Wirtschaft, Finanzierung, Marketing - Christian Haase - E-Book

Wirtschaft, Finanzierung, Marketing E-Book

Christian Haase

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Beschreibung

Dieses Buch beschäftigt sich mit den Grundlagen von deutschen Unternehmen. Es fasst in übersichtlicher Art und Weise zusammen, welche Unternehmensstrukturen es gibt, welche Eigenschaften die verschiedenen Rechtsformen haben, was eine Firma ausmacht und wie Geschäftsprozesse strukturiert sind. Es beschäftigt sich mit den Grundlagen von Verträgen und Tarifverträgen, sowie den Themen Mindesturlaubsgesetz, Kündigung und Kündigungsschutz, der Berufsausbildung und dem Betriebsrat. Außerdem erklärt es alle Bestandteile der deutschen Sozialversicherung mitsamt Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Dieses Buch beinhaltet ebenso die Grundlagen der deutschen Wirtschaft und geht dabei in übersichtlicher Form auf die Themen Finanzierung, Investition und Kredite ein. Dabei spielen die Eigenschaften und Konditionen eine zentrale Rolle. Dieses Buch beschäftigt sich außerdem mit den Grundlagen des Marketings. Es geht dabei explizit auf Angebot und Nachfrage ein, klärt die wichtigsten Marketing-Begriffe und gibt einen übersichtlichen Einblick in Ökonomie, Volkswirtschaft, Marktformen und Preisbildung. Des Weiteren wird der Wirtschaftskreislauf erörtert, Produkt- und Leistungspolitik beschrieben sowie auf Corporate Identity eingegangen.

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Seitenzahl: 56

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Wirtschaft, Finanzierung, Marketing

Den Markt und die Wirtschaft verstehen

Christian Haase

Wirtschaft, Finanzierung, Marketing

Christian Haase

© 2021 Christian Haase

Alle Rechte vorbehalten.

Autor: Christian Haase

[email protected]

ISBN: 978-3-96953-102-0

Foto Titelseite: MaxFrost (Fotolia)

Gestaltung Titelseite: Christian Haase

1 Unternehmensstrukturen

1.1 Begriffe zu rechtlichen Rahmenbedingungen

Rechtsordnung

Die Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen bildet die Rechtordnung eines Staates, sie ist die Grundlage der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung und regelt das Zusammenleben als Gemeinschaft

Rechtsnormen

Dazu zählen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrechte

Öffentliches Recht

Prinzip der Über- bzw. Unterordnung, wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt ist

Regelt Rechtsverhältnisse der Träger öffentlicher Gewalt zueinander und das Verhältnis des Einzelnen zu den Trägern der öffentlichen Gewalt

Meist zwingendes Recht (Bescheide, Anordnungen, Strafen, Gebote, Verbote)

Rechtsgebiet: Verfassungs-, Verwaltungs-, Steuer-, Straf-. Prozess- und z.T. auch Arbeitsrecht

Privates Recht

Prinzip der Gleichordnung

Meist nachgiebiges Recht

Bestimmt durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit, für die ordentliche Gerichte zuständig sind

Grundsatz der Gleichberechtigung

Rechtsgebiete: Bürgerliches Recht, Handels-, Scheck-, Wechsel- und z.T. auch Arbeitsrecht

Rechtssubjekte

Träger von Pflichten und Rechten

Rechtsobjekte

Gegenstände des Rechtsverkehrs (Körperliche Gegenstände wie Im-/Mobilien, vertretbare Sachen wie Massengüter, nicht vertretbare Sachen wie Speziesgüter

Natürliche Person

Alle Menschen ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit

Beginn der Rechtsfähigkeit mit der Geburt

Juristische Person

Zweckschöpfung des Gesetzgebers

Sie werden gebildet durch eine Summe von Personen und/oder Sachen zu einer Organisation

Beginn der Rechtsfähigkeit: Hoheitsakt oder privatrechtlicher Gründungsakt

Rechtsfähigkeit

Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, z.B. Grundrechte, Recht auf Eigentum, Schulpflicht, Steuerpflicht

Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und vollwirksam abzuschließen, z.B. Ausspruch einer Kündigung, Abschluss eines Mietvertrages

Volle Geschäftsfähigkeit

Bei natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden

Folge: Rechtgeschäfte sind voll wirksam

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Bei natürlichen Personen zwischen vollendetem 7. und 18. Lebensjahr

Folge: Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam. Zur Gültigkeit bedarf es einer Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

Geschäftsunfähigkeit

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

Dauernd geisteskranke Personen

Wer im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistesfähigkeit eine Willenserklärung abgibt

Folge: Rechtsgeschäfte sind nichtig

Geschäftsunfähigkeit von juristischen Personen

Geschäftsfähigkeit wird durch die handelnden Organe ausgeübt

Vertreten das Unternehmen nach außen, können Willenserklärungen entgegennehmen und abgeben

Hat die juristische Person die Rechtsfähigkeit erlangt, ist sie zugleich auch handlungs- und damit geschäftsfähig

Folge: Rechtsgeschäfte sind voll wirksam

1.2 Kaufleute

Istkaufmann (Kaufmann kraft Handelsgewerbe):

Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb (d.h. eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung), es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert

Kaufmännische Organisation: Kriterien sind hierfür u.a. Mitarbeiterzahl, Größe der gewerblichen Räume, Zahl der Zweitniederlassungen, Höhe des Umsatzes, Höhe der Forderungen und des Vermögens

Kannkaufmann (Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung):

Eintragungswahlrecht: Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötig (Kleingewerbe) hat die Möglichkeit, durch eine Handelsregister-Eintragung zu einem vollwertigen Kaufmann zu werden – wird das Recht nicht wahrgenommen, wird der Gewerbebetreibende einer Privatperson gleichgestellt und es gilt für diesen Nichtkaufmann des BGB

1.3 Firma

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Firmenkern

Firmenzusatz

Personen-, Sach- oder Fantasiename oder gemischte Firma

Einzelunter-nehmen, Personen- oder Kapitalgesell-schaften können unter Berück-sichtigung der Firmen-grundsätze jede beliebige Firma wählen

Rechtsform-zusatz: Sie sind für alle Kaufleute zwingend vorgeschrieben

Gesetzlich vorgeschrieben ist der Firmenzusatz, wenn er zur Unterscheidung notwendig ist (Firmen-ausschließlich-keit)

Freiwillige Zusätze dienen Werbezwecken

Panda Snack

GmbH

Imbiss

Arten der Firma:

Personenfirma: Sie enthält einen oder mehrere Personennamen (z.B. Schmidt & Müller OHG)

Sachfirma: Sie ist von dem Gegenstand der Unternehmung abgeleitet (z.B. Norddeutsche Hüpfburgenwerkstatt AG)

Fantasienamen: Sie enthält eine werbewirksame, häufig vom Markenzeichen abgeleitete Bezeichnung (z.B. Pummelo GmbH)

Gemischte Firma: Sie enthält sowohl Personennamen als auch den Gegenstand der Unternehmung (z.B. Großbäckerei Müller AG)

Firmengrundsätze:

Firmeneignung: Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen

Firmenklarheit: Es dürfen keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse angegeben werden.

Firmenbeständigkeit: Die bisherige Firma kann fortgeführt werden, auch wenn:

Eine Namensänderung erfolgte

Eine Übertragung der Firma erfolgte und der bisherige Inhaber die Einwilligung zur Fortführung der Firma gab

Eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgte

Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann muss seine Firma beim Handelsregister eintragen lassen, alle kaufmännischen Unternehmen sind verpflichtet, handelsrechtliche Angaben auf Geschäftsbriefen anzugeben (Firma einschließlich Rechtsformzusatz, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Handelsregisternummer)

Firmenausschließlichkeit (Firmenmonopol): Eine Firma muss sich von den an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen und im Handelsregister bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

Handelsregister:

Amtliches Verzeichnis für Kaufleute, welches vom Amtsgericht geführt wird

Einsicht ins Handelsregister ist jeder Person gestattet

Schützt weitgehend den gutgläubigen Dritten

Es ist möglich, gegen eine Gebühr von den Eintragungen Abschriften in beglaubigter Form zu erhalten

Das Gericht hat die Eintragungen durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen

Eintragungen, die rot unterstrichen sind, gelten als gelöscht

Gliederung und Inhalte:

Abteilung A (HRA): Einzelunternehmen, Personengesellschaften

Spalte 1: Nummer der Eintragung

Spalte 2: a) Firma b) Ort der Niederlassung

Spalte 4: Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler

Spalte 5: Prokura

Spalte 6: Rechtsverhältnisse

Spalte 7: a) Tag der Eintragung und Unterschrift b) Bemerkungen

Abteilung B (HRB): Kapitalgesellschaften

Spalte 1: Nummer der Eintragung

Spalte 2: a) Firma b) Ort der Niederlassung c) Gegenstand des Unternehmens

Spalte 3: Grund- oder Stammkapital

Spalte 4: Geschäftsinhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler

Spalte 5: Prokura

Spalte 6: Rechtsverhältnisse

Spalte 7: a) Tag der Eintragung und Unterschrift b) Bemerkungen

Rechtliche Wirkungen von Handelsregistereintragungen:

Konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründet): Die Rechtswirkung tritt erst mit Registereintragung ein, z.B. Kaufmannseigenschaft des kleinunternehmerischen Gewerbebetriebs, Rechtsform der Formkaufleute, Firmenmonopol

Deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechterklärend): Die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten und wird nur noch bestätigt, die Eigenschaft als Handelsgewerbe wird für jeden Gewerbebetrieb vermutet, z.B. Kaufmannseigenschaft der Istkaufleute, Prokura

1.4 Unternehmen

Eine Unternehmensform ist die rechtliche Verfassung (Rechtsform) der Unternehmung, durch welche die Rechtsbeziehungen der Unternehmung im Innen- und Außenverhältnis geregelt werden.

Kooperationen und Konzentrationen

Kooperation: liegt vor, wenn wirtschaftlich selbstständige und weitgehend selbstständig verbleibende Unternehmen sich durch Verträge zur Zusammenarbeit verpflichten, z.B. Interessengemeinschaften zur gemeinsamen Grundlagenforschung