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Am 7. Februar 1971 stimmten die Schweizer Männer nach mehreren gescheiterten Plebisziten endlich mehrheitlich für das allgemeine Stimm- und Wahlrecht für Frauen. 50 Jahre danach ziehen 25 Frauen Bilanz und schauen zurück und nach vorne. Der Durchbruch kam spät - viel später als in den Nachbarländern -, doch der Kampf hatte auch in der Schweiz eine lange Geschichte. Warum dauerte es fast 100 Jahre bis zur politischen Gleichberechtigung? Welche Rolle spielt das Stimmrecht heute für Frauen? Wählen Frauen anders? Wie steht es um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Politik, Wirtschaft, Kultur und Öffentlichkeit heute? Was wurde erreicht, wo gibt es Handlungsbedarf ? "50 Jahre Frauenstimmrecht" versammelt Texte und Interviews von und mit bekannten Schweizer Frauen aller politischer Couleur und jeden Alters, die sich aus ihren ganz unterschiedlichen Perspektiven mit den Themen Wahlrecht, Demokratie und Gleichberechtigung befassen. Es geht um die Geschichte und Gegenwart, aber vor allem um die Zukunft der Gleichberechtigung - denn es gibt noch immer zu tun! Mit Porträts, Gesprächen und Beiträgen von Viola Amherd, Kathrin Bertschy, Margrith Bigler-Eggenberger, Adrienne Corboud, Fanni Fetzer, Fina Girard, Serpentina Hagner, Gardi Hutter, Cloé Jans, Anne-Sophie Keller, Bea Knecht, Elisabeth Kopp, Zita Küng, Lea Lu, Andrea Maihofer, Samira Marti, Christa Rigozzi, Ellen Ringier, Isabel Rohner, Irène Schäppi, Christine Schraner Burgener, Regula Stämpfli, Katja Stauber, Petra Volpe und Nathalie Wappler.
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Seitenzahl: 273
Veröffentlichungsjahr: 2020
Über dieses Buch
50 Jahre nach der Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts in der Schweiz ziehen 25 Frauen Bilanz, shauen zurück und nach vorne. Warum dauerte es über 100 Jahre bis zur politischen Gleichberechtigung? Welche Rolle spielt das Stimmrecht heute für Frauen? Wählen Frauen anders? Wie steht es um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Politik, Wirtschaft, Kultur und Öffentlichkeit heute?
«50 Jahre Frauenstimmrecht» versammelt Texte und Interviews von und mit bekannten Schweizer Frauen aller politischer Couleur und jeden Alters zur Geschichte und Gegenwart, aber vor allem zur Zukunft der Gleichberechtigung – denn es gibt noch immer zu tun!
Mit Porträts, Gesprächen und Beiträgen von Viola Amherd, Kathrin Bertschy, Margrith Bigler-Eggenberger, Adrienne Corboud Fumagalli, Fanni Fetzer, Fina Girard, Serpentina Hagner, Gardi Hutter, Cloé Jans, Anne-Sophie Keller, Bea Knecht, Elisabeth Kopp, Zita Küng, Lea Lu, Andrea Maihofer, Samira Marti, Christa Rigozzi, Ellen Ringier, Isabel Rohner, Irène Schäppi, Christine Schraner Burgener, Regula Stämpfli, Katja Stauber, Petra Volpe und Nathalie Wappler.
@50J_Wahlrecht
#50JahreFrauenstimmrecht
@50jahrefrauenstimmrecht
Foto Christian Kruppa
Dr. Isabel Rohner wurde 1979 in St. Gallen geboren. Sie studierte in Zürich und Köln Germanistik, Romanistik und Philosophie und promovierte in Giessen über die Werkrezeption der feministischen Pionierin Hedwig Dohm (1831–1919). Zusammen mit Nikola Müller gibt sie die Edition Hedwig Dohm heraus. Sie ist zudem die Autorin der Dohm-Biografie «Spuren ins Jetzt» sowie Herausgeberin und Initiatorin des Sammelbandes «100 Jahre Frauenwahlrecht. Ziel erreicht! … und weiter?» (beides Ulrike Helmer Verlag) über das Jubiläum in Deutschland. Als Expertin und Vortragende ist die Schweizerin im ganzen deutschsprachigen Raum unterwegs.
Foto Xandra M. Linsin
Irène Schäppi, geboren 1978 in St. Gallen, hat an der Universität Zürich Germanistik und Publizistik studiert und leitet seit 2009 das Beauty-Ressort von «20 Minuten». Damit gehört Irène Schäppi zu den wichtigsten Vertreterinnen des Schweizer Lifestyle-Journalismus. Als Frau für die Promi-Interviews – darunter unter anderen Hollywoodikone und Politaktivistin Jane Fonda – und internationale Beauty- sowie Lifestylereportagen ist sie bestens vernetzt, analog wie digital. 25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung
50 Jahre Frauenstimmrecht
25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung
Herausgegeben von Isabel Rohner und Irène Schäppi
Mit Beiträgen von Viola Amherd, Kathrin Bertschy, Margrith Bigler-Eggenberger, Adrienne Corboud Fumagalli, Fanni Fetzer, Fina Girard, Serpentina Hagner, Gardi Hutter, Cloé Jans, Anne-Sophie Keller, Bea Knecht, Elisabeth Kopp, Zita Küng, Lea Lu, Andrea Maihofer, Samira Marti, Christa Rigozzi, Ellen Ringier, Isabel Rohner, Irène Schäppi, Christine Schraner Burgener, Regula Stämpfli, Katja Stauber, Petra Volpe und Nathalie Wappler
Limmat Verlag
Zürich
Für unsere Mütter und Grossmütter
«Jede Frau ändert sich, wenn sie erkennt, dass sie eine Geschichte hat.»
Gerda Lerner (1920–2013), Historikerin
2021 feiert die Schweiz 50 Jahre Frauenstimmrecht. Das bedeutet 50 Jahre Demokratie! Man kann schliesslich nicht von einer wirklichen Demokratie sprechen, wenn die Hälfte der Bevölkerung nicht wählen darf. Und genau das war in der Schweiz der Fall – obwohl das Land so stolz ist auf seine direkte Demokratie, die in keinem anderen Land der Welt auf nationaler Ebene so weit geht wie hier und die in Form der Landsgemeinden bereits im Mittelalter ihren Anfang nahm. Aber sie galt nur für die Männer, und diese verwehrten bis 1971 ihren Müttern, Schwestern, Ehefrauen und Töchtern die politische Mitsprache.
Die Demokratie in der Schweiz, in der Männer und Frauen über das aktive und passive Wahlrecht verfügen, ist also noch sehr jung. Auch im internationalen Vergleich: Im US-Bundesstaat Wyoming waren die Frauen bereits 1870 wahlberechtigt, Neuseeland führte das Frauenwahlrecht 1893 ein und Finnland als erstes europäisches Land 1906. Deutschland und Österreich konnten 2018 das 100. Jubiläum des Frauenwahlrechts feiern. Auch Länder wie Sri Lanka (1931), Brasilien (1932), die Türkei (1934), Kuba (1934) und die Philippinen (1937), Usbekistan (1938) oder Syrien (1953) waren der Schweiz Jahrzehnte voraus.
Diese Sonderrolle der Schweiz wird rund um das 50. Jubiläum des Frauenstimmrechts besonders deutlich, denn im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern hat ein grosser Teil der heute lebenden Schweizerinnen die Einführung des Frauenstimmrechts noch selber erlebt, hat vielleicht auch selber dafür gekämpft. Die jüngeren Schweizerinnen wiederum können ihre Mütter oder Tanten nach ihren Erfahrungen und Erinnerungen fragen, die jüngsten ihre Grossmütter. Und die Frauen in der Schweiz können ihre Väter oder Grossväter, ihre Onkel, vielleicht auch noch ihre Brüder darauf ansprechen, wie sie 1971 abgestimmt haben. Denn das Frauenstimmrecht wurde damals nur mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen: Ein Drittel der Männer, die damals zur Wahl gegangen sind, haben auch noch 1971 mit Nein gestimmt. Auch in unserer Verwandtschaft gehören einige dazu. Warum ist das 50. Jubiläum des Frauenstimmrechts in der Schweiz so wichtig?
— 50 Jahre Frauenstimmrecht sind ein Anlass, uns vor Augen zu führen, dass demokratische Rechte nichts Selbstverständliches sind.
— 50 Jahre Frauenstimmrecht sind ein Anlass, uns mit unserer Geschichte zu befassen: Obwohl das Frauenstimmrecht in der Schweiz erst 50 Jahre alt ist, ist seine Geschichte erschreckend unbekannt. Oder wussten Sie, dass die Genferin Marie Goegg-Pouchoulin das Frauenstimmrecht bereits 1868 öffentlich gefordert hat? Dass zahlreiche Frauen über Jahrzehnte dafür gekämpft haben, die Einführung selber jedoch nicht mehr erlebt haben? Dass 1971 unter den ersten elf Nationalrätinnen mit Tilo Frey auch die erste schwarze Frau in den Nationalrat gewählt wurde? Dass die letzte Einführung eines kantonalen Frauenstimmrechts gerade mal 30 Jahre zurückliegt und via Bundesgericht erstritten werden musste?
— 50 Jahre Frauenstimmrecht sind ein Anlass, genauer hinzusehen und zu fragen, wie es um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in allen Bereichen unseres Lebens steht – und was Frauenrechte für uns persönlich bedeuten.
— 50 Jahre Frauenstimmrecht sind ein Anlass, darüber zu sprechen, wie unsere Gesellschaft zukünftig aussehen soll und Handlungsbedarf zu benennen.
— 50 Jahre Frauenstimmrecht sind der Anlass für dieses Buch.
Wir – die Literatur- und Kulturwissenschaftlerin Isabel Rohner und die Journalistin Irène Schäppi – haben bekannte und einflussreiche Frauen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst, Kultur und Öffentlichkeit gefragt, ob sie einen Beitrag für diesen Sammelband schreiben und sich – aus ihrer jeweiligen, ganz unterschiedlichen Perspektive – mit dem Frauenstimmrecht, mit der Geschichte unserer Demokratie, mit Gleichberechtigung und Machtverteilung auseinandersetzen möchten. Mit einigen Frauen haben wir uns auch zu Interviews getroffen.
So unterschiedlich die Persönlichkeiten, Interessen und Hintergründe der 25 Autorinnen und Gesprächspartnerinnen sind, so unterschiedlich sind auch die Schwerpunktsetzungen der Beiträge: Einige Texte nehmen Meilensteine unserer Geschichte in den Blick, andere legen ihren Fokus auf die gegenwärtige und zukünftige Situation von Frauen in Unternehmen, in der Politik oder in der Öffentlichkeit, zeigen konkreten Handlungsbedarf und geben alltagspraktische Tipps im Umgang mit Vorurteilen und Geschlechterklischees. Sie zeigen, wie wichtig und machtvoll Kooperationen über Parteigrenzen und Branchen hinweg sind, aktuell erneut bewiesen durch «Helvetia ruft!» und «CH2021». Einige Beiträge führen vor Augen, was sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten alles getan hat – und wie viel es immer noch zu tun gibt. Darüber hinaus – auch auf diese Vielfalt sind wir stolz! – enthält das Buch einen Comic und ein eigens für das 50. Frauenstimmrechts-Jubiläum geschriebenes und komponiertes Lied.
Die jüngste der 25 Beiträgerinnen ist zum Zeitpunkt der Drucklegung 18 Jahre alt, die älteste 87. Doch eigentlich sind es noch zwei Frauen mehr: Der Text von Adrienne Corboud Fumagalli ist nämlich ein Dialog mit ihrer Tochter Clelia Fumagalli – und für das Cover unseres Buches hat sich die erst 16-jährige Illustratorin Jelscha Ganter mit der Figur der Helvetia auseinandergesetzt. Allen Beiträgerinnen unseren herzlichsten Dank für ihr Engagement, ihre Zeit, ihre Kreativität, ihre Ideen und Gedanken! Gemeinsam machen wir deutlich, dass Frauenrechte alle angehen – unabhängig vom Alter, von der Ausbildung, von der Lebenssituation oder der politischen Ausrichtung.
Gemeinsam wollen wir die Leserinnen und Leser inspirieren, sich weiter für Gleichberechtigung und Frauenrechte einzusetzen. Und wir wollen gemeinsam für unsere junge Demokratie begeistern, denn diese ist nur so stark wie die Bürgerinnen und Bürger, die sich für sie engagieren.
«We are the composers of our own lives.»
Foto Franco Tettamanti
Lea Lu, geboren 1984, hat im Alter von sechs Jahren damit begonnen, eigene Stücke zu schreiben – bereits mit ihrer ersten Band trat sie beim Montreux Jazz Festival auf. 2010 erhielt sie für ihren verträumt-wehmütigen Musikstil («Lea Lus Musik ist zum Heulen schön», so der «Tages-Anzeiger») den Prix Walo in der Kategorie Newcomer. Nach drei veröffentlichten Alben auf SONY Music und einer Veröffentlichung auf ihrem eigenen Label LL Records arbeitet die Zürcherin an ihrem fünften Album, mit dem sie 2021 auf Tournee sein wird.
Born in the same place,
Same mother
We came alone,
But belong to each other.
Our hearts beat
To the same song.
Put in a prison of silence for way too long
But the desire to break out became too strong
As our voices
Echoed through the sky.
We have a voice,
We have a choice
Now.
At the end of your answers
Lie our questions,
Asking for our own truth
And in the calm before the storm
We learned how to listen.
Our thoughts become words,
Opinions, stories,
Bricks for houses and homes.
We are the composers
Of our own lives.
We have a voice,
We have a choice
Now.
All we need is to speak out loud,
Because we can
And we will.
We have a voice,
We have a choice
Now.
Die Single «We Have A Voice» hat Lea Lu exklusiv für diesen Sammelband geschrieben. Sie ist hier zu hören auf Soundcloud
Lea Lu Words, Composition, Vocals, Guitars, Piano, Bass
Claudio Strüby Drums, Percussion
Nils Wogram Trombone
ProductionLUST Production
«Trotz aller Beteuerungen, der Begriff ‹Schweizer› sei neutral und stehe für alle, zeigt gerade der Kampf ums (Frauen-)Stimmrecht: Mit ‹Schweizer› waren nur die Männer gemeint.»
Foto: Privatarchiv
Prof. Dr. Andrea Maihofer, geboren 1953, studierte Philosophie, Germanistik und Pädagogik in Mainz, Tübingen und Frankfurt am Main. Sie promovierte in Philosophie und habilitierte in Soziologie. Seit 2001 ist sie Professorin für Geschlechterforschung und Leiterin des Zentrums Gender Studies an der Universität Basel. Sie leitet den Think Tank Gender and Diversity sowie das Graduiertenkolleg Gender Studies Basel. Maihofer engagiert sich zudem im Vorstand der Initiative CH2021, die sie mitgegründet hat.
Zur Geschichte des Frauenstimmrechts in der Schweiz gibt es inzwischen eine Fülle an Forschungen, die detailliert den langen Kampf der Frauen für das Stimmrecht darstellen.1 Ebenso gibt es zahlreiche Arbeiten, in denen die verschiedenen Gründe für die späte Einführung in der Schweiz herausgearbeitet werden. Im Folgenden möchte ich diese beiden Perspektiven miteinander verbinden. Dadurch rücken die Widerstände, mit denen die Akteur*innen in ihrem Kampf um das Stimmrecht zu tun hatten, stärker in den Blick. Und schliesslich werde ich nach den Folgen fragen, die die späte Einführung des Frauenstimmrechts für die Schweiz heute hat. Und was bedeutet es, dass die wiederholte Weigerung, den Frauen den Status gleichberechtigter Staatsbürgerinnen zuzugestehen, bislang weder Teil des kollektiven Gedächtnisses der Schweiz noch als historisches Unrecht anerkannt ist?
In einer bekannten Formulierung betont Meta von Salis: «Mein erster Fehltritt in der Welt bestand in dem Erscheinen in weiblicher Gestalt»2. Geschlecht regelt in westlich geprägten Gesellschaften den Zugang zu den gesellschaftlichen Ressourcen und verweist Männer und Frauen in unterschiedliche gesellschaftliche Bereiche. Allein als Frau gelesen zu werden führt dazu, dass ihr das Recht auf gleiche Rechte verweigert wird. Die Geschichte des Kampfes um das Stimmrecht sowie die Rekonstruktion der Gründe seiner späten Einführung verweisen auf diese heteropatriarchale Struktur westlicher Gesellschaften. Diese ist zwar inzwischen in Bewegung, jedoch noch immer wirksam.
Von Salis benennt hier den «eigentlichen» Grund, warum Frauen gezwungen waren, die Anerkennung als gleichberechtigte Staatsbürgerinnen einzuklagen: Sie haben das falsche Geschlecht. Für die sich im 18./19. Jahrhundert etablierende bürgerlich-heteropatriarchale Gesellschafts- und Geschlechterordnung ist der Ausschluss der Frauen aus den Menschen- und Bürgerrechten konstitutiv. Während die Männer sich erstmals (zumindest potenziell) das Recht auf gleiche Rechte zuerkennen, werden die Frauen prinzipieller denn je aus diesen ausgeschlossen. Dies ist, wie es die Frauenrechtsaktivistin Julie von May von Rued bereits 1869 bezeichnet, die «auffallende Anomalie, welche alle europäischen und europäisch civilisierten Länder aufweisen, dass in demselben Verhältnis, wie der Mann seine politischen Rechte erweitert hat, die Frau in ihren bürgerlichen Rechten eng beschränkt geblieben ist»3. Wie viele Frauen ihrer Zeit betont sie die grosse Bedeutung der französischen Erklärung der Menschenrechte und ihr «Versprechen» auf die Anerkennung der Ebenbürtigkeit aller Menschen. Trotz allem hält gerade «die demokratische Urschweiz» die Frauen «in Unmündigkeit», und so fordert sie die «vollkommene Gleichstellung beider Geschlechter vor dem Gesetz in allen bürgerlichen Rechten».4
Der Kampf um das Frauenstimmrecht hat in der Schweiz also spätestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts begonnen. So haben Frauen (und auch Männer) insbesondere im Zusammenhang mit der ersten Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung von 1874 sowohl die zivilrechtliche als auch die politische Gleichstellung der Frauen gefordert. Auch Marie Goegg, ebenfalls Frauenrechtsaktivistin, spricht 1868 in Bern in einer damals viel beachteten Rede von einer «Anomalie» und fordert als «Akt der Gerechtigkeit» die «vollständige Gleichheit vor dem Gesetz»5.
Ganz in diesem Sinne wurden von der Association internationale des femmes, die u.a. von Marie Goegg gegründet worden war, zwei Anträge (1868 u. 1870) zur bürgerlichen Gleichstellung der Frau an den Nationalrat gestellt. Ob auch ein Antrag «auf vollständige politische Gleichstellung der Frau» eingereicht wurde, wie in der Botschaft des Bundesrates6 von 1957 behauptet, scheint unklar. Das heisst, der Kampf ums Frauenstimmrecht begann in der Schweiz fast zeitgleich wie in anderen westlichen Ländern und bereits damals wurde die Verweigerung des Stimmrechts von Frauen* und Männern* in der Schweiz als Verstoss gegen die Menschenrechte und damit als Unrecht kritisiert. Kurz: Sie war schon damals ein bewusster Akt gegen die ausdrücklichen Forderungen von Frauen7 nach gleichen Staatsbürgerrechten.
Wie deutlich wird, haben die Frauen (und auch manche Männer) von Beginn an versucht, die Einführung des Stimmrechts auf dem Interpretationsweg zu erreichen. Entsprechend wurden 1919 von 158 Frauenverbänden Motionen für eine Teilrevision der Verfassung unterstützt, in denen eine andere Interpretation des Artikel 74 der BV (1874, gültig bis 1971) gefordert wurde. Begründet wurde dies damit, dass mit der dortigen Formulierung: «Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der …» doch auch die Frauen gemeint sein müssen oder, wie es in den Gesuchen nach Eintragung in das Stimmregister (Bern 1923, Genf 1928) heisst, dass «die Frauen auch ‹Schweizer› im Sinne der Verfassungsvorschrift seien».8 Gestützt wurde diese Argumentation auf den Artikel 4 der Verfassung: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.» (Art. 4 BV 1874; gültig bis 1981). Doch Frauen waren keineswegs vor dem Gesetz gleich, ja nicht einmal richtige «Schweizer». Schliesslich verloren sie noch bis 1952 ihre Schweizer Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Ausländer heirateten.
So wurde auch dieser Antrag am 14. September 1923 vom Bundesgericht mit der Begründung abgelehnt: «Mit dieser Bezeichnung (Schweizer in Artikel 74 BV) […] sind nur die Schweizerbürger männlichen Geschlechts gemeint»9. Ausserdem wird die Forderung zurückgewiesen, das Wort «Schweizer» könne nun – nachträglich entgegen seinem historischen Verständnis – anders interpretiert werden. Vielmehr wird betont, dass eine zeitgemässe Interpretation dieses Artikels nicht möglich ist, weil «niemand eine solche Änderung im Auge hatte»10. Deshalb ist für die Gewährung des Stimmrechts für Frauen eine Verfassungsänderung nötig.
Trotz abschlägigem Bescheid haben Frauen diesen Weg jedoch immer wieder sowohl auf nationaler als auch kantonaler11 Ebene versucht. Einen weiteren bedeutsamen nationalen Versuch hat der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht 1950 unternommen. In dieser Eingabe wurde ebenfalls eine Neuinterpretation, jetzt aber in Form einer Ergänzung im Artikel 10 des Bundesgesetzes vorgeschlagen: Statt «Schweizer» sollte es nun «Schweizer, ob Mann oder Frau» heissen.12 Auch diese Eingabe scheiterte, weil eine «Ergänzung des Bundesgesetzes» nicht genüge, es vielmehr einer Verfassungsänderung bedürfe.13
Allerdings wurde am 15. März 1951 vom Nationalrat – nach einer Anhörung von Vertreterinnen des Frauenstimmrechtsverbandes – beschlossen, dass der Bundesrat einen Bericht für eine «Partialrevision der Bundesverfassung»14 vorlegen sollte. Umgesetzt wurde dieser Beschluss jedoch erst mit grosser zeitlicher Verzögerung und nur unter erneutem Druck der Frauenverbände mit der Vorlage der bereits angesprochenen Botschaft von 1957. Hintergrund war die ein Jahr zuvor vorgenommene Aufnahme einer obligatorischen Dienstpflicht von Frauen in die Verfassung. Dies zeigte einmal mehr, dass eine Neuinterpretation der Verfassung sehr wohl möglich gewesen wäre. Darauf verwiesen auch der Bund Schweizerischer Frauenvereine sowie der Schweizerische Katholische Frauenbund15 in ihrer Ablehnung dieser obligatorischen Dienstpflicht. Solange den Frauen ihre Aktivbürgerrechte verweigert würden, «sei die Einführung dieser obligatorischen Dienstpflicht nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zulässig»16.
Die vielfachen Zurückweisungen einer zeitgemässen Verfassungsinterpretation waren also bewusste politische Entscheidungen: Die Mehrheit der Schweizer Männer wollte den Frauen das Stimmrecht nicht geben. Dies ist letztlich der entscheidende Grund, warum die Einführung des Frauenstimmrechts in der Schweiz so lange gedauert hat. Nun brauchte es eine aufwendige Verfassungsrevision und damit eine doppelte Mehrheit von männlichem Stimmvolk und Ständen/Kantonen. Wäre das in anderen Ländern nötig gewesen, wer weiss, ob es dort nicht ebenfalls länger gedauert hätte. So betont auch Iris von Roten, dass die Abgeordneten «demokratischer als das sogenannte Volk» waren. Es waren die «männlichen Bürger», die auf ihre «Souveränitätsrechte» pochten.17
In dem obigen Entscheid des Bundesgerichts von 1923 wird noch etwas Weiteres deutlich. Zur Begründung, dass allein Männer Schweizer sind, wird auf «uraltes Gewohnheits- oder Gesetzesrecht» und auf einen «tief eingewurzelten Rechtszustand» verwiesen. In diesem althergebrachten Selbstverständnis hatte, so heisst es, «niemand eine derartige Änderung im Auge»18, dass dereinst mit dem Wort «Schweizer» auch die Frauen gemeint sein könnten und sie auf dieser Grundlage das Stimmrecht einfordern.
Ausdrücklicher lässt sich kaum sagen: Die Schweiz ist ein «Männerstaat»19 mit einem zutiefst männerbündischen Verständnis von Staat und Demokratie. Und dies ist nicht etwa ein feministischer Begriff, vielmehr eine Selbstzuschreibung. So wird auch explizit von «Männerstimmrecht»20 gesprochen. Ein Selbstverständnis, das nicht umsonst im Ursprungsmythos des Rütlischwurs als einem zentralen Element des kollektiven Gedächtnisses der Schweiz jährlich neu aufgerufen und bekräftigt wird: In ihm konstituiert sich die Schweiz als ein Bund von wehrhaften Männern und verantwortungsvollen Familienvätern (auch wenn inzwischen an diesem Ritual auch Frauen teilnehmen dürfen).
Trotz aller Beteuerungen, der Begriff «Schweizer» sei neutral und stehe für alle, es bräuchte die unschönen Aufzählungen von Schweizern und Schweizerinnen nicht, zeigt gerade der Kampf ums (Frauen-)Stimmrecht: Mit dem Wort «Schweizer» waren nur die Männer gemeint. Mit der Folge, dass Schweizerinnen erst mit den Verfassungsänderungen 1971 politisch und ab 1988 auch zivilrechtlich gleichberechtigt waren.
Hintergrund ist die Trennung zwischen öffentlicher und privater Sphäre, wie sie sich im Zuge der Etablierung der bürgerlich heteropatriarchalen Gesellschafts- und Geschlechterordnung herausbildet. Mit dieser Trennung ging eine Zuordnung von einerseits Beruf, Militär, Politik als ausschliesslich männlichen Bereichen und andererseits der Einschluss der Frauen in die Familie als weiblichem Bereich einher sowie die Auf- bzw. Abwertung dieser Bereiche.
Begründet wurde dies mit den natürlichen Geschlechterdifferenzen zwischen Männern und Frauen. In einem Dreischritt wird ein Zusammenhang hergestellt zwischen natürlichen körperlichen Geschlechterdifferenzen, damit einhergehenden unterschiedlichen Fähigkeiten sowie der Zuordnung zu den unterschiedlichen Bereichen Beruf/Militär/Politik/Öffentlichkeit und Familie/Reproduktion/Privatheit. Entsprechend dieser Zuweisung ist der bürgerliche wehrhafte Mann für das urdemokratische Recht der Selbstgesetzgebung (Autonomie) befähigt, das heisst nur den Gesetzen zu gehorchen, denen er zugestimmt hat.21 Dabei wird zudem eine «Identität zwischen Soldat und Bürger»22 unterstellt. Die bürgerliche «wehrlose» Frau hingegen ist als Mutter und Ehefrau für die Sorge um Familie, Kinder und Ehemann zuständig; sie ist passiv, emotional und schutzbedürftig. All dies disqualifiziert sie für den beruflichen wie den politischen Bereich: Weiblichkeit wird mit Staatsbürgerschaft unvereinbar.23
Mit anderen Worten: Staatsbürgerschaft, Demokratie und die Ausübung des Stimmrechts sind konstitutiv mit Männlichkeit verbunden, mehr noch: Sie sind essentiell für die Herstellung und Selbstvergewisserung bürgerlicher Männlichkeit. Die Verweigerung des Stimmrechts ist aus Sicht der Männer folglich nur konsequent: Die Gewährung des Frauenstimmrechts und damit die Präsenz von Frauen im politischen Raum stellen eine Bedrohung sowohl männlicher Suprematie als auch einer der zentralsten Möglichkeiten der Re-Produktion von Männlichkeit dar.
Die Idee der Rechtsgleichheit gilt als wesentliches Element der Demokratie.24 Es stellt sich daher die Frage, wie der Ausschluss der Frauen aus dem Stimmrecht rechtlich eigentlich legitimiert wird. In der bereits angesprochenen Botschaft von 1957 finden sich hierzu einige aufschlussreiche Passagen.
Die Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Frauen stösst, heisst es dort, auf «ganz besondere Schwierigkeiten», weil sie «fast alle Gebiete unserer Rechtsordnung, des öffentlichen und privaten Rechts, und unserer sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse tangiert»25. Hier wird ausdrücklich konstatiert, dass eine Rechtsungleichheit zwischen Männern und Frauen besteht. Mehr noch, sie ist so grundlegend, dass sie alle gesellschaftlichen Bereiche durchzieht. Ihre Überwindung impliziert daher nicht nur «eine Menge rechtlicher, gesetzgeberischer, politischer, sozialer, psychologischer und anderer Fragen»26. Sie erfordert zudem einen grundlegenden Wandel der gesamten Gesellschaft. Entsprechend wird erleichtert festgestellt, dass es beim Frauenstimmrecht nicht um «die Frage der Gleichberechtigung der Frau mit dem Manne schlechthin [geht], welche das letzte Ziel der Frauenbewegung zu sein scheint, […] sondern nur um die Prüfung der politischen Stellung der Frau»27.
Trotz allem bleibt die Frage, ob die Verweigerung des Stimmrechts gegen das Gleichheitsgebot verstösst. Hierzu wird nochmals betont, die «Rechtsgleichheit als positives Recht [hat] nur unter den in der Bundesverfassung selbst enthaltenen Vorbehalten Geltung»28. Denn Rechtsgleichheit meint, «dass Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss»29. Bestehen «erhebliche Unterschiede» lässt sich «eine unterschiedliche rechtliche Behandlung […] begründen»30. Und was «erheblich ist, bestimmt sich dabei nach den im Zeitpunkt des Erlasses eines Rechtssatzes bestehenden Verhältnissen und der in jenem Moment massgebenden Auffassung von Recht und Gerechtigkeit»31.
Nun bestanden, so heisst es weiter, als die Verfassung formuliert wurde, zweifellos erhebliche Geschlechterunterschiede. Daher ist die Verweigerung des Stimmrechts weder ein Verstoss gegen die Verfassung oder die Gerechtigkeit noch stellt sie ein Unrecht dar. Was hier gesagt wird, ist: Die Frauen sind (bislang) keine dem Mann gleichwertigen Menschen, deshalb ist es kein Unrecht, sie nicht als gleichwertige Menschen zu behandeln.
In dieser Argumentation zeigt sich, was ich als «die Dialektik des bürgerlichen Gleichheitsverständnisses»32 bezeichne. Danach impliziert Gleichheit, dass zwar von geringen Unterschieden abgesehen werden kann, ja abgesehen werden muss; nicht jedoch von «erheblichen» Unterschieden, wie eben die Verschiedenheit der Geschlechter. Die Anerkennung als Menschen mit gleichen Rechten basiert hier also auf der Anerkennung ihrer Gleichheit im Sinne von Identität. Während Verschiedenheit – ob reale oder unterstellte – gesellschaftliche Ungleichheit und damit Diskriminierung rechtfertigt. Der Diskurs natürlicher Geschlechterdifferenzen sowie die modernen Rassentheorien dienten genau dem Beleg grundlegender Verschiedenheit und damit zur Legitimation des Ausschlusses aus den Menschen- und Bürgerrechten.
Im Jahre 1957 stellt sich für den Bundesrat jetzt allerdings die Frage, «ob die Verschiedenheit des Geschlechts noch immer als erheblich genug angesehen werden müsse, um die Zurücksetzung der Frauen in den politischen Rechten zu rechtfertigen, oder ob die Gleichstellung der Geschlechter heute als ein Gebot der Gerechtigkeit zu gelten habe»33.
Entsprechend finden sich längere Ausführungen darüber, ob sich die Unterschiede inzwischen relevant verringert haben. Und es wird festgestellt, dass sich nicht nur «die Stellung der Frau in Familie, Gesellschaft und Wirtschaft» grundlegend gewandelt hat, sondern das «gleiche gilt auch von der Frau selbst (hinsichtlich Bildung, Erfahrung und Betätigung in der Öffentlichkeit) und von ihrer Einstellung zur Gesellschaft», so dass jetzt «die rein tatsächliche Emanzipation […] der Gesetzgebung vorauseilt»34.
Die Gesetzgebung hinkte also schon damals ausdrücklich der «tatsächlichen Emanzipation» der Frauen hinterher. Der Wandel sei sogar so weitgehend, dass eine «Angleichung der Frau an den Mann, insbesondere im Sinne ihrer Vermännlichung»35 stattgefunden hat. Entsprechend sei der Zeitpunkt gekommen, an dem der Frau das Stimmrecht zu gewähren nicht nur ein «Gebot der Gerechtigkeit», sondern auch der Demokratie sei.36
Massstab für das «vermehrte gesellschaftliche Ansehen» der Frau37ist also der Mann. Die Frau muss dem Mann fast gleich bzw. identisch sein, um das Recht auf gleiche Rechte zu haben. Allerdings sei die «Vermännlichung» der Frau in der Schweiz glücklicherweise nicht so weit fortgeschritten wie in anderen Ländern 38. Letztendlich wird jedoch festgestellt, dass «die Unterschiede des Geschlechts […] nicht mehr als erheblich genug betrachtet werden [können], um den Ausschluss der Frau von den politischen Rechten zu rechtfertigen» 39.
Aus diesem Grund wird abschliessend in der Botschaft des Bundesrates 1957 für die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts ohne jeglichen Vorbehalt in eidgenössischen Angelegenheiten und für eine Verfassungsrevision in diesem Sinne plädiert.40 – Trotzdem hat es bekanntlich noch bis 1971 gedauert. So stimmten in der ersten Volksabstimmung 1959 die männlichen Stimmbürger mit klarer Mehrheit gegen die Einführung des Frauenstimmrechts.
Angesichts dieser Argumentation fragt man sich jedoch, ob die erneute Verweigerung spätestens mit der Feststellung des Bundesrates 1957, wonach nach eigener Rechtsvorstellung der Regierung der Ausschluss der Frauen aus dem Stimmrecht nicht mehr (ganz) rechtens war, nicht eben doch schon Unrecht war.
Ebenso stellt sich die Frage: Wie kommt es, dass diese lange Geschichte des Kampfes der Frauen bislang kein Teil des kollektiven Gedächtnisses der Schweiz ist? Während das kulturelle Gedächtnis nach Jan Assmann vor allem das wissenschaftlich basierte Erinnern in Form von Forschungen, Ausstellungen, Archiven ist, ist das kollektive Gedächtnis eine politisch und medial ausgearbeitete Form des offiziellen Erinnerns in Unterrichtsmaterial, Denkmälern, Reden, Festen und Ritualen.41 Das heisst, das kollektive Gedächtnis stellt die Selbststilisierung und Affirmation einer Gesellschaft mit dem Ziel der Stiftung einer nationalen Identität dar. Um dieses Selbstbild wird gesellschaftlich ständig gerungen: Was, wer und wie erinnert wird oder nicht, ist stets Ergebnis gesellschaftlicher Machtverhältnisse, und es ist bis heute zutiefst vergeschlechtlicht.
Teil des kollektiven Gedächtnisses der Schweiz zu sein, würde kollektive Formen bedeuten, in denen die Geschichte des Frauenstimmrechts erinnert und seine Errungenschaft öffentlich gefeiert würde. Damit aber könnte sich stets erneut die Frage stellen, ob die wiederholte Verweigerung des Stimmrechts nicht doch Unrecht gewesen ist. Eine Frage, die bislang öffentlich zu stellen vermieden wurde, die aber spätestens mit der Botschaft von 1957 klar mit Ja zu beantworten ist. Denn ab da war die Verweigerung des Frauenstimmrechts – sogar im eigenen Selbstverständnis – ein Verstoss gegen die Demokratie und die Gerechtigkeit und damit Unrecht.
Nach Aleida Assmann hat Verschweigen meist mit «Schuld und Scham» zu tun. Es fehlt «der Wille zur Thematisierung»42 und dient dazu, vor «etwas Irritierendem, Unbewältigtem und Unpassendem» die Augen zu verschliessen.43 Möglicherweise hat also das Schweigen über die späte Einführung des Frauenstimmrechts im kollektiven Gedächtnis der Schweiz etwas mit Schuld und Scham zu tun?
Es kann aber auch sein, dass die Verweigerung des Stimmrechts noch immer nicht wirklich als Unrecht begriffen wird. Man(n) sich nach wie vor im Recht dünkt. Schliesslich waren die patriarchalen Geschlechterverhältnisse doch schlicht selbstverständlich.
Vielleicht aber wird es inzwischen sogar als Unrecht erkannt. Dies offiziell als solches anzuerkennen, wäre jedoch etwas anderes. So gab es bislang noch keinen öffentlichen Akt der Entschuldigung. Eher findet man Versuche, sich und anderen immer wieder zu bestätigen, dass es kein Unrecht war – obwohl es spätestens, wie gezeigt, mit der Botschaft von 1957 als solches gewusst war. Ein solches Eingeständnis würde einen Bruch bedeuten. Doch kollektive Identität lebt von Kontinuität und Selbstgewissheit. Auch gälte es dann, eine andere Geschichte der Schweiz zu erzählen, eine, die nicht nur von Stolz über die eigenen (männlichen) Taten geprägt ist, wie es im Narrativ des kollektiven Gedächtnisses der Schweiz bislang der Fall ist. Mit der Bewältigung von Unrecht tun sich viele Gesellschaften in ihrem Bedürfnis nach positiver Selbststilisierung schwer; die Schweiz ist da keine Ausnahme. Dies hat sich auch an der Verdrängung des Unrechts im Zweiten Weltkrieg gezeigt oder am langen Schweigen über das Unrecht an den «Verdingkindern» sowie im Zuge der eigenen Kolonialgeschichte.
Aber möglicherweise geht es noch um etwas anderes: An die Geschichte des Kampfes um das Frauenstimmrecht zu erinnern hiesse, aufmerksam zu machen auf die zutiefst männerbündische Struktur der Schweiz. Hiesse, den Blick auf mögliche Reste des patriarchalen Verständnisses in Demokratie und Gesellschaft zu richten sowie auf die tiefsitzende Auffassung natürlicher Geschlechterdifferenzen und der damit verbundenen Legitimierung der Diskriminierung von Frauen*. Die derzeit heftigen Polemiken von konservativen bis rechtsextremen Personen und Gruppen gegen den Feminismus und inzwischen mehr noch gegen die Geschlechterforschung, die sowohl am wissenschaftlichen Erinnern arbeiten als auch am Aufzeigen der nach wie vor heteropatriarchalen Gesellschafts- und Geschlechterordnung, machen nur zu deutlich, wie stark der Wille zur Bewahrung, wenn nicht Reaktivierung traditioneller Geschlechterverhältnisse ist. Schweigen vermeidet solch offizielles Erinnern an ebendiese patriarchale Struktur.
Die Feierlichkeiten 2021 zum 50-jährigen Jubiläum der Gewährung des Stimmrechts für Frauen wäre allerdings eine optimale Gelegenheit, dieses Schweigen zu durchbrechen. Eine Chance, einen (selbst)kritischen Blick auf die – bei allem Wandel – nach wie vor diskriminierenden Geschlechterverhältnisse und das patriarchale Verständnis von Demokratie zu richten. Eine Chance, diese Geschichte des Kampfes zu einem Teil des kollektiven Gedächtnisses der Schweiz werden zu lassen. Mehr noch: Es ist eine Chance, endlich offiziell anzuerkennen, dass die Verweigerung des Stimmrechts Unrecht war. Es ist an der Zeit.
Anmerkungen
1 Beatrix Mesmer: Staatsbürgerinnen ohne Stimmrecht. Zürich 2007; Yvonne Voegeli: Zwischen Hausrat und Rathaus. Zürich 1997.
2 Meta von Salis: Die unerwünschte Weiblichkeit. Hg. von Doris Stump. Zürich 1988: 34. Von Salis war die erste promovierte Historikerin der Schweiz und eine bekannte Aktivistin für Frauenrechte.
3 Julie von May von Rued: Frauen-recht; in: Bund, 17. und 24. Oktober 1869: 3.
4 Ebd: 4.
5 Marie Goegg-Pouchoulin: Die Rede von Marie Goegg in Bern 26.9.1868, FrauenMediaTurm, das Archiv und Dokumentationszentrum, www.frauenmediaturm.de/themen-portraets/feministische-pionierinnen /marie-goegg/auswahlbibliografie/rede-in-bern (Zugriff am 10.4.2020).
6 Bundesblatt Nr. 10. Bern. 7.3.1957: 697. Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten vom 22.2.1957 ist eine ausführliche Stellungnahme des Bundesrates anlässlich zweier Postulate von Ständerat Picot und Grendelmeier zu dieser Thematik (im Folgenden zit. als Botschaft).
7 Siehe Olympe de Gouges [1791]: Deklaration der Rechte der Frau und Bürgerin. In: Schröder, Hannelore (Hg.): Die Frau ist frei geboren. Texte zur Frauenemanzipation. Bd. I 1789–1870, München 1979.
8 Botschaft 1957: 697.
9 Ebd.: 782.
10 Ebd.: 783.
11 Der letzte kantonale Versuch wurde 1989 im Kanton Appenzell unternommen. Vgl. hierzu in diesem Buch den Beitrag von Isabel Rohner.
12 Botschaft 1957: 699.
13 Botschaft 1957: 700.
14 Ebd.
15 Beide Vereine umfassten immerhin fast 40 Prozent der Schweizer Frauen.
16 Botschaft 1957: 727; siehe Yvonne Voegeli: Zwischen Hausrat und Rathaus. Zürich 1997: 333.
17 Iris von Roten: Frauenstimmrechts-Brevier. Basel 1959: 13.
18 Botschaft 1957: 782f.
19 Ebd.: 680.
20 Ebd.: 674.
21 Siehe Botschaft 1957: 733f. zum Selbstbestimmungsrecht und der Frage, ob dies nicht ein Menschenrecht ist, das nun auch den Frauen «als Gebot der Demokratie» (ebd. 734) zugesprochen werden muss.
22 Ebd.: 740.
23 Caroline Arni: Republikanismus und Männlichkeit in der Schweiz. In: Der Kampf um gleiche Rechte. Hg.: Schweizerischer Verband für Frauenrechte. Basel 2009: 20–31.
24 Botschaft 1957: 666.
25 Ebd.: 668.
26 Ebd.
27 Ebd.: 670.
28 Ebd.: 730.
29 Ebd.: 731.
30 Ebd.
31 Ebd.
32 Maihofer: Geschlechterdifferenz – eine obsolete Kategorie? In: Grisard, Dominique/Jäger, Ulle/König, Tomke (Hg.): Verschieden sein. Nachdenken über Geschlecht und Differenz. Sulzbach/Taunus 2013: 27ff.
33 Botschaft 1957: 731.
34 Ebd.: 732.
35 Ebd.
36 Ebd.: 735.
37 Ebd.
38 Ebd.
39 Ebd.: 771.
40 Ebd.: 795.
41 Jan Assmann: Das kulturelle Gedächtnis. München 2018: 35ff.
42 Aleida Assmann: Formen des Schweigens; in A. Assmann/J. Assmann (Hg.): Schweigen. Paderborn 2013: 57.
43 Ebd.: 60.
«Ich wollte in jeder Beziehung so gut sein, dass niemand sagen kann: Die Frauen können das nicht.»
Foto Keystone
Elisabeth Kopp, geboren 1936, war von 1984 bis 1989 die erste Bundesrätin der Schweiz und damit die erste Frau in der Landesregierung. Sie hat Jura studiert und setzte sich früh fürs Frauenstimmrecht ein. Als Gemeinderatsmitglied ab 1970 und ab 1974 als erste Gemeinderatspräsidentin in der Deutschschweiz engagierte sie sich jahrelang auch auf kommunalpolitischer Ebene.
Frau Kopp, 2021 feiern wir in der Schweiz 50 Jahre Frauenstimmrecht. Was bedeutet Ihnen das persönlich?
Es ist ein Jubiläum. Aber ich hätte das Frauenwahlrecht lieber 50 Jahre früher gehabt. Zumindest ist es 1971 gekommen. Das war sehr spät – aber das können wir jetzt nicht mehr ändern. Das ist unsere Geschichte, und wir müssen das Beste daraus machen.
Können Sie sich noch an die erste Abstimmung über das Frauenstimmrecht 1959 erinnern?
