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Beschreibung

Aggressivität und Impulsivität gehören in gewissem Maß zur Jugend dazu. Wann ein gesundes Maß überschritten ist, wie Sie gefährdete Kinder erkennen können und welche Therapieoptionen Ihnen dann zur Verfügung stehen, stellen namhafte Expertinnen und Experten in diesem Buch dar.

Als ideales Nachschlagewerk bietet dieses praxisnahe Handbuch eine umfassende und dennoch präzise Darstellung der Gesamtthematik:

  •  Entstehung von Delinquenz aus entwicklungspsychologischer Sicht.
  • Neueste Forschungsergebnisse zur Diagnostik und Begutachtung aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im Vergleich.
  • Ausführliche Darstellung aller Therapiemöglichkeiten.

Jederzeit zugreifen: Der Inhalt des Buches steht Ihnen ohne weitere Kosten digital in der Wissensplattform eRef zur Verfügung (Zugangscode im Buch). Mit der kostenlosen eRef App haben Sie zahlreiche Inhalte auch offline immer griffbereit.

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EPUB

Seitenzahl: 627

Veröffentlichungsjahr: 2016

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Aggressivität, Impulsivität und Delinquenz

Von gesunden Aggressionen bis zur forensischen Psychiatrie bei Kindern und Jugendlichen

Oliver Bilke-Hentsch, Kathrin Sevecke

Marcel Aebi, Andreas Conca, Tamás Czuczor, Gerhard Dammann, Ralf W. Dittmann, Gerhard Ebner, Évi Forgó Baer, Martin Fuchs, Ute Fürstenau, Petra Grimm, Eva Hammerstein, Tobias Banaschewski, Frank Häßler, Martin Heilmann, Tobias Hellenschmidt, Jonathan Herring, Michael Kaess, Gunther Klosinski, Eginhard Koch, Maya Krischer, Michael Liebrenz, Julian Mausbach, Winfried Barnett, Frank Neubacher, Gunnar Neuschäfer, Mogens Nielsen, Umut C. Oezdemir, Christian Perler, Ulrich Preuß, Martin Rettenberger, Christian Rexroth, Bruno Rhiner, Marcel Riesen-Kupper, Klaus M. Beier, Lena Rinnewitz, Norbert Scherbaum, Volker Schmidt, Inge Seiffge-Krenke, Kathrin Sevecke, Dieter Stösser, Brigitte Tag, Svenja Taubner, Leonardo Vertone, Kai von Klitzing, Cornelia Bessler, Wolfgang Weissbeck, Andreas Wepfer, Johannes Zahrl, Oliver Bilke-Hentsch, Michael Braunschweig, Peer Briken, Michael Brünger

7 Abbildungen

Geleitwort

Es fällt nicht schwer, die hohe gesellschaftliche und klinische Relevanz der Thematik zu betonen: Aggressivität und Impulsivität stellen im Kindes- und Jugendalter eine häufige Problemkonstellation dar, die durch weitere Risikofaktoren in eine Störung des Sozialverhaltens und/oder eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung münden kann. Kinder mit schwierigem Temperament überfordern ihre Eltern, beeinträchtigen die familiäre Interaktion und führen zu Erziehungsschwierigkeiten sowie Konflikten im Kindergarten. Die Kontakte zu Gleichaltrigen gestalten sich negativ, die schulische Integration und Leistungsfähigkeit sind in Gefahr ▶ [1].

Die vielfältigen Wechselwirkungen ergeben ein komplexes Entwicklungs- und Bedingungsmodell. So konnten beispielsweise Patterson et al. ▶ [3] in Längsschnittstudien die Bedeutung des Erziehungsverhaltens der Eltern und seine Auswirkungen auf die Entstehung einer Störung des Sozialverhaltens und spätere Delinquenz eindrucksvoll nachweisen. Inkonsistente Disziplinierungspraktiken begünstigen u.a. negative Reaktionen auf Seiten des Kindes, verhindern das Erlernen sozialer Fähigkeiten und verstärken aggressive Reaktionen. Eine erhöhte Impulsivität und psychosoziale Belastung wie Vernachlässigung und Misshandlungserfahrung tragen zur Entstehung und Aufrechterhaltung aggressiven Verhaltens und sozialer Auffälligkeiten bei ▶ [2].

Unter der Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens wird eine Vielzahl von Symptomen zusammengefasst, die als aggressiv und/oder dissozial gelten. Dabei kommt der Differenzierung in zwei Untertypen dissozialen Verhaltens eine prognostisch wichtige Rolle zu: Der Life-Course-persistent-Typus und der Adolescent-limited-Typus unterscheiden sich in Ursprung, Beeinträchtigung und Verlauf. Der erste Typus ist durch einen frühen Beginn der Störung des Sozialverhaltens und einen stabilen Verlauf gekennzeichnet. Hierbei kommt nach Stadler ▶ [6] der speziellen Berücksichtigung von neurobiologischen und psychobiologischen Risikofaktoren auch im Hinblick auf die Entwicklung und Evaluation von therapeutischen Behandlungsansätzen eine besondere Bedeutung zu. Denn frühe Interventionsprogramme können zu einer Reduktion des Problemverhaltens beitragen und das Risiko für eine spätere Delinquenz verringern. Allerdings reichen hierzu kurzzeitige Behandlungsansätze nicht aus; es bedarf intensiver und umfassender Maßnahmen.

Die Prävention aggressiven Verhaltens ist eine mittel- bis langfristige Aufgabe, die auch eine stärkere Unterstützung durch die Medien und die Gesellschaft benötigt. Die wichtige Botschaft lautet: Früherkennung, Prävention und Frühbehandlung sollten intensiviert werden, denn ihnen kommt eine wichtige protektive Wirkung zu. Dabei haben sich präventive Maßnahmen am effektivsten erwiesen, wenn hierdurch Lernvorgänge und entsprechende Erfahrungen möglichst früh beeinflusst und durch wirksame Vorbilder vermittelt werden.

Und so plädiert auch Remschmidt ▶ [4] dafür, dass der Erziehungsgedanke im JGG vom Interventionsgedanken abgelöst werden müsste. Zu den notwendigen Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen rechnet Remschmidt ▶ [5] unter anderem:

Vorbeugung und Aufklärung von Gewalttaten durch Überwachungsmaßnahmen,

Verkürzung der Zeitspanne zwischen Tat und Begutachtung bzw. Verurteilung,

Alternativen zur Untersuchungshaft bei jüngeren Straftätern,

Alternativen zur Strafhaft,

Verbesserung der Förderungs- und Behandlungsbedingungen im Jugendstrafvollzug,

bessere Vorbereitung auf die Entlassung und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft,

absolutes Alkoholverbot in öffentlichen Verkehrsmitteln und in sozialen Brennpunkten und mehr Polizeipräsens in kriminogenen Bezirken.

Ermutigend sind die Ergebnisse von Langzeitstudien, die belegen, dass durch eine multisystemische Therapie weniger Straffälligkeit und Inhaftierung zu erreichen ist. Dissoziale Entwicklung beginnt in der Kindheit, deshalb kommt Prävention, Früherkennung und -behandlung eine so entscheidende Bedeutung zu.

Das vorliegende Buch stellt die vielschichtige Thematik umfassend und kompetent dar. Es belegt eindrucksvoll, wie gesellschaftliche, entwicklungspsychiatrische, gutachterliche und psychotherapeutische Aspekte in einem gemeinsamen Kontext zu sehen sind. Den Herausgebern ist ein beeindruckendes Buch gelungen, dem ich viele Leser wünsche.

Berlin, im Herbst 2016 Gerd Lehmkuhl

Literatur:

[1] Lehmkuhl G, Blanz B, Hebebrand J et al. Jugendliche Gewalttäter und Amoklauf [Editorial]. Z Kinder-Jugendpsychiatr Psychother 2010; 38: 75–76

[2] Petermann F, Lehmkuhl G. ADHS und Störung des Sozialverhaltens: Trends in Diagnostik und Therapie. Prax Kinderpsychol Kinderpsychiatr 2012; 61: 512–523

[3] Patterson GR, Dishion TJ, Yoerger K. Adolescent Growth in new Forms of Problem Behavior: Macro- and Micro-Peer Dynamics Prevention. Science 2000; 1: 3–13

[4] Remschmidt H. Möglichkeiten der Beeinflussung von jungen Gefangenen – acht Thesen. Z Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2008; 19: 336–342

[5] Remschmidt H. Gewaltkriminalität bei Jugendlichen und Heranwachsenden [Editorial]. Z Kinder-Jugendpsychiatr Psychother 2016; 44: 1–2

[6] Stadler C. Störungen des Sozialverhaltens. Sind neue Erklärungsansätze eine Grundlage für eine evidenzbasierte Klassifikation und Behandlung? Z Kinder-Jugendpsychiatr Psychother 2012; 40: 7–19

Geleitwort

Mancher Leser mag sich fragen, warum ein Erwachsenenforensiker ein Geleitwort für ein kinder- und jugendpsychiatrisches bzw. -forensisches Buch verfasst bzw. verfassen darf. Der Autor dieser Zeilen fühlt sich geehrt und ist sich darüber hinaus sicher, dass es auch für Forensische bzw. Allgemeinpsychiater von Interesse ist, sich mit den entwicklungspsychologischen bzw. -psychiatrischen Aspekten der Impulsivität, Aggressivität und Delinquenz zu befassen. Schließlich sind sowohl Allgemeinpsychiater als auch Erwachsenenforensiker keinesfalls ausschließlich mit den Endstrecken von langjährigen problematischen Entwicklungsprozessen befasst. Wesentlich häufiger geht es im klinischen und Gutachtenbereich um gerade erwachsen gewordene Menschen mit problematischen Verhaltenstendenzen bis hin zur Gewaltdelinquenz. In solchen Konstellationen führt die Kombination von Aggressivität/Impulsivität bei gleichzeitiger Unreife zu vielfältigen diagnostischen Fragen, z.B. hinsichtlich der Feststellung einer Persönlichkeitsstörung. Diese lassen sich nur durch ein fundiertes Wissen über die in diesem Buch erörterten Themenbereiche sinnvoll beantworten.

Ohnehin ist es wenig sinnvoll, die Kompetenzbereiche beider Disziplinen an einer fixen Altersgrenze festzumachen, denn es gibt unter 18-Jährige, die durch eine erhebliche Gefühlsarmut und stabile Delinquenzneigung imponieren, während manche 20-Jährigen den Entwicklungsstatus von 16-Jährigen aufweisen. Somit ergibt sich im fließenden Übergangsbereich zwischen Jugend- und Erwachsenenalter ein großer Bedarf, aber auch die spannende Gelegenheit für einen intensiven Austausch. Es ist bedauerlich, dass diese bislang allenfalls ansatzweise genutzt bzw. gelebt wird. Das vorliegende Buch kann zu einer Änderung beitragen, denn es ermöglicht dem Erwachsenenpsychiater bzw. insbesondere dem Erwachsenenforensiker, über den Tellerrand zu blicken und sich mit den in kurzen und prägnanten Beiträgen vorgestellten Themenbereichen auseinanderzusetzen.

Die Einladung, ein Geleitwort zu verfassen, interpretiert der Autor dieser Zeilen als ermutigendes Zeichen dafür, dass die Herausgeber die Auseinandersetzung mit den im Buch adressierten Themenbereichen über Altersgrenzen hinweg führen wollen. Ohnehin ist es im gesellschaftlichen Interesse, eine möglichst frühzeitige Identifikation potenziell problematischer Ausprägungsgrade impulsiven und aggressiven Verhaltens zu ermöglichen und geeignete Interventionen einzuleiten. Therapeutische Maßnahmen im Kinder- und Jugendalter tragen dazu bei, desaströse Verläufe zu verhindern bzw. entsprechende Risiken zu senken. Es spricht daher einiges dafür, die therapeutischen Ressourcen, die z.B. in Deutschland zur Gestaltung eines therapieorientierten Vollzugs der Sicherungsverwahrung eingesetzt werden, jugendlichen Intensivtätern zukommen zu lassen. Dies könnte jene jahrzehntelangen Delinquenzverläufe verhindern helfen, nach denen versucht wird, therapeutische Interventionen mit unklaren Erfolgsaussichten durchzuführen.

Insofern sollten sowohl Jugend- als auch Erwachsenenpsychiater und -forensiker gemeinsam bei politischen sowie für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgungslandschaft relevanten Institutionen darauf hinwirken, dass die im Buch vorgestellten entwicklungspsychologischen und psychiatrischen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Zwangsläufig geht es dann auch darum, auf adäquate Präventions- bzw. Behandlungsmöglichkeiten einzuwirken. Wenn nur ein Teil der Leserschaft für dieses ambitionierte Ziel sensibilisiert bzw. gar gewonnen werden kann, wurde etwas sehr Wichtiges erreicht.

Zürich, im Herbst 2016 Elmar Habermeyer

Vorwort

Aggressivität und Impulsivität gehören zu den menschlichen Grundkonstanten. Der Umgang mit ihnen, ihre Beherrschung und Kontrolle, aber auch ihr sinnvoller und ggf. lustvoller Einsatz gehören zu den wichtigsten und kontroversesten Themen in der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Ungünstige Entwicklungen bis hin zur Delinquenz und Kriminalität oder zu terroristischen und kriegerischen Auseinandersetzungen prägen den individuellen ebenso wie den zivilisatorischen Prozess. Ohne ein Mindestmaß an Aggressivität sind Entwicklungsschritte nicht zu erreichen, ohne kreative Zerstörung und ohne revolutionäre Sprünge sind Fortschritte auf lange Sicht kaum denkbar. Dennoch ist es eine der entscheidendsten Aufgaben der Familie, der Kommune, des Staates und auch zwischenstaatlicher Vereinigungen, Aggressivität und Impulsivität einen eng begrenzten Rahmen zu geben und vor allem Auswüchse und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

In diesem Buch zur entwicklungspsychiatrischen Sichtweise auf Impulsivität, Aggressivität und Delinquenz gehen die Herausgeber zusammen mit zahlreichen Autorinnen und Autoren vielfältigen Aspekten der gesunden und der destruktiven Entwicklung von Aggressivität und Impulsivität nach. Das Buch versteht sich als Nachschlagewerk, als Referenz für weiterführende Studien, aber auch als Forum für den Austausch zwischen den deutschsprachigen Traditionen der Diagnostik, Intervention und Rehabilitation. Als Grundlagen dienen hierbei die klinische Entwicklungspsychopathologie, die normativen Gegebenheiten der Justiz und der Helfersysteme sowie die kategorialen und dimensionalen Zugangswege der kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik und Klassifikation.

Die aktuellen diagnostischen und therapeutische Fortschritte sowie die Änderungen in den gesellschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen sind zu dynamisch, um zu abschließenden Einschätzungen zu kommen. Aufgrund der Breite und Vielschichtigkeit der Betrachtungsweise liegt es in der Natur der Thematik, dass nicht alle Themen voll umfassend bearbeitet werden können. Das Selbststudium sowie die kollegiale Diskussion und Vertiefung werden aber hoffentlich angeregt.

Es ist unser Anliegen, sich kritisch zu äußern, Veränderungen und eigene Erfahrungen in der Reflexion einzubringen und damit den Diskurs in diesem kontroversen und anspruchsvollen Feld gemeinsam voranzutreiben. Ein besonderer Schwerpunkt des Buches liegt in der Kombination der Zugangswege aus Österreich, Deutschland, der Schweiz und Südtirol, um die theoretisch nahe beieinander liegenden, in der praktischen Umsetzung aber oft interessant divergierenden Zugangswege zu erhellen.

Die Herausgeber bedanken sich bei den Autoren, die sich trotz ihrer anderen Verpflichtungen bereit erklärt haben, zu diesem Werk einen Beitrag aus ihrem spezifischen Blickwinkel zu liefern. Unser herzlicher Dank geht auch an die Mitarbeiter des Thieme Verlags, insbesondere an Frau Addicks und Frau Unger, die dieses komplexe Projekt betreut haben.

Winterthur/Zürich und Innsbruck, im Herbst 2016 Oliver Bilke-Hentsch und Kathrin Sevecke

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort

Geleitwort

Vorwort

Teil I Grundlagen

1 Gesellschaftliche und medizinische Entwicklungen

1.1 Juristische Entwicklungen

1.1.1 Juristischer Rahmen

1.1.2 Jugendforensischer Auftrag

1.1.3 Ausblick

1.1.4 Literatur

1.2 Mediale Entwicklungen

1.2.1 Medien und Kinder

1.2.2 Gewalt und Medien

1.2.3 Fazit

1.2.4 Literatur

1.3 Wandel und Konstanz in der Rolle des Arztes und der Fachpersonen

1.3.1 Entwicklungslinien der letzten Jahrzehnte

1.3.2 Historische Aspekte

1.3.3 Ärztliche Begutachtungen im Strafrecht

1.3.4 Ärztliche Begutachtungen im Zivilrecht

1.3.5 Gutachter und Therapeut?

1.3.6 Austausch mit Fachpersonen

1.3.7 Literatur

1.4 Versicherungsmedizin

1.4.1 Entstehung und Bedeutung, gesellschaftliche Entwicklungen

1.4.2 Grundlagen

1.4.3 Forschung und Lehre

1.4.4 Versicherungsmedizinische Begutachtung

1.4.5 Bedeutung für die Kinder- und Jugendpsychiatrie

1.4.6 Herausforderungen und zukünftige Entwicklungen

1.4.7 Literatur

1.5 Ethische Aspekte – Wem gehört die Symptomatik?

1.5.1 Entstehung von Verhaltensweisen

1.5.2 Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention

1.5.3 Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

1.5.4 Schlussfolgerung

1.5.5 Literatur

1.6 Grundlegendes Konzept der Autonomie

1.6.1 Einleitung

1.6.2 Ausnahmen vom Autonomieprinzip

1.6.3 Autonomie als negatives und positives Recht

1.6.4 Schwierige Autonomiefälle

1.6.5 Zusammenfassung

1.6.6 Literatur

2 Entwicklungspsychiatrische Grundlagen

2.1 Entwicklung von Aggressivität

2.1.1 Einleitung

2.1.2 Beziehungen zwischen Angst, Scham, Empathie und Aggression

2.1.3 Differenzierung in verschiedene Aggressionsformen

2.1.4 Aggression bei jugendlichen Paaren: Warum mehr Mädchen?

2.1.5 Prävention und Intervention

2.1.6 Literatur

2.2 Entwicklung von Impulsivität

2.2.1 Klinisches Bild

2.2.2 Auftreten im Rahmen psychischer Störungen

2.2.3 Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive

2.2.4 Ätiologie

2.2.5 Therapeutische Möglichkeiten und Ausblick

2.2.6 Literatur

2.3 Familiäre Einflüsse

2.3.1 Ausgangspunkt Familie

2.3.2 Familienstrukturen

2.3.3 Bindungsentwicklung

2.3.4 Sozialisation und gesellschaftliche Rahmenbedingungen

2.3.5 Familiäres Klima

2.3.6 Vorbildwirkung der Eltern auf Aggressivität und Delinquenz

2.3.7 Migrationsfamilien – familiäre Migrationsaspekte

2.3.8 Literatur

2.4 Peereinflüsse

2.4.1 Einleitung

2.4.2 Kindergartenalter

2.4.3 Latenzphase

2.4.4 Frühe Adoleszenz

2.4.5 Mittlere bis späte Adoleszenz

2.4.6 Junges Erwachsenenalter

2.4.7 Literatur

2.5 Späte Kindheit als Übergangsphase

2.5.1 Einleitung

2.5.2 Entwicklungsaufgaben und Fehlentwicklungen

2.5.3 Kognitive Entwicklung

2.5.4 Sprache und Mentalisierung

2.5.5 Prosoziale Entwicklungen

2.5.6 Präpubertäre Sexualentwicklung

2.5.7 Entwicklungspsychopathologie

2.5.8 Familiäre Faktoren

2.5.9 Geschwisterbeziehungen

2.5.10 Peerbeziehungen

2.5.11 Schulische Entwicklung

2.5.12 Zusammenfassung

2.5.13 Literatur

2.6 Delinquenz als vorübergehende adoleszentäre Phase

2.6.1 Entwicklungspsychologie

2.6.2 Epidemiologie und Kriminologie

2.6.3 Intensivtäter versus Gelegenheitstäter

2.6.4 Peereinflüsse

2.6.5 Gruppendynamik

2.6.6 Suchtthematik

2.6.7 Relevanz von phasenhafter Delinquenz im institutionellen Rahmen

2.6.8 Klinisch-pädagogisches Interventionsbeispiel (Modellstation SOMOSA)

2.6.9 Beendigung von delinquenten Phasen

2.6.10 Literatur

2.7 Entwicklung von antisozialen Persönlichkeitsstörungen

2.7.1 Einleitung

2.7.2 Klassifikation nach ICD-10

2.7.3 Klassifikation nach DSM-5

2.7.4 Ätiopathogenese

2.7.5 Therapie und Ausblick

2.7.6 Literatur

2.8 Psychopathy im Jugendalter

2.8.1 Konzept der Psychopathy nach Hare

2.8.2 Psychopathy und Komorbidität

2.8.3 Primärer und sekundärer Subtypus

2.8.4 Komorbide Persönlichkeitsstörungen

2.8.5 Psychopathy bei Mädchen und Frauen

2.8.6 Gefühlskälte bei Kindern

2.8.7 Psychotherapeutische Behandlungsansätze

2.8.8 Fazit

2.8.9 Literatur

3 Epidemiologie

3.1 Kriminalstatistik

3.1.1 Aussagekraft

3.1.2 Struktur der registrierten Kriminalität

3.1.3 Tatverdächtige nach Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit

3.1.4 Mehrfachauffällige und Delinquenzverläufe

3.1.5 Literatur

3.2 Entwicklungspsychiatrische Epidemiologie

3.2.1 Rechtliche Hintergründe

3.2.2 Epidemiologie psychischer Störungen in der jugendlichen Normalbevölkerung

3.2.3 Epidemiologie psychischer Störungen bei inhaftierten Jugendlichen

3.2.4 Zusammenfassung

3.2.5 Literatur

3.3 Kriminalitätsentwicklung

3.3.1 Datenquellen

3.3.2 Gesamtbild

3.3.3 Hellfeld

3.3.4 Dunkelfeld

3.3.5 Literatur

4 Diagnostik

4.1 Klinische Diagnostik

4.1.1 Einleitung

4.1.2 Störungsspezifische klinisch-kategoriale Diagnostik

4.1.3 Konstruktorientierte dimensionale Diagnostik

4.1.4 Besonderheiten im Umgang

4.1.5 Literatur

4.2 Fragebogengestützte Diagnostik

4.2.1 Einleitung

4.2.2 Fragebögen

4.2.3 Literatur

4.3 Interviewgestützte Diagnostik

4.3.1 Einleitung

4.3.2 Erhebung des psychopathologischen Befunds

4.3.3 Kriteriengeleitete Erhebung klinischer Symptome und psychiatrischer Diagnosen

4.3.4 Erhebung von Delinquenz und forensisch relevanten Aspekten

4.3.5 Bewertung

4.3.6 Literatur

4.4 Operationalisierte psychodynamische Diagnostik

4.4.1 Einleitung

4.4.2 Persönlichkeitsstruktur

4.4.3 Persönlichkeitsstruktur und innerseelische Konflikte

4.4.4 Relevanz der OPD-KJ für die Jugendforensik

4.4.5 Zusammenfassung

4.4.6 Literatur

4.5 Neurobiologisch fundierte Diagnostik

4.5.1 Einleitung

4.5.2 Neurophysiologie

4.5.3 Neuroendokrinologie

4.5.4 Bildgebung

4.5.5 Zusammenfassung und Fazit

4.5.6 Literatur

5 Begutachtungen und fachliche Stellungnahmen

5.1 Grundlagen der Begutachtung in Praxis und Klinik

5.1.1 Einleitung

5.1.2 Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie

5.1.3 Geschichte der forensischen Psychiatrie

5.1.4 Definition und Standards eines Gutachtens

5.1.5 Aufbau und Inhalt des Gutachtens

5.1.6 Rolle des Gutachters

5.1.7 Literatur

5.2 Abfassen eines Gutachtens – Schritt für Schritt

5.2.1 Einleitung

5.2.2 Auswertung von Aktenmaterial

5.2.3 Darstellung der erhobenen Auskünfte

5.2.4 Darstellung eigener Untersuchungsbefunde

5.2.5 Formale Darstellung

5.2.6 Abfassung der Beurteilung

5.2.7 Beantwortung der Fragen

5.2.8 Schlussbemerkung

5.3 Prognoseerstellung

5.3.1 Einleitung

5.3.2 Methoden

5.3.3 Zusammenfassung

5.3.4 Literatur

Teil II Interventionen in Praxis und Institutionen

6 Ambulante Maßnahmen

6.1 Psychosoziale Intervention

6.1.1 Einleitung

6.1.2 Präventions- und Interventionsebenen

6.1.3 Psychologische, psychiatrische und pädagogische Maßnahmen

6.1.4 Maßnahmen bei delinquenten Jugendlichen

6.1.5 Literatur

6.2 Multisystemische Therapie Kinderschutz (MST-CAN)

6.2.1 Einleitung

6.2.2 Grundlagen

6.2.3 Multisystemischer Ansatz

6.2.4 Adaptionen MST-CAN

6.2.5 Zusammenfassung

6.2.6 Literatur

6.3 Primäre Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch durch Jugendliche (PPJ)

6.3.1 Ausgangssituation

6.3.2 Angebot für Jugendliche und Angehörige

6.3.3 Therapieansatz

6.3.4 Erste Ergebnisse

6.3.5 Ausblick

6.3.6 Literatur

7 Stationäre Maßnahmen

7.1 Entwicklungspsychiatrische stationäre Maßnahmen

7.1.1 Einleitung

7.1.2 Indikationen

7.1.3 Aufenthaltstypen und Bedarf

7.1.4 Patientenprofil und Bedürfnisse

7.1.5 Altersspezifische stationäre Behandlungsangebote

7.1.6 Fazit

7.1.7 Literatur

7.2 Jugendhilfemaßnahmen

7.2.1 Einblick in das Kinder- und Jugendhilfegesetz

7.2.2 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

7.2.3 Risikogruppen

7.2.4 Wirksamkeit der Kinder- und Jugendhilfe

7.2.5 Kooperation Kinder- und Jugendhilfe / Kinder- und Jugendpsychiatrie

7.2.6 Literatur

7.3 Stationäre Maßnahmen im Strafvollzug

7.3.1 Was sind Maßnahmen?

7.3.2 Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft versus Resozialisierung

7.3.3 Stationäre Maßnahmen als intermediäre Sanktion

7.3.4 Jugendstrafrecht versus Erwachsenenstrafrecht

7.3.5 Vollzugsöffnungen: Nachreifung durch Realitätsbezug und enge Begleitung

7.3.6 Mehrgleisige Orientierung

7.3.7 Ausbildung

7.3.8 Sozialpädagogik

7.3.9 Deliktorientierte Therapie

7.3.10 Beziehungsaufbau

7.3.11 Besonderheiten adoleszenter Straftäter

7.3.12 Effekte von Maßnahmen auf Risikosenkung

7.3.13 Literatur

7.4 Jugendmaßregelvollzug

7.4.1 Einleitung

7.4.2 Patienten

7.4.3 Einrichtungen

7.4.4 Therapie

7.4.5 Besonderheiten forensisch untergebrachter Jugendlicher

7.4.6 Resümee

7.4.7 Ausblick

7.4.8 Literatur

8 Psychotherapieformen

8.1 Deliktorientierter Behandlungsansatz

8.1.1 Einleitung

8.1.2 Therapeutische Prinzipien

8.1.3 Interventionstechniken

8.1.4 Rahmenbedingungen, Voraussetzungen

8.1.5 Qualität der therapeutischen Beziehung

8.1.6 Literatur

8.2 Mentalisierungsbasierte Therapie für Jugendliche (MBT-A) mit aggressiven Verhaltensstörungen

8.2.1 Einleitung

8.2.2 MBT im Jugendbereich

8.2.3 Theoretischer Hintergrund

8.2.4 Mentalisierung bei dissozialen Jugendlichen

8.2.5 Therapieansätze

8.2.6 Literatur

8.3 Adoleszentäre Delinquenz, Aggression und Impulsivität aus Sicht der Psychoanalyse

8.3.1 Einleitung

8.3.2 Von der Trieb- zur Identitätstheorie

8.3.3 Formen der Delinquenz

8.3.4 Bedeutung von Peers

8.3.5 Geschlechtsunterschiede

8.3.6 Zentrale Bedeutung des Vaters

8.3.7 Motorische Entladungen und ADHS

8.3.8 Aggressive Funktionslust und Gestaltung des Außens

8.3.9 Psychodynamik

8.3.10 Angstbewältigung und Objektverlust

8.3.11 Bedeutung des Agierens

8.3.12 Störung der Ich-Funktionen und strukturelle Störungen bei adoleszentärer Aggression

8.3.13 Projektiv-identifikatorische Prozesse

8.3.14 Psychoanalytisch orientierte Therapieansätze

8.3.15 Zusammenfassung

8.3.16 Literatur

9 Pharmakotherapie

9.1 Störungsbezogene Pharmakotherapie

9.1.1 Symptom- versus syndromorientierte Psychopharmakotherapie

9.1.2 Psychopharmakotherapie im Kindes- und Jugendalter

9.1.3 Literatur

9.2 Pharmakotherapie bei Impulsivität und Aggressivität

9.2.1 Definitionen

9.2.2 Neurobiologische Grundlagen

9.2.3 Pharmakotherapeutische Ansätze

9.2.4 Literatur

9.3 Pharmakotherapie bei sexuellen Präferenz- und Verhaltensstörungen

9.3.1 Definition, Klassifikation

9.3.2 Indikation für medikamentöse Therapie

9.3.3 Informationen zu Wirkung und Behandlung

9.3.4 Anwendung bei Jugendlichen

9.3.5 Literatur

10 Spezielle Täter und Tatgruppen

10.1 Sexualstraftaten

10.1.1 Kriminologische Aspekte

10.1.2 Entwicklungspsychologie sexuell grenzverletzenden Verhaltens

10.1.3 Entwicklungskriminologie und Rückfallprognose

10.1.4 Behandlung und ihre Wirksamkeit

10.1.5 Literatur

10.2 Gruppenstraftaten

10.2.1 Einleitung

10.2.2 Epidemiologie, Demografie

10.2.3 Gruppendynamik und Einflussfaktoren

10.2.4 Interventionen

10.2.5 Literatur

10.3 Brandstiftung

10.3.1 Historische Entwicklung des Pyromaniebegriffs

10.3.2 Aktueller Stand

10.3.3 Pathologische Brandstiftung und Dissozialität

10.3.4 Pathologische Brandstiftung und Impulsivität

10.3.5 Forensische Beurteilung

10.3.6 Therapie

10.3.7 Literatur

10.4 Besonderheiten bei Mädchen

10.4.1 Epidemiologie, Demografie

10.4.2 Besonderheiten bei mit Sucht assoziierten Delikten

10.4.3 Relationale Aggression und Mobbing

10.4.4 Entwicklungslinien und Risikoprozesse

10.4.5 Viktimisierung als wichtiger Risikofaktor

10.4.6 Komorbidität

10.4.7 Fazit

10.4.8 Literatur

10.5 Early Starter und Latenzkinder: Täter in der Kindheit

10.5.1 Einleitung

10.5.2 Entwicklungspsychologische Fragen

10.5.3 Definitionen

10.5.4 Epidemiologie

10.5.5 Early Starters im engeren Sinne

10.5.6 Latenzalter

10.5.7 Weitere Besonderheiten kindlich aggressiv-delinquenter Täter

10.5.8 Rolle der Geschwisterbeziehungen

10.5.9 Rolle der Peerbeziehungen

10.5.10 Fallbeispiele

10.5.11 Verlauf der Fälle

10.5.12 Zusammenfassung

10.5.13 Literatur

10.6 Substanzkonsum und substanzbedingte Störungen

10.6.1 Einleitung

10.6.2 Straftaten unter akutem Einfluss von Suchtmitteln (Intoxikation)

10.6.3 Straftaten im Entzugssyndrom

10.6.4 Straftaten bei Persönlichkeitswandlung

10.6.5 Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

10.6.6 Fazit

10.6.7 Literatur

10.7 Jugendliche Intensivtäter

10.7.1 Einleitung

10.7.2 Wenige richten viel Schaden an

10.7.3 Begriff des jugendlichen Intensivtäters

10.7.4 Person des jugendlichen Intensivtäters

10.7.5 Umgang mit jugendlichen Intensivtätern

10.7.6 Literatur

10.8 Patienten mit Intelligenzminderung

10.8.1 Definition der Intelligenzminderung

10.8.2 Epidemiologie

10.8.3 Komorbiditäten

10.8.4 Diagnostik

10.8.5 Therapie

10.8.6 Kriminologische Aspekte von Intelligenzminderung

10.8.7 Forensische Relevanz im Strafrecht

10.8.8 Forensische Relevanz im Zivilrecht und Öffentlichen Recht

10.8.9 Literatur

11 Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den deutschsprachigen Ländern

11.1 Entwicklung in Deutschland

11.1.1 Einleitung

11.1.2 Regionale Unterschiede

11.1.3 Ambulante Versorgung im jugendforensischen Kontext

11.1.4 Suchterkrankungen und der § 64 StGB

11.1.5 Standards in der Begutachtung

11.1.6 Wissenschaftlich-empirische Entwicklungen

11.1.7 Ausblick

11.2 Österreich

11.2.1 Einleitung

11.2.2 Wesen des österreichischen Jugendstrafrechts

11.2.3 Diversion im österreichischen Jugendstrafrecht

11.2.4 Straftaten Jugendlicher in Zahlen

11.2.5 Psychische Erkrankungen bei in Österreich inhaftierten Jugendlichen

11.2.6 Fazit

11.2.7 Literatur

11.3 Schweiz

11.3.1 Grundzüge des schweizerischen Jugendstrafrechts

11.3.2 Gewaltdelikte in der Schweiz: Entwicklung und Maßnahmen

11.3.3 Praktische Maßnahmen der Zürcher Jugendstrafrechtspflege

11.3.4 Herausforderungen

11.3.5 Literatur

11.4 Südtirol

11.4.1 Gesundheitswesen und Organisation

11.4.2 Facharzttitel „Neuropsichiatria infantile“

11.4.3 Südtirol und die Neuropsichiatria infantile (NPI)

11.4.4 Vormundschaftsgericht und Jugendgericht

11.4.5 Jugendforensische Entwicklungen in Südtirol

11.4.6 Literatur

12 Zukunftsthemen und Forschungsansätze

12.1 Forschung

12.1.1 Einleitung

12.1.2 Jugendforensik

12.1.3 Persönlichkeitsstörungen und unemotionale Persönlichkeitszüge

12.1.4 Evaluation von Präventions- und Therapieprogrammen

12.1.5 Elektronische Medien als Herausforderung

12.1.6 Literatur

12.2 Fort- und Weiterbildung

12.2.1 Grundsätzliche Überlegungen

12.2.2 Weiterbildung in forensischer Kinder- und Jugendpsychiatrie

12.2.3 Entwicklung in der Schweiz

12.2.4 Entwicklung in Deutschland

12.2.5 Entwicklung in Österreich

12.3 Zukunftsthemen

12.3.1 Einleitung

12.3.2 Risikokonstellationen und -populationen

12.3.3 Traumatische Entwicklungen aller Art

12.3.4 Migrations- und Fluchtbewegungen

12.3.5 Entwicklung einer Überwachungs- und Kontrollgesellschaft

12.3.6 Geringere Toleranz gegenüber normabweichendem Verhalten

12.3.7 Mediale Entwicklungen

12.3.8 Klassifikation und Definition von Krankheit versus Störung

12.3.9 Multikulturalität

12.3.10 Literatur

Anschriften

Sachverzeichnis

Impressum

Teil I Grundlagen

1 Gesellschaftliche und medizinische Entwicklungen

2 Entwicklungspsychiatrische Grundlagen

3 Epidemiologie

4 Diagnostik

5 Begutachtungen und fachliche Stellungnahmen

1 Gesellschaftliche und medizinische Entwicklungen

1.1 Juristische Entwicklungen

Julian Mausbach, Brigitte Tag

1.1.1 Juristischer Rahmen

Strafrecht Die Regelungen zu strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen durch Jugendliche blicken auf eine recht lange Vergangenheit zurück. Im Vordergrund stand zunächst die Strafmilderung. Bereits die „peinliche Halsgerichtsordnung“ Karls V. von 1532 enthielt entsprechende, an das Alter des Delinquenten geknüpfte Strafzumessungsbestimmungen ▶ [13]. Im 19. Jahrhundert tauchen die ersten Ansätze auf, die für Kinder und Jugendliche das Bedürfnis einer gesonderten strafrechtlichen Behandlung annehmen und entsprechend Vergeltung und Abschreckung nicht mehr als Leitgedanken in sich tragen ▶ [11]. In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kamen dann die Jugendstrafgesetze auf, in Deutschland 1923, in Österreich 1928. In der Schweiz waren Normen zum Jugendstrafrecht ab 1942 im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verortet.

Merke

Die Entwicklung führte hin zu dem heute im deutschsprachigen Rechtsraum herrschenden so genannten Täterstrafrecht. In Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht, das sich als Tatstrafrecht versteht, trägt das Täterstrafrecht der Tatsache Rechnung, dass im Jugendstrafrecht die Person des Jugendlichen und nicht die strafbare Handlung im Vordergrund steht.

Tab. 1.1

 Jugendstrafgesetze im deutschsprachigen Rechtsraum.

Land

maßgebliche Gesetze

Deutschland

Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1974 (Bundesgesetzblatt I, S. 3427, JGGD)

Österreich

Bundesgesetz vom 20.10.1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599/1988, JGGÖ)

betreffend vorbeugender Maßnahmen ergänzt durch das Bundesgesetz vom 26.03.1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144/1969, StVG)

Schweiz

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG, Systematische Rechtssammlung 311.1.) vom 20.06.2003 (Stand: 01.01.2015)

Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO, Systematische Rechtssammlung 312.1) vom 20.03.2009 (Stand: 01.01.2015)

Es ist keineswegs eine Selbstverständlichkeit, dass es sich dabei jeweils um separate Gesetze betreffend das Jugendstrafrecht bzw. das Jugendstrafprozessrecht handelt, die – wenngleich sie keine eigentlich eigenen Straftatbestände für Jugendliche enthalten – losgelöst von den Strafgesetzbüchern für Erwachsenen existieren und regulieren ( ▶ Tab. 1.1). In der Schweiz etwa erfolgte diese Loslösung erst 2007 (vgl. Kap. ▶ 11.3). Im Zuge der Erstellung der schweizerischen Jugendstrafprozessordnung hob der Gesetzgeber hervor, dass die separate Kodifizierung des materiellen wie auch formellen Rechts zum Zweck hat, den besonderen Charakter des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht zu verdeutlichen (Botschaft Strafprozessrecht, S. 1116). Dies geht auch aus dem Gesetz hervor; siehe etwa den Grundsatz in Artikel 2 Absatz 1 JStG, in dem es heißt: „Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.“

Aufgrund des unmittelbaren Bezugs zur Persönlichkeit und deren Entwicklung ist zudem für die Jugendforensik der in Artikel 2 Absatz 2 JStG niedergelegte Grundsatz vor Bedeutung: „Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.“

Zivil- und sozialrechtlicher Kindesschutz Neben diesen jugendstrafrechtlichen Kodifikationen ist der zivil- bzw. sozialrechtliche Bereich betreffend Fragen zum Familien- und Kindesschutzrecht für die Jugendforensik relevant. So richten sich etwa Gutachten, die im Auftrag der Zivilgerichte und/oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) erstellt werden, nach den Zivilgesetzbüchern bzw. den Sozialgesetzbüchern. Über die Ausformung eigenständiger Jugendstrafordnungen wurde nicht nur der grundsätzliche Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht manifestiert, sondern es gelingt dadurch auch, die immer größere Nähe zum Bereich des Kindesschutzrechts zu verdeutlichen. Als Beispiel kann auf die Schutzmaßnahmen nach dem JStG verwiesen werden. Waren diese als so genannte „Erziehungsmaßnahmen“ vor 2007 noch im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs enthalten und wiesen auch inhaltlich nur bedingt Schnittmengen mit dem Kindesschutz auf, sind die Schutzmaßnahmen des JStG nunmehr stark am Zivilrecht ausgerichtet. Die in Artikel 307 ff. ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907, ZGB, SR. 210) enthaltenen zivilrechtlichen Kindesschutzmaßnahmen und die jugendstrafrechtlichen Schutzmaßnahmen sind inhaltlich zu weiten Teilen deckungsgleich.

Neben dieser juristischen Parallele existiert auch rein tatsächlich der Zusammenhang, dass die Jugendstrafrechtsbehörden häufig mit Jugendlichen befasst sind, die auch bei den Kindesschutzbehörden oder Jugendämtern Verfahren auslösen. Eine Zusammenarbeit zwischen den mit den betreffenden Kindern und Jugendlichen befassten Behörden ist daher unerlässlich. In der Schweiz ist dies durch Artikel 317 ZGB gesetzlich verankert. Diese Bestimmung verlangt, dass auf kantonaler Ebene durch geeignete Vorschriften die zweckmäßige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe sicherzustellen ist.

Als strafrechtliches Pendant ist in Artikel 20 JStG diese Zusammenarbeit näher konkretisiert (siehe hierzu auch § 33 JGGÖ), der Benachrichtigungspflichten an die Jugendwohlfahrtsträger, Schulbehörden und Pflegegerichte vorsieht. Dabei ist hervorzuheben, dass bei einer zu erwartenden Gefährdung der persönlichen Entwicklung eines Unmündigen, dem eine strafbare Handlung angelastet wird, eine Prüfungspflicht des Pflegschaftsgerichts in Sachen Obsorge besteht.

Sanktionensystem Das deutsche und schweizerische Jugendstrafrecht kennt neben den Schutzmaßnahmen auch schärfere Reaktionen auf Straftaten von Jugendlichen in Form von Strafen bis hin zum Freiheitsentzug. Das JGGÖ sieht ein entsprechend vergleichbares Sanktionensystem nicht vor. Es ist vielmehr am Erwachsenenstrafrecht und dessen Sanktionen ausgerichtet bzw. wird auf die jungen Delinquenten mittels Jugendwohlfahrt, Jugendgerichtshilfe und Pflegegerichte eingewirkt.

Grundsätzlich ist für die zutreffende Wahl der Sanktion zu beachten, dass diese am insgesamt spezialpräventiven Ansatz des Jugendstrafrechts auszurichten und individualisiert bezogen auf den Delinquenten zu treffen ist. Hierbei ist es notwendig, den Delinquenten und seine Lebensumstände zu verstehen, um die Sanktion täterbezogen bestimmen und erzieherisch wirken lassen zu können. Herauszufinden, wie Sanktionen auf den Täter wirken, ob und in welchem Verhältnis zueinander Schutzmaßnahme und Strafen geeignet sind, die Begehung weiterer Straftaten durch den Jugendlichen zu vermeiden, ist mithin elementarer Bestandteil von Jugendstrafverfahren und dabei häufig Themenstellung jugendforensischer Psychiatrie (vgl. Kap. ▶ 4 und Kap. ▶ 5).

Zum Verhältnis von Schutzmaßnahmen und Strafen, zu auszusprechenden Strafen bei schuldhaftem Verhalten und zur Möglichkeit der Strafbefreiung sind in den jeweiligen Jugendstrafgesetzen komplexe Regelungen vorgesehen.

Für die deutsche Rechtslage bilden § 5 JGGD ein entsprechendes Sanktionensystem inklusive Option des Absehens von Strafe §§ 45 JGGD bzw. Einstellung des Verfahrens § 47 JGGD, für die österreichische Rechtslage § 6 und § 7 JGGÖ zum Absehen und Rücktritt von Verfolgung. Hinsichtlich des insofern unterschiedlichen Sanktionensystems findet sich in Österreich ein am Erwachsenenstrafrecht und seinen Sanktionen ausgerichtetes System, das hinsichtlich der Strafrahmen in § 5 JGGÖ bestimmte Strafminderungen enthält.

1.1.2 Jugendforensischer Auftrag

Begutachtung Der formal wohl deutlichste Arbeitsauftrag an die Jugendforensik betrifft zunächst den Bereich des Gutachtenwesens. Ihr obliegt hinsichtlich der Einschätzung der jugendlichen Psyche die entsprechende Begutachtung (vgl. Kap. ▶ 5). In der Schweiz gibt Artikel 9 Absatz 3 JStG (siehe hierzu auch § 73 JGGD) vor, dass im Rahmen der Abklärung der persönlichen Verhältnisse dann eine medizinische oder psychologische Begutachtung vorzunehmen ist, wenn ernsthafte Zweifel an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen bestehen. Unabhängig von einem solchen Zweifel ist die forensische Begutachtung zudem dann vorzunehmen, wenn die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt erscheint.

Vollzug von Schutzmaßnahmen Ein weiteres jugendforensisches Tätigkeitsfeld ist der Vollzug von Maßnahmen und Strafen (vgl. Kap. ▶ 6 und Kap. ▶ 7). Aufgaben der Jugendforensik sind hierbei die Durchführung von Tätertherapien wie auch die ärztliche Versorgung von inhaftierten jugendlichen Straftätern. Den Schwerpunkt bilden in der Schweiz ambulante und stationäre Schutzmaßnahmen. Im Rahmen dieser Schutzmaßnahmen sind ambulante Behandlungen bei Jugendlichen angezeigt, wenn diese unter einer psychischen Störung leiden, durch eine Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt sind oder zur Suchtbehandlung dienen. Schutzmaßnahme und ambulante Behandlung gehen dabei oftmals Hand in Hand.

Gerade die intensivste dieser Maßnahmen, die stationäre Unterbringung nach Artikel 15 JStG (Deutschland kennt als teilweise vergleichbare Maßregel der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus), ist in zweifacher Weise an jugendforensische psychiatrische Aspekte gebunden. Zunächst kann eine unumgängliche Behandlungsbedürftigkeit des Jugendlichen (Artikel 15 Absatz 2 litera a JStG) ausschlaggebend für die Anordnung einer Unterbringung sein. Des Weiteren ist jedenfalls, also auch dann, wenn eine solche Maßnahme nicht aufgrund einer Behandlungsbedürftigkeit, sondern wegen Fremdgefährdung angeordnet wird (Artikel 15 Absatz 2 litera a JStG), eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorausgesetzt.

Beendigung von Schutzmaßnahmen Besonderes Gewicht kommt der jugendforensischen Tätigkeit auch bei der Frage der Beendigung von Schutzmaßnahmen zu. Entsprechend Artikel 19 JStG ist eine Maßnahme zu beenden, wenn deren Zweck erreicht ist oder die Maßnahme keine therapeutische Wirkung mehr entfaltet. In beiden Fällen sind Einschätzungen vorzunehmen, die oftmals nicht ohne forensisch psychiatrische Expertise zu treffen sind.

1.1.3 Ausblick

Schaffung internationaler Standards Als erster Aspekt sind die Bemühungen zu nennen, internationale Standards zu schaffen. Einer der Kritikpunkte zum Jugendstrafrecht lag und liegt in seiner Heterogenität und der damit einhergehenden fehlenden Übersichtlichkeit. Hier Abhilfe zu schaffen, ist Ziel der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats, die an verschiedener Stelle auch Aspekte der Jugendforensik betreffen ( ▶ [8], ▶ [9], ▶ [10]).

Exemplarisch kann auf Teil III der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats zu den besonderen Grundsätzen für die Unterbringung von Jugendlichen verwiesen werden, die sich in Ziffer 117 zur Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern äußern ▶ [8]. Diese internationalen Vereinheitlichungsbemühungen wurden auf dem Weltkongress zum Jugendstrafrecht 2015 in Genf weitergeführt ▶ [17].

Berücksichtigung von Opferbelangen Ein weiterer Aspekt betrifft die Bemühungen zur vertieften Opferbeteiligung in Jugendstrafsachen. Bereits 1988 wurde in das JGGÖ das Instrument des außergerichtlichen Tatausgleichs implementiert. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung oder Entschuldigung sind mittlerweile bekannte Elemente des Jugendstrafverfahrens. Zudem wurde der Vorschlag diskutiert zu prüfen, inwieweit man die Berücksichtigung von Opferbelangen programmatisch als gesetzliche Aufgabe definieren sollte ▶ [16].

Altersgerechter Maßnahmenvollzug Darüber hinaus ist Artikel 61 des schweizerischen Strafgesetzbuches von Relevanz. Die Bestimmung sieht besondere Maßnahmen für junge Erwachsene vor, die auf die besonderen Bedürfnisse von Personen eingehen, die zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt waren und in der Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört sind ▶ [12]. Damit bietet die Schweiz allenfalls einen gesetzlichen Ansatz an, der für die im deutschsprachigen Rechtskreis diskutierte Frage, inwieweit Jugendforensik einer speziellen alters- bzw. jugendgerechten Ausgestaltung des Maßnahmenvollzugs bedarf, fruchtbar gemacht werden kann ▶ [7].

Nachträgliche Sicherungsverwahrung Ergänzend sei auf eine Besonderheit des deutschen Jugendstrafrechts hingewiesen. Seit 2008 kennt das die Möglichkeit, gegenüber Verurteilten, die ihre Straftaten als Heranwachsende oder Jugendliche begangen haben, nachträglich eine Sicherungsverwahrung anzuordnen (§ 106 Absatz 5 JGGD). Nachdem die Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Sicherheitsverwahrung bei Erwachsenen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verneint wurde ▶ [15], ist höchst fraglich, ob die Regelung für Jugendliche und Heranwachsende mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist ▶ [12].

1.1.4 Literatur

[7] Burchard F. Jugendliche Straftäter im Spannungsfeld zwischen Jugendhilfe, Gefängnis und Forensik. In: Saimeh N, Hrsg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Maßregelvollzug als soziale Verpflichtung. Bonn: Psychiatrie-Verlag; 2006: 54–65

[8] Europarat. Empfehlungen des Ministerkomitees Rec(2003)20. New ways of dealing with juvenile delinquency and the role of juvenile justice. Im Internet: wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=70063; Stand: 04.12.2015

[9] Europarat. Empfehlungen des Ministerkomitees Rec(2006)2. Europäische Strafvollzugsgrundsätze. Im Internet: wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=955747; Stand 04.12.2015

[10] Europarat. Empfehlungen des Ministerkomitees Rec(2008)11. Europäische Grundsätze für die von Sanktionen und Maßnahmen betroffenen jugendlichen Straftäter und Straftäterinnen. Im Internet: wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2163607; Stand 04.12.2015

[11] Gürber H, Hug C, Schläfli P. Kommentierung Vor Artikel 1 JStG. In: Niggli M, Wiprächtiger H, Hrsg. Basler Kommentar Strafgesetzbuch I. 3. Aufl. Basel: Helbing Lichtenhahn; 2013

[12] Heer M. Kommentierung zu Art. 61 und Artikel 64 Strafgesetzbuch. In: Niggli M, Wiprächtiger H, Hrsg. Basler Kommentar Strafgesetzbuch I. 3. Aufl. Basel: Helbing Lichtenhahn; 2013

[13] Ries M. Jugendstrafrechtliche Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz und den USA – eine rechtsvergleichende Analyse. Frankfurt/Main: Lang; 2005: 3

[14] Schweizerische Eidgenossenschaft. Der Bundesrat. Botschaft vom 21. 12.2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts. Bundesblatt 2006; 1085

[15] Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Haidn gegen Deutschland vom 13. 01.2011. Beschwerde-Nr. 6587/04

[16] Viehmann H. Aktuelle Tendenzen und Reformvorhaben im Jugendstrafrecht. Im Internet: www.journascience.org/de/jugendkrimi/kontrovers/index.shtml; Stand: 04.12.2015

[17] World Congress on Juvenile Justice. Declaration, Genf 2015. Im Internet: www.news.admin.ch/message/index.html?lang=en&msg-id=56094; Stand 04.12.2015

1.2 Mediale Entwicklungen

Petra Grimm

1.2.1 Medien und Kinder

Die Entwicklung der neuen Web- und Mobiltechnologien führte zu einer umfassenden Durchdringung von Lebensbereichen mit Medien, die als Mediatisierung bezeichnet wird ▶ [27]. Verbunden damit sind drei zentrale Prozesse:

Beschleunigung von medialen Äußerungen

Steigerung der medialen Interaktionen

Grenztilgung von Online- und Offline-Lebenswelt

Letzteres bedeutet, dass die realen und medialen Lebensräume zunehmend miteinander verschmelzen. Für Floridi folgt daraus ▶ [19]: „Wir leben immer mehr im Onlife.“

Da gerade Jugendliche „early adopters“ und Trendsetter sind, gilt für sie mehr noch als für Erwachsene: Ihre Lebenswelten sind „Medienwelten“ ▶ [18]. So sind für Jugendliche das Internet und das Handy bzw. Smartphone mittlerweile integrale Bestandteile ihrer Erlebniswelten. Kinder und Jugendliche kommunizieren über WhatsApp, suchen Informationen bei Google oder Wikipedia. Sie sehen Videos bei YouTube an, spielen Online-Spiele und produzieren selbst Medieninhalte, die sie über das Smartphone verbreiten. Das heißt, das Internet ist für sie ein wichtiger sozialer Lebensraum.

Auch die Jüngsten haben mittlerweile Interneterfahrung (5% der unter 3-Jährigen, 17% der Vorschulkinder und 56% der Grundschulkinder) ▶ [23]. Zwar lässt sich die These, dass die Kinder immer früher Zugang zum Internet haben, bislang empirisch nicht verifizieren, allerdings ist laut KIM-Studie 2014 erkennbar, dass bei den 6- bis 7-Jährigen der Nutzeranteil innerhalb von 2 Jahren deutlich gestiegen ist (von 34 auf 42%) ▶ [29]. Der Besitz eines Smartphones, der mit dem Übergang zum Jugendalter signifikant wird (55% der 12- bis 13-Jährigen besitzen ein Smartphone) ▶ [29], bringt mit sich, dass der Zugang zum Internet für Kinder bzw. Jugendliche nun orts- und zeitunabhängig erfolgen kann und damit auch der elterlichen Kontrolle zunehmend entzogen wird.

Die Risiken, mit problematischen Inhalten in Berührung zu kommen, haben sich für Kinder und Jugendliche seit der Etablierung des Social Web und der Verbreitung des Smartphones verschärft. So zeigt die im Auftrag des ZDF durch das Hans-Bredow-Institut durchgeführte Jugendmedienschutz-Studie ▶ [24], dass über die Hälfte der befragten Eltern sagt, ihr Kind habe mit dem Internet unangenehme Erfahrungen gemacht; dazu gehören unter anderem Gewaltdarstellungen, verstörende und beängstigende Inhalte sowie Mobbing. Letzteres betreffe vor allem die Altersgruppe zwischen 12 und 15 Jahren. Auch aus Sicht der Kinder und Jugendlichen werden Risiken beschrieben. So zeigt die aktuelle Mediatisierung-Mobil-Studie ▶ [26], dass vor allem Kinder im Besitz eines internetfähigen Handys unter anderem folgende Gefahren erleben:

Ablenkung

unüberlegte Datenpreisgabe

Nachrichtenerhalt von Unbekannten

Empfinden von Kommunikationsstress

Kontakt mit nicht für Kinder und Jugendliche geeigneten Inhalten

schulische Probleme

Erhalt von Gewaltvideos (Happy-Slapping-Videos) und intimen Fotos

Mobbing ▶ [26]

1.2.2 Gewalt und Medien

Aus Sicht der Gewaltmedienforschung stellt die Gewalt im Internet eine neue Dimension der Gewaltproblematik dar, was zum einen den Inhalt und zum anderen die neuen Aneignungsmuster der medialen Gewalt betrifft. Nicht mehr allein die Rezeption von gewalthaltigen Inhalten, sondern auch deren Produktion, Bearbeitung und Verbreitung im Internet (Verlinkung und Verschlagwortung) sowie deren ständige Verfügbarkeit auf dem Smartphone sind für die aktuelle Gewaltproblematik signifikant. Das Zusammenspiel von Handy und Internet im Kontext von gewalthaltigen Inhalten ist als violente Konvergenz zu bezeichnen. Bezeichnend für die neue Gewaltproblematik sind drei Aspekte:

raum-zeitliche Unabhängigkeit des Konsums

leichte Vervielfältigungs- und Kopiermöglichkeit der Inhalte

strafrechtlich relevante Ausübung von Gewalt zur Erzeugung echter bzw. authentischer Gewaltbilder und physische bzw. psychische Verletzung der Opfer

Das heißt, findet reale Gewalt statt, wird sie tendenziell auch medial festgehalten und verbreitet, womit der Opferstatus eines Menschen medial fixiert wird. Diese Praxis hat zur Folge, dass kaum noch eine Grenze zwischen dem Jugendmedienschutz und der Kriminalitätsprävention zu ziehen ist.

1.2.2.1 Nutzung von Gewaltdarstellungen

Basierend auf den Ergebnissen der Studie „Gewalt im Web 2.0“ ▶ [21], die unter anderem eine repräsentative Befragung von Jugendlichen enthält, lassen sich folgende Rezeptionsbefunde hinsichtlich der Nutzung und Wirkung von Gewaltdarstellungen im Internet im Überblick darstellen. Immerhin ein Viertel der 12- bis 19-Jährigen, die das Internet nutzen, gibt an, schon einmal Gewalt im Netz gesehen zu haben. Fast doppelt so viele und damit fast die Hälfte der 12- bis 19-Jährigen hat Freunde oder Mitschüler, denen gewalthaltige Seiten bekannt sind. Es sind also immerhin 48% der Kinder und Jugendlichen, in dessen engerem sozialem Umfeld Gewalt im Netz eine Rolle spielt.

Vor dem Hintergrund, dass reale bzw. realistische Gewaltdarstellungen ein höheres Wirkungsrisiko bei Kindern und Jugendlichen haben, ist der relativ hohe Anteil der Befragten, die Fotos bzw. Videos mit Krieg, Folter und Hinrichtungen sowie Darstellungen von echter brutaler Gewalt gesehen haben, als problematisch einzustufen. Dass gewalthaltige Internetinhalte in der Peergroup eine Rolle spielen, lässt sich daraus ableiten, dass die Kinder und Jugendlichen ihre Information über solche Seiten vor allem von Freunden oder der Clique beziehen. Gewaltdarstellungen werden hauptsächlich Peer-to-Peer verbreitet. Auch wenn es nur jeder Vierte ist, der gewalthaltige Seiten selbst schon einmal gesehen hat, so haben doch fast die Hälfte der Kinder und Jugendlichen Freunde oder Mitschüler, die gewalthaltige Seiten kennen. Jungen haben insgesamt eher als Mädchen mit Gewalt im Internet zu tun. Je älter die Kinder und Jugendlichen sind, desto häufiger kennen sie gewalthaltige Internetseiten ▶ [21].

1.2.2.2 Wirkungen von Gewaltdarstellungen

Was die Wirkungen von Gewaltvideos im Web 2.0 betrifft, ist ersichtlich, dass für die Jugendlichen besonders solche Videos schwer zu bewältigen sind, die Darstellungen von extremer realer Gewalt (z.B. Enthauptungen, Tötungen, Selbstverstümmelungen) und extremen realen Verletzungen zeigen. Ebenso belastend sind für die Jugendlichen Szenen, bei denen sie sich mit dem gezeigten Opfer oder der dargestellten Gewaltsituation stark identifizieren.

Sie berichten in den Interviews angesichts dieser größtenteils sehr drastischen Videos und Fotos glaubwürdig von starken emotionalen Reaktionen wie Ekel, Schock und Angst, die bei ihren Schilderungen richtiggehend noch einmal aufleben. Zum Teil berichten sie auch von Albträumen und länger anhaltenden körperlichen Reaktionen, die sie aufgrund der Rezeption extrem brutaler Videos erlebt haben. Ersichtlich ist, dass den Jugendlichen das Ansehen solcher Videos durchaus Probleme bereitet und sie durch unterschiedliche Bewältigungsstrategien versuchen (z.B. nur zusammen oder nur einmal ansehen), diese Probleme in den Griff zu bekommen.

Kaum untersucht wurde bislang, inwieweit bei einem häufigen Konsum gewalthaltiger Internetinhalte weitere negative Wirkungspotenziale bestehen können, wie z.B. die Übernahme aggressiver Skripts, die Herausbildung problematischer Wertebilder oder ein enges Gewaltverständnis (Gewalt wird nur wahrgenommen, wenn sie in extremer Form auftritt).

1.2.2.3 Cybermobbing

Definition

Beim Cybermobbing handelt es sich um teils anonyme Formen eines aggressiven Verhaltens, die online gegenüber anderen Nutzern wiederholt ausgeübt werden – sei es in WhatsApp und Facebook oder auch in Online-Computerspielen. Cybermobbing kann nicht nur in schriftlicher Form erfolgen, auch mittels Fotos und Videos kann jemand gedemütigt, gehänselt, bloßgestellt oder sexuell belästigt werden.

Aggressivität via Internet, die von den Kindern und Jugendlichen nach eigenen Aussagen als „psychische“ Gewalt wahrgenommen wird, ist kein Einzelfall.

Cybermobbing kann in verschiedenen Ausprägungen erfolgen ▶ [31]:

Beleidigung, Beschimpfung

Belästigung

Anschwärzen, Verbreitung von Gerüchten

Auftreten unter falscher Identität

Bloßstellung und Betrügerei

Ausgrenzung einer Person aus einer Gruppe

Cyberthreats (offene Androhung von Gewalt)

Cyberstalking (online jemanden ständig belästigen)

Laut der JIM-Studie 2014 geben 38% der Zwölf- bis 19-Jährigen an, dass das Internet oder Handy dazu verwendet wurde, jemanden „fertig zu machen“ ▶ [28]. Die Werte liegen bei der Mediatisierung-Mobil-Studie sogar noch höher ▶ [29]; hier geben knapp 40% der Kinder und Jugendlichen an, dass sie schon einmal mitbekommen haben, wie jemand via Handy gemobbt wurde, was insbesondere über WhatsApp und Facebook erfolgte.

Die Motive, warum Jugendliche andere online mobben, sind vielfältig. Nicht selten sind Täter zugleich auch Opfer, z.B. wenn sie Beleidigungen als Herausforderung zu Beschimpfungsduellen betrachten und sich darauf einlassen ▶ [21]. So zeigt auch die europaweite EU-Kids-Online-Studie, dass 58% der Jugendlichen, die online mobben, auch selbst schon Opfer waren. Insbesondere Sensation Seeking, aber auch psychische Belastungen wurden in dieser Studie als Hauptmotive für das Cybermobbing ermittelt ▶ [20].

In Bezug auf Cybermobbing und Mobile Bullying können für Jugendliche die emotionalen, psychischen und sozialen Folgen gravierend sein ▶ [22]. So kann es zur Verletzung des Selbstwertgefühls und zur sozialen Ausgrenzung durch andere kommen. Bei anhaltenden schweren Cybermobbing-Attacken können Depressionen und Suizid des Opfers die Folge sein (vgl. ▶ [30]). Cybermobbing und Happy Slapping können das soziale Klima unter den Jugendlichen negativ beeinflussen. So können dadurch soziale Hierarchien unter den Jugendlichen noch stärker betont und verfestigt werden. Durch Cyberthreats und Happy Slapping kann schließlich auch eine Steigerung der Gewalt hervorgerufen werden. Gewalt via Internet kann die Gemeinschaftsfähigkeit der Jugendlichen negativ beeinträchtigen ▶ [22].

1.2.3 Fazit

Die Entwicklung hin zu einer Mediengesellschaft, die vorwiegend digital interagiert, hat den Raum erweitert, in dem Menschen Konflikte austragen. Jede Form von Onlinegewalt beschädigt die Integrität eines Menschen und sein soziales Ansehen in der realen Welt. Sie widerspricht damit dem Würdeprinzip unserer Gesellschaft. Zugleich verhindern solche Gewalthandlungen die Realisierung eines gelingenden Lebens für die Betroffenen.

Medial ausgetragene Konflikte und Gewalthandlungen betreffen also im Kern die ethische Frage nach unserer Werte- und Lebensorientierung: Wie wollen wir miteinander leben? Um Jugendliche in der Alltagspraxis zu befähigen, sich mit der Situation des Opfers auseinanderzusetzen und sich Gedanken über mögliche Maßnahmen zu machen, sind medienethische Projekte (z.B. „Ethik macht klick. Ein Werte-Navi fürs digitale Leben“ ▶ [25]) hilfreich.

1.2.4 Literatur

[18] Baacke D, Sander U, Vollbrecht R. Lebenswelten sind Medienwelten. Opladen: Leske + Budrich; 1990

[19] Floridi L. Die 4. Revolution. Wie die Infosphäre unser Leben verändert. Berlin: Suhrkamp; 2015: 162

[20] Görzig Anke. EU Kids online. Who bullies and who is bullied online? A study of 9–16 year old internet users in 25 European countries. London: EU Kids Online network; 2011: 1–8. Im Internet: eprints.lse.ac.uk; Stand: 23.12.2015

[21] Grimm P, Rhein S, Clausen-Muradian E. Gewalt im Web 2.0: Der Umgang Jugendlicher mit gewalthaltigen Inhalten und Cyber-Mobbing sowie die rechtliche Einordnung der Problematik. Berlin: Vistas; 2008

[22] Grimm P, Rhein S. Slapping, Bullying, Snuffing! Zur Problematik von gewalthaltigen und pornografischen Videoclips auf Mobiltelefonen von Jugendlichen. Berlin: Vistas; 2007

[23] Grobbin A, Feil C. Informationsbedarf von Müttern und Vätern im Kontext der Internetnutzung von Klein-, Vor- und Grundschulkindern. In: Medien + Erziehung. Zeitschrift für Medienpädagogik 2015; 59: 9–24

[24] Hasebrink U et al. Jugendmedienschutz aus Sicht der Eltern. Kurzbericht über eine Studie des Zweiten Deutschen Fernsehens; 2008, 1–8. Im Internet: www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/626; Stand: 23.12.2015

[25] Klicksafe, Hrsg. Ethik macht klick. Werte-Navi fürs digitale Leben. Arbeitsmaterialien für Schule und Jugendarbeit. Ludwigshafen: klicksafe; 2015

[26] Knop, Hefner, Schmitt et al. Mediatisierung Mobil. Handy- und mobile Internetnutzung von Kindern und Jugendlichen. Berlin: VISTAS Verlag; 2015

[27] Krotz F. Mediatisierung: Fallstudien zum Wandel von Kommunikation. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften/GWV Fachverlage; 2007

[28] Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (MPFS), Hrsg. JIM-Studie 2014. Jugend, Information, (Multi-)Media. Basisstudie zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland. Stuttgart; 2014

[29] Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (MPFS), Hrsg. KIM-Studie 2014. Kinder + Medien, Computer + Internet. Basisstudie zum Medienumgang 6- bis 13-Jähriger. Stuttgart; 2015

[30] Sourander A et al. Psychosocial risk factors associated with cyberbullying among adolescents. Arch Gen Psychiatry 2010; 67: 720–728

[31] Willard N. Cyberbullying and cyberthreats. Champ orig. Illinois: Research Press; 2007

1.3 Wandel und Konstanz in der Rolle des Arztes und der Fachpersonen

Gunther Klosinski

1.3.1 Entwicklungslinien der letzten Jahrzehnte

Aufgrund abgewandelter, entfallener oder neu hinzu gekommener Paragrafen und Auslegungen durch die Obergerichte bzw. das Bundesverfassungsgericht haben sich nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch der Zeitgeist und damit all jene wichtigen Aspekte geändert, die im Kontext von Familien und gesellschaftlichen Veränderungen den Blick des ärztlichen Gutachters mitbestimmen (hingewiesen sei auf den immer wieder neu anzupassenden Kinder- und Jugendschutz, z.B. Rauchverbot bis zur Volljährigkeit).

Im Folgenden werden fünf Aspekte in Bezug auf die Rolle des gutachterlich tätigen Kinder- und Jugendpsychiaters und der für ihn wichtigen Fachpersonen näher beleuchtet.

1.3.2 Historische Aspekte

UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) 1959 wurde durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen in Genf die „Erklärung der Rechte des Kindes“ deklariert und 30 Jahre später, am 20.11.1989 durch die „UN-Konvention über die Rechte des Kindes“ in einen völkerrechtlich bindenden Vertrag überführt. Diese „UN-KRK“ wurde 1992 in deutsches, nationales Recht überführt. Erst seit 1996 (25.01.) gibt es ein Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten, das in Deutschland am 13.11.2011 in Kraft trat▶ [32].

Bis in die 1970er-Jahre war es gesellschaftlich geduldet, dass Kinder unter erzieherischen und disziplinarischen Aspekten körperliche Züchtigung erfahren haben. Heute ist diegewaltfreie Erziehung in Bezug auf körperliche und seelische Misshandlung und sexuelle Gewalt (sexueller Missbrauch) gesetzmäßig verankert. Religiöse Gruppierungen, die strikt nach der Bibel leben und ihre Kinder erziehen wollen, kommen immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt, desgleichen Migrantenfamilien, in deren Herkunftsfamilien die körperliche Züchtigung nicht ausdrücklich gesetzlich verboten ist.

Die Verschreibung der Antibabypille an jugendliche Mädchen ab 14 Jahren ohne Wissen der Eltern ist heute Usus und wird hingenommen. Abtreibungen bei schwangeren Minderjährigen werden – auch ohne Einwilligung der Eltern – dann vorgenommen, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren vorliegt und dies von einem Kinder- und Jugendpsychiater gegenüber dem den Eingriff durchführenden Arzt oder Krankenhaus bescheinigt wird.

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) sichert Kindern und Jugendlichen auch die Berücksichtigung ihres Willens- sowie Meinungs- und Informationsfreiheit zu. Kinder müssen altersgemäß in Begutachtungen hierüber informiert werden ▶ [34].

Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) Der größte Einschnitt, was die Reformen in den letzten Jahrzehnten angeht, ergab sich im Bereich des Familienrechts mit dem Inkrafttreten des KindRG ab dem 01.07.1998. Eheliche und nicht eheliche Kinder wurden gleich gestellt, das Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern und bedeutsamen Bezugspersonen wurde eingeführt und ihnen wurde ein „Anwalt des Kindes“, ein Verfahrensbeistand in Sorgerechtsverfahren, zugeordnet, der die Rechte und Interessen der Kinder wahrnimmt. Viele bisherige Aufgabenbereiche der Vormundschaftsgerichte übernahmen die Familiengerichte. Den Vormundschaftsgerichten blieben die Zuständigkeiten im Bereich der Adoption, des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung sowie die Bestellung und die Überwachung des Vormunds oder Pflegers.

Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKiEntÜ) Das von 23 Staaten am 25.10.1980 ratifizierte Übereinkommen wurde 10 Jahre später auch von der BRD bindend übernommen. Es sieht bei Kindesentführungen innerhalb von 6 Wochen nach der Entführung und Einschaltung des Generalbundesanwaltes die sofortige Rückführung des Kindes (unter 16 Jahren) vor, es sei denn, die Rückführung des Kindes wäre mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind oder den Jugendlichen verbunden und das Kind würde durch die Rückgabe auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werden.

1.3.3 Ärztliche Begutachtungen im Strafrecht

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden muss durch den ärztlichen Sachverständigen die Strafreife gemäß §§ 3 und 105 JGG (Jugendgerichtsgesetz) geprüft werden sowie – bei vorliegender Strafreife – die Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 20 und 21 StGB (Strafgesetzbuch). Das Gesetz nennt vier Merkmalskategorien, die bei der Frage der tatbezogenen Schuldfähigkeit zu prüfen sind:

krankhafte seelische Störung

tief greifende Bewusstseinsstörung

Schwachsinn

andere schwere seelische Abartigkeit

Dabei sind unter der Merkmalskategoriekrankhafte seelische Störung nur jene psychischen Störungen zu benennen, die auf nachweisbaren oder zumindest postulierten organischen Prozessen beruhen. Dazu zählen exogene Psychosen, endogene Psychosen, bei denen die organische Ursache noch nicht bekannt ist, sowie Rauschzustände durch Drogen.

Unter tief greifende Bewusstseinsstörung fallen Affekttaten, wie etwa das Phänomen des Overkills (z.B. lang anhaltendes, wiederholtes Zustechen mit einem Messer).

Beim MerkmalSchwachsinn ist die neuere Nomenklatur der WHO zur Schweregradeinteilung einer vorliegenden Intelligenzminderung anzuwenden (leichtgradige, mittelschwere und schwerste Intelligenzminderung; vgl. Kap. ▶ 10.8).

Mit dem Merkmalschwere andere seelische Abartigkeit sind Persönlichkeitsstörungen (vgl. Kap. ▶ 2.7 und Kap. ▶ 2.8), Suchterkrankungen (vgl. Kap. ▶ 10.6) und sexuelle Perversionen (vgl. Kap. ▶ 10.1) gemeint.

Bezüglich aller genannten Merkmalskategorien – sofern sie tatbezogen vorliegen – ist die aufgehobene (§ 20 StGB) oder die erheblich verminderte (§ 21 StGB) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu prüfen, d.h. nachzuweisen oder auszuschließen.

1.3.4 Ärztliche Begutachtungen im Zivilrecht

1.3.4.1 Familienrecht

Begutachtungen im Familienrecht beziehen sich auf das Sorgerecht (gemeinsames, alleiniges Sorgerecht bzw. Entzug der elterlichen Sorge). Stets geht es um die Frage, ob das Kindeswohl gefährdet erscheint bzw. ist. Ein Wechselmodell des Kindesaufenthalts wird diskutiert, wenn die Eltern nach der Trennung oder Scheidung räumlich nahe beieinander wohnen und die Kinder nicht den Kindergarten oder die Schule wechseln müssen.

Zu diesem Aufgabenfeld gehören auch Umgangsrechtsgutachten und Gutachten zur zivilrechtlichen Unterbringung Minderjähriger mit Freiheitsentziehung (§ 1631b BGB, Bürgerliches Gesetzbuch). Bei Begutachtungen zur zivilrechtlichen Unterbringung Minderjähriger mit Freiheitsentziehung sind es die sorgeberechtigten Eltern, die den Antrag (nach § 1631b BGB) stellen oder von ihm wieder Abstand nehmen müssen (z.B. bei vorliegender Schulverweigerung und noch vorliegender Schulpflicht, bei akuter Fremd- oder Selbstgefährdung des Kindes oder Jugendlichen, z.B. wegen schwerer Anorexie, Psychose, Drogenabhängigkeit oder drohender Verwahrlosung).

Auch Gutachten zur Frage einer gesetzlich vorzunehmenden Betreuung (§ 104 FamFG) fallen unter die Familienrechtsbegutachtungen.

1.3.4.2 Sozial- und Verwaltungsrecht

Hierunter fallen die Gutachten zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie Namensänderungsgutachten und Gutachten zur Eingliederungshilfe gemäß § 35 a KJHG (Kinder- und Jugendhilferecht).

Bei einer nachträglichen Bestimmung oder Änderung des Ehenamens erstreckt sich dieser nur dann auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Dies bedeutet, dass Kinder ab 5 Jahren mitentscheiden dürfen, ob sie ihren bisherigen Familiennamen beibehalten oder ändern wollen, wenn z.B. eine sorgeberechtigte Mutter nach einer Scheidung ihren früheren Mädchennamen oder nach neuerlicher Heirat den neuen Namen des zweiten Ehemannes annimmt ▶ [33]. Auch Vorab-Änderungswünsche des Vornamens bei anstehender Geschlechtsumwandlung nach dem 18. Lebensjahr können zur ärztlichen Begutachtung führen.

Glaubhaftigkeitsbegutachtungen von Kindern und Jugendlichen können sowohl in Strafrechts- als auch in Zivilrechtsverfahren in Auftrag gegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in Strafsachen vom 30.07.1999 (1 StR 6018/98) nach einer vorausgegangenen Expertenanhörung die Standards für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung vorwiegend vorgegeben hat: Eine Aussagenanalyse sollte nach den von Steller und Köhnken beschriebenen 19 „Realkennzeichen“ vorgenommen werden, d.h., es hat eine Konstanz-, Fehlerquellen- und Motivationsanalyse zu erfolgen bezogen auf die kognitiven und persönlichen Fähigkeiten des betreffenden Kindes, das eine entsprechend auffällige Aussage gemacht hat.

1.3.5 Gutachter und Therapeut?

Den Familiengerichten wurde mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz auferlegt, auf ein „Einvernehmen“ der streitenden Parteien hinzuwirken. Gutachtenauftraggeber weisen in ihrem „Beweisbeschluss“ unter Umständen gesondert darauf hin oder formulieren eventuell, dass ein „Interventionsgutachten“ erfolgen soll. Bei Gutachtenerstellung von delinquenten Jugendlichen in Untersuchungshaft ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, eine vorliegende Suizidalität des Probanden dem Personal der Haftanstalt umgehend mitzuteilen, um Schaden vom Probanden abzuwenden bzw. einen Suizid zu verhindern. Dies gilt auch in Familienrechtsverfahren und bezieht sich sowohl auf die Kinder als auch die Erwachsenen, wenn sie in die Begutachtung mit einbezogen sind.

1.3.6 Austausch mit Fachpersonen

Generell gilt es bei Begutachtungen von Kindern, Jugendlichen und ihren Bezugspersonen (Eltern, Großeltern), deren Therapeuten, Erzieher und Lehrer zu befragen, wenn entweder das Gericht dies ausdrücklich wünscht oder die Eltern ihre Einwilligung zur Entbindung von der Schweigepflicht schriftlich erteilt haben. Der Sachverständige kann gegebenenfalls den Gutachtenauftraggeber bitten, Arztberichte gerichtlich einzuholen, wenn die Eltern sich weigern. Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes und die Sichtweise des Verfahrensbeistandes sind bedeutsam, insbesondere bei längere Zeit in Anspruch nehmenden Begutachtungen. Der Sachverständige wird auf Hausbesuche leichter verzichten, wenn der Verfahrensbeistand oder ein Jugendamtsmitarbeiter einen entsprechend aktuellen Bericht diesbezüglich vorlegen kann.

Stets wird der ärztliche Begutachter nicht aus dem Auge verlieren, dass er neutral in Bezug auf die Parteien nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten erstellt, d.h. gutachterliche Empfehlungen dem Gericht gegenüber abgibt, dem Kindeswohl verpflichtet (Details s. Kap. ▶ 5).

1.3.7 Literatur

[32] Carl E. Internationale Rechtsentwicklung. In: Carl E, Clauß M, Karle M, Hrsg. Kindesanhörung im Familienrecht. München: Beck; 2015: 13–86

[33] Klosinski G. Begutachtung im Rahmen von Namensänderungsbegehren auf dem Hintergrund geänderter Rechtsprechung. In: Warnke A, Trott GE, Remschmidt H, Hrsg. Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie – Ein Handbuch für Klinik und Praxis. Bern: Huber; 1997: 256–264

[34] Klosinski G. Begutachtung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie – Empfehlungen der Kommission „Qualitätssicherung für das Gutachtenwesen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie“. 2. Aufl. Köln: Deutscher Ärzte-Verlag; 2007

1.4 Versicherungsmedizin

Gerhard Ebner, Michael Liebrenz

1.4.1 Entstehung und Bedeutung, gesellschaftliche Entwicklungen

Mit der Industrialisierung Europas, dem Bedürfnis nach Absicherung und der Vermeidung von sozialen Unruhen entwickelte sich das Versicherungswesen; so wurden Lebensversicherungen und die Sozialgesetzgebung im 19./20. Jahrhundert eingeführt. Zur medizinischen Prüfung von Risiken und beanspruchten Leistungen benötigte man spezifisches medizinisches Know-how, womit sich die Versicherungsmedizin bereits im 19. Jahrhundert etablieren konnte ( ▶ [51], ▶ [62]).

Weiter gewann sie bei steigenden Kosten im Sozialversicherungssystem an Bedeutung. Psychische Störungen stellen bei den Leistungen einen hohen Anteil dar ▶ [56]. Das von der schweizerischen Invalidenversicherung angestrebte Ziel, Berentungen durch „Eingliederung vor Rente, Ausgliederung aus der Rente“ zu reduzieren, konnte bei psychisch Kranken nur teilweise erreicht werden: Die Rate der Neuberentungen bei Jugendlichen stagniert weiterhin auf hohem Niveau ▶ [37].

Durch das Primat der Eingliederung stellen sich neue Herausforderungen: Standen im Sozialversicherungsrecht bisher Fragen zu Selektion, funktionellen Defiziten und Kausalität im Vordergrund, liegt jetzt der Fokus vermehrt auf Erfassung von Ressourcen und Abschätzung des Integrationspotenzials ▶ [53].

Durch die ständige Erweiterung diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten ▶ [35] hat die Versicherungsmedizin zunehmend eine Ventilfunktion, indem sie die medizinischen Grundlagen für die Beurteilung von „Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ zur Leistungssprechung legt ▶ [39].

1.4.2 Grundlagen

Die Versicherungsmedizin übernimmt eine Brückenfunktion zwischen Rechtsanwendung und Medizin. Sie umfasst dabei grundlegend zwei Aufgaben: medizinische Risikoprüfung und Leistungsprüfung.

Eine Definition für die Versicherungsmedizin lautet ▶ [62]:

Definition

„Versicherungsmedizin hat eine Mittlerrolle zwischen den Versicherten, den Versicherern und den Leistungserbringern. Versicherungsmedizin beinhaltet medizinische Beurteilung der Risikosituation bei Versicherungsanträgen und medizinische Beurteilung für die Leistungsregulierung. Zur Erfüllung der facettenreichen Aufgaben ist fachliches Wissen in der gesamten medizinischen Versorgungskette unabdingbar. Diese beinhaltet die Genetik, die Prävention und Epidemiologie, die klinischen Bilder mit deren Entwicklung und Behandlungsrichtlinien sowie die Rehabilitation und Reintegration. Kenntnisse aller Personenversicherungsbereiche mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und der versicherungsmedizinischen Nomenklatur sind nötig. Zusätzliche versicherungsmathematische und versicherungsökonomische Grundlagenkenntnisse sind von Vorteil, um die Versicherungsprodukte und die gesamte Versicherungswirtschaft verstehen zu können.“

Die Mittlerrolle zwischen Medizin und Recht erfordert hierbei im Rahmen von Begutachtungen umfassende medizinische Kenntnisse, Grundkenntnisse der jeweiligen Rechtsbegriffe und deren Anwendung ▶ [44]. Nur so ist gewährleistet, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung für die Rechtsentscheide verwertbar ist. Hierzu gehören unter anderem folgende Kenntnisse▶ [48]:

rechtliche Definitionen und Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheitsstörungen und Leistungen

Beweisanforderungen, deren Definitionen und Kontext ( ▶ [52], ▶ [67])

Verfahrensstand

rechtliche Voraussetzung der ärztlichen Schweigepflicht

erforderliche Informationen an Versicherte und Auskunft gebende Drittpersonen

rechtliche Voraussetzungen für die Informationsbeschaffung

erforderliche medizinische Grundlagen für normative Entscheidungen

rechtliche Voraussetzung für den Bezug von Leistungen ▶ [59]

„Dabei gilt (…) immer, dass die eigentliche Rechtsfrage nie vom psychiatrischen Sachverständigen beantwortet, geschweige denn entschieden werden kann“ ▶ [50].

1.4.3 Forschung und Lehre

Forschung „Versicherungsmedizinische Forschung ist eine junge Richtung in der angewandten Forschung, mit vielen Schnittstellen zur präventiven, klinischen und rehabilitativen Medizin, zur Public Health, der Psychologie, der Soziologie und dem Recht und zahlreichen Möglichkeiten zur interdisziplinären Kollaboration“ ▶ [65].

Die Forschung „konzentrierte sich im 20. Jahrhundert vor allem auf differenzierte Mortalitätsberechnungen verschiedener […] Einzelrisiken“ und auf die Kausalitätsforschung. Dadurch wurden Risiken kalkulierbar ▶ [53].

Die „Forschung zur sozialen und beruflichen Reintegration ist […] noch gering“ ▶ [53]. Im Bereich der medizinischen Rehabilitation gibt es bereits eine reichhaltige Forschung, deren Ergebnisse für die Versicherungsmedizin von großer Bedeutung sind ▶ [40].

Das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherungen fördert die Erforschung von Maßnahmen zu Integration, Unterstützung der Selbständigkeit von Behinderten, zu Erkennung, Behandlung und Begleitung von Kindern mit Entwicklungsstörungen oder Jugendlichen und jungen Erwachsene mit erhöhtem Risikopotenzial ▶ [37].

Aus- und Fortbildung „Während in einigen europäischen Staaten die Ausbildung zum „Versicherungsmediziner“ bereits mit strukturierten Inhalten hinterlegt ist […], gibt es in Deutschland nichts Vergleichbares“ ▶ [35]. In Wien und Basel sind versicherungsmedizinische Lehre und Forschung über Masterstudiengänge an die medizinischen Fakultäten der Universität angebunden (Master of Insurance Medicine [MASIM], Institut für Sozialmedizin in Wien; Master of Advanced Studies [MAS], Academy of Swiss Insurance Medicine [ASIM] in Basel); in Deutschland gibt es keine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung.

Versicherungsmedizinische Aspekte werden in der Ausbildung im Studium über andere Fachgebiete der medizinischen Fakultäten (z.B. Arbeits- und Sozialmedizin in Deutschland, Sozial- und Präventivmedizin in der Schweiz) gelehrt. In der Schweiz erfolgt die Fortbildung unter anderem mit einem Certificate of Advanced Studies (CAS) an der Universität Basel. Eine Möglichkeit zur zertifizierten Fortbildung für die Begutachtung in der Schweiz bietet die Interessengemeinschaft Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine [SIM]) mit einem zertifizierten Kurs an ▶ [62].

1.4.4 Versicherungsmedizinische Begutachtung

Anforderungen Gutachten werden aus allen medizinischen Fachgebieten angefordert. Sie stellen „neben Diagnose und Therapie die dritte Säule ärztlicher Tätigkeit“ dar. „Ein ärztliches Gutachten liegt vor, wenn der Arzt aufgrund seiner medizinischen Erkenntnisse und Erfahrungen aus Tatsachen oder Zuständen, die er selbst oder ein anderer erworben hat, mithilfe seiner Sachkunde im Hinblick auf eine bestimmte Fragestellung im Einzelfall Schlüsse zieht. Insofern sind auch Bescheinigungen, kurze Stellungnahmen oder Atteste gutachtliche Äußerungen“ ▶ [50]. Sie nehmen dadurch eine wichtige Übersetzungsfunktion zwischen Medizin und Recht wahr.

„Für die Qualität des Gutachtens ist […] entscheidend, ob es für den Auftraggeber nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend ist“ und ob die „entscheidungsrelevanten Fragen des Auftraggebers fachgerecht beantwortet“ sind ▶ [44].

Der Beweiswert, den ein Gericht dem Gutachten zuordnet, hängt gemäß Leitentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts von folgenden Punkten ab ▶ [61]:

Die gestellten Fragen sind umfassend beantwortet.

Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen.

Die geklagten Beschwerden sind berücksichtigt.

Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten und nach Auseinandersetzung mit ihnen abgegeben.

Das Gutachten leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein.

Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar.

Jedoch soll darauf hingewiesen werden, dass analog aller anderen Beweismittel auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und diese im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit von der medizinischen Perspektive abweichen kann ( ▶ [57], vgl. Kap. ▶ 5.1).

Qualitätssicherung Die Qualität von Gutachten stand immer wieder in der Kritik; Evaluationsprojekte zeigten in der Schweiz jeweils hohes Verbesserungspotenzial ( ▶ [47], ▶ [54], ▶ [63]). Leitlinien stellen hierbei eine wichtige Grundlage zur Qualitätssicherung dar. In Deutschland und der Schweiz existieren zur Qualitätssicherung Leitlinien zur versicherungspsychiatrischen und psychosomatischen Begutachtung ( ▶ [42], ▶ [48], ▶ [60], ▶ [68]). Fort- und Weiterbildungen sind zu deren Umsetzung unabdingbare Voraussetzung; zusätzlich wirksam scheint eine kontinuierliche Evaluation der Gutachtenqualität mit Rückmeldung an die Gutachter, was in der Schweiz lediglich von einzelnen Unfallversicherungen so gehandhabt und von der SUVA lanciert wurde ▶ [55].

In Deutschland und der Schweiz konzentrieren sich Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Begutachtung vor allem auf die Weiter- und Fortbildung von medizinischen Sachverständigen sowie auf die Erstellung von Begutachtungsleitlinien und -empfehlungen durch wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften und einzelne Sozialversicherungsbereiche. Systematische, (träger-)übergreifende Ansätze zur Qualitätssicherung in der Begutachtung sind noch zu entwickeln.

1.4.5 Bedeutung für die Kinder- und Jugendpsychiatrie

Merke

Die Versicherungsmedizin spielt im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie in den Bereichen der Krankenbehandlungen und der Rehabilitation, ferner „im Bereich der pädagogischen Unterstützung, der Hilfen zur eigenverantwortlichen Lebensführung, hinsichtlich des Wohnens sowie im Bereich Hilfen zur Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung“ ▶ [59] eine Rolle.

Die medizinischen Grundlagen zur Beurteilungen eines entsprechenden Leistungsanspruchs im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie werden häufig von den behandelnden Ärzten, Therapeuten und Pädagogen geliefert und nicht von einem spezialisierten Versicherungsmediziner. Seltener erfolgen gutachtenähnliche Untersuchungen durch die versicherungsinternen Ärzte oder gutachterliche Abklärungen bei speziellen Fragestellungen (z.B. Intelligenztestung). Einige Ausnahmen von dieser Einschätzung in der Schweiz bilden die versicherungsmedizinische Beurteilung der „Geburtsgebrechen“ (Verordnung über Geburtsgebrechen GgV), z.B. die Einordnung des vor mehr als 45 Jahren definierten psychoorganischen Syndroms (POS), das als Geburtsgebrechen von der Invalidenversicherung anerkannt wurde und eine erhebliche Schnittmenge mit der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) aufweist ▶ [49].

Zusätzlich zu der Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen haben die Versicherten „bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf dieEingliederung in das Erwerbsleben oder den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren“ ▶ [38]. Die restlichen medizinischen Maßnahmen werden in der Schweiz von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommen. Die scharfe Trennung der Zuständigkeit kann dabei hohe Ansprüche an die versicherungsinternen Ärzte, Leistungserbringer, Versicherten und den Rechtanwender stellen.

Im deutschsprachigen Raum sind die Leistungen im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ebenfalls unter verschiedenen Kostenträgern aufgeteilt; je nach Land befinden sich die Schnittstellen an unterschiedlichen Leistungsgrenzen. In Deutschland besteht eine „Vielzahl gesetzlicher Leistungsansprüche, die weit über die einzelnen Sozialgesetzbücher verteilt sind“ ▶ [59].

„Daher ist die Kenntnis grundlegender Strukturen und aktueller Probleme in der Gewährung von Sozialleistungen für diese Zielgruppe sowohl für eine theoretische als auch praktische Auseinandersetzung mit der Thematik unerlässlich“ (…). „Die ‚Übersetzung‘ in sozialrechtliche Ansprüche erfolgt über bestimmte Anspruchsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Zuordnung in unterschiedliche Sozialleistungssysteme mit verschiedenen Trägerzuständen erfolgen kann“ (…). Die Aussage „Besondere Probleme stellen sich bei Übergängen wie dem Erreichen bestimmter Altersgrenzen (…) oder bei der Entlassung aus einer stationären Einrichtung (…) und dem Übergang in eine andere Betreuungsform“ ▶ [59], gilt nicht nur für Deutschland, sondern ist ein generelles Problem im Bereich der Versicherungsmedizin im Allgemeinen, bei Kindern und Jugendlichen im Besonderen.

1.4.6 Herausforderungen und zukünftige Entwicklungen

Evidenzbasierte Kriterien Die Weiterentwicklung evidenzbasierter Kriterien und damit eine vermehrte Anbindung an die Universitäten wird maßgeblich zu deren Bedeutung für Forschung, Lehre, Weiter- und Fortbildung, damit für die Fachwelt und in besonderem Maße für die Rechtsprechung beitragen.

In der versicherungspsychiatrischen Begutachtung existieren bisher keine evidenzbasierten Gütekriterien zur Beurteilung von psychischen Behinderungen. Es besteht ein hoher „Bedarf bezüglich evidenzbasierten, validierten Kriterien zur Beurteilung von versicherungspsychiatrisch relevanten Gesundheitsstörungen“ ▶ [43]. Spezifische, für die Psychiatrie validierte Instrumente „zur Bemessung der Funktionsfähigkeit bei der gutachtlichen Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit“ existieren bislang nicht ▶ [41]. Daraus lässt sich hoher Forschungsbedarf bezüglich validierter Untersuchungsinstrumente und Kriterien zur gutachtlichen Beurteilung ableiten ▶ [43]. Eine zwischen den Universitätskliniken Zürich, Basel, Bern und der Rehaklinik Bellikon bestehende Kooperation wird sich der Erforschung dieser Themen weiter annehmen. Eine laufende Studie zielt darauf ab, die Reliabilität über eine funktionsorientierte Begutachtung zu verbessern ▶ [65].

Ein Schritt zur Verbreitung von evidenzbasiertem, versicherungsmedizinischem Wissen ist der Aufbau einer Cochrane Library ▶ [65].

Interkulturelle Begutachtung Die Migration stellt die Versicherungspsychiatrie vor weitere Herausforderungen. Sprach- und kulturbedingte Faktoren machen versicherungsmedizinische Expertisen aufwändig, anspruchsvoll und weniger zuverlässig. Geeignete diagnostische und Assessmentinstrumente stehen für diese Bezugsgruppen meist nicht zur Verfügung ▶ [46].

Medizinethische Aspekte Die zunehmende Divergenz zwischen medizinisch Möglichem und gesellschaftlich Vertretbarem wird die Versicherungsmedizin vor große Herausforderungen stellen. Fragen im Kontext von Risikoselektion aufgrund genetischer Kriterien ▶ [35] und Rationierung bei stark steigenden Gesundheitskosten werden sie dabei nicht nur fachlich, sondern auch medizinethisch fordern. Insbesondere die Psychiatrie sollte diese Herausforderung aufgrund ihrer medizinethischen Kompetenz und ihrer Geschichte proaktiv angehen, und sich nicht für die Klärung gesellschaftspolitischer Fragestellungen instrumentalisieren lassen ▶ [45].

1.4.7 Literatur

[35] Becher S. Stellenwert der Versicherungsmedizin in der deutschen Lebens- und Krankenversicherungswirtschaft. Z VersWiss 2012; 101(3): 277–281, DOI: 10.1007/s12297–012–0204–4

[36] Bundesamt für Sozialversicherungen: Forschungsbereiche. Im Internet: www.bsv.admin.ch/praxis/forschung/00106/index.html?lang=de; Stand: 25.12.2015

[37] Bundesamt für Sozialversicherungen. IV-Statistik 2014. Bern: BBL, Verkauf Bundespublikationen; 2015: 10

[38] Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Schweiz. Artikel 12, Abs. 1

[39] Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Schweiz. Artikel 32, Absatz 1

[40] Buschmann-Steinhage, R. Forschung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. In: Mülheims L, Hummel K, Peters-Lange S, Toepler E, Schuhmann I, Hrsg. Handbuch Sozialversicherungswissenschaft. Begutachtung medizinischer. Wiesbaden: Springer; 2015: 295–308

[41] Canela C, Schleifer R, Dube A et al. Funktionsbeschreibung in der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit – Was ist „evidence-based“? Psychiatr Prax 2015, DOI: 10.1055/s-0035–1552762

[42] Colomb E, Dittmann V, Ebner G et al. Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Bern: Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP; 2012

[43]