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Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In der Realität bietet das Verhältnis zwischen Handwerker und Besteller aber einiges an Potenzial für Ärger, Probleme und Streitigkeiten. In diesem »kurz&konkret!« erfahren Sie nicht, wie Sie Ihre Waschmaschine oder Wasserhahn reparieren. Sie erfahren aber unter anderem, welche Ansprüche Sie haben, wenn Ihr Handwerker »pfuscht«, mit der Reparatur oder Arbeit in Verzug gerät oder er seinen Kostenvoranschlag überschreitet, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt werden oder was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Handwerkernotdienst beauftragen. Es geht also um rechtliche Fragen, die sich im Rahmen der Beauftragung eines Handwerkers ergeben. Auf folgende und einige mehr Fragen finden Sie die Antworten in diesem »kurz&konkret!«: - Wie kann ich Ärger oder Streit mit dem Handwerker bereits bei der Auftragserteilung vermeiden? - Ist ein Kostenvoranschlag des Handwerkers verbindlich? - Auf was muss ich achten, wenn ich einen Handwerkernotdienst beauftragen will? - Welche Rechte habe ich, wenn der Handwerker seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt? - Warum muss ich bei der Abnahme der Handwerkerleistung besonders vorsichtig sein? - Welche Rechte habe ich, wenn der Handwerker gepfuscht hat? - Muss ich die Rechnung bezahlen, wenn die Leistung des Handwerkers mangelhaft ist? - Hilft mir bei einem Streit mit dem Handwerker eine Rechtsschutzversicherung? - Kann ich dem Handwerker den erteilten Auftrag wieder entziehen? - Wo kann ich mich über einen schlechten Handwerker beschweren?
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Veröffentlichungsjahr: 2026
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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Inhaltsübersicht
1 Beauftragung des Handwerkers
1.1 Werkvertrag
1.2 Festlegung des Auftragsumfangs
1.3 Festlegung des Ausführungstermins
1.4 Vereinbarung der Vergütung
1.4.1 Vereinbarung eines Festpreises
1.4.2 Vereinbarung eines Einheitspreises
1.4.3 Vereinbarung eines Stundenlohns
1.4.4 Änderung und Erweiterung des Auftrags
2 Reparatur- und Wartungsvertrag
2.1 Reparaturvertrag
2.2 Reparaturkostenversicherung nicht sinnvoll
2.3 Wartungsvertrag
3 Kostenvoranschlag
3.1 Vergütung des Kostenvoranschlags
3.2 Überprüfung des Kostenvoranschlags
3.3 Überschreitung des Kostenvoranschlags
4 Notsituation und Handwerkerdienste
4.1 Auftragsvergabe und Abwicklung
4.2 Vergütung
4.2.1 Elektronotdienste
4.2.2 Rohrreinigungsdienste
5 Nicht rechtzeitig erbrachte Handwerkerleistungen
5.1 Schuldnerverzug
5.2 Schadenersatz
5.2.1 Anspruch auf Verzögerungsschaden
5.2.2 Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz
6 Abnahme der Handwerkerleistung
6.1 Form der Abnahme
6.2 Vorsicht: Fiktive Abnahme
6.3 Rechtliche Folgen der Abnahme
6.4 Verweigerung der Abnahme
7 Rechnung des Handwerkers
7.1 Nachprüfbare Rechnung
7.2 Zuschläge
7.3 Mehrleistungen
7.4 Fälligkeit der Vergütung
7.5 Abschlagszahlungen
7.6 Verjährung
7.7 Vorsicht: Schwarzarbeit
8 Feststellung von Mängeln nach der Abnahme
8.1 Sachmängel
8.2 Gewährleistungsrechte
8.2.1 Nacherfüllung
8.2.2 Selbstvornahme
8.2.3 Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Werklohns
8.2.4 Schadenersatz
8.2.5 Verjährung der Gewährleistungsrechte
9 Kündigung oder Widerruf des Auftrags
9.1 Kündigung des Handwerkervertrags
9.1.1 Freie Kündigung
9.1.2 Kündigung aus wichtigem Grund
9.2 Widerruf des Auftrags
9.2.1 Fernabsatzvertrag
9.2.2 Informationspflichten
9.2.3 Widerrufsrecht
10 Schlichtung und Rechtsschutz
10.1 Schlichten statt richten
10.1.1 Schieds- und Schlichtungsstellen
10.1.2 Obligatorische Streitschlichtung
10.2 Gerichtliche Auseinandersetzung
10.2.1 Zuständiges Gericht
10.2.2 Gerichtliches Verfahren
10.2.3 Berufung
10.2.4 Kosten des Rechtsstreits
10.3 Rechtsschutzversicherung
Ärger mit Handwerkern: kurz&konkret!
Die Waschmaschine streikt, der Wasserhahn tropft oder das Dach ist undicht. In all diesen Fällen muss ein Handwerker her. Wenn Sie einen Handwerker mit Arbeiten am Haus, mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten beauftragen, dann richten sich Ihre Rechtsbeziehungen im Regelfall nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden. In unserem Fall ist der Handwerker der Unternehmer, in der Praxis spricht man auch häufig vom Auftragnehmer. Sie als Kunde sind der Besteller oder der Auftraggeber.
Im Folgenden erfahren Sie nicht, wie Sie Ihre Waschmaschine oder Wasserhahn reparieren. Sie können aber unter anderem erfahren, welche Ansprüche Sie haben, wenn Ihr Handwerker »pfuscht«, mit der Reparatur in Verzug gerät oder er seinen Kostenvoranschlag überschreitet, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt werden oder was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Handwerkernotdienst beauftragen. Es geht also um rechtliche Fragen, die sich im Rahmen der Beauftragung eines Handwerkers ergeben.
Wie kann ich Ärger mit dem Handwerker bereits bei der Auftragserteilung vermeiden?
Weil Ihnen der Handwerker die erfolgreiche Durchführung der vereinbarten Arbeiten schuldet, müssen Sie bei der Auftragserteilung darauf achten, die vom Handwerker geschuldete Leistung möglichst genau festzulegen. Aus Beweisgründen sollte deshalb der Auftrag schriftlich erteilt werden. Vertraglich sollte auch festgelegt werden, bis wann der Handwerker die geschuldeten Arbeiten zu erbringen hat. Vereinbaren Sie möglichst einen kalendermäßig festgelegten Zeitpunkt, an dem die Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Schließlich ist auch die Vergütung zu regeln. Diese kann insbesondere nach einem vereinbarten Festpreis, nach Einheitssätzen und nach Stundenverrechnungssätzen festgelegt werden.
Ist ein Kostenvoranschlag des Handwerkers verbindlich?
In der Regel ist ein Kostenvoranschlag des Handwerkers unverbindlich. Deshalb darf die Rechnung zwar höher ausfallen (etwa weil für den Handwerker durch unvorhergesehene Ereignisse ein erheblicher Mehraufwand entsteht), doch wenn die veranschlagten Kosten »wesentlich« überschritten werden, ist der Handwerker verpflichtet, Sie unverzüglich zu informieren. Sie haben dann die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und brauchen nur die geleistete Arbeit zu bezahlen. Versäumt es der Handwerker, Sie über eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu informieren, können Sie Schadenersatz verlangen.
Auf was muss ich achten, wenn ich einen Handwerkernotdienst beauftragen will?
Vergeben Sie den Auftrag möglichst an ein ortsnahes Unternehmen, denn dann halten Sie die Anfahrtskosten niedrig. Überlassen Sie die Auswahl des Notdienstes unter keinen Umständen der Telefonauskunft, weil Sie dann im Regelfall mit dem ersten Betrieb in der Liste verbunden werden. Vereinbaren Sie möglichst einen Festpreis. Lesen Sie einen Vertrag sorgfältig durch, bevor Sie ihn unterschreiben. Wird der Schaden nicht behoben, müssen Sie auch nicht zahlen, nicht einmal die Fahrtkosten. Wenn Sie der Meinung sind, die Rechnung ist zu hoch, dann sollten Sie nur den Ihnen angemessen erscheinenden Betrag zahlen.
Welche Rechte habe ich, wenn der Handwerker seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt?
Sie haben mehrere Möglichkeiten. Sie können am bestehenden Auftrag festhalten und vom Handwerker Schadenersatz wegen des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen. Alternativ können Sie dem Handwerker den Auftrag auch entziehen, wenn er die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Ob er die Verzögerung verschuldet hat oder nicht, hat dabei keine Bedeutung. Nach Vertragsrücktritt können Sie vom Handwerker Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Handwerker muss also den durch die Nichterfüllung des Werkvertrags entstandenen Schaden ersetzen. Achten Sie allerdings darauf, dass die jeweiligen Voraussetzungen für Ihre Rechte erfüllt sind.
Warum muss ich bei der Abnahme der Handwerkerleistung besonders vorsichtig sein?
Mit der Abnahme der Arbeiten des Handwerkers sind für Sie wichtige rechtliche Konsequenzen verbunden. So kann Ihnen der Handwerker seine Leistungen in Rechnung stellen und Sie sind verpflichtet, ihm die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Nach Abnahme des Werks geht die Beweislast für sämtliche Mängel auf Sie als Auftraggeber über. Mit der Abnahme beginnt die Frist, innerhalb derer Sie Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Handwerker geltend machen müssen. Welche Rechte Sie bei mangelhafter Leistung gegen den Handwerker haben, hängt davon ab, ob Sie den Mangel vor oder nach der Abnahme beanstanden. Akzeptieren Sie bei der Abnahme die erbrachten Leistungen ohne Vorbehalt und begleichen dann die Rechnung, haben Sie also schlechtere Karten, wenn Sie die mangelhafte Arbeit später beanstanden wollen.
Welche Rechte habe ich, wenn der Handwerker gepfuscht hat?
Zunächst müssen Sie dem Auftragnehmer eine zweite Chance einräumen, seinen Vertrag zu erfüllen (sog. Nacherfüllung). Scheitert die Mängelbeseitigung, können Sie den Mangel selbst beheben oder einen anderen Handwerker mit dessen Beseitigung beauftragen. Sie können stattdessen aber auch aus dem Vertrag aussteigen und den Rücktritt erklären, wenn der Handwerker seine Pflichten erheblich verletzt hat. Als dritte Möglichkeit bleibt Ihnen die Minderung, das heißt, Sie ziehen einfach einen Teil der vereinbarten Vergütung ab. Und schließlich haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, vom Handwerker Schadenersatz zu verlangen.
Muss ich die Rechnung bezahlen, wenn die Leistung des Handwerkers mangelhaft ist?
Bei mangelfreier Arbeit hat der Handwerker Anspruch auf Abnahme. Andernfalls dürfen Sie die Abnahme verweigern, womit auch der Anspruch auf die Vergütung nicht fällig wird. Bei nur unwesentlichen Mängeln dürfen Sie die Abnahme allerdings nicht verweigern. Wenn Sie mit der Leistung des Handwerkers unzufrieden sind, weil es noch Mängel zu beseitigen gilt, können Sie ihm nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Hilft mir bei einem Streit mit dem Handwerker eine Rechtsschutzversicherung?
Im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes werden die Kosten von Rechtsstreitigkeiten mit dem Handwerker von der Versicherung übernommen. Die Versicherung übernimmt dann die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Anwalts, die Gerichtkosten, Sachverständigenhonorare und die Kosten der Gegenseite, die der Versicherte tragen muss.
Kann ich dem Handwerker den erteilten Auftrag wieder entziehen?
Selbst wenn der Handwerker mit den Arbeiten bereits begonnen hat, können Sie noch aus dem Vertrag aussteigen, und zwar unabhängig davon, ob dieser gut oder schlecht arbeitet. Bis zum Abschluss der Arbeiten haben Sie jederzeit das Recht, den Vertrag zu kündigen. Einen Kündigungsgrund brauchen Sie nicht anzugeben. Im Fall der Kündigung kann der Handwerker die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart (z.B. an Material-, Geräte- oder Arbeitskosten). Im gesetzlich vorgegebenen Rahmen kann er anstelle einer konkreten Berechnung seiner Vergütung auch pauschal abrechnen.
Wo kann ich mich über einen schlechten Handwerker beschweren?
Sie können sich bei der zuständigen regionalen Handwerkskammer beschweren. Diese ist gesetzlich verpflichtet, Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung einzurichten. Die Schlichtungsstellen sind zur Unabhängigkeit verpflichtet. In der Regel ist die Schlichtung kostenlos. Wer die Schlichtungsstelle anruft, schließt damit den Rechtsweg keineswegs aus. Es ist jederzeit noch möglich, vor Gericht zu ziehen. Neben den Vermittlungsstellen bei den Handwerkskammern haben vereinzelt auch regionale Innungen des Bauhandwerks wie Sanitär-Heizung-Klima, Dachdecker oder Zimmerer ebenfalls Schiedsstellen eingerichtet. Bei Ärgernissen mit einem Kfz-Betrieb können Sie sich an die Schlichtungsstellen des Kfz-Gewerbes wenden.
1 Beauftragung des Handwerkers
