Barrierefreie Webentwicklung - Maria Korneeva - E-Book

Barrierefreie Webentwicklung E-Book

Maria Korneeva

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Beschreibung

Barrierefreie Websites gemäß Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – technische Umsetzung und Best Practices - Rechtliche Anforderungen und Grundlagen der Barrierefreiheit verstehen - Barrierefreiheit gezielt in den Entwicklungsprozess integrieren  - Praktische Anwendung mit Codebeispielen zu semantischem HTML, CSS und JavaScript   Spätestens zum 28. Juni 2025 muss das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz angewendet werden. Dies bedeutet nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung für viele Unternehmen, sondern bietet auch Vorteile: Barrierefreie Websites erreichen eine größere Zielgruppe, sorgen für eine bessere UX und stärken das Markenimage. Dieses praxisorientierte Buch ist essenziell für alle, die sich mit der Erstellung barrierefreier Webinhalte befassen. Maria Korneeva vermittelt die Grundlagen der digitalen Barrierefreiheit und die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen und Richtlinien, darunter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und EN 301 549. Anhand von anschaulichen Beispielen lernen Sie, Barrieren im Web selbst zu erleben und zu verstehen. Zudem erhalten Sie verständliche Anleitungen und praxisnahe Codebeispiele, die Ihnen helfen, Barrierefreiheit erfolgreich in Ihre Projekte zu integrieren. Automatisierte Tests unterstützen Sie schließlich dabei, die langfristige Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen sicherzustellen.   Aus dem Inhalt: - Bedeutung und Vorteile digitaler Barrierefreiheit - Gesetzliche Vorgaben, Normen und Richtlinien (inkl. BFSG, EAA und WCAG) - Umgang mit Screenreadern - Grundsätze der Barrierefreiheit: Responsiveness, Farbgestaltung, Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte - Semantisches HTML, ARIA, Accessibility Tree, zugänglicher Name und Beschreibung - Barrierefreiheit von Web Components und Single Page Applications - Tools für automatisierte Barrierefreiheitschecks - Linters und Plug-ins für Unit- und End-to-End-Tests - Integration in CI/CD-Pipelines - Künstliche Intelligenz, zukunftsweisende Entwicklungen und aktuelle Einschränkungen  - Barrierefreie Implementierung von Navigation, Links, Buttons, Bildern, Cookie-Bannern, Tabellen, Formularen und weiteren UI-Elementen

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Seitenzahl: 592

Veröffentlichungsjahr: 2025

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1. Auflage

Barrierefreie Webentwicklung

Von den Grundlagen über die rechtlichen Aspekte bis zur praktischen Umsetzung

Maria Korneeva

Maria Korneeva

Lektorat: Sandra Bollenbacher

Buchmanagement: Julia Griebel, Friederike Demmig

Copy-Editing: Petra Heubach-Erdmann, Düsseldorf

Satz: III-satz, www.drei-satz.de

Herstellung: Stefanie Weidner

Umschlaggestaltung: Karen Montgomery, Michael Oréal, www.oreal.de

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über https://www.dnb.de abrufbar.

ISBN:

Print 978-3-96009-253-7

PDF 978-3-96010-901-3

ePub 978-3-96010-902-0

1. Auflage 2025

Copyright © 2025 dpunkt.verlag GmbH

Wieblinger Weg 17

69123 Heidelberg

E-Mail: [email protected]

Dieses Buch erscheint in Kooperation mit O’Reilly Media, Inc. unter dem Imprint »O’REILLY«.

O’REILLY ist ein Markenzeichen und eine eingetragene Marke von O’Reilly Media, Inc. und wird mit Einwilligung des Eigentümers verwendet.

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Alle Angaben und Programme in diesem Buch wurden mit größter Sorgfalt kontrolliert. Weder Autorin noch Verlag können jedoch für Schäden haftbar gemacht werden, die in Zusammenhang mit der Verwendung dieses Buchs stehen.

Inhalt

Vorwort

1

Einführung und Sensibilisierung

1.1

Definition

1.2

Zuckerbrot: Barrierefreiheit als Business-Entscheidung

1.3

Peitsche: Rechtlicher Rahmen und Standards

1.3.1

Weltweit

1.3.2

In der Europäischen Union

1.3.3

In DACH

1.4

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

1.5

EN 301 549

1.6

Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)

1.6.1

Drei Helden des Webs: UAAG, ATAG und WCAG

1.6.2

Die WCAG von 1999 bis 2025

1.6.3

Wie sind die WCAG aufgebaut?

1.6.4

»Schrei nach Barrierefreiheit«: A, AA oder AAA?

1.6.5

Understanding WCAG – der wahre Schatz für die Webentwicklung

1.6.6

Zeit für die WCAG 3.0?

1.7

Weitere Standards

1.8

Zusammenfassung

2

Barrieren im Web erleben

2.1

Assistive Technologien und Adaptionsstrategien

2.1.1

Assistive Technologien

2.1.2

Adaptive Strategien

2.2

Screenreader: Eindimensionale Reiseführer

2.2.1

Verbreitete Screenreader

2.2.2

Einen Screenreader bedienen

2.2.3

Überstimmen Sie nicht den Screenreader

2.3

Typografie und Responsiveness: Optische Enttäuschung

2.3.1

Schneller, höher, stärker … reinzoomen

2.3.2

Barrierefreier Perspektivenwechsel – von Portrait bis Landscape

2.3.3

Textskalierung: Die Folgen halten sich im Rahmen

2.3.4

Mehr Platz für Barrierefreiheit mit Textabstand

2.4

Benutzerdefinierte Einstellungen: Warum gibt es keine Mindestangabe für die Schriftgröße?

2.4.1

Einstellungen für die Vorder- und Hintergrundfarben

2.4.2

prefers-reduced-motion

2.4.3

forced-colors und prefers-contrast

2.4.4

prefers-color-scheme

2.4.5

prefers-reduced-transparency und inverted-colors

2.4.6

Betriebssystem- und Browsereinstellungen

2.5

Farbkontraste: Seien Sie kein Eisbär

2.5.1

Text- und Hintergrundfarben

2.5.2

Kontrastverhältnisse für nichttextuelle Elemente

2.5.3

Wann sind geringe Kontraste erlaubt bzw. sinnvoll?

2.5.4

Tooling

2.6

Farbwahrnehmung: Rote Pille für Barrierefreiheit

2.7

Tastaturbedienbarkeit: Was hat eine Apple-Maus mit Barrierefreiheit zu tun?

2.7.1

Per Tastatur erreichbar und bedienbar

2.7.2

Keyboard-Events

2.8

Fokusmanagement: Das unsichtbare Verbrechen

2.8.1

Fokusreihenfolge

2.8.2

Stets sichtbarer Fokus

2.8.3

Das automatische Fokussieren

2.8.4

Inhaltsänderung vs. Kontextänderung

2.8.5

Fokusfalle

2.8.6

Fokusring

2.9

Eingabemodalitäten: Can’t touch this!

2.9.1

Mehrpunkt- oder pfadbasierte Gesten

2.9.2

(Zieh-)Bewegungen

2.9.3

Eingaben widerrufen

2.10

Blitz und Donner (und Animationen)

2.11

Gnuknärhcsnietiez (Zeiteinschränkung) und Unterbrechungen

2.12

Zusammenfassung

3

Der Werkzeugkasten für ein barrierefreies Web

3.1

WAI-ARIA

3.1.1

Schalter im Web und semantisches HTML

3.1.2

WAI-ARIA: Rollen, Zustände, Eigenschaften

3.1.3

ARIA-Regeln

3.2

Accessibility Tree

3.2.1

Struktur und Inhalte eines Accessibility Trees

3.2.2

Accessibility Tree und assistive Technologien

3.2.3

In den Accessibility Tree hineinschauen

3.3

Zugänglicher Name und Beschreibung

3.3.1

Zugänglicher Name

3.3.2

Zugängliche Beschreibung

3.3.3

Berechnung: Viele Wege, ein Rom

3.4

Inhalte barrierefrei verstecken: Ist das Kaninchen noch da?

3.4.1

Sichtbar und nicht verfügbar für Screenreader

3.4.2

Unsichtbar und trotzdem verfügbar für Screenreader

3.4.3

Unsichtbar und nicht verfügbar für Screenreader

3.5

Was haben Live-Regionen mit E-Autos zu tun?

3.5.1

<output>

3.5.2

ARIA-Rollen mit impliziter Live-Region-Semantik

3.5.3

aria-live

3.6

Zusammenfassung

4

UI-Komponenten barrierefrei implementieren

4.1

Seiteninformation: Der Weg zum Schatz

4.1.1

Seitensprache

4.1.2

Seitentitel

4.1.3

Heranzoomen

4.2

Seitenstruktur

4.2.1

Landmarks

4.2.2

Skiplinks

4.2.3

Überschriften und logische Struktur

4.3

Skeletons

4.4

Cookie-Banner

4.5

Navigation

4.5.1

Navigationsleisten

4.5.2

Hamburger

4.5.3

Flyouts

4.6

Links und Buttons

4.6.1

Links vs. Buttons

4.6.2

Links

4.6.3

Buttons

4.6.4

»Klicken Sie hier« und weitere hilfreiche Linktexte

4.6.5

Icon-Buttons und -Links

4.6.6

Große Ziele und Treffsicherheit

4.7

Bilder, Icons, Grafiken

4.7.1

Welche Bilder brauchen eine Textalternative?

4.7.2

Emojis, ASCII-Zeichenkunst, SVGs usw.

4.7.3

Wann darf das alt-Attribut leer bleiben?

4.8

Video/Audio

4.8.1

Geeignete Alternativen für Videos und Audios

4.8.2

Mediaplayer

4.9

Tabellen

4.9.1

HTML-Bausteine für eine Tabelle

4.9.2

Herausforderungen komplexer Tabellen

4.9.3

Responsive Tabellen

4.9.4

Sortierbare Spalten

4.10

Wie aus Formularen digitale Passierscheine werden

4.10.1

Bestandteile eines Formulars

4.10.2

Hilfe beim Ausfüllen: Autovervollständigung

4.10.3

Validierung – Umgang mit Formatierung und Pflichtfeldern

4.10.4

Barrierefreie Fehlermeldungen und Hilfestellung bei Fehlern

4.10.5

Wer suchet, der findet: Suchfunktionalität

4.11

Modale Dialoge

4.12

Web Components – Avatare oder Golems?

4.13

Single Page Applications

4.13.1

Eine Seite – mehrere Titel

4.13.2

Neue Ansicht – alter Fokus

4.14

Zusammenfassung

5

Automatisierung von Barrierefreiheitschecks

5.1

Accessibility Overlays – Barrierefreiheit mit einem Klick?

5.2

Audits für Barrierefreiheit

5.2.1

Checklisten

5.2.2

Tools für einzelne Aspekte der Barrierefreiheit in Ihrem Browser

5.2.3

Vollständiges Audit

5.2.4

Erklärung zur Barrierefreiheit

5.3

Test Rule Engines

5.4

Linter

5.5

Unit-Tests

5.6

End-to-End-Tests

5.7

CI/CD

5.8

Alles Käse? Grenzen der Automatisierung und manuelles Testen

5.9

Barrierefreiheit und KI

5.9.1

Automatisierte Bildbeschreibungen

5.9.2

Vereinfachte Interaktion und neue Interaktionsmuster

5.9.3

Code-Generierung

5.10

Zukunftsblick

5.10.1

Browser und Webtechnologien

5.10.2

Neue UI

5.10.3

Individualisierte UI

5.11

Barrierefreiheit langfristig und nachhaltig denken

5.11.1

Shift-Left-Ansatz

5.11.2

Accessibility Maturity Model

Outro

Index

Vorwort

Die Einleitung zu diesem Buch möchte ich mit einem kleinen Experiment starten. Schauen Sie sich die Abbildung V.1 an und versuchen Sie, den abgebildeten Text zu verstehen.

Abbildung

V.1

: Beispiel von einer Barriere im Alltag und im Web

Haben Sie sich dabei verwundert, frustriert, verärgert oder sogar veräppelt gefühlt? Haben Sie das Buch vielleicht weiter vom Gesicht entfernt gehalten oder gedreht? Herzlichen Glückwunsch, Sie haben soeben eine der möglichen Barrieren im Alltag und im Web erlebt. Auf der Abbildung ist eine Schriftart von Daniel Britton1 dargestellt, die das Leseerlebnis einer Person mit Dyslexie simuliert. Der Text lautet: »Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können.« Das ist ein Zitat von Abraham Lincoln. Etwa 40% jedes Buchstabens wurden entfernt, was sie fast unleserlich macht. Dadurch kann man den Text meistens nur so schnell lesen, wie eine typische dyslektische Person es tun würde. Vor vielen Jahren, als ich mich zum ersten Mal mit dem Thema Barrierefreiheit im Web beschäftigte, fand ich im Internet zahlreiche allgemeine Erklärungen darüber, was Barrierefreiheit bedeutet und warum sie für die ganze Menschheit von Bedeutung ist. So informativ diese Einblicke auch waren, waren sie für mich als Entwicklerin weniger nützlich. Ich brauchte spezifische Informationen über konkrete Anforderungen und deren technische Umsetzung im Webkontext. Ich wollte die Grundlagen verstehen und nicht nur den allbekannten, aber leider unvollständigen Empfehlungen folgen, wie »sorgen Sie für ausreichend Farbkontrast« oder »fügen Sie Bildbeschreibung im alt-Attribut ein«. Wie es oft der Fall ist, entschied ich mich aus diesem Bedürfnis heraus, selbst ein Buch zu schreiben. Es soll genau das bieten, was ich damals vermisste: eine sachliche, praxisorientierte und technische Auseinandersetzung mit der Barrierefreiheit im Web.

Die Inhalte dieses Buches basieren auf den umfangreichen Erfahrungen, die ich bei der Durchführung von Workshops zum Thema Barrierefreiheit im Web sammeln konnte. In diesen Workshops wollte ich nie lediglich trockene Inhalte zur technischen Implementierung vermitteln. Vielmehr lag und liegt mir die Sensibilisierung für das Thema am Herzen. Ich möchte Sie nicht nur informieren, sondern auch inspirieren und motivieren, selbst barrierefreie Lösungen zu entwickeln, denn nur so kann das Web nachhaltig barrierefrei werden. Diese Motivation spiegelt sich im Buch wider und liegt der Gliederung zugrunde.

Der rote Faden für die Inhalte dieses Buches lautet: fühlen + wissen + machen + sein. Ich wünsche mir, dass Sie nach der Buchlektüre in der Lage sind, die ersten Schritte zur barrierefreien Implementierung vorzunehmen. Deswegen kommt nach der kurzen Einführung in die internationalen und europäischen Richtlinien und Gesetze im ersten Kapitel die Darstellung von möglichen Barrieren im Web. So lernen Sie im zweiten Kapitel, sie zu fühlen. Mithilfe von Gedankenexperimenten und Metaphern werden Sie am eigenen Leibe erfahren, wie es ist, auf eine Barriere im Web zu stoßen (wie gerade zu Beginn der Einleitung). Kennt man die Barrieren, die auf Menschen im Web lauern, will man sie beheben. Dafür müsste man zuerst wissen, wie es geht. Deswegen vermittelt dieses Buch das Wissen zu Best Practices, Hintergründen und Ansätzen der barrierefreien Webentwicklung. Den Werkzeugkasten dazu bekommen Sie in Kapitel 3. Danach können Sie ins Machen kommen. Deswegen geht es im vierten Kapitel konkreter und detaillierter um die Implementierung. Das ist mir aber noch nicht genug. Ich will, dass das Wissen und die Motivation, die hoffentlich nach der Lektüre entstanden sind, im Team weitergelebt werden. Deswegen stelle ich im letzten Kapitel einige Tools zur automatisierten Überprüfung der Website oder des Quellcodes vor, die die Integration der Barrierefreiheit in die Entwicklungsprozesse ermöglichen.

Die Kapitel haben einen fachlichen Schnitt und behandeln alle Technologien, die zu diesem Thema gehören (HTML, JavaScript, CSS). Das entspricht meiner Meinung nach dem Programmieralltag: Man schreibt selten zuerst den gesamten HTML-Code einer Seite, um ihn später mit CSS zu versehen und mit JavaScript anzureichern. Ich habe mich bewusst für diesen Schnitt entschieden, da man dadurch die Erläuterungen besser verstehen und sich besser merken kann, da sie aus der Problemstellung abgeleitet wurden. Auch die weltweit anerkannten Richtlinien zur Barrierefreiheit im Web – Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) – sind ähnlich strukturiert (siehe Erfolgskriterien und dazugehörige Techniken). Diese Richtlinien stelle ich später im Buch detaillierter vor. Darüber hinaus basiert die gesamte Struktur des Buches auf dem Lehrplan, der von der Web Accessibility Initiative (WAI)2 empfohlen wird.

Eine weitere Besonderheit dieses Buches bzw. des Programmieralltags ist die Schnelllebigkeit des relevanten Codes. Die Lösungen, die gestern noch funktioniert haben, gehen heute plötzlich nicht mehr. Screenreader, Browser, Betriebssysteme und andere Tools entwickeln sich weiter. In diesem Buch habe ich mich auf grundlegende Prinzipien fokussiert, bei denen ich davon ausgehe, dass sie mehrere Software-Releases überstehen werden. Die Stellen, an denen es um aktuelle Browser-Unterstützung o. Ä. geht, weisen explizit darauf hin. Dafür gilt der »Stand der Technik« von Frühjahr 2025. Wenn die Umsetzung zu spezifisch für das Buch ist, verweise ich lieber auf externe Ressourcen. Ich hoffe nämlich, dass Sie nach der Lektüre von diesem Buch eigenständig in der Lage sind, existierende Lösungen im Internet zu finden, zu bewerten und anzuwenden.

Für wen ist dieses Buch?

Dieses Buch richtet sich an eine breite Zielgruppe, deren Mitglieder alle eines gemeinsam haben: das Interesse und die Bereitschaft, barrierefreie Weblösungen zu entwickeln und zu fördern. Dabei sind grundlegende Kenntnisse in HTML, CSS und JavaScript von großem Vorteil, um den technischen Anforderungen gerecht zu werden. Zusätzlich können Erfahrungen mit modernen Testwerkzeugen wie Cypress und Jest sowie DevOps-Vorkenntnisse hilfreich sein, sind aber für das Verständnis von diesem Buch kein Muss. ExpertInnen aus folgenden Bereichen können von den Inhalten dieses Buches profitieren.

Umsetzung: Wenn Sie aktiv in der Webentwicklung tätig sind und direkt am Code arbeiten, werden Sie in diesem Buch eine wertvolle Ressource finden. Die detaillierten Anleitungen und praktischen Beispiele bieten Ihnen das notwendige Wissen und die Werkzeuge, um barrierefreie Webanwendungen zu erstellen.

Tech Leads: Als technische LeiterInnen tragen Sie die Verantwortung für die Qualität und Zugänglichkeit der von Ihrem Team entwickelten Produkte. Dieses Buch liefert Ihnen nicht nur technische Einblicke, sondern auch strategische Ansätze zur Implementierung von Barrierefreiheit in Ihre Entwicklungsprozesse. Sie lernen, wie Sie Best Practices etablieren und die Wichtigkeit von Barrierefreiheit innerhalb Ihres Teams und Unternehmens vermitteln können.

Projektleitung und Produktentwicklung: Auch wenn Sie nicht tief in die technischen Details eintauchen, ist dieses Buch in Teilen für Sie von großer Bedeutung. Es hilft Ihnen, die grundlegenden Konzepte und rechtlichen Anforderungen der barrierefreien Webentwicklung zu verstehen, sodass Sie Projekte entsprechend planen und steuern können.

DevOps: Die Integration von Barrierefreiheit in den gesamten Entwicklungs- und Bereitstellungsprozess ist entscheidend. Dieses Buch bietet Ihnen wertvolle Einblicke und Tools zur Automatisierung von Barrierefreiheitschecks, die Ihnen helfen, kontinuierlich barrierefreie Lösungen zu gewährleisten.

Egal, welche Rolle Sie in der Webentwicklung einnehmen, dieses Buch möchte Sie nicht nur informieren, sondern auch inspirieren und motivieren, barrierefreie Weblösungen zu entwickeln. Nur so können wir gemeinsam ein inklusiveres Web gestalten, das allen Menschen offensteht.

Für wen ist dieses Buch nicht?

So sehr ich auch über alle Aspekte der Barrierefreiheit im Web schreiben möchte, muss ich doch eine Grenze ziehen. Ich habe mich entschieden, mich auf die Webentwicklung im Unternehmenskontext zu konzentrieren. Daher werde ich die Anforderungen an die Inhalte der Webseiten, wie PDF-Dateien, Bilder, Videos usw., größtenteils ausklammern. Ich gehe davon aus, dass sie oft von der Marketingabteilung geliefert werden und das Entwicklungsteam selten Einfluss darauf hat. Die Barrierefreiheit von Dokumenten ist ein sehr umfangreiches Thema, für das es bereits zahlreiche Tools und Richtlinien gibt und das ein eigenes Buch verdient, z. B. »Barrierefreie PDF-Dokumente erstellen«3. Ebenso ausgeschlossen sind die Anforderungen an die leichte Sprache, da diese nicht Teil des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)4 sind und weil sie ebenfalls zu den inhaltlichen Elementen einer Website zählen.

Auch auf die Behandlung von Designaspekten muss ich größtenteils verzichten, da diese oft vom dedizierten Designteam bereitgestellt werden. Schriftarten, Layout, Farbpaletten etc. sind aus der digitalen Barrierefreiheit nicht wegzudenken. In diesem Buch geht es jedoch um die technische Implementierung von Designvorlagen und ggf. das automatische Testen davon.

Das Buch wird recht technisch gehalten und setzt Grundkenntnisse der Webentwicklung voraus. Da der eigentliche Fokus allein schon sehr umfangreich ist, ist das Buch für komplette ProgrammieranfängerInnen nicht gut geeignet. Schweren Herzens musste ich auch auf WordPress-Spezifika verzichten. Bei der Seitenpflege geht es primär darum, das richtige Plug-in für Barrierefreiheit zu finden. Dazu gibt es bereits viele Übersichten mit Tool-Empfehlungen. In diesem Buch geht es mir jedoch nicht darum, Ihnen zu sagen, mit welchem Tool Sie arbeiten sollten, sondern darum, wie Sie mithilfe von verschiedenen Tools zu Ihrem Ziel kommen und worauf Sie dabei achten sollten.

Fragen Sie sich jetzt, was überhaupt noch von der Barrierefreiheit für dieses Buch übrig bleibt? Jede Menge! Vergewissern Sie sich selbst, schauen Sie in das erste Kapitel rein oder blättern Sie im ganzen Buch.

Ansprache für alle

Da Barrierefreiheit ein Teilbereich der Inklusion ist, möchte ich mit dem Sprachgebrauch in diesem Buch zu einer gleichberechtigten, diskriminierungsfreien und wertschätzenden Ansprache und Beteiligung aller beitragen. Dazu gehört aus meiner Sicht auch die gendersensible Schreibweise. Die Wahl des Sprachmittels dazu fiel nicht leicht, denn es gibt aktuell keinen Weg, der allen Bedürfnissen gerecht wird und alle Wünsche erfüllt. So habe ich auf die Verwendung von Partizip (z. B. »Nutzende«) zugunsten der Verständlichkeit verzichtet. Die Beidnennung wie »Benutzerinnen und Benutzer« ist zwar leichter zu verstehen, wird aber nicht allen Geschlechtsidentitäten gerecht. Satz- und Sonderzeichen sind für blinde und sehbehinderte Menschen problematisch. Daher habe ich beim Schreiben versucht, möglichst oft neutrale Formulierungen zu wählen, wie »Team«, »Zielgruppe«, »Personen« usw. Feststehende Redewendungen und Begriffe wie beispielsweise »Nutzerfreundlichkeit« oder »Entwicklertools« habe ich jedoch unverändert belassen. Die Ansprache mit Binnen-I (z. B. »NutzerInnen«) hat sich als pragmatische Lösung durchgesetzt: Das große I wird zwar von einigen überlesen oder überhört, stellt aber dann ein verständliches, existierendes Wort dar. Im schlimmsten Fall könnten Sie vielleicht denken, dass es in diesem Buch nur um Frauen geht. Dem ist nicht so. Gemeint sind alle Menschen, die das Web nutzen.

Die …

… Betroffenen, Behinderten, beeinträchtigten Menschen, Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung oder gar »mit besonderen Bedürfnissen«. Oft machen meine Workshop-TeilnehmerInnen ungewollt eine Pause nach dem ersten »die«, weil sie nach einem passenden Ausdruck suchen. Mir geht es genauso, da auch in der Community selbst keine eindeutige Meinung herrscht, welche Bezeichnung besser passt. Im Endeffekt geht es in diesem Buch darum, wie unterschiedliche Menschen das Web nutzen und wie man das Browsen für alle angenehmer machen kann. Deswegen habe ich mich da, wo es geht, für die Verwendung des Nutzungsverhaltens entschieden: »TastaturnutzerInnen«, »Screenreader-NutzerInnen« etc. Da wo es nicht ging, habe ich den Ausdruck »Menschen mit Behinderung« gewählt, um zu verdeutlichen, dass Mensch immer an erster Stelle steht. Wenn Sie eine bessere Idee haben, bitte melden Sie sich bei mir!

Danksagung

Ich möchte mich bei allen bedanken, die einen Beitrag zur Entstehung dieses Buches geleistet haben. Dazu zählen vor allem Sandra Bollenbacher und Alissa Melitzer, die mich im gesamten Prozess begleitet und unterstützt haben, und Matthias Reuter, der mit großem Einsatz die Fachkorrektur übernommen hat und mit wachsamer Sorgfalt sichergestellt hat, dass nur fachlich korrekte Angaben ins Buch gelangen. Dank der Korrektur von Petra Heubach-Erdmann ist das Buch sprachlich rund geworden. Das Layout wurde von Arne Bilkenroth (III-satz) umgesetzt, und für das Cover hat Michael Oréal das Design gestaltet. Die Fische darauf stammen von Karen Montgomery. Bei dpunkt hat Stefanie Weidner die Herstellung betreut und damit den letzten Schritt auf dem Weg zur Veröffentlichung ermöglicht. Für ihre Arbeit und ihren Einsatz bin ich allen Beteiligten sehr dankbar.

Magnus, Berit, Vero, Sophie und Franz danke ich für ihre Unterstützung und Geduld mit mir.

Onlineressourcen und Kontakt zur Autorin

Auf der Website https://www.barrierefreie-webentwicklung.com können Sie bequem die angeführten Codebeispiele aus diesem Buch »in action« sehen und testen. Ich werde auf dieser Seite weitere Informationen zu Barrierefreiheit im Web sowie ggf. Errata zum vorliegenden Buch veröffentlichen. Darüber hinaus bietet Ihnen die Website die Möglichkeit, mit mir als Autorin und Beraterin direkt in Kontakt zu treten. Ich freue mich über Feedback, konstruktive Kritik oder Verbesserungsvorschläge.

Kapitel1Einführung und Sensibilisierung

Ich habe Ihnen zwar versprochen, das Buch technisch zu halten, aber auf dem nächsten Dutzend Seiten werden Sie erst mal keinen Code sehen. Seien Sie jedoch nicht enttäuscht und legen Sie das Buch nicht zur Seite. Die Informationen in diesem Kapitel helfen Ihnen, die Barrierefreiheit im Web besser einzuordnen. Sie werden erfahren, warum ein inklusives Web als Altersvorsorge betrachtet werden kann und wie Sie die Geschäftsführung davon überzeugen können, dass Barrierefreiheit nicht im Nachhinein schnell erledigt werden kann. Und vor allem werden Sie sich mit den rechtlichen Anforderungen und Richtlinien vertraut machen. Dieses Thema möchte ich Ihnen ans Herz legen, weil es Ihnen Klarheit darüber gibt, wo Sie nachschlagen können, wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Implementierung barrierefrei ist. Erst dann, wenn Sie genau wissen, welche Gesetze und Anforderungen für Sie gelten, kann ich Sie im nächsten Kapitel mit Barrieren im Web vertraut machen und diese mit Codebeispielen verdeutlichen.

1.1 Definition

Es mag auf den ersten Blick vielleicht wenig spannend erscheinen, ein Fachbuch mit einer Definition der Schlüsselbegriffe zu beginnen. Schließlich wollen Sie ja sicherlich möglichst schnell lernen, wie Sie Ihre Website barrierefrei machen können, statt trockene Theorie zu lernen. Allerdings sind solche Begriffe wie Universal Design und Barrierefreiheit nicht nur in der Webentwicklung von Bedeutung, sondern spielen auch in der Architektur, im Produktdesign und vielen weiteren Bereichen eine zentrale Rolle. Daher ist es entscheidend, die Terminologie speziell für das Web genau festzulegen. Außerdem kann man auch aus der Definition einiges lernen. Ein Versuch lohnt sich.

Laut der Web Accessibility Initiative (WAI)1 des World Wide Web Consortiums (W3C) bezieht sich Barrierefreiheit im Web darauf, dass Websites, Tools und Technologien so konzipiert und entwickelt werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. In einem barrierefreien Web können NutzerInnen die Inhalte wahrnehmen und verstehen, mit ihnen interagieren, darin navigieren und zum Web beitragen. Auch die Blog-Funktion in Social Media oder das CMS-System sollen so implementiert werden, dass alle Menschen sie nutzen können. Auch die Inhalte, die man damit produziert, sollten ebenso für alle zugänglich sein.

A11y für alle

A11y steht für »Accessibility«, also Barrierefreiheit, wobei die Zahl 11 für die Anzahl der Buchstaben zwischen dem »A« und dem »y« in »Accessibility« steht. Ein ähnlich abgekürzter Begriff ist i18n für internationalisation, also Internationalisierung.

Ist das Thema Barrierefreiheit also nur für Menschen mit Behinderungen relevant? Natürlich nicht. Wikipedia2 gibt dazu eine breitere Definition: Web-Barrierefreiheit stellt sicher, dass es keine Barrieren gibt, die die Interaktion mit oder den Zugriff auf Websites im World Wide Web verhindern, sei es für Menschen mit körperlichen Behinderungen, situativen Behinderungen und sozioökonomischen Einschränkungen der Bandbreite oder der Geschwindigkeit. Auch wenn in dieser Definition kognitive Einschränkungen fehlen, wird hier der Zugang zu den Inhalten im Internet deutlich breiter gedacht.

Als Behinderung kann nämlich alles verstanden werden, was Menschen bei der Erreichung ihrer Ziele stört. Deswegen existieren auch viele Sichtweisen auf dieses Phänomen. Die medizinische Sicht auf die Behinderung betrachtet diese als ein Problem der betroffenen Person, das durch Krankheit oder Trauma verursacht wird und medizinische Behandlung erfordert, wobei das Ziel eine »Heilung« oder Anpassung des Individuums ist. Im Gegensatz dazu sieht das soziale Modell der Behinderung die Beeinträchtigungen als gesellschaftlich geschaffenes Problem an, das durch Veränderungen in der Umwelt und durch gesellschaftliche Integration angegangen werden soll, wobei die Verantwortung bei der gesamten Gesellschaft liegt. Das biopsychosoziale Modell der Weltgesundheitsorganisation (WHO) integriert beide Ansätze und bietet eine umfassende Perspektive, die biologische, individuelle und soziale Aspekte von Gesundheit berücksichtigt. Zusätzlich gibt es spezialisierte Modelle wie das wirtschaftliche Modell, das Behinderung im Kontext der Arbeitsfähigkeit und ökonomischen Auswirkungen betrachtet, und das Modell der sozialen Identität, das die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft betont. Wie Sie sehen, ist das Konzept der Behinderung vielfältig und komplex. Während eine weitere philosophische Betrachtung sicherlich spannend ist, möchte ich an dieser Stelle beim technischen Fokus bleiben und auf weiterführende Literatur verweisen (z. B. auf die Übersicht »Disability & Accessibility: Models of Disability«3 von der Northeastern University).

An dieser Stelle möchte ich die Definition der Barrierefreiheit im Web noch mal aufgreifen. Neben den körperlichen Behinderungen weist sie auf situative Behinderungen hin. Oft werden unter Behinderungen bzw. Barrieren permanente Einschränkungen verstanden. Dass dies eine viel zu enge Sicht ist, zeigt Tabelle 1.1, die mögliche Behinderungen nach thematischen Gruppen und Zeitkategorien »dauerhaft«, »zeitweilig« und »situativ« zusammenfasst.

Tabelle1.1: Übersicht der Behinderungskategorien

Kategorie

Dauerhaft

Zeitweilig

Situativ

Tasten und Bewegung (motorisch/sensorisch)

Amputationen, Lähmungen

Verletzungen, Verbände

Kind auf dem Arm, Hände voll

Sehen (visuell)

Blindheit, Sehschwäche, Farbenblindheit

Augenverletzung, Brille verloren

Helles Sonnenlicht auf dem Display

Hören (auditorisch)

Taubheit, Schwerhörigkeit

Ohrenentzündung, Hörgerät verloren, Hörsturz

Lärm im Großraumbüro, Straßenlärm

Verstehen (kognitiv)

Demenz, kognitive Beeinträchtigungen wie Autismus

Migräne, starke Müdigkeit

Multitasking, Ablenkung, Eile

Sprechen

Stottern

Heiserkeit, vorübergehender Sprachverlust

Sprechen in lauter Umgebung, Stille in der Bibliothek

Neurologische Zustände

Multiple Sklerose, Zerebralparese

Vorübergehende neurologische Symptome

Überforderung durch sensorische Reize

Betrachtet man die rechte Spalte mit temporären Einschränkungen, merkt man, dass sich jeder Mensch in einer Situation befinden kann, in der der Zugang zum Web erschwert oder gar unmöglich ist. Je älter man wird, desto öfter ist man temporär eingeschränkt. Um diese Aussage zu bekräftigen, habe ich einige recht beeindruckende Zahlen parat: Nur 3 bis 4% der Behinderungen4 bestehen von Geburt an, der Rest wird im Laufe des Lebens erworben. Dazu kommen einige Alterserscheinungen wie Altersweitsichtigkeit oder steife Fingergelenke, die auch als Einschränkungen fungieren können. In der alternden Gesellschaft sind leicht bedienbare Websites und Anwendungen umso relevanter. Man könnte sie fast schon Altersvorsorge nennen. Sehen Sie die Informationssammlung »Older Users and Web Accessibility: Meeting the Needs of Ageing Web Users«5 der Web Accessibility Initiative des World Wide Web Konsortiums dazu.

Behinderung und Alter

2023 waren rund ein Drittel (34 % oder 2,6 Millionen) der Schwerbehinderten in Deutschland Menschen im Alter ab 75 Jahren. Etwas weniger als die Hälfte (45 % oder 3,6 Millionen) der Schwerbehinderten gehörten der Altersgruppe von 55 bis 74 Jahren an (siehe Abbildung 1.1).6

Abbildung

1.1

: Schwerbehinderte Menschen nach Alter

Es kommen also immer mehr Gruppen dazu, die vom barrierefreien Web profitieren. Das führt mich zum Curb-Cut-Effekt: Lösungen, die ursprünglich für spezifische Bedürfnisse entwickelt wurden, erweisen sich oft als nützlich für die Allgemeinheit. Dieser Effekt ist benannt nach den Bordsteinabsenkungen – kleinen Rampen an Gehwegen –, die ursprünglich speziell für Personen im Rollstuhl entwickelt wurden, um ihnen den Zugang zu verbessern. Mittlerweile sind diese Rampen allgegenwärtig und werden nicht mehr ausschließlich als eine Lösung für Menschen mit Behinderungen wahrgenommen. Davon profitieren auch Reisende mit Koffer oder Eltern mit einem Kinderwagen. Ein weiteres Beispiel für den Curb-Cut-Effekt ist die Nutzung von Untertiteln. Ursprünglich wurden diese für Gehörlose und Schwerhörige eingeführt, um den Zugang zu vertonten Medien zu ermöglichen. Heute nutzen jedoch viele Menschen, die nicht gehörlos sind, Untertitel in verschiedenen Kontexten – etwa in lauten Umgebungen, beim Erlernen einer neuen Sprache oder einfach zum besseren Verständnis von Videos.

Damit alle Menschen, unabhängig von Alter, Fähigkeit oder Status das Web nutzen können, müssen die Websites und Anwendungen entsprechend konzipiert werden. Das ist der Grundsatz vom universellen Design. Dieser Ansatz verfolgt das Ziel, Produkte, Umgebungen und Systeme so zu gestalten, dass sie in den größtmöglichen Ausmaßen genutzt werden können, ohne die Notwendigkeit für Anpassung oder spezielles Design (wie z. B. extra Overlays für Barrierefreiheit oder ein kontrastreicher Modus).

Auch progressives Enhancement – die Strategie, die Sie vielleicht aus der Webentwicklung bereits kennen – lässt sich im Kontext der Barrierefreiheit gut anwenden. Sie beginnt mit der Erstellung einer barrierefreien Basisversion einer Website oder Anwendung, die auf den einfachsten Geräten und Browsern funktioniert. Anschließend werden schrittweise fortgeschrittenere Funktionen hinzugefügt, die sich an die Fähigkeiten des jeweiligen Geräts, Browsers oder der NutzerInnen anpassen. Dieser Ansatz gewährleistet den Zugang zu den Kernfunktionen für alle, während NutzerInnen mit mehr Fähigkeiten oder fortschrittlichen Technologien von zusätzlichen Features (wie z. B. Drag and Drop, komplexe Animationen, Soundeffekte etc.) profitieren können.

Am Ende dieses Abschnitts hoffe ich, dass die Begrifflichkeiten aus dem Themenfeld »Barrierefreiheit« nun klarer sind und dass Sie vielleicht sogar etwas Neues gelernt oder neue Denkanstöße bekommen haben. Es ging nicht nur über Barrierefreiheit, sondern auch um verschiedene Ausprägungen einer Behinderung, von einer dauerhaften bis hin zu einer situativen. Sie haben gesehen, wie komplex dieser Begriff ist, und anhand des Curb-Cut-Effects festgestellt, dass alle Menschen vom barrierefreien Web profitieren können. Die Seiten, die laut Prinzipien des universellen Designs konzipiert und nach dem Ansatz progressiver Verbesserung (Englisch: »progressive Enhancement«) implementiert wurden, ermöglichen es.

Es ist also sinnvoll und wichtig, Barrieren im Web abzubauen. Ist es aber auch wirtschaftlich interessant? Warum sollen Unternehmen in inklusive Lösungen investieren, wenn das angeblich mit höheren Kosten bei unbekanntem Nutzen verbunden ist? Dieser ketzerischen Frage widme ich mich im nächsten Abschnitt.

1.2 Zuckerbrot: Barrierefreiheit als Business-Entscheidung

Die Notwendigkeit barrierefreier Websites und Webanwendungen für Unternehmen lässt sich nicht nur durch ethische Gründe, sondern auch durch betriebswirtschaftliche Vorteile und Notwendigkeit belegen. Wenn Unternehmen bei der Unterstützung von Internet Explorer immer noch mit der Zahl der NutzerInnen argumentieren und dafür ein entsprechendes Budget einplanen, warum sollen sie nicht genauso methodisch bei der Barrierefreiheit vorgehen? Ein Blick auf die statistische Grundlage lohnt sich.

Der weitverbreitete Irrglaube, dass von barrierefreien Websites nur eine kleine Minderheit profitiert, ist schlichtweg falsch. Barrierefreiheit kommt allen Menschen zugute, ähnlich wie eine Rampe, die nicht nur für Personen im Rollstuhl, sondern auch für Kinderwagen oder Lieferdienste nützlich ist. Dies verbessert die User Experience insgesamt und erweitert die Gruppe der potenziellen KundInnen erheblich. Der letzte Punkt ist insbesondere für die Business-Zahlen relevant.

Menschen mit Behinderungen bringen nämlich eine erhebliche Kaufkraft mit. Allein in der EU gab es 2022 schätzungsweise 101 Millionen7 Erwachsene ab 16 Jahren mit einer Form von Behinderung. In Deutschland ist fast jeder dritte Mensch (30,3 %) betroffen. Weltweit haben laut der WHO8 1,3 Milliarden Menschen – oder 16 % der Weltbevölkerung – eine erhebliche Behinderung. Diese Zahl steigt aufgrund der höheren Lebenserwartung. Zählt man Freunde und Familie dazu, die notfalls einspringen und unterstützen, wenn die Website nicht barrierefrei ist, kommt man auf fast 8 Milliarden Betroffene.

Wenn Sie wissen, wie viele Menschen Ihre Seite nutzen, können Sie mit dem Rechner »How many users?«9 für Großbritannien bzw. »Wie viele Menschen?«10 für Deutschland ausrechnen, wie viele NutzerInnen auf die Barrierefreiheit Ihrer Seite unmittelbar angewiesen sind. Die angegebenen Quellen begründen die Kalkulation. Wenn Sie zum Beispiel mit 10.000 NutzerInnen für Ihre Seite rechnen (ob pro Jahr oder pro Tag ist zweitrangig, es geht um das Verhältnis), könnten ca. 6660 davon eine Sehschwäche haben, 2500 motorisch eingeschränkt und 1193 hörgeschädigt bzw. schwerhörig sein. In der deutschsprachigen Übersicht werden nicht nur Behinderungen, Beeinträchtigungen und Erkrankungen aufgelistet, sondern auch weitere Faktoren, die bei der Bereitstellung der Inhalte wichtig sind: Technologiezugang, soziale Lage und Sprachkenntnisse.

Man kann fast schon damit rechnen, dass die Seite nicht barrierefrei ist. Laut der jährlichen Studie von WebAIM sind es 95,9 % aller Homepages11 Laut Testbericht der Aktion Mensch in Zusammenarbeit mit Google und der Stiftung Pfennigparade12 ist nur jeder fünfte Onlineshop in Deutschland per Tastatur bedienbar. Dabei klicken 70 % der OnlinekäuferInnen mit Behinderung die Website weg, wenn sie sich nicht zurechtfinden. Das hat z. B. dem britischen Einzelhandel im Jahr 2019 Umsatzeinbußen in Höhe von 17,1 Milliarden Pfund gebracht.13 Forbes schätzt die gesamte Kaufkraft von Menschen mit Behinderung auf stolze 13 Billionen Dollar ein.14 Dabei ist es oft die loyalste und großzügigste Kundschaft15 von allen. Wenn Sie also Ihren Webauftritt jetzt barrierefrei gestalten, stehen die Chancen gut, neue Marktsegmente zu sichern und sich von der Konkurrenz abzuheben – sehen Sie dazu einen Aufruf der European Blind Union in Abbildung 1.2.

Abbildung

1.2

: Ein Tweet der European Blind Union

16

Passend dazu können Sie mit einer barrierefreien Seite mehr NutzerInnen erreichen. Die Verwendung von semantischem und validem HTML, der für Screenreader wichtig ist, ist gleichzeitig förderlich für die Suchmaschinenoptimierung. Das Gleiche gilt auch für klare und aussagekräftige Link-Texte, Transkripte und Bildbeschreibungen. Da Sie mehr indexierbare Texte zur Verfügung stellen, können Suchalgorithmen besser abschätzen, ob Ihre Seite zur Suchanfrage passt. Darüber hinaus kann Ihr Unternehmen so auch über die Bildersuche gefunden werden.

Glauben Sie, dass Menschen mit Behinderung Ihre Website nicht besuchen? Sergei Kriger, der Autor von »Accessibility Myths«17 stellt die Gegenfrage: Woher wissen Sie das? Farbenblinde oder Personen mit eingeschränkten motorischen Fähigkeiten nutzen Websites (auch im Intranet) genauso wie alle anderen. Viele Behinderungen sind nicht sichtbar. Viele unterstützende Technologien wie zum Beispiel Screenreader sind weder über User Agents noch über Browser-APIs erkennbar und sollten so bleiben18. Auch Interessen sind durch Behinderungen nicht unbedingt eingeschränkt. Auch sehbehinderte Menschen genießen Computerspiele und Sport.

Das ist natürlich ein verständlicher Grund, weshalb die Wirtschaft zögert. Die Zielgruppe ist zwar statistisch groß, aber nicht über Tracking-Tools bezifferbar. Die Investition zwar sinnvoll, aber die Kosten mangels Know-how im Entwicklungsteam schwer abschätzbar. In den Ländern, in denen Barrierefreiheit im Web nicht per Gesetz gewährleistet ist, begrenzt sich dieses Bestreben meistens auf die Wahrung des guten Rufs bzw. einen Einzeiler im Corporate Social Responsibility Report.

Die Argumente für barrierefreie Lösungen im Business, die ich bis jetzt aufgelistet habe, zählen zum Zuckerbrot: bessere UX für alle, höherer Umsatz durch mehr Kundschaft, höheres Ranking bei der Internetsuche. Als Nächstes stelle ich die Peitsche vor. In vielen Ländern muss der Webauftritt von Behörden und Unternehmen per Gesetz barrierefrei sein. Hält man sich nicht daran, drohen der Organisation hohe Strafen. Und hier kommt das letzte Argument ins Spiel. Wenn die Wirtschaft Barrierefreiheit bis jetzt nicht als »Business Opportunity« gesehen hat, sollte sie sie zumindest als »Loss Prevention« behandeln. Wenn Sie wissen möchten, welche Gesetze und Normen es weltweit gibt und welche davon für DACH (Deutschland, Österreich und die Schweiz) relevant sind, schauen Sie sich den nächsten Abschnitt an.

Weiterführende Informationen

»Our Users Have no Disabilities« von Daniel Göransson (

https://axesslab.com/users-no-disabilities

)

1.3 Peitsche: Rechtlicher Rahmen und Standards

»Barrierefreiheit ist optional. Solange Ihre Firma nicht verklagt wurde.«19 Mit diesem Slogan weist der Autor von »Accesibility Myths« Sergei Kriger darauf hin, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgesetze geschützt werden. Das ist jedoch erst seit Kurzem der Fall. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wurden zum Beispiel Menschen mit Behinderungen nicht unter den vor Diskriminierung geschützten Gruppen aufgeführt. 1975 verabschiedeten die Vereinten Nationen die Erklärung über die Rechte der behinderten Menschen20, aber dieses hatte nur empfehlenden Charakter und keinen rechtlich bindenden Status. Um dem entgegenzuwirken, wurde das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen21 2006 entwickelt.

Darüber hinaus existieren auch regionale Menschenrechtskonventionen, die spezifische Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen enthalten. Dazu zählen zum Beispiel die EU Charter of Fundamental Rights, African Charter on Human and Peoples’ Rights und Inter-American Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Persons with Disabilities.

Diese Übereinkommen und Konventionen tragen dazu bei, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr als »Objekte« von Wohltätigkeit, medizinischer Behandlung und sozialem Schutz betrachtet werden. Stattdessen werden sie jetzt als Subjekte mit Rechten gesehen, die diese einfordern und selbstbestimmte Entscheidungen treffen können. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, welche rechtlichen Grundlagen es dafür weltweit, in der EU und in der DACH-Region gibt.

1.3.1 Weltweit

Die meisten »Horrorgeschichten« zu den Klagen im Bereich der Barrierefreiheit kommen aus den USA. So musste zum Beispiel die Supermarktkette Target 6 Millionen Dollar zahlen,22 weil ihre Website für blinde Menschen nicht zugänglich war. Harvard musste die Onlinekurse mit Untertitel für gehörlose Menschen versehen und rund 1,6 Millionen Gerichtsprozesskosten tragen.23 Netflix zahlte 755.000 Dollar,24 weil ihre Streaming-Dienste nicht barrierefrei für gehörlose und schwerhörige Menschen waren. Diese Liste wird jährlich weitergeführt. Alleine 2024 gab es in den USA laut »Website Accessibility Lawsuit Recap«25 von der Firma Accessibility.com 1202 Klagen wegen Barrieren auf den Websites.

Das zentrale Gesetz, das Rechte von Menschen mit Behinderung in den USA regelt, ist der Americans with Disabilities Act (ADA) von 1990. Er enthält zwar keine rechtlichen Standards für die Barrierefreiheit von Websites, die privaten Unternehmen oder gemeinnützigen Organisationen gehören, dennoch können Unternehmen und andere Organisationen wegen mangelnder Barrierefreiheit verklagt werden. Titel III des ADAs verbietet die Diskriminierung aufgrund von Behinderungen bei der Tätigkeit von öffentlichen Einrichtungen, zu denen Unternehmen, Schulen, Erholungsstätten, Büros und medizinische Gebäude gehören. E-Commerce- und Organisations-Websites und öffentliche mobile Anwendungen fallen ebenso unter den Titel III. Zusätzlich müssen in den USA Websites von Bundes-, Staats- und Kommunalverwaltungen die Bestimmungen von Titel III des ADAs erfüllen. Section 508 des Rehabilitation Acts gilt zusätzlich für Behörden auf Bundesebene.

Auch in anderen Ländern wird der barrierefreie Zugang zu Websites und Webanwendungen rechtlich geregelt. Hier sind nur einige Beispiele:

Australisches Nichtdiskriminierungsgesetz für behinderte Menschen von 1992

26

Irisches Menschenrechts- und Gleichbehandlungskommissionsgesetz

27

Israels Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen

28

Südkoreas Gesetz über das Wohlergehen von Menschen mit Behinderungen

29

Gleichstellungsgesetz des Vereinigten Königreichs von 2010

30

und Barrierefreiheitsverordnungen 2018

31

Gesetz zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in Ontario von 2001

32

Für weitere Länder können Sie sich die Wikipedia-Übersichtsseite »Disability by Continent«33 anschauen. Die Web Accessibility Initiative (WAI) der W3C führt eine Liste internationaler Gesetze und Regelungen,34 die einen guten Überblick über den rechtlichen Rahmen für Barrierefreiheit im Web bietet. In der Übersicht wird die Version der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) vermerkt, auf der das jeweilige Gesetz basiert. Die WCAG sind ein internationaler Standard und bilden die Grundlage für nahzu alle gesetzlichen Anforderungen, u. a. auch für alle Gesetze, die in der Liste oben erwähnt wurden. Da die WCAG so relevant und verbreitet sind, ist ein ganzer Abschnitt diesen Richtlinien gewidmet.

Weltweit richten sich die meisten Gesetze zur Barrierefreiheit an öffentliche Einrichtungen und Behörden. Diese Regelungen stellen sicher, dass Regierungsgebäude, öffentliche Verkehrsmittel und Dienstleistungen sowie der öffentliche Webauftritt für alle Menschen zugänglich sind. Einige Beispiele dafür sind das Web-Zugänglichkeits-Gesetz35 in Österreich, Wet digitale overheid (Digital Government Act) in den Niederlanden, Guidelines for Indian Government Websites36 und viele andere. Privatwirtschaftliche Unternehmen sind jedoch seltener von solchen Gesetzen betroffen. Für die EU hat sich das mit dem European Accessibility Act 2019/882 (EAA) zumindest teilweise geändert. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

1.3.2 In der Europäischen Union

Die rechtliche Grundlage für die digitale Barrierefreiheit in der Europäischen Union wird durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestärkt. Insbesondere Artikel 21 AEUV, der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verbietet, und Artikel 26 der Charta, der das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Integration und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft anerkennt, bilden die fundamentalen Prinzipien, auf denen die spezifischen Richtlinien und Verordnungen basieren.

Die Richtlinie 2000/78/EG37 legt einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fest. Diese Richtlinie schafft einen rechtlichen Rahmen, der Diskriminierung aufgrund von Behinderungen in der Arbeitswelt verbietet, und fördert somit eine inklusive Arbeitsumgebung, die durch den Einsatz barrierefreier digitaler Technologien unterstützt wird.

Etwas bekannter ist die Richtlinie 2016/210238 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, auch Web Accessibility Directive genannt. Diese Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der EU, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten, damit sie von allen Nutzern, unabhängig von ihren Fähigkeiten, zugänglich sind. Die Richtlinie legt fest, dass Websites und Apps einer Reihe technischer Anforderungen entsprechen müssen, die in europäischen Normen definiert sind. Dies umfasst unter anderem die Anforderungen, die in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf dem Level AA festgelegt sind. Öffentliche Stellen müssen zudem eine Zugänglichkeits-Erklärung veröffentlichen und einen Feedback-Mechanismus anbieten, über den Nutzer Barrieren melden können.

Neben der Web Accessibility Directive spielt die Richtlinie 2019/88239, auch als Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) bezeichnet, eine entscheidende Rolle. Der EAA erweitert die Anforderungen an die Barrierefreiheit auf weitere Produkte und Dienstleistungen, darunter persönliche Geräte wie Computer, Smartphones, E-Books und Fernseher sowie öffentliche Dienste wie Fernsehsendungen, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, öffentliche Verkehrsdienste, Bankdienstleistungen und E-Commerce-Websites. Da die Web Accessibility Directive der EU nur den öffentlichen Sektor betrifft, soll dieser Rechtsakt mehr Barrierefreiheit in die Privatwirtschaft bringen. Die Richtlinie trat 2019 in Kraft und steht aktuell im Fokus. Mehr dazu erfahren Sie in Abschnitt 1.4.

Zusätzlich zu diesen zentralen Richtlinien gibt es weitere relevante Vorschriften und Bestimmungen, die die digitale Barrierefreiheit betreffen. Die Richtlinie 2018/197240 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation beinhaltet spezifische Anforderungen für die Zugänglichkeit von Notdiensten für Menschen mit Behinderungen. Die Richtlinie 2004/18/EG41 über die Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet öffentliche Stellen dazu, bei der Vergabe von Aufträgen die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Richtlinie 2018/1808/EU42 regelt die EU-weite Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften über audiovisuelle Mediendienste. Dies gilt sowohl für den traditionellen Rundfunk als auch für neue Onlineplattformen und neue Medien, sodass sie für eine Vielzahl von Diensteanbietern wie Rundfunkanstalten, Plattformen für Video-Sharing und andere audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gilt, die in der Europäischen Union tätig sind.

Die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–203043 spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung der Barrierefreiheit. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt auf der Umsetzung der Barrierefreiheitsvorgaben in allen EU-Mitgliedstaaten, um ein integratives Europa zu fördern, das den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht wird. Die Strategie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung konkreter Initiativen zur Förderung der Barrierefreiheit. Die EU-Richtlinien müssen nämlich in die nationale Gesetzgebung überführt werden. Erst dann haben sie eine rechtsbindende Kraft. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde in Deutschland als Überführung des European Accessibility Acts in die nationale Gesetzgebung verabschiedet. Auch andere EU-Mitgliedsstaaten mussten entsprechende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung des EAAs verabschieden. Die Übersicht der dazugehörigen Rechtsvorschriften finden Sie unter dem Menüpunkt »Nationale Übersetzung« auf der Übersichtsseite der jeweiligen Richtlinie (siehe Abbildung 1.3).

Abbildung

1.3

: Übersicht der nationalen Gesetze in den EU-Mitgliedsstaaten, die auf der Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) basieren

1.3.3 In DACH

In diesem Abschnitt werden die wesentlichen Gesetze und Richtlinien beleuchtet, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz die barrierefreie Webentwicklung betreffen.

Deutschland

In Deutschland ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) das zentrale Gesetz, das die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen regelt. Es basiert auf der EU-Richtlinie 2016/2102 (Web Accessibility Directive) und sieht vor, dass alle öffentlichen Stellen des Bundes barrierefreie Informationen und Kommunikation bereitstellen müssen, einschließlich der barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen.

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) konkretisiert die Anforderungen des BGG in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit. Sie verpflichtet öffentliche Stellen des Bundes, ihre Angebote, Anwendungen und Dienste barrierefrei zu gestalten. Die BITV 2.0 orientiert sich dabei an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Insbesondere für Startseiten, Navigationsmöglichkeiten und Funktionen, die eine Interaktion ermöglichen, sollten nach technischer Möglichkeit auch die Erfolgskriterien der Konformitätsstufe AAA beachtet werden. Das steht zwar nicht direkt im Text der Verordnung, wird aber ergänzend vor der Barrierefreiheit Dienstkonsolidierung des Bundes44 ergänzt. Darüber hinaus sind gemäß § 3 Absatz 4 BITV 2.0 öffentliche Stellen verpflichtet, ihre wesentlichen Informationen zusätzlich in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. Es muss jeweils eine detaillierte und aktuelle Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt und auf der Website bzw. im App-Store veröffentlicht werden. Auch ein Feedback-Mechanismus, um identifizierte Barrieren zu melden, muss zur Verfügung gestellt werden. Während direkte Geldstrafen in der Verordnung nicht explizit geregelt sind, können Betroffene rechtliche Schritte einleiten, um die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen durchzusetzen.

Das Pendant zu dem BGG für den Privatsektor ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Das BFSG basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) und verpflichtet eine breite Palette von Akteuren, darunter Hersteller, Importeure und Händler, sicherzustellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei sind. Die Umsetzung dieses Gesetzes wird von der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) beschrieben.

Man kann sich dieses Konstrukt wie folgt vorstellen: Die EU-Richtlinien sind wie abstrakte Klassen – sie selbst haben keine Rechtskraft in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, verpflichtet diese aber, entsprechende nationale Gesetze einzuführen, um diese Richtlinie umzusetzen. Während Gesetze eher den Gegenstand des Themenbereichs beschreiben (»Was?«), decken die darauf basierenden Verordnungen die Umsetzung ab (»Wie?«). Das Zusammenspiel wird in Abbildung 1.4 vorgestellt.

Abbildung

1.4

: Das Zusammenspiel zwischen EU-Richtlinien, darauf basierenden Gesetzen, Verordnungen, Normen und Standards

Beide EU-Richtlinien verweisen auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1 referenziert. Beide Vorgaben stehen also in der Mitte der Barrierefreiheitsanforderungen sowohl für den öffentlichen als auch für den Privatsektor.

Die Abbildung ist natürlich stark vereinfacht. Neben den Gesetzen, die insbesondere für die Webentwicklung relevant sind, gibt es eine ganze Reihe weiterer Rechtsvorschriften, die mehrere Lebensbereiche regeln und dabei Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigen – sowohl übergreifend wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch bezogen auf einzelne Aspekte wie das Bundeswahlgesetz (BWG). Das Grundgesetz Artikel 3 bietet eine grundlegende rechtliche Klammer für die Gleichbehandlung. Alle Gesetze, die Regelungen zum Thema Barrierefreiheit enthalten, finden Sie in der Rechtssammlung der Bundesfachstelle45. Länderspezifische Regelungen finden Sie auf der Seite für Barrierefreiheit Dienstekonsolidierung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat46.

Österreich

Da Österreich als EU-Mitgliedsstaat dieselben Richtlinien einhalten soll, gibt es hier einen vergleichbaren rechtlichen Rahmen. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)ist das Hauptgesetz, das in Österreich die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sicherstellt. Es enthält Bestimmungen, die darauf abzielen, Barrieren in der physischen und digitalen Umwelt abzubauen. Das Gesetz fordert explizit die barrierefreie Gestaltung von Websites und Anwendungen öffentlicher Stellen.

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) ist das österreichische Pendant zur BITV 2.0. Es verpflichtet öffentliche Stellen, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Das WZG orientiert sich ebenfalls an den WCAG 2.1 und fordert von öffentlichen Einrichtungen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zugänglichkeit zu verbessern. Die Verordnung enthält jedoch im Unterschied zu BITV 2.0 keine Regelungen hinsichtlich der Gebärdensprache bzw. Leichten Sprache. Es wird auch kein höchstmögliches Maß für bestimmte Bereiche der Anwendung erwähnt.

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist die nationale Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) in Österreich. Dieses Gesetz wurde 2022 verabschiedet und konkretisiert die Anforderungen des EAA, analog zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Deutschland.

Auch in Österreich gibt es weitere Gesetze auf Landesebene.47 Der Gleichheitsgrundsatz wird hier durch die Österreichische Bundesverfassung Artikel 7 gesichert.

Schweiz

Da die Schweiz nicht Teil der EU ist, ist sie nicht an die EU-Richtlinien gebunden. Das Land hat jedoch ebenfalls ein Gleichstellungsgesetz, das explizit die Rechte von Menschen mit Behinderungen schützt – das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG). Es verpflichtet die öffentlichen Stellen des Bundes zur barrierefreien Gestaltung ihrer Dienstleistungen, einschließlich der digitalen Angebote wie Websites und Anwendungen. Das BehiG gilt ebenso für private Unternehmen, die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse anbieten, wie etwa öffentliche Verkehrsmittel, Restaurants, Hotels, Schwimmbäder oder Theater.

Die Verordnung über die Behindertengleichstellung (BehiV) konkretisiert die Anforderungen des BehiG in verschiedenen Bereichen, einschließlich der Informationstechnologie. Sie fordert von den öffentlichen Stellen, dass Websites und mobile Anwendungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Die Verordnung orientiert sich an den WCAG 2.1, obwohl die Durchsetzung in der Schweiz weniger strikt ist als in der EU.

Um die Realisierung der Barrierefreiheit auf Ebene Kantone, Gemeinden und weiteren Bereichen der öffentlichen Hand zu fördern und zu beschleunigen, hat der Verein eCH, der Standards zum E-Government in der Schweiz erarbeitet, den Accessibility-Standard eCH-005948 verabschiedet. Dieser lehnt sich stark an die WAD (und folglich auch EN 301 549 und WCAG 2.1) und die BITV 2.0 (inkl. Leichte Sprache, Gebärdensprache, Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus) an.

Für Websites und Webanwendungen im Privatsektor existieren aktuell noch keine Regelungen hinsichtlich Barrierefreiheit. Der Bundesrat wurde jedoch 2023 mit der Revision des BehiG beauftragt. Das revidierte BehiG soll Anfang 2027 in Kraft treten. Die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung wird in der Schweiz durch den Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet.

Alle drei Länder haben Gleichstellungsgesetze, die explizit die Rechte von Menschen mit Behinderungen schützen. Diese Gesetze (BGG in Deutschland, BGStG in Österreich, BehiG in der Schweiz) legen die Grundlage für weitere spezifische Regelungen zur Barrierefreiheit fest. Deutschland und Österreich haben spezielle Gesetze und Verordnungen, die die Anforderungen der europäischen Richtlinien umsetzen und strikte Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit im öffentlichen und privaten Sektor machen. Beide Länder orientieren sich dabei stark an den WCAG 2.1. Die Schweiz hat mit der BehiV zwar ebenfalls eine Verordnung, die die digitale Barrierefreiheit regelt, allerdings ist deren Durchsetzung weniger streng und formell als in der EU. Während in Deutschland und Österreich klare Fristen und Möglichkeiten zur Sanktionierung bei Nichteinhaltung existieren, ist die Rechtsdurchsetzung in der Schweiz weniger strikt.

Bei der Sanktionierung und Fristen stehen aktuell besonders Gesetze im Mittelpunkt, die auf dem EAA basieren – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Deutschland) und Barrierefreiheitsgesetz (Österreich). Beide sehen Barrierefreiheitsanforderungen für einige Produkte und Dienstleistungen im Privatsektor sowie Strafen bei der Nichterfüllung vor. Diesem »new kid in town« ist der nächste Abschnitt gewidmet.

Weiterführende Informationen

Bericht von AccessibleEU »Accessibility Legislation at European Level« (

https://accessible-eu-centre.ec.europa.eu/accessibility-legislation-european-level_en

)

1.4 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Da das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und das Barrierefreiheitsgesetz auf dem European Accessibility Act basieren, sind sie sich sehr ähnlich. Deswegen stelle ich das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zuerst vor und zeige anschließend, wo sich das österreichische Pendant davon unterscheidet.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt ab 28. Juni 2025 in Kraft und stellt neue Anforderungen an Unternehmen in der Privatwirtschaft. Betroffen sind Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen im Business-to-Consumer-Bereich (B2C) anbieten, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Diese sind in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 BFSG aufgelistet. Für die Webentwicklung sind insbesondere Dienstleistungen interessant. Im Gesetz sind folgende Gruppen genannt:

Telekommunikationsdienste

Websites, Tickets und Terminals von Personenbeförderungsdiensten

Bankdienstleistungen für VerbraucherInnen

E-Books

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Die letzte Gruppe scheint besonders umfangreich zu sein. Selbst ein Friseurgeschäft, das über seine Website Termine vermittelt und Produkte verkauft, muss seine Website barrierefrei gestalten, auch wenn Friseurdienstleistungen nicht direkt im Gesetz genannt sind. Laut den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales handelt es sich dabei nämlich um »Dienstleistungen der Telemedien, die über Websites und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden«49. Reine Business-to-Business-Angebote (B2B) unterliegen demnach nicht dem BFSG.

Es gibt Ausnahmen für Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen. Diese Ausnahme gilt nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die mit in den Anwendungsbereich des BFSG fallenden Produkten befasst sind, sind nicht vom Gesetz ausgenommen.

Darüber hinaus können sich Wirtschaftsakteure unter Umständen auf zwei Ausnahmetatbestände berufen (§§ 16, 17 BFSG). Zum einen müssen sie die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhalten, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung ihrer Produkte oder Dienstleistungen führen würde. Dies wäre der Fall, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, etwa durch den Einsatz einer neuen Technologie oder Software, die Leistungsfähigkeit des Produkts in einem solchen Ausmaß beeinflussen würde, dass es nicht mehr den beabsichtigten Zweck erreichen kann oder unwirtschaftlich ist, z. B. Fahrausweisautomaten in ländlichen Gebieten, die mit Sprachsteuerung oder Braille-Beschriftungen ausgestattet werden. Zum anderen können sich Wirtschaftsakteure unter Umständen darauf berufen, dass die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellt. Diese liegt dann vor, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellt und es ihm nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes vollumfänglich anzuwenden. Die Beurteilung, ob einer der beiden Ausnahmetatbestände vorliegt, obliegt zunächst dem Wirtschaftsakteur selbst.

Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, ob die Regelungen des BFSG für Sie gelten, habe ich die grundlegenden Kriterien in einem Entscheidungsbaum in Abbildung 1.5 zusammengefasst.

Abbildung

1.5

: Entscheidungsbaum für das BFSG

Hoffentlich wissen Sie nun, ob das BFSG für Sie und Ihre Website gilt. Als Nächstes ist wichtig, zu verstehen, was im Gesetz unter Barrierefreiheit verstanden wird und wann Ihre Website als barrierefrei gilt. Nach der Definition in § 3 Absatz 1 Satz 2 ist es dann der Fall, wenn sie »für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist«50. Diese Formulierung wird recht allgemein gehalten und wird erst durch Ergänzungen in der Verordnung (BFSGV) und im Anhang I zum European Accessibility Act konkretisiert. Zum Beispiel legen § 12 Satz 2 (a) und (f) der BFSGV fest, dass die Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden sollen. Dabei sollen die Texte in einer Schriftart mit angemessener Größe, in geeigneter Form und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden.

Leider ist auch diese Anforderung nicht spezifisch genug, da »angemessen« nicht messbar ist. Zum Glück gilt laut § 4 des BFSG eine Website als barrierefrei, wenn sie bestimmte technische Normen, EU-harmonisierte Normen oder DIN- oder ISO-Standards (technische Spezifikationen) erfüllt. Genauer ausgedrückt wird dabei vermutet, dass die Seite dann den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, daher auch der Begriff »Konformitätsvermutung«. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit verweist dabei auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 54951. Diese beinhaltet wiederum die Anforderungen von WCAG 2.1. Und schon wird klar, welche konkreten Normen und Richtlinien Sie zu Rate ziehen können. Sowohl EN 301 549 als auch WCAG 2.1 gelten übrigens auch für öffentliche Stellen des Bundes laut der BITV 2.0. Im Unterschied zu BITV 2.0, die für die öffentlichen Stellen des Bundes gilt, schreibt das BFSG keine Übertragung der Inhalte in Deutsche Gebärdensprache oder Leichte Sprache vor.

Es reicht nicht, nur barrierefrei zu sein. Die Erfüllung der Anforderungen muss auch dokumentiert werden. Unternehmen müssen für Websites und Apps eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen (siehe Anlage 3 Nr. 1 des BFSG). Diese Erklärung soll Informationen darüber enthalten, wie sie die Barrierefreiheit sicherstellen, sowie über die Teile Ihres Webauftritts, die (noch) nicht barrierefrei sind, sowie die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf der Länderebene benennen. Die Liste der Marktüberwachungsbehörden ist aktuell noch nicht bekannt. Entspricht die Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen, muss das Unternehmen die zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber informieren, dass die Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Daneben müssen auch die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der EU informiert werden, in denen diese Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.

Welche Inhalte müssen barrierefrei sein? Handelt es sich bei der Dienstleistung um elektronischen Geschäftsverkehr oder Bankdienstleistungen (z. B. Onlinebanking), müssen alle Inhalte, die für den Verbrauchervertrag notwendig sind, inklusive Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei sein. Inhalte und Funktionalitäten der Drittanbieter fallen nur dann nicht unter BFSG, wenn sie vom Wirtschaftsakteur weder finanziert noch dessen Kontrolle unterliegen. Unabhängig von ihrer Quelle sind manche Inhalte gemäß § 1 Absatz 4 BFSG von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen, z. B.:

aufgezeichnete zeitbasierte Medien (z. B. Videos) und Dateiformate von Büroanwendungen (z. B. PDF-Dokumente), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden

Onlinekarten (falls wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form angeboten werden)

die bereits erwähnten Inhalte von Dritten, falls der Wirtschaftsakteur einen Einfluss darauf hat

Archive, deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden

Der Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Was passiert danach? Dienstleistungen, für die das BFSG gilt und die nach diesem Datum erbracht werden, müssen barrierefrei sein. Für sie gilt nämlich keine Übergangsfrist (auch nicht unter § 38 Satz 1 des BFSG). Vermutet die Marktüberwachungsbehörde, dass eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht, überprüft sie dies zunächst. Die Prüfmethode ist im Allgemeinen in der Anlage 1 des BFSG beschrieben. Bestätigt sich der Verdacht, fordert sie den Anbieter auf, die Dienstleistung anzupassen. Der Anbieter hat dabei die Möglichkeit, seine Sicht darzulegen. Kommt der Anbieter der Aufforderung nicht nach, wird er erneut dazu aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Dienstleistung eingestellt werden könnte, wenn keine Anpassung erfolgt. Sollte der Anbieter die Anforderungen auch dann nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllen, kann die Behörde Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung sicherzustellen, einschließlich der Anordnung, die Dienstleistung einzustellen. Die Informationen zu den gesetzten Fristen für die Behebung der Barrieren liegen noch nicht vor und werden eventuell fallspezifisch sein.

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität kann die Marktüberwachungsbehörde auch Bußgelder verhängen, um den Pflichtenverstoß zu ahnden. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro und bei leichteren Verstößen bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Als leichter Verstoß gilt zum Beispiel eine zu späte oder unvollständige Auskunft an die Marktüberwachungsbehörde. § 37 BFSG enthält einen Katalog der Pflichtverstöße, aufgrund derer ein Bußgeld verhängt werden kann. Der Ablauf bei Pflichtverstößen ist in Abbildung 1.6 skizziert.

Wie bekommt die Marktüberwachungsbehörde mit, dass die Website nicht barrierefrei ist? Zum einen wird sie die Webauftritte stichprobenartig überprüfen, zum anderen können VerbraucherInnen und einige Verbände die Marktüberwachungsbehörde dazu auffordern, Maßnahmen gegen einen Wirtschaftsakteur zu ergreifen, wenn dieser die Barrierefreiheitsanforderungen nicht einhält. Sie können Klage gegen die Marktüberwachungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht erheben, wenn die Marktüberwachungsbehörde in einer solchen Situation keine Maßnahmen gegen den Wirtschaftsakteur einleitet. Der Wirtschaftsakteur kann vom Gericht als Beteiligter herangezogen werden.

Abbildung

1.6

: Übersicht der möglichen Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

Da die rechtliche Grundlage für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Deutschland und das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich gleich ist, haben die beiden Gesetzestexte viele Gemeinsamkeiten hinsichtlich der betroffenen Produkt- und Dienstleistungskategorien. Deswegen fokussiere ich mich im Folgenden auf die Abweichungen im österreichischen Gesetz. Die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde übernimmt in Österreich der Sozialministeriumservice mit Unterstützung der Landesstellen. Stellt der Sozialministeriumservice fest, dass die Dienstleistung eines Unternehmens, die unter das BaFG fällt, nicht barrierefrei ist, wird es nur einmal (und nicht wie in Deutschland zweimal) aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Das BaFG sieht dafür geringere Bußgelder und feingranularere Abstufungen vor: maximal bis zu 80.000 Euro für schwerwiegende Verstöße, bis zu 40.000 Euro für mittelschwere Verstöße und bis zu 16.000 Euro für leichtere Verstöße. Für Kleinstunternehmen und Mittelstand reduzieren sich die Bußgelder entsprechend auf 50.000 Euro, 25.000 Euro und 10.000 Euro. Das BFSG unterscheidet bei den Bußgeldern formell nicht nach Größe des Unternehmens, stellt jedoch ein Beratungsangebot für Kleinstunternehmen zur Verfügung.

Wenn Sie weitere Informationen zum BFSG oder BaFG brauchen, verweise ich Sie auf die Gesetzestexte. Da es noch keine Präzedenzfälle gibt, kann man aktuell noch nicht sagen, wie streng die Anforderungen ausgelegt und die Bußgelder verhängt werden. Wie immer gilt: Für Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie … Ihre Rechtsberatung. Eins steht jedoch fest: Wer die Barrierefreiheitsanforderungen nach BFSG oder BaFG erfüllen muss, sollte sich mit der EN 301 549 vertraut machen. Diese steht im Fokus des nächsten Abschnitts.

Weiterführende Informationen

Das BFSG und Dritt-Parteien-Inhalte – E-Commerce Barrierefrei (

https://e-commerce-barrierefrei.de/blog/third-party

)

Übersichtsseiten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (

https://bfsg.info

)

1.5 EN 301 549

Die EN 301 54952 wird als harmonisierte Norm bezeichnet, weil sie im Rahmen des europäischen Normungssystems entwickelt wurde, um einheitliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der gesamten Europäischen Union festzulegen. Harmonisierte Normen schaffen einheitliche technische Anforderungen und Standards, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Sie werden häufig im Zusammenhang mit spezifischen EU-Richtlinien entwickelt. Im Fall der EN 301 549 unterstützt sie die Richtlinie (EU) 2016/2102 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Diese Richtlinie soll die Barrierefreiheit von öffentlichen digitalen Inhalten verbessern, und die harmonisierte Norm bietet die technischen Details, um diese Anforderungen zu erfüllen.

Die EN 301 549 ist auch für die Richtlinie (EU) 2019/882, auch European Accessibility Act (EAA) genannt, von großer Bedeutung. Die Richtlinie verweist nicht direkt auf die Norm. Sie besagt jedoch, dass Dienstleister harmonisierte Normen und technische Spezifikationen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, nutzen können, um Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. EN 301 549 ist genau so eine harmonisierte Norm.

Produkte und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen entsprechen, gelten als konform mit den entsprechenden EU-Richtlinien. Dies gibt Unternehmen und Organisationen Rechtssicherheit und erleichtert es ihnen, nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Im Kontext der EN 301 549 bedeutet dies, dass Websites und mobile Anwendungen, die die Norm einhalten, als barrierefrei im Sinne der EU-Richtlinien angesehen werden.

Die Struktur der Norm umfasst folgende Hauptpunkte:

Funktionale Leistung:

Anforderungen an die Nutzung durch Personen mit unterschiedlichen Behinderungen (z. B. Sehbehinderungen, Hörbehinderungen, motorische Einschränkungen)

Allgemeine Anforderungen:

Geschlossene Funktionalität, Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen, Biometrie, Erhalt von Informationen zu Barrierefreiheit bei der Dateikonvertierung, Bedienbarkeit und Steuerung

Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Zwei-Wege-Sprachkommunikation:

Anforderungen an Audiobandbreite, Echtzeittext (Real Time Text, RTT), Anruferkennung, Alternativen zu sprachbasierten Diensten, Videokommunikation

IKT mit Videofähigkeiten:

Untertitel- und Audiobeschreibung, Steuerung

Hardware:

Allgemeine Anforderungen an Hardware, Sprachausgabe, stationäre IKT, mechanisch bedienbare Teile, taktile Anzeigen

Web:

Anforderungen basierend auf WCAG 2.1

Nicht-Web-Dokumente:

Barrierefreiheitsanforderungen für Dokumente

Software:

Anforderungen an barrierefreie Software (ähnlich den Web-Anforderungen, einschließlich Interoperabilität mit assistiver Technologie)

Dokumentation und Unterstützungsdienste:

Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produktdokumentation und Supportdiensten

IKT mit Zugang zu Relais- oder Notfalldiensten:

Spezifikationen für Relais- und Notfalldienste (z. B. Kommunikation über Text und Gebärdensprache, Spracherkennung)

Konformität:

Methoden, mit denen man die Einhaltung der Normanforderungen überprüfen kann

Laut Portal für Barrierefreiheit des Bundesministeriums des Innern und für Heimat53 gelten für den Webauftritt der öffentlichen Stellen und bald auch für E-Kommerz folgende Aspekte der Norm:

Allgemeine Anforderungen (

Kapitel 5

)

Anforderungen an Technologien mit Zwei-Wege-Sprachkommunikation (Kapitel 6)

Anforderungen an eingebundene Videoplayer (Kapitel 7)

Anforderungen an die Websites (Kapitel 9)

Anforderungen bezüglich benutzerdefinierter Einstellungen und Autorenwerkzeuge (Kapitel 11)

Anforderungen an Dokumentation und Support (Kapitel 12)

Auf der Seite des BIK BITV-Prüfverfahrens54 sind die relevanten Anforderungen zusammengefasst und mit weiterführenden Informationen versehen. Sie haben zwar keine offizielle Wirkung, sind aber hilfreich für das Verständnis der Norm.

Während viele dieser Anforderungen für spezifische Anwendungsfälle gelten und für Ihre Seite ggf. gar nicht relevant sind, kommt man an Kapitel 9 kaum vorbei. Dieses Kapitel bezieht sich auf Websites und beinhaltet die WCAG-2.1-Level-A- und -AA-Erfolgskriterien. Sie werden direkt in der Norm (Abschnitte 9.1 bis 9.4) referenziert, wobei die Verweise auf AAA-Kriterien als »void« markiert sind, damit die Nummerierung zwischen der EN 301 549 und WCAG 2.1 synchron bleibt. Laut der EN müssen alle Teile der Seite die Kriterien erfüllen. Zudem müssen alle Schritte eines Prozesses zugänglich sein. Seiten, die alle Anforderungen der Abschnitte 9.1 bis 9.4 oder eine konforme Alternativversion bieten, erfüllen diese Bedingungen.