Basiswissen Arbeitsmedizin -  - E-Book

Basiswissen Arbeitsmedizin E-Book

0,0
84,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Dieses Werk fasst das grundlegende arbeitsmedizinische Wissen sowie die in Österreich geltenden relevanten rechtlichen Regelungen in kompakter und übersichtlicher Form zusammen. Beiträge namhafter Expert:innen aus Medizin, Recht, Psychologie und Management zeichnen ein vielfältiges Bild des interdisziplinären Fachs Arbeitsmedizin. Der Kapitelaufbau orientiert sich am arbeitsmedizinischen Handlungsprozess von der Erhebung über die Bewertung von potenziell gesundheitsgefährdenden Einflussfaktoren und die entsprechenden Untersuchungen und Erhebungsmethoden bis hin zu geeigneten Präventionsmaßnahmen. Auf diese Weise verschafft das Buch einen Einblick in das Fach und unterstützt bei der gezielten Vorbereitung auf das präventive Berufsbild Arbeitsmediziner:in. Darüber hinaus stellt es ein handliches Instrument für die betriebliche Praxis dar.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 1000

Veröffentlichungsjahr: 2023

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Basiswissen Arbeitsmedizin

Handbuch für die Ausbildung

Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) ist die älteste und bedeutendste österreichische Institution für Aus- und Weiterbildung von Arbeitsmedizinern, arbeitsmedizinischem Fachpersonal und anderen an der Arbeitsmedizin und arbeitsbezogenen Prävention interessierten Personen.

www.aamp.at

Wegen stilistischer Klarheit und leichterer Lesbarkeit wurde im Text auf die sprachliche Verwendung geschlechterneutraler Formen verzichtet. Die Verwendung der männlichen bzw. weiblichen Form gilt inhaltlich für alle Geschlechter gleichermaßen.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation

in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische

Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

2., akt. Auflage 2023

© 2021 Facultas Verlags- und Buchhandels AG, Wien, Austria

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und

der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten.

Lektorat: Mag. Katharina Schindl, Wien

Umschlaggestaltung: Facultas Verlags- und Buchhandels AG

Typografie und Satz: Florian Spielauer, Wien

Druck: Finidr, Tschechien

ISBN 978-3-7089-2383-3 (Print)

ISBN 978-3-99111-770-4 (E-Pub)

Vorwort

Das Buch „Basiswissen Arbeitsmedizin“ ist ein Kompendium von Artikeln, die auf die wesentlichsten Themen dieses interdisziplinären Fachs sowie auf die in Österreich geltenden relevanten rechtlichen Regelungen fokussieren. Wie der Titel besagt, stellt es das fachspezifische Basiswissen in übersichtlicher und komprimierter Form dar und ist damit sowohl Fach-, aber mehr noch Lehrbuch für angehende Arbeitsmediziner und den Arbeitsmedizinischen Fachdienst.

Entstanden ist die vorliegende Publikation aus dem Wunsch der Teilnehmer der Ausbildungslehrgänge der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAAMP) nach einem lehrgangsbegleitenden Buch, das das absolut notwendige arbeitsmedizinischen Wissen zusammenfasst und so eine zielorientierte Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bietet.

Aufgrund seiner Konzeption ist das Buch auch eine kompakte Informationsquelle und ein handliches Nachschlagewerk für die arbeitsmedizinische Praxis und erleichtert damit den Einstieg in den Beruf Arbeitsmediziner. Außerdem bietet es bereits Berufsinteressenten einen ersten Einblick in die arbeitsmedizinische Tätigkeit und kann damit als PR-Instrument dazu beitragen, die Arbeitsmedizin als attraktives Berufsfeld zu positionieren.

Im benachbarten Deutschland existieren einige Publikationen, die einem ähnlichen Zweck dienen. Diese orientieren sich jedoch nachvollziehbarer Weise an den in Deutschland geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Die letzte vergleichbare Publikation in Österreich liegt mehr als 30 Jahre zurück. Das vorliegende Buch ist, was die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen betrifft, österreichspezifisch und soll daher zum aktuellen Standardwerk der Arbeitsmedizin in Österreich werden.

Beiträge namhafter Experten aus Medizin, Recht, Psychologie und Management zeichnen ein vielfältiges Bild des interdisziplinären Fachs Arbeitsmedizin. Der Kapitelaufbau orientiert sich insbesondere bei den behandelten Einflussfaktoren auf Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Beschäftigten am arbeitsmedizinischen Handlungsprozess – von der Erhebung über die Bewertung potenziell gesundheitsgefährdender Einflussfaktoren, die entsprechenden Untersuchungen und Erhebungsmethoden bis hin zu den geeigneten Präventionsmaßnahmen – und zeigt damit dem Leser eine strukturierte Vorgangsweise im Umgang mit arbeitsbedingten Einflüssen auf die Gesundheit auf.

Zugunsten einer optimalen Lesbarkeit wurde auf geschlechterneutrale Formulierungen verzichtet. Die jeweils verwendete grammatikalische Form bezieht sich immer auf alle Geschlechter.

Während die medizinisch-fachlichen Inhalte sowie die Grundlagen der Rechtsthematiken im Großen und Ganzen über einen längeren Zeitraum Gültigkeit behalten sollten, ist bei den rechtlichen Detailregelungen naturgemäß von einem gewissen Wandel auszugehen. Aktuell geltende Bestimmungen sind daher einschlägigen online-Informationsquellen zu entnehmen.

Bedanken möchte ich mich in erster Linie bei den zahlreichen Autoren, die mit ihren Beiträgen das Entstehen des Werks ermöglicht haben. Ich möchte an dieser Stelle auch meiner Vorgängerin als Präsidentin der AAMP, Frau Dr. Susanne Schunder-Tatzber, MAS, MBA, MSc, danken, unter deren Wirken der Anstoß zu diesem Projekt gegeben und ein großer Teil davon umgesetzt wurde. Ein besonderer Dank gilt schließlich dem AAMP-Geschäftsführer Dr. Stefan Koth, der als Projektleiter die treibende Kraft hinter der Realisierung dieses Werkes war, für die umsichtige und konsequente Umsetzung.

DDr. Karl Hochgatterer, MScPräsident, Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention

Inhalt

IBerufsbild Arbeitsmediziner

1Berufsbilder: Arbeitsmediziner, Arbeitsmedizinischer Fachdienst

2Relevante Institutionen und Kooperationen

3Die betriebsärztliche Einrichtung

4Arbeitsmedizindigital – Arbeitsmedizinische Online-Angebote und Telemedizin

5Rechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitsmediziners

6Budgetierung und Kalkulation

IIArbeitsmedizinische Basismodelle

1Belastungs-Beanspruchungs-Konzept

2Grenzwertkonzepte

3Risikobewertung

IIIEinführung in das Arbeitnehmer chutzrecht

1Hierarchie der Rechtsordnung

2Relevante gesetzliche Regelungen

3ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

4Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten

5Eignungs- und Folgeuntersuchungen

6Dokumentationspflichten

7Grundlagen des Arbeitsrechts

8Arbeitszeit/Arbeitsruhe

IVEvaluierung von Arbeitsplätzen

1Evaluierung

2Arbeitsstätten

3Mutterschutzgesetz

4Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz

5Kennzeichnungspflichten

6Unterweisung und Information

VArbeitsumfeld

1Lärm

2Stäube, Gase und Dämpfe

3Klima (Hitze-/Kältearbeit)

4Ionisierende und nicht ionisierende Strahlung

5Licht und Beleuchtung

VIArbeitsmittel

1Grundlagen der Ergonomie

2Manuelle Handhabung von Lasten

3Schwingungen

4Ergonomie an spezifischen Arbeitsplätzen (Büro, Produktion, Verkauf, Fahrtätigkeit)

5Ergophthalmologie

6Baustellen

7Spezifische Unfallgefahren (Sturz und Fall, elektrischer Strom, Brand, Explosion)

8Erste-Hilfe-Organisation

VIIArbeitsstoffe

1CMR-Stoffe

2Metalle

3Kunststoffe

4Lösemittel

5Berufsdermatologie und Hautschutzplan

6Umweltkrankheiten

7Biologische Arbeitsstoffe

8Regulatorische Toxikologie (inkl. Datenbanken, Si-Da-Blättern)

VIIIPsychische Einflussfaktoren

1Identifikation psychosozialer Einflussfaktoren

2Aktuelle Arbeitsorganisationsformen

3Anforderungen durch Aufgaben und Tätigkeiten

4Arbeitszeitorganisation (inkl. Schichtarbeit) und Pausengestaltung

5Digitalisierung und ihre Auswirkungen

6Auswirkungen psychischer Einflussfaktoren

7Evaluierung psychischer Belastungen

8Bewertung psychischer Leistungsfaktoren

9Sucht und Suchtprävention

10Psychopathologie/Arbeitsfähigkeit psychisch Kranker

11Auslandsentsendungen

12Altersgerechte Arbeitsgestaltung

IXBetriebliche Gesundheitsförderung

1Gesundheitsförderung

2Personal- und Organisationsentwicklung

3Burnout und Stressmanagement

4Impfungen

5Ernährung

6Bewegungsprogramme

XEingliederungsmanagement (tertiäre Prävention)

1Chronisch Kranke

2Behinderteneinstellungsgesetz

3Rehabilitation

4Eingliederungsmanagement

Abkürzungsverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Autorenverzeichnis

1Berufsbilder: Arbeitsmediziner, Arbeitsmedizinischer Fachdienst

Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP)

1.1Arbeitsmediziner

Die Arbeitswelt befindet sich in einem dynamischen Wandel. Automatisierung und Digitalisierung schreiten rasch voran, auch wenn „traditionelle“ Arbeitsweisen und manuelle Tätigkeiten nach wie vor weite Arbeitsbereiche bestimmen. Vor allem im Dienstleistungsbereich treten Herausforderungen wie entgrenzte Arbeit (Homeoffice, mobiles Arbeiten, virtuelle Teams), Arbeitsverdichtung oder Qualifikationsdruck in den Vordergrund.

Das Führen von Teams bei dislozierter Arbeit und zunehmende kulturelle Diversität stellen das Management von Unternehmen vor Herausforderungen, die nur mit Unterstützung und Beratung durch Experten für Fragen der Gesundheit und Leistungsfähigkeit bewältigt werden können.

Aber auch alternde Belegschaften oder die Förderung von Gesundheitskompetenz im Sinne eines salutogenen Ansatzes sind Themen, mit denen sich Arbeitsmediziner verstärkt beschäftigen.

Das Kapitel Berufsbild Arbeitsmediziner beschreibt die arbeitsmedizinische Tätigkeit im Setting Unternehmen, wobei alle Orte der Erbringung der Erwerbsarbeit inkludiert sind. Es ist kein vollständiger Tätigkeitskatalog, sondern macht die Kernkompetenzen von Arbeitsmedizinern in kompakter Weise sichtbar. Damit bietet es Berufsinteressenten einen Überblick über die beruflichen Möglichkeiten sowie bestehenden und potenziellen Kunden der Arbeitsmedizin Orientierung für die erwartbaren Dienstleistungen.

1.1.1Die Position von Arbeitsmedizinern

Arbeitsmediziner besitzen als Ärzte eine fachliche Expertise, die ihnen in Betrieben jeder Größenordnung ein Alleinstellungsmerkmal verleiht.

Arbeitsmediziner sind Berater für Unternehmen in allen Fragen der Gesundheit und Leistungsfähigkeit im Setting Arbeit. Sie schaffen damit einen Mehrwert für das Unternehmen, der sich im Erhalt, in der Förderung bzw. Wiederherstellung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie in erhöhter Motivation der Beschäftigten zeigt. Arbeitsmediziner stehen daher im Dienste aller Beteiligten im Betrieb, von ihrer Kompetenz profitieren Beschäftigte und Unternehmer.

Arbeitsmediziner bieten ein umfassendes Leistungsspektrum an ganzheitlichen Lösungsansätzen an, die über das Aufzeigen bestehender Mängel bzw. die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen weit hinausreichen.

Eine Ergänzung des gesetzlichen Handlungsauftrags durch Angebote der Präventionsdienstleistung kann zu einer positiven Unternehmensentwicklung beitragen. Im Fokus dieser präventivmedizinischen Dienstleistung steht die ganzheitliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in allen präventivmedizinischen Belangen.

Optimiert wird diese Präventionsdienstleistung, wenn die Arbeitsmedizin mit Managementaufgaben zum Thema Gesundheit beauftragt wird.

Arbeitsmediziner, die als strategische betriebliche Gesundheitsmanager agieren, können ihren systemischen Ansatz in der Personal- und Organisationsentwicklung positionieren und in der Werteskala des Unternehmens implementieren. Sie koordinieren alle gesundheitsrelevanten Aktivitäten im Unternehmen, entwickeln Gesundheits- und Präventionsstrategien und unterstützen das Unternehmen bei deren Umsetzung.

1.1.2Rollen und Aufgaben von Arbeitsmedizinern

1.1.2.1Rollenmodell

Die Struktur des Berufsbilds orientiert sich am CanMEDS Framework (s. Abb. 1). Dieses Modell beschreibt die Fähigkeiten, die Ärzte benötigen, um die Anforderungen ihrer Aufgabe bzw. ihrer Patienten/Klienten/Kunden zu erfüllen.

Die Beschreibung erfolgt anhand von unterschiedlichen Rollen, die Ärzte bei der Ausübung ihres Berufs einnehmen. Kompetente Ärzte integrieren in ihre Tätigkeit demnach die Kompetenzen aller sieben Rollen.

Die Ausprägung und Intensität der einzelnen Rollen im individuellen Umfeld jedes Experten für Arbeitsmedizin ist abhängig vom Unternehmen, seinen Strukturen und Strategien. Je nach beruflichem Handlungsfeld treten die einzelnen Rollen verschieden stark in den Vordergrund.

Die Vorteile der Anlehnung an ein Rollenmodell liegen in der Verwendung eines in europäischen Kompetenzprofilen häufig verwendeten und akzeptierten Standards und seiner Anschlussfähigkeit an andere Disziplinen, die sich ähnlicher Rollenmodelle bedienen.

Abb. 1: Rollenmodell Arbeitsmediziner, nach: Royal College of Physicians and Surgeons of Canada – CanMEDS: Better standards, better physicians, better care; http://www.royalcollege.ca/rcsite/canmeds/canmeds-framework-e, Zugriff 17.06.2020

1.1.2.2Experte für Arbeitsmedizin

Arbeitsmediziner identifizieren gesundheits- und leistungsrelevante Faktoren im betrieblichen Geschehen und bewerten diese hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen mit der Gesundheit von Menschen. Dabei orientieren sie sich am System der Einflussfaktoren (s. Abb. 2).

Abb. 2: System der Einflussfaktoren (Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention)

Arbeitsmediziner beurteilen mit ihrer ärztlichen Expertise, ob Intensität und Dauer der Einwirkung des jeweiligen Einflussfaktors weitere arbeitsmedizinische Handlungen erforderlich machen.

Sie entwickeln Präventionsmaßnahmen zur Gefahrenverhütung, insbesondere zur Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen, und wirken bei der Umsetzung der Maßnahmen und Kontrolle der Wirksamkeit mit.

Arbeitsmediziner untersuchen die individuellen körperlichen und psycho-mentalen Voraussetzungen der von den relevanten Einflussfaktoren betroffenen Beschäftigten.

Arbeitsmediziner initiieren Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit und begleiten deren Umsetzung. Dies umfasst sowohl die kollektiven Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung als auch die individuelle Beratung in allen präventivmedizinischen Fragen.

Arbeitsmediziner begleiten den Arbeitsplatzwechsel sowie den Eingliederungsprozess gesundheitlich beeinträchtigter Personen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

1.1.2.3Kommunikator

Als Kommunikatoren interagieren Arbeitsmediziner zielgruppenorientiert sowohl mit dem Management als auch mit Beschäftigten und Belegschaftsvertretungen.

Ihre unterschiedlichen Interaktionen ergänzen die „klassische“ Arzt-Patienten-Kommunikation und umfassen weitere Kommunikationsformen wie Präsentationen, Diskussionen, Besprechungen, Überzeugungsgespräche, Unterweisungen, aber auch das Verfassen redaktioneller Beiträge für betriebliche Kommunikations- und Informationsplattformen.

1.1.2.4Teamworker

Als Teamworker kooperieren Arbeitsmediziner mit Vertretern anderer Fachdisziplinen und inner- und außerbetrieblichen Akteuren. Typische Schnittstellen sind Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal, Personen aus anderen Gesundheitsberufen (z. B. Ergo- und Physiotherapeuten, Sportwissenschafter, Ernährungsberater), Arbeitspsychologen, Personen aus der Unternehmensleitung, dem Management und dem Human-Resources-Bereich, aber auch Vertreter von Behörden (Ministerien, insbesondere Arbeitsinspektorate, oder Unfallversicherungen, insbesondere AUVA), und kurativ tätige Ärzte.

Dabei kommt ihnen eine Lotsenfunktion in allen gesundheitsrelevanten Belangen zu. In interprofessionellen Teams nutzen sie die Kompetenzen der Teammitglieder zur gemeinsamen Zielerreichung.

1.1.2.5Manager

Als Manager steuern und entwickeln Arbeitsmediziner Prozesse mit gesundheitlicher Relevanz im Unternehmen.

Stimmen Arbeitsanforderungen und persönliche Voraussetzungen nicht überein, entwerfen Arbeitsmediziner Lösungswege. Abgestimmt auf die jeweiligen Gesprächspartner präsentieren sie einen Entwurf, der für die Entscheidungsträger als Grundlage für die gemeinsame Festlegung von Gesundheitszielen und der zur Erreichung notwendigen organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dient. Dabei beschreiben Arbeitsmediziner die Ergebnisse ihrer Erhebungen, zeigen die angestrebten Ziele auf, begründen diese in fachlicher Hinsicht und präsentieren die Lösungsansätze.

Auf Basis der Zielvereinbarung konkretisieren Arbeitsmediziner die Maßnahmen und nehmen den Auftrag zu deren Umsetzung bzw. zur Mitwirkung bei der Umsetzung entgegen. Sie setzen die Maßnahmen situations- und zielgruppenorientiert um bzw. wirken bei der Umsetzung mit.

Arbeitsmediziner bewerten, kontrollieren und dokumentieren laufend die planmäßige Umsetzung und die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen. Bei Abweichungen schlagen sie Korrekturmaßnahmen vor.

1.1.2.6Gesundheitsfürsprecher

Als Gesundheitsfürsprecher setzen sich Arbeitsmediziner für Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie zur Förderung bzw. Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit arbeitender Menschen ein.

Sie beraten alle am Arbeitsprozess Beteiligten (Entscheidungsträger/Management, Arbeitnehmer bzw. deren Vertretungen) individuell und kollektiv in allen Fragen von Gesundheit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit und tragen so zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei.

Ihre Arbeit und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse bilden auch die Grundlage für die sozialpolitische Dimension von Entscheidungen in Unternehmen.

1.1.2.7Lehrender und Lernender

Als Lehrende und Lernende bauen Arbeitsmediziner ihre Argumentationslinie in der Verfolgung der Gesundheitsziele im Setting Unternehmen sowie als Grundlage ihrer Entscheidungen im Handlungsprozess nachvollziehbar und wissenschaftlich belegt auf.

Sie dokumentieren und evaluieren ihre eigenen Handlungsprozesse, generieren damit evidenzbasierte Erkenntnisse und leben reflektierte Praxis im Austausch mit Kollegen.

Sie geben ihr Wissen zielgruppenorientiert weiter und fördern Kompetenz und Eigenverantwortung der Beschäftigten in Fragen der Gesundheit und Sicherheit.

Sie bringen ihre Expertise in der Entwicklung von Problemlösungsstrategien in neuen Fragestellungen der Gesundheit im Unternehmen ein. Damit fördern sie Innovation in aktuellen und zukünftigen Handlungsfeldern der Arbeitsmedizin und liefern damit auch Grundlagen für sozialpolitische Entscheidungen.

1.1.2.8Profi1

Als Profis sind sich Arbeitsmediziner stets ihrer unterschiedlichen Rollen im Unternehmen bewusst und gestalten ihre Handlungsprozesse transparent, im Einklang mit der Unternehmensphilosophie und unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Einhaltung höchster Qualitätsstandards.

Arbeitsmediziner nehmen bewusst ihre Verantwortung gegenüber dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern und zugleich gegenüber der Gesellschaft wahr. Sie verfolgen einen präventiven und salutogenen Ansatz und orientieren sich an einem humanistischen Wertesystem sowie an medizinethischen Standards.

In der Tätigkeit von Arbeitsmedizinern ist der arbeitsmedizinische Prozess als Denk- und Handlungsstruktur erkennbar (s. Abb. 3).

Abb. 3: Arbeitsmedizinischer Handlungsprozess (Österr. Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention)

Arbeitsmediziner agieren auf Basis der relevanten gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und der Datenschutzgrundverordnung gehören ebenso zum Fundament der arbeitsmedizinischen Tätigkeit im Unternehmen wie der kontinuierliche Prozess des lifelong learning. Die Qualitätssicherung des eigenen Handelns wird durch den fachlichen Austausch mit Kollegen und eine beständige Erweiterung und Vertiefung der eigenen Kompetenzen unterstützt.

1.1.3Zusammenfassung

Arbeitsmediziner erbringen auf Basis ihres ärztlichen Sachverstands eine Dienstleistung in Form der Beratung von Unternehmen in allen Fragen der Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Menschen. Sie haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, bei der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu unterstützen.

Im Vordergrund der arbeitsmedizinischen Tätigkeit steht die umfassende und multidimensionale Begleitung des Unternehmens in gesundheitlichen Belangen. Arbeitende Menschen werden durch die Minimierung gesundheitsbeeinträchtigender Einflussfaktoren geschützt sowie durch Vermittlung von Gesundheitskompetenz zu eigenverantwortlichem gesundem Verhalten motiviert und in ihren persönlichen Gesundheitsressourcen gestärkt.

Die beiden Säulen Arbeitnehmerschutz und Gesundheitsförderung/allgemeine Präventivmedizin bilden daher die Eckpfeiler des Leistungsspektrums von Arbeitsmedizinern, verbunden durch das Eingliederungsmanagement als beide Bereiche abdeckende Brücke. Diese Aufgabenbereiche werden in unterschiedlichem Ausmaß von gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gesundheitsschutz/Minimalziele) bestimmt bzw. können darüber hinaus vom Unternehmen auf freiwilliger Basis als Dienstleistung (Gesundheits- und Leistungsförderung/Optimalziele) in Anspruch genommen werden. Abbildung 4 illustriert dies durch entsprechende Farbverläufe.

Abb. 4: Aufgabenfelder von Arbeitsmedizinern

1.2Arbeitsmedizinischer Fachdienst

Vor dem Hintergrund eines drohenden Mangels an Arbeitsmedizinern ist es wichtig, eine Berufsgruppe heranzubilden, die die Arbeitsmediziner unter Anleitung und Aufsicht entlasten kann und bestimmte Aufgaben von Arbeitsmedizinern in Delegation übernimmt. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass diese Berufsgruppe einerseits über eine fundierte medizinische Basis-Ausbildung verfügt und andererseits eine auf die Aufgaben abgestimmte Ausbildung durchläuft.

Entsprechend geschulte Fachkräfte können die Arbeitsmediziner entscheidend entlasten und damit einen wichtigen Beitrag zur arbeitsmedizinischen Betreuung leisten.

Mit Inkrafttreten der Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) am 1.7.2022 besteht die Möglichkeit, Arbeitsmedizinische Fachdienste (AFa) in die arbeitsmedizinische Betreuung einzubeziehen und bis zu 30 % auf die arbeitsmedizinische Präventionszeit anzurechnen. Qualifikationsvoraussetzung sind eine Ausbildung in einem gehobenen Gesundheitsberuf, 2-jährige Berufspraxis sowie eine spezifische AFa-Ausbildung an einer Akademie für Arbeitsmedizin.

Dieses Kapitel beschreibt die Tätigkeiten und das Kompetenzprofil solcher AFa und bildet die Basis für den entsprechenden Ausbildungsplan.

1.2.1Tätigkeitsbereiche von Arbeitsmedizinischen Fachdiensten (AFa)

AFa unterstützen Arbeitsmediziner in der Wahrnehmung ihrer arbeitsmedizinischen Aufgaben, sie dienen nicht der Substitution ärztlicher Leistungen. Grundlage der Tätigkeiten der AFa ist die Delegation durch den verantwortlichen Arzt. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arzt, daher muss dieser vor der Delegation von entsprechenden Leistungen sicherstellen, dass die AFa über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

AFa unterstützen Arbeitsmediziner bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihrer Aufgaben. Sie dokumentieren die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, insbesondere Gefährdungsbeurteilungen, arbeitsmedizinische Untersuchungsverfahren und präventive Maßnahmen. Sie unterstützen bei der Auswertung von Dokumentationen und stellen Berichte zusammen. Sie organisieren den internen und externen Informationsfluss einschließlich Terminplanung zur Organisation und Koordination arbeitsmedizinischer Maßnahmen.

Darüber hinaus wirken AFa bei Gefährdungsbeurteilungen und arbeitsmedizinischen Untersuchungsverfahren mit bzw. führen ausgewählte delegierbare diagnostische Verfahren eigenständig durch. Sie beraten im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmediziner alle am Arbeitsprozess Beteiligten. Weiters wirken sie im Rahmen ihrer Kompetenzen bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen sowie bei der Motivation der Beschäftigten zur Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen durch aktivierende und strukturierte Kommunikation und Interaktion mit.

Die Vorgaben der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes sind selbstverständlich auch von den AFa stets einzuhalten.

Das Qualifikationsprofil von AFa baut auf jenem von Arbeitsmedizinischen Administrations-Assistenten (AAA) auf, umfasst jedoch viele darüber hinausgehende Tätigkeitsbereiche. AFa decken die folgenden Aufgaben ab:

Bewusstseinsbildung/Kooperation

AFa unterstützen Arbeitsmediziner bei der Vermittlung der Bedeutung der Arbeitsmedizin, des Arbeitnehmerschutzes sowie der Gesundheitsförderung, indem sie den Vorgaben des Arbeitsmediziners folgend diese Inhalte aktiv kommunizieren. Insbesondere wirken sie bei der Kooperation der Arbeitsmediziner mit inner- und außerbetrieblichen Ansprechpartnern mit.

Arbeitsplatzanalysen

AFa bereiten Arbeitsplatzbegehungen vor, indem sie die erforderlichen Grundlagen aufbereiten. In Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner achten AFa auf Einflussfaktoren auf Leistung und Gesundheit der Beschäftigten in der jeweiligen Arbeitsstätte bzw. an einzelnen Arbeitsplätzen und wirken so bei der Erhebung und Beurteilung arbeitsbedingter Risiken mit. Dies erfolgt in der Regel durch persönliche Wahrnehmung der Arbeitsplatzverhältnisse bzw. Arbeitsvorgänge vor Ort sowie durch Gespräche mit anderen Fachleuten (Sicherheitsfachkräfte etc.) und den Beschäftigten. Dabei holen AFa Informationen über sämtliche relevanten Einflussfaktoren ein und ergänzen diese durch Einsichtnahme in vorhandene oder Beschaffung neuer Unterlagen. Nach Feststellung der Art der vorhandenen Einflussfaktoren analysieren AFa deren quantitative Ausprägung. Dies erfolgt auf Anweisung des Arbeitsmediziners selbstständig, auch in Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren (Sicherheitsfachkräfte, Toxikologen, (Arbeits-) Psychologen etc.), z. B. durch Messungen physikalischer Größen, Schadstoffkonzentrationen, durch Fragebögen, standardisierte Interviews, persönliche Gespräche oder sonstige Erhebungsinstrumente. AFa dokumentieren die Ergebnisse und unterstützen die Arbeitsmediziner bei der Auswertung von Messungen. Die Bewertung der erhobenen Daten erfolgt durch den Arbeitsmediziner. AFa geben nach Rücksprache mit dem Arbeitsmediziner relevante Informationen weiter.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen

AFa sind zuständig für die administrativen und sonstigen Vorbereitungen von arbeitsmedizinischen Untersuchungen, wie die Terminkoordination oder die Bereitstellung der benötigten Untersuchungsinstrumente, sowie für die erforderlichen Aufbereitungs- und Instandhaltungsarbeiten von Gerätschaften. Nach Feststellung der möglichen Auswirkungen der vorhandenen Einflussfaktoren auf die Beschäftigten durch den Arbeitsmediziner untersuchen AFa nach Delegation durch den Arbeitsmediziner die individuellen körperlichen und psycho-mentalen Voraussetzungen der von den jeweiligen Einflussfaktoren betroffenen Beschäftigten und liefern damit die Basis für die Ermittlung des Leistungs- bzw. Risikopotenzials durch den Arbeitsmediziner. Dazu führen AFa auf Anweisung und unter Kontrolle des Arbeitsmediziners im Rahmen ihrer Kompetenzen arbeitsmedizinische Untersuchungen (z. B. funktionsdiagnostische Untersuchungen) durch. Im Falle des Verdachts auf gesundheitliche Beeinträchtigungen initiieren AFa auf Anweisung des Arbeitsmediziners die nötigen weiteren Schritte zur Abklärung bzw. Therapie durch behandelnde Ärzte und begleiten eingeleitete Maßnahmen im Zusammenwirken mit den behandelnden Stellen. Weiters dokumentieren AFa die Untersuchungsergebnisse, leiten die ärztlich vidierten Befunde an die zuständigen Stellen weiter und bereiten ggf. Berufskrankheiten-Meldungen vor.

Arbeitsplatzgestaltungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen

AFa wirken bei der Entwicklung und der Umsetzung geeigneter Präventionsmaßnahmen mit. Sie erstellen unter Anleitung des Arbeitsmediziners Präsentationen zur unterstützenden Argumentation von Präventionsmaßnahmen und begleiten die Umsetzung von Maßnahmen in administrativer Hinsicht. Sie beraten und motivieren Arbeitnehmer zur Befolgung von Schutzmaßnahmen und überprüfen deren nachhaltige Anwendung. AFa unterstützen Arbeitsmediziner bei der Kontrolle und Bewertung der Effektivität und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

AFa leisten Erste Hilfe bzw. wirken bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb mit (z. B. bei der Verwaltung der Schulungen der Ersthelfer), erledigen die Dokumentation bei Arbeitsunfällen bzw. akuten Erkrankungen, die Erste-Hilfe-Maßnahmen notwendig machen, unterstützen bei statistischen Auswertungen und führen ggf. in Abstimmung mit dem Unternehmen Arbeitsunfall-Meldungen durch.

Gesundheitsförderung/-beratung

AFa unterstützen Arbeitsmediziner bei der Entwicklung und inhaltlichen Umsetzung von Projekten der Betrieblichen Gesundheitsförderung und kommunizieren deren Bedeutung. AFa erheben Bedarf und externe Angebote und begleiten Projekte der betrieblichen Gesundheitsförderung in administrativer Hinsicht.

Qualitätsmanagement

AFa wirken am Management der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität mit. Sie führen laufend Qualitätskontrollen im Zuständigkeitsbereich durch und überwachen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (Medizinproduktegesetz etc.).

Administration

AFa unterstützen die Arbeitsmediziner in sämtlichen administrativen Belangen. Neben der Eingabe und Wartung der Mitarbeiterdaten sind das insbesondere die Bereiche Budgetierung sowie Bestell- und Rechnungswesen. Weiters unterstützen AFa die Arbeitsmediziner beim Schriftverkehr mit allen inner- und außerbetrieblichen Adressaten sowie bei inhaltlichen Recherchen und stellen Berichte, einschließlich der Tätigkeitsberichte für den eigenen Bereich, zusammen.

1Dieses Kapitel beschreibt das professionelle Selbstverständnis, mit dem Arbeitsmediziner die unter 1.1.2.2 beschriebenen inhaltlichen Aufgaben als Experten für Arbeitsmedizin erfüllen.

2Relevante Institutionen und Kooperationen

Stefan Koth & Susanne Schunder-Tatzber

2.1Übersicht

Die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen inner- und außerbetrieblichen Ansprechpartnern ist für Arbeitsmediziner im Rahmen ihrer Tätigkeit unumgänglich. Die unterschiedlichen Kooperationsmöglichkeiten und -formen sind vom jeweiligen Betrieb und den agierenden Personen abhängig.

Die wesentlichsten Schnittstellen ergeben sich in beinahe jedem Betrieb aus folgenden Funktionsträgern bzw. Institutionen:

Innerbetrieblich:

Arbeitgeber (Geschäftsleitung, Personalmanagement)

Arbeitnehmer und ihre Vertretung (Betriebsrat/Sicherheitsvertrauenspersonen)

Sicherheitsfachkräfte

Arbeitsmedizinische Assistenten

Arbeitsschutzausschuss

Außerbetrieblich

Arbeitsinspektion

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Zusätzlich zu den von ihnen selbst durchgeführten Aufgaben besitzen Arbeitsmediziner darüber hinaus auch eine Koordinationsfunktion und Führungsrolle. Darin sind sie gefordert, richtig einzuschätzen, in welchen Situationen Experten anderer Fachrichtungen (z. B. Psychologen, Ernährungswissenschaftler, Bewegungstrainer etc.) hinzuzuziehen sind, bzw. auch solche vorzuschlagen.

2.2Innerbetriebliche Ansprechpartner

Vor Aufnahme der arbeitsmedizinischen Tätigkeit führt der Arbeitsmediziner mit seinen Partnern im Betrieb Gespräche über seine Aufgaben und deren Umsetzung. Erster Gesprächspartner wird immer der Arbeitgeber (Vorstand, Direktor) oder einer seiner Vertreter (Betriebs-, Personal-, Organisationsleiter) sein. Die gleichen Themen werden mit dem Betriebsrat erörtert. Der Betriebsrat muss zur Bestellung eines angestellten Arbeitsmediziners seine Zustimmung geben bzw. vor Verpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes gehört werden.

2.2.1Arbeitgeber (Management)

Arbeitgeber (AG) sind gemäß ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, § 1157) und ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, § 3ff.) verantwortlich für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit im Betrieb. Da die AG die nötige Fachkompetenz in der Regel selbst nicht besitzen, schreibt der Gesetzgeber die verpflichtende Bestellung von Präventivfachkräften (= Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte) zur Beratung in Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Betrieb vor (§§ 73ff. und 79ff. ASchG).

Liegt Handlungsbedarf für präventive Maßnahmen zum besseren Schutz von Gesundheit und Sicherheit vor, bestehen häufig unterschiedliche Möglichkeiten und Ansätze, die von einem unbedingt nötigen Minimum bis hin zu optimalen Präventionsmaßnahmen reichen. Hier liegt es im Argumentations- und Verhandlungsgeschick des Arbeitsmediziners, den AG von der Notwendigkeit von Maßnahmen zu überzeugen, die aus präventivmedizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens die idealen sind.

Das ausschließliche Berufen auf die gesetzliche Notwendigkeit wird sich dabei à la longue als weniger zielführend erweisen als eine professionelle Beratungsleistung, die sich nicht im Aufzeigen von Problemen erschöpft, sondern auch Lösungen anbietet. Nur in diesem Fall wird der AG die Arbeitsmedizin als wertvolle Dienstleistung wahrnehmen, die dem Unternehmen Nutzen bringt.

2.2.2Arbeitnehmer/Betriebsrat/ Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP)

Auch wenn die Aussage „Der Patient des Arbeitsmediziners ist der Arbeitsplatz“ eine gewisse (Teil-)Berechtigung besitzt, darf darüber nicht vergessen werden, dass die Menschen im Unternehmen im Zentrum der arbeitsmedizinischen Tätigkeit stehen. Die Erhaltung von Gesundheit und Sicherheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit steht daher im Fokus aller ärztlichen Bemühungen.

Die Gesprächsbasis mit und das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeitern ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg jedes arbeitsmedizinischen Handelns. Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ist daher unbedingt einzuhalten. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen es im Interesse des Betroffenen liegt, wenn bestimmte Informationen weitergegeben werden, kann mit diesem eine Entbindung von der Schweigepflicht besprochen und eine solche eingeholt werden, nie jedoch ohne seine (nach Möglichkeit schriftliche) Einwilligung.

Arbeitsmediziner stehen vor der Herausforderung, arbeitsmedizinisch relevante Themen dem Arbeitgeber bzw. dem Betriebsrat immer so allgemein gefasst zu vermitteln, dass die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt wird (z. B. „Bei Begehung der Arbeitsstätte x hat sich herausgestellt, dass Mitarbeiter keine ergonomischen Hebehilfen haben, woraus Rückenprobleme und Fehlzeiten erwachsen können.“).

Der Betriebsrat (BR) ist das Interessenvertretungsorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene. Er verfügt über zahlreiche Befugnisse. Diese reichen etwa vom Abschluss von Betriebsvereinbarungen über die Mitwirkung bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen bis hin zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen in Unternehmen. Gemäß Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG, § 92a) hat der BR Beteiligungsrechte u. a. bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung, der Festlegung von Maßnahmen der Planung und Organisation der Unterweisung sowie Anhörungs- und Beratungsrechte bei Planung und Einführung neuer Technologien. Weiters sind Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Arbeitsmedizinern, Sicherheitsfachkräften (SFK), Ersthelfern und Brandschutzbeauftragten zu beraten. Schließlich hat der BR ein Informationsrecht über Messungen, Arbeitsstoffe und Grenzwertüberschreitungen. Ihm muss Zugang zu (allen) nicht auf Einzelpersonen bezogenen Unterlagen und Dokumenten in Verbindung mit dem Arbeitnehmerschutz gewährt werden.

Ab einer Betriebsgröße von 11 Beschäftigten ist eine Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) zu bestellen (§ 10f. ASchG). Die Anzahl steigt mit wachsender Zahl der Beschäftigten (z. B. 10 SVP ab 3.000 Arbeitnehmern).

SVP sind Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie sollen die Arbeitnehmer informieren, beraten und unterstützen, sie in Abstimmung mit dem BR in Sicherheits- und Gesundheitsfragen vertreten, mit Arbeitsmedizinern und SFK zusammenarbeiten und den Arbeitgeber beraten. Sie haben das Recht auf Zugang zu allen für den Arbeitnehmerschutz relevanten Unterlagen, wie Messergebnissen oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.

Der BR hat das Recht, seine Befugnisse in Fragen der Sicherheit und Gesundheit an die SVP zu übertragen. Ist in einem Betrieb kein Betriebsrat eingerichtet, fallen die oben erwähnten Aufgaben automatisch der SVP zu.

2.2.3Arbeitsmedizinische Assistenten

Unternehmen sind nicht nur verpflichtet, Präventivdienste zu bestellen, sondern auch das für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendige Fach- und Hilfspersonal zu beschäftigen (§ 79 (4) ASchG). Auch in Arbeitsmedizinischen Zentren muss das erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden sein (§ 80 (1) ASchG).

Arbeitsmedizinische Assistenten unterstützen Arbeitsmediziner – je nach Qualifikation (Arbeitsmedizinischer Administrations-Assistent bzw. Arbeitsmedizinischer Fachdienst) – in der Wahrnehmung ihrer arbeitsmedizinischen Aufgaben in administrativer und operativer Hinsicht. Grundlage der Tätigkeiten der Arbeitsmedizinischen Administrations-Assistenten (3A) bzw. des Arbeitsmedizinischen Fachdienstes (AFa) ist die Delegation durch den verantwortlichen Arbeitsmediziner. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Arzt, daher muss dieser vor der Delegation von entsprechenden Leistungen sicherstellen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der 3A bzw. AFa vorliegen. Die Tätigkeiten von Assistenten dienen somit nicht der Substitution ärztlicher Leistungen. Die Vorgaben der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes sind selbstverständlich auch von 3A und AFa stets einzuhalten.

3A bzw. AFa unterstützen Arbeitsmediziner bei der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihrer Aufgaben. Sie dokumentieren die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner, insbesondere die Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen, arbeitsmedizinischen Untersuchungen und präventiven Maßnahmen. Sie unterstützen bei der Auswertung von Dokumentationen und stellen Berichte zusammen. Sie organisieren den internen und externen Informationsfluss einschließlich Terminplanung zur Organisation und Koordination arbeitsmedizinischer Maßnahmen.

AFa wirken darüber hinaus bei Gefährdungsbeurteilungen und arbeitsmedizinischen Untersuchungsverfahren mit bzw. führen ausgewählte delegierbare diagnostische Verfahren eigenständig durch. Sie beraten im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmediziner alle am Arbeitsprozess Beteiligten. Weiters wirken sie im Rahmen ihrer Kompetenzen bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen sowie durch aktivierende und strukturierte Kommunikation und Interaktion bei der Motivation der Beschäftigten zur Teilnahme an Vorsorgemaßnahmen mit. Für Details s. Kapitel I.1.2 „Arbeitsmedizinischer Fachdienst“.

2.2.4Arbeitsschutzausschuss

In Arbeitsstätten mit mehr als 100 Beschäftigten bzw. in Bürobetrieben mit mehr als 250 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Er besteht in der Regel aus Arbeitgeber, Arbeitsmediziner, SFK und BR/SVP. Seine Aufgabe besteht in der gegenseitigen Information, im Erfahrungsaustausch und in der Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen, der Analyse von Berichten und der Diskussion von Vorschlägen der Arbeitsmediziner, SFK und Belegschaftsvertretung. Der Arbeitsschutzausschuss wird einmal pro Kalenderjahr bzw. ggf. anlassbezogen einberufen.

2.3Außerbetriebliche Ansprechpartner

2.3.1Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion (AI) hat auf Basis des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) den gesetzlichen Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit wahrzunehmen und sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten.

Die Zuständigkeit der AI erstreckt sich grundsätzlich auf Betriebe aller Art mit einigen wenigen Ausnahmen (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Verkehrsbetriebe, Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen, öffentliche Schulen).

2.3.1.1Aufgaben

Unterstützung und Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (z. B. bei der Auswahl von Arbeitsstoffen),

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. die entsprechende Bestellung von Arbeitsmedizinern und das Zur-Verfügung-Stellen der dafür notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel),

Förderung und Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes,

Erstellung von verbindlichen Regeln unter Einbeziehung neuer Entwicklungen auf technischem Gebiet und des jeweiligen Erkenntnisstandes der Wissenschaften.

2.3.1.2Befugnisse

Arbeitsinspektoren sind berechtigt:

Betriebe jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu besichtigen, um Überprüfungen und Beratungen durchzuführen. Dabei haben sie die Arbeitgeber über ihre Anwesenheit zu informieren und Betriebsrat, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beizuziehen.

Proben von Arbeitsstoffen zu entnehmen und Messungen durchzuführen,

Sachverständige beizuziehen,

Rezepturen von Arbeitsstoffen bei den Erzeugern oder Vertreibern anzufordern,

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vernehmen, auch ohne Gegenwart von dritten Personen,

in alle Unterlagen (z. B. Pläne, Einzelverträge, Urlaubslisten) Einsicht zu nehmen,

schriftliche Aufforderungen an die Arbeitgeber zu erteilen, die festgestellten Mängel zu beheben, wovon Ablichtungen an die Arbeitnehmervertretung und die innerbetrieblichen Arbeitnehmerschutzexperten (Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte) ergehen,

Strafanzeige an die Verwaltungsbehörde zu erstatten, wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird,

bei unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer (z. B. bei Gefahr einer akuten Vergiftung oder bei Explosionsgefahr) die Sperre von Betrieben oder Betriebsteilen anzuordnen.

Die Betriebsbesichtigungen zur Überprüfung und Beratung erfolgen

meistens von Amts wegen (die AI wird von sich aus tätig) oder

aufgrund von Beschwerden oder

auf Ersuchen von Arbeitgebern (z. B. bei Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens).

Anfragen und Beschwerden können jederzeit (schriftlich, persönlich, telefonisch) bei der AI eingebracht werden. Den Einbringenden steht es frei, den eigenen Namen oder den Namen des Betriebes zu verschweigen. Die AI ist verpflichtet, die Quelle jeder Beschwerde unbedingt vertraulich zu behandeln, sie darf niemandem gegenüber auch nur andeuten, dass die Betriebsbesichtigung durch eine Beschwerde veranlasst wurde.

2.3.1.3Organisatorischer Aufbau

Die AI ist ein Teil des Bundesministeriums für Soziales. Sie besteht aus der Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat und den regionalen Arbeitsinspektoraten. Die regionalen Arbeitsinspektorate sind in 19 Aufsichtsbezirke sowie ein besonderes Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien aufgeteilt.

2.3.1.4Aufgaben von AI-Ärzten/Schnittstellen mit Arbeitsmedizinern

Zu den Aufgaben der AI-Ärzte zählen insbesondere:

Betriebsbesichtigungen

Zu jeder Betriebsbesichtigung werden die Arbeitsmediziner, die Sicherheitsfachkräfte und der Betriebsrat beigezogen. Im Rahmen dieser Begehungen werden nach Wunsch oder bei Bedarf Gespräche ohne Gegenwart von Dritten geführt (z. B. über Bewertung von Untersuchungsergebnissen) und selbstverständlich können bei dieser Gelegenheit auch Fragen an die AI-Ärzte gestellt und Informationen eingeholt werden.

Zusammenarbeit

mit Arbeitsmedizinen, Sicherheitsfachkräften und der Arbeitnehmervertretung in den Betrieben sowie mit Fachleuten anderer medizinischer Fachrichtungen (z. B. Dermatologie, Pulmologie) und Fachleuten im Bereich Chemie, Technik etc.

Information, Beratung und Erfahrungsaustausch

Die AI-Ärzte stehen Arbeitsmedizinern generell für Information und Beratung sowie Erfahrungsaustausch zur Verfügung. Sie können sowohl telefonisch als auch schriftlich oder persönlich kontaktiert werden.

Rezepturen von Arbeitsstoffen

Die AI-Ärzte holen die Rezepturen der in den Betrieben vorgefundenen Arbeitsstoffe bei den Herstellern und Vertreibern ein. Auf Anfrage erteilen die AI-Ärzte den Arbeitsmedizinern Auskünfte über vorliegende Rezepturen von Arbeitsstoffen (z. B. Lacke, Kleber, Lösungsmittel). Dabei muss es sich jedoch um einen Arbeitsstoff handeln, der im vom Arbeitsmediziner betreuten Betrieb verwendet wird. Die Auskünfte beinhalten nur die für den konkreten Betrieb wesentlichen Inhaltsstoffe, da die Gesamtrezeptur der Geheimhaltung unterliegt.

Probenahmen und Messungen

Die Messungen von Einwirkungen am Arbeitsplatz (z. B. Lärm, Arbeitsstoffe) werden teils vom AI durchgeführt, teils werden Sachverständige dafür beigezogen (z. B. AUVA, Österreichische Staubbekämpfungsstelle – ÖSBS).

Gesundheitsüberwachung

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Beurteilung, an welchen Arbeitsplätzen diese Untersuchungen erforderlich sind

Überprüfung der Einhaltung der Untersuchungszeiträume in den Betrieben

Überprüfung aller Befunde, die von den ermächtigten Ärzten übermittelt wurden. In vielen Fällen wird Rücksprache mit den untersuchenden Ärzten bzw. mit den Arbeitsmedizinern des jeweiligen Betriebes gehalten.

In jenen wenigen Fällen, in denen aus arbeitsmedizinischer Sicht eine „Nichteignung“ von Arbeitnehmern vorliegt, werden die konkreten Arbeitsbedingungen im Betrieb erhoben, es wird beurteilt, ob weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen sind, Beratungen über zielführende Maßnahmen werden durchgeführt und gegebenenfalls dem Betrieb die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter den belastenden Arbeitsbedingungen mit Bescheid untersagt.

Oftmals ist im Zusammenhang mit den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) gegenseitige Kontaktaufnahme hilfreich oder erforderlich. In Zweifelsfällen klären die AI-Ärzte, bei welchen konkreten Tätigkeiten und Arbeitsplätzen diese Untersuchungen erforderlich sind. Die Ansuchen um Ermächtigung zur Durchführung dieser Untersuchungen sind bei der AI zu stellen. Befund und Beurteilung der Ergebnisse der Untersuchungen sind von den ermächtigten Arbeitsmedizinern an die AI-Ärzte zu übermitteln, die wiederum Rücksprache mit den untersuchenden Ärzten bzw. mit den Arbeitsmedizinern des jeweiligen Betriebes halten (z. B. bei unklaren Befunden, zur Abschätzung der konkreten Belastung, bei von den Untersuchungsrichtlinien abweichender Durchführung).

Berufskrankheitenanzeigen und -verfahren

Die Berufskrankheitenanzeigen und die fachärztlichen Gutachten, die im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erstellt werden, werden von der AUVA an die zuständigen AI-Ärzte übermittelt. Anhand dieser Unterlagen und der Kenntnis der konkreten Arbeitsbedingungen wird das Ausmaß der Gefährdung eingeschätzt und beurteilt, ob weitergehende Schutzmaßnahmen vorzusehen sind und ob die betroffenen Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz verbleiben können oder die Weiterbeschäftigung unter den dort bestehenden Einwirkungen auf die Gesundheit untersagt werden muss.

Freistellungszeugnisse gem. Mutterschutzgesetz

Wenn bei Fortdauer jedweder Beschäftigung Leben oder Gesundheit von werdender Mutter oder Kind gefährdet wäre, kann die werdende Mutter ein Freistellungszeugnis beantragen, entweder bei dem für den Betrieb zuständigen AI-Arzt, bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsarzt oder – bei Vorliegen bestimmter Indikationen gemäß § 2 Mutterschutzverordnung – einem Facharzt für Frauenheilkunde oder Innere Medizin. Die AI-Ärzte entscheiden aufgrund eines eingehenden Gesprächs mit der Graviden, ihrer Anamnese und des fachärztlichen Befundes, ob die Indikation für eine Freistellung gegeben ist, und stellen das Zeugnis aus.

2.3.2Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

2.3.2.1Aufgaben

Die Unfallversicherung ist ein Zweig der österreichischen Sozialversicherung. Die Sozialversicherung wird in Form der Selbstverwaltung geführt. D. h., der Staat verzichtet für einen bestimmten Bereich der Verwaltung auf die Führung durch staatliche Behörden und überträgt diese Aufgabe Selbstverwaltungskörpern, die aus Vertretern der Versicherten und deren Dienstgebern gebildet werden.

Die Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) umfassen Prävention, Unfallheilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung. Die Finanzierung erfolgt über Dienstgeberbeiträge. Nicht nur Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unfallversichert, sondern auch Schüler und Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung, und zwar beitragsfrei.

Die AUVA ist dezentral aufgebaut: eine Hauptstelle (Wien), vier Landesstellen (Wien, Graz, Linz und Salzburg) und drei Außenstellen (Klagenfurt, Innsbruck und Dornbirn).

Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für

Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Details s. Kapitel III.4 „Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten“)

Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen

Unfallheilbehandlung

Die Versicherungsträger sind berechtigt, Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonder-krankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation zu errichten, zu erwerben und zu betreiben.

Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln zu erfolgen und die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Beschädigung, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Minderung der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege und Operationen sind in den Einrichtungen der AUVA für jedes Opfer eines Arbeitsunfalls kostenlos.

Rehabilitation von Versehrten

Unter Rehabilitation versteht man die Wiederherstellung der physischen, geistigen, seelischen, beruflichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behinderter Menschen durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen. Sie umfasst:

medizinische Rehabilitation (Unfallheilbehandlung)

berufliche Rehabilitation

soziale Rehabilitation

Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Forschung nach wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben

Entgeltfortzahlung nach Unfällen und Krankheiten für Kleinbetriebe

Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben

Arbeitspsychologische Beratung

Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

2.3.2.2Schnittstellen mit Arbeitsmedizinern

Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Der begründete Verdacht auf Bestehen einer Berufskrankheit ist meldepflichtig. Die Meldepflicht an den Unfallversicherungsträger trifft den Arbeitgeber, aber auch jeden Arzt (nicht nur Arbeitsmediziner! § 363 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Der dafür notwendige Vordruck „Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit“ ist (auch online) bei den Unfallversicherungen erhältlich. Die Beurteilung und Entscheidung, ob es sich bei einer gemeldeten Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt, erfolgt im Rahmen eines Gutachtens.

Auch jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, muss innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

Kostenübernahme für Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Die AUVA leistet einen Kostenersatz für Eignungs- und Folgeuntersuchungen. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung einer Eignungs- bzw. Folgeuntersuchung nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine Belastung derartig einwirkt, dass die Gefahr einer Berufskrankheit droht und die Untersuchung eine prophylaktische Bedeutung hat (§ 49 ASchG, § 6a VGÜ – Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz). Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sind sie im Zuge der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung) festzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Andernfalls ist keine Untersuchung durchzuführen. Die AUVA behält sich vor, für nicht erforderliche oder nicht gerechtfertigte Untersuchungen keinen Kostenersatz zu leisten.

Literatur

Huber E./Fiedler S. (2016): Arbeitsinspektion. Skriptum Ausbildung Arbeitsmedizin. Klosterneuburg: Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention.

Schenk C. (2016): Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Skriptum Ausbildung Arbeitsmedizin. Klosterneuburg: Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention.

Schunder-Tatzber S./Bayer S. (2014): Kooperationen. Skriptum Ausbildung Arbeitsmedizin. Klosterneuburg: Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention.

www.arbeitsinspektion.gv.at

www.auva.at

www.ris.bka.gv.at:

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

3Die betriebsärztliche Einrichtung

Susanne Schunder-Tatzber & Stefan Koth

3.1Räumlichkeiten

Für die Ausübung der arbeitsmedizinischen Tätigkeit im Betrieb bedarf es der nötigen materiellen und räumlichen Ausstattung. Dabei ist zwischen gesetzlichen Vorgaben und Wunschvorstellungen zu unterscheiden.

Gesetzliche Grundlagen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 79 (6) ASchG):

Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die arbeitsmedizinische Betreuung notwendigen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Arbeitsstättenverordnung (§ 41 AStV):

In „Normbetrieben“, in denen keine erhöhte Betriebsgefahr besteht und mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt werden, ist ein Sanitätsraum einzurichten.

Werden mindestens 100 Mitarbeiter beschäftigt und liegt eine besondere Betriebsgefahr vor, ist ebenfalls ein Sanitätsraum bereitzustellen. Prinzipiell hat der Arbeitgeber die „besondere Betriebsgefahr“ zu definieren. Ist ihm dies nicht möglich, geht diese Aufgabe an die Arbeitsinspektion über.

Die Räumlichkeiten sollen gut erreichbar und als Sanitätsräume gekennzeichnet sein. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Sie müssen außerdem so gelegen sein, dass sie mit einer Trage leicht erreicht werden können (für weitere Kriterien

s. § 41 AStV).

Darüber hinaus sollten sich Größe und Anzahl der Räumlichkeiten u. a. an folgenden Kriterien orientieren:

Größe des Betriebes (Anzahl der Mitarbeiter)

„Gefährlichkeit“ des Betriebes (z. B. hohe Verletzungsgefahr)

Aufgabenkatalog des Arbeitsmediziners

medizintechnische Ausrüstung

Strategien des Arbeitgebers

Generell ist darauf zu achten, dass die entsprechende Räumlichkeit vertrauliche Gespräche mit dem Arzt ermöglicht.

In kleinen Betrieben wird sich manchmal kein eigener, fixer Sanitätsraum finden oder einrichten lassen – in diesem Fall kann auf Ruheräume für Schwangere lt. Mutterschutzgesetz, Besprechungsräume usw. zurückgegriffen werden, die zumindest teilweise adaptiert und ausgestattet sind. An diesen Räumen sind Hinweise, wann die nächste betriebsärztliche Beratung/Ordination stattfinden wird, anzubringen.

3.2Ausstattung und Mittel

Aus dem ASchG ergibt sich, dass Räumlichkeiten mit entsprechender Ausstattung und geeigneten Mitteln zu versehen sind.

Bei Beauftragung eines Arbeitsmedizinischen Zentrums entfällt für den Betrieb die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausstattung und Mitteln. Diese entfällt auch, wenn ein externer Arbeitsmediziner beschäftigt wird, der nachweislich die notwendige Ausstattung und Mittel zur Verfügung stellt (§ 79 (7) ASchG). Ein geeigneter Raum mit Hinweis auf die Anwesenheit ist aber auch in diesen Fällen bereitzustellen.

Die Mindestausstattung besteht aus Telefon, Liege und Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser (für die Ausstattung von Arbeitsmedizinischen Zentren gelten weitreichendere Regelungen – s. Verordnung über Arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)). Die Waschgelegenheit könnte auch in einem sehr nahen Sanitärraum gelegen sein.

Nicht im Gesetz angeführt, aber trotzdem ein Muss ist ein Nirosta-Abfalleimer. Darüber hinaus werden Büromöbel benötigt, inklusive eines verschließbaren, feuersicheren Karteikastens, sofern keine EDV verwendet wird. Bei der EDV muss sichergestellt sein, dass nur das medizinische Personal Zugang zu den Daten hat.

Die Auswahl der Ausstattung und Mittel ist prinzipiell abhängig von:

Größe und Branche des Betriebs

spezifischem Gefahrenpotenzial, z. B. hohe Gefahr von Verbrennungen (nicht klebendes Verbandsmaterial) oder massive Gefährdung durch Starkstrom (EKG, Defibrillator)

arbeitsmedizinischem Untersuchungsumfang (Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungen nach §§ 49, 50, 51 ASchG)

Vorsorgeuntersuchungen und deren Umfang (z. B. Reiseuntersuchungen, Lehrlingsuntersuchungen etc.)

Folgende Ausstattung ist über die gesetzliche Anforderung hinaus wünschenswert:

Personenwaage

Körpergrößenmessgerät

Sehtafel

verschließbarer Arzneimittelschrank

Akku-Sicherheitsleuchte

Infusionsständer oder -haken

Kühlschrank – versperrbar (für Impfstoffe usw.)

Von der Präventionszeit wird auch abhängen, ob

Blutdruckmessgerät

Stethoskop

Otoskop

Nasenspekulum

Notfallkoffer

Notfallmedikamente

ständig vor Ort vorhanden sind oder jeweils mit in den Betrieb gebracht werden.

Literatur

AMZ-VO – BGBl. Nr. 441/1996, zul. geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013.

ASchG – BGBl. Nr. 450/1994, zul. geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017.

AStV – BGBl. II Nr. 368/1998, zul. geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014.

4Arbeitsmedizindigital – Arbeitsmedizinische Online-Angebote und Telemedizin und Telemedizin

Stephan Letzel

Die arbeitsmedizinische Tätigkeit erfolgt in der Regel im Betrieb vor Ort oder in den Räumlichkeiten eines Arbeitsmedizinischen Zentrums. Grundvoraussetzung der arbeitsmedizinischen Tätigkeit ist der persönliche Kontakt mit dem Beschäftigten bzw. Arbeitgeber sowie die Kenntnis des entsprechenden Arbeitsplatzes. Dies ist nötig, um eine individuelle, zielgerichtete Beratung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben leisten zu können.

Während in anderen medizinischen Fachgebieten wie beispielsweise der Dermatologie, Radiologie oder der Luft- und Raumfahrtmedizin medizinische Online-Angebote wie Videosprechstunden, Telekonsile oder Online-Befundungen seit Längerem erfolgreich etabliert sind, war dies vor der Corona-Pandemie im Bereich der Arbeitsmedizin ein Novum und für viele undenkbar. Die Situation der letzten Jahre, mit z. T. erheblichen pandemiebedingten Einschränkungen, haben in der Arbeitsmedizin zu einem Umdenken geführt, die Möglichkeiten von arbeitsmedizinischen Online-Betreuungsangeboten werden zunehmend positiv bewertet.

Insbesondere aus arbeitsmedizinischer Sicht sind u. a. folgende digitalen Angebote im Bereich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz denkbar und sinnvoll:

Telemedizin

Digitale Arbeitsplatzevaluierung bzw. Gefährdungsbeurteilung

Digitale Unterweisung

4.1Telemedizin

Unter Telemedizin versteht man die Beratung, Diagnostik und Therapie unter Überbrückung zeitlicher und/oder räumlicher Distanzen im Gesundheitswesen. In der Arbeitsmedizin sind vor allem folgende telemedizinischen Konstellationen sinnvoll:

Arzt – Beschäftigter:

Beispielsweise als Videosprechstunde im Rahmen von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie weiterer individueller arbeitsmedizinischer Beratungen

Arzt – Arzt:

Ein ärztliches Konsil, beispielsweise zur kollegialen Abklärung einer speziellen (arbeits-) medizinischen Fragestellung

Arzt – arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal:

Beispielsweise zur Anleitung und/oder Befundbesprechung bei ausgewählten delegierbaren diagnostischen Verfahren

Arzt – Rehabilitationseinrichtung:

Beispielsweise zur Besprechung rehabilitationsrelevanter arbeitsmedizinischer Sachverhalte

Arzt – Arbeitgeber – ggf. zusätzlich Beschäftigter:

Beispielsweise als Beratungsgespräch zu speziellen Sachverhalten, die den Arbeitsschutz betreffen (z. B. Mutterschutz, betriebliche Wiedereingliederung)

Arzt – Fachkraft für Arbeitssicherheit:

Beispielsweise zum Austausch zu Fragen der Arbeitsumgebung, Messwerten oder auch im Rahmen der Evaluierung bzw. Gefährdungsbeurteilung

In der Arbeitsmedizin kann die Telemedizin ein zusätzliches niederschwelliges Betreuungsangebot u. a. von Beschäftigten und Arbeitgebern darstellen. Hierdurch können z. T. ressourcensparend längere Wegezeiten – sowohl von Ärzten in die Betriebe, als auch von Beschäftigten in die Arbeitsmedizinischen Zentren – vermieden bzw. reduziert werden. Zudem ist durch die Telemedizin auch eine arbeitsmedizinische Betreuung spezieller Arbeitsplätze (z. B. Hochgebirge, Offshore, auf Auslandsreisen oder im Homeoffice) möglich, bei denen eine arbeitsmedizinische Betreuung vor Ort nur unter hohem Aufwand möglich wäre.

Im Rahmen der Telemedizin werden insbesondere personenbezogene medizinische Daten ausgetauscht und übermittelt, die hierbei verwendete Telematikinfrastruktur sowie die entsprechenden Rahmenbedingungen müssen die Vorgaben des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht vollumfänglich gewährleisten. Der Einsatz der Telemedizin erfordert für die beteiligten Ärzte ausreichende Kenntnisse der speziellen medizinischen Methode, eine geeignete technische Ausstattung ohne große Anforderungen an die telemedizinische Infrastruktur für die Anwender sowie geeignete Datenformate für die Dokumentation. Juristischer Klärungsbedarf besteht bezüglich der Haftungsfrage bei einer telemedizinischen Fehlberatung.

Neben den exemplarisch aufgelisteten Vorteilen kann die Telemedizin auch mit Risiken bzw. Nachteilen verbunden sein. Durch die Telemedizin kann es zum Verlust des nonverbalen Kontaktes, der in der Medizin einen hohen Stellenwert besitzt, kommen und damit zu einer Störung der „Arzt-Patienten-Beziehung“ beitragen. Daher betonen Gegner der Telemedizin, dass diese Verfahren dem ärztlichen Ethos widersprechen würden. Grundsätzlich ist bei der inhaltlichen und technischen Ausgestaltung darauf zu achten, dass sich der Einsatz telemedizinischer Verfahren am medizinisch Notwendigen und nicht am technisch Machbaren orientiert. Telemedizinische Anwendungen sollen in der (Arbeits-)Medizin das ärztliche Handeln unterstützen und als ergänzender Bestandteil der konventionellen Versorgung im Wesentlichen zur Steigerung der Versorgungsqualität beitragen und diese nicht vollumfänglich ersetzen. Die Reduzierung der arbeitsmedizinischen Betreuung ausschließlich auf telemedizinische Verfahren kann dem Anspruch an die Arbeitsmedizin nicht gerecht werden und kann erforderliche ärztliche Untersuchungen und Maßnahmen (z. B. Impfungen) nicht ersetzen. Auch bei der Telemedizin ist die Kenntnis der speziellen Arbeitsplätze eine Grundvoraussetzung für eine individuelle, qualitätsgesicherte und evidenzbasierte Betreuung.

Angelehnt an die Leitsätze zur Teledermatologie sind u. a. die in Tabelle 1 zusammengestellten Grundsätze in der Arbeitsmedizin zu beachten.

Tab. 1: Telemedizinische Grundsätze für die Arbeitsmedizin

Telemedizin in der Arbeitsmedizin sollte nur dort eingesetzt werden, wo sie einen Beitrag zu einer verbesserten Versorgung der Beschäftigten leisten kann.

Voraussetzung für den Einsatz der Telemedizin in der Arbeitsmedizin sind ausreichende Kenntnisse über den speziellen Arbeitsplatz und die entsprechenden Arbeitsbedingungen.

Jeder Einsatz der Telemedizin in der Arbeitsmedizin sollte nur unter kritischer Abwägung von Nutzen und Aufwand erfolgen.

Auch beim Einsatz der Telemedizin in der Arbeitsmedizin gilt die herkömmliche ärztliche Sorgfaltspflicht.

Die telemedizinische Betreuung und Beratung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfordert spezifische Kenntnisse der eingesetzten Technologien sowie deren Limitationen und Risiken.

Für den Einsatz telemedizinischer Verfahren in der Arbeitsmedizin sind im gleichen Maße arbeitsmedizinisches Fachwissen erforderlich wie für die konventionelle Betreuung.

Bei der Verwendung telemedizinischer Verfahren sind die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht vollumfänglich einzuhalten.

Telemedizinische Verfahren sind in die arbeitsmedizinische Fort- und Weiterbildung zu integrieren. Telemedizinische Verfahren in der Arbeitsmedizin benötigen eine adäquate Qualitätssicherung.

Die Reduzierung der arbeitsmedizinischen Betreuung ausschließlich auf telemedizinische Verfahren widerspricht den arbeitsmedizinischen Standards.

Last but not least: Bei der Videosprechstunde sollte die Zustimmung des Beschäftigten eine wesentliche Voraussetzung sein.

4.2Digitale Arbeitsplatzevaluierung bzw. Gefährdungsbeurteilung

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) schreibt als wesentliche Grundlage für den Arbeitnehmerschutz die Arbeitsplatzevaluierung vor. Unter Arbeitsplatzevaluierung wird dabei die Pflicht der Arbeitgeber verstanden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren an allen Arbeitsplätzen als Grundlage für durchzuführende Maßnahmen zu ermitteln und zu beurteilen sowie erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei der Ermittlung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls Fachleute, wie z. B. Arbeitsmediziner mit heranzuziehen. Die Arbeitsplatzevaluierung orientiert sich dabei am PDCA-Zyklus (Planen – Durchführen – Prüfen – Verbessern).

Wie diese Arbeitsplatzevaluation im Einzelnen durchzuführen ist und wie die praktische Einbeziehung der erforderlichen Fachleute zu erfolgen hat, ist nicht weiter geregelt. Für die Objektivierung und Quantifizierung sämtlicher relevanter Gefahren bieten sich neben Begehungen der Arbeitsplätze u. a. die Verwendung von Checklisten und Fragebögen, ggf. die Messung relevanter Arbeitsplatzexpositionen (z. B. „Lärm“, Gefahrstoffe, Klimafaktoren) sowie weiterer Erhebungstools, an. Die Arbeitsplatzevaluierung ist dann die integrative Beurteilung aller Einzelgefährdungen.

Die Verwendung digitaler Erhebungsinstrumente, die an die spezielle Arbeitsplatzsituation adaptiert sind, haben sich hierfür bereits in der Arbeitsmedizin bewährt. Begehungen können z. T. auch virtuell erfolgen oder durch den Arbeitsmediziner virtuell begleitet werden.

Eine Digitalisierung des Prozesses der Arbeitsplatzevaluierung bietet für die Durchführung und Dokumentation viele Vorteile. Einzelne Schritte der Arbeitsplatzevaluierung (Analyse, Bewertung, Zielsetzung, Maßnahmen, Wirksamkeitsüberprüfung, Dokumentation) können miteinander verbunden werden und der Anwender kann digital durch die einzelnen Prozessschritte geführt werden. Zudem kann die Arbeitsplatzevaluierung durch Algorithmen dynamisch an die individuellen Bedürfnisse der speziellen Organisation angepasst werden.

Nachteile einer digital durchgeführten Arbeitsplatzevaluierung können sein, dass nur die digital präsentierten Arbeitsplätze beurteilt und weitere Faktoren wie z. B. Gerüche, Lärm und psychische Belastungsfaktoren nicht wahrgenommen werden können. Auch das Verhalten von Beschäftigten sowie die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung ist digital erschwert.

4.3Digitale Unterweisung

Gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 14) sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen. Für die Unterweisung können erforderlichenfalls Fachleute wie z. B. Arbeitsmediziner hinzugezogen werden. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Neben in Präsenz mündlich vorgetragenen Unterweisungen können diese auch schriftlich durchgeführt werden. Digitale Unterweisungen sind ebenfalls möglich und werden seit der Pandemie auch im Bereich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz vermehrt eingesetzt.

Vorteile von digitalen online bzw. computerunterstützten Unterweisungen sind, dass diese zeit- und ortsunabhängig erfolgen können. Während der Pandemie war es auch möglich, Unterweisungen – insbesondere zur Hygiene und zum Infektionsschutz – unter Vermeidung direkter persönlicher Kontakte und somit unter Reduktion der Infektionsgefährdung durchzuführen. Des Weiteren können durch Wegfall von An- und Abreise – z. B. der Arbeitsmediziner – Kosten und Zeit eingespart werden. Asynchrone online-Unterweisungsmodule haben zusätzlich den Vorteil, dass das Lerntempo der zu Unterweisenden den eigenen Bedürfnissen angepasst werden können. Bei speziell entwickelten E-Learning-Unterweisungen kann durch eine entsprechende Gestaltung – z. B. durch Zwischenfragen – eine Personalisierung der Lerninhalte erfolgen.

Nachteil der digitalen Unterweisung können der fehlende Austausch zwischen den Akteuren (Unterweiser – Unterweisende) sowie die erforderliche Selbstdisziplin, die für das Durcharbeiten der Unterweisungsinhalte notwendig ist, sein. Zudem setzt eine digitale Unterweisung auch eine entsprechende technische Ausrüstung und den sicheren Umgang mit digitalen Endgeräten voraus. Die Erstellung digitaler Unterweisungsangebote kann aufwendig sein, eine Mehrfachnutzung ist in der Regel jedoch möglich, was den Erstellungsaufwand relativieren kann. Im Rahmen der Qualitätssicherung sind digitale Unterweisungen zu begleiten und ihre Evidenz und Nachhaltigkeit in geeigneter Form zu überprüfen.

4.4Ausblick

Die Erfahrungen aus der Pandemie zeigen, dass arbeitsmedizinische Online-Angebote und telemedizinische Methoden in der Arbeitsmedizin zunehmend an Bedeutung gewinnen werden. Die Vor- und Nachteile sind bei deren Anwendung gegeneinander abzuwägen. Zudem sind die entsprechenden Formate an die digitale Anwendung anzupassen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen überprüft und ggf. an die neuen Zugangswege einer digitalen arbeitsmedizinischen Betreuung angepasst werden, um eine rechtssichere Nutzung sicherzustellen.

Literatur

Augustin M. et al. (2018): Praxis der Teledermatologie. Leitfaden der deutschsprachigen Dermatologen. https://www.bvdd.de/fileadmin/BVDD/BVDD-Download/Leitfaden_Praxis_der_Teledermatologie.pdf

Letzel S. et al. (2020) (Hrsg.): Telemedizin. E-Health in der Arbeitsmedizin. Ecomed Medizin.

Letzel S. et al. (2016): Telemedizin — eine zukunftsorientierte Methode für die Arbeitsmedizin. Arbeitsmedizin – Sozialmedizin – Umweltmedizin (ASU), Ausgabe 04-2016.

Verwaltungsberufsgenossenschaft (2022): Telemedizin in der Betriebsärztlichen Betreuung – eine sinnvolle Ergänzung. Oktober 2022 (https://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Themen/Arbeitsschutz_organisieren/Telearbeitsmedizin_FactSheet.pdf;jsessionid=4D492F5A3FFC96B8FF770BBCC6C24C6D.live4?__blob=publicationFile&v=6)

5Rechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitsmediziners

Paul Gabriel

5.1Allgemeines

Aufgrund der besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten wird an Ärzte ganz allgemein ein hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Ausübung ihrer Tätigkeit angelegt. Wie für andere Fachexperten – etwa Rechtsanwälte oder Steuerberater – gilt daher auch für sie sogenannte Sachverständigenhaftung (vgl. § 1299 ABGB). Das bedeutet, dass Arbeitsmediziner bei einer Verletzung der vorausgesetzten Sorgfaltsmaßstäbe im Falle eines Schadenseintritts haften können.

Darüber hinaus sind Arbeitsmediziner, so wie andere Personen auch, für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, das zu einer Schädigung geführt hat, verantwortlich.

Neben einer möglichen zivilrechtlichen und einer strafrechtlichen Haftung sind zudem eine verwaltungsstrafrechtliche und eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit denkbar, welche nebeneinander zur Anwendung kommen können. D. h., eine Haftung schließt die andere nicht aus.

5.2Zivilrechtliche Haftung

5.2.1Begriffe und Voraussetzungen

Im österreichischen Zivilrecht unterscheidet man – je nachdem, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertrag besteht – zwischen einer Haftung aus Vertrag und einer Haftung aus Delikt.

Primäre Haftungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Schadens. Zusätzlich muss das Verhalten des Schädigers kausal für den Schadenseintritt gewesen sein, sohin dem Schädiger (gegebenenfalls mehreren Schädigern) zurechenbar sein.

Die Schädigung muss rechtswidrig erfolgt sein. Unter Rechtswidrigkeit versteht man eine objektive Sorgfaltswidrigkeit, welche sich in einem Verstoß gegen ein Gesetz oder einen Vertrag oder in einem Eingriff in sogenannte absolut geschützte Rechtsgüter (wie Leben, Gesundheit, Eigentum) äußert.

Schließlich muss der Schädiger bzw. ein für den Schädiger Verantwortlicher schuldhaft gehandelt haben. Unter Verschulden versteht man die subjektive Vorwerfbarkeit eines Handelns oder Unterlassens. Das Verschulden lässt sich je nach Schwere des Fehlverhaltens in Vorsatz und Fahrlässigkeit (grob/leicht/leichtest) unterteilen.

Bei angestellten Arbeitsmedizinern kann es bei Erfüllung sämtlicher Haftungsvoraussetzungen zu einer Haftungseinschränkung aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) kommen.

Zugunsten von Dienstnehmern sieht das DHG Haftungserleichterungen vor, sofern die Schädigung in Erbringung der Dienstleistung erfolgt ist. Das Gericht kann unter gewissen Umständen einen allfälligen Ersatzanspruch je nach Verschuldensgrad mäßigen bzw. entfallen lassen (Vorsatz – volle Haftung, grobe Fahrlässigkeit – Mäßigung, leichte Fahrlässigkeit – Mäßigung bis Entfall, leichteste Fahrlässigkeit – keine Haftung).

5.2.2Verjährung

Schadenersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Bleiben sowohl Schaden als auch Schädiger unbekannt, verjähren allfällige Ersatzansprüche in jedem Fall nach 30 Jahren (absolute Verjährung).

5.2.3Haftpflichtversicherung

Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf in Österreich von Gesetz wegen nur nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ausgeübt werden (§ 52d ÄrzteG 1998). Das gilt auch für eine freiberufliche Tätigkeit als Arbeitsmediziner. Die Mindestversicherungssumme zur Deckung etwaiger aus der Berufsausübung entstehender Schadenersatzansprüche hat für jeden Versicherungsfall EUR 2.000.000,– zu betragen.

5.3Strafrechtliche Haftung

Wie ganz allgemein im Arzthaftungsrecht kommt eine strafrechtliche Haftung für den Arbeitsmediziner insbesondere aufgrund fahrlässigen Handelns in Betracht, wobei derartige Fälle im Bereich der Arbeitsmedizin äußerst selten sind.

Eine strafrechtliche Haftung ist stets personenbezogen und dieses Haftungsrisiko ist nicht versicherbar. Haftungsvoraussetzungen sind (ähnlich wie im Bereich des Zivilrechts) zum einen Tatbestandsmäßigkeit und Kausalität und zum anderen Rechtswidrigkeit und Verschulden (Vorsatz – Fahrlässigkeit).

6Budgetierung und Kalkulation

Alfred Lutschinger

6.1Grundlagen und Begriffe

6.1.1Definitionen

Freie Berufe

Freie Berufe sind Berufe im öffentlichen Interesse, die nicht von der Gewerbeordnung erfasst werden, sondern in Spezialgesetzen geregelt sind.

Als freie Berufe gelten: Apotheker, Ärzte, Hebammen, Notare, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder etc.

Unternehmen

Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation mit einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Österr. Unternehmensgesetzbuch (UGB)).

6.1.2Rechtsformen – Welche sind relevant für betriebsärztliche Einrichtungen?

Folgende Rechtsformen kommen für ärztliche Einrichtungen infrage:

Tab. 1: Mögliche Rechtsformen ärztlicher Einrichtungen

6.1.3Rechnungskreise

Externes Rechnungswesen

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Doppelte Buchhaltung

Muss geführt werden, rechtliche Vorschriften, Gläubigerschutz, Dividenden für Eigentümer

Internes Rechnungswesen

Kosten- und Erlös-(Leistungs-)Rechnung

Betriebsergebnis

Kann geführt werden, betriebsindividuell, ermöglicht Tiefengliederung (in welchem Bereich fallen Kosten an, wofür fallen Kosten an?)

6.1.4Wie wird der Erfolg ermittelt?

Einnahmen-/Ausgabenrechnung: Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse des Unternehmens (z. B. Bezahlung einer Rechnung durch einen Kunden).

Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse aus dem Unternehmen (z. B. Bezahlung einer Rechnung an einen Lieferanten).

Doppelte Buchhaltung: Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen

Ertrag: alle erfolgswirksamen Wertezuflüsse in das Unternehmen durch erstellte Güter und/oder Dienstleistungen innerhalb der Rechnungsperiode (z. B. Erbringung einer Leistung mit abschließender Rechnungslegung – unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung durch den Kunden)

Aufwand: der gesamte Wertverzehr für Güter und Dienstleistungen in einer Rechnungsperiode (z. B. Lieferung einer Ware unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung)

Kostenrechnung: Differenz zwischen Erlösen und Kosten

Erlöse: stellen den Gegenwert der Leistungserstellung und Leistungsverwertung eines Betriebes dar

Kosten: der wertmäßige Verzehr von Produktionsfaktoren zur Erstellung betrieblicher Leistungen

6.1.5Methoden der Erfolgsermittlung einer betriebsärztlichen Einrichtung

Doppelte Buchhaltung: Betriebsärztliche Einrichtung wird als GmbH oder als Personengesellschaft (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) nach Überschreiten von Umsatzgrenzen geführt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Betriebsärztliche Einrichtung wird als Einzelunternehmen bzw. als Personengesellschaft bis zum Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen geführt.

6.2Budgetierung

6.2.1Budget1

Das Budget ist ein in wertmäßigen Größen (Geldbeträgen) formulierter Plan von zukünftig erwarteten Einnahmen und Ausgaben.

Die Ausgaben und Einnahmen sind in fix oder frei definierte Positionen (Ausgaben- und Einnahmenarten) zu untergliedern. Die Tiefengliederung ergibt sich aus den unternehmerischen oder gesetzlichen Erfordernissen.

Tab. 2: Einnahmen-/Ausgabenarten (Beispiel einer Mindestgliederung)

6.2.2Kalkulation

Umsatzerlöse

Kalkulation: geplante Stunden je Unternehmen multipliziert mit dem vereinbarten Stundensatz

Sonstige Einnahmen

Kalkulation auf Basis von Verträgen (z. B. Mieteinnahmen, Betriebskosten) bzw. Erfahrungswerten

Personalausgaben

Kalkulation: Bruttogehalt zuzüglich gesetzliche Lohnnebenkosten

Sachausgaben

Kalkulation auf Basis von Verträgen (z. B. Mietausgaben) bzw. Erfahrungswerten

5.2.3Investitionen

Zu den Investitionen zählen alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen auf längere Zeit (= mehr als 1 Jahr) zu dienen.

Die Wertminderung der Investition (bedingt durch Nutzung, technische Überholung etc.) wird im Rechnungswesen durch die Abschreibung ermittelt, das ist die wertmäßige Verteilung der Investition auf die Nutzungsdauer. Sie ist bei Erstellung des Budgets sowohl bei der doppelten Buchhaltung als auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als eigene Ausgabenposition (statt der vollen Investition) anzugeben.

Die Abschreibung wird ermittelt, indem der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert durch die Nutzungsdauer dividiert wird. Die Nutzungsdauer ist auf Basis von Erfahrungswerten festzulegen, es gibt jedoch eine steuerlich vorgeschriebene Mindestnutzungsdauer.

Außerdem lässt es das Steuergesetz zu, Wirtschaftsgüter bis zu einer bestimmten Wertgrenze im Jahr der Anschaffung zur Gänze abzuschreiben („geringwertige Wirtschaftsgüter“).

6.3Externes Rechnungswesen

6.3.1Bücher der Buchhaltung

Grundbuch (Journal): Aufzeichnung aller Geschäftsfälle in zeitlicher Reihenfolge

Hauptbuch: Erfassung aller Geschäftsfälle auf Konten (Sachkonten)

Nebenbücher (Personenkonten):

Kreditoren: Personen- bzw. firmenbezogene Erfassung der Eingangsrechnungen von Lieferanten

Debitoren: Personen- bzw. firmenbezogene Erfassung aller Ausgangsrechnungen an Kunden

Anlagen: Einzelerfassung und -bewertung des Anlagevermögens

Material: Einzelerfassung und -bewertung der Waren, die bevorratet werden

Personal: Einzelerfassung der Mitarbeiter mit Einstufung, Gehalt, Urlaub etc.

6.3.2Bilanz

Tab. 3: Gliederung einer Bilanz

Aktiva

Passiva

1.  Anlagevermögenimmaterielle VermögensgüterSachanlagevermögenFinanzanlagevermögen

1.  EigenkapitalGrund-/StammkapitalRücklagenBilanzergebnisse

2.  UmlaufvermögenWarenvorratKassen-/BankbeständeForderungen etc.

2.  FremdkapitalRückstellungenVerbindlichkeitenDarlehen

3.  Rechnungsabgrenzungen

3.  Rechnungsabgrenzungen

Die Bilanz ist eine systematische Darstellung der betriebswirtschaftlichen Gesamtsituation eines Unternehmens zu einem Stichtag.

Begriffe aus der Bilanz:

Aktiva zeigt Zusammensetzung des Vermögens

Passiva gibt Auskunft über Herkunft des Vermögens

Zum Anlagevermögen zählen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen für längere Zeit (> 1 Jahr) zur Verfügung zu stehen.

abnutzbares Anlagevermögen → Wertminderung über Nutzungsdauer, Methode: Anlagenabschreibung

nicht abnutzbares Anlagevermögen → keine Abnutzung, Abschreibung nur bei dauerhaftem Wertverlust

Das Umlaufvermögen beinhaltet jenes Vermögen, das dem Unternehmen nur für kurze Zeit zur Verfügung steht (< 1 Jahr) und über die Geschäftstätigkeit umgeschlagen werden soll (z. B. Waren).

Das Eigenkapital ist das vom Eigentümer eingebrachte Kapital. Eigentümer haben Anspruch auf die erwirtschafteten Gewinne. Verbleiben Gewinne im Unternehmen, erhöhen diese das Eigenkapital.

Fremdkapital ist jenes Kapital, das von Dritten nur bestimmte Zeit zur Nutzung übergeben wird. Fremdkapitalgeber haben Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung.

6.3.3Gewinn- und Verlustrechnung

Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft ein Schema einer Gewinn- und Verlustrechnung.

Tab. 4: Schema nach dem Gesamtkostenverfahren (verkürzte Darstellung):

Begriffe aus der Gewinn- und Verlustrechnung:

Umsatzerlöse: jene Umsätze, die ein Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erwirtschaftet

sonstige betriebliche Erträge: Sammelposten für betriebliche Erträge, die außerhalb der Umsatzerlöse anfallen; sie stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck

Materialaufwand und bezogene Leistungen: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Fremdleistungen, die für die eigene Warenproduktion bzw. Leistungserstellung erforderlich sind

Personalaufwand: Bruttolöhne und -gehälter zuzüglich der gesetzlichen Lohnnebenkosten

Abschreibungen: Wertverzehr des abnutzbaren Anlagevermögens

sonstige betriebliche Aufwendungen: Sammelposten für sämtliche ordentlichen Aufwendungen, die nicht den anderen Aufwandkosten zuzuordnen sind. Beispiele: Rechts- und Beratungskosten, Mietaufwand, Betriebskosten, Nachrichtenaufwand etc.

Zins- und Wertpapiererträge: Zinsenerträge auf Bankkonten, Erträge aus Beteiligungen etc.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen: Zinsaufwendungen aus kurz- und langfristigen Krediten, Beteiligungsverluste etc.

Steuern vom Einkommen und Ertrag: Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Einkommensteuer etc.

Zuweisung bzw. Auflösung von Rücklagen: Bildung von Reserven, um Kapital im Unternehmen zu belassen (= Zuweisung) bzw. zur Abdeckung von Verlusten (= Auflösung)

6.4Internes Rechnungswesen

6.4.1Systeme der Kostenrechnung

Tabelle 5 stellt Systeme der Kostenrechnung dar.

Tab. 5: Betriebsbuchhaltung (Systeme der Kostenrechnung)

Kostenartenrechnung

Kostenstellenrechnung

Kostenträgerrechnung

Welche Kosten sind angefallen?↓PersonalkostenSachkostenkalk. Kosten

Wo sind die Kosten angefallen?↓Betriebseinheiten

Wofür sind die Kosten angefallen?↓Produkte/Kunden

6.4.2Begriffe der Kostenrechnung

Einzelkosten: Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können (z. B. Materialverbrauch)

Gemeinkosten: nicht unmittelbar dem Produkt zurechenbare Kosten (z. B. Miete, Abschreibungen, Zinsen, Verwaltungskosten)

fixe Kosten: Kosten, die bei variierender Beschäftigung gleichbleiben (z. B. Abschreibungen, Geschäftsausstattung, Miete Räumlichkeiten, Gehalt Geschäftsführer etc.)

variable Kosten: Kosten, die mit der Beschäftigung variieren (z. B. Überstunden, Materialaufwand)

6.4.3Kostenträgerrechnung

Die Zuordnung der Erlöse zu den Kunden ist aus der Buchhaltung (Kunden- oder Debitorenbuchhaltung) ableitbar. Für alle übrigen Position braucht man ein leistungsbezogenes Schlüsselsystem, um die Kosten zu verteilen.

Tab. 6: Kostenverteilung (Beispiel):

Als Ergebnis erhält man kundenbezogene Ergebnisse (s. Tab. 7).

Tab. 7: Kostenträgerrechnung (Wofür fallen Kosten an?), Angaben in EUR

6.4.4Kostenstellenrechnung

Um zu erkennen, wo in einem Unternehmen Kosten anfallen, werden Kostenstellen eingerichtet. So wird beispielsweise jeder Mitarbeiter einer Kostenstelle oder Sachaufwendungen den relevanten Kostenbereichen zugeordnet (z. B. Abteilung, Ordinationsraum, Fahrzeug. Auch hier ist es sinnvoll, am Beginn eines Jahres ein Budget je Kostenstelle zu erstellen.

Tab. 8: Kostenstellenrechnung (Wo fallen Kosten an?), Angaben in EUR

6.5Umsatzsteuerliche Bestimmungen für Arbeitsmediziner

Für arbeitsmedizinische Leistungen gemäß § 82 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und § 78 Bundesbedienstetenschutzgesetz muss die gesetzlich vorgesehene Umsatzsteuer verrechnet werden. Dafür steht der Vorsteuerabzug (anteilig) zu.

6.5.1Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht für Arbeitsmediziner

Folgende arbeitsmedizinischen Leistungen sind von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen

die individuelle Beratung der Arbeitnehmer und Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung

die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern und Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen

Schutzimpfungen

Dokumentation dieser Tätigkeiten

6.5.2Zusammenfassende Regel

Damit lassen sich folgende Regeln zusammenfassen:

Grundregel: ärztliche Leistungen sind umsatzsteuerfrei

Ausnahme: arbeitsmedizinische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

Gegenausnahme: arbeitsmedizinische Leistungen an Arbeitnehmer sind umsatzsteuerfrei

Ausnahme von der Gegenausnahme: Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen von Arbeitnehmern sind umsatzsteuerpflichtig

6.5.3Vereinfachungsmöglichkeit

Bei Gesamtbetragsabrechnungen (etwa nach Stunden oder Monatspauschalen) können die Honorarnoten vom Arbeitsmediziner auch pauschal mit

90 % umsatzsteuerpflichtig und

10 % umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Ergebnis: eine Honorarnote mit zwei unterschiedlichen Steuersätzen (20 % und 0 %)

6.5.4Sonderfall für alle Unternehmer, Ärzte usw.

Kleinunternehmerregelung: Bis zu dem gesetzlich festgelegten Jahresumsatz besteht generell Umsatzsteuerfreiheit (weder Umsatzsteuer auf Rechnung noch Vorsteuerabzug). Man kann aber freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren!

1Begriffe aus Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Bei doppelter Buchhaltung sind „Erträge“ und „Aufwendungen“ anzusetzen.