Bei Risiken und Nebenwirkungen - Otto N. Bretzinger - E-Book

Bei Risiken und Nebenwirkungen E-Book

Otto N. Bretzinger

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Beschreibung

Jeder von uns wird im Laufe seines Lebens irgendwann einmal Patient oder Patientin sein und sich mit dem Gesundheitswesen auseinandersetzen. Auch wer sich bester Gesundheit erfreut und nur selten einen Arzt aufsuchen muss, ist doch zumindest Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und muss sich dann mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen beschäftigen. Das Problem ist dabei, dass die rechtlichen Fragen vielfältig und die Patientenrechte einigermaßen kompliziert sind. Auch hat man es mit unterschiedlichen Akteuren wie Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäuser, Krankenkassen, Pflegekassen und Pflegedienste zu tun. In diesem Zusammenhang und bei der Behandlung werden Sie dann nicht nur mit medizinischen, sondern auch mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Dabei ist zu beobachten, dass Menschen, die im täglichen Leben selbstbewusst ihren Rechtsgeschäften nachgehen, sich häufig zum Patienten und Leidenden verwandeln, der sich aus Sorge um die eigene Gesundheit dem Urteil der Fachleute kritiklos unterwirft. Nicht selten lassen sich auch selbstsichere Patienten und Patientinnen bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt in eine Maschinerie einspannen, in der ihre Persönlichkeit oft genug nicht wahrgenommen wird. Dieser Ratgeber über Patientenrechte will Sie als Patient vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen und Ihnen aufzeigen, welche Rechte und Ansprüche sie gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Kranken- und Pflegekassen und bei Behandlungsfehlern haben. Sie erhalten Antworten unter anderem auf folgende Fragen: - In welchem Rahmen steht mir eine freie Arzt- und Krankenhauswahl zu? - Welche medizinische Behandlung schuldet mir der Arzt? - Welche Informations- und Aufklärungspflichten hat der Arzt? - Wie haftet der Arzt für Aufklärungs- und Behandlungsfehler? - Wie kann ich meine Rechte und Ansprüche wahrnehmen? - Wie kann ich für Alter und Krankheit selbstbestimmt vorsorgen? - Was steht mir in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu? - Welche von den Kranken- und Pflegekassen nicht übernommenen Kosten kann ich steuerlich geltend machen?Tipps und Ratschläge helfen Ihnen, eine günstige Rechtslage zu schaffen, Checklisten wie beispielsweise eine Frageliste für das ärztliche Aufklärungsgespräch, sollen Sie in die Lage versetzen, sich auf den Arztbesuch, den Krankenhausaufenthalt oder die Behandlung bestens vorzubereiten.

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Veröffentlichungsjahr: 2023

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Inhaltsübersicht

1   Vorwort

2   Patient beim Arzt

2.1   Abschluss des Behandlungsvertrags

2.1.1   Behandlungsvertrag als Dienstvertrag

2.1.2   Vertragsparteien

2.1.3   Zustandekommen

2.2   Freie Arztwahl

2.2.1   Wahlrecht für gesetzlich versicherte Patienten

2.2.2   Freie Arztwahl für privat versicherte Patienten

2.2.3   Behandlungspflicht

2.3   Gegenstand des Behandlungsvertrags

2.4   Überblick über die Pflichten des Arztes

2.5   Medizinische Behandlung

2.5.1   Persönliche Leistung

2.5.2   Umfang der Leistungen

2.5.3   Sorgfaltsmaßstab für die Behandlung

2.6   Informationspflichten des Arztes

2.6.1   Therapeutische Informationspflicht (Sicherungsaufklärung)

2.6.2   Hinweis auf Behandlungsfehler

2.6.3   Wirtschaftliche Informationspflicht

2.6.4   Entbehrlichkeit der Information

2.7   Einwilligung des Patienten

2.7.1   Einwilligungserklärung

2.7.2   Mutmaßliche Einwilligung

2.7.3   Wirksamkeit der Einwilligung

2.8   Aufklärungspflichten

2.8.1   Umfang

2.8.2   Aufklärungsverpflichteter und -berechtigter

2.8.3   Zeitpunkt der Aufklärung

2.8.4   Formelle Anforderungen

2.8.5   Checkliste: Informations- und Aufklärungsgespräch

2.8.6   Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

2.8.7   Entbehrlichkeit der Aufklärung

2.9   Dokumentation der Behandlung

2.9.1   Patientenakte

2.9.2   Inhalt der Patientenakte

2.9.3   Aufbewahrungsfrist

2.9.4   Folgen ungenügender Dokumentation

2.10   Einsichtnahme in die Patientenakte

2.10.1   Einsichtsrecht des Patienten

2.10.2   Umfang des Einsichtsrechts

2.10.3   Einsicht in die Patientenakte des verstorbenen Patienten

2.11   Ärztliche Schweigepflicht

2.11.1   Adressaten

2.11.2   Reichweite

2.11.3   Umfang

2.11.4   Einschränkungen der ärztlichen Schweigepflicht

2.11.5   Folgen der Pflichtverletzung

2.12   Überblick über die Pflichten des Patienten

2.13   Vergütung

2.13.1   Abrechnung mit Kassenpatienten

2.13.2   Vergütung Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL)

2.13.3   Abrechnung mit Privatpatienten

2.14   Mitwirkung bei der Behandlung

2.14.1   Mitwirkungsobliegenheiten des Patienten

2.14.2   Folgen bei Verstößen

2.15   Wahrnehmung der Behandlungstermine

3   Patient im Krankenhaus

3.1   Wahl des Krankenhauses

3.1.1   Einweisung

3.1.2   Auswahl

3.2   Krankenhausbehandlungsvertrag

3.2.1   Vertragspartner

3.2.2   Krankenhausbehandlung

3.2.3   Patientenrechte im Krankenhaus

3.2.4   Abrechnung der Krankenhauskosten

3.2.5   Allgemeine Geschäftsbedingungen in Krankenhausverträgen

4   Haftung des Arztes für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

4.1   Haftungsgrundlagen

4.1.1   Vertragliche Haftung

4.1.2   Haftung für unerlaubte Handlungen

4.2   Haftung bei Behandlungsfehlern

4.2.1   Sorgfaltsmaßstab bei den Pflichten

4.2.2   Diagnosefehler, Befunderhebungsfehler

4.2.3   Therapiefehler

4.2.4   Organisationsfehler

4.2.5   Übernahmeverschulden

4.2.6   Fehlende oder ungenügende therapeutische Information (Sicherungsaufklärung)

4.2.7   Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden

4.2.8   Beweislast

4.2.9   Verschulden

4.3   Haftung bei Aufklärungsfehlern

4.3.1   Aufklärung über Risiken

4.3.2   Aufklärung über fehlende Dringlichkeit

4.3.3   Aufklärung über Behandlungsalternativen

4.3.4   Rechtzeitigkeit der Aufklärung

4.3.5   Beweislast für die Durchführung der Aufklärung

4.3.6   Verschulden

4.4   Schadensersatz und Schmerzensgeld

4.4.1   Schadensersatz bei Vermögensschaden

4.4.2   Schmerzensgeld bei Nichtvermögensschäden

4.4.3   Verjährung

4.5   Hilfen für Patienten

5   Selbstbestimmt rechtlich vorsorgen für Alter und Krankheit

5.1   Überblick über die Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge

5.2   Patientenverfügung

5.2.1   Gründe für die Errichtung einer Patientenverfügung

5.2.2   Voraussetzungen für die Verbindlichkeit der Patientenverfügung

5.2.3   Adressaten

5.2.4   Inhalt

5.2.5   Verbindlichkeit

5.2.6   Aufbewahrung und Hinterlegung

5.2.7   Änderung und Widerruf

5.3   Vorsorgevollmacht

5.3.1   Gründe für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht

5.3.2   Generalvollmacht als Vorsorge für den Betreuungsfall

5.3.3   Voraussetzungen für die Verbindlichkeit der Vorsorgevollmacht

5.3.4   Inhalt der Vorsorgevollmacht

5.3.5   Aufbewahrung und Hinterlegung

5.3.6   Änderung und Widerruf

6   Patient und Krankenversicherung

6.1   Gesetzliche und private Krankenversicherung

6.1.1   Gesetzliche Krankenversicherung

6.1.2   Private Krankenversicherung

6.2   Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit

6.2.1   Krankenbehandlung

6.2.2   Krankengeld

6.3   Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen

6.3.1   Wahltarife im Pflichtangebot

6.3.2   Freiwillige Angebote der Krankenkasse

7   Patient und Pflegeversicherung

7.1   Versicherungspflichtiger Personenkreis

7.1.1   Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

7.1.2   Versicherte in der privaten Krankenversicherung

7.1.3   Pflegezusatzversicherungen

7.2   Pflegebedürftigkeit

7.2.1   Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen

7.2.2   Dauer der Pflegebedürftigkeit

7.3   Begutachtungsverfahren

7.4   Pflegegrade

7.5   Leistungen der Pflegeversicherung

7.5.1   Überblick

7.5.2   Leistungen bei häuslicher Pflege

7.5.3   Leistungen bei Pflege im Heim

7.5.4   Entlastungsbetrag

7.5.5   Leistungen bei Pflegegrad 1

8   Steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten

8.1   Krankheitskosten als außergewöhnliche Aufwendungen

8.2   Krankheitskosten als Werbungskosten

8.3   Welche Kosten absetzbar sind und welche nicht

8.3.1   Medizinische Leistungen

8.3.2   Therapeutische Maßnahmen

8.3.3   Medizinische Hilfsmittel

8.3.4   Krankheitsbedingte Heim- und Umzugskosten

8.3.5   Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand

8.3.6   Nicht abziehbare Kosten

8.4   Nachweis der Kosten

8.4.1   Verordnung des Arztes

8.4.2   Amtsärztliches Attest

8.4.3   Bescheinigung des Krankenhausarztes bei Krankenhausbesuchen

Bei Risiken und Nebenwirkungen: Ihre Rechte als Patient in Deutschlands Gesundheitswesen

1   Vorwort

Jeder von uns wird im Laufe seines Lebens irgendwann einmal mit dem Gesundheitswesen konfrontiert. Und auch wer sich bester Gesundheit erfreut und nur selten einen Arzt aufsuchen muss, ist doch zumindest Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und muss sich dann unter Umständen mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen.

Das Problem dabei ist, dass die rechtlichen Fragen sehr vielfältig und die Patientenrechte einigermaßen kompliziert sind. Hinzu kommt, dass bei diesen Fragen unterschiedliche Akteure wie Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Therapeuten, Reha-Einrichtungen, Krankenkassen, Pflegekassen, Pflegedienste, Heilpraktiker oder Apotheken beteiligt sind. Mithin wird der Patient zu einer Zeit, in der er gesundheitlich angeschlagen ist, mit unterschiedlichen Fragen konfrontiert. Dabei geht es unter anderem um so wichtige Punkte, wie

die freie Arzt- und Krankenauswahl,

Aufklärungspflichten des Arztes,

Behandlungsfehler,

Einsicht in Patientenakten,

sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL),

Leistungsansprüche von Kassenpatienten und privaten Krankenversicherungen

Zuzahlungen für einen Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, für Medikamente oder Heil und Hilfsmittel.

Ein weiteres Problem ist, dass Menschen, die im täglichen Leben selbstbewusst ihren Rechtsgeschäften nachgehen und auch kritisch gegenüber dem Staat und seinen Behörden auftreten, sich häufig zum Patient und Leidenden verwandeln, der sich aus Sorge um die eigene Gesundheit dem Urteil der Fachleute kritiklos unterwirft. Nicht selten ist zu beobachten, dass sich auch selbstsichere Patienten bei einem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt in eine Maschinerie einspannen lassen, in der ihre Persönlichkeit oft genug nicht wahrgenommen wird.

Dieser Ratgeber will Patienten vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen und ihnen aufzeigen, welche Rechte und Ansprüche sie insbesondere gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Kranken- und Pflegekassen haben. Tipps und Ratschläge sollen dabei helfen, eine günstige Rechtslage zu schaffen. Checklisten, wie beispielsweise eine Frageliste für das ärztliche Aufklärungsgespräch, sollen sie in die Lage versetzen, sich auf den Arztbesuch oder den Krankenhausaufenthalt vorzubereiten. Ferner will der Ratgeber darüber aufklären, wie die Rechte und Ansprüche durchgesetzt werden können. Nicht zuletzt soll auch aufgezeigt werden, welche von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Dr. iur. Otto N. Bretzinger

2   Patient beim Arzt

Grundlage für eine ärztliche Behandlung ist der zwischen Arzt und Patient abgeschlossene Behandlungsvertrag. Dieser kommt regelmäßig formlos zustande. Aus dem Vertrag ergeben sich für beide Parteien Rechte und Pflichten. Für den Arzt besteht insbesondere die Pflicht, den Patienten nach den allgemeinen fachlichen Standards zu behandeln. Daneben obliegen ihm eine Reihe von Nebenpflichten.

2.1   Abschluss des Behandlungsvertrags

Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die entgeltliche Durchführung einer medizinischen Behandlung (§ 630a BGB). Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Dienstvertrags, der für beide Parteien Rechte und Pflichten begründet.

2.1.1   Behandlungsvertrag als Dienstvertrag

Rechtlich wird zwischen dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag unterschieden.

Haben die Parteien einen Dienstvertrag abgeschlossen, schuldet der Dienstverpflichtete lediglich eine Dienstleistung als solche, jedoch keinen Erfolg (z.B. einen Behandlungserfolg). Geschuldet wird allein die Handlung, also ein Tun bzw. ein Bemühen um den Erfolg. Der Berechtigte muss also grundsätzlich auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn der mit der Dienstleistung bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Im Falle des Werkvertrags schuldet der Verpflichtete dagegen einen konkreten Erfolg, also nicht nur eine reine Tätigkeit. Tritt dieser Erfolg nicht ein, stehen dem Berechtigten verschiedene Ansprüche und Rechte zur Verfügung.

Der Vertrag über die ärztliche Behandlung zwischen Arzt und Patient ist ein Dienstvertrag. Der Arzt schuldet lediglich die »medizinische Behandlung« (§ 630a Abs. 1 BGB). Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper, die durch den Menschen kaum beherrschbar sind, kann ein Erfolg der Behandlung am lebenden Organismus im Allgemeinen nicht garantiert werden. Der Arzt wird daher lediglich zu einer fachgerechten Vornahme der Behandlung verpflichtet, schuldet aber grundsätzlich keinen Behandlungserfolg.

Um einen Dienstvertrag handelt es sich auch bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag, selbst wenn die Behandlung keinen Heilzwecken dient, sondern nur zur Verschönerung des Gebisses erfolgt. Ein Dienstvertrag liegt auch bei Schönheitsoperationen und bei der Behandlung durch Masseure, Physiotherapeuten und Heilpraktikern vor. Dagegen findet bei der Herstellung von Zahnprothesen in einem zahntechnischen Labor sowie allgemein bei Laborarbeiten Werkvertragsrecht Anwendung.

Achtung: Zwar sind Behandlungsverträge kraft Gesetzes als Dienstverträge anzusehen, das schließt aber nicht aus, dass Arzt und Patient vereinbaren können, dass der Arzt einen bestimmten medizinischen Erfolg schuldet. In diesem Fall richtet sich dann das Vertragsverhältnis nach Werkvertragsrecht.

2.1.2   Vertragsparteien

Parteien des Behandlungsvertrags sind auf der einen Seite derjenige, der die Behandlung durchführt (Behandelnder) und auf der anderen Seite die Person, die sich verpflichtet, für die Behandlung eine Vergütung zu gewähren (Patient).

Behandelnder

Gegenstand des Behandlungsvertrags ist die medizinische Behandlung eines Patienten. Erfasst werden Behandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Angehörige der Heilberufe und damit in erster Linie Behandlungen durch (Zahn-)Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinderpsychotherapeuten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen auch für Behandlungen durch Hebammen, Masseure und medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten oder Heilpraktiker.

Der die Behandlung Zusagende und der die Behandlung tatsächlich Durchführende können identisch sein, müssen es jedoch nicht. Es ist also möglich, dass der die Behandlung Zusagende und der die Behandlung tatsächlich Durchführende personenverschieden sind. So kann es beispielsweise bei einer Praxisgemeinschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum eine juristische Person (z.B. GmbH) sein, die Behandlungen zusagt und ihrerseits Behandelnde bereitstellt, die die Behandlungsleistung als Erfüllungsgehilfen für sie erbringen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere Behandlungsverträge mit Krankenhausträgern, die in verschiedenen Vertragsgestaltungen möglich sind.

Patient

Im Gegenzug zur Behandlung ist der Patient verpflichtet, an den Arzt die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Das betrifft in erster Linie privat krankenversicherte Patienten, die dem Arzt im Regelfall unmittelbar die vertraglich vereinbarte Vergütung schulden. An einer solchen Vergütungspflicht des Patienten wird es in der Regel bei gesetzlich krankenversicherten Patienten fehlen, soweit die Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Während der Arzt weiterhin die Leistung der versprochenen Behandlung schuldet, entsteht keine Vergütungspflicht des gesetzlich versicherten Patienten für solche Behandlungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.

Wird eine minderjährige Person vom Arzt behandelt, wird der Behandlungsvertrag vom Erziehungsberechtigten abgeschlossen. Dieser schuldet dem Arzt auch die vereinbarte Vergütung.

2.1.3   Zustandekommen

Wie jeder andere Vertrag kommt auch der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient durch Angebot und Annahme zustande.

Behandlungsverträge kommen im ambulanten Bereich regelmäßig durch schlüssiges Verhalten zustande. Der Patient unterbreitet dem Arzt das Vertragsangebot in der Form, dass er in der Sprechstunde des Arztes erscheint, seine Beschwerden schildert und ärztliche Hilfe nachfragt. Der Arzt nimmt dieses Angebot an, indem er den Patienten untersucht und behandelt. Auch im Falle einer Notbehandlung, wenn also beispielsweise der Patient bewusstlos ist und keine Erklärungen abgeben kann, kommt der Behandlungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Arzt dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Das ist allerdings nicht der Fall, wenn der Patient durch eine Patientenverfügung eine entsprechende Behandlung ablehnt und dem Arzt die Verfügung bekannt ist.

Unter Umständen müssen Behandlungsverträge schriftlich abgeschlossen werden; andernfalls sind sie unwirksam (§ 125 BGB). So ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient notwendig, wenn der gesetzlich versicherte Patient aufwändigere zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen will, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen sind (§ 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

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Tipp: Auch wenn gesetzlich keine Form für den Behandlungsvertrag vorgeschrieben ist, kann es sinnvoll sein, diesen schriftlich abzuschließen. Das ist insbesondere zu empfehlen, wenn sogenannte »Individuelle Gesundheitsleistungen« (IGeL) in Anspruch genommen werden.

2.2   Freie Arztwahl

Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist kein Patient verpflichtet, mit einem bestimmten Arzt einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Entsprechend ist der Patient auch frei, den Arzt auszuwählen und gegebenenfalls zu wechseln. Das gilt sowohl für Privatpatienten als auch für gesetzlich Krankenversicherte. Für Kassenpatienten ist dieses Recht allerdings eingeschränkt.

2.2.1   Wahlrecht für gesetzlich versicherte Patienten

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können zwar grundsätzlich die sie behandelnden Ärzte frei wählen, allerdings bestehen eine Reihe von Einschränkungen.

Einschränkungen der freien Arztwahl

Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, unterliegen bei der Arztwahl in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen:

Die Wahlfreiheit von Kassenpatienten beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ärzte, die von der gesetzlichen Krankenkasse als Vertragsarzt zugelassen sind (§ 76 Abs. 1 SGB V). Andere Ärzte dürfen nur im Notfall in Anspruch genommen werden (vgl. dazu unten).

Eine zusätzliche Einschränkung der Wahlfreiheit besteht für Kassenpatienten, die an der sogenannten Hausarztkonzentrierten Versorgung teilnehmen. In diesem Fall verpflichten sich Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch den von ihnen gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen sind Besuche von Augen- und Frauenärzten sowie von Kinderärzten.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten können ihren Arzt im laufenden Quartal nur in schwerwiegenden Fällen wechseln (z.B. wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört ist; § 76 Abs. 3 SGB V).

Kassenpatienten müssen einen der nächsterreichbaren teilnehmenden Ärzte in Anspruch nahmen. Anderenfalls müssen sie die Mehrkosten selbst tragen (§ 76 Abs. 2 SGB V).

Auch im Krankenhaus ist das Recht auf freie Arztwahl in der Regel eingeschränkt. Kassenpatienten haben in der Regel nur die Wahl, in welchem Krankenhaus sie sich behandeln lassen. Welcher Arzt sie dort aber behandelt, können sie nicht entscheiden; sie müssen sich vom jeweils diensthabenden Arzt behandeln lassen.

Notfallbehandlung

Die oben genannten Einschränkungen der freien Arztwahl gelten nicht für Notbehandlungen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das ist der Fall, wenn eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein zugelassener Arzt nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, insbesondere wenn ohne sofortige Behandlung durch den Nichtvertragsarzt Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden. Eine Notfallbehandlung kann auch in einem Krankenhaus erfolgen, was regelmäßig der Fall sein dürfte.

2.2.2   Freie Arztwahl für privat versicherte Patienten

Privatversicherte haben grundsätzlich die freie Arztwahl. Bei ambulanten oder stationären Behandlungen können sie also einen Facharzt oder ein Krankenhaus ihrer Wahl aufsuchen. Im Gegensatz zu Kassenpatienten sind Privatversicherte nicht an Ärzte mit einer Kassenzulassung gebunden.

Achtung: Bei bestimmten Tarifen ist auch bei Privatversicherten die Arztwahl eingeschränkt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das sogenannte Primärarztprinzip vereinbart ist. In diesem Fall muss der Versicherte bis auf wenige Ausnahmen (Augenärzte, Gynäkologen, Zahnärzte sowie akute Notfälle) zuerst den Hausarzt aufzusuchen, der dann entscheidet, ob eine Überweisung zu einem Facharzt notwendig ist.

2.2.3   Behandlungspflicht

Eine grundsätzliche und generelle Behandlungspflicht besteht für Ärzte nicht. Erst wenn beide Parteien zustimmen, ist der Behandlungsvertrag zustande gekommen. Grundsätzlich darf ein Arzt einen Patienten auch abweisen und die Behandlung verweigern; maßgebend sind die besonderen Umstände.

Privatärzte

Von Notfällen und rechtlichen Verpflichtungen abgesehen, haben Privatärzte das Recht, eine ärztliche Behandlung abzulehnen. Aus dem Berufsrecht folgt mithin für Ärzte keine Behandlungspflicht.

Kassenärzte

Eine grundsätzliche Behandlungspflicht besteht für Kassenärzte. Diese sind nicht nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt, sondern auch verpflichtet (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Nur in begründeten Fällen darf der Vertragsarzt die Behandlung von Versicherten ablehnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn

die Behandlungskapazitäten überschritten sind,

das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört ist (z.B. weil der Patient ärztliche Anordnungen missachtet oder er den Arzt, das Praxispersonal oder andere Patienten bedroht),

der Patient eine Behandlung verlangt, die medizinisch nicht indiziert ist,

der Patient vom Arzt eine standes- oder sittenwidrige Tätigkeit verlangt (z.B. Sterbehilfe),

der Patient keine elektronische Gesundheitskarte hat.

Achtung: Wie Privatärzte sind auch Kassenärzte in einem Notfall verpflichtet, einen Patienten zu behandeln. Andernfalls liegt unterlassene Hilfeleistung vor, die unter Strafe gestellt ist.

2.3   Gegenstand des Behandlungsvertrags

Gegenstand des Behandlungsvertrags ist die medizinische Behandlung des Patienten gegen Vergütung.

Medizinische Behandlung: Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich für den Arzt die Pflicht einer medizinischen Behandlung (§ 630a Abs. 1 BGB). Diese umfasst neben der Diagnose die Therapie und damit sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Dabei muss es sich nicht ausschließlich um die Behandlung einer Krankheit handeln; vielmehr kann die Behandlung auch kosmetischen Zwecken dienen, etwa bei einer Schönheitsoperation. Erfasst werden neben Behandlungen durch (Zahn-)Ärzte und Psychotherapeuten auch solche durch Angehörige anderer Heilberufe wie etwa Heilpraktiker, nicht dagegen reine Betreuungs- oder Pflegeleistungen. Bei reinen Gesundheits- und Körperpflegeleistungen (z.B. invasive Kosmetik) handelt es sich nicht um medizinische Behandlungen. Ebenso wenig sind Leistungen durch Angehörige der Berufe im Gesundheitshandwerk (z.B. Augenoptiker, Zahntechniker oder Hörgeräteakustiker) medizinische Leistungen. Auch Verträge mit Apothekern sind vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen über Behandlungsverträge ausgeschlossen.

Vergütung: Der Behandlungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Als Gegenleistung für die medizinische Behandlung muss der Patient eine Vergütung entrichten. Privatversicherte schulden dem Arzt die vertraglich vereinbarte Vergütung unmittelbar und können danach Erstattung der angefallenen Kosten vom Versicherer verlangen. Bei Kassenpatienten richtet sich der Vergütungsanspruch bei ambulanter Behandlung gegen die kassenärztliche Vereinigung, die die Vergütung aufgrund der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträge abrechnet. Bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus besteht ein Anspruch des Krankenhausträgers unmittelbar gegen die Krankenkasse aufgrund eines Versorgungsvertrags. Nur in Ausnahmefällen sind gesetzlich Versicherte unmittelbar Schuldner der Vergütung. Das ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine nach dem sozialen Krankenversicherungsrecht nicht erstattungsfähige Leistung handelt. Hierunter fallen insbesondere sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die nur als privatärztliche Leistungen abgerechnet werden können.

2.4   Überblick über die Pflichten des Arztes

Die Pflichten des Arztes gegenüber dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag beschränken sich nicht nur auf die Durchführung der ärztlichen Behandlung, den Arzt treffen daneben eine Reihe weiterer Pflichten und Obliegenheiten. Diese erstrecken sich auf die Pflicht

dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,

vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, die Einwilligung des Patienten einzuholen,

den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie, aufzuklären,

zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen,

dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen,

über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt gegeben worden ist, zu schweigen.

Pflichten des Arztes

Medizinische Behandlung

Informationspflichten

Einwilligung

Aufklärungspflichten

Dokumentation

Einsichtnahme in Patientenakte

Schweigepflicht

2.5   Medizinische Behandlung

Durch den Behandlungsvertrag verpflichtet sich der Arzt, den Patienten medizinisch zu behandeln (§ 630a Abs. 1 BGB). In welchem Umfang er seine Leistungen erbringen muss, bestimmt sich allerdings erst nach Beendigung der Untersuchung des Patienten. Danach schuldet er eine Behandlung, die allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht (§ 630a Abs. 2 BGB). Beschränkt sind die Behandlungsmöglichkeiten aber durch das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkasse.

2.5.1   Persönliche Leistung

Durch den Behandlungsvertrag als eine Form des Dienstvertrags schuldet der Arzt eine persönliche Leistung (§§ 613 Satz 1, 630b BGB). Das gilt insbesondere dann, wenn es auf die besonderen Fähigkeiten der betreffenden Person ankommt. Soweit einzelne Aufgaben auf eine andere Person übertragen werden können, ist das nur dann zulässig, wenn diese unter der Aufsicht und nach fachlichen Weisungen des Arztes erbracht werden. Auf nicht ärztliches Personal darf der Arzt nur einfache ärztliche und sonstige Verrichtungen delegieren, die die eigentlichen ärztlichen Kernleistungen ergänzen. Die Aufklärung des Patienten muss nicht zwangsläufig durch den Arzt, sondern kann auch durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt (§ 630e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB).

2.5.2   Umfang der Leistungen

Die vom Arzt aufgrund des Behandlungsvertrags geschuldete medizinische Behandlung umfasst neben der Diagnose die Therapie und damit sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.

Diagnostik: Unter der Diagnostik sind alle Maßnahmen zu verstehen, die zur Erkennung einer Krankheit führen. Sie umfasst insbesondere die Anamnese, die Erhebung des Befundes und die Diagnose. Die Anamnese ist die wesentliche Grundlage für die spätere Diagnose und ist in allen medizinischen Disziplinen von hoher Bedeutung. Aufgabe des Arztes ist es, die aktuellen Beschwerden, die gesundheitliche Vorgeschichte, besondere Dispositionen (z.B. Allergien, familiäre Erkrankungen), die Lebensumstände und das genetische Risiko des Patienten zu erfassen. Im Rahmen der Befunderhebung ist der Arzt verpflichtet, den Patienten durch Funktionsprüfungen (z.B. Atmung, Kreislauf, Blutdruck), Besichtigung, Abhören und Abklopfen des Körpers zu untersuchen. Nach der Auswertung und Beurteilung der erhobenen Befunde erfolgt die Diagnose, durch die der Befund einer Krankheit oder einem Krankheitsbild zugeordnet wird. In die Diagnose wird auch die Anamnese einbezogen. Die Diagnose muss der Arzt dem Patienten mitteilen (§ 630e Abs. 1 BGB).

Therapie: Die Therapie ist die eigentliche medizinische Behandlung. Sie erfolgt auf der Grundlage der zuvor erlangten Diagnose und erstreckt sich darauf, die diagnostizierte Krankheit zu behandeln. Im Rahmen der Therapie ist der Arzt auch verpflichtet, Risiko und Schwere der Behandlungsmaßnahme abzuwägen und die Erfolgsaussichten bei Unterlassen der Behandlung zu prognostizieren. Die Therapie muss der Arzt im Regelfall auf den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung abstellen, der auf die Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht muss der Arzt den Patienten insbesondere auch über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten einer Therapie aufklären.

2.5.3   Sorgfaltsmaßstab für die Behandlung

Der Arzt schuldet dem Patienten eine fehlerfreie Behandlung, das heißt, er muss die erforderliche Sorgfalt beachten (§ 276 Abs. 2 BGB). Der Sorgfaltsmaßstab wird für Behandlungsverträge noch dahingehend konkretisiert, dass die Behandlungsmaßnahme nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards durchzuführen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (§ 630a Abs. 2 BGB).

Medizinischer Standard

Entscheidend ist, welcher Behandlungsgruppe der Behandelnde zuzuordnen ist und welche Anforderungen an diese Behandlungsgruppe gestellt werden. Handelt es sich bei dem Behandelnden etwa um einen Arzt, so schuldet er im Regelfall eine Behandlung nach den allgemein anerkannten Standards der Medizin. Dabei ist im Regelfall auf den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung abzustellen, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Maßgeblich sind insoweit regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. Für besondere Fachbereiche im Rahmen der ärztlichen Behandlung gilt es darüber hinaus auch, den sogenannten Facharztstandard zu beachten, der für das jeweilige Fachgebiet zum Zeitpunkt der Behandlung maßgeblich ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, soweit es auf die Spezialkenntnisse des Facharztes im Einzelfall doch nicht ankommt. Die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Arztes sind hingegen nicht von Bedeutung. Um den erforderlichen Kenntnisstand zu erlangen und auch zu erhalten, muss sich der Arzt regelmäßig fortbilden und die einschlägigen Fachzeitschriften des entsprechenden Fachgebietes, in dem er tätig ist, lesen.

Achtung: Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs zum Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Es kommt auf die objektive Sorgfalt und nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des Arztes an. Der Arzt muss diagnostisch und therapeutisch sorgfältig und zumindest vertretbar vorgehen. Wird eine ärztliche Maßnahme unterlassen, liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn sie standardgemäß geboten gewesen wäre.

Verstöße gegen medizinischen Standard

Das Spektrum möglicher Verstöße gegen den jeweils geschuldeten, allgemein anerkannten fachlichen Standard ist weit. Weicht der Arzt von dem geschuldeten Pflichtprogramm einer ärztlichen Behandlung oder von dem oben dargelegten Behandlungsmaßstab ab, verletzt er seine Pflichten und es liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor. In Betracht kommen mehrere Fehlertypen.

Diagnoseirrtum, unterlassene Befunderhebung

Es kann für den Arzt schwierig sein, eine richtige Diagnose zu stellen. Unspezifische oder mehrdeutige Symptome können den Arzt schnell in die Irre führen. Eine unzutreffende Diagnose wird deshalb von den Gerichten nur sehr zurückhaltend als Behandlungsfehler gewertet. Entscheidend ist die Frage, ob es sich um einen Diagnoseirrtum oder um einen Befunderhebungsfehler handelt.

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Kann der Arzt selbst den Befund nicht erheben (z.B. weil ihm notwendige Spezialkenntnisse fehlen oder es an einer entsprechenden apparativen Ausstattung mangelt), muss er entweder den Patienten an einen anderen Arzt verweisen oder ihn hinzuziehen. Als Behandlungsfehler ist ein Befunderhebungsfehler regelmäßig anzusehen, wenn

es aus medizinischer Sicht geboten ist, einen Befund zu erheben,

die Unterlassung der Befunderhebung schlicht und ergreifend nicht mehr verständlich ist und

diese generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

Urteil

Ein Frauenarzt haftet auf Schadensersatz, wenn er einer Patientin, bei der in späteren Jahren Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographie-Screening geraten hat. Die unterlassene Beratung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein, wenn es der Patientin auf die Minimierung jedweden Brustkrebsrisikos ankam und ihr zudem ein Medikament verordnet wurde, das geeignet war, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.

OLG Hamm, Az. 3 U 57/13

Ein Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. Er setzt aber zunächst voraus, dass der Arzt die medizinisch notwendigen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Dagegen wird ein Befunderhebungsfehler angenommen, wenn ein Arzt nicht alle notwendigen Befunde erhoben hat und der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis gebracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Achtung: Nicht jede falsche Diagnose ist ein Behandlungsfehler, auch nicht Diagnoseirrtümer, die auf erhobenen Befunden basieren. Ein haftungsrechtlich relevanter Diagnosefehler liegt erst vor, wenn Krankheitserscheinungen in der Schulmedizin entgegenstehender und unvertretbarer Weise gedeutet werden.

Therapiefehler

Ein Therapiefehler liegt vor, wenn trotz richtiger Befunderhebung und Diagnose die durchgeführte Behandlung gegen anerkannte medizinische Standards verstößt. Der medizinische Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs zum Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden konnte. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der fachärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Allerdings genügt nicht, dass der Arzt eine anerkannte Heilmethode wählt, er muss sie auch richtig anwenden.

Achtung: Der Arzt muss nicht zwangsläufig bei der Wahl der Therapie den sichersten therapeutischen Weg wählen. Entscheidet er sich aber für eine Behandlung nach einem nicht allgemein anerkannten medizinischen Standard, muss er den Patienten über die Risiken und die Gefahr eines Misserfolgs der gewählten Behandlungsmethode aufklären sowie darüber, dass der geplante Eingriff nicht medizinischer Standard ist.

Grundsätzlich ist die Wahl der richtigen Therapiemethode in erster Linie Sache des Arztes, dem ein weites, freies Ermessen eingeräumt ist. Bei der Ausübung seines Ermessens hat er die Belastungen und Schadensrisiken für den Patienten gegen die Heilungs- und Erfolgschancen abzuwägen und dabei die besonderen Sachzwänge der konkreten Behandlung zu berücksichtigen. Die Freiheit des Arztes, die Therapie zu wählen, endet dann, wenn die gewählte Methode zur Behandlung völlig ungeeignet ist oder es eine Methode gibt, die bei weniger Risiken einen besseren Heilerfolg verspricht.

Mangelnde therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung)

Ein Behandlungsfehler liegt auch vor, wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten verletzt. Der Arzt ist nämlich verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen (§ 630c Abs. 2 Satz 1 BGB).

Der Arzt ist auch verpflichtet, den Patienten über Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, zu informieren. Diese Pflicht besteht auf Nachfrage des Patienten oder wenn sie zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren notwendig ist, und zwar sowohl für eigene als auch für fremde Behandlungsfehler (§ 630c Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB).

Achtung: Die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung spielt erst nach der medizinischen Behandlung eine Rolle und darf nicht mit der ärztlichen Aufklärungspflicht vor der Behandlungverwechselt werden. Im Gegensatz zu Aufklärungsfehlern vor der Behandlung wird die mangelhafte therapeutische Aufklärung haftungsrechtlich wie ein Behandlungsfehler behandelt.

Organisationsfehler

Der medizinische Standard begründet auch die Pflicht zur allgemein ordnungsgemäßen Organisation. Sowohl in personeller als auch in organisatorischer Hinsicht bedarf es einer ausreichenden Planung. Eine sachgerechte Koordinierung setzt insbesondere eine in sich schlüssige und zuverlässige Planung der Arbeitsabläufe und des Personaleinsatzes voraus. Die für eine Behandlung im Einzelfall verantwortlichen Personen sowie das mit der medizinischen Behandlung im Übrigen betraute Personal müssen ordnungsgemäß ausgewählt und stetig überwacht werden. Diese Personen müssen über die erforderliche fachliche und körperliche Eignung zur Durchführung medizinischer Behandlungen verfügen.

Verstößt ein Krankenhausträger gegen diesen besonderen Sorgfaltsmaßstab, indem etwa einem noch nicht ausreichend qualifizierten Anfänger die Durchführung eines schwierigen Eingriffs eigenverantwortlich übertragen wird, so führt diese organisatorische Fehlentscheidung ebenso zu einer Pflichtverletzung wie die Unterlassung, Kompetenzbereiche von Mitarbeitern festzulegen und Vertretungsregelungen für den Fall der Krankheit bzw. des Urlaubs sicherzustellen.

Übernahmeverschulden

Der Arzt darf die Behandlung eines Patienten nur übernehmen, wenn er über die hierfür erforderliche persönliche fachliche Qualifikation und die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderliche technisch-apparative Ausstattung verfügt. Ist diese nicht gewährleistet, muss er die Behandlung ablehnen und den Patienten an einen ausreichend qualifizierten Kollegen oder ein apparativ ausreichend ausgestattetes Krankenhaus überweisen. Überschreitet der Arzt seine fachliche Kompetenz, ist er mit der geplanten Behandlung überfordert oder ist die zur Verfügung stehende technisch-apparative und personelle Ausstattung unzureichend, verletzt der Arzt seine Sorgfaltspflichten und es liegt ein sogenanntes Übernahmeverschulden vor.

2.6   Informationspflichten des Arztes

Gesetzlich sind dem Arzt verschiedene Informationspflichten gegenüber dem Patienten auferlegt.

Durch die Pflicht des Arztes zur therapeutischen Aufklärung soll sichergestellt werden, dass dem Patienten in einer für ihn verständlichen Weise sämtliche für die Behandlung wichtigen Umstände grundsätzlich schon zu deren Beginn offenbart werden sollen. Der Umfang und die Intensität der erforderlichen therapeutischen Information und Beratung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und dient der Sicherung des Heilungserfolges. Der Patient soll auch nach der Therapie über alle Umstände informiert sein, die für sein eigenes therapiegerechtes Verhalten und zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung erforderlich sind.

Eine besondere Informationspflicht des Arztes besteht hinsichtlich eigener und fremder Behandlungsfehler. Schließlich obliegen dem Arzt auch Informationspflichten im Zusammenhang mit den finanziellen Folgen der Behandlung.

2.6.1   Therapeutische Informationspflicht (Sicherungsaufklärung)

Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen (§ 630c Abs. 2 Satz 1 BGB).

Gegenstand und Umfang der Informationspflicht

Inhaltlich bezweckt die therapeutische Information, den Patienten zu veranlassen, sich therapiegerecht zu verhalten, ihn also darüber in Kenntnis zu setzen, welches Verhalten für den Therapieerfolg unerlässlich und welches wünschenswert ist und welches Verhalten den Behandlungserfolg gefährden kann. Zudem soll der Patient angeleitet werden, wie er sich während und nach Abschluss der Behandlung mit einer seinem Zustand angepassten Lebensweise gesundheitsfördernd verhalten soll, was er an Nebenwirkungen zu erwarten hat und wie er sich gegebenenfalls vor unerwünschten Folgen schützen kann.

Beispielhaft und nicht abschließend nennt das Gesetz die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zur und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen als mitteilungspflichtige Informationen. In Betracht kommen insbesondere auch die Erörterung der Anamnese, möglicher Untersuchungen sowie der Notwendigkeit von Befunderhebungen. Schließlich kann auch die Medikation den Arzt dazu verpflichten, über die Dosis, etwaige Unverträglichkeiten und Nebenfolgen zu informieren.

Der Umfang und die Intensität der erforderlichen therapeutischen Information und Beratung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und dient der Sicherung des Heilungserfolges. Der Patient soll auch nach der Therapie über alle Umstände informiert sein, die für sein eigenes therapiegerechtes Verhalten und zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung erforderlich sind. So ist der Patient beispielsweise darüber zu unterrichten, wie oft er einen Verband wechseln oder Medikamente einnehmen muss.

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Beispiel: Der Arzt muss den Patienten gegebenenfalls über eine notwendige körperliche Schonung, eine besondere Lebensweise oder über eine notwendige weitere Beobachtung bzw. notwendige Untersuchungen informieren.

Urteil

Der Arzt verletzt seine Informationspflicht, wenn er es unterlässt, einen Patienten auf mögliche Gefahren hinzuweisen, die etwa die Benutzung eines Kraftwagens im Anschluss an die Behandlung mit sich bringen kann.

LG Konstanz, Az. 5 O 74/72

Zeitpunkt der Informationserteilung

Dem Patienten sind zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Weil zu Beginn der Behandlung regelmäßig noch nicht alle wesentlichen Umstände überblickt werden können, ist die Information regelmäßig erst zu erteilen, wenn ein bestimmter Behandlungsabschnitt erreicht ist und abzusehen ist, durch welche Verhaltensmaßregeln der Behandlungserfolg sichergestellt werden kann.

Informationsverpflichteter und -berechtigter

Die Informationspflicht trifft den Arzt, nicht den die Behandlung Durchführenden. Seiner Informationspflicht kann der Arzt nicht dadurch entsprechen, dass er nicht-ärztliches Personal mit der Aufklärung des Patienten betraut.

Adressat der Information ist in der Regel der Patient selbst. Bei Minderjährigen ist auch der Sorgeberechtigte zu informieren.

Folgen der Pflichtverletzung

Erfüllt der Arzt seine Informationspflicht nicht oder nicht vollständig, liegt ein Behandlungsfehler vor. Der Patient kann Schadensersatz geltend machen, wenn er die medizinische Behandlung bei richtiger Information nicht in Anspruch genommen hätte und er wegen der Pflichtverletzung in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist (§ 280 Abs. 1 BGB).

Achtung: Dass der Arzt seine Informationspflicht verletzt hat, muss der Patient beweisen.

2.6.2   Hinweis auf Behandlungsfehler

Die Informationspflicht des Arztes erstreckt sich auch auf eigene und fremde Behandlungsfehler. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob vonseiten des Patienten danach gefragt wird oder die Offenbarung des Behandlungsfehlers des Arztes zur Abwehr von Gesundheitsgefahren notwendig ist (§ 630c Abs. 2 Satz 2 BGB).

Nachfrage des Patienten

Wird der Arzt vom Patienten ausdrücklich nach etwaigen Behandlungsfehlern befragt, so ist es seine Pflicht, in dieser Situation wahrheitsgemäß zu antworten, wenn er Umstände erkennt, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Dies gilt auch dann, wenn er dabei Gefahr läuft, nicht nur einen Behandlungsfehler eines Dritten, sondern auch eigene Fehler offenbaren zu müssen. Eine darüber hinausgehende Recherchepflicht des Arztes zur Abklärung möglicher, für ihn aber nicht erkennbarer Behandlungsfehler, besteht allerdings nicht.

Gesundheitsgefährdung

Fragt der Patient nicht ausdrücklich nach einem Behandlungsfehler, so muss der Arzt einen Behandlungsfehler stets offenlegen, wenn dies zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist, wenn also die Gefahr eines gesundheitswidrigen Verhaltens besteht. Eine falsche Diagnose oder Therapie muss also immer mitgeteilt werden. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht besteht nicht. So ist der Arzt in der Regel auch nicht verpflichtet, den Patienten unaufgefordert über einen Behandlungsfehler zu unterrichten, soweit keine gesundheitlichen Gefahren des Patienten bestehen. Denn den Arzt trifft lediglich die Pflicht zur gesundheitlichen Sorge des Patienten, nicht aber eine umfassende Fürsorgepflicht.

Folgen der Pflichtverletzung

Hat der Arzt einen Behandlungsfehler verursacht, so haftet er dem Patienten für den daraus entstandenen Gesundheitsschaden (§ 280 Abs. 1 BGB). Eine zusätzliche Haftung wegen Verletzung der Informationspflicht besteht nicht. Hat der Patient wegen des Behandlungsfehlers keinen Gesundheitsschaden erlitten, kann er weder wegen des Behandlungsfehlers noch wegen der Verletzung der Informationspflicht Schadensersatz verlangen.

Beweisverwertungsverbot