Bodenseeschifferpatent kompakt - Matthias Wassermann - E-Book

Bodenseeschifferpatent kompakt E-Book

Matthias Wassermann

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  • Herausgeber: UVK
  • Kategorie: Lebensstil
  • Sprache: Deutsch
  • Veröffentlichungsjahr: 2023
Beschreibung

Dieses Buch vermittelt Ihnen einfach, schnell und unkompliziert alles, was Sie für den Sportbootführerschein Bodenseeschifferpatent Motor und Segel benötigen. Sie lernen sowohl das Wissen für die Theorieprüfung als auch die für die Praxis erforderlichen Knoten, Navigationskenntnisse und Manöver. Das Buch beinhaltet die aktuellen Prüfungsfragen und Antworten zum BSP in Deutschland und Österreich. Durch die anschauliche Darstellung des Prüfungsstoffes mit hilfreichen Illustrationen und zahlreichen Übungsvideos ist ein schneller Lernerfolg garantiert. Käufer dieses Buches erhalten zudem einen kostenlosen befristeten Testzugang zu einem Onlinekurs.

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Seitenzahl: 185

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Matthias WassermannRoman SimschekDaniel Hillwig

Bodenseeschifferpatentkompakt

Motorboot und Segelboot

7., überarbeitete Auflagemit Prüfungsfragen und Antworten- Stand 2023 -

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

7., überarbeitete Auflage 2023

6., überarbeitete Auflage 2022

5., überarbeitete Auflage 2021

4., überarbeitete Auflage 2020

3., überarbeitete Auflage 2016

2., überarbeitete Auflage 2013

1. Auflage 2012

DOI: https://doi.org/10.24053/9783739882420

© UVK Verlag 2023

– ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG · Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor:innen oder Herausgeber:innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich.

Internet: www.narr.de

eMail: [email protected]

ISBN 978-3-7398-3242-5 (Print)

ISBN 978-3-7398-8242-0 (ePDF)

ISBN 978-3-7398-0629-7 (ePub)

BEGLEITWORT

Dieses Lehrbuch ist aus den praktischen Erkenntnissen und Erfahrungen aus unserer Wassersportschule am Bodensee entstanden.

Es vermittelt einfach, schnell und unkompliziert alle für die Prüfung zum Bodenseeschifferpatent erforderlichen Lerninhalte. Struktur und Didaktik sind auf den Onlinekurs Bodenseeschifferpatent24, der im Internet unter www.bsp24.com gebucht werden kann, abgestimmt und optimiert.

Wir empfehlen zur optimalen und effizientesten Vorbereitung auf das Bodenseeschifferpatent, ergänzend zu diesem Buch die Vorbereitung mit Bodenseeschifferpatent24: Testen Sie diesen Onlinekurs kostenlos. Käufer dieses Buches erhalten einen kostenlosen 5-Tage-Zugang zum Onlinekurs.

Im Onlinekurs „Bodenseeschifferpatent24“ werden ergänzend zu diesem Buch die Inhalte mit modernsten Medien wie Onlinetrainings und Lern-videos erklärt und optimal vermittelt. Ebenso besteht im Onlinekurs die Möglichkeit, mit den offiziellen und aktuellen Prüfungsfragen zum Bodenseeschifferpatent jedes einzelne Kapitel mit Erfolgs- und Lernfortschrittsmessung zu üben. Mehr hierzu im Internet unter www.bsp24.com.

Hinweis: Sofern sich Änderungen an den Prüfungsfragen ergeben haben sollten, können Sie immer die aktuellste Version des Prüfungskatalogs über den Onlinekurs herunterladen.

Zur Aktivierung Ihres kostenlosen 5-Tage-Zugangs zum Onlinekurs Bodenseeschifferpatent24 gehen Sie bitte auf die Internetseite https://www.bsp24.com/buch/aktivierung. Auf dieser Seite finden Sie alle weiteren Informationen zur Aktivierung.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Prüfung zum Bodenseeschifferpatent.

Lindau am Bodensee, im Mai 2023

Matthias Wassermann

Roman Simschek

Daniel Hillwig

Benutzungshinweis QR-Codes:

Per Smartphone können Sie begleitende Lern-Videos einfach und bequem durch Scannen des QR-Codes aufrufen. Alternativ können Sie die Videos unter

https://www.bsp24.com/buch anschauen.

IHR WEG ZUM BODENSEESCHIFFERPATENT

Abhängig davon, in welcher Kategorie Sie das Bodenseeschifferpatent erwerben möchten, sind verschiedene Inhalte und Prüfungsfragen aus diesem Buch für die theoretische Ausbildung und Prüfung für Sie relevant. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Kapitel für Sie wichtig sind. Darüber hinaus finden Sie in Kapitel 16 sowie in der Prüfungsübersicht am Ende des Buches weitere Informationen zur theoretischen Prüfung.

Vorhandener Bootsführerschein

Kategorie

Kapitel

DSV-A-Schein ausgestellt bis 31.03.1989

oder

Sportbootführerschein Binnen unter Segel

oder

Sportküstenschifferschein

Motorboot (A)

Segelboot (D)

Motor- und Segelboot (A + D)

1-13

1-13

1-13

Sportbootführerschein Binnen unter Motor

oder

Sportbootführerschein See

Motorboot (A)

Segelboot (D)

Motor- und Segelboot (A + D)

1-13

1-15

1-15

kein Bootsführerschein vorhanden

Motorboot (A)

Segelboot (D)

Motor- und Segelboot (A + D)

1-13

1-15

1-15

In den Kapiteln 17 bis 21 finden Sie wissenswerte Informationen zur praktischen Ausbildung und Prüfung.

INHALT

Begleitwort

Ihr Weg zum Bodenseeschifferpatent

Kapitel 1: Rechtsverhältnisse und Revierkunde

Kapitel 2: Patent, Zulassung und Besatzung

Kapitel 3: Verhaltensvorschriften

Kapitel 4: Schallzeichen

Kapitel 5: Lichter- und Flaggenführung

Kapitel 6: Schifffahrtszeichen

Kapitel 7: Rheinstrecken

Kapitel 8: Seemannschaft

Kapitel 9: Navigation

Kapitel 10: Wetterkunde

Kapitel 11: Sturmwarndienst und Seenotrettung

Kapitel 12: Motorboot Aufbau und Bedienung

Kapitel 13: Motorboot Ausweich- und Fahrregeln

Kapitel 14: Segelboot Aufbau und Bedienung

Kapitel 15: Segelboot Ausweich- und Fahrregeln

Kapitel 16: Theorieprüfung

Kapitel 17: Praxis Motorboot Manöver

Kapitel 18: Praxis Segelboot Manöver

Kapitel 19: Praxis Knoten

Kapitel 20: Praxis Zusatzausbildung Navigation

Kapitel 21: Praxisprüfung

Prüfungsübersicht

Stichwortverzeichnis

KAPITEL 1: RECHTSVERHÄLTNISSE UND REVIERKUNDE

Das erste Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten und die geografische Lage des Bodensees sowie über die dort vorherrschenden Rechtsverhältnisse.

1.1. ANLIEGERSTAATEN

Der Bodensee ist mit drei Anliegerstaaten ein internationales Gewässer und ist in Europa einer der größten Binnenseen. Die Anliegerstaaten am Bodensee sind:

Deutschland (mit den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern)

Schweiz (mit den Kantonen Sankt Gallen, Schaffhausen und Thurgau)

Österreich (mit dem Bundesland Vorarlberg)

Der Bodensee wird grundsätzlich in den Obersee und den Untersee unterteilt. Die Verbindung zwischen dem Obersee und dem Untersee wird Seerhein genannt.

Abb. 1: Bodenseekarte mit geografischen Grenzen

Gültige Hoheitsgrenzen zwischen den Staaten existieren lediglich in der Konstanzer Bucht sowie auf den Rheinstrecken in der Gewässermitte. Der Obersee ist die einzige Gegend in Europa, bei der zwischen den Nachbarstaaten nie vertraglich endgültige Grenzen festgelegt wurden. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen, die alle auf Gewohnheitsrecht beruhen.

Es lassen sich die beiden folgenden Auffassungen beziehungsweise Theorien der Grenzziehung unterscheiden:

Realteilung: Grenzziehung in der Gewässermitte

Kondominium: gemeinschaftlich verwaltetes Hoheitsgebiet

Deutsche und auch Schweizer Staatsrechtler vertreten bis heute unterschiedliche Meinungen, ob die Grenzziehung am Obersee auf Basis der Realteilung oder des Kondominiums erfolgen soll. Die Rechtsverhältnisse auf dem Obersee sind tatsächlich bis zum heutigen Tage staatsvertraglich nicht geklärt. Daher handelt es sich beim Obersee um ein gemeinschaftlich verwaltetes Hoheitsgebiet im Sinne eines Kondominiums.

1.2. RECHTSVORSCHRIFTEN UND BEHÖRDEN

Aufgrund der Tatsache, dass der Bodensee ein gemeinschaftlich verwaltetes Hoheitsgebiet ist, wurde eigens für die Schifffahrt auf dem Bodensee ein eigenes Regelwerk geschaffen: die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

BODENSEE-SCHIFFFAHRTS-ORDNUNG

Grundlage und Regelwerk für die Schifffahrt am Bodensee ist also die von allen drei Anliegerstaaten einheitlich erlassene Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BodenseeSchO). Die BodenseeSchO gilt grundsätzlich für den gesamten Bodensee. Inbegriffen sind der Obersee, der Untersee, der Alte Rhein sowie die Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen.

Abb. 2: Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

SCHIFFFAHRTSBEHÖRDEN UND SCHIFFFAHRTSÄMTER

Für den Vollzug der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung sind am deutschen Bodenseeufer die Landratsämter Konstanz, Bodenseekreis (Friedrichshafen) und Lindau zuständig. Am österreichischen Ufer ist es die Bezirkshauptmannschaft Bregenz und am Schweizer Ufer sind es die Kantonsverwaltungen der Kantone Sankt Gallen, Schaffhausen und Thurgau.

Diese Schifffahrtsbehörden nehmen in erster Linie verwaltende Tätigkeiten wahr und sind unter anderem für die Erteilung von Patenten und Bootszulassungen zuständig.

WASSERSCHUTZPOLIZEI

Die Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt auf dem Bodensee erfolgt von der deutschen Wasserschutzpolizei, der Schweizer Seepolizei und der österreichischen Seegendarmerie. Darüber hinaus nehmen sie auch Aufgaben wie die Ausübung der Sturmwarn- und Seenotrettungsdienste wahr. Oberstes Ziel ihrer Arbeit ist es, die Ordnung und Sicherheit der Schifffahrt auf dem Bodensee zu gewährleisten.

ZOLLDIENSTSTELLEN

Die Grenzkontrolle von Personen und Waren obliegt den jeweiligen Zolldienststellen. Für die Sportschifffahrt bestehen auf dem Bodensee im grenzüberschreitenden Verkehr einige Erleichterungen. Es sind dennoch zwingend die für den Grenzübertritt erforderlichen Dokumente mitzuführen; das sind gültige Ausweispapiere für Personen und Boot. Diese sind bei einer Kontrolle den Zollbeamten auszuhändigen.

Mitgeführte Waren müssen den Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr entsprechen oder beim Zoll angemeldet werden.

1.3. REVIERKUNDE BODENSEE

Im Folgenden werden Ihnen die wichtigsten Zahlen, Daten und Fakten des Wassersportreviers Bodensee in Kurzform veranschaulicht.

WASSEROBERFLÄCHE UND TIEFE

Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der Wasseroberfläche auf den Obersee und Untersee. Insgesamt hat der Bodensee eine Wasseroberfläche von 536 Quadratkilometern.

Wasseroberfläche und Tiefe des Bodensees

Wasseroberfläche Bodensee gesamt

536 Quadratkilometer

Wasseroberfläche Obersee

473 Quadratkilometer

Wasseroberfläche Untersee

63 Quadratkilometer

Tiefste Stelle im Obersee zwischen Fischbach und Uttwil

254 Meter

Wasserinhalt

circa 50 Milliarden Kubikmeter/50 000 Milliarden Liter

Tab. 1: Wasseroberfläche und Tiefe

Abb. 3: Flächen und Tiefen

ABSTÄNDE UND DISTANZEN

Die folgende Darstellung zeigt die Distanzen zwischen unterschiedlichen Städten am Bodensee. Die weiteste Strecke am Bodensee ist die von Ludwigshafen nach Bregenz mit 63 Kilometern.

Abb. 4: Distanzen Bodensee

Distanzen

Von Ludwigshafen nach Bregenz

63 Kilometer

Von Konstanz nach Bregenz

46 Kilometer

Von Konstanz nach Stein am Rhein

27 Kilometer

Von Ludwigshafen zur Insel Mainau

17 Kilometer

Breiteste Stelle von Friedrichshafen nach Arbon

14 Kilometer

Tab. 2: Distanzen Bodensee

INSELN

Der Bodensee hat mehrere Inseln und Halbinseln. Die drei größten und bekanntesten Inseln im Bodensee sind die Inseln Mainau, Reichenau und Lindau.

Abb. 5: Inseln

SEEBODEN

Das Profil des Seebodens am Bodensee hat seine eigenen spezifischen Bezeichnungen. Der Seeboden wird in unterschiedliche Abschnitte unterteilt:

Hang

Wysse

Halde

Schweb

Tiefhalde

Tiefer Schweb

Die folgende Darstellung zeigt dazu beispielhaft die Zuordnung der Begriffe zu den einzelnen Profilabschnitten schematisch zwischen Langenargen auf der deutschen Seeseite und Rorschach in der Schweiz.

Abb. 6: Seeboden zwischen Langenargen und Rorschach

1.4. NATURSCHUTZGEBIETE

Der Bodensee beherbergt zahlreiche seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Viele Städte und Gemeinden insbesondere in Baden-Württemberg speisen ihre Trinkwasserversorgung mit Bodenseewasser. Dem Bodensee werden jährlich circa 170 Millionen Kubikmeter Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen.

Der Schutz der Natur und des Trinkwasserreservoirs Bodensee ist wichtig und fordert von der Sportschifffahrt daher größte Rücksicht und Sorgfalt. Naturschutzgebiete sind in der Regel durch weiße Dreieckstafeln mit grünem Rand, schwarzer Aufschrift „Naturschutzgebiet“ und schwarzem Adler gekennzeichnet.

Abb. 7: Ausschilderung Naturschutzgebiet

Abb. 8: Naturschutzgebiete

Die wichtigsten und bekanntesten Naturschutzgebiete am deutschen Bodenseeufer sind:

Eriskircher Ried

Seefelder Aache bzw. Seefelder Aachmündung

Wollmatinger Ried

Halbinsel Mettnau

am österreichischen beziehungsweise am Schweizer Seeufer:

Rheindelta

Mehrerauer Seeufer

Das Befahren und Anlanden mit Wassersportfahrzeugen in Naturschutzgebieten ist untersagt. Dies gilt auch für Kleinfahrzeuge ohne Motor wie z.B. Kanu, Kajak oder Stand-up-Paddles. Es ist strikt Abstand zu halten. Das Betreten außerhalb der gekennzeichneten Wege ist ebenfalls untersagt.

Umweltschutz ist im Wassersport ein sehr ernstes und wichtiges Thema. Er wird in diesem Buch aufgrund der vorhandenen Theorieprüfungsstruktur zum Bodenseeschifferpatent nicht als gesondertes Kapitel behandelt. Die jeweiligen Inhalte zum Thema Umweltschutz werden auf mehrere Kapitel verteilt. Sie werden im jeweiligen Kapitel wie in der Struktur der Theorieprüfung gesondert behandelt.

Nachdem Sie das Kapitel 1 „Rechtsverhältnisse und Revierkunde“ gelernt haben, sollten Sie folgende Prüfungsfragen beantworten können:

1Welche Staaten grenzen heute an den Bodensee?

Deutschland, Österreich, Schweiz.

2Wo gibt es auf dem Obersee Hoheitsgrenzen?

In der Konstanzer Bucht.

3Wie sind die Hoheitsgrenzen auf den Rheinstrecken festgelegt?

In der Gewässermitte.

4Was verstehen Sie unter einem Kondominium?

Gemeinsam verwaltetes Hoheitsgebiet.

5Was verstehen Sie unter einer Realteilung in Bezug auf den Bodensee?

Gewässerteilung in der Mitte.

6Welche besonderen Aufgaben nehmen die Schifffahrtsbehörden / Schifffahrtsämter wahr?

Erteilung von Zulassungen und Patenten.

7Was für Aufgaben obliegen den Wasserschutzpolizeien / Seepolizeien?

Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt.

8Welche Aufgaben obliegen den Zolldienststellen?

Grenzkontrolle von Personen und Waren.

9Welche grundsätzlichen Zoll- und Passvorschriften müssen Sie bei einem Grenzübertritt mit Ihrem Fahrzeug am Bodensee beachten?

Gültige Ausweispapiere für Personen und Boot mitführen, erforderlichenfalls beim Zoll melden.

10Für welche Seeteile und Rheinstrecken gilt die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung?

Bodensee einschließlich Untersee, Alter Rhein und Rheinstrecken zwischen Konstanz und Schaffhausen.

11Welche Behörden sind für den Vollzug der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung am deutschen Ufer zuständig?

Landratsämter Bodenseekreis, Konstanz, Lindau und Wasserschutzpolizei.

12Welche in den Bodenseeanliegerstaaten einheitlich erlassene Bestimmung regelt die Schifffahrt auf dem Bodensee?

Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

13Welche Behörden sind am deutschen Ufer für die Erteilung von Schifferpatenten und für die Zulassung von Wasserfahrzeugen zuständig? Landratsämter Bodenseekreis, Konstanz und Lindau.

14Wie groß ist die Fläche des Bodensees?

536 km2.

15Wie heißen die drei größten Inseln im Bodensee?

Mainau, Reichenau, Lindau.

16Wie groß ist die Entfernung zwischen Ludwigshafen und Bregenz?

63 km.

17Wie breit ist der Bodensee zwischen Friedrichshafen und Arbon?

14 km.

18Wo befindet sich die größte Tiefe des Obersees?

Zwischen Fischbach und Uttwil.

19Wie wird der Seeboden eingeteilt?

Ufer, Hang, Wysse, Halde, Schweb, Tiefhalde, Tiefer Schweb.

20Wie groß ist die Entfernung zwischen Konstanz und Bregenz?

46 km.

21Wie groß ist die Entfernung zwischen Ludwigshafen und der Insel Mainau?

17 km.

22Wie groß ist die Entfernung zwischen Konstanz und Stein am Rhein?

27 km.

23Nennen Sie die wichtigsten Naturschutzgebiete am Bodensee!

Eriskircher Ried, Wollmatinger Ried, Halbinsel Mettnau.

24Welche Naturschutzgebiete liegen am Bodensee?

Rheindelta, Seefelder Aache, Mehrerauer Seeufer.

25Wie sind Naturschutzgebiete gekennzeichnet?

Durch weiße Dreiecktafeln, grüner Rand, schwarzer Adler und der Aufschrift „Naturschutzgebiet“.

26Welche Vorschriften müssen Sie als Sportbootfahrer bei Naturschutzgebieten beachten?

Abstand halten, nicht hineinfahren, „Anlanden verboten“.

27Wie tief ist die tiefste Stelle des Bodensees?

254 m.

28Welche Bestimmungen müssen ein Sportbootführer und seine Mitfahrer beachten, wenn sie den Fischfang als Sportfischer ausüben wollen?

Erlaubnis und Befähigung muss vorhanden sein.

29Welches ist die größte Breite des Bodensees und wo befindet sich diese?

14 km zwischen Friedrichshafen und Arbon.

30In welchen besonders gekennzeichneten Gebieten dürfen Sie mit Ihrem Vergnügungsfahrzeug nicht anlanden?

In Naturschutzgebieten.

31Wie heißt die Verbindung zwischen Obersee und Untersee?

Seerhein.

32Welche Behörde ist am österreichischen Ufer für die Erteilung von Schifferpatenten und für die Zulassung von Wasserfahrzeugen zuständig?

Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

33Gelten gesperrte Wasserflächen in den Naturschutzgebieten auch für Kleinfahrzeuge ohne Motor wie Kanu, Kajak und Stand-up-Paddler?

Ja.

Nutzen Sie im Rahmen Ihres kostenlosen 5-Tage-Zugangs zum Onlinekurs Bodenseeschifferpatent24 das Übungs- und Prüfungstool und laden Sie sich dort den vollständigen Prüfungsfragenkatalog inklusive der Antwortmöglichkeiten herunter. In der Prüfung erfolgt die Fragestellung im Single-Choice-Modus, wobei immer 1 Antwort aus 3 vorgegebenen Antwortmöglichkeiten richtig ist.

KAPITEL 2: PATENT, ZULASSUNG UND BESATZUNG

Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die aktuell gültigen Vorschriften für das Führen und Halten von Sportbooten am Bodensee.

2.1. GELTUNGSBEREICH BODENSEESCHIFFERPATENT

Zum Führen eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb auf dem Bodensee, dessen Maschinenleistung 4,4 KW (= 6 PS) übersteigt, sowie zum Führen eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 Quadratmeter Segelfläche, ist als Befähigungsnachweis das „Bodenseeschifferpatent“ erforderlich.

Abb. 9: Bodenseeschifferpatent

Das Bodenseeschifferpatent wird in folgenden Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (motorbetriebene Vergnügungsfahrzeuge), soweit diese nicht unter die Kategorien B oder C fallen

Kategorie B: Fahrgastschiffe

Kategorie C: Güterschiffe und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb

Kategorie D: Segelfahrzeuge

Für Segelfahrzeuge mit Motor, deren Antriebsleistung 4,4 KW (= 6 PS) übersteigt, ist zusätzlich die Berechtigung der Kategorie A (Motorboot) erforderlich.

Zum Führen von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Höchstanzahl von 12 Fahrgästen genügt die Kategorie A beziehungsweise D, wenn der Patentinhaber mindestens 21 Jahre alt ist. Bei einer zulässigen Höchstanzahl von mehr als 12 Personen ist die Kategorie B (Fahrgastschiffe) erforderlich.

Zum Befahren der Hochrheinstrecke, der Strecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen, ist zusätzlich noch die Kategorie H „Hochrhein“ als Zusatz zur Kategorie A erforderlich. Dazu ist nochmals eine gesonderte Theorie- und Praxisprüfung auf der Hochrheinstrecke erforderlich.

Die Zusatzkategorie H „Hochrhein“ wird in diesem Lehrbuch nicht behandelt, da dieser Lernstoff nicht Inhalt der Prüfungen Bodenseeschifferpatent A (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb) und D (Segelfahrzeuge) ist.

2.2. VORAUSSETZUNGEN BODENSEESCHIFFERPATENT

Für die Erteilung des Bodenseeschifferpatents muss der Bewerber sowohl über das erforderliche Mindestalter als auch über die entsprechende Eignung und Befähigung verfügen.

Die Befähigung muss in einer theoretischen wie auch in einer praktischen Prüfung nachgewiesen werden.

Tipp: Besitzer des Sportbootführerschein Binnen, Sportbootführerschein See oder Sportküstenschifferschein können sich die praktische Prüfung dieser Scheine für das Bodenseeschifferpatent anerkennen lassen. Eine erneute Praxisprüfung ist dann nicht erforderlich.

Der Inhaber des Bodenseeschifferpatents muss das jeweils erforderliche Mindestalter erreicht haben:

Kategorie A: 18 Jahre

Kategorie B: 21 Jahre

Kategorie C: 21 Jahre

Kategorie D: 14 Jahre

Die Eignung zum Schiffsführer ist dann gegeben, wenn ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen vorhanden ist und keine anderen gesundheitlichen Einschränkungen der Tauglichkeit zum Schiffsführer vorliegen. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung auf einem Formblatt zu belegen. Das bisherige Verhalten der Person muss erwarten lassen, dass sie als Schiffsführer auf andere Rücksicht nimmt und gültige Vorschriften beachtet.

Ein Bodenseeschifferpatent kann bei erheblicher Pflichtverletzung als Schiffsführer oder im Straßenverkehr entzogen werden. Bei nicht mehr gegebener Eignung beziehungsweise Befähigung kann das Patent entzogen oder eingeschränkt werden.

2.3. ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN VON FAHRZEUGEN

Jedes Fahrzeug auf dem Bodensee muss gekennzeichnet sein. In der Regel erfolgt die Kennzeichnung mit dem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen, das aus einer Kombination von Buchstaben, die den zuständigen Landkreis kennzeichnen, und Zahlen besteht. Kleinere, nicht motorisierte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 2,5 Meter sind teilweise von der Zulassungspflicht ausgenommen und müssen lediglich mit Name und Anschrift des Eigners gekennzeichnet sein.

KENNZEICHNUNGSPFLICHT

Wenn ein Boot eines der folgenden Kriterien erfüllt, unterliegt es der Untersuchungs- und Zulassungspflicht und muss mit einem amtlichen Kennzeichen versehen werden:

Länge von 2,50 Metern und mehr

motorbetriebene Fahrzeuge

Fahrzeuge mit Koch- oder Sanitäreinrichtung

Ausnahmen gelten für Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-up-Paddles, Paddelboote und Rennruderboote ohne Motor. Diese benötigen – unabhängig von der Länge – kein Kennzeichen, sie müssen jedoch mit Name und Anschrift des Eigners versehen werden.

Die Kennzeichen werden in Deutschland von den Landratsämtern Bodenseekreis in Friedrichshafen, Konstanz und Lindau erteilt. Folgende Kennzeichen werden von den Landratsämtern vergeben:

Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen: FN

Landratsamt Konstanz: KN

Landratsamt Lindau: LI

In Österreich: Bezirkshauptmannschaft Bregenz: V

Die Kennzeichen müssen:

an gut sichtbaren Stellen auf beiden Seiten des Bootes angebracht werden und

mindestens 8 cm hoch sein.

Die Zulassung erlischt in der Regel nach drei Jahren und muss dann neu beantragt werden. Eine Überziehung beziehungsweise Überschreitung der Zulassung ist nicht zulässig. Der Fahrzeughalter wird von der Behörde, üblicherweise dem zuständigen Landratsamt, angeschrieben und an den Ablauf der Zulassung erinnert. Hiermit verbunden ist die Aufforderung, eine Bootsabnahme beim Landratsamt zu vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bauliche Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden.

Die zuständige Behörde kann die Zulassung entziehen, wenn das Fahrzeug nicht mehr den gegebenen Vorschriften entspricht.

Für Fahrzeuge ab dem Baujahr 1998 gelten die Vorschriften der europäischen Sportbootrichtlinie. Für die Zulassung muss die entsprechende Konformitätserklärung des Fahrzeugs vorgelegt werden. Sollten vom Eigner erhebliche Veränderungen im Bereich der Sicherheitsanforderungen durchgeführt werden, kann eine neue Konformitätserklärung verlangt werden.

VORGESCHRIEBENE MINDESTAUSRÜSTUNG

Jedes zugelassene Boot muss mindestens die Ausrüstungsgegenstände, die in der Zulassungsurkunde vorgeschrieben sind, an Bord mitführen. Diese werden im Kapitel 8 „Seemannschaft“ ausführlich behandelt.

Es müssen so viele Rettungswesten an Bord sein, wie Personen an Bord sind. Die Rettungsmittel müssen geeignet sein und über einen vorgeschriebenen Mindestauftrieb von 100 Newton-Metern verfügen. Rettungsmittel für Kinder unter 12 Jahren bzw. Personen mit einem Körpergewicht unter 40 kg müssen in jedem Fall ohnmachtssicher, d.h. mit einem Rettungskragen ausgestattet sein.

Fahrzeuge mit Koch- oder Sanitäreinrichtung müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwasser und Abfällen ausgerüstet sein. Diese dürfen keinesfalls in den Bodensee abgelassen werden.

VERKAUF EINES BOOTES ODER VERLEGUNG DES LIEGEPLATZES

Der Verkauf eines registrierten oder zugelassenen Wasserfahrzeuges ist der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. Der zuständigen Behörde müssen die Anschrift des Erwerbers und der zukünftige Standort mitgeteilt werden.

Ändert sich der dauerhafte Standort des Bootes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss bei dieser innerhalb von zwei Monaten eine neue Zulassungsurkunde beantragt werden.

2.4. LÄRM- UND ABGASGRENZWERTE

Am Bodensee werden an Boote besondere Anforderungen hinsichtlich des Umwelt- und Gewässerschutzes gestellt. Es gelten Lärm- und Abgasgrenzwerte. Der Artikel 1 Absatz 10 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung besagt, dass durch den Betrieb eines Fahrzeuges nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden darf, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

LÄRMGRENZWERTE

Lärmgrenzwerte sind grundsätzlich einzuhalten. Das Betriebsgeräusch eines Motors darf, in 25 Metern seitlichem Abstand gemessen, den Wert von 72 dB (A) nicht überschreiten.

ABGASGRENZWERTE

Abgasgrenzwerte sind einzuhalten. Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die erstmals ab dem 1.1.1993 auf dem Bodensee zugelassen wurden, gelten Abgasvorschriften für die Bootsmotoren.

2.5. AKKUMULATOREN

Der Einsatz von Akkumulatoren ist nur für geeignete Fahrzeugbauarten zulässig. Die Befestigung muss so erfolgen, dass sie sich bei Bewegungen des Fahrzeugs nicht verschieben können. Außerdem müssen Akkumulatoren gegen Beschädigung geschützt sein.

Wird für den Antrieb oder die Stromversorgung eines Fahrzeugs ein Lithium-Ionen-Akkumulator verwendet, muss das Fahrzeug mit dem Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ gekennzeichnet werden (Aufkleber). Das Warnzeichen muss gut sichtbar

auf beiden Seiten des Fahrzeugs neben dem Kennzeichen und

am Heck

angebracht werden.

Nachdem Sie das Kapitel 2 „Patent, Zulassung und Besatzung“ gelernt haben, sollten Sie folgende Prüfungsfragen beantworten können:

34Für welche Vergnügungsfahrzeuge ist ein Schifferpatent erforderlich?

Für Motorfahrzeuge mit mehr als 4,4 kW Maschinenleistung und für Segelfahrzeuge mit mehr als 12 m2 Segelfläche.

35Welche Wasserfahrzeuge dürfen Sie mit einem Schifferpatent der Kategorie „A“ führen?

Alle motorbetriebenen Vergnügungsfahrzeuge.

36Dürfen Sie mit einem Schifferpatent der Kategorie „D“ auch Segelboote unter Motor führen, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt?

Nein.

37Welche Voraussetzungen sind für den Erwerb eines Schifferpatents der Kategorie „A“ und „D“ zu erfüllen?

Mindestalter, Eignung und Befähigung.

38Kann ein Schifferpatent entzogen werden?

Ja, nach erheblicher Pflichtverletzung als Schiffsführer und im Straßenverkehr.

39Kann ein Schifferpatent entzogen oder eingeschränkt werden?

Ja, wenn Eignung und Befähigung nicht mehr gegeben oder eingeschränkt sind.

40Welches Mindestalter ist für Patentbewerber für Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb über 4,4 kW Leistung erforderlich?

18 Jahre.

41Welches Mindestalter ist für Patentbewerber für Segelfahrzeuge über 12 m2 Segelfläche erforderlich?

14 Jahre.

42Darf ein Patentinhaber der Kategorie „A“ ein Fahrgastschiff führen?

Ja, wenn er 21 Jahre alt ist und das Fahrzeug für maximal 12 Fahrgäste zugelassen ist.

43Welches Mindestalter ist für Patentinhaber der Kategorie „A“ erforderlich, um Fahrgastschiffe mit max. 12 Personen-Zulassung zu führen?

21 Jahre.

44Welche Fahrzeuge unterliegen der Untersuchungs- und Zulassungspflicht?

Alle motorbetriebenen Fahrzeuge sowie alle Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung.

45Wann erlischt die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb?

Nach 3 Jahren.

46Wann müssen zugelassene Fahrzeuge erneut untersucht werden?

In der Regel nach 3 Jahren oder bei baulichen Änderungen.

47Welche wichtigen Ausrüstungsgegenstände müssen sich an Bord eines zugelassenen Wasserfahrzeuges auf dem Bodensee befinden?

Die in der Zulassungsurkunde vorgeschriebenen.

48Welche Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes werden an die für den Bodensee zugelassenen Fahrzeuge gestellt?

Lärm- und Abgasgrenzwerte müssen eingehalten werden, Abwasserentsorgung nur an Land zugelassen.

49Welche Anforderungen hinsichtlich des Gewässerschutzes werden an die für den Bodensee zugelassenen Fahrzeuge gestellt?

Fäkalien, Abwasser und Abfall müssen ordnungsgemäß an Land entsorgt werden.

50Ab welcher Bootslänge muss ein Boot ohne Maschinenantrieb, Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung bei der Zulassungsstelle registriert werden?

Alle Fahrzeuge ab einer Länge von 2,50 Meter, ausgenommen Surfbretter, Paddel- und Rennruderboote ohne Motor sowie Stand-up-Paddelbretter.

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