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Die Veränderungen im (elektronischen) Zustellungsrecht durch das eJustice-Gesetz zum 1. Januar 2018 sind eine Herausforderung für die zulässige Einreichung von Rechtsmitteln für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter. Rechtsanwälte, Steuerberater, Rentenberater und prozessvertretende Verbände und Vereinigung müssen die neuen Rechtsbegriffe kennen und anwenden, wollen sie nicht haftungsträchtige Fehler riskieren. Die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr fassen die wesentlichen Informationen zu Form- und Fristfragen zusammen und bieten einen übersichtlichen, strukturierten Überblick. Die Checklisten ergänzen damit das ausführliche "eJustice-Praxishandbuch" (ISBN: 9783746082080) mit erläuternden systematischen Darstellungen und Screenshots. Aus dem Inhalt: - Besonderheiten des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) und der sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO, - das beA und die alternativen Übermittlungswege hierzu, - Form und Fristwahrung bei Schriftsatzeinreichungen mit EGVP, beA, beN, beBPo oder De-Mail, - Grundlagen der qualifizierten elektronischen Signatur; Unterscheidung zulässiger und unzulässiger Signaturarten (Container-Signatur), - zulässige Dateiformate, - Überblick über den Inhalt von Transfervermerken und Prüfprotokollen, - Rechtsfolgen bei Formfehlern, - Besonderheiten des zentralen Schutzschriftenregisters und des (Online-)Mahnverfahrens.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 44
Grundlagen der Prüfung
Elektronische Schriftsatzeinreichung über sichere Übermittlungswege
Schriftsatzeinreichung über beA, beN und beBPo
Schriftsatzeinreichung über De-Mail
Schriftsatzeinreichung über das EGVP
Grundlagen der Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen
Prüfungsschritte anhand des Transfervermerks
Andere Arten von elektronischen Signaturen
Einfache Signatur
Fortgeschrittene Signatur
Technische Varianten des qualifizierten elektronischen Signatur
Container Signatur
PDF-Inline – Signatur
detached Signatur
Eigenes Signaturprüfungsrecht des Verfahrensbeteiligten
Zugelassenes Dateiformat
Durchsuchbarkeit des Dokuments
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 130a ZPO
Fristwahrung
Prüfung der Frist bei EGVP, beA, beN und beBPo
Prüfung der Frist bei der De-Mail
Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)
Wie wird das eEB angefordert?
Wie sieht das eEB aus?
Wann wird ein eEB angefordert?
Gibt es auch noch „konventionelleEBs“?
Wer muss eEBs zurücksenden können?
„Pflicht“ zur Rücksendung des EB
„Wiedereinsetzung“ bei Nichtbearbeitbarkeit gem. § 130a Abs. 6 ZPO
Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?
Besonderheiten des elektronischen Schutzschriftenregisters (ZSSR)
(Online-) Mahnverfahren
Pflicht zur Eröffnung sicherer Übermittlungswege / passive Nutzungspflicht
beA und ein Kanzleiwechsel
Glossar
Bei elektronischen Posteingängen obliegt auch im elektronischen Rechtsverkehr die Form- und Fristprüfung dem juristischen Entscheider. Dabei gehen die prozessrechtlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr als lex specialis stets den Formanforderungen für schriftliche Dokumente vor, auch wenn das Dokument im Gericht ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben wird.1
Gem. § 130a ZPO2 können elektronische Dokumente über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO bei Gericht eingereicht werden. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut explizit nicht nur auf schriftformbedürftige Dokumente, sondern auf sämtliche Einreichungen (schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter).
Während bei
einer
Einsendung über das EGVP eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS)
stets erforderlich ist (Abs. 3 1. Var.),
kann bei Einreichungen aus
einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO auf die Anbringung einer qeS verzichtet
werden
3
; dann genügt eine
einfache Signatur
(bspw. der maschinenschriftliche Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift). Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs macht es erforderlich, dass die den Schriftsatz verantwortende Person selbst (bspw. der postulationsfähige Rechtsanwalt, nicht sein Sekretariat etc.) den Sendevorgang vornimmt.
In beide Fällen muss die Einreichung unter Nutzung eines durch die Rechtsverordnung gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO (ERVV) zugelassenen Dateiformats erfolgen. Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist als Dateiformat grundsätzlich eine kopierbare, druckbare und soweit technisch möglich durchsuchbare (d.h. texterkannte4) PDF-Datei zugelassen. Falls eine sachgerechte bzw. qualitätserhaltende Umwandlung in PDF nicht möglich ist, kann (neben der Bild-PDF-Datei) auch eine Bilddatei im Format TIFF mitübersandt werden.
Ferner sind die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV zu beachten, die auf dem Justizportal des Bundes und der Länder – www.justiz.de – veröffentlich werden.
Zusammenfassend ergeben sich hieraus folgende Prüfungsschemata:
1 Anders noch BGH, Beschl. v. 18. März 2015 – XII ZB 424/14; Köbler AnwBl 2015, 845, 846; kritsch hierzu Müller, AnwBl 2016, 27; Müller, eJustice-Praxishandbuch, 3. Aufl., 2018, S. 90.
2 In der Fassung ab 1.1.2018; entsprechendes gilt für die wortgleichen §§ 65a SGG, 55a VwGO, 52a FGO.
3 Fraglich ist allerdings die Rechtsfolge, wenn bei einer Übermittlung aus einem sicheren Übermittlungsweg eine ungültige Signatur angebracht ist: In Erwägung zu ziehen wäre, zu differenzieren, ob ( 1. Fallgruppe) die Signatur ungültig ist, weil es an der Authentizität fehlt (bspw. weil die Gültigkeit des Zertifikats abgelaufen ist) – dann wäre dieser Mangel wohl durch den sicheren Übermittlungsweg überwunden und (2. Fallgruppe), ob die Ungültigkeit auf einer fehlenden Integrität beruht (bspw. in Folge einer Manipulation) – dann wäre jedenfalls eine entsprechende Nachfrage beim Absender erforderlich.
4 Dies gilt jedenfalls – im Sinne einer Übergangsfrist – ab dem 1. Juli 2019, § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
die absenderauthentifizierte
5
De-Mail
, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, § 4 f. De-MailG,
das besondere elektronische Anwaltspostfach (
beA
), § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, und das besondere elektronische Notarspostfach (
beN
), § 78n BNotO,
das besondere elektronische Behördenpostfach (
beBPo
), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Das Adjektiv „sicher“ bezieht sich insoweit nicht auf Fragen der IT-Sicherheit oder des Ausfallschutzes, sondern darauf, dass aufgrund entsprechender technischer Sicherungsmaßnahmen bei Nutzung eines solchen Übermittlungswegs ein sicherer Rückschluss auf die Identität des Absenders möglich ist. Der besondere Kommunikationskanal ersetzt also die Identifikationsfunktion der Unterschrift. Daher kann bei Nutzung sicherer Übermittlungswege auch auf die qeS verzichtet werden, die sonst die eigenhändige Unterschrift im elektronischen Rechtsverkehr ersetzt.
Ob das eingereichte Dokument aus einem sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, prüft das Gericht anhand des Transfervermerks und der Prüfprotokolle erkennen. Auf dem eingegangen Dokument selbst befindet sich kein (verlässlicher) Hinweis darauf. Falls Sie also beabsichtigen die Formunwirksamkeit eines gegnerischen Schriftsatzes aufgrund des Übermittlungswegs zu rügen, sollten Sie sich diese Dokumente vorlegen lassen: