Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung - Forum Verlag Herkert GmbH - E-Book

Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung E-Book

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Beschreibung

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sowie der DGUV Information 202-044 müssen Sportstätten und Sportgeräte regelmäßig geprüft werden. Ansonsten sind die Betreiber zum Schadensersatz verpflichtet. Doch welchen aktuellen Sicherheitsanforderungen müssen Sportstätten und Sportgeräte entsprechen? Welche Kontrollen müssen wann durchgeführt werden und wie erfolgt die rechtssichere Dokumentation? In dem praktischen Handbuch haben Experten alles zusammengestellt, was es bei der Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten zu beachten gibt. Unsere fachspezifischen E-Books im EPUB und / oder PDF-Format können Sie jederzeit lesen und zur Recherche heranziehen, egal ob Sie am PC oder mobil mit einem Smartphone oder Tablet arbeiten. Die E-Books beinhalten zudem eine komfortable Suchfunktion und praktische Verlinkungen. Dieses Werk ist genau das Richtige für: Hallenwarte, Hausmeister oder Betreiber, wie z. B. Kommunen oder Sportvereine, von Sportstätten. Inhaltskurzübersicht: Unfälle im Sport - Die Sicherheitsphilosophie - Das Unfallgeschehen Rechtliche Grundlagen - Aufgabenverteilung und Unternehmerpflicht - Vorschriften und Normen - Rechtliche Grundlagen - ... Sicherheitstechnische Anforderungen - Sporthallen - Sportboden - Innenwände - Zusatzsporträume - ... - Sportfreiflächen - Spielfelder - Leichtathletikanlagen - Pflege und Wartung - ... - Sportgeräte von A - Z - allgemeines - Basketballgeräte - Hochsprung - Kugelstoßball - Sprungkästen - ... Organisatorische Festlegungen zur Sicherheit - Hallenordnung - Platzordnung für Sportfreiflächen Weitere Anforderungen - Minimierung von Lichtverschmutzung - Maßnahmen gegen Blitzeinwirkungen - Schutz vor Dachlawinen und zu hoher Schneelast Aus der Rechtssprechung

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Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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ISBN 978-3-96314-512-4

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Deckblatt

Impressum

Bedienung des E-Books

Gesamtinhaltsverzeichnis

Vorwort

Autorenverzeichnis

Unfälle im Sport

Die Sicherheitsphilosophie zu Sport und Spiel

Das Unfallgeschehen

Rechtliche Grundlagen

Aufgabenverteilung und ­Unternehmerpflichten

Vorschriften und Normen

Bestandsschutz

Haftung und Verkehrssicherungspflicht

Beteiligte am Bau

Sicherheitsmanagement

Organisatorische Festlegungen zur Sicherheit

Arbeitsschutzorganisation, ­Pflichtenübertragung

Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, eines Betriebsarzts und von Sicherheitsbeauftragten

Gefährdungsbeurteilung

Kennzeichnungen

Erste Hilfe

Hallenordnung

Platzordnung für Sportfreiflächen

Sicherheitstechnische ­Anforderungen an Sporthallen

Zur Historie der Normenreihe DIN 18032

Raumprogramm

Sportböden

Innenwände

Zusatzsporträume

Nebenräume

Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Akustik

Einbauten

Sicherheitstechnische ­Anforderungen an Sportfreiflächen

Spielfelder

Leichtathletikanlagen

Laufbahnen

Sprunganlagen

Kugelstoß- und Wurfanlagen

Weitere Leichtathletik-Geräte

Pflege und Wartung

Sicherheitstechnische ­Anforderungen an ­Sportgeräte

Turn- und Gymnastikgeräte

Allgemeines

Allgemeine sicherheitstechnische ­Anforderungen

Barren und Stufenbarren

Kletterstangen

Klettertaue

Pferde und Böcke

Reck

Ringe-Einrichtungen

Schwebebalken

Sprossenwände, Gitterleitern und ­Kletterrahmen

Sprungkästen

Sprungtische

Trampoline

Turnbänke

Turn- und Spielfeldgeräte

Spielfeldgeräte

Badmintoneinrichtungen

Basketballgeräte

Faustballgeräte

Schiedsrichterstühle

Tenniseinrichtungen

Tore für Ballspiele

Volleyballgeräte

Sportmatten

Weitere Anforderungen

Minimierung von ­Lichtverschmutzung

Maßnahmen gegen ­Blitzeinwirkungen

Schutz vor Dachlawinen und zu hoher Schneelast

Aus der Rechtsprechung

Unzureichende hindernisfreie Abstände

Unzureichende Sicherung einer ausziehbaren Tribüne gegen ­Unterlaufen

Vorwort

Unser neues Auto pflegen wir. Wir absolvieren die regelmäßigen Inspektionen und wenden dafür beträchtliche Mittel auf. Das erste Mal nach drei und später alle zwei Jahre lassen wir das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen auf Sicherheit prüfen. Zum Abstellen der dabei festgestellten Mängel beauftragen wir eine Fachwerkstatt, denn sonst droht uns möglicherweise ein Fahrverbot.

All das ist selbstverständlich, auch dass es Geld kostet, denn es geht um Sicherheit.

Ganz anders sieht es aus, wenn es um die Sicherheit von Sportgeräten und Sportstätten geht. In diesem Bereich ist es durchaus noch nicht überall selbstverständlich, dass eine be­fähigte Person regelmäßig prüft. Dabei geht es auch hier um die ­Sicherheit, in Schulen und Vereinen, sogar um die Sicherheit von Kindern.

Ob ein Sportgerät oder eine Einrichtung für den Sport sicher ist, ob sie noch unter Auflagen befristet benutzt werden darf oder sofort sicher der Nutzung entzogen werden muss, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Bei technischen Mängeln dürften selbst Sportlehrer nicht in jedem Fall ausreichend qualifiziert sein.

In Analogie zu unserem Pkw, der bei der Hauptuntersuchung nur von einem Kfz-Sachverständigen geprüft werden darf, braucht es für die Sicherheit der Sportgeräte und -einrichtungen eine befähigte Person. In Anlehnung an die inzwischen gängige Praxis bei der jährlichen Hauptinspektion von Spielplätzen durch „Qualifizierte Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ sogar einen besonders qualifizierten Prüfer für Sportstätten und Sportgeräte.

Mit diesem Werk wollen wir die für die technische und organisatorische Sicherheit von Sporthallen, Sportplätzen und Sportgeräten bedeutsamen Vorschriften, Normen und anderen Erkenntnisse für alle Interessenten auszugsweise zusammenstellen und erläutern. Zur Zielgruppe gehören Sportlehrer, Hallenwarte und Hausmeister genauso wie Bauherrn, Planer, Betreiber und natürlich die sachkundigen Prüfer.

Eine zentrale Stellung nehmen die Normenreihen DIN 18032 „Sporthallen“ und DIN 18035 „Sportplätze“ ein. Auch die sicherheitstechnischen Anforderungen an Sportgeräte werden anhand der jeweiligen Gerätenormen erläutert. Weitere Normen, wie z. B. zur Schulreinigung, Akustik oder Beleuchtung, enthalten ergänzende Informationen.

Wer sich intensiv mit der Materie vertraut machen will, wird allerdings um das Studium der Normen in Originalfassung nicht herumkommen. Eine kostengünstige Variante stellen die DIN-Taschenbücher 116 „Turngeräte, Matten und Spielfeldgeräte“ und 134/1 „Sporthallen und Sportplätze“ (in den jeweilig aktuellen Fassungen; zur Zeit der Drucklegung waren dies für das Taschenbuch 116 die Ausgabe 2018, zwei Bände für 228,00 €, und für das Taschenbuch 134/1 die Ausgabe 2019 für 164,00 €) dar. Allerdings sind noch weitere Einzelnormen erforderlich. Zudem wird auf den Onlinedienst Spielgeräte-Sport-Freizeitanlagen[1] des Beuth-Verlags verweisen.

Damit Sicherheit dauerhaft gewährleistet ist, bedarf es einer Sicherheitsorganisation, dem Sicherheitsmanagement. Darin werden Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Fristen festgelegt.

Der überwiegende Anteil der Sporthallen, -plätze und -geräte wird auch im Schulsport genutzt. Deshalb liegt der Hauptschwerpunkt dieses Werks auf der Sicherheit im Schulsport. Das dürfte auf viele Vereine übertragbar sein, ggf. sind für den Leistungssport und Großveranstaltungen Ergänzungen notwendig.

Baurecht und der Bildungsbereich sind Landesrecht. Somit können in den einzelnen Bundesländern im Detail Regelungen voneinander abweichen. Soweit solche Regelungen zitiert oder erläutert werden, wird auf den Geltungsbereich hingewiesen.

Schneeberg, im März 2021

GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt)

Fußnoten:
[1]

Online im Internet: www.spielgeraete-sport.de [Stand Dezember 2020]

Autorenverzeichnis

Frieder Fischer, Dipl.-Ing.

Sicherheitsingenieur, Technischer Aufsichtsbeamter/Aufsichtsperson i. R.

Fachbereichsleiter Bildungswesen der Unfallkasse Sachsen i. R.

FLL/BSFH anerkannter Ausbilder und Prüfer nach DIN 79161-2

ehemaliges Mitglied im Arbeitsausschuss NA 112-07-07 AA „Spielplatzprüfung“ im DIN-Normenausschuss Sport- und Freizeitgeräte

Dozent für Spielplatz- und Elektrosicherheit

Hauptautor des vorliegenden Buches.

Kristian Onischka

Beauftragter für Spielplatzprüfungen der GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt)

Dozent u. a. für Spielplatzmanagement und Spielplatzsicherheit an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Sachsen e. V.

FLL/BSFH zertifizierter „Qualifizierter Spielplatzprüfer“

Staatlich anerkannte Fachkraft für Arbeitssicherheit (SMWA)

Sicherheits- und Gesundheitskoordinator nach BauStellV

REFA-Arbeitsorganisator, Auditor sowie weitere arbeitswissenschaftliche und sicherheitstechnische Qualifikationen

Autor der Beiträge:Vorbeugender baulicher BrandschutzHallensportgerätePrüfung von GeräteraumtorenLüftungAkustikElektromotorische Hebevorrichtungen für SportgeräteOrganisatorische Festlegungen zur Sicherheit

Harald Onischka, Dipl.-Ing.

Sicherheitsingenieur

FLL/BSFH anerkannter Ausbilder und Prüfer nach DIN 79161-2

Dozent für Spielplatzsicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz

Autor der Arbeitshilfen im Premium-Paket:Muster HallenordnungMuster Vergabe- und Gebührenordnung

Unfälle im Sport{Unfälle}

Die Sicherheitsphilosophie zu Sport und Spiel{Unfälle, Sicherheitsphilosophie}

Kinder brauchen Bewegung. Dieser Grundsatz wird in unserer stark digitalisierten Umwelt immer wichtiger. Ein bedeutender Beitrag für Bewegungsmöglichkeiten wird durch den Schulsport, die Sportvereine und die öffentlichen Spiel- und Bolzplätze geleistet, auf denen Kinder eigenständig, einzeln oder in Gruppen nach ihren eigenen Regeln spielen können.

Sportliche Tätigkeiten werden sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern verschiedenen Alters und unterschiedlich entwickelter konditioneller und koordinativer Fähigkeiten mit und ohne Aufsicht oder Anleitung durch Sorgeberechtigte, Übungsleiter oder Sportlehrer absolviert. Dabei ist es ganz natürlich, dass nicht jedem Kind alles sofort gelingt, d. h. es kann zu Un­fällen kommen. In diesem Zusammenhang wird von „Restrisiken“ bzw. dem „sportlich-spielerischen Risiko“ gesprochen. Obwohl das daraus resultierende Unfallgeschehen nicht unbeachtlich ist, denkt niemand daran, den Sportunterricht in den Schulen wegen zu hoher Unfallgefahr zu untersagen.

Damit es wirklich nur beim sportlich-spielerischen Risiko bleibt, wurde für das Betreiben von Sporthallen und Sportplätzen ein umfangreiches technisches Regelwerk geschaffen, das den Betreibern dieser Anlagen und Geräte Rechtssicherheit gibt. Bei Einhaltung der gesetzlichen und normativen Anforderungen wird vermutet, dass Sporthallen, Sportplätze und Sportgeräte als sicher gelten können und somit bei einem Unfall eine Haftung des Betreibers gegenüber den Benutzern bzw. deren Sorgeberechtigten ausgeschlossen ist.

Auf das Problem der Sportmethodik und Didaktik sowie die Anforderungen an die Qualifikation der Übungsleiter und Sport­lehrer wird hier nicht eingegangen.

Für die Betreiber ist es deshalb nicht nur eine moralische Pflicht, Sportstätten und Sportgeräte sicher zu betreiben, um schwere Unfälle zu verhindern, sondern gleichzeitig ein Gebot zur Haftungsvermeidung. Keinesfalls darf es bei Sportunfällen zum Verlust von Leben, Beweglichkeit, Sinneswahrnehmung oder Gliedmaßen kommen. Bei derartigen Unfällen ist eine zivilrechtliche oder sogar strafrechtliche Haftung des Betreibers nicht auszuschließen.

Damit es nicht zu schweren Unfällen beim Benutzen von Sportanlagen kommen kann, ist ein Sicherheitsmanagement erforderlich. Die Grundsatzentscheidungen dazu sind von der obersten Führungsebene zu treffen.

Maßstab für die bauliche Sicherheit im Sport sind die Normenreihen DIN 18032 und 18035 für Sporthallen und Sportplätze. Dazu kommt eine Reihe weiterer nationaler und europäischer Normen für die Sportgeräte. Diese Vielfalt und weitere tangierende Normen, dezentrale Vorschriften und Erlässe sowie die Rechtsprechung führen zu einer großen Unübersichtlichkeit für die Betreiber.

In diesem Buch vermitteln wir einen Überblick über die Pflichten der Betreiber und die Inhalte der wichtigsten Normen und besprechen für Sportanlagen im Bestand ausgewählte technische und organisatorische Lösungen.

Das Unfallgeschehen{Unfallgeschehen}

Wie im Vorwort bereits deutlich gemacht, richtet sich dieses Werk in erster Linie an die Verantwortlichen für den Schulsport. Deshalb wird auch beim Unfallgeschehen mehrheitlich auf Statistiken zum Schülerunfallgeschehen zurückgegriffen.

Die Unfallstatistiken{Unfallgeschehen, Unfallstatistik}

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)[1] ereigneten sich 2019 insgesamt 1.176.664 Schulunfälle[2] im engeren Sinne (ohne Wegeunfälle). Das bedeutet eine Zunahme gegenüber dem Vorjahr um 1,0 %[3]. Den Hauptanteil davon machen die Schulsportunfälle mit 408.871 aus. Diese verteilen sich mit 185.895 auf Ballspiele, 26.181 Leichtathletik und 41.701 auf Gerät-/Bodenturnen.[4]

Für allgemeinbildende Schulen weist die Statistik 56.368 Unfälle aus, bei denen als den Unfall auslösender Gegenstand Spiel- und Sportgeräte genannt werden. Es fehlt aber eine Aussage darüber, ob sich die beteiligten Sportgeräte oder Einrichtungen im vorschriftsmäßigen Zustand befunden haben.

Bild 1: Anteil der einzelnen Sportarten am Schülerunfallgeschehen. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt)

In den Untersuchungen von Hofmann und Hübner zum schulsportlichen Unfallgeschehen 2013/2014 für Bayern[5] wurden von den Sportlehrern bei 1,7 % der Unfälle technische Probleme mit dem Gerät, bei 1,9 % die Beschaffenheit des Geländes und bei 1,0 % bautechnische Mängel als Unfallursache ermittelt.

Für Nordrhein-Westfalen wurden als Unfallursache zu 1,3 % die Architektur, zu 1,5 % das Gelände und zu 0,8 % die Geräte ermittelt.[6]

Welchen Anteil defekte Sportgeräte oder nicht vorschriftsmäßige Einrichtungen am Unfallgeschehen haben, lässt sich aus den bekannten Statistiken und Untersuchungen nicht exakt ableiten. Danach wurde bisher auch nicht gezielt geforscht. Die Ursachen sind vielschichtig. Klar wird nur, dass dieser Anteil gegenüber anderen Ursachen verhältnismäßig gering ist.

Nutzung weiterer Quellen

1983 führte Tretrop in Niedersachsen Untersuchungen[7] durch und kam zu erstaunlichen Ergebnissen:

1.200 von 460.000 Schülern erlitten einen meldepflichtigen Unfall durch Anprall an einer nicht mit Prallschutz gesicherten Sporthallenwand. Die Verletzungen waren in der Hauptsache Brüche, schwere Prellungen und Stauchungen, bis hin zu Schädel- und Nasenbeinbrüchen sowie Mehrfachverletzungen im Unterarmbereich.

Da es auch heute noch Sporthallen ohne bzw. ohne vollständigen Prallschutz gibt, dürfte diese Unfallursache nach wie vor aktuell sein.

Tore müssen fallen, nicht umfallen[8]{Tore}

Ein Blick in die Presse zeigt, dass nicht standsichere Fußballtore eine tödliche Gefahr darstellen:

Wegen eines Schützenfests waren die Fußballtore im münsterländischen Nottuln zeitweise ungesichert abgestellt worden. Ein Zwölfjähriger erlitt durch das umstürzende Tor tödliche Verletzungen.[9]

Ein sechsjähriges Mädchen wurde in Ankum durch ein umstürzendes Tor auf einem Privatgelände tödlich verletzt.[10]

In Hamburg stürzte ein umkippendes Fußballtor auf einen sieben Jahre alten Jungen, der an den Folgen verstarb.[11]

In der Gemeinde Pohlitz wurde ein Junge von einem Fußballtor erschlagen.[12]

Am 31.05.2019 wurde in Wörnitzstein ein sechsjähriger Junge durch ein umstürzendes Fußballtor schwer verletzt. Das Kind erlitt Gesichtsverletzungen und verlor bei dem Unfall fast die gesamte obere Zahnreihe.[13]

Unfälle durch Blitzschlag {Blitzschlag}

Wegen eines heranziehenden Gewitters das Spiel abzubrechen, dazu gehört Mut. Diesen Mut hat leider nicht jeder. Eine Internetrecherche zeigte, dass Unfälle durch Blitzeinschlag durchaus nicht so selten sind, wie häufig angenommen wird. Betroffen ist Vereinssport durch alle Ligen und Spielklassen und auch für den Schulsport auf dem Sportplatz besteht diese Gefährdung.

Durch Rechtsmediziner wurde in einer Internetrecherche he­rausgefunden, dass sich im Zeitraum 1995 bis 2008 insgesamt neun Unfälle beim Fußball durch Blitzschlag ereignet haben. Dabei wurden insgesamt 179 Personen verletzt; allein in einem Fall waren es 64 Personen.[14] Eine Person erlitt tödliche Verletzungen. Vermutlich dürfte es darüber hinaus noch weitere Unfälle gegeben haben, die nicht im Internet aufgeführt sind.

Nachfolgend werden einige Ereignisse aufgeführt:

In Spiesheim (RLP) schlug 2019 neben einem Torwart der Blitz ein. Nach zunächst erfolgreicher Reanimation verstarb der Sportler zwei Tage später an den Folgen des Unfalls.[15]

In Rosenfeld-Heiligenzimmern kam es am 10.08.2019 durch einen Blitzeinschlag während des Trainings zu einem Massenunfall mit 15 Verletzten.[16]

Am 20.07.2019 mussten bei einem Pokalspiel in Essen zwei Spieler ins Krankenhaus eingeliefert werden. Sie hatten aufgrund eines Blitzschlags in der Nähe Verletzungen erlitten.[17]

In Rheinland-Pfalz wurden 2016 durch einen Blitzschlag unmittelbar nach dem Ende eines Fußballspiels 29 Kinder und vier Erwachsene verletzt.[18]

In Heeslingen sollte 2002 ein Meisterschaftsspiel ausgetragen werden. Die gastgebende Mannschaft befand sich bereits auf dem Platz, als ein Unwetter losbrach. Die 13 jugendlichen Spieler und der Trainer suchten unter der überdachten Trainerbank Schutz. Sie alle wurden durch einen Blitzeinschlag verletzt.[19]

Ein Kreisligaspiel in Duisburg wurde 2018 vom Schiedsrichter wegen eines heranziehenden Gewitters rechtzeitig unterbrochen. Einige Spieler verblieben entgegen der Aufforderung des Schiedsrichters trotzdem auf dem Spielfeld. Durch einen Blitzeinschlag wurde der Torwart verletzt. Der Blitz war, wie später ermittelt wurde, mit 166 kA ungewöhnlich stark.[20]

Unfälle durch Blitzeinwirkungen spielen bei allen Outdoor-Sportarten eine große Rolle. Eine Reihe von Todesfällen wurde in den letzten Jahren neben Fußball u. a. beim Golf und an Klettersteigen bekannt.

Fazit

Aus verschiedenen Gründen gibt es keine gesicherten statistischen Angaben, welchen Anteil Sicherheitsmängel von Sportgeräten und Sporteinrichtungen am Unfallgeschehen haben. Die Beispiele zeigen aber, dass es diese Einflüsse am Unfallgeschehen durchaus gibt. Dabei darf unter Sicherheit nicht nur die Übereinstimmung von Sportgeräten und -einrichtungen mit den jeweiligen Normen gesehen werden.

Sicherheit ist ganzheitlich zu betrachten. Das Umfeld, die Lage und damit der gefahrlose Zugang, die Witterungsbedingungen, die organisatorischen Festlegungen, kurzum das gesamte Sicherheitsmanagement sind bedeutsam.

Die regelmäßige qualifizierte Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten kann helfen, Unfälle im Sport zu vermeiden und das sowohl im Verein als auch in der Schule.

Fußnoten:
[1]

DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Spitzenverband der gewerb­lichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Internetauftritt: www.dguv.de [Stand: Dezember 2020].

[2]

DGUV: Statistik zum Schülerunfallgeschehen, 2019, online abrufbar unter: www.dguv.de/de/zahlen-fakten/schuelerunfallgeschehen ­[Stand: Dezember 2020].

[3]

Im Gegensatz zu den Versicherten in der allgemeinen Unfallversicherung zählen dazu alle Unfälle, bei denen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde.

[4]

Aufgrund von Rundungsfehlern beim Hochrechnen kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen.

[5]

Hofmann, Hübner (2016): Das schulsportliche Unfallgeschehen im Freistaat Bayern im Schuljahr 2013/14, LIT Verlag, Berlin.

[6]

Hübner, Pfitzner (2001): Das schulsportliche Unfallgeschehen in Nordrhein-Westfalen, LIT Verlag, Münster.

[7]

Tretrop: Schülerunfälle an Sporthallenwänden, in: Sicherheit im öffentlichen Dienst, Ausgabe 4/85.

[8]

www.sfv-online.de/news/details/tore-muessen-fallen-nicht-umfallen/ [Stand: Januar 2021].

[9]

www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Bub-von-Fussballtor-erschlagen [Stand: Januar 2021].

[10]

www.noz.de/archiv/vermischtes/artikel/141580/ankum-sechsjahrige-beim-spielen-todlich-verletzt-tragischer-tod-noch-ungeklart [Stand: Januar 2021].

[11]

rp-online.de/panorama/fussballtor-toetet-kind-trainer-verurteilt [Stand: Januar 2021].

[12]

www.lr-online.de/nachrichten/prozess-nach-tod-durch-fussballtor_-bauhofsleiter-verweigert-aussage [Stand: Januar 2021].

[13]

presse-augsburg.de/woernitzstein-fussballtor-stuerzt-auf-kind-6-jaehriger-wird-verletzt [Stand: Januar 2021].

[14]

moelbiskicker.de/files/Blitzschlaege-auf-Fuszballplaetzen [Stand: Januar 2021].

[15]

www.t-online.de/sport/fussball/id_84381978/spiesheim-torhueter-zwei-tage-nach-blitzeinschlag-gestorben [Stand: Januar 2021].

[16]

www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rosenfeld-15-verletzte-nach-blitzeinschlag [Stand: Januar 2021].

[17]

www.waz.de/staedte/essen/blitzeinschlag-zwei-fussballspieler-kommen-ins-krankenhaus [Stand: Januar 2021].

[18]

www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-05/rheinland-pfalz-blitzeinschlag-fussballspiel-verletzte [Stand: Januar 2021].

[19]

www.abendblatt.de/vermischtes/article107153718/Blitz-Schock-beim-Fussball [Stand: Januar 2021].

[20]

www.ksta.de/panorama/-ploetzlich-gab-es-einen-knall-kreisliga-torwart-von-blitz-getroffen-spielabbruch [Stand: Januar 2021].

Rechtliche Grundlagen{Rechtliche Grundlagen}

Aufgabenverteilung und ­Unternehmerpflichten{Rechtliche Grundlagen, Unternehmerpflichten}{Rechtliche Grundlagen, Aufgabenverteilung}

Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schule teilen sich der Schulhoheitsträger als Unternehmer des inneren Schulbereichs und der Sachkostenträger der Schule als Unternehmer des äußeren Schulbereichs.

Unternehmerpflichten

Die hier folgenden Betrachtungen beziehen sich nur auf die Unfallverhütung.

Unternehmerpflichten sind im Kapitel 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1[1]) beschrieben. Dort heißt es in § 2:

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

Als Unternehmer in einer kommunalen Verwaltung treten der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landrat auf. Diese haben i. d. R. die Unternehmerpflichten schriftlich auf weitere Führungskräfte (Amtsleiter Hochbauamt, Schulverwaltungsamt etc.) übertragen, die dann für ihr Fachgebiet die Unternehmerverantwortung tragen. Diese Übertragung ist nur wirksam, wenn auch die entsprechenden Befugnisse übertragen wurden.

Bild 1: Aufgabenverteilung im Schulbereich[2] (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Unternehmerpflichten für Schulsportstätten

Die allgemeinen Grundsätze zur Unfallverhütung in DGUV Vorschrift 1 werden durch die Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (DGUV Vorschrift 81[3]) konkretisiert. Als Adressat ist der Unternehmer genannt. Da es sich inhaltlich ausschließlich um die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen handelt, ist der Unternehmer mit dem Schulträger identisch.

Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Sportstätten einschließlich der Sportgeräte in sicherem Zustand sind, d. h., dass die geltenden Vorschriften und Normen eingehalten werden.

Zu den Unternehmerpflichten für Schulsportstätten gehört es, diese regelmäßig sicherheitstechnisch zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel festzulegen.

Am wirksamsten ist es natürlich, Mängel sofort vollständig zu beseitigen. Das wird allerdings nicht immer möglich sein. Aus diesem Grund muss der Schulträger durch besondere organisatorische Maßnahmen veranlassen, dass diese Mängel nicht zu Unfällen führen. In der Praxis können das auch Nutzungseinschränkungen sein.

Die regelmäßige Prüfung und Beurteilung von Schulsportstätten, die Erfassung bestehender Mängel, die schriftliche Festlegung, wer, bis wann, was zur Abstellung dieser Mängel zu veranlassen hat, sind auch Grundforderungen der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes[4].

Auftragsvergabe

Vergibt der Sachkostenträger Planung, Ausführung oder Überprüfungsarbeiten, so hat er dem Aufragnehmer schriftlich aufzugeben, dass die betreffenden Vorschriften einzuhalten sind (vgl. § 5 DGUV Vorschrift 1). Der Zusatz auf einem schriftlichen Auftrag, z. B. als Stempelaufdruck, könnte wie folgt lauten:

   Praxistipp

Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.

Verantwortung für die technische Sicherheit im Vereinssport

Üblicherweise wird auch Vereinssport in Schulsporthallen bzw. auf Schulsportplätzen auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Nutzungsvereinbarung zwischen Schulträger und Verein durchgeführt. Dabei wird der Verein i. d. R. verpflichtet, sich an die vom Schulträger aufgestellten Regeln, insbesondere die Hallenordnung, zu halten. Wurden vom Schulträger, z. B. aufgrund baulicher Mängel, Nutzungseinschränkungen festgelegt, so gelten diese auch für den Verein. Wird dagegen verstoßen und es ereignet sich ein Unfall, so kann der Verein, bzw. über diesen der Übungsleiter, haftbar sein.

Werden durch den Verein Mängel an der Baulichkeit oder an Sportgeräten festgestellt, so hat er diese unverzüglich dem Schulträger zu melden. Falls durch die festgestellten Mängel Unfallgefahren resultieren, muss der Übungsleiter alles Zumutbare tun, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Das kann z. B. darin bestehen, dass eine Gefahrstelle in der Sporthalle abgesperrt oder ein defektes Gerät nicht benutzt wird. Im Extremfall muss die geplante Trainingseinheit ausfallen.

Die Verantwortung für die Durchführung der Trainingseinheit und die damit verbundene Aufsichtspflicht über die Sport treibenden liegt beim Verein.

In vereinseigenen Sportstätten fungiert dieser als Betreiber und trägt die Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Mitgliedern.

Fußnoten:
[1]

Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[2]

S. auch DGUV Information 202-058. Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[3]

Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[4]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

Vorschriften und Normen

Die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger zu entnehmen. Eine Übersicht über die Rechtstexte und Technischen Regeln findet sich online unter www.baua.de[1].

Viele Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften und andere Regelungen) verweisen regelmäßig bei Detailfragen auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln o. a. Wird auf eine dieser an sich unverbindlichen Normen in einer Unfallverhütungsvorschrift Bezug genommen, gelangt diese in den Rang einer für das Mitgliedsunternehmen verbindlichen Vorschrift. So ist in § 17 DGUV Vorschrift 81[2] festgelegt:

„Sportstätten müssen nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden.“

Staatliche Arbeitsschutz­vorschriften

Vorschriftenwerk der ­Unfallversicherungsträger

Europäische oder nationale Normen

Gesetze, z. B.

Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)[3]

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)[4]

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits­sicherheit (ASiG)[5]

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)[6]

Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), z. B.

Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1[7])

Schulen (DGUV Vorschrift 81[8])

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3[9])

EN, DIN, VDE, DVGW, VDI etc.

Werden europäische und nationale Normen in staatlichen und unfallversicher­ungsrechtlichen Regelungen genannt, sind diese als Stand der Technik nach § 4 Nr. 3 ArbSchG anzusehen.

Verordnungen, z. B.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)[10]

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) usw.[11]

Nachfolgende Regeln und Informationen, z. B.

Treppen (DGUV Information 208-005)

Erste Hilfe in Schulen (DGUV Information 202-059[12])

Sicherer Schulsport (UK Sachsen 02-08[13])

Zum Beispiel verweist § 5 Abs. 2 ProdSG[14] auf das Normenverzeichnis der Bundesanstalt für Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheit[15], das auch die relevanten Normen für Sportgeräte enthält.

Technische Regeln[16]

ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten[17]

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände[18]

TRBS 1112 Instandhaltung[19]

Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung an allgemeinbildenden Schulen (UK Sachsen 02-02[20])

Als Stand der Technik sind darüber hinaus u. a. folgende Normen anzusehen:

DIN 18032 Sporthallen

DIN 18035 Sportplätze

DIN VDE 0100-701 Errichten elektrischer Anlagen in Räumen mit Badewanne oder Dusche

Das Regelwerk.

Der Stand der Technik für die Planung und Ausführung von Sporthallen ist in der Normenreihe DIN 18032, für Sportplätze in der Normenreihe DIN 18035 enthalten. Für Sportgeräte wird in den Durchführungsanweisungen zu § 17 DGUV Vorschrift 81 auf die einschlägigen Gerätenormen verwiesen. Welche Anforderungen aus diesen Normen für Schulsportstätten resultieren, wird in den folgenden Abschnitten behandelt.

Während die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften durch regelmäßige Begehungen der zuständigen Behörden der Länder kontrolliert wird, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und nachfolgenden Regelungen den Aufsichtspersonen der Präventionsabteilung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Bezugsquellen für Vorschriften

Gesetze und Verordnungen des Bundes

Online unter: www.gesetze-im-internet.de

Bundesgesetzblatt Verlag Bundes­anzeiger, 53056 Bonn

Verordnungen des Bundes

konkretisierende Anforder­ung in Form von Technischen Regeln, wie ASR, TRBS, TRGS, TRLV usw.

Online unter: www.baua.de[21]

Gesetze und Verordnungen der Länder

Online unter den länderspezifischen Onlineangeboten

Amtsblätter, Ministerialblatt der Kultusbehörden

Regelungen der DGUV

Online unter: publikationen.dguv.de

Regelungen der Unfallversicherungsträger (öffentliche Hand) bzw. Berufsgenossenschaften

Übersicht über die Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften: Online unter: www.dguv.de/de/wir-ueber-uns/mitglieder

DIN- u. a. Normen

Beuth-Verlag GmbH, Burggrafen­straße 6, 10787 Berlin

VDE-NormenVDE-Verlag GmbH, Merianstraße 29, 63069 Offenbach/Main

Bezugsquellen für Vorschriften

Viele Informationen zur Sicherheit im Schulsport sind im Internetportal Sichere Schule (www.sichere-schule.de) zu finden.

In Ergänzung zu den bundesweit einheitlichen Vorschriften haben einige Unfallkassen eine Reihe eigener Druckschriften für die Schulen erarbeitet. In Sachsen sind das z. B.:

UK Sachsen 02-08 „Sicherer Schulsport - eine Handreichung für Sportlehrkräfte“ oder

UK Sachsen 02-02 „Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung an allgemeinbildenden Schulen“

Die Druckschriften der Unfallkasse Sachsen können im Internet unter www.uksachsen.de angesehen oder heruntergeladen werden.

Vereinssport

Die schulspezifischen Vorschriften und Normen gelten für Vereine nicht. Sie können aber auch für diese Anhaltspunkte zu einer sicheren Sportdurchführung bieten.

Fußnoten:
[1]

[Stand: Januar 2021].

[2]

Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[3]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[4]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[5]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[6]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[7]

Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[8]

Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[9]

Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[10]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[11]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de[Stand: Januar 2021]

[12]

Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

[13]

Downloadbar unter: www.uksachsen.de [Stand: Januar 2021].

[14]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[15]

Abrufbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].

[16]

Die Technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen der staatlichen Verordnungen und sind über die relevanten Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abrufbar: www.baua.de [Stand: Januar 2021].

[17]

Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].

[18]

Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].

[19]

Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].

[20]

Downloadbar unter: www.uksachsen.de [Stand: Januar 2021].

[21]

Stand: Januar 2021

Bestandsschutz{Bestandsschutz}

Die Anforderungen an Sportstätten in § 17 der DGUV Vorschrift 81 Schulen gelten für die (Neu-)Errichtung von Sportstätten. Für bestehende Hallen gewähren die Übergangsregel­ungen in § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 81 Bestandsschutz.

Anpassungen an den Stand der Technik werden nach § 29 Abs. 2 DGUV Vorschrift 81 erforderlich, bei

wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten,

wesentlichen Nutzungsänderungen und

konkreten schulischen Unfallschwerpunkten mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schüler.

Unstrittig ist die Anpassung an den Stand der Technik bei Erweiterungen, Umbauten und Umnutzung. Was sind aber konkrete schulische Unfallschwerpunkte mit Gefahren für Leben oder Gesundheit?

Oberflächlich betrachtet wäre anzunehmen, dass hier objektbezogen nach Unfällen die konkreten Unfallursachen zu ermitteln und zu beseitigen seien. Eine solche Herangehensweise widerspricht dem präventiven Gedanken, da das „Kind erst in den Brunnen fallen muss“, damit weitere Unfälle verhindert werden.

Präventives Vorgehen bedeutet, vorhandene Unfallschwerpunkte zu erkennen, bevor Unfälle eingetreten sind. Maßstab können hier wiederum nur die anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin sein. Von Sporthalle zu Sporthalle muss ein Mangel nicht die gleiche Bewertung nach sich ziehen. Vielmehr müssen die konkreten Randbedingungen, wie Schulart, Schülerklientel, durchzuführende Sportarten u. Ä., im Komplex betrachtet und bei den Maßnahmen berücksichtigt werden.

In der Praxis ist der Begriff „Bestandsschutz“ sehr oft zu hören, nämlich immer dann, wenn ein nicht vorschriftsmäßiger Zustand begründet werden soll. In diesem Zusammenhang folgen oft Äußerungen wie „Das haben wir schon immer so gemacht.“ oder „Dabei ist noch nie etwas passiert.“

Tatsächlich soll durch Bestandsschutz gesichert werden, dass ein Unternehmer wirtschaftlich mit seinem Eigentum umgehen kann, ohne ständig daran Veränderungen vornehmen zu müssen, wenn sich die Vorschriften oder Normen ändern. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

Die Elektroanlage einer Sporthalle in den neuen Bundesländern wurde 1976 auf der Grundlage der damals geltenden Bestimmungen (TGL) errichtet. Als Leiterwerkstoff wurde Aluminium verwendet. Die ordnungsgemäße Errichtung wurde in einer Erstprüfung festgestellt und dokumentiert.

Obwohl heute Aluminium als Leiterwerkstoff kaum noch verwendet wird, weil es gegenüber Kupfer zahlreiche Nachteile aufweist, steht diese Installation unter Bestandsschutz und kann nicht beanstandet werden.

Zum Zeitpunkt der Errichtung waren Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), auch als FI-Schutzschalter oder Fehlerstromschutzschalter bekannt, weder Standard noch Vorschrift.

Soll aber z. B. eine neue Steckdose installiert werden, so sind für diese die zum (heutigen) Installationszeitpunkt geltenden Anforderungen maßgebend. Nach DIN VDE 0100-410[1] ist für Steckdosen bis 32 A sowie alle Beleuchtungsstromkreise ein Zusatzfehlerschutz über Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungs-Differenzstrom IΔN ≤ 30 mA vorgeschrieben.

Daraus lässt sich für den Bestandsschutz Folgendes ableiten:

   Hinweis

Bestandsschutz gilt zeitlich und sachlich unbefristet, sofern eine Anlage, ein Erzeugnis, ein Bauwerk etc. (noch) den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften und Normen entspricht.

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus:

   Hinweis

Für ein Produkt, das zum Zeitpunkt des Errichtens nicht den geltenden Vorschriften oder Normen entsprach, kann Bestandsschutz nicht geltend gemacht werden.

Dazu folgendes Beispiel:

In der für den Neubau von Sporthallen in der DDR verbindlichen Projektierungsrichtlinie war vorgegeben, dass die Hallendecke einschließlich der dort angebrachten Elemente ballwurfsicher sein oder durch zusätzliche Netze oder Gitter die gleiche Sicherheit erreicht werden muss.

Wenn mittlerweile durch langjährige Beanspruchung die Decke oder das Netz so verschlissen sind, dass die Ballwurfsicherheit nicht mehr gegeben ist, so fällt dieser Zustand nicht unter Bestandsschutz. Selbstverständlich besteht auch für einen nachträglich installierten, nicht ballwurfsicheren Lautsprecher kein Bestandsschutz.

Wird festgestellt, dass die Decke einer Sporthalle bereits zum Zeitpunkt der Errichtung nicht uneingeschränkt ballwurfsicher war, so entsprach der Zustand bereits damals nicht den geltenden Forderungen und ist deshalb nicht durch den Bestandsschutz gedeckt.

Anpassungsforderungen{Bestandsschutz, Anpassungsforderungen}

Forderungen nach Anpassung einer Anlage, eines Bauwerks, Geräts etc. an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik setzen den Bestandsschutz außer Kraft. Sie können nur in begründeten Einzelfällen durch Behörden oder per Gesetz bzw. Rechtsverordnung gefordert werden. Anpassungsforderungen in Normen oder anderen anerkannten Regeln der Technik erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese Normen in Rechtsvorschriften ausdrücklich für verbindlich erklärt werden.

So enthielten z. B. die elektrotechnischen Regeln bis vor einigen Jahren Anpassungsforderungen. Aufgrund der europäischen Harmonisierung ist das nicht mehr zulässig. Anpassungsforderungen, die unmittelbar den sporttechnischen Teil von Sporthallen betreffen, sind den Autoren nicht bekannt.

In Anhang 1 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ befinden sich eine Reihe von Anpassungsforderungen, die teilweise auch für Sporthallen zutreffen.

Das sind u. a.:

Nr. 1 Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106 Teil 100, 3/83 bis zum 31. Dezember 1999

Nr. 6 Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN 49450/457 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN 49462/463 bis zum 31. Dezember 1997

Nr. 7 Anpassung von Innenraumschaltanlagen ISA 2000 an die „Regeln für den sicheren Betrieb von Niederspannungs-Innenraumschaltanlagen ISA 2000“ bis zum 31. Dezember 1999

Nr. 9 Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von Wasserrohrnetzen bis zum 31. Dezember 1997

Obwohl die Fristen für die Anpassung längst abgelaufen sind, ist diese in der Praxis in Einzelfällen noch nicht vollständig durchgesetzt. Solche Verstöße gegen eine Unfallverhütungsvorschrift können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Anpassungsforderungen im Einzelfall

Die Unfallversicherungsträger haben das Recht und die Pflicht, nach §§ 17 und 19 SGB VII die zugehörigen Unternehmen bei der Durchführung der Unfallverhütung zu beraten und zu überwachen. In diesem Zusammenhang sind Anpassungen durchsetzbar als

Anordnung im Einzelfall nach § 17 SGB VII oder

sofort vollziehbare Anordnung der Aufsichtspersonen gem. § 19 SGB VII.

Ähnliche Befugnisse haben auch andere Behörden, z. B. die Aufsichtsbeamten der Arbeitsschutzbehörden der Länder.

Instandhaltung, Erweiterung, Umbauten{Bestandsschutz, Umbauten}{Bestandsschutz, Erweiterung}{Bestandsschutz, Instandhaltung}

Instandhaltungsmaßnahmen sorgen dafür, dass der ordnungsgemäße Zustand, bezogen auf den Stand der Errichtung, beibehalten wird. Sie sichern die Fortdauer des Bestandsschutzes.

Als Beispiel können hier Steckvorrichtungen nach TGL 45333[2] gelten. Diese auch in technischen Bereichen von Sporthallen früher teilweise vorhandenen fünfpoligen Steckvorrichtungen sind nach DIN nicht genormt und deshalb für Neuinstallationen nicht zulässig. Soweit sie vor 1990 installiert wurden, besteht zeitlich unbefristeter Bestandsschutz. Bei Schäden dürfen solche Steckvorrichtungen durch gleiche Exemplare ersetzt werden, ohne dass hieraus irgendwelche Anpassungsforderungen resultieren.

Bild 1: Steckvorrichtungen nach TGL 45333. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Erweiterungen vorhandener Anlagen sind zumindest für den neu zu errichtenden Teil nach den, (neuen) zum Erweiterungszeitpunkt geltenden, Vorschriften vorzunehmen. Es kann also durchaus sein, dass in einem Gebäude oder Objekt bei der technischen Prüfung von Anlagen unterschiedliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, wenn es bereits einmal Erweiterungen gegeben hat. Bei Umbauten verhält es sich mit dem umgebauten Teil analog.

Eine andere Betrachtung erfordert die Umnutzung. Wenn beispielsweise in eine ehemalige Werkhalle eine Sporthalle eingebaut werden soll, wird zunächst ein Bauantrag erforderlich. Bestandsschutz gilt hier nicht. Sind durch objektive Gegebenheiten bestehende Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllbar, sollte gemeinsam mit den zuständigen Behörden nach Möglichkeiten gesucht werden, gleiche Sicherheit auf andere Weise zu erreichen.

Fußnoten:
[1]

DIN VDE 0100-410:2018-10 – Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

[2]

TGL 45333, Elektroinstallationserzeugnisse. Kragensteckverbinder dreipolig mit neutralem Kontakt und Schutzkontakt 10A 380 V, Hauptkennwerte. TGL können über das Patentinformationszentrum und Normen-Infopoint Magdeburg, online unter: www.ub.ovgu.de [Stand: Januar 2021], oder über die Bauhaus-Universität Weimar, online unter: www.uni-weimar.de [Stand: Januar 2021], zu den jeweiligen Kopierkosten bezogen werden.

Haftung und Verkehrssicherungspflicht{Verkehrssicherungspflicht}{Haftung}

Bei Unfällen gilt grundsätzlich die Haftung nach § 823 BGB[1]. Den Betreiber einer Sporthalle/Anlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, den Benutzer vor Gefahren zu schützen, die

über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen,

vom Benutzer nicht vorhersehbar sind und

nicht erkennbar sind.

Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass

Sporttreibende ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Sportausübung richten und

die Aufmerksamkeit für Gefahren in der Gruppe nachlässt.

Haftung im Schulsport

Bei Personenschäden gesetzlich versicherter Personen eines Betriebs schließen die §§ 104 bis 107 SGB VII eine Ersatzpflicht des verkehrssicherungspflichtigen Unternehmers und anderer Personen desselben Betriebs aus. Dabei gelten die Schulen eines Schulträgers als zum Betrieb gehörig; die Regelung gilt also auch für Lehrer dieser Schulen.

Bild 1:

Beteiligte am Bau

Obwohl die (Haupt-)Verantwortung für die sicherheitsgerechte Ausführung von Baumaßnahmen an Schulsportstätten beim Sachkostenträger liegt, tragen natürlich auch die ausführenden Firmen und Planer Verantwortung für ihre Arbeit. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Auftragserteilung nach § 4 DGUV Vorschrift 81 erfolgte.

Damit nach Abschluss der Baumaßnahme keine unangenehmen Überraschungen auf die Nutzer warten, ist es unabdingbar, dass sich alle Beteiligten frühzeitig, aber auch zwischenzeitlich zusammensetzen und Inhalte und Ausführung des jeweiligen Projekts besprechen. Dabei sollte nicht vergessen werden, von Anfang an die kompetente Beratung von Fachleuten, z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, aber auch der zuständigen Fachbehörden, z. B. den Unfallkassen und den Arbeitsschutzbehörden (Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz etc.), zu nutzen. Es versteht sich von selbst, dass auch die späteren Nutzer, also die Schulen aber auch die Sportvereine frühzeitig zu beteiligen sind.

Bild 1:

Sicherheitsmanagement{Sicherheitsmanagement}

Wer Sportstätten betreibt, trägt für diese auch die Verkehrs­sicherungspflicht. Er muss sich zivil- oder sogar strafrechtlich für Unfälle mit schweren Folgen verantworten, wenn er der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. In Ermangelung einer einschlägigen Norm können als Maßstab für die Verkehrs­sicherung für Sportstätten und Sportgeräte die Festlegungen in DIN EN 1176-7[1]

Organisatorische Festlegungen zur Sicherheit{Organisatorische Festlegungen}{Sicherheit}

Der Unternehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Sportstätten (siehe auch ► „Haftung und Verkehrssicherungspflicht“). Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1[1]„Grundsätze der Prävention“ hat er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.

Wenn es dem Schulträger nicht möglich ist, technische Sicherheit vollständig herzustellen, so gehört es nach § 21 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu seinen allgemeinen Pflichten, Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwehr dieser besonderen Gefahren dienen.

Diese Vorkehrungen sollten schriftlich festgelegt werden und Bestandteil bzw. Grundlage der Unterweisung der Nutzer sein. Allerdings wird es einem Schulträger nicht möglich sein, eine große Anzahl von Nutzern selbst zu unterweisen. In der Regel wird er eine Benutzerordnung für die Sportstätten erlassen, in der er objektspezifische Nutzungseinschränkungen, Ver- und Gebote festschreibt, um zu gewährleisten, dass vorhandene Mängel nicht zu Unfällen führen.

Fußnoten:
[1]

Siehe auch DGUV Regel 100-001 als fachliche Empfehlung, Richtschnur für präventives Handeln.

Arbeitsschutzorganisation, ­Pflichtenübertragung{Pflichtenübertragung}{Arbeitsschutzorganisation}

Im Rahmen der erforderlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzorganisation hat der Betreiber (Sachkostenträger, Schul­hoheitsträger) die für den Gesundheitsschutz und Sicherheit Verantwortlichen festzulegen und ihnen die dazu erforderlichen Pflichten und Befugnisse schriftlich zu übertragen.

Ein Muster zur Pflichtenübertragung und Einräumung von Befugnissen (u. a. zeitliche, finanzielle und materielle Ressourcen) ist in Nr. 2.12 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“[1] enthalten.

Folgende Pflichten zur Verhütung von Unfällen und Erkrankungen werden auf die örtlich, fachlich und sachlich Verantwortlichen übertragen:

Notfallmaßnahmen/Erste Hilfe inkl. Eintragungen im Verbandbuch organisieren

Gefährdungsbeurteilung durchführen

Unterweisungen durchführen

Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Planung und Beschaffung berücksichtigen

Fremdfirmen einbinden und informieren

Fußnoten:
[1]

Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, eines Betriebsarzts und von Sicherheitsbeauftragten{Sicherheitsbeauftragte}{Betriebsarzt}{Fachkraft für Arbeitssicherheit}

Für die in der Sporthalle tätigen Lehrer und sonstigen Arbeitnehmer sind nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)[1] und die über den/die zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“[2] Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Die jeweiligen Aufgaben, der (Mindest-)Bestellungsumfang usw. sind in den vorgenannten Regelungen dargestellt.

Für den Schulbetrieb ist für jede Sporthalle nach § 20 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. DGUV Information 202-058[3] mindestens je ein Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich durch den Schulträger und für den inneren Schulbereich durch den Schulleiter zu bestellen. Die Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist mitbestimmungspflichtig.

Fußnoten:
[1]

Abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de [Stand: Februar 2021].

[2]

Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

[3]

DGUV Information 202-058 Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule, Information und Umsetzungshilfen für Schulleitungen.

Gefährdungsbeurteilung{Gefährdungsbeurteilung}

Nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 DGUV Vorschrift 1 und weiteren staatlichen Regelungen[1] ist von der Sportstätte bzw. Sporthalle eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren.

Nach Nr. 4.2. der DGUV Information 202-058 „Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule“ sind

der Sachkostenträger/Betreiber der Sportstätte/Sporthalle für Schülerinnen und Schüler, Ehrenamtliche und seine dort tätigen Mitarbeiter sowie

der Schulhoheitsträger für die Lehrerarbeitsplätze

verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es wird eine gemeinsame und abgestimmte Vorgehensweise empfohlen. Diese Vorgehensweise ist effektiv, wirtschaftlich und zielführend.

Eine umfassende Darstellung zur Gefährdungsbeurteilung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Handbuch Teil 1 „Grundlagen und Prozessschritte“, Handbuch Teil 2 „Gefährdungsfaktoren“ und Handbuch Teil 3 „Handlungshilfen“ zur Verfügung.[2] Das Fachwissen ist kostenfrei als PDF verfügbar.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich regelmäßig folgende Maßnahmen:

Regelungen und Pflichtenübertragungen zur Verkehrssicherungspflicht, Gesundheits-, Arbeits- und Unfallschutz

Erstellung bzw. Ergänzung von Hallen- und Geräteraumordnungen inkl. erforderlicher und gezielter Abstimmungen, Verpflichtungen gegenüber Nutzern

Festlegungen zur ausreichenden und ordnungsgemäßen Erstellung und Ergänzung von Betriebsanweisungen[3]

Regelungen zum Umfang und Inhalt von Unterweisungen

Festlegung zur Instandhaltung (Inspektion [Prüfungen], Instandsetzung, Wartung inkl. Erarbeitung bzw. Aktualisierung von Inspektions-, Instandhaltungs- und Wartungsplänen)

Meldeverfahren bei Mängeln

Notfallorganisation

Bedarf an Ersatz- bzw. Neuanschaffungen

Fußnoten:
[1]

Zum Beispiel § 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV; weitere Regelungen siehe Übersicht auf S. 6 der Broschüre „Gefährdungsbeurteilung – So geht’s“ der VBG, ­downloadbar unter www.vbg.de [Stand: Februar 2021].

[2]

Abrufbar unter www.baua.de [Stand: Februar 2021].

[3]

Nach DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen unterliegt die inhaltliche Gestaltung dem Mitbestimmungsrecht.

Kennzeichnungen{Kennzeichnungen}

Kennzeichnungen dienen der Orientierung und Gefahrenabwehr. Dazu gehören:

Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz wie:

Flucht- und Rettungswege

Erste-Hilfe-Einrichtungen

Alarmierungsanlagen und Brandschutz

Feuerlöscheinrichtungen

Bild 1: Oben v. l.: E001 Rettungsweg/Notausgang (links oben), E003 Erste Hilfe; Unten v. l.: F005 Brandmelder, F001 Feuerlöscher nach ASR A1.3 (Quelle: ASR A1.3)

Bedien- und Wartungshinweis:

Warnkennzeichnungen an Sportgeräte, z. B. nicht an Basketballkörbe hängen, Tore gegen Kippen sichern, Taue nicht dauerhaft verknoten

Bedienelemente an Trenn- und Hebeeinrichtungen

Gefahrenbereiche in Technikräumen

Aufstellpläne in Geräteräumen inkl. Kennzeichnung der Standflächen auf dem Fußboden

Hinweise zur Orientierung:

Raumbezeichnungen

Kennzeichnung von Wegen zu Funktions- und Sanitärbereichen

Es sind die Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung, wie z. B. das Zweiwegeprinzip, zu beachten.

Erste Hilfe{Erste Hilfe}

Bei der Einsatzplanung und bei der Schulung der „Helfer in Erster Hilfe“ (Ersthelfer) ist für den Schulbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG der Betriebsarzt einzubeziehen.

Für den außerschulischen Nutzungsbereich sind die Einsatzplanung und die Sicherstellung der Präsenz von Ersthelfern vertraglich sicherzustellen.

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Um die gesetzliche Unfallversicherung für alle Nutzer sicherzustellen, ist es zwingend erforderlich, dass jede Verletzung bzw. Erkrankung im Verbandbuch[1] bzw. Meldeblock[2] eingetragen wird. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird dringend die Verwendung des Meldeblocks empfohlen. Diese Formulare sollten idealerweise gemeinsam mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden. Die ausgefüllten Formulare sollten an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann. Üblicherweise erfolgt das im Schulsekretariat. Falls Eintragungen durch die Lehrer bzw. andere Aufsichtspersonen unterbleiben, liegt fahrlässiges, ja grob fahrlässiges Verhalten vor.

Fußnoten:
[1]

DGUV Information 204-020 Verbandbuch, downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

[2]

DGUV Information 204-021 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (Meldeblock), downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

Hallenordnung{Hallenordnung}

Eigentum verpflichtet. Es liegt im Interesse des Schulträgers, dass mit diesem Eigentum sorgsam umgegangen wird. Zu diesem Zweck erlassen die Rechtsträger eine Hallenordnung. Dabei ist es unerheblich, ob diese tatsächlich Hallenordnung, Benutzerordnung oder Hausordnung heißt – wichtig ist der Inhalt.

Die Hallenordnung ist für den Schulträger oder anderen Eigentümer aus der Sicht des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, aber auch für die Verkehrssicherungspflicht eine unverzichtbare organisatorische Maßnahme und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Überprüfung sind u. a. zu berücksichtigen:

Besondere Vorkommnisse bzw. Schadensmeldungen (z. B. Eintragungen im Belegbuch)

Unfallmeldungen (z. B. Eintragungen mittels Meldeblock)

Hinweise der Sicherheitsbeauftragten

Inhalt einer Hallenordnung

Zunächst muss aus dem Kopf hervorgehen, wer die Hallenordnung verfasst hat (z. B. Stadtverwaltung XY, Schul- und Sportamt).

Darauf folgt der Titel mit genauer Bezeichnung des Geltungsbereichs (z. B. Hallenordnung für die Dreifachsporthalle X).

Dann folgen die einzelnen Festlegungen zum allgemeinen Betrieb, nummeriert oder mit Paragrafen versehen in logischer Reihenfolge.

Folgende Reihenfolge kann sinnvoll sein:

1.

Geltungsbereich

2.

Zweck

3.

Benutzungszeiten/Vergaben/Gebühren/Haftung/Unterhalt/Datenverarbeitung

4.

Aufsicht

5.

Nutzungsrechte

6.

Verhalten in der Sporthalle

7.

Pflichten der Nutzer

8.

Erste Hilfe, Notfall

9.

Störfälle, Beschädigungen

10.

Unterweisungen

11.

Inkrafttreten

12.

Rechtsverbindliche Unterschrift

Werden von einem Eigentümer mehrere Sporthallen betrieben, hat es sich bewährt, eine allgemeine Sporthallenordnung und eine allgemeine Vergabe- und Gebührenordnung für alle Sporthallen zu erlassen. Diese allgemeinen Regulierungen sind durch hallenspezifische Ordnungen, die die für die jeweilige Sporthalle besondere Regelungen enthalten, zu ergänzen. Dies erleichtert regelmäßig die erforderlichen Unterweisungen und führt zu übersichtlicheren Aushängen.

Veröffentlichung der Hallenordnung

Damit die Hallenordnung von den Nutzern beachtet wird, muss sie in einem von allen Nutzern zwangsläufig zu begehenden Bereich ausgehangen werden. Ein Schaukasten oder das schwarze Brett im Eingangsbereich bieten sich dafür an.

Verpflichtung und Unterweisung der Nutzer