Das Baustellenhandbuch Aufmaß und Mengenermittlung -  - E-Book

Das Baustellenhandbuch Aufmaß und Mengenermittlung E-Book

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Beschreibung

Für das Aufmaß, die Mengenermittlung und die Abrechnung von Bauleistungen enthalten die aktuellen ATV-DIN-Normen sehr genaue Vorgaben. Auf der Baustelle kommt es deshalb oftmals zu Streitigkeiten, welche Maße und Einheiten zu nehmen sind, was übermessen oder abgezogen werden muss… Das Baustellenhandbuch Aufmaß und Mengenermittlung enthält alle Regeln nach den aktuellen ATV-DIN-Normen, wie z. B. 18299, 18300 oder 18340, und hilft beim genauen Aufmaß und der korrekten Abrechnung. Dieses bietet folgende Vorteile: Formeln und Regeln für Aufmaß und Mengenermittlung, praktisch sortiert nach Gewerken von A-Z Checklisten zu gängigen Abrechnungseinheiten nach den aktuellen ATV-DIN-Normen der VOB/C 2019 Praktische Tabellen und Schemazeichnungen mit Maßlinien für ein normgerechtes Aufmessen und Abrechnen Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen Dieses Buch ist genau das Richtige für: Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung Inhaltskurzübersicht: Grundregeln für Aufmaß und Mengenermittlung Aufmaß und Mengenermittlung von… - Abbrucharbeiten nach DIN 18459 - Abdichtungsarbeiten nach DIN 18336 - Betonarbeiten nach DIN 18331 - Betonerhaltungsarbeiten nach DIN 18349 - Betonwerksteinarbeiten nach DIN 18333 - Bodenbelagarbeiten nach DIN 18365 - Bohrarbeiten nach DIN 18301 - Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten nach DIN 18338 - Dämm- und Brandschutzarbeiten nach DIN 18421 - Drän- und Versickerarbeiten nach DIN 18308 - Entwässerungskanalarbeiten nach DIN 18306 - Erdarbeiten nach DIN 18300 - Estricharbeiten nach DIN 18353 - Fliesen- und Plattenarbeiten nach DIN 18352 - Gussasphaltarbeiten nach DIN 18354 - Klempnerarbeiten nach DIN 18339 - Landschaftsbauarbeiten nach DIN 18320 - Maler- und Lackierarbeiten nach DIN 18363 - Mauerarbeiten nach DIN 18330 - Metallbauarbeiten nach DIN 18360 - Naturwerksteinarbeiten nach DIN 18332 - Parkett - und Holzpflasterarbeiten nach DIN 18356 - Putz- und Stuckarbeiten nach DIN 18350 - Stahlbauarbeiten nach DIN 18335 - Tapezierarbeiten nach DIN 18366 - Tischlerarbeiten nach DIN 18355 - Trockenbauarbeiten nach DIN 18340 - Verbauarbeiten nach DIN 18303 - Verglasungsarbeiten nach DIN 18361 - Verkehrswegebauarbeiten nach DIN 18315, DIN 18316, DIN 18317 und DIN 18318 - Vorgehängte hinterlüftete Fassaden nach DIN 18351 - Wärmedämm-Verbundsysteme nach DIN 18345 - Zimmer- und Holzbauarbeiten nach DIN 18334 Jeweils mit Erläuterungen, Checklisten, anschaulichen Schemazeichnungen und Tabellen Anhang mit Tabellen und Formelsammlung

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Seitenzahl: 288

Veröffentlichungsjahr: 2019

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Ralf Schöwer

Das Baustellenhandbuch Aufmaß und Mengenermittlung

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Gesamtinhaltsverzeichnis

Deckblatt

Impressum

Bedienung des E-Books

Gesamtinhaltsverzeichnis

Vorwort zur 7. Auflage

Der Autor

Einleitung

Mengenermittlung und Aufmaß

Allgemeines zur Mengenermittlung

Grundregeln der VOB Teil C

Allgemeine Regelungen für ­Bauarbeiten jeder Art

Anwendungsbereich

Checkliste Nebenleistungen

Checkliste Besondere Leistungen

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18299, Ziffer 5 „Abrechnung“

Aufmaß und Mengenermittlung nach Gewerken von A – Z

Abbruch- und Rückbauarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18459

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5.3

Abdichtungsarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18336

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18336, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18336, Ziffer 5.3

Einzelregelungen nach ATV DIN 18336, Ziffer 5.4

Betonarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18331

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18331, Ziffer 5 „Abrechnung“

Abrechnungsgrundregeln für Beton ATV Ziffer 5.1 ff

Abrechnungsgrundregeln für Schalung ATV Ziffer 5.2 ff.

Abrechnungsgrundregeln für Bewehrung ATV Ziffer 5.3 ff.

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18331

Betonerhaltungsarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18349

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18349, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18349, Ziffer 5.3

Betonwerksteinarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18333

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18333, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18333, Ziffer 5.3

Bodenbelagarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18365

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18365, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18365, Ziffer 5.3

Bohrarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18301

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18301, Ziffer 5 „Abrechnung“

Dachdeckungsarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18338

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18338, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18338, Ziffer 5.3

Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18421

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18421, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18421, Ziffer 5.3

Drän- und Versickerarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18308

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18308, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18308, Ziffer 5.3

Entwässerungskanalarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18306

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18306, Ziffer 5 „Abrechnung“

Erdarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18300

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18300, Ziffer 5 „Abrechnung“

Estricharbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18353

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18353, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18353, Ziffer 5.3

Fliesen- und Plattenarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18352

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18352, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18352, Ziffer 5.3

Gerüstarbeiten

Anwendungsbereich

ChecklisteAbrechnungseinheiten nach ATV DIN 18451

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18451, Ziffer 5 „Abrechnung“

Gussasphaltarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18354

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18354, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18354, Ziffer 5.3

Klempnerarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18339

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18339, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18339, Ziffer 5.3

Landschaftsbauarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18320

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18320, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18320, Ziffer 5.3

Maler- und Lackierarbeiten – ­Beschichtungen

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18363

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18363, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18363, Ziffer 5.3

Mauerarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18330

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18330, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18330, Ziffer 5.3

Metallbauarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18360

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18360, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18360, Ziffer 5.3

Naturwerksteinarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18332

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18332, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18332, Ziffer 5.3

Parkett- und Holzpflasterarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18356

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18356, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18356, Ziffer 5.3

Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18318

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18318, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18318, Ziffer 5.3

Putz- und Stuckarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18350

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18350, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18350, Ziffer 5.3

Stahlbauarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18335

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18335, Ziffer 5 „Abrechnung“

Tapezierarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18366

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18366, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18366, Ziffer 5.3

Tischlerarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18355

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18355, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18355, Ziffer 5.3

Trockenbauarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18340

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18340, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18340, Ziffer 5.3

Verbauarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18303

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18303, Ziffer 5 „Abrechnung“

Verglasungsarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18361

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18361, Ziffer 5 „Abrechnung“

Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten ohne Bindemittel

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18315

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18315, Ziffer 5 „Abrechnung“

Verkehrswegebauarbeiten – Oberbauschichten mit ­hydraulischen Bindemitteln

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18316

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18316, Ziffer 5 „Abrechnung“

Verkehrswegebauarbeiten ­– Oberbauschichten aus Asphalt

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18317

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18317, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18317, Ziffer 5.3

Vorgehängte hinterlüftete Fassaden

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18351

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18351, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18351, Ziffer 5.3

Wärmedämm-Verbundsysteme

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18345

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18345, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18345, Ziffer 5.3

Zimmer- und Holzbauarbeiten

Anwendungsbereich

Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18334

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18334, Ziffer 5 „Abrechnung“

Übermessungsregeln nach ATV DIN 18334, Ziffer 5.3

Anhang

Begriffserklärungen

Sichtbetonklassen

Umrechnungstabelle für Neigungen Winkelangabe in Grad oder Gefälle in Prozent

Bodentransport

DIN 4124 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraum­breiten“

DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“

Gerüste nach DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“

Anstrich- und Entrostungsflächen Ausgewählte Form-Stahlprofile

Anstrichflächen von Raumheizkörpern nach DIN 4703 „Raumheizkörper“ Teil 1 Maße von Gliederheizkörpern

Metallbleche Dicken und Gewichte

Oberflächengüte/Verspachtelung von Gipsplatten

Berechnung von Flächen- und ­Umfangsmaßen

Berechnung von Volumen und ­Oberflächen

Stichwortverzeichnis

Vorwort zur 7. Auflage

Die erfolgreiche Realisierung eines Bauvorhabens wird durch eine kooperative Zusammenarbeit aller an der Baumaßnahme Beteiligten maßgeblich bestimmt. Dazu zählen neben der ­Planung, der Ausschreibung und Koordination von Bauleistungen, der Bauüberwachung und Qualitäts­sicherung auch die Abrechnung und Vergütung der erbrachten Bauleistungen.

Für die Unternehmer gilt nach der Vergabe- und Vertragsordnung Teil B, DIN 1961, § 14 „Abrechnung“ Abs. 1: „Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. [...] Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.“

Zu den Aufgaben des Architekten gehört i. d. R. die „Kosten­kontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag“ (HOAI 2021, Gebäude und Innenräume, § 34 gem. Anlage 10). Diese Verpflichtungen der am Bau Beteiligten erfordern ein Präsenzwissen zu den Bestimmungen der Mengenermittlungen und der Abrechnung von Bauleistungen.

Das vorliegende Baustellenhandbuch ermöglicht Architekten, Fachplanern, Bauleitern und Handwerkern einen schnellen und praxisgerechten Überblick zu den relevanten Abrechnungs­regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Leistungsbeschreibungen, Rechnungen und Rechnungsprüfungen.

Die Inhalte der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen nach der neuesten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil C), Ausgabe Oktober 2023, sind in diesem Nachschlagewerk textlich und in vielen Fällen auch mit zeichnerischen Darstellungen übersichtlich und präzise erläutert. Die abrechnungsrelevanten Abmessungen von Bauteilen sind in den Bildern durch Maßlinien oder fettgedruckte Begleitlinien hervorgehoben.

Die wichtigsten Gewerke des Hoch- und Tiefbaus sind für ein schnelles Auffinden in alphabetischer Reihenfolge wiedergegeben. Die Abrechnungsregeln der einzelnen Gewerke, meist gegliedert nach Bauteilen, wie Boden, Wand, Decke, Pfeiler, Dachflächen, usw., können für den praktischen „Vor-Ort-Einsatz“ auf der Baustelle im Handbauch einfach und schnell nachgeschlagen werden.

Die nach VOB anzuwendenden Abrechnungseinheiten sind für die spezifischen Leistungen gewerkebezogen in einer Check­liste aufgeführt. Dies ermöglicht bei fehlenden Leistungsverzeichnissen oder Angebotsgrundlagen eine schnel­le Erfassung von Abrechnungspositionen im Rahmen von örtlichen ­Aufmaßen.

Im Anhang sind Formeln zur Bestimmung von Flächen, Volumen und Umfangsmaßen unterschiedlicher Baukörper zu finden. ­Tabellarische Übersichten helfen bei der Berechnung von Teilleistungen und der Ermittlung von Abrechnungsmengen.

Das Handbuch bietet damit dem Nutzer eine hilfreiche Unterstützung zur rationellen und fachgerechten Abwicklung von Bauprojekten.

In der vorliegenden 7. Auflage wurden zu allen Gewerken die Abrechnungseinheiten und Abrechnungs­regeln nach der VOB 2023, Teil C, aktualisiert. Der Autor erhebt mit der Wiedergabe der Grundzüge der VOB schon wegen der Möglichkeit und Vielzahl anderer vertraglicher Vereinbarungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und uneingeschränkte Anwendbarkeit. In Zweifelsfällen ist zu einzelnen Abrechnungsfragen stets der Originaltext der zutreffenden ATV einzusehen und anzuwenden.

Das Baustellenhandbuch für Aufmaß und Mengenermittlung wurde mit großer Sorgfalt und nach eingehender Recherche zusammengestellt. Gegenüber dem Verlag oder dem Autor begründet dieses Buch keinen Auskunfts- oder Beratungsvertrag und auch keine anderweitige Bindungswirkung. Die individuellen Gegebenheiten jedes Einzelfalls gebieten es, dass keine Gewähr für Verbindlichkeit und Vollständigkeit der enthaltenen Darstellungen und Aussagen gegeben werden kann.

Anregungen zur Ergänzung des Inhalts oder zu weiteren Erläuterungen werden vom Autor und Verlag dankbar aufgenommen.

Dieburg, im Dezember 2023Ralf Schöwer

Der Autor

Ralf Schöwer Dipl.-Ing., Architekt

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ­Schäden an Gebäuden (Industrie- und Handelskammer Darmstadt)

Ralf Schöwer wurde 1959 in Koblenz geboren. Er studierte ­Architektur an der Technischen Universität Darmstadt. Nach dem Diplom im Jahre 1988 folgte eine Zeit der Mitarbeit in verschiedenen Architekturbüros, zunächst mit einer erfolgreichen Bearbeitung von Architekturwettbewerben. In den sich anschließenden Jahren betreute er als planender Architekt und Bauleiter vielfältige Hochbauprojekte in den Bereichen Neubau, Umbau und Sanierungsvorhaben.

Neben seiner Tätigkeit in den klassischen Arbeitsfeldern des ­Architekten verfügt er über eine Ausbildung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator.

Seit 2002 arbeitet er auch als Sachverständiger für private Auftraggeber, Behörden und Versicherungen zu vielfältigen Aufgaben und Themen im Bereich des Hochbaus.

Im Jahre 2004 wurde er zum Sachverständigen für „Schäden an Gebäuden“ durch die Industrie- und Handelskammer Darmstadt öffentlich bestellt und vereidigt.

Einleitung

Vertrag – Abrechnung – Vergütung

Bauvertrag

Für die Abrechnung von Bauleistungen sind im Regelfall die ­entsprechenden Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Bauvertrag festgeschrieben. Zur Definition der Abrechnungsmodalitäten hat sich in der Praxis die Übernahme der Inhalte der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) in privatrechtliche Verträge bewährt. Für öffentliche Auftraggeber ist die Anwendung der VOB haushaltsrechtlich verpflichtend.

Die VOB bildet mit dem Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ und dem Teil C ­„Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ für beide Vertragspartner eine gesicherte und gleichberechtigte Grundlage für einen „VOB-Vertrag“. Werden Bauverträge nach VOB Teil B geschlossen, sind nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“ Ziffer 1 automatisch die Vorschriften der VOB/C eingeschlossen.

Die VOB Teil C ist wegen der darin enthaltenen technischen ­Bestimmungen zur Ausführung als ein Bestandteil der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ anzusehen. Dadurch sind zur Sicherung eines Vergütungsanspruchs und vorgeschalteter Beurteilung der Mangelfreiheit einer Bauleistung (§ 13 VOB/B) auch die Inhalte der VOB/C direkt mit VOB-Verträgen verbunden.

Durch die Rechtsprechung werden die ATV darüber hinaus auch als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) eingestuft. Dies bedeutet, dass bei AGB-Verträgen nach §§ 305–310 BGB außer den Inhalten der AGB auch die Texte der VOB/C dem Auftraggeber zugänglich gemacht bzw. ausgehändigt werden müssen. Dies trifft im Besonderen dann zu, wenn der Auftraggeber nicht zu den im Baurecht bewanderten Personen gehört.

Abrechnungs- und Vergütungsgrundlagen{Vergütungsgrundlagen}

In der VOB Teil C ist in der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ in Ziffer 5 die Nutzung von Bauzeichnungen als Abrechnungsgrundlage vorgesehen. Dies gilt immer dann, wenn die tatsächlich ausgeführte Bauleistung auch den Zeichnungen entspricht. In allen anderen Fällen ist die Leistung örtlich am Bauwerk aufzumessen.

Diese Vorgabe gilt außer für die Gewerke, zu denen auch „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen“ (ATV) gefasst sind, auch für solche, für die keine ATV bestehen. Die Inhalte der gewerkespezifischen ATV sind jedoch stets mit Vorrang gegenüber der ATV DIN 18299 anzuwenden.

Die ATV beinhalten im Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ unter Ziffer 0.5 Richtlinien für die Wahl der Abrechnungseinheiten verschiedenster Bauleistungen oder Bauteile. Diese Regeln wenden sich an die Aufsteller von Leistungsbeschreibungen und werden bei „VOB-Verträgen“ nicht automatisch zum Vertragsbestandteil.

Die ATV beinhalten in Abschnitt 4 „Nebenleistungen, Besondere Leistungen“ Angaben über Einzelleistungen. Soweit es sich um Nebenleistungen handelt, sind diese dem „Bau-Soll“ zuzurechnen und bedürfen keiner zusätzlichen Vergütung. Eine besondere Einzelerwähnung ist bei vertraglicher Vereinbarung der VOB Teil C nicht erforderlich.

Soweit zur Fertigstellung einer Bauaufgabe Besondere Leistungen notwendig und diese im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, wird deren gesonderte Vergütung durch den Bauvertrag erfasst.

Im Leistungsverzeichnis nicht erwähnte, aber erforderliche und ausgeführte Leistungen sind sog. zusätzliche Leistungen (Nachträge), deren Vergütung sich aus VOB/B § 2 Ziffer 6 ableitet. Die Ausführung der Leistung muss vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber angekündigt werden.

Abrechnung

In der VOB/C sind in Abschnitt 5 „Abrechnung“ in den verschiedenen ATV Festlegungen zur gewerkespezifischen Mengen­ermittlung aufgeführt. Diese gehen detailliert über die Grund­regeln der DIN 18299 hinaus.

In allen ATV ist die Verwendung der Maße aus Bauzeichnungen vorgesehen. Im Allgemeinen bedeutet dies

für Arbeiten im Innenbereich auf Flächen ohne begrenzende Bauteile eine Beachtung der Maße der behandelten oder hergestellten Flächen;

auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen eine Berücksichtigung der Leistungsabmessungen bis zu den begrenzenden, unbehandelten Bauteilen;

[oder] in verschiedenen Gewerken eine Berücksichtigung der Leistungsabmessungen nach den Maßen der hergestellten oder behandelten Flächen;

für Mauerwerk und Beton die Aufnahme deren konkreter Maße;

für Fassaden die Abrechnung nach den Außenmaßen der hergestellten Flächen.

Zur Vereinfachung der Handhabung von Abzugsregeln sind in allen Gewerken die Übermessungsgrößen für Flächenmaße auf 0,1 m² und 2,5 m2 und bei Längenmaßen auf 1,0 m festgelegt.

Die Ermittlung von Massen einzelner Bauleistungen erfolgt mit dem Einsatz von computergestützten Zeichenprogrammen meist über ein integriertes Massenermittlungsmodul. Diese ­Massen können i. d. R. über Schnittstellen an ein Zusatzprogramm zur Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung weitergeleitet werden. Unter der Voraussetzung einer baubegleitenden Fortschreibung der Planung und Übereinstimmung der Zeichnung mit der Bauleistung können diese Massen dann schnell und sicher als Abrechnungsgrundlage dienen.

Für Planer und Handwerker sind die Kenntnisse der anzuwendenden Regeln die wesentlichen Voraussetzungen für den Einsatz und die Nutzung dieser elektronischen Abrechnungshilfen. Ebenso finden die bei der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen sowie Stahllisten festgestellten Massen direkten Eingang in die Abrechnung.

Problematischer hingegen wird die Massenfeststellung zu Umbau- und Sanierungsarbeiten. Bei fehlenden oder unvollständigen Bestandsplänen und bei Einzelentscheidungen nach Baufortschritt wird, insbesondere bei kleineren und überschaubaren Bauaufgaben, einer Massenermittlung nach Aufmaß oftmals der Vorrang eingeräumt. In diesen Fällen ist die Kenntnis der Abrechnungsregeln für eine zügige und rationelle Abwicklung eines Aufmaßes vor Ort von noch größerer Bedeutung.

Die effektive und regelgerechte Abrechnung von Bauleistungen wird im Wesentlichen bestimmt durch

die Zusammenarbeit von Bauherrschaft und Architekt/Bauträger/Generalübernehmer/Generalunternehmer bereits in der Planungsphase;

eine möglichst umfassende, detaillierte Planung und Leistungsbeschreibung für einzelne Gewerke;

eine ausgewogene Vertragsgestaltung;

eine partnerschaftliche, „teamorientierte“ Zusammenarbeit von Planer/Bauleiter und Handwerker während der Bauausführung.

Darüber hinaus ist die umfassende Kenntnis der wesentlichen Inhalte des Handbuchs zu den allgemeinen Abrechnungsregeln für Bauleistungen auf der Basis von VOB-Vereinbarungen eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Bearbeitung von Mengenermittlungen und Abrechnungen.

Vergütung

Für Bauleistungen nach VOB/B-Verträgen sind die Vergütungsansprüche und Voraussetzungen in § 2 „Vergütung“ geregelt.

Durch die Verknüpfung der abzurechnenden Leistungen mit den Vertragsvereinbarungen nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“, Ziffer 2 ergibt sich für die Abrechnung ein abgestuftes Regelwerk.

Vergütungen können geregelt sein in:

Leistungsbeschreibungen

Besonderen Vertragsbedingungen

Zusätzlichen Vertragsbedingungen

Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen

Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18300 ff.)

Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 18299)

Bei etwaigen Widersprüchen im Vertrag gilt die vorgenannte Reihenfolge der Regelungen als verbindlich.

Das vorliegende Handbuch behandelt nur die allgemeinen Regelungen aus den gewerkespezifischen ATV. In einzelnen Gewerken wird auf die „Besonderen Leistungen“ näher eingegangen, immer dann, wenn es sich in der Baupraxis bei diesen Leistungen gleichzeitig um häufige, erforderliche Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptleistung des Gewerks handelt.

Darüber hinausgehende, vielfältig mögliche Vereinbarungen können hier, wegen der speziellen Eigenheit eines Objekts oder des Vertrags, nicht näher erörtert werden.

Für die Zulässigkeit besonderer Abrechnungsvereinbarungen ist die Übereinstimmung mit der gewerblichen Verkehrssitte maßgebend.

In Teil B der VOB sind in § 14 „Abrechnung“ alle Verpflichtungen für Auftraggeber und Auftragnehmer genannt. Von großer Bedeutung ist hier im Abschnitt 2 der Hinweis auf die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmende Feststellung der Leistung. Dies kann anhand einer Zeichnung oder bei einem Aufmaß am Objekt erfolgen. Das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Firmen gehört i. d. R. auch zum Leistungsumfang des Bauleiters bei einer Beauftragung nach HOAI § 34, Leistungsbild für Gebäude und Innenräume, Leistungsphase 8 – Objektüberwachung und Dokumentation.

Mengenermittlung und Aufmaß

Allgemeines zur Mengenermittlung

Die Abrechnung von Bauleistungen im Rahmen von Einheitspreisverträgen nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung wird im Wesentlichen bestimmt durch

den Umfang und die Genauigkeit von Voruntersuchungen bzw. Vorplanungen,

die Projektdisziplin im Bauablauf (Änderungen des Entwurfs, Änderungen durch technische Neuerungen),

den Genauigkeitsgrad und die Aussagekraft einer ­Ausführungsplanung,

den Genauigkeitsgrad eines Leistungsverzeichnisses ­(Mengen, Einzelleistungen),

die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planungsvorgaben,

die Rückübernahme von Abweichungen der Bauausführung in die Ausführungsplanung.

Für die Ermittlung von Abrechnungsmengen stehen abhängig vom Zeitpunkt einer Mengenermittlung und der Art der Bauaufgabe verschiedene Unterlagen und Mittel zur Verfügung.

Mengenermittlung vor der Bauausführung

In Teil C der VOB steht in der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 unter Ziffer 5 „Abrechnung“ die Grundregel:

   Praxistipp

Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

Aus dieser VOB-Regelung ergibt sich die Forderung, insbesondere für Umbaumaßnahmen oder den teilweisen oder vollständigen Abbruch von Gebäuden, Bestandspläne, soweit diese mit dem vorhandenen Bauwerk übereinstimmen, einer Mengenermittlung zugrunde zu legen. Abhängig von der Bauaufgabe ist ggf. der Bestand für die Erstellung einer Zeichnung oder die Mengenermittlung eines Leistungsverzeichnisses aufzunehmen.

Für Neubaumaßnahmen werden Ausführungszeichnungen i. d. R. in digitaler Form erstellt. Dies ermöglicht bei entsprechender dreidimensionaler Führung der Planung eine computer­gestützte Erstellung von Massenberechnungen und deren Übernahme in Ausschreibungs- und Abrechnungsprogramme.

Bauprojekte mit einem Managementsystem, sog. BIM-Projekte (Building Information Modeling), lassen ebenfalls eine Massen­ermittlung auf der Basis digitaler Bauwerksdaten zu.

Für Gewerke des Ausbaus können ebenfalls die notwendigen Angaben von Flächen und Umfangsmaßen für einzelne Räume oder Bauteile leicht aus den Planungsdaten gewonnen werden.

Im Zuge der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen werden Stahllisten geschaffen, deren Angaben zu den Mengen und Querschnitten von Betonstabstählen, Betonmattenstählen, ­Dübelleisten, Bügeln, Unterstützungskörben und anderes mehr in die Leistungsverzeichnisse einfließen können.

Die Mengenermittlung erfolgt dabei auf der Basis von festgelegten Angaben zu den Gewichten von Stab- und Mattenstahl, Profilstahl und dergleichen aus den DIN-Normen und den ­Produkthandbüchern der Hersteller.

Abhängig vom Bauvorhaben und der Vertragsgestaltung (Einheitspreis- oder Pauschalvertrag) bieten diese Daten in den meisten Fällen eine gesicherte Ausgangsbasis für eine Ausschreibung und spätere Leistungsabrechnung.

Mengenermittlung während/nach der Bauausführung

Bauzeichnungen bilden für eine Abrechnung einzelner Gewerke des Rohbaus und Ausbaus während oder nach der Bauausführung i. d. R. die anzuwendende Abrechnungsgrundlage. Dies setzt jedoch voraus, dass

die Zeichnungen mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen und

die Maßabweichungen von Bauteilen die Grenzwerte der zulässigen Abweichungen nach der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ nicht überschreiten.

In allen anderen Fällen wird, auch bei Neubaumaßnahmen, ein örtliches Aufmaß erforderlich. Für die Ermittlung der Leistungen von Erd-, Entwässerungskanal- und Landschaftsbauarbeiten ist die Anwendung von Näherungsverfahren erlaubt. Es sind die gewerkespezifischen, vereinfachenden Regeln (Übermessungsregeln und Einzelregeln) anzuwenden.

Im Gewerk „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ kann durch den Einsatz von elektronischen Berechnungsprogrammen die Ermittlung von Holzmassen und Abbundleistungen im Vergleich zu den Angaben der Leistungsbeschreibung kon­trolliert und präzisiert werden. Auch hier kann diese Form der Massenermittlung (Holzlisten) für eine Abrechnung ohne Aufmaß herangezogen werden.

Kombinierte Abrechnung

Zu den Gewerken „DIN 18336 Abdichtungsarbeiten“ und „DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten“ sind unter Ziffer 0.5 Abrechnungseinheiten „kombinierte Abrechnungen“ für einzelne Leistungen definiert. Die vorgesehenen Einheiten lauten: m²d, m²Wo, m²Mt, StWo, StMt, m³d, m³Wo.

Die DIN 18352 „Fliesen und Plattenarbeiten“ sieht für Aufenthalts- und Lagerräume eine kombinierte Abrechnung vor. Diese Vorgabe gilt entsprechend auch bei Abdichtungsarbeiten nach DIN 18336, hier außerdem für Maßnahmen zur Kontrolle, für Wartung und Schutzmaßnahmen sowie für Trocknungen.

Aufmaß

Bei kleineren Bauvorhaben, Arbeiten im Bestand oder im Bereich der Gebäudesanierung können örtliche Aufmaße aus Gründen einer wirtschaftlichen Projektabwicklung notwendig oder sogar erforderlich sein, wenn bestimmte Leistungen erst im Laufe der Realisierung festgelegt werden können.

Örtliche Aufmaße nach Abschluss einer Bauleistung oder während der Bauausführung, auch zur Kontrolle der Maßgenauigkeit (z. B. Achs- und Höhenvermessungen), lassen sich mithilfe von elektronischen Aufmaßhilfen (Raum- und Fassaden-/Flächenscanner) zunehmend vereinfachen. Die gewonnenen Daten können i. d. R. in Abrechnungsprogramme eingelesen werden. Der Einsatz dieser Techniken und die Verwendung der Ergebnisse als Abrechnungsgrundlage sollten jedoch mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Projektbeteiligten vertraglich geregelt werden.

Das Aufmaß von Bauwerken des Hochbaus ist vorzugsweise abschnittsweise, z. B. nach Geschossen und nach Räumen, vorzunehmen. Für die Gliederung der Aufstellung und die spätere Nachvollziehbarkeit ist eine immer gleichbleibende Vorgehensweise hilfreich. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten für das Aufmaß von Bauleistungen:

nach Leistungspositionen, soweit durch ein vorhandenes Leistungsverzeichnis vorgegeben, und ggf. Erfassung von ergänzenden Einzelleistungen;

Aufmaß des gesamten Raums mit allen Bauteilen, Öffnungen, Höhen, Diagonalmaßen etc. für die nachträgliche Bearbeitung im Büro mit einer Zuordnung von Positionen aus einem Leistungsverzeichnis oder Angebot.

Die Einzelmaße sind nach den Abrechnungsregeln der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zu bestimmen.

Für Arbeiten aus dem Bereich Tiefbau/Erdarbeiten stehen die Berechnungsverfahren des orthogonalen Aufmaßes oder der Prismenmethode zur Verfügung:

Bei dem orthogonalen Aufmaß werden den Messpunkten in einem das Vermessungsobjekt umschreibenden, rechtwinkligen Bezugssystem Messwerte in Längs- und Querrichtung sowie Höhen zugeordnet.

Die Prismenmethode basiert auf der Ermittlung von Höhen­werten zu einzelnen festgelegten Punkten in einem Koordinaten­system (Längen in x- und y-Richtung).

Sonstige Informationsquellen

Als Abrechnungsgrundlagen können auch die nachstehenden Informationsquellen genutzt werden bzw. sind diese insbesondere bei Abrechnungen nach Masse als Prüfbelege der Rechnung beizufügen.

Lieferscheine zu eingebauten besonderen Baustoffen oder Bauprodukten, z. B. Spiralbewehrung im Tresorbau

Wiegescheine

geförderte Mengen von Flüssigkeiten, z. B. bei Einpress­arbeiten für Verbauleistungen, Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten

Nachweise über Entsorgungsgebühren (Deponiebestätigungen); z. B. Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe

Mietrechnungen, z. B. für besondere Baugeräte, Baumaschinen oder Baustellencontainer, WC-Anlagen, Zaunanlagen und dergleichen

Verbrauchsnachweise für Energie und Wasser

Protokolle und Ergebnisse von Druckprüfungen

Spülprotokolle

bestätigte Taglohnzettel

sonstige Prüfnachweise, z. B. Protokoll der Bewehrungs­abnahme

Bautagebuch

Grundregeln der VOB Teil C

Für die Abrechnung von Bauleistungen wurde in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB unter Ziffer 5 „Abrechnung“ eine gewerkeübergreifende Systematik ent­wickelt.

Die grundsätzliche Forderung der DIN 18299 „Abrechnung nach Zeichnung vor Aufmaß“ wird für die Einzelgewerke durch eine Regelung zur Maßbestimmung abhängig von der Lage der Bauleistung oder des Bauteils ergänzt.

Für die Mengenermittlungen der einzelnen Gewerke sind in den ATV im Wesentlichen drei verschiedene Grundsätze formuliert.

Die ATV der Gewerke unterscheiden dabei nach Arbeiten auf/an Flächen und Bauteilen mit und ohne bauliche Begrenzungen durch andere Bauteile und an Fassaden.

(1)

Bei Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind in einigen Gewerken die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen. In anderen Gewerken sind die Maße der fertigen Leistungen in die Mengen­ermittlung aufzunehmen.

(2)

Bei Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind in verschiedenen Gewerken die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen.

(3)

Für einzelne Gewerke erfolgt zur Mengenermittlung die Aufnahme der Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile. Es bestehen dazu jeweils auch Einzelregelungen.

Zu (1):

Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen bei:

Putzarbeiten

Tapezierarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind

Malerarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind

Fliesenarbeiten

Metallbauarbeiten

Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der fertigen Leistungen zu berücksichtigen bei:

Trockenbauarbeiten

Dachdeckungsarbeiten

Parkettarbeiten

Zu (2)

Für Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen bei:

Tapezierarbeiten

Malerarbeiten

Trockenbauarbeiten

Putzarbeiten auf Innenflächen

Tischlerarbeiten

Zimmer- und Holzbauarbeiten

Dachdeckungsarbeiten

Fliesenarbeiten

Metallbauarbeiten

Zu (3)

Die Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile/Bekleidungen sind bei folgenden Gewerken in die Mengen­ermittlungen aufzunehmen:

Naturwerksteinarbeiten

Bodenbelagsarbeiten

Estricharbeiten

Betonwerksteinarbeiten

Klempnerarbeiten

Zimmer- und Holzbauarbeiten

Gussasphaltarbeiten

Wärmedämmverbundsysteme

Vorgehängte hinterlüftete Fassaden

Putzarbeiten an Fassaden

Malerarbeiten an Fassaden

Metallbauarbeiten an Fassaden

Außerdem gilt im Allgemeinen:

Bei der Längenbestimmung ist i. d. R. die größte Bauteillänge als Abrechnungsmaß anzusetzen.

Bei unregelmäßigen Flächen, die einzeln abgerechnet werden, ist die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks in der Flächenermittlung zu berücksichtigen.

Für Flächen, die nicht durch einfache Formeln für geometrische Flächen, wie Dreieck, Kreis, Raute und Trapez, berechnet werden können, gelten in den Gewerken weitere Einzelregelungen.

Die Größen für einen Abzug bzw. eine Übermessung{Übermessung} bestimmter Unterbrechungen sind ebenso gewerkeübergreifend geregelt.

Flächen von Öffnungen mit einer Größe bis einschließlich 2,5 m2 werden bei der Ermittlung des Flächenmaßes der Gesamtfläche immer übermessen.

Aussparungen in Böden werden bis zu einer Fläche von einschließlich 0,1 m2 übermessen.

Bei Abrechnungen nach Längenmaß werden Unterbrechungen bis einschließlich 1,0 m übermessen.

Liegen Aussparungen anteilig in Flächen, die getrennt abgerechnet werden, sind die entsprechenden Flächenanteile einzeln zu bestimmen und für die Beurteilung nach den Übermessungsregeln heranzuziehen.

Werden Bauleistungen durch andere Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm unterbrochen, werden diese Bauteile übermessen.

Genauigkeit von Abrechnungsmengen und Beträgen

Für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und Rechnungen haben sich in der Praxis nachstehende Genauigkeitsgrade{Genauigkeitsgrade} für Baustoffmengen und Beträge bewährt:

Abrechnungseinheit

Genauigkeit (Stellen nach dem Komma)

Länge

m

2

Fläche

m2

2

Rauminhalt

m3

3

Gewicht

kg

0

t

3

Geldbeträge

Euro

2

Begriffsbestimmungen

Im Anhang zur ATV DIN 18299 sind die unter Ziffer 5 der gewerkebezogenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen einheitlich verwendeten Begriffe näher erläutert und mit Beispielen veranschaulicht.

Aussparung

Querschnittsänderungen in Bauteilen, wie Wände, Böden oder Decken, werden allgemein als Aussparungen bezeichnet. Die Querschnittsänderungen können die gesamte Bauteiltiefe betreffen, z. B. in Form von Fenster- und Türöffnungen oder als Durchdringung mit anderen Bauteilen. Auch Querschnitt­schwächungen, die nur einen Teil der Bauteiltiefe umfassen, z. B. Nischen oder Schlitze, werden als Aussparung bezeichnet. Aussparungen sind die nicht herzustellenden bzw. nicht zu behandelnden Teile einer Fläche.

Unterbrechung

Trennende Teilflächen mit geringer Breite stellen in der Ermittlung von Flächenmaßen eine Unterbrechung der Gesamtfläche dar. Eine Unterbrechung im Flächenmaß ist gegeben, wenn das trennende Bauteil nach der Leistungsposition unbehandelt bleibt oder die Leistungsposition hier nicht ausgeführt werden kann.

Als Unterbrechungen gelten bei der Abrechnung nach Längenmaß solche Längenabschnitte, die nicht behandelt oder hergestellt wurden.

Beispiele: Gesimse in Fassadenflächen, Fachwerkbauteile, Entwässerungsrinne und Einbauten in Oberflächenbefestigungen von Verkehrsflächen.

Sind für die Ermittlung von Flächen (außer in Form von Kreis, Quadrat, Rechteck, Dreieck) Berechnungsansätze für sonstige beliebige Flächen zu treffen, so wird nach den Maßen des kleinsten, die Fläche umschreibenden Rechtecks abgerechnet.

Sonstige Begriffe zur Beschreibung von Bauleistungen

Das Heranführen von Bauteilen an begrenzende Bauteile wird allgemein als ANARBEITEN bezeichnet. Es umfasst nicht das Anpassen oder Anschließen.

Als ANPASSEN werden solche Arbeiten bezeichnet, bei denen der heranzuführende Baustoff der Geometrie des begrenzenden Bauteils folgt.

Unter ANSCHLIESSEN sind solche Arbeiten zu verstehen, bei denen Baustoffe an andere Bauteile mit einer vorgesehenen technischen Funktion herangeführt werden, z. B. Wasserdichtheit, Winddichtheit.

Allgemeine Regelungen für ­Bauarbeiten jeder Art

Anwendungsbereich

Die Inhalte der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 bilden die Grundlage für alle gewerke­spezifischen Regelungen. Sie sind auch für solche Arbeiten anzuwenden, für die keine gesonderte ATV besteht.

Neben der Aufzählung von Hinweisen für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, Allgemeines zum Liefern und Vorhalten von Stoffen und zur Ausführung sind in Abschnitt 4 die Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gewerkeübergreifend definiert.

Nebenleistungen

Nebenleistungen sind nach VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961, § 2 Abs.  1) alle Leistungen, die auch ohne besondere Aufzählung zur vertraglichen Leistung, nach den Inhalten einer Leistungsbeschreibung, den Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen und Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte gehören.

In der ATV DIN 18299 sind dazu unter Ziffer 4 Arbeiten aufgelistet, die einen reibungslosen und sicheren Bauablauf einschließlich der Baustelleneinrichtung, Energie- und Wasserversorgung und die Sicherung der Baustelle gegen Niederschlagswasser gewährleisten. Auch die Zuständigkeit für die Beseitigung von Baustellenabfällen ist in diesem Abschnitt geregelt.

Checkliste Nebenleistungen

Nebenleistungen nach ATV DIN 18299

Baustelle einrichten und räumen, einschließlich der Geräte

Vorhalten der Baustelleneinrichtung und Geräte

Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen festlegen, Einrichten, dem Baufortschritt entsprechend unterhalten und nach Fertigstellung der Baumaßnahme abbauen, Ausführung nach den berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Bestimmungen

Aufenthaltsräume und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers beleuchten, beheizen und reinigen

Transport von Wasser und Energie für die beauftragte Bauleistung ab Entnahmestelle bis zur Verwendungsstelle (Herstellung der Anschlussstelle auf der Baustelle durch den Auftraggeber)

Transport der zu verarbeitenden Materialien (Baustoffe und Bauteile) innerhalb der Baustelle. Dies gilt auch für solche Baustoffe, die vom AG zur Verfügung gestellt wurden. Rücktransport nicht benötigter Materialien zu den Übergabestellen

Abfallentsorgung und Beseitigen von etwaigen Verunreinigungen, soweit diese durch die Leistungen des Auftragnehmers verursacht wurden

Abfallentsorgung aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 m3, soweit diese nicht schadstoff­belastet ist

Schützen der eigenen Arbeiten gegen Niederschlags­wasser, soweit mit diesem üblicherweise gerechnet werden muss. Beseitigen evtl. eingetretener Wasseransammlungen und Verunreinigungen

Durchführung von Messungen für die eigenen Arbeiten und deren Abrechnung, Bereitstellung und Vorhalten der notwendigen Messgeräte, Erhalten von Absteckungen und Lehren während der Bauzeit und Stellen von Arbeitskräften für diese Arbeiten. Dies betrifft nicht die Herstellung von Höhenfestpunkten oder das Einmessen der Hauptachsen des Gebäudes und/oder der Grenzen des Geländes, siehe gem. VOB/B § 3 Abs. 2).

Besondere Leistungen

Als Besondere Leistungen zählen alle Leistungen, die nicht Nebenleistung sind und nur dann zu vertraglichen Leistungen gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind. Über die Neben- und Besonderen Leistungen nach ATV DIN 18299 hinaus gelten weitere spezielle Angaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen in den jeweiligen Gewerken.

Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bau­arbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen vorrangig.

Checkliste Besondere Leistungen

Besondere Leistungen

Im Baubereich befindliche Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind nach den Vorschriften der zuständigen Stellen zu behandeln. Bei unbekannter Lage solcher Leitungen sind diese zu erkunden.

Zu angetroffenen Schadstoffen in Böden, Gewässern oder Bauteilen ist die Bauherrschaft/der AG sofort zu unter­richten. Sicherungsmaßnahmen hat der AN sofort zu ­treffen, wenn Gefahr im Verzug ist. Alle weiteren Maßnahmen sind von AG und AN gemeinsam zu treffen.

Übernahme der Beaufsichtigung von Leistungen anderer Unternehmer

Übernahme von Planungsaufgaben des Auftraggebers (Bauherrschaft)

Übernahme von Koordinierungsleistungen nach der ­Baustellenverordnung

Übernahme von Sicherungsaufgaben und Maßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer

Übernahme besonderer Schutz- und Sicherheits­maßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Ausführung von besonderen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Grundwasser oder Witterungsschäden

Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflicht­wagnisses oder Versicherung der Leistung bis zur ­Abnahme zugunsten des Auftraggebers

Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert

Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, einschließlich Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen der notwendigen Einrichtungen (Bauzäune, Leiteinrichtungen, Beleuchtung, Schutzgerüste etc.)

Teile der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber bereitstellen

Aus Gründen des Umweltschutzes und der Landes- und Denkmalpflege notwendige besondere Maßnahmen

Entsorgung von Abfällen, soweit nicht Nebenleistung

Beseitigen von Hindernissen

Zusätzliche Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee, die über die ohnehin geschuldeten Maßnahmen hinausgehen

Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz gefährdeter benachbarter Grundstücke und baulicher Anlagen

Sicherungsmaßnahmen für Grenzmarken, Kanäle, Kabel­trassen, Pflanzen und Bäume, Leitungen und dergleichen

Schutzmaßnahmen für eine vorzeitige Nutzung der ­Leistung, soweit vom AG verlangt

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18299, Ziffer 5 „Abrechnung“

Zeichnung vor Aufmaß

Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung ist nach den Bauzeichnungen vorzunehmen, soweit diese den tatsächlichen Bauleistungen entsprechen. Fehlen diese Zeichnungen oder sind die Zeichnungen nicht auf dem aktuellen Stand, sind die Leistungen örtlich aufzumessen.

Mit der Grundregel „Zeichnung vor Aufmaß“ ist gleichzeitig die Verantwortung der Beteiligten (Handwerker und Planer) verbunden, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauzeichnungen zu prüfen. Dieser Vergleich bestimmt die weitere Vorgehensweise zur Massenermittlung und Abrechnung.

Besonders im Bereich der Gewerke für den Ausbau wird aufgrund der in verschiedenen ATV genannten Regelungen zur ­Abrechnung ein örtliches Aufmaß erforderlich sein.

Inwieweit die Überprüfung der Bauausführung auf die Einhaltung der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ und DIN 18203 „Toleranzen im Hochbau – Vorgefertigte Teile“ erforderlich wird, richtet sich nach der Vertragsgestaltung. Nach DIN 18202 ist die Prüfung der Grenzabweichungen nicht als ­Regelfall anzusehen.

Sind für bestimmte Leistungen Abrechnungspositionen mit ­einer „Pauschaldefinition“ belegt, so sind diese auch als Pauschale abzurechnen.

Aufmaß und Mengenermittlung nach Gewerken von A – Z

Abbruch- und Rückbauarbeiten

Anwendungsbereich