Das Europäische Patent und das Einheitspatent - Dietrich Scheffler - E-Book

Das Europäische Patent und das Einheitspatent E-Book

Dietrich Scheffler

0,0
3,99 €

-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.
Mehr erfahren.
Beschreibung

Das Werk vergleicht die beiden in Rede stehenden Patentsysteme und will Überschneidungen und Verknüpfungen, aber auch Vor- und Nachteile deutlich machen.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
MOBI

Seitenzahl: 240

Veröffentlichungsjahr: 2019

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Das Europäische Patent und das Einheitspatent

- Eine rechtsvergleichende Gegenüberstellung -

Das Europäische Patent und das Einheitspatent

- Eine rechtsvergleichende Gegenüberstellung -

von

Dr. Dietrich Scheffler

Patentanwalt

© Dietrich Scheffler, 2019

Buchblock: Youndercover Autorenservice

Umschlaggestaltung: Diana Buidoso

Verlag und Druck: tredition GmbH, Halenreie 40 - 44, 22359 Hamburg

ISBN Paperback: 978-3-7497-3721-5

ISBN Hardcover: 978-3-7497-3722-2

ISBN e-Book: 978-3-7497-3723-9

Das Werk, einschließlich seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages und des Autors unzulässig. Dies gilt insbesondere für die elektronische oder sonstige Vervielfältigung, Übersetzung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Der vorliegende Text dient der Einführung und Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Die Abhandlungen können und wollen keine individuelle anwaltliche oder sonstige Rechtsberatung ersetzen.

Der Autor

Dietrich Scheffler, geb. in Berlin, ist Jurist, Dipl.- Ing. (TU) und Patentanwalt. Promotion mit einer Dissertation im Patentrecht.

Zunächst arbeitete er im Rechtswesen eines Industriekonzerns, wo ihm die Leitung des Intellectual Property Managements übertragen wurde.

Nachdem er die Qualifikation zum deutschen Patentanwalt und später auch zum European Patent Attorney erlangt hatte, gründete er in Stuttgart eine eigene Kanzlei und war fortan freiberuflich als Patentanwalt und European Patent, Trade Mark and Design Attorney tätig.

In seinen Publikationen befasst er sich, neben dem Gewerblichen Rechtsschutz, auch mit dem internationalen Handelsrecht.

Vorwort

Die Schaffung des Europäischen Patents und – darauf aufbauend – des Einheitspatents beruht auf der Erkenntnis, dass ein Ländergrenzen übergreifendes Patentsystem es besser als viele einzelne nationale Patentsysteme vermag, technische Innovationen zu fördern und damit die Wirtschaft im europäischen Raum zu stärken. Zugleich folgt man hiermit der Grundidee der EU, die Gemeinschaft ihrer Mitgliedstaaten zu vertiefen.

Freilich bedeuten die umfangreichen Vertrags- und Gesetzeswerke der beiden europäischen Patentsysteme zwangsläufig eine Fülle von neuen Vorschriften, mit denen sich der Patentanmelder und – inhaber bzw. der ihn beratende und vor den Patentbehörden vertretende Praktiker auseinanderzusetzen hat.

Adressaten der vorliegenden Untersuchung sind deshalb Patentanwälte, Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, einschließlich der Kandidaten dieser Berufsgruppen, ferner technische und juristische Mitarbeiter im IP-Management von Industrieunternehmen, aber auch sonstige am Recht des geistigen Eigentums interessierte Personenkreise.

Die gewählte direkte Gegenüberstellung der beiden europäischen Patentsysteme soll es dem Anwender erleichtern, nicht nur deren jeweilige Vorteile zu nutzen, sondern auch etwaige Nachteile nach Möglichkeit zu vermeiden.

Die Ausführungen zum EPÜ-Patentsystem basieren auf der vom Europäischen Patentamt in 16. Auflage herausgegebenen aktuellen Druckausgabe vom 16. Juni 2016, welche die seit dem 13. Dezember 2007 geltende Fassung des EPÜ und die seit dem 1. Mai 2016 geltende Fassung der AusfOEPÜ enthält. Die des Weiteren zugrundeliegende Fassung der GebOEPÜ ist seit dem 1. April 2018 gültig.

Grundlage der Darlegungen zum Einheitspatentsystem sind die aktuellen amtlichen Fassungen der EPV, der EPVÜ und des EPGÜ, nebst zugehöriger Satzung und (bislang als 18. Entwurf vorliegender) Verfahrensordnung.

Jedoch kann und soll die vorliegende Abhandlung keineswegs einschlägige Kommentarliteratur oder sonstige individuelle Rechtsberatung ersetzen.

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

I. Rechtsgrundlagen

A) Das Europäische Patent

1. Das Europäische Patentübereinkommen

2. Die Europäische Patentorganisation (EPO)

a) Das Europäische Patentamt (EPA)

b) Der Verwaltungsrat

aa) Präsident und Vizepräsident

bb) Präsidium

B) Das Einheitspatent (EU-Patent)

1. Die Verordnung über das Einheitspatent (EPV)

a) Die EPV als Teil des Patent-Reform-Pakets

b) Organe der EPV?

aa) Verknüpfung und Überschneidung der Rechtssysteme von EPÜ und EPV

bb) Erteilung Europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung

cc) Die Verwaltung

2. Die Verordnung über die Übersetzungsregelungen zum Einheitspatent (EPVÜ)

3. Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ)

II. Rechte aus dem Patent

A) Das Europäische Patent

1. Rechtsnatur

a) Das Patent als Immaterialgüterrecht

b) Die durch das Europäische Patent dem Patentinhaber gewährten Rechte

c) Die Entstehung des Patentschutzes

2. Territorialer Geltungsbereich

a) Bestimmung des Geltungsbereichs durch den Patentinhaber

b) Die (fiktive) Benennung von Vertragsstaaten nach geltendem EPÜ-Rechts

c) Die Benennung von Vertragsstaaten nach altem Recht

d) Das Europäische Patent als „Bündelpatent“

e) Die „Erschöpfung“ der Rechte aus dem Patent

B) Das Einheitspatent

1. Rechtsnatur

a) Das Einheitspatent als Immaterialgüterrecht und „Gegenstand des Vermögens“

b) Die durch das Einheitspatent dem Patentinhaber gewährten Rechte

c) Die Entstehung des Patentschutzes

2. Territorialer Geltungsbereich

a) Keine „Benennung“ teilnehmender Mitgliedstaaten

b) Die „Erschöpfung“ der Rechte aus dem Einheitspatent

III. Das Erteilungsverfahren

A) Das Europäische Patent

1. Die Patentanmeldung

a) Die zuständige Anmeldebehörde

b) Die Anmeldeerfordernisse

2. Eingangs- und Formalprüfung

a) Die Eingangsprüfung

b) Die Formalprüfung

3. Die materielle Prüfung

a) Der europäische Recherchenbericht

aa) Inhalt des Recherchenberichts

bb) Teilweiser Recherchenbericht

b) Die Prüfung auf Patentfähigkeit

aa) Prüfungsantrag

bb) Gegenstand des Prüfungsverfahrens

cc) Prüfungsbescheide und Erwiderungen

dd) Erteilung des Europäischen Patents bzw. Zurückweisung der Euro päischen Patentanmeldung

4. Rechtsmittel

a) Beschwerdebefugnis

b) Frist und Form der Beschwerde

c) Wirkung der Beschwerde

d) Inhalt und Begründung der Beschwerde

e) Prüfung der Beschwerde

aa) Abhilfe durch die Prüfungsabteilung

bb) Prüfung durch die Beschwerdekammer

cc) Große Beschwerdekammer

5. Die Veröffentlichung

a) Recherchenbericht

b) Europäische Patentanmeldung

c) Einstweiliger Schutz

d) Europäische Patentschrift

B) Das Einheitspatent

1. Anmelde- und Prüfungsverfahren

2. Antrag auf einheitliche Wirkung

3. Entfaltung der einheitlichen Wirkung

4. Zusammenfassung

IV. Das Einspruchsverfahren

A) Das Europäische Patent

1. Rechtsgrundlagen

a) Territoriale Wirkung des Einspruchs

b) Einspruchsbefugnis

c) Einspruchsfrist

d) Nichtigkeitsklagen gegen das erteilte Europäische Patent

2. Form und Inhalt des Einspruchs

3. Einspruchsbegründung

a) Einspruchsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, Art. 100 lit. a) EPÜ

b) Einspruchsgrund der mangelnden Offenbarung

c) Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung

4. Die Prüfung des Einspruchs

a) Zulässigkeit

b) Begründetheit

5. Einspruchsbescheide und Erwiderungen

a) Zulässigkeit des Einspruchs

b) Begründetheit des Einspruchs

6. Beschlussfassung

7. Veröffentlichung

8. Rechtsmittel

a) Beschwerdebefugnis

b) (Weitere) Voraussetzungen der Beschwerde

c) Prüfung der Beschwerde

B) Das Einheitspatent

1. „Gesetzeslücke“ in der EPV?

2. Resümee

V. Die Gerichtsbarkeit

A) Das Europäische Patent

1. Die Nichtigkeitsklage

a) Rechtsgrundlage

b) Nichtigkeitsgründe

aa) Art. 138 Abs. 1 lit. a) bis c) EPÜ

bb) Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs

cc) Nichtberechtigung des Patentinhabers

c) Der Vorbehalt des Art. 139 EPÜ

aa) Ältere Rechte

bb) Gleichzeitiger nationaler und europäischer Patentschutz?

d) Zuständigkeit

aa) Allgemeines

bb) Zuständigkeit in der Bundesrepublik Deutsch-Land

cc) Anzuwendendes deutsches Recht

e) Aktivlegitimation (Klagebefugnis)

f) Subsidiarität?

2. Die Patentverletzungsklage

a) Rechtsgrundlage

b) Zuständigkeit

aa) Allgemeine Regelung

bb) Regelung in der Bundesrepublik Deutschland

(1) Sachliche Zuständigkeit

(2) Weitere Instanzen

(3) Örtliche Zuständigkeit

c) Aktivlegitimation (Klagebefugnis)

aa) Der Patentinhaber

(1) Anspruch auf Unterlassung

(2) Anspruch auf Schadensersatz

bb) Der ausschließliche Lizenznehmer

cc) Der Patentanmelder

B) Das Einheitspatent

1. Das Einheitliche Patentgericht

a) Rechtsgrundlage

b) Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)

c) Rechtsnatur

2. Organisation des Einheitlichen Patentgerichts

a) Gericht erster Instanz

aa) Kammern

bb) Spruchkörper

(1) Multinationale Zusammensetzung

(2) Qualifikation

b) Berufungsgericht

c) Richterpool

d) Kanzlei

3. Geltungsbereich des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)

a) Geltung für Einheitspatente

b) Geltung (auch) für Europäische Patente und Europäische Patentanmeldungen

c) Ergänzende Schutzzertifikate

d) Vorteile des weiten Geltungsbereichs

e) Vorbehalt des Art. 83 EPGÜ

4. Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts

a) Internationale Zuständigkeit

b) Zuständigkeit nach Klagearten

c) Örtliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz

aa) Lokalkammern und Regionalkammern

bb) Zentralkammer

cc) Die Abteilungen der Zentralkammer

5. Anzuwendendes Recht

a) Rechtsquellen

b) Materielles Patentrecht

6. Ausschüsse

a) Verwaltungsausschuss

b) Haushaltsausschuss

c) Beratender Ausschuss

7. Verfahrensordnung

a) Rechtsgrundlage

b) Aufgaben

c) Inkrafttreten

8. Vertreterwesen

9. Resümee

VI. Sprachregelung und Übersetzungen

A) Das Europäische Patent

1. Einreichung der Europäischen Patentanmeldung

a) Sprache der einzureichenden Patentanmeldung

b) Rechtzeitigkeit der Übersetzung

aa) Regelung nach altem Recht

bb) Regelung nach aktuellem Recht

2. Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

a) Schriftliches Verfahren

b) Mündliches Verfahren

3. Art. 65 EPÜ und das Londoner Übereinkommen

a) Übersetzungen der Patentschrift

aa) Rechtsgrundlage

bb) Die drei n des Europäischen Patentamts

b) Das Londoner Übereinkommen

4. Streitigkeiten betreffend das Europäische Patent

B) Das Einheitspatent

1. Einreichung der Patentanmeldung und Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

2. Übersetzungsregelungen für das Einheitspatent

a) Rechtsgrundlage

b) Erwägungsgründe für die durch die EPVÜ festgelegten Übersetzungsregelungen

3. Veröffentlichung des Einheitspatents gemäß Art. 14 Abs. 6 EPÜ

4. Übersetzungen der Patentschrift im Falle eines Rechtsstreits

a) Übersetzungen zugunsten eines mutmaßlichen Patentverletzers

aa) Antragserfordernis

bb) Wahlrecht des mutmaßlichen Patentverletzers

b) Übersetzung in die Verfahrenssprache des zuständigen Gerichts

c) Schadenersatzforderung des Patentinhabers

5. Erstattung der Übersetzungskosten

a) Einrichtung eines Kompensationssystems

b) Verwaltung und Finanzierung des Kompensationssystems

c) „Soziale Komponente“ des Kompensationssystems

6. Übergangsregelungen

a) Übersetzungen der Patentschrift in eine andere Amtssprache

b) Veröffentlichung der Übersetzungen

c) Beginn und Ende des Übergangszeitraums

7. Maschinelle Übersetzungen

8. Resümee

VII. Zahlungen und Gebühren

A) Das Europäische Patent

1. Rechtsgrundlagen

a) Haushaltsplan

aa) Auf- und Feststellung

b) Ausgleich

3. Finanzierung des Haushalts im Einzelnen

a) Eigene Mittel der Europäischen Patentorganisation

b) Zahlungen der Vertragsstaaten

c) Höhe der Gebühren

d) Jahresgebühren

e) Besondere Finanzbeiträge

4. Gebührenordnung

a) Allgemeines

b) Gebührentarif

B) Das Einheitspatent

1. Vorbemerkung

2. Finanzierung des Einheitspatents als solches

a) Finanzierung bis zur Patenterteilung

b) Finanzierung ab Entstehung des Einheitspatents

aa) Finanzierungsgrundsatz

bb) Verteilung der Jahresgebühren

(1) Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten der EPV

(2) Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten der EPV

(3) Bestimmung der Anteile der Jahres-Gebühren

cc) Faktoren bei der Bestimmung der Höhe der Jahresgebühren

dd) Aktuelle Höhe der Jahresgebühren

ee) (Weitere) Überlegungen zur Höhe der Jahrgebühren

ff) Vergleich der amtlichen Gebühren für Validierung und Aufrechterhaltung von Einheitspatent und Europäischem Patent

gg) Externe Kosten für Validierung und Aufrechterhaltung vom Einheitspatent im Verhältnis zum Europäischen Patent

hh) Geschätzte Gesamtkosten für Validierung und Aufrechterhaltung vom Einheitspatent im Verhältnis zum Europäischen Patent

3. Finanzierung des Einheitlichen Patentgerichts

a) Rechtsgrundlage

b) Gebühren des Einheitlichen Patentgerichts

aa) Allgemeine Grundsätze

bb) Höhe der Gerichtsgebühren

cc) Erstattungsfähige Kosten bei anwaltlicher Vertretung der Parteien

dd) Mögliche Auswirkungen der Kostenbelastung durch gerichtliche Patentstreitigkeiten

ee) Prozesskostenhilfe

c) Besondere Finanzbeiträge

d) Errichtungs- und Betriebskosten des Einheitlichen Patentgerichts

aa) Finanzielle Beiträge zur Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts

bb) Bemessung der finanziellen Beiträge

4. Resümee

Literatur

Sachregister

Einleitung

Das Bedürfnis, Regeln für einen einheitlichen Patentschutz in Europa zu schaffen, reicht zurück bis in die 1950er Jahre. Jene Epoche war geprägt durch das Suchen nach einer neuen Nachkriegsordnung für Europa. Die diesbezüglichen Bemühungen führten – als Ergebnis der Römischen Verträge – am 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.1 Zwar gehörten den neuen Gemeinschaften (zunächst) nur sechs Länder an, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten. Diese Staaten verkörperten jedoch zusammen genommen eine starke wirtschaftliche Leistungskraft in Europa.

Nach und nach traten den Gemeinschaften weitere europäische Länder bei. Der fortschreitende Einigungsprozess führte schließlich zur heutigen Europäischen Union,2 ein Vorgang, der freilich noch keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden darf.

Im Zuge des alsbald folgenden wirtschaftlichen Aufschwungs in den Ländern der (seinerzeitigen) Europäischen Gemeinschaften und infolge der damit einhergehenden zahlreichen technischen Innovationen stieg die Zahl der in den jeweiligen nationalen Patentbehörden eingehenden Patentanmeldungen kontinuierlich an.

Als Resultat dieser Entwicklung intensivierten sich die Bestrebungen der europäischen Staatengemeinschaft, die Patentsysteme der einzelnen Länder zu vereinheitlichen. Man muss sich hierbei vergegenwärtigen, dass sich die Schutzwirkung der von den nationalen Patentbehörden erteilten Patente stets nur auf das Territorium des jeweiligen Staates erstreckte. Wenn ein Patentanmelder für seine Erfindung Schutz in mehreren Ländern anstrebte, war er somit gezwungen, in jedem der betreffenden Länder gesondert Patentschutz nachzusuchen. Das bedeutete verständlicherweise einen beträchtlichen Arbeits- und Kostenaufwand.

Abgesehen davon, sind die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten teilweise recht unterschiedlich, was auch für die jeweiligen Patentgesetze gilt. Entsprechend unterschiedlich gestalten sich deshalb die Erteilungsverfahren vor den jeweiligen nationalen Patentbehörden, wobei es durchaus möglich ist, dass eine Erfindung in einigen Staaten patentiert wird, in anderen jedoch nicht. Zumindest kann der für die betreffende Erfindung gewährte Schutzumfang von Patent zu Patent recht unterschiedlich sein.

Die Bemühungen der europäischen Staaten, durch Vereinheitlichung wenigstens eines Teils der zahlreichen nationalen patentrechtlichen Regeln den Patentanmeldern Erleichterungen bei der Erlangung und Aufrechterhaltung von Patentschutz zu verschaffen, haben schließlich in den 1960er und 1970er Jahren Erfolge gezeitigt.

So wurde am 27.11.1963 durch die Mitgliedstaaten des Europarats das sog. Straßburger Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Patente (StraÜ)3 abgeschlossen, das allerdings erst am 1. August 1980 in Kraft getreten ist. (!)

Auf internationaler Ebene kam es sodann am 19. Juni 1970 durch die Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)4 unter der Ägide des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum5 zur Unterzeichnung des sog. Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT).6 Dieser ermöglicht es, durch eine internationale Anmeldung der Erfindung, also durch einen einzigen Anmeldeakt, Patentschutz in jedem Vertragsstaat des PCT zu initiieren, und macht damit die bisher erforderlichen – gegebenenfalls zahlreichen – einzelnen Anmeldeakte entbehrlich. Darüber hinaus wird für jede internationale Patentanmeldung eine internationale Neuheitsrecherche7 durchgeführt.

Durch den PCT wird somit der Patentschutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren (gegebenenfalls auch in außereuropäischen) Ländern nachgesucht wird, erleichtert und wirtschaftlicher gestaltet.8 Der PCT stellt damit bereits einen ersten Meilenstein auf dem Weg der in Europa angestrebten Vereinheitlichung des Patentsystems dar. Dessen ungeachtet bleiben allerdings die verschiedenen nationalen Patentrechtsordnungen unangetastet. Dem Anmelder wird also die Option belassen, wie bisher nationale Patentanmeldungen zu tätigen.

Auch bleibt eine vollständige Prüfung der internationalen Patentanmeldung auf Patentfähigkeit den nationalen Patentbehörden der Vertragsstaaten überlassen, was einen Multiplikatoreffekt bei den Patenterteilungsverfahren bedeutet.

Der nächste große Schritt in Richtung Vereinheitlichung des Patentwesens in Europa gelang durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ).9 Unter generellen juristischen Aspekten handelt es sich hier um einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag. Da das EPÜ, ebenso wie das PCT-Abkommen (s.o.), die (weitere) Vereinheitlichung des Patentsystems, in diesem Fall des europäischen Patentsystems, zum Ziel hat, stellt es ein Sonderabkommen i.S.v. Art. 19 PVÜ dar.

Die Unterzeichnung des EPÜ fand am 5. Oktober 1973 in München statt. Vorausgegangen war eine Regierungskonferenz über die Einführung eines europäischen Patenterteilungsverfahrens, an der 21 europäische Staaten teilgenommen hatten. Bis zu dem in Art. 165 Abs. 1 EPÜ genannten Stichtag, dem 5. April 1974, wurde das EPÜ von 16 europäischen Staaten unterzeichnet. Inzwischen gehören der durch das EPÜ gegründeten Europäischen Patentorganisation (EPO)10 38 Mitgliedstaaten an (Stand 2018). Der Wirkungsbereich des EPÜ erstreckt sich damit weit über das Territorium der EU hinaus.

Während das PCT-Abkommen es demjenigen, der für seine Erfindung in mehreren Ländern Patentschutz anstrebt, erlaubt, durch einen einzigen Anmeldeakt (nur) das mit dem Recherchenbericht endende Anmeldeverfahren einzuleiten (s. hierzu die obigen Ausführungen), geht das EPÜ einen wesentlichen Schritt weiter. Denn es schafft ein einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren, dessen Ziel – vorausgesetzt, die Anforderungen an die Patentfähigkeit sind im jeweiligen Einzelfall erfüllt – die Erteilung eines Europäischen Patents ist. Die nach dem PCT-Abkommen erforderlichen nationalen Erteilungsverfahren werden dadurch für den territorialen Bereich des EPÜ entbehrlich.

Bei dem dadurch geschaffenen Patent handelt es sich allerdings nicht um ein einheitliches europäisches Patent, sondern gewissermaßen um ein „Bündel“ nationaler Patente (sog. europäisches Bündelpatent).

Bemerkenswert ist, dass das zum Europäischen Patent führende Verfahren nicht nur den Mitgliedstaaten des EPÜ, sondern auch allen Vertragsstaaten der PVÜ offensteht. Patentanmeldern aus Nichtmitgliedstaaten des EPÜ benötigen allerdings für das Patentanmelde- und –erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (in München) einen dort zugelassenen Vertreter (sog. European Patent Attorney). Für Patentanmelder aus EPÜ-Mitgliedstaaten hingegen ist dieses Erfordernis nicht verbindlich; sie dürfen sich vor dem Europäischen Patentamt selbst vertreten.

Eine Besonderheit liegt des Weiteren darin, dass das vom EPÜ abgedeckte Territorium insgesamt für das PCT-System im Falle einer PCT-Patentanmeldung als ein den übrigen Vertragsstaaten des PCT gleichgestelltes Bestimmungsland gilt.11 Der PCT-Patentanmelder braucht also die Vertragsstaaten des EPÜ nicht einzeln zu benennen, wenn er dort für seine Erfindung Patentschutz nachsucht.

Unverkennbar ist freilich die Schwäche des EPÜ-Systems, und zwar insofern, als gerichtliche Streitigkeiten betreffend das Europäische Patent (insbesondere wegen Patentverletzung oder Nichtigerklärung des Patents) weiterhin den jeweiligen nationalen Gerichten in den einzelnen Vertragsstaaten des EPÜ vorbehalten bleiben. Dabei wird das jeweilige nationale Patentrecht angewendet, das in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich ist. Dementsprechend kann es – auch bei übereinstimmendem Sachverhalt – zu unterschiedlichen Ergebnissen in den betreffenden Streitsachen kommen.

Ein „Bündel“ nationaler Patente ist also hinsichtlich seiner Schutzwirkung kein einheitliches Patent. Es bleiben Rechtsunsicherheiten nicht nur bezüglich der Rechtsbeständigkeit der jeweiligen nationalen „Teil“-Patente, sondern auch im Falle von Patentverletzungen in den diversen Vertragsstaaten des EPÜ. Deshalb konnten die Urheber des Europäischen Patents mit ihrer Schöpfung nicht zufrieden sein.

Man hatte sich zwar über viele Jahre bemüht, ein einheitliches Gemeinschaftspatent auf dem Territorium der EU bzw. – früher – der Europäischen Gemeinschaften zu schaffen. Alle diesbezüglichen Versuche waren aber immer wieder an der wesentlichen Grundvoraussetzung gescheitert, nämlich einer für die Mitgliedstaaten gemeinsamen einheitlichen Patentgerichtsbarkeit.

Auch das Problem, welche Sprachen für ein Gemeinschaftspatent als Amtssprachen verbindlich sein sollten oder in welche der (zahlreichen) Sprachen der Mitgliedstaaten ein Gemeinschaftspatent gegebenenfalls übersetzt werden müsste, konnte nicht gelöst werden.

Immerhin kam es am 15. Dezember 1975 zur Unterzeichnung eines (ersten) Gemeinschaftspatentübereinkommens (GPÜ),12 dem eine Regierungskonferenz der seinerzeit neun Vertragsstaaten der EG in Luxemburg vorausgegangen war.13 Das GPÜ scheiterte indessen an der notwendigen Ratifikation durch die Parlamente der Signatarstaaten und konnte somit nicht in Kraft treten.

Ein zweiter Versuch, ein wirksames GPÜ zu schaffen, wurde im Anschluss an die sog. Dritte Luxemburger Konferenz über das Gemeinschaftspatent14 am 21. Dezember 1989 in Brüssel von 12 Vertragsstaaten der EG unterzeichnet, jedoch von nur sieben Parlamenten der Signatarstaaten ratifiziert, weshalb wiederum ein Inkrafttreten scheiterte.

Nachdem das Projekt „Gemeinschaftspatent“ einige Jahre geruht hatte, schlug die EU-Kommission am 1. August 2000 vor, ein Gemeinschaftspatent durch eine Verordnung des Rates der EU zu schaffen. Durch diese Verordnung sollten die bisherigen Hindernisse beseitigt werden. So würde eine Verordnung des Rates keiner Ratifikation durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Allerdings scheiterte auch dieser neue Anlauf, ein Gemeinschaftspatent zu schaffen, an dem bis dato in der EU geltenden Prinzip der Einstimmigkeit für alle erforderlichen Rechtsakte.

Einer Einstimmigkeit unter den EU-Staaten stand bisher hauptsächlich das Erfordernis einer einheitlichen Gerichtsbarkeit im Wege. Aber auch die Sprachenvielfalt innerhalb der EU bildete stets ein großes Hindernis. Insbesondere ging es hier darum, in welche der zahlreichen Sprachen das Gemeinschaftspatent innerhalb welcher Fristen übersetzt werden müsste. Diesbezüglichen Lösungsvorschlägen gegenüber zeigten sich vor allem Spanien und Italien als wenig kompromissbereit.

Einen Ausweg aus diesem Dilemma stellte schließlich der Vertrag von Amsterdam15 dar, der für bestimmte Rechtsakte das Erfordernis der Einstimmigkeit entbehrlich macht. Dadurch wird eine sog. „Verstärkte Zusammenarbeit“ unter einem Teil der EU-Länder ermöglicht. Stimmt diese Gruppe von EU-Staaten bestimmten Rechtsakten zu, so kann deren Inkrafttreten nicht durch die übrigen, nicht an der „Verstärkten Zusammenarbeit“ interessierten EU-Staaten verhindert werden.

Gleichwohl wurde noch viele Jahre unter den EU-Staaten dafür gekämpft, die für ein europäisches Einheitspatent notwendigen Rechtsakte einstimmig zu beschließen. Jedoch scheiterten auch diese (letzten) Bemühungen immer wieder am Widerstand von Spanien und Italien, die sich mit der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Sprachen- und Übersetzungsregelung nicht einverstanden erklären konnten.