Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil -  - E-Book

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Beschreibung

Vor 60 Jahren, im April 1961, begann der spektakuläre Prozess, den der Staat Israel gegen den SS- Obersturmbannführer und Organisator des Holocaust, Adolf Eichmann, führte, und der am 15. 12 1961 mit dem Urteilsspruch "Tod durch den Strang" endete. Für die deutsche Nachkriegsgesellschaft jedoch war der Prozess erst der Anfang: Nach 15 Jahren erfolgreicher Verdrängung kamen auch die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr an der braunen Vergangenheit vorbei. Zum ersten Mal waren der millionenfache Mord und die unmenschlichen Verbrechen Thema in der breiten Öffentlichkeit. Die Verhöre von Eichmann machten sichtbar, dass es ganz "normale" Menschen waren, die mit der gleichen Sorgfalt, mit der sie zuvor Urlauber-Sonderzüge in die Fahrpläne eingebaut hatten, dafür sorgten, dass Viehwaggons nach Auschwitz, Treblinka, Majdanek und andere Vernichtungslager durch ganz Europa rollen konnten. Die Kollektivschulddebatte begann erneut und verursachte bei den heranwachsenden Kriegs- und Nachkriegskindern einen Genrationskonflikt von bis dahin nicht gekanntem Ausmaß. Das Urteil wird hier in vollem Wortlaut vorgelegt.

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Seitenzahl: 687

Veröffentlichungsjahr: 2021

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Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann

Das Urteil

Mit einer Einführung von Werner Renzund einem Nachwort von Leora Bilsky

E-Book (ePub)

© CEP Europäische Verlagsanstalt GmbH, Hamburg 2021

Alle Rechte vorbehalten.

Covergestaltung unter Verwendung eines Fotos des Sitzungssaals des Bezirksgerichts Jerusalem: Christian Wöhrl, Hoisdorf

Signet: Dorothee Wallner nach Caspar Neher »Europa« (1945)

ePub:

ISBN 978-3-86393-587-0

Auch als gedrucktes Buch erhältlich:

© CEP Europäische Verlagsanstalt GmbH, Hamburg 2021

Print: ISBN 978-3-86393-128-5

Informationen zu unserem Verlagsprogramm finden Sie im Internet unterwww.europaeischeverlagsanstalt.de

Inhalt

Werner Renz

Eichmann vor Gericht. Recht und Gerechtigkeit in Jerusalem

URTEIL

TATBESTAND

Die Judenverfolgungen von der Machtergreifung Hitlers bis zum Zusammenbruch des Dritten Reichs

ERSTE PHASE

Judenverfolgungen in Deutschland

Lebenslauf des Angeklagten bis zu seinem Eintritt in den SD

Struktur des SD und RSHA

Der Angeklagte im SD bis zu seiner Ankunft in Wien

Die Tätigkeit des Angeklagten in den Zentralstellen für jüdische Auswanderung in Wien, Prag und Berlin

ZWEITE PHASE

Vom Ausbruch des Weltkriegs bis Mitte des Jahres 1941

Das Kapitel Nisko

Abtransport aus dem Warthegau

Vertreibung der Juden Stettins

Madagaskar-Plan

Vertreibung der Juden Badens

Die organisatorische Behandlung der Judenangelegenheiten im RSHA

DRITTE PHASE

Vom Einmarsch nach Rußland bis zur Wannseekonferenz

Ermächtigung Heydrichs durch Göring

Der Judenfleck

Erste Vertreibung im Rahmen der Endlösung

Wannseekonferenz

Durchführung der »Endlösung« nach der Wannseekonferenz

Deportationen aus den skandinavischen Ländern

Deportationen aus der Slowakei, aus Kroatien, Jugoslawien, Griechenland, Bulgarien, Italien, Rumänien, Ungarn

Einsatzgruppen

Tötung durch Gas

Die Zustände in den Lagern

Die Tätigkeit des Angeklagten im Osten

Tätigkeit des Angeklagten im Generalgouvernement

Das Auschwitz-Birkenau-Lager

Beseitigung der Spuren

Ghetto Theresienstadt

Lager Bergen-Belsen

Verhandlungen über Mischlinge

Sterilisation und Geburtenverhütung

Verantwortung des Angeklagten für die »Endlösung«

RECHTSANALYSE DES TATBESTANDS IM HINBLICK AUF DIE ANKLAGESCHRIFT

Anklagepunkte 1–12

Anklagepunkte 13–15

Die Ausführung von Befehlen und die innere Einstellung des Angeklagten zu seinen Handlungen

URTEILSFORMEL

Leora Bilsky

Der Eichmann-Prozess und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit

Werner Renz

Eichmann vor Gericht.Recht und Gerechtigkeit in Jerusalem

Zum Glück stand Adolf Eichmann nicht vor einem bundesdeutschen Strafgericht. Hierzulande wohl als Gehilfe qualifiziert, wäre er mit einer zeitigen Freiheitsstrafe glimpflich davongekommen. Das empörende und beschämende Kapitel der justiziellen Aufarbeitung der NS-Verbrechen in der Bundesrepublik wäre um ein weiteres unsägliches Beispiel bereichert worden.1

Zum Glück also stand der »Spediteur des Todes«2 in Israel vor Gericht. Nach Recht und Gerechtigkeit wurde Eichmann von Richtern des Volkes, das er auf Befehl seines »Führers« hatte ausrotten wollen, wegen Verbrechen gegen das jüdische Volk, wegen Verbrechen gegen die Menschheit, wegen Kriegsverbrechen und wegen seiner Mitgliedschaft in feindlichen Organisationen schuldig gesprochen. Das retroaktive und extraterritoriale Gesetz von 1950 (Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law)3 sah für Verbrechen, wie sie von Eichmann verübt worden waren, die Todesstrafe vor. Der Tod durch Erhängen ereilte ihn im Sommer 1962. Sein beim Staatspräsidenten Israels eingereichtes Gnadengesuch war abgelehnt worden.4

Das Gesetz, auf dessen Grundlage Eichmann belangt wurde, hat eine besondere Vorgeschichte. Holocaust-Überlebende hatten in Israel Anzeigen gegen ehemalige Funktionshäftlinge und Ghettopolizisten erstattet. Ihr Vorwurf war, die Betreffenden hätten als Handlanger, als Kollaborateure der SS an Juden Verbrechen begangen. Das geltende Strafrecht Israels bot keine Handhabe, diese vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs im deutsch besetzten Europa verübten Taten zu ahnden. Um inneren Frieden im gerade gegründeten Staat herzustellen, erließ die israelische Legislative im August 1950 das »Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazikollaborateuren«. Die Besonderheit des Gesetzes war, dass die Strafnormen auf Handlungen Anwendung fanden, die während der Naziherrschaft im feindlichen Ausland (»enemy country«) an einem Verfolgten (»persecuted person«) in einem Lager oder Ghetto (»place of confinement«) begangen worden waren.

Mit dem Gesetz ließen sich also rückwirkend die Taten ahnden, die nunmehrige israelische Bürger im »Dritten Reich« und in den besetzten Ländern in der Zeit von 1933 bis 1945 verübt hatten.5 Das Gesetz stellte mithin »eher eine innerisraelische Angelegenheit dar denn eine zwischen den überlebenden Opfern des Holocaust und dem Staat, der sie repräsentierte, auf der einen Seite und denjenigen, die den Holocaust zu verantworten hatten, den Nationalsozialisten und dem Dritten Reich, auf der anderen Seite«.6

Vor dem Eichmann-Prozess gab es in Israel sogenannte Kapo-Prozesse. Vormalige Funktionshäftlinge, der Kollaboration mit der SS beschuldigt, mussten sich verantworten.7 Meist fielen die Strafen milde aus. Einige Angeklagte wurden freigesprochen. In einem Fall erkannte das Gericht auf die Höchststrafe.8 Der Oberste Gerichtshof gab jedoch der Berufung statt, sah den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschheit nicht erfüllt, kassierte die Todesstrafe und milderte sie auf zwei Jahre Gefängnis.9

Ermittlungen gegen Adolf Eichmann

Nach Eichmann fahndete die westdeutsche Justiz seit 1956. Ein in Österreich lange Zeit anhängiges Verfahren war wegen fehlender Zuständigkeit nach Bonn abgegeben worden. Das Bundesjustizministerium erwies sich freilich als der falsche Adressat. Die Verfolgung und Ahndung der NS-Verbrechen war Sache der Landesjustizverwaltungen.10

Fritz Bauer, der frisch ins Amt gekommene hessische Generalstaatsanwalt, ergriff die Gelegenheit und erwirkte einen Zuständigkeitsbeschluss des Bundesgerichtshofs.11 Karlsruhe übertrug die Untersuchung und Entscheidung in der Sache gegen Eichmann und andere dem Landgericht Frankfurt am Main.12 Die Bauer nachgeordnete Frankfurter Staatsanwaltschaft konnte sodann ermitteln. Es ging hauptsächlich um den »Ungarn-Komplex«, die Deportation von 438.000 Juden im Sommer 1944 von Ungarn nach Auschwitz und das Lager Theresienstadt.13

Die Strafverfolgungsbehörde fand Eichmann nicht. Ein Hinweis auf seinen Aufenthaltsort ging jedoch bei ihr ein. Auf Umwegen landete er bei Bauer, dem ein weiterer Informant einige Zeit später zu Hilfe kam.14Statt die Staatsanwaltschaft und den in der Sache seit April 1957 ermittelnden Untersuchungsrichter des Landgerichts Frankfurt am Main zu informieren, beschritt Bauer politisch klug einen fraglos ungewöhnlichen, doch vielversprechenden Weg.15 Er wandte sich mit Wissen seines Vorgesetzten, des hessischen Ministerpräsidenten und Justizministers Georg August Zinn, an den in Köln residierenden Vertreter Israels (Israel Mission).16 Der Diplomat setzte umgehend Jerusalem in Kenntnis.17

Der Eichmann-Prozess

Großes Interesse an der Verfolgung von NS-Verbrechern hatte die Regierung Ben Gurion nicht. Der junge Staat musste mit anderen Problemen kämpfen. Doch Bauer blieb hartnäckig und der israelische Geheimdienst Mossad wurde nach einigen unzulänglichen Versuchen, Eichmann zu finden und zu identifizieren, des Massenmörders habhaft.18 Nach Israel entführt wurde er im April 1961 vor Gericht gestellt.19

Unmittelbar nach der Entführung Eichmanns im Mai 1960 bildete die israelische Polizei eine Sonderabteilung (»Büro 06«) mit rund 50 Mitarbeitern.20 Ihre Aufgabe war, Dokumente (Urkunden) zusammenzustellen und Zeugen zu finden. Die Beamten arbeiteten der Generalstaatsanwaltschaft zu, die gemäß dem Gesetz von 1950 (§ 14) die Anklage zu erheben und zu führen hatte.

Von Ende Mai 1960 bis Mitte Januar 1961 ließ sich Eichmann bereitwillig von dem Mitarbeiter des Büro 06, Avner Werner Less, verhören. Sitzung für Sitzung legte ihm der Polizeioffizier die von seinen Kollegen zusammengestellten Dokumente vor. Oftmals verhielt es sich so, dass Eichmann allererst erläutern musste, wie die in bürokratischer Amtssprache abgefassten Dokumente zu lesen waren. Das Protokoll des Verhörs (Less nennt es verschiedentlich eine »Unterredung«21, in seinem Nachwort zu einer Auswahl des Verhörprotokolls spricht er gar davon, das Verhör sei »im Plauderton«22 geführt worden), von Eichmann eigenhändig korrigiert, umfasst 3564 Blatt und lag dem Gericht als Beweismittel vor.23

Der Prozess sollte vor dem Jerusalemer Bezirksgericht stattfinden. Seinem Präsidenten kam das Recht zu, den Vorsitzenden Richter und die beiden Beisitzer zu bestimmen. Präsident des Distriktgerichts war Benjamin Halevi. Er hatte bereits im Jahr 1954 sich mit Eichmann befassen müssen. Im Verfahren Attorney General vs. Malkiel Gruenwald ging es um die Frage, ob der Angeklagte Gruenwald in einem 1952 verbreiteten Pamphlet den Regierungsbeamten Israel Kasztner verleumdet hatte. Der als Retter und Helfer von Juden24 geltende Kasztner, führendes Mitglied des Hilfs- und Rettungskomitees (Vaada) in Budapest, war von Gruenwald bezichtigt worden, 1944 mit der SS kollaboriert und wenige Juden (darunter seine Familienmitglieder) auf Kosten Hunderttausender gerettet zu haben.25

Der vom Generalstaatsanwalt26 gegen den Willen Kasztners angestrengte Prozess hatte fatale Folgen. Richter Halevi sprach in dem turbulenten Verfahren den Angeklagten Gruenwald von den Anklagepunkten der Verleumdung und der üblen Nachrede frei. Hinsichtlich der Anwürfe des Angeklagten meinte Halevi, Kasztner habe bei seinen Verhandlungen mit der SS »seine Seele dem Teufel verkauft«.27 Mit der Bezeichnung »Teufel« meinte er Kasztners Hauptverhandlungspartner Adolf Eichmann.28 Überdies nannte er den Gegenspieler Kasztners in Budapest einen »Bloodhound«.29 Nahe lag deshalb, Halevi im zu führenden Verfahren gegen Eichmann als voreingenommen und befangen zu betrachten. Zumindest musste befürchtet werden, dass der Angeklagte Eichmann und sein Verteidiger gegenüber einem Vorsitzenden Halevi diese Besorgnis vorbringen und ihn deshalb ablehnen würden. Alle Versuche, Halevi von seinem Vorhaben abzubringen, den Vorsitz übernehmen zu wollen, scheiterten jedoch. Die Verantwortlichen der Regierung Ben Gurion entschieden sich in ihrer misslichen Lage für einen rechtsstaatlich bedenklichen Schritt.30 Sie änderten kurzerhand das Gerichtsgesetz, um Halevi zu verhindern. Nach dem neuen Gesetz bestimmte der Präsident des Obersten Gerichtshofs in Fällen wie dem Eichmann-Verfahren den Vorsitzenden Richter. Er musste dem Obersten Gerichtshof angehören. Hinsichtlich der Ernennung der beiden Beisitzer blieb es bei der alten Regelung.

Auch die Frage der Verteidigung Eichmanns bereitete Probleme und erforderte gesetzgeberische Schritte. Nach Auffassung der Regierung Ben Gurion sollte kein israelischer Anwalt den Angeklagten vertreten. Eine Gesetzesänderung ermöglichte es, einen ausländischen Rechtsanwalt mit der Aufgabe zu betrauen. In dem Kölner Anwalt Robert Servatius fand die Familie Eichmann einen Rechtsbeistand ihres Vertrauens. Der Untersuchungshäftling akzeptierte den Juristen.

121 Gerichtssitzungen (an insgesamt 76 Tagen) lang dauerte der Prozess. Rund 100 Holocaust-Überlebende traten als Zeugen der Anklage auf. Sie schilderten das deutsche Menschheitsverbrechen in aller Ausführlichkeit. Hunderte von Dokumenten legte die Anklagevertretung vor. Die Urkunden bewiesen zweifelsfrei Eichmanns Eifer bei der »Endlösung der Judenfrage«.31 Auch die als Verbrechen gegen die Menschheit betrachtete Aussiedlung von Polen und Slowenen, die Deportation von Sinti und Roma und die Verschleppung von Kindern des tschechischen Dorfes Lidice wurden ihm zur Last gelegt.

Der Angeklagte, der zu seinem Schutz in einem Glaskasten Platz nehmen musste, überstand nach dem Ende der Zeugenbefragungen (9. bis 74. Gerichtssitzung) circa 30 Sitzungen lang das Kreuzverhör von Verteidigung (75. bis 88. Gerichtssitzung),32 Anklagevertretung (90. bis 104. Gerichtssitzung)33 und Gericht (105. bis 107. Gerichtssitzung).34 Seinen Stuhl in der Glaskabine durfte der Zeuge Eichmann nicht verlassen und in den Zeugenstand treten. Die Sorge um sein Leben war zu groß.35 Mitte August 1961 endeten die Schlussplädoyers von Verteidigung und Anklage.

Das Jerusalemer Bezirksgericht sprach Eichmann im Dezember 1961 in allen fünfzehn Anklagepunkten schuldig. Nur in geringfügigen Einzelheiten, insbesondere bei der Datierung des Beginns von Eichmanns verbrecherischen Handlungen, wich es von den von der Anklage vertretenen Auffassungen ab. Die Anklageschrift hatte den Vernichtungsprozess vorverlegt und auch Eichmanns Rolle bei der »Endlösung der Judenfrage« überhöht.

Das Jerusalemer Urteil spiegelt den damaligen Kenntnisstand, die seinerzeitigen Forschungsergebnisse wider. Aus heutiger Sicht trafen die Richter nicht wenige von der Geschichtswissenschaft nicht bestätigte Feststellungen. Die Sachverhaltsaufklärung war aufgrund der unzureichenden Quellenlage unvermeidlicher Weise noch defizitär. Deshalb hob das Gericht auch hervor, dass es »weder verpflichtet noch in der Lage« sei, »die Arbeit eines Historikers auf [sich; W.R.] zu nehmen«. Seine Tatsachenfeststellungen seien »zwangsläufig nur unvollständig« und würden im Urteil »nicht zum Zwecke einer erschöpfenden historischen Schilderung angeführt«.36

Konsens in der damaligen Forschung war, dass Hitler Mitte 1941 den Befehl zur »Endlösung der Judenfrage« gegeben hatte. Folglich meinte auch das Gericht, der »Befehl zur Vernichtung wurde von Hitler selbst kurz vor dem Einmarsch nach Rußland erteilt«, also vor dem 22. Juni 1941.37 Und: »Wir stellen […] im Gegensatz zur Version des Angeklagten« fest, »daß die Erteilung des Führerbefehls zur physischen Vernichtung der Juden ihm nicht etwa erst im Spätsommer […] bekannt wurde, sondern noch zu Beginn des Sommers 1941.«38

Die Juden Europas galt es vollständig auszurotten. Die beauftragten Akteure teilten mit dem Staatsoberhaupt den Vorsatz, »das jüdische Volk qua Volk zu vernichten und nicht nur Juden als Individuen«.39 Auch der Judenreferent im SS-Reichssicherheitshauptamt (RSHA) hatte nach Auffassung des Gerichts »zu Beginn des Sommers des Jahres 1941 Kenntnis vom Plan der Endlösung«.40 An die Stelle der bis dahin von Eichmann organisierten Zwangsauswanderung der Juden, die er in Wien, Prag und Berlin mit drastischen Mitteln betrieben hatte, war ihre Ermordung getreten. Ab Ende August 1941 bemühte er sich auch, keine in den besetzten Gebieten lebenden Juden mehr ins rettende Ausland entkommen zu lassen. Kein Jude sollte der Vernichtung entrinnen können. Dem Urteil zufolge hatte Eichmann von August 1941 bis Mai 1945 seine Untaten in der Absicht vollbracht, das jüdische Volk zu vernichten, hatte mithin nach dem Gesetz von 1950 »Verbrechen gegen das jüdische Volk« begangen.

Auf Geheiß Reinhard Heydrichs (Chef des SS-Reichssicherheitshauptamts), so Eichmanns Schilderung im Polizeiverhör und in der Beweisaufnahme, besuchte er Mitte September 1941 Odilo Globocnik im besetzten Polen. Der SS- und Polizeiführer von Lublin hatte von Heinrich Himmler (Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei) den Befehl erhalten, im sogenannten Generalgouvernement Vernichtungslager zu errichten. Nach Eichmanns Erzählung zeigte Globocnik dem Abgesandten aus Berlin ein Todeslager. Eichmann nahm an, in Treblinka gewesen zu sein.41 Das von Eichmann besichtigte Lager war vermutlich Bełżec.

Die Holocaust-Forschung ist indes zu anderen Ergebnissen gelangt. Erst im Oktober 1941 erteilte Himmler Globocnik den Befehl, Todeslager zu errichten.42 Mit dem Bau von Bełżec wurde umgehend begonnen, im März 1942 ermordete die SS die ersten Opfer mit Motorabgasen.43

Die von Globocnik geleitete »Aktion Reinhardt« führte sein in Lublin ansässiger Stab unabhängig vom Reichssicherheitshauptamt durch. Eichmann und sein Referat waren freilich gut informiert und standen mit den Massenmördern in Kontakt. Im Fall der Vernichtung der polnischen Juden waren Eichmanns organisatorische Fähigkeiten jedoch nicht gefragt. Ghettoräumungen, »örtliche Aussiedlungen«, Deportationen und Massenmord in den Todeslagern führten die Männer des Lubliner SS- und Polizeiführers mit Hilfe ihrer Helfershelfer und den örtlichen SS-Dienststellen selbstständig durch.

Das eingesetzte reichsdeutsche Personal war im Morden geübt. Viele waren bereits im Rahmen der »Aktion T4« genannten Tötung von Insassen von Heil- und Pflegeanstalten tätig gewesen.44 Die federführende »Kanzlei des Führers«45 hatte die Mörder nach Lublin geschickt. Globocnik standen erfahrene, motivierte und weltanschaulich gefestigte Männer zur Verfügung. Sie mordeten aus Überzeugung und äußerst effektiv.46

Die irrtümliche Vorverlegung des Beginns des Holocaust hat für die Rechtsfrage, wie das Verbrechensgeschehen und Eichmanns Beteiligung zu werten sind, freilich keine Bedeutung. Das Gericht betrachtete »alle im Zuge der Ausführung der Endlösung der Judenfrage begangenen Handlungen als eine Einheit«.47 Diese Rechtsauffassung hat Bestand, auch wenn die Jerusalemer Richter historisch unzutreffend davon ausgegangen sind, dass Hitlers Vernichtungsbefehl »ein einziger, genereller, allumfassender Befehl«48 gewesen war. Ihre von der Forschung verworfenen tatsächlichen Feststellungen machten somit die rechtliche Wertung nicht falsch. An der Darstellung des arbeitsteilig begangenen Kollektivverbrechens ändert die Tatsache, dass es Mitte 1941 keinen verbindlichen, allumfassenden Mordbefehl Hitlers gegeben hat, nichts.49 Fraglos richtig ist deshalb, dass im Verlauf des Jahres 1942 der »Wille der Planenden und der Hauptausführungsorgane […] der gleiche […] war […] wie der des Urhebers, einheitlich und umfassend«.50 Rechtlich betrachtet setzte sich der »strafbare Vorsatz« der Holocaust-Täter »unentwegt fort und umfaßte all die begangenen Handlungen, solange die Aufgabe in ihrer Gesamtheit nicht durchgeführt war«51, sprich: nicht alle Juden restlos vernichtet waren.

Anders als viele bundesdeutsche Gerichte, die die »Vernichtungsaktion« nicht als »eine einzige umfassende Handlung« betrachteten, sie vielmehr »in einzelne Taten und Handlungen zergliedert« haben, die vorgeblich »von Einzelpersonen zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten ausgeführt wurden«, qualifizierte das Bezirksgericht die Tatbeteiligten als Mittäter.52 Jede »Einzelperson, die vom Plan der Endlösung Kenntnis hatte und an der Judenvernichtung mittat«, war daher »als Mittäter an der Ausrottung in den Jahren 1941 bis 1945 anzusehen«.53 Unerheblich war, an welcher Stelle der Mittäter im Vernichtungsapparat agiert und wie lange er im Vernichtungsprozess mitwirkt hatte. Die Verantwortlichkeit eines jeden Mittäters war nach Auffassung des Gerichts gleich der »Verantwortlichkeit eines Haupttäters (Principal Offender), der das Gesamtverbrechen in Mittäterschaft mit anderen begangen hat«.54 Anders auch als die Rechtsprechung hierzulande unterschieden die Richter nicht zwischen tatnahen und tatfernen Akteuren. Da es sich um »Massenverbrechen« handelte, hatte »die Nähe oder die Entfernung des einen oder des andern dieser vielen Verbrecher zu dem Manne, der das Opfer tatsächlich tötete, überhaupt keinen Einfluß auf den Umfang der Verantwortlichkeit«.55

Der Organisator eines Transports in Paris, der Teilnehmer an einer Fahrplankonferenz in Wien, der Bewacher eines Todeszuges von Westerbork nach Sobibór, der Häscher bei einer Razzia in Rom: sie alle waren, sofern sie in dem Wissen handelten, einen Beitrag zur »Endlösung« zu leisten, ebenso verantwortlich, wie der Schütze an der Erschießungsgrube im rückwärtigen Heeresgebiet der Ostfront, der »Selekteur« auf der Rampe in Birkenau, der die Opfer durch die »Himmelsstraße« in die Gaskammern der Lager der »Aktion Reinhardt« treibende SS-Mann, der das Zyklon B in Auschwitz und Majdanek in die »Duschräume« schüttende »Desinfektor«. Nach Auffassung des Gerichts wuchs das »Verantwortlichkeitsausmaß […] je mehr man sich von demjenigen entfernt, der die Mordwaffe mit seinen Händen in Betrieb setzt und zu den höheren Befehlsstufen gelangt, den ›Anstiftern‹«56, den Schreibtischtätern im Reichssicherheitshauptamt, in den Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD in den besetzten Gebieten und anderswo.

Anders gesagt: Die Frage, ob Eichmann an Vernichtungsaktionen in den Todeszentren beteiligt war, erachtete das Gericht »von sekundärer Wichtigkeit, da die rechtliche und moralische Verantwortung desjenigen, der das Opfer dem Tode ausliefert«, in den Augen der Richter »nicht geringer ist, als die Verantwortung desjenigen, der das Opfer mit eigenen Händen tötet, wobei sie sogar die Verantwortung des letzteren übersteigen kann«.57

Mit Entschiedenheit wies das Gericht die »Version des Angeklagten zurück, er sei nichts als ein ›Zahnrad‹ in der Vernichtungsmaschine gewesen«.58 Die meist zum Zweck der Eigenexkulpation vorgetragene »Rädchen-Theorie« lief auf das Argument hinaus, man sei gleich einem kleinen Rad im großen Getriebe des Massenverbrechens unwichtig und austauschbar gewesen. Oder, in weiterer Verwendung der metaphorischen Sprache, kein Motor, kein Schwungrad, kein Schalthebel sei man gewesen, sondern nur winziger Teil eines aus vielen tausend ineinandergreifenden Einzelstücken zusammengesetzten, automatisch und ohne eigenes Zutun funktionierenden Mechanismus.

Das Gericht hob hervor, das Reichssicherheitshauptamt sei die »Zentralbehörde in Angelegenheiten der Endlösung der Judenfrage« gewesen, Eichmann habe »an der Spitze der an der Durchführung der Endlösung Tätigen« gestanden.59 Wohl handelte Eichmann als Befehlsempfänger, agierte »nach den ihm von seinen Vorgesetzten erteilten Richtlinien«, doch ihm blieb in seiner Stellung als Referent »noch ein weites Ermessen sogar zur Planung von Handlungen aus eigener Initiative«. Mithin war Eichmann den Richtern entgegen seinen Beteuerungen »keine ›Marionette‹ in den Händen anderer, sondern nahm seinen Platz unter den Drahtziehern ein«.60

War die Shoah eine Tat, an der als Mittäter beteiligt war, wer im Vernichtungsapparat eine Funktionsstelle61 innehatte, dann konnte es in einem Strafverfahren nicht darum gehen, einem Angeklagten konkrete Tatbeiträge individuell zuzurechnen. Die Aufteilung der Shoah in Ort und Zeit, in Lokalereignisse und Episoden, die Annahme von unabhängigen, selbstständigen Einheiten62 betrachtete das Gericht als eine unangemessene rechtliche Wertung. Die Forderung des konkreten Einzeltatnachweises63 war angesichts des arbeitsteilig begangenen Kollektivverbrechens mithin obsolet.

Die Jerusalemer Richter erforschten auch Eichmanns innere Einstellung zu den ihm befohlenen Taten. Der Angeklagte rechtfertigte sich mit dem Verweis auf seinen unbedingten Befehlsgehorsam. Blinder Gehorsam war ihm eine Tugend, die Gesetzmäßigkeit eines Führerbefehls stand für ihn außer Frage. Verantwortung kam daher dem auf höheren Befehl handelnden Untergebenen seiner Meinung nach nicht zu. Schuldhaft konnte sein Tun und Lassen nicht gewesen sein, da er staatskonsensual, führertreu und befehlsergeben gemäß seinem geleisteten Eid agiert hatte. Die Stimme des Gewissens regte sich deshalb bei Eichmann nicht. Im Gegenteil: Spätestens nach der im Januar 1942 abgehaltenen Wannsee-Konferenz hatte er ein ruhiges und gutes Gewissen.

Die Richter verwarfen Eichmanns fadenscheinige Rechtfertigungsversuche. Der Befehl zur Vernichtung von Millionen schuldloser Menschen war kein »Staatsakt«,64 der den Befehlsausführenden aller persönlichen Verantwortung enthoben hätte. Es handelte sich vielmehr um einen »augenscheinlich unrechtmäßigen«65 Befehl, den Eichmann im Wissen um seine Rechtswidrigkeit dennoch mit Eifer befolgt hatte. Bei ihrer Erforschung der Wahrheit gelangten die Richter zu der Erkenntnis, der Angeklagte habe »seine Aufgabe in all ihren Phasen […] aus innerer Überzeugung mit ganzem Herzen und ganzer Seele geleistet«.66 Nie »lau« in seinen Befehlen und Taten sei er »tatkräftig, erfindungsreich und extrem in seiner Aktivität zur Durchführung der Endlösung«67 gewesen. Sein »verbrecherisches Handwerk« habe er »mit ganzem Herzen und ganzer Seele« betrieben,68 »[s]einer Aufgabe widmete er seinen regen Geist, seine List und sein Organisationstalent«.69 Dem Gericht war Eichmann folglich kein »initiativlose[r] Angestellter«, kein bloßer »bürokratischer Beamter«, vielmehr sah es in ihm einen »Mann von eigenem Willen, der sich so stark fühlt, daß sogar ein Führerbefehl ihm nicht als derart bindend erscheint, daß verboten sei, sich über ihn Gedanken zu machen«.70

Wie insbesondere die Anklagevertretung war auch das Gericht der Auffassung, Eichmann habe »eine Schlüsselstellung in der Durchführung der Endlösung«71 innegehabt, sein Referat im Reichsicherheitshauptamt habe »im Zentrum der Aktion der Endlösung«72 gestanden.

Eichmann war freilich nicht der »Architekt der Endlösung«. Anklage und Gericht überschätzten seine Rolle. Mit dem Verbrechensgeschehen in Polen, dem Baltikum und der Sowjetunion hatte er befehlsmäßig nichts zu tun. Er lieferte aber (»fahrplanmäßig«, »transporttechnisch« nur, wie er fortwährend in permanenter Selbstexkulpation beteuerte) Juden nach Łódź, Riga, Minsk, Kowno und Sobibór. Von den RSHA-Transporten ins in Ostoberschlesien gelegene Konzentrationsund Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau (Ostoberschlesien war ins Deutsche Reich eingegliedert worden)73 ganz zu schweigen. In seiner Studie über den Mord an den europäischen Juden resümiert der Holocaust-Historiker Christian Gerlach: »Adolf Eichmann, der das Judenreferat des RSHA leitete, übte einigen Einfluss aus und koordinierte die Deportation von über einer Million Juden aus weiten Teilen Europas in Todeslager und Ghettos, aber seine Koordination erfasste nicht die meisten Juden in Polen und den besetzten sowjetischen Gebieten, wo die Mehrheit der europäischen Juden lebte.«74

Mit den Massenerschießungen der Einsatzgruppen war Eichmann gleichfalls operativ nicht verbunden. Allerdings gingen im Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes die Berichte über die Massenexekutionen ein. Im Referat IV A 1 wurden die »Ereignismeldungen UdSSR« auf der Grundlage der Berichte erstellt, ab Mai 1942 sodann die »Meldungen aus den besetzten Ostgebieten«.75 Auch Eichmanns Referat (IV B 4) erhielt eine Ausfertigung. Fraglos standen der Chef des Amts IV des RSHA, Heinrich Müller, sowie sein Untergebener Adolf Eichmann gleichsam im informatorischen Zentrum der Shoah. Nicht umsonst ließ sich der von Himmler beauftragte Statistiker Richard Korherr von Eichmann Opferzahlen geben.

Anders als die Anklagevertretung ging im Fall Einsatzgruppen das Gericht dem prominenten Zeugen Michael A. Musmanno nicht auf den Leim. Der einstige Vorsitzende Richter des Nürnberger Nachfolgeprozesses gegen die Kommandeure der Mordeinheiten (Fall 9)76 stilisierte Eichmann zum Chef der Einsatzgruppen. Der Zeuge stützte sich auf Angaben Walter Schellenbergs77 (RSHA, Chef von Amt VI), der zusammen mit Eichmann an einer Zusammenkunft teilgenommen hatte, auf der die Kommandeure der vier Einsatzgruppen von Reinhard Heydrich und Bruno Streckenbach (Chef von Amt I des RSHA) Weisungen erhalten hatten.78

Musmanno, des Deutschen79 nicht mächtig, hatte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs mit Personen aus dem Umfeld Hitlers Gespräche geführt. Sein Auftrag war gewesen, Erkenntnisse über den Verbleib bzw. den Tod des Staatsoberhaupts des Deutschen Reiches zu sammeln.80 Das Gericht hielt die von Musmanno wiedergegebenen Feststellungen Schellenbergs für wenig zuverlässig und sah deshalb »aus Gründen der Vorsicht« davon ab, »Tatsachenfeststellungen auf dieser Version Schellenbergs aufzubauen«.81 Auf weitere Einlassungen Musmannos, Göring, Ribbentrop und andere hätten Eichmanns dominierende Rolle selbst Hitler gegenüber bezeugt, ging das Gericht gar nicht ein.82

Das Beispiel Musmanno-Aussage wurde hier angeführt, um die Leichtfertigkeit der Anklagevertretung einerseits, die durchaus kritische Aussageprüfung des Gerichts andererseits deutlich zu machen.

Das Eichmann-Urteil

Das Urteil fand wie der Prozess in der Bundesrepublik recht wenig Beachtung, obgleich es eine ziemlich umfassende Prozessberichterstattung gab83 und viele Deutsche von dem Verfahren Kenntnis hatten.84 Ausnahmen waren wenige Juristen, die sich auch mit den bundesdeutschen NS-Verfahren befassten.85 Viel hätten insbesondere Justizjuristen aus dem Verdikt lernen können. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Jerusalemer Richter machten bundesdeutsche Strafgerichte, wie oben angedeutet, die Shoah, an der rund eine Viertelmillion Deutsche und Österreicher86 direkt beteiligt gewesen war, zu einem aus einer Vielzahl von Einzelereignissen zusammengesetzten Geschehen, das nur punktuell aufzuklären war. Individuelle Schuld war nach der herrschenden Rechtspraxis meist nur durch Einzeltatnachweis zuzurechnen. Letztendlich standen bei dieser justizökonomischen Rechtsprechung nur noch Exzesstäter vor Gericht, die befehlslos, mithin eigenmächtig gemordet hatten. Justizökonomisch meint die selektive Ahndung der Verbrechen, um eine von vielen in den 1960er Jahren beklagte Überforderung der Justiz zu vermeiden. Fraglos wäre die bundesdeutsche Strafjustiz strukturell und personell nicht in der Lage gewesen, so zu verfahren, wie sie es heute in den späten NS-Prozessen gegen greise Angeklagte tut.87 Jeden kleinen SS-Mann, jede Schreibkraft, jede SS-Helferin (Fernschreiberin, Funkerin, Telefonistin), jeden Reichsbahnbediensteten, jeden Wachmann hätte sie nicht belangen können.

Um 1960 ging es der Strafjustiz nach der möglichst umfassenden Untersuchung von Tatkomplexen und der »restlosen Erfassung«88 der Verbrechen vor allem um die »Ermittlung der Hauptverantwortlichen« und »nicht so sehr«, wie man freimütig eingestand, um die »Feststellung der kleineren Mitbeteiligten, insbesondere der untergeordneten Befehlsempfänger«.89 Allein »die scheusslichsten Taten aus der damaligen Zeit, deren Nichtverfolgung unerträglich wäre«, sollten »noch rechtzeitig (vor der Verjährung [von Mord und Mordbeihilfe im Jahr 1965; W.R.]) strafrechtlich verfolgt werden«.90 Allein die »Hauptbeschuldigten«91 waren noch vor Gericht zu stellen.

Wenige Tage nach der Konferenz der Landesjustizminister und -senatoren in Bad Harzburg im Oktober 1958, auf der die Errichtung der Zentralen Stelle beschlossen worden war, meinte Generalbundesanwalt Max Güde in einem Vortrag, dass allein die »Träger des Terrors und die sadistischen Henker […] der Ermittlung und Aburteilung noch zugeführt werden müssen«, während »[d]ie anderen in großzügigem Schnitt zu trennen und in Gottes Namen zu ertragen« seien. In der Beschränkung auf Hauptverantwortliche und Exzesstäter sah Güde »eine wesentliche Seite der Aufgabe, der die Justiz auf diesem Gebiet entgegensteht«.92

Die »Wende« in der auf einen Irrweg geratenen Ahndung der NS-Verbrechen trat erst 2011 mit dem Urteil im Münchner Demjanjuk-Prozess ein.93 Zu Recht ist der Prozess ein »Meilenstein-Verfahren«94 genannt worden. Will man darunter auch einen Wendepunkt zum Besseren verstehen, dann bleibt die sachliche Feststellung, dass er nur noch für eine Dekade den Weg zu mehr Gerechtigkeit aufzeigen konnte. Die Wende kam zu spät und sie wäre gar nicht eingetreten, wenn nicht ein Mitarbeiter der Zentralen Stelle den Fall Demjanjuk aufgegriffen und engagiert verfolgt hätte.95

Die vom Bundesgerichtshof bewirkte und sehenden Auges nicht berichtigte Rechtspraxis führte dazu, dass tausende Holocaust-Täter unbehelligt blieben. Die im Jerusalemer Eichmann-Urteil vertretene Rechtsauffassung fand hierzulande nur wenige Fürsprecher96 und viele Gegner. Obgleich das geltende Recht und die ansonsten geübte Rechtspraxis eine andere Handhabung der NS-Verbrechen nahegelegt hätten, behielt die bundesdeutsche Justiz ihren bequemen, ressourcensparenden Kurs bei. Die allenthalben vorhandene Schlussstrichmentalität fand ihren justizförmigen Ausdruck in einer Rechtspraxis, die aus Nichtverfolgung, Verfahrenseinstellungen, Gehilfenjudikatur und Freisprüchen bestand.

Zur Edition des Urteils

Das Eichmann-Urteil fand in seiner deutschen Übersetzung in den 1960er Jahren keinen deutschen Verleger. Selbst die Kontroverse um Hannah Arendts 1964 auf Deutsch erschienenen Bericht Eichmann in Jerusalem97 führte nicht dazu, den Jerusalemer Richterspruch dem deutschen Lesepublikum zugänglich zu machen. 1986 bat der Athenäum Verlag Avner Less (1916–1987), der als Polizeihauptmann mit dem Verhör von Eichmann beauftragt gewesen war, das Urteil für eine Veröffentlichung herauszugeben und zu kommentieren. Dazu kam es aufgrund der schweren Erkrankung von Less nicht mehr. Sein Freund, der Journalist Jochen von Lang (1925–2003), gab der Veröffentlichung des Urteils im Jahre 1987 ein Nachwort bei, in dem er an seinen Freund erinnert und die Gedanken skizziert, die ihn dazu bewogen, das Urteil im Wortlaut der deutschen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die vorliegende Neuauflage basiert auf der Ausgabe von 1987. Es wurde die vom Bezirksgericht Jerusalem publizierte deutsche Übertragung zugrunde gelegt. In einer Vorbemerkung auf dem Rubrum des Urteils heißt es, es handele sich um keine »offizielle« Übersetzung. Sie sei vielmehr angefertigt worden, »um dem Publikum das Urteil schnell zugänglich zu machen«. Anzunehmen ist, dass die vorliegende Version sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger zugegangen ist. Sie hat auch Eingang in die Akten der bundesdeutschen Justiz gefunden. So lag sie zum Beispiel der Frankfurter Justiz vor, als sie das Verfahren gegen Otto Hunsche und Hermann Krumey durchführte.

Eine offizielle Übersetzung ins Englische wurde in der vom israelischen Staat und dem Justizministerium 1992 ff. veröffentlichten neunbändigen Edition The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem vorgelegt. Sie findet sich in Band V der Publikation.98

Für die Neuausgabe anlässlich des 60. Jahrestags des Urteils wurde der Text durchgesehen sowie Falschschreibungen und Versehen stillschweigend verbessert, da die Ausgabe von 1987 unrichtige Orts- und Personennamen, Abkürzungen und Bezeichnungen sowie einige wenige Rechtschreibfehler enthält.

So finden sich Ortsnamen wie Belsec statt Belzec, Isbica statt Izbica, Samocz statt Zamosc, Lydice statt Lidice, Sophia statt Sofia, Munkacz statt Munkacs sowie Personennamen wie Bohrmann statt Bormann, Gansenmüller statt Ganzenmüller, Poliakoff statt Poliakov, Salaczy statt Szalasi, Kalay statt Kallay, Beleff statt Belev, Labotkin statt Lubetkin, etc.

Unübliche Abkürzungen wie BDS statt BdS, KDS statt KdS und Rechtschreibungen sie »zweiter Weltkrieg« statt »Zweiter Weltkrieg«, »höherer SS- und Polizeiführer« statt »Höherer SS- und Polizeiführer« wurden korrigiert.

Unterliefen Fehler wie die Nennung von »Höß«,99 obgleich es »Möhs«, »Pohl«100 obschon es »Heydrich« heißen muss, dann wurden sie korrigiert.

In vier Fällen wurde die fehlende Nummerierung der Abschnitte nachgetragen und verschiedentlich vergessene Anführungszeichen eingefügt.

Ansonsten blieben sprachliche Eigenheiten der deutschen Übertragung unangetastet.

Anmerkungen

1Siehe die beiden Darstellungen des seinerzeitigen Leiters der Zentralen Stelle zur Aufklärung der nationalsozialistischen Verbrechen (Ludwigsburg) Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945–1978. Eine Dokumentation. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1979 und ders., NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung. Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1982. Für die ersten zwei Dezennien der Bundesrepublik sind die Studien von Edith Raim, Justiz zwischen Diktatur und Demokratie. Wiederaufbau und Ahndung von NS-Verbrechen in Westdeutschland 1945–1949, München: Oldenbourg Verlag, 2013 und Andreas Eichmüller, Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik, München: Oldenbourg Verlag, 2012 grundlegend. Ebenso wichtig Hans-Christian Jasch/Wolf Kaiser, Der Holocaust vor deutschen Gerichten. Amnestieren, Verdrängen, Bestrafen, Stuttgart: Reclam Verlag, 2017.

2Generalstaatsanwalt Gideon Hausner gebrauchte den Ausdruck als Zitat im Kreuzverhör. Siehe State of Israel/Ministry of Justice, The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem, Vol. IV, Jerusalem 1993, S. 1643 (in der englischen Übersetzung: »forwarding agent of Death«). In der deutschen Übertragung des Urteils ist von »›Spediteur des Todes‹« die Rede. Siehe diese Ausgabe: Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil. Mit einer Einführung von Werner Renz und einem Nachwort von Leora Bilsky, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 2021, Ziffer 224, S. 361.

3Laws of the State of Israel, Vol. 4, 5710–1949/50. Authorised Translation from the Hebrew. Prepared at the Ministry of Justice, Jerusalem 1950, S. 154–158.

4Hanna Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann. Translated from the Hebrew by Ora Cummings with David Herman, New York: Schocken Books, 2004, S. 154.

5Siehe Michael J. Bazyler/Julia Y Scheppach, »The Strange and Curious History of the Law Used to Prosecute Adolf Eichmann«, in: Loyola of Los Angeles International and Comparative Law Review, Vol. 34, No. 3, 2012, S. 417–461.

6Idith Zertal, Nation und Tod. Der Holocaust in der israelischen Öffentlichkeit. Aus dem Hebräischen übersetzt von Markus Lemke, Göttingen: Wallstein Verlag, 2003, S. 99.

7Siehe Isaiah Trunk, Judenrat. The Jewish Councils in Eastern Europe under Nazi Occupation. Introduction by Jacob Robinson, New York, London: The Macmillan Company, 1972, S. 561–569.

8Siehe Zertals kritische Darstellung einiger Verfahren, in: Zertal, Nation und Tod, S. 86–131.

9Siehe Nathan Cohen, Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1963.

10Schreiben des Bundesministers der Justiz an den Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 6.10.1956 (Abschrift), Hessisches Hauptstaatsarchiv (HHStA), Abt. 461, Nr. 33531, Bl. 1.

11Strafprozessordnung, § 13a: »Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.«

12Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.1956 (2 ARs 74/56), HHStA, Abt. 461, Nr. 33532, Bl. 164.

13Bauers Vorhaben, ein Komplexverfahren zur »Ungarn-Aktion« auf den Weg zu bringen, scheiterte. Lediglich zwei Mitarbeiter Eichmanns in Budapest wurden in Frankfurt am Main vor Gericht gestellt. Insgesamt gab es in den Jahren 1962 bis 1969 drei Verfahren gegen Otto Hunsche und zwei Verfahren gegen Hermann Krumey. Siehe Werner Renz, »Einführung zu den Krumey-Hunsche-Prozessen 1962, 1964/65, 1968/69«, in: Katharina Rauschenberger/Werner Renz (Hrsg.), Henry Ormond – Anwalt der Opfer. Plädoyers in NS-Prozessen. Unter Mitarbeit von Steven Schindler, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2015, S. 137–149.

14Die neusten Forschungsergebnisse haben Bettina Stangneth und Willi Winkler, »Der Mann, der Adolf Eichmann enttarnte«, in: Süddeutsche Zeitung vom 21./22.8.2021, Nr. 192, S. 11–13, vorgelegt.

15Der damalige Mossad-Chef Isser Harel berichtet in seinem Buch über die Ergreifung Eichmanns von einem Gespräch, das ein Mossad-Agent mit dem Informanten in Argentinien geführt hat: »I [d.i. Lothar Hermann, der Informant; W.R.] wrote to the Public Prosecutor in Frankfurt [d.i. Oberstaatsanwalt Arnold Buchthal; W.R.], voicing my suspicions« bezüglich Eichmann. »An exchange of letters followed, and he requested me to investigate the matter further. He even provided me with various details about Eichmann, including a personal description. Not long after, the Public Prosecutor of Hesse was transferred and Fritz Bauer took his place. I continued to correspond with him.« (Isser Harel, The House on Garibaldi Street. The first full account of the capture of Adolf Eichmann told by the former Head of Israel’s Secret Service, New York: The Viking Press, 1975, S. 19)

16Siehe hierzu die Neuauflage von Isser Harel, The House on Garibaldi Street. Edited and with an introduction by Shlomo J. Shpiro, London/Portland 1997, S. XXVII und S. 276. In seiner Aufstellung der an der Operation beteiligten Akteure (»Dramatis Personae«) heißt es in der Ausgabe von 1997 recht missverständlich: »GEORG AUGUST ZINN – Prime Minister of the German federal state of Hesse, who authorised the official German co-operation with Israel in the Eichmann affair.« Ebd., S. XXVII). Siehe auch den Zeitungsartikel »Zinn und Bauer führten Israel auf Eichmanns Spur« [dpa-Meldung (Paris)], in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22.1.1982.

17Harel, The House on Garibaldi Street (1975), S. 4.

18Werner Renz, »Anmerkungen zur Entführung Adolf Eichmanns«, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, Jg. 67, H. 12, 2019, S. 1031–1043.

19Über Fritz Bauer und die Entführung Eichmanns gibt es die Spielfilme Der Staat gegen Fritz Bauer (Regie: Lars Kraume, 2016) und Die Akte General (Regie: Stephan Wagner, 2016).

20Siehe die Aufstellung der Mitarbeiter von Büro 06 in: Avner Werner Less, Lüge! Alles Lüge! Aufzeichnungen des Eichmann-Verhörers. Rekonstruiert von Bettina Stangneth, Zürich, Hamburg: Arche Verlag, 2012, S. 108–110.

21The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VII, Bl. 165 und Bl. 316.

22Avner W. Less, »Nachwort«, in: Jochen von Lang, Das Eichmann-Protokoll. Tonbandaufzeichnungen der israelischen Verhöre. Nachwort Avner W. Less, Mitarbeit Claus Sibyll, Berlin: Severin und Siedler Verlag, 1982, S. 265.

23Siehe den fotomechanischen Abdruck in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VII, Bl. 1–1781 (29.5.1960–17.8.1960) und Vol. VIII, Bl. 1782–3564 (18.8.1960–15.1.1961).

24Siehe Der Kastner-Bericht über Eichmanns Menschenhandel in Ungarn. Mit einem Vorwort von Professor Dr. Carlo Schmid [Redaktion und Nachwort: Ernest Landau], München: Kindler Verlag, 1961.

25Siehe Yechiam Weitz, The Man who was Murdered Twice. The Life, Trial and Death of Israel Kasztner. Translated from the Hebrew by Chaya Naor, Jerusalem: Yad Vashem, 2011 und Ladislaus Löb, Geschäfte mit dem Teufel. Die Tragödie des Judenretters Rezső Kasztner. Bericht eines Überlebenden, Köln u.a.: Böhlau Verlag, 2010.

26Chaim Cohn, Aus meinem Leben. Autobiografie. Aus dem Hebräischen von Eva-Maria Thimme unter Mitarbeit von Jonathan Nieraad, Berlin: Suhrkamp Verlag Jüdischer Verlag, 2019, S. 361–374.

27Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann, S. 28.

28Siehe auch Deborah E. Lipstadt, The Eichmann Trial, New York: Schocken, 2011, S. 41.

29Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann, S. 131.

30Offenbar auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, Yitzhak Olshan. Siehe hierzu Michal Shaked, »The Unknown Eichmann Trial: The Story of the Judge«, in: Holocaust and Genocide Studies, Vol. 29, No. 1, 2015, S. 4 f.

31In The Trial of Adolf Eichmann, Vol. VI sind die im Prozess verwendeten rund 1400 Dokumente aufgeführt, Vol. IX enthält die Dokumente auf Mikrofiche.

32Ebd., Vol. IV, S. 1372–1569.

33Ebd., S. 1584–1792.

34Ebd., S. 1803–1831.

35Siehe die Entscheidung des Gerichts, ebd., S. 1371.

36Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 89, S. 164.

37Ebd., Ziffer 79, S. 152.

38Ebd., Ziffer 163, S. 287.

39Ebd., Ziffer 182, S. 318.

40Ebd.

41Ebd., Ziffer 142, S. 256.

42Siehe Stephan Lehnstaedt, Der Kern des Holocaust. Bełżec, Sobibór, Treblinka und die Aktion Reinhardt, München: C. H. Beck Verlag, 2017, S. 34.

43Ebd., S. 36 und Robert Kuwałek, Das Vernichtungslager Bełżec. Aus dem Polnischen übersetzt von Steffen Hänschen. Mit einem Vorwort von Ingo Loose, Berlin: Metropol Verlag, 2014, 2., überarb. u. erw. Aufl., S. 179.

44Siehe Sara Berger, Experten der Vernichtung. Das T4-Reinhardt-Netzwerk in den Lagern Belzec, Sobibor und Treblinka, Hamburg: Hamburger Edition, 2013, S. 31 ff. (Berger gebraucht keine polnischen Sonderzeichen)

45Siehe Melanie Hembera, »Die Rolle der Kanzlei des Führers beim Genozid an der jüdischen Bevölkerung im Generalgouvernement«, in: Stephan Lehnstaedt, Robert Traba (Hrsg.), Die »Aktion Reinhardt«. Geschichte und Gedenken, Berlin: Metropol Verlag, 2019, S. 27–44.

46Siehe Henry Friedlander, Der Weg zum NS-Genozid. Von der Euthanasie zur Endlösung. Aus dem Amerikanischen von Johanna Friedman, Martin Richter und Barbara Schaden, Berlin: Berlin Verlag, 1997.

47Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 190, S. 325.

48Ebd., Ziffer 192, S. 326. Siehe zur Thematik Peter Longerich, Der ungeschriebene Befehl. Hitler und der Weg zur »Endlösung«, München, Zürich: Piper Verlag, 2001.

49Siehe zu Hitlers »Grundsatzentscheidung« Christian Gerlach, Der Mord an den europäischen Juden. Ursachen, Ereignisse, Dimensionen. Aus dem Englischen von Martin Richter, München: C. H. Beck Verlag, 20117, S. 88 ff. Gerlach datiert Hitlers Entscheidung, alle Juden Europas zu töten, auf Mitte Dezember 1941.

50Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 192, S. 326.

51Ebd.

52Ebd., Ziffer 193, S. 327. Insbesondere im Urteil des 1. Frankfurter Auschwitz-Prozesses und in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 1969 kam diese verfehlte Rechtspraxis zum Ausdruck. Siehe die beiden Urteile in: Raphael Gross/Werner Renz (Hrsg.), Der Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965). Kommentierte Quellenedition. Mit Abhandlungen von Sybille Steinbacher und Devin O. Pendas, mit historischen Anmerkungen von Werner Renz und juristischen Erläuterungen von Johannes Schmidt, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2013, Bd. 2, S. 575–1236 und S. 1237–1327.

53Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 194, S. 327.

54Ebd.

55Ebd., Ziffer 197, S. 330.

56Ebd.

57Ebd., Ziffer 141, S. 254.

58Ebd., Ziffer 180, S. 313.

59Ebd.

60Ebd.

61Im Urteil gegen Personal des Vernichtungslagers Sobibór ist von »funktioneller Mitwirkung« die Rede. Siehe das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20.12.1966 (11 Ks 1/64), in: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–2011. Hrsg. von C. F. Rüter et al., Amsterdam: Amsterdam University Press/Verlag de Gruyter, 1968 ff., Bd. XXV, S. 217.

62Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 198, S. 331.

63Siehe Cornelius Nestler, »Ein Mythos – das Erfordernis der ›konkreten Einzeltat‹ bei der Verfolgung von NS-Verbrechen«, in: Kriminologie – Jugendkriminalität – Strafvollzug. Gedächtnisschrift für Michael Walter, Berlin: Duncker & Humblot, 2014, S. 759–772.

64Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 216, S. 354.

65Ebd., Ziffer 221, S. 358.

66Ebd., Ziffer 228, S. 366.

67Ebd., Ziffer 235, S. 371.

68Ebd., Ziffer 237, S. 372.

69Ebd., Ziffer 241, S. 377.

70Ebd., Ziffer 176, S. 309.

71Ebd., Ziffer 231, S. 368.

72Ebd., Ziffer 242, S. 378.

73Siehe Sybille Steinbacher, »Musterstadt« Auschwitz. Germanisierungspolitik und Judenmord in Ostoberschlesien, München: K. G. Saur Verlag, 2000.

74Gerlach, Der Mord an den europäischen Juden, S. 128.

75Siehe die Einleitung »Die Optik der Täter. Quellenkritische Vorbemerkungen«, in: Klaus-Michael Mallmann/Andrej Angrick/Jürgen Matthäus/Martin Cüppers (Hrsg.), Die »Ereignismeldungen UdSSR« 1941. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion I. Für Konrad Kwiet zum 70. Geburtstag, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2011, S. 12. In dies., Deutsche Berichte aus dem Osten 1942–1943. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion III, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2014 sind die »Ereignismeldungen« des Jahres 1942 sowie die »Meldungen« der Jahre 1942–1943 ediert. In der grundlegenden dreibändigen Quellenedition kommt der Name Eichmann nicht vor.

76Musmanno war auch Beisitzer im Prozess gegen den Generalfeldmarschall der Luftwaffe Erhard Milch (Fall 2) und im Prozess gegen Angehörige des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamts (Pohl-Prozess: Fall 4). Zu Musmanno apologetisch siehe Gideon Hausner, Gerechtigkeit in Jerusalem [Übersetzung aus dem Amerikanischen von Peter de Mendelssohn], München: Kindler Verlag, 1967, S. 453 f., 511 f.

77In Walter Schellenbergs, Aufzeichnungen. Die Memoiren des letzten Geheimdienstchefs unter Hitler. [Hrsg. von Gita Petersen, Vorwort von Klaus Harpprecht], Wiesbaden, München: Limes Verlag, 1979, kommt Eichmann nicht vor. Heinrich Müller und insbesondere Reinhard Heydrich und Heinrich Himmler werden hingegen häufig genannt.

78Siehe hierzu Ralf Ogorreck, Die Einsatzgruppen und die »Genesis der Endlösung«, Berlin: Metropol Verlag 1996 und die Einleitung von Peter Klein, in: Die Einsatzgruppen in der besetzten Sowjetunion 1941/42. Die Tätigkeits- und Lageberichte des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD. Hrsg. und eingel. von Peter Klein, Hamburg: Edition Hentrich, 1997, S. 9–28 sowie die Einleitung »Die Optik der Täter«, S. 7–38.

79Siehe seine Vernehmung, in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 720.

80Siehe Michael A. Musmanno, In zehn Tagen kommt der Tod. Augenzeugen berichten über das Ende Hitlers. Authentische Darstellung der dramatischen Ereignisse der letzten Wochen im Führerbunker der Reichskanzlei, München: Droemer Verlag, 1950 (amerik. Erstausgabe: Ten Days to Die, 1950). Deutsche Neuauflage: Hitlers letzte Zeugen. Authentische Darstellung der dramatischen Ereignisse der letzten Wochen im Führerbunker der Reichskanzlei. Mit einem Vorwort von Hermann Graml, München: Edition Erik Droemer, 2005.

81Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 139, S. 252. – Wohl angeregt durch den bevorstehenden Prozess und im Vertrauen auf seine Prominenz (Musmanno war zur Zeit des Prozesses Richter am Supreme Court des Staates Pennsylvania und Autor mehrerer Bücher) nutzte der Jurist die Gunst der Stunde und schrieb flugs das Buch The Eichmann Kommandos, Philadelphia: Macrae Smith Company, 1961. Quellenangaben fehlen, der Autor verweist nur pauschal auf das Material des Einsatzgruppen-Prozesses. Bodenlos fabuliert Musmanno, Eichmann habe die Aufmerksamkeit Hitlers gewonnen und Hitler »dealt directly with Eichmann in the project« nämlich der »Endlösung der Judenfrage« (ebd., S. 55). Im Verlauf seiner Vernehmung vom 15.5.1961 musste der Schwadroneur Musmanno kleinlaut eingestehen, Eichmann komme in seinem Urteil im Einsatzgruppen-Prozess nicht vor (The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 713).

82Siehe Musmannos Vernehmung, in: The Trial of Adolf Eichmann, Vol. II, S. 710–729. Zu Musmanno kritisch Stephan Landsman, Crimes of the Holocaust. The Law confronts Hard Cases, Philadelphia: University of Pennsylvania Press, 2005, S. 80–81.

83Christina Große, Der Eichmann-Prozeß zwischen Recht und Politik, Frankfurt am Main: Verlag Peter Lang, 1995.

84Siehe Regina Schmidt/Egon Becker, Reaktionen auf politische Vorgänge. Drei Meinungsstudien aus der Bundesrepublik, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1967, S. 107–141.

85Siehe zum Beispiel Jürgen Baumann, »Gedanken zum Eichmann-Urteil«, in: Juristenzeitung, Jg. 18, H. 4, 1963, S. 110–121 und Herbert Jäger, »Betrachtungen zum Eichmann-Prozess«, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Jg. 45, H. 3/4, 1962, S. 73–83 sowie ders., Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Olten und Freiburg i. Br.: Walter-Verlag, 1967.

86Dieter Pohl, Verfolgung und Massenmord in der NS-Zeit 1933–1945, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2003, S. 29. Pohl schreibt: »Die Zahl der Täter lässt sich nur mehr ungefähr schätzen, da sich hier Probleme der Definition und der Rekonstruktion entgegenstellen. Bezeichnet man als Täter all diejenigen, die Verfolgung und Tötung vorbereiteten, organisierten, ausführten und unterstützten, so wird man sicher auf eine Größenordnung von einigen Hunderttausend Reichsdeutschen kommen, besonders in SS und Polizei, in den Besatzungs- und Innenverwaltungen, in Sicherungstruppen der Wehrmacht und bei der Waffen-SS.« (ebd., S. 155) Frank Bajohr, der Leiter des Zentrums für Holocaust-Studien (Institut für Zeitgeschichte, München), bezieht sich auf Pohl und meint, man gehe »von rund 200000 bis 250000 deutschen und österreichischen Tätern des Holocaust aus« (Frank Bajohr, »Täterforschung: Ertrag, Probleme und Perspektiven eines Forschungsansatzes«, in: ders., Andrea Löw (Hrsg.), Der Holocaust. Ergebnisse und neue Fragen der Forschung, Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch, 2015, S. 169; ebenso in der Einleitung von Bajohr/Löw, ebd., S. 12).

87Siehe Boris Burghardt, »Die Strafsache ›Oskar Gröning‹ vor dem Bundesgerichtshof«, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, Jg. 14, H. 1, 2019, S. 21–40 und ders., »Im Ringen mit sich selbst. Die Spätverfolgung von NS-Verbrechen durch die deutsche Strafjustiz«, in: Einsicht 20 (2019), Bulletin des Fritz Bauer Instituts, S. 78–86.

88Erwin Schüle, »Die Justiz der Bundesrepublik und die Sühne nationalsozialistischen Unrechts«, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Jg. 9, H. 4, 1961, S. 441.

89Vorlage für das Bundesjustizministerium vom 4.12.1959 für die vertrauliche Sitzung des Rechtsausschusses am 9.12.1959, Binnenpaginierung, S. 3 (Bundesarchiv Koblenz, B 141/33771), abgedruckt in: Mitteilungen aus dem Bundesarchiv, H. 3, 2008.

90Vorlage für das Bundesjustizministerium vom 4.12.1959, Binnenpaginierung, S. 4.

91Schüle, »Die Justiz der Bundesrepublik«, S. 443.

92Max Güde, Justiz im Schatten von gestern. Wie wirkt sich die totalitäre Vergangenheit auf die heutige Rechtsprechung aus? Hamburg: Furche-Verlag, 1959, S. 17.

93Siehe die beiden journalistischen Darstellungen: Heinrich Wefing, Der Fall Demjanjuk. Der letzte große NS-Prozess, München: C. H. Beck-Verlag, 2011 und Rainer Volk, Das letzte Urteil. Die Medien und der Demjanjuk-Prozess, München: Oldenbourg Verlag, 2012 sowie die Studie der Historikerin Angelika Benz, Der Henkersknecht. Der Prozess gegen John (Iwan) Demjanjuk in München. Mit einem Essay von Lukas Hammerstein, Berlin: Metropol Verlag, 2011. Der amerikanische Jurist Lawrence Douglas hat die Verfahren gegen Demjanjuk in den USA, in Israel und in München dargestellt. Siehe Lawrence Douglas, Späte Korrektur. Die Prozesse gegen John Demjanjuk. Aus dem Amerikanischen übersetzt von Felix Kurz, Göttingen: Wallstein Verlag, 2020. Aus kritischer juristischer Sicht siehe insbesondere Gerhard Werle/Boris Burghardt, »Zur Gehilfenstrafbarkeit bei Massentötungen in nationalsozialistischen Vernichtungslagern. Der Fall Demjanjuk im Kontext der bundesdeutschen Rechtsprechung«, in: Christian Fahl/Eckhart Müller/Helmut Satzger/Sabine Swoboda (Hrsg.), Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe. Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag, Heidelberg: C. F. Müller Verlag, 2015, S. 339–353

94Christoph Safferling, »Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 20.9.2016«, in: Juristenzeitung, Jg. 72, H. 3, 2017, S. 258.

95Siehe hierzu Frank Lüttig/Jens Lehmann (Hrsg.), Die letzten NS-Verfahren. Genugtuung für Opfer und Angehörige – Schwierigkeiten und Versäumnisse der Strafverfolgung, Baden-Baden: Nomos Verlag, 2017 und das Interview mit Thomas Walther, Cornelius Nestler, Andreas Brendel und Stefan Willms, in: ZEITMagazin, Nr. 29, 15.7.2021. S. 14–26.

96Siehe zum Beispiel den Aufsatz von Fritz Bauer, »Ideal- und Realkonkurrenz bei nationalsozialistischen Verbrechen?«, in: Juristenzeitung, Jg. 22, Nr. 20, 20.10.1967, S. 625–628. Nachdruck in: Fritz Bauer, Kleine Schriften (1962–1969), Bd. 2. Hrsg. im Auftrag des Fritz Bauer Instituts von Lena Foljanty und David Johst, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2018, S. 1568–1577.

97Siehe hierzu Werner Renz, ad Hannah Arendt. Eichmann in Jerusalem. Die Kontroverse um den Bericht »von der Banalität des Bösen«, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 2021.

98The Trial of Adolf Eichmann, Vol. V, S. 2082–2206.

99Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann, Ziffer 152, S. 269.

100Ebd., Ziffer 60, S. 126.

Bezirksgericht Jerusalem

Strafakt 40/61

11.4.–18.4.1961:

1.–8. Gerichtssitzung: Anklageschrift,Verfahrensfragen, Eröffnungsplädoyer derAnklagevertretung

18.4.–12.6.1961:

9.–74. Gerichtssitzung: Zeugenvernehmungen

20.6.–21.7.1961:

75.–106. Gerichtssitzung: Kreuzverhöre

24.7.–25.7.1961:

107.–109. Gerichtssitzung: Verlesungvon Vernehmungsprotokollen

8.8.–14.8.1961:

110.–114. Gerichtssitzung: Schlussvorträge der Anklage und der Verteidigung

11.12.–12.12.1961:

115.–119. Gerichtssitzung: Verkündung des Urteils

13.12.1961:

120. Gerichtssitzung: Replik von Anklage und Verteidigung, Schlusswort Eichmanns

15.12.1961:

121. Gerichtssitzung: Verkündung des Strafmaßes

Gericht

Moshe Landau (1912–2011), Vorsitzender

Benjamin Halevi (1910–1996)

Itzchak Raveh (1906–1989)

Anklagevertretung

Gideon Hausner (1915–1990), Generalstaatsanwalt

Gabriel Bach (*1927), Staatsanwalt

Yaakov Bar-Or (1916–2008), StaatsanwaltZvi Terlo (1932–2010), Staatsanwalt

Jacob Robinson (1889–1977), juristischer Berater

Verteidigung

Robert Servatius (1894–1983)

Dieter Wechtenbruch (*1931)

Ausgewählte Literatur zu Eichmann und zum Eichmann-Prozess

Adolf Eichmann

Cesarani, David: Adolf Eichmann. Bürokrat und Massenmörder. Biografie. Aus dem Englischen von Klaus-Dieter Schmidt, Berlin: Propyläen Verlag, 2004.

Götzen. Die Autobiografie von Adolf Eichmann. Hrsg. und kommentiert von Raphael Ben Nescher, Berlin: Metropol Verlag, 2016.

Hull, William L.: Kampf um eine Seele. Gespräche mit Eichmann in der Todeszelle [Aus dem Amerikanischen von Eberhard Gauhe], Wuppertal: Verlag Sonne und Schild, 1964.

Stangneth, Bettina: Eichmann vor Jerusalem. Das unbehelligte Leben eines Massenmörders, Zürich, Hamburg: Arche Verlag, 2011.

Wojak, Irmtrud: Eichmanns Memoiren. Ein kritischer Essay, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2001; Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag, 2004.

Eichmann-Prozess

Ambos, Kai u.a.: Eichmann in Jerusalem 50 Years After. An Interdisciplinary Approach, Berlin: Duncker & Humblot, 2012.

Arendt, Hannah: Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen. Aus dem Amerikanischen von Brigitte Granzow, München: Piper Verlag, 1964.

Bilsky, Leora: Transformative Justice. Israeli Identity on Trial. With a Foreword by Richard J. Bernstein, Ann Arbor: The University of Michigan Press, 2004.

Brager, Bruce L.: The Trial of Adolf Eichmann. The Holocaust on Trial, San Diego: Lucent Books, 1999.

Cohen, Nathan: Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess, Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1963.

Douglas, Lawrence: The Memory of Judgment. Making Law and History in the Trials of the Holocaust, New Haven and London: Yale University Press, 2001.

Der Eichmann-Prozeß in der deutschen öffentlichen Meinung. Eine Dokumentensammlung von Hans Lamm, Frankfurt am Main: Ner-Tamid-Verlag, 1961.

Gouri, Haim: Facing the Glass Booth. The Jerusalem Trial of Adolf Eichmann. Translated by Michael Swirsky. With a Foreword by Alan Mintz, Detroit: Wayne State University Press, 2004.

Große, Christina: Der Eichmann-Prozeß zwischen Recht und Politik, Frankfurt am Main: Verlag Peter Lang, 1995.

Hausner, Gideon: Gerechtigkeit in Jerusalem [Übersetzung aus dem Amerikanischen von Peter de Mendelssohn], München: Kindler Verlag, 1967.

Kaul, Friedrich Karl: Der Fall Eichmann, Berlin: Das Neue Berlin, 1963.

Krause, Peter: Der Eichmann-Prozeß in der deutschen Presse, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2002.

Landsman, Stephan: Crimes of the Holocaust. The Law confronts Hard Cases, Philadelphia: University of Pennsylvania Press, 2005.

Lang, Jochen von: Das Eichmann-Protokoll. Tonbandaufzeichnungen der israelischen Verhöre. Nachwort Avner W. Less, Mitarbeit Claus Sibyll, Berlin: Severin und Siedler Verlag, 1982.

Less, Avner Werner: Lüge! Alles Lüge! Aufzeichnungen des Eichmann-Verhörers. Rekonstruiert von Bettina Stangneth, Zürich, Hamburg: Arche Verlag, 2012.

Lipstadt, Deborah E.: The Eichmann Trial, New York: Schocken, 2011.

Minerbi, Sergio I.: The Eichmann Trial Diary. Translated [from Italian] by Robert L. Miller. [Preface by Gabriel Bach], New York: Enigma Books, 2011.

Mulisch, Harry: Strafsache 40/61. Eine Reportage über den Eichmann-Prozeß. Aus dem Holländischen übersetzt von Johannes Piron, Köln: Verlag DuMont Schauberg, 1963; Neuausgabe: Berlin: Edition Tiamat, 1987.

Nellessen, Bernd: Der Prozeß von Jerusalem. Ein Dokument, Düsseldorf, Wien: Econ Verlag, 1964.

Papadatos, Pierre A.: The Eichmann Trial, London: Stevens, 1964.

Renz, Werner (Hrsg.): Interessen um Eichmann. Israelische Justiz, deutsche Strafverfolgung und alte Kameradschaften, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2012.

Rogat, Yosal: The Eichmann Trial an the Rule of Law, Santa Barbara, Calif.: Center for the Study of Democratic Inst., 1961.

Schmorak, Dov B.: Sieben sagen aus. Zeugen im Eichmann-Prozeß. Mit einer Einleitung von Peter Schier-Gribowsky, Berlin-Grunewald: Arani-Verlag, 1962.

Ders.: Der Prozeß Eichmann. Dargestellt an Hand der in Nürnberg und Jerusalem vorgelegten Dokumente sowie der Gerichtsprotokolle. Wien, Stuttgart, Basel: Hans Deutsch Verlag, 1964.

Shaked, Michal: »The Unknown Eichmann Trial: The Story of the Judge«, in: Holocaust and Genocide Studies, Vol. 29, No. 1, 2015, S. 1–38.

State of Israel/Ministry of Justice, The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem, Vol. I–IX, Jerusalem 1992–1995.

Wieviorka, Annette: Le Procès Eichmann, Bruxelles: Editions Complexe, 1989.

Wolfmann, Alfred: Eichmannprozeß. Berichte aus Jerusalem. [Hrsg. vom DGB-Bundesvorstand], Düsseldorf o. J.

Yablonka, Hanna: The State of Israel vs. Adolf Eichmann. Translated from the Hebrew by Ora Cummings with David Herman, New York: Schocken Books, 2004.

BEZIRKSGERICHT JERUSALEM

STRAFAKT 40/61

vor den Herren Richtern:

Mosche Landau, VorsitzenderBenjamin HaleviItzchak Raveh

DER GENERALSTAATSANWALT DES STAATES ISRAEL ANKLÄGER

gegen

ADOLF SOHN DES ADOLF KARL EICHMANN ANGEKLAGTEN

URTEIL

1. Dem vor diesem Gerichtshof stehenden Angeklagten, Adolf Eichmann, werden Verbrechen schwerster Natur zur Last gelegt, Verbrechen gegen das jüdische Volk, Verbrechen gegen die Menschheit und Kriegsverbrechen. Der Zeitabschnitt dieser Verbrechen und ihr historischer Hintergrund ist die Epoche der Hitlerherrschaft in Deutschland und in Europa. Die einzelnen Abschnitte der Anklageschrift enthalten Einzelheiten der Katastrophe, die über das jüdische Volk gekommen war. Es ist ein Kapitel voll von vergossenem Blut und unsäglichsten Leiden, die unvergeßlich dastehen werden in der Geschichte der Menschheit.

Es ist dies nicht das erste Mal, daß die Katastrophe im Zuge des gerichtlichen Verfahrens behandelt wird. Sie wurde vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg eingehend im Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher behandelt, und auch in einigen der darauffolgenden Prozessen. Im gegenständlichen Verfahren stand sie jedoch im Brennpunkt des Prozesses, und das ist auch der Unterschied zwischen dem gegenständlichen Verfahren und seinen Vorgängern. Von hier aus auch rührt die Tendenz her, den Rahmen zu erweitern, was sich im Verfahren bemerkbar machte. Es war das Bestreben zu fühlen, im Zuge des gegenständlichen Verfahrens eine umfangreiche historische Schilderung der Ereignisse der Katastrophe zu geben, wie auch die heldenhafte Tapferkeit der Ghettokämpfer; derjenigen, die in den Lagern den Aufstand wagten, und der jüdischen Freiheitskämpfer hervorzuheben – ein Bestreben, welches durchaus verständlich ist. Es gab auch viele, die bestrebt waren, im gegenständlichen Verfahren ein Forum zu sehen für die Ergründung tiefgehender und unergründlicher Fragen, teils Fragen, die durch die Katastrophe aufgeworfen wurden, teils Fragen, die seit Urzeiten die Menschen beschäftigten und die durch die bis dahin nie dagewesenen Greueltaten erneut an Bedeutung gewannen und in den Vordergrund rückten: Wieso konnte so etwas bei hellem Tage geschehen? Und warum kam dieses große Unheil gerade vom deutschen Volke her? Hätten die Nazis die Möglichkeit gehabt, derartige Greueltaten zu begehen, wenn sie nicht von den anderen Völkern Hilfe und Unterstützung erhalten hätten? Von Völkern, die Juden in ihrer Mitte zählten? Wäre es möglich gewesen, die Katastrophe auch nur teilweise zu vermeiden, falls die alliierten Mächte besseren Willen an den Tag gelegt hätten, den verfolgten Juden zur Hilfe zu kommen? Hat das jüdische Volk selbst in den freien Ländern alles getan, was möglich war, um seinen verfolgten Brüdern zur Hilfe zu kommen und die Hilfe anderer zu erlangen? Was sind die psychologischen und soziologischen Ursachen für diesen Kollektivhaß, der Antisemitismus genannt wird? Ist es möglich, diese uralte Krankheit zu heilen, und mit welchen Mitteln? Was ist die Lehre, die das jüdische Volk und andere Völker aus all dem zu ziehen haben und die auch jeder Mensch in seinen Beziehungen zu seinen Mitmenschen beherzigen muß? Und noch eine Anzahl weiterer Fragen, die hier in extenso nicht aufgezählt werden können.

2. Der Weg des Gerichtshofes inmitten dieses Fragenkomplexes war und ist eindeutig und klar: der Gerichtshof muß der Versuchung widerstehen, in Gebiete einzugreifen, die ihm nicht zustehen. Ein Gerichtsverfahren hat seinen Weg, der vom Gesetz vorgeschrieben ist, und dieser kann und darf sich nicht ändern, was immer auch der Gegenstand des Verfahrens sein möge. Andernfalls würde sowohl die Justiz, wie auch das Verfahren als solches notleiden. Davor müssen sie wegen der ihnen inne wohnenden gesellschaftlichen und erzieherischen Bedeutung bewahrt werden. Überdies würde sonst das Verfahren einem Schiffe gleichen, welches steuerlos auf den brandenden Wogen des stürmischen Meeres hin- und hergeschleudert wird.

Es ist Sache jedes Strafverfahrens festzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten erhobenen Anschuldigungen richtig sind, und, falls der Angeklagte schuldig befunden wird, das Strafmaß festzusetzen. Alles, was zu diesem Zweck erforderlich ist, muß im Zuge des Verfahrens behandelt werden. Alles andere ist auszuschließen. Jeder Versuch, diesen Rahmen zu überschreiten, steht dem Gerichtshöfe nicht zu und muß letzten Endes fehlschlagen. Dem Gericht stehen Mittel zur Erforschung oder Beantwortung von Fragen allgemeiner Art, wie z. B. der oben aufgeführten, nicht zur Verfügung. Zum Beispiel wurde uns für die Schilderung des historischen Hintergrundes der Katastrophe mannigfaltiges Material, sowohl an Urkunden, wie auch an Zeugenaussagen beigebracht, Material, welches emsig gesammelt worden war und zweiffellos im aufrichtigen Bestreben, das Bild, nach Maßgabe der Möglichkeiten, in seiner Gesamtheit dazustellen und klarzustellen. Dennoch ist es nur ein Bruchteil der in dieser Angelegenheit vorhandenen Quellen. Gemäß unseres Rechtssystems ist das Gericht seiner Natur nach »tolerant«. Das Gericht bestimmt nicht die ihm vorzulegenden oder einzureichenden Beweismittel, wie das zum Beispiel vor einer Untersuchungskommission der Fall ist, und schon aus diesem Grunde ist die Möglichkeit der Schilderung allgemeiner Ereignisse beschränkt. Was nun Fragen grundsätzlicher Natur anlangt, die außerhalb des Gebietes der Justiz liegen, sind wir weder ermächtigt, noch legitimiert, solche Fragen zu entscheiden, und unsere Meinungsäußerung darüber ist keineswegs ausschlaggebender als die Meinung jedes Menschen, der diesen Fragen Gedanken und Studium widmet.

Hierbei übersehen wir keinesfalls den gewaltigen erzieherischen Wert, der in diesem Verfahren zu finden ist, sowohl für das Volk, welches in Zion ansässig ist, wie auch für denjenigen Teil des Volkes, der sich außerhalb der Staatsgrenzen befindet. Insofern dieses Ergebnis als eine Begleiterscheinung des Prozesses erreicht wurde, ist es zu begrüßen. Das trifft auch auf die Aussagen zu, welche in diesem Verfahren von Personen gemacht wurden, die die Katastrophe überlebten. Diese Menschen eröffneten auf dem Zeugenstande das, was im tiefsten ihrer Herzen verschlossen war und lieferten einen wertvollen Beitrag an Material für den Forscher, den Historiker. Jedoch für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens sind all das nur Begleitergebnisse des Prozesses.

3. Bevor wir in medias res kommen, wollen wir den Rechtsvertretern der Parteien, die in diesem Verfahren im Interesse der Rechtsfindung bemüht waren, unsere hohe Anerkennung aussprechen. Der Generalstaatsanwalt, Herr Hausner, seine Mitarbeiter, die Herren Dr. Robinson, Bar-Or, Bach und Terlo, welche ihm bei der Führung des Prozesses zur Seite standen, trugen eine schwere Verantwortung auf ihren Schultern. Sie beherrschten vollkommen den umfangreichen Rechtsstoff und auch das Tatsachenmaterial, das ihnen von den Polizeibeamten zur Verfügung gestellt wurde, die ihrerseits in rühmenswerter Weise die Vorarbeit geleistet hatten. Der Generalstaatsanwalt hat sich würdevoll aus dem Dilemma gezogen, das wir vorhin angedeutet haben und das er wohl in seiner ganzen Wucht zu fühlen bekam. Abgesehen von einigen geringen Abweichungen vom schmalen Pfad, welchen der Gerichtshof es für seine Pflicht erachtete festzulegen, führte er die Sache der Staatsanwaltschaft in allen Phasen auf höchstem juristischem Niveau. In seiner glänzenden Eröffnungsrede, einer Rede, durchdrungen von markanter Ausdruckskraft und Blickweite, und wieder in seinem Endplädoyer brachte er die tiefsten Gefühle, die im Herzen des ganzen Volkes pochen, zum Ausdruck.

Ebenso gebührt dem Verteidiger, Herrn Dr. Servatius, und seinem Assistenten, Herrn Wechtenbruch, der Ausdruck unserer hohen Anerkennung. Dr. Servatius, auf dem fast die gesamte Last dieses schweren Rechtsstreites ruhte, überdies in einem ihm fremden Milieu, hat immer alles darauf angelegt, zum Kern der Sache zu kommen, ohne belanglose Meinungsverschiedenheiten darüber aufzuwerfen, was ihm für seine Verteidigung nicht notwendig erschien. Dadurch hat er dem Gericht wichtige Hilfe geleistet. Auch einige überflüssige Töne in seinem Endplädoyer, die wir als dissonant empfanden, konnten keinesfalls den guten und ernsten Einduck schmälern, den seine Verteidigung in ihrer Gesamtheit auf uns gemacht hat.

4. Vorerst haben wir unseren Beschluß (Nr. 3 vom 17. 4. 1961 – Sitzung 6) zu begründen, daß wir für das gegenständliche Verfahren zuständig sind. Es ist Pflicht des Gerichtes, ex officio, seine Zuständigkeit zu prüfen, selbst wenn der Angeklagte keinen Einspruch erhebt. Selbst gesetzt den Fall, daß der Angeklagte damit einverstanden wäre, von diesem Gericht gerichtet zu werden, wären wir nicht zuständig, ihn abzuurteilen, es sei denn, daß uns das Gesetz Zuständigkeit hierzu verleiht. – Das Gesetz, das uns Zuständigkeit verleiht, den Angeklagten im vorliegenden Verfahren abzuurteilen, ist das Gesetz zur Bestrafung der Nazis und ihrer Helfer, 1950, (kurz das »Israelische Gesetz«, »das Gesetz« oder »einschlägige Gesetz« genannt).

Paragraph 1 (a) des Gesetzes bestimmt:

Wer eine der nachstehenden strafbaren Handlungen begangen hat:

1) Zur Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes in einem feindlichen Lande eine Handlung begangen hat, die ein Verbrechen gegen das jüdische Volk darstellt;

2) Zur Zeit der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes in einem feindlichen Land eine Handlung begangen hat, die ein Verbrechen gegen die Menschheit darstellt;

3) Während des zweiten Weltkrieges in einem feindlichen Land eine Handlung begangen hat, die ein Kriegsverbrechen darstellt,

wird mit dem Tode bestraft.