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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte, Ruhr-Universität Bochum, Veranstaltung: Seminar zu Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzug, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Rolle des Strafverteidigers wirft bereits nach den allgemeinen Vorschriften der StPO viele rechtliche und tatsächliche Unklarheiten auf. Im Jugendstrafverfahren begegnen diese den besonderen Anforderungen des JGG. Um die daraus resultierenden Fragestellungen nach erzieherischer Befähigung und Verbindlichkeit des Erziehungsgedankens beantworten zu können, befasst sich die Arbeit im ersten Teil mit der grundsätzlichen Rechtsposition des Strafverteidigers. Es werden seine Stellung sowie seine Rechte und Pflichten erläutert, ehe darauf eingegangen wird, wie es sich verhält, wenn der Verteidiger die Täterschaft seines Mandanten kennt. Im zweiten Teil werden die jugendstrafrechtlichen Besonderheiten in Bezug auf den Charakter des JGG und Verfahrensausgestaltungen angesprochen. Es wird gefragt, ob eine erzieherische Befähigung des Verteidigers erforderlich und ob bzw. inwieweit er an den Erziehungsgedanken gebunden ist. Ferner muss beleuchtet werden, ob sich eine Bindung an den Erziehungsgedanken mit allgemeinen Verteidigeraufgaben verträgt. Beachtung wird sodann der Rolle der Eltern geschenkt. Der Verteidiger ist im Kontakt mit diesen und dem Jugendlichen dazu gehalten, behutsam vorzugehen, viel stärker als im allgemeinen Strafrecht eine vertrauliche Ebene herzustellen und sich ganz speziellen Problemen von Mandant und Eltern zu widmen. Abschließend werden die gewonnenen
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Gliederung
Literaturverzeichnis
A) Strafverteidigung nach der StPO
I) Stellung des Verteidigers
1) Organtheorie
2) Interessenvertretertheorie
3) Vertragstheorie
4) Verfassungsrechtlich-prozessuale Theorie
5) Eigene Bewertung
II) Rechte des Verteidigers
III) Pflichten des Verteidigers
IV) Verteidigung trotz Täterschaft?
1) Ausgangskonstellation
2) Mandatsniederlegung
B) Strafverteidigung nach dem JGG
I) Besonderheiten des JGG
1) Charakter des Erziehungs- bzw. Täterstrafrechts
2) Besondere Verfahrensausgestaltungen des JGG
II) Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren
1) Erzieherische Befähigung des Verteidigers?
2) Umgang mit dem Jugendlichen und den Eltern
C) Zusammenfassung
D) Fazit
Bach, Florian: Der Verdacht im Strafverfahren - abstrakt - , in: Jura 2007, S. 12 – 15
Bernsmann, Klaus: Zur Stellung des Strafverteidigers im deutschen Strafverfahren, in: StraFO 1999, S. 226 – 230
Beulke, Werner: Überwachung des Fernsprachanschlusses eines Verteidigers - Besprechung der Entscheidung BGHSt. 33, 347 ff, in: Jura 1986, S. 642 – 649
Beulke, Werner: Funktionen der Verteidigung im Jugendstrafverfahren, in: StV 1987, S. 458 – 462
Beulke, Werner: Die Vernehmung des Beschuldigten – Anmerkungen aus der Sicht der Prozeßrechtswissenschaft, in: StV 1990, S. 180 – 184
Beulke, Werner: Strafprozessrecht, 12. Auflage, C. F. Müller 2012, Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg [zit.: ‚‚Beulke‘‘]
Bottke, Wilfried: Wahrheitspflicht des Verteidigers, in: ZStW 1984, S. 726 – 760
Brunner, Rudolf: Jugendgerichtsgesetz Kommentar, 8. Auflage, Walter de Gruyter 1986, Berlin / New York (zit.: ‚‚Brunner‘‘]
Cohnitz, Wolf – Günther: Der Verteidiger in Jugendsachen: Ist im Jugendstrafrecht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig?, in: RdJ 1956, S. 196 – 198
Dahs, Hans: Die Wahrheitspflicht des Strafverteidigers, in: StraFO 2000, S. 181 – 186
Diemer, Herbert / Schatz, Holger / Sonnen, Bernd – Rüdeger: Jugendgerichtsgesetz mit Jugendstrafvollzugsgesetz, 6. Auflage, C. F. Müller 2011, Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg [zit.: ‚‚Bearbeiter, in: Diemer/Schatz/Sonnen‘‘]
Eisenberg, Ulrich: Aspekte der Rechtsstellung des Strafverteidigers, in: NJW 1991, S. 1257 – 1263
Eisenberg, Ulrich: Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren, in: NJW 1984, S. 2913 – 2920
Feltes, Thomas: Das Jugendstrafverfahren – Konfliktbewältigung durch Bestrafung?, in: RdJB 1981, S. 123 – 136
Gössel, Karl-Heinz: Die Stellung des Strafverteidigers im rechtsstaatlichen Verfahren, in: ZStW 1982, S. 5 – 36