Die empirische und die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts. Die Naturrechtsauffassungen von Herbert L. A. Hart und Murray Rothbard im Vergleich - Tobias Zepf - E-Book

Die empirische und die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts. Die Naturrechtsauffassungen von Herbert L. A. Hart und Murray Rothbard im Vergleich E-Book

Tobias Zepf

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Beschreibung

Essay aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 90%, Frankfurt School of Finance & Management, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits seit langer Zeit herrscht in der traditionellen und modernen Rechtsphilosophie ein breiter Dissens in der grundlegenden Frage nach der Begründung des Rechts vor. Als Hauptströmungen seien hier die empirische respektive die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts genannt, welche beispielhaft anhand der Werke der Philosophen Herbert Hart (1907-1992) und Murray Rothbard (1926-1995) verglichen werden. Aus Harts Schrift geht hervor, dass er starke Kritik an der Rechtsbegründung durch ein Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht übt und dagegen eine empirische Theorie des Rechts vorzieht, die in Bezug auf ihr erkenntnistheoretisches Fundament deutlich weniger problembeladen sei. Anhängern des Naturrechts wirft er Unwissenschaftlichkeit vor und bezeichnet selbige als „Naturrechtsgläubige“, unter anderem da diese von natürlichen Tatsachen auf unumstößliche Normen schlössen und damit dem naturalistischen Fehlschluss erlägen. Einen gänzlich anderen Weg geht hingegen Murray N. Rothbard, der seine Naturrechtslehre an die Praxeologie seines Lehrers Ludwig von Mises (1881-1973) anlehnt. Diese baut auf dem Axiom auf, dass „der Mensch handelt“. Apriorische Gültigkeit dieses Axioms wird deshalb beansprucht, weil jeder Versuch einer Widerlegung in einem performativen Widerspruch münden müsse, d.h. dass jeder entsprechende Versuch unweigerlich selbst in einer Handlung resultiere und damit die These bereits bestärken würde. Mittels axiomatisch logisch-deduktiver Methodik ließen sich daraus naturrechtliche beziehungsweise vernunftrechtliche Normen ableiten.

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