Die Klimakrise und Ihre Verantwortung als Geschäftsführung - Armin Assadi - E-Book

Die Klimakrise und Ihre Verantwortung als Geschäftsführung E-Book

Armin Assadi

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Beschreibung

Die Klimakrise und ihre Folgen sind mittlerweile knallharte Realität. Die Politik hat daher begonnen, Maßnahmen zur Lösung der Klimakrise zu ergreifen. Unternehmer und Unternehmen als treibende Wirtschaftskraft werden als wesentliche Akteure bei der Lösung der Klimakrise und als Adressaten für Verantwortung gesehen. Doch wie hat die Politik bisher auf die Klimakrise reagiert? Erfahren Sie, welche nationalen und internationalen klimapolitischen Rahmenbedingungen es gibt und wie sich diese auf unternehmerisches Handeln auswirken. Wie spielen Corporate Social Responsibility (CSR) und ausgewählte österreichische gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, die für die Geschäftsführung von österreichischen AGs/GmbHs gelten, zusammen? Diese kompakte QuickInfo gibt erste Antworten auf diese und andere Fragen und hilft Ihnen, ein richtungsweisendes Verständnis für die Klimakrise und die Folgen für Ihr Unternehmen zu bekommen. Sie richtet sich insbesondere an Geschäftsführende (von Kapitalgesellschaften), an Mitarbeitende in Rechtsabteilungen, Compliance-Experten und Nachhaltigkeitsbeauftragte.

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Seitenzahl: 116

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Impressum

ISBN 978-3-85402-441-5

Auch als Buch verfügbar

ISBN 978-3-85402-440-8

1. Auflage 2022

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt.

Alle Rechte vorbehalten.

Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Austrian Standards plus GmbH gestattet.

Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger ­Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors und des ­Verlages ist ausgeschlossen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in vorliegendem Werk die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

© Austrian Standards plus GmbH, Wien 2022

Die Austrian Standards plus GmbH ist ein Unternehmen von Austrian Standards International.

Austrian Standards plus GmbH

1020 Wien, Heinestraße 38

T +43 1 213 00-300

F +43 1 213 00-818

E [email protected]

www.austrian-standards.at/fachliteratur

ProjektBetreuung

Gertraud Reznicek

LEKTORAT

Johanna Zechmeister

Cover – Fotocredit

© Jorm S – stock.adobe.com

gestaltung

Martin Aschauer

Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

1 Einleitung

1.1 Wieso ist die Klimakrise relevant für die Geschäftsführung?

1.2 Über den Aufbau und Inhalt ­dieser QuickInfo

1.3 Welche Fragen wird diese Quick­Info beantworten?

2 Aktueller Befund zur Klimakrise

2.1 Allgemeines

2.2 Die Erderwärmung als Ausgangspunkt

2.3 Folgen der Erderwärmung

3 Der klimapolitische Rahmen

3.1 Der internationale klimapolitische Rahmen

3.1.1 Allgemeines

3.1.2 Kyoto-Protokoll

3.1.3 Übereinkommen von Paris

3.2 Der klimapolitische Rahmen in der Union

3.2.1 Einleitung und regulatorischer Überblick

3.2.2 Der europäische Grüne Deal

3.3 Zielvorgaben in Österreich

3.4 Auswirkungen auf das unternehmerische ­Handeln

3.4.1 Allgemeines

3.4.2 Betriebswirtschaftliche Dimension

3.4.3 Rechtliche Dimension

3.4.4 Good-Practice-Dimension

4 Leitbild des ehrbaren Kaufmanns

4.1 Allgemeines

4.2 Das Leitbild in der Neuzeit

4.3 Ehrbarer Kaufmann vs. Homo ­oeconomicus

4.3.1 Das Spannungsverhältnis

4.3.2 Exkurs: Adam Smith

4.3.3 Ergebnis für das aufgezeigte Spannungsverhältnis

4.4 Der ehrbare Kaufmann – (K)ein rechtlicher Maßstab in Österreich

5 CSR und gesell­schafts­recht­liche Vorgaben für die Geschäfts­leitung

5.1 Einleitung

5.2 Corporate Social Responsibility (CSR) – Ein kurzer Überblick

5.2.1 Allgemeines zum Begriff

5.2.2 Merkmale von CSR

5.3 Leitung der Aktiengesellschaft (§ 70 Abs 1 AktG)

5.4 Sorgfaltspflicht und Business Judgment Rule im AktG

5.4.1 Einleitung

5.4.2 Sorgfaltspflicht

5.4.3 Business Judgment Rule

5.5 Vorgaben im GmbHG

5.6 Sorgfaltspflicht und Business Judgment Rule in Bezug auf CSR

5.6.1 Derzeitiger Meinungsstand

5.6.2 Differenzierende Ansicht

5.7 Gesetzlicher Sorgfaltsmaßstab vs. Leitbild eines ehrbaren Kaufmanns

5.8 Inwieweit ergibt sich aus den klimapolitischen Rahmenbedingungen Änderungsbedarf in der österreichischen Rechtslage?

5.9 Rechtsfolgenseitiger Streifzug

6 Conclusio und Ausblick

Literaturverzeichnis

Der Autor

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:Übersicht über den europäischen Grünen Deal

Abbildung 2:Schwalbachs Leitbild ehrbarer Kaufleute

Abkürzungsverzeichnis

ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengsetz

COP

Conference of the Parties/Konferenz der Vertragsstaaten

CSR

Corporate Social Responsibility

ESG

Environment, Social, Governance

ETS

Emissions Trading System

EU

Europäische Union

EUR

Euro

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

hA

herrschende Ansicht

hL

herrschende Lehre

idF

in der Fassung

idgF

in der geltenden Fassung

IPCC

Intergovernmental Panel on Climate Change

iSd

im Sinne des/der

NEKP

Nationaler Energie- und Klimaplan

RL

Richtlinie

UGB

Unternehmensgesetzbuch

UNFCCC

United Nations Framework Convention on Climate Change

VO

Verordnung

Vorwort

Wie so oft, hat eigentlich alles ganz zufällig angefangen. Als im Herbst 2020 das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns während einer Unternehmensethikvorlesung im Rahmen meines postgradualen Studiums (Sustainability & Responsible Management) erwähnt wurde, habe ich mich gefragt, ob das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns eigentlich mit dem in der rechtlichen Praxis so relevanten Begriff des ordentlichen Geschäftsleiters/-manns (§ 84 AktG, § 25 GmbHG) verwandt ist bzw. wie diese beiden Konzepte zusammenspielen.

Mit dieser Frage war auch schon der Grundstein für meine Masterarbeit in dem genannten Studium gelegt, die auch als Basis für die vorliegende Publikation diente. Die QuickInfo zeigt, dass es nicht bei dieser Frage allein geblieben ist. Vielmehr diente diese Ausgangsfrage vor dem Hintergrund der immanenten Klimakrise dazu, zu hinterfragen, welche Verantwortung die Geschäftsleitung (einer österreichischen Kapitalgesellschaft) angesichts der drastischen Folgen der Klimakrise zu tragen haben könnte.

Mit der vorliegenden QuickInfo wird Unternehmen und der Geschäftsleitung ein erstes Informationswerk in die Hand gegeben, in dem letztlich insbesondere die Frage nach dem Zusammenspiel von CSR und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben für Geschäftsleiter österreichischer Kapitalgesellschaften beantwortet wird, nachdem zunächst insbesondere ein Bild der Klimakrise und des aktuellen klimapolitischen Rahmens gezeichnet wurde.

Der Inhalt dieser QuickInfo ist dabei interdisziplinär gestaltet. Letztlich werden kerngesellschaftsrechtliche Fragen beantwortet, die von Ausführungen zu CSR bzw. zum Leitbild des ehrbaren Kaufmanns – also betriebswirtschaftliche bzw. unternehmensethische Aspekte – flankiert werden. Begleitet wird dieses Zweiergespann an Themen von Fakten zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Klimakrise sowie Erläuterungen zum aktuellen klimapolitischen Rahmen. Dies verdeutlicht, vor welchem Hintergrund sich die gegenständlichen (teils dogmatischen) Fragen eigentlich stellen.

Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Impulse und für Ihre Praxis relevanten Nutzen. Über Ihre Kommentare, Ihr Feedback und Ihre Verbesserungsvorschläge freue ich mich unter [email protected].

Wien, im August 2022

Dr. iur. Armin Assadi, M.Sc.

1 Einleitung

1 Einleitung

1.1 Wieso ist die Klimakrise relevant für die Geschäftsführung?

Die Klimakrise ist mittlerweile zu einer für viele sicht- bzw. spürbaren Realität geworden und schon lange keine abstrakte, theoretische Gefahr mehr.[1] Im Vordergrund der Auseinandersetzung mit dem Thema steht (notwendigerweise[2]) oftmals das Problem der Erderwärmung. Für dieses scheint bereits ein grundlegendes Bewusstsein und Verständnis vorhanden zu sein. Nicht zuletzt wohl auch aufgrund der zentralen medialen Aufmerksamkeit in der letzten Zeit. Die Dimensionen der Klimakrise bzw. ihrer Folgen sind dabei aber unheimlich vielschichtig und es ist nicht so einfach, den Überblick darüber zu behalten, an welchen Ecken und Enden es denn nun letztendlich kriselt, mangelt und brennt. Zu einem Abriss der problematischen Facetten der Klimakrise und verbundener Aspekte jedoch noch später.[3]

In der politischen Debatte ist die anthropogene Klimakrise und Dringlichkeit der Beachtung von Umweltbelangen durch die Spezies Mensch jedenfalls schon seit Jahrzehnten ein Thema[4] und man könnte hoffnungsvoll der Ansicht sein, dass die Problematik in Europa insbesondere mit dem europäischen Grünen Deal (und dem Ziel, erster klimaneutraler Kontinent zu werden[5]) größte Beachtung erfahren wird. Einen Überblick über den aktuellen klimapolitischen Rahmen wird Kapitel 3 bieten.

Auch in rechtlicher Hinsicht findet die Debatte um die Umwelt und Klimakrise nach und nach Einzug in den wissenschaftlichen Diskurs sowie in die Praxis. Der Fokus liegt dabei (noch) auf völkerrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Aspekten und Vorschriften[6], wobei verstärkt auch andere Rechtsgebiete die Bedeutsamkeit des Themas erkennen. So ist etwa im Bank- und Kapitalmarktrecht die Finanzierung nachhaltigen Wachstums ein gewichtiger Themenschwerpunkt[7]. Nicht zuletzt, weil die Lösung der Klimakrise mit der nicht unbedeutenden Finanzierungsfrage verknüpft ist. Zivilrechtlich relevant wird die Klimakrise hingegen insbesondere im Zusammenhang mit den medienwirksamen „Klimaklagen“.[8]

Vor diesem Hintergrund entsteht oftmals der Eindruck, dass trotz Problembewusstseins nicht klar ist, wer die (rechtliche) Verantwortung für (negative) Auswirkungen auf die Umwelt trägt. Einerseits ist dies naturgemäß der Gesetzgeber, der vordringlich angehalten sein sollte, die notwendigen Rechtsrahmen zu schaffen, um Problemen im Zusammenhang mit der Klimakrise und ihren Folgen entgegenzuwirken. Im Zentrum der wissenschaftlichen und öffentlichen Debatte zum breiten, nicht abschließend definierbaren[9] Begriff Corporate Social Responsibility (CSR)[10] stehen dabei andererseits aber nicht sonderlich überraschend Unternehmer (insbesondere Kapitalgesellschaften, diese wiederum vertreten durch die Vorstände bzw. Geschäftsführer), die nicht nur als treibende Wirtschaftskraft, sondern auch als wesentliche Akteure im Zusammenhang mit der Lösung der Klimakrise bzw. Adressaten für Verantwortung gesehen werden. Dabei stellt sich nun die Frage, die im Rahmen dieser QuickInfo beleuchtet werden wird, wie CSR (insbesondere in Bezug auf die Klimakrise) – ergänzt um die individuelle Perspektive eines „ehrbaren Kaufmanns“ – und gesellschaftsrechtliche Vorgaben für Geschäftsleiter zusammenspielen (unter dem Begriff „Geschäftsleiter“ werden für die Zwecke dieser QuickInfo Vorstandsmitglieder einer AG und Geschäftsführer einer GmbH verstanden). Im Konkreten geht es um die Frage, inwiefern bereits auf Basis der derzeitigen gesellschaftsrechtlichen Gesetzeslage Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer (zivilrechtlich) in die Verantwortung genommen werden könnten, Umweltbelange oder Klimaschutzaspekte im Rahmen ihrer Geschäftsleitung zu berücksichtigen (bzw. ob der wirtschaftswissenschaftliche Gedanke des „ehrbaren Kaufmanns“, der eine lange Tradition[11] hat und sich in der aktuellen CSR-Auseinandersetzung wiederfindet einerseits, sowie die rechtliche Verpflichtung zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters/-manns – § 84 AktG, § 25 GmbHG – anderseits, zwei Seiten derselben Medaille darstellen).

1.2 Über den Aufbau und Inhalt ­dieser QuickInfo

Die rechtsdogmatische Untersuchung der Frage nach der Auswirkung von CSR (in Bezug auf die Klimakrise) auf gesellschaftsrechtliche Vorgaben für Geschäftsleiter bzw. einer allfälligen (Rechts-)Pflicht von Geschäftsleitern zur Beachtung der Klimakrise wird hier in einen breiteren Kontext gesetzt werden.

Aus diesem Grund wird in Kapitel 2 zunächst ein aktuelles Bild der Klimakrise gezeichnet. Danach wird in Kapitel 3 der klimapolitische Rahmen skizziert. Aufgrund der Vielschichtigkeit erscheint eine überblicksartige Systematisierung dieses Rahmens sinnvoll, um eine Orientierung für zukünftige Entwicklungen und Trends zu geben.

Vor dem in einem solchen ersten Schritt gezeichneten Rahmen wird dann in Kapitel 4 – ausgehend von einem kurzen historischen Abriss – das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns in der Neuzeit dargestellt. In diesem Zusammenhang wird bei der Untersuchung mit der Frage, ob ein Homo oeconomicus gleichzeitig ein ehrbarer Kaufmann sein kann, eine Brücke zum klassischen (volks-)wirtschaftlichen Denken von Adam Smith bzw. dessen Bild des Wirtschaftstreibenden geschlagen. Ausgehend vom Leitbild des ehrbaren Kaufmanns wird dann der Frage nachgegangen, ob und inwiefern das unternehmensethische Leitbild in einer tatsächlichen Rechtspflicht zur Einhaltung dieses Maßstabs aufgeht. Auf diese Weise wird letztlich auf die rechtsdogmatische Auseinandersetzung im darauffolgenden Kapitel 5 übergeleitet.

Kapitel 5 dieser QuickInfo wird sich u. A. mit der rechtlichen Verpflichtung der Geschäftsleiter (Vorstandsmitglieder von AGs und GmbH-Geschäftsführer), die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters/-manns (§ 84 AktG, § 25 GmbHG) walten zu lassen, auseinandersetzen. Dabei wird der Kernfrage nachgegangen,

+wie CSR in Bezug auf die Klimakrise (ergänzt um die individuelle Perspektive eines ehrbaren Kaufmanns) und gesellschaftsrechtliche Vorgaben für Geschäftsleiter zusammenspielen bzw.

+wie Umweltbelange und die Klimakrise von den Geschäftsleitern berücksichtigt werden müssen.

Es soll zunächst ein Verständnis für den CSR-Begriff geschaffen werden. Erst danach wird insbesondere die hL zu § 70 AktG dargestellt. In einem nächsten Schritt wird der derzeitige Meinungsstand zur Maßfigur des ordentlichen Geschäftsleiters (§ 84 Abs 1 Satz 1 AktG) bzw. zur Business Judgment Rule (§ 84 Abs 1a AktG) überblicksartig beleuchtet und es wird geklärt, welche Verpflichtungen sich daraus hinsichtlich CSR-Aktivitäten/-Maßnahmen ergeben. In einem weiteren Schritt wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich diese Ergebnisse auf Geschäftsführer und somit die GmbH übertragen lassen bzw. ob sich hier Unterschiede ergeben. Falls im Ergebnis die Untersuchung ergeben sollte, dass sich keinerlei weitere Verpflichtungen aus den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ergeben, wird ein etwaiger Änderungsbedarf in der österreichischen Rechtslage aufgrund der klimapolitischen Rahmenbedingungen dargestellt werden. Abschließend wird beleuchtet, mit welchen Rechtsfolgen Geschäftsleiter aufgrund einer (Nicht-)Berücksichtigung rechnen müssten.

1.3 Welche Fragen wird diese Quick­Info beantworten?

Die gegenständliche QuickInfo wird vor diesem Hintergrund Antworten auf die folgenden Fragen liefern:

1.Welche nationalen und internationalen klimapolitischen Rahmenbedingungen gibt es?

2.Inwieweit haben die klimapolitischen Rahmenbedingungen Auswirkungen auf das unternehmerische Handeln? Was stellt hier „Good Practice“ dar bzw. welche Standards gibt es?

3.Welche Bedeutung hat das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns in der Neuzeit?

4.Wie spielen CSR (bzw. das Leitbild des ehrbaren Kaufmanns) und gesellschaftsrechtliche Vorgaben für Geschäftsleiter österreichischer Kapitalgesellschaften zusammen?

5.Inwieweit ergibt sich aus den klimapolitischen Rahmenbedingungen Änderungsbedarf in der österreichischen (gesellschaftsrechtlichen) Rechtslage?

1Assadi/Ségur-Cabanac, Greenwashing am Kapitalmarkt – ein Problemaufriss, RdU 2020/74 (137).

2Vgl IPCC-Sonderbericht über 1,5 °C globale Erwärmung (SR1.5), 2018, 11 (abrufbar unter <de-ipcc.de/270.php>, Abruf 20.11.2021).

3Siehe dazu Kapitel 2.

4Vgl etwa den fundamentalen Report of the World Commission on Environment and Development: Our Common Future aus 1987 (abrufbar unter <sustainabledevelopment.un.org/content/documents/5987our-common-future.pdf>, Abruf 12.08.2021).

5Siehe dazu im Überblick unter <ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de> (Abruf 12.08.2021).

6Vgl Ségur-Cabanac/Assadi, Sustainable Finance, ÖBA 2019, 734 (734).

7Vgl Ségur-Cabanac/Assadi, ÖBA 2019, 734.

8Vgl Spitzer, Der Klimawandel als (haftpflicht-)rechtliche Kategorie – Internationale Perspektiven, in FS Danz, 655; Burtscher/Spitzer, Haftung für Klimaschäden, ÖJZ 2017/134.

9Schneider, Reifegradmodell CSR – eine Begriffserklärung und -abgrenzung, in Schneider/Schmidpeter, Corporate Social Responsibility2 (2015), 21ff.

10Siehe Näheres zum CSR-Begriff noch in Kapitel 5.2.

11Vgl Schwalbach/Klink, Der ehrbare Kaufmann als individuelle Verantwortungskategorie der CSR-Forschung in Schneider/Schmidpeter, Corporate Social Responsibility2 (2015), 177ff.

2 Aktueller Befund zur Klimakrise

2 Aktueller Befund zur Klimakrise

2.1 Allgemeines

Die Facetten der Klimakrise und ihrer Auswirkungen sind so unterschiedlich wie sie verheerend sind.[12] Dabei hängen diese Auswirkungen sehr von den verschiedenen Weltregionen ab und betreffen etwa extreme Wetterereignisse (einerseits z. B. Hitzeperioden, Wirbelstürme, Dürreperioden aber andererseits auch Starkregen und Überflutungen) und führen auch zu langfristigen klimatischen Veränderungen (wie der Verschiebung von Klimazonen, der Ausdehnung von Trockengebieten oder Gletscherschmelzen etc.). Schon lange sind diese Folgen überall auf der Welt – aber auch in ganz Europa – deutlich spürbar.[13]

Nicht ohne Grund hat daher die Konferenz der Vertragsparteien (COP) als oberstes Gremium des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change – UNFCCC)[14] erst jüngst wieder[15] alarmiert und mit größter Besorgnis auf die aktuellsten Erkenntnisse über die naturwissenschaftlichen Grundlagen des Klimawandels[16] reagiert.[17]

2.2 Die Erderwärmung als Ausgangspunkt

Doch zum besseren Verständnis zurück zum Anfang – zum globalen Temperaturanstieg (sprich die Erderwärmung) als der ursächliche Treiber der Klimakrise. Kurz erklärt wird unter der Erderwärmung – bspw.[18] laut der Austrian Energy Agency – der folgende Vorgang verstanden: Der Ausgangspunkt für den globalen Temperaturanstieg sind die Sonnenstrahlen, die auf der Erde auftreffen und das Klima dort beeinflussen.[19]