Die nationale Corona-Teststrategie - Ronald Richter - E-Book

Die nationale Corona-Teststrategie E-Book

Ronald Richter

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Beschreibung

Wie ist die aktuelle Coronavirus-Testverordnung in den Pflegeeinrichtungen umzusetzen? Wer ist von wem zu testen? Stehen Tests zur Wahl oder sind sie Pflicht? Wie ist ein Testkonzept zu entwickeln? Professor Ronald Richter, der Jurist mit dem speziellen Blick auf die Altenhilfe, unterstützt hier das Management in Pflegeeinrichtungen. Er erläutert die rechtlichen Zusammenhänge für eine hauseigene Teststrategie und zeigt, wie konkrete Lösungen in die Praxis umzusetzen sind. So vermittelt er mit diesem Ratgeber Sicherheit und stellt beispielhaft ambulante, teil- und vollstationäre Testkonzepte vor. Mit Checklisten und Musterschreiben.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB
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Seitenzahl: 108

Veröffentlichungsjahr: 2020

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Ronald Richter

Die nationale Corona-Teststrategie

So sind Sie rechtssicher in der Pflege

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.deabrufbar.

Sämtliche Angaben und Darstellungen in diesem Buch entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich aufbereitet.

Der Verlag und der Autor können jedoch trotzdem keine Haftung für Schäden übernehmen, die im Zusammenhang mit Inhalten dieses Buches entstehen.

© VINCENTZ NETWORK, Hannover 2021

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Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Warenbezeichnungen und Handelsnamen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne Weiteres von jedermann benutzt werden dürfen. Vielmehr handelt es sich häufig um geschützte, eingetragene Warenzeichen.

E-Book-Herstellung und Auslieferung: readbox publishing, Dortmund, www.readbox.net

Foto Titelseite: Adobe Stock, Trueffelpix

E-Book ISBN 978-3-7486-0453-2

Ronald Richter

Die nationale Corona-Teststrategie

So sind Sie rechtssicher in der Pflege

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Änderungen durch die Testverordnung vom 30.11.2020

Die Problemstellung und das Ziel der Testverordnung (TestV)

Der Anspruch auf die Testung – Welche Tests stehen zur Verfügung?

Wer wird getestet? – Die nationale Teststrategie

Die Testungen von Kontaktpersonen

Die Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen

Die Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Die Häufigkeit der Testungen – Wie oft darf getestet werden?

Der Anspruch – oder die Testpflicht: Wer darf bzw. muss testen?

Wen darf die Pflegeeinrichtung zur Testung einsetzen?

Wer holt die Einwilligungserklärung der zu Testenden ein und in welcher Form geschieht das?

Wer ist für die Aufklärung der zu Testenden verantwortlich?

Wer haftet, sofern bei dem Abstrich Verletzungen der Mitarbeiter, Bewohner oder Dritten durch unsere Mitarbeiter entstehen?

Hat zwingend eine Meldung der positiv Getesteten durch die Pflegeeinrichtungen zu erfolgen?

Auf welchem technischen Weg hat die Meldung unter Datenschutzgesichtspunkten zu erfolgen?

Welche Schulungen sind notwendig?

Werden die Inhalte der Schulung vorgegeben?

Wird die Schulung regelmäßig wiederholt?

Wie muss die Schulung nachgewiesen werden?

Muss die Pflegeeinrichtung die Schulung (zunächst) bezahlen?

Müssen die Pflegefachkräfte an der Schulung teilnehmen, auch wenn sie keine Testung durchführen wollen?

Das Testkonzept

Die Finanzierung des Tests

Was kann abgerechnet werden?

Wer erstattet die Kosten der Pflegeeinrichtung?

Wie viele Tests können abgerechnet werden?

Wie wird die Erstattung beantragt?

Wie wird der Erstattungsantrag ausgefüllt? – Welche Angaben sind zu machen?

Wie wird der Erstattungsantrag ausgefüllt?

Welche Erklärungen muss ich zur Antragstellung abgeben?

Kann ich die Kosten für die Entsorgung der gebrauchten Testkits geltend machen?

Das Nachweisverfahren

Die Befristung

Das Muster-Testkonzept

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direk-ten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 30. November 2020

Autor

Vorwort

Corona und kein Ende, so dass es auch zum Jahreswechsel 2020/21 keine Entwarnung gibt. Ein Silberstreif ist am Horizont mit dem Namen „Impfstoff“, aber bis dahin ist es noch ein langer Weg für alle Beteiligten. Wer hätte gedacht, dass sich die Pflegeeinrichtungen vor allem mit Kontaktbeschränkungen, dem Pflege-Rettungsschirm, Hygiene-, Besuchs- und nun auch Testkonzepten beschäftigen müssen.

In der zähen zweiten Welle des Infektionsgeschehens versuchen alle Beteiligten, Probleme der ersten Welle zu vermeiden. Das Schreckgespenst der ersten Welle lautete: Schließung der Pflegeeinrichtungen, Besuchsverbote, Kontaktbeschränkungen und Abschottung, aber auch massenhafte Corona-Ausbrüche und Quarantäne. Dies alles soll möglichst vermieden werden und zwar mithilfe von sogenannten PoC-Antigen-Schnelltests, die eine gewisse Sicherheit geben sollen, ob die Bewohnerin oder der Bewohner, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und schließlich auch die besuchenden Angehörigen Infektionsträger sind oder nicht. So wurde die bereits bestehende Testverordnung am 14.10.2020 zum dritten Mal geändert, um nun auch nicht-ärztlich geleitete Einrichtungen und Unternehmen, also die Pflegeeinrichtungen, in die Lage zu versetzen, Schnelltests durchzuführen. Geschickt als Anspruch der betroffenen Personengruppen gestaltet, also freiwillig und nach Wahl der Pflegeeinrichtung, die ihre Regelungen in ein Testkonzept gießt.

Um zumindest einige der auftretenden Probleme der Pflegeeinrichtungen mit den PoC-Antigen-Schnelltests zu beheben, wurde vom zuständigen Bundesminister für Gesundheit am 30.11.2020 eine neue Testverordnung erlassenen, die am 02.12.2020 in Kraft getreten ist.

Den Pflegeeinrichtungen wird aufgegeben, zu entscheiden, ob und wie ein Testkonzept aussieht, um diese Testungen durchzuführen, über die Erstattung der Kosten wird gerungen und eine pauschalierte Lösung gefunden. Soweit, so umsetzbar. Wäre da nicht der Föderalismus, der Deutschland ansonsten so sehr bereichert, in der Pandemie aber immer auch besondere Anstrengungen auslöst. Auch zum Thema Testkonzept reagieren die Bundesländer wieder ganz unterschiedlich: Aus der Freiwilligkeit und der Wahl wird eine Testpflicht der Pflegeeinrichtungen und wer die Testung durchführen soll, ist dann gleich völlig umstritten. Soll dies eine Delegationsleistung von Ärztinnen und Ärzten sein, sind Pflegefachkräfte vorübergehend berechtigt, heilkundliche Tätigkeiten auszuführen oder darf die Pflegeeinrichtung allein entscheiden, auf wen delegiert wird, möglichst auch auf Pflegehilfskräfte, da Pflegefachkräfte kaum verfügbar sind? Alle diese Vorschläge, Anwendungsrundschreiben und Meinungsäußerungen bringen weitere Unsicherheit und zeigen, dass auch bei der Formulierung des Verordnungstextes noch mehr Sorgfalt aufgewandt und viele weitere klärungsbedürftige Regelungen eingefügt werden müssen.

Die neu veröffentlichte Testverordnung vom 30.11.2020 ist dabei auf dem richtigen Weg. Viele wichtige Detailänderungen wurden vorgenommen und nun in der Testverordnung geregelt; beispielsweise die in der Praxis so wichtige Frage, was nach Ablauf der 30-Tage-Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TestV gelten soll, wenn einzelne Gesundheitsämter zu beschäftigt sind, um die beantragten Festlegungen der benötigten Anzahl der PoC-Antigentests verfügen zu können. Die geänderte Testverordnung streicht die Frist einfach und ein praktisches Problem ist gelöst!

Ein weiteres Beispiel: Wenn im Verordnungstext an einer Stelle stehen würde, dass § 5a IfSG in Bezug auf die durchführende Person direkt anwendbar ist (und nicht nur in der Begründung), dann wäre das Problem der Frage, ob es sich um eine Delegation oder Substitution handelt, schon geklärt. Es gilt: In der Pandemie haben wir alle nicht die Zeit Auslegungsarbeiten am Verordnungstext vorzunehmen oder die Begriffsbestimmung in Arbeitskreisen zu klären. An dieser Stelle müssen alle Beteiligten mehr tun!

Dabei ist eines gewiss: Auch die Testverordnung vom 30.11.2020 ist nicht der Abschluss der Diskussionen, sondern in vielen Bereichen der Auftakt. Diskutiert wird derzeit, ob auch Schulen, also die Lehrerinnen und Lehrer, Schnelltests durchführen dürfen oder die Fragen, wer die Testungen dann am Ende durchführen kann, mit gesteigerter Anzahl pro Monat. Grund genug, die Praxisprobleme so aufzubereiten, dass zumindest begonnen werden kann.

Denn eins haben wir in dieser Corona Pandemie gelernt: Anders als sonst geht Schnelligkeit vor Genauigkeit! Das Virus lässt nicht die Zeit in Ruhe abzuwägen, ob jetzt etwas getan wird und welche Alternative die Best ist, aktuell ist ist die Handlung gefragt, so dass sich auch die vielen Fragen hinsichtlich des richtigen Vorgehens für den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner, der Tagespflegegäste und der Pflegekunden im Umgang mit dem Virus und den Kontakten zu anderen Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden können. Wir lernen täglich dazu, wie sehr wir unser gewohntes Leben in diesen Pandemiezeiten verlassen müssen.

Auch diese Veröffentlichung ist ein lernendes System, das nachgesteuert werden muss, wenn weitere Informationen verfügbar sind. Wenn es notwendig ist, werden wir dies durch weitere Auflagen ebenfalls umsetzen. Für Ihre Anregungen und Hinweise bin ich daher sehr dankbar und unter:

Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter

RICHTERRECHTSANWÄLTE

Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg

Tel. 040 – 309694 81

[email protected]

erreichbar.

Die Ausführungen und Erläuterungen in diesem Buch bilden den Rechtszustand vom 02.12.2020 ab. Spätere gesetzliche oder vertragliche Änderungen konnten nicht mehr berücksichtigt werden.

An der so schnellen Entstehung dieses Buches hat eine Kollegin mitgewirkt, die nicht genannt werden will. Daher an dieser Stelle mein herzlicher Dank!

In diesem Sinne frohes Schaffen und bleiben Sie gesund!

Hamburg im Dezember 2020

Ronald Richter

Änderungen durch die Testverordnung vom 30.11.2020

Für den schnellen Überblick, insbesondere wenn Sie ihr Testkonzept bereits auf der Basis der Testverordnung vom 14.10.2020 erstellt haben, sind nachfolgend die Änderungen und Weiterentwicklungen durch die Testverordnung vom 30.11.2020 dargestellt, soweit sie für Pflegeeinrichtungen relevant sind.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat als Verordnungsgeber die in der praktischen Anwendung der Testverordnung entstandenen Fragen und Hinweise aufgenommen und versucht pragmatische Lösungen zu finden. Folgendes wurde in der insgesamt neu veröffentlichten Testverordnung vom 30.11.2020 geändert oder klargestellt:

• Klarstellung, dass die bestätigende Diagnostik mittels PCR-Test nach einem positiven PoC-Antigentest von der Krankenkasse der Bewohnerin oder des Bewohners, des Tagespflegegastes oder des Pflegekunden finanziert wird.

• Der Erstattungsbetrag für PoC-Antigentests (also nicht der in der Kostenerstattung Festlegung geregelte Betrag für den Personaleinsatz) wird entsprechend der Marktlage von 7,00 Euro auf 9,00 Euro erhöht.

• Die Anzahl der monatlichen Tests wird auf 30 für den stationären Pflegebereich und auf 15 für die ambulanten Dienste erhöht, jeweils pro versorgter Bewohnerin oder versorgten Bewohner bzw. Pflegekunden.

• Die begrenzende 30-Tage-Frist für die Erstbestellung wird gestrichen, da viele Gesundheitsämter nicht zur Bearbeitung der benötigten Feststellungen im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes kamen.

• Die Begrenzung, das PoC-Antigen-Testungen nur einmal pro Woche durchgeführt werden können, wurde aufgehoben. Die Pflegeeinrichtungen können daher im Rahmen ihres Testkonzepts eine häufigere Testung bestimmter Personengruppen vorsehen.

• Die Schulungen in den Pflegeeinrichtungen können nun von den durchführenden Ärzten alle zwei Monate durchgeführt und abgerechnet werden.

• Der Rechtsanspruch auf die Durchführung der Testung wird begrenzt auf die Verfügbarkeit von Testkapazität.

• Ambulante Hospizdienste und Dienste für die spezielle ambulante palliative Versorgung (SAPV) können – obwohl sie keinen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben – PoC-Antigen-Testungen durchführen. Die Finanzierung der Tests übernehmen die kassenärztlichen Vereinigungen.

• Es wird klargestellt, dass im Falle der Testung von Personen, die eine Warnung durch die Corona-Warn-App erhalten haben, keine gesonderte Feststellung ihrer Eigenschaft als „Kontaktperson“ durch das Gesundheitsamt oder durch den behandelnden Arzt notwendig ist.

Die Problemstellung und das Ziel der Testverordnung (TestV)

Das Corona-Ausbruchsgeschehen entwickelt sich weiterhin dynamisch und die Infektionszahlen steigen weltweit und auch innerhalb Deutschlands immer wieder an. Nach wie vor ist unklar, wann mit Impfungen begonnen wird. Die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit des Einzelnen und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems besteht unvermindert fort. Testungen sind von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung von Corona-Infektionsketten und damit für die Verhinderung unkontrollierter Ausbruchsgeschehen.

§ 20i Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB V ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, im Fall der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 IfSG nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass sowohl Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben. Voraussetzung für die Anwendung der Testverordnung ist, dass entsprechende Testungen nicht bereits Bestandteil der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V sind.

Ziel der Teststrategie durch die Testverordnung ist es, nicht nur umfassender als bisher, sondern auch einfacher insbesondere Personengruppen zu testen, bei denen (noch) keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders gefährdet wären. Das Bundesministerium für Gesundheit hat von der Ermächtigung mit der 1. Testverordnung vom 8.6.2020 erstmals Gebrauch gemacht. Die Testverordnung wurde nun mit der Fassung vom 14.10.2020 weiterentwickelt, nachdem neue, als hoch-qualitativ beschriebene Antigen-Tests für das Coronavirus SARS-CoV-2 entwickelt wurden und als wichtige Ergänzung einer diagnostischen Option angeboten werden können. Mit der Testverordnung vom 30.11.2020 wurden weitere Weichenstellungen zur besseren Praktikabilität geregelt und weitere Reserven unseres Gesundheitswesens aktiviert. So ist auf der Grundlage des § 24 Satz 3 Nr. 2 und Sätze 4 und 5 IfSG durch Verordnung bestimmt worden, dass auch ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten Nachweis eines in § 7 IfSG genannten Krankheitserregers – also auch des Coronavirus – führen kann.

 Praxistipp:

Die Testverordnung regelt den Rechtsanspruch bestimmter asymptomatischer Personen, also nur diejenigen, die keine Krankheitssymptome aufweisen, aber in anderem Zusammenhang als Kontaktpersonen von positiv getesteten Menschen oder mit besonders gefährdeten Personengruppen in Kontakt kommen, die Testverordnung regelt aber keine Pflicht der Pflegeeinrichtungen zur Testung.

Länder und Gemeinden werden durch die Testverordnung um diejenigen Kosten entlastet, die ohne die Regelungen dieser Verordnung vom öffentlichen Gesundheitsdienst getragen würden und nunmehr im Rahmen dieser Verordnung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Die Aufwendungen für die Testungen werden zunächst aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt (§ 14 TestV) und sollen später durch einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln ausgeglichen werden.

Der Anspruch auf die Testung – Welche Tests stehen zur Verfügung?

Versicherte und Nichtversicherte haben nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TestV in den in §§ 2 bis 4 TestV geregelten Fällen und einschränkend – im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten – einen Anspruch auf eine Testung