Die Verankerung der nichtterritorialen Selbstverwaltung in der österreichischen Bundesverfassung und ihre Auswirkungen - Christian Weiss - E-Book

Die Verankerung der nichtterritorialen Selbstverwaltung in der österreichischen Bundesverfassung und ihre Auswirkungen E-Book

Christian Weiss

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Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: Gut, Wirtschaftsuniversität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Selbstverwaltung der Gemeinde ist schon länger verfassungsrechtlich fest verankert (vgl Art 115ff B-VG). Bei der nichtterritorialen Selbstverwaltung war dies bis zur B-VG Novelle I 2008/2 nicht der Fall, sie fand davor keine explizite Grundlage in der österreichischen Bundesverfassung. Deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit war zunächst umstritten und wurde später von der herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung des VfGH an die Einhaltung bestimmter Typusmerkmale (wirtschaftliche Selbständigkeit, staatliche Aufsicht, Pflichtmitgliedschaft und besonders demokratische Organisation und Organkreation) gebunden. Basierend auf den Arbeiten des Österreich-Konvents sollten die nichtterritoriale Selbstverwaltung sowie ihre wesentlichen Merkmale in der Verfassung verankert werden. Die Vorarbeiten zu dieser Verankerung wurden in den letzten Jahren aufbauend auf fundierten Untersuchungen der Lehre wie bei Rill und Vorschlägen im Österreich-Konvent , und schlussendlich durch die Expertengruppe „Staats- und Verwaltungsreform“ geleistet. Als „Ort“ der Verankerung bot sich ein neues fünftes Hauptstück an, in dem die Bestimmungen über die Gemeinden und die neu aufzunehmenden Bestimmungen über die sonstige Selbstverwaltung zusammengefasst wurden. Dort enthalten sind Regelungen zu Einrichtung (Art 120a B-VG), Rechtsstellung (Art 120b B-VG) sowie Organisation der Selbstverwaltung (Art 120c B-VG). Eberhard ist daher der Meinung, dass es sich hier „…um eine so genannte „Nachführung“ des geschriebenen Verfassungstextes an den Stand der Dogmatik handelt, der eben jene Inhalte, wie sie von der Lehre und von der Judikatur entwickelt wurden, in komprimierter … Form in diesen einbaut.“ Im Prinzip wurde damit nur bestehende Judikatur kodifiziert und eine systematische Regelung geschaffen.

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