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In seiner Werkserie Duldung Deluxe portraitiert der bosnische Fotograf Nihad Nino Pusija in einer Langzeitstudie Roma-Jugendliche und junge Erwachsene aus Bosnien, dem Kosovo und Serbien, die von Abschiebung aus Deutschland bedroht sind oder bereits abgeschoben wurden. Pusijas eindrucksvolle Fotografien zeigen in aller Deutlichkeit, dass sich ein vereintes, offenes und freies Europa auch an seinen Grenzen orientieren und sich den Folgen seiner inhumanen Fluchtabwehr- und Abschottungspolitik stellen muss. Zwar sind die Roma mit etwa 12 Millionen Angehörigen als größte europäische Minderheit auf der EU-Agenda angekommen - ihre Rechte sind in den Länderverfassungen weitgehend verankert und auf dem Papier findet offiziell keine Diskriminierung statt -, doch ihre reale Lebenssituation in allen europäischen Ländern sieht anders aus.
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Veröffentlichungsjahr: 2012
Über geduldete und aus Deutschland abgeschobeneRoma-Jugendliche und junge Erwachsene.
On the ‘toleration’ and deportation of Roma youthand young adults in Germany.
Die DULDUNG ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern, und stellt damit keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und in der Folge dann eine Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) erhält. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen „illegalen“ Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die DULDUNG erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.1
‘TOLERATION’ (DULDUNG) is, according to the definition of German residency, a ‘temporary waiver of deportation’ for foreigners who are subject to expulsion and therefore does not equate to a residence permit, nor does it form any basis of lawful residency. § 60a Residence Act (AufenthG) indicates which deportation orders can be temporarily waived and replaced with ‘toleration’ (§ 60a Para. 4 AufenthG). ‘Toleration’, or exceptional leave to remain, merely certifies that a foreigner is registered with the local immigration authorities and is exempt from an otherwise existing obligation to leave the country for a specified duration of time. A foreigner’s residency does not become official through ‘toleration’, however criminal liability for an ‘illegal’ stay according to § 95 Para. 1 Nr. 2 AufenthG is no longer applicable. ‘TOLERATION’ expires upon departure from Germany and no longer applies upon re-entry into the country.1
E.A. (23) IN TUZLA (BOSNIEN UND HERZEGOWINA) GEBOREN, SEIT 18 JAHREN IN DEUTSCHLAND “GEDULDET”, TRAUMBERUF MALER. BORN IN TUZLA (BOSNIA AND HERZEGOVINA), ‘TOLERATED’ FOR THE PAST 18 YEARS IN GERMANY. DREAM JOB PAINTER.
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