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Dieses eBook hilft Ihnen, sich auf die theoretische LKW und Bus Führerprüfung vorzubereiten.
Das E-Book e.driver truck wird angeboten von Walter Systems und wurde mit folgenden Begriffen kategorisiert:
LKW Prüfung, C, C1, Theorieprüfung, Lastwagen, D, Bus Prüfung, Kategorie, D1, Bus, Fahrprüfung
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Seitenzahl: 64
Veröffentlichungsjahr: 2022
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Motorisierte Fahrzeuge
Motorisierte Arbeitsfahrzeuge
Anhänger
Anhängerbauweise
Kontrollschilder
Führerausweiskategorien
Fahrzeugausweis
Lieferwagen sind leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von maximal 3,5 t zum Sachentransport. Dabei sind zusätzliche wegklappbare Sitze im Laderaum zum nichtgewerbsmässigen Personentransport möglich.
Motorkarren sind Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h.
Sattelschlepper dienen zum Ziehen von Sattelanhängern. Sie können einen eigenen Tragraum aufweisen.
Sattelmotorfahrzeuge sind Fahrzeugkombinationen, bestehend aus Sattelschlepper und Sattelanhänger.
Lastwagen sind schwere Motorwagen mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht zum Sachentransport.
Traktoren dienen zum Ziehen von Anhängern. Sie haben einen kurzen Radstand und einen nur geringen eigenen Tragraum. Sie können gewerblich oder landwirtschaftlich immatrikuliert sein.
Kleinbusse sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8 Sitzplätzen exklusive Führer.
Gesellschaftswagen sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und mehr als 8 Sitzplätzen exklusive Führer.
Gelenkbusse sind Gesellschaftswagen mit einem gelenkigen, jedoch fest verbundenen Nachläufer mit durchgehendem Fahrgastraum.
Trolleybusse sind Gesellschaftswagen, welche die zur Fortbewegung notwendige Energie einer Fahrleitung entnehmen.
Wohnmotorwagen werden im Fahrzeugausweis als leichte oder schwere Motorwagen und entsprechend ihrem Zweck definiert.
Arbeitsmaschinen sind Motorwagen, die keine Personen- oder Gütertransporte durchführen dürfen. Ihre Höchstgeschwindigkeit liegt über 30 km/h.
Arbeitskarren sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h.
Transportanhänger sind Anhänger zum Sachen– oder Personentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.
Sportgeräteanhänger sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug– und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen, usw. Ihnen gleichgestellt sind Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.
Wohnanhänger sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inklusive Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.
Personentransportanhänger sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind.
Normalanhänger sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann.
Zentralachsanhänger sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) in senkrechter Richtung nicht geschwenkt werden kann; sie können eine oder mehrere Achsen aufweisen, die möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen.
Sattelanhänger sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.
Langmaterialanhänger sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente, beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger, können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein.
Motorwagen, Motorräder, Klein– und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger.
Fahrzeuge, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstmasse und –gewichte bereits im unbeladenen Zustand überschreiten.
Arbeitsfahrzeuge, welche eine Arbeit verrichten (z.B. Wischmaschinen) und weder Sachen-, noch Personentransporte ausführen.
Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ausschliesslich für landwirtschaftliche und nicht für gewerbliche Fahrten eingesetzt werden. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf maximal 40 km/h beschränkt.
Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Kategorie D, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Zudem darf ohne die Führerausweiskategorie CE ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von maximal 750 kg mitgeführt werden.
Berechtigt zum Fahren von: B, B1, C1, F, G und M
Im Inland zusätzlich das Führen von Polizeimannschaftswagen mit mehr als 8 Sitzplätzen, Anhänger aus der Landwirtschaft, der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes sowie leere Trolleybusse und leere Motorwagen der Kategorie D und D1.
Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Motorwagen der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Berechtigt Fahren von: BE, DE, C1E und D1E
Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t. Mit einem Motorwagen der Kategorie C1 darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von maximal 750 kg mitgeführt werden.
Berechtigt Fahren von: B, B1, C1, F, G und M
Im Inland zusätzlich führen von leeren Fahrzeugen aus der Unterkategorie D1 und Anhänger aus der Landwirtschaft, der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes.
Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzuggewicht 12‘000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
Berechtigt mit Unterkategorie D1 das Fahren von: BE, D1E
Personentransporter, die ohne den Lenkersitz mehr als 8 Sitzplätze aufweisen können. Solche Motorwagen dürfen einen Anhänger angebracht haben, der nicht schwerer als 750 kg ist.
Berechtigt Fahren von: B, B1, C1, D1, F, G und M.
Im Inland zusätzlich das Führen von leeren Trolleybussen.
Fahrzeuge die hier eingestuft werden sind Wagen aus der Kategorie D, die einen Anhänger besitzen, welche ein Mindestgewicht von 750 kg aufweisen.
Berechtigt Fahren von: BE, C1E und D1E
Dazu gehören Personenwagen aus der Kategorie D die, ausgenommen des Fahrers oder der Fahrerin, mehr als 8, aber weniger als 16 Sitzplätze aufweisen. Solche Personenwagen dürfen einen Anhänger montiert haben, welcher das Maximalgewicht von 750 kg nicht überschreitet.
Berechtigt Fahren von: B, B1, C1, F, G und M
Solche Fahrzeuge kommen aus der Unterkategorie D1, die einen Anhänger besitzen der mehr als 750 Kg wiegt. Die Zusammensetzung dieser Motorwagen darf nicht schwerer als 12‘000 Kg sein. Zu dieser Kategorie gehören keine Personentransporter.
Berechtigt, mit Führerausweis des Zugfahrzeugs, das Fahren der Fahrzeugkombinationen aus: BE und C1E
In das Feld, mit dem Titel “Verfügung der Behörde“ (Nr. 14), werden Bewilligungen und Auflagen für das jeweilige Fahrzeug eingetragen. Der Fahrzeugausweis erhält man nur, wenn das Fahrzeug allen gesetzlichen Vorschriften des Staates entspricht, diejenigen Versicherungen abgeschlossen wurden die vorgeschrieben sind und wenn schliesslich das Gefährt verkehrssicher ist, und niemanden in ernsthafte Gefahren bringt.
1. Was ist das für ein Anhänger?
ZentralachsanhängerWohnanhängerArbeitsanhänger2. Was ist das für ein Fahrzeug?
3. Um was für ein Fahrzeug handelt es sich hier?
4. Welche Farbe hat das Nummernschild eines Arbeitsfahrzeug?
5. Was sind Lieferwagen?
6. In welche Kategorie oder Unterkategorie gehört ein Kleinbus?
7. Handelt es sich bei DE um eine Kategorie oder um eine Unterkategorie?
8. Wie schwer darf ein Anhänger der Kategorie C sein?
9. Aus welcher Kategorie stammen die Zugfahrzeuge der Unterkategorie C1E?
10. Wie schwer darf die Fahrzeugkombination in der Unterkategorie D1E sein?
