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Einführung in die Gute Laborpraxis
Dieses Buch bietet einen strukturierten Überblick über das Thema ?Gute Laborpraxis? (GLP). Es soll Neueinsteigenden helfen, die zugrundeliegenden Prinzipien zu verstehen, und allen, die bereits über Erfahrungen mit diesem Qualitätssicherungssystem verfügen, Fragen zur Umsetzung der GLP-Grundsätze im Arbeitsalltag beantworten.
Die ?Gute Laborpraxis? (GLP) ist ein im Chemikaliengesetz verankertes Qualitätssicherungssystem für nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen. Diese Prüfungen werden durchgeführt, um Prüfgegenstände im Hinblick auf ihre möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden im Rahmen eines behördlichen Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder Mitteilungsverfahrens bewertet. Zu den Prüfgegenständen zählen Stoffe und Zubereitungen u.a. aus den Bereichen Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Industriechemikalien.
Einführung in die Gute Laborpraxis stellt die organisatorischen Anforderungen, die eine PrÜfeinrichtung gemäß den GLP-Grundsätzen zu erfÜllen hat, vor und erläutert ausfÜhrlich den Ablauf von GLP-PrÜfungen. Das Buch geht auch auf Standardarbeitsanweisungen, den Einsatz computergestÜtzter Systeme, den Umgang mit Daten, die notwendige Dokumentation sowie die Archivierung ein. Zudem werden die Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals sowie das behördliche Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der GLP-Grundsätze beschrieben.
Einführung in die Gute Laborpraxis
- vermittelt grundlegende Kenntnisse über das GLP-Qualitätssicherungssystem,
- verweist auf die einschlägigen Regularien,
- verfolgt einen praxisnahen Ansatz zur Umsetzung der GLP-Grundsätze,
- erleichtert die Vorbereitung auf eine behördliche Inspektion.
Ein Sachwortverzeichnis soll den Lesenden zur schnellen Orientierung dienen.
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Seitenzahl: 294
Veröffentlichungsjahr: 2023
Abdeckung
Titelblatt
Copyright-Seite
Vorwort
Danksagung
1 Einleitung
1.1 Hintergrund und internationale Regularien
1.2 GLP in Deutschland: Entwicklung und aktuelle Regularien
1.3 „Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)“: Struktur und Vergleich der ChemG‐Fassung mit derOECD‐Fassung
1.4 GLP als Qualitätssicherungssystem
2 Aufbauorganisation einer Prüfeinrichtung
2.1 Prüfeinrichtung als Organisationseinheit
2.2 Rollen und Aufgaben in einer Prüfeinrichtung
2.3 Vertretungsregelungen
2.4 Ausnahmeregelungen für kleine Prüfeinrichtungen
2.5 Schulungen des Personals
2.6 Unterlagen zum Personal
3 Infrastruktur einer Prüfeinrichtung
3.1 Räumlichkeiten und ihre Einrichtungen
3.2 Geräte
3.3 Reagenzien und andere Materialien
3.4 Prüfsysteme
4 Prüf‐ und Referenzgegenstände
4.1 Begriffsbestimmungen
4.2 Handhabung und erforderliche Aufzeichnungen
5 Standardarbeitsanweisungen (SOPs)
5.1 Begriffsbestimmung und allgemeine Anforderungen
5.2 Verantwortlichkeiten
5.3 Thematische Schwerpunkte
5.4 Aufbau
5.5 Handhabung von SOPs
5.6 „Master‐SOP“
5.7 Elektronisches SOP‐Managementsystem
6 Einsatz computergestützter Systeme
6.1 Grundlegende Anforderungen und Begriffsklärungen
6.2 Validierung und Betrieb computergestützter Systeme unter Berücksichtigung von OECD‐Dokument No. 17
6.3 Datenintegrität
7 Ablauf von GLP‐Prüfungen
7.1 Definition und Elemente einer Prüfung
7.2 Vorbereitung und Prüfplan
7.3 Experimentelle Durchführung
7.4 Abschlussbericht
7.5 Sonderfall: Kurzzeitprüfungen
8 Organisation von Multi‐Site‐Prüfungen
8.1 Begrifflichkeiten und Charakteristika
8.2 Aufbauorganisation
8.3 Prüfplan
8.4 Abschlussbericht
8.5 Verantwortlichkeiten der Qualitätssicherung
8.6 Besondere Konstellationen
9 Aufgaben des Qualitätssicherungspersonals
9.1 Qualitätssicherungsprogramm
9.2 Prüfungsbezogene Inspektionen
9.3 Einrichtungsbezogene Inspektionen
9.4 Verfahrensbezogene Inspektionen
9.5 Inspektionsberichte
9.6 Mitwirkung am SOP‐System
9.7 Unterstützung beim Betrieb computergestützter Systeme
9.8 Weitere Aufgaben
10 Archivierung
10.1 Hintergrund
10.2 Archivierungspflichtige Unterlagen und Materialien
10.3 Betrieb des Archivs
10.4 Archivierungsdauer
10.5 Auftragsarchiv
10.6 Auflösung eines Archivs
10.7 Elektronische Archivierung
11 Behördliche Überwachung
11.1 Rechtlicher Hintergrund
11.2 Zuständigkeit in Deutschland und Anforderungen an die Inspektoren und Inspektorinnen
11.3 Prüfkategorien
11.4 Vorbereitung einer Inspektion und Vorinspektion
11.5 Ablauf der Inspektion
11.6 Mängelbewertung und Folgemaßnahmen
11.7 Inspektionsbericht und GLP‐Bescheinigung
11.8 Wiederholungsinspektionen
12 GLP und andere Qualitätssicherungssysteme
12.1 GxP‐Systeme
12.2 GLP und DIN EN ISO/IEC 17025
Anhang A: OECD Serieson Principles of Good Laboratory Practice and Compliance Monitoring (OECD-Schriftenreihe über Grundsätze der Guten Laborpraxis und Überwachung ihrer Einhaltung) – ÜbersichtOECD Serieson Principles of Good Laboratory Practice and Compliance Monitoring (OECD-Schriftenreihe über Grundsätze der Guten Laborpraxis und Überwachung ihrer Einhaltung) – Übersicht
Anhang B: Grundsätze der Guten Laborpraxis (gemäß Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG), Anhang 1 (zu § 19a Absatz 1))Grundsätze der Guten Laborpraxis (gemäß Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG), Anhang 1 (zu § 19a Absatz 1))
Literatur
Stichwortverzeichnis
End User License Agreement
Chapter 1
Abb. 1.1 Grundsätze der Guten Laborpraxis – Inhaltsübersicht.
Abb. 1.2 Grundprinzipien der Guten Laborpraxis.
Chapter 2
Abb. 2.1 Allgemeine Organisationsstruktur einer GLP‐Prüfeinrichtung (Funktio...
Abb. 2.2 Vertretungsregelungen.
Abb. 2.3 Möglichkeiten der Personalunion (PU) bei kleinen Prüfeinrichtungen....
Abb. 2.4 Unterlagen zum Personal der Prüfeinrichtung.
Chapter 3
Abb. 3.1 Anforderungen an die Räumlichkeiten der Prüfeinrichtung.
Abb. 3.2 Schutzmaßnahmen für Archive.
Abb. 3.3 Kennzeichnung von Reagenzien.
Chapter 4
Abb. 4.1 Anforderungen an Prüf‐ und Referenzgegenstände.
Chapter 5
Abb. 5.1 SOP‐Themenbereiche (gemäß „Handbuch fur GLP‐Inspektionen“ [14], Anh...
Abb. 5.2 Beispiel für SOP‐Titelseite.
Abb. 5.3 Gliederung von SOPs (Beispiel).
Abb. 5.4 Formulierungen in SOPs (Beispiele).
Abb. 5.5 Inhalt der „Master‐SOP“ (Beispiele für festzulegende Aspekte).
Abb. 5.6 SOP‐Managementsysteme: Gegenüberstellung von Papierversionen und (s...
Chapter 6
Abb. 6.1 Computergestütztes System (Schema gemäß [19]).
Abb. 6.2 V‐Modell für die Validierung computergestützter Systeme.
Chapter 7
Abb. 7.1 Elemente einer GLP‐Prüfung.
Abb. 7.2 Inhalt des Prüfplans (Mindestangaben gemäß den GLP‐Grundsätzen).
Abb. 7.3 ALCOA‐Anforderungen an Daten.
Abb. 7.4 Änderung von Rohdaten (Beispiele für die Korrektur von fehlerhaften...
Abb. 7.5 „GLP Compliance Statement“ des Prüfleiters (englischsprachiges Beis...
Abb. 7.6 Inhalt des Abschlussberichts (Mindestangaben gemäß den GLP‐Grundsät...
Abb. 7.7 Kurzzeitprüfung.
Chapter 8
Abb. 8.1 Multi‐Site‐Prüfung – organisatorischer Aufbau (Beispiel für Prüfein...
Abb. 8.2 Multi‐Site‐Prüfung (Ablauf).
Abb. 8.3 Rollen bei einer Multi‐Site‐Prüfung (QS = Qualitätssicherung).
Chapter 9
Abb. 9.1 Qualitätssicherungserklärung (englischsprachige Vorlage – Beispiel ...
Abb. 9.2 Qualitätssicherungserklärung (englischsprachige Vorlage – Beispiel ...
Abb. 9.3 Aufbau eines QS‐Inspektionsberichts über eine prüfungsbezogene Insp...
Abb. 9.4 Berichterstattung bei QS‐Inspektionen.
Chapter 10
Abb. 10.1 Archivierungspflichtige Unterlagen und Materialien.
Chapter 11
Abb. 11.1 Prüfkategorien gemäß ChemVwV‐GLP [12].
Abb. 11.2 Themenfelder bei einer Inspektion.
Abb. 11.3 Vorlage für GLP‐Bescheinigung gemäß ChemG, Anhang 2 (zu § 19b Abs....
Chapter 12
Abb. 12.1 Die GxP‐Systeme GLP, GCP, GMP und ihre Geltungsbereiche.
Cover Page
Title Page
Copyright Page
Vorwort
Danksagung
Table of Contents
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Anhang A
Anhang B
Literatur
Stichwortverzeichnis
WILEY END USER LICENSE AGREEMENT
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Ilona Fleischhauer
Autor
Dr. Ilona FleischhauerHannoverDeutschland
Titelbild© Erhan Ergin/Fotolia.com für die in derRandspalte verwendeten Symbole
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Satz le-tex publishing services GmbH, Leipzig
Print ISBN 978-3-527-34803-9ePDF ISBN 978-3-527-82899-9ePub ISBN 978-3-527-82900-2
Gedruckt auf säurefreiem Papier.
Die Gute Laborpraxis (GLP) stellt in den OECD‐Mitgliedstaaten das regulatorisch maßgebliche Qualitätssicherungssystem für nicht‐klinische gesundheits‐ und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen dar. Seit der Veröffentlichung der GLP‐Grundsätze gibt es viele Fragen zu ihrer Interpretation und praktischen Umsetzung. Eine Hilfestellung bot hier für den deutschsprachigen Raum das Buch „Gute Laborpraxis – Handbuch für Praktiker“, das vor mehr als zwei Jahrzehnten herausgegeben wurde1). Es bildet jedoch nicht mehr in allen Punkten den aktuellen Stand der Guten Laborpraxis ab. Aus diesem Grund erschien es der Autorin aus ihrer Praxiserfahrung heraus angebracht, für deutschsprachige Leserinnen und Leser ein Buch zu konzipieren, das die wesentlichen Aspekte der GLP‐Grundsätze zusammenfassend behandelt.
Das vorliegende Buch soll allen, die sich erstmals mit den GLP‐Grundsätzen beschäftigen, helfen, die zugrunde liegenden Prinzipien zu verstehen und einen Überblick über die Anforderungen dieses Qualitätssicherungssystems zu erhalten. Zudem soll das Buch auch denjenigen Unterstützung bieten, die bereits in einer GLP‐Prüfeinrichtung tätig sind und Antworten auf spezifische, im Arbeitsalltag auftauchende Fragestellungen suchen.
Die Gliederung des Buches orientiert sich an den Themen der GLP‐Grundsätze. Da es sich an deutschsprachige Leserinnen und Leser wendet, werden insbesondere die für Deutschland geltenden Regularien berücksichtigt. In den Fällen, in denen aus den GLP‐Grundsätzen zitiert wird, wird die im gültigen Chemikaliengesetz bekanntgemachte Fassung herangezogen. Sie ist dem Buch als Anhang B beigefügt. Bei der Referenzierung von internationalen Regularien wird – soweit neben der englischsprachigen Version verfügbar – auf die deutschsprachige Fassung verwiesen. Um das Buch auch als Nachschlagewerk nutzbar zu machen, ist ein Sachwortverzeichnis erstellt worden.
Abschließend noch eine Anmerkung zur Bezeichnung von Personen: Sofern geeignete Begriffe, die alle Geschlechter einbeziehen, nicht zur Verfügung stehen, wird im Sinne einer gendersensiblen Sprache darauf Wert gelegt, sowohl männliche als auch weibliche Formen im Text zu verwenden. Eine Ausnahme bilden die Begriffe, die im Chemikaliengesetz ausschließlich als Maskulinum vorkommen. Dazu gehören „Prüfleiter“ und „Örtlicher Versuchsleiter“. Hier wird – aus Gründen der Konsistenz – auch in diesem Buch lediglich die männliche Form verwendet, wobei jedoch grundsätzlich alle Geschlechtsidentitäten gemeint sind.
1)
Christ, G.A., Harston, S.J., Hembeck, H.W. und Opfer, K.A. (1998).
Gute Laborpraxis – Handbuch für Praktiker
, 2. Aufl. Darmstadt: GIT‐Verlag.
Für die wohlwollende Begleitung und Unterstützung bei der Realisierung meines Buchprojektes danke ich dem Verlag, insbesondere Herrn Felix Bloeck und Frau Lesley Fenske. Herrn Dr. Wolfgang Schumacher danke ich für wertvolle sachkundige Anregungen zum Thema „Einsatz computergestützter Systeme“. Für das sorgfältige Korrekturlesen des gesamten Manuskriptes gilt mein besonderer Dank Frau Angelika Janss sowie Frau Angelika Uhlig‐Schleyer, die mir mit ihren Hinweisen und konstruktiven Vorschlägen eine große Hilfe waren.
Hannover, im Oktober 2022Ilona Fleischhauer
Mit der rasanten Entwicklung der chemisch‐pharmazeutischen Industrie im 20. Jahrhundert rückten Fragen der Sicherheit und Qualität ihrer Produkte in den Fokus. Gerade weil Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Industriechemikalien gravierende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können, wurde es notwendig, ihre Herstellung und ihren Import durch gesetzliche Regelungen zu kontrollieren. Die genannten Produktklassen dürfen nur auf den Markt gebracht werden – man spricht auch von Inverkehrbringen –, wenn sie ein behördliches Bewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Das bedeutet, dass sie eine behördliche Zulassung oder Registrierung benötigen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Hersteller oder Importeure den zuständigen Behörden die Durchführung bestimmter Prüfungen, die die Sicherheit der Stoffe im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt belegen, nachweisen. Man spricht von nicht‐klinischen Sicherheitsprüfungen, da die Untersuchungen außerhalb des menschlichen Körpers – und zwar an Zellen, Geweben, Mikroorganismen oder Tieren – erfolgen (bei der Entwicklung von Arzneimitteln sind zudem zu einem späteren Zeitpunkt auch Prüfungen am Menschen, also klinische Prüfungen, erforderlich, bei denen u. a. Sicherheitsaspekte untersucht werden). Zu den nicht‐klinischen Sicherheitsprüfungen gehören toxikologische, ökotoxikologische oder physikalisch‐chemische Untersuchungen, für deren Durchführung international standardisierte Prüfrichtlinien entwickelt wurden. Den Daten, die bei den Sicherheitsprüfungen gewonnen werden, kommt eine besondere Bedeutung zu: Sie müssen zuverlässig sein, da sie die Basis für die behördliche Bewertung des Sicherheitsprofils der regulierten Stoffe bilden. Somit ist die Datenqualität entscheidend.
In den 1970er Jahren stellte die amerikanische Zulassungsbehörde FDA (Food and Drug Administration) gravierende Mängel bei Berichten fest, die von Pharmaunternehmen im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen vorgelegt worden waren [1]. Die Berichte bezogen sich auf die Ergebnisse von toxikologischen Untersuchungen, die schwerpunktmäßig von einem Auftragslabor durchgeführt worden waren und bei denen der FDA Daten als unvollständig, widersprüchlich oder falsch aufgefallen waren. Eingehende Nachforschungen der FDA ergaben, dass bei einer großen Zahl von Toxizitätsstudien schlampig gearbeitet worden war. Die Daten spiegelten nicht die Studiendurchführung wider und waren z. T. in betrügerischer Absicht manipuliert worden. Die Studien wurden als wissenschaftlich inadäquat und daher unbrauchbar bewertet. Dieser Skandal führte dazu, dass die FDA die Notwendigkeit sah, Regeln für die Planung, Durchführung und Berichterstattung von Sicherheitsprüfungen aufzustellen, um damit Qualitätsanforderungen festzulegen. Dies war die Geburtsstunde der „Good Laboratory Practice“, also der „Guten Laborpraxis (GLP)“!
Im Dezember 1978 gab die FDA die erste Version der „Good Laboratory Practice Regulations“ heraus, die im Juni 1979 für die „non‐clinical laboratory studies“, also die nicht‐klinischen Laborprüfungen, im Arzneimittelbereich verbindlich wurden [2]. Um auch den Bereich der Sicherheitsprüfungen von Pestiziden und Chemikalien abzudecken, veröffentlichte die US‐Umweltschutzbehörde EPA (Environmental Protection Agency) kurze Zeit später ähnliche Regelungen. Es wurde schnell klar, dass sich die gesetzlichen Anforderungen in den USA auf andere Industrieländer, die mit ihren Produkten einen Zugang zum amerikanischen Markt haben wollten, als potentielle Handelsbarrieren auswirkten: Es musste für die US‐Behörden nachgewiesen werden, dass bei den Sicherheitsprüfungen die Grundsätze der GLP, so wie sie in den USA galten, eingehalten worden waren. So kam es dazu, dass eine Expertengruppe der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development, d. h. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) Grundsätze der Guten Laborpraxis in enger Anlehnung an die „Good Laboratory Practice Regulations“ der USA ausarbeitete. Diese „OECD Principles of Good Laboratory Practice“ wurden 1981 veröffentlicht, und zwar waren sie Anhang zu einer Entscheidung des OECD‐Rates, die die gegenseitige Anerkennung von Daten zur Bewertung von Chemikalien innerhalb der OECD‐Mitgliedstaaten thematisierte [3]. Damit gab es nun erstmals international anerkannte GLP‐Grundsätze, die zwar keinen Gesetzescharakter haben, aber die verbindliche Basis für die Übernahme in Gesetze und Verordnungen der Mitgliedstaaten bildeten. Die OECD‐GLP‐Grundsätze gelten seither als in der OECD‐Staatengemeinschaft akzeptierter Standard für die Qualitätsanforderungen an nicht‐klinische Sicherheitsprüfungen. Sie wurden im Jahr 1997 noch einmal überarbeitet, um aktuellen Entwicklungen und Praxiserfahrungen bei Sicherheitsprüfungen Rechnung zu tragen. Diese Neufassung ist die seither gültige Version der „OECD Principles of Good Laboratory Practice“ [4], die auch in offizieller deutscher Übersetzung vorliegt („Neufassung der OECD‐Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)“) [5].
Mit der Etablierung eines Standards für die GLP‐Grundsätze sah es das OECD‐Expertengremium zudem als erforderlich an, die Voraussetzungen für ein einheitliches Vorgehen bei der behördlichen Überwachung ihrer Einhaltung zu schaffen. So wurden entsprechende Leitlinien erarbeitet, die als „Guidance for Monitoring Authorities“ zusammen mit den GLP‐Grundsätzen selbst den Grundstock für eine Serie von OECD‐Dokumenten bildeten (No. 1, No. 2 und No. 3 der „OECD Series on Principles of Good Laboratory Practice and Compliance Monitoring“) [4(b), 6]. Diese OECD‐Schriftenreihe wurde im Laufe der Jahre um weitere Dokumente ergänzt, die spezifische Fragestellungen bei der Umsetzung der GLP‐Grundsätze in verschiedenen Anwendungsbereichen behandeln und aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen. Einige Dokumente wurden in Abstimmung mit Fachleuten aus den Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit Industrievertretern erstellt, so dass sie als Konsensdokumente („Consensus Documents“) bezeichnet werden. Andere Themen, die lediglich durch eine OECD‐GLP‐Arbeitsgruppe bearbeitet wurden, resultierten in sog. Beratungsdokumenten („Advisory Documents“), und schließlich gibt es auch Dokumente, die als „Position Papers“ eingeordnet wurden. Sie legen die Meinung einer OECD‐GLP‐Arbeitsgruppe zu speziellen Fragestellungen dar. Bislang wurden 24 Dokumente in der „OECD Schriftenreihe über Grundsätze der Guten Laborpraxis und Überwachung ihrer Einhaltung“ („OECD Series on Principles of Good Laboratory Practice and Compliance Monitoring“) veröffentlicht (s. Anhang A). Unabhängig davon, wie die OECD‐GLP‐Dokumente klassifiziert sind, kann man festhalten, dass sie für die OECD‐Mitgliedstaaten als maßgeblicher Standard zur Umsetzung und Interpretation der GLP‐Grundsätze gelten.
Ende der 1980er Jahre wurden die OECD‐GLP‐Grundsätze und die Leitlinien zur Überwachung ihrer Einhaltung, also die Inhalte der OECD‐Dokumente No. 1, No. 2 und No. 3 [4(b), 6], durch die Europäische Union in Form von Richtlinien übernommen und erhielten damit einen regulatorisch verbindlichen Status. EU‐Richtlinien stellen zwar nicht direkt geltendes Recht in den EU‐Mitgliedstaaten dar, jedoch sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sie innerhalb festgelegter Fristen in das jeweilige nationale Recht zu implementieren. Infolge der Aktualisierung der OECD‐Dokumente in den 1990er Jahren wurden auch die EU‐Richtlinien angepasst und schließlich als kodifizierte Fassung im Februar 2004 veröffentlicht. Die Umsetzungsfristen, die spätestens 1999 endeten, änderten sich durch die Kodifizierung nicht. Gültig sind seither folgende Richtlinien:
Die Richtlinie 2004/10/EG vom 11. Februar 2004 „für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen“ macht die OECD‐GLP‐Grundsätze, die den Anhang I der Richtlinie bilden, für die EU‐Mitgliedstaaten verbindlich, und sie legt fest, dass die Mitgliedstaaten „die zur Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der GLP erforderlichen Maßnahmen“ treffen
[7]
.
Die Richtlinie 2004/9/EG vom 11. Februar 2004 „über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP)“ legt fest, dass die Mitgliedstaaten jeweils für ihren Hoheitsbereich Stellen benennen, die für die Inspektion von Prüfeinrichtungen und die Überprüfung der dort durchgeführten Untersuchungen zuständig sind. Um sicherzustellen, dass die nationalen GLP‐Überwachungsprogramme harmonisiert sind und somit gegenseitig anerkannt werden, sind Leitlinien für die Verfahrensweisen der GLP‐Überwachungsbehörden angegeben. Außerdem werden detaillierte Leitlinien zu den inhaltlichen Aspekten, auf die die Inspektoren und Inspektorinnen bei Inspektionen und Überprüfungen von Sicherheitsprüfungen achten sollen, aufgeführt
[8]
. Damit spiegelt diese Richtlinie inhaltlich die OECD‐Dokumente No. 2 und No. 3
[6]
wider.
Nachdem die OECD im Jahr 1981 erstmals GLP‐Grundsätze veröffentlicht hatte, wurde auch von deutschen Firmen die Notwendigkeit gesehen, diese Regelungen einzuführen, um international konkurrenzfähig zu bleiben. Die entsprechenden EU‐Richtlinien, die Ende der 1980er Jahre gültig wurden (s. Abschn. 1.1), machten schließlich die Implementierung in deutsches Recht erforderlich. Dies erfolgte im Jahr 1990 mit dem Inkrafttreten einer Neufassung des Chemikaliengesetzes (ChemG), in der der Abschnitt „Gute Laborpraxis“ eingefügt wurde [9]. Er umfasst § 19a–19d und verweist auf zwei Anhänge. Anhang 1 bilden die „Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)“, Anhang 2 ist das Muster für die behördliche GLP‐Bescheinigung.
Als Bestandteil des Chemikaliengesetzes haben die GLP‐Grundsätze somit 1990 verbindlichen Gesetzescharakter erhalten. Dies wird durch entsprechende Strafvorschriften unterstrichen, denn mit dem neu eingeführten § 27a ChemG werden Strafen für die Abgabe unwahrer GLP‐Erklärungen und das Erschleichen der behördlichen GLP‐Bescheinigung festgesetzt. Im Laufe der Jahre wurden die „Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)“ in einigen Formulierungen redaktionell überarbeitet und an die revidierte Fassung der OECD‐GLP‐Grundsätze angepasst. Außerdem gab es 1997 eine inhaltliche Änderung, auch als „materielle Änderung“ bezeichnet, und zwar wurde die Aufbewahrungsdauer für zu archivierendes Material von 30 auf 15 Jahre verkürzt. Dies erfolgte im Sinne einer Deregulierung, um international üblichen Standardfristen Rechnung zu tragen. Die aktuelle Fassung des Chemikaliengesetzes datiert aus dem Jahr 2013 [10] und dessen Anhang 1 stellt die in Deutschland maßgebliche Version der GLP‐Grundsätze dar [11]. Ihr Wortlaut ist in Anhang B wiedergegeben. In den nachfolgenden Abschnitten beziehen sich alle Zitate aus den GLP‐Grundsätzen auf diese Version.
Mit dem Chemikaliengesetz wurde zudem die gesetzliche Grundlage für die behördliche Überwachung der Einhaltung der GLP‐Grundsätze geschaffen, indem die Bundesregierung ermächtigt wird, dafür „allgemeine Verwaltungsvorschriften“ zu erlassen (§ 19d Abs. 3 ChemG). Es kam lediglich zu einer einzigen Verwaltungsvorschrift, und zwar die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwV‐GLP)“. Sie wurde 1997 veröffentlicht und im Jahr 2011 überarbeitet [12]. Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden nicht nur der Anwendungsbereich der GLP‐Grundsätze in Deutschland konkretisiert, sondern auch Einzelheiten des nationalen Überwachungsverfahrens festgelegt, und es werden den behördlichen Inspektoren und Inspektorinnen Leitlinien für ihre Überwachungstätigkeit an die Hand gegeben. Die Verwaltungsvorschrift entspricht damit inhaltlich der EU‐Richtlinie 2004/9/EG (s. Abschn. 1.1 und [8]).
Nicht nur die Verwaltungsvorschrift ChemVwV‐GLP liefert Hinweise für die Umsetzung der GLP‐Grundsätze, sondern es gibt auch nationale Konsensdokumente zur Konkretisierung einzelner GLP‐Anforderungen, die von Behörden‐ und Industrievertretern gemeinsam erarbeitet wurden. Hier ist das Konsensdokument zur „Archivierung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Materialien“ zu nennen [13], das – obwohl schon im Jahr 1998 veröffentlicht und daher nicht mehr in allen Punkten zeitgemäß – hilfreiche Ausführungen zu Archivierungsbedingungen enthält und auf Anforderungen an Auftragsarchive eingeht.
Ein weiteres Dokument, das Hilfestellung bei der Interpretation der GLP‐Grundsätze auf nationaler Ebene liefert, ist das behördlicherseits (Bund‐Länder‐Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit) erstellte Handbuch „Die Durchführung von GLP‐Inspektionen in Deutschland“, kurz „Handbuch für GLP‐Inspektionen“ genannt [14]. Es richtet sich an die behördlichen Inspektoren und Inspektorinnen und soll sie „bei der Vorbereitung und Durchführung von GLP‐Inspektionen unterstützen“ – u. a. durch eine checklistenartige Zusammenstellung von zu inspizierenden Aspekten. Das mehrfach aktualisierte „Handbuch“ hat keinen rechtsverbindlichen Charakter, ist aber auch für das Personal von Prüfeinrichtungen hilfreich bei der Vorbereitung auf eine behördliche Inspektion.
Die aktuellen GLP‐Regularien und GLP‐relevante behördliche Publikationen sind auf der Webseite der GLP‐Bundesstelle zusammengestellt [15]. Die GLP‐Bundesstelle, eine Organisationseinheit im Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), ist zuständig für die Koordinierung und Harmonisierung GLP‐relevanter Fragen im nationalen und internationalen Bereich und für die Überwachung bestimmter GLP‐Prüfeinrichtungen.
Wie oben ausgeführt, bilden die GLP‐Grundsätze die Basis für alle weiteren Regularien, die die Anforderungen der Guten Laborpraxis betreffen. Sie bestehen aus zwei Abschnitten. „Abschnitt I“ legt den Anwendungsbereich der Grundsätze fest und definiert die für den anschließenden Abschnitt relevanten Begriffe im Sinne eines Glossars. „Abschnitt II“ umfasst die „eigentlichen“ Grundsätze, insgesamt zehn Themenbereiche, die weiter untergliedert sind (s. Abb. 1.1). Auf diese Themen wird in den nachfolgenden Kapiteln dieses Buches detailliert eingegangen.
Die für Deutschland geltenden GLP‐Grundsätze in Anhang 1 des ChemG [11] entsprechen der deutschen Übersetzung der OECD‐GLP‐Grundsätze [5], wobei jedoch einige sprachliche Anpassungen zur besseren Verständlichkeit erfolgten. Zudem sind folgende inhaltlichen Unterschiede zu nennen:
Abschnitt I, Punkt 2.2 (2):
Bei der Begriffsbestimmung für „Prüfstandort“ wurde in der Fassung des ChemG eine Definition für „Phasen von Prüfungen“ ergänzt: „Unter Phasen von Prüfungen sind hier einzelne Teile, Abschnitte, Schritte oder Stufen von Prüfungen zu verstehen.“
Abb. 1.1 Grundsätze der Guten Laborpraxis – Inhaltsübersicht.
Abschnitt II, Punkt 5.2 (2):
Während in der OECD‐Fassung bezüglich der Vernichtung ungeeigneter Prüfsystem‐Lieferungen nicht weiter differenziert wird (es heißt lediglich: „… ist ggf. auf geeignete Weise zu vernichten“), wird in der Fassung des ChemG präzisiert: „Pflanzliche Prüfsysteme sind gegebenenfalls auf geeignete Weise zu vernichten, tierische Prüfsysteme sind nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes zu behandeln.“
Abschnitt II, Punkt 8.1 (1):
Die GLP‐Grundsätze im ChemG fordern, dass der Prüfplan lediglich vom Prüfleiter durch datierte Unterschrift genehmigt wird (außerdem ist die dokumentierte Überprüfung durch das Qualitätssicherungspersonal erforderlich). Die OECD‐Fassung weist einen Zusatz auf: „Der Prüfplan muss auch von der Leitung der Prüfeinrichtung und dem Auftraggeber genehmigt werden, falls dies durch nationale Vorschriften oder Gesetze in dem Staat, in dem die Prüfung durchgeführt wird, gefordert wird.“ Im ChemG wird darauf verzichtet, die Genehmigung des Prüfplans durch die Leitung und den Auftraggeber verpflichtend zu machen.
Abschnitt II, Punkt 8.2 (3a):
Da in den GLP‐Grundsätzen des ChemG nur die Unterschrift des Prüfleiters zur Genehmigung des Prüfplans obligatorisch ist (siehe vorheriger Absatz), ist folglich auch nur dieses Datum im Prüfplan gefordert. Die Angabe in den OECD‐GLP‐Grundsätzen „Das Datum der Genehmigung des Prüfplans durch die Unterschriften der Leitung der Prüfeinrichtung und des Auftraggebers, falls dies durch nationale Vorschriften oder Gesetze in dem Staat, in dem die Prüfung durchgeführt wird, gefordert wird“ fehlt daher im ChemG.
Abschnitt II, Punkt 10.2:
Während die OECD‐GLP‐Grundsätze die Festlegung der Archivierungsdauer den nationalen Behörden überlassen („Folgendes ist über den von den zuständigen Behörden festgelegten Zeitraum in den Archiven aufzubewahren: …“), konkretisiert das ChemG diese Frist: „Folgendes ist 15 Jahre in den Archiven aufzubewahren: …“
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der „Spielraum“, den die OECD‐Fassung der GLP‐Grundsätze den nationalen Behörden bietet, im deutschen Chemikaliengesetz (ChemG) adäquat ausgestaltet ist. Die GLP‐Grundsätze im ChemG sind daher als äquivalent mit den OECD‐GLP‐Grundsätzen anzusehen, was eine Voraussetzung für die internationale Anerkennung der nach deutschem Recht durchgeführten GLP‐Prüfungen ist.
Gute Laborpraxis wird folgendermaßen definiert:
„Gute Laborpraxis ist ein Qualitätssicherungssystem, das sich mit dem organisatorischen Ablauf und den Rahmenbedingungen befasst, unter denen nicht‐klinische gesundheits‐ und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen geplant, durchgeführt und überwacht werden sowie mit der Aufzeichnung, Archivierung und Berichterstattung der Prüfungen.“
(GLP‐Grundsätze, I, 2.1)
Diese Begriffsbestimmung beschreibt den Fokus der Guten Laborpraxis bei Sicherheitsprüfungen: Es geht um die Organisation dieser Prüfungen einschließlich ihres Umfelds, also um Managementaspekte. Es ist wichtig zu betonen, dass die Gute Laborpraxis sich nicht mit der wissenschaftlichen Methodik von gesundheits‐ und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen befasst. Die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis bedeutet daher nicht, dass eine Sicherheitsprüfung im Hinblick auf ihr Ziel wissenschaftlich korrekt konzipiert wurde und eine adäquate Untersuchungsmethode (z. B. ein geeignetes Messverfahren) verwendet wurde. Nichtsdestotrotz trägt die Gute Laborpraxis dazu bei, dass sich die wissenschaftliche Qualität dieser Prüfungen erhöht. Dies wird deutlich, wenn man die charakteristischen Anforderungen, die sich aus den GLP‐Grundsätzen ergeben, zusammenfasst (s. auch Abb. 1.2):
Es muss eine klare Personalstruktur mit zugeordneten Verantwortlichkeiten geben.
Alle Einrichtungen und zur Anwendung kommenden Materialien müssen nachweislich geeignet sein.
Es müssen schriftliche Anweisungen und Pläne für die durchzuführenden Tätigkeiten vorliegen.
Die Sicherheitsprüfungen müssen vollständig und genau dokumentiert werden, so dass ihre Durchführung in jeder Hinsicht nachvollziehbar ist.
Abb. 1.2 Grundprinzipien der Guten Laborpraxis.
Diese Forderung wird durch die sog. „Fünf‐W‐Regel“ einprägsam zum Ausdruck gebracht. Nur wenn die Frage „Wer hat was wann womit und warum gemacht?“ vollständig und eindeutig beantwortet werden kann, sind die Aufzeichnungen „GLP‐gerecht“.
Alle Aufzeichnungen und prüfungsrelevanten Proben und Muster müssen langfristig aufbewahrt werden.
Diese Prinzipien unterstreichen die zentrale Bedeutung von Dokumentation für die Gute Laborpraxis. Alles, was nicht dokumentiert wurde, gilt formal als nicht erfolgt. Im Englischen wird diese Maxime mit „not documented – not done“ zusammengefasst. Zur ordnungsgemäßen Dokumentation gehört im Sinne der „Fünf‐W‐Regel“ immer die datierte Unterschrift bzw. das datierte Kürzel der dokumentierenden Person. Auch wenn die Dokumentation (einschließlich der Aufbewahrung der Aufzeichnungen) einen administrativen Mehraufwand bedeutet, wird dadurch sichergestellt, dass der Ablauf der Prüfungen sowie die Bedingungen, unter denen diese durchgeführt wurden, über einen langen Zeitraum nachvollziehbar sind. Je besser die Details einer Prüfung zu rekonstruieren sind, desto eher können die erhobenen Sicherheitsdaten als zuverlässig angesehen werden. Die Sicherstellung dieser Datenintegrität gilt als vorrangiges Ziel der Guten Laborpraxis.
Gemäß der Begriffsbestimmung (s. Abschn. 1.4.1) befasst sich die Gute Laborpraxis mit „nicht‐klinischen gesundheits‐ und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen“. Der Anwendungsbereich wird folgendermaßen konkretisiert:
„Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf die nicht‐klinischen Sicherheitsprüfungen von Prüfgegenständen, die in Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln sowie in Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittelzusatzstoffen und Industriechemikalien enthalten sind …
Diese Grundsätze der Guten Laborpraxis finden Anwendung auf sämtliche nicht‐klinischen gesundheits‐ und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen, die von Bewertungsbehörden zur Registrierung und Zulassung von Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Lebensmittel‐ und Futtermittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln, Tierarzneimitteln und ähnlichen Produkten sowie zur Anmeldung von Industriechemikalien gefordert werden. …“
(GLP‐Grundsätze, I, 1)
Diese Ausführungen benennen die Stoffgruppen, denen die Prüfgegenstände der nicht‐klinischen Sicherheitsprüfungen zuzuordnen sind. Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Industriechemikalien können als die wichtigsten Gruppen angesehen werden. Es handelt sich um sog. regulierte Stoffe, d. h., diese Stoffe unterliegen einem behördlichen Verfahren wie Zulassung, Registrierung oder Anmeldung, bei dem sie hinsichtlich ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt bewertet werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Welche Arten von nicht‐klinischen Sicherheitsprüfungen für dieses Verfahren im Einzelnen gefordert werden und unter Einhaltung der GLP‐Grundsätze durchzuführen sind, ist in spezifischen Regelungen für die genannten Stoffgruppen festgelegt. Gemäß geltendem Recht sind in Deutschland folgende Prüfungen GLP‐pflichtig [12, 14, Anhang 5]:
für Arzneimittel die im Rahmen der Zulassung erforderlichen toxikologischen Prüfungen (dazu gehören sowohl
in‐vivo
‐ als auch
in‐vitro
‐Prüfungen),
für Pflanzenschutzmittel die für die Zulassung vorzulegenden Untersuchungen zu den physikalisch‐chemischen Eigenschaften, zum Umweltverhalten (ökotoxikologische Untersuchungen) und zur Toxikologie,
für Chemikalien ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen.
Auch für die anderen Stoffgruppen (Biozide, Lebensmittelzusatzstoffe usw.) ist auf nationaler oder europäischer Ebene geregelt, welche zulassungsrelevanten Untersuchungen gemäß den GLP‐Grundsätzen durchzuführen sind. Die toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen einschließlich der damit zusammenhängenden analytischen Untersuchungen bilden für alle regulierten Stoffen den typischen GLP‐Anwendungsbereich, da damit die geforderten gesundheits‐ und umweltrelevanten Daten ermittelt werden. Pharmakologische Untersuchungen, d. h. Untersuchungen zur Wirksamkeit eines Stoffes, sind keine Sicherheitsprüfungen und fallen daher nicht in den GLP‐Anwendungsbereich.
Ein Aspekt, der insbesondere im Hinblick auf den Arzneimittelbereich zu betonen ist, ist die explizite Begrenzung des GLP‐Anwendungsbereiches auf nicht‐klinische Sicherheitsprüfungen. Klinische Prüfungen, also Untersuchungen am Menschen, um Daten über die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Wirkstoffs zu erhalten, gehören nicht in den GLP‐Anwendungsbereich. Das trifft ebenfalls für die mit einer klinischen Prüfung im Zusammenhang stehenden Laboruntersuchungen von humanem Material – z. B. analytische Untersuchungen von Blutproben – zu, auch wenn für analoge Untersuchungen von tierischen Proben im Rahmen von toxikologischen Prüfungen die Einhaltung der GLP‐Grundsätze gefordert ist (s. dazu auch Abschn. 12.1).
Die Spezifizierung der nicht‐klinischen gesundheits‐ und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen als Anwendungsbereich der GLP‐Grundsätze bedeutet jedoch nicht, dass die Prinzipien der Guten Laborpraxis nicht auch bei anderen experimentellen Untersuchungen in jeweils angepasster Weise Berücksichtigung finden können. Auch für nicht von den Bewertungsbehörden geforderte Prüfungen kann die Umsetzung von GLP‐Prinzipien, soweit sinnvoll, erfolgen. So ist eine nachvollziehbare Dokumentation, ein zentrales GLP‐Element, generell für wissenschaftliches Arbeiten unverzichtbar. Nicht nur in dieser Hinsicht weisen die GLP‐Grundsätze Schnittstellen mit den Standards guter wissenschaftlicher Praxis [16] auf.
In den GLP‐Grundsätzen findet sich folgende Aussage als Begriffsbestimmung für Prüfeinrichtung:
„Prüfeinrichtung umfasst die Personen, Räumlichkeiten und Arbeitseinheiten, die zur Durchführung von nicht‐klinischen gesundheits‐ und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen notwendig sind.“
(GLP‐Grundsätze, I, 2.2 (1))
Eine Prüfeinrichtung umfasst damit sowohl die Örtlichkeiten, in denen die genannten Prüfungen stattfinden, als auch das dort tätige Personal. Eine solche Organisationseinheit kann z. B. ein Auftragsinstitut, eine Forschungseinrichtung oder ein mittelständisches Unternehmen als Ganzes sein. Bei größeren Firmen, zu denen unterschiedliche Geschäftseinheiten gehören und die vielleicht sogar an verschiedenen – nationalen oder internationalen – Standorten tätig sind, ist es üblich und sinnvoll, dass eine abgegrenzte interne Organisationseinheit – wie eine Abteilung – die Funktion einer Prüfeinrichtung übernimmt. Demzufolge gibt es auch Unternehmen, die über mehrere organisatorisch und/oder räumlich voneinander getrennte Prüfeinrichtungen verfügen.
Für das GLP‐gerechte Arbeiten ist eine eindeutige Zuordnung von Verantwortlichkeiten essentiell. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit, dass das Personal einer Prüfeinrichtung klar festgelegte Rollen hat, die mit spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten verbunden sind. Aus den GLP‐Grundsätzen sind folgende Rollen ableitbar:
Leitung der Prüfeinrichtung
Prüfleiter (bzw. Prüfleiterin)
prüfendes Personal
Abb. 2.1 Allgemeine Organisationsstruktur einer GLP‐Prüfeinrichtung (Funktionsbezeichnungen in Deutsch und in Englisch; die Anzahl der Prüfleiter/innen ist als Beispiel zu verstehen).
Archivverantwortliche
Qualitätssicherungspersonal
Ihre hierarchische Verknüpfung kann in einem Organigramm verdeutlicht werden (s. Abb. 2.1). Die genannten Rollen werden in den nächsten Abschnitten (Abschn. 2.2.1–2.2.5) näher erläutert und es wird auch auf das IT‐Personal, dem in einer Prüfeinrichtung eine weitere wichtige Rolle zukommt, eingegangen (s. Abschn. 2.2.6).
„Leitung der Prüfeinrichtung bezeichnet diejenige Person oder Personengruppe, die die Zuständigkeit und formale Verantwortung für die Organisation und das Funktionieren der Prüfeinrichtung gemäß diesen Grundsätzen der Guten Laborpraxis besitzt.“
(GLP‐Grundsätze, I, 2.2 (3))
Mit dieser Begriffsbestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um diejenige Funktion handelt, die hierarchisch an der Spitze der Prüfeinrichtung steht und die übergeordnete Verantwortung trägt. Dies spiegelt sich auch in ihrer Gesamtaufgabe wider:
„Die Leitung einer jeden Prüfeinrichtung hat sicherzustellen, dass diese Grundsätze der Guten Laborpraxis in ihrer Prüfeinrichtung eingehalten werden.“
(GLP‐Grundsätze, II, 1.1 (1))
Die Leitung kann ihrer Verantwortung nur nachkommen, wenn ihre Position mit den entsprechenden Kompetenzen verbunden ist. Dazu gehören Entscheidungsbefugnisse bzgl. Budget und Personal. Aus den GLP‐Grundsätzen sind keine Anforderungen an die formale Qualifikation der Leitung ableitbar.
Die Leitung darf nicht operativ in die Durchführung von GLP‐Prüfungen involviert sein, sondern sie hat vielmehr durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die geeigneten Rahmenbedingungen für diese Prüfungen vorhanden sind. Dazu gehört, dass u. a. Folgendes von der Leitung sicherzustellen ist (s. GLP‐Grundsätze, II, 1.1 (2)):
Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl qualifizierten Personals, geeigneter Räumlichkeiten, Ausrüstung und Materialien,
Führen von Aufzeichnungen zur Qualifikation aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
Erstellung von Standardarbeitsanweisungen, ihre Befolgung sowie das Führen einer chronologischen Ablage aller Standardarbeitsanweisungen,
Vorhandensein eines Qualitätssicherungsprogramms einschließlich des für die Wahrnehmung der Qualitätssicherungsaufgaben erforderlichen Personals,
Ernennung von Archivverantwortlichen,
Führen eines Verzeichnisses mit Status aller Prüfungen (sog. „Master Schedule“, s. auch
Abschn. 9.8
),
Vorhandensein charakterisierter Prüf‐ und Referenzgegenstände,
Eignung computergestützter Systeme für ihre jeweilige Anwendung, was ihre ordnungsgemäße Validierung und Wartung einschließt.
Während das Sicherstellen in vielen Fällen bedeutet, dass die o. g. Aufgaben von der Leitung an andere Personen delegiert werden, gibt es Aufgaben, die die Leitung direkt auszuführen hat. Dies sind:
Genehmigung aller Standardarbeitsanweisungen,
Benennung eines geeigneten Prüfleiters bzw. einer geeigneten Prüfleiterin vor Beginn jeder Prüfung.
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Leitung der Prüfeinrichtung durch eine einzige Person wahrgenommen wird, doch die Begriffsbestimmung (siehe 1. Absatz von Abschn. 2.2.1) wird ausdrücklich auch auf eine Personengruppe ausgeweitet. Es ist also durchaus möglich, dass mehrere Personen die Funktion „Leitung der Prüfeinrichtung“ wahrnehmen. In diesem – allerdings eher unüblichen – Fall ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Mitglieder dieser Gruppe klar voneinander abgegrenzt sind und dies dokumentiert ist.
„Prüfleiter ist diejenige Person, die für die Gesamtleitung der nicht‐klinischen gesundheits‐ und umweltrelevanten Sicherheitsprüfung verantwortlich ist.“
(GLP‐Grundsätze, I, 2.2 (6))
Für den englischen Begriff „Study Director“ wird in der deutschen Fassung der GLP‐Grundsätze lediglich die männliche Form verwendet, was im Folgenden aus Referenzgründen beibehalten wird, aber ausdrücklich auch eine Prüfleiterin einschließt. Die Aufgaben des Prüfleiters werden folgendermaßen zusammengefasst:
„Der Prüfleiter ist mit der alleinigen Aufsicht über die Prüfung betraut und trägt die Verantwortung für die Gesamtdurchführung der Prüfung und für den Abschlussbericht.“
(GLP‐Grundsätze, II, 1.2 (1))
Es wird deutlich, dass sich die Aufgaben jeweils auf eine bestimmte Prüfung beziehen, für die die betreffende Person die zentrale Kontrollfunktion innehat. Damit sind u. a. folgende Verantwortlichkeiten, die sich an der Chronologie einer Prüfung orientieren, verbunden (s. GLP‐Grundsätze II, 1.2 (2)):
Genehmigung des Prüfplans sowie ggf. von Prüfplanänderungen,
Einbindung des Qualitätssicherungspersonals,
Bereitstellung des Prüfplans, etwaiger Prüfplanänderungen sowie von Standardarbeitsanweisungen für das prüfende Personal,
Überwachung/Sicherstellung der korrekten Durchführung der Prüfung (Einhaltung der Vorgaben von Prüfplan und Standardarbeitsanweisungen, Bewertung von Abweichungen, ordnungsgemäße Rohdatendokumentation),
Sicherstellung des Einsatzes validierter computergestützter Systeme,
Übernahme der Verantwortung für die GLP‐Konformität der Prüfung (Bestätigung durch datierte Unterzeichnung des Abschlussberichts),
Sicherstellung der Archivierung aller prüfungsspezifischen Unterlagen und Materialien nach Abschluss der Prüfung.
Für die Übernahme der Prüfleiterfunktion ist die fachliche Qualifikation und Erfahrung entscheidend, aber auch Koordinations‑, Kommunikations‐ und Problemlösungsfähigkeiten sind nötig. Es gibt keine formalen Anforderungen bzgl. der Ausbildung. Meist fungiert eine Person mit akademischem Hintergrund als Prüfleiter, aber es ist auch denkbar, dass erfahrenes technisches Personal diese Funktion innehat. Es sei darauf hingewiesen, dass der Prüfleiter durchaus auch die experimentelle Durchführung einer Prüfung übernehmen kann – es ist also nicht zwingend erforderlich, dass ihm „prüfendes Personal“ (s. Abschn. 2.2.3
