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Das Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht bildet den rechtlichen Rahmen unternehmerischen Handelns und nimmt damit eine zentrale Rolle im Rechtssystem ein. Der vierte Band dieser Reihe widmet sich aktuellen Entwicklungen des deutschen, europäischen und internationalen Gesellschaftsrechts und beleuchtet sie aus unterschiedlichen rechtswissenschaftlichen Perspektiven. Dabei wird bewusst ein weiter Bogen gespannt, um sowohl klassische Bereiche wie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie Compliance-Verstöße zu untersuchen als auch die im Entstehen begriffene Rechtsform der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GgebV) zum Forschungsgegenstand zu machen. Im Mittelpunkt stehen neue Entwicklungen im Unternehmensstrafrecht, die Rolle der Gesellschafter in Restrukturierung und Insolvenz sowie die GgebV aus zivilrechtlicher und insolvenzrechtlicher Sicht. Darüber hinaus werden Treuepflichten in der GmbH & Co. KG, grenzüberschreitende Gesellschafterdarlehen, Compliance-Verstöße im Transaktionsrecht und deren Auswirkungen auf den Erfolg von M&A-Transaktionen behandelt. Weitere Beiträge widmen sich dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen im digitalen Zeitalter sowie den Entwicklungen im Bereich der Krypto-Wertpapiere. Alle Beiträge stammen von ausgewiesenen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis, die fundierte Analysen und praxistaugliche Lösungsansätze bieten. Mit Beiträgen von: Prof. Dr. Stephan Arens, Dr. Susann Brackmann, Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer, Prof. Dr. Marwan Hamdan, Alina Holze, Prof. Dr. Jürgen Neuberger, Isabel Quack, Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Prof. Dr. Michael Schörnig, Marcel Supernok-Kolbe, Prof. Dr. Martin Paul Waßmer
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Seitenzahl: 591
Veröffentlichungsjahr: 2025
Herausgegeben von
Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer,
FOM Hochschule, Mannheim
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann
FOM Hochschule, Essen
Bearbeitet vonProf. Dr. Stephan Arens; Dr. Susann Brackmann; Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer; Prof. Dr. Marwan Hamdan; Alina Holze; Prof. Dr. Jürgen Neuberger; Isabel Quack; Prof. Dr. Jens M. Schmittmann; Prof. Dr. Michael Schörnig; Marcel Supernok-Kolbe, LL.M.; Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Paul Waßmer
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Alle im Buch verwendeten Begriffe verstehen sich geschlechterneutral. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet – entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.
ISBN 978–3–8005–1996–5
© 2025 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main, [email protected]
www.ruw.de
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck: Beltz Grafische Betriebe GmbH, 99947 Bad Langensalza
Printed in Germany
In der heutigen Welt mit ihren disruptiven Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft sind innovative Entwicklungen im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht eine konsequente Folge dieser Befunde. Daher hat sich Band 4 der Schriftenreihe für Recht und Wirtschaft, die seit 2022 erscheint, in diesem Jahr zum Ziel gesetzt, das Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht in seiner ganzen Bandbreite zu beleuchten.
Ob es um die Frage des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen oder um Aspekte des Unternehmensstrafrechts geht, um das Thema der Restrukturierung und Insolvenz, stets haben die Autoren die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur kritisch und umfassend beleuchtet. Andere innovative Entwicklungen im Gesellschaftsrecht wie die in Planung befindliche Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GgebV) wurden unter gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Aspekten ebenso untersucht wie der Umfang der Treuepflichten bei der GmbH & Co. KG oder europarechtliche Fragestellungen bei Gesellschafterdarlehen. Ein anderer relevanter Aspekt – die Auswirkungen von Compliance-Verstößen auf M&A-Transaktionen – ist Gegenstand eines weiteren Beitrags. Überdies wurden neuere Entwicklungen im Recht der Aktiengesellschaften in Gestalt der neuen Krypto-Wertpapiere nach dem eWpG im Rahmen eines Beitrags zu diesem Werk untersucht.
An dem vorliegenden Werk haben nicht nur renommierte Autorinnen und Autoren des KcW Kompetenz Centrums für Wirtschaftsrecht der FOM Hochschule für Oekonomie und Management gGmbH mitgewirkt. Es konnten auch Autoren von weiteren renommierten Hochschulen wie der Universität zu Köln, der Hochschule Köln oder der Hochschule für Finanzwirtschaft und Management Bonn gewonnen werden, die den vorliegenden Band mit ihren Ideen bereichert haben. Ein Beitrag von Autoren einer renommierten deutschen Wirtschaftskanzlei rundet das Bild ab und sorgt für eine ausgewogene Mischung zwischen Wissenschaft und Praxis, zumal die zahlreichen Autoren neben ihrer Hochschultätigkeit regelmäßig beratend agieren.
Die Herausgeber erhoffen sich, durch die Beschäftigung mit dieser Thematik nützliche Denkanstöße in diesem Bereich geben zu können und damit einen Beitrag zur Rechtsfortbildung leisten zu können.
Die Herausgeber danken ihren engagierten Autoren sowie dem Verlag für die zügige Umsetzung des vorliegenden Werkes. Sie freuen sich über Rückmeldungen aus dem Kreis der Leser und stehen zur Diskussion und Vertiefung der Themen gerne zur Verfügung.
Mannheim/Essen, im November 2025
Die Herausgeber
Hans-Jörg Fischer
Jens M. Schmittmann
Prof. Dr. Stephan Arens
Professor für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der TH Köln
Dr. Susann Brackmann
Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB in Hamburg mit Schwerpunkt Restrukturierungs- und Insolvenzrecht
Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer
Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht, FOM Hochschule Mannheim; Wissenschaftlicher Leiter des KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht (KCW). Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht in München und Mannheim; Mitherausgeber eines Kommentars zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz
Prof. Dr. Marwan Hamdan
Ordentlicher Professor und Inhaber der Professur für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Bank- und Versicherungsrecht an der Hochschule für Finanzwirtschaft & Management Bonn; Rechtsanwalt und Gründungspartner von GH-Legal (Güneş und Hamdan PartGmbB) in Saarbrücken
Alina Holze
Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referendarin am Kammergericht Berlin
Prof. Dr. Jürgen Neuberger
Professor für Wirtschaftsrecht, FOM Hochschule Stuttgart
Isabel Quack
Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referendarin am OLG Koblenz
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann
Professor für ABWL, Wirtschafts- und Steuerrecht, FOM Hochschule Essen; Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht, Essen; Mitglied des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes
Prof. Dr. Michael Schörnig
FOM Hochschule Frankfurt am Main
Marcel Supernok-Kolbe, LL.M.
Dozent für Compliance, FOM Hochschule Stuttgart; SeniorManager Compliance (Ma-Risk), Boerse Stuttgart Group, Stuttgart
Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Paul Waßmer
Universität zu Köln, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht – deutsches, europäisches und internationales Wirtschafts-, Steuer- und Medizinstrafrecht
Vorwort der Herausgeber
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Kapitel 1 Neue Entwicklungen im Unternehmensstrafrecht
A. Einleitung
B. Übersicht über die bisherige Rechtslage
I. Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)
II. Kartellordnungswidrigkeiten
III. Die DSGVO
IV. Finanzwesen
V. Auflösung von Gesellschaften
VI. Ergebnis
C. Unternehmensverantwortung im internationalen Vergleich
I. USA
II. Europäischer Kontinent
III. Ergebnis
D. Unternehmensstrafrecht – Quo Vadis
I. Verbandssanktionsgesetz
II. Unternehmensstrafrecht – Vereinbarkeit mit deutschem Recht?
III. Verbandskriminalität und bestehende Kollektivsanktionen
IV. Argumente für und gegen ein Unternehmensstrafrecht
V. (Vermehrter) Einfluss des europäischen Rechts
E. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Kapitel 2 Zur Rolle der Gesellschafter in der Restrukturierung und Insolvenz
A. Gesellschafter und Aktionäre in der Krise: Grundsatzentscheidungen des II. Zivilsenats des BGH
I. Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten in der Rechtsprechung des II. Zivilsenats
II. Die „Girmes“-Entscheidung des II. Zivilsenats
III. Die „Sanieren oder Ausscheiden”-Rechtsprechung
IV. Besondere Haftungsrisiken der Gesellschafter und Aktionäre
B. Finanzierungsmodelle in der Krise
I. Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen im Lichte von § 135 InsO
II. Weiche Finanzierungszusagen
III. Patronatserklärungen
IV. Garantieverträge
C. Die Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten der Gesellschafter bzw. Aktionäre in Restrukturierungssachen bzw. Insolvenzverfahren
I. In der Restrukturierungssache nach dem StaRUG
II. Allgemeines zur Rolle des Gesellschafters im Insolvenzverfahren seiner Gesellschaft
III. Im Insolvenz(plan)verfahren nach der Insolvenzordnung
D. Erkenntnisse und Ausblick
Literaturverzeichnis
Kapitel 3 Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GgebV) – ein Projekt mit Zukunft?
Abstract
A. Wirtschaftliche Nachhaltigkeit als Grund für eine neue Gesellschaftsform 3
B. Nachhaltigkeitsdefizite insbesondere bei der GmbH
C. Bisherige Konstrukte zur Sicherstellung von Nachhaltigkeit 16
I. Veto-Anteils-Modell
II. Einzelstiftungsmodell
III. Doppelstiftungsmodell
D. Der erste Gesetzesentwurf von 2020: GmbH in Verantwortungseigentum 28
I. Allgemeines
II. Gründung, Firmierung, geeignete Gesellschafter
III. Übertragung unter Lebenden und durch Erbfolge
IV. Ergebnisverwendung und Kapitalerhaltung
V. Umwandlung und Liquidation der Gesellschaft
VI. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
VII. Steuerliche Regelungen, insbesondere zum ErbStG und KStG
E. Kritik am Gesetzesentwurf vom 12.6.2020
I. Allgemeines
II. Firmierung als Gesellschaft in Verantwortungseigentum
III. Absicherung der Vermögensbindung
IV. Schwächen beim Gläubigerschutz
V. Zwingende Firmierung71
VI. Umgehungsrisiken bei Anteilsübertragung an natürliche Personen
VII. Doppelter Ausschluss des § 29 Abs. 1 GmbHG in § 77e Entwurf VE-GmbH
VIII. Inhalte des §§ 77f, 77g Entwurf VE-GmbH besser in §§ 30 und 31 GmbHG regeln?
IX. Regelungen zum Umwandlungsrecht im Umwandlungsgesetz zu regeln
F. Der überarbeitete Gesetzesentwurf zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen 2021
I. Allgemeines
II. Regelungen zu Rechtsformzusatz und Gesellschaftszweck
III. Handelsregister als Kontrollinstanz für Vermögensbindung im Gesellschaftsvertrag
IV. Voraussetzungen für die Herstellung der Vermögensbindung gem. § 77b Entwurf GmbH-gebV
V. Schutz der Gläubiger der Gesellschaft
VI. Keine Anteilsveräußerung über Nominalwert
VII. Unternehmensverträge, insbesondere Gewinnabführung
VIII. Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Vermögensbindung
IX. Umwandlung und Vermögensverteilung nach Liquidation
G. Kritik am überarbeiteten Gesetzesentwurf von 2021
I. Fragen der Vereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV
II. Unabdingbarkeit der Vermögensbindung als unzulässige Beschränkung der Verbandssouveränität?
III. Weiterhin Erfordernis einer zwingenden Firmierung
IV. Umgehungsmöglichkeiten bei der Vermögensbindung, insbesondere durch stille Beteiligungen
V. Erneut: Kapitalerhaltung und Umwandlungen in entsprechenden Gesetzen regeln
VI. Gläubigerschutz
VII. Ausgestaltung der „unabhängigen Einrichtung“
VIII. Das Stiftungsrecht als Alternative zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen?
IX. Niedrigere Bewertung der Anteile bei Erbschaft- und Schenkungsteuer wie bei gemeinnützigen Gesellschaften
H. Ergänzungsbedarf zum zweiten Gesetzesentwurf
I. Ein neuer Anlauf: Pläne der Ampel-Regierung und der „Akademische Entwurf“ von 2024
I. Entwicklungen und Diskurse während der Zeit der Ampel-Regierung
II. Der „Akademische Entwurf“ 2024
J. Wie geht es unter der neuen Bundesregierung weiter?
K. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Kapitel 4 Geschäftsführungsbezogene Entscheidungen bei der GmbH & Co. KG – Treuepflichten bei misslungener Verzahnung der KG und ihrer Komplementärin
A. Einleitung
B. Die Struktur der GmbH & Co. KG
I. Nutzen, Konstruktion und anwendbare Normen
II. Beteiligungsvarianten
C. Die Verzahnungsnotwendigkeit der KG- und GmbH-Verfassung
I. Mittelbare Geschäftsführung und Vertretung der KG
II. Mittelbare Pflichten des Geschäftsführers der KG gegenüber
III. Das Spannungsfeld durch mehrere „Herren“
IV. Die „Verzahnung“ („Verklammerung“)
D. Die gescheiterte Verzahnung bei der echten GmbH & Co. KG
I. Konstellationen
II. Folgen: Streit um Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
E. Die gesellschaftsinterne Kompetenz für geschäftsführungsbezogene Beschlüsse
I. Uneinheitliche Rechtsprechung
II. Kompetenz bei der „normalen“ (isolierten) GmbH
III. Kompetenz bei der Komplementär-GmbH
F. Sanktion der parallelen Kompetenz
I. Abzulehnende Ansätze
II. Lösung über die gesellschaftlichen Treuepflichten
Literaturverzeichnis
Kapitel 5 Wenn das Gesellschafterdarlehen Grenzen überschreitet und deutsches Insolvenzrecht auf EU-Recht trifft
A. Einleitung
B. Rechtliche Grundlagen
I. Eigenkapitalersatz und Gesellschafterdarlehen
II. Europarecht
C. Bisherige Rechtsprechung
I. Deutsche Gerichte
II. EuGH
D. BGH, Beschluss vom 16.1.2025 – IX ZR 229/23
I. Sachverhalt
II. Rechtliche Würdigung
E. Schrifttum
I. Bork, ZRI 2025, 127
II. Stender, BB 2025, 1298
III. Hain, jurisPR-InsR 4/2025 Anm. 1
IV. Weitere Stimmen
V. Zwischenergebnis
F. Stellungnahme
I. Eigenkapitalersatz-Gesetz u.a., Österreich
II. Kein Ende des deutschen Gesellschafterdarlehensrechts
III. Vertrauensschutz des Gesellschafter-Darlehensgebers
IV. (Keine) Kritik an Rechtsmethoden des EuGH
V. Denkbare Alternativen zu § 135 InsO
G. Fazit
Literaturverzeichnis
Kapitel 6 Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen in Krise und Insolvenz
A. Einleitung
B. Rechtsrahmen der GmgV
I. Kapitalgesellschaft
II. Grundsatz der Kapitalaufbringung
III. Abgrenzung von Liquidation und Insolvenz
IV. Steuerrecht
C. GmgV in der Krise
I. Grundsatz der Kapitalerhaltung
II. Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement
III. Pflicht zur Anzeige des Verlustes des hälftigen Stammkapitals
IV. Anwendung der Instrumente des StaRUG
D. GmgV in der Insolvenz
I. Insolvenzgründe
II. Insolvenzantragspflicht
III. Massesicherungspflicht
IV. Insolvenzplanverfahren
V. Überschussverteilung
E. Organe der GmgV in der Insolvenz
I. Insolvenz eines Gesellschafters der GmgV
II. Insolvenz eines Geschäftsführers der GmgV
F. Fazit
Literaturverzeichnis
Kapitel 7 Compliance-Verstöße im Transaktionsrecht und deren Implikation auf den Erfolg von M&A-Transaktionen 1
A. Einführung und Problemstellung
I. Compliance im Spannungsfeld von Transaktionsrecht und Wirtschaftspraxis
II. Gefahrenpotenzial von Compliance-Verstößen bei M&A-Transaktionen
III. Zielsetzung
B. Grundlagen und Risikofelder
I. Rechtlicher Rahmen von M&A-Transaktionen
II. Systematik und Funktion von Compliance im Transaktionskontext
III. Typische Erscheinungsformen von Compliance-Verstößen
IV. Risikofelder und branchenspezifische Vulnerabilitäten
V. Internationale Perspektiven und regulatorische Herausforderungen
C. Auswirkungen auf den Erfolg von M&A-Transaktionen
I. Juristische Implikationen: Haftung, Sanktionen, Vertragsfolgen
II. Ökonomische Folgen: Reputationsverluste, Integrationskosten, Transaktionsabbruch
III. Strategische Effekte: Vertrauen, Steuerbarkeit, Wertvernichtung
D. Präventions- und Absicherungsmechanismen
I. Compliance Due Diligence: Anforderungen, Umfang, Grenzen
II. Vertragsgestaltung und rechtliche Absicherung von Compliance-Risiken
III. Compliance-Management-Systeme als Absicherungsinstrument
IV. Post-Merger-Compliance und Integrationsphase
V. Organverantwortung und Governance-Strukturen
E. Ausblick
I. Frühzeitige Einbindung der Compliance-Funktion
II. Risikoorientierte Due Diligence und Dokumentation
III. Maßgeschneiderte vertragliche Absicherung
IV. Systematische Post-Merger-Compliance-Strategie
V. Governance-Awareness auf Organebene
Literaturverzeichnis
Kapitel 8 Krypto-Wertpapiere im Wandel: eWpG und Gesellschaftsrecht als Wegweiser im digitalen Kapitalmarkt
A. Einleitung
I. Problemstellung und Motivation
II. Zielsetzung und Forschungsfragen
III. Methodisches Vorgehen und Forschungsdesign
IV. Aufbau der Arbeit
B. Theoretische Grundlagen
I. Wertpapierbegriff im digitalen Zeitalter
II. Grundlagen und Entwicklung des eWpG
III. Gesellschaftsrecht im Kontext der digitalen Transformation
C. Regulatorischer Wandel im digitalen Kapitalmarkt
I. Digitalisierung und technologische Innovationen
II. Analyse des eWpG im regulatorischen Kontext
III. Schnittstellen zwischen eWpG und Gesellschaftsrecht
IV. Internationale Entwicklungen und vergleichende Analyse
V. Wechselwirkungen zwischen regulatorischen Rahmenbedingungen und Gesellschaftsrecht
D. Empirische Analyse und Fallstudien
I. Methodik der empirischen Untersuchung
II. Darstellung und Analyse konkreter Fallbeispiele
E. Kritische Diskussion der empirischen Ergebnisse
I. Vergleichende Analyse und kritische Diskussion
II. Implikation für Theorie und Praxis
III. Bewertung des regulatorischen Wandels
IV. Reformperspektiven und zukünftige Herausforderungen
V. Handlungsempfehlungen für Gesetzgeber und Unternehmen
F. Schlussbetrachtung
I. Zusammenfassung der zentralen Erkenntnisse
II. Reflexion der Forschungsfragen und kritische Bewertung
III. Ausblick auf zukünftige Entwicklungen und Forschungsfelder
G. Schlusswort
Literaturverzeichnis
Kapitel 9 Schutz von Geschäftsgeheimnissen im digitalen Zeitalter
A. Erscheinungsformen
I. Bedrohungslage
II. Methoden
III. Akteure
B. Geschäftsgeheimnisstrafrecht
I. Geschäftsgeheimnis
II. Betriebsspionage (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG)
III. Eigeneröffnete Geheimnishehlerei (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG)
IV. Geheimnisverrat durch Beschäftigte (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GeschGehG)
V. Fremderöffnete Geheimnishehlerei (§ 23 Abs. 2 GeschGehG)
VI. Vorlagenfreibeuterei (§ 23 Abs. 3 GeschGehG)
VII. Qualifikationen (§ 23 Abs. 4 GeschGehG)
VIII. Versuch (§ 23 Abs. 5 GeschGehG)
IX. Auslandstaten (§ 23 Abs. 7 Satz 1 GeschGehG)
X. Versuch der Beteiligung (§ 23 Abs. 7 Satz 2 GeschGehG)
C. Bilanzstrafrecht
D. Cyberstrafrecht
I. § 202a StGB: Schutz vor dem Ausspähen
II. § 202b StGB: Schutz vor dem Abfangen
III. § 202c StGB: Schutz im Vorfeld des Ausspähens und Abfangens
IV. § 202d StGB: Schutz vor Fremdhehlerei
V. § 303a StGB: Schutz der Integrität von Daten
VI. § 303b StGB: Schutz vor Computersabotage
E. Staatschutzdelikte
I. Schutz von Staatsgeheimnissen (§§ 94–98 StGB)
II. Schutz vor geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB)
F. Strafantrag und Geheimhaltung
I. Strafantrag
II. Geheimhaltung
III. Zuständigkeiten
IV. Rechtsfolgen
G. Schutzmaßnahmen und Präventionsangebote
I. Schutzmaßnahmen
II. Präventionsangebote
H. Fazit
Literaturverzeichnis
1
Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen gehört zu den zentralen und zugleich umstrittensten Themen des modernen Strafrechts. Während das deutsche Strafrecht traditionell dem Grundsatz folgt, dass nur natürliche Personen schuldfähig und somit strafrechtlich verantwortlich sein können, mehren sich die Forderungen nach einer eigenständigen Unternehmensstrafbarkeit. Dies wirft nicht nur dogmatische, sondern auch praktische und rechtspolitische Fragen auf. Der vorliegende Aufsatz beleuchtet die Grundlagen und Entwicklungen des Unternehmensstrafrechts, analysiert die bestehenden Regelungen in Deutschland sowie internationale Modelle und diskutiert die Vor- und Nachteile einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen.
2
Entgegen schwerwiegender Bedenken der Literatur,1 sprach sich der BGH kurz nach dem zweiten Weltkrieg in zwei Grundsatzentscheidungen für eine Bestrafung juristischer Personen aus.2 Als Begründung führte er unter Hinweis auf § 31 BGB aus, dass Straftaten, die von Verbandsmitgliedern im Interesse der Verbände begangen würden, als solche des Verbandes anzusehen seien.
3
Des Weiteren wurde die Bestrafung juristischer Personen damit begründet, dass es einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nahe komme, juristische Personen im Verhältnis zu natürlichen Personen besser zu stellen. Auch unschuldige Verbandsmitglieder hätten wirtschaftlichen Nutzen aus der Zuwiderhandlung, sodass eine mögliche Bestrafung unschuldiger Verbandsmitglieder einer Strafbarkeit nicht entgegenstehe.3 Der 40. Deutsche Juristentag befasste sich 1953 mit der Frage, ob es sich empfiehlt, die Strafbarkeit der juristischen Person gesetzlich vorzusehen. Auf der Grundlage der Gutachten von Heinitz und der Referate von Engisch und Hartung beschloss der DJT damals jedoch einstimmig, dass er die Einführung von Kriminalstrafen gegen juristische Personen und Personenverbände nicht empfehle.4
4
Im Folgenden standen auch große Teile der Literatur und auch die spätere Rechtsprechung des BGH5 einer unmittelbaren Verbandsstrafe ablehnend gegenüber. Vor allem fehle es bei Personenverbänden an den personalen Qualitäten für eine strafrechtliche Verantwortung. Es wurde zwar die Handlungsfähigkeit von Verbänden zum Teil bejaht, es herrschte jedoch Einigkeit, dass jedenfalls keine Schuldfähigkeit der Verbände bestehe. Große Teile des Schrifttums sahen schließlich in der strafrechtlichen Verurteilung sowohl des Verbandes als auch seines Organs für dieselbe natürliche Handlung einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem. Auf diese Diskussion wird zurückzukommen sein.
5
Unter dem Einfluss ausländischer Rechtsordnungen (und spektakulären Fällen der Wirtschaftskriminalität)6 war bis etwa in das Jahr 2021 auch in Deutschland die Diskussion um die Möglichkeit der Strafbarkeit von Verbänden neu entbrannt.7 Der „Höhepunkt“ der Diskussion war das Verbandssanktionengesetz (VerSanG); ein gescheitertes Gesetzgebungsverfahren, das ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht in Deutschland einführen sollte, um Straftaten in Verbänden und Unternehmen effektiv zu sanktionieren. Es sah eine unmittelbare Strafbarkeit der Verbände mit Verbandsgeldsanktionen statt Bußgeldern vor, führte ein Legalitätsprinzip bei der Verfolgung ein und ermöglichte die Verhängung von Bewährungsstrafen mit Auflagen. Der Entwurf wurde jedoch 2021 aufgrund von Kritik und fehlendem Konsens nicht verabschiedet.8
6
Festzuhalten ist, dass es nach dem Scheitern des vorgenannten Verbandssanktionengesetz in Deutschland kein klassisches Unternehmensstrafrecht gibt, welches Unternehmen als juristische Person direkt strafrechtlich zur Verantwortung zieht. Stattdessen haften für strafrechtliche Verstöße die handelnden Organe und Personen des Unternehmens. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über den Status quo gegeben werden.
7
Der § 30 OWiG kann als Grundnorm der „Bestrafung“ juristischer Personen betrachtet werden. Die Vorschrift regelt die sog. Unternehmens- bzw. (im herkömmlichen Sinn so bezeichnete) Verbandsgeldbuße. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit („kann“), gegen juristische Personen und diesen gleichgestellte Personenvereinigungen (sog. sanktionsfähige Verbände), gegen die eine Kriminalstrafe nach deutschem Recht nicht verhängt wird, eine Sanktion in Form einer Geldbuße zu verhängen, wenn eine ihrer Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit – sog. Anknüpfungs- oder Bezugstat begangen hat, die in einem Zurechnungszusammenhang zum Unternehmen steht, weil durch sie Pflichten (insb. auch Aufsichtspflichten i.S.v. § 130 OWiG) der juristischen Person oder Personenvereinigung verletzt worden sind) oder durch sie eine Bereicherung der juristischen Person oder Personenvereinigung erreicht wurde oder werden sollte. Gegen die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem auch für Ordnungswidrigkeiten geltenden Grundsatz „nulla poena sine culpa“, da sie an ein schuldhaftes bzw. vorwerfbares Handeln einer für die juristische Person oder Personenvereinigung tätig werdenden Leitungsperson anknüpft. Die Anwendung strafrechtlicher Grundsätze ist nicht grds. ausgeschlossen, wenn das Rechtssubjekt eine juristische Personist, wenn (und solange) ein schuldhaftes Verhalten eines zur Vertretung Berechtigten Voraussetzung für die Bestrafung ist.9
8
Begeht eine Leitungsperson eines Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Anknüpfungstat), durch welche Pflichten verletzt werden, die das Unternehmen treffen oder durch welche das Unternehmen bereichert wird, so kann gegen dieses nach § 30 Abs. 1 OWiG eine Geldbuße verhängt werden.
9
Die h.M. sieht daher in § 30 OWiG eine Zurechnungsnorm, die in erster Linie täterschaftliche aber auch zurechnende Elemente enthält und im Ergebnis eine Verbandstäterschaft begründet.10 Das normwidrige Organ- oder Vertreterhandeln soll dem Verband als eigens rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden. Danach wird der „Verband” selbst als primärer Träger von Rechten und Pflichten betrachtet. Deren Wahrung und Erfüllung obliegt aber seinen Organen und Vertretern. Rechtswidriges Organverhalten kann dem Verband selbst als Normadressat und auch als Delinquent zugerechnet werden.11 Dies folgt daraus, dass der juristischen Person als eigene rechtswidrige Handlung zugerechnet wird, was ein Organ als solches innerhalb seiner Zuständigkeit rechtswidrig tut oder unterlässt. Die juristische Person wird somit als durch ihre Organe selbst handelnd angesehen, auch im Rahmen der deliktischen Verantwortlichkeit nach § 31 BGB.12
10
Strafrechtlich bedeutet dies, dass dem Organ bzw. Organmitglied eine Doppelrolle zukommt. Zum einen ist es privatindividuell tätig, zum anderen als Repräsentant des Verbandes, wobei die Auswirkungen des Handelns in der Organfunktion unmittelbar beim Verband eintreten. Die Organtheorie sagt daher nur, dass sich der Verband die Repräsentantenhandlung als eigene Handlung zurechnen lassen muss, um Gleichheit mit der natürlichen Person herzustellen.13 Der § 30 OWiG knüpft daran an und bringt zum Ausdruck, dass die Delinquenz des berufenden Vertreters als Eigendelinquenz des Verbandes zu verstehen ist.14 Die Sanktionswirkung tritt ein, weil der Verband selbst – durch seine Organwalter und Vertreter – die Ordnungswidrigkeit begangen hat.
11
Vereinzelt werden aber Bedenken geäußert, ob sich diese zivilrechtliche Betrachtung auf § 30 OWiG übertragen lässt. Der Gesetzgeber sähe bei dieser Norm, die juristische Personen als fiktives, im natürlichen Sinne handlungsunfähiges Wesen an.15 Diese hafte nach § 30 OWiG für die schuldhaften Taten ihres Organs, also für fremde Handlung. Eine allgemeine Zurechnung des Organhandelns als eigene Handlung werde dagegen nicht normiert.
12
Behauptungen, die Zurechnung einer fremden Handlung sei keine Handlung und die Zurechnung fremder Schuld ergebe noch keine Schuld, sind aber durch das positive Recht der Boden entzogen. Darüber hinaus wird vertreten, die Diskussion sei eine rechtspolitisch eher belanglose Frage16 : Es herrscht Einigkeit, dass das von einer juristischen Person begangene Handlungsunrecht immer nur Unrecht kraft Zurechnung sein kann.17 Es ist dann nicht entscheidend, ob man entweder diese Zurechnung als ein Eigenverschulden der juristischen Person oder Personenvereinigung behandelt, wenn bestimmte Personen für sie tätig werden, oder ob der Verband für das Verschulden bestimmter Personen einzustehen hat. Handeln im natürlichen Sinne kann die Gesellschaft jedenfalls nur durch ihre Beschäftigten.
13
Zwar erscheinen der Zweck und die dogmatische Konzeption als Zurechnungsnorm einleuchtend, jedoch verbirgt sich dahinter das grundlegende Problem des Verhältnisses zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht. Hält man strafrechtliche Sanktionen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen für unzulässig, besteht die Schwierigkeit darin, dass letztlich über § 30 OWiG dieselben Sanktionen verhängt werden können.18 Allerdings wird herausgestellt, dass der Geldbuße der sozialethische Unwertgehalt fehle, der durch die Strafe ausgedrückt wird.19 Die Geldbuße sei deshalb keine echte Strafe.20 Sie soll keine Tat sühnen, sondern nur eine bestimmte Ordnung durchsetzen.21 Es wirkt allerdings willkürlich, wenn der Regelungsbereich von Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht austauschbar ist und die Wahl von der, vom Gesetzgeber gewählten, Bezeichnung abhängt.22
14
Unscharf sind ebenfalls die vorgesehenen Sanktionen. Stellt die für § 30 OWiG erforderliche Anknüpfungstat eine Straftat dar, beträgt die Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Begehungen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 OWiG bis zu zehn Millionen Euro – bei einer fahrlässigen Straftat liegt die Geldbuße bei bis zu fünf Millionen Euro. Handelt es sich bei der Anknüpfungstat um eine Ordnungswidrigkeit, bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 Satz 2 OWiGdas Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß. Der Rahmen der Geldbußen wirkt damit gerade für große Unternehmen überraschend niedrig.
15
Eine Anhebung des Bußgeldrahmens im Falle begangener Ordnungswidrigkeiten wird durch § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG erzielt. Eine gesetzliche Verweisung hierauf in einem Ordnungswidrigkeitentatbestand führt für den Verband zu einer Verzehnfachung der dort angedrohten Geldbuße. § 130 OWiG enthält nunmehr einen solchen Verweis, sodass auch für die dort geahndeten Aufsichtspflichtverletzungen der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße auf 10 Mio. EUR erhöht wurde.
16
Oft handelt es sich bei der Anknüpfungstat um die Verletzung einer Aufsichtspflicht durch den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens. In diesen Fällen begründet der § 130 OWiG eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Inhabers für Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten, die in dem Betrieb oder Unternehmen begangen worden sind, wenn die Zuwiderhandlung durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.23 Wichtige Folge ist, dass § 130 OWiG als „Transmissionsriemen“24 wirkt, da eine Durchgriffsmöglichkeit auf das Unternehmen nach § 30 OWiG ermöglicht wird. Schließlich ist ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht eine betriebsbezogene Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 30 OWiG.25
17
Die Verbandsgeldbuße dient auch dazu, unrechtmäßige Gewinne abzuschöpfen und auf diese Weise unlauterem Gewinnstreben vorzubeugen.26 § 30 Abs. 3 OWiG erklärt daher die Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG für entsprechend anwendbar. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter (hier also der Verband) aus der Tat gezogen hat. Zu diesem Zweck darf ggf. sogar das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Aus diesen Vorgaben folgt, dass der wirtschaftliche Vorteil, der dem Verband aus der Tat zugeflossen ist, rechnerisch die untere Grenze der Geldbuße darstellt.27
18
Durch die Verhängung von Geldbußen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sollen wettbewerbsbeschränkende Absprachen undder Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verhindert werden.28 Normadressaten des GwG sind dabei überwiegend Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. Der § 81 GWB listet Bußgeldtatbestände auf, die sich auf das Kartellrecht beziehen. Eine Besonderheit im GWB besteht darin, dass es gemäß § 81a GWB möglich ist, unter den genannten Voraussetzungen Geldbußen gegen das Unternehmen direkt zu verhängen. Diese Möglichkeit wird im Kartellrecht häufig in Anspruch genommen,29 da verhindert werden soll, dass Unternehmen durch kartellrechtswidriges Verhalten den Vorteil aus den rechtswidrigen Taten erhalten, ohne selbst eine Sanktion befürchten zu müssen.30
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Wegen Verstoßes gegen das Verschuldens- sowie das gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip wurden daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften erhoben.31 Gegen eine Verfassungswidrigkeit spricht allerdings, dass die Vorschriften keine Haftung für fremdes Verschulden statuieren, sondern eine solche für eigenes – meist auf gezielte Bußgeldvermeidung abzielendes – vorwerfbares Verhalten.32 Der Hinweis des Gesetzgebers, dass das Schuldprinzip auch Ausfluss der Menschenwürde ist, steht seiner Anwendung auf juristische Personen nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das – den gesamten Bereich staatlichen Strafens – beherrschende Schuldgrundsatz in der Garantie der Menschenwürde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert ist. Die Verankerung eines Prinzips (auch) in der Menschenwürde entscheidet aber nicht über die Anwendbarkeit auf juristische Personen, wie ein Blick auf das gleichermaßen in der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Recht auf rechtliches Gehör zeigt, das völlig unstreitig auch juristischen Personen zusteht. Vor diesem Hintergrund muss die Frage entschieden werden, ob das Konzept eines Unternehmensverantwortungsmodells als solches im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht mit dem Schuldprinzip vereinbar ist.33
20
Auch nach dem vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, gilt das Schuldprinzip. Danach ist das zuahndende Unternehmen als solches für die verwirklichte Zuwiderhandlung materiell verantwortlich.34
21
Die Argumentation im deutschen Recht entspricht daher derjenigen zu § 30 OWiG. Grundvoraussetzung für die Möglichkeit einer unternehmensbezogenen Kartellgeldbuße ist daher zunächst das Vorliegen einer von § 30 OWiG erfassten Konstellation, in der ein Verband, der Teil eines Unternehmens ist, für eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB bußgeldrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Die Verantwortlichkeit dieser Tätergesellschaft nach § 30 OWiG erfordert ihrerseits eine Anknüpfungstat einer (natürlichen) Leitungsperson im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1–5 OWiG. Von dieser Anknüpfungstat ausgehend erweitert § 81a Abs. 1 GWB die Möglichkeit, Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen über die unmittelbar beteiligte Tätergesellschaft hinaus auf die lenkende(n) Konzernmuttergesellschaft(en) zu verhängen. Hierdurch wird im Ergebnis ein Gleichklang des Bußgeldadressaten mit den Adressaten der materiellrechtlichen Gebots- und Verbotsnormen des deutschen und europäischen Kartellrechts hergestellt.35
22
Gemäß Art. 83 DSGVO können Geldbußen bei Verstößen gegen die Verordnung verhängt werden. Die Normadressaten ergeben sich aus Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO in Verbindung mit den in Bezug genommenen Regelungen. Dabei weicht das Unionsrecht in Bezug auf die Ahndung von Verstößen grundlegend vom deutschen Sanktionsrecht ab. So ist es nach dem Unionsrecht – und damit der DSGVO – möglich, Geldbußen direkt gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu verhängen.36 Die Haftung wird somit dem gesamten Unternehmen zugewiesen, wenn eine Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden, eine rechtswidrige Handlung begeht.
23
Dieser Bußgeldtatbestand ist daher nur schwerlich mit deutschem Recht in Einklang zu bringen.37 Er passt insofern auch nicht zu dem klassischen deutschen Zurechnungsmodell über § 30 Abs. 1 OWiG und der Anknüpfung an eine Handlung einer Leitungsperson. I. R. des Art. 83 DSGVO ist es (anders als bei § 30 OWiG) nicht erforderlich, dass der Verstoß von einem Leitungsorgan begangen wurde oder dieses Organ Kenntnis davon hatte.38 Vielmehr genügt für die Verantwortlichkeit des Unternehmens allein die schuldhafte Handlung eines Vertreters (ausgenommen ist somit nur der Exzess), der berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden; unabhängig von der Funktion im Unternehmen. Es werden somit sämtliche Bedienstete erfasst, die berechtigt sind, für das Unternehmen zu handeln.39 Es ist nicht einmal erforderlich zu ermitteln, welcher konkrete Mitarbeiter gehandelt hat.40
24
Im Finanzwesen gibt es diverse Vorschriften, durch welche Kriminalität bekämpft und die Integrität der Finanzsysteme sichergestellt werden soll. Auf zwei soll folgend eingegangen werden.
25
Mit dem Geldwäschegesetz (GwG) wird das Ziel verfolgt, nicht nur gegen deliktisch erlangtes Vermögen vorzugehen, sondern auch dessen Rückfluss in den legalen Finanzkreislauf zu unterbinden.41 Dazu werden den gemäß § 2 GwG Verpflichteten – bei denen es sich überwiegend um juristische Personen bzw. sonstige Personenvereinigungen handelt – bestimmte Handlungspflichten auferlegt. Beispielsweise müssen die Verpflichteten gemäß § 6 GwG angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen. Wird gegen bestimmte Handlungspflichten verstoßen, droht gemäß § 56 GwG ein Bußgeld. Normadressaten sind dabei die gemäß § 2 GwG verpflichteten juristischen Personen.42 Allerdings ist gerade bei diesen höchst problematisch, ob sie handlungs- oder schuldfähig sind. Daher kann eine Geldbuße direkt gegen das Unternehmen nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen des § 30 OWiG verhängt werden. Somit bestimmt das GwG wiederum lediglich Ordnungswidrigkeiten und lässt eine direkte Haftung der Unternehmen nicht zu.
26
Das gleiche Prinzip gilt auch beim Kreditwesengesetz (KWG), durch welches „die Bankenaufsicht durch vorbeugende Überwachung allgemein das Entstehen von Schäden im Kreditwesen und von Verlusten der Institutsgläubiger verhindern (soll)“.43 Auch hier drohen gemäß § 56 KWG Bußgelder bei Nichteinhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Pflichten. Die Geldbuße wird dabei von der BaFin verhängt. Gegen Unternehmen selbst kann wiederum nur nach § 30 OWiG ein Bußgeld verhängt werden.44 Eine Besonderheit besteht in § 59 KWG, welcher den Anwendungsbereich des § 30 OWiG auf Unternehmen erweitert, die über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs vom Europäischen Wirtschaftsraum aus agieren.45
27
Wenig beachtete Vorschriften finden sich im Nebenstrafrecht. So sieht § 396 Abs. 1 AktG die Auflösung einer AG oder einer KGaA vor, wenn die Gesellschaft durch gesetzwidriges Verhalten das Gemeinwohl gefährdet. Ähnlich lautende Vorschriften finden sich in § 62 GmbHG, § 81 GenG und §§ 43 f. BGB.
28
Voraussetzung für die Auflösung ist ein gesetzwidriges Verhalten, d.h. Tun oder Unterlassen, der Verwaltungsträger, also der Vorstandsmitglieder und ggf. der Aufsichtsratsmitglieder. Durch das gesetzwidrige Verhalten der Gesellschaft muss das Gemeinwohl gegenwärtig gefährdet sein. Darunter sind erhebliche Nachteile für die rechtlich geschützten Interessen der Allgemeinheit oder jedenfalls größerer Bevölkerungskreise zu verstehen, die bereits eingetreten sind und fortdauern oder deren Verwirklichung bei vernünftiger Prognose zumindest droht. Nachteile nur der aktuellen Aktionäre oder Gesellschaftsgläubiger genügen wohl nicht. Genügen kann aber wohl eine Gefährdung des Kapitalmarkts und damit einer unbestimmten Vielzahl potenzieller Aktionäre.46
29
Letztlich steht die Auflösung unter dem Vorbehalt des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Gefährdung des Gemeinwohls muss daher von solchem Gewicht sein, dass die Auflösung das angemessene und zugleich am wenigsten belastende Mittel zur Abwehr ist.47
30
Festzuhalten ist aber, dass die gerichtliche Auflösung nach § 396 AktG – ebenso wie diejenige nach den Parallelvorschriften der § 62 GmbHG, § 81GenG und §§ 43 f. BGB a.F. – keine praktische Bedeutung erlangt hat.48 Rechtsprechung zu den Vorschriften existiert, soweit ersichtlich, nicht.
31
Es ist daher festzuhalten, dass das deutsche Recht einem Flickenteppich gleicht. Die Normen (u.a. getrieben vom europäischen Recht) sind nicht immer mit der althergebrachten Dogmatik in Einklang zu bringen.
32
Wenn das deutsche Recht wenig dogmatisch ist, bleibt zu fragen, ob ein internationaler Vergleich weiterhilft.
33
Die USA kann zurecht als Vorreiter im Bereich des Unternehmensstrafrecht betrachtet werden, denn sie verfügt über ein lang etabliertes System zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen. Grundsätzlich bestehen in den USA für die Verhängung einer Verbandsstrafe drei Voraussetzungen: Ein Angestellter des Verbandes muss (1.) eine Straftat begangen haben, dies muss (2.) im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses geschehen sein und dieser Angestellte muss (3.) die Absicht gehabt haben, dem Verband einen Vorteil zu verschaffen. Aufgrund der exterritorial anwendbaren Gesetze reicht die Strafverfolgung der USA in Bezug auf Unternehmen sehr weit. Hierbei ist insbesondere der Foreign Corrupt Practices Act zu nennen, der es ermöglicht, Unternehmen weit über die amerikanischen Grenzen hinaus strafrechtlich zu verfolgen. Insbesondere ist die USA für die Verhängung von enorm hohen Geldstrafen bekannt: So zahlte Siemens in der berühmten Korruptionsaffäre 900 Millionen Dollar an US-Behörden.49
34
Aber auch in Deutschlands Nachbarschaft gibt es Länder, die über ein Unternehmensstrafrecht verfügen. Hierbei sind Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und das Vereinigtes Königreichzu nennen.50 In England beispielsweise ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen anerkannt. Dort herrscht die sog. „alter-ego-doctrine“ oder auch „Identifikationstheorie“. Diese besagt, dass bestimmte Entscheidungsträger innerhalb einer juristischen Person in rechtlicher Hinsicht als mit dieser identisch angesehen werden können. In der Entscheidung Tesco v. Natrass aus dem Jahr 1972 wurde die Identifikationstheorie insofern weiter präzisiert, als dass nur zentrale Figuren des Unternehmens mit entsprechender Entscheidungsgewalt durch ihr Handeln eine Haftung des Verbandes auslösen können.51 England sieht als Verbandssanktion nur die Geldsanktion vor.52
35
Auch Frankreich hat 1994 durch den Art. 121-2 C. P. ein Unternehmensstrafrecht eingeführt. Eine juristische Person ist strafrechtlich verantwortlich, wenn ein Organ oder Vertreter eine Straftat „auf Rechnung“ der juristischen Person begeht.
36
Obwohl Österreich anfangs einer strafrechtlichen Sanktion von Verbänden ablehnend gegenüber stand, trat am 1.1.2006 das „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ in Kraft. Verbände können nach diesem Gesetz für grundsätzlich jedes Delikt des Besonderen Teils des StGB oder des Nebenstrafrechts verantwortlich gemacht werden, sofern Entscheidungsträger und Mitarbeiter gegen dieses in strafrechtlich relevanter Weise verstoßen haben und die Straftat zugunsten des Verbands begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband selbst treffen (§§ 2, 3 VbVG).
37
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Einführung eines Unternehmensstrafrechts auf internationaler Ebene keineswegs fremd ist. Die meisten Länder verhängen Geldstrafen und koppeln die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person an die Handlungen der Führungsorgane und deren Willen, die Straftat zugunsten des Unternehmens zu begehen. Die USA zeigt, dass auch empfindliche Geldstrafen möglich sind, die in der Lage sein können, für den Bankrott des Unternehmens zu sorgen.
49Dazu auch LG München I 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10.
50Deutscher Bundestag, Sachstand: Unternehmensstrafrecht in Europa und in den USA – Ein Überblick, 18.11.2013, S. 5.
51Tesco Supermarkets LtD. v. Natrass [1972] AC 153.
52KK-OWiG/Rogall, § 30 Rn. 282.
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In der 19. Legislaturperiode kündigten die CDU/CSU und die SPD 2018 im Koalitionsvertrag an, das Sanktionsrecht für Unternehmen neu zu regeln. Das Reformvorhaben sollte durch das Gesetz 6 zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, mit seinem zentralen Bestandteil: Dem Gesetz zur Sanktionierung verbandsbezogener Straftaten (Verbandssanktionengesetz – Ver-SanG), im Frühjahr/Sommer 2020 umgesetzt werden.
39
Der Entwurf des VerSanG (im Folgenden E-VerSanG) war in sieben Teile gegliedert und umfasste 68 Paragrafen. Als Regelungsbereich sah der Entwurf die Sanktionierung von Verbänden an, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Ziel des Entwurfes war vor allem, die Sanktionierung von Verbänden auf eine eigenständige Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und eine erweiterte Möglichkeit der Sanktionierung von Verbänden – vor allem im Vergleich zum OWiG – zu schaffen.53 Auch sollten Compliance-Maßnahmen gefördert werden und Unternehmen zu internen Untersuchungen einen Anreiz finden. Verbandssanktionen im Sinne des VerSanG waren die Verbandsgeldsanktion und die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt. Im Hinblick auf die Verbandsgeldsanktion ist vor allem der § 9 Abs. 1 und 2 E-VerSanG zu erwähnen: Dieser differenzierte bei der Höhe der Geldsanktion nach dem erzielten Jahresumsatz. Beträgt der durchschnittliche Jahresumsatz eines Verbands mehr als einhundert Millionen Euro wird die Verbandsgeldsanktion in prozentualer Abhängigkeit zum durchschnittlichen Jahresumsatz errechnet. Dabei kann als Höchstmaß eine Sanktion von 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden – damit wurden Sanktionen in Milliardenhöhe ermöglicht. Bei kleineren Verbänden beträgt die Verbandsgeldsanktion dagegen bei vorsätzlichen Verbandstaten höchstens zehn Millionen Euro und richtet sich damit nach dem OWiG. Auch interessant ist § 14 E-VerSanG. Dieser hat eine Art „Pranger“-Funktion, denn bei einer großen Zahl von Geschädigten kann neben der Verhängung der Verbandssanktion auch noch auf Anordnung des Gerichts das Urteil gegen den Verband öffentlich bekannt gemacht werden. Ebenfalls ist auf die Möglichkeit zur Sanktionsmilderung hinzuweisen: Nach § 17 E-Ver-SanG kann das Gericht die Sanktion mildern, wenn der Verband verbandsinterne Untersuchungen durchführt, welche zur Aufdeckung der Straftaten beitragen. Auch wurden durch § 13 E-VerSanG Compliance-Maßnahmen Rechnung getragen. Das Gericht kann nach dieser Norm den Verband anweisen, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten zu treffen und diese Vorkehrungen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen. Somit finden sich im E-VerSanG auch präventive Erwägungen. Das Legalitätsprinzip wurde durch § 3 E-VerSanG eingeführt: Gegen einen Verband wird eine Verbandssanktion verhängt. Auch sollten nach § 24 E-VerSanG grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren Geltung finden.
40
Das Verbandssanktionengesetz trat – obgleich es am 2020 vom Bundestag beschlossen wurde – nie in Kraft. Es kam nicht zur Verabschiedung durch den Bundesrat und nach der Bundestagswahl 2021 verschwand das Verbandssanktionengesetz dann still von der Agenda. Der Grund hierfür lag hauptsächlich in der Komplexität des Entwurfes. Aus dem Lager der Union kamen Grundsatzbedenken. Außerdem wurde deutlich, dass im Rahmen der Covid-19-Pandemie Unternehmen nicht noch weiter durch eine Reform belastet werden sollten. Stattdessen wurden unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) normiert. Auch die FDP hatte zum Entwurf des Verbandssanktionengesetz Nachfragen, die sie in einer Kleinen Anfrage stellte. Vor allem ging es in dieser um steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Folgen und um die Frage, warum der Gesetzentwurf keinen Katalog mit einer Aufzählung, welche Straftaten eine Verbandsstraftat sein können, beinhaltet.
41
Der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes führte zwar nicht zu tatsächlichen Folgen im Jetzt. Allerdings zeigt er, dass die Debatten um die Einführung eines Unternehmensstrafrecht ernst genommen werden, da Worten auch Taten folgen. Zum anderen macht das Geschehen auch deutlich, wie komplex die Debatte um ein Unternehmensstrafrecht ist und welche Herausforderung die Umstrukturierung des derzeitigen Status quo in Sachen Unternehmenshaftung mit sich bringt.
42
Nach dem Scheitern des Verbandssanktionsgesetz lautet das Motto „Zurück auf Null“. Damit steht wiederum die Frage aller Fragen im Raum: Ist ein Unternehmensstrafrecht überhaupt mit deutschem Recht vereinbar?
43
Rechtspolitisch wird vorgetragen, dass das bisherige Recht keine Differenzierung anhand der Unternehmensgröße vorsähe. So betrage die Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro und im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 OWiG). Diese Höchstgrenze gilt unabhängig von der Verbandsgröße und führe somit zu einer Ungleichbehandlung von unterschiedlich großen Unternehmen. So lasse die Verbandsgeldbuße gegenüber finanzkräftigen, multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteiligt demgegenüber kleinere und mittelständische Unternehmen. Dieses Argument weicht aber mehr und mehr auf. So sieht Art. 83 DSGVO eine Bemessung nach dem Jahresumsatz des Unternehmens vor.
44
Weiter wird (ebenfalls eher rechtspolitisch) vorgetragen, dass es im Ordnungswidrigkeitenrecht kein Legalitätsprinzip gebe, sondern die Entscheidung im Ermessen der Behörde stehe (§ 47 OWiG). Gemäß § 30 Abs. 1 OWiG „kann“ gegen die juristische Person eine Geldbuße festgesetzt werden. Hierdurch wird deutlich, dass es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt. Die Verfolgung – auch schwerster – Unternehmenskriminalität wird damit allein in das Ermessen der zuständigen Behörde gelegt. Dabei sind Ermessensentscheidungen aufgrund des Spielraums der Behörde schwieriger angreifbar als gebundene Entscheidungen. Außerdem ist das Tor zu einer uneinheitlichen und unzureichenden Ahndung geöffnet. Ein wichtiger Unterschied liegt daher zum Legalitätsprinzip des Strafrechts. Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich dazu verpflichtet, jedem Anfangsverdacht nachzugehen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben (§§ 152 II, 160 I StPO, § 170 I StPO).54 Damit ist eine einheitlichere und umfangreichere Ermittlung möglich.
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Kernkritik an einer Strafbarkeit juristischer Personen ist aber, dass diese weder handlungs- noch schuldfähig seien. Dieses Argument greift zu kurz, weil es einem individualistisch geprägten Strafrechtsdenken verhaftet bleibt. Moderne Gesellschaftstheorie versteht Verbände als handlungsfähige soziale Systeme, die unabhängig von individuellen Mitgliedern agieren.55 Schuld bedeutet in diesem Kontext Rechtsuntreue, die durch das Handeln des Organs unmittelbar zur Schuld des Verbandes wird. Damit ist die Annahme von Handlungs- und Schuldfähigkeit bei Verbänden dogmatisch möglich und praktisch geboten.
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Zunächst ist zu fragen, ob überhaupt die Notwendigkeit einer Verbandsstrafe besteht. Das herkömmliche Strafrecht findet seinen Ansatzpunkt in Tat undTäter, der klassische Täter ist der Alleintäter, der das Tatgeschehen gestaltet und aufgrund dessen beherrscht. Die Befürworter der Unternehmensstrafbarkeit betonen, dass bei Rechtsgutsbeeinträchtigungen eines Täters, die aus einem Unternehmen heraus begangen werden, die innerbetriebliche Arbeitsteilung bzw. Verantwortungsteilung einer strafrechtlichen Zurechnung und Ahndung erhebliche Hindernisse bereiten. Dies kann schlagwortartig mit kriminogenem Kollektivgeist und organisierter Unverantwortlichkeit beschrieben werden. Im Folgenden soll kurz skizziert werden, was diese beiden Phänomene kennzeichnet.
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Schünemann56 geht von einer vollständig zurechenbaren, objektiv und subjektiv im Dienste des Verbandes begangenen Tat eines Verbandsmitglieds aus. Dies ist abzugrenzen von einer besonderen Erscheinungsform der Individualkriminalität. Eine solche beruht auf einer individuellen Ausnutzung der verbandlichen Handlungsmöglichkeiten. Kann eine Rechtsgutsbeeinträchtigung auf eine in dieser Weise tätige Person zurückgeführt werden, so bereitet deren Unternehmenszugehörigkeit keine Probleme.
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Die Kollektivbedingtheit der verbandserzeugten Kriminalität ergibt sich aus der Eingliederung in einen kollektiven Handlungszusammenhang, wobei der Täter sich dem Verband mehr verpflichtet fühlt als der Rechtsordnung.57 Zu einer solchen Einschränkung des Normbewusstseins kommt es aus verschiedensten Gründen. U.a. ist die Anonymität und die damit verbundene Rechtsgutsferne bei unternehmensinternen Entscheidungen in einer arbeitsteiligen Organisation anzuführen. Hinzu kommt eine Parallelität der eigenen und der Verbandsinteressen, wie bspw. die Abhängigkeit von der Organisation, Angst um den Arbeitsplatz und der daraus resultierende Druck sich loyal zu verhalten.
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Unter dem Stichwort einer organisierten Unverantwortlichkeit wird auf die erschwerte Zurechnung durch die organisierte Arbeitsteilung abgestellt. Denn je weiter die Suche nach Personen, die nicht unmittelbar die Tatbestandsverwirklichung verursacht haben, geht, um so beschwerlicher macht sich die Dezentralisierung und Delegation der Verantwortung bemerkbar.58 Besonders in subjektiver Hinsicht besteht das Problem, das Wissen zwar potenziell erlangbar ist, aber vorwerfbar nicht erlangt worden ist. Für ein arbeitsteilig organisiertes Unternehmen ist es typisch, dass auf unteren Ebenen die Einschätzung von der Bedeutung einer Information vorgenommen wird. „Oben“ kann es daher am Vorsatz oder der Fahrlässigkeit fehlen, dasich relevante Informationen „unten“ konzentrieren und nicht nach „oben“ weitergegeben wurden. Diese Dezentralisierung verlockt zu einem Hin- und Herschieben der Verantwortung.
50
Angesichts der gewaltigen Größe vieler Wirtschaftsunternehmen besteht, wie gezeigt, die Schwierigkeit, den oder die individuellen Täter innerhalb des Unternehmens zu ermitteln und ihnen das organisationsbezogene Geschehen zuzurechnen. Dabei stellt sich insbesondere bezüglich der zentralen Leitungsinstanzen die Frage, inwiefern diesen ein Verhalten auf unteren Ebenen zugerechnet werden kann.
51
Vorgeschlagen wird u.a. das Handeln mittels der mittelbaren Täterschaft oder über § 13 StGB im Wege der Geschäftsherrenhaftung zuzurechnen.59 Im Folgenden sollen nur einige der vielen sich stellenden Probleme erläutert werden.60
52
Die Grundvoraussetzungen für die täterschaftliche Haftung eines an der Ausführung der Tatbestandshandlungen nicht unmittelbar Beteiligten (mittelbare Täterschaft) sind von den Gerichten, Wissenschaft und Praxis entwickelt worden. Die Tatherrschaft eines mittelbaren Täters beruht danach auf der Nötigungsherrschaft, Irrtumsherrschaft oder Organisationsherrschaft.61 Im Folgenden möchte nur auf die Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate eingegangen werden.
53
Dies ist dort anerkannt, wo der Hintermann einen von den Normen des Rechts gelösten Machtapparat für die Durchführung von Straftaten funktionalisiert.62 Entwickelt wurde diese Figur aus den Problemen der strafrechtlichen Verantwortung während der NS-Herrschaft. Es soll auch der Schreibtischtäter mittelbarer Täter sein. Diesem kommt eine eigene Tatherrschaft zu, weil die Struktur des Apparats den Vollzug des Befehls, unabhängig von der Individualität des unmittelbar Handelnden, garantiert. Sollte derjenige ausfallen, der den Straftatbestand verwirklicht, wird sogleich ein anderer an seine Stelle treten, sodass der Anordnende die ausführende Person meist nicht einmal kennt („der Täter ist nur ein auswechselbares Rädchen im Getriebe des Machtapparats“).
54
Umstritten ist, ob diese Figur überhaupt auf Unternehmen Anwendung finden kann.63 Teilweise wird die Erstreckung der Rechtsfigur auf Wirtschaftsunternehmen mit dem Argument abgelehnt, dass bei einer auf der Basis desRechts arbeitenden Organisation zu erwarten sei, dass eine rechtswidrige Anweisung nicht automatisch befolgt wird. Es fehle damit an der wechselseitigen Austauschbarkeit der unmittelbar Handelnden.64 Die h.M.65 erkennt die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft auch bei Wirtschaftsunternehmen an und begrenzt die Rechtsfigur nicht auf kriminelle Vereinigungen. Das Argument fehlender Austauschbarkeit gehe fehl, da es im Hinblick auf die geringe Hemmschwelle leichter fallen dürfte, Mitarbeiter zur Begehung von in der Wirtschaftskriminalität typischen Vermögensdelikten zu veranlassen als zur Verübung von Gewaltdelikten, wie sie für rechtsgelöste Organisationen typisch sind. Auch im Rahmen von Organisationsstrukturen in Wirtschaftsunternehmen kann die Leitungsperson Rahmenbedingungen und regelhafte Abläufe ausnutzen, die zu der von ihr erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen. Gerade im Bereich bestimmter, automatisierter Abläufe im Unternehmen bedarf es der Figur der Organisationsherrschaft, da die Leitungsperson insoweit nicht auf einer Anweisung an den unmittelbar Handelnden angewiesen ist und somit eine Anstiftungsstrafbarkeit ausscheidet.
55
Aufgrund der zahlreichen Probleme kann die Individualstrafe nur einen geringen Beitrag zur Steuerung des Verbandsgeschehens leisten. Vielmehr erscheint das Unternehmen in seiner Gesamtheit als der eigentliche Täter.
Somit kann es die eigene Bestrafung auf die für sie handelnden Personen abwälzen. Hinzu kommt, dass selbst bei den bestraften Individuen nicht die nötige Eindruckskraft oder präventive Effizienz entsteht. Das Unternehmen darf ihnen nämlich die Geldstrafe (welche naturgemäß niedriger ausfällt, wie dies gegen die juristische Person möglich wäre) erstatten, was bei der Begehung wohl auch regelmäßig einkalkuliert wird.66 Daher können nur Maßnahmen gegen den Verband selbst die „schuldige“ Einheit als Ganzes treffen und zu einem normgerechten Handeln veranlassen.
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Andererseits darf nicht aus den Augen verloren werden, dass eine Schuldfähigkeit von juristischen Personen zur Aufgabe des strafrechtlichen Schuldprinzips führen würde.67 Dogmatisch richtig dürfte daher eine Unternehmensstrafbarkeit durch Zurechnung von Organ- und Vertreterhandeln, wie bisher bei § 30 OWiG, sein.68
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