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Fachwörterbuch zum Steuerrecht E-Book

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Beschreibung

Klarheit und präzise Verwendung der richtigen Begriffe sowie das rasche Auffinden von Informationen sind zeitlose Grundlagen jeder erfolgreichen juristischen Tätigkeit. Dieses Fachwörterbuch durchleuchtet das Steuerrecht von A bis Z und bietet prägnante, wissenschaftlich fundierte Auskunft auf einen Griff sowie weiterführende Hinweise für das Studium und die tägliche Praxis.

Leicht verständlich und dennoch detailliert werden steuerliche Gesetzesbegriffe wie zB Betriebsausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben uvm erläutert.

In bewährter Weise gibt das Werk einen umfassenden Ein- und Überblick und berücksichtigt jüngere Novellierungen durch das StRefG 2020 oder das KonStG 2020 sowie die steuerliche COVID-19-Gesetzgebung.

Das Buch ist ein wertvolles Nachschlagewerk zu

  • Steuern,
  • Abgaben,
  • Verfahrensrecht und
  • Finanzstrafrecht.

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Veröffentlichungsjahr: 2021

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Fachwörterbuch zum Steuerrecht

herausgegeben von

Univ.-Prof. Dr. Markus Achatz

Universitätsprofessor in Linz

und

Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber

Universitätsprofessor in Linz

3. Auflage

Wien 2021

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Zitiervorschlag:Achatz/Bieber (Hrsg), FWB Steuerrecht3 (2021) [Seite]

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

Sämtliche Angeben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Herausgeber sowie des Verlages ist ausgeschlossen.

Kopierverbot/Vervielfältigungsverbot

Die für Schulen und Hochschulen vorgesehene freie Werknutzung „Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch“ gilt für dieses Werk nicht, weil es seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unterrichtsgebrauch bestimmt ist (§ 42 Abs 6 UrhG).

ISBN Print: 978-3-214-02181-8

ISBN E-Book: 978-3-214-02556-4

© 2021 MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien

Telefon: (01) 531 61-0

E-Mail: [email protected]

www.manz.at

Druck: FINIDR, s.r.o., Český Těšín

Vorwort der Herausgeber zur 3. Auflage

Tempus fugit. Seit der 2. Auflage sind acht Jahre vergangen. Acht Jahre, in denen das österreichische Steuerrecht in beinahe allen Bereichen grundlegende Änderungen erfahren hat. Exemplarisch genannt seien als Schlaglichter das RÄG 2014, mit dem ein Schritt Richtung „Einheitsbilanz“ gesetzt wurde und Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz angeglichen wurden (zB beim Herstellungskostenbegriff) und das StRefG 2015/16, mit dem die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen neu geregelt wurde.

Legistisch werden steuerliche Änderungen in Österreich seit 2018 im Rahmen eines Jahressteuergesetzes (JStG) zusammengefasst. Mit dem JStG 2018 wurden eine Hinzurechnungsbesteuerung und das Horizontal Monitoring eingeführt. Das JStG 2019 stand im Zeichen der Förderung der Elektromobilität. Das JStG 2020 brachte unter anderem eine Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 35.000 sowie Umgestaltungen in der NovA und der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Aufgrund der Fülle an Neuerungen und Änderungen mussten zahlreiche Fachbegriffe neu eingefügt und bestehende Fachbegriffe teilweise grundlegend überarbeitet werden. Für Entwürfe zu neu aufgenommenen Stichwörtern und Überarbeitungen zeichnen in dieser Auflage verantwortlich: A-B (Valentin Bendlinger),C-F (Thomas Bieber/Christoph Finsterer/Sara Märzendorfer), G-M (Thomas Bieber), N-S (Christoph Finsterer) und T-Z (ViktoriaOberrader).

Die vorliegende dritte Auflage berücksichtigt die aktuelle Rechtslage bis zum Stichtag 30. 6. 2021. Im Übrigen wurde am bewährten Konzept der vorigen Auflagen festgehalten.

Linz, im September 2021

Markus Achatz Thomas Bieber

Vorwort des Herausgebers zur 2. Auflage

Die Herausgabe der zweiten Auflage ist der außerordentlich dynamischen Rechtsentwicklung im Bereich des Steuerrechts geschuldet. So wurde allein das EStG seit der letzten Auflage nahezu 40-mal novelliert. Hierbei wurden auch zum Teil systematisch neue Wege beschritten, wenn man etwa an die Ausdehnung der Kapitalertragsteuer auf Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerungsgewinne) oder auch die Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen denkt.

Daneben hat die bedingt durch die Wirtschafts- und Finanzkrise erforderliche Stabilisierung des Budgets auch zur Einführung neuer Abgaben, zur Streichung von Begünstigungen und zu Abgabenerhöhungen geführt.

Die vorliegende zweite Auflage berücksichtigt somit die aktuelle Rechtslage. Im Übrigen wurde am bewährten Konzept der ersten Auflage festgehalten.

Für die Unterstützung bei der Aktualisierung danke ich sehr meinen Assistenten Mag. Dr. Thomas Bieber, der die Korrekturarbeiten koordiniert hat und für die Endredaktion zuständig war, Mag. Alexander Lehner, Sandra Stadlbauer, Sebastian Tratlehnerund Daniel Zehetner.

Linz, im Juni 2013

Markus Achatz

Vorwort des Herausgebers zur 1. Auflage

Das Fachwörterbuch zum Steuerrecht soll die Funktion eines Lexikons erfüllen: Zu einzelnen Begriffen wird steuerliche Sachinformation geboten. Zum einen werden Begriffe aus der steuerlichen Gesetzessprache erläutert, zum anderen wird aber auch versucht, typischerweise mit Steuerrechtsfolgen verbundene Lebenssachverhalte hinsichtlich ihrer steuerlichen Konsequenzen zu skizzieren.

Das Fachwörterbuch richtet sich zunächst an Studierende. Es soll in der Phase der Erarbeitung des Stoffes ein ökonomisches Nachschlagen ermöglichen, aber auch in der Endphase der Prüfungsvorbereitung ein gezieltes Abprüfen, das sich von der Systematik des erlernten Stoffes bewusst ablöst. Das vorliegende Wörterbuch deckt dabei jenen Stoffumfang ab, der sich aus dem für Studium und Praxis gleichsam bewährten, von Werner Doralt und Hans Georg Ruppe herausgegebenen Lehrbuch zum österreichischen Steuerrecht ergibt.

Das Fachwörterbuch kann sicherlich auch für die Praxis nützliche Dienste leisten. Gerade der steuerlich nicht versierte Jurist ist oftmals mit den Begrifflichkeiten des Steuerrechts konfrontiert und sucht einen raschen Zugang. Stichworte, die sich in einem systematischen Grundriss oft auf vielen Seiten verteilt finden, sind im Fachwörterbuch an einer Stelle komprimiert. Freilich ist zu beachten, dass im Rahmen eines solchen Lexikons nur eine erste Information gegeben werden kann und vielfach mit Verweisen operiert werden muss, die notgedrungen lückenhaft bleiben. Die weiterführende Literatur, die bewusst auf grundlegende Kommentare und Monographien beschränkt ist, soll dem Praktiker den weiteren Weg weisen.

Das Rohkonzept wurde von meinen Assistenten Mag. HelgaRathgeber, Dr. Peter Pichler und Dr. Barbara Postl erstellt. In drei weiteren Arbeitsgängen wurden die erstellten Konzepte überarbeitet, systematisiert und miteinander vernetzt. Die Vielzahl von verarbeiteten Informationen schließt mögliche Unschärfen nicht aus. Für einen Testlauf in der Praxis danke ich den Steuerberatern Mag. Wolfgang Lindinger, Mag. Stefan Ratzinger, Dr. RainerBrandl, Dr. Christian Huber, Mag. Sigrid Fried, Mag. BarbaraSommer, Mag. Siegfried Oberleitner sowie Mag. Lothar Egger, die die Stichworte zu einzelnen steuerlichen Fachgebieten auf ihre Praxistauglichkeit getestet haben.

Danken möchte ich schließlich meinem Sekretariat, allen voran Frau Simone Löffler, die gemeinsam mit Karin Denkmaier, Katharina Mayr und Regina Lehner die mühevollen redaktionellen Arbeiten der Manuskripterstellung durchgeführt hat. Meinen Assistenten MMag. Dr. Werner Haslehner, Dr. Tanja Danninger, Mag. Ulrike Stephan, Dr. Thomas Bieber und Katharina Schweiger danke ich für die Endkontrolle des Manuskripts und die Erstellung der Literaturhinweise.

Linz, im März 2007

Markus Achatz

Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber

Abkürzungsverzeichnis

Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Fachwörterbuch

Abkürzungsverzeichnis

a

auch

AbgÄG

Abgabenänderungsgesetz

ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

AbgEO

Abgabenexekutionsordnung

Abgpfl

Abgabepflichtiger, -e

ABl

Amtsblatt

Abs

Absatz

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

aF

alte Fassung

AfA

Absetzung für Abnutzung

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

Anh

Anhang

AÖF

Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung

ArbVG

Arbeitsverfassungsgesetz

ARGE

Arbeitsgemeinschaft

Art

Artikel

ausl

ausländisch, -e, -er, -es

AVAB

Alleinverdienerabsetzbetrag

AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

AVOG

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

B2B

Business to Business

B2C

Business to Consumer

BAO

Bundesabgabenordnung

BauRG

Baurechtsgesetz

BBKG

Betrugsbekämpfungsgesetz

BEPS

Base Erosion and Profit Shifting

BewG

Bewertungsgesetz

BFG

Bundesfinanzgericht

BFGG

Bundesfinanzgerichtsgesetz

BFH

Bundesfinanzhof (Deutschland)

BFI

Berufsförderungsinstitut

BG

Bundesgesetz

BgA

Betrieb gewerblicher Art

BGBl

Bundesgesetzblatt

BMF

Bundesminister(ium) für Finanzen

BMJ

Bundesminister(ium) für Justiz

BMR

Binnenmarktregelung

BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Bsp

Beispiel, -e

bspw

beispielsweise

BStBl

Bundessteuerblatt (Deutschland)

BudBG

Budgetbegleitgesetz

BV

Betriebliche Vorsorge

B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

BWA

Bundeswertpapieraufsicht

BWG

Bankwesengesetz

bzw

beziehungsweise

CCCTB

Common Consolidated Corporate Tax Base (Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage)

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

dh

das heißt

dRGBl

deutsches Reichsgesetzblatt

EAGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

EB

Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage

ECOFIN

Rat der EU für Wirtschaft und Finanzen

EG

Europäische Gemeinschaft

EG-AHG

EG-Amtshilfegesetz

EG-UStG

Einführungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz 1972

ElAbgG

Elektrizitätsabgabegesetz

EMCS

Excise Movement Control System (System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren)

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

EO

Exekutionsordnung

ErbSt(G)

Erbschafts- und Schenkungssteuer(gesetz)

Erk

Erkenntnis

ESt(G)

Einkommensteuer(gesetz)

EStR

Einkommensteuerrichtlinien

etc

et cetera (und so weiter)

EU

Europäische Union

EU-AHG

EU-Amtshilfegesetz

EU-BStbG

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

EU-DfV

EU-Durchführungsverordnung

EU-GRC

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUSt

Einfuhrumsatzsteuer

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

f

und die folgende (Seite)

FA

Finanzamt

FAG

Finanzausgleichsgesetz

ff

fortfolgende (Seiten)

FinStrG

Finanzstrafgesetz

FinVerw

Finanzverwaltung

FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz

F-VG

Finanz-Verfassungsgesetz

FVwGG

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz

G

Gesetz

GATT

General Agreement on Tariffs and Trade

GebG

Gebührengesetz

gem

gemäß

GesbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GesSt

Gesellschaftsteuer

GGG

Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GoB

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GrESt(G)

Grunderwerbsteuer(gesetz)

GrSt(G)

Grundsteuer(gesetz)

GSBG

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

GSpG

Glücksspielgesetz

GZ

Geschäftszahl

hA

herrschende Auffassung

idF

in der Fassung

idR

in der Regel

idZ

in diesem Zusammenhang

ieS

im engeren Sinn

ig

innergemeinschaftlich, -e, -er, -es

iHv

in Höhe von

ImmoESt

Immobilienertragsteuer

ImmoInvFG

Immobilieninvestmentfondsgesetz

inkl

inklusive

inl

inländisch, -e, -er, -es

insb

insbesondere

InvFG

Investmentfondsgesetz

IO

Insolvenzordnung

iRd

im Rahmen des, der

iSd

im Sinne des, der

iSe

im Sinne einer, -s

iVm

in Verbindung mit

iwS

im weiteren Sinn

iZm

im Zusammenhang mit

Jakom

Jahreskommentar zum EStG

KESt

Kapitalertragsteuer

Kfz

Kraftfahrzeug

KG

Kommanditgesellschaft

KN

Kombinierte Nomenklatur

KommSt(G)

Kommunalsteuer(gesetz)

KöR

Körperschaft(en) öffentlichen Rechts

KSt(G)

Körperschaftsteuer(gesetz)

KStR

Körperschaftsteuerrichtlinien

KVG

Kapitalverkehrsteuergesetz

KWG

Kreditwesengesetz

lit

litera (Buchstabe)

Lit

Literatur

Lkw

Lastkraftwagen

LSt

Lohnsteuer

LStR

Lohnsteuerrichtlinien

LuF

Land- und Forstwirtschaft

LVO

Liebhabereiverordnung

max

maximal

MIAS

Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem

MinSt(G)

Mineralölsteuer(Gesetz)

Mio

Millionen

Mrd

Milliarden

MRG

Mietrechtsgesetz

MV

Mitarbeitervorsorge

MWSt

Mehrwertsteuer

NOVA(G)

Normverbrauchsabgabe(Gesetz)

NPO

Non-Profit-Organisation

ÖBA

Bankarchiv – Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsewesen

OECD

Organisation for Economic Cooperation and Development – Organisation für wirtschaftliche Kooperation und Entwicklung

OECD-MA

Musterabkommen der OECD

OeKB

Österreichische Kontrollbank

ÖGB

Österreichischer Gewerkschaftsbund

OGH

Oberster Gerichtshof

ÖStZ

Österreichische Steuerzeitung

PC

Personalcomputer

Pkt

Punkt

Pkw

Personenkraftwagen

RAO

Rechtsanwaltsordnung

RÄG

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz

RFH

Reichsfinanzhof

RL

Richtlinie

Rs

Rechtssache

Rsp

Rechtsprechung

RStBl

Reichssteuerblatt

Rz

Randziffer

s

siehe

SchenkSt

Schenkungssteuer

SEED

System for Exchange of Excise Data (System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten)

Slg

Sammlung (EuGH-, VwGH- bzw VfGH-Erk)

sog

sogenannt, -e, -er, -es

SpaltG

Spaltungsgesetz

StabAbgG

Stabilitätsabgabegesetz

StabG

Stabilitätsgesetz

StGB

Strafgesetzbuch

StiftEG

Stiftungseingangsteuergesetz

StiftESt

Stiftungseingangsteuer

stpfl

steuerpflichtig, -e, -er, -es

Stpfl

Steuerpflichtiger, -e

StPO

Strafprozessordnung

StRefG

Steuerreformgesetz

stRsp

ständige Rechtsprechung

TP

Tarifpost

TS

Teilstrich

Tz

Textziffer

ua

unter anderem

UB

Unbedenklichkeitsbescheinigung

UFS

Unabhängiger Finanzsenat

UGB

Unternehmensgesetzbuch

UID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UmgrStG

Umgründungssteuergesetz

UmgrStR

Umgründungssteuerrichtlinien

USt(G)

Umsatzsteuer(gesetz)

UStR

Umsatzsteuerrichtlinien

uU

unter Umständen

UZK

Unionszollkodex

va

vor allem

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

VbVG

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

VDPG

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

VerR

Vereinsrichtlinien

VersSt(G)

Versicherungssteuer(gesetz)

VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz

VfGH

Verfassungsgerichtshof

VfSlg

Verfassungssammlung (Sammlung der Erkenntnisse und wichtigsten Beschlüsse des VfGH)

vGA

verdeckte Gewinnausschüttung

vgl

vergleiche

VO

Verordnung, -en

vol%

Volumsprozent

VPR

Verrechnungspreisrichtlinien

VStG

Verwaltungsstrafgesetz

VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz

VwGH

Verwaltungsgerichtshof

WAG

Wertpapieraufsichtsgesetz

WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

WIFI

Wirtschaftsförderungsinstitut

WTBG

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

WTO

World Trade Organization

WVK

Wiener Vertragsrechtskonvention

Z

Ziffer

zB

zum Beispiel

ZK

Zollkodex

ZK-DVO

Zollkodex-Durchführungsverordnung

ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

ZollR-DV

Zollrechts-Durchführungsverordnung

ZustG

Zustellgesetz

zw

zwischen

Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

Achatz,

Besteuerung der NPO

2

Achatz,

Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen

2

(2004)

Achatz,

USt und Schadenersatz

Achatz,

Umsatzsteuer und Schadenersatz (1992)

Achatz/Jabornegg/Resch

Achatz/Jabornegg/Resch,

Mitarbeiterbeteiligung-Aktienoptionen (2002)

Achatz/Kirchmayr,

KStG

Achatz/Kirchmayr,

Körperschaftsteuergesetz – Kommentar (2011)

Achatz/Mang/Lindinger,

KöR

3

Achatz/Mang/Lindinger,

Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts

3

(2014)

A/K/T,

DBA

2

Aigner/Kofler/Tumpel,

Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar

2

(2019)

Arnold,

Rechtsgebühren

9

Arnold,

Rechtsgebühren

9

(2011)

Arnold/Stangl/Tanzer,

Privatstiftungs-Steuerrecht

2

Arnold/Stangl/Tanzer,

Privatstiftungs-Steuerrecht

2

(2010)

Bergmann/Bieber,

KStG-Update

Bergmann/Bieber,

Körperschaftsteuergesetz Update-Kommentar (2015)

Bergmann/Pinetz,

GebG

2

Bergmann/Pinetz,

Gebührengesetz

2

(2020)

D/K/M/Z,

EStG

Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,

Einkommensteuergesetz (Loseblattausgabe)

D/R

I

Doralt/Ruppe,

Steuerrecht I

12

(2019)

D/R

II

Doralt/Ruppe,

Steuerrecht II

8

(2019)

Dorazil/Taucher,

ErbStG

Dorazil/Taucher,

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (Loseblattausgabe)

Jakom,

EStG

14

Jakom,

Einkommensteuergesetz

14

(2021)

Kletečka/Rechberger/Zitta

Kletečka/Rechberger/Zitta,

Bauten auf fremdem Grund

2

(2004)

Kofler/Kanduth-Kristen

Kofler/Kanduth-Kristen,

Kommentar zur Steuerreform 2005 (2005)

Lang,

DBA-Recht

2

Lang,

Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

2

(2002)

Lang/Schuch/Staringer,

Bilanzsteuerrecht

Lang/Schuch/Staringer,

Handbuch des Bilanzsteuerrechts (2005)

Leitner ua,

Finanzstrafrecht

4

Leitner/Brand/Kertl,

Österreichisches Finanzstrafrecht

4

(2017)

Mayer,

Fachwörterbuch zum Öffentlichen Recht

Mayer,

Fachwörterbuch zum Öffentlichen Recht (2003)

Melhardt/Tumpel,

UStG

3

Melhardt/Tumpel,

Umsatzsteuergesetz

3

Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/Tumpel,

Gruppenbesteuerung

Quantschnigg/Achatz/Haidenthaler/Trenkwalder/ Tumpel,

Gruppenbesteuerung, Kommentar und systematische Darstellung (2005)

Quantschnigg/Schuch,

ESt-Handbuch

Quantschnigg/Schuch,

Einkommensteuer-Handbuch (1993)

R/S/V,

KStG

32

Renner/Strimitzer/Vock,

Die Körperschaftsteuer

32

(2020)

Ritz,

BAO

6

Ritz,

Bundesabgabenordnung

6

(2017)

Rummel,

ABGB

3

Rummel,

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

3

(Kommentar)

Ruppe,

F-VG

Ruppe,

F-VG in

Korinek/Holoubek

(Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (Loseblattsammlung – Textsammlung und Kommentar)

Ruppe,

Handbuch der Familienverträge

2

Ruppe,

Handbuch der Familienverträge

2

(1985)

Ruppe/Achatz,

UStG

5

Ruppe/Achatz,

Umsatzsteuergesetz

5

(2018)

Stoll,

BAO

Stoll,

Bundesabgabenordnung (1994)

Stoll,

Ermessen

2

Stoll,

Ermessen im Steuerrecht

2

(2001)

Stoll,

Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften

Stoll,

Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften (1977)

Stoll,

Leasing

2

Stoll,

Leasing

2

(1977)

Stoll,

Rentenbesteuerung

4

Stoll,

Rentenbesteuerung

4

(1997)

Stoll,

Steuerschuldverhältnis

Stoll,

Steuerschuldverhältnis (1972)

Taucher,

Erbschaften, Umsatzsteuer – Verkehrsteuern

Taucher,

Erbschaften, Umsatzsteuer – Verkehrsteuern (1992)

Taucher,

Erbschaften und Ertragsteuern

Taucher,

Erbschaften und Ertragsteuern (1991)

Taucher,

KommSt

Taucher,

Kommunalsteuer (1998)

Taucher,

Zufluß-Abfluß-Prinzip

Taucher,

Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht (1983)

Tomandl/Achatz/Mazal

Tomandl/Achatz/Mazal,

Abfertigung neu (2003)

Walter,

Umgründungssteuerrecht

13

Walter,

Umgründungssteuerrecht

13

(2021)

Werndl,

Wirtschaftliches Eigentum

Werndl,

Wirtschaftliches Eigentum (1983)

Witte/Wolffgang,

Europäisches Zollrecht

4

Witte/Wolffgang,

Lehrbuch des Europäischen Zollrechts

4

(2003)

Witte/Wolffgang,

Europäisches Zollrecht

6

Witte/Wolffgang,

Lehrbuch des Europäischen Zollrechts

6

(2009)

Witte/Wolffgang,

Europäisches Zollrecht

9

Witte/Wolffgang,

Lehrbuch des Europäischen Zollrechts

9

(2018)

A

Abänderung von Bescheiden: Die §§ 293 ff BAO sehen unter dem Schlagwort „Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung“ verschiedene Maßnahmen vor, um fehlerhafte Bescheide zu korrigieren. Insb kann die →Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, offenkundige Fehler berichtigen (vgl §§ 293, 293 a und 293 b BAO), Bescheide über Begünstigungen bei Änderung der Verhältnisse aufheben bzw ändern (§ 294 BAO) und einen →abgeleiteten Bescheid an einen geänderten Feststellungsbescheid (vgl →Feststellung der Einkünfte) anpassen (§ 295 BAO).

§ 299 BAO sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, dass ein Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Die einzelnen Maßnahmen nach den §§ 293 ff BAO sind nur innerhalb der in § 302 BAO normierten Fristen zulässig. Vgl a →Aufhebung von Bescheiden.

Lit:D/R II Tz 1358 ff, 1389 ff.

Abbaubetriebe: Als Abbaubetriebe werden solche →Betriebe bezeichnet, die nach § 8 Abs 5 EStG einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen. Das Gesetz nennt dabei Bergbauunternehmen, Steinbrüche und andere Betriebe (zB Schottergruben). Bei diesen Betriebsformen kann die Absetzung für Abnutzung nach der Substanzverringerung vorgenommen werden (→Absetzung für Substanzverringerung).

Lit:D/R I Tz 433.

Abbauverträge: Abbauverträge sind Verträge über den Abbau von Bodensubstanz. Zivilrechtlich liegen häufig gemischte Verträge vor, die sowohl Elemente aus Kaufvertrag als auch Bestandvertrag aufweisen. Aus Abbauverträgen erzielte Einkünfte sind den →Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iSd § 28 Abs 1 Z 1 bzw Z 3 EStG zuzurechnen. Ob sie der Z 1 oder Z 3 zugerechnet werden, wird in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet, ist für den Stpfl allerdings nicht von Relevanz, da die Einkünfte unstrittig unter § 28 EStG fallen.

Abbauverträge sind umsatzsteuerrechtlich – auch wenn sie Elemente eines Bestandvertrages enthalten – als gemischte Verträge insgesamt dem Normalsteuersatz zu unterwerfen, wenn der Materialabbau gegenüber der Grundstücksnutzung im Vordergrund steht.

Lit:D/R I Tz 110, R/A § 6 Tz 376.

Abfallentsorgung: Vgl →Anstalten zur Müllbeseitigung; →Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen

Abfallstoffe (reverse-charge): Durch § 19 Abs 1 d UStG ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verordnungen zu erlassen, um einen Übergang der Steuerschuld vorzusehen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Verordnungsermächtigung mit der gemeinhin als Schrott-UStV BGBl II 2012/320 bezeichneten Verordnung in Anspruch genommen. Die Verordnung erfasst allerdings gerade nicht nur Schrott, sondern allgemein Abfallstoffe wie Altpapier oder Glas. Auch für diese Gegenstände ist das →Reverse Charge System anzuwenden.

Lit:D/R II Tz 452.

Abfärbetheorie (→Mitunternehmerschaft): Nach dieser Theorie erzielen sämtliche Mitunternehmer →Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine →Personengesellschaft auch nur in einem geringen Ausmaß eine gewerbliche Tätigkeit betreibt. Die – wenn auch nur geringfügige – gewerbliche Tätigkeit – „färbt“ nämlich auf sämtliche Gesellschafter ab (§ 2 Abs 4 EStG). Beteiligt sich daher bspw eine vermögensverwaltende Personengesellschaft – die ausschließlich außerbetriebliche Einkünfte erzielt – an einer gewerblichen Personengesellschaft, so erzielt sie gesamthaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb (VwGH 29. 11. 1994, 93/14/0150).

Lit:D/R I Tz 559, EStR 2000 Rz 5831 a.

Abfertigung: Abfertigungen, die bei Beendigung eines Dienstverhältnisses gewährt werden, rechnen beim Empfänger zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 1 EStG, Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis) und unterliegen damit dem LSt-Abzug. Gesetzliche und andere vom →Arbeitgeber nicht freiwillig geleistete Abfertigungen werden nach § 67 Abs 3 EStG begünstigt besteuert. Für freiwillige Abfertigungen enthält § 67 Abs 6 EStG besondere Besteuerungsmodalitäten.

Abfertigungen aus MV-Kassen (vgl →Mitarbeitervorsorge) sind generell mit 6% zu versteuern. Keine LSt fällt an, wenn der Abfertigungsbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Verrentung, an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen oder an eine Pensionskasse übertragen wird. Abfertigungen sind vom →Dienstgeberbeitrag und der → KommSt befreit (§ 41 Abs 4 FLAG und § 5 Abs 2 KommStG).

Lit:D/R I Tz 736, 795 ff; D/K/M/Z, EStG § 67 Tz 35 ff.

Abfertigungsrückstellung: IRd steuerlichen Gewinnermittlung kann für künftige Abfertigungen, die aufgrund gesetzlicher Anordnung, eines Kollektivvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer Zusagen, die einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet sind, bezahlt werden müssen, nach § 14 Abs 1 – 6 EStG eine Abfertigungsrückstellung gebildet werden (bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG ein steuerfreier Betrag). Die Rückstellung betrifft Verpflichtungen des Arbeitgebers aus Abfertigungen, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Ansprüche aus der →Mitarbeitervorsorge sind hiervon nicht betroffen.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmer sind zur Rückstellungsbildung verpflichtet (§ 198 Abs 8 UGB). Die Abfertigungsrückstellung kann im Ausmaß von höchstens 45% (60% für Anwartschaftsberechtigte, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben) der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Ansprüche bei unterstellter Auflösung des →Dienstverhältnisses gebildet werden. Eine Änderung des einmal gewählten Ausmaßes ist unzulässig. Bei erstmaliger Bildung der Abfertigungsrückstellung ist das gewählte Ausmaß gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt zu erreichen.

Lit:D/R I Tz 402, 415 ff; D/K/M/Z, EStG § 14 Tz 1 ff, 19 ff.

Abfindung des lästigen Gesellschafters:Vgl→lästiger Gesellschafter.

Abfindung von Miterben:Vgl→Erbschaft.

Abflussfiktion: Vgl →Zufluss-Abfluss-Prinzip; →zeitliche Zuordnung der Einkünfte.

Lit:D/R I Tz 1159 ff.

Abflussprinzip: Vgl →zeitliche Zuordnung der Einkünfte.

Abgabe von Zuwendungen: Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessensvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft an politische Parteien sowie an Organisationen, die einer politischen Partei nahe stehen oder die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessensvertretung) anzusehen sind, unterliegen einer Abgabe iHv 15% der zugewendeten Beträge (Art II des Gesetzes über die Abgabe von Zuwendungen, BGBl 1975/391). Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe. Bis 1989 betrug die Abgabe 35% der zugewendeten Beträge. Sie ist durch Selbstbemessung monatlich abzuführen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beiträge, aus denen sich der Berufsverband finanziert, bei den Mitgliedern als →Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Lit:D/R I Tz 292.

Abgaben: Im österr Verfassungsrecht und im Besonderen im F-VG findet sich der Begriff Abgabe, ohne dass eine Legaldefinition erfolgt. Nach der Judikatur des VfGH sind öffentliche Abgaben nur Geldleistungen, die von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfes (Fiskalzweck) erhoben werden (vgl VfSlg 1465/1932; 3919/1961).

Abgaben sind demnach ua auch Stempelgebühren für Eingaben, Parkgebühren, Anliegerbeiträge für Straßen- und Gehsteigerrichtung.

Keine Abgaben im finanzverfassungsrechtlichen Sinn sind Sozialversicherungsbeiträge, die Kirchensteuer, Hochschülerschaftsbeiträge (fließen nicht einer Gebietskörperschaft zu), Verwaltungsstrafen (fehlender Fiskalzweck), privatrechtlich eingehobene Leistungsentgelte, Geldleistungen, die an die Stelle von Sachleistungen treten (zB Behinderteneinstellung) oder Sachleistungsverpflichtungen (zB Wehrpflicht, Abtretung von Grundstücksflächen).

Liegt eine Abgabe iSd F-VG vor, richtet sich die Abgabenhoheit nach den Vorschriften des F-VG, für andere Geldleistungen sind die allgemeinen Kompetenztatbestände des B-VG maßgebend. Mit einer Geldleistung verknüpfte Lenkungseffekte stehen einer Qualifikation als Abgabe solange nicht entgegen, als der Fiskalzweck bestehen bleibt und die Norm nicht als Regelung einer Sachmaterie erscheint (Missbrauch der Abgabenform, vgl dazu VfSlg 10.403/1985 zur Wiener Abgabe auf leerstehende Wohnungen).

Lit:D/R I Tz 3; D/R II Tz 2 ff; Ruppe, F-VG § 5 Tz 6 ff.

Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand:Vgl→Abgabentypen.

Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe iSd GrStG (vgl →Grundsteuer) sowie für unbebaute Grundstücke, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ist eine Abgabe gem dem BG v 14. 7. 1960, BGBl 1960/166, zu entrichten.

→Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der für Zwecke der →Grundsteuer festgesetzte Messbetrag bzw für unbebaute Grundstücke ein besonders festzustellender Messbetrag. Die Abgabe beträgt 400% der Bemessungsgrundlage.

Abgabenbehörde: Abgabenbehörden sind gem § 49 und § 50 BAO die mit der Erhebung der im § 1 BAO bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden.

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz 2020 (FORG) wird die finanzbehördliche Organisation der Bundesfinanzverwaltung gänzlich neu geformt (zur Rechtslage bis 31. 12. 2020 vgl Vorauflage). Ab 1. 1. 2021 besteht die Bundesfinanzverwaltung, somit die Abgabenbehörden des Bundes, aus folgenden Behörden:

–  →BMF

–  →Finanzamt Österreich

–  →Finanzamt für Großbetriebe

–  →Zollamt Österreich

–  →Amt für Betrugsbekämpfung

–  →Prüfdienst für Lohnabgaben

Österreichweit bestehen somit ab 2021 nur zwei Finanzämter, das →Finanzamt Österreich und das →Finanzamt für Großbetriebe. Die neuen Zuständigkeitsregelungen finden sich in den §§ 49 ff BAO. Das FORG hätte am 1. 7. 2020 in Kraft treten sollen, allerdings wurde die Finanz-Organisationsreform durch das 3. COVID-19-Gesetz auf 1. 1. 2021 verschoben.

Lit:Ritz, BAO6 § 49 Tz 1 ff; Bieber/Bendlinger, Kapitel 8: Steuerrecht, in Resch (Hrsg), Corona-Handbuch Tz 108 ff; Keppert, SWK 2020, 65.

Abgabenbescheid: Die Festsetzung von Abgaben erfolgt in Form von Bescheiden. Der Abgabenbescheid (Veranlagungsbescheid) hat zu enthalten (§§ 93, 198 BAO): Bezeichnung als Bescheid, Behörde, von der er stammt, Spruch (Bescheidadressat, die Art und die Höhe der Abgabe, Zeitpunkt der Fälligkeit und die Bemessungsgrundlage), Begründung (wenn dem Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn der Bescheid von Amts wegen ergeht), Rechtsmittelbelehrung, Datum, Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat. Neben Veranlagungsbescheiden können in Abgabenverfahren auch Feststellungsbescheide ergehen. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen sind – soweit sie Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind – den abgeleiteten Bescheiden (Veranlagungsbescheiden) zugrunde zu legen. Soweit Feststellungen für andere Feststellungsbescheide von Bedeutung sind, werden sie diesen Bescheiden ebenfalls zugrunde gelegt (vgl →Grundlagenbescheide; →Veranlagung).

Abgabenbetrug: Der Gesetzgeber hat iRd FinStrG-Novelle 2010 mit § 39 FinStrG den Tatbestand des Abgabenbetrugs geschaffen, der mittlerweile bereits mehrfach novelliert wurde. Nach seinem Zweck soll § 39 FinStrG eine strengere Bestrafung von Umsatzsteuerkarussellen, Missing-Trader-Konstruktionen und Verschleierungshandlungen unter Zuhilfenahme von undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen sicherstellen. Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn einerseits einer der Grundtatbestände (Abgabenhinterziehung, Schmuggel, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei) objektiv und subjektiv verwirklicht und andererseits dieser unter Setzung einer der geforderten Betrugshandlungen begangen wird. Als Betrugshandlungen nennt § 39 Abs 1 FinStrG:

–  die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten bzw Beweismittel (lit a) oder

–  die Verwendung von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen nach § 23 BAO (lit b) oder

–  die Verwendung automatisationsunterstützt erstellter Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden (lit c).

Der Abgabenbetrug wird mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren und Geldstrafen bis zu € 2,5 Mio geahndet.

Lit:D/R II Tz 1516.

Abgabenerfindungsrecht: Dem einfachen Bundesgesetzgeber steht es aufgrund der ihm durch § 3 Abs 1 F-VG eingeräumten →Kompetenz-Kompetenz zu, bei Wahrung der Typologie des § 6 F-VG neue Abgabentatbestände für seinen Bereich aufzustellen, also neue Steuern zu erfinden und für sich zu reservieren.

Die Länder besitzen ein solches Abgabenerfindungsrecht für Abgaben, die zu bestehenden Bundesabgaben nicht gleichartig sind. Dies ergibt sich e contrario aus § 8 Abs 3 F-VG, wonach die Erhebung von Abgaben, die gleichartig zu einer bestehenden Bundesabgabe sind, einer entsprechenden bundesgesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl § 8 Abs 3 F-VG, vgl a zB VfSlg 14.688/1996 zur Nö Standortabgabe). Vgl →Gleichartigkeit von Abgaben.

Die Gemeinden besitzen kein Abgabenerfindungsrecht. Allerdings kann der Bundes- oder der Landesgesetzgeber die Gemeinden zur Abgabenausschreibung ermächtigen (→Gemeindeabgaben kraft freien Beschlussrechts). Die Gemeinden können in diesem Fall bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (selbständige VO) erheben. Der Bundes- bzw Landesgesetzgeber hat dabei die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insb das zulässige Höchstmaß festzulegen (vgl →Gemeindeabgaben).

Lit:D/R II Tz 13 ff; Ruppe, F-VG § 8 Tz 10 ff.

Abgabenerhöhung: Das FinStrG sieht an mehreren Stellen als Sanktion eine Erhöhung des geschuldeten Abgabenbetrages vor (§ 29 Abs 6, § 30 a FinStrG). Abgabenerhöhungen nach dem FinStrG sind nach § 20 Abs 1 Z 5 lit d EStG nicht abzugsfähig.

Lit:D/R I Tz 644.

Abgabenerklärung: Es handelt sich hierbei um →Anbringen, die eine umfassende Information über die Grundlage für die jeweilige Abgabenfestsetzung enthalten. Als Abgabenerklärungen gelten jene Anbringen, die vom materiellen SteuerG als solche bezeichnet werden sowie auch Anbringen, die im Gesetz als Steuererklärung bezeichnet werden. Sie sind regelmäßig formularmäßig standardisiert. Als Abgabenerklärung gelten aber auch Anbringen, die die erforderlichen Informationen für die Abgabenbehörde in nicht standardisierter Form enthalten. Für Anbringen, die weder als Abgabenerklärung noch als Steuererklärung bezeichnet werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine Abgabenerklärung vorliegt (zB die LSt-Anmeldung gem § 80 EStG bzw die KESt-Anmeldung gem § 96 Abs 3 EStG).

Die Qualifikation eines Anbringens als Abgabenerklärung ist wesentlich im Hinblick auf die für Abgabenerklärungen vorgesehenen Rechtsfolgen: Insb ist zu beachten, dass der gem § 135 BAO vorgesehene →Verspätungszuschlag nur für Abgabenerklärungen, nicht aber für sonstige gesetzlich vorgesehene →Anmeldungen oder Anzeigen gilt. Vgl →Erklärungspflichten; →Anzeigepflicht.

Lit:Ritz, BAO6 §§ 133 ff.

Abgabenexekution: Bei Nichtentrichtung durch den Schuldner werden abgabenrechtliche Ansprüche entweder im gerichtlichen Exekutionsverfahren nach der EO oder im finanzbehördlichen Exekutionsverfahren nach der AbgEO zwangsweise eingebracht. Exekutionstitel für abgabenrechtliche Ansprüche ist ein über die Abgabenschuld ausgestellter →Rückstandsausweis. Die →Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist nicht erforderlich. Vollstreckungsbehörde erster Instanz im finanzbehördlichen Exekutionsverfahren ist grundsätzlich das → Finanzamt, dem die Einhebung der Abgabe obliegt.

In diesem Verfahren kann jedoch nur eine Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen durchgeführt werden. Auf andere Vermögenswerte des Schuldners, insb Grundstücke und grundbücherlich sichergestellte Forderungen darf nur im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren zugegriffen werden.

Lit:D/R II Tz 166 ff und 1252.

Abgabenhehlerei: Der Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein →Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, sowie derjenige, der den Täter nach der Tat unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln. Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet. Neben der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Begehung nach Maßgabe des § 15 FinStrG auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Wer Abgabenhehlerei fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.

Lit:D/R II Tz 1506; Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Rz 1903 ff.

Abgabenhinterziehung: Einer Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen → Anzeige-, → Offenlegungs-oder →Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Weitere Fälle der Abgabenhinterziehung sind gem § 33 Abs 2 FinStrG die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen unter Verletzung der Voranmeldungspflicht, die vorsätzliche Verkürzung von →Lohnsteuer oder →Dienstgeberbeiträgen unter Verletzung der Pflicht zur Führung von Lohnkonten und gem § 33 Abs 4 FinStrG die vorsätzliche Verkürzung von Abgaben durch Zweckentfremdung.

Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnte. Bei Selbstbemessungsabgaben ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die Abgabe nicht oder zu niedrig entrichtet wird. Die Abgabenverkürzung ist ferner bewirkt, wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, sowie wenn eine Abgabenerstattung oder eine Abgabennachsicht zu Unrecht erfolgt.

Gem § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Nach Maßgabe des § 15 FinStrG ist neben der Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Darüber hinaus kommt gem § 38 FinStrG gewerbsmäßige Begehung einer Abgabenhinterziehung in Betracht, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In diesem Fall erhöht sich die Geldstrafdrohung auf das Dreifache des Verkürzungsbetrages. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw im Falle eines strafbestimmenden Wertbetrages von mehr als € 500.000 eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu verhängen. – Vgl a →Abgabenbetrug.

Lit:D/R II Tz 1507 ff; Leitner ua, Finanzstrafrecht4 Tz 1266 ff.

Abgabenhoheit: Die Abgabenhoheit (Besteuerungshoheit, Gesetzgebungshoheit) ist die Zuständigkeit einer →Gebietskörperschaft zur gesetzlichen Regelung einer Abgabe.

Die Abgabenhoheit ergibt sich daraus, dass der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner →Kompetenz-Kompetenz eine Abgabe einem der in § 6 F-VG vorgesehenen →Abgabentypen zuzuordnen hat. Erst mit dieser Zuweisung zu einem bestimmten Abgabentyp ist auch die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung für diese Abgabe festgelegt.

Demnach ist der Bundesgesetzgeber gem § 7 F-VG für die Regelung der →ausschließlichen Bundesabgaben, der →gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand für die für den Bund erhobene Abgabe zuständig. Die Regelung der übrigen Abgaben fällt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers (§ 8 F-VG), wobei Ausnahmen aufgrund des § 7 Abs 3 F-VG bestehen (so zB für die GrSt oder die KommSt, die an sich in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallen würden, deren Regelung sich aber der Bund vorbehalten hat).

Lit:D/R II Tz 8 und 17 ff.

Abgabenschuld:Vgl→Steuerschuld.

Abgabenschuldner:Vgl→Steuerschuldner.

Abgabentypen: Bei der Verteilung der Besteuerungsrechte zw Bund, Ländern und Gemeinden werden die relevanten Abgabentatbestände den Abgabentypen des § 6 F-VG zugewiesen. Nach § 6 F-VG werden folgende Abgabentypen unterschieden:

1)   Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt (zB die Digitalsteuer, die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Wettgebühren anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiet nur eines Bundeslandes/einer Gemeinde).

2)   Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:

a)   Gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und deren Erträge auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt werden (zB ESt, USt, KSt, GrESt, Mineralölsteuer).

b)   Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen (zB Gebühren von Buchmacherwetten).

c)   Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand, bei denen Bund und Länder (Gemeinden) gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand erheben (früher: Gewerbeertragsteuer).

3)   Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt (zB Feuerschutzsteuer, Fremdenverkehrsabgaben, Jagd- und Fischereiabgaben).

4)   Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben mit entsprechenden Unterformen wie unter Pkt 2.

5)   Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt (zB GrSt, KommSt, Hundesteuer, Zweitwohnsitzabgaben).

Lit:D/R II Tz 11 ff; Ruppe, F-VG § 6 Tz 3 ff.

Abgabenverfahren: Das Abgabenverfahren ist das Verfahren zur Ermittlung und bescheidmäßigen Festsetzung der →Steuerschuld. Für das Verfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes bildet die →Bundesabgabenordnung (BAO) die zentrale Rechtsquelle. Sie wurde maßgeblich vom AVG beeinflusst. Die BAO gilt seit 2010 (BGBl I 2009/20) auch für die Erhebung der Landes- und Gemeindeabgaben. Ergänzt wird die BAO ua durch die Abgabenexekutionsordnung (vgl →Abgabenexekution), bis 2020 das AVOG 2010, das → Zustellgesetz und das Gesetz über das →Bundesfinanzgericht.

Lit:D/R II Tz 1251 ff.

Abgabenverkürzung: Der Begriff Abgabenverkürzung wird in § 33 Abs 3 FinStrG legaldefiniert. Sie ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung oder einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Eine Abgabenhinterziehung ist danach bewirkt, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen → Anzeige-, →Offenlegungs- oder →Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz: Das AVOG 2010 regelte den Aufbau der Abgabenbehörden. Insb enthielt das AVOG 2010 Normen zur Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (siehe Vorauflage).

Das AVOG ist durch das Finanz-Organisationsreformgesetz 2020 aufgehoben und ersetzt worden. Das FORG sollte mit 1. 7. 2020 in Kraft treten. Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde die Reform auf den 1. 1. 2021 verschoben (vgl →Abgabenbehörde).

Lit:D/R II Tz 1255 ff; Keppert, SWK 2020, 65.

Abgabenvollstreckungsrecht:Vgl→Abgabenexekution.

Abgabepflichtiger:Vgl→Steuerschuldner.

Abgabenwesen: Der Begriff des Abgabenwesens findet sich in Art 13 B-VG, der zur Regelungs-Kompetenz von Bund und Ländern im Bereich des Abgabenwesens Stellung nimmt. Nach Art 13 Abs 1 B-VG werden die Kompetenzen in einem eigenen Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) geregelt. Dieses Verfassungsgesetz enthält nicht nur abstrakte Kompetenzverteilungsregeln, sondern auch Aussagen zum Finanzausgleich, Transferzahlungen zwischen Gebietskörperschaften, als auch einzelne Regeln über das Kreditwesen und das Haushaltsrecht.

Lit:D/R II Tz 2.

Abgeld:Vgl→Disagio.

Abgeleiteter Bescheid: Die BAO sieht in bestimmten Fällen aus verfahrensökonomischen Gründen ein System von →Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden vor (vgl etwa § 188 BAO einheitliche und gesonderte →Feststellung der Einkünfte). Der Grundlagenbescheid ist ein Feststellungsbescheid, in dem Feststellungen getroffen werden, die für mehrere Abgabenverfahren relevant sein können und daher aus verfahrensökonomischen Gründen vorweg festgestellt werden. Ohne Grundlagenbescheid wären die Feststellungen erst im jeweiligen Abgabenverfahren zu treffen, wodurch ein mehrfacher Verwaltungsaufwand, aber auch Widersprüchlichkeiten entstehen könnten. Grundlagenbescheide treffen idR Feststellungen zur Bemessungsgrundlage. Gem § 192 BAO sind gesetzlich vorgesehene Grundlagenbescheide den abgeleiteten Bescheiden im folgenden Abgabenverfahren zur Festsetzung der Steuerschuld zugrunde zu legen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Gem § 252 BAO können abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Grundlagenbescheid rechtswidrig ist. Solche Einwendungen müssen bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden.

Lit:D/R II Tz 1355.

Abgeleiteter Wohnsitz:Vgl→Wohnsitz.

Lit:D/R I Tz 31.

Abgeltungssteuer: Eine Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die durch die auszahlende Stelle mit Abgeltungswirkung eingehoben wird und eine separate Veranlagung des Leistungsempfängers dadurch obsolet macht. In Österreich ist eine Abgeltungssteuer ua für →Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG nach den Regelungen von §§ 93 ff EStG vorgesehen.

Abgestufter Bevölkerungsschlüssel: Dieser ist ein Schlüssel der bei der Verteilung des Aufkommens →gemeinschaftlicher Bundesabgaben auf die beteiligten Gebietskörperschaften zur Anwendung kommt. Dem Schlüssel liegt die Annahme zugrunde, dass bei Gemeinden der Finanzbedarf mit steigender Bevölkerungszahl nicht proportional, sondern überproportional wächst (Brecht’sches Gesetz). Dementsprechend wird bei Verteilung des Länderblocks bzw Gemeindeblocks auf die Bundesländer bzw die einzelne Gemeinde die Volkszahl der Gemeinden mit bestimmten Multiplikatoren vervielfacht.

Lit:D/R II Tz 21.

Abhollieferung: Umsatzsteuerlich ist vom Vorliegen einer Abhollieferung auszugehen, wenn der Gegenstand vom Abnehmer oder seinem Beauftragten beim leistenden →Unternehmer abgeholt wird. Gem § 3 Abs 7 UStG liegt der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Befindet sich der Liefergegenstand somit im Zeitpunkt der Abholung nicht im Inland, unterliegt der Vorgang nicht der österr Umsatzbesteuerung (idR aber der USt des Lieferortes im Ausland).

Ist das Umsatzgeschäft mit einem ausl Abnehmer abgeschlossen und befördert der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung vom Inland in das Drittland, liegt die Voraussetzung für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem § 7 UStG vor. Ausl Abnehmer ist jedoch nur ein Abnehmer, der keinen →Wohnsitz im Inland hat. Wird der Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt (→Touristenexport), ist zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, der Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung für den gelieferten Gegenstand € 75 übersteigt.

Wird der Gegenstand im Fall einer Abhollieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet, ist wie folgt zu unterscheiden: Ist der Abnehmer Letztverbraucher, unterliegt der Umsatz am Lieferort (Ort der Abholung) der Umsatzbesteuerung (vgl →Reiseverkehr, innergemeinschaftlicher). Wird dagegen der Gegenstand von einem Unternehmer erworben, der unter seiner UID auftritt, liegt aus der Sicht des liefernden Unternehmers regelmäßig eine steuerfreie →innergemeinschaftliche Lieferung vor (Art 7 UStG). Der leistende Unternehmer hat in diesen Fällen die Identität des Abholenden festzuhalten (Art 7 Abs 4 UStG).

Lit:D/R II Tz 322 ff; R/A, UStG5 § 7 Tz 22 f, Art 7 Tz 1 ff.

Abkommensberechtigung: Personen kommen dann in den persönlichen Anwendungsbereich von DBA-Regelungen, wenn sie abkommensberechtigt sind. Die Abkommensberechtigung knüpft hierbei an die Ansässigkeit in zumindest einem der Vertragsstaaten an. Dh, dass die →unbeschränkte Steuerpflicht in einem der Vertragsstaaten Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Abkommensbegünstigungen ist. Bei bloß →beschränkter Steuerpflicht in beiden Vertragsstaaten liegt hingegen keine Abkommensberechtigung vor. Vgl hierzu a →Doppelbesteuerungsabkommen.

Lit:D/R I Tz 1334 ff, A/K/T, DBA2 Art 1 Rz 5.

Abkommensmissbrauch: Unter Abkommensmissbrauch („Treaty Shopping“) sind unzulässige Gestaltungen zur Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen zu verstehen. Als „Treaty Shopping“ werden insb Bestrebungen von nicht abkommensberechtigten Personen bezeichnet, ihre Verhältnisse (zB durch Zwischenschaltung von abkommensberechtigten Personen) so zu gestalten, dass sie in den Genuss von DBA-Begünstigungen gelangen. Auf einer rechtspolitischen Ebene stellt sich die Frage, welche Gestaltungen von den Vorteilen eines DBA ausgeschlossen sein sollen. Auf der Ebene der Vollziehung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsbehörden berechtigt sind, im Einzelfall Abkommensvorteile zu versagen. Umstritten ist insb, ob innerstaatliche Missbrauchsvorschriften (zB § 22 BAO; § 10 a Abs 7 KStG) oder völkerrechtliche Missbrauchsgrundsätze im DBA-Anwendungsbereich zur Geltung gelangen.

Abkommensbegünstigungen sind dann zu versagen, wenn dies aus der Interpretation der Abkommensvorschriften abzuleiten ist. Der OECD-Steuerausschuss hat im Kommentar zum OECD-MA den Vertragsstaaten vorgeschlagen, spezielle Antimissbrauchsvorschriften in die DBA aufzunehmen (zB Aktivitätsklausel, Steuerbetrugsklausel). Um den Vorrang innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften abzusichern, beinhalten die jüngeren österr DBA zum Teil bereits Regelungen, wonach die Anwendung innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften dem DBA-Anwendungsbereich nicht entgegensteht. Vgl a →Basisgesellschaft; →Missbrauch; →Anti-BEPS-Richtlinie.

Lit:D/R I Tz 1381; Lang, DBA-Recht2 Tz 157 ff.

Ablösen: Bei →Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 28 Abs 1 Z 1 EStG) sind nicht nur laufende Mietzinse, sondern auch (erlaubte und unerlaubte) Ablösen, die der Vermieter anlässlich der Begründung oder Änderung des Mietverhältnisses für Grundstücke bzw Gebäude erhält, als Einnahmen anzusetzen, nicht hingegen Ablösen für Einrichtungsgegenstände.

Ablösezahlungen des Vermieters an den scheidenden Mieter für die Aufgabe des Mietrechts rechnen zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Gebäudes und sind daher auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes verteilt abzuschreiben. Hat der Mieter jedoch eine Wohnungsverbesserung durchgeführt und leistet der Vermieter Ersatz dafür (§ 10 MRG), so kann er diesen Betrag auf zehn Jahre verteilt absetzen (§ 28 Abs 4 EStG).

Umsatzsteuerlich sind Ablösen, die der Mieter leistet, regelmäßig als vorweg bezahltes Entgelt zu qualifizieren, für das nach den Grundsätzen der →Mindest-Istbesteuerung die Steuerpflicht idR im Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht (vgl § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG).

Lit:D/R I Tz 522.

Ablösezahlungen für die Aufgabe von Mietrechten:→Ablösen.

Abnutzbares Anlagevermögen:Vgl→Anlagevermögen.

Abrechnungsbescheid: Mit diesem Bescheid spricht die Abgabenbehörde über die Richtigkeit der Verbuchung der →Gebarung sowie darüber ab, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Besteht somit zw dem Abgpfl und der Abgabenbehörde eine Meinungsverschiedenheit über den Stand des Abgabenkontos und damit die Richtigkeit der Gebarung (zB Durchführung oder Verrechnung von Gutschriften, Rechtmäßigkeit einer Überrechnung nach § 215 Abs 3 BAO), kann der Abgpfl gem § 216 BAO einen Antrag auf Abrechnungsbescheid stellen. Dieser ist als Feststellungsbescheid zu qualifizieren und kann mittels Berufung angefochten werden.

Lit:Ritz, BAO6 § 216 Tz 1 ff; Stoll, BAO 2312.

Abschlussmittler: Vgl →Vermittlungsleistungen; →Stellvertreter.

Abschlussprüfungskosten: Bei Abschlussprüfungskosten stellt sich regelmäßig die Frage, ob sie rückstellungsfähig sind. Die Rsp des VwGH bejaht die Rückstellungsfähigkeit (VwGH 15. 12. 1961, 2321/60). Personalkosten des geprüften Unternehmens sind – wie auch Kosten einer freiwilligen Prüfung des Jahresabschlusses – nicht rückstellungsfähig.

Lit:D/R I Tz 408; Jakom, EStG13 § 9 Tz 41; EStR 2000, Rz 3450.

Abschnittsbesteuerung: Bei den laufend erhobenen Steuern werden die verwirklichten Tatbestände in Zeitabschnitten (zB Jahresabschnitten) zusammengefasst periodisch erfasst. Ein Besteuerungsabschnitt schließt lückenlos an den vorhergehenden an. Zu den Abschnittsteuern zählen etwa die ESt, KSt und USt (ausgenommen die EUSt und in bestimmten Fällen die Erwerbsteuer). Demgegenüber werden einmalig erhobene Steuern im Anschluss an die jeweilige Tatbestandsverwirklichung entrichtet. Zu den einmaligen Steuern zählen etwa die GrESt, die Rechtsgeschäftsgebühren, die Zölle und Einfuhrabgaben.

Abschöpfungen:Vgl→Agrarzölle.

Abschreibung: Vgl →Absetzung für Abnutzung.

Abschreibung von Abgabenschulden: Unter dem Begriff „Abschreibung von Abgaben“ iSd BAO sind die Löschung von Abgabenschuldigkeiten und die →Nachsicht zu verstehen (§§ 235 bis 237 BAO) sowie darüber hinaus insb der Eintritt der →Einhebungsverjährung, der erfüllte Ausgleich oder Zwangsausgleich und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen. Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch. Die Abschreibung erfolgt mit Bescheid und kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Eine Abschreibung setzt eine vorherige Lastschrift auf dem Abgabenkonto voraus.

Lit:D/R II Tz 169 ff.

Abschriften: Unter einer Abschrift iSd GebG versteht man jede Reproduktion (Kopie) einer Schrift, ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise sie hergestellt wurde. § 14 TP 1 GebG bestimmt die Gebühr für solche Abschriften und unterscheidet hierbei zw amtlichen und nicht amtlichen Abschriften.

Lit:D/R II Tz 1071.

Absetzbetrag: Absetzbeträge sind Abzüge von der ermittelten Steuerschuld. Demgegenüber werden → Freibeträge von der ermittelten →Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht.

Absetzbeträge sind insb im EStG vorgesehen. Zu unterscheiden sind der →Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 1), der →Kinderabsetzbetrag und der →Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 bzw § 33 Abs 4 Z 3), der →Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 2), der →Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 1), der →Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs 5 Z 2) und der →Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs 6).

Bis zum StRefG 2005 war in § 33 Abs 3 EStG ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag vorgesehen, der bei jedem Stpfl von der ermittelten ESt-Schuld in Abzug gebracht worden ist. Mit dem StRefG 2005 wurde dieser Absetzbetrag in den Tarif eingebaut und für ein Einkommen von bis zu € 10.000 der Steuersatz mit 0% festgelegt (mittlerweile bis zu einem Betrag von € 11.000). Mit der Steuerfreistellung des Existenzminimums wird dem subjektiven →Nettoprinzip entsprochen.

Absetzung für Abnutzung (AfA): Abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Die →Anschaffungs- und →Herstellungskosten solcher Wirtschaftsgüter sind gleichmäßig auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen (Absetzung für Abnutzung; § 7 Abs 1 EStG). Die AfA gilt für alle Gewinnermittlungsarten, soweit nicht der →Gewinn oder die →Betriebsausgaben pauschaliert sind. Sie gilt auch für die außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG). Zur AfA berechtigt ist nur der (wirtschaftliche) Eigentümer (somit nicht der Mieter, Pächter).

Die AfA steht ab Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes zu, bei Gebäuden und bei im Freien abgestellten Maschinen bereits mit der Anschaffung oder Herstellung (altersbedingte Abnutzung).

Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei bebauten Grundstücken kann die AfA nur vom Gebäude vorgenommen werden: Der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil ist nicht abnutzbar. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein bebautes Grundstück sind daher vor Ermittlung der AfA auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind gem § 7 Abs 1 EStG gleichmäßig verteilt, dh in gleichen Jahresbeträgen, auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare AfA; § 7 Abs 1 EStG). Seit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist eine degressive AfA zulässig (vgl → degressive AfA). Andere AfA-Methoden, wie etwa eine →Leistungs-AfA sind steuerlich nicht zulässig.

Die Berechnung der AfA erfolgt nicht nach Tagen, Wochen oder Monaten, sondern wird auf eine Ganzjahres- bzw Halbjahres-AfA aufgerundet. Bei Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr steht nur eine halbe Jahres-AfA im ersten Jahr zu. Bei Veräußerung im ersten Halbjahr steht ebenfalls nur eine halbe Jahres-AfA in dem entsprechenden Jahr zu.

Grundlage der AfA-Berechnung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung (§ 7 EStG). Maßgeblich ist nicht die oft längere technische, sondern die wirtschaftliche Nutzungsdauer (vgl VwGH 23. 5. 1996, 94/15/0060). Die subjektive Absicht des Stpfl einer kurzen Nutzungsdauer (zB beabsichtigter baldiger Verkauf) ist unbeachtlich (VwGH 7. 9. 1993, 93/ 14/0081).

Bei Maschinen und Einrichtungsgegenständen beträgt die Nutzungsdauer idR zw fünf und zehn Jahren. Bei →Gebäuden bestehen gesetzliche Regelungen (widerlegbare Vermutungen; 2,5% und 1,5% im betrieblichen und außerbetrieblichen Vermögen; § 8 Abs 1 bzw § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG).

Seit dem KonStG 2020 ist es nach § 8 Abs 1 a EStG möglich, im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA das Dreifache und im darauffolgenden Jahr das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes iSd § 8 Abs 1 EStG in Abzug zu bringen. →Mietrechte, für die Ablösezahlungen geleistet wurden, und →Mieterinvestitionen sind auf die Vertragsdauer (bei unbestimmter Dauer auf zehn Jahre) abzuschreiben. Bei →Pkws beträgt die Nutzungsdauer gem § 8 Abs 6 EStG zwingend acht Jahre. Die Anschaffungskosten eines →Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben sind gem § 8 Abs 3 EStG zwingend auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen, die eines →Praxiswertes (bei freien Berufen) auf fünf Jahre.

Eine Änderung der Nutzungsdauer ist nur zulässig, wenn die Nutzungsdauer von Anfang an unrichtig geschätzt worden ist oder wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Bei der Anschaffung bereits gebrauchter Anlagegüter ist die Restnutzungsdauer ebenfalls neu festzusetzen (VwGH 7. 5. 1969, 1484/68); es besteht keine Bindung an die Nutzungsdauer des Rechtsvorgängers.

Lit:D/R I Tz 419 ff; D/K/M/Z, EStG § 7.

Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung: Ist das Wirtschaftsgut zerstört worden (Beschädigung, Brand, Bruch), so kann eine außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden. Ist das Wirtschaftsgut zB durch eine Neuerfindung in seiner Verwertbarkeit eingeschränkt, dann kann eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung geltend gemacht werden (§ 8 Abs 4 EStG). Eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung rechtfertigt auch eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (→Teilwertabschreibung), womit diese beiden Rechtsinstitute in Konkurrenz stehen. Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung ist allerdings insofern von Bedeutung, als bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und für die Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte die Teilwertabschreibung ausgeschlossen ist. Eine Preissenkung allein rechtfertigt keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, wohl aber eine Teilwertabschreibung. Insofern geht der Anwendungsbereich der Teilwertabschreibung über jenen der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung hinaus.

Lit:D/R I Tz 432; D/K/M/Z, EStG § 8 Tz 53 ff.

Absetzung für Substanzverringerung: Bei →Abbaubetrieben (Bergbauunternehmen, Steinbrüchen, Schottergruben ua), die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen (§ 8 Abs 5 EStG).

Absolute Verjährung: Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt gem § 209 Abs 3 BAO spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs. Diese absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar. Die absolute Verjährung beschränkt nur das Recht auf Festsetzung der Abgabe, sie gilt jedoch nicht für die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben. Nach § 238 BAO tritt Einhebungsverjährung keinesfalls früher ein als Bemessungsverjährung. Vgl →Verjährung.

Lit:Ritz, BAO6 § 209 Tz 36 ff.

Abspaltung: Vgl →Handelsspaltung.

Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung: In bestimmten Fällen kann die Abgabenbehörde von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO ganz oder teilweise Abstand nehmen. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit in folgenden Fällen vor:

–  soweit Abgpfl von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;

–  soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird;

–  wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.

Die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung führt nach § 206 Abs 2 BAO ausdrücklich nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruchs nach § 4 BAO.

Lit:D/R II Tz 1354.

Abtretungsgeschäfte (GrESt): Abtretungsgeschäfte sind „Zwischengeschäfte“, bei denen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung an eine andere Person übertragen wird. Abtretungsgeschäfte betreffend die Übereignung von Grundstücken können →Grunderwerbsteuer auslösen. Folgende Abtretungsgeschäfte werden unterschieden:

–  Abtretung eines Anspruchs auf Übereignung, die Abtretung einer Option oder die Verpflichtung zu einer solchen Abtretung (§ 1 Abs 1 Z 3 GrEStG).

–  Die Übertragung der Rechte aus einem Kaufanbot und aus einem Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann (§ 1 Abs 1 Z 4 GrEStG). Hier ist zu bedenken, dass das Anbot selbst die GrESt nur auslöst, wenn es zum Abschluss des Kaufvertrags kommt.

–  Der Erwerb der genannten Rechte, wenn kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist (§ 1 Abs 1 Z 5 GrEStG).

Durch die steuerliche Erfassung von Abtretungsgeschäften werden Umgehungskonstruktionen erfasst. Die Tatbestände führen häufig zur mehrfachen GrESt-Belastung.

Lit:D/R II Tz 997.

Abtretung von Einkünften: Werden Einkünfte einem Dritten (zB im Rahmen einer Lohnpfändung) abgetreten, so bleibt der ursprüngliche Bezieher stpfl. Die Abtretung ist eine einkommensteuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung. Wird dagegen die Einkunftsquelle abgetreten, tritt eine Änderung in der persönlichen →Zurechnung der Einkünfte ein.

Abwasserbeseitigung: Die Abwasserbeseitigung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 UStG. Der Steuersatz für die Abwasserbeseitigung beträgt nach § 10 Abs 2 Z 7 UStG 10%. Körperschaftsteuerlich liegt dagegen ein Hoheitsbetrieb vor. Vgl →Anstalten zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

Lit:D/R II Tz 242 und 430.

Abweichendes Wirtschaftsjahr: Das für die Einkünfteermittlung relevante Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5 EStG) bzw rechnungslegungspflichtige Körperschaften dürfen jedoch der Gewinnermittlung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde legen (§ 2 Abs 5 EStG bzw § 7 Abs 5 KStG). Der Gewinn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem das →Wirtschaftsjahr endet.

Unternehmer, die den ertragsteuerlichen Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können das abweichende Wirtschaftsjahr grundsätzlich auch als Veranlagungszeitraum für die USt wählen.

Abwicklungsguthaben: Vgl →Liquidation von Körperschaften.

Abzugssteuern: Wird die Steuer für den Steuerschuldner von einem Dritten abgeführt, indem der Dritte dem Steuerschuldner geschuldete Entgelte um die geschuldete Steuer kürzt und direkt an das FA abführt, spricht man von einer Abzugssteuer. Bsp für Abzugssteuern sind die LSt, die vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist, die KESt, die vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen ist sowie der Steuerabzug nach § 99 EStG, welcher bei bestimmten Zahlungen an beschränkt Stpfl durchzuführen ist. Abzugssteuersysteme sehen regelmäßig →Haftungen für den zum Abzug Verpflichteten vor. Vgl →Lohnsteuer; →Kapitalertragsteuer; →beschränkte Steuerpflicht; →Leitungsrechte.

Acte-clair-Doktrin: Die Acte-clair-Doktrin besagt, dass eine Rechtsfrage vom nationalen Gericht dem EuGH dann nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt werden muss, wenn an der Auslegung bzw Gültigkeit des relevanten Unionsrechts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen.

Lit:D/R II Tz 101.

Adoptionsverträge:Vgl→Annahmeverträge.

Advance Ruling: Vgl →Auskunftsbescheid.

Advanced Pricing Agreement (APA): Diese sind Zusagen der Finanzverwaltungen, Transaktionen zwischen verbundenen Parteien verbindlich festgelegte →Verrechnungspreise zu Grunde zu legen. Österreich sieht in diesem Zusammenhang in § 118 BAO einen →Auskunftsbescheid vor. Im grenzüberschreitenden Kontext kann allerdings Planungssicherheit nur durch bilaterale Abstimmung der betroffenen Finanzverwaltungen herbeigeführt werden. Zuständig für den Abschluss derartiger bilateraler APA ist in Österreich das BMF.

AfA: Vgl →Absetzung für Abnutzung.

Agrargemeinschaften: Agrargemeinschaften sind entweder Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristische Personen privaten Rechts. Regulierte Agrargemeinschaften, die kraft gesetzlicher Anordnung als KöR zu qualifizieren sind, sind jedenfalls KöR im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Agrargemeinschaften sind aber auch dann als KöR zu qualifizieren, wenn ihnen aufgrund ihrer Aufgabenstellung öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird. Als KöR ist die Argargemeinschaft beschränkt steuerpflichtig. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Betriebe gewerblicher Art (BgA). Nach § 2 KStG gilt die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht als BgA; die entgeltliche Überlassung zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken begründet allerdings nach § 2 Abs 2 Z 3 KStG einen fiktiven BgA. Eine KöR liegt hingegen nicht vor, wenn die Agrargemeinschaft durch die Landes-Ausführungsgesetze nicht als KöR qualifiziert wird und die öffentliche Aufgabenstellung hinter die privaten Interessen der Anteilsberechtigten zurücktritt (KStR 2013 Rz 51). Verfügt eine nicht öffentlich-rechtliche Agrargemeinschaft über Rechtspersönlichkeit, ist sie als beschränkt stpfl juristische Person des privaten Rechts iSv § 1 Abs 2 Z 1 iVm § 5 Z 5 KStG zu qualifizieren. Agrargemeinschaften, die über keine Rechtspersönlichkeit verfügen, sind keine Körperschaften und ihr Einkommen wird daher gem § 3 auf Ebene der Anteilseigner erfasst (KStR 2013 Rz 51).

Lit:Achatz/Kirchmayr, KStG § 1 Tz 95; Achatz/Mang/Lindinger, Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts 301.

Agrarzölle: Zölle wurden ursprünglich unterschieden in solche auf Landwirtschaftsprodukte (Agrarzölle) und auf Industrieprodukte (Industriezölle). Agrarzölle sind im Zuge der Rechtsentwicklung regelmäßig durch sog Abschöpfungen oder Ausgleichsabgaben ersetzt worden, die den Unterschied zw den niedrigeren Weltmarktpreisen und den höheren Binnenmarktpreisen ausgleichen sollen.

Agreement on Exchange of Information on Tax matters:Vgl→Amtshilfe.

Akteneinsicht: Gem § 90 BAO hat die →Partei des Abgabenverfahrens das Recht auf Akteneinsicht und Abschriftnahme, soweit dies zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Zu den Akten zählen nicht nur die von der →Abgabenbehörde verfassten Aktenteile, sondern auch vom Abgpfl übermittelte Schriftstücke (zB Abgabenerklärungen, Bilanzen, Verträge und sonstige Schriftstücke) und von Dritten verfasste Schriftstücke. Ebenso unterliegen auf Datenträgern gespeicherte Daten und etwa auch der Arbeitsbogen des Betriebsprüfers der Akteneinsicht. Das Recht auf Akteneinsicht steht nur der Partei bzw ihrem Vertreter zu.

Ausgenommen von der Akteneinsicht sind gem § 90 Abs 2 BAO amtliche Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen (zB Gefährdung von Betriebsgeheimnissen) herbeiführen würde.

Lit:D/R II Tz 1270; Ritz, BAO6 § 90 Tz 1 ff; Stoll, BAO 888 ff.

Aktenvermerk: § 89 BAO regelt den Aktenvermerk. Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der →Abgabenbehörde telefonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der →Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

Lit:D/R II Tz 1269.

Aktien: Für Aktien und Aktienerträge sind steuerliche Konsequenzen va im Bereich der Ertragsteuern sowie der USt zu beachten.

Einkommensteuerlich rechnen Dividenden für Aktien zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 Z 1 EStG). Sie unterliegen dem besonderen Steuersatz gem § 27 a Abs 1 Z 2 EStG. Soweit die Dividenden dem inl KESt-Abzug iHv 27,5% (§ 27 a Abs 1 Z 2 EStG) unterliegen, tritt Endbesteuerung durch KESt-Abzug ein (→Kapitalertragsteuer). Vergleichbare ausl Kapitalerträge unterliegen im Wege der Veranlagung dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%.

Bei der Veräußerung von Aktien ist danach zu differenzieren, ob sie im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, da sich va im Bereich des Verlustausgleiches und Verlustvortrages Unterschiede ergeben.

Werden Aktien aus dem Privatvermögen veräußert, liegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen vor (§ 27 Abs 3 EStG). Soweit eine inl depotführende Stelle oder eine inl →auszahlende Stelle besteht und diese die Veräußerung abwickelt, tritt Endbesteuerung durch KESt-Abzug iHv 27,5% ein. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb eines Kalenderjahres ua mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausgeglichen werden (§ 27 Abs 8 EStG). Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfte insgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden (verfassungskonform, vgl VfGH 2. 3. 2021, E 1722/2020).

Diese Vermögenszuwachsbesteuerung gilt grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich. Somit unterliegen auch Veräußerungen von Aktien aus dem Betriebsvermögen dem festen Steuersatz von 27,5%. Allerdings müssen allfällige Veräußerungsverluste im betrieblichen Bereich vorrangig mit realisierten Wertsteigerungen verrechnet werden. Ein danach noch verbleibender Überhang an Verlusten kann nur zu 55% mit anderen betrieblichen Gewinnen gegengerechnet werden (§ 6 Z 2 lit c EStG).

Werden Aktien von einer Körperschaft gehalten, sind die Beteiligungserträge auf Ebene der empfangenden Körperschaft gem § 10 KStG steuerfrei. Für inl Beteiligungen besteht die Steuerfreiheit unabhängig vom Beteiligungsausmaß. Bezüglich des KESt-Abzuges vgl →Schachtelerträge. Ausl Kapitalerträge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (Portfoliobeteiligungen an EU-Körperschaften gem Anlage 2 zum EStG nach § 10 Abs 1 Z 5 KStG, Beteiligungen an Körperschaften aus Drittstaaten im Falle einer umfassenden Amtshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat nach § 10 Abs 1 Z 6 KStG und im Fall eines internationalen Schachtelprivilegs gem § 10 Abs 2 KStG; vgl →internationales Schachtelprivileg). Gewinne aus der Veräußerung inl Beteiligungen sind stets steuerlich relevant. Internationale Schachtelbeteiligungen sind nicht steuerwirksam, es sei denn, es wurde bei Anschaffung zur Steuerwirksamkeit optiert (§ 10 Abs 3 KStG).

Umsatzsteuerlich ist davon auszugehen, dass durch das Halten von Aktien keine Unternehmereigenschaft begründet wird. Die Dividende ist kein Leistungsentgelt für die Gewährung von Kapital oder Stimmrechten. Rechnen Aktien zu einem Unternehmensvermögen, begründet die Veräußerung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, der gem § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG von der USt unecht befreit ist. Hingegen handelt es sich bei der erstmaligen Ausgabe von Aktien durch eine Kapitalgesellschaft um einen Vorgang, der nicht in den Anwendungsbereich der MWSt fällt (vgl EuGH 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik).

Lit:A/K, KStG § 10 Tz 1 ff; D/R I Rz 997 ff.

Aktienanleihen: Dies sind Anleihen, bei denen der Emittent am Ende der Laufzeit das Wahlrecht hat, die Anleihe zum Nominale in bar oder durch Aktien zurückzubezahlen. Sie besteht aus einer festverzinslichen Anleihe und dem Verkauf einer Putoption, die regelmäßig durch einen hohen Nominalzinssatz der Anleihe abgegolten wird.

Nach der Praxis liegt steuerlich ein einheitliches Wertpapier vor, das nicht in Anleihe und Putoption aufgespaltet werden kann. Die Ausübung des Optionsrechtes durch den Emittenten bei Einlösung stellt bei nach dem 31. 3. 2012 erworbenen Anleihen keinen Tausch des Forderungsrechts des Anlegers gegen Aktien dar (EStR Rz 6138 a).

Zinserträge aus Aktienanleihen sind →Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gem § 27 Abs 2 Z 2 EStG und unterliegen dem KESt-Abzug. Kapitalerträge aus der Veräußerung bzw Einlösung von Aktienanleihen sind →Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen gem § 27 Abs 3 EStG und unterliegen ebenfalls dem KESt-Abzug.

Zur Frage, inwieweit durch den KESt-Abzug Abgeltungswirkung eintritt, vgl →Einkünfte aus Kapitalvermögen; →Endbesteuerung; →Public Placement.

Aktiver Finanzausgleich:Vgl→Finanzausgleich.

Lit:D/R II Rz 9.

Aktive Rechnungsabgrenzung: Vgl →Rechnungsabgrenzungsposten.

Aktive Veredelung: Das Zollverfahren der aktiven Veredelung ist geregelt in den Art 256 – 258 UZK. Die aktive Veredelung ermöglicht die zollbegünstigte Einfuhr von Nichtunionswaren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (Reparatur) in die Union mit dem Ziel einer Wiederausfuhr der dabei entstandenen Veredelungserzeugnisse innerhalb einer bestimmten Frist. Um eine Entlastung beim aktiven Veredelungsverfahren herbeizuführen werden keine Einfuhrabgaben erhoben (Nichterhebungsverfahren) bzw bei der Wiederausfuhr erstattet (Verfahren der Zollrückvergütung). Ziel der Regelung ist die Gleichstellung der Veredelungsbetriebe in der Union mit ihren Konkurrenten in den Drittländern.

Umsatzsteuerlich ist die →Lohnveredelung als sonstige Leistung zu qualifizieren, die im Inland erbracht wird und damit der österr Umsatzbesteuerung unterliegt. § 8 UStG gewährt für die Lohnveredelung im Verhältnis zu Drittländern eine echte Steuerbefreiung und verwirklicht damit das →Bestimmungslandprinzip. Die Tatbestandsvoraussetzungen der umsatzsteuerlichen Befreiung stellen nicht auf die zollrechtliche Bewilligung ab (keine Maßgeblichkeit des Zollrechts), sondern sind vielmehr umsatzsteuerlich eigenständig zu beurteilen. Im Bereich des Binnenmarktes gilt: Ist der unternehmerische Auftraggeber im Ausland ansässig, liegt auch der Leistungsort nach § 3 a Abs 6 UStG im Ausland. Aufgrund der Verlagerung des Leistungsortes kommt es idR zugleich zum Übergang der Steuerschuld auf den Auftraggeber (vgl →B2B; →Reverse Charge System).

Lit:D/R II Tz 751, 760, 762; Ruppe/Achatz, UStG5 § 8 Tz 3 ff; Witte, UZK 7 Vor Art 256 Rn 1 ff.

Aktivierung: Aufwendungen, die der →Anschaffung oder → Herstellung eines Wirtschaftsgutes dienen, sind als Betriebsvermögen auszuweisen. Derartige Aufwendungen führen somit nicht zu einer Gewinnminderung, sondern bleiben dem Betrieb erhalten. Man spricht von Aktivierung, da die Aufwendungen durch die gewinnneutrale Vermögensumschichtung iRd →Betriebsvermögensvergleichs anzusetzen sind. Andere Aufwendungen, die nicht der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern dienen, mindern dagegen als →Betriebsausgaben den Gewinn, soweit die Bilanzierungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes vorsehen (vgl →Rechnungsabgrenzungsposten).

Alkohol: Alkohole unterliegen zahlreichen spezifischen steuerlichen Regelungen. Bis Ende 2000 bestand in Österreich ein Alkoholmonopol, wobei unter Geltung dieses Monopols Alkohol nur in gewissen festgelegten Mengen erzeugt und abgegeben werden durfte. Die Einfuhr von Alkohol bedurfte grundsätzlich einer Bewilligung des BMF.

Für die Verbrauchsbesteuerung von Alkoholen bestehen weitgehend europarechtliche Vorgaben und Strukturprinzipien. Die zentrale Regelung befindet sich in der RL des Rates vom 16. 12. 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der RL 92/12/EWG (System-RL 2008/118/EG, ABl L 2009/9, 12). Daneben sind die Alkoholstruktur-RL 92/83/EWG (ABl L 1992/ 316, 21) und die Alkoholsteuersatz-RL 92/84/EWG (ABl L 1992/ 316, 29) zu beachten, wobei letztere lediglich Mindestsätze festlegen. In Österreich werden derzeit die →Alkoholsteuer, die →Zwischenerzeugnissteuer und die →Biersteuer erhoben. Eine Weinsteuer wurde in Österreich lediglich bis Ende 1994 erhoben; das SchaumweinsteuerG steht hingegen noch in Kraft, doch beträgt der Steuersatz ab 1. 7. 2020 (wieder) € 0 (→Schaumweinsteuer). Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben war die Erhebung der →Getränkesteuer (ausschließliche Gemeindeabgabe) auf alkoholische Getränke grundsätzlich unionsrechtswidrig (EuGH 9. 3. 2000, C-437/97, EKV).

Abgesehen von der Besteuerung durch Alkoholsteuern können Alkohole in materiellen SteuerG spezifischen Regelungen unterliegen. So ist etwa umsatzsteuerlich für die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und damit auch Alkohol und alkoholischen Getränken im Binnenmarkt zu beachten, dass iRd →Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 UStG) die Besteuerung auch dann im Bestimmungsland erfolgt, wenn die →Lieferschwelle nicht überschritten ist. Beim Erwerb durch →Schwellenerwerber ist die Erwerbsbesteuerung auch dann vorzunehmen, wenn die →Erwerbsschwelle nicht überschritten ist (Art 1 Abs 6 UStG).

Alkoholsteuer: Nach dem AlkoholsteuerG (BGBl I 2000/142) unterliegt die Herstellung und die Einfuhr verschiedener – in der Kombinierten Nomenklatur aufgezählter – Alkohole und alkoholhaltiger Waren der Alkoholsteuer. Die nationale Rechtslage basiert auf unionsrechtlichen Vorgaben und Strukturprinzipien (System-RL 2008/118/EG, Alkoholstruktur-RL 92/83/EWG und Alkoholsteuersatz-RL 92/84/EWG). Aktuell beträgt die Alkoholsteuer € 1.000 je 100 l reinen Alkohols. Ermäßigte Steuersätze sind für Eigenbrennungen und für Verschlussbrennereien vorgesehen.

Alleinerzieherabsetzbetrag: Alleinerzieher haben Anspruch auf einen Absetzbetrag im Ausmaß des AVAB (€ 494 bei einem Kind, € 669 bei zwei Kindern, zuzüglich € 220 für jedes weitere Kind jährlich; § 33 Abs 4 Z 2 EStG). Alleinerzieher sind Stpfl mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs 1 EStG, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner leben. Damit soll die besondere Belastung, der alleinstehende Personen mit Kindern im Erwerbsleben ausgesetzt sind, berücksichtigt werden.

Einen Alleinerzieherabsetzbetrag darf der Arbeitgeber nur dann berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Erklärung (amtlicher Vordruck) abgibt (§ 129 EStG). Vgl →Negativsteuer.

Lit:D/R I Tz 700, 729.

Alleinverdienerabsetzbetrag: