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Freiheit E-Book

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Beschreibung

Mit der politischen Polarisierung in der Schweiz und den dramatischen Verwerfungen und Konflikten rund um den Globus ist die Freiheit unvermittelt ins Zentrum des Bewusstseins gerückt. Welche Freiheit ist die gültige, und wer bestimmt dies? Gibt es einen Konsens zum kollektiven Freiheitsverständnis, korrespondiert dieses mit den individuellen Vorstellungen? Wie definieren die in der Schweiz lebenden Menschen Freiheit, und welchen Stellenwert messen sie ihr im eigenen Dasein zu? Der Begriff 'Freiheit' folgt nicht einer fest umrissenen Definition, sondern ist abhängig von der Zeitepoche, von geografischen, gesellschaftlichen und anderen kollektiven Einstellungen, unterliegt aber auch individuellen Deutungen. Hier wird der Versuch eines Gesamtbilds gewagt. 60 bekannte und unbekannte Personen beantworten zwei Fragen: 'Was verstehen Sie unter dem Begriff Freiheit?' und 'Welche Bedeutung hat diese Freiheit in Ihrem Leben?' In kurzen Statements mit Namen und Porträt stellen sie damit ihre Idee von Freiheit vor.

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Seitenzahl: 144

Veröffentlichungsjahr: 2015

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HERAUSGEGEBEN VONPROF.EDIT SEIDL, MEDIATORIN IRP-HSG   GELEITWORT VONPROF.DR.IUR. ET DR.PHIL. I HANS GIGER, E.C.L.EM. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT ZÜRICH, RECHTSANWALT

FREIHEIT

MYTHOS UND REALITÄT IM LICHTE INDIVIDUELLER BETRACHTUNGEN

Zitiervorschlag Autor/Autorin, in: Freiheit, hrsg. Seidl Edit   Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek   Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Abbildungen Fotos ohne Vermerk wurden von den Autorinnen und Autoren zur Verfügung gestellt oder durch die Herausgeberin aufgenommen.     © 2015 Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich Der Text des E-Books folgt der gedruckten 1. Auflage 2015 (ISBN 978-3-03810-023-2)   Titelgestaltung: TGG Hafen Senn Stieger, St. Gallen Datenkonvertierung: CPI books GmbH, Leck   Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werks oder von Teilen dieses Werks ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechts.

«Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.»

Benjamin Franklin

INHALT

Zum Geleit

Prof.em. Dr.iur. et Dr.phil. I Hans Giger, E.C.L., Rechtsanwalt

Vorwort

Edit Seidl, Herausgeberin

I. FREIHEIT ALS INTELLEKTUELLE HERAUSFORDERUNG

Freiheit durch Eigenverantwortlichkeit

Susan Blumer

Durch Gebrauch wachsende Freiheit

Willi Fischer

Bildung und Ausbildung als zentrale Funktion der Freiheitserkenntnis

Jean Haag

Freiheit durch Entscheidungsfähigkeit

Caroline Jaden Stussi

Aufgabe der Freiheit durch Bequemlichkeit

Brigitte Kaiser

Freiheit im Spannungsfeld zwischen Gefährdung und Resistenz

Robert Nef

Mut als Basis der Freiheit

Veronica Pilipovic Weidmann

Freiheit durch Mut zur Unpopularität

Esther Staehli

Freiheit als geistiger Abenteuersport

Klaus J. Stöhlker

Freiheit durch Perspektivenwechsel

Selda Tatli

Wille zur Reflexion als Voraussetzung der Freiheit

Luzius Wasescha

Mündigkeit der Bürger durch freiheitliches Staatsverständnis

Kurt Weigelt

Freiheit durch Stärke

Robert Kuratle

II. FREIHEIT ALS MOTIV ZUR BEGRENZUNG

Freiheit durch klare Rahmenbedingungen

Rudolf Buchmann

Angst als Vernichter der Freiheit

Bettina Enser

Toleranz und Respekt als Grundlage der Freiheit

Lea Fry

Begrenztheit der Freiheitsgarantien durch formale Normen

Werner Inderbitzin

Freiheit durch Balance zwischen Mehrheit und Minderheit

Erich Marti

Paradox: ohne Verzicht keine Freiheit

Erwin Schatzmann

Weniger-ist-mehr-Freiheit zugunsten nachhaltiger Entwicklung

Michael Stämpfli

Ausgleich von Geben und Nehmen als Mass für die Freiheitswahrnehmung

Hugo Tschirky

Freiheit durch bewusste Aufgabe von Freiheiten

Christoph Zingg

III. FREIHEIT ALS KOLLEKTIVE VERANTWORTUNG

Schleichende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit

Hans-Ulrich Bigler

Einsatz für die Freiheit als Pflicht

Dominik Elser

Freiheit durch demokratische Legitimation

Markus Felber

Sicherheit als Grundvoraussetzung für die Freiheit

Hans Gall

Kategorischer Imperativ als Grundlage der Freiheit

Stefan Heimgartner

Chancengleichheit durch Freiheit

Gabi Huber

Macht als Feind der Freiheit

Konrad Hummler

Freiheit als Möglichkeit der Systemveränderung

Daniel Hürlimann

Medienfreiheit als Grundlage des Reporterberufs

David Karasek

Freiheit als Basis einer erfolgreichen Wirtschaft

Heinz Karrer

Schicksalsbestimmender Einsatz für die Freiheit

Bernd und Gloria Mossner

Sicherheit als Voraussetzung für die Freiheit

Andreas Naegeli

Bewaffnete Konflikte als Kampf um die Freiheit

Frank Th. Petermann

Freiheit als Garant zur Mitgestaltung von Staat und Gesellschaft

Markus Ritter

Sozialstaat als Gegenspieler der Freiheit

Gerhard Schwarz

Verteidigung der Freiheit als permanente Aufgabe

Marco Solari

Freiheit als demokratisches Prinzip

Christian Schröckel

Freiheit als Grundlage der Wissenschaften

Jürgen Stohner

Vision von Freiheit und Gleichheit als Konfliktherd

Peter Studer

Unabhängige Justiz als Pfeiler des Rechtsstaats

Hans Wiprächtiger

Der Staat als Unterdrücker

Yusuf Yesilöz

IV. FREIHEIT ALS GRUNDLAGE PERSÖNLICHER ENTFALTUNG

Freiheit durch Selbstbestimmung am Lebensende

Sabine Brönnimann

Wertschätzung der Freiheit durch persönliche Erfahrung

Jakob Faes

Freiheit als Selbstverständlichkeit

Carrie Giger

Freiheit im Spiegel östlicher Interpretation

Yan Glitsch-Kong

Künstlerberuf als Risiko und Chance zur freien Entscheidung

Katharina Jing An Gebauer

Individuelle Lebensgestaltung als höchstes Freiheitsgut

Herbert Köppel

Freiheit durch das Recht auf Ungleichheit

Thierry Luterbacher

Bedrohung der Freiheit durch Armut

Max Meyer

Akzeptanz der Verneinung als wichtiges Freiheitselement

N. N. (Insasse Justizvollzugsanstalt Pöschwies)

Glaube als Basis für die innere Freiheit

Thomas Reschke

Freiheit als bewusster Entscheid

Zum Geleit

Prof.em. Dr.iur. et Dr.phil. I Hans Giger, E.C.L., Universität Zürich, Rechtsanwalt

Ambivalenz der Freiheit im Wertesystem unserer Gesellschaft

Selbstbestimmungsrecht in Kollision mit übergeordneten Interessen

Wir alle werden im Laufe des Daseins mit einem Begriff konfrontiert, der uns ein ganzes Leben lang unter den verschiedensten Aspekten begleitet; aber von niemandem kann mit absoluter Sicherheit je definiert werden, was darunter zu verstehen ist. Ganz grundsätzlich und gemäss spontanen Bekundungen gleichen sich zwar die Vorstellungen der Individuen, indem zur Freiheit beinah einstimmig das Selbstbestimmungsrecht bezüglich eigenem Denken und Handeln gehört. Was geschieht indessen, wenn wir realisieren müssen, dass wir in einer Gemeinschaft leben und ein jeder tun und lassen möchte, was er will? Welche Auswirkungen hat es, wenn in einem Kollektiv die einzelnen Selbstbestimmungswünsche miteinander kollidieren? Ein Schritt in die Wirklichkeit: Die Gemeinde Bellinzona wollte den Lärm in Gaststätten auf 65Dezibel begrenzen; denn durch Krach, Krawalle und Ruhestörungen wird das Recht auf Ruhe empfindlich gestört. Andererseits pochen die Lärmproduzenten auf die Selbstgestaltung ihrer Freizeit und damit auf ungehinderten Genuss, das heisst darauf, ihre Abende im Technosound ausgelassen zu verbringen. Die Freiheit des einen ist nun bekanntlich nicht die Freiheit des anderen. Die eine Seite verlangt Toleranz für ihre Freiheit, die anderen verlangen im Namen der Freiheit Rücksichtnahme auf ihr Ruhebedürfnis. Dieses Beispiel unterschiedlicher Einstellungen und Bedürfnisse signalisiert deutlich die unzähligen Möglichkeiten einer Kollision von Interessen hinsichtlich Deutung und Anwendung des Freiheitsbegriffes. Wir ahnen: «Freiheit» hat – wenn wir die rein wissenschaftlich abstrakte, ausdrucksbezogene Wortinterpretation verlassen – in ihrer konkreten Anwendung Chamäleoncharakter. Der Mensch lebt aber nicht nur in der kollektiven Gemeinschaft mit an sich gleichartigen Rechten. Vielmehr ist er Mitglied einer Vereinigung mit übergeordnetem Charakter, somit des Staates, der das Volk durch seine kraft Verfassung, Gesetze und Reglemente bestehende Befehlsgewalt in bestimmte Richtung lenkt und damit mehr oder weniger stark in dessen Selbstbestimmungsrecht eingreift.

Institutionelle Freiheit als gefährdeter Wert

Die westliche ist zwar im Unterschied zur östlichen Hemisphäre zumindest formell beinahe lückenlos vom Grundsatz der institutionellen Freiheit geprägt. Verstanden wird darunter die Freiheit vom Staat, die Möglichkeit somit, innerhalb der normativen Schranken die rechtsgeschäftlichen Verhältnisse nach Belieben zu gestalten. Dieses freiheitliche System ist allmählich aber immer stärker direkter wie indirekter Kritik durch die dominierende politische Führungsschicht ausgesetzt, die materiell eine Korrektur und damit eine sukzessiv fortschreitende Änderung der freiheitlichen Ideologie in Richtung Dirigismus bedeutet. Wohl gestützt hierauf, hat sich eine von weiten Kreisen bisher noch nicht bemerkte oder wenigstens unterschätzte Entwicklung in Doktrin, Rechtsprechung und Gesetzgebung angebahnt, mit dem tendenziellen Ziel, die rechtsgeschäftliche wie auch anderweitige, vorab grundsätzliche Freiheit zunehmend unter Kontrolle zu bringen und sie letztlich durch eine eigentliche Zwangsordnung zu ersetzen. Die Auswirkungen auf unser freiheitliches Wirtschafts- und Gesellschaftssystem sind leider in ihrem ursächlichen Zusammenhang nicht für jedermann ohne Weiteres ersichtlich. Das führt zu einer gefahrenträchtigen Unachtsamkeit gegenüber der «Bewegung des Rechts». So fand im Laufe langer Jahre ein ganzes Netz von einzelnen Normen und Normengruppen mit Zwangscharakter Eingang in die zahlreichen Rechtsgebiete. Dabei muss in diesem Zusammenhang an das jüngste Beispiel erinnert werden, nämlich den die ganze Bevölkerung bedrohenden Umbau unserer Lebensverhältnisse, der durch die überstürzte «Energiewende» mit zahllosen erzieherischen Reglementierungen und einschneidenden Freiheitsbeschränkungen verbunden ist. Der Hinweis auf die Mitgestaltungsmöglichkeit des Volkes am eigenen kollektiven Schicksal wird allerdings dort zur Utopie, wo die Weichen durch die Machtträger bereits so weit gestellt sind, dass die Ergreifung entsprechender Volksrechte – wie Einzel- und Volksinitiativen – durch das Hindernis entsprechender extensiver legislatorischer Massnahmen verbaut ist.

Untergrabung der Eigenverantwortlichkeit durch Dirigismus

Durch die Vergesellschaftung des Dogmas der Freiheit ist unser höchstes Gut zu einer variablen Grösse degradiert. Bereits Hegel Georg W. F. (Phänomenologie des Geistes, Hamburg 1952) hatte unter der Überschrift «Die absolute Freiheit und der Schrecken» auf die Pervertierung der Freiheit in ihr eigenes Gegenteil hingewiesen. Wer sich auf die Auseinandersetzung mit der Freiheit einlässt, muss die Schwierigkeiten kennen, die etwa mit ihrer Unbedingtheit verbunden sind. Der absolute Freiheitsanspruch ist daher nichts anderes als eine Fata Morgana. Sie ist es, weil Millionen von Menschen Freiheit beanspruchen, aber die Freiheit des einen zwangsläufig die Freiheit der anderen beschränkt. Die Freiheit des Individuums wird somit durch die Ausübung der Freiheit der Mitmenschen begrenzt. Die Regulierung der eigenen Freiheit in Konkurrenz mit der anderen erfolgt zunächst einmal über die Eigenverantwortung. Dabei handelt es sich allerdings um eine aleatorische Grösse, weil sie nur dort wirkt, wenn und wo sie realisiert wird. Bei diesem Relativierungsprozess bestimmen aber noch andere Faktoren das Mass tolerierbarer Freiheit – wie etwa Gleichheit und Gerechtigkeit – mit. Bei diesen Begriffen handelt es sich jedoch ebenfalls um Blankettausdrücke, die innerhalb der grossen Spannweite menschlicher Vorstellungskraft verschiedene Gestalt annehmen können. Gleichbehandlung bedeutet aber nicht, dass alles gleich, sondern nur dass Gleiches gleich, aber Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Gleichheit ist also nicht uniforme voraussetzungslose Gleichschaltung – ein zumindest in letzter Zeit mehr und mehr überhandnehmender Irrtum, der im Grunde genommen nicht nur den Gleichheitssatz, sondern auch die Gerechtigkeitsmaxime verletzt. Richtig angewendet, sind Gleichheitsprinzip wie auch Gerechtigkeitsmaxime notwendige Regulatoren der dem Individuum individuell zuzumessenden Freiheit. Gleichheit erkennen, Gerechtigkeit ausüben und das richtige Mass an Freiheit durchsetzen vermag aber nur derjenige, der für sein eigenes Verhalten die Verantwortung übernehmen will und kann. Es ist nun eine Erfahrungstatsache, dass sich der heutige Zeitgenosse für jeden und alles verantwortlich «fühlt», aber vor der Eigenverantwortlichkeit zurückschreckt. Mit eindrücklichen Worten hat der Philosophieprofessor der Universität Wien, Liersmann, die «schizophrene Haltung der Zeitgenossen» dargestellt: «Der moderne Mensch, vor allem der aufgeklärte Europäer, fühlt sich für vieles, eigentlich für fast alles verantwortlich. Ob es sich um das Weltklima oder den Bürgerkrieg in Libyen handelt, um die Sprachprobleme von Migranten oder die Zustände in Zentralafrika, ob es um die Bildung der Mädchen oder die Gewaltherrschaft der Knaben, um die Lungen der Raucher oder den Leibesumfang von Pubertierenden geht, um den Zustand der Demokratie im Nahen Osten oder den Zölibat in der katholischen Kirche, um das Glück der Vielen und das Unglück der Anderen – die Verantwortung liegt bei ihm. Der moderne Mensch ist geradezu ein Verantwortungskünstler. Niemand ist vor ihm sicher.» Diese Aussage wirkt zwar auf den ersten Blick widersprüchlich, sie ist es aber nicht: Die Wechselwirkung zwischen Verantwortung und Selbstverantwortung leidet unter der häufigen Unvereinbarkeit zwischen Wollen und Können und führt schliesslich in ihrer Umformung über die Kompetenzanmassung zur Machtausübung: Viele Menschen wollen über andere bestimmen, ihr Denken, ihre Vorlieben, ihre Arbeit, ihre Freizeit gestalten, kurz über ihr Schicksal; dies allerdings unter Ausserachtlassung des an sich selbstverständlichen Korrelates, nämlich die Verantwortung zu denken oder gar danach zu handeln. Ein grosser Teil der Menschheit lebt deshalb – aus Feigheit oder Bequemlichkeit – nach den Vorgaben anderer. Kaum jemand ist in der Lage, für alle Bereiche seines Lebens die richtigen Weichen zu stellen und hierfür die Selbstverantwortung zu tragen. Wer immer am Schalthebel der Macht steht, begreift seine Bestimmungstendenzen nicht als das, was sie wirklich bedeuten: nämlich die Bevormundung des Adressaten. Er fühlt sich nicht als Mensch, sondern als Instanz. In der Geborgenheit dieser Anonymisierung braucht er keine Verantwortung im eigentlichen Sinn des Wortes zu tragen. Seine Legitimation beruht auf der Auto-, allenfalls auch Fremdsuggestion, für den Befehlsempfänger nur das Beste anstreben zu wollen. Mit dieser Infantilisierung des Menschen wird aber nicht nur seine Freiheit beschränkt, sondern auch die Würde tangiert, wenn das Gewollte, das Angeordnete nicht von der Selbstverantwortlichkeit getragen ist.

Macht und deren Missbrauch als Totengräber der Rechtsstaatlichkeit

Der grösste Feind der Freiheit ist folglich die Macht und die Art und Weise von deren Ausübung. Gewiss gibt es auch im individuellen Bereich, im zwischenmenschlichen Klima, Beschneidungen der Freiheit. Die wesentlichen begriffsbildenden Einflüsse mit Beschränkungscharakter erfolgen aber gegenüber Menschen in ihrer Eigenschaft als Teil des die staatliche Gemeinschaft bildenden Kollektivs. Garant für die «gelebte» Freiheit des einzelnen Bürgers ist die Substanz der Rechtsstaatlichkeit. Sie wird vorab geprägt durch die jeweilige Verfassung des Staates. Für die Schweiz gilt, hergeleitet von der Grundlage ihrer historischen Entwicklung, der Schutz und die Verteidigung der Freiheit für alle als das einigende Losungswort der Willensnation Schweiz. Wirtschaftliche Prosperität, Neutralitätspolitik und Schutz der Bürger vor «unnötigen» Freiheitsbeschränkungen hatten und haben denn auch den für die Schweiz als nachahmungswürdiges Beispiel eines funktionierenden Rechtsstaates bestehenden Ruf begründet. Dieses Markenzeichen führt nicht zuletzt auf die Tatsache zurück, dass es uns in der Vergangenheit gelungen war, durch unser Rechtssystem mit seinem Netz von Verhaltens- und Konfliktbereinigungsregeln beträchtliche Freiräume für die Rechtsunterworfenen zu schaffen. So wird in der Präambel der Bundesverfassung unter anderem dazu aufgerufen, «Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden» zu stärken und «die Freiheit und die Rechte des Volkes» zu schützen, in Art.2Abs.1 BV ausdrücklich als Pflicht verankert. Dieses rechtsstaatliche Gewissen ist das unerlässliche Rückgrat unserer Nation. Es besteht kein Zweifel, dass diese Botschaft im Laufe der letzten Jahre ganz erheblich durch unsere staatstragenden und führungsverantwortlichen Organe – Legislative, Exekutive wie Rechtsprechung – allmählich erheblich missachtet und verletzt wurde: Es gehörte aber zur unabdingbaren Verantwortung der Legislative, die unter anderem im Informationsdefizit des Volkes begründete Schwäche des demokratischen Prinzips auszugleichen und im aussenpolitischen Mächtespiel nicht den Verheissungen möglicher Kooperationen und deren Privilegien zu erliegen, sondern einzig die Interessen der Schweiz ins Zentrum der Verhandlungen zu rücken. Bundesverfassung, Gesetze und anderweitige normative Anordnungen dürfen nicht zur Spielwiese ehrgeiziger Politiker und Funktionäre werden. Dazu gehört auch die Unvereinbarkeit möglicher Eingriffe der Legislative in den bundesverfassungsrechtlich statuierten absoluten Primat von Volk und Ständen. Gewiss unterliegen viele Bestimmungen, auch solche der Bundesverfassung – deren Unvollständigkeit oder Missverständlichkeit von Inhalt und Formulierung durch die Unvollkommenheit der menschlichen Kapazitäten zustande gekommen ist –, der Notwendigkeit einer Auslegung. Indessen signalisieren vorab die Bestimmungen Art.136 ff. BV, Art.139 BV und vorab 148Abs.1 BV den absoluten Geltungsanspruch des «Vorbehalts der Rechte von Volk und Ständen». Mehr und mehr macht sich Unmut breit über die Eingriffe der Legislative in den bundesverfassungsrechtlich statuierten absoluten Primat von Volk und Ständen; sind doch aufgrund der oft interpretationsabhängigen Formulierungen verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie der normierten Delegationshäufigkeit machtmissbräuchlichen Entscheidungsanmassungen Tür und Tor geöffnet. In diesem Zusammenhang hatte Claudia Schoch unter dem Titel «Rechtsstaatliche Bindungen für die direkte Demokratie» in der NZZ Nr.283 vom 3. Dezember 2011 auf S.27 sowie zum «Kerngehalt der Grundrechte. Eine neue Schranke für Volksinitiativen, die bisher nicht überschritten wurde» (NZZ Nr.66 vom 19. März 2012, S.7) wörtlich ausgeführt: «Mit knappem Mehr hat das Parlament den Kerngehalt der Grundrechte als neue Schranke für Volksinitiativen gutgeheissen. Das führt zu einer Institutionalisierung der Entmachtung von Volk und Ständen und verletzt in krasser Art und Weise die in der Bundesversammlung Art.136 ff. und 148Abs.1 BV verankerten Volksrechte. Gegen solche, die Grundfesten unserer höchsten Ordnung verletzenden Eingriffe muss man sich mit allen Kräften zur Wehr setzen.»

Zusammenfassend lässt sich hierzu vermerken, dass die dem Volk und damit in gewissem Sinne dem Einzelnen zustehenden verfassungsmässigen wie natürlich auch die davon abgeleiteten anderweitigen Rechte in einem schleichenden Erosionsprozess durch die Machtträger faktisch, aber auch vor allem rechtlich, wiederum entzogen werden. Macht korrumpiert und trägt im Zeitablauf zu deren Missbrauch bei. In den meisten Fällen sind die Entscheidungsträger selbst gutmeinend der Ansicht, durch ihre Anordnungen die Geschicke der staatlichen Gemeinschaft gewissermassen in der Funktion als «pater (oder mater) familias» im Sinn und Geiste und zum Vorteil der Bürger gelenkt zu haben. Trotzdem: Wer jahrelang Entscheidungsmacht ausübt, verliert beinahe zwangsläufig das Sensorium für das objektiv Richtige – das Gefühl der Macht und der Machbarkeitsglaube treten ins Zentrum. Warum führt trotz gewisser Einsichten im Volk ein solches die Freiheit des Einzelnen und der Gemeinschaft vital einschränkendes Verhalten der zuständigen Instanzen doch mehrheitlich zur Duldung? Es ist dies – nebst einer gewissen Resignation – das alte Mittel aus den Zeiten der Herrschaft der Römer, die das Volk mit «Brot und Spielen» zu beschwichtigen verstanden. Heute sind es die vielen Möglichkeiten, im Alltag einzelne Freiheiten zu erleben, wie etwa die Mobilität, die Freiheit der Orts- und Wohnungswahl sowie der Kultur, der freie Heiratsmarkt sowie weitere Beliebigkeiten, die als Psychopharmaka für eine «tolerante Haltung» sorgen. Was aber bleibt, ist die Sorge über das stete Abgleiten in die Unfreiheit: Wirtschaftsordnungen waren und sind – wie sich der ehemalige Chef der Wirtschaftsredaktion der NZZ, Prof.Dr.Willy Linder (NZZ Nr.37 vom 14. Februar 1992, S.38), schon vor Jahren ausdrückte – durch den Lauf der Geschichte geprägt und stets der Gefahr ausgesetzt, «durch freiheitsfeindliche Ideologien, wie interventionistische Zugriffigkeit der Wirtschaftspolitik, die sich unter den verschiedensten Titeln in den Vordergrund zu drängen wussten, durch Einkommensumverteilungskämpfe im Namen irgendwelcher wohlfahrtsstaatlicher Modelle, die oft genug im Hermelinmantel des sozialpolitischen Ausgleichs einherstolzieren, bei Lichte betrachtet aber als reine Gruppenegoismen zu entlarven sind, an freiheitlicher Substanz einzubüssen. Und dieser Erosionsprozess vollzog – und vollzieht – sich eben primär über die Rechtsordnung, weshalb sie sozusagen als Medium dieser Degenerationserscheinungen auftritt. Die Zerstörung der Rechtsordnung bzw. ihre Umformung in ein Instrument, das nicht der Sicherung und Bewahrung der Freiheit dient, sondern sich durch eine ungezügelte Regulierungseuphorie zur Magd freiheitsfeindlicher Praktiken erniedrigen lässt, wird in der Entstehung jenes Phänomens sichtbar, das Nobelpreisträger Friedrich August von Hayek die ‹unbeschränkte Demokratie›