Freiheit oder Diktatur? -  - E-Book

Freiheit oder Diktatur? E-Book

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Beschreibung

Es war lange nicht mehr vorstellbar, dass eine europäische Macht einen Angriffskrieg vom Zaun brechen würde. Der Überfall Russlands auf die Ukraine ist aber viel mehr als ein Grenzkonflikt. Wir stehen nun vor tiefgreifenden Fragen: Gilt nun, da das Völkerrecht verachtet wird, nur noch das Recht des (militärisch) Stärkeren? Was plant Russland, was China? Was wird aus dem liberaldemokratischen, freiheitlichen Gesellschaftsmodell des Westens? Mit Beiträgen von Stefan Aust, Stefanie Babst, Tiemo Kracht, Mehrdad Payandeh, Janusz Reiter, Karl Schlögel, Rüdiger von Voss und Michael Rutz.

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Seitenzahl: 187

Veröffentlichungsjahr: 2022

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Michael Rutz (Hg.)

Freiheit oder Diktatur?

Michael Rutz (Hg.)

Freiheit oder Diktatur?

Russlands Ukrainekrieg und wir

© Verlag Herder GmbH, Freiburg im Breisgau 2022

Alle Rechte vorbehalten

www.herder.de

Umschlaggestaltung: Verlag Herder

Umschlagmotiv: © Oleh Ustinov / shutterstock

E-Book-Konvertierung: Röser Media, Karlsruhe

ISBN Print 978–3-451–39665–6

ISBN E-Book (EPUB) 978–3-451–82933–8

ISBN E-Book (PDF) 978–3-451–82934–5

Inhalt

Michael RutzMan muss alles befürchten … und darf dennoch alles hoffen

Mehrdad PayandehWem gehört die Welt? Über die ordnende Kraft des Völkerrechts

Janusz ReiterDie Rückkehr der Geschichte? Europa im Realitätscheck

Karl SchlögelRusslands imperiale Idee … und was sie für uns bedeutet

Stefanie BabstDie Freiheit des Westens Wie widerstandsfähig wollen wir sein?

Stefan AustZeitenwende Chinas großer Plan: Eroberung der Welt auf Schienen, Schiffen und Straßen

Tiemo KrachtEs geht um unsere Werte Zur Renaissance einer gesellschaftsfähigen Sicherheitspolitik

Rüdiger von Voss1944–2022: Warum Widerstand? Oder: Was man aus der Geschichte lernen kann

Die Autorinnen und Autoren

Michael Rutz

Man muss alles befürchten

… und darf dennoch alles hoffen

Freiheit oder Diktatur? Was Putins Krieg für uns bedeutet – ich wünschte, ein solches Buch hätte nie erscheinen müssen. Es ist Lektüre für starke Nerven. Mehr als zwei Jahrzehnte lang hatte auch ich mich mit vielen Mitstreitern darum bemüht, die Zivilgesellschaften Deutschlands und Russlands miteinander ins Gespräch zu bringen, im Deutsch-Russischen Forum, vor allem aber im 2002 von Putin und Schröder initiierten „Petersburger Dialog“. Dort machten sich viele bilaterale Arbeitsgruppen – Medien, Wirtschaft, Kirchen, Bildung und Wissenschaft, Gesundheit, Ökologie oder Kultur – daran, ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, was eine freie Zivilgesellschaft definiert: nämlich eine freie, rechtsstaatliche Demokratie, die die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten 30 Menschenrechte achtet, in der Meinungs- und Pressefreiheit herrschen, die Krieg und Gewalt nicht akzeptiert und für Konzepte der Völkerverständigung eintritt. Wir hofften auf Erfolg, aus vier Gründen:

Der wichtigste: Die deutsche und die russische Geschichte sind seit bald einem Jahrtausend eng verwoben. Die Fürstenhöfe waren seit dem 11. Jahrhundert strategisch miteinander verbunden, die Öffnung Russlands nach Westen unter Zar Peter I. führte zu gegenseitiger und tief wirkender Befruchtung in der Musik, der Literatur, der Architektur, den Wissenschaften, der liberalen Geistesgeschichte. All das galt es ja wieder zu beleben – und der „Petersburger Dialog“ sollte das Instrument dafür sein.

Es herrschte, zweitens, die Hoffnung, ja: die fast sichere Erwartung, dass auch Putins Russland ein Interesse an einem friedlichen Zusammenleben in Europa haben würde. Zwar nahmen wir immer wieder auch Stimmen wahr, die über die Amputationsschmerzen klagten, die Russland nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion verspüre. Doch einsichtig schien das nicht: Schließlich war Russland auch nach 1989 noch das größte Land der Erde, ein weit ausgreifender Vielvölkerstaat und als solcher ein Imperium in sich, ein Land mit unermesslich reichen Bodenschätzen und – so dachten wir – mit Menschen, die die nach 1989 gewonnene Freiheit schätzten und sie aus eigenem, starkem Willen hin zu einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen Demokratie entwickeln würden. Das war Herausforderung genug, da würde doch – dachten wir – niemand auf die Idee kommen, wieder Kriege anzuzetteln.

Hinzu kam drittens: Auf russischer Seite wurde der „Petersburger Dialog“ seit Gründung und bis 2009 von Michail Gorbatschow geleitet, was uns (da kein solcher Posten ohne Kreml-Zustimmung besetzt wird) als ein Zeichen schien, gemeinsam auf dem richtigen, einem konstruktiven Weg zu sein. Denn Gorbatschow stand ja für ein Programm: Er wollte das bürokratische Kommandosystem der Sowjetzeit beenden, er wollte die kommunistische Partei ebenso entmachten wie die Geheimdienste, er wollte den militärisch-industriellen Komplex unter das Diktat der Demokratie stellen. Sein Ziel waren Gewaltenteilung und eine parlamentarische Demokratie mit einem verlässlichen Rechtsstaat und einer soliden sozialen Marktwirtschaft. Kurz: Er wollte Russland zu einem verlässlichen, berechenbaren, den Nachbarn auf dem europäischen Kontinent freundlich gesinnten Partner umgestalten. Russland sollte fortan nicht mehr gefürchtet, sondern gemocht werden.

In seinem Buch Das neue Russland schrieb Gorbatschow noch 2015, ein Jahr nach der Krim-Annexion: „Der Aufbau einer engen Zusammenarbeit zwischen Russland und seinen unmittelbaren Nachbarn ist deshalb unbedingt notwendig. Das setzt jedoch voraus, dass jegliche Versuche der Vorherrschaft ausgeschlossen sind und dass die gegenseitigen Interessen im Umgang mit großen und kleinen Problemen berücksichtigt werden.“ Das war ein trotziges Signal, diese Haltung war hoffnungsvoll, das hat uns überzeugt.

Und schließlich ging ja auch die Bundesregierung diesen Weg einer kooperativen Einbindung, mit einer Kanzlerin, von der man sagt, niemand unter den Staatschefs könne Putin besser einschätzen als sie: Auch Angela Merkels Politik war eine des Wandels durch Annäherung, jener alten Brandt-Bahr’schen Formel der Ostpolitik. Und so wirkten mehr als 6000 deutsche Unternehmen in Russland, machte die Bundesregierung Deutschland von russischem Gas abhängig, reagierte sie stets nur verhalten auf die Meilensteine, mit denen die unter Putin vollzogene Abkehr von konstruktiver Nachbarschaft markiert ist: Tschetschenien, Georgien, die Annexion der Krim und der Einmarsch in die östliche Ukraine. Da dachten wir, die Kanzlerin wisse mehr als wir, schließlich würde schon alles gut werden.

Putins Angriffskrieg gegen die Ukraine, dessen Ende nicht abzusehen ist, hat alle solche Hoffnungen zerstört. Er selbst sagt, es gehe ihm nicht nur um die Ukraine, es gehe um mehr, nämlich die Wiedererrichtung eines russischen Imperiums.1 Wir erleben die Renaissance eines Denkens der Zarenzeit, das in der Sowjetunion seine Kontinuität fand und von Putin wiederbelebt wird: Russland als Großreich, in dem die Sonne nie untergeht, ein Land unterschiedlichster Kulturen und Religionen, dessen zentrifugale Kräfte, die so etwas wie Demokratie nicht zulassen, nur durch einen Autokraten zusammengehalten werden können und in dem sich in einer Symphonie regnum und sacerdotium gegenseitig ergänzen, sich die Kirche also dem Willen des Regenten unterwirft. So ist es jetzt wieder.

Der nüchterne Blick auf das aktuelle Russland ergibt deshalb einen für alle Bemühungen um Verständigung traurigen Befund: Die Machthaber haben zwar Macht, aber auch Angst vor Freiheit, der Meinungsfreiheit insbesondere, die sie hinwegfegen könnte. Deshalb hassen sie den Westen. Und deshalb bricht in Russland die Macht das Recht, wo immer sie das wünscht. Freie Medien gibt es nicht mehr, die freie Meinungsäußerung ist, sofern politisch unbequem, strafbewehrt, kritische Journalisten und die politische Opposition werden verfolgt. Die Organisationen der Zivilgesellschaft mit Kontakt zum Ausland stehen als „ausländische Agenten“ unter Verdacht oder sind bereits verboten. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist unter den Zwang überkommener gesellschaftspolitischer und moralischer Vorstellungen geraten und wird vielfach als dekadent verunglimpft. Die Agitatoren der monopolistischen Staatsmedien dienern sich dem Autokraten täglich und stündlich an, sie beschwören die Gefahr aus dem Westen und nehmen das Volk unter militanten Dauerbeschuss.

Zur erschütternden Diagnose gehört auch: Die Bürger in Russland akzeptieren eine Diktatur ziemlich klaglos. Sie sind es seit Jahrhunderten gewohnt, still vor sich hin zu leben, solange man sie lässt. Das war zur Zarenzeit samt ihrer Leibeigenschaft so und auch in Zeiten der kommunistischen Diktatur. Und so ist es heute. Wer Intelligenz und/oder Geld zu bieten hat, verlässt das Land – denn kein Russe leitet aus Putins neuer Freundschaft zum kommunistisch-kapitalistisch-totalitären China oder anderen Autokratien ab, dort seine Zweitwohnung etablieren oder die Kinder auf chinesische Schulen schicken zu wollen.

Alle streben nach Westen, weil sie die persönliche und wirtschaftliche Freiheit, die Zukunftschancen des Westens schätzen und lieber an der Côte d’Azur, in Berlin oder in Bayern leben als in Chengdu, Shenyang oder Wladiwostok. Es ist ein stiller Exodus, die Eliten versagen in ihrem Widerstand, wie sie dies in der Hitlerzeit auch in Deutschland taten – auch und traurigerweise jene Eliten, die am zivilgesellschaftlichen Dialog mit Deutschland im „Petersburger Dialog“ beteiligt waren.

Wie weiter? Bleibt Putin, so wird die Rückeroberung des Russischen Imperiums (in Putins Vorstellung der ganze ehemalige Warschauer Pakt mit der DDR, Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei, Bulgarien, Rumänien, Albanien, zusätzlich das Baltikum) an den Westgrenzen der vier annektierten ukrainischen Regionen nicht Halt machen. Allen ehemaligen Einflussgebieten der Sowjetunion will Putin ihre Freiheit wieder nehmen, zu der sie – aus freien Stücken – nach 1989 aus russischer Umklammerung geflohen sind. Deshalb trägt dieses Buch den Titel Freiheit oder Diktatur?, denn genau darum geht es. Zugleich nutzt China die Lage, um seine Interessen voranzutreiben. Es sind weltweite Interessen, China ist ein starkes Land, das Russland mit Disziplin und Fleiß längst überholt hat und auch die EU und die USA bald hinter sich lassen wird.

Auf diese insgesamt neue Lage, eine wirkliche Zeitenwende, müssen wir uns einstellen, politisch, militärisch, psychisch, wirtschaftlich. Diese Resilienz aufzubauen in allen Bereichen – das ist eine enorme Herausforderung für die Politik, die nun weitsichtig, wissenschaftsorientiert, unideologisch und kraftvoll handeln muss, alle Genehmigungsverfahren straffend. Haben wir die Qualität von Politikern, die es für diese gewaltige Aufgabe braucht?

Aber es gilt auch der banale Satz: Russland liegt auf dem europäischen Kontinent. Also gibt es konstruktive Ruhe nur mit Russland. Richtigerweise bemerkte Ex-Kanzlerin Angela Merkel – deren Fehlentscheidungen Deutschland sicherheits- und energiepolitisch so verletzlich hinterlassen haben, obwohl sie Putin zu kennen glaubte – neulich bei einer Gedenkveranstaltung für Helmut Kohl: Man müsse zwar „alles daransetzen, die Souveränität und Integrität der Ukraine wiederherzustellen“. Im Sinne Kohls müsse man aber auch, so Merkel weiter, das gegenwärtig Undenkbare denken, nämlich ein Verhältnis zu Russland zu haben. Das haben wir, aber sie meinte wohl: ein gutes.

Von all dem ist in diesem Buch, das Sara Weydner und Florentine Schaub im Herder-Verlag so präzise betreut haben, die Rede. Es fasst die Vorträge der Münsteraner DomGedanken aus dem Sommer 2022 zusammen, zu denen auch dieses Jahr das immer diskursfreudige dortige Domkapitel eingeladen hatte. Im St.-Paulus-Dom zu Münster sprachen zum Leitthema „Wem gehört die Welt?“ Janusz Reiter, Stefanie Babst, Karl Schlögel, Stefan Aust und Mehrdad Payandeh. Und sie sprachen an dem Ort, an dem vor 375 Jahren der Westfälische Frieden geschlossen wurde, als Schlusspunkt des Dreißigjährigen Krieges. Hinzu getreten sind Aufsätze von Tiemo Kracht, der den Wandel von Außen- und Sicherheitspolitik im Lauf der Geschichte untersucht, sowie von Rüdiger von Voss, der im Licht des Widerstandes gegen Hitler eine Parallele zur Gegenwart zieht. Dass Vorträge und Buch möglich wurden, verdanken wir auch 2022 dem intellektuell und politisch großzügig konzipierten Sponsoring von Evonik Industries.

Ein Ausblick? Keiner weiß, was kommt. Gorbatschow beendet sein oben zitiertes Buch mit den Worten: „In den Jahren der Perestroika haben wir das Schwierigste schon geschafft – wir haben uns von der totalitären Vergangenheit befreit. Das war für uns alle nicht leicht – damals wie später mussten wir eine Menge dramatischer Momente durchleben. Aber ich bin sicher, all das war nicht umsonst. Meine Botschaft an Russland und die Welt – sie ist eine Botschaft der Hoffnung.“

Aber: Die irrlichternde Psyche Putins, seine Großmannssucht, sein revisionistischer Imperialismus, seine die innenpolitischen Misserfolge camouflierende aggressive und alle bedrohende Außenpolitik machen Russland gegenwärtig unberechenbar. Andererseits: Russlands Geschichte – und auch die Weltgeschichte – kennen Veränderungen, die gleichsam über Nacht hereinbrechen, Revolutionen, Revolten, Katastrophen und Umstürze. Man muss also alles befürchten – und darf (mit Gorbatschow und für eine friedliche Welt) alles hoffen.

Mehrdad Payandeh

Wem gehört die Welt?

Über die ordnende Kraft des Völkerrechts

Das Völkerrecht ist in gewisser Weise eine introvertierte Rechtsordnung. Es verrichtet seinen Dienst meist abseits größerer öffentlicher Aufmerksamkeit. Weitgehend geräuschlos regelt es dann die alltäglichen internationalen Beziehungen zwischen Staaten. Es koordiniert grenzüberschreitende Vorgänge wie die Abstimmung von Flugrouten, den Handel mit Waren oder die Vergabe von Visa zum Zwecke des Familienbesuchs im Ausland. Wenn das Völkerrecht in den Wahrnehmungshorizont einer breiteren Öffentlichkeit gerät, wenn es prominent auf den Titelblättern der Tageszeitungen und in Reden von Staats- und Regierungschefs auftaucht, dann ist das regelmäßig kein gutes Zeichen. Das gilt auch für den 24. Februar 2022 – den Tag, an dem der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine begann.

Aus der Sicht des Völkerrechts ist die Bewertung dieses Vorgangs eindeutig: Der Angriff Russlands verstößt gegen das in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung militärischer Gewalt und stellt eine völkerrechtswidrige Aggression dar. Die verschiedenen von Russland vorgebrachten Begründungsansätze können den Angriff nicht rechtfertigen.1 Diese klare Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit des russischen Überfalls auf die Ukraine wirft allerdings eine weitere, grundsätzlichere Frage auf: Wenn das Völkerrecht den russischen Überfall nicht verhindern konnte und auch im Übrigen der russischen Aggression nicht viel entgegenzusetzen hat, welchen Wert hat dann das Völkerrecht? Ist es nicht nur eine bloße Fassade, die das Machtstreben politisch, wirtschaftlich und militärisch starker Staaten allenfalls rudimentär überdecken kann? Eine Fassade, die allzu leicht bröckelt, sobald ein Staat zu dem Schluss kommt, dass der Einsatz militärischer Gewalt für ihn politisch vorteilhaft ist – ganz gleich, was das Völkerrecht dazu sagt?

Je nach Betrachtungsweise stellt der 24. Februar 2022 dann entweder im Sinne einer Zäsur das Ende der Völkerrechtsordnung der Nachkriegszeit dar; oder er hat nur in schmerzhafter Eindeutigkeit das zum Vorschein gebracht, was ohnehin schon alle wussten: dass das Völkerrecht und insbesondere die Regeln über den Einsatz militärischer Gewalt, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, letztlich keinen entscheidenden Faktor bilden, wenn es um das Machtstreben militärisch starker Staaten geht. Im Angesicht der russischen Aggression scheint es um die ordnende Kraft des Völkerrechts jedenfalls nicht gut bestellt zu sein.

Der Bruch des Völkerrechts durch Russland mit seinen gravierenden Konsequenzen für die Menschen in der Ukraine und weit darüber hinaus kann und soll nicht beschönigt werden. Gleichwohl sind sowohl die Rolle des Völkerrechts als auch die Bedeutung der russischen Invasion für die regelbasierte internationale Ordnung differenzierter zu betrachten, als dies in der öffentlichen Diskussion oftmals erfolgt.

Vor diesem Hintergrund möchte ich im Folgenden zunächst darlegen, dass das Völkerrecht im Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, obwohl es eklatant gebrochen wurde und wird, sehr wohl praktische Relevanz hat und seine ordnende Kraft entfaltet. Sodann möchte ich den Befund, dass die russische Aggression eine Zeitenwende bedeutet, jedenfalls aus der Sicht des Völkerrechts hinterfragen und relativieren. Sie stellt zwar einen besonders gravierenden Fall einer Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots dar, steht aber im Kontext einer größeren, problematischen und gefährlichen Entwicklung, die zur zunehmenden Erosion dieses Eckpfeilers der modernen Völkerrechtsordnung geführt hat. Auch vor dem Hintergrund dieser Beobachtungen steht freilich außer Frage, dass der russische Angriff auf die Ukraine die Schwächen des Völkerrechts und der internationalen Ordnung generell deutlich zu Tage hat treten lassen. Ich werde daher abschließend einige grundsätzliche Überlegungen dazu anstellen, wie dem Völkerrecht und insbesondere dem Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen in Zukunft zu stärkerer Bedeutung verholfen werden könnte.

Völkerrecht und Gewaltverbot: Alles nur Fassade?

Welchen Wert hat das Völkerrecht und insbesondere das Gewaltverbot angesichts des russischen Angriffs auf die Ukraine? Vergleicht man die Völkerrechtsordnung mit einer staatlichen Rechtsordnung, so erscheint das Völkerrecht zwangsläufig defizitär und schwach: Es gibt keinen Weltgesetzgeber, keine Weltpolizei und kein obligatorisches Weltgericht. Im Zentrum der Völkerrechtsordnung stehen vielmehr die souveränen Staaten und ihr Wille. Es sind die Staaten selbst, die die zwischen ihnen geltenden Regeln festlegen, durch den Abschluss von Verträgen und durch ihre Praxis, die das Recht formt und zum Teil erst hervorbringt. Und es sind auch die Staaten, die für die Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln Sorge tragen müssen. Die internationale Rechtsordnung ist daher einerseits von den zum Teil sehr unterschiedlichen Interessen der Staaten geprägt; andererseits hängt die Befolgung völkerrechtlicher Regeln in erheblichem Maße vom Willen der Staaten ab. Die Durchsetzung des Völkerrechts gerät dadurch vielfach zu einer Frage des politischen Willens oder schlicht der Macht.

Die Ereignisse seit dem 24. Februar 2022 scheinen den Befund der Schwäche des Völkerrechts zu bestätigen: Das Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen hat Russland nicht davon abgehalten, den souveränen Staat Ukraine zu überfallen. Die klare Verletzung des Völkerrechts scheint in der politischen Entscheidungsfindung der Russischen Föderation kein gewichtiger Faktor gewesen zu sein, jedenfalls nicht so gewichtig, dass sie die – oder auch nur den – russischen Entscheidungsträger vom Angriff abhalten konnte. Welche Bedeutung kann eine für die Völkerrechtsordnung so zentrale Norm wie das Gewaltverbot dann überhaupt haben, wenn sie im entscheidenden Fall den völkerrechtswidrigen Einsatz militärischer Gewalt nicht verhindern kann? Hat das System der Vereinten Nationen, dessen zentrales Anliegen laut der Präambel ihrer Charta darin besteht, „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“, versagt?

Auch wenn viele sicherlich versucht sein werden, diese Frage mit einem klaren Ja zu beantworten, möchte ich doch für eine differenziertere Sichtweise werben. Es wäre zu kurz gegriffen, die eklatante Verletzung des Gewaltverbots als Zeichen vollständiger Irrelevanz des Völkerrechts zu deuten. Wie im staatlichen Recht auch, stellt der Bruch des Rechts für sich genommen die Geltung des Rechts nicht infrage. Auch in Deutschland werden täglich Gesetze gebrochen, vom Verbot, bei Rot über die Ampel zu gehen, über die Pflicht, ehrlich und umfassend die geschuldeten Steuern und Abgaben zu entrichten, bis hin zur Verletzung von Fundamentalnormen wie dem Verbot von Mord und Totschlag. Für die Geltung und für die Bedeutung des Rechts entscheidend ist dabei nicht so sehr, ob und in welchem Umfang Rechtsnormen eingehalten werden, sondern vielmehr welche Konsequenzen der Rechtsbruch nach sich zieht oder zumindest ziehen kann: Wird er totgeschwiegen oder gar toleriert? Oder führt er zu Verurteilungen und zu Sanktionen?2

Aus diesem Blickwinkel betrachtet, stellt sich die russische Aggression in einem anderen völkerrechtlichen Licht dar. Der Überfall auf die Ukraine ist scharf verurteilt worden, und zwar nicht nur von westlichen Staaten und regionalen Zusammenschlüssen wie der Europäischen Union und der NATO. Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat das militärische Vorgehen Russlands als Verletzung des Gewaltverbots und als völkerrechtswidrige Aggression verurteilt, und zwar mit ungewohnt scharfen Worten und mit deutlicher Mehrheit.3 Die Generalversammlung hat damit gezeigt, dass auch eine Blockade im Sicherheitsrat aufgrund des dortigen russischen Veto-Rechts die Vereinten Nationen nicht zu Tatenlosigkeit im Angesicht eines Angriffskriegs zwingt. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg haben gleichermaßen bereits deutlich erkennen lassen, dass sie von der Völkerrechtswidrigkeit des Militäreinsatzes ausgehen.

Die umfassenden Sanktionen, die gegen Russland verhängt wurden und werden, basieren ebenfalls auf der Prämisse der Völkerrechtswidrigkeit des Angriffes, ebenso die Suspendierung der russischen Mitgliedschaft im UN-Menschenrechtsrat sowie der Ausschluss Russlands aus dem Europarat und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Russland nur durch den kurzerhand selbst erklärten Austritt zuvorkam. Und auch die breite Bereitschaft für Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Ukraine wird durch das Entsetzen über die Missachtung des Völkerrechts sicherlich gestärkt und legitimiert.

Schon diese Reaktionen zeigen, dass sich die Bedeutung des Völkerrechts und des völkerrechtlichen Gewaltverbots nicht im an den Aggressor gerichteten Verbot erschöpft. Die Verletzung dieser Fundamentalnorm der Völkerrechtsordnung zieht vielmehr erhebliche Konsequenzen nach sich. Die wichtigsten drei möchte ich kurz skizzieren:

Die Verletzung des Gewaltverbots durch einen Staat erweitert erstens die Handlungsspielräume der internationalen Gemeinschaft: Neben wirtschaftlichen Sanktionen erlaubt das in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Selbstverteidigungsrecht nicht nur, dass der angegriffene Staat sich zur Wehr setzt, sondern dient auch als Grundlage für Reaktionen aller anderen Staaten. Ein militärisches Vorgehen weiterer Staaten gegen Russland wäre daher – ungeachtet der Frage der politischen Wünschbarkeit – im Grundsatz rechtmäßig. Für die Waffenlieferungen an die Ukraine bietet das Selbstverteidigungsrecht ebenfalls eine völkerrechtliche Grundlage. Im Angesicht der eindeutigen Verantwortlichkeit Russlands für die Aggression verlangt das Völkerrecht von den Staaten keine Neutralität gegenüber den Konfliktparteien.4 Die Unterstützung des Aggressors ist untersagt, nicht aber die Unterstützung des Angegriffenen.

Das Völkerrecht hat darüber hinaus einen langen Atem und ein gutes Gedächtnis, wenn es um Verletzungen des Gewaltverbots geht. Denn es erteilt zweitens der Vorstellung, dass Staatsgebiet mit militärischer Gewalt erobert werden könnte, eine klare Absage. Unter der Geltung der Charta der Vereinten Nationen ist die Annexion kein legitimer Titel für den Territorialerwerb. Die Forderung Russlands, dass die Krim oder der Donbass als eigenständige Volksrepubliken oder als Teil der Russischen Föderation anerkannt werden sollen, weist das Völkerrecht entschieden und vehement zurück. Kein Staat darf gewaltsam von der Ukraine abgetrennte Gebiete als unabhängig oder als Teil des russischen Staates anerkennen.

Das Völkerrecht beschränkt damit im Übrigen zugleich die Möglichkeiten für die vielfach geforderten Verhandlungen und für einen politischen Kompromiss, der darauf hinausliefe, dass Teile der Ukraine dem russischen Staat zugeschrieben oder für unabhängig erklärt werden würden. Selbst das Einverständnis der Ukraine könnte den Makel einer durch völkerrechtswidrige Gewalt herbeigeführten Territorialverschiebung nicht beseitigen.5 Es gilt der Grundsatz ex iniuria ius non oritur: Aus Unrecht entsteht kein Recht. Allenfalls der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hätte wohl die Möglichkeit, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit eine abweichende Regelung zu treffen.6

Schließlich und drittens können Verletzungen des Gewaltverbots auch Konsequenzen für einzelne Regierungsmitglieder und Angehörige des Militärs des Aggressorstaates nach sich ziehen. Das Völkerrecht begründet insofern die individuelle Verantwortlichkeit, insbesondere für Kriegsverbrechen und für Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die ersten Verfahren vor nationalen Strafgerichten sind bereits eingeleitet worden. Beweise werden gesammelt und gesichtet, und auch die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag hat Ermittlungen aufgenommen. Ob sich russische Regierungsmitglieder für den Angriffskrieg als solchen werden verantworten müssen, ist indes noch unklar. Die internationale Gemeinschaft hat die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs insofern äußerst restriktiv ausgestaltet. Vor diesem Hintergrund werden bereits erste Überlegungen zur Errichtung eines internationalen Sondertribunals angestrengt. Die Sinnhaftigkeit und die Wünschbarkeit eines solchen Vorhabens werden kontrovers diskutiert. Ob es dazu kommen wird, hängt wohl entscheidend vom weiteren Verlauf und vom Ausgang des Konflikts ab.

Die Verletzung des Gewaltverbots: Zäsur oder Kontinuität?

Trotz des offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes Russlands gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot lässt sich daher nicht von einem Zusammenbruch der internationalen Rechtsordnung sprechen. Und auch im Übrigen muss die Annahme, dass der 24. Februar 2022 eine Zäsur in der Nachkriegsordnung darstellt, jedenfalls aus der Sicht des Völkerrechts relativiert werden: Denn der Bruch der völkerrechtlichen Regeln zur Wahrung des Friedens durch Russland steht im Zusammenhang mit der generellen Entwicklung des Gewaltverbots seit 1945.

In völkerrechtlicher Hinsicht ist das grundsätzliche Verbot militärischer Gewalt die zentrale Errungenschaft der nach dem Zweiten Weltkrieg angenommenen Charta der Vereinten Nationen. Es bildet einen Eckpfeiler der modernen Völkerrechtsordnung, um eine viel zitierte Formulierung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag aufzugreifen.7 Die Geschichte des Gewaltverbots seit 1945 ist allerdings höchst ambivalent. Auf der einen Seite lässt sich feststellen, dass sich die Zahl der klassischen Kriege, also der mit militärischer Gewalt ausgetragenen zwischenstaatlichen Konflikte, durchaus in Grenzen hält. Gerade in Europa. Auf der anderen Seite ist die Geschichte des Gewaltverbots in weiten Teilen eine Geschichte seiner Missachtung, seiner Marginalisierung und seiner Aufweichung. Staaten haben es zum Teil offen gebrochen. Zum Teil haben sie versucht, Überschreitungen des Gewaltverbots mit wenig überzeugenden Argumenten zu rechtfertigen. Zum Teil haben sie auch aktiv darauf hingewirkt, den Anwendungsbereich des Verbots kleinzuhalten oder seine anerkannten Ausnahmen auszuweiten. Und zum Teil haben sie, aus Gründen politischer Opportunität, Verletzungen des Gewaltverbots durch andere Staaten toleriert, ignoriert oder sogar unterstützt.