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Freiheit, Vernunft und Aufklärung E-Book

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Beschreibung

Immanuel Kant (1724–1804) gehört zu den bedeutendsten Philosophen der Aufklärung. Der Autor zeigt in diesem Brevier den der Freiheit verpflichteten Philosophen. Klassischer Liberalismus unter vernunftsethischen Vorbehalten: Das ist – auf einen einfachen Nenner gebracht – die Position Immanuel Kants. Im Vordergrund stehen Kants Auffassungen zu Freiheit und Autonomie des Menschen, zur Rolle von Mein und Dein, zu Markt, Wettbewerb und Wohlfahrtsstaat im Besonderen und zu Staat, Politik und Gesellschaft im Allgemeinen. Aber auch Kants sonstige freiheitsrelevanten Vorstellungen, etwa zu Gott und Religion, Krieg und Frieden, Aufklärung und Erziehung, Wille und Würde, Maximen und Pflichten, Schönem und Erhabenem sowie zu Urteilskraft und Charakter des Menschen, kommen nicht zu kurz. Abgerundet wird das Brevier mit Zitaten Kants zu Geistesgrössen aus Philosophie und Wissenschaft sowie Äusserungen bekannter Zeitgenossen über Kant.

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Seitenzahl: 149

Veröffentlichungsjahr: 2015

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Meisterdenker der Freiheitsphilosophie

Herausgegeben von Gerd Habermann und Gerhard Schwarz

Hardy Bouillon (Hrsg.)

Freiheit, Vernunft und Aufklärung

Ein Immanuel-Kant-Brevier

Verlag Neue Zürcher Zeitung

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

© 2015 Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich

Der Text des E-Books folgt der gedruckten 1.Auflage 2015 (ISBN 978-3-03810-024-9)

Titelabbildung: Immanuel Kant (1724–1804) Private Sammlung © Look and Learn/Elgar Collection/Bridgeman Images

Datenkonvertierung: CPI books GmbH, Leck

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werks oder von Teilen dieses Werks ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechts.

ISBN 978-3-03810-119-2

www.nzz-libro.ch

Vorwort

In einer Reihe «Meisterdenker der Freiheitsphilosophie» darf Immanuel Kant nicht fehlen. Dieser neben Friedrich Schiller und Wilhelm von Humboldt eindrucksvollste Vertreter des älteren deutschen Liberalismus war von großem Einfluss auf die Moral- und die liberale Rechts- und Staatsphilosophie des 19. Jahrhunderts und entfaltet seine Wirkung bis heute. «In dubio pro libertate», nicht «Glück», gute Staatsversorgung, soziale Sicherheit und Bequemlichkeit – eine schärfere moralische Kritik des paternalistischen oder «fraternalistischen» Wohlfahrtsstaates seiner wie unserer Zeit läßt sich kaum denken. Seine Trias lautet Freiheit, Gleichheit und Selbstständigkeit (nicht: Brüderlichkeit). Freiheit ist der oberste Wert, weil sie der Würde des Menschen als Individuum und als selbstständige Persönlichkeit entspricht und nicht wegen besonderer Vorteile, die sie außerdem bietet. In erster Linie kommt es gemäß Kant nicht auf «Glückseligkeit» an, die jeder für sich anders definiere, sondern auf die «Würdigkeit, glücklich zu sein».

Kant begründet die Freiheit naturrechtlich, «deontologisch», nicht «konsequentialistisch» – das verbindet ihn mit dem Urvater des modernen Liberalismus, John Locke, und unterscheidet ihn von Utilitariern wie Jeremy Bentham oder James Mill. Es verbindet ihn auch mit Friedrich August von Hayek, der allerdings die Freiheit daneben vor allem informationstheoretisch begründet. In der Konsequenz für das Staatsideal – es komme vor allem auf die Geltung strenger allgemeiner Rechtsregeln, also den Rechtsstaat, an, nur dies sei das «Gemeinwohl» – liegen Hayek und Kant auf einer Linie. Das gilt auch für eine gewisse Demokratieskepsis.

Auch Adam Smith kommt diesen Ideen nahe, wenn auch der Einfluss des berühmten Schotten auf Kant in der Forschung umstritten ist. Sicher ist nur, dass Kants Familie von schottischen Einwanderern abstammt – und dass beide für Wettbewerb und Freihandel sind. Etwas überraschend ist einerseits, dass sich Kant – wie Hobbes – strikt gegen das Widerstandsrecht wendet, und anderseits, dass er (im Unterschied zu Friedrich Schiller) lebenslang für die Französische Revolution begeistert ist (wenn auch vermutlich wohl nur für deren erste Phase).

Hardy Bouillon hat in seinem gut strukturierten Brevier die wesentlichen Punkte von Kants Freiheitsphilosophie zusammengestellt und darüber hinaus auch etliches, was einen ergänzenden Eindruck von Kants Persönlichkeit geben kann. Auf Kant wird ein Liberaler immer gern zurückgreifen, namentlich in einer Zeit, in der die Idee individueller Freiheit am Boden liegt und zunehmend zugunsten von «materiellen» Gleichheits- und Versorgungsidealen vernachlässigt wird.

Wir danken den Liberalen Instituten in Zürich und Berlin für die freundliche Unterstützung.

Im Februar 2015

Professor Dr.Gerd Habermann, Berlin

Dr.Gerhard Schwarz, Zürich

Inhaltsverzeichnis

Titelei

Vorwort

Kant zur Einführung

1. Klassischer Liberalismus unter vernunftethischen Vorbehalten

2. Freiheit als unveräußerliches Recht

3. Kant und Eigentum: Mein und Dein

4. Kant und die Ökonomie

5. Kant und der Wohlfahrtsstaat

6. Widerspruchsfreiheit und Normativität

Mensch, Würde und Menschenrecht

1. Charakter der Menschen und Nationen

2. Neigungen, Eigenschaften und Leidenschaften

3. Gute und schlechte Eigenschaften

4. Leidenschaft und Freiheit

5. Die selbstbestimmte Freiheit

6. Wille und Autonomie

7. Moralität und Würde des Menschen

8. Maximen und Sittengesetze

9. Kategorische und andere Imperative

10. Die Bestimmung der Pflichten

11. Pflichten gegen sich selbst

12. Pflichten gegen andere

13. Tugend und Laster

14. Erziehung des Menschen

15. Freundschaft und Vergnügen

Erkenntnisvermögen und Verstandestugenden

1. Vernunft und Verstand

2. Verstand

3. Selbst denken und philosophieren

4. Vom Genie bis zum Pinsel

5. Über die Urteilskraft

6. Das Angenehme, das Schöne und das Gute

7. Gut und Böse

8. Das Schöne und Erhabene

9. Künste

10. Glück und Glückseligkeit

Moral und Politik

1. Der Gesellschaftsvertrag

2. Bürger, Staat und Gesellschaft

3. Verfassung, Gesetz und Demokratie

4. Mein und Dein

5. Republik und Demokratie

6. Die Idee des Völkerbundes

7. Krieg und Frieden

8. Aufklärung

Gott, Seele und Religion

Kant über andere

Andere über Kant

Quellennachweis

Verwandte Kürzel und Abkürzungen

Wichtigste Werke

Literaturauswahl zu Kant

Zum Lebenslauf Immanuel Kants

Fußnoten

Weitere E-Books

Kant zur Einführung1

1.Klassischer Liberalismus unter vernunftethischen Vorbehalten

Klassischer Liberalismus unter vernunftethischen Vorbehalten: Das ist – auf einen einfachen Nenner gebracht – die Position Immanuel Kants.

Für Kant ist der Mensch Zweck an sich, ausgestattet mit dem unveräußerlichen Recht auf Selbstbestimmung und geleitet von der Vernunft. Mit ihrer Hilfe kann der Mensch über seine natürlichen Neigungen hinaus seinen Willen autonom bestimmen. Damit dies gelingen kann, darf der Wille des Menschen nicht selbst von der Natur und den Neigungen des Menschen abhängen. Kant trägt dieser Bedingung Rechnung, indem er die Existenz der Willensfreiheit als denknotwendig voraussetzt. Er weiß um die Schwierigkeiten seiner Prämisse: «Freiheit [ist] kein Erfahrungsbegriff, und kann es auch nicht sein.» (6, S. 91 GMS) Freiheit wird nur angenommen. «Sie gilt nur als notwendige Voraussetzung der Vernunft in einem Wesen[.]» (Ebenda)

Wer aber frei ist, seinen Willen mithilfe der Vernunft festzulegen, kommt hinsichtlich seiner Maximen nicht zu beliebigen Willensentschlüssen, so Kant. Manches mag man zwar gelegentlich als Handlung wollen, aber nicht als allgemeines Gesetz. Kants Paradebeispiel ist die Lüge. Er nimmt an, dass «ich zwar die Lüge, aber ein allgemeines Gesetz zu lügen gar nicht wollen könne; denn nach einem solchen würde es eigentlich gar kein Versprechen geben, weil es vergeblich wäre, meinen Willen in Ansehung meiner künftigen Handlungen andern vorzugeben, die diesem Vorgeben doch nicht glauben, oder, wenn sie es übereilter Weise täten, mich doch mit gleicher Münze bezahlen würden, mithin meine Maxime, so bald sie zum allgemeinen Gesetze gemacht würde, sich selbst zerstören müsse.» (6, S. 29 f. GMS)

Der Probierstein für die Frage, ob eine Maxime zum allgemeinen Gesetz tauge, ist für Kant die Widerspruchsfreiheit. Kann ich mir die Maxime als allgemeines Gesetz denken, und kann ich sie als solche wollen, ohne im Widerspruch zu enden? Um es mit Kant zu sagen: «Man muß wollen können, daß eine Maxime unserer Handlung ein allgemeines Gesetz werde: […] Einige Handlungen sind so beschaffen, daß ihre Maxime ohne Widerspruch nicht einmal als allgemeines Naturgesetz gedacht werden kann; weit gefehlt, daß man noch wollen könne, es sollte ein solches werden. Bei andern ist zwar jene innere Unmöglichkeit nicht anzutreffen, aber es ist doch unmöglich, zu wollen, daß ihre Maxime zur Allgemeinheit eines Naturgesetzes erhoben werde, weil ein solcher Wille sich selbst widersprechen würde.» (6, S. 54 f. GMS)

Der ebenso berühmte wie viel diskutierte kategorische Imperativ Kants («Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde») ist in seiner Grundform (als auch in den anderen Formen) so gefasst, dass er das formale Prinzip, Maximen auf ihre Widerspruchsfreiheit zu überprüfen, bevor man sie als allgemeines Gesetz will, widerspiegelt.

Gleichwohl hat der kategorische Imperativ immer wieder Anlass zu Fragen und Missverständnissen geboten. So weist Hayek darauf hin, dass der kategorische Imperativ in der Form «Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest» ein problemfreies Freiheitsverständnis implizieren könne. Die Voraussetzung dazu sei, dass der kategorische Imperativ bedeute, «daß kein Mensch dazu veranlaßt werden sollte, irgend etwas zu tun, was nur den Zwecken anderer dient». Auf diese Weise werde letztlich nichts anderes gesagt, als «dass Zwang vermieden werden soll. Wenn aber der Grundsatz dahin gedeutet wird, daß wir in Zusammenarbeit mit anderen Menschen nicht nur von unseren eigenen, sondern auch von ihren Zwecken geleitet werden sollten, geraten wir bald in Konflikt mit ihrer Freiheit, wenn wir mit ihren Zielen nicht übereinstimmen.»2

Wie auch immer, die Widerspruchsfreiheit ist mehr als nur ein Probierstein für Maximen. Sie ist eine Art Passepartout für einen leichteren Zugang zu Kants Philosophie. Wie oben gezeigt, gewährt sie einen direkten Zugang zu Kants Pflichtethik. Sie bietet aber auch einen Einstieg in Kants politische Philosophie.

In beiden Fällen stellt sich dem Leser eine einfache Frage: Kann mein Leben widerspruchsfrei gelingen, wenn ich und andere immer nach der auf dem Prüfstand stehenden Maxime handeln, die allgemeines Gesetz werden soll? Fällt die Antwort negativ aus, dann kann man die Maxime fallen lassen. Nur denjenigen Grundsätzen ist zu folgen, die als allgemeines Gesetz einen konstitutiven Beitrag für ein gelungenes Privat- und Gesellschaftsleben leisten.

Laut Kant hat der Mensch Pflichten gegen sich selbst und andere. Sie mögen mit unseren Neigungen einhergehen oder über Kreuz liegen: Das Motiv für ihre Befolgung sollte allemal in der Vernunft liegen. Erst dann haben unsere Handlungen moralischen Gehalt. Eine Gesellschaft mit Menschen, die ihr eigenes Leben nicht erhalten, nicht nach Glückseligkeit ausrichten, führt laut Kant ebenso zu Widersprüchen wie eine Welt, in der wir dem Schicksal anderer nur mit Gleichgültigkeit begegnen. «Wohltätig, d.i. anderen Menschen in Nöten zu ihrer Glückseligkeit, ohne dafür etwas zu hoffen, nach seinem Vermögen beförderlich zu sein, ist jedes Menschen Pflicht. Denn jeder Mensch, der sich in Not befindet, wünscht, daß ihm von anderen Menschen geholfen werde. Wenn er aber seine Maxime, anderen wiederum in ihrer Not nicht Beistand leisten zu wollen, laut werden ließe, d.i. sie zum allgemeinen Erlaubnisgesetz machte: so würde ihm, wenn er selbst in Not ist, jedermann gleichfalls seinen Beistand versagen, oder wenigstens zu versagen befugt sein. Also widerstreitet sich die eigennützige Maxime selbst, wenn sie zum allgemeinen Gesetz gemacht würde[.]» (7, S. 589 f. MS)

Wohltätigkeit ist für Kant also Pflicht, nicht von der Obrigkeit verordnet (obwohl sie das obendrein sein mag), sondern durch die Vernunft als konstitutives Element einer gelungenen Gesellschaft erkannt.

Wie viel Wohltätigkeit zu erweisen ist, wo Not anfängt und wo Not aufhört: All das ist nach Kants Idee der Pflicht gegen andere nicht zu beantworten. Und wie die Antwort ausfällt, wenn man sie dem Gesetzgeber überlässt, lässt sich ebenfalls nicht sagen. Denn für den Gesetzgeber hat Kant nur einen Rat parat: «Der Probierstein alles dessen, was über ein Volk als Gesetz beschlossen werden kann, liegt in der Frage: ob ein Volk sich selbst wohl ein solches Gesetz auferlegen könnte.» (9, S. 58Aufklärung)

Wie dem auch sei, wenn es um Gesellschaftsordnung und Gesetzgebung im Allgemeinen geht, so erweist sich Kant als überzeugter Anhänger des klassischen Liberalismus. Kant glaubt, dass der Mensch eine Veranlagung zur Vergesellschaftung hat. (9, S. 37 f. Idee) Mehr noch: «Der Mensch ist durch seine Vernunft bestimmt, in einer Gesellschaft mit Menschen zu sein und in ihr sich durch Kunst und Wissenschaften zu kultivieren, zu zivilisieren und zu moralisieren[.]» (10, S. 678Anthropologie) Als Ideal schwebt Kant eine republikanische Verfassung vor, die «erstlich nach Prinzipien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen); zweitens nach Grundsätzen der Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Untertanen); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsbürger)» gestiftet werden soll. (9, S. 204 f. ZeF) Auch hier erfüllt der Probierstein der Widerspruchsfreiheit seine Aufgabe: Eine Gesellschaft freier Menschen, die gleichermaßen allein der gemeinsamen Gesetzgebung unterliegen, führt zu keinem inneren Widerspruch. Sie kann gedacht und gewollt werden.

Dass die Errichtung einer freien Gesellschaft ein bedeutendes Unterfangen würde, ist Kant klar. «[S]o muß eine Gesellschaft, in welcher Freiheit unter äußeren Gesetzen im größtmöglichen Grade mit unwiderstehlicher Gewalt verbunden angetroffen wird, d.i. eine vollkommen gerechte bürgerliche Verfassung, die höchste Aufgabe der Natur für die Menschengattung sein, weil die Natur nur vermittelst der Auflösung und Vollziehung derselben ihre übrigen Absichten mit unserer Gattung erreichen kann.» (9, S. 39Idee)

Kant greift hier eine Idee David Humes auf, begründet sie aber auf eigene Weise. Wie Hume glaubt er, dass der Mensch seine Absichten in der Gesellschaft nur erreichen kann, wenn die Gesellschaft gerecht verfasst ist, d.h., wenn sie die gegenseitige Anerkennung des Mein und Dein festschreibt. «Ich bin also nicht verbunden, das äußere Seine des anderen unangetastet zu lassen, wenn mich nicht jeder andere dagegen auch sicher stellt, er werde in Ansehung des Meinigen sich nach ebendemselben Prinzip verhalten», schreibt Kant. (7, S. 365 MS) Und Hume meint mit Blick auf die für eine gerechte Gesellschaft notwendige Beständigkeit des Güterbesitzes: «Dieses kann aber nicht anders geschehen, als wenn alle Glieder gemeinschaftlich übereinkommen und sich vereinigen dem Besitze solcher äußerlichen Güter Beständigkeit zu gewähren.»3

Für Hume ist die gerechte Gesellschaft eine Konvention, die wegen ihrer durch Erfahrung erkannten Vorteile für jedermann beibehalten wird. «Ich sehe, daß es meinem Vortheile gemäß ist, einen andern ungestört in dem Besitze seiner Güter zu lassen, wenn er nur in Ansehung meiner eben so handeln will.»4 Für Kant sieht das anders aus. Er ist weder Empirist noch Konsequentialist. Für ihn ist es die Vernunft, welche die vorteilhaften Folgen der republikanisch verfassten Gesellschaft erkennt. Und es ist die ihr innewohnende Widerspruchsfreiheit, die es laut Kant möglich macht, diese Gesellschaftsordnung zu wollen.

Als Leser ist man gelegentlich versucht, in Kants Argumenten trotz aller an die Widerspruchsfreiheit gebundenen Pflichtethik einen kräftigen Schuss Konsequentialismus zu vermuten, z.B. dann, wenn er darauf verweist, dass die Lüge, «wenn gleich nicht einem andern Menschen, doch der Menschheit überhaupt, indem sie die Rechtsquelle unbrauchbar macht» (7, S. 638 f. Menschenliebe), schade und selbst eine Lüge aus vermeintlicher Menschenliebe dazu führen könne, dass man den geliebten Menschen unwillkürlich seinem Mörder in die Fänge treibt: «[H]ast du aber gelogen, und gesagt, er sei nicht zu Hause, und er ist auch wirklich (obzwar dir unbewußt) ausgegangen, wo denn der Mörder ihm im Weggehen begegnete und seine Tat an ihm verübte: so kannst du mit Recht als Urheber des Todes desselben angeklagt werden. Denn hättest du die Wahrheit, so gut du sie wußtest, gesagt: so wäre vielleicht der Mörder über dem Nachsuchen seines Feindes im Hause von herbeigelaufenen Nachbarn ergriffen, und die Tat verhindert worden.» (7, S. 638 f. Menschenliebe)

Die angeführten Folgen haben jedoch nicht die Aufgabe, als Motive für Wahrheitstreue zu dienen. Stattdessen helfen sie bei der Enttarnung des Widerspruchs, in den sich jeder verwickelt, wenn er die Lüge (auch die aus vermeintlicher Menschenliebe) zum allgemeinen Gesetz erheben will.

2.Freiheit als unveräußerliches Recht

«Freiheit (Unabhängigkeit von eines Anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes Anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht.» (7, S. 344 MS)

Freiheit ist bei Kant sowohl Recht als auch Pflicht. Das mag zunächst paradox klingen, erschließt sich aber aus dem Umstand, dass Kant dem Menschen die Freiheit als natürliches Recht zugesteht und zugleich von ihm verlangt, dass er es nicht veräußern darf. Zwar kann er es verwirken, indem er rechtsbrüchig wird, z.B. bei Mord. (7, S. 456 MS) Aber der Mensch kann sein Leben nicht verschenken, etwa indem er sich freiwillig in die Sklaverei begäbe, und er kann es auch nicht an andere verlieren, da es ihm angeboren ist und ihm notwendig gehört. Es ist Teil seines Ichs.

Die Unveräußerlichkeit des Rechts am eigenen Leib im Sinne der Unmöglichkeit freiwilliger Sklaverei schließt Kant aus dem Verlust an Verbindlichkeit, den der Sklavenvertrag mit sich brächte. Zwar gesteht Kant dem Hausherrn zu, er habe Eigentum an seinem Gesinde nach dem Sachenrecht, und so könne er, «wenn es ihm entläuft, es durch einseitige Willkür in seine Gewalt bringen; was aber die Materie betrifft, d.i. welchen Gebrauch er von diesen seinen Hausgenossen machen kann, so kann er sich nie als Eigentümer desselben (dominus servi) betragen: weil er nur durch Vertrag unter seine Gewalt gebracht ist, ein Vertrag aber, durch den ein Teil zum Vorteil des anderen auf seine ganze Freiheit Verzicht tut, mithin aufhört, eine Person zu sein, folglich auch keine Pflicht hat, einen Vertrag zu halten, sondern nur Gewalt anerkennt, in sich selbst widersprechend, d.i. null und nichtig ist.» (7, S. 396 f. MS)

Das heisst, die persönliche Freiheit ist unveräußerlich, weil die Veräußerung nicht durchsetzbar ist. Wer freiwillig auf seine Freiheit zugunsten eines anderen verzichtet, hört auf Person zu sein und kann somit keine Verbindlichkeit mehr erfüllen, denn nur gegenüber Personen sind Verbindlichkeiten möglich.

3.Kant und Eigentum: Mein und Dein

Wie oben bereits ausgeführt, ist für Kant wichtig, dass eine Gesellschaft freier Menschen, die gleichermaßen allein der gemeinsamen Gesetzgebung unterliegen, zu keinem inneren Widerspruch führt. Sie kann gedacht und gewollt werden. Gleiches gilt auch für eine Gesellschaft, deren Bürger eine auf Privateigentum gründende Marktwirtschaft praktizieren, d.i. eine Gesellschaft, die eine klare Unterscheidung zwischen Mein und Dein kennt und zudem festlegt, wie Privateigentum möglich und übertragbar ist.

Kant geht von der Annahme aus, dass ursprünglich alle irdischen Güter im Gemeinbesitz waren. Um sie sich anzueignen, brauche der Mensch die Möglichkeit und Fähigkeit, durch seine Willkür Dinge ohne eigene Willkür, seien sie belebt oder unbelebt, zu bewegen. Für die friedliche Aneignung von Eigentum (Privateigentum) reicht die von entsprechender Potenz begleitete Willkür jedoch nicht aus. Aus der Sicht Kants braucht es auch eine Instanz, die diesen Prozess und dessen Ergebnisse begleitet und legitimiert. Für ihn braucht es «das austeilende Gesetz des Mein und Dein eines jeden am Boden […] [das] nur im bürgerlichen Zustande hervorgehen [kann] (lex iustitiae distributivae), der allein, was recht, was rechtlich und was Rechtens ist, bestimmt». (7, S. 378 MS)

Rechtliches Eigentum an einer Sache habe ich laut Kant dann, wenn sie sich in meiner Willkür befindet. Das gelte auch für den Fall, dass sie außerhalb meines physischen Wirkungskreises stehe. «Das äußere Meine ist dasjenige, in dessen Gebrauch mich zu stören Läsion sein würde, ob ich gleich nicht im Besitz desselben […] bin.»