GegenStandpunkt 3-25 -  - E-Book

GegenStandpunkt 3-25 E-Book

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Beschreibung

Bei allem öffentlich zelebrierten Mitleid mit dem schlimmen Schicksal der von den Kriegen in Osteuropa und im Nahen Osten betroffenen Völker vergisst die deutsche Politik selbstverständlich nie, dass bei diesen unschönen Affären die liebenswerte europäische Mittelmacht Deutschland ebenfalls ein Leidtragender ist. Erleidet sie doch Schäden an viel Edlerem und Höherem als so schnöden Dingen wie Leib und Leben: In Bezug auf den Ukraine-Krieg müssen Deutschlands Politiker erleben, dass der Machtwechsel in Washington all ihre kriegerische Entschlossenheit ins Abseits laufen lässt: Sie sind zwar immer noch bereit, die Ukraine dafür zu verschleißen, dass ihr Europa zu einer Kontinentalmacht aufwächst, die sich nach eigenem Gutdünken an jedem konkurrierenden Machtanspruch Russlands vergreifen kann. Aber alles Geld und alle Waffen, die sie dafür spendiert haben, erweisen sich nun nicht mehr als Investitionen in die goldene Zukunft einer europäischen Weltmacht, sondern womöglich als vertaner Aufwand: Trump sagt den US-Krieg gegen Russland ab und zerstört damit einstweilen die wunderbare Perspektive, unter amerikanischer Führung Russland als kontinentalen Rivalen zu entmachten und gleichzeitig Deutsch-Europa als kontinentale Vormacht zu etablieren. Wie bedauerlich! In Bezug auf den Nahost-Krieg muss die deutsche Republik ebenfalls einen bitteren Schlag verkraften: Alle erklärte Solidarität mit Israel, alle vorbehaltlose Unterstützung für dessen Krieg gegen die Hamas, alle Verrenkungen zur Rechtfertigung des unentwegt fortschreitenden Zerstörungswerks in Gaza können nicht verdecken, dass der höhere Sinn dieser Parteinahme für Deutschland ausbleibt: Einen irgendwie zufriedenstellenden strategischen Einfluss und Zugriff auf die geostrategisch eigentlich so perspektivreiche Gewaltlage gesteht Israel seinem deutschen Kumpanen einfach nicht zu. Stattdessen ist es schon wieder Amerika, das als einzige auswärtige Macht Einfluss entfalten kann. Und auch in diesem Fall tut Trump das explizit nicht länger als Dienst an den einstigen europäischen Partnern im Sinne eines gemeinsamen Bündnisses. Generationen von Bundesbürgern haben die NATO-Allianz als zivilisatorischen Höhepunkt der Menschheitsgeschichte feiern dürfen; Generationen von deutschen Politikern haben mit und in diesem Weltkriegsbündnis den imperialistischen Aufstieg ihrer Nation bewerkstelligt – und nun dies! Aber tüchtige deutsche Patrioten geben nicht auf! In der Mischung aus Entschlossenheit und Opportunismus sichten sie die Lage, definieren Feindschaften um, malen dazu passende Feindbilder neu und versuchen, auch aus Bedingungen, die sie sich fürs Erste schlicht gefallen lassen müssen, doch noch das Beste für ihre Nation zu machen. Das Regiment über ihr Volk haben sie ja. Dem sagen sie die Opfer an, die es bringen muss, damit die Nation nicht zum Opfer der neuen Weltlage wird. Und insofern Kritik daran ganz in der Sorge ums weitere Gelingen des deutschen Machtaufwuchses aufgeht, ist diese Zukunftszugewandtheit regierender Imperialisten weder perspektiv- noch mittellos. Deshalb kümmert sich der GegenStandpunkt auch in dieser Ausgabe darum, dass die fällige Kritik wenigstens theoretisch stattfindet.

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Seitenzahl: 239

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Inhaltsverzeichnis
NATO-Gipfel, Schottland-Deal, Alaska-Treffen mit Nachspiel in WashingtonAnmerkungen zu drei weltpolitischen Events, das Verhältnis der USA zu ihren europäischen Alliierten betreffend
NATO-Gipfel
Schottland-Deal
Alaska-Treffen

Was Deutschland bewegt

Der Fall Brosius-Gersdorf: Von der Verfassungsrichterwahl zur Koalitionskrise
1. Die demokratische Kunst der Diskreditierung unliebsamer Kandidaten
2. Der politische Kern: Der Staat greift in die Schwangerschaft seiner Frauen ein
3. Der Kampf der Frommen und Rechten in der Union um die gebotene nationale Sittlichkeit
4. Die Sollbruchstelle innerhalb der Union
K. Reiche: Eine Top-Besetzung für das Wirtschaftsministerium
I.
II.
III.
IV.
1.
2.
V.
Die Rettung der deutschen Volksseele – vor den Vertretern eines verfassungsfeindlichen Volksbegriffs und vor unerwünschten Ausländern
Apropos „Drecksarbeit“Berliner Kriegshetze
Trump im Spiegel der seriösen deutschen ÖffentlichkeitVom Zeichnen einer Karikatur des Präsidenten zur opportunistischen Kritik seiner Macht
Trump, von ‚ökonomischer Vernunft‘ keinen blassen Schimmer
Trump, ein zynisches Machtvakuum
Trump, Putins Marionette
Trump, Sargnagel der schönen ‚regelbasierten‘ Weltordnung
Trump, ein Psycho
Trump gegen Musk
G7-Gipfel
Merz zu Besuch bei Trump

*

Chronik eines angekündigten FriedensTrumps 12-Tage-Krieg in Nahost
1. Eine traditionell herzliche Feindschaft: Die USA, die Islamische Republik Iran und ihr Atomprogramm
2. Die inzwischen auch schon traditionelle Kritik Trumps an seinen Vorgängern: falsche Zwecke schwächlich verfolgt
3. Die andere Hälfte einer feindseligen Dreierbeziehung: Israels Feindschaft zu Iran und seine (anti)nukleare Allianz mit den USA
4. Ein schönes Stück Diplomatie: Bilaterale Verhandlungen über beidseitig Unverhandelbares
5. Trump lässt Ernst machen: Israels „Rising Lion“ und Amerikas Stellung und Beitrag dazu
6. Trump macht selbst Ernst – und Schluss: Amerikas „Midnight Hammer“ geht auf Irans Atom- und Israels antiiranischen Zerstörungsambitionen nieder
7. Trumps Frieden macht aus dem Israel-Iran-Krieg Amerikas 12-Tage-Krieg: „CONGRATULATIONS TO EVERYONE!“
US-Militärstrategie im IndopazifikAmerika sichert den Weltfrieden – mit einem perfekten Weltkriegsszenario gegen China
Der Indopazifik: Exklusiver Besitzstand der USA ...
... von China zunehmend bestritten
Die Antwort der USA: Frieden durch Stärke
Die strategische Auftragslage: Die Verwandlung des Indopazifik in einen Kriegsschauplatz, der a priori den Sieg im militärischen Kräftemessen garantiert
Die strategische Hauptsache: Kriegsplanung gegen eine Atommacht
Die Präparierung des konventionellen „war theater“: Operationsräume, Stützpunkte und Kriegsmittel für Eskalationsdominanz in allen denkbaren Szenarios
Bündnispartner und Verteidigungsnetzwerke: Amerikas „größter asymmetrischer Vorteil“
Solche und solche Bündnispartner
Taiwan: Streitobjekt, Kriegsanlass, Kriegsschauplatz
Japan: mächtiger Baustein in der Abschreckungsfront
Südkorea: Flankensicherung gegen den Hauptfeind durch Abschreckung Nordkoreas
Die Philippinen: ein schwacher, verlässlicher Partner in bester Lage
Australien: südlicher Eckpfeiler des Kriegsschauplatzes
Indien: ein enorm wichtiger, aber sperriger Partner
Manöver als Dauereinrichtung: notwendiges Element der aktiven Abschreckung
Russlands Kriegswirtschaft
I. Staatlicher Rüstungsbedarf und seine Konsequenzen für die etablierten Markt- und (Re)Produktionsverhältnisse
II. Materielle Grundlage der Kriegswirtschaft und die Wirkungen des Sanktionsregimes
Ererbte und ausgebaute Industriepotenzen, Verfügung über natürliche Reichtümer und die Resultate der Teilnahme am Weltmarkt
Das westliche Sanktionsregime und seine Folgen
III. Geld- und Kapitalbedarf für eine leistungsfähige nationale Kriegsökonomie
IV. Die staatliche Geldbeschaffung …
… durch Besteuerung der nationalen Kapitalakkumulation
… durch Mobilisierung des Nationalkredits
V. Zerrüttung und Bewährungsprobe des russischen Kriegskapitalismus
Nachtrag zur „Konkurrenz der Kapitalisten“ und Vorblick auf die „Lohnarbeit“Zum ‚notwendig falschen Bewusstsein‘ der ‚Charaktermasken‘ der kapitalistischen Produktionsweise
Inwiefern falsch
Inwiefern notwendig
Inwiefern Bewusstsein
Die Praxis: Die Welt der Konkurrenz

NATO-Gipfel, Schottland-Deal, Alaska-Treffen mit Nachspiel in Washington

Anmerkungen zu drei weltpolitischen Events, das Verhältnis der USA zu ihren europäischen Alliierten betreffend

Das NATO-Treffen, der Schottland-Deal, auch der Gipfel mit Putin in Alaska und anschließend mit Selenskyj und Partnern in Washington: auf welche Vorteile für Amerika, auf welchen greifbaren Nutzen will Trump eigentlich hinaus, wenn er so mit seinen europäischen Alliierten umspringt? – fragt man sich beiderseits des Atlantik; gerne mit Blick auf vorgestellte „wohlverstandene Eigeninteressen“ der USA, aber auch mit Bezug auf die ganz disparaten Äußerungen des Präsidenten selbst dazu, denen eine eindeutige Antwort nicht zu entnehmen sei. Was will, was kann er mit den ominösen „5 %“, mit 15%igen Zöllen, mit 100en-Milliarden-Zusagen über Importe aus und Investitionen in Amerika, mit Freundlichkeiten gegenüber Russlands Präsidenten und unklaren Schutzzusagen für die Ukraine überhaupt „konkret“ erreichen?

Vielleicht ist das ja die falsche Frage.

Klarer sind jedenfalls Rückschlüsse aus seinen erpresserischen „Deals“ und seinen Initiativen zur Kriegsbeendigung darauf, was ihn an Europa und den Europäern stört, und inwiefern.

Was ist denn

mit den 5 %-Zusagen beim NATO-Gipfel? Gemeint sind sie, werden jedenfalls von den Partnern genommen als Bedingung dafür, dass Amerika überhaupt im Bündnis bleibt. Aber sonst? Seitens Amerika wird kein bestimmter strategischer Zweck damit verknüpft, kein weltpolitisches Programm auch nur ins Auge gefasst, keine Abmachung über nächste Vorhaben getroffen. Klar ist stattdessen die Absage: Vom amerikanischen Steuerzahler gibt es für die NATO nichts mehr wie bisher, was auch immer sie sich vornimmt; und schon gar nichts für das, was sie gerade treibt, nämlich für den Ukraine-Krieg. Was es, und nicht nur dafür, reichlich gibt, sind Rüstungsexporte, an denen Amerika verdient. Aber auch die sind nicht der wahre Zweck: Sie stehen für das von Trump geforderte Eingeständnis der Alliierten, dass das Bündnis bislang nichts als eine große Unkost für Amerika zugunsten der Europäer war; und für die unwiderrufliche Beendigung dieses unmöglichen Zustands. Amerika braucht die Europäer nicht, jedenfalls nicht wie bisher; wenn die Amerika brauchen, müssen sie nicht bloß zahlen, sondern mit eigenem Aufwand – wofür auch immer – beweisen, dass sie Amerika auf keinen Fall – wie bisher! – ausnutzen. Und zwar definitiv: mit dauerhaften Vorentscheidungen über ihre Staatshaushalte, immerhin über fast doppelt so viel, wie die sich im Rahmen der EU an neuen jährlichen Staatsschulden zugestehen.

Das ist der weltpolitische Stellenwert, den Trump seinen Alliierten in ihrer Eigenschaft als Alliierte zuweist: so wie bisher für die Weltmacht nichts wert.

Und was ist

mit dem schottischen Deal mit von der Leyen?

Die Drohung mit Zöllen in unabsehbarer Höhe – Richtwert fürs Erste 30 % –, dann auf „bloß“ 15 % festgelegt: das ist keine, auch keine erpresserische Abmachung über neue förmliche Konkurrenzbedingungen in der transatlantischen Handelspolitik. Das Zoll-Diktat ist schlichtes Wegnehmen, direktes Umlenken von Gelderlösen in Amerikas Kassen; und das unabhängig davon, wie viel von dem sich wie auszahlt. Es ist, seinem politischen Gehalt nach, ein korrigierender Eingriff in die Resultate der globalen Konkurrenz mit der EU vom Standpunkt absoluter politischer Herrschaft über den kapitalistischen Welthandel. Das einzige europäische Interesse, an das dieses Diktat anknüpft, ist das pur negative an der Vermeidung noch größerer Schäden. Andere Angebote als das, sich gemäß Trumps Ansprüchen um die Bereicherung Amerikas verdient zu machen, gibt es nicht. Auch nicht das, gegen Dritte gemeinsame Sache zu machen.

Im gleichen Sinn, in derselben Weise ist Europas Unterwerfung unter aberwitzig hoch bezifferte Forderungen nach Energie-Importen und Investitionen keine auch nur der Form nach einvernehmliche, auch keine erpresserisch einseitige Lösung irgendeines weltwirtschaftlichen Problems, weil es ein gemeinsam zu lösendes, und sei es noch so hartes Konkurrenzproblem nicht gibt. Was es gibt, ist die von Trump so definierte ungerechte Bereicherung der EU, die mit einem dezidiert willkürlich bezifferten Transfer von Geld und Kapital aus Europa nach Amerika direkt angegangen – was für Trump keineswegs heißt: wiedergutgemacht – wird.

Der Transfer hat sein Maß auch nicht in einem definierten, sei es Kurz- oder Langzeit-Nutzen der US-Wirtschaft. Vielmehr im Standpunkt absoluter, von Europa jedenfalls nicht – länger – begrenzbarer amerikanischer Verfügungsmacht über den Gang der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen. Der darin enthaltene Angriff auf Europas „grüne“ Energiepolitik, ebenso der auf die Industriestandortpolitik der europäischen Staaten dokumentieren die Reichweite imperialistischer Souveränität, die für Trump kein Projekt, sondern selbstverständliche Sachlage ist, von der alle Beteiligten auszugehen haben. Das ist jetzt der neue Stellenwert der Partner, deren beiderseits berechnende Partnerschaft über Jahrzehnte zu dieser einseitig entschiedenen Sachlage geführt hat. Die von der Leyen im Namen Europas anerkennt.

Was ist schließlich

mit dem amerikanisch-russischen Gipfeltreffen in Alaska und dem anschließenden Aufmarsch der Europäer zum „Gegengipfel“ in Washington?

Im ersten Akt demonstriert der US-Präsident ein freies, unbelastetes bilaterales Interesse seines Landes an Russland; den Willen zu beiderseits nützlichen Beziehungen, in denen die Europäer im Allgemeinen, die Ukrainer im Besonderen nichts verloren haben. Inszeniert wird hoheitlicher Respekt vor Putin als dem Präsidenten des – zwar nur flächenmäßig, aber immerhin – größten Landes der Welt mit enorm viel ökonomischem Potential. Und jedenfalls nicht als dem Befehlshaber einer Weltmacht, die um Gleichrangigkeit mit den USA und Anerkennung ihres Status durch die USA einen Krieg führt und auf jeden Fall kriegerisch zu bekämpfen ist.

Für die Ukraine bedeutet das: Den Krieg dort bezieht Trump nicht – mehr – auf Amerikas Weltmacht-Monopol, das dadurch angegriffen würde. Dass die US-Regierung das vor seinem zweiten Amtsantritt getan hat, gehört zu den unverzeihlichen Sünden der Vorgänger-Administration, die unterblieben wären, hätte man ihm nicht seinen Wahlsieg gestohlen – das Thema assoziiert der Mann bei jeder Gelegenheit, für ihn passt das immer. Für ihn ist der Ukraine-Krieg außerdem eine Affäre innerhalb Europas, ein Kampf zwischen der respektablen, wegen ihrer Größe und Stärke mit ihren Interessen ernstzunehmenden Großmacht und einem kleinen Nachbarland, das auf Amerikas Kosten einen Krieg weit über die eigenen Fähigkeiten hinaus führt und ohne guten Grund unbedingt immer weiter führen will. Der Krieg stört wegen der bloß kostspieligen Verwicklung der USA und als Hindernis für ihren vorteilhaften Zugriff auf die Region. Dabei stören seine Macher ganz unterschiedlich: Putin damit, dass er die eigentlich doch auch von ihm gewünschten vorteilhaften Beziehungen zu Amerika behindert und sich insoweit als widerspenstig erweist; Selenskyj dadurch, dass er sich so aufführt, als wäre sein fremdfinanzierter Krieg ein erfolgversprechender Einsatz im Sinne und zum Nutzen der USA und deswegen deren Unterstützung wert.

Die Europäer sind dadurch betroffen, dass sie in Trumps Verhältnis zu Russland praktisch gar nicht, in seiner Stellung zum Ukraine-Krieg auf jeden Fall nicht mehr als Alliierte vorkommen, die mit den USA einen gemeinsamen Kriegszweck verfolgen. So nehmen die führenden europäischen Machthaber die – durch den Alaska-Gipfel bestätigte – transatlantische Lage auch wahr. Und sie stellen sich darauf ein, indem sie ihrem antirussischen Engagement in der Ukraine einen neuen strategischen Inhalt beilegen: Dem Willen der Amerikaner zur Beendigung des Ukraine-Kriegs treten sie entgegen und entsprechen sie zugleich mit dem Standpunkt, dem von Trump gewollten Frieden und schon jedem Schritt dahin sei nur durch weitere Sanktionierung Russlands und eine durch die USA garantierte Abschreckung näher zu kommen. Ihre militärische Unterstützung ihres kriegführenden Vorpostens und ihren Willen, die unerbittlich fortzusetzen, präsentieren sie der kriegsunwilligen Weltmacht als Unterstützung des Friedensprozesses, den der große Noch-NATO-Partner auf die Tagesordnung gesetzt hat, die er also doch auch wollen muss. So wäre wenigstens ein Moment der ursprünglichen Zielsetzung, Russland in der Ukraine mit fortdauernder Gewalt mit dem Monopol des Westens auf eine europäische Friedensordnung zu konfrontieren, als gemeinsames transatlantisches Anliegen gerettet. In dem Sinn treten die wichtigsten Inhaber und Repräsentanten europäischer Anti-Russland-Macht sofort nach „Alaska“ in Washington zu einem „Gegengipfel“ an. Zeitpunkt und Ziel ihrer Versammlung in Trumps Weißem Haus erklären sie als diplomatische Intervention zugunsten des ukrainischen Präsidenten, dem Trump gleich nach seiner Begegnung mit Putin die Gelegenheit gibt, sich dafür zu bedanken, dass der US-Chef die berechnende Zustimmung des Kreml-Chefs zur Perspektive einer amerikanisch vermittelten Stornierung und Beendigung des vielen Tötens in der Ukraine eingeholt hat.

Die Führer Europas bedanken sich gleichfalls; gemeinsam mit ihren Kommentatoren besonders dafür, dass Trump den Mann aus Kiew nicht wieder so schlecht wie im Frühjahr behandelt hat. Und bestätigen damit, was ihr „Gegengipfel“ in Washington für Washington bedeutet, also weltpolitisch ist: ein Treffen mit dem entscheidenden, wenn nicht – aus US-Sicht sowieso – einzigen Inhalt, dass sie den Vorgaben des MAGA-Imperialismus folgen. Das vorausgesetzt, könnten sie sogar für die ungeschmälerte Herrschaft der amerikanischen Weltfriedensmacht wieder nützlich sein mit ihrer antirussischen Entschlossenheit; für den Fall nämlich, dass Putin mit seinem Krieg Amerikas Anspruch auf Anerkennung seiner unteilbaren Bestimmungsmacht über die Staatenwelt als erste weltpolitische Tatsache am Ende doch zu sehr stört – eine Ermessensentscheidung, die selbstverständlich nicht der Störer, sondern MAGA trifft. Insoweit stören die Europäer mit ihrem kriegerischen Friedenswillen nicht nur nicht; so gefallen sie Trump sogar, kriegen Komplimente – und vom Vize sogleich den Auftrag, im Fall einer nötigen Friedenssicherung die nötigen Lasten zu übernehmen, ohne durch Forderungen nach Schutz durch Abschreckung gleich wieder die Freiheit Amerikas einschränken zu wollen.

Denn um die geht es. Worum sonst könnte es in der Welt überhaupt gehen?

© 2025 GegenStandpunkt Verlag

Der Fall Brosius-Gersdorf: Von der Verfassungsrichterwahl zur Koalitionskrise

Die Besetzung einiger Richterstellen beim Bundesverfassungsgericht durch den Bundestag, sonst für kein Aufsehen gut, gerät im Sommer 2025 zu einer veritablen Staatsaffäre. Was (1.) als programmatische Verleumdung der für einen Verfassungsrichterposten vorgeschlagenen Juristin Brosius-Gersdorf Fahrt aufnimmt, der Sache nach (2.) den staatlichen Zugriff auf die Frauen als zukünftige Mütter betrifft, woran (3.) Teile der regierenden Union allerhöchste Fragen des gebotenen nationalen Geistes aufwerfen, zeugt (4.) von einer Sollbruchstelle innerhalb der CDU/CSU Fraktion, die über diesen Fall hinausweist.

1. Die demokratische Kunst der Diskreditierung unliebsamer Kandidaten

Teile der Unionsfraktion verweigern dem Kanzler und der Fraktionsführung die Gefolgschaft bei der geplanten Abstimmung über den vorher vereinbarten Personalvorschlag von Union und SPD. Um die Wahl der Professorin Brosius-Gersdorf zur Richterin zu verhindern, setzt diese lautstarke Minderheit, angestachelt von Frau von Storch und ihrer AfD-Fraktion sowie begleitet von einer regelrechten Kampagne rechter Blogs und Online-Magazine, auf durchaus bewährte Techniken, mit denen in der Demokratie Kandidaten – freundlich ausgedrückt – zur Diskussion gestellt werden: Die Juristin selbst, wie sie schließlich öffentlich erklärt, erörtert und kommentiert wissenschaftlich Probleme des Rechts, wägt das „verfassungsrechtliche Dilemma“ der Rechtslage bei Schwangerschaftsabbrüchen ab, widmet sich dem „Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem religiösen Kopftuch von Rechtsreferendarinnen“, einem rechtlichen „Widerspruch“ beim Kopftuchverbot und dergleichen mehr. Diese immanent juristischen Urteile werden zum Gegenstand der Kritik – und zwar im Wesentlichen gleich in der Form ihrer interessierten Deutung als Verstoßgegen die rechtlich gebotene deutsche Sittlichkeit. Entsprechend wird die Juristin in den Rang einer „Aktivistin“ mit einer verdorbenen „linksradikalen Agenda“ erhoben, um sie als Person zu diffamieren. Dafür sind Falschaussagen über ihre juristischen Auffassungen ebenso geeignet wie z.B. Plagiatsvorwürfe gegen sie und ihren Mann, die mit den umstrittenen fachlichen Einlassungen herzlich wenig zu tun haben. Denn die reihen sich nahtlos in eine Gesamtschau der Verurteilung und Verleumdung ein, die nichts als ihre persönliche Untauglichkeit für den hohen Richterposten öffentlichkeitswirksam veranschaulichen soll. Als nützlich erweist sich außerdem ein erzdemokratisches Argument: Die auf die Juristin gerichtete ablehnende Aufmerksamkeit, die der rechte Flügel der Union mit solchen Aktionen mittlerweile erzeugt hat und pflegt, holen dessen Vertreter sich, ohne extra nachfragen zu müssen, wieder als berechtigte Meinung ‚des Wählers‘ ab, der sie entsprechen – also als Berufungstitel, der ihre feststehende Diffamierung demokratisch legitimiert. Dass Frau Brosius-Gersdorf sich zwischenzeitlich wehrt und zusammen mit Faktencheckern zur Kenntnis bringt, wie „unzutreffend“ und „realitätsfern“ über sie geurteilt wird, hilft ihr ebenso wenig wie ihr Rücktritt. Falschmeldungen werden zwar teilweise eingestanden, aber für irrelevant erklärt: Die Ablehnung selbst wird zum Argument; von ihrem Inhalt einmal abgesehen, bleibt schließlich die Tatsache, dass sie abgelehnt wird. Brosius-Gersdorf gilt nun als „umstritten“ und deswegen als unwählbar. Der Versuch einer Richtigstellung wird ihr als Anheizen des Streits zur Last gelegt; dass sie schließlich zum Wohle des hohen Richteramts von der Kandidatur zurücktritt, gibt den Anfeindungen endgültig recht. „Es geht doch um Einigkeit!“, erinnern diejenigen, die diese gezielt torpedieren.

Bei der hinterhältigen Art und Weise, eine potenzielle Amtsträgerin zu diskreditieren, geht der politmoralische Grund für die Auflehnung freilich nicht verloren:

2. Der politische Kern: Der Staat greift in die Schwangerschaft seiner Frauen ein

Die Rechtswissenschaftlerin Brosius-Gersdorf hat als Gutachterin der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin 1) der letzten Regierung zur Änderung des § 218 StGB es für verfassungsrechtlich möglich und geboten erklärt, die bisherige Rechtslage neu zu beurteilen. Das ist der sachliche Anknüpfungspunkt der Aufregung.

Die Sache, um die von Politikern, Verfassungsrichtern und Verfassungsrechtlern sowie in der Öffentlichkeit mit hohem Ethos und Eifer gestritten wird, betrifft den Willen von Frauen in ganz elementarer Weise: Wie viel zählt das Interesse einer ungewollt schwangeren Frau? Dass der Gesetzgeber sich die Entscheidung darüber vorbehält, ist alles andere als selbstverständlich, auch wenn alle davon ausgehen – geht es doch um das Privateste und Intimste, den Bereich von Lust und Liebe. Wer mit einem Mann ins Bett geht, plant ja nicht gleich die Zeugung eines Kindes. Wenn die Verhütung nicht klappt, hält die Medizin seit vielen Jahrzehnten bewährte Methoden bereit, die dafür sorgen können, dass aus der ungewollten Vereinigung zweier Zellen gar nicht erst ein Kind entsteht, Genuss und Kinderwunsch, Sexualität und Fortpflanzung also glücklich getrennt bleiben können. Das will der Souverän aber nicht gelten lassen. Dass dieser Bereich für seine staatliche Aufsicht ziemlich sperrig ist, da hier Frauen und Männer, letztlich die Frauen ihre Entscheidungen treffen, wie sie es mit der Mutterschaft halten wollen, erkennt er zwar heutzutage an, allerdings gleich in einer Form, die ihn ins Spiel bringt. Der deutsche Staat hält sich nicht etwa aus diesen Entscheidungen heraus, sondern verleiht der Mutter ein Recht: das zur „reproduktiven Selbstbestimmung“. Wie es Rechtsetzungen eigen ist, bestimmt nun der Rechtsetzer, wie weit dieses Recht geht. Denn kaum entscheidet sich die Frau, kein Kind austragen zu wollen, greift er ein. Was der dumme Zufall in der Gebärmutter der Frau hergestellt hat, dem abgeholfen werden soll und kann, erklärt er zu einem Diktat, dem gegenüber der Wille der Frau nicht einfach gilt. Wo die Natur dank moderner Medizin nichts mehr diktiert, diktiert der Staat, dass das befruchtete Ei neben seiner unscheinbaren biologischen noch eine Rechtsnatur hat, die zu bewahren er als Rechtshüter verpflichtet sei: Der Embryo hat ein „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, womöglich sogar eine „unantastbare Menschenwürde“. Durch diese Konstruktion zweier Grundrechtsträger, die zwar rechtlich, aber nicht biologisch zu trennen sind, weil deren einer den anderen als Zellhaufen im Bauch hat, hat sich nun der Staat dazu berechtigt, über deren konfligierende Rechte zu befinden, sie „abzuwägen“.

Auch wenn vor lauter „Schutzpflicht für das ungeborene Leben“ der staatliche Grund für diesen Zugriff auf die Frauen und Eingriff in ihren Willen gar nicht weiter zur Sprache kommt: als Hüter seines Volkes hat der Staat ein elementares Interesse an dessen Fortbestand und sieht deshalb in jeder schwangeren Frau die werdende Mutter und Keimzelle der Nation. Indem der Staat nun jeder befruchteten und eingenisteten Eizelle ein Lebensrecht zuerkennt, definiert er jede Frau, die kein Kind gebären und großziehen will, als seiner Rechtsgewalt unterworfenen Problemfall und macht ihr das Leben schwer. Denn der Abbruch der Schwangerschaft ist auf diese Weise als grundsätzlich rechtswidrig und, in etwa so wie Mord & Totschlag, als Straftatbestand eingestuft. Vom Rigorismus des staatlichen Zugriffs auf die ungewollt Schwangeren und das medizinische Personal zeugen die einschlägigen § 218 und § 218a StGB: Auf die Rechtswidrigkeit und somit Strafbarkeit wird nur dann verzichtet, wenn die Schwangerschaft Folge eines Sexualdelikts ist oder ihre Austragung für die Mutter mit Lebensgefahr oder einer sonstigen schweren Beeinträchtigung verbunden ist (kriminologische bzw. medizinische Indikation). Ansonsten stellt der Staat mit § 218 den Abbruch als Rechtswidrigkeit unter Strafe. Das gültige Recht geht also grundsätzlich von der Rechtspflicht zum Austragen einer ungewollten Schwangerschaft aus. Dass das gegen den Willen der Mutter nur schwer umzusetzen ist – zumal deren Lebensplanung, Partnerschaftsumstände, materielle Mittel vielfach dagegen sprechen, dieser Pflicht zum ungewollten Kind überhaupt nachkommen zu können –, hat der Gesetzgeber in Befolgung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1993 (BVerfGE 88, 203) in eine bemerkenswerte Ausnahmeregelung gegossen: Er bleibt bei der Rechtswidrigkeit, duldet den Schwangerschaftsabbruch aber – so viel erklärt er dem von ihm gesetzten Recht auf reproduktive Selbstbestimmung der Frau schuldig zu sein –, indem er von einer Bestrafung absieht, sofern dieser in den ersten 12 Schwangerschaftswochen erfolgt und die Schwangere die Hürde der Pflichtberatung, der obligatorischen dreitägigen Wartepflicht danach und der Kostenübernahme in der gesetzten Zeit bewältigt und rechtzeitig eine Abtreibungspraxis findet. Dies ist beileibe kein Freibrief zur Abtreibung. Die ‚ergebnisoffene‘ Pflichtberatung ist dem „Schutz des ungeborenen Lebens“ verpflichtet und darauf ausgerichtet, „die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen“, 2) also vom Gesetzgeber absichtsvoll als würdiger Schlusspunkt der rechtlichen Betreuung der Schwangeren eingerichtet, um ihr noch einmal ernsthaft ins Gewissen zu reden. Gerade wegen des Verzichts auf Strafverfolgung ist es aus dessen Perspektive umso mehr angebracht, dass diese sich aus dem begangenen Unrecht, sich gegen ein Dasein als Mutter entschieden zu haben, wenigstens ein gehörig schlechtesGewissen macht.

Diese gültige Rechtslage stellt nicht mehr alle Bundestagsabgeordneten zufrieden. Nicht dass sie die ungewollt schwangeren Frauen aus der hoheitlichen Kontrolle entlassen wollten. Aber in der SPD, bei den Grünen und Linken traut man den Frauen inzwischen mehr Verantwortungsbewusstsein bei ihren sich aus der Schwangerschaft rechtlich und moralisch ergebenden Pflichten zu, sodass man es doch mit einem liberaleren Gesetzentwurf in der letzten Legislaturperiode probieren wollte, der mangels Aussichten allerdings gar nicht erst in den Abstimmungsprozess eingebracht wurde. 3) Hier kommt die Gutachterin Brosius-Gersdorf ins Spiel. Im Bericht der von der damaligen Regierung eingesetzten Kommission hatte sie aus verfassungsjuristischer Sicht die gültige Rechtslage als rechtsimmanent widersprüchlich kritisiert und sich auch dem Verfassungsgerichtsurteil von 1993 nicht anschließen wollen. Durch eine etwas andere Gewichtung hoher verfassungsrechtlicher Prinzipien – Recht auf Leben, Menschenwürde, Selbstbestimmungsrecht – könnte das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs gekippt werden: Würde das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, das laut Verfassungsgerichtsurteil ab der Einnistung des befruchteten Eies (Nidation) einsetzt, in den ersten 12 Schwangerschaftswochen weniger schwer wiegen als das Selbstbestimmungsrecht der Frau, so wäre der Schwangerschaftsabbruch während dieses Zeitraums nicht länger rechtswidrig und strafbar. Und wenn man die „unantastbare Menschenwürde“ nicht mit dem „Recht auf Leben“, das der Embryo habe, verknüpfen, sondern diese womöglich erst später, bei Lebensfähigkeit oder Geburt des Kindes ansetzen, juristisch: „anerkennen“ würde, wäre noch ein juristischer Widerspruch aufs Schönste beseitigt, nämlich der zwischen eigentlich fortbestehend unbedingter Rechtswidrigkeit wegen Menschenwürde und rechtlich geregelter Zulassung des Schwangerschaftsabbruchs überhaupt.

Man sieht: Gerade weil die allerhöchsten Verfassungsgüter Abstraktionen sind, die von sich aus keinerlei detaillierte Vorgaben machen, ist bei deren ständig stattfindender (Neu-)Auslegung der Freiraum so groß wie der Bedarf des Gesetzgebers nach solchen Deutungen für seine konkrete Gesetzgebung und seine Reformvorhaben. So verdankt ja das befruchtete Ei den Zeitpunkt, ab wann bei ihm eine unantastbare Menschenwürde ‚vorliegt‘ (zusammen mit dem Recht auf Leben ab der Nidation), allein der Definitionsmacht des BVerfG, das ihm diese Rechtsgüter 1993 zuerkannt hat – eine Neuentscheidung dieser Frage könnte die Rechtslage einfach ändern. Auch wenn die Verfassungsrechtler an den Universitäten und die Verfassungsrichter in Karlsruhe auf den Schein großen Wert legen, ihre Auslegungen würden sich logisch aus den höchsten Verfassungsgütern und diese aus der Natur des Menschen ergeben: die gewählte Argumentation ergibt sich daraus, welche Verbote und Erlaubnisse des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern man haben und daher verfassungsrechtlich legitimieren will und welche nicht, die ggf. dann als verfassungswidrig verworfen werden. Am Verfassungsgericht entscheidet die Mehrheit der neun Richter oder Richterinnen in einem Senat; das Verfahren verbürgt die Richtigkeit der bindenden Entscheidung, ob das, was an Gesetzen geprüft wird, vor höchsten Verfassungsgeboten als legitim in Ordnung geht. So bestimmen Gesetzgeber und Verfassungsgericht darüber, was der freie Wille der Bürger darf, den der Staat haben will und bestimmt.

3. Der Kampf der Frommen und Rechten in der Union um die gebotene nationale Sittlichkeit

Dass mit Frau Brosius-Gersdorf eine Juristin in einen Senat des Verfassungsgerichts einziehen könnte, die den Willen von Schwangeren nach Abbruch der Schwangerschaft nicht als rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit nicht als durch höchste Werte und die Natur geboten ansehen könnte, finden die Abweichler unter den Abgeordneten der Christlichen Union unerträglich – und legen die ganze „DNA der Unionsparteien“ darein. Ihr Mutterrollen-Fanatismus leidet ja bei den besonders Christlichen sowieso schon unter der wegen der partiellen Straffreiheit heutzutage nicht mehr absoluten, sondern ‚nur mehr‘ relativen Kriminalisierung der Abtreibung. Zumindest die in der aktuellen Fassung des § 218 festgehaltene generelle Rechtswidrigkeit, die die Abtreibung als verbotene, nur ausnahmsweise straffreie und auf jeden Fall schwer zu missbilligende moralische Missetat auch während der straffreien Periode ausweist, gilt es deshalb aus ihrer Sicht unbedingt zu bewahren. An die bisherige Fassung auch nur zu rühren, indem man – wie Brosius-Gersdorf es für verfassungsrechtlich geboten hält – den rechtlichen Verstoß beim Abbruch der Schwangerschaft auf die Zeit nach der 12. Woche verschiebt, hieße ja, den bisherigen Rechtszustand der nur bedingt straflosen Rechtswidrigkeit in den einer – ebenfalls staatlich reglementierten, aber – Erlaubnis zu verwandeln. Damit wäre die Waffe der moralischenÄchtung entschärft, weil die abtreibende Frau dann rechtskonform handeln würde – und das geht für solche bevollmächtigten Aufpasser über Recht und Anstand in der Nation gar nicht. Also geht auch Frau Brosius-Gersdorf als hohe Richterin nicht, und der sonst übliche und bislang anerkannte Pluralismus bezüglich der Abwägung höchster Rechtsgüter, der sich im Posten-Geschacher der etablierten Parteien bei einem frei werdenden BVerfG-Richterstuhl widerspiegelt, wird mit gezielter Empörung abgelehnt. Diese Vorkämpfer eines „normalen“ Deutschland sind – auch darin geistesverwandt mit der AfD – so erpicht auf ihr Sittenbild von der klassischen Familie mitsamt der „natürlichen Mutterrolle“ der Frau, dass sie an der aktuellen Rechtswidrigkeit die dadurch verbürgte Verletzung einer ganz elementaren moralischen Pflicht hochhalten, derer sich eine Frau gegenüber allem, was Sitte und Anstand fordern, schuldig macht, wenn sie aus privaten Erwägungen die Rolle als Familienbildnerin und so ihren Dienst an der Gemeinschaft verweigert: Der Abbruch muss verboten bleiben, damit jedem vor Augen steht, dass er sich auch nicht gehört. Ihr Bild von einer sittlich intakten Nation sehen sie durch rechtliche Änderungen und eingerissene Sitten während der ‚linken Jahre‘ (Gendern, Homo-Ehe, immer mehr Geschlechter) ohnehin schwer unterhöhlt, sodass sie das rechtsimmanente Nachdenken über eine etwas liberalere Fassung des § 218 zum Anschlag auf und Kulturkampf gegen den wertvollsten Besitzstand, den ein Mensch überhaupt sein eigen nennen kann, erklären – und die Professorin zur sittlichen Unperson, ideellen Kindermörderin und darum als BVerfG-Richterin untragbar: „Wenn Menschsein und Menschenwürde nicht mehr unauflöslich zusammengedacht werden“, sind damit „Grundfragen des Menschenbildes und unserer Verfassung“ 4) aufgeworfen.

4. Die Sollbruchstelle innerhalb der Union

Als Chef der Union ist Friedrich Merz mit dem Versprechen angetreten, den falschen Geist der letzten zwei Regierungen zugunsten entschlossener Tatkraft und konservativer Werte abzuräumen:

„‚Links ist vorbei. Es gibt keine linke Mehrheit und keine linke Politik mehr in Deutschland‘, hatte Merz in München beim Wahlkampfabschluss seiner Partei gesagt. Er werde wieder Politik für die Mehrheit der Bevölkerung machen, die gerade denke und ‚alle Tassen im Schrank‘ habe – und nicht ‚für irgendwelche grünen und linken Spinner auf dieser Welt‘, führte Merz aus.“ (tagesschau.de, 23.2.25)

Anlässlich der Abstimmung über einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Migrationspolitik Anfang des Jahres lässt er schon mal durchblicken, wie er sich das vorstellt – ausweislich seiner Begründung, dafür auf Stimmen der AfD zu bauen, nicht nur in diesem Fall, sondern im Allgemeinen: „Was in der Sache richtig ist, wird nicht falsch, wenn die Falschen zustimmen.“ Das will er zugleich nicht als Abriss der ‚Brandmauer‘ verstanden wissen: „Es gibt keine Zusammenarbeit zwischen Union und AfD.“

Seiner Union mutet Merz damit einen bleibenden Widerspruch zu: Er kündigt eine konservative Wende an gegen grüne Ideologien und linken Siff, in deren Geist die Politik der letzten Jahre Deutschland regiert und verdorben haben soll, und verweigert eine Zusammenarbeit mit dem großen rechten Wahlgewinner, der ihm dabei nur zu gerne behilflich wäre. Was an der AfD überhaupt noch „falsch“ sein soll, wenn die gerade bei wichtigen innenpolitischen Themen dieselben Positionen wie die Union vertritt – eine eindeutige Antwort auf diese Frage hält der CDU-Chef in der Schwebe: zwischen einem formellen Unvereinbarkeitsbeschluss und dessen berechnender Relativierung für „richtige“ Beschlüsse, zwischen der bedingungslosen Ächtung der AfD und ihrer bedingten Anerkennung als Konkurrenz, von der die Union sich gerade wegen politischer Überschneidungen als ‚seriöse‘ Alternative absetzen muss. Das ändert sich auch nicht mit der gewonnenen Wahl, die die konservative Wende demokratisch legitimiert. Bei seinem Kurs bleibt Friedrich Merz nur eine Koalition mit der – zuvor als „linke Spinner“ diffamierten – SPD.

Der rechte Flügel der Union hält diesen Widerspruch nicht mehr aus. Die Wahl hat ihm schließlich amtlich bestätigt, dass das Recht des deutschen Volks auf ‚Normalität‘ nun endlich bedingungslos und ohne Kompromisse zum Zuge kommen muss und kann. Die Union ist durch die rechte „Mehrheit der Bevölkerung“ dazu ermächtigt, endlich rigoros durchzusetzen, „was in der Sache richtig ist“. Gerade was den härteren Umgang mit Ausländern oder sittliche Lebensverhältnisse angeht, sind diese Rechten sich mit der AfD im Grunde so einig, dass ihnen deren Ächtung und Ausgrenzung – ganz im Sinne ‚des Richtigen‘ – als kontraproduktiv dafür erscheint, die erzvernünftigen Anhänger von AfD-Positionen zu vereinnahmen. Aus demselben Grund sind ihnen irgendwelche Kompromisse, die die Union dem amtlich attestierten Wahlverlierer SPD zugestehen muss, ein ständiger Dorn im Auge. Für die ganze Partei ist der auserkorene Koalitionspartner ein sehr lästiges Hindernis bei der Durchsetzung der für notwendig befundenen konservativen Wende, für das rechtskonservative Lager ein einziges Unglück. Als Gelegenheit, das auch rücksichtslos gegen die sonst geforderte Geschlossenheit der Regierungsfraktionen klarzustellen, hat der rechte Flügel der Union die Richterwahl genutzt. Für ihn ist die Wahl ein Fall einer prinzipiellen Entscheidung. Die Rettung der ‚Ehre der Partei‘, die Deutschland vor grüner und linker Politik rettet, gebietet ein für allemal, dass es mit einer rechten Mehrheit nur noch rechtskonservative Politik für Deutschland geben darf.

1) Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin 2024, bundesgesundheitsministerium.de

2)„§ 219 StGB: Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage