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Die Debatte um die sogenannte Clankriminalität hat seit Jahren Konjunktur. Ein immer weiter wachsendes Gefüge aus polizeilichen Maßnahmenkatalogen, Medienberichten, Entertainmentformaten und (pseudo-)wissenschaftlichen Beiträgen fantasiert eine Bedrohung herbei, gegen die hart durchgegriffen werden soll. Die Konsequenz sind Razzien, rassistische Kontrollen und Kriminalisierung in migrantischen Stadtteilen, die als Problembezirke gebrandmarkt werden; der falsche Familienname genügt, um auf polizeilichen Verdachtslisten zu landen. Politiker*innen in Berlin, Nordrhein-Westfalen und anderswo profilieren sich mit Null-Toleranz-Strategien gegen »kriminelle arabische Großfamilien« – und tragen damit eine Mitverantwortung für rassistische Morde wie in Hanau. Während »Clankriminellen« vorgeworfen wird, keinen Respekt vor dem Rechtsstaat zu haben, werden im Zuge ihrer Bekämpfung gleich mehrere Grundprinzipien von Rechtsstaatlichkeit über Bord geworfen. Dieses Buch unternimmt erstmals eine kritische Bestandsaufnahme der Clan-Debatte aus kriminologischen, rechtswissenschaftlichen, soziologischen und feministischen Perspektiven: Wer ist gemeint, wenn von Clans gesprochen wird? In welcher Tradition stehen Kriminalisierungsstrategien im Umgang mit Migration in Deutschland? Welche orientalistischen Stereotype sind in der Clan-Debatte am Werk, und welche Folgen hat die Stigmatisierung für die betroffenen Menschen? Mit Beiträgen von Ozan Zakariya Keskinkılıç · Vanessa E. Thompson · Mohammed Ali Chahrour · Britta Rabe · Fariha El-Zein · Michèle Winkler · Jorinde Schulz · Niloufar Tajeri · Laila Abdul-Rahman · Çağan Varol · Ria Halbritter · Levi Sauer · Lina Schmid · Céline Barry · Melly Amira · Elisabeth Winkler · Simin Jawabreh · Guillermo Ruiz · Tobias von Borcke · Mitali Nagrecha · Anthony Obst · Ahmed Abed · Biplab Basu · Parto Tavangar
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Veröffentlichungsjahr: 2023
Die Herausgeber*innen beschäftigen sich seit einigen Jahren aus verschiedenen aktivistischen und menschenrechtlichen Zusammenhängen heraus mit Politik und Polizeipraxis rund um den Mythos »Clankriminalität«. Tragende Säulen der Zusammenarbeit sind die Kampagne für die Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP Berlin), die Neuköllner Initiative Kein Generalverdacht und das Komitee für Grundrechte und Demokratie.
Textquellenangaben
Ozan Zakariya Keskinkiliç, flying while muslim: Auszug aus dem Zyklus »flying while muslim« von Ozan Zakariya Keskinkiliç (Urfassung in »prinzenbad«, Elif Verlag 2022), hier überarbeitet in Erinnerung an Semra Ertan (1956–1982) und ihr Gedicht »Mein Name ist Ausländer« für das Hörstück »Arbaytsbeşprehunk – Teil 2« von Seda Keskinkiliç & Ozan Zakariya Keskinkiliç am 04.04.2023, in: Deutschlandfunk Kultur, »Voice Versa – Sprachen auf Arbeit«, hoerspielundfeature.de/arbaytbe-prehunk-teil-dlf-kultur-0b84eb58-100.html.
Guillermo Ruiz und Tobias von Borcke, »Verdacht – Kontrolle – Feindbestimmung. Antiziganismus und ›Clankriminalität‹«: Der Text ist eine überarbeitete und leicht erweiterte Fassung des Beitrags »Traditionslinien des Antiziganismus«, in: CILIP 129 (August 2022) »Mythos Clankriminalität«. Der Inhalt des Abschnittes »Gegenwärtige Ermittlungskategorien« erschien teilweise in: Sozialfabrik u. a., Monitoring zur Gleichbehandlung von Sinti und Roma und zur Bekämpfung von Antiziganismus, 2018.
Jorinde Schulz und Niloufar Tajeri, »Die räumliche Konstruktion eines rassifizierten Feindbildes: Wie mit der Debatte um die ›Clankriminalität‹ (Verdrängungs-)Politik gemacht wird«: Der Text ist eine umfassend überarbeitete und aktualisierte Version des Beitrags »Neuköllner Null-Toleranz und sozialräumlicher Rassismus«, der im Juni 2022 auf der Webseite der Rosa-Luxemburg-Stiftung erschien, rosalux.de/news/id/46645/neukoellner-null-toleranz-und-sozialraeumlicher-rassismus.
Das Protokoll der Razzia in einer Neuköllner Shisha-Bar, berichtet von deren Eigentümer M. A., erschien im Rahmen des Texts von Melly Amira und Jorinde Schulz, »Rassistische Razzien. Wie Neuköllner Null-Toleranz Verdrängung fördert«, in: CILIP 129 (August 2022) »Mythos Clankriminalität«, S. 49.
Alle weiteren Texte sind bisher unveröffentlichte Originalbeiträge für diesen Sammelband.
Kooperationshinweis
Dieser Sammelband ist ein Projekt des Komitees für Grundrechte und Demokratie, der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) Berlin und der Initiative »Kein Generalverdacht«, entstanden in Kooperation mit der Rosa-Luxemburg-Stiftung.
Edition Nautilus GmbH • Schützenstraße 49 a • 22761 Hamburg
www.edition-nautilus.de
Alle Rechte vorbehalten
© Edition Nautilus GmbH 2022
Erstausgabe Oktober 2023
Umschlaggestaltung: Maja Bechert (www.majabechert.de)
Satz: Corinna Theis-Hammad (www.cth-buchdesign.de)
1. Auflage
ePub ISBN: 978-3-96054-329-9
Einleitung:
MOHAMMED ALI CHAHROUR, LEVI SAUER, LINA SCHMID, JORINDE SCHULZ UND MICHÈLE WINKLER
Den dominanzgesellschaftlichen Taumel unterbrechen
Vorwort:
VANESSA E. THOMPSON
Polizieren der Krise(n) in Deutschland. »Clankriminalität« und abolitionistische Solidarität
Kapitel 1: Zur Geschichte und Kontinuität der »Clan«-Kriminalisierung
MOHAMMED ALI CHAHROUR
Identität unter Generalverdacht
BRITTA RABE
The Making of »Clan«-Kriminalisierung. Die systematische rassistische Verfolgung staatenloser Libanes*innen in Deutschland nach 1993
Dokumentation 1: Bleiberechtskämpfe
INTERVIEW MIT SOZIALWISSENSCHAFTLERIN FARIHA EL-ZEIN:
»Es ist erniedrigend, nach 30 Jahren um ein Bleiberecht zu bitten.«
Dokumentation 2: Hausdurchsuchung bei einer Neuköllner Familie – Brief eines Kindes
Kapitel 2: »Clankriminalität« als politischer Kampfbegriff
MICHÈLE WINKLER
»Clan«-Kriminalisierung als erfolgreiches reaktionäres Projekt. Analyse einer rassistischen Kampagne von Landespolitik, Polizei und Presse in Nordrhein-Westfalen
JORINDE SCHULZ UND NILOUFAR TAJERI
Die räumliche Konstruktion eines rassifizierten Feindbildes. Wie mit der Debatte um die »Clankriminalität« (Verdrängungs-)Politik gemacht wird
Dokumentation 3: Razzien bei Gewerbetreibenden – Berichte von Betroffenen
LAILA ABDUL-RAHMAN
Die Quadratur des Kreises. Zur Verwissenschaftlichung des Phänomens »Clankriminalität«
ÇAĞAN VAROL
Racial Politics in Germany. Die »Clan«-Debatte als antimigrantische Moralpanik
Dokumentation 4: Null-Toleranz-Strategie – Politische Profilierung
Kapitel 3: »Clankriminalität« in Justiz und Strafverfolgung
INTERVIEW MIT STRAFVERTEIDIGERIN RIA HALBRITTER:
»Organisierte Kriminalität ist nie gleichzusetzen mit einem Verwandtschaftsverhältnis«
LEVI SAUER
Die Familie als kriminelle Vereinigung? § 129 StGB und seine Anwendung auf »Clan«-kriminalisierte Familien
Dokumentation 5: Ungleichbehandlung vor Gericht – Anklage einer Angehörigen
LINA SCHMID
Grundrechte in Gefahr(engebieten). Verfassungsrechtliche Beurteilung der polizeilichen Praxis »kriminalitätsbelasteter Orte«
Kapitel 4: Wirkmächtige Fantasien: »Clans« als Mythos und Projektionsfläche
CÉLINE BARRY
»Clan«-Kriminalisierung und Geschlecht im postkolonialen Kontext. Ein muslimisch-feministischer Beitrag
MELLY AMIRA
Rapper als Kronzeugen. Die »Clan«-Debatte und Deutschrap – ein profitables Geschäftsmodell
ELISABETH WINKLER
Perspektivwechsel gesucht. Das mediale Narrativ der »Clankriminalität«
Kapitel 5: Stigmatisierungsweisen und deren strukturelle Ursachen
SIMIN JAWABREH
(Post-)koloniale Regierungsweisen. »Clankriminalität« als Feld des Polizierens
Dokumentation 6: Symbolpolitische Vorstöße – eine gescheiterte PR-Aktion
GUILLERMO RUIZ UND TOBIAS VON BORCKE
Verdacht – Kontrolle – Feindbestimmung. Antiziganismus und »Clankriminalität«
MITALI NAGRECHA UND ANTHONY OBST (JUSTICE COLLECTIVE)
»Clankriminalität«, »Sozialbetrug« und die Massenkriminalisierung von Sozialleistungsberechtigten
AHMED ABED
Alter Generalverdacht in neuem Gewand. Das Konzept »Clankriminalität« in der Kontinuität stigmatisierender Überwachung in Neukölln
Dokumentation 7: Widerstand gegen Kriminalisierung – Betroffene wehren sich
BIPLAB BASU UND PARTO TAVANGAR
»Clan«-Kriminalisierung und Racial Profiling. Institutioneller Rassismus durch Polizei und Justiz
Anmerkungen
Autor*innen und Beitragende
Das Buch widmet sich sensiblen Inhalten rund um Rassismus und (staatliche) Gewalt. In allen Texten werden deshalb potenziell triggernde Themen behandelt. Dazu zählen unter anderem Polizeigewalt, Abschiebung, Flucht, Krieg, Tod und sexualisierte Gewalt. Besonders deskriptiven oder expliziten Texten ist eine eigene Inhaltswarnung vorangestellt.
mein name ist ausländer, ist türke, ist araber. mein name ist migrant, migrantenkind, migrationshintergrund. mein name ist clankriminalität, ist dönermorde, ist kopftuchmädchen, ist köln silvesternacht. mein name ist nafri im passpelz alimentierter messermänner und sonstige taugenichtse. die fremden namen verirren sich wie sand im haar, werde ich sagen, sobald ich ankomme.
einmal türke immer türke, sagt der beamte. das klingt wie deutschlehrer zum mittagsdiktat. am schalter für verlorengegangene steht ein immer-türke nach dem anderen. der eine immer-türke schwitzt französisch, die andere immer-türkin verlässt den londoner vorort for the first time. hättet ihr nicht auf dem mond gastarbeiten können, hättet ihr nicht schutzmauern aus belgischen waffeln, aus rotwein, aus fish&chips um kleine betten bauen können, damit wir nicht verloren gehen, werde ich meine großeltern fragen, sobald ich ankomme.
OZAN ZAKARIYA KESKINKILIÇ, flying while muslim
Mohammed Ali Chahrour, Levi Sauer, Lina Schmid, Jorinde Schulz und Michèle Winkler
In den letzten Jahren ist eine intensive Debatte um das Thema »Clankriminalität« entbrannt. Wer der Berichterstattung folgt, gewinnt zuweilen den Eindruck, dass »Clans« eine Art Staat im Staate seien. Ganze Stadtteile sollen unter ihrer brutalen Kontrolle stehen, die Abschottung und innere Loyalität dieser Outlaws solle bedingungslos sein, so vermelden es unzählige Reportagen und Dokumentationen. Mächtige arabische Familienverbünde gefährden so angeblich »unsere Sicherheit«, »unseren Rechtsstaat«, »unsere Demokratie«. Fremde Männer, die die deutsche Staatlichkeit in ihrem Innersten bedrohen? Was wie ein Endzeitszenario anmutet, ist vor allem ein Schreckgespenst aus dem Boulevard, das sich nur allzu gut verkaufen lässt. Und an dessen Spuk nicht nur etliche Journalist*innenkarrieren hängen, sondern auch eine Reihe politischer Vorhaben: ein verschärftes Abschiebungsregime etwa, der Entzug von Staatsbürgerschaften, oder erweiterte Befugnisse für die Polizei.
Kurzum: Mit der Debatte um die »Clankriminalität« wird Politik gemacht. Wie und warum das funktioniert, interessiert uns in diesem Buch. Der Titel Generalverdacht weist dabei auf die Wirkung hin, die die allgegenwärtige Verwendung dieses Begriffs entfaltet. Menschen, denen das Stigma »Clan« aufgedrückt wird, unterstellt man damit, kriminell, sicherheitsgefährdend und staatszersetzend zu sein. Sie erfahren Probleme bei der Arbeits- und Wohnungssuche und gesellschaftliche Ächtung, die sich in alle Bereiche des Lebens ausbreitet. Mit dem Stigma werden intensive staatliche Überwachung und Kontrolle, Ungleichbehandlung durch verschiedene Behörden sowie staatliche Gewalt gerechtfertigt. Dass das Ausmaß dieser Benachteiligung und Gewalt so selten thematisiert wird, hat mit der Schieflage einer Debatte zu tun, in der fast ausschließlich Regierende und Polizeivertreter*innen zu Wort kommen, Betroffene aber nahezu gar nicht.1 Zudem haben die gezielte diskursive Gleichsetzung von »Clans« mit Organisierter Kriminalität und dadurch geschürte Ängste dazu geführt, dass die Hürde für gesellschaftliches Nachfragen und für Solidarität sehr hoch ist. Stattdessen dominieren Rufe nach härteren Sanktionen sogar bis weit in ein sich als liberal und antirassistisch verstehendes Spektrum hinein. Wer will sich schon dem Vorwurf aussetzen, schwere Straftaten zu rechtfertigen? Mit diesem Sammelband setzen wir all dem eine kritische Bestandsaufnahme der »Clan«-Debatte entgegen. Autor*innen aus verschiedenen aktivistischen und akademischen Kontexten hinterfragen die Annahmen und Erzählungen, die das Fundament des Begriffs der »Clankriminalität« bilden. Aus politikwissenschaftlichen, feministischen, juristischen und vielen anderen Perspektiven legen sie dar, wie mit der Etikettierung »Clan« eine Stigmatisierung nach altbekannten rassistischen Mustern eine neue Konjunktur erfährt, die auf erprobten Mechanismen des Feindbildaufbaus und des Otherings beruht und letztlich völkische Vorstellungen bedient.
»Aber wir müssen Probleme doch benennen können!« – »Ihr könnt doch nicht leugnen, dass es Clankriminalität gibt?!« – »Ihr schützt Kriminelle!« Diese Einwände hört man häufig, wenn man die »Clan«-Debatte kritisiert. Warum also lehnen wir die Begriffe »Clan« und »Clankriminalität« ab und verwenden sie nur in Anführungszeichen? Der Verweis auf die vermeintliche anthropologische Einheit »Clan« dient als pseudowissenschaftliches Feigenblatt in dieser Debatte um Minderheiten in Deutschland. Der Begriff bringt eine Reihe problematischer Implikationen mit sich. Zuerst hat die Einheit »Clan« kriminologisch überhaupt keine Relevanz, sondern fungiert im deutschen Diskurs schon seit Jahren als eine rein rassistische Bezugsgröße. Der Begriff wurde mit einer Reihe von negativ konnotierten Bildern und Assoziationen – Rückständigkeit, Gewaltbereitschaft, Ablehnung der »deutschen Rechtsordnung« – verknüpft und lässt sich mittlerweile weder von seiner ethnisierenden, noch von seiner kriminalisierenden Komponente trennen. Die Zusammensetzung in der Wortschöpfung »Clankriminalität« treibt dies auf die Spitze und ist Ausdruck einer gefährlichen rhetorischen Verquickung von Blutsverwandtschaft und Kriminalität.In den letzten Jahren wurde der Begriff vor allem im Zusammenhang mit Personen und Gruppen mit zugeschriebener oder reeller arabischer Migrationsgeschichte verwendet, er wird aber auch immer wieder als Negativbezeichnung für Rom*nja und Sinti*zze und andere marginalisierte Gruppen genutzt. Er konstruiert eine vermeintlich ethnisch homogene Gruppe als anders und schreibt dieser eine latente kriminelle Neigung und Staatsfeindlichkeit zu. Zudem brandmarkt der Begriff Familien auf der Grundlage rassistischer Zuschreibungen als kriminelle Organisationen.
Dieses Buch leugnet weder die Realität von Gewalt noch von Kriminalität. Diese Feststellung halten wir für trivial. Jedoch ist zum einen die Definition dessen, was als gewaltvoll oder kriminell gilt, allzu oft entkoppelt von reellem Leid oder Schaden: Nicht jedes als kriminell verfolgte Verhalten erzeugt Leid; nicht jede Art von Gewalt wird auch strafrechtlich verfolgt. Die Definition und Verfolgung von Straftaten folgt zuvorderst staatlichen Interessen und dient dabei häufig auch der Verschleierung staatlicher Gewalt.
Zum anderen ist die Verknüpfung mit ethnischen Zugehörigkeiten nicht nur empirisch falsch, sondern auch brandgefährlich. Wir kritisieren diese rassistische Erzählung, die einen Generalverdacht gegen hunderttausende Menschen etabliert und diese damit nicht nur für staatliche Gewalt, sondern auch für die extreme Rechte als Angriffsziele markiert. Wenn wir hierbei gleichzeitig von einem »Mythos« sprechen, weisen wir auf den fiktionalen Charakter der »Clankriminalität« hin. Die Debatte ist hochgradig emotional aufgeladen und operiert dabei mit altbekannten rassistischen Tropen und anekdotischem Material, das sich teils formulierungsgleich zwischen journalistischen Artikeln, Spielfilmen, politischen Verlautbarungen und Entertainmentformaten hin und her bewegt. Die seit 2019 erscheinenden polizeilich produzierten Lagebilder zur sogenannten Clankriminalität versuchen, rassistische Bauchgefühle auf eine zahlenförmige Basis zu stellen. Die Zahlen und Daten der verschiedenen Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts könnten eine klare Sprache sprechen, wenn sie denn mit nüchternem Auge analysiert würden. Doch diese Arbeit haben sich bisher weder Wissenschaftler*innen noch Medienschaffende gemacht, erst seit kurzem erscheinen vereinzelte kritische Analysen. Auffällig ist dabei eines: Die Polizei präsentiert aufgenommene Ermittlungsverfahren nur in absoluten Zahlen und vermeidet es tunlichst, das, was sie als »Clankriminalität« deklariert, ins Verhältnis zu setzen. Denn dies könnte den Spuk als das entlarven, was er ist: selbst nach polizeilichen Maßstäben nahezu irrelevant. Was in den Kriminalstatistiken der meisten Bundesländer als »Clankriminalität« gelabelt wird, macht trotz des hohen Verfolgungsdrucks gerade einmal zwischen 0,18 und 0,6 % aller aufgenommenen Straftatermittlungen aus.2 Viele der Delikte, die in die zahllosen Lagebilder der Polizei einfließen – zu einem nicht geringen Anteil die Ergebnisse von Gewerbe- und parallel stattfindenden Verkehrskontrollen –, sind zudem von keiner strafrechtlichen Relevanz, sondern betreffen Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus behandeln die Zahlen in den Lagebildern, auch dort, wo es um Straftaten geht, keine Verurteilungen, sondern Ermittlungen. Und selbst da, wo tatsächlich einmal Prozentsätze im Bereich dessen präsentiert werden, was die Polizei Organisierte Kriminalität (OK) nennt, muss bei genauerem Hinsehen konstatiert werden, dass die vermeintlich hohe Beteiligung sogenannter »Clans« durch allerlei Tricksereien zustande kommt, etwa durch das Hinzuzählen von Gruppierungen, die laut polizeilichen Daten allein »Verbindungen« zu vermeintlichen »Clans« aufweisen. Was »Verbindungen« bedeutet, bleibt im Dunkeln, möglicherweise reicht es, einmal im selben Café gesessen zu haben. Es ist erschreckend, wie viel Schall und Rauch vom großen War on Clans übrig bleibt, wenn man sich die Zeit nimmt, die Polizeistatistiken zu studieren. Diese Flüchtigkeit ändert allerdings nichts daran, dass das Schreckgespenst in immer gleichen Diskurscredos heraufbeschworen wird. Die Unbeirrbarkeit dieses Rituals und dessen Produktion einer Ununterscheidbarkeit von Fakten und Fiktion erinnert an orientalistische Diskurse. Es ist uns ein Bedürfnis, zu dokumentieren und zu analysieren, was hierbei eigentlich passiert – also den dominanzgesellschaftlichen Taumel rund um die »Clankriminalität« zu unterbrechen.
Vanessa E. Thompson widmet sich in ihrem Vorwort dem größeren politökonomischen Zusammenhang der »Clan«-Debatte, die sie als Ausdruck verschärfter staatlicher Gewalt zur Bewältigung der multiplen Krisen des gegenwärtigen Kapitalismus versteht. Ihre Forderung nach abolitionistischer Solidarität resoniert mit vielen der Beiträge des Sammelbands. Im ersten Kapitel beschäftigen sich die Beiträge von Mohammed Ali Chahrour und Britta Rabe mit der Frage, wer eigentlich gemeint ist, wenn von »Clans« gesprochen wird. Sie arbeiten heraus, wie Bürgerkriegsgeflüchtete aus dem Libanon in den 1990er Jahren in Deutschland nicht etwa Schutz erhielten, sondern von Ausländer- und Sozialbehörden systematisch verfolgt wurden. Dass Politiker*innen den Begriff der »Clankriminalität« nun gezielt in Stellung bringen, führt dazu, dass diese Menschen weiterhin Zielscheibe staatlicher Ausgrenzung und Gewalt sind, deren Kontinuität Fariha El-Zein eindrücklich im Interview beschreibt.
Aus dem Stoff der »Clan«-Debatte sind politische Karrieren gemacht. Damit beschäftigt sich das zweite Kapitel zur »Clankriminalität« als politischem Kampfbegriff. Wie sich »Clankriminalität« in der letzten Dekade durch das Zusammenwirken von Polizei, rechten Politiker*innen und Presse als ein solcher Begriff etabliert hat, mit dem sich auch Wahlen gewinnen lassen, analysiert Michèle Winkler am Beispiel Nordrhein-Westfalens, während Jorinde Schulz und Niloufar Tajeri sich mit dem Zusammenhang von innerstädtischen Verdrängungsprozessen und den autoritären Law-and-Order-Methoden auseinandersetzen, die als Bekämpfung von »Clankriminalität« verkauft werden. Dass der Verweis auf ein angeblich jahrelang übersehenes Kriminalitätsphänomen wissenschaftlich auf wackeligen Füßen steht, zeigt Laila Abdul-Rahman in ihrer kriminologischen Genealogie des Begriffs. Çağan Varol setzt dessen Verwendung in den Kontext einer langen Tradition rassistischer Kampagnen, die immer wieder tödliche Folgen zeitigen.
Über das Unbehagen in der Justiz mit dem Strafverfolgungsnovum »Clankriminalität« spricht die Verteidigerin Ria Halbritter im Interview im dritten Kapitel, das Beiträge aus dem Bereich des Rechts versammelt. Levi Sauer legt dar, warum die Anwendung des Paragrafen 129 des Strafgesetzbuchs – Bildung einer kriminellen Vereinigung – entgegen staatlicher Versuche gerade nicht für Familien taugt. Lina Schmid bringt das behördliche Vorgehen bei den Shisha-Bar-Razzien in Verbindung mit der Ausrufung von sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten und stellt eine Reihe von verfassungsrechtlichen Problemen fest.
Rassistische Erzählungen sind die Basis der Wirkmächtigkeit der »Clan«-Debatte, mit ihnen befasst sich das vierte Kapitel. Wie sie zustande kommen und strukturiert sind, beschreibt Céline Barry in ihrem muslimisch-feministischen Beitrag. Melly Amira widmet sich kommerziellen Strategien im Deutschrap und deren mythenbildenden Effekten. Einen kritischen Blick auf presse-ethische Verfehlungen bei der Berichterstattung zur »Clankriminalität« wirft Elisabeth Winkler.
Die Beschäftigung mit der Geschichte der Polizei gibt Aufschluss über ihre Gleichursprünglichkeit mit kapitalistischen kolonialrassistischen Verhältnissen. Wie sich das bis in die heutige polizeiliche Praxis gerade auch in Bezug auf »Clan«-Kriminalisierung fortschreibt, analysiert Simin Jawabreh. In diesem fünften Kapitel zu Stigmatisierungsweisen und deren Ursprüngen widmen sich zudem Guillermo Ruiz und Tobias von Borcke dem Zusammenhang von Rassismus gegen Rom*nja und Sinti*zze und »Clankriminalität«, Mitali Nagrecha und Anthony Obst debunken die Story vom »Sozialbetrug mit Clan-Bezug« als Mittel zur massenhaften Kriminalisierung von Sozialleistungsbeziehenden, und Ahmed Abed beleuchtet Methoden der stigmatisierenden Überwachung am Beispiel von Berlin-Neukölln. Biplab Basu und Parto Tavangar runden das Kapitel und den Sammelband ab, indem sie die polizeilichen Methoden und gesellschaftlichen Debatten um die »Clankriminalität« in die lange und brutale Geschichte des Racial Profiling in Deutschland einbetten.
Neben den analytischen Texten haben wir die Kapitel um eine Auswahl an Material zur Dokumentation angereichert. So haben wir einige Beispiele polizeilicher Einsätze in Razzienprotokollen zusammengestellt. Diese geben einen Einblick in die Erfahrung und Alltäglichkeit der entwürdigenden Prozeduren der Staatsmacht. Dass manche Politiker*innen jegliche kritische Distanz zu ebendieser vermissen lassen und sich vielmehr in ihren eigenen Communiqués damit schmücken, zeigen wir anhand der Abbildung einiger exemplarischer Beiträge in (sozialen) Medien. Es war uns außerdem wichtig, dem Widerstand gegen die diskriminierenden Praxen der »Clan«-Debatte Raum zu geben. So drucken wir etwa Redebeiträge und grafische Elemente von diversen Protestaktionen ab, sowie einen Offenen Brief der Gewerbetreibenden Neuköllns, die sich gemeinsam gegen die geschäftsschädigenden und stigmatisierenden Razzien aussprechen.
Im Wir-gegen-sie der »Clan«-Debatte ist es zumeist der Rechtsstaat, welcher den »Clans« narrativ gegenübergestellt wird. Dieser tritt zunächst als überforderter Antiheld auf, der von den bad guys der Großfamilien vorgeführt, missachtet oder negiert werde, und das ganz unverhohlen. Auf die Diagnose seines angeblichen Versagens folgt die Forderung, wieder »Stärke zu zeigen«. Wer nun nicht als naive*r Verharmloser*in gelten will, greift zu strafenden Maßnahmen. »Wir sind ein starker Rechtsstaat, der sich nicht auf der Nase herumtanzen lässt. Wir lassen keine abgeschotteten Parallelwelten zu«, formulierte es Bundesinnenministerin Nancy Faeser 2022, als sie eine »härtere Gangart« gegen »Clanstrukturen« ankündigte.3 Der Begriff des Rechtsstaats erfährt hier eine bedrohliche Umdeutung. Statt die Schutzrechte von Bürger*innen vor staatlicher Willkür zu betonen, wird er im Sinne einer autoritär durchgreifenden Staatsmacht imaginiert, die gegen einen rassifizierten Anderen in Stellung gebracht wird. Diesem »inneren Feind« wird die Unterwanderung des Rechtsstaats unterstellt, seine Unterwerfung zur Bedingung von dessen Wiederherstellung. Währenddessen hebeln die Ordnungshüter*innen rechtsstaatliche Prinzipien selbst systematisch aus. Faesers Vorschlag vom August 2023, Menschen mit angeblicher »Clan«-Zugehörigkeit auch dann abzuschieben, wenn sie für keine Straftat verurteilt worden sind, stellt hier die (vorläufige) Kulmination einer langen Reihe fragwürdiger Vorstöße dar. So soll im Rahmen der »Strategie der 1000 Nadelstiche« jeder Gesetzesverstoß geahndet werden: Tatsächlich wird dieser Grundsatz des Rechtsstaats namens Legalitätsprinzip dabei vorrangig in migrantischen Gewerben und Stadtteilen angewendet. Die angeblich patriarchalen Strukturen der »Clans« werden angeklagt, während Behörden sich selbst als hypermännliche Aufräumtruppe inszenieren. Starke Familienbande werden verurteilt, während man selbst eine unverhüllte Obsession mit Blutsverwandtschaften und Stammbäumen hegt, ja Gemeinschaft offenbar kaum anders denken kann als in diesen Kategorien. Die Projektion ist offensichtlich – und entlarvt ein völkisches Verständnis davon, für wen der Rechtsstaat eigentlich da sein soll: nämlich für einen anderen »Menschentypus« als den der »Clans« – so die Worte des Berliner CDU-Politikers Falko Liecke.4 Mit dem Ausschluss und der öffentlichkeitswirksam vollzogenen Disziplinierung geht so die Hoffnung einer ethnonationalen Erstarkung einher.5 Dass rechte Terrorist*innen diesen Ausschluss aus Rechtsstaat und öffentlichem Raum in Form der Vernichtung konsequent zu Ende führen, zeigen die rassistischen Morde von Hanau. Aber während solche Ereignisse sorgfältig als Akte von »Einzeltätern« aus dem gesellschaftlichen Gefüge gelöst werden, dem sie entspringen, werden die Opfer des rassistischen Terrors oft systematisch kriminalisiert, ihre Familien und ihr Umfeld als Tatverdächtige durchleuchtet, gar als Teil Organisierter Kriminalität verleumdet.
Die »Clan«-Debatte ist ein Paradebeispiel dafür, wie alte Rassismen im neuen Gewand Diskriminierung und Kriminalisierung von Minderheiten salonfähig halten. »Clankriminalität« fungiert dabei als rassistische Chiffre, welche von strukturellem Rassismus und den Ursachen sozialer Missstände ablenkt. In diesem Zusammenhang werden Grundrechte wie die freie Persönlichkeitsentfaltung, Menschenwürde, Gleichheit und Zugang zum Recht verwehrt und rechtsstaatliche Grundsätze umgedreht, ausgehebelt oder umgangen.
Das Perfide an der »Clankriminalität« ist dabei, dass sich das Fahndungsraster der Strafverfolgung an Familiennamen ausrichtet. Der Generalverdacht greift genau dort an, wo viele Menschen am empfindlichsten sind, in ihren Familien, in ihrem Zuhause und an ihrer ökonomischen Existenz. Die Konstruktion »krimineller Clans« ist die Wiedereinführung der Sippenhaft durch die Hintertür. Dass auch Menschen ohne die »einschlägigen« Namen das Stigma abbekommen, zeigt, wie sehr hier die rassistische Annahme greift, »die sind doch eh alle verwandt«. Für diese Menschen soll keine Gleichheit vor dem Gesetz, vor Justiz oder Polizei gelten. Sie sind für die Strafverfolgung qua Geburt und Name potenzielle Straftäter*innen. Diese rassistischen Narrative von Familie und »kriminellem Blut« der »Clans« geben Zeugnis über die Probleme einer weißen deutschen Kultur. Die Affinität, die Dinge vom Blut her zu denken, erfährt so eine traurige Renaissance.
Die Mär von den »Clans« ist dabei auch eine wohltuende Selbstvergewisserung. Die Barbaren auf der einen Seite und die rechtschaffenen deutschen Bürger*innen auf der anderen Seite. Nuancen? Differenzierung? Komplexe Fragen von Krieg, Flucht und Schutz? So weit kommt’s noch. Am Ende müsste man ja gar über die eigene, deutsche Geschichte reden. Viel beruhigender ist es, über die Anderen und ihr kriminelles Blut zu sprechen. Alles andere würde zu sehr aufwühlen.
Dieser Verdrängungsstrategie machen wir in diesem Buch eine Kampfansage. Hier geht es um die komplexen Fragen – und darum, was die »Clan«-Debatte über die Dominanzgesellschaft und über die neuesten Entwicklungen deutscher autoritärer Politik und Staatlichkeit zu sagen hat.
Wir verwenden im Buch die Begriffe »Clan« und »Clankriminalität« durchgängig in Anführungszeichen. Die derzeit gängige Verwendung des dem Schottischen entlehnten Wortes »Clan«, um aus einer weißen deutschen Perspektive etwas über vermeintliche arabische Familienstrukturen zu sagen, ist bestenfalls unseriös, meistens schlicht rassistisch. Die »Clankriminalität« wiederum ist ein Konstrukt, dessen kriminologische Sinnhaftigkeit fragwürdig und dessen inhärente Ethnisierung von Kriminalität abzulehnen ist. »Clans« und »Clankriminalität« existieren vor allem als Fantasiegebilde dominanzdeutscher Öffentlichkeit, und als solche beschäftigen sie uns in diesem Buch. Die Anführungszeichen dienen der Markierung dieser Konstruiertheit und der Distanzierung. Aus ähnlichen Gründen ist auch das Wort »Clan«-Kriminalisierung häufiger so zu lesen. Es meint, dass der Begriff »Clan« dazu dient, Menschen pauschal wie Kriminelle zu behandeln, das heißt: gegen sie als Gruppe alle Mittel der staatlichen Repression einzusetzen, die typischerweise mit Strafverfolgung einhergehen.
Mit dem Begriff »Rassifizierung« ist der Prozess gemeint, mit dem Menschen anhand bestimmter, ihnen als wesenseigen zugeschriebener Eigenschaften zu einer Gruppe kategorisiert werden und die Natur dieser Gruppe im Verhältnis zu einer dominanten oder herrschenden Gruppe festgelegt wird. So entstehen Vorstellungen von »Rasse«. Analog beschreibt »Ethnisierung« die Konstruktion von Ethnien mit ihren als natürlich zugeschriebenen Merkmalen und »Migrantisierung« die Zuschreibung einer Migrationsgeschichte anhand äußerer Merkmale. Viele unserer Autor*innen verwenden diese Begriffe, einige schreiben dabei in Anlehnung an angelsächsische Diskurse rund um racial politics und racial capitalism»Rassialisierung« und »rassialisiert« statt »Rassifizierung« und »rassifiziert«.
Die Pluralität der Begriffe gilt auch für die Analysen zum Rassismus gegen Rom*nja und Sinti*zze, den einige so, andere Antiromaismus oder Gadje-Rassismus (Gadje ist die Bezeichnung für Nicht-Rom*nja auf Romanes) und andere – wohlwissend um die Diskussionen um den Begriff6 – Antiziganismus nennen. Welche Bezeichnung für diese Formen des Rassismus gewählt wurden, haben wir den Autor*innen überlassen.
In Anlehnung an das englische policing bezeichnet »Polizieren« die Tätigkeiten zur Durchsetzung einer gesellschaftlichen Ordnung durch Maßnahmen der Kontrolle und Kriminalisierung. Das Polizieren geht dabei über die Praxis und Normen der Institution der Polizei hinaus, es umfasst auch die Einbindung weiterer Akteur*innen in diese Form des Regierens.
Wir verwenden folgende Schreibweisen für die Begriffe Schwarz und weiß. Schwarz ist eine Selbstbezeichnung, die eine von Rassismus betroffene gesellschaftliche Position offenlegt und politisiert. Schwarz wird groß geschrieben, um zu verdeutlichen, dass es sich dabei gerade nicht um eine reelle Eigenschaft, sondern um ein konstruiertes Zuordnungsmuster handelt. Weiß wird in diesem Band klein und kursiv geschrieben, um die gesellschaftspolitische Machtposition mit einem privilegierten Verhältnis zum Staat zu kennzeichnen.
Die in diesem Band gewählten Schreibnormen spiegeln eine punktuelle Konvention für diesen Band wider, nicht alle Autor*innen würden diese in ihren sonstigen Schriften so verwenden.
Vanessa E. Thompson
Die Debatte um »Clankriminalität«, die seit einigen Jahren den politischen Diskurs um Sicherheit, Kriminalität und Migration in Deutschland bestimmt, ist Ausdruck einer der prägnantesten Formen des Polizierens der gegenwärtigen Krise und befördert diese. In diesem rassistischen Diskurs verdichten sich politische Interessen und Machtpolitik, wie strafrechtliche Verschärfungen und die Verwaltung migrationspolitischer Ausschlüsse, sozialräumliche Verdrängungsprozesse, medial aufgeblähte moralische Paniken und staatliche Kriminalisierung von Migration und Armut. Kampagnenartige öffentliche Debatten wie diejenigen um die Silvesternächte 2015/2016 oder 2022/2023 eskalieren diesen Ausbau des strafenden Staates weiter. Diese politischen Strategien und Maßnahmen reichen von pressebegleiteten sogenannten Verbundeinsätzen und martialischen Großrazzien über die polizeiliche Ausweisung von sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten bis zum Erstellen von Namenslisten durch Landeskriminalämter und alltäglichen Kontroll- und Schikaneverfahren. Auf rechtlicher Ebene kommt es dabei zur weiteren Aushöhlung rechtsstaatlicher Prinzipien, zu massiven Grundrechtseingriffen, weiteren Verschärfungen von Asyl- und Ausweisungsverfahren sowie der gefährlichen Kopplung von Asylverfahren und Strafverfahren. Zugleich geht »Clan«-Kriminalisierung über Polizei und Justiz im engeren Sinne hinaus, da auch Sozialbehörden in die massive Kriminalisierung eingebunden werden, dies zeigen die Ausweitung des Sanktionsprinzips im Sozialleistungssystem oder die Einbindung von Finanzbehörden und Jugendämtern sowie die Überwachung in Schulen. Kurzum: »Clan«-Kriminalisierung ist ein komplexer und zentraler Modus nicht nur des staatlichen Krisenmanagements, sondern auch einer innerstaatlichen rassistischen »Kriegsführung«, die sich gegen rassifizierte und migrantisierte Gruppen aus der Arbeiter*innenklasse und ihre prekarisierten Überlebens- und Mobilitätsformen richtet.
Dabei lässt sich ein Zusammenspiel von Politik, Medien, Polizei und Justiz in der polizeilichen und sozialräumlichen Konstruktion von »Kriminellen« beobachten, das der Theoretiker Stuart Hall und seine Kollegen Chas Critcher, Tony Jefferson, John Clarke und Brian Roberts bereits in den späten 1970er Jahren als moralische Panik vor dem Hintergrund des neoliberalen Strukturwandels im Spätkapitalismus deuteten. Am Beispiel des Phänomens des »Mugging« (Straßenraub) zeigten sie, dass die konzertierte Einführung dieses Kriminalitätslabels eine gesellschaftliche Panik erzeugte, die städtische Verdrängung, härtere Strafen und den gesellschaftlichen Wandel hin zu einer Versicherheitlichung sozialer Problemlagen in Form von Law-and-Order-Politiken beförderte, obgleich kein Beweis für steigende Kriminalität vorlag. Moralische Paniken fungieren innerstaatlich, sowie mit Bezug auf Grenzregime, als Legitimation für die Intensivierung staatlicher Gewalt. Diese Paniken sind wesentlicher Teil einer neoliberalen (sowie autoritären) staatlichen Krisenbewältigung und Form von Kriegsführung, durch die Migrant*innen und besonders rassifizierte/migrantisierte Jugendliche als Ursache für gesellschaftliche Krisen konstruiert und stigmatisiert werden. Law-and-Order-Politiken werden damit als »Lösung« für unterschiedliche gesellschaftliche Problemlagen präsentiert.
Mit ihrer Analyse der moralischen Panik haben Hall und seine Kollegen einen wesentlichen Wandel beschrieben, den auch die abolitionistische marxistische Geografin Ruth Wilson Gilmore oder der marxistische Politikwissenschaftler Cedric Johnson diskutieren. Gilmore verdeutlicht am Beispiel des gefängnis-industriellen Komplexes in den USA, dass die massive Expansion von Gefängnissen das komplexe Resultat staatlicher sozialräumlicher »Antworten« auf die multiplen, im Kapitalismus zwangsläufigen Überakkumulationskrisen (Überschuss von Arbeiter*innen, Land, Finanzkapital und Staatskapazität) ist.1 Sie macht den wichtigen Punkt in ihrer umfassenden Analyse, dass es bei der Ausweitung des gefängnisindustriellen Komplexes weniger um (Über-)Ausbeutung von Arbeitskraft der Inhaftierten geht, sondern vor allem um komplexe (teils auch widersprüchliche) staatliche »Lösungen« der sozialen, politischen und ökonomischen Krisen der Deindustrialisierung, Globalisierung und ökonomischen Restrukturierung. Dieser Gefängnis-fix (prison-fix) ist dabei weniger als ungebrochene koloniale Kontinuität zu verstehen, auch wenn rassistische Logiken stets auf vorherigen Formen aufbauen. Cedric Johnson argumentiert mit Bezug auf Polizeiarbeit, dass diese vor dem Hintergrund des neoliberalen und karzeralen (strafbefördernden) Wandels seit den 1980er Jahren als städtische Strategie vor allem darauf abzielt, Verdrängungsprozesse zu verwalten, sowie die Überlebensweisen und Strategien der marginalisierten Teile der Arbeiter*innenklasse und der für das Kapital Überflüssigen zu kriminalisieren. Er führt hierfür den Begriff des stress-policing ein.2
Diese Entwicklungen sind freilich kontextspezifisch einzuordnen, zugleich lässt sich der Wandel hin zur Kriminalisierung auch auf globaler Ebene registrieren, etwa in Form dessen, was William I. Robinson den globalen Polizeistaat nennt, der auch die expansive Militarisierung von Migrations- und Grenzregimen umfasst.3 Auch in vielen europäischen Ländern, wie die Arbeiten von Loïc Wacquant oder Volker Eick und Kendra Briken zeigen, geht der neoliberale gesellschaftliche Umbau nicht nur mit einem Rückzug bzw. einer Umwandlung des Sozialstaats, sondern auch mit einer massiven Ausweitung des repressiven und strafenden Staates einher. Dies zeigen nicht zuletzt die starken kontextspezifischen Parallelen zu den Law-and-Order-Kampagnen und Politiken in den USA seit den 1960er Jahren.4
Auch der Rassismus, der zwar in kapitalistische Reproduktionsverhältnisse eingelassen ist, sich auf diese jedoch nicht reduzieren lässt und historisch kontingent ist, verändert in diesen gesellschaftlichen Konjunkturen seine Dynamiken, Praktiken und Diskurse. Er wandelt sich ebenfalls mit Bezug auf die Kämpfe gegen Rassismus.5 Der karzerale Rassismus, wie ich ihn bezeichne, operiert nicht nur über die (Naturalisierung der) Marker Kultur und Religion,6 wie Frantz Fanon bereits Mitte der 1950er Jahre herausgestellt hat, rationalisiert Verhältnisse der Überausbeutung7 und fungiert damit als Motor für einen segregierten Arbeitsmarkt oder operiert über Formen der »diversen« Leistungsfähigkeit und Integration. Der karzerale Rassismus vermittelt auch migrationspolitische Ausschlüsse und die Spaltung zwischen den »integrierbaren« und »unintegrierbaren« Migrant*innen über den Modus der Bestrafung und Kriminalisierung. Er rationalisiert und legitimiert damit die massive sozialräumliche Verdrängungs-, Kriminalisierungs- und Tötungspolitik sowie die Politik der Vernachlässigung innerhalb dieser neoliberal-autoritären Konjunktur.
Das vorliegende Buch unternimmt erstmals eine umfassend historisierende und kontext-spezifische Analyse des rassistischen Diskurses der »Clankriminalität« als moralischer / urbaner Panik8 und staatlichem urbanen Krisenmanagement in Deutschland.9
Die Beiträge in diesem Buch diskutieren dabei nicht nur das Zusammenspiel von Recht, Politik und Medien in der Konstruktion von »Clankriminalität« als Modalität der sozialräumlichen Kontrolle, die seit 2015 erheblich Fahrt aufnimmt und besonders über antimuslimischen Rassismus operiert. Viele der Beiträge nehmen eine grundlegende genealogische Historisierung der Entstehung der rassistischen Chiffre vor und betten sie in die sich wandelnden Konjunkturen des Rassismus sowie auch der Rolle und Funktion der Polizei in Deutschland ein. Sie zeigen, dass die behördliche und staatliche Kriminalisierung über den Modus der »Clankriminalität« nur im Zusammenhang mit vorherigen polizierenden Diskursen und Praktiken zu verstehen ist. Die systematische staatliche Verfolgung von libanesischen, kurdischen und palästinensischen Geflüchteten aus dem Libanon, die seit den 1980er Jahren über Kettenduldungen als Strategie der systematischen Entrechtung und Unterschichtung in Deutschland lebten und denen seit den 1990er Jahren auch vor dem Hintergrund der massiven Aushöhlung des Grundrechts auf Asyl 1993 zunehmend »Sozialbetrug« und »Asylbetrug« vorgeworfen wurde, stellt einen wichtigen Vorläufer dar. Die Schaffung von polizeilichen Sonderermittlungsgruppen wie in Bremen, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen, die auch mit Sozialbehörden kooperierten und biologistische Methoden wie Stammbaumforschung reaktualisierten sowie zunehmend DNA-Analysen durchführten, und der Ausbau von Abschiebeabteilungen waren bereits Teil dieser Konjunktur. Diese Historisierung verdeutlicht, dass der zunehmende karzerale Rassismus, der vor allem über die Spaltung entlang der Logik neoliberaler Produktivität operiert, zugleich auch weitere Gruppen kriminalisierte, wie vietnamesische Vertragsarbeiter*innen oder Rom*nja und Sinti*zze. So werden diejenigen, die sich in dem System der Konkurrenz marginalisierten oder nicht-konformistischen Überlebensstrategien am Rande der Lohnarbeit zuwenden müssen, zu einem zu verwaltenden und zu kriminalisierenden »Problem« erklärt. Dass ihre gesellschaftliche Position vor allem auf strukturelle Hürden und schlechtere Ausgangsbedingungen, wie bspw. durch systematische Entrechtung und migrationspolitische Ausschlüsse, zurückzuführen ist, wird dabei nicht nur verdeckt, sie werden dafür auch noch bestraft. Zudem werden sie und auch die Stadtteile, in denen sie leben und die unter den Bedingungen der kapitalistischen Urbanisierung und neoliberalen städtischen Aufwertung ins Visier geraten, zunehmend überflüssig (gemacht). Die gesellschaftliche Produktion sozialökonomischer und sozialräumlicher Ungleichheit, die besonders, aber nicht ausschließlich migrantische Gruppen und migrantisch geprägte Stadtteile betrifft, wird so verschleiert und strafrechtlich verwaltet. Der rechtsterroristische Anschlag in Hanau, bei dem Gökhan Gültekin, Sedat Gürbüz, Said Nesar Hashemi, Mercedes Kierpacz, Hamza Kurtovic, Vili Viorel Paun, Fatih Saraçoglu, Ferhat Unvar und Kaloyan Velkov brutal ermordet wurden, richtete sich besonders auf staatlich kriminalisierte Orte wie Shisha-Bars. Vor diesem Hintergrund sind auch rechtsterroristische Angriffe als eine selbstjustizielle rassistische Verdrängungspolitik zu verstehen: als Verdrängung durch Mord.10
Die Beiträge in diesem Band zeigen ebenfalls, dass »Clan«-Kriminalisierung sich nicht lediglich in Formen der spektakulären polizeilichen Gewalt bei Razzien u. a. erschöpft. Vielmehr werden auch die weniger sichtbaren, aber doch eklatanten Folgen wie Auswirkungen bei der Wohnungssuche, zunehmende urbane Verdrängung und damit auch die Zerstörung von migrantischen Orten und Zusammenhängen, Verunsicherung in den betroffenen Communitys sowie Disziplinierung und sozialstaatliche Kontrolle durch die vermeintlich weniger repressiven staatlichen Institutionen wie Jugendämter, Schulen oder Sozialbehörden diskutiert. Die »Politik der 1000 Nadelstiche«, so zeigt dieser Band, ist auch als Verschränkung der Institutionen zu verstehen, in ihrer Re-Produktion von sichtbarer sowie weniger sichtbarer Gewalt. Gerade feministische Ansätze arbeiten diese Zusammenhänge immer wieder heraus und zeigen, dass staatliche Gewalt als Methode des Kapitalismus über ihre spektakulären, vordergründig repressiven oder öffentlichen Formen hinausgeht.
Einige der Beiträge in diesem Band stellen nicht nur heraus, dass die polizeiliche Kriminalisierung mittels »Clankriminalität« Bagatelldelikte oder Ordnungswidrigkeiten aufbauscht und keineswegs mit der Zahl juristischer Verfahren deckungsleich ist, sondern fordern die Logik der Kriminalisierung auch selbst heraus. In der Kritik der »Clan«-Kriminalisierung kann es keineswegs nur um die Kritik an der Rassifizierung oder Ethnisierung von Kriminalitätsbekämpfung gehen, sondern um die gesellschaftstheoretische Analyse und Kritik der Kriminalisierung im Allgemeinen, die letztendlich auch die staatlichen Strukturen, ökonomischen Prozesse und Logiken der Entrechtung in den Blick nimmt, die marginalisierte Teile der Arbeiter*innenklasse sowie im kapitalistischen Sinne überflüssig gemachte Menschen systematisch in illegalisierte Ökonomien zwingen. Der Kampf gegen die »Clan«-Kriminalisierung ist damit ein abolitionistischer, da es auch um die gesellschaftlichen Strukturen und ökonomischen Bedingungen geht, die »Kriminalität«, Armut sowie die Ausbeutung und die Überflüssigkeit von Menschen produzieren. Die radikale Abschaffung dieser Bedingungen bei gleichzeitiger Schaffung von emanzipatorischen Alternativen, wie sie auch in den Bleiberechtskämpfen der sogenannten staatenlosen Libanes*innen aus den 1980er Jahren und den gegenwärtigen antirassistischen und antikapitalistischen abolitionistischen Formationen etwa in Berlin, Köln, Dortmund oder Frankfurt angelegt sind, ist nicht nur notwendig, sondern auch möglich.
INHALTSWARNUNG: DESKRIPTIVE DARSTELLUNG VON ABSCHIEBUNG, KRIEG, TOD
Mohammed Ali Chahrour
In der öffentlichen Debatte sowie in der wissenschaftlichen Literatur zur »Clankriminalität« findet die Problematik der sogenannten Kettenduldungen, d. h. mehrfach verlängerter, aber befristeter Aussetzung der Abschiebung, oft nur beiläufige Erwähnung. Die großen Verfechter*innen des Mythos »Clankriminalität«, wie Dorothee Dienstbühl oder Ralph Ghadban, kommen zwar nicht ganz um deren Thematisierung herum. Die Bedeutung der Kettenduldungen für den Phänomenbereich der sogenannten Clankriminalität bleibt in den Erörterungen jedoch hinter ihrer tatsächlichen Tragweite zurück.
Eine kritische Auseinandersetzung mit den historischen Bedingungen der Praxis und ihren Auswirkungen auf die Biografien der Familien und Individuen, welche seit neuestem der »Clankriminalität« zugerechnet werden, fehlt. Aus der Perspektive des deutschen Asylsystems waren Kettenduldungen das probate Mittel im Umgang mit Menschen, deren Identität vermeintlich ungeklärt war. Ihr Leben, und das ihrer Angehörigen und Kinder, wurde so für Jahre, zum Teil Jahrzehnte, durch diese Aufenthaltspraxis geprägt.
Der folgende Aufsatz möchte dieser historischen Diskriminierung auf den Grund gehen. Wer sind eigentlich diese Menschen, deren Familien heute gerne als »Clans« bezeichnet werden? Woher kamen sie? Wie wurde ihr Leben von der Maßnahme der Kettenduldung beeinflusst? Und was wurde aus ihnen in Deutschland? Diese Fragen treiben mich nicht zuletzt deshalb um, da sie auch meine eigene Familiengeschichte und Biografie betreffen.
Viele der Menschen, denen heute mit dem Label »Clan« eine kriminelle Neigung zugeschrieben wird, flohen vor dem libanesischen Bürgerkrieg nach Deutschland. Schon dort war die vermeintliche Identität dieser Menschen schicksalsentscheidend.
Im Libanon der 1980er Jahre konnte der falsche Name auf dem Ausweis am falschen Ort das Leben kosten. Am Vor- und Nachnamen versuchte der inspizierende Milizionär die Herkunft des verängstigten Menschen zu ermitteln. War er ein Libanese? War er Christ, Schiit, Sunnit oder gar Palästinenser? Die eigene nationale und konfessionelle Identität konnte an diesen Checkpoints während des 15 Jahre andauernden Bürgerkriegs über Leben und Tod entscheiden. Wenn der Name nicht genug über die Herkunft des Kontrollierten aussagte, so ließ die Kontrollmacht den Befragten arabische Wörter aussprechen, um am Dialekt zu erkennen, ob er eine vermeintlich feindliche Identität besaß.
In den grauen Fluren der Ausländerbehörden der Bundesrepublik war die vermeintliche Identität vieler schutzsuchender Menschen erneut von schicksalhafter Bedeutung. Sie entschied darüber, welche Startchancen ein Mensch in Deutschland erhielt – oder ob sein Leben in Deutschland sogar mit einem Schlag wieder vorbei war. Ähnlich wie an den Checkpoints verschiedentlicher bewaffneter Gruppen des libanesischen Bürgerkriegs stand auch in den Ausländerbehörden die »wahre« Identität dieser Menschen im Fokus. Diese »wahre« Identität meinte nicht etwa ihre Fluchterfahrung oder ihr Leben im Bürgerkrieg. Ihre Identität durften diese Menschen nie selbst bestimmen. Sie war immer eine Fremdzuschreibung. Ohne einen Staat, der ihre Identität beglaubigte, standen die Schutzsuchenden unter Generalverdacht. Sie waren Illegale von zweifelhafter Herkunft.
Natürlich war das Verfahren in der Bundesrepublik weitaus weniger gefährlich für Leib und Leben, aber das Ermessen der Sachbearbeiter*innen folgte demselben Prinzip. Es ging ebenfalls um die vermeintliche Identität, wobei deren Ermittlung durch die kontrollierenden Behörden immer mit der Drohung verbunden war, dass die Feststellung der »wahren« Identität mit Sanktionen von existenzieller Tragweite verbunden sein würde.
In diesem Fall war die Identität eine Konstruktion, welche die Bewegungsfreiheit im internationalen Raum reglementierte. Der Reisepass funktioniert, vereinfacht gesagt, wie ein Fahrschein. Wer keinen Staat hat, der ihm oder ihr einen solchen Fahrausweis ausstellt, der kann vor noch so viel Krieg, Leid und Verfolgung fliehen. Ähnlich wie für deutsche Fahrkartenkontrolleur*innen eine Beförderung ohne Fahrschein nicht möglich ist, war für deutsche Asylbehörden ein Schutzersuchen ohne Pass nicht möglich.
Wie kamen eigentlich so viele Geflüchtete aus dem Libanon in die Bundesrepublik? Wie ist es ihnen ergangen? Und wie wurden sie empfangen?
Um die Geschichte der sogenannten Clans besser zu rekonstruieren und ihre Rassifizierung besser nachzuvollziehen, müssen wir in die 70er und 80er Jahre des letzten Jahrhunderts zurückgehen. Zu dieser Zeit ist Deutschland geteilt in Ost und West. Gleichermaßen ist auch Berlin eine geteilte Stadt, eine Teilung, die von der Bundesrepublik politisch nie akzeptiert wurde. Um die Ablehnung der Mauer und der Teilung Berlins auszudrücken, blieb die Bundesrepublik bzw. die Grenze nach Westberlin offen. Die BRD kontrollierte daher diese Grenze nicht, da sie aus westdeutscher Sicht gar nicht existierte. Zwar konnten DDR-Bürger*innen das SED-Regime natürlich nicht verlassen und die Grenze überqueren, dennoch konnten viele Geflüchtete über die DDR nach Westberlin einreisen.
Menschen verschiedener Herkunft, Bürgerkriegsopfer aus dem Libanon, Tamil*innen aus Sri Lanka, aber auch andere Schutzsuchende aus Asien und Afrika flohen damals vor Krieg und Krisen in ihren Herkunftsländern. Sie kauften sich ein Transitvisum in die DDR, landeten am Flughafen Schönefeld und gelangten über die U6 am U-Bahnhof Friedrichstraße in den Westen. Dort versuchten einige weiterzureisen, andere beantragten Asyl. Sie hatten nie in die DDR gewollt, sondern in den prosperierenden Westen.
Für die DDR war es zwar kein ideologischer Gewinn, aber der Verkauf der Visa und Flugtickets an Geflüchtete lohnte sich und ärgerte den systemischen Rivalen. Als die BRD bemerkte, dass die Zahl der Geflüchteten aus Sri Lanka, dem Libanon und andernorts immer weiter anstieg, erkannte die politische Führung langsam, dass ihre Symbolpolitik zum »Schlupfloch« für »ausländische Flüchtlinge« wurde.
Schnell kam es in verschiedenen Bundesländern und auch im französischen Nachbarland zu Beschwerden über das »Berlin-Problem«. Die Geflüchteten wurden über Westdeutschland verteilt, einige reisten sogar weiter. Diejenigen, die durch das »Berliner Loch« kamen, machten zwar nur einen Teil der Geflüchteten in der BRD aus, aber man wollte den Zuzug aus dem Nahen Osten und Asien unterbinden. Eine Stimmung des Kontrollverlusts geisterte durch Berliner Behörden und die Bonner Politik, die in der bundesdeutschen Geschichte erst 2015 übertroffen werden sollte. Es musste Abhilfe geschaffen werden!
Der Drahtseilakt aus westdeutscher Sicht lag darin, dem eigenen politischen Anspruch an Berlin als nicht geteilter Stadt gerecht zu werden und gleichzeitig die »Illegalen«, wie man die Schutzsuchenden schimpfte, schnell wieder loszuwerden.
Da man das »Berliner Loch« also nicht schließen wollte, wurden die Geflüchteten nun in Westberlin von der sogenannten AGA (Arbeitsgruppe Gezielte Ausländerüberwachung) der Berliner Polizei aufgespürt. So wurde im ÖPNV alles und jede*r kontrolliert, der für die Beamt*innen nicht »deutsch« aussah. Racial Profiling wurde damit von höchster Stelle zur Handlungsanleitung vieler Westberliner Polizist*innen. 1984/85 wurden so über 15.000 Menschen aufgrund ihres »ausländischen Aussehens« erfasst. Beamt*innen gingen in Bus und Bahn gegen die Schutzsuchenden vor und drängten sie mit »Ausländer raus!«-Sprechchören aus den Verkehrsmitteln, um sie wieder Richtung Osten zu verweisen. Es entwickelte sich ein peinliches Katz-und-Maus-Spiel.
Interessant ist, dass die Strategien zur Kriminalisierung dieser Gruppen damals wie heute auf dieselbe Art und Weise funktionieren: Der Regierende Bürgermeister, Eberhard Diepgen, begründete das Vorgehen damit, dass man den internationalen Terrorismus bekämpfe. Die Berliner Polizei erklärte, man würde nach Drogenschmugglern fahnden. Das »Berliner Loch« trieb die Gemüter bis in höchste Bonner Regierungskreise um. Der damalige Bundesinnenminister Friedrich Zimmermann forderte Passkontrollen an den Sektorgrenzen durch die Kommandantur der Alliierten. Diese lehnten ab.
Glücklicherweise fiel die Kontrolle der Berliner Mauer nicht in den Zuständigkeitsbereich von Friedrich Zimmermann. Doch der Bundesinnenminister mit zweifelhafter Historie hatte andere weitreichende Kompetenzen, die das Leben der sogenannten Clans bis heute prägen sollten.
Was in der Debatte um die sogenannte Clankriminalität heute selten berichtet wird, ist die Tatsache, dass die Geflüchteten aus dem Libanon bereits dort Geflüchtete und Binnenvertriebene waren.
Viele der Gruppen, über die heute reißerisch gesprochen wird, sind seit Jahrzehnten Vertriebene. Die Geflüchteten aus dem Libanon, welchen in Deutschland Schutz versagt wurde, wurden bereits im Libanon zu randständigen Subjekten der Gesellschaft gemacht. Um ihre Herkunft genau zu rekonstruieren, muss ein kleiner historischer Exkurs unternommen werden. Nur so lässt sich nachvollziehen, warum viele dieser Gruppen Staatenlose waren und in Deutschland institutionell diskriminiert wurden.
Die Staatenlosigkeit dieser Gruppen beginnt mit dem Ende des Osmanischen Reichs. Als dieses Ende im Ersten Weltkrieg immer absehbarer wurde, schlossen Briten und Franzosen eine Geheimvereinbarung, welche als Sykes-Picot-Abkommen bekannt wurde, benannt nach den beiden Herren, die diese Vereinbarung maßgeblich verhandelt haben. Die Vereinbarung regelte die territoriale Aufteilung der Gebiete des im Unterliegen begriffenen Osmanischen Reichs zwischen Großbritannien und Frankreich. In gängiger kolonialer Praxis erfolgten die Grenzziehungen mit dem Lineal und verteilten die Völker der Region auf territoriale Einheiten, welche den ethnischen und kulturellen Zugehörigkeiten der betroffenen Gruppen nur unzureichend Rechnung trugen. Sykes-Picot bildete die Grundlage für die Gründung vieler Staaten in der Region. Diese fremdbestimmten Grenzziehungen gelten noch heute als Ursache vieler Konflikte.3
Die fehlende Einbeziehung der betroffenen Menschen in der Region hatte schwerwiegende Folgen für verschiedenste ethnische Gruppen. So wurden die sogenannten Mhallamiye-Kurd*innen aus Mardin im Süden der heutigen Türkei nach dem Zerfall des Osmanischen Reichs und im Zuge der Gründung des türkischen Nationalstaats stark diskriminiert und fielen durch alle Raster, ihre Zugehörigkeit und ethnische Herkunft sind bis heute umstritten: Viele der Menschen aus Mardin sahen sich selbst nicht als Türk*innen, einige verstanden sich kulturell und ethnisch als Kurd*innen, wieder andere proklamierten eine arabische Herkunft. Vielen wurde eine türkische Staatsangehörigkeit versagt. Sie fühlten sich diesem jungen Nationalstaat weder verbunden, noch wurden sie von ihm als Türk*innen akzeptiert. Vor der Gründung der Türkei waren sie eine der vielen Gruppen des osmanischen Vielvölkerreichs. Sie waren bereits dort Vasallen gewesen, nun waren sie nicht nur keine Türk*innen, sondern zu staatenlosen Menschen ohne Heimat geworden. Zahlreiche Mardiner*innen flohen in den 1920ern vor der ethnischen Diskriminierung nach Syrien und in den Libanon. Im Libanon galten sie als Kurd*innen. Dort waren sie wieder kein Teil der Gesellschaft und wurden als staatenlose Geflüchtete diskriminiert. Der libanesische Staat, welcher mehrheitlich christlich geprägt war, hatte aus nationalen wie konfessionellen Gründen kein Interesse daran, die Mardiner*innern einzubürgern. Zu groß war die Angst der politischen Elite, dass sich durch Zuwanderung von Menschen muslimischen Glaubens die Machtverhältnisse im Libanon verschieben könnten. Die Folge war eine restriktive Einwanderungs- und Einbürgerungspolitik, die den Menschen jahrzehntelang jede Mitsprache und Partizipation verweigerte.
