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Beschreibung

Häufige Änderungen der Rechtsgrundlagen und diverse, teils unübersichtliche Rechtsquellen aus dem Unions-, Bundes- und Landesrecht führen dazu, dass das Glücksspiel- und Sportwettenrecht in Deutschland zu den anspruchsvollsten Rechtsgebieten zu zählen ist. Für Gerichte, Behörden, die Anwaltschaft, aber auch in diesem Bereich tätige Unternehmen tritt hinzu, dass es bisher für eine effiziente Einarbeitung in dieses uneinheitliche Rechtsgebiet an einer umfassenden, praxisbezogenen rechtlichen Darstellung mangelt. Insbesondere die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Glücksspielform zum Teil erheblich. Dieses Buch soll erstmals eine umfassende, aktuelle und praxisnahe Darstellung der rechtlichen Grundlagen aller gängigen Glücksspielformen und der jeweiligen Genehmigungsverfahren bieten.

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EPUB

Seitenzahl: 1368

Veröffentlichungsjahr: 2023

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Praxishandbuch Glücksspielrecht in Deutschland

Rechtliche Grundlagen – Glücksspielarten – Genehmigungsverfahren

Herausgegeben von

Mirko Benesch

Rechtsanwalt, Mediator

Marcus Röll

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bearbeitet von:

Mirko Benesch; Dr. iur. Michael Engelhardt; Dr. iur. Roland Hoffmann, LL.M.; Dr. iur. Gabriel Jakob; Karsten Königstein; Vanessa Marrone; Carmen Neher; Florian Riess; Marcus Röll; Manuel Thiele

   

Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN: 978-3-8005-1814-2

© 2023 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach

Druck und Verarbeitung: CPI books, 25917 Leck

Vorwort

Lange war das Glücksspielrecht in Deutschland für Juristen eine eher unbedeutende Randmaterie. Dies änderte sich spätestens als zum 1.7.2012 der erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2012) in Kraft trat. Vorangegangen waren verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere das Grundsatzurteil zu Sportwetten im Jahre 2006) und des EuGH zum Staatsmonopol für Lotterien und Sportwetten bzw. zur fraglichen (Un-)Vereinbarkeit des GlüStV 2008 mit europäischem Recht. Zwar stimme der GlüStV 2012 in weiten Teilen mit dem GlüStV 2008 überein, jedoch enthielt er auch etliche für die Glücksspielbranche brisante Neuerungen.

Zentrale Neuerungen waren u.a. die Liberalisierung des Sportwettenmarktes mit der sogenannten 7-jährigen „Experimentierklausel“ sowie eine drastische neue Regulierung des Automatenspiels, durch u.a. die Einführung von Abstandsvorschriften sowie das Verbot von Mehrfachspielhallen in einem Gebäudekomplex.

Die im GlüStV 2012 genannten gleichrangigen Ziele sollten dabei bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielangeboten schaffen und primär der Bekämpfung von Suchtgefahren dienen.

Sportwettunternehmen hatten 2012 zunächst noch die Hoffnung auf eine baldige Konzessionsvergabe und damit einen rechtssichern zukünftigen Betrieb. Diese Hoffnung wurde aber schon bald enttäuscht, da es zu der beabsichtigten Erprobung eines Erlaubnissystems für bis zu 20 Sportwettveranstalter unter dem GlüStV 2012 nicht kam. Zu mangelhaft war die Ausgestaltung im GlüStV 2012 und das hierauf basierende Genehmigungsverfahren des Bundeslandes Hessen. Erst nach weiteren Anpassungen des GlüStV im Jahre 2019 konnte im Jahre 2020, und damit nach acht Jahren, die ersten Erlaubnisse erteilt werden, welche auch Bestand hatten.

Ähnlich chaotisch verlief auch die Umsetzung des GlüStV 2012 für die Betreiber von Spielhallen. Schnell nach dem Inkrafttreten war klar, dass dieser Glücksspielstaatsvertrag und seine konkrete Umsetzung durch die jeweiligen Bundesländer dramatische Auswirkungen auf die Automatenbranche hatte. Bisher unbefristete Erlaubnisse, auf deren Basis viele Betreiber jahrzehntelang ihre Spielhallen betrieben, endeten nun weitgehend kollektiv am 30.6.2017, für einige sogar bereits zum 30.6.2013. Spielhallenbetreiber mussten nun Sozialkonzepte erstellen, Mitarbeiter schulen und neue Erlaubnisse beantragen ohne dass in vielen Bundesländern die rechtlichen Rahmenbedingungen klar definiert waren. Neben unzureichenden Präzisierungen im Glücksspielstaatsvertrag selbst, fehlten oft hinreichende Ausführungsbestimmungen bzw. Ländergesetze, um den Betreibern klare rechtliche Handlungsabläufe vorzugeben.

Eine kollektive Unsicherheit machte sich in der Spielhallenbranche breit, welche sich mit einem Heranrücken des 30.6.2017 stetig steigerte. Man hatte als Betreiber diesen Stichtag jahrelang im Auge, jedoch wussten weder die beteiligten Juristen, noch die zuständigen Behörden was danach kommen wird. Wird man wieder eine Erlaubnis erhalten? Kommt man mit der Geltendmachung eines Härtefalls durch?

Wenn ja für wie lange? Wie werden die bei einer Abstandsproblematik zwischen zwei Spielhallen notwendigen Auswahlverfahren durchgeführt? Etc. Die Fragen waren vielfältig und niemand konnte sichere Antworten geben, am wenigsten die für die neuen Erlaubnisse zuständigen Behörden. Mangelnde und oft unpräzise gesetzliche Vorgaben wurden in der Folgezeit durch eine Flut an teils divergierenden Urteilen ersetzt, sodass sich außer ausgewiesen Fachleuten im Glücksspielrecht kaum noch Betreiber, Behörden oder auch Juristen in dieser Materie zurechtfanden.

Rückblickend kann man festhalten, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2012 es in wesentlichen Teilen nicht schaffte, die von ihm selbst proklamierten Ziele umzusetzen. Weder das Totalverbot von Glücksspielen im Internet schaffte eine Austrocknung des Schwarzmarktes, noch die schwerlich umsetzbaren Regeln zu Sportwetten. Auch eine Vereinheitlichung des Glücksspielrechts war jedenfalls im Bereich des Automatenspiels nicht erreicht worden.

Entsprechend groß war die Hoffnung, dass man beim Glücksspielstaatsvertrag 2021 aus den bisherigen Versäumnissen und Fehlern der Vergangenheit gelernt hat. Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag war 2021 bereits aufgrund der Befristung des bisherigen Staatsvertrages mit Ablauf des 30.6.2021 zwingend notwendig.

Der GlüStV 2021 führte insbesondere Neuerungen in den Bereichen des Sperrsystems (OASIS), Regulierung (und damit die erstmalige Erlaubnisfähigkeit) von Online-Casinos, Online-Poker und virtuellem Automatenspiel, Zulassung von Live-Sportwetten in begrenztem Umfang und Errichtung einer zentralen Vollzugsbehörde in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts für den Online-Bereich ein. Der Sinneswandel betreffend die Zulassung von Online-Angeboten ist der, eigentlich selbstverständlichen, Erkenntnis geschuldet, dass bei einer extrem restriktiven Regulierung das Ausweichen der Spieler in den Schwarzmarkt die logische Folge ist. Warum diese Erkenntnis nicht auch auf den Bereich der Spielhallen Anwendung gefunden hat, ist letztlich unverständlich. Auch hier ergibt sich aufgrund einer immer stärkeren Regulierung und Zurückdrängung des, an sich sehr gut kontrollierbaren stationären Marktes, eine starke Abwanderung der Spieler in den (illegalen) Online-Markt oder auch in illegale stationäre Ausformungen wie den sogenannten „Fun-Games“, „Café-“ und „Hinterhofcasinos“.

Das Glücksspielrecht ist somit spätestens seit 2012 geprägt durch unzählige Gerichtsurteile, welche letztendlich das rechtliche zulässige Verfahren bzw. Vorgehen bestimmen. Dies macht es aber für Betreiber und auch Juristen so unglaublich schwer sich in diesem Dschungel an Urteilen, unterschiedlichsten landesrechtlichen Umsetzungen und (ministerialen) Hinweisen zurechtzufinden.

Die Herausgeber wollten daher kein klassisches Lehrbuch schaffen, sondern ausdrücklich ein „Praxishandbuch“, welches sich an der juristischen Realität in der Praxis ausrichtet, von Praktikern geschrieben wurde und auch für den juristischen Laien lesbar ist. Die Kanzlei der Herausgeber hat seit dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 tausende (Antrags-)Verfahren in verschiedenen Glücksspielformen geführt. Gleichfalls wirkten die Herausgeber mit ihrer Kanzlei in einer Vielzahl unterschiedlichster Verfahren in allen Instanzebenen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie auch durch Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die aktuelle Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages in vielen Bereichen ein.

Nach wie vor stehen die Herausgeber etlichen gesetzlichen Regelungen, Entscheidungen von Verwaltungsgerichten oder Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sowohl in rechtlicher, als auch in praktischer Hinsicht äußerst kritisch gegenüber. Die Intension dieses Werkes besteht allerdings darin, bestmöglich die aktuelle Realität abzubilden. Ob einige Regelungen bzw. Gesetze, welche heute beachtet werden müssen, dauerhaft bestand haben, wird in den nächsten Jahren erst noch durch nationale oder europäische Gerichte geklärt werden müssen.

1.6.2023

Mirko Benesch

Marcus Röll

Bearbeiterverzeichnis

Benesch, Mirko

Rechtsanwalt, Mediator, Freiburg i. Br.

Engelhardt, Dr. iur. Michael

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Freiburg i. Br.

Hoffmann, Dr. iur. Roland, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Heidelberg

Jakob, Dr. iur. Gabriel

Assessor, Frankfurt a.M.

Königstein, Karsten

Rechtsanwalt, Freiburg i. Br.

Marrone, Vanessa

Diplom-Juristin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Freiburg i. Br.

Neher, Carmen

Rechtsanwältin, Heidelberg

Riess, Florian

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Freiburg i. Br.

Röll, Marcus

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Heidelberg

Thiele, Manuel

Richter, Freiburg i. Br.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Anwendungsbereich des Staatsvertrages und Begriffsbestimmung des öffentlichen Glücksspiels

I. Öffentliches Glücksspiel

1. Glücksspiel

a. Zufallsabhängigkeit

b. Entgeltlichkeit

2. Öffentlichkeit des Glücksspiels

II. Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspiel

B. Rechtliche Rahmenbedingungen

I. Europarecht

II. Bundesrecht

1. Die Gewerbeordnung und die darauf aufbauende Spielverordnung

2. Die Besteuerung von Glücksspiel im Rennwett- und Lotteriegesetz

3. Strafgesetzbuch §§ 284ff. StGB, § 4 RennwLottG

4. Geldwäschegesetz, BGB und UWG

III. Landesrecht

1. Glücksspielstaatsvertrag

2. Medienstaatsvertrag

3. Landesausführungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag

4. Weitere Regelungen auf Landes- und Kommunalebene

C. Regulierung nach Glücksspielarten

I. Allgemeine Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

1. Gewerberechtliche Zuverlässigkeit

a. Begriff

b. Die Prognoseentscheidung

aa. Grundlage der Prognose

bb. Maßstab der Prognose

c. Verantwortlicher

aa. Einzelkaufmann

bb. Juristische Personen

cc. Personen(handels)gesellschaften

dd. Strohmannverhältnisse

2. Ziele des GlüStV

a. Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht (Nr. 1)

b. Begrenzung des Glücksspielangebots und Bekämpfung des Schwarzmarktes (Nr. 2)

c. Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz (Nr. 3)

d. Sicherstellung ordnungsgemäßer Durchführung des Spielbetriebs und Kriminalitätsbekämpfung (Nr. 4)

e. Vorbeugung vor den Gefahren für die Integrität sportlichen Wettbewerbs (Nr. 5)

3. Jugendschutz

a. Jugendschutz als allgemeines Ziel des GlüStV

b. Jugendschutzgesetz

c. Spezifische Jugendschutzanforderungen in den spezifischen Landesgesetzen

4. Sozialkonzept

a. Zielsetzung

b. Mindestinhalte

aa. Benennung eines Beauftragten (Nr. 1)

bb. Unternehmenskommunikation, Werbung und Sponsoring (Nr. 2)

cc. Schulungen (Nr. 3)

dd. Jugendschutz, Identitätskontrollen (Nr. 4)

ee. Aufklärung (Nr. 5)

ff. Früherkennung (Nr. 6)

gg. Frühintervention, Vermittlung von Hilfen (Nr. 7)

hh. Spielersperrsystem (Nr. 8)

ii. Dokumentation (Nr. 9)

jj. Berichterstattung (Nr. 10)

c. Weitere Inhalte

5. Spielersperrsystem

a. Eintragung und Dauer der Sperre

aa. Selbst- und Fremdsperre

bb. Eintragung und einzutragende Daten

cc. Verfahren nach Eintragung

b. Folgen der Sperre

aa. Ausschluss des Spielers vom Spiel

bb. Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei

c. Beendigung der Sperre

d. Übertragung bestehender Sperrdateien

II. Allgemeine Voraussetzungen der Erlaubnis für Glücksspiele im Internet

1. Erlaubte Glücksspielformen im Internet

2. Allgemeine internetspezifische Erlaubnisvoraussetzungen

a. Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV und kein Angebot unerlaubter Glücksspiele

b. Identifizierung und Authentifizierung von Spielern

c. Kreditverbot

d. Verbot schneller Wiederholungen

e. Angepasstes, internetspezifisches Sozialkonzept

f. Digitale Trennung verschiedener Glücksspielformen

g. Internetspezifische Anforderungen zu Spielkonten usw.

3. Internetspezifische Anforderungen an die Ausgestaltung des Spielkontos, Informations-, Jugend- und Spielerschutzpflichten, das IT-Sicherheitskonzept usw.

a. Anforderungen an das Spielkonto, § 6a GlüStV

aa. Erfordernis eines Spielerkontos, Abs. 1

bb. Einrichtung des Kontos und Verifizierung, Abs. 2

cc. Fehler bei der Verifizierung, Abs. 3

dd. Vorläufige Teilnahme ohne Verifizierung, Abs. 4

ee. Erfordernis erneuter Verifizierung, Abs. 5 und 6

ff. Ausnahme vom Erfordernis der erneuten Verifikation, Abs. 5 S. 7, Abs. 6 S. 2

gg. Schließung des Spielkontos, Abs. 7

hh. Kontosperrung, Abs. 8

b. Geldbeträge auf dem Spielkonto, § 6b GlüStV

aa. Ausweisung der Beträge, Abs. 1

bb. Gutschrift von Einzahlungen und Abzug von Auszahlungen, Abs. 2

cc. Automatische Auszahlung von Gewinnen, Abs. 3

dd. Beschränkung der Ein- und Auszahlung, Abs. 4

ee. Unzulässigkeit des Transfers zwischen Spielkonten, Abs. 5

ff. Verwahrung der Mittel auf dem Spielkonto, Trennung von Eigenmitteln, Abs. 6

gg. Auszahlung bei Schließung des Spielkontos, Abs. 7

c. Selbstlimitierung; Limitdatei, § 6c GlüStV

aa. Anforderungen an das anbieterübergreifende Einzahlungslimit, Abs. 1

bb. Anbieterbezogenes Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimit, Abs. 2

cc. Änderung von Limits, Abs. 3

dd. Die Limitdatei, Abs. 4

ee. Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Einzahlungslimit, Abs. 5

ff. Datenübermittlung im Zusammenhang mit Einzahlungen, Abs. 6

gg. Löschfristen für personenbezogene Daten, Abs. 7, Abs. 8

hh. Anwendungsbereich, Abs. 9

ii. Kostenregelung, Abs. 10

d. Informationspflichten des Anbieters gegenüber dem Spieler, § 6d GlüStV

e. Jugend- und Spielerschutz

aa. Identifizierung- und Authentifizierungspflicht, Abs. 1

bb. Überprüfung von Zufallsgeneratoren, Abs. 2

cc. Anforderungen an die Internetdomain, Abs. 3

dd. Bereitstellung von Pflichtinformationen, Abs. 4

ee. Risikohinweise und Informationen zur Glücksspielsucht, Abs. 5

f. IT-Sicherheitskonzept

aa. Pflicht zur Sicherheitskonzepterstellung und Implementierung, Abs. 1

bb. Mindestanforderungen an das IT-Sicherheitskonzept, Abs. 2

cc. Pflicht zur externen Überprüfung, Abs. 3

g. Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten

h. Verbot des parallelen Spielens

i. Spielsuchtfrüherkennung

j. Verbot unentgeltlicher Unterhaltungsangebote

III. Online-Glücksspiel

1. Virtuelle Automatenspiele

a. Erlaubnispflicht

b. Definition

c. Maßgebliche Rechtsquellen

d. Erlaubnisvoraussetzungen

aa. Veranstaltererlaubnis nach §§ 4, 4a GlüStV

bb. Gesonderte Erlaubnis für das virtuelle Automatenspiel

e. Erlaubnisverfahren

aa. Behörde

bb. Gang des Verfahrens und erforderliche Unterlagen

2. Online-Poker

a. Definition

b. Abgrenzung zu Online-Casinospielen

c. Maßgebliche Rechtsquellen

d. Erlaubnisvoraussetzungen

aa. Veranstaltererlaubnis nach §§ 4, 4a GlüStV

bb. Gesonderte Erlaubnis für einzelne Varianten des Online-Pokers

e. Erlaubnisverfahren

aa. Behörde

bb. Gang des Verfahrens und erforderliche Unterlagen

3. Online-Casinospiele

a. Definition

b. Maßgebliche Rechtsquellen

c. Erlaubnisvoraussetzungen

aa. Anforderungen des GlüStV

bb. Landesspezifische Vorgaben zu Online-Casinospielen

d. Erlaubnisverfahren

aa. Behörde

bb. Gang des Verfahrens und erforderliche Unterlagen

4. Lootboxen

a. Definition

b. Lootboxen als Glücksspiel?

aa. Übereinstimmung des glücksspiel- und strafrechtlichen Glücksspielbegriffs

bb. Zufallsabhängigkeit

cc. Einsatz

dd. Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle

ee. Verlustrisiko

ff. Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einsatz und Gewinn

c. Gewinn von gleichem oder höheren Wert

5. Fantasy League (Sportmanager-Spiele)

a. Gewinn

b. Einsatz

c. Zusammenhang

d. Zufallsabhängigkeit

IV. Sportwetten

1. Historischer Überblick

2. Begriffe

a. Sportwette

aa. Die Sportwette als Unterfall der Wette

bb. Zukünftiger Vorgang

cc. Das Sportereignis als zentraler Anknüpfungspunkt der Sportwette

dd. Zu festen Quoten

ee. eSports

b. Wettveranstalter

c. Vertriebswege der Wettvermittlung

aa. Wettvermittlungsstelle – Hauptgewerbe

bb. Wettvermittlungsstelle – Nebengewerbe

cc. Wettvermittlung in Annahmestellen

dd. Eigenvertrieb durch den Sportwettveranstalter

3. Maßgebliche Rechtsquellen

a. Wettveranstalter

b. Wettvermittler

4. Erlaubnisvoraussetzungen

a. Wettveranstalter

b. Wettvermittler

aa. Übersicht der Erlaubnisvoraussetzungen nach dem GlüStV

bb. Länderspezifische Erlaubnisvoraussetzungen

5. Erlaubnisverfahren

a. Wettveranstalter

aa. Behörde

bb. Gang des Verfahrens

b. Wettvermittler

aa. Übersicht

bb. Einzelne Bundesländer

c. Klagemodalitäten bei Versagung einer Erlaubnis zur Wettvermittlung

6. Die strafrechtliche Sanktionierung von Sportwettmanipulationen

a. Sportwettbetrug gem. § 265c StGB

aa. Täter

bb. Tathandlung

cc. Taterfolg: Unrechtsvereinbarung

b. Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gem. § 265d StGB

c. Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation gem. § 265e StGB

7. Ausblick

V. Pferdewetten

1. Maßgebliche Rechtsquellen

2. Grunddefinitionen

a. Definition Pferdewette

aa. Mögliche Wettformen

bb. Abgrenzung zur Sportwette

b. Der Totalisatorbetreiber als grundsätzlicher Veranstalter von Totalisatorwetten

c. Der Buchmacher als möglicher Veranstalter oder Vermittler von Pferdewetten

aa. Die Veranstaltung von Buchmacher- und die Vermittlung von Totalisatorwetten durch den Buchmacher

bb. Örtlichkeiten der Buchmacher

d. Pferdewetten im Internet

3. Erlaubnisvoraussetzungen

a. Erlaubnis für den Totalisatorbetrieb

aa. Bundesrechtliche Erlaubnisvoraussetzungen

bb. Landesrechtliche Besonderheiten

b. Buchmachererlaubnis

aa. Bundesrechtliche Erlaubnisvoraussetzungen

bb. Landesrechtliche Besonderheiten

c. Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet

4. Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis

a. Totalisatorerlaubnis

aa. Zuständige Behörde

bb. Erforderliche Unterlagen

cc. Inhalt und Umfang der Erlaubnis

b. Buchmachererlaubnis

aa. Zuständige Behörde

bb. Erforderliche Unterlagen

cc. Inhalt und Umfang der Erlaubnis

c. Interneterlaubnis gem. § 27 Abs. 2 GlüStV

aa. Zuständige Behörde

bb. Erforderliche Unterlagen

cc. Inhalt und Umfang der Erlaubnis

5. Aufsicht

6. Steuern

a. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

b. Steuerverfahren

c. Zuweisungsverfahren nach § 7 RennwLottG für Totalisatorbetriebe

7. Strafvorschriften im Bereich der Pferdewetten

VI. Die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher

1. Maßgebliche Rechtsquellen

a. Maßgebliche Bundes- und Landesgesetze

b. Die Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Anwendbarkeit der SpielV

2. Grunddefinitionen

a. Der Aufsteller der Geldspielgeräte

aa. Die Definition und glücksspielrechtliche Einordnung des „Aufstellers“

bb. Abgrenzung zwischen Aufsteller und Betreiber

b. Automatenaufstellung als gewerbliche Tätigkeit

c. Die Definition der Geldspielgeräte

aa. Technische Vorrichtung zur Beeinflussung des Spielausgangs

bb. Gewinnmöglichkeit

cc. Abgrenzung zu sonstigen Spielformen

dd. Bauartzulassung der Geldspielgeräte

3. Erlaubnisvoraussetzungen

a. Allgemeine Aufstellerlaubnis

aa. Zuverlässigkeit des Aufstellers

bb. Unterrichtungsbescheinigung der IHK als Sachkundenachweis

cc. Nachweis eines Sozialkonzepts

b. Geeignetheitsbestätigung

aa. Zulässige Aufstellungsorte der Geldspielgeräte

bb. Höchstzahl zulässiger Geldspielgeräte

cc. Anforderungen an das Personal

c. Anforderungen an die Gewerbeausübung

aa. Anforderungen an Spieler- und Minderjährigenschutz

bb. Sonstige Anforderungen an die Gewerbeausübung

cc. Landesrechtliche Besonderheiten zu Gaststätten mit Gewinnspielgeräten

4. Erlaubnisverfahren

a. Zuständige Erlaubnisbehörde

b. Aufstellerlaubnis

aa. Antrag und beizufügende Unterlagen

bb. Inhalt und Umfang der Erlaubnis

c. Geeignetheitsbestätigung

aa. Antrag und beizufügende Unterlagen

bb. Inhalt und Umfang der Erlaubnis

5. Steuerliche Aspekte

6. Bußgeld- und Strafvorschriften

VII. Spielhallen

1. Maßgebliche Rechtsquellen

2. Erlaubnispflicht

3. Erlaubnisvoraussetzungen

a. Erlaubnisvoraussetzungen nach der GewO

aa. Erlaubnisse nach § 33c Abs. 1, Abs. 3 GewO

bb. Erlaubnisvoraussetzungen nach § 33i GewO

b. Bauplanungsrechtliche Einordnung der Spielhallen

c. Erlaubnisvoraussetzungen nach dem GlüStV

d. Regelungen der einzelnen Länder

aa. Baden-Württemberg

bb. Bayern

cc. Berlin

dd. Brandenburg

ee. Bremen

ff. Hamburg

gg. Hessen

hh. Mecklenburg-Vorpommern

ii. Niedersachsen

jj. Nordrhein-Westfalen

kk. Rheinland-Pfalz

ll. Saarland

mm. Sachsen

nn. Sachsen-Anhalt

oo. Schleswig-Holstein

pp. Thüringen

4. Erlaubnisverfahren

a. Anforderungen an die Erlaubnis aus dem GlüStV

b. Landesspezifische Anforderungen an die Erlaubnisse

aa. Antrag und erforderliche Unterlagen

bb. Baden-Württemberg

cc. Bayern

dd. Berlin

ee. Brandenburg

ff. Bremen

gg. Hamburg

hh. Hessen

ii. Mecklenburg-Vorpommern

jj. Niedersachsen

kk. Nordrhein-Westfalen

ll. Rheinland-Pfalz

mm. Saarland

nn. Sachsen

oo. Sachsen-Anhalt

pp. Schleswig-Holstein

qq. Thüringen

5. Anforderungen an die Gewerbeausübung

a. Anforderungen aus GewO und SpielV

b. Anforderungen aus dem Jugendschutzgesetz

c. Besteuerung

d. Allgemeine Anforderungen aus dem GlüStV

e. Anforderung an Werbung und Ausgestaltung der Spielhalle

aa. Begriff der Werbung nach § 26 Abs. 1 HS. 1 GlüStV

bb. Besonders auffällige Gestaltung nach § 26 Abs. 1 HS. 2 GlüStV

f. Landesrechtliche Anforderungen an die Gewerbeausübung

aa. Baden-Württemberg

bb. Bayern

cc. Berlin

dd. Brandenburg

ee. Bremen

ff. Hamburg

gg. Hessen

hh. Mecklenburg-Vorpommern

ii. Niedersachsen

jj. Nordrhein-Westfalen

kk. Rheinland-Pfalz

ll. Saarland

mm. Sachsen

nn. Sachsen-Anhalt

oo. Schleswig-Holstein

pp. Thüringen

VIII. Lotterien und Ausspielungen

1. Historische Grundlagen

2. Staatliches Lotteriemonopol

a. Überblick

b. Begründung des Lotteriemonopols

c. Kritik am Monopol

3. Erlaubnispflicht

4. Definition

a. Mehrzahl von Personen

b. Spielplan

c. Entgelt

d. Geldgewinn

5. Maßgebliche Rechtsquellen

a. Zivilrechtliche Rechtsquellen

b. Strafrechtliche Rechtsquellen

c. Öffentlich-rechtliche Rechtsquellen

6. Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial

a. Definition

aa. Der Begriff der Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial bzw. Soziallotterie

bb. Private und staatliche Soziallotterien

b. Erlaubnisvoraussetzungen

aa. Versagungsgründe nach § 13 GlüStV

bb. Weitere Erlaubnisvoraussetzungen

cc. Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für den Eigenvertrieb und die Vermittlung im Internet

dd. Erleichterungen und Ausnahmen für langsame Lotterien

ee. Besonderheiten für Lotterien in Form des Gewinnsparens

ff. Besonderheiten für kleine Lotterien

gg. Sonderregelungen für besondere Formen der Soziallotterie, insbesondere die „GlücksSpirale“

c. Erlaubnisverfahren

aa. Zuständige Behörde

bb. Gang des Verfahrens

d. Dokumentationspflichten

e. Steuerliche Aspekte

aa. Lotteriesteuer

bb. Umsatzsteuer

cc. Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer

f. Besonderheiten nach dem Geldwäschegesetz

7. Lotterie mit planmäßigem Jackpot und Sofortlotterie

a. Lotterien mit planmäßigem Jackpot

b. Sofortlotterien

8. Zweitlotterien

9. Staatlich veranstaltete Lotterien

a. Klassenlotterien

b. Landeslottogesellschaften

c. Annahmestellen und Lotterieeinnehmer

aa. Landesrechtliche Beschränkungen der Zulassung von Annahmestellen

bb. Landesrechtliche Besonderheiten zu Lotterieeinnehmern

cc. Besteuerung von Annahmestellen und Lotterieeinnehmern

10. Strafrechtliche Regelungen zu Lotterien

IX. Gewerbliche Spielvermittlung

1. Maßgebliche Rechtsquellen

2. Zur Definition des gewerblichen Spielvermittlers

a. Die Vermittlungstätigkeit

b. Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht

c. Geografischer Umfang der Erlaubnis

d. Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis

3. Erlaubnispflicht und Erlaubnisvoraussetzungen

a. Allgemeine Voraussetzungen der §§ 4–8d GlüStV

b. Zulässige Vertriebswege und -formen

aa. Länderspezifische Vorgaben zur terrestrischen Vermittlung

bb. Uneinigkeit bei dem Vertrieb über Aktivierungscodes, Voucher oder Gutscheinen

c. Weiterleitung der Beträge an den Veranstalter und Hinweispflichten

aa. Zwei-Drittel-Regelung bei der Höhe der weiterzuleitenden Beträge

bb. Bestätigung der weitergeleiteten Beträge durch einen Beauftragten eines rechts- oder steuerberatenden Berufs

cc. Hinweispflichten gegenüber dem Spielteilnehmer

d. Offenlegung der Vermittlung

e. Beauftragung eines Treuhänders zur Verwahrung der Spielquittungen

f. Übermittlungspflicht zur Zahl der Spieler und Höhe der Einsätze

g. Landesrechtliche Erweiterungen des Regionalitätsprinzips

h. Landesrechtliche Erlaubnisvoraussetzungen

aa. Baden-Württemberg:

bb. Berlin

cc. Bremen

dd. Hamburg

ee. Hessen

ff. Niedersachsen

gg. Nordrhein-Westfalen

hh. Rheinland-Pfalz

ii. Saarland

jj. Sachsen

kk. Sachsen-Anhalt

ll. Thüringen

4. Erlaubnisverfahren

a. Zuständige Erlaubnisbehörde

b. Antrag und Antragsvoraussetzungen

c. Inhalt und Umfang der Erlaubnis

5. Strafrechtliche Besonderheiten

X. Spielbanken

1. Maßgebliche Rechtsquellen

2. Erlaubnisvoraussetzungen und Grunddefinitionen

a. Definition der Spielbank

b. Zugelassene Arten des Spiels und Spielregeln

3. Systematisierung der landesrechtlichen Spielbankgesetze

a. Bayern, Sachsen und Thüringen als Beispiele einer ausschließlichen staatlichen Beteiligung

b. Landesrechtliche Regelungen mit beschränkten Möglichkeiten privater Beteiligung und dem Erfordernis einer mehrheitlichen staatlichen Kontrolle

c. Landesspezifische Erlaubnisvoraussetzungen bei öffentlich- und privatrechtlicher Möglichkeit zum Spielbankbetrieb

aa. Grundsätzliches zu den Erlaubnisvoraussetzungen

bb. Konkrete Erlaubnisvoraussetzungen und Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer

4. Erlaubnisverfahren

a. Baden-Württemberg

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

b. Berlin

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

c. Hamburg

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

d. Hessen

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

e. Mecklenburg-Vorpommern

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

f. Niedersachsen

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

g. Nordrhein-Westfalen

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

h. Rheinland-Pfalz

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

i. Sachsen-Anhalt

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

j. Schleswig-Holstein

aa. Zuständige Behörde

bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung

cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung

XI. Poker

1. Geschichtlicher Hintergrund

2. Definition

3. Poker als Glücksspiel

a. Poker als Glücksspiel im gewerberechtlichen Sinne

b. Poker als Glücksspiel im strafrechtlichen Sinne des § 284 StGB

c. Betrachtung von Poker durch ausländische Gerichte

d. Poker aus steuerrechtlicher Sicht

aa. Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel

bb. Zusammenfassung

4. Regelung des aktuellen GlüStV

5. Vorgaben der Gewerbeordnung

a. Erlaubnispflicht gem. § 33d Abs. 1 S. 1 GewO

b. Erlaubnisfähigkeit

D. Glücksspielwerbung

I. Einführung

1. Überblick

2. Entstehungsgeschichte

3. Europarechtliche Vorgaben

a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

b. Sonstige werberechtliche Empfehlungen auf europäischer Ebene

II. Vorgaben zur Werbung im Glücksspiel

1. Systematische Einordnung der wesentlichen Vorgaben

2. Persönlicher Anwendungsbereich

3. Handelt es sich um Werbung oder Sponsoring?

a. Der Begriff der Werbung

b. Der Begriff des Sponsorings

4. Über welche Medien und Formate soll die Glücksspielwerbung angeboten werden?

a. Telekommunikationsanlagen

aa. Grundsätzliches Werbeverbot mit Telekommunikationsanlagen

bb. Ausnahmen des grundsätzlichen Werbeverbotes

cc. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

dd. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

b. Rundfunk, einschließlich TV-Werbung

aa. Glücksspielrechtliche Bestimmungen zur Werbung im Rundfunk

bb. Jugendschutzrechtliche Bestimmungen zur Werbung im Rundfunk

cc. Medienrechtliche Bestimmungen zur Werbung im Rundfunk

dd. Prüfpflichten von Rundfunkanbietern und Rundfunkhaftung

ee. Zuständigkeitsverteilung zwischen Erlaubnisbehörde und

c. Internet

aa. Werbung durch Affiliate-Links

bb. Werbung über Video-Sharing-Dienste

cc. Werbung über Social Media

dd. Influencer-Marketing

ee. Werbung mit Streamern

d. Werbung in Sportstätten, insbesondere Dachmarkenwerbung

aa. Grundsätzliches

bb. Virtuelle Werbemaßnahmen bei Übertragungen aus Sportstätten

5. Welche Art von Glücksspiel soll angeboten werden?

a. Hervorheben besonderer Merkmale des Glücksspiels

aa. Jackpots

bb. „Good cause“-Werbung

cc. Bewerben von Boni und Rabatten im Internet

b. Besonderheiten einzelner Glücksspielarten

aa. Spielhallen

bb. Wettvermittlungsstellen

cc. Lotterien

dd. Online-Glücksspiel

ee. Sportwetten

ff. Sofortlotterien

6. Ist die Werbung nach Art und Umfang angemessen?

a. Beachtung der Ziele des GlüStV

b. Keine übermäßige Werbung

aa. Einsatz von Triggern

bb. Werbung durch Streamer und Influencer

cc. Positive Darstellung und Normalisierung von Glücksspiel

dd. Werbung für unentgeltliches Online-Glücksspiel

c. Keine irreführende Werbung

aa. Glücksspielrechtliche Bestimmungen zum Irreführungsverbot

bb. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zum Irreführungsverbot

d. Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten

e. Jugendschutz

f. Spielerschutz

g. Besonderheiten adressierter Werbung

h. Verbot der Werbung und des Sponsorings für unerlaubtes Glücksspiel

i. Besondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen

7. Welche Behörde ist zur Kontrolle der Einhaltung werberechtlicher Regelungen im Glücksspiel zuständig?

III. Dokumentationspflichten

IV. Wie können Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung im öffentlichen Glücksspiel aussehen?

V. Beispiele zulässiger und unzulässiger Glücksspielwerbung

1. Zulässige Glücksspielwerbung

2. Unzulässige Glücksspielwerbung

VI. Ausblick

E. Wettbewerbsrecht im Glücksspiel

I. Allgemeines

II. Verbot unlauterer geschäftlicher Handlung nach den §§ 3, 4–7 UWG

1. Definition geschäftlicher Handlungen

2. Unternehmerische Sorgfalt

3. Tatbestände der §§ 4–7 UWG

III. Grundstruktur des § 3a UWG

1. Gesetzliche Vorschriften

2. Zuwiderhandeln

3. Marktverhaltensregel

a. Definition des Marktverhaltens

b. Regelung im Interesse der Marktteilnehmer

c. Abgrenzung zu Regelungen ohne Marktbezug

d. Abgrenzung zu Marktzutrittsregelungen

4. Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung

IV. Anwendung des UWG im Glücksspiel

1. Abstand und Höchstzahlregelungen

2. Verbundverbote

3. Behördliche Duldungen

4. Erlaubnisse

5. Werbung

6. Steuern

V. Prozessuale Durchsetzung

F. Sanktionen

I. Strafrecht

1. § 284 StGB als Grundtatbestand der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel

a. Tatbestand

aa. Glücksspiel iSd. § 284 StGB

bb. Tathandlungen des § 284 StGB

cc. Ohne behördliche Erlaubnis

dd. Subjektiver Tatbestand

2. Die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel gem. § 285 StGB

3. Die Einziehung von nach §§ 284, 285 StGB erlangten Gegenständen gem. § 286 StGB

4. Die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gem. § 287 StGB

a. Tatbestand

5. Sonstige Vorschriften

II. Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrigkeiten gem. § 28a GlüStV

2. Ausführungsgesetze der Länder

3. Sonstige Vorschriften

III. Konkurrenzen

G. Geldwäscheprävention im Glücksspielsektor

I. Historie

II. Grundlagen

1. Begriffe

a. Geldwäsche

b. Terrorismusfinanzierung

c. Erste Nationale Risikoanalyse

d. Kreis der Verpflichteten

2. Phasen der Geldwäsche

a. Platzierungsphase – „Placement“

b. Verschleierungsphase – „Layering“

c. Integrationsphase – „Integration“

3. Geldwäsche und Glücksspiel/Gewinnspiel

4. Typische Erscheinungsformen – Methoden der Geldwäsche

a. Durchleitung inkriminierter Gelder

b. Parallele Nutzung mehrerer Spielkanäle

c. Erwerb legaler Gewinne mit inkriminierten Geldern

d. Teilnahme am regulären Glücksspiel unter Begrenzung des Verlustrisikos

e. Nutzung des Spielbetriebs

5. Compliance

6. Aufsichtsbehörden und die „FIU“

a. Aufsichtsbehörden

b. Financial Intelligence Unit – FIU

III. Pflichtenkatalog gem. dem 2. Abschnitt GwG

1. Risikomanagement (§ 4 GwG)

2. Risikoanalyse (§ 5 GwG)

3. Interne Sicherungsmaßnahmen

a. Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen

b. Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter

c. Schaffung einer Meldestelle iSd. § 6 Abs. 5 GwG

d. Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte nach § 6 Abs. 7 GwG

e. Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG

4. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

IV. Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden

1. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)

a. Allgemeine Sorgfaltspflichten im terrestrischen Glücksspiel

b. Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11ff. GwG)

2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG

3. Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG

4. Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet nach § 16 GwG

V. Verdachtsmeldungen

VI. Sanktionen

Literaturverzeichnis

Sachverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

aA.

anderer Ansicht

aaO.

am angegebenen Ort

abl.

ablehnend

Abs.

Absatz, Absätze

aE

am Ende

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. 2008 C 115, 47)

aF.

alte Fassung

AG

Aktiengesellschaft, Ausführungsgesetz, Amtsgericht

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGGlüStV BY

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.12.2007 (GVBl. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.2022 (GVBl. S. 147)

AG GlüStV Bln

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 Berlin vom 20.7.2012 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.9.2021 (GVBl. S. 1035)

AG GlüStV NRW

Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 13.11.2012 (GV. NRW S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2021 (GV. S. 772, ber. S. 1192)

AG GlüStV Saar

Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2021 (GVBl. S. 2629)

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative(n)

Amtl.

amtlich

AnVerVO NRW

Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.3.2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.7.2021 (GV. S. 872, ber. S. 927)

Anl.

Anlage(n)

Anm.

Anmerkung

AO

Abgabenordnung vom 1.10.2022 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)

arg.

argumentum

arg. e contr.

argumentum e contrario

Art.

Artikel

ASOG BE

Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin vom 11.10.2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.2.2023 (GVBl. S. 38)

Auff.

Auffassung

Aufl.

Auflage

ausdr.

ausdrücklich

ausf.

ausführlich

Az.

Aktenzeichen

BaFin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

AuA

Auslegungs- und Anwendungshinweise

BayVGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

BB

Brandenburg

BbgGlüAG

Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz vom 23.6.2021 (GVBl. I Nr. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2023 (GVBl. I Nr. 5)

Bbg SpielhG

Brandenburgisches Spielhallengesetz vom 23.6.2021 (GVBl. I Nr. 22 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2023 (GVBl. I Nr. 5)

BE

Berlin

BeckOK

Beck’scher Online Kommentar

Begr.

Begründung

Beil.

Beilage

Beschl.

Beschluss

BFH

Bundesfinanzhof

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BörsG

Börsengesetz

BPVO

Baupolizeiverordnung Hamburg

BR

Bundesrat

BR-Drs.

Drucksachen des Deutschen Bundesrates

BremGastV

Bremische Gaststättenverordnung vom 24.3.2009 (GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2022 (GVBl. S. 878)

BremGlüG

Bremisches Glücksspielgesetz vom 23.6.2012 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2022 (GVBl. S. 285, 295)

BremSpielbG

Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 13.3.1978 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2022 (GVBl. S. 285, 298)

BremSpielhG

Bremisches Spielhallengesetz vom 19.5.2011 (GBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2022 (GBl. S. 285)

bspw.

beispielsweise

BT

Bundestag

BT-Drs.

Drucksachen des Deutschen Bundestages

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BW

Baden-Württemberg

BY

Bayern

BzgA

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

BZRG

Bundeszentralregistergesetz

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

CMS

Compliance-Management-System

d.h.

das heißt

DLTB

Deutscher Lotto- und Totoblock

ders.

derselbe

dies.

dieselbe

Drs.

Drucksache

DSGVO

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

Einf.

Einführung

Einl.

Einleitung

Erl.

Erläuterungen

Erl. zum GlüStV

Erläuterungen zum Entwurf des Glücksspieländerungssstaatsvertrages (etwa LT HE Drs. 20/3989)

EstG

Einkommenssteuergesetz vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)

et al.

et alii, et aliae (und weitere)

etc.

et cetera (und so weiter)

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUR

Euro

EUV

Vertrag über die Europäische Union

f., ff.

folgende Seite(n)

FAZustAnO HA

Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter Hamburg vom 28.10.1997 (Amtl. Anz. S. 2609), zuletzt geändert durch Anordnung vom 23.6.2021 (Amtl. Anz. S. 1048)

FeiertG HA

Feiertagsgesetz Hamburg vom 16.10.1953 (HmbBL. I 113-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2021 (GVBl. S. 75)

FeiertagsG SN

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10.11.1992 (GVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.1.2013 (GVBl. S. 2)

FeiertagsG SH

Gesetz über Sonn- und Feiertage Schleswig-Holstein vom 28.6.2004 (GVOBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2018 (GVOBl. S. 69)

FeiertagsG TH

Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz vom 21.12.1994 (GVBl. S. 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.3.2019 (GVBl. S. 22)

FeiertG LSA

Gesetz über die Sonn- und Feiertage Sachsen-Anhalt vom 25.8.2004 (GVBl. S. 538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2006 (GVBl. S. 528)

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

gem.

gemäß

GewA

Gewerbearchiv

GewO

Gewerbeordnung vom 22.2.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2606)

GG

Grundgesetz vom 23.5.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2478)

ggf.

gegebenenfalls

GGL

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GlüG LSA

Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.9.2012 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.4.2021 (GVBl. S. 160)

GlüStV

Glücksspielstaatsvertrag 2021

GlüStV 2008

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1.1.2008

GlüStV 2012

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011

GlüStVAG M-V

Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 21.6.2021 (GVOBl. S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2021 (GVBl. S. 1010)

GlüStV AG SH

Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 2.2.2022 (GVOBl. S. 92)

GlüVO LSA

Glücksspielverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 6.7.2010 (GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.9.2014 (GVBl. S. 434)

GlüZustAnO HA

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom 16.7.2013 (Amtl. Anz. S. 1109), zuletzt geändert durch Anordnung vom 6.10.2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2107)

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GKL

Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

grds.

grundsätzlich

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.7.2022 (BGBl. I S. 1214)

GwG

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.3.2023 (BGBl. I Nr. 64)

HB

Hansestadt Bremen

HE

Hessen

HFeiertagsG

Hessisches Feiertagsgesetz vom 29.12.1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. S. 622)

HGlüG

Hessisches Glücksspielgesetz vom 17.6.2021 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90. 94)

HGB

Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 (BGBl. III, 4100-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.3.2023 (BGBl. I Nr. 64)

HH

Hansestadt Hamburg

hL.

herrschende Lehre

hM.

herrschende Meinung

HmbGlüStVAG

Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz vom 29.6.2012 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.8.2022 (GVBl. S. 453, 545)

HmbSpielhG

Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg vom 4.12.2012 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2021 (GVBl. S. 75)

HmbSportwSchuV

Verordnung zur Ausführung von Maßnahmen zum Schutz von Teilnehmenden an Sportwetten nach dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz vom 13.7.2021 (GVBl. S. 524)

HOCStG

Hessisches Online-Casinospielsteuergesetz vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626, 633)

Hrsg.

Herausgeber

HS.

Halbsatz

HSpielbOCG

Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele vom 15.11.2007 (GVBl. S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626)

HSpielhG

Hessisches Spielhallengesetz vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626)

idF.

in der Fassung

idR.

in der Regel

idS.

in diesem Sinne

ie.

id est

iE.

im Einzelnen

iErg.

im Ergebnis

ieS.

im engeren Sinne

insb.

insbesondere

inkl.

inklusive

InsO

Insolvenzordnung vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2022 (BGBl. I S. 1166)

IP

Internet Protocol

iRd.

im Rahmen des/der

iRv.

im Rahmen von

iSd.

im Sinne des/der

iSv.

im Sinne von

ISO

International Organization for Standardization

IT

Informationstechnologie

iVm.

in Verbindung mit

JMStV

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

JuSchG

Jugendschutzgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.4.2021 (BGBl. I S. 742)

KG

Kommanditgesellschaft, Kammergericht

KJM

Kommission für Jugendmedienschutz

KonzVgV

Konzessionsvergabeverordnung vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624, 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117)

krit.

kritisch

KWG

Gesetz über das Kreditwesen vom 9.9.1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.2.2023 (BGBl. I Nr. 51)

LG

Landgericht

LGlüG BW

Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.2.2021 (GBl. S. 174)

LGlüG RP

Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz vom 22.6.2012 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2021 (GVBl. S. 413)

lit.

litera (Buchstabe)

LoStV

Lotteriestaatsvertrag

LRegGVertAnO

Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung

RP

Rheinland-Pfalz vom 18.5.2021 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.6.2021 (GVBl. S. 468)

Ls.

Leitsatz

LT

Landtag

LT-Drs.

Landtagsdrucksache

LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

m

Meter

mAnm.

mit Anmerkungen

mind.

mindestens

MindAbstUmsG

Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spiel-

Bln

hallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen vom 22.3.2016 (GVBl. S. 117)

MinZustBes HE

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 4.4.2019 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8.7.2021 (GVBl. S. 350)

Mio.

Millionen

MMR

Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung

Mrd.

Milliarden

MStV

Medienstaatsvertrag

M-V

Mecklenburg-Vorpommern

mwN.

mit weiteren Nachweisen

NetzDG

Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2022 (BGBl. I S. 1182)

nF.

neue Fassung

NFeiertagsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage vom 7.3.1995 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2018 (GVBl. S. 123)

NGlüSpG

Niedersächsisches Glücksspielgesetz vom 17.12.2007 (GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.9.2022 (GVBl. S. 569)

NI

Niedersachsen

Nr.

Nummer(n)

NSpielbG

Niedersächsisches Spielbankengesetz vom 16.12.2004 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.5.2022 (GVBl. S. 304)

NSpielhG

Niedersächsisches Spielhallengesetz vom 26.1.2022 (GVBl. S. 36)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NW

Nordrhein-Westfalen

oa.

oben angegebene/r/s

oÄ./oä.

oder Ähnliches, oder ähnliche

OASIS

Online Abfrage Spielerstatus

og.

oben genannt/e/n

oHG

offene Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberverwaltungsgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2023 (BGBl. I Nr. 73)

PBefG

Personenbeförderungsgesetz vom 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.2023 (BGBl. I Nr. 56)

PCI-DSS

Payment Card Industry Data Security Standard

PTB

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

RAPIS

Raumplanungsinformationssystem

RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.5.2022 (BGBl. I S. 752)

RL

Richtlinie

Rn.

Randnummer(n)

RP

Rheinland-Pfalz

Rspr.

Rechtsprechung

RStV

Rundfunkstaatsvertrag

S.

Satz, Seite(n)

s.

siehe

SächsGlüStVAG

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14.12.2007 (GVBl. S. 542; 2012 S. 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.8.2020 (GVBl. S. 486)

SächsSpielbG

Sächsisches Spielbankgesetz vom 26.6.2009 (GVBl. S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2019 (GVBl. S. 639)

SchulG NRW

Schulgesetz Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005 (GV. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.2.2022 (GV. S. 250)

SFG

Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage Saarland vom 18.2.1976 (Amtsblatt S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2015 (Amtsblatt I S. 790)

SH

Schleswig-Holstein

SL

Saarland

SN

Sachsen

sog.

so genannt/e/er/es

Sperrzeit GAVO

Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten Sachsen-Anhalt vom 16.12.2014 (GVBl. S. 543)

SpielbG BB

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I Nr. 17, S. 218, 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2021 (GVBl. I Nr. 22, S. 15)

SpielbG BE

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin vom 8.2.1999 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)

SpielbG BY

Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern vom 26.7.1995 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.2022 (GVBl. S. 147)

SpielbG HA

Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank in Hamburg vom 24.5.1976 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2021 (GVBl. S. 75)

SpielbG LSA

Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2009 (GVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2012 (GVBl. S. 204, 210)

SpielbG M-V

Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.2009 (GVOBl. S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2012 (GVOBl. S. 232, 237)

SpielbG NRW

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 29.5.2020 (GV. S. 357)

SpielbG RP

Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz vom 19.11.1985 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.9.2021 (GVBl. S. 543)

SpielbG Saar

Saarländisches Spielbankgesetz vom 20.6.2012 (Amtsblatt I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.2.2022 (Amtsblatt I S. 602)

SpielbG SH

Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29.12.1995 (GVOBl. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.1.2019 (GVOBl. S. 30)

SpielhG Bln

Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom 20.5.2011 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2021 (GVBl. S. 1117)

SpielhG LSA

Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt vom 10.5.2023 (GVBl. LSA 2023, 229)

SpielhG SH

Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen vom 8.2.2022 (GVOBl. S. 131)

SpielhGV Bln

Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin vom 8.2.2012 (GVBl. S. 43)

SpielO

Spielordnung

SpielV

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18.7.2016 (BGBl. I 1666)

SSpielhG

Saarländisches Spielhallengesetz vom 20.6.2012 (Amtsblatt I S. 156)

ST

Sachsen-Anhalt

st. Rspr

ständige Rechtsprechung

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.3.2022 (BGBl. I S. 571)

str.

streitig

stRspr.

ständige Rechtsprechung

SVVO

Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten Schleswig-Holstein vom 8.8.2022 (GVOBl. S. 775)

teilw.

teilweise

ThürGlüG

Thüringer Glücksspielgesetz vom 18.12.2007 (GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.2022 (GVBl. S. 411)

ThürSpbkOCG

Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino vom 15.4.2004 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.3.2022 (GVBl. S. 147)

ThürSpielhG

Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels vom 21.6.2012 (GVBl. S. 153, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.2.2023 (GVBl. S. 31)

ThürSpielhVO

Thüringer Spielhallenverordnung vom 14.6.2022 (GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.2.2023 (GVBl. S. 25)

TKG

Telekommunikationsgesetz vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2023 (BGBl. I Nr. 71)

TMG

Telemediengesetz vom 26.2.2007 (BGBl. I S. 179, 251, 2021 I S. 1380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.2021 (BGBl. I S. 3544)

TTDSG

Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1982, 2022 I, S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.2021 (BGBl. I S. 3544, 2022 I, S. 1045)

u.a.

unter anderem/und andere

u.Ä.

und Ähnliche(s)

UAbs.

Unterabsatz

UPG-RL

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und Rates

Urt.

Urteil

usw.

und so weiter

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.6.2022 (BGBl. I S. 959)

v.

vom, von

Var.

Variante(n)

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2023 (BGBl. I Nr. 71)

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert am 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)

VwVfG LSA

Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.2.2023 (GVBl. LSA S. 50)

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis

ZAG

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten vom 17.7.2017 (BGBl. S. 2446, 2019 I S. 1113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.2.2023 (BGBl. I Nr. 51)

z.B.

zum Beispiel

ZfWG

Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht

zit.

zitiert

ZPO

Zivilprozessordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.2.2023 (BGBl. I Nr. 51)

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

A. Anwendungsbereich des Staatsvertrages und Begriffsbestimmung des öffentlichen Glücksspiels

1

Gegenstand des Staatsvertrages sind nach § 2 Abs. 1 GlüStV „die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung [...] öffentliche[r] Glücksspiele“. Die Norm dient als zentrale Verweisungsnorm, die für jede einzelne Spielform den konkreten Anwendungsbereich festlegt. Unberührt hiervon bleiben Binnenverweisungen sowie spezielle Vorschriften, die einzelne Regelungen nur für bestimmte Glücksspiele für anwendbar erklären.

2

Grundbegriffe für den Anwendungsbereich sind daher neben dem „öffentlichen Glücksspiel“ die „Veranstaltung“, „Durchführung“ und „Vermittlung“, auf die im Folgenden kurz eingegangen werden soll.

I. Öffentliches Glücksspiel

1. Glücksspiel

3

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, „wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“ Der Begriff wird nahezu deckungsleich in der strafrechtlichen Definition des § 284f. StGB verwendet, weshalb aus Übersichtlichkeitsgründen nachfolgend nur der Bezug zum Tatbestand aus dem GlüStV hergestellt wird.1

4

Das Vertragswerk gilt nur für „echtes“ Glücksspiel, also solches, welches die Merkmale der Zufallsabhängigkeit und Entgeltlichkeit erfüllt. Nicht erfasst und nicht dem Anwendungsbereich des Staatsvertrages unterfällt hingegen sog. „simuliertes Glücksspiel“, wie es zum Teil etwa in Computerspielen angeboten wird.2

a.Zufallsabhängigkeit

5

Zentrales Merkmal eines Glücksspiels ist die Zufallsabhängigkeit der Gewinnentscheidung. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 GlüStV hängt die Gewinnentscheidung überwiegend vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.

6

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Abgrenzung des Glücksspiels vom Geschicklichkeitsspiel. Im Unterschied zum Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust beim Geschicklichkeitsspiel nicht vom Zufall, sondern von den Fähig- und Fertigkeiten des Spielers ab.3 Problematisch sind dabei die Fälle, in denen die Gewinnentscheidung sowohl von den Fähig- und Fertigkeiten des Spielers als auch vom Zufall abhängt. Bei solchen Spielen erfolgt die Einordnung ausweislich des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV danach, worin bei wertender Gesamtbetrachtung der überwiegende Grund des Gewinns zu sehen ist.4 Ein Geschicklichkeitsspiel liegt daher wohl nur vor, wenn die Trefferquote eines Durchschnittsspielers 50 % überschreitet;5 dass geübte Spieler Trefferquoten von über 50 % erreichen können ändert an der Einordnung als Glücksspiel nichts.6 Ist eine klare Einordnung nicht möglich, so ist im Zweifel von Glücksspiel auszugehen.7 Für Wetten ergibt sich der Glücksspielcharakter explizit aus § 3 Abs. 1 S. 3 GlüStV; dies gilt auch für die Unterfälle der Sport- und Pferdewette (§ 3 Abs. 1 S. 4, 6 GlüStV).

b.Entgeltlichkeit

7

Neben der Zufallsabhängigkeit ist die Entgeltlichkeit des Spiels zentrale Voraussetzung für das Vorliegen von Glücksspiel. Ein Glücksspiel liegt also nur vor, wenn für die Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird; Spiele für die kein Entgelt verlangt werden sind in der Regel sog. Gewinn- oder Unterhaltungsspiele.8

8

Mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.20149 wird teilweise vertreten, die im Rahmen des § 284 StGB geführte Diskussion10 einer Entgeltlichkeitsschwelle sei auf den Glücksspielbegriff im Sinne des GlüStV zu übertragen.11 Teilweise wird daher vertreten, dass bei nur geringen Entgelten – die Grenze soll etwa bei 0,50 EUR12 liegen13 – kein „Glücksspiel“ vorläge. Die Erheblichkeitsschwelle zur Höhe des Entgelts soll sich hierbei u.a. auf das damalige Postkartenporto bzw. Telefongebühren zurückführen lassen.14

9

Diese Ansicht wird allerdings von Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht geteilt.15 Hauptargument ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht hinsichtlich einer Erheblichkeitsschwelle tragend äußert. Es stellt lediglich fest, dass sich der strafrechtliche Begriff, der eine Mindesteinsatzschwelle fordert, mit dem des GlüStV „jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst“.16 Während der GlüStV vorwiegend dem Spielerschutz dient,17 bezweckt § 284 StGB hingegen die Aufrechterhaltung der staatlichen Kontrolle des Glücksspielangebots.18 Ein Spieler kann aber bereits auch nur bei geringen Beträgen Gefahr laufen, eine Spielsucht zu entwickeln. Die Strafbarkeit nach § 284 StGB ist hingegen „ultima ratio“, sodass es angezeigt erscheint, dort eine Mindesteinsatzschwelle zu fordern.

10

Das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass „die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst“.19 Voraussetzung ist daher ein „Unmittelbarkeitszusammenhang“ zwischen Entgelt und Gewinnchance.20 Ein solcher fehlt, wenn das Entgelt nicht die Gewinnchance selbst, sondern lediglich eine Berechtigung zur Teilnahme vermittelt, wie es bei „Teilnahme- oder Unkostenbeiträgen“ regelmäßig der Fall sein dürfte. Ob der Unmittelbarkeitszusammenhang besteht, ist einzelfallabhängig; im Zweifel ist von einem solchen auszugehen. Die Finanzierung des Spiels über Sponsoren schließt den Entgeltcharakter nicht aus.21

1

Ausführlich unten in Kap. F. Rn. 2ff., sowie

Röll

, ZfwG 2020, 25, 26.

2

Erl. zum GlüStV 2021, LT HE Drs. 20/3989, S. 32.

3

Dietlein

, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 8.

4

So die st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.5.1955 – I C 133.53 – juris, Rn. 32ff.

5

Die Zuordnung einzelner Karten- und Wurfspiele als Glücks-/Geschicklichkeitsspiele findet sich bei

Dietlein

, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 8.

6

VG Wiesbaden, GewArch 1996, 68.

7

So auch

Dietlein

, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 8.

8

Dietlein

, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 9.

9

BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 – 8 C 26/12 – juris, Rn. 12.

10

Siehe hierzu etwa bei

Fischer

, § 284 StGB Rn. 5.

11

Hamacher

, in: Hamacher/Krings/Otto, § 3 GlüStV Rn. 6.

12

Die §§ 22 Abs. 3 und 74 S. 1 jeweils iVm. § 11 Abs. 1 MStV schreiben ebenfalls ein „Entgelt“ für die Teilnahme an im Rundfunk und Telemedien veranstalteten Gewinnspielen von max. 0,50 EUR vor.

13

Hamacher

, in: Hamacher/Krings/Otto, § 3 GlüStV Rn. 6.

14

Darstellung des Meinungstandes u.a. bei

Fischer

, § 284 StGB Rn. 5f.

15

U.a.: BayVGH, Urt. v. 25.8.2011 – 10 BV 10.1176 – juris, Rn. 18ff.; BayVGH, Beschl. v. 23.2.2012 – 10 CS 10.1682 – juris, Rn. 18ff.; zuletzt unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung: VG München, Urt. v. 7.2.2023 – M 27 K 22.3269 – juris, Rn. 44ff.;

Dietlein

, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 11.

16

BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 – 8 C 26/12 – juris, Rn. 12.

17

Zu den Schutzzwecken des GlüStV siehe unter Kap. C Rn. 25ff.

18

Fischer

, § 284 StGB Rn. 2.

19

BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 – juris, Rn. 22.

20

Dünchheim

, in: Dünchheim, § 3 GlüStV Rn. 10.

21

Dietlein/Hüsken

, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, 2. Auflage 2013, § 3 GlüStV Rn. 5.

2. Öffentlichkeit des Glücksspiels

11

Öffentlich ist das Glücksspiel nach § 3 Abs. 2 GlüStV, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (Alt. 1) oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt (Alt. 2).

12

Für einen größeren nicht geschlossenen Personenkreis besteht eine Teilnahmemöglichkeit, wenn die Beteiligungsmöglichkeit nicht auf einen bestimmten Teilnehmerkreis beschränkt ist. Zuverlässiges Indiz für einen offenen Teilnehmerkreis ist etwa die Veranstaltung des Spiels in öffentlichen Räumen oder die Werbung für das Spiel.22

13

Alt. 2 erweitert den Anwendungsbereich des Glücksspiels auf geschlossene Gesellschaften wie etwa in Vereinen, wenn dort „gewohnheitsmäßig“ Spiele veranstaltet werden. Die Alternative dient dazu, eine Umgehung des Öffentlichkeitserfordernisses und damit eine Aushebelung des Anwendungsbereichs des Vertragswerkes zu unterbinden. Gewohnheitsmäßig werden Spiele veranstaltet, wenn solche nicht nur ausnahmsweise, sondern in regelmäßigen Abständen abgehalten werden.23

22

Dünchheim

, in: Dünchheim, § 3 GlüStV Rn. 72.

23

Dünchheim

, in: Dünchheim, § 3 GlüStV Rn. 73.

II. Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspiel

14

Unter dem Begriff der Veranstaltung ist die planmäßige Organisation von Glücksspiel mit dem Ziel der Ermöglichung der Teilnahme anderer zu verstehen.24 Der Veranstaltungs- (und Vermittlungs-)ort befindet sich nach § 3 Abs. 4 GlüStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.

15

Der Begriff der Durchführung hingegen stellt auf die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung eines Dritten (des Veranstalters) ab.25 Es geht insoweit also um die „Realisierung des Glücksspiels“.26 Nicht selten ist der „Veranstalter“ zugleich „Durchführer“. Bedient sich der Veranstalter zur Umsetzung des Spiels aber eines Dritten so ist letzterer „Durchführer“, wenn dieser dem Veranstalter gegenüber weisungsgebunden ist. Zwingende Voraussetzung zur Qualifikation als „Durchführer“ ist daher die Weisungsgebundenheit. Ein „Durchführer“, der nicht weisungsgebunden ist, ist selbst Veranstalter.

16

Glücksspiel „vermittelt“ wer spielwillige Personen mit dem Spielangebot des Veranstalters zusammenbringt und so deren Teilnahme am Spiel ermöglicht.27 Auf eine gewerbliche Spielevermittlung kommt es nicht an; Vermittler ist auch, wer nur gelegentlich Vermittlungen übernimmt.28 Denklogisch stehen Vermittler und Veranstalter damit in einem Exklusivitätsverhältnis; der Vermittler kann nie zugleich Veranstalter desselben Glücksspiels sein.29

24

Dietlein

, in: Dietlein/Ruttig, § 2 GlüStV Rn. 4.

25

Dünchheim

, in: Dünchheim, § 2 GlüStV Rn. 9.

26

Hamacher

, in: Hamacher/Krings/Otto, § 2 GlüStV Rn. 5.

27

Hamacher

, in: Hamacher/Krings/Otto, § 2 GlüStV Rn. 5.

28

Dünchheim

, in: Dünchheim, § 2 GlüStV Rn. 11.

29

Dünchheim

, in: Dünchheim, § 2 GlüStV Rn. 12.

B. Rechtliche Rahmenbedingungen

1

Der Rechtsrahmen der Glücksspielregulierung wird von einem vielfältigen Geflecht aus Normen und gesetzlichen Regelungen verschiedener Ebenen bestimmt. Diese reichen vom Völker- und Europarecht über Bundes- und Landesrecht bis zu vereinzelten Vorgaben auf kommunaler Ebene. Besondere Bedeutung kommt dabei auch dem länderübergreifend in Staatsverträgen koordinierten Landesrecht zu, insbesondere dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Rechtsnormen sollen hier nachfolgend zunächst überblicksartig vorgestellt werden.

I. Europarecht

2

Auch wenn dies vor dem Hintergrund der zunehmenden Verlagerung des Glücksspielmarktes in das Internet vermehrt gefordert wird,1 fehlt es bisher nicht nur im Bereich des Online-Glücksspiels, sondern allgemein im Glücksspielsektor an einer europarechtlichen Harmonisierung. Neben vereinzelten sekundären Rechtsakten, wie etwa der Richtlinie (EU) 2015/1535 zur Notifizierung technischer Vorschriften,2 spielen auf EU-Ebene deshalb insbesondere die Grundfreiheiten und ihre Ausgestaltung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rolle. Beginnend mit der Rechtssache Schindler, Urteil C-275/92 vom 24.3.1994 hat der Europäische Gerichtshof im Laufe der Jahre verschiedene an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorgaben entwickelt, die diese bei der Regulierung von Glücksspielaktivitäten einzuhalten haben. Diese gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat Glücksspiel durch Verbote, staatliche Monopol- oder Lizenzsysteme oder auch sonstige Marktorganisationsformen und unter mehr oder weniger intensiver Einbeziehung privater und/oder öffentlicher Akteure organisiert. Der EuGH betrachtet das Veranstalten von Glücksspiel dabei grundsätzlich als Wirtschaftsaktivität und dementsprechend aus der Perspektive der Wirtschaftsregulierung. Die Mitgliedstaaten dagegen sehen die Glücksspielregulierung teilweise eher aus ordnungsrechtlicher Perspektive der Gefahrenabwehr, woraus unterschiedliche Auffassungen über Organisation und Ausgestaltung der Glücksspielregulierung resultieren können.3

3

Ausgehend von der bereits genannten Rechtssache Schindler hat der EuGH im Jahr 1999 festgestellt, dass es sich bei Glücksspiel generell um eine unabhängige wirtschaftliche Betätigung handelt, die unter den Schutz der europäischen Grundfreiheiten fällt.4 Besondere Bedeutung kommt dabei insbesondere der Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit zu, da es sich bei Glücksspielangeboten um Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV handelt. Zudem führt bereits der Abschluss von Geschäftsverträgen mit ausländischen Vermittlern, etwa über die Errichtung von Annahmestellen, zum Vorliegen einer Niederlassung und somit der Einschlägigkeit der Niederlassungsfreiheit.5

4

Die Anwendung der Grundfreiheiten erfordert natürlich stets das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts.6 Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des EuGH etwa in den Urteilen Gambelli, Berlington Hungary und Bonver Win unter anderem immer dann vor, wenn das Angebot von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger entweder am Ort der Niederlassung des Leistungserbringers oder ohne Ortswechsel über Telefon und Internet in Anspruch genommen wird.7 Zudem ist die Anwendung der Grundfreiheiten bspw. auch dann eröffnet, wenn tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Unternehmen aus andere Mitgliedstaaten an der Veranstaltung eines bestimmten Glücksspiels im jeweiligen Mitgliedstaat interessiert sein könnten.8

5

Laut EuGH – etwa im Verfahren Costa und Cifone – liegt ein Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit vor, sofern dieser geeignet ist, die Tätigkeit zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, insbesondere dann, wenn die Ausübung der Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt erfolgt, etwa vom Erhalt einer Konzession abhängt oder wenn bestimmte Tätigkeit von vornherein verboten sind.9 Zu diesen Eingriffen zählen natürlich auch die im terrestrischen Glücksspielbereich eingesetzten Regelungsmechanismen der Mindestabstände von Betrieben gleicher Art untereinander oder zu anderen Einrichtungen.10

6

Zur Rechtfertigung solcher Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit entspricht es ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass im Bereich des Glücksspiels zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Suchtbekämpfung und Jugendschutz in Betracht kommen.11 Fiskalische Interessen dürfen laut EuGH zwar „erfreuliche Nebenfolge“, nicht aber der eigentliche Grund der Regulierung sein.12 Da es sich bei dem Bereich des Glücksspiels um einen nichtharmonisierten Bereich handelt und beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, billigt der EuGH den Staaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, welche Erfordernisse sich für den Schutz der betroffenen Interessen ergeben.13

7

Auch bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen lässt der EuGH zunächst alle Kontroll- und Regulierungsformen zu, von der vorherigen Kontrolle und fortlaufender Überwachung bis hin zum vollständigen Verbot.14 Die Regulierung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des jeweiligen Ziels erforderlich ist.15 Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit soll insofern vom gewählten Regulierungsansatz, also dem verfolgten Regelungsziel und dem angestrebten Schutzniveau abhängen.16 Eine Beurteilung kann also nur insgesamt im Rahmen des Regulierungssystems erfolgen. Neben rein suchtpräventiven17 und kriminalpräventiven18 Systemen kann es sich hierbei auch um sog. multipolare Regulierungssysteme handeln, wobei in letzterem Fall die zugrunde liegenden Ziele in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.19

8

Allerdings müssen sämtliche Regulierungen natürlich stets insgesamt geeignet und verhältnismäßig sein. Dies sind sie nur, wenn sie eine kohärente und systematische Begrenzung im Hinblick auf die Erreichung des verfolgten Ziels darstellen.20 Somit sind die Mitgliedstaaten nicht völlig frei, was die Regulierung ihres Glücksspiels betrifft, sondern haben einen Ausgleich zwischen den Grundfreiheiten der Anbieter und Kunden einerseits und den von ihnen verfolgten Regulierungszielen herzustellen und diese Ziele insbesondere objektiv nachprüfbar in einer konsistenten und in sich schlüssigen Weise zu verfolgen.

9

Die Anwendung des Unionsrechts und damit die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt laut EuGH den nationalen Gerichten.21 Die zuständigen nationalen Stellen wiederum haben dem Gericht alle Umstände darzulegen, die zur Prüfung der unionsrechtlichen Anforderungen notwendig sind.22 Das nationale Gericht muss nach Darlegung der Umstände prüfen, welche Ziele die Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspiels tatsächlich verfolgen.23 Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen entsprechende Nachweise für die Geeignetheit zu erbringen, etwaige Versäumnisse darf das Gericht nicht durch eigene Erwägungen ersetzen.24

10

Zentraler Prüfungspunkt der Rechtfertigung ist die Prüfung der horizontalen und vertikalen Kohärenz. Das Kohärenzkriterium hat dabei Bedeutung sowohl sektorübergreifend für die Glücksspielregulierung in einem Mitgliedstaat insgesamt als auch bezogen auf die Regulierung einzelner Glücksspielsektoren. Kohärenz bedeutet in etwa das Verbot, ein Sachgebiet bestimmten Regulierungen zu unterwerfen, ein anderes Sachgebiet trotz vergleichbarer Gefahren für dasselbe Schutzziel aber nicht.25

11

Diese Kohärenzprüfung muss in zweierlei Richtungen erfolgen: Einerseits sind die Regulierungen innerhalb des jeweiligen Glücksspielsektors zu vergleichen (vertikale Kohärenz), andererseits muss auch eine sektorübergreifende Betrachtung vorgenommen werden (horizontale Kohärenz).26