164,99 €
Häufige Änderungen der Rechtsgrundlagen und diverse, teils unübersichtliche Rechtsquellen aus dem Unions-, Bundes- und Landesrecht führen dazu, dass das Glücksspiel- und Sportwettenrecht in Deutschland zu den anspruchsvollsten Rechtsgebieten zu zählen ist. Für Gerichte, Behörden, die Anwaltschaft, aber auch in diesem Bereich tätige Unternehmen tritt hinzu, dass es bisher für eine effiziente Einarbeitung in dieses uneinheitliche Rechtsgebiet an einer umfassenden, praxisbezogenen rechtlichen Darstellung mangelt. Insbesondere die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich je nach Glücksspielform zum Teil erheblich. Dieses Buch soll erstmals eine umfassende, aktuelle und praxisnahe Darstellung der rechtlichen Grundlagen aller gängigen Glücksspielformen und der jeweiligen Genehmigungsverfahren bieten.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 1368
Veröffentlichungsjahr: 2023
Herausgegeben von
Mirko Benesch
Rechtsanwalt, Mediator
Marcus Röll
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Bearbeitet von:
Mirko Benesch; Dr. iur. Michael Engelhardt; Dr. iur. Roland Hoffmann, LL.M.; Dr. iur. Gabriel Jakob; Karsten Königstein; Vanessa Marrone; Carmen Neher; Florian Riess; Marcus Röll; Manuel Thiele
Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN: 978-3-8005-1814-2
© 2023 Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main www.ruw.de Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Satzkonvertierung: Lichtsatz Michael Glaese GmbH, 69502 Hemsbach
Druck und Verarbeitung: CPI books, 25917 Leck
Lange war das Glücksspielrecht in Deutschland für Juristen eine eher unbedeutende Randmaterie. Dies änderte sich spätestens als zum 1.7.2012 der erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2012) in Kraft trat. Vorangegangen waren verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere das Grundsatzurteil zu Sportwetten im Jahre 2006) und des EuGH zum Staatsmonopol für Lotterien und Sportwetten bzw. zur fraglichen (Un-)Vereinbarkeit des GlüStV 2008 mit europäischem Recht. Zwar stimme der GlüStV 2012 in weiten Teilen mit dem GlüStV 2008 überein, jedoch enthielt er auch etliche für die Glücksspielbranche brisante Neuerungen.
Zentrale Neuerungen waren u.a. die Liberalisierung des Sportwettenmarktes mit der sogenannten 7-jährigen „Experimentierklausel“ sowie eine drastische neue Regulierung des Automatenspiels, durch u.a. die Einführung von Abstandsvorschriften sowie das Verbot von Mehrfachspielhallen in einem Gebäudekomplex.
Die im GlüStV 2012 genannten gleichrangigen Ziele sollten dabei bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielangeboten schaffen und primär der Bekämpfung von Suchtgefahren dienen.
Sportwettunternehmen hatten 2012 zunächst noch die Hoffnung auf eine baldige Konzessionsvergabe und damit einen rechtssichern zukünftigen Betrieb. Diese Hoffnung wurde aber schon bald enttäuscht, da es zu der beabsichtigten Erprobung eines Erlaubnissystems für bis zu 20 Sportwettveranstalter unter dem GlüStV 2012 nicht kam. Zu mangelhaft war die Ausgestaltung im GlüStV 2012 und das hierauf basierende Genehmigungsverfahren des Bundeslandes Hessen. Erst nach weiteren Anpassungen des GlüStV im Jahre 2019 konnte im Jahre 2020, und damit nach acht Jahren, die ersten Erlaubnisse erteilt werden, welche auch Bestand hatten.
Ähnlich chaotisch verlief auch die Umsetzung des GlüStV 2012 für die Betreiber von Spielhallen. Schnell nach dem Inkrafttreten war klar, dass dieser Glücksspielstaatsvertrag und seine konkrete Umsetzung durch die jeweiligen Bundesländer dramatische Auswirkungen auf die Automatenbranche hatte. Bisher unbefristete Erlaubnisse, auf deren Basis viele Betreiber jahrzehntelang ihre Spielhallen betrieben, endeten nun weitgehend kollektiv am 30.6.2017, für einige sogar bereits zum 30.6.2013. Spielhallenbetreiber mussten nun Sozialkonzepte erstellen, Mitarbeiter schulen und neue Erlaubnisse beantragen ohne dass in vielen Bundesländern die rechtlichen Rahmenbedingungen klar definiert waren. Neben unzureichenden Präzisierungen im Glücksspielstaatsvertrag selbst, fehlten oft hinreichende Ausführungsbestimmungen bzw. Ländergesetze, um den Betreibern klare rechtliche Handlungsabläufe vorzugeben.
Eine kollektive Unsicherheit machte sich in der Spielhallenbranche breit, welche sich mit einem Heranrücken des 30.6.2017 stetig steigerte. Man hatte als Betreiber diesen Stichtag jahrelang im Auge, jedoch wussten weder die beteiligten Juristen, noch die zuständigen Behörden was danach kommen wird. Wird man wieder eine Erlaubnis erhalten? Kommt man mit der Geltendmachung eines Härtefalls durch?
Wenn ja für wie lange? Wie werden die bei einer Abstandsproblematik zwischen zwei Spielhallen notwendigen Auswahlverfahren durchgeführt? Etc. Die Fragen waren vielfältig und niemand konnte sichere Antworten geben, am wenigsten die für die neuen Erlaubnisse zuständigen Behörden. Mangelnde und oft unpräzise gesetzliche Vorgaben wurden in der Folgezeit durch eine Flut an teils divergierenden Urteilen ersetzt, sodass sich außer ausgewiesen Fachleuten im Glücksspielrecht kaum noch Betreiber, Behörden oder auch Juristen in dieser Materie zurechtfanden.
Rückblickend kann man festhalten, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2012 es in wesentlichen Teilen nicht schaffte, die von ihm selbst proklamierten Ziele umzusetzen. Weder das Totalverbot von Glücksspielen im Internet schaffte eine Austrocknung des Schwarzmarktes, noch die schwerlich umsetzbaren Regeln zu Sportwetten. Auch eine Vereinheitlichung des Glücksspielrechts war jedenfalls im Bereich des Automatenspiels nicht erreicht worden.
Entsprechend groß war die Hoffnung, dass man beim Glücksspielstaatsvertrag 2021 aus den bisherigen Versäumnissen und Fehlern der Vergangenheit gelernt hat. Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag war 2021 bereits aufgrund der Befristung des bisherigen Staatsvertrages mit Ablauf des 30.6.2021 zwingend notwendig.
Der GlüStV 2021 führte insbesondere Neuerungen in den Bereichen des Sperrsystems (OASIS), Regulierung (und damit die erstmalige Erlaubnisfähigkeit) von Online-Casinos, Online-Poker und virtuellem Automatenspiel, Zulassung von Live-Sportwetten in begrenztem Umfang und Errichtung einer zentralen Vollzugsbehörde in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts für den Online-Bereich ein. Der Sinneswandel betreffend die Zulassung von Online-Angeboten ist der, eigentlich selbstverständlichen, Erkenntnis geschuldet, dass bei einer extrem restriktiven Regulierung das Ausweichen der Spieler in den Schwarzmarkt die logische Folge ist. Warum diese Erkenntnis nicht auch auf den Bereich der Spielhallen Anwendung gefunden hat, ist letztlich unverständlich. Auch hier ergibt sich aufgrund einer immer stärkeren Regulierung und Zurückdrängung des, an sich sehr gut kontrollierbaren stationären Marktes, eine starke Abwanderung der Spieler in den (illegalen) Online-Markt oder auch in illegale stationäre Ausformungen wie den sogenannten „Fun-Games“, „Café-“ und „Hinterhofcasinos“.
Das Glücksspielrecht ist somit spätestens seit 2012 geprägt durch unzählige Gerichtsurteile, welche letztendlich das rechtliche zulässige Verfahren bzw. Vorgehen bestimmen. Dies macht es aber für Betreiber und auch Juristen so unglaublich schwer sich in diesem Dschungel an Urteilen, unterschiedlichsten landesrechtlichen Umsetzungen und (ministerialen) Hinweisen zurechtzufinden.
Die Herausgeber wollten daher kein klassisches Lehrbuch schaffen, sondern ausdrücklich ein „Praxishandbuch“, welches sich an der juristischen Realität in der Praxis ausrichtet, von Praktikern geschrieben wurde und auch für den juristischen Laien lesbar ist. Die Kanzlei der Herausgeber hat seit dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 tausende (Antrags-)Verfahren in verschiedenen Glücksspielformen geführt. Gleichfalls wirkten die Herausgeber mit ihrer Kanzlei in einer Vielzahl unterschiedlichster Verfahren in allen Instanzebenen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie auch durch Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die aktuelle Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages in vielen Bereichen ein.
Nach wie vor stehen die Herausgeber etlichen gesetzlichen Regelungen, Entscheidungen von Verwaltungsgerichten oder Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages sowohl in rechtlicher, als auch in praktischer Hinsicht äußerst kritisch gegenüber. Die Intension dieses Werkes besteht allerdings darin, bestmöglich die aktuelle Realität abzubilden. Ob einige Regelungen bzw. Gesetze, welche heute beachtet werden müssen, dauerhaft bestand haben, wird in den nächsten Jahren erst noch durch nationale oder europäische Gerichte geklärt werden müssen.
1.6.2023
Mirko Benesch
Marcus Röll
Benesch, Mirko
Rechtsanwalt, Mediator, Freiburg i. Br.
Engelhardt, Dr. iur. Michael
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Freiburg i. Br.
Hoffmann, Dr. iur. Roland, LL.M.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Heidelberg
Jakob, Dr. iur. Gabriel
Assessor, Frankfurt a.M.
Königstein, Karsten
Rechtsanwalt, Freiburg i. Br.
Marrone, Vanessa
Diplom-Juristin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Freiburg i. Br.
Neher, Carmen
Rechtsanwältin, Heidelberg
Riess, Florian
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Freiburg i. Br.
Röll, Marcus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Heidelberg
Thiele, Manuel
Richter, Freiburg i. Br.
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Anwendungsbereich des Staatsvertrages und Begriffsbestimmung des öffentlichen Glücksspiels
I. Öffentliches Glücksspiel
1. Glücksspiel
a. Zufallsabhängigkeit
b. Entgeltlichkeit
2. Öffentlichkeit des Glücksspiels
II. Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspiel
B. Rechtliche Rahmenbedingungen
I. Europarecht
II. Bundesrecht
1. Die Gewerbeordnung und die darauf aufbauende Spielverordnung
2. Die Besteuerung von Glücksspiel im Rennwett- und Lotteriegesetz
3. Strafgesetzbuch §§ 284ff. StGB, § 4 RennwLottG
4. Geldwäschegesetz, BGB und UWG
III. Landesrecht
1. Glücksspielstaatsvertrag
2. Medienstaatsvertrag
3. Landesausführungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag
4. Weitere Regelungen auf Landes- und Kommunalebene
C. Regulierung nach Glücksspielarten
I. Allgemeine Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
1. Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
a. Begriff
b. Die Prognoseentscheidung
aa. Grundlage der Prognose
bb. Maßstab der Prognose
c. Verantwortlicher
aa. Einzelkaufmann
bb. Juristische Personen
cc. Personen(handels)gesellschaften
dd. Strohmannverhältnisse
2. Ziele des GlüStV
a. Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht (Nr. 1)
b. Begrenzung des Glücksspielangebots und Bekämpfung des Schwarzmarktes (Nr. 2)
c. Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz (Nr. 3)
d. Sicherstellung ordnungsgemäßer Durchführung des Spielbetriebs und Kriminalitätsbekämpfung (Nr. 4)
e. Vorbeugung vor den Gefahren für die Integrität sportlichen Wettbewerbs (Nr. 5)
3. Jugendschutz
a. Jugendschutz als allgemeines Ziel des GlüStV
b. Jugendschutzgesetz
c. Spezifische Jugendschutzanforderungen in den spezifischen Landesgesetzen
4. Sozialkonzept
a. Zielsetzung
b. Mindestinhalte
aa. Benennung eines Beauftragten (Nr. 1)
bb. Unternehmenskommunikation, Werbung und Sponsoring (Nr. 2)
cc. Schulungen (Nr. 3)
dd. Jugendschutz, Identitätskontrollen (Nr. 4)
ee. Aufklärung (Nr. 5)
ff. Früherkennung (Nr. 6)
gg. Frühintervention, Vermittlung von Hilfen (Nr. 7)
hh. Spielersperrsystem (Nr. 8)
ii. Dokumentation (Nr. 9)
jj. Berichterstattung (Nr. 10)
c. Weitere Inhalte
5. Spielersperrsystem
a. Eintragung und Dauer der Sperre
aa. Selbst- und Fremdsperre
bb. Eintragung und einzutragende Daten
cc. Verfahren nach Eintragung
b. Folgen der Sperre
aa. Ausschluss des Spielers vom Spiel
bb. Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei
c. Beendigung der Sperre
d. Übertragung bestehender Sperrdateien
II. Allgemeine Voraussetzungen der Erlaubnis für Glücksspiele im Internet
1. Erlaubte Glücksspielformen im Internet
2. Allgemeine internetspezifische Erlaubnisvoraussetzungen
a. Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV und kein Angebot unerlaubter Glücksspiele
b. Identifizierung und Authentifizierung von Spielern
c. Kreditverbot
d. Verbot schneller Wiederholungen
e. Angepasstes, internetspezifisches Sozialkonzept
f. Digitale Trennung verschiedener Glücksspielformen
g. Internetspezifische Anforderungen zu Spielkonten usw.
3. Internetspezifische Anforderungen an die Ausgestaltung des Spielkontos, Informations-, Jugend- und Spielerschutzpflichten, das IT-Sicherheitskonzept usw.
a. Anforderungen an das Spielkonto, § 6a GlüStV
aa. Erfordernis eines Spielerkontos, Abs. 1
bb. Einrichtung des Kontos und Verifizierung, Abs. 2
cc. Fehler bei der Verifizierung, Abs. 3
dd. Vorläufige Teilnahme ohne Verifizierung, Abs. 4
ee. Erfordernis erneuter Verifizierung, Abs. 5 und 6
ff. Ausnahme vom Erfordernis der erneuten Verifikation, Abs. 5 S. 7, Abs. 6 S. 2
gg. Schließung des Spielkontos, Abs. 7
hh. Kontosperrung, Abs. 8
b. Geldbeträge auf dem Spielkonto, § 6b GlüStV
aa. Ausweisung der Beträge, Abs. 1
bb. Gutschrift von Einzahlungen und Abzug von Auszahlungen, Abs. 2
cc. Automatische Auszahlung von Gewinnen, Abs. 3
dd. Beschränkung der Ein- und Auszahlung, Abs. 4
ee. Unzulässigkeit des Transfers zwischen Spielkonten, Abs. 5
ff. Verwahrung der Mittel auf dem Spielkonto, Trennung von Eigenmitteln, Abs. 6
gg. Auszahlung bei Schließung des Spielkontos, Abs. 7
c. Selbstlimitierung; Limitdatei, § 6c GlüStV
aa. Anforderungen an das anbieterübergreifende Einzahlungslimit, Abs. 1
bb. Anbieterbezogenes Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimit, Abs. 2
cc. Änderung von Limits, Abs. 3
dd. Die Limitdatei, Abs. 4
ee. Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Einzahlungslimit, Abs. 5
ff. Datenübermittlung im Zusammenhang mit Einzahlungen, Abs. 6
gg. Löschfristen für personenbezogene Daten, Abs. 7, Abs. 8
hh. Anwendungsbereich, Abs. 9
ii. Kostenregelung, Abs. 10
d. Informationspflichten des Anbieters gegenüber dem Spieler, § 6d GlüStV
e. Jugend- und Spielerschutz
aa. Identifizierung- und Authentifizierungspflicht, Abs. 1
bb. Überprüfung von Zufallsgeneratoren, Abs. 2
cc. Anforderungen an die Internetdomain, Abs. 3
dd. Bereitstellung von Pflichtinformationen, Abs. 4
ee. Risikohinweise und Informationen zur Glücksspielsucht, Abs. 5
f. IT-Sicherheitskonzept
aa. Pflicht zur Sicherheitskonzepterstellung und Implementierung, Abs. 1
bb. Mindestanforderungen an das IT-Sicherheitskonzept, Abs. 2
cc. Pflicht zur externen Überprüfung, Abs. 3
g. Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten
h. Verbot des parallelen Spielens
i. Spielsuchtfrüherkennung
j. Verbot unentgeltlicher Unterhaltungsangebote
III. Online-Glücksspiel
1. Virtuelle Automatenspiele
a. Erlaubnispflicht
b. Definition
c. Maßgebliche Rechtsquellen
d. Erlaubnisvoraussetzungen
aa. Veranstaltererlaubnis nach §§ 4, 4a GlüStV
bb. Gesonderte Erlaubnis für das virtuelle Automatenspiel
e. Erlaubnisverfahren
aa. Behörde
bb. Gang des Verfahrens und erforderliche Unterlagen
2. Online-Poker
a. Definition
b. Abgrenzung zu Online-Casinospielen
c. Maßgebliche Rechtsquellen
d. Erlaubnisvoraussetzungen
aa. Veranstaltererlaubnis nach §§ 4, 4a GlüStV
bb. Gesonderte Erlaubnis für einzelne Varianten des Online-Pokers
e. Erlaubnisverfahren
aa. Behörde
bb. Gang des Verfahrens und erforderliche Unterlagen
3. Online-Casinospiele
a. Definition
b. Maßgebliche Rechtsquellen
c. Erlaubnisvoraussetzungen
aa. Anforderungen des GlüStV
bb. Landesspezifische Vorgaben zu Online-Casinospielen
d. Erlaubnisverfahren
aa. Behörde
bb. Gang des Verfahrens und erforderliche Unterlagen
4. Lootboxen
a. Definition
b. Lootboxen als Glücksspiel?
aa. Übereinstimmung des glücksspiel- und strafrechtlichen Glücksspielbegriffs
bb. Zufallsabhängigkeit
cc. Einsatz
dd. Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle
ee. Verlustrisiko
ff. Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einsatz und Gewinn
c. Gewinn von gleichem oder höheren Wert
5. Fantasy League (Sportmanager-Spiele)
a. Gewinn
b. Einsatz
c. Zusammenhang
d. Zufallsabhängigkeit
IV. Sportwetten
1. Historischer Überblick
2. Begriffe
a. Sportwette
aa. Die Sportwette als Unterfall der Wette
bb. Zukünftiger Vorgang
cc. Das Sportereignis als zentraler Anknüpfungspunkt der Sportwette
dd. Zu festen Quoten
ee. eSports
b. Wettveranstalter
c. Vertriebswege der Wettvermittlung
aa. Wettvermittlungsstelle – Hauptgewerbe
bb. Wettvermittlungsstelle – Nebengewerbe
cc. Wettvermittlung in Annahmestellen
dd. Eigenvertrieb durch den Sportwettveranstalter
3. Maßgebliche Rechtsquellen
a. Wettveranstalter
b. Wettvermittler
4. Erlaubnisvoraussetzungen
a. Wettveranstalter
b. Wettvermittler
aa. Übersicht der Erlaubnisvoraussetzungen nach dem GlüStV
bb. Länderspezifische Erlaubnisvoraussetzungen
5. Erlaubnisverfahren
a. Wettveranstalter
aa. Behörde
bb. Gang des Verfahrens
b. Wettvermittler
aa. Übersicht
bb. Einzelne Bundesländer
c. Klagemodalitäten bei Versagung einer Erlaubnis zur Wettvermittlung
6. Die strafrechtliche Sanktionierung von Sportwettmanipulationen
a. Sportwettbetrug gem. § 265c StGB
aa. Täter
bb. Tathandlung
cc. Taterfolg: Unrechtsvereinbarung
b. Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gem. § 265d StGB
c. Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation gem. § 265e StGB
7. Ausblick
V. Pferdewetten
1. Maßgebliche Rechtsquellen
2. Grunddefinitionen
a. Definition Pferdewette
aa. Mögliche Wettformen
bb. Abgrenzung zur Sportwette
b. Der Totalisatorbetreiber als grundsätzlicher Veranstalter von Totalisatorwetten
c. Der Buchmacher als möglicher Veranstalter oder Vermittler von Pferdewetten
aa. Die Veranstaltung von Buchmacher- und die Vermittlung von Totalisatorwetten durch den Buchmacher
bb. Örtlichkeiten der Buchmacher
d. Pferdewetten im Internet
3. Erlaubnisvoraussetzungen
a. Erlaubnis für den Totalisatorbetrieb
aa. Bundesrechtliche Erlaubnisvoraussetzungen
bb. Landesrechtliche Besonderheiten
b. Buchmachererlaubnis
aa. Bundesrechtliche Erlaubnisvoraussetzungen
bb. Landesrechtliche Besonderheiten
c. Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet
4. Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis
a. Totalisatorerlaubnis
aa. Zuständige Behörde
bb. Erforderliche Unterlagen
cc. Inhalt und Umfang der Erlaubnis
b. Buchmachererlaubnis
aa. Zuständige Behörde
bb. Erforderliche Unterlagen
cc. Inhalt und Umfang der Erlaubnis
c. Interneterlaubnis gem. § 27 Abs. 2 GlüStV
aa. Zuständige Behörde
bb. Erforderliche Unterlagen
cc. Inhalt und Umfang der Erlaubnis
5. Aufsicht
6. Steuern
a. Bemessungsgrundlage und Steuersatz
b. Steuerverfahren
c. Zuweisungsverfahren nach § 7 RennwLottG für Totalisatorbetriebe
7. Strafvorschriften im Bereich der Pferdewetten
VI. Die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
1. Maßgebliche Rechtsquellen
a. Maßgebliche Bundes- und Landesgesetze
b. Die Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Anwendbarkeit der SpielV
2. Grunddefinitionen
a. Der Aufsteller der Geldspielgeräte
aa. Die Definition und glücksspielrechtliche Einordnung des „Aufstellers“
bb. Abgrenzung zwischen Aufsteller und Betreiber
b. Automatenaufstellung als gewerbliche Tätigkeit
c. Die Definition der Geldspielgeräte
aa. Technische Vorrichtung zur Beeinflussung des Spielausgangs
bb. Gewinnmöglichkeit
cc. Abgrenzung zu sonstigen Spielformen
dd. Bauartzulassung der Geldspielgeräte
3. Erlaubnisvoraussetzungen
a. Allgemeine Aufstellerlaubnis
aa. Zuverlässigkeit des Aufstellers
bb. Unterrichtungsbescheinigung der IHK als Sachkundenachweis
cc. Nachweis eines Sozialkonzepts
b. Geeignetheitsbestätigung
aa. Zulässige Aufstellungsorte der Geldspielgeräte
bb. Höchstzahl zulässiger Geldspielgeräte
cc. Anforderungen an das Personal
c. Anforderungen an die Gewerbeausübung
aa. Anforderungen an Spieler- und Minderjährigenschutz
bb. Sonstige Anforderungen an die Gewerbeausübung
cc. Landesrechtliche Besonderheiten zu Gaststätten mit Gewinnspielgeräten
4. Erlaubnisverfahren
a. Zuständige Erlaubnisbehörde
b. Aufstellerlaubnis
aa. Antrag und beizufügende Unterlagen
bb. Inhalt und Umfang der Erlaubnis
c. Geeignetheitsbestätigung
aa. Antrag und beizufügende Unterlagen
bb. Inhalt und Umfang der Erlaubnis
5. Steuerliche Aspekte
6. Bußgeld- und Strafvorschriften
VII. Spielhallen
1. Maßgebliche Rechtsquellen
2. Erlaubnispflicht
3. Erlaubnisvoraussetzungen
a. Erlaubnisvoraussetzungen nach der GewO
aa. Erlaubnisse nach § 33c Abs. 1, Abs. 3 GewO
bb. Erlaubnisvoraussetzungen nach § 33i GewO
b. Bauplanungsrechtliche Einordnung der Spielhallen
c. Erlaubnisvoraussetzungen nach dem GlüStV
d. Regelungen der einzelnen Länder
aa. Baden-Württemberg
bb. Bayern
cc. Berlin
dd. Brandenburg
ee. Bremen
ff. Hamburg
gg. Hessen
hh. Mecklenburg-Vorpommern
ii. Niedersachsen
jj. Nordrhein-Westfalen
kk. Rheinland-Pfalz
ll. Saarland
mm. Sachsen
nn. Sachsen-Anhalt
oo. Schleswig-Holstein
pp. Thüringen
4. Erlaubnisverfahren
a. Anforderungen an die Erlaubnis aus dem GlüStV
b. Landesspezifische Anforderungen an die Erlaubnisse
aa. Antrag und erforderliche Unterlagen
bb. Baden-Württemberg
cc. Bayern
dd. Berlin
ee. Brandenburg
ff. Bremen
gg. Hamburg
hh. Hessen
ii. Mecklenburg-Vorpommern
jj. Niedersachsen
kk. Nordrhein-Westfalen
ll. Rheinland-Pfalz
mm. Saarland
nn. Sachsen
oo. Sachsen-Anhalt
pp. Schleswig-Holstein
qq. Thüringen
5. Anforderungen an die Gewerbeausübung
a. Anforderungen aus GewO und SpielV
b. Anforderungen aus dem Jugendschutzgesetz
c. Besteuerung
d. Allgemeine Anforderungen aus dem GlüStV
e. Anforderung an Werbung und Ausgestaltung der Spielhalle
aa. Begriff der Werbung nach § 26 Abs. 1 HS. 1 GlüStV
bb. Besonders auffällige Gestaltung nach § 26 Abs. 1 HS. 2 GlüStV
f. Landesrechtliche Anforderungen an die Gewerbeausübung
aa. Baden-Württemberg
bb. Bayern
cc. Berlin
dd. Brandenburg
ee. Bremen
ff. Hamburg
gg. Hessen
hh. Mecklenburg-Vorpommern
ii. Niedersachsen
jj. Nordrhein-Westfalen
kk. Rheinland-Pfalz
ll. Saarland
mm. Sachsen
nn. Sachsen-Anhalt
oo. Schleswig-Holstein
pp. Thüringen
VIII. Lotterien und Ausspielungen
1. Historische Grundlagen
2. Staatliches Lotteriemonopol
a. Überblick
b. Begründung des Lotteriemonopols
c. Kritik am Monopol
3. Erlaubnispflicht
4. Definition
a. Mehrzahl von Personen
b. Spielplan
c. Entgelt
d. Geldgewinn
5. Maßgebliche Rechtsquellen
a. Zivilrechtliche Rechtsquellen
b. Strafrechtliche Rechtsquellen
c. Öffentlich-rechtliche Rechtsquellen
6. Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial
a. Definition
aa. Der Begriff der Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial bzw. Soziallotterie
bb. Private und staatliche Soziallotterien
b. Erlaubnisvoraussetzungen
aa. Versagungsgründe nach § 13 GlüStV
bb. Weitere Erlaubnisvoraussetzungen
cc. Besondere Erlaubnisvoraussetzungen für den Eigenvertrieb und die Vermittlung im Internet
dd. Erleichterungen und Ausnahmen für langsame Lotterien
ee. Besonderheiten für Lotterien in Form des Gewinnsparens
ff. Besonderheiten für kleine Lotterien
gg. Sonderregelungen für besondere Formen der Soziallotterie, insbesondere die „GlücksSpirale“
c. Erlaubnisverfahren
aa. Zuständige Behörde
bb. Gang des Verfahrens
d. Dokumentationspflichten
e. Steuerliche Aspekte
aa. Lotteriesteuer
bb. Umsatzsteuer
cc. Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer
f. Besonderheiten nach dem Geldwäschegesetz
7. Lotterie mit planmäßigem Jackpot und Sofortlotterie
a. Lotterien mit planmäßigem Jackpot
b. Sofortlotterien
8. Zweitlotterien
9. Staatlich veranstaltete Lotterien
a. Klassenlotterien
b. Landeslottogesellschaften
c. Annahmestellen und Lotterieeinnehmer
aa. Landesrechtliche Beschränkungen der Zulassung von Annahmestellen
bb. Landesrechtliche Besonderheiten zu Lotterieeinnehmern
cc. Besteuerung von Annahmestellen und Lotterieeinnehmern
10. Strafrechtliche Regelungen zu Lotterien
IX. Gewerbliche Spielvermittlung
1. Maßgebliche Rechtsquellen
2. Zur Definition des gewerblichen Spielvermittlers
a. Die Vermittlungstätigkeit
b. Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
c. Geografischer Umfang der Erlaubnis
d. Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis
3. Erlaubnispflicht und Erlaubnisvoraussetzungen
a. Allgemeine Voraussetzungen der §§ 4–8d GlüStV
b. Zulässige Vertriebswege und -formen
aa. Länderspezifische Vorgaben zur terrestrischen Vermittlung
bb. Uneinigkeit bei dem Vertrieb über Aktivierungscodes, Voucher oder Gutscheinen
c. Weiterleitung der Beträge an den Veranstalter und Hinweispflichten
aa. Zwei-Drittel-Regelung bei der Höhe der weiterzuleitenden Beträge
bb. Bestätigung der weitergeleiteten Beträge durch einen Beauftragten eines rechts- oder steuerberatenden Berufs
cc. Hinweispflichten gegenüber dem Spielteilnehmer
d. Offenlegung der Vermittlung
e. Beauftragung eines Treuhänders zur Verwahrung der Spielquittungen
f. Übermittlungspflicht zur Zahl der Spieler und Höhe der Einsätze
g. Landesrechtliche Erweiterungen des Regionalitätsprinzips
h. Landesrechtliche Erlaubnisvoraussetzungen
aa. Baden-Württemberg:
bb. Berlin
cc. Bremen
dd. Hamburg
ee. Hessen
ff. Niedersachsen
gg. Nordrhein-Westfalen
hh. Rheinland-Pfalz
ii. Saarland
jj. Sachsen
kk. Sachsen-Anhalt
ll. Thüringen
4. Erlaubnisverfahren
a. Zuständige Erlaubnisbehörde
b. Antrag und Antragsvoraussetzungen
c. Inhalt und Umfang der Erlaubnis
5. Strafrechtliche Besonderheiten
X. Spielbanken
1. Maßgebliche Rechtsquellen
2. Erlaubnisvoraussetzungen und Grunddefinitionen
a. Definition der Spielbank
b. Zugelassene Arten des Spiels und Spielregeln
3. Systematisierung der landesrechtlichen Spielbankgesetze
a. Bayern, Sachsen und Thüringen als Beispiele einer ausschließlichen staatlichen Beteiligung
b. Landesrechtliche Regelungen mit beschränkten Möglichkeiten privater Beteiligung und dem Erfordernis einer mehrheitlichen staatlichen Kontrolle
c. Landesspezifische Erlaubnisvoraussetzungen bei öffentlich- und privatrechtlicher Möglichkeit zum Spielbankbetrieb
aa. Grundsätzliches zu den Erlaubnisvoraussetzungen
bb. Konkrete Erlaubnisvoraussetzungen und Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer
4. Erlaubnisverfahren
a. Baden-Württemberg
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
b. Berlin
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
c. Hamburg
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
d. Hessen
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
e. Mecklenburg-Vorpommern
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
f. Niedersachsen
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
g. Nordrhein-Westfalen
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
h. Rheinland-Pfalz
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
i. Sachsen-Anhalt
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
j. Schleswig-Holstein
aa. Zuständige Behörde
bb. Formale Voraussetzungen der Antragstellung
cc. Erlaubnis, Befristung, Verlängerung
XI. Poker
1. Geschichtlicher Hintergrund
2. Definition
3. Poker als Glücksspiel
a. Poker als Glücksspiel im gewerberechtlichen Sinne
b. Poker als Glücksspiel im strafrechtlichen Sinne des § 284 StGB
c. Betrachtung von Poker durch ausländische Gerichte
d. Poker aus steuerrechtlicher Sicht
aa. Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel
bb. Zusammenfassung
4. Regelung des aktuellen GlüStV
5. Vorgaben der Gewerbeordnung
a. Erlaubnispflicht gem. § 33d Abs. 1 S. 1 GewO
b. Erlaubnisfähigkeit
D. Glücksspielwerbung
I. Einführung
1. Überblick
2. Entstehungsgeschichte
3. Europarechtliche Vorgaben
a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
b. Sonstige werberechtliche Empfehlungen auf europäischer Ebene
II. Vorgaben zur Werbung im Glücksspiel
1. Systematische Einordnung der wesentlichen Vorgaben
2. Persönlicher Anwendungsbereich
3. Handelt es sich um Werbung oder Sponsoring?
a. Der Begriff der Werbung
b. Der Begriff des Sponsorings
4. Über welche Medien und Formate soll die Glücksspielwerbung angeboten werden?
a. Telekommunikationsanlagen
aa. Grundsätzliches Werbeverbot mit Telekommunikationsanlagen
bb. Ausnahmen des grundsätzlichen Werbeverbotes
cc. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen
dd. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
b. Rundfunk, einschließlich TV-Werbung
aa. Glücksspielrechtliche Bestimmungen zur Werbung im Rundfunk
bb. Jugendschutzrechtliche Bestimmungen zur Werbung im Rundfunk
cc. Medienrechtliche Bestimmungen zur Werbung im Rundfunk
dd. Prüfpflichten von Rundfunkanbietern und Rundfunkhaftung
ee. Zuständigkeitsverteilung zwischen Erlaubnisbehörde und
c. Internet
aa. Werbung durch Affiliate-Links
bb. Werbung über Video-Sharing-Dienste
cc. Werbung über Social Media
dd. Influencer-Marketing
ee. Werbung mit Streamern
d. Werbung in Sportstätten, insbesondere Dachmarkenwerbung
aa. Grundsätzliches
bb. Virtuelle Werbemaßnahmen bei Übertragungen aus Sportstätten
5. Welche Art von Glücksspiel soll angeboten werden?
a. Hervorheben besonderer Merkmale des Glücksspiels
aa. Jackpots
bb. „Good cause“-Werbung
cc. Bewerben von Boni und Rabatten im Internet
b. Besonderheiten einzelner Glücksspielarten
aa. Spielhallen
bb. Wettvermittlungsstellen
cc. Lotterien
dd. Online-Glücksspiel
ee. Sportwetten
ff. Sofortlotterien
6. Ist die Werbung nach Art und Umfang angemessen?
a. Beachtung der Ziele des GlüStV
b. Keine übermäßige Werbung
aa. Einsatz von Triggern
bb. Werbung durch Streamer und Influencer
cc. Positive Darstellung und Normalisierung von Glücksspiel
dd. Werbung für unentgeltliches Online-Glücksspiel
c. Keine irreführende Werbung
aa. Glücksspielrechtliche Bestimmungen zum Irreführungsverbot
bb. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zum Irreführungsverbot
d. Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten
e. Jugendschutz
f. Spielerschutz
g. Besonderheiten adressierter Werbung
h. Verbot der Werbung und des Sponsorings für unerlaubtes Glücksspiel
i. Besondere wettbewerbsrechtliche Bestimmungen
7. Welche Behörde ist zur Kontrolle der Einhaltung werberechtlicher Regelungen im Glücksspiel zuständig?
III. Dokumentationspflichten
IV. Wie können Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung im öffentlichen Glücksspiel aussehen?
V. Beispiele zulässiger und unzulässiger Glücksspielwerbung
1. Zulässige Glücksspielwerbung
2. Unzulässige Glücksspielwerbung
VI. Ausblick
E. Wettbewerbsrecht im Glücksspiel
I. Allgemeines
II. Verbot unlauterer geschäftlicher Handlung nach den §§ 3, 4–7 UWG
1. Definition geschäftlicher Handlungen
2. Unternehmerische Sorgfalt
3. Tatbestände der §§ 4–7 UWG
III. Grundstruktur des § 3a UWG
1. Gesetzliche Vorschriften
2. Zuwiderhandeln
3. Marktverhaltensregel
a. Definition des Marktverhaltens
b. Regelung im Interesse der Marktteilnehmer
c. Abgrenzung zu Regelungen ohne Marktbezug
d. Abgrenzung zu Marktzutrittsregelungen
4. Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung
IV. Anwendung des UWG im Glücksspiel
1. Abstand und Höchstzahlregelungen
2. Verbundverbote
3. Behördliche Duldungen
4. Erlaubnisse
5. Werbung
6. Steuern
V. Prozessuale Durchsetzung
F. Sanktionen
I. Strafrecht
1. § 284 StGB als Grundtatbestand der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel
a. Tatbestand
aa. Glücksspiel iSd. § 284 StGB
bb. Tathandlungen des § 284 StGB
cc. Ohne behördliche Erlaubnis
dd. Subjektiver Tatbestand
2. Die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel gem. § 285 StGB
3. Die Einziehung von nach §§ 284, 285 StGB erlangten Gegenständen gem. § 286 StGB
4. Die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung gem. § 287 StGB
a. Tatbestand
5. Sonstige Vorschriften
II. Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrigkeiten gem. § 28a GlüStV
2. Ausführungsgesetze der Länder
3. Sonstige Vorschriften
III. Konkurrenzen
G. Geldwäscheprävention im Glücksspielsektor
I. Historie
II. Grundlagen
1. Begriffe
a. Geldwäsche
b. Terrorismusfinanzierung
c. Erste Nationale Risikoanalyse
d. Kreis der Verpflichteten
2. Phasen der Geldwäsche
a. Platzierungsphase – „Placement“
b. Verschleierungsphase – „Layering“
c. Integrationsphase – „Integration“
3. Geldwäsche und Glücksspiel/Gewinnspiel
4. Typische Erscheinungsformen – Methoden der Geldwäsche
a. Durchleitung inkriminierter Gelder
b. Parallele Nutzung mehrerer Spielkanäle
c. Erwerb legaler Gewinne mit inkriminierten Geldern
d. Teilnahme am regulären Glücksspiel unter Begrenzung des Verlustrisikos
e. Nutzung des Spielbetriebs
5. Compliance
6. Aufsichtsbehörden und die „FIU“
a. Aufsichtsbehörden
b. Financial Intelligence Unit – FIU
III. Pflichtenkatalog gem. dem 2. Abschnitt GwG
1. Risikomanagement (§ 4 GwG)
2. Risikoanalyse (§ 5 GwG)
3. Interne Sicherungsmaßnahmen
a. Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen
b. Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter
c. Schaffung einer Meldestelle iSd. § 6 Abs. 5 GwG
d. Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen auf Dritte nach § 6 Abs. 7 GwG
e. Geldwäschebeauftragter nach § 7 GwG
4. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
IV. Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden
1. Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG)
a. Allgemeine Sorgfaltspflichten im terrestrischen Glücksspiel
b. Identifizierung des Vertragspartners (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11ff. GwG)
2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG
3. Verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG
4. Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet nach § 16 GwG
V. Verdachtsmeldungen
VI. Sanktionen
Literaturverzeichnis
Sachverzeichnis
aA.
anderer Ansicht
aaO.
am angegebenen Ort
abl.
ablehnend
Abs.
Absatz, Absätze
aE
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (ABl. 2008 C 115, 47)
aF.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft, Ausführungsgesetz, Amtsgericht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGGlüStV BY
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.12.2007 (GVBl. S. 922), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.2022 (GVBl. S. 147)
AG GlüStV Bln
Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 Berlin vom 20.7.2012 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.9.2021 (GVBl. S. 1035)
AG GlüStV NRW
Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 13.11.2012 (GV. NRW S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2021 (GV. S. 772, ber. S. 1192)
AG GlüStV Saar
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.6.2012 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2021 (GVBl. S. 2629)
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative(n)
Amtl.
amtlich
AnVerVO NRW
Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.3.2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.7.2021 (GV. S. 872, ber. S. 927)
Anl.
Anlage(n)
Anm.
Anmerkung
AO
Abgabenordnung vom 1.10.2022 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)
arg.
argumentum
arg. e contr.
argumentum e contrario
Art.
Artikel
ASOG BE
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin vom 11.10.2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.2.2023 (GVBl. S. 38)
Auff.
Auffassung
Aufl.
Auflage
ausdr.
ausdrücklich
ausf.
ausführlich
Az.
Aktenzeichen
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
AuA
Auslegungs- und Anwendungshinweise
BayVGH
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BB
Brandenburg
BbgGlüAG
Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz vom 23.6.2021 (GVBl. I Nr. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2023 (GVBl. I Nr. 5)
Bbg SpielhG
Brandenburgisches Spielhallengesetz vom 23.6.2021 (GVBl. I Nr. 22 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.2023 (GVBl. I Nr. 5)
BE
Berlin
BeckOK
Beck’scher Online Kommentar
Begr.
Begründung
Beil.
Beilage
Beschl.
Beschluss
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BörsG
Börsengesetz
BPVO
Baupolizeiverordnung Hamburg
BR
Bundesrat
BR-Drs.
Drucksachen des Deutschen Bundesrates
BremGastV
Bremische Gaststättenverordnung vom 24.3.2009 (GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2022 (GVBl. S. 878)
BremGlüG
Bremisches Glücksspielgesetz vom 23.6.2012 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2022 (GVBl. S. 285, 295)
BremSpielbG
Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 13.3.1978 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2022 (GVBl. S. 285, 298)
BremSpielhG
Bremisches Spielhallengesetz vom 19.5.2011 (GBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2022 (GBl. S. 285)
bspw.
beispielsweise
BT
Bundestag
BT-Drs.
Drucksachen des Deutschen Bundestages
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BW
Baden-Württemberg
BY
Bayern
BzgA
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
BZRG
Bundeszentralregistergesetz
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa
CMS
Compliance-Management-System
d.h.
das heißt
DLTB
Deutscher Lotto- und Totoblock
ders.
derselbe
dies.
dieselbe
Drs.
Drucksache
DSGVO
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
Einf.
Einführung
Einl.
Einleitung
Erl.
Erläuterungen
Erl. zum GlüStV
Erläuterungen zum Entwurf des Glücksspieländerungssstaatsvertrages (etwa LT HE Drs. 20/3989)
EstG
Einkommenssteuergesetz vom 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730)
et al.
et alii, et aliae (und weitere)
etc.
et cetera (und so weiter)
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUR
Euro
EUV
Vertrag über die Europäische Union
f., ff.
folgende Seite(n)
FAZustAnO HA
Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter Hamburg vom 28.10.1997 (Amtl. Anz. S. 2609), zuletzt geändert durch Anordnung vom 23.6.2021 (Amtl. Anz. S. 1048)
FeiertG HA
Feiertagsgesetz Hamburg vom 16.10.1953 (HmbBL. I 113-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2021 (GVBl. S. 75)
FeiertagsG SN
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10.11.1992 (GVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.1.2013 (GVBl. S. 2)
FeiertagsG SH
Gesetz über Sonn- und Feiertage Schleswig-Holstein vom 28.6.2004 (GVOBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.3.2018 (GVOBl. S. 69)
FeiertagsG TH
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz vom 21.12.1994 (GVBl. S. 1221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.3.2019 (GVBl. S. 22)
FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Sachsen-Anhalt vom 25.8.2004 (GVBl. S. 538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2006 (GVBl. S. 528)
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
gemäß
GewA
Gewerbearchiv
GewO
Gewerbeordnung vom 22.2.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2606)
GG
Grundgesetz vom 23.5.1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2478)
ggf.
gegebenenfalls
GGL
Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GlüG LSA
Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.9.2012 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.4.2021 (GVBl. S. 160)
GlüStV
Glücksspielstaatsvertrag 2021
GlüStV 2008
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1.1.2008
GlüStV 2012
Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011
GlüStVAG M-V
Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 21.6.2021 (GVOBl. S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2021 (GVBl. S. 1010)
GlüStV AG SH
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 2.2.2022 (GVOBl. S. 92)
GlüVO LSA
Glücksspielverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 6.7.2010 (GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.9.2014 (GVBl. S. 434)
GlüZustAnO HA
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom 16.7.2013 (Amtl. Anz. S. 1109), zuletzt geändert durch Anordnung vom 6.10.2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2107)
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
grds.
grundsätzlich
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.7.2022 (BGBl. I S. 1214)
GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.3.2023 (BGBl. I Nr. 64)
HB
Hansestadt Bremen
HE
Hessen
HFeiertagsG
Hessisches Feiertagsgesetz vom 29.12.1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. S. 622)
HGlüG
Hessisches Glücksspielgesetz vom 17.6.2021 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90. 94)
HGB
Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897 (BGBl. III, 4100-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.3.2023 (BGBl. I Nr. 64)
HH
Hansestadt Hamburg
hL.
herrschende Lehre
hM.
herrschende Meinung
HmbGlüStVAG
Hamburgisches Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz vom 29.6.2012 (GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.8.2022 (GVBl. S. 453, 545)
HmbSpielhG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg vom 4.12.2012 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2021 (GVBl. S. 75)
HmbSportwSchuV
Verordnung zur Ausführung von Maßnahmen zum Schutz von Teilnehmenden an Sportwetten nach dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz vom 13.7.2021 (GVBl. S. 524)
HOCStG
Hessisches Online-Casinospielsteuergesetz vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626, 633)
Hrsg.
Herausgeber
HS.
Halbsatz
HSpielbOCG
Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele vom 15.11.2007 (GVBl. S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626)
HSpielhG
Hessisches Spielhallengesetz vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626)
idF.
in der Fassung
idR.
in der Regel
idS.
in diesem Sinne
ie.
id est
iE.
im Einzelnen
iErg.
im Ergebnis
ieS.
im engeren Sinne
insb.
insbesondere
inkl.
inklusive
InsO
Insolvenzordnung vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2022 (BGBl. I S. 1166)
IP
Internet Protocol
iRd.
im Rahmen des/der
iRv.
im Rahmen von
iSd.
im Sinne des/der
iSv.
im Sinne von
ISO
International Organization for Standardization
IT
Informationstechnologie
iVm.
in Verbindung mit
JMStV
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
JuSchG
Jugendschutzgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.4.2021 (BGBl. I S. 742)
KG
Kommanditgesellschaft, Kammergericht
KJM
Kommission für Jugendmedienschutz
KonzVgV
Konzessionsvergabeverordnung vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624, 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117)
krit.
kritisch
KWG
Gesetz über das Kreditwesen vom 9.9.1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.2.2023 (BGBl. I Nr. 51)
LG
Landgericht
LGlüG BW
Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg vom 20.11.2012 (GBl. S. 604), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.2.2021 (GBl. S. 174)
LGlüG RP
Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz vom 22.6.2012 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2021 (GVBl. S. 413)
lit.
litera (Buchstabe)
LoStV
Lotteriestaatsvertrag
LRegGVertAnO
Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung
RP
Rheinland-Pfalz vom 18.5.2021 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Anordnung vom 29.6.2021 (GVBl. S. 468)
Ls.
Leitsatz
LT
Landtag
LT-Drs.
Landtagsdrucksache
LVwVfG
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
m
Meter
mAnm.
mit Anmerkungen
mind.
mindestens
MindAbstUmsG
Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spiel-
Bln
hallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen vom 22.3.2016 (GVBl. S. 117)
MinZustBes HE
Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 4.4.2019 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8.7.2021 (GVBl. S. 350)
Mio.
Millionen
MMR
Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung
Mrd.
Milliarden
MStV
Medienstaatsvertrag
M-V
Mecklenburg-Vorpommern
mwN.
mit weiteren Nachweisen
NetzDG
Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2022 (BGBl. I S. 1182)
nF.
neue Fassung
NFeiertagsgesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage vom 7.3.1995 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2018 (GVBl. S. 123)
NGlüSpG
Niedersächsisches Glücksspielgesetz vom 17.12.2007 (GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.9.2022 (GVBl. S. 569)
NI
Niedersachsen
Nr.
Nummer(n)
NSpielbG
Niedersächsisches Spielbankengesetz vom 16.12.2004 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.5.2022 (GVBl. S. 304)
NSpielhG
Niedersächsisches Spielhallengesetz vom 26.1.2022 (GVBl. S. 36)
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NW
Nordrhein-Westfalen
oa.
oben angegebene/r/s
oÄ./oä.
oder Ähnliches, oder ähnliche
OASIS
Online Abfrage Spielerstatus
og.
oben genannt/e/n
oHG
offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
OVG
Oberverwaltungsgericht
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.2.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2023 (BGBl. I Nr. 73)
PBefG
Personenbeförderungsgesetz vom 8.8.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.2023 (BGBl. I Nr. 56)
PCI-DSS
Payment Card Industry Data Security Standard
PTB
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
RAPIS
Raumplanungsinformationssystem
RennwLottG
Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.5.2022 (BGBl. I S. 752)
RL
Richtlinie
Rn.
Randnummer(n)
RP
Rheinland-Pfalz
Rspr.
Rechtsprechung
RStV
Rundfunkstaatsvertrag
S.
Satz, Seite(n)
s.
siehe
SächsGlüStVAG
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14.12.2007 (GVBl. S. 542; 2012 S. 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.8.2020 (GVBl. S. 486)
SächsSpielbG
Sächsisches Spielbankgesetz vom 26.6.2009 (GVBl. S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2019 (GVBl. S. 639)
SchulG NRW
Schulgesetz Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005 (GV. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.2.2022 (GV. S. 250)
SFG
Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage Saarland vom 18.2.1976 (Amtsblatt S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2015 (Amtsblatt I S. 790)
SH
Schleswig-Holstein
SL
Saarland
SN
Sachsen
sog.
so genannt/e/er/es
Sperrzeit GAVO
Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten Sachsen-Anhalt vom 16.12.2014 (GVBl. S. 543)
SpielbG BB
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I Nr. 17, S. 218, 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.6.2021 (GVBl. I Nr. 22, S. 15)
SpielbG BE
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin vom 8.2.1999 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807)
SpielbG BY
Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern vom 26.7.1995 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.2022 (GVBl. S. 147)
SpielbG HA
Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank in Hamburg vom 24.5.1976 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2021 (GVBl. S. 75)
SpielbG LSA
Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2009 (GVBl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2012 (GVBl. S. 204, 210)
SpielbG M-V
Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17.12.2009 (GVOBl. S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2012 (GVOBl. S. 232, 237)
SpielbG NRW
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 29.5.2020 (GV. S. 357)
SpielbG RP
Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz vom 19.11.1985 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.9.2021 (GVBl. S. 543)
SpielbG Saar
Saarländisches Spielbankgesetz vom 20.6.2012 (Amtsblatt I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.2.2022 (Amtsblatt I S. 602)
SpielbG SH
Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 29.12.1995 (GVOBl. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.1.2019 (GVOBl. S. 30)
SpielhG Bln
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin vom 20.5.2011 (GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.9.2021 (GVBl. S. 1117)
SpielhG LSA
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt vom 10.5.2023 (GVBl. LSA 2023, 229)
SpielhG SH
Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen vom 8.2.2022 (GVOBl. S. 131)
SpielhGV Bln
Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin vom 8.2.2012 (GVBl. S. 43)
SpielO
Spielordnung
SpielV
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18.7.2016 (BGBl. I 1666)
SSpielhG
Saarländisches Spielhallengesetz vom 20.6.2012 (Amtsblatt I S. 156)
ST
Sachsen-Anhalt
st. Rspr
ständige Rechtsprechung
StGB
Strafgesetzbuch
StPO
Strafprozessordnung vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.3.2022 (BGBl. I S. 571)
str.
streitig
stRspr.
ständige Rechtsprechung
SVVO
Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten Schleswig-Holstein vom 8.8.2022 (GVOBl. S. 775)
teilw.
teilweise
ThürGlüG
Thüringer Glücksspielgesetz vom 18.12.2007 (GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.10.2022 (GVBl. S. 411)
ThürSpbkOCG
Thüringer Gesetz über Spielbank und Online-Casino vom 15.4.2004 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.3.2022 (GVBl. S. 147)
ThürSpielhG
Thüringer Gesetz zur Regelung des gewerblichen Spiels vom 21.6.2012 (GVBl. S. 153, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.2.2023 (GVBl. S. 31)
ThürSpielhVO
Thüringer Spielhallenverordnung vom 14.6.2022 (GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.2.2023 (GVBl. S. 25)
TKG
Telekommunikationsgesetz vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2023 (BGBl. I Nr. 71)
TMG
Telemediengesetz vom 26.2.2007 (BGBl. I S. 179, 251, 2021 I S. 1380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.2021 (BGBl. I S. 3544)
TTDSG
Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1982, 2022 I, S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.2021 (BGBl. I S. 3544, 2022 I, S. 1045)
u.a.
unter anderem/und andere
u.Ä.
und Ähnliche(s)
UAbs.
Unterabsatz
UPG-RL
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinie 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und Rates
Urt.
Urteil
usw.
und so weiter
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.6.2022 (BGBl. I S. 959)
v.
vom, von
Var.
Variante(n)
VG
Verwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.3.2023 (BGBl. I Nr. 71)
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vom 23.1.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert am 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
VwVfG LSA
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.2.2023 (GVBl. LSA S. 50)
WRP
Wettbewerb in Recht und Praxis
ZAG
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten vom 17.7.2017 (BGBl. S. 2446, 2019 I S. 1113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.2.2023 (BGBl. I Nr. 51)
z.B.
zum Beispiel
ZfWG
Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht
zit.
zitiert
ZPO
Zivilprozessordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.2.2023 (BGBl. I Nr. 51)
zust.
zustimmend
zutr.
zutreffend
1
Gegenstand des Staatsvertrages sind nach § 2 Abs. 1 GlüStV „die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung [...] öffentliche[r] Glücksspiele“. Die Norm dient als zentrale Verweisungsnorm, die für jede einzelne Spielform den konkreten Anwendungsbereich festlegt. Unberührt hiervon bleiben Binnenverweisungen sowie spezielle Vorschriften, die einzelne Regelungen nur für bestimmte Glücksspiele für anwendbar erklären.
2
Grundbegriffe für den Anwendungsbereich sind daher neben dem „öffentlichen Glücksspiel“ die „Veranstaltung“, „Durchführung“ und „Vermittlung“, auf die im Folgenden kurz eingegangen werden soll.
3
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, „wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“ Der Begriff wird nahezu deckungsleich in der strafrechtlichen Definition des § 284f. StGB verwendet, weshalb aus Übersichtlichkeitsgründen nachfolgend nur der Bezug zum Tatbestand aus dem GlüStV hergestellt wird.1
4
Das Vertragswerk gilt nur für „echtes“ Glücksspiel, also solches, welches die Merkmale der Zufallsabhängigkeit und Entgeltlichkeit erfüllt. Nicht erfasst und nicht dem Anwendungsbereich des Staatsvertrages unterfällt hingegen sog. „simuliertes Glücksspiel“, wie es zum Teil etwa in Computerspielen angeboten wird.2
5
Zentrales Merkmal eines Glücksspiels ist die Zufallsabhängigkeit der Gewinnentscheidung. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 GlüStV hängt die Gewinnentscheidung überwiegend vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
6
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Abgrenzung des Glücksspiels vom Geschicklichkeitsspiel. Im Unterschied zum Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust beim Geschicklichkeitsspiel nicht vom Zufall, sondern von den Fähig- und Fertigkeiten des Spielers ab.3 Problematisch sind dabei die Fälle, in denen die Gewinnentscheidung sowohl von den Fähig- und Fertigkeiten des Spielers als auch vom Zufall abhängt. Bei solchen Spielen erfolgt die Einordnung ausweislich des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV danach, worin bei wertender Gesamtbetrachtung der überwiegende Grund des Gewinns zu sehen ist.4 Ein Geschicklichkeitsspiel liegt daher wohl nur vor, wenn die Trefferquote eines Durchschnittsspielers 50 % überschreitet;5 dass geübte Spieler Trefferquoten von über 50 % erreichen können ändert an der Einordnung als Glücksspiel nichts.6 Ist eine klare Einordnung nicht möglich, so ist im Zweifel von Glücksspiel auszugehen.7 Für Wetten ergibt sich der Glücksspielcharakter explizit aus § 3 Abs. 1 S. 3 GlüStV; dies gilt auch für die Unterfälle der Sport- und Pferdewette (§ 3 Abs. 1 S. 4, 6 GlüStV).
7
Neben der Zufallsabhängigkeit ist die Entgeltlichkeit des Spiels zentrale Voraussetzung für das Vorliegen von Glücksspiel. Ein Glücksspiel liegt also nur vor, wenn für die Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird; Spiele für die kein Entgelt verlangt werden sind in der Regel sog. Gewinn- oder Unterhaltungsspiele.8
8
Mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.20149 wird teilweise vertreten, die im Rahmen des § 284 StGB geführte Diskussion10 einer Entgeltlichkeitsschwelle sei auf den Glücksspielbegriff im Sinne des GlüStV zu übertragen.11 Teilweise wird daher vertreten, dass bei nur geringen Entgelten – die Grenze soll etwa bei 0,50 EUR12 liegen13 – kein „Glücksspiel“ vorläge. Die Erheblichkeitsschwelle zur Höhe des Entgelts soll sich hierbei u.a. auf das damalige Postkartenporto bzw. Telefongebühren zurückführen lassen.14
9
Diese Ansicht wird allerdings von Teilen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht geteilt.15 Hauptargument ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil nicht hinsichtlich einer Erheblichkeitsschwelle tragend äußert. Es stellt lediglich fest, dass sich der strafrechtliche Begriff, der eine Mindesteinsatzschwelle fordert, mit dem des GlüStV „jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst“.16 Während der GlüStV vorwiegend dem Spielerschutz dient,17 bezweckt § 284 StGB hingegen die Aufrechterhaltung der staatlichen Kontrolle des Glücksspielangebots.18 Ein Spieler kann aber bereits auch nur bei geringen Beträgen Gefahr laufen, eine Spielsucht zu entwickeln. Die Strafbarkeit nach § 284 StGB ist hingegen „ultima ratio“, sodass es angezeigt erscheint, dort eine Mindesteinsatzschwelle zu fordern.
10
Das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass „die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst“.19 Voraussetzung ist daher ein „Unmittelbarkeitszusammenhang“ zwischen Entgelt und Gewinnchance.20 Ein solcher fehlt, wenn das Entgelt nicht die Gewinnchance selbst, sondern lediglich eine Berechtigung zur Teilnahme vermittelt, wie es bei „Teilnahme- oder Unkostenbeiträgen“ regelmäßig der Fall sein dürfte. Ob der Unmittelbarkeitszusammenhang besteht, ist einzelfallabhängig; im Zweifel ist von einem solchen auszugehen. Die Finanzierung des Spiels über Sponsoren schließt den Entgeltcharakter nicht aus.21
1
Ausführlich unten in Kap. F. Rn. 2ff., sowie
Röll
, ZfwG 2020, 25, 26.
2
Erl. zum GlüStV 2021, LT HE Drs. 20/3989, S. 32.
3
Dietlein
, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 8.
4
So die st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.5.1955 – I C 133.53 – juris, Rn. 32ff.
5
Die Zuordnung einzelner Karten- und Wurfspiele als Glücks-/Geschicklichkeitsspiele findet sich bei
Dietlein
, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 8.
6
VG Wiesbaden, GewArch 1996, 68.
7
So auch
Dietlein
, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 8.
8
Dietlein
, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 9.
9
BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 – 8 C 26/12 – juris, Rn. 12.
10
Siehe hierzu etwa bei
Fischer
, § 284 StGB Rn. 5.
11
Hamacher
, in: Hamacher/Krings/Otto, § 3 GlüStV Rn. 6.
12
Die §§ 22 Abs. 3 und 74 S. 1 jeweils iVm. § 11 Abs. 1 MStV schreiben ebenfalls ein „Entgelt“ für die Teilnahme an im Rundfunk und Telemedien veranstalteten Gewinnspielen von max. 0,50 EUR vor.
13
Hamacher
, in: Hamacher/Krings/Otto, § 3 GlüStV Rn. 6.
14
Darstellung des Meinungstandes u.a. bei
Fischer
, § 284 StGB Rn. 5f.
15
U.a.: BayVGH, Urt. v. 25.8.2011 – 10 BV 10.1176 – juris, Rn. 18ff.; BayVGH, Beschl. v. 23.2.2012 – 10 CS 10.1682 – juris, Rn. 18ff.; zuletzt unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung: VG München, Urt. v. 7.2.2023 – M 27 K 22.3269 – juris, Rn. 44ff.;
Dietlein
, in: Dietlein/Ruttig, § 3 GlüStV Rn. 11.
16
BVerwG, Urt. v. 22.1.2014 – 8 C 26/12 – juris, Rn. 12.
17
Zu den Schutzzwecken des GlüStV siehe unter Kap. C Rn. 25ff.
18
Fischer
, § 284 StGB Rn. 2.
19
BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 – juris, Rn. 22.
20
Dünchheim
, in: Dünchheim, § 3 GlüStV Rn. 10.
21
Dietlein/Hüsken
, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, 2. Auflage 2013, § 3 GlüStV Rn. 5.
11
Öffentlich ist das Glücksspiel nach § 3 Abs. 2 GlüStV, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (Alt. 1) oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt (Alt. 2).
12
Für einen größeren nicht geschlossenen Personenkreis besteht eine Teilnahmemöglichkeit, wenn die Beteiligungsmöglichkeit nicht auf einen bestimmten Teilnehmerkreis beschränkt ist. Zuverlässiges Indiz für einen offenen Teilnehmerkreis ist etwa die Veranstaltung des Spiels in öffentlichen Räumen oder die Werbung für das Spiel.22
13
Alt. 2 erweitert den Anwendungsbereich des Glücksspiels auf geschlossene Gesellschaften wie etwa in Vereinen, wenn dort „gewohnheitsmäßig“ Spiele veranstaltet werden. Die Alternative dient dazu, eine Umgehung des Öffentlichkeitserfordernisses und damit eine Aushebelung des Anwendungsbereichs des Vertragswerkes zu unterbinden. Gewohnheitsmäßig werden Spiele veranstaltet, wenn solche nicht nur ausnahmsweise, sondern in regelmäßigen Abständen abgehalten werden.23
22
Dünchheim
, in: Dünchheim, § 3 GlüStV Rn. 72.
23
Dünchheim
, in: Dünchheim, § 3 GlüStV Rn. 73.
14
Unter dem Begriff der Veranstaltung ist die planmäßige Organisation von Glücksspiel mit dem Ziel der Ermöglichung der Teilnahme anderer zu verstehen.24 Der Veranstaltungs- (und Vermittlungs-)ort befindet sich nach § 3 Abs. 4 GlüStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
15
Der Begriff der Durchführung hingegen stellt auf die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung eines Dritten (des Veranstalters) ab.25 Es geht insoweit also um die „Realisierung des Glücksspiels“.26 Nicht selten ist der „Veranstalter“ zugleich „Durchführer“. Bedient sich der Veranstalter zur Umsetzung des Spiels aber eines Dritten so ist letzterer „Durchführer“, wenn dieser dem Veranstalter gegenüber weisungsgebunden ist. Zwingende Voraussetzung zur Qualifikation als „Durchführer“ ist daher die Weisungsgebundenheit. Ein „Durchführer“, der nicht weisungsgebunden ist, ist selbst Veranstalter.
16
Glücksspiel „vermittelt“ wer spielwillige Personen mit dem Spielangebot des Veranstalters zusammenbringt und so deren Teilnahme am Spiel ermöglicht.27 Auf eine gewerbliche Spielevermittlung kommt es nicht an; Vermittler ist auch, wer nur gelegentlich Vermittlungen übernimmt.28 Denklogisch stehen Vermittler und Veranstalter damit in einem Exklusivitätsverhältnis; der Vermittler kann nie zugleich Veranstalter desselben Glücksspiels sein.29
24
Dietlein
, in: Dietlein/Ruttig, § 2 GlüStV Rn. 4.
25
Dünchheim
, in: Dünchheim, § 2 GlüStV Rn. 9.
26
Hamacher
, in: Hamacher/Krings/Otto, § 2 GlüStV Rn. 5.
27
Hamacher
, in: Hamacher/Krings/Otto, § 2 GlüStV Rn. 5.
28
Dünchheim
, in: Dünchheim, § 2 GlüStV Rn. 11.
29
Dünchheim
, in: Dünchheim, § 2 GlüStV Rn. 12.
1
Der Rechtsrahmen der Glücksspielregulierung wird von einem vielfältigen Geflecht aus Normen und gesetzlichen Regelungen verschiedener Ebenen bestimmt. Diese reichen vom Völker- und Europarecht über Bundes- und Landesrecht bis zu vereinzelten Vorgaben auf kommunaler Ebene. Besondere Bedeutung kommt dabei auch dem länderübergreifend in Staatsverträgen koordinierten Landesrecht zu, insbesondere dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Rechtsnormen sollen hier nachfolgend zunächst überblicksartig vorgestellt werden.
2
Auch wenn dies vor dem Hintergrund der zunehmenden Verlagerung des Glücksspielmarktes in das Internet vermehrt gefordert wird,1 fehlt es bisher nicht nur im Bereich des Online-Glücksspiels, sondern allgemein im Glücksspielsektor an einer europarechtlichen Harmonisierung. Neben vereinzelten sekundären Rechtsakten, wie etwa der Richtlinie (EU) 2015/1535 zur Notifizierung technischer Vorschriften,2 spielen auf EU-Ebene deshalb insbesondere die Grundfreiheiten und ihre Ausgestaltung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rolle. Beginnend mit der Rechtssache Schindler, Urteil C-275/92 vom 24.3.1994 hat der Europäische Gerichtshof im Laufe der Jahre verschiedene an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorgaben entwickelt, die diese bei der Regulierung von Glücksspielaktivitäten einzuhalten haben. Diese gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Mitgliedstaat Glücksspiel durch Verbote, staatliche Monopol- oder Lizenzsysteme oder auch sonstige Marktorganisationsformen und unter mehr oder weniger intensiver Einbeziehung privater und/oder öffentlicher Akteure organisiert. Der EuGH betrachtet das Veranstalten von Glücksspiel dabei grundsätzlich als Wirtschaftsaktivität und dementsprechend aus der Perspektive der Wirtschaftsregulierung. Die Mitgliedstaaten dagegen sehen die Glücksspielregulierung teilweise eher aus ordnungsrechtlicher Perspektive der Gefahrenabwehr, woraus unterschiedliche Auffassungen über Organisation und Ausgestaltung der Glücksspielregulierung resultieren können.3
3
Ausgehend von der bereits genannten Rechtssache Schindler hat der EuGH im Jahr 1999 festgestellt, dass es sich bei Glücksspiel generell um eine unabhängige wirtschaftliche Betätigung handelt, die unter den Schutz der europäischen Grundfreiheiten fällt.4 Besondere Bedeutung kommt dabei insbesondere der Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit zu, da es sich bei Glücksspielangeboten um Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV handelt. Zudem führt bereits der Abschluss von Geschäftsverträgen mit ausländischen Vermittlern, etwa über die Errichtung von Annahmestellen, zum Vorliegen einer Niederlassung und somit der Einschlägigkeit der Niederlassungsfreiheit.5
4
Die Anwendung der Grundfreiheiten erfordert natürlich stets das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts.6 Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des EuGH etwa in den Urteilen Gambelli, Berlington Hungary und Bonver Win unter anderem immer dann vor, wenn das Angebot von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger entweder am Ort der Niederlassung des Leistungserbringers oder ohne Ortswechsel über Telefon und Internet in Anspruch genommen wird.7 Zudem ist die Anwendung der Grundfreiheiten bspw. auch dann eröffnet, wenn tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Unternehmen aus andere Mitgliedstaaten an der Veranstaltung eines bestimmten Glücksspiels im jeweiligen Mitgliedstaat interessiert sein könnten.8
5
Laut EuGH – etwa im Verfahren Costa und Cifone – liegt ein Eingriff in die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit vor, sofern dieser geeignet ist, die Tätigkeit zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, insbesondere dann, wenn die Ausübung der Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt erfolgt, etwa vom Erhalt einer Konzession abhängt oder wenn bestimmte Tätigkeit von vornherein verboten sind.9 Zu diesen Eingriffen zählen natürlich auch die im terrestrischen Glücksspielbereich eingesetzten Regelungsmechanismen der Mindestabstände von Betrieben gleicher Art untereinander oder zu anderen Einrichtungen.10
6
Zur Rechtfertigung solcher Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit entspricht es ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass im Bereich des Glücksspiels zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Suchtbekämpfung und Jugendschutz in Betracht kommen.11 Fiskalische Interessen dürfen laut EuGH zwar „erfreuliche Nebenfolge“, nicht aber der eigentliche Grund der Regulierung sein.12 Da es sich bei dem Bereich des Glücksspiels um einen nichtharmonisierten Bereich handelt und beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, billigt der EuGH den Staaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, welche Erfordernisse sich für den Schutz der betroffenen Interessen ergeben.13
7
Auch bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen lässt der EuGH zunächst alle Kontroll- und Regulierungsformen zu, von der vorherigen Kontrolle und fortlaufender Überwachung bis hin zum vollständigen Verbot.14 Die Regulierung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des jeweiligen Ziels erforderlich ist.15 Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit soll insofern vom gewählten Regulierungsansatz, also dem verfolgten Regelungsziel und dem angestrebten Schutzniveau abhängen.16 Eine Beurteilung kann also nur insgesamt im Rahmen des Regulierungssystems erfolgen. Neben rein suchtpräventiven17 und kriminalpräventiven18 Systemen kann es sich hierbei auch um sog. multipolare Regulierungssysteme handeln, wobei in letzterem Fall die zugrunde liegenden Ziele in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.19
8
Allerdings müssen sämtliche Regulierungen natürlich stets insgesamt geeignet und verhältnismäßig sein. Dies sind sie nur, wenn sie eine kohärente und systematische Begrenzung im Hinblick auf die Erreichung des verfolgten Ziels darstellen.20 Somit sind die Mitgliedstaaten nicht völlig frei, was die Regulierung ihres Glücksspiels betrifft, sondern haben einen Ausgleich zwischen den Grundfreiheiten der Anbieter und Kunden einerseits und den von ihnen verfolgten Regulierungszielen herzustellen und diese Ziele insbesondere objektiv nachprüfbar in einer konsistenten und in sich schlüssigen Weise zu verfolgen.
9
Die Anwendung des Unionsrechts und damit die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt laut EuGH den nationalen Gerichten.21 Die zuständigen nationalen Stellen wiederum haben dem Gericht alle Umstände darzulegen, die zur Prüfung der unionsrechtlichen Anforderungen notwendig sind.22 Das nationale Gericht muss nach Darlegung der Umstände prüfen, welche Ziele die Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspiels tatsächlich verfolgen.23 Es ist Aufgabe der staatlichen Stellen entsprechende Nachweise für die Geeignetheit zu erbringen, etwaige Versäumnisse darf das Gericht nicht durch eigene Erwägungen ersetzen.24
10
Zentraler Prüfungspunkt der Rechtfertigung ist die Prüfung der horizontalen und vertikalen Kohärenz. Das Kohärenzkriterium hat dabei Bedeutung sowohl sektorübergreifend für die Glücksspielregulierung in einem Mitgliedstaat insgesamt als auch bezogen auf die Regulierung einzelner Glücksspielsektoren. Kohärenz bedeutet in etwa das Verbot, ein Sachgebiet bestimmten Regulierungen zu unterwerfen, ein anderes Sachgebiet trotz vergleichbarer Gefahren für dasselbe Schutzziel aber nicht.25
11
Diese Kohärenzprüfung muss in zweierlei Richtungen erfolgen: Einerseits sind die Regulierungen innerhalb des jeweiligen Glücksspielsektors zu vergleichen (vertikale Kohärenz), andererseits muss auch eine sektorübergreifende Betrachtung vorgenommen werden (horizontale Kohärenz).26
