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Das Handbuch »Messe-, Kongress- und Eventmanagement« richtet sich gleichermaßen an Studierende und Praktiker der sogenannten MICE-Branche. Als Basiswerk stellt es veranstaltungsspezifische Grundthemen dar und erläutert diese. Damit schließt dieses Handbuch eine seit vielen Jahren vorhandene Lücke in der Grundlagenliteratur des Veranstaltungsmanagements. Die Beiträge verstehen sich als komprimierte Form, um sich mit Schlüsselbegriffen und -themen der Branche zu befassen. Verweise auf Zeitschriften und weitere Publikationen ermöglichen eine Vertiefung der Erkenntnisse. Die Inhalte wurden im »dualen Prinzip« von Professoren, Dozenten sowie von Vertretern der Ausbildungspartner der beiden DHBW-Standorte Mannheim und Ravensburg geschrieben. Die vorliegende zweite Auflage beinhaltet als aktualisiertes und erweitertes Kompendium rund 80 Beiträge. Dabei wurde darauf geachtet, dass die Begriffe – von »Akkreditierung« bis »Volunteer« – ein vollständiges Bild der Messe-, Kongress- und Eventwirtschaft liefern.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Veröffentlichungsjahr: 2021
MICHAEL DINKEL, STEFAN LUPPOLD, CARSTEN SCHRÖER (Hrsg.)
Handbuch Messe-, Kongress- und Eventmanagement
Michael Dinkel, Stefan Luppold,Carsten Schröer (Hrsg.)
HandbuchMesse-, Kongress- undEventmanagement
Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage
Edition Wissenschaft & Praxis
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation inder Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Datensind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Alle Rechte vorbehalten© 2021 Edition Wissenschaft & Praxisbei Duncker & Humblot GmbH, BerlinSatz: 3w+p GmbH, RimparDruck: CPI buchbücher.de GmbH, BirkachPrinted in Germany
ISSN 2702-2234ISBN 978-3-89673-769-4 (Print)ISBN 978-3-89644-769-2 (E-Book)
Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papierentsprechend ISO 9706
Internet: http://www.duncker-humblot.de
[5]
Als Professoren des Studiengangs Messe-, Kongress- und Eventmanagement der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) an den Standorten Mannheim und Ravensburg gilt unser wissenschaftlicher Blick einer Fachrichtung, die sich mehr und mehr akademisiert, jedoch noch nicht flächendeckend durch adäquate Publikationen abgedeckt ist.
Bei einer Detailbetrachtung relevanter Veröffentlichungen fehlte ein Basiswerk, das veranstaltungsspezifische Grundthemen darstellt und erläutert. Diesen Bereich haben wir im Jahr 2013 mit der ersten Auflage des „Handbuch Messe-, Kongressund Eventmanagement“ bearbeitet. In den folgenden Jahren zeigte sich, dass dies ein wichtiges Grundlagenwerk sowohl für Lehre und Studium als auch für die Praxis ist.
Nach rund acht Jahren können wir mit der zweiten Auflage ein aktualisiertes und erweitertes Handbuch vorstellen. Es bleibt bei Beiträgen als komprimierte Form, um sich rasch und dennoch umfassend mit Schlüsselbegriffen und -themen der Branche befassen zu können. Verweise auf Zeitschriften und weitere Publikationen ermöglichen eine Vertiefung der Erkenntnisse. Neu ist, dass das Handbuch nun auch in digitaler Form angeboten wird – ein Plus unter anderem für unsere Studierenden, die so den Online-Zugang unserer Hochschulbibliotheken nutzen können.
Die Inhalte wurden im „dualen System“ von Professoren, Dozenten sowie von Vertretern der Ausbildungspartner der beiden Standorte geschrieben. Den Autoren danken wir für ihr Engagement, ihre Texte und ihre Zeit.
Besondere Anerkennung gilt Lisa Mattmann für das Lektorat und die Schlussredaktion des vorliegenden Handbuches. Schließlich danken wir Herrn Dr. Andreas Beck vom Verlag Duncker & Humblot für seine Unterstützung bei der Vorbereitung und Realisierung dieser zweiten Auflage.
Mannheim & Ravensburg im Oktober 2021
Prof. Dr. Michael DinkelProf. Dr. Carsten Schröer
Prof. Stefan Luppold
DHBW Mannheim, Messe-, Kongress- & Eventmanagement Coblitzallee 1–9 68163 Mannheim
www.mke.dhbw-mannheim.de
DHBW Ravensburg, Messe-, Kongress- & Eventmanagement Rudolfstraße 11/1 88214 Ravensburg
www.dhbw-ravensburg.de/mke.html
https://www.ravensburg.dhbw.de/studienangebot/bachelorstudiengaenge/bwl-messe-kongress-eventmanagement
Alexandra Gräber
Akkreditierung
Michael Dinkel
Ambush-Marketing
Harald Kötter
AUMA
Petra Thalmeier
Ausländersteuer
Patrick Haag
Bestuhlung
Martin Glöckner
Bildrechte
Thomas P. Scholz
Branchen-Awards
Thomas P. Scholz
Branchenverbände
Stefan Luppold und Patrick Haag
Brand Land
Céline Pommereau
Catering
Ulrich Semblat und Petra Thalmeier
Compliance
Stefan Luppold
Confertainment
Matthias Schultze
Convention Bureau
Frank Keller
Datenschutz
Patrick Haag und Saskia Krüger
Dienstleistungsmanagement
Gerhard Stübe
DMC
Carsten Schröer
Evaluation
Stefan Luppold und Patrick Haag
Event
Marco Ertz
Eventdesign
Wolf Rübner
Eventdramaturgie
Cornelia Zanger
Eventforschung
Colja M. Dams
Eventmanagement
Bernd Radtke
Eventmarketing
Steffen Ronft
Eventpsychologie
Monika Graf
Event-Regie
Laura Brager
Eventtourismus
Ilona Jarabek
EVVC Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e.V
Hans-Joachim Erbel
FAMA – Fachverband Messe und Ausstellungen
Jan Kalbfleisch
FAMAB Kommunikationsverband e. V
Bernd Radtke und Thomas Bauer
Festivalisierung
Marcus Moroff
Fliegende Bauten
Jan Kalbfleisch
Fwd: Bundesvereinigung Veranstaltungswirtschaft
Matthias Schultze
GCB
Carsten Schröer
GEMA
Marcus Moroff
Genehmigungsverfahren
Ulrich Semblat
Gewerk
Patrick Haag und Patrick Roßmann
Guerilla-Marketing
Martin Glöckner
Höhere Gewalt
Michael Dinkel und Laura Brager
Hospitality
Colja Dams
Hybrid Events
Uta Goretzky
IFES
Janina Ines Schirp
Inklusive Veranstaltungen
Holger Witzenleiter
Interkulturalität
Bastian Fiedler und Nadine Martin
Kongress
Carsten Schröer
Kulturmanagement
Carsten Schröer
Künstlersozialkasse
Michael Dinkel und Ulrich Semblat
Live-Kommunikation
Michael Streich
Marketing
Harald Kötter
Messe
Simon Damböck
Messebau
Patrick Dehner (nach Klaus Goschmann †)
Messebeteiligungsplanung
Harald Kötter
Messegelände
Harald Kötter
Messetypologie
Gerhard Stübe
MICE
Max Mollenschott
Mixed Reality
Martin Leber
Musterversammlungsstättenverordnung
Markus Große Ophoff
Nachhaltige Veranstaltungen
Petra Thalmeier
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Thorsten Knoll
Partizipative Veranstaltungsformate
Hans Rück
Pharma-Kodex
Lena Striegel
Pitch
Thomas Bauer
Projektmanagement
Bärbel Mohrmann
Protokoll
Christian Oblasser und Martina Riediger
Qualitätsmanagement. Qualitätsmanagementsystem als Professionalisierungstreiber in der Veranstaltungswirtschaft
Kristin Brüning
Risikomanagement
Patrick Haag und Stefan Luppold
Showroom
Jens Reithmann
Sicherheit
Julia Böhm und Angelika Eberhardt
Simultandolmetschen bei Konferenzen und Events
Carsten Schröer
Social Media- und Influencer-Marketing
Michael Dinkel
Sponsoring
WolfRübner
Storytelling
Carsten Schröer
Strategische Beratung und Consulting
Philipp Sautter
Teilnehmermanagement
Jens Reithmann
Ticketing
Sebastian Klein
Umwegrentabilität
Hans Rück
Veranstaltungscontrolling
Claus Bühnert
Veranstaltungsformate – die DNA des Veranstaltens
Michael Dinkel, Stefan Luppold und Carsten Schröer
Veranstaltungsmanagement
Martin Leber
Veranstaltungsrecht
Stefan Luppold
Veranstaltungsstätte
Max Röhrich
Veranstaltungstechnik
Nadine Martin
Virtuelle Events
WolfRübner
Virtuelle Events. Digitale Formate und Werkzeuge
Laura Brager
Volunteer
Stichwortverzeichnis
Autorinnen und Autoren
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Alexandra Gräber
1. Begrifflichkeit
Der Begriff Akkreditierung leitet sich vom lateinischen Wort accredere ab und bedeutet „Glauben schenken“. Er wird in verschiedenen Bereichen verwendet. Hierzu gehören unter anderem die Hochschul-Akkreditierung, die Akkreditierung im Qualitätsmanagement oder bei Veranstaltungen. Grundsätzlich gilt, dass eine allgemein anerkannte Instanz einer anderen das Erfüllen einer besonderen Eigenschaft bescheinigt (AGAHP 2020, o. S.). Bei internationalen Sportveranstaltungen und Großevents bezieht sich dies speziell auf die Zugangserlaubnis zu bestimmten Bereichen auf dem Veranstaltungsgelände.
Die Akkreditierung ist aber auch Arbeits- und Identifikationsnachweis und kann mit unterschiedlich detailierten Merkmalen wie Name, Lichtbild, Länderzugehörigkeit, Bereichszugehörigkeit oder auch Erlaubnis für Transfernutzung (Shuttle-Service oder öffentlicher Nahverkehr) versehen werden. Eine Akkreditierung ist eine Art Pass mit relevanten Informationen zur Person und deren Berechtigungen und somit auch ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzepts.
2. Akkreditierungszonen
Basis dieses Sicherheitssystems ist die Einteilung des Veranstaltungsgeländes in verschiedene Zugangsbereiche, sogenannte „Zonen“. So ist der Zutritt zu Sportlerbereichen (Kabinen, Spielfeld, Trainingshalle) limitiert, weshalb diese eine eigene Zone darstellen. Auch Künstlergarderoben und eine Bühne selbst können solche Zonen sein. Ferner können Presseräume, Mitarbeiterbereiche oder VIP-Bereiche in Zonen eingeteilt werden. Ziel ist es, dass zugangsbeschränkte Zonen nicht von unbefugten Personen betreten werden können. So ist der Zutritt für Journalisten zu Sportlerbereichen nicht gestattet oder nur mit einer Sondergenehmigung (sogenannter Upgrade-Pass) möglich.
Die definierten Zonen werden nummeriert. Mit Hilfe dieser ist es möglich, eine klare Zugangsberechtigung verschiedener Personengruppen (oder auch Einzelpersonen) erkennbar zu machen. Die Zonennummern, zu denen der Zugang gestattet ist, werden deutlich sichtbar auf der Akkreditierung positioniert. Die Kontrolle erfolgt durch das Sicherheitspersonal, das an jedem Zonenschnittpunkt positioniert sein [14] sollte. An jedem dieser Punkte müssen demzufolge ein Zonenplan und eine Übersicht der Zonennummern vorliegen, die diesen Bereich betreten dürfen.
3. Akkreditierungssystem
Das Akkreditierungssystem ist ein computergestütztes Verfahren, das ausschließlich von ausgewählten Personen genutzt, mit unterschiedlichen Zugriffsrechten bearbeitet und mit den relevanten Daten gespeist wird.
Um eine Akkreditierung zu erhalten, muss ein Akkreditierungsantrag gestellt werden. Für diesen werden verschiedene Daten digital abgefragt, bearbeitet und anschließend gesammelt ins System eingegeben. Hierzu können u. a. Daten des Personalausweises (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Nationalität, Ausweisnummer usw.), Kategorie-Zugehörigkeit und Funktion (z.B. Spieler, Mannschaftsbetreuer, Reinigungskraft, etc.) gehören. Der Akkreditierungsantrag berechtigt den Veranstalter das polizeiliche Führungszeugnis der Person einzuholen und zu überprüfen. Er kann jederzeit unbegründet abgelehnt werden.
Akkreditierungen werden am Veranstaltungsort im Akkreditierungszentrum erstellt. Nach Abgleich der Personalien und Anfertigung eines Lichtbildes werden sie ausgedruckt und ausschließlich persönlich übergeben.
Bei Veranstaltungen sind verschiedenste Personengruppen im Einsatz, wie beispielsweise Sportler und Betreuer, Medienvertreter, Sponsoren, Musiker, Veranstaltungstechniker und weitere. Diese Personengruppen bzw. Kategorien werden im Vorfeld definiert und im System mit den notwendigen Zonen hinterlegt. Eine flexible Zugabe weiterer Zonen oder auch der Entzug von Zonen ist jederzeit nachträglich für Einzelpersonen möglich. Zudem werden die einzelnen Kategorien mit Farben versehen, welche auch auf den Akkreditierungsausweisen sichtbar sind. Sie dienen der direkten Erkennung verschiedener Personengruppen.
Bei der Einteilung der Personengruppen muss strengstens beachtet werden, welche Zonen die einzelnen Personen passieren müssen. Muss also eine Person auf das Spielfeld oder die Bühne, benötigt sie zum einen die dafür definierte Zonennummer, zum anderen aber auch die Zonennummern der vorgelagerten Zonen (wie zum Beispiel der Sportler- oder Backstagebereich).
Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Journalisten, die aufgrund des deutschen Presserechts spezielle Zugangsoptionen zu Veranstaltungen haben, die im Einzelfall zu prüfen sind (Kahl 2014, S. 483 ff. und DJU 2020, S. 1 ff.).
Folgende Akkreditierungsarten gibt es:
–Personenbezogene Akkreditierung: Gültigkeit entweder über den kompletten Veranstaltungszeitraum oder zeitlich begrenzt.
–Tagesakkreditierung: auf einen bestimmten Tag datiert und muss nicht unbedingt personalisiert werden.
–[15] Übertragbare Akkreditierungen: nicht personalisiert, meist ausgestellt auf ein Unternehmen.
–Upgrade-Pässe: diese werden ausgegeben, falls eine Person nur kurzzeitig Zugang zu weiteren Zonen benötigt.
4. Zusammenfassung
Eine Akkreditierung gewährt keinen Anspruch auf einen Sitzplatz oder Parkplatz. Sie ist kein Statussymbol, sondern definiert die Zugangsberechtigung, identifiziert den Teilnehmer sowie seine Zugehörigkeit (Akteur, Mitarbeiter, Medienvertreter, etc.) und stellt einen reibungslosen Eventablauf und vor allem reibungslose Kontrollen sicher. Ein Akkreditierung ist im Regelfall personenbezogen sowie nicht übertragbar und ist Eigentum des Veranstalters.
Quellen
AGAHP (2020): Akkreditierung von Aus-, Fort- und Weiterbilder, in: www.agahp.org/unterlagen/akkreditierung/. Zugriff am 08.12.2020.
DJU (2020): Grundsätze und Eckpunkte von ARD, BDZV, DJV, DJU, Deutscher Presserat, VDZ, VPRT und ZDF zur Änderung der Akkreditierungspraxis bei politischen und sportlichen Großveranstaltungen, in: https://dju.verdi.de/++file++520368fa890e9b71a1000276/download/%5CBLNPFS01%5Cjournal%24%5CRelaunch%5CForderungskatalog-Akkreditierungspraxis.pdf. Zugriff am 08.12.2020.
Kahl, J. (2014): Verfassungskonforme Presseakkreditierung: Die Zukunft des Presseausweises, in: Kommunikation & Recht, Nr. 7/8/2014, 483–488.
[17]
Michael Dinkel
1. Einführung
Dass Sport für die Unternehmen und ihre Positionierung am Markt eine bedeutende Rolle einnehmen kann, zeigt das Phänomen Sportsponsoring. Unternehmen können am Thema „Sport“ aber auch partizipieren, ohne dass die Sportorganisationen bzw. Veranstalter von Sportevents einen Nutzen hiervon haben. Häufig werden Sport- bzw. generell Großveranstaltungen von Unternehmen im Marketing genutzt, ohne dass sie direkten Bezug zu dieser Veranstaltung, bspw. als Sponsor, haben. Für solche störenden Aktivitäten im Zusammenhang mit Sportsponsoring hat sich die Bezeichnung Ambush-Marketing etabliert (Bruhn 2018, 130).
Im Folgenden sollen nun als Sportmarketing-Alternative für Unternehmen Ambush-Marketing vorgestellt und ausführlich auf die verschiedenen Ausprägungen bzw. Erscheinungsformen eingegangen werden.
2. Definition
Unter Ambush-Marketing werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die ein Unternehmen wissentlich oder unwissentlich durchführt, um in der Öffentlichkeit eine nicht-bestehende Verbindung mit einer Veranstaltung, Person oder Organisation vorzuspiegeln, um damit aus dem Ruf, dem Image und der Popularität eines bestimmten Sports oder Sportereignisses Kapital zu schlagen (Holderbach 2000, 22). Voraussetzung ist hierbei nicht unbedingt eine Konkurrenzsituation zu einem tatsächlichen Sponsor, sondern alleine die Assoziation zu einem sportlichen Anlass genügt.
Synonym für aggressive Unternehmensauftritte werden Bezeichnungen wie Ambush-Marketing, Parasite-Marketing oder auch einfach „Trittbrettfahren“ verwendet (Nufer 2018,45). Hierbei ist eine enge Verbindung zum Guerilla-Marketing erkennbar, worunter die Erhöhung des Marktanteils zu Lasten eines Wettbewerbers verstanden wird (Kilian 2020, 1). Dabei gibt es verschiedene Vorgehensweisen, so bspw. eine destruktive Zermürbungs- und Angriffsstrategie, häufig auf rechtlicher Basis, wofür nur minimale eigene Ressourcen erforderlich sind. Guerilla-Marketing ist allerdings auch als konstruktive strategische Vorgehensweise möglich, wodurch dann konsequent eine Nischenstrategie bezüglich eines Marktsegments oder einer Zielgruppe angestrebt wird.
[18] Diese Guerilla-Marketing-Strategie verfolgt im Prinzip auch ein Ambusher, womit Ambush-Marketing als eine speziell auf (Sport)Veranstaltungen ausgerichtete Form des Guerilla-Marketings interpretiert werden kann.
Ambush-Marketing ist kein neues Instrument, sondern schon seit Längerem ein Phänomen, das vornehmlich bei (Sport)Großveranstaltungen auftritt (Freyer 2018, 538). Erstmalig großes Aufsehen erregten in diesem Zusammenhang Marktforschungsergebnisse nach den Olympischen Spielen von Atlanta 1996. Diese verdeutlichten, dass zwar die Sponsoren des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) für seine Veranstaltung wahrgenommen werden, was die Ergebnisse für die offiziellen Sponsoren McDonald’s, Visa, Coca-Cola, IBM und Kodak belegten. Allerdings erzielten aber auch Nicht-Sponsoren eine hohe, z. T. über 50 Prozent liegende Bekanntheit als angeblicher Sponsor der Olympischen Spiele (Sportlink 2003, 10).
Ursachen für das immer häufigere und aggressivere Auftreten von Ambush-Marketing sind u. a. die gesteigerten Kosten und die begrenzte Anzahl für Sportsponsoring-Paketen bei großen, publikums- bzw. medienwirksamen Sportevents wie bei den Olympischen Spielen oder der Fußball-Welt- und -Europameisterschaften.
3. Erscheinungsformen
Ambush-Marketing kann im Rahmen aller herkömmlichen Kommunikationsinstrumente – von Werbung über Verkaufsförderung bis hin zu Öffentlichkeitsarbeit oder Eventmarketing – betrieben werden und reicht vom einfachen Kopieren einer Marke bis zur Ausarbeitung kreativer Werbemaßnahmen. Dabei können in Anlehnung an M. Dinkel/C. Herbert (2005, 154 ff.) die folgenden Erscheinungsformen identifiziert werden:
a) Sponsoring der TV-Live-Übertragung
Vertraut man Marktforschungsergebnissen, so gehören die Presenter der TV-Übertragungen von sportlichen Großveranstaltungen regelmäßig zu den bekanntesten Sportsponsoren. Um den eigentlichen Sponsoren Vorteile in ihrer Kommunikationsarbeit einzuräumen, sichern i. d. R. Fernsehrechteinhaber bei der Vergabe ihren Sponsoren Vorkaufsrechte für das TV-Presenting zu. Die Einnahmen aus dem Presenting erhält der Fernsehsender. Hierbei ist von einem indirekten Geldfluss die Rede, da die Fernsehsender in der Regel für die Übertragungsrechte bezahlen und die Einnahmen aus dem Presenting der Refinanzierung der Rechtekosten dienen.
Grundsätzlich bietet aber nicht nur der Live-Übertragungs-TV-Rechteinhaber Programmsponsoring an, sondern auch weiter redaktionelle Angebote offerieren in der Regel im Kontext der Eventsportberichterstattung Sonderwerbeformen unter dem Label „Programm-Sponsoring“.
[19]
b) Direkte Verträge mit Teilnehmern der Veranstaltung
Ein möglicher Weg, um als Unternehmen eine Verbindung zu einem Sportevent herzustellen, stellt die Werbung mit einem Einzelsportler, auch Testimonialwerbung genannt, dar.
Auf einen Sportler zu setzen, birgt für das eigene Marketing auch gewisse Risiken. Denn möglicherweise verletzt sich das auserwählte Testimonial (wie beispielsweise Marco Reus, Panasonic-Testimonial, kurz vor der Fußball-WM 2014), wird kurzfristig erst gar nicht nominiert (wie beispielsweise Mario Gomez, Pepsi-Testimonial für die Fußball-WM 2014) oder legt sonstige negative Verhaltensweisen an den Tag, die den erwünschten positiven Imagetransfer konterkarieren. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, besteht die Möglichkeit, ehemalige Sportler als Testimonials zu verpflichten. Zur Fußball-WM 2014 waren dies bspw. die ehemaligen Weltmeister Sepp Maier (P&G) und Guido Buchwald (REWE), zur Fußball-WM 2018 Oliver Kahn (Snickers).
Ähnliche Überschneidungen bzw. „kommerzielle Wettbewerbe“ verhindert bei Olympischen Spielen die Olympische Charta, die den teilnehmenden Sportlern während den Olympischen Spielen ganz bzw. unter Auflagen nur mit Genehmigung des IOCs gestattet in Werbekampagnen aufzutreten (Swiss Olympic 2019, 14). Testimonialwerbung mit teilnehmenden Sportlern ist im Umfeld der Olympischen Spiele selbst für die offiziellen Sponsoren sehr stark eingeschränkt.
c) Erfindung vergleichbarer Markenzeichen
Häufig versuchen zum Teil auch nur regional agierende Unternehmen einen direkten Bezug zu einem Sportgroßereignis herzustellen, indem sie Markenzeichen in Anlehnung an das Logo des Großereignisses kreieren. Einfachste Methode ist hier die Landesfarben bzw. -fahne oder andere, eindeutig zuordenbare Symbole zu verwenden. Diese Marketingmaßnahme ist nicht strafrechtlich zu verfolgen. Abzugrenzen ist hierbei der unautorisierte Gebrauch von tatsächlichen Marken, Signets oder Logos wie bspw. die originalgetreue Abbildung der Olympischen Ringe, die einem Rechtsbruch gleichkommt.
d) Themenbezogene Aktivitäten
Darüber hinaus haben Unternehmen noch eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten, Assoziationen herzustellen. Thematisch werden hierzu in den Marketingmaßnahmen u. a. folgende Motive aufgegriffen:
–Geografische Bezüge, bspw. zur Ausrichterstadt bzw. dem -land oder der -region,
–teilnehmende Länder, i. d. R. durch die Landesflaggen oder Nationalfarben,
–Erfolgsbezüge, aus deutscher Sicht im Fußball auf die (Jahres)Zahlen „54,74, 90, 14“ oder auch das „Wunder von Bern“ bezogen,
–[20] Darstellung der Sportart ohne bekannte Sportler, zumeist in generellen Wettkampfszenen oder Jubelposen,
–sportart-affine Begriffe bzw. Formulierungen, wie beispielsweise Torjäger-Spaghetti, Kopfball-Pasta, Freistoß-Bolognese.
Ein ganz spezieller Weg, um sich die Attraktivität von Sportgroßveranstaltungen zu Nutze zu machen, ist die Möglichkeit, eine Kooperation einzugehen. Durch so genannte Cross-Promotion-Aktionen kann es zu den verschiedensten Verbindungen zwischen einem Sponsor und Nicht-Sponsoren kommen.
4. Rechtliche Aspekte
Sowohl das IOC („Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“) als auch die FIFA („Richtlinien zur Verwendung der FIFA Fußballweltmeisterschaft“) verfolgen mit verifizierten Anweisungen sowie mit Hilfe nationaler Markenrechtsanpassungen von Olympiabewerbern den Schutz ihrer Partner (Dinkel/Herbert 2005, 164).
Tatsächlich ist der Schutz bestehender Sportmarketingrechte als sehr schwierig einzustufen, da viele Aktivitäten zwar den direkten Bezug zum jeweiligen Großevent anstreben, aber tatsächlich formal keine Rechte der Sponsoren oder des Veranstalters verletzen. Grundsätzlich könnte eine Verletzung des Hausrechts bei unautorisierter Werbung innerhalb der Veranstaltungsstätte vorliegen. Auch die unberechtigte Verwendung von geschützten Veranstaltungszeichen oder -symbolen könnte unter das Markenrecht fallen. Dem Schutz der Sponsoren des IOC dient in Deutschland das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympiaSchutzGesetz) vom 31.03.2004 (BGBl I, 479), das speziell im Rahmen der Bewerbung der Stadt Leipzig um die Olympischen Spiele 2012 verabschiedet wurde.
Auf die Olympischen Spielen bezogen, um Athleten, Funktionären, aber auch Sponsoren und interessierten Unternehmen zu helfen, geben i. d. R. die Nationalen Olympischen Komitees wie bspw. der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB 2019) oder das Swiss Olympic (2019) für die Schweiz, Hilfestellungen, was im jeweiligen Land erlaubt ist und inwieweit hier rechtliche Konsequenzen bei Ambush- Marketingmaßnahmen zu befürchten sind.
5. Ausblick
Grundsätzlich stellt Ambush-Marketing eine Gefahr für jede Veranstaltung dar (Bruhn 2018, 133). In Anlehnung an das „Magische Dreieck des Sponsorings“ (Bruhn 2018, 18) sind hier alle drei Beteiligten – Veranstalter, Sponsoren und Medien – unter Umständen betroffen.
[21] Einerseits die Sponsoren, deren Marketingrechte nicht exklusiv zu schützen sind und der Wert fraglich ist, wenn jedes Unternehmen die gesponserte Veranstaltung marketing-thematisch aufgreifen und nutzen kann. Daraus folgend die Veranstalter, denen es in der Folge der Unzufriedenheit der Sponsoren passieren kann, dass sich die Sponsorenpakete nicht mehr adäquat vermarkten lassen. Andererseits verunsichert die fragliche Finanzierung der Veranstaltung durch Sponsoren die Medien als Nachfrage von Übertragungsrechten in Verunsicherung, inwieweit die Veranstaltungsdurchführung – und somit auch die Übertragung – gesichert ist.
Um den Sponsoren ihre maximale Gegenleistung zu gewährleisten, entwickeln die Veranstalter sogenannte „Rights Protection Programme“. In der Regel umfassen diese eine konsequente Verfolgung von juristisch relevanten Tatbeständen wie Markenrechtsverletzungen sowie Vor-Ort-Maßnahmen wie die „Bannmeile“ als werbefrei Zone um die Veranstaltungsstätte und die konsequente Kontrolle der vor Ort stattfindenden Marketingmaßnahmen. Inwieweit diese Aktivitäten tatsächlich Ambush-Marketing verhindert, lässt sich nicht abschließend feststellen. Werden die in Kapitel 4 dargestellten Erscheinungsformen betrachtet, so lässt sich abschließend feststellen, dass diese nicht generell zu verhindern sind.
Quellen
Bruhn, M. (2018): Sponsoring, 6. Auflage, Wiesbaden: Springer Gabler.
Dinkel, M./Herbert, C. (2005): Ambush-Marketing, in: Trosien, G./Dinkel, M. (Hrsg.), Forschung und Entwicklung im Sportsponsoring, Butzbach: Afra, 152–166.
DOSB (2019): Werbemöglichkeiten und -grenzen während der Olympischen Spiele, in: https://cdn.dosb.de/user_upload/Olympische_Spiele/Tokio_2020/Leitfaden_Rule40_DOSB_2019_v1.pdf. Zugriff am 15. 12. 2020.
Freyer, W. (2018): Sport-Marketing, 5. neu bearbeitete Auflage, Berlin: ESV.
Holderbach, E. (2000): Ambush Marketing. Unveröffentlichte Magisterarbeit an der Universität Heidelberg.
Kilian, K. (2020): Ambush-Marketing, in: www.absatzwirtschaft.de/markenlexikon/ambush-marketing/. Zugriff am 24. 05. 2020.
Nufer, G. (2018): Ambush Marketing im Sport: Grundlagen – Best Practice – Evaluation, 2., völlig überarbeitete Auflage, Berlin: ESV.
Sportlink (2003): Ambush-Marketing. Manuskript zum Vortrag bei der Züricher Public Relations Gesellschaft, 30. 10 .2003, Zürich.
Swiss Olympic (2019): Kommunikation und Werbung mit olympischen Themen, in: www.swissolympic.ch/dam/jcr:c53a9d6b-db7c-4439-9ed7-853f7fe1c6a5/SOA_REGEL-BROSCHUERE_2019_D_def.pdf. Zugriff am 15. 12. 2020.
[22]
Weiterführende Literatur
Chadwick, S./Fenton, A. (2016): Euro 2016 sponsors being ambushed on social media by ‘unofficial’ brands, in: www.theconversation.com/euro-2016-sponsors-being-ambushed-on-social-media-by-unofficial-brands-61880. Zugriff am 10. 07. 2020.
Louw, A. (2014): Ambush Marketing & the Mega-Event Monopoly: How Laws are Abused to Protect Commercial Rights to Major Sporting Events, Den Haag: M.C. Asser Press.
Risch-Kerst, M. (2015): Ambush Marketing und Markenschutz: Die Eventmarketingmarke als Abwehrmittel gegen Nicht-Sponsoren sportlicher Großereignisse, Wiesbaden: Springer Gabler.
[23]
Harald Kötter
1. Definition und Einordnung
Der AUMA (Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der deutschen Wirtschaft e. V.) – Verband der deutschen Messewirtschaft – vertritt die Interessen der gesamten Branche gegenüber der Legislative und Exekutive auf Bundes-, Bundesländer- und EU-Ebene. Vorrangig geht es hier um die Unterstützung von Messebeteiligungen der mittelständischen Wirtschaft und von Start-ups, aber auch um Fragen des Bau- und Steuerrechts, der Nachhaltigkeit und der Zulassung von Messen. Der Verband hat 73 Mitglieder, darunter 38 Verbände der ausstellenden und besuchenden Wirtschaft sowie Service-Unternehmen und 35 Messeveranstalter und Durchführungsgesellschaften.
Der AUMA ist Mitglied im Weltmesseverband UFI und pflegt Kontakte zu internationalen Messeorganisationen. Ebenso arbeitet er eng mit den deutschen Veranstalterorganisationen GDG, IDFA und FAMA zusammen, die Mitglied im AUMA sind.
2. Aufgabenfeld des AUMA
Der AUMA informiert über Messen im In- und Ausland, über Termine, Angebote und Zahlen zu Ausstellern und Besuchern. In der viersprachigen Messedatenbank stehen aktuelle Daten und Fakten zu über 5.000 Veranstaltungen weltweit zur Verfügung. Er gibt außerdem praktische Tipps für die Planung und für die Durchführung von Messebeteiligungen. Als Verband der deutschen Messewirtschaft nimmt der AUMA auch die Geschäftsführung der Gesellschaft zur freiwilligen Kontrolle von Messe- und Ausstellungszahlen (FKM) wahr.
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legen jedes Jahr Auslandsmesseprogramme auf, um vor allem kleine und mittelständische Firmen zu unterstützen. Der AUMA vertritt und koordiniert beim Programm des BMWi die Interessen der deutschen Wirtschaft und unterstützt beide Ministerien bei der Umsetzung ihrer Programme.
Darüber hinaus unterstützt er seine Mitglieder beim Marketing für ihre Auslandsmessen durch Daten und Fakten zu „German Trade Fair Quality Abroad“.
[24] Für den Messeplatz Deutschland und für das Medium Messe betreibt der AUMA Dachmarketing unter dem Motto „Messen made in Germany“. Er wirbt mit Anzeigen, Plakaten und Publikationen für die Vorteile von Messen als Kommunikationsinstrument von Unternehmen und bietet ihnen Argumentationshilfen. Er informiert Medienvertreter und berichtet in Pressemitteilungen, Interviews und Newslettern über aktuelle Entwicklungen in der Messewirtschaft.
Sein Engagement für die Messewissenschaft sowie für Aus- und Weiterbildung bündelt der AUMA im Institut der Deutschen Messewirtschaft. Hier ist die Deutsche Messebibliothek mit einem Bestand von rund 10.000 Medien aus dem Bereich Messe-, Kongress- und Eventwirtschaft angesiedelt. Der AUMA vergibt Forschungsaufträge und führt auch eigene Studien durch. Mit Gastvorträgen unterstützt er Hochschulen und Institutionen und versorgt sie mit Materialien zur Messewirtschaft. Darüber hinaus beteiligt er sich an der Entwicklung von Berufsbildern in der Messe- und Veranstaltungswirtschaft und schult Berufsschullehrer.
Jährlich organisiert er als zentrales Branchen-Event den AUMA MesseTreff und führt für seine Mitglieder Fachforen und Arbeitskreise durch.
Weiterführende Literatur
AUMA (2019): Die Messewirtschaft: Bilanz 2018. Überblick über die Messeaktivitäten der deutschen Wirtschaft und die Arbeit des AUMA, Berlin.
AUMA (2019): AUMA Porträt: Im Dienst der Messewirtschaft, Berlin.
[25]
Petra Thalmeier
1. Definition und Einordnung
Unter der in Branchenkreisen bezeichneten Ausländersteuer versteht man den Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen. Aufgrund der Mobilität und des meist kurzfristigen Verweilens von ausländischen Künstlern und Sportlern im Inland und der damit einhergehenden möglichen Schwierigkeit bei der Steuererhebung ist die Ausländersteuer eine Quellensteuer mit abgeltender Wirkung. Entgegen des grundsätzlich geltenden Prinzips, dass derjenige die Einkommensteuer schuldet und dafür haftet, der das zu versteuernde Einkommen erzielt hat, verlagert sich die Haftung im Falle der Ausländersteuer auf den Vergütungsschuldner. Vergütungsschuldner ist regelmäßig der Veranstalter. Somit obliegt es dem Veranstalter, den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubiger d. h. für den Künstler oder den Sportler vorzunehmen.
2. Einblick in rechtliche Aspekte
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz (vgl. § 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 9 AO) haben, aber inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EstG erzielen, unterliegen mit diesen Einkünften als beschränkt Steuerpflichtige der deutschen Einkommensteuer (vgl. 1 Abs. 4 EStG). Ebenso unterliegen äquivalent zu der Regelung der natürlichen Personen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung (vgl. § 10 AO) noch ihren Sitz (vgl. § 11 AO) haben, mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Zu diesen unter § 49 EStG fallenden Einkünften gehören auch Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietung erzielt werden. Hier sieht der Gesetzgeber mit dem Steuerabzug gemäß § 50a EStG vor, dass die Einkommenbzw. Körperschaftsteuer im Rahmen einer Quellensteuer mit Abgeltungswirkung erhoben wird. Der Steuerabzug erfolgt auf den vollen Betrag der Einnahmen, d. h. alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter. Übernommene oder erstattete Reisekosten zählen nur insoweit zu den Einnahmen, als sie die tatsächlichen Kosten für Fahrten und Übernachtungen zuzüglich der steuerlich zulässigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand übersteigen (vgl. R 9.4 bis 9.8 LStR 2011 und BMF-Schreiben vom 25. 11.2010 Tz. 05). Der Steuersatz beträgt gemäß § 50a Abs. 2 EStG in [26] diesem Fall auf den Bruttobetrag 15%. Sofern es sich bei den Künstlern bzw. Sportlern um Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates mit dortigem Wohnsitz handelt, besteht auch die Möglichkeit eines Nettosteuerabzugs gemäß § 50a Abs. 3 EStG. In diesem Fall beträgt der Steuersatz 30%, lässt aber den Abzug von in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten vor Anwendung des Steuersatzes zu (vgl. Maßbaum, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 298. Lieferung 06.2020, § 50a EStG Tz. 105 ff.).
Neben den nationalen Rechtsvorschriften ist höherrangiges internationales Recht zu beachten. So können je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abweichende Regelungen vertraglich festgeschrieben sein. Deshalb ist immer das entsprechende DBA zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine Unterlassung des Steuerabzugs oder Reduktion des Steuersatzes nur beim Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern erfolgen darf.
3. Bedeutung und Auswirkungen auf die Veranstalter
Der Vergütungsschuldner haftet gemäß § 50a Abs. 5 S. 4 EStG und § 73g EStDV für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Ausländersteuer. Der Vergütungsschuldner hat wie ein Arbeitgeber die einbehaltene Steuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Vergütungsschuldner ist regelmäßig der Veranstalter. Entsprechend der Definition des BMF-Schreibens vom 25. 11. 2010 Tz. 41 ist Veranstalter „wer in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich ist, wer deren Vorbereitung und Durchführung übernimmt und dabei das unternehmerisch Risiko trägt.“ Aufgrund der Haftung sollten deshalb Veranstalter beim Engagement ausländischer Künstler und Sportler dieselbe Sorgfaltspflicht walten lassen wie als Arbeitgeber.
Quellen
BMF-Schreiben vom 25. 11. 2010 – IV C 3 – S 2303/09/10002: Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen, in: BStBl 2010 I S. 1350.
Einkommensteuergesetz (EStG) vom 8. 10. 2009, BGBl. I S. 3366, ber. I 2009 S. 3862.
Körperschaftsteuergesetz (KStG) vom 15. 10. 2002, BGBl. I S. 4144.
Maßbaum, M. (2018): § 50a EStG, in: Herrmann, C./Heuer, G./Raupach, A., Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 298. Lieferung 06.2020, Köln.
Michow, J. (2013): Beschränkte Steuerpflicht, in: Michow, J./Ulbricht, J. (2013), Veranstaltungsrecht (S. 283–315), München: Beck.
[27]
Patrick Haag
1. Definition, Einordnung und Grundlagen
Im Rahmen der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kommt der Bestuhlung eine zentrale Rolle zu. Dies gilt sowohl im Kontext der Überlegungen zur Operationalisierung des Veranstaltungskonzeptes (Umsetzung in Aufund Abbau, Veranstaltungsablauf, Logistik etc.), aus kommunikationspolitischer Perspektive, vor allem aber auch im Rahmen der Inszenierung. So müssen im Mittelpunkt der Überlegungen zur Bestuhlung – wie bei nahezu allen Aspekten des strategischen und operativen Eventmanagements – die Zielsetzung(en) und Zielgruppe(n) der Veranstaltung stehen. Es gilt demnach grundlegend zu hinterfragen:
–Was soll mit der Veranstaltung erreicht werden?
–Wer sind die Zielgruppen?
–Welche Erwartungen und Ziele (sog. Zielgruppenziele) verfolgen die Besucher der Veranstaltung?
–Sind die Besucher und Zielgruppen Teil der Inszenierung und in diese durch aktive Beteiligung eingebunden (oder sind sie „lediglich“ passive Zuschauer) und wenn ja, inwiefern und wie?
Diese Fragen sind von Veranstaltung zu Veranstaltung separat zu betrachten und jeweils höchst individuell zu beantworten. Zusammenfassend ergibt sich schließlich die Fragestellung:
Welche Funktion soll die Bestuhlung im Rahmen des jeweiligen Veranstaltungskonzeptes und der damit einhergehenden Inszenierung erfüllen?
Während das Thema der Bestuhlung bei kleinen Events sowie bei Inhouse-Veranstaltungen zahlreicher Unternehmen aus operativer Perspektive dem Facility Management zugeordnet wird (Nävy 2006, 268), muss dem Thema aus Perspektive des Event- und Veranstaltungsmanagers eine größere Bedeutung zugemessen werden, als es das bloße Aufstellen von Stühlen erwarten lässt. So muss das Room-Layout, und damit einhergehend die Art der Bestuhlung, dem Zweck und Ablauf der Veranstaltung gerecht werden (Bleile et al. 2005, 33). Dadurch, dass die Art der Bestuhlung zum Beispiel Einfluss auf die Interaktion und den Austausch der Besucher untereinander sowie zwischen Besuchern und Akteuren (Redner, Veranstalter, Künstler etc.) hat (Brückner 2017, 301), beeinflussen sich die Bestuhlung und der Ablauf der Veranstaltung bzw. die Inszenierung gegenseitig (Brückner 2017, 295). Neben der Kommunikation [28] und den Kommunikationsmöglichkeiten der Gäste und Besucher (Schmitt 2012, 41 f.), hat das Bestuhlungskonzept weiter Auswirkungen auf die Aufmerksamkeit, das Verständnis, die Mitarbeit, die Kontaktintensität, das Wohlbefinden (Friedemann 2010, 120; Gams 2004, 49) sowie das emotionale Empfinden der Teilnehmer einer Veranstaltung (Syhre/Luppold 2018, 3). Weiter kann die Bestuhlung als psychologischer Effekt oder psychologisches Mittel eingesetzt werden, um eine bestimmte Wirkung bei den Veranstaltungsbesuchern zu erzielen (Fink 2006, 58), zur Schaffung von Atmosphäre beitragen (Mauser Sitzkultur 2007, 5 ff.) oder zur Lenkung des Besucherstromes genutzt werden (Holzbaur et al. 2010, 118).
Unter Beachtung dieser Eigenschaften und Möglichkeiten kann die Bestuhlung je nach Veranstaltung variieren (Gruppe 2011, 150) und hängt in der Praxis oft eng mit der Wahl der Veranstaltungslocation zusammen (Müller 2019, 194). In diesen wird grundlegend zwischen den zwei Typen, der losen (=flexible, nicht fest verbaut) und der festen (fest verbaut, i. d. R. nicht oder nur sehr wenig flexibel) Bestuhlung unterschieden, wobei grundlegend verschiedene Vor- und Nachteile entstehen (Porsche 2017, 707 ff.). Um die Vorteile der verschiedenen Varianten nutzen zu können, gilt es in der Praxis die entsprechend geltenden Regeln und Gesetze zu beachten. So kommt an dieser Stelle der jeweils gültigen Versammlungsstättenverordnung eine zentrale Bedeutung zu. Sie regelt nicht nur die Bestuhlung an sich (Dimensionen und Abstände von Stuhlreihen, Sitzplätzen, Tischen, Gängen etc.), sondern geht auch auf direkt verknüpfte und relevante Themen wie Raumkapazitäten oder Plätze für Personen mit Mobilitätseinschränkung ein. Abschließend muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass die Bestuhlung bzw. der entsprechende Bestuhlungsplan Einfluss auf die Genehmigung der Veranstaltung haben kann (Sakschewski/Paul 2017, 203).
Neben sicherheitsrelevanten Überlegungen ergeben sich weitere Auswirkungen auf diverse Gewerke, die an der Veranstaltung beteiligt sind. So kann die Bestuhlung und die Wahl der Möbel beispielsweise Einfluss auf die Akustik im Veranstaltungsraum haben (Fuchs 2017, 217; Fuchs 2010, 239; Friedrich 2008, 233) oder die gastronomische Planung (Essensauswahl, Art des Caterings, Laufwege für Service und Besucher, Platzierung von Buffetstationen etc.) (Kästle 2012, 165 f.) beeinflussen. Auch im Bereich der Veranstaltungstechnik, des Raum- und Setdesigns oder der Dekoration ergeben sich zahlreiche Schnittstellen.
Die deutlichsten und vor allem direkt „spürbaren“ Auswirkungen stellen in der Regel jedoch die Besucher selbst fest. So sind neben den generellen Anforderungen an Veranstaltungsmöbel (Mauser Sitzkultur 2007, 13 ff.) vor allem die Qualität und „Bequemlichkeit“ aus Besucherperspektive zu prüfen. Es bleibt demnach zu beurteilen (im Zweifel auch zu prüfen), ob die Möbel und das Bestuhlungskonzept die Anforderungen der Zielgruppen erfüllen und ein angenehmes Sitzen während der gesamten Veranstaltung mit entsprechender Sicht und Funktionalität möglich ist.
[29]
2. Bestuhlungskonzept
Je nach Veranstaltungsform, Zielsetzung, Zielgruppe und Zielgruppenzielen können grundlegend verschiedene Bestuhlungsformen gewählt und eingesetzt werden. Grundsätzlich stehen dem Veranstaltungsmanager oder -planer hier alle Möglichkeiten offen, insofern sie den jeweiligen rechtlichen und sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen nachkommen. Während nachfolgend die klassischen Bestuhlungsformen skizziert werden, muss festgehalten werden, dass diese in der Praxis immer weniger Anwendung finden, da bei zahlreichen Veranstaltungen die Kommunikation und Interaktion der Akteure immer mehr in den Mittelpunkt rückt (Lohnert 2017, 674). Weiter sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass Mischformen verschiedener Bestuhlungsarten möglich und üblich sind (Schnorrenberg 2008, 133). So kann es durchaus vorstellbar sein, für die Teilnehmer einer (z. B. politischen) Veranstaltung parlamentarisch zu bestuhlen, während die Plätze für Presse- und Medienvertreter in Reihenbestuhlung umgesetzt werden. Das der jeweiligen Veranstaltung zu Grunde liegende Bestuhlungskonzept richtet sich (wie auch im Beispiel zu sehen) nach Zielsetzung, Zielgruppen und Zielgruppenzielen (Teilnehmer diskutieren, Pressevertreter beobachten und berichten).
3. Bestuhlungsformen
Die nachfolgende Tabelle gibt einen groben Überblick zu den üblichen und klassischen Bestuhlungsformen. Sie basiert hauptsächlich auf Informationen aus: Müller 2019, 194 f.; Kästle 2012, 166 ff.; Schmitt 2012, 41 f.; Friedemann 2010, 120; Bleile et al. 2005, 28 ff.; Kühn 2005, 24 ff. und Gams 2004, 50. Für weitere Bestuhlungsformen wie Fischgräten, E-Form, T-Form, V-Form oder Parallelform wird auf diese und weiterführende Literatur verwiesen.
Bankett – eckigeTische(Cabaret Style)
Mehrere im Raum positionierte eckige Tische für je acht bis zwölf Personen.
Bankett – rundeTische(Banquet, Banquet Rounds)
Mehrere im Raum positionierte runde Tische für je sechs bis zwölf Personen.
[30] Block(ConferenceStyle, Boardroom)
Großer eckiger Tisch zur Kommunikation und Diskussion der Teilnehmer mit- und untereinander. Wenn eine Präsentation auf Leinwand oder Display erfolgt, wird in der Regel eine der kurzen Seiten nicht bestuhlt, um den Blick auf die Slides nicht zu versperren und Plätze zu vermeiden, bei denen Teilnehmer mit dem Rücken zu den Slides sitzen.
Carree-Form(Hollow-Square)
Eckige Anordnung der Tische. Teilnehmer sehen sich zur Kommunikation größtenteils gegenseitig. Wird eine Seite offen gelassen entsteht die U-Form (s. u.).
ParlamentarischeBestuhlung(Classroom Style)
Stühle hinter Tischen in Reihen aufgestellt. Teilnehmer haben somit gute Sicht auf Referenten und Präsentation.
Runder Tisch(Round Table)
Runder Tisch für sechs bis zwölf Personen. Teilnehmer sehen sich gegenseitig, somit gute Möglichkeit der direkten Kommunikation.
Stuhlkreis(Circle of Chairs)
Kommunikation und Interaktion der Teilnehmer untereinander möglich, da freie Sicht. ZudemFläche zur Interaktion oder Präsentation in der Mitte.
Stuhlreihen/Reihenbestuhlung(Theater Style)
Stühle in Reihen. Teilnehmer sind in Richtung der Bühne, des Redners oder der Präsentation orientiert. Kommunikation der Teilnehmer untereinander ist kaum möglich.
[31] Theater(Shifted Theater Style)
Wie Stuhlreihen (s. o.), wobei Reihen jeweils versetzt zueinander angeordnet sind, um eine bessere Sicht der Teilnehmer auf das Geschehen zu ermöglichen.
U-Form(U-Shape)
Ermöglicht Kommunikation der Teilnehmer untereinander und gibt, die Möglichkeit zu Mitschriften oder zur Auslage von Informations- und Arbeitsmaterialen etc. durch die jeweiligen Tischplätze. Die U-Form ermöglicht die Einrichtung von Referentenplätzen und/oder Präsentationsmedien an der offenen Seite.
Visualisierung: bene.events
Quellen
Bleile, G./Schüller, K./Wiesner, M. (2005): Schüller’s Veranstaltungsfibel: Das Lexikon für Veranstaltungsplaner, Bad-Kreuznach: Kurt Schüller Medien.
Brückner, C. (2017): Kongress und Innovation: Kongressformate für das 21. Jahrhundert, in: Bühnert, C./Luppold, S. (Hrsg.), Praxishandbuch Kongress-, Tagungs- und Konferenzmanagement: Konzeption & Gestaltung, Werbung & PR, Organisation & Finanzierung, Wiesbaden: Springer, S. 291–304.
Fink, K. (2006): Vertriebspartner gewinnen: Professioneller Vertriebsaufbau per Telefon, 2. Aufl., Wiesbaden: Gabler.
Friedemann, J. (2010): 200 Tipps für Verkäufer im Außendienst: Selbstorganisation – Akquisitionsstrategien – Verkaufsgesprächstechnik, 2. Aufl., Wiesbaden: Springer.
Friedrich, H. (2008): Tontechnik für Mediengestalter: Töne hören – Technik verstehen – Medien gestalten, Berlin: Springer.
Fuchs, H. (2017): Raum-Akustik und Lärm-Minderung: Konzepte mit innovativen Schallabsorbern und -dämpfern, 4. Aufl., Berlin: Springer.
Fuchs, H. (2010): Schallabsorber und Schalldämpfe: Innovative akustische Konzepte und Bauteile mit praktischen Anwendungen in konkreten Beispielen, 3. Aufl., Berlin: Springer.
Gams, M. (2004): Vertriebstagungen perfekt organisieren: Mehr Verkaufserfolg durch effiziente Konferenzen und Meetings, Wiesbaden: Gabler.
Grupe, S. (2011): Public Relations: Ein Wegweiser für die PR-Praxis, Heidelberg: Springer.
Holzbaur, U. et al. (2010): Eventmanagement: Veranstaltungen professionell zum Erfolg führen, 4. Aufl., Heidelberg: Springer.
[32] Kästle, T. (2012): Kompendium Event-Organisation: Business- und Kulturveranstaltungen professionell planen und durchführen, Wiesbaden: Springer.
Kühn, T. (2005): 30 Minuten für Ihre erfolgreiche Tagungsplanung, Offenbach: Gabal.
Lohnert, S. (2017): Raum für die Räume des Geschehens: Veranstaltungsstätten am Beispiel von Kongresszentren und Tagungshäusern, in: Bühnert, C./Luppold, S. (Hrsg.), Praxishandbuch Kongress-, Tagungs- und Konferenzmanagement: Konzeption & Gestaltung, Werbung & PR, Organisation & Finanzierung, Wiesbaden: Springer, S. 667–675.
Mauser Sitzkultur (2007): Kongress–Kolloquium–Konzert: Versammlungsstätten richtig planen, Twistetal-Berndorf: Mauser Sitzkultur GmbH & Co. KG.
Müller, I. (2019): Professionelle Veranstaltungsplanung: Die unsichtbare Hand hinter jedem Event, in: Schenk, D. (Hrsg.), Chefsache Assistenz: Effiziente Chefentlastung im Office 4.0, Wiesbaden: Springer, S. 189–206.
Nävy, J. (2006): Facility Management: Grundlagen, Computerunterstützung, Systemeinführung, Anwendungsbeispiele, 4. Aufl., Berlin: Springer.
Porsche, C. (2017): Platz nehmen: Bestuhlung, Stühle und Möblierung, in: Bühnert, C./Luppold, S. (Hrsg.), Praxishandbuch Kongress-, Tagungs- und Konferenzmanagement: Konzeption & Gestaltung, Werbung & PR, Organisation & Finanzierung, Wiesbaden: Springer, S. 705–717.
Sakschewski, T./Paul, S. (2017): Veranstaltungsmanagement: Märkte, Aufgaben und Akteure, Wiesbaden: Springer.
Schmitt, I. (2012): Praxishandbuch Event Management: Das A–Z der perfekten Veranstaltungsorganisation – Mit zahlreichen Checklisten und Mustervorlagen, 3. Aufl., Wiesbaden: Springer.
Schnorrenberg, T. (2008): Investor Relations Management: Praxisleitfaden für erfolgreiche Finanzkommunikation, Wiesbaden: Gabler.
Syhre, H./Luppold, S. (2018): Event-Technik: Technisches Basiswissen für erfolgreiche Veranstaltungen, Wiesbaden: Springer.
Weiterführende Literatur
Mauser Sitzkultur (2007): Kongress–Kolloquium–Konzert: Versammlungsstätten richtig planen, Twistetal-Berndorf: Mauser Sitzkultur GmbH & Co. KG.
Porsche, C. (2017): Platz nehmen: Bestuhlung, Stühle und Möblierung, in: Bühnert, C./Luppold, S. (Hrsg.), Praxishandbuch Kongress-, Tagungs- und Konferenzmanagement: Konzeption & Gestaltung, Werbung & PR, Organisation & Finanzierung, Wiesbaden: Springer, S. 705-717.
Tagungsplaner.de (o. J.): Die richtige Bestuhlung?, Berlin: dtv Mediengruppe.
Versammlungsstättenverordnung (VstättVo) bzw. Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVo) in der jeweils aktuellen und am Veranstaltungsort gültigen Fassung.
[33]
Martin Glöckner
1. Definition und Einordnung
Es ist gegenwärtig sehr einfach, eine Fotografie zu erstellen. Dank der digitalen Technik dauert es nur noch Sekunden, bis eine Fotografie erstellt und veröffentlicht werden kann. Die zunehmende Bedeutung der sozialen Medien tut ihr Übriges dafür, dass die internationale Verbreitung einer Fotografie so schnell wie nie zuvor erfolgen kann. Für Veranstaltungen haben aussagekräftige Bilder nicht nur einen Erinnerungswert, sondern sind auch wesentlich und bedeutend für die Berichterstattung und die Werbung.
Bei der Nutzung von Bildmaterial sind allerdings die unterschiedlichsten rechtlichen Überlegungen anzustellen, welche nachfolgend kurz dargestellt werden. Hierfür ist es zunächst notwendig, eine kurze allgemeine Klassifizierung zu treffen:
–Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Recht zur Fertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern. Die Ausführungen können dem Grunde nach auch parallel auf die Fertigung und Veröffentlichung von Filmaufnahmen angewandt werden, da die rechtlichen Grundlagen in beiden Fällen nahezu identisch sind.
–Bei einer Fotografie ist zwischen zwei Arten von Rechten zu differenzieren. Insofern kann man sich die Kamera als Grenzlinie zwischen diesen Rechten vorstellen. Auf der einen Seite der Kamera steht der Fotograf und die ihm zustehenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte an der Abbildung, auf der anderen Seite stehen die abgebildeten Personen mit ihrem Recht am eigenen Bild, als Ausdrucksform der allgemeinen Persönlichkeitsrechte.
Die einzelnen vorstehend benannten Bereiche sollen im Folgenden kurz dargestellt werden, wobei sich die diesbezüglichen Ausführungen nur auf die allgemeinen rechtlichen Grundsätze beschränken können und nicht eine tiefer gehende Betrachtung erlauben. Insofern wird auf die weiterführende Literatur zur Beurteilung von Spezialthematiken verwiesen.
2. Urheberrecht
Nach dem deutschen und kontinentaleuropäischen Verständnis des Urheberrechts schützt dieses primär die Person des Urhebers und seine ideellen und wirtschaftlichen Interessen an dem von ihm geschaffenen Werk. Das Recht des Urhebers ist [34] daher sehr stark personenbezogen und folglich durch die jeweilige Person des Urhebers geprägt. Es entsteht mit Schaffung eines schutzfähigen Werkes, besteht danach bis zu 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers fort, kann dabei aber nur vererbt werden und weder vom Urheber, noch von seinen Erben auf Dritte übertragen werden. Sollen Dritte berechtigt sein das Werk in einem gewissen Umfang zu nutzen, so steht es dem Urheber (oder dessen Erben) frei, Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen, deren Umfang vom Urheber frei bestimmt werden kann und die nach Beendigung (etwa Ablauf eines Lizenzvertrages) automatisch an den Urheber zurückfallen.
Unter den nach deutschem Recht als schutzfähig angesehenen „Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ befinden sich auch die Fotografien in Form der „Lichtbildwerke“ sowie Aufnahmen in bewegtem Bild in Form von „Filmwerken“:
§ 1 UrhG Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 UrhG Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Der Schutzbereich der „Lichtbildwerke“ und der „Filmwerke“ wird durch Objekte definiert, die eine Abbildung von etwas in der Natur vorgegebener unter Zuhilfenahme technischer Mittel zum Gegenstand haben. Dies ist entscheidend, da die sonstigen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst eher dadurch bestimmt sind, dass sie ihre Gestalt durch die innere Vorstellung des Urhebers erhalten. An die Schutzfähigkeit von „Lichtbildwerken“ und „Filmwerken“ sind daher hohe Ansprüche gestellt. Dies zeigt sich in den Vorgaben des § 2 Abs. 2 UrhG, wonach nur „persönliche, geistige Schöpfungen“ dem Urheberrecht zugänglich sind. Die Fotografie muss demnach geschaffen sein (in Abgrenzung zur Fotokopie, welche eine reine Vervielfältigung darstellt), sie muss zudem eine persönliche Schöpfung sein (dies bedeutet von Menschenhand, nicht wie bei voll automatisierten Überwachungsaufnahmen) und es muss sich um eine geistige Schöpfung handeln (hier wird rechtlich von der „Schöpfungshöhe“ gesprochen). Die Voraussetzung der Schöpfungshöhe erfordert, dass [35] Lichtbildwerke einen gewissen Grad der Individualität aufweisen müssen und sich somit von der „alltäglichen“ Fotografie abheben müssen. Der Schnappschuss ist daher ebenso wenig ein Werk in Sinne des Urheberrechts, wie die rein handwerkliche Fotografie, etwa bei der Gegenstandsfotografie. Das Bild muss demnach einen gewissen Funken in sich tragen, der den Betrachter aufmerken lässt und der dem Bild einen gewissen künstlerischen Touch verleiht. Die wenigsten Fotografien im Veranstaltungsbereich, mit Ausnahme professioneller Bühnenaufnahmen, erfüllen diese Voraussetzung.
Nach deutschem Rechtsverständnis werden insofern nicht nur urheberrechtlich schutzfähige Werke, wie vorstehend beschrieben, geschützt, sondern auch die sogenannten „verwandten Schutzrechte“. Die größte Gruppe dabei stellen die sogenannten Leistungsschutzrechte. Diese können, sehr vereinfacht betrachtet, als die „kleinen Brüder“ des Urheberrechts angesehen werden. Ihr Schutzbereich ist auf eine ganz bestimmte Werkart beschränkt und sie schützen dieses Werk auch nur vor der eins-zu-eins-Übernahme. Die Dauer der Schutzfrist ist zudem deutlich kürzer als die relativ lange Schutzfrist des Urheberrechts (bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers) und der Schutz kann vollständig auf Dritte übertragen werden. Allerdings erfordern die Leistungsschutzrechte auch nur die Erstellung des Werkes und keine damit verbundene Schöpfungshöhe.
Im hier gegebenen Kontext ist das Wichtigste der Leistungsschutzrechte das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners nach § 72 UrhG:
§ 72 UrhG Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser,jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Die Aussage dieser Regelung ist demnach, dass jede Form der Fotografie, auch Amateuraufnahmen und Schnappschüsse, für 50 Jahre ab ihrer Erstveröffentlichung geschützt sind. Es existiert demnach keine von einem Menschen geschaffene Fotografie, welche jünger als 50 Jahre ist, an der der Lichtbildner nicht die Schutzrechte inne hat. Gerade in Zeiten, in denen es über die Bildersuche in Suchmaschinen im Internet jederzeit möglich ist, Fotografien zu nahezu jeder Thematik ausfindig zu machen, ist die Versuchung groß, diese Bilder für eigene Zwecke zu verwenden. Dabei muss gesehen werden, dass dies ein Eingriff in die Rechte des Fotografen ist, sofern er die Nutzung durch Dritte für dieses spezifische Bild nicht ausdrücklich freigegeben hat.
[36]
3. Recht am eigenen Bild
Wie bereits dargestellt, hat eine Fotografie, rechtlich betrachtet, ebenso wie eine Münze zwei Seiten. Die Urheber- und Leistungsschutzrechte stehen auf der einen Seite und auf der anderen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen.
In Deutschland wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus den Artikeln 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitet. Es bestimmt alle Aspekte, die die Persönlichkeit eines Menschen ausmachen und sind auch Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts einer Person, zu dem auch das „Recht auf Vergessenwerden“ gehört (Entscheidung des BGH vom 27. 07. 2020, Az: VI ZR 405/18). Diese Rechte stehen auf oberster Stufe der Verfassung, damit sie auch gegenüber den Grundrechten der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz Bestand haben.
Eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild, wie es in §§ 22, 23 KUG normiert ist:
§ 22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Hierbei wird in § 22 KUG die Regel begründet und in § 23 KUG die dazugehörigen Ausnahmen aufgezählt. Generell gilt demnach, dass eine Abbildung einer Person nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden darf. Nachdem es vorliegend, dem Wesen nach, um Grundrechte geht, betrifft dies sogar Minderjährige. Soll die Abbildung einer minderjährigen Person veröffentlicht werden, so sind sowohl die [37] Einwilligung der Erziehungsberechtigten als auch die Einwilligung der/des Minderjährigen einzuholen, welche auch getrennt voneinander widerrufen werden können.
Die Ausnahmen in § 23 KUG erlauben die Veröffentlichung einer Fotografie auch ohne Einwilligung, wenn es sich um ein Bildnis handelt, welches in eine der vier beschriebenen Kategorien fällt. Die in der Praxis am wenigsten relevante Ausnahme sind die Bildnisse „im höheren Interesse der Kunst“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Diese Frage würde gegenwärtig durch Abwägung des Grundrechts der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1, 2, Abs. 1 GG entschieden werden. Relevanter für die Praxis sind die Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 KUG.
Beim Bereich der Zeitgeschichte handelt es sich sowohl um zeitgeschichtliche Ereignisse als auch um Personen der Zeitgeschichte. Personen der Zeitgeschichte sind allgemein prominente Personen, die wiedererkannt werden und die folglich häufiger damit rechnen müssen, dass ein Interesse an ihrem Leben und Handeln besteht. Bei Ereignissen der Zeitgeschichte sind die abgebildeten Personen an sich nicht berühmt, sie haben aber an einem historisch bedeutsamen Ereignis teilgenommen, wodurch ihr Persönlichkeitsrecht hinter dem Recht der Allgemeinheit auf Information über dieses Ereignis zurücktritt.
Bei der Ausnahme der „Personen als Beiwerk“ und der „Teilnahme an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ nach § 23 Abs. 1 Ziff. 2. und Ziff. 3. KUG gibt es oftmals Schwierigkeiten, zu bestimmen, ab wann diese Ausnahme greift. Es werden immer wieder allgemeine Merksätze verbreitet, wonach ab einer bestimmten Personenzahl es in Ordnung ist, eine Aufnahme zu veröffentlichen, wobei diese Zahl stark variiert. Wie vorstehend dargestellt, lässt sich dies dem Gesetzestext nicht entnehmen. Es kommt vielmehr darauf an, wohin der Fokus des Betrachters geht, wenn er das Bild zur Kenntnis nimmt. Nimmt er im ersten Ansehen des Bildes lediglich eine Masse an Menschen wahr oder eine spezifische Landschaft und erst auf den zweiten Blick kann er Individuen auf der Fotografie erkennen, so spricht Vieles für die Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 Ziff. 2. und Ziff. 3. KUG.
In § 23 Abs. 2 KUG findet sich noch eine Gegenausnahme zu den vorstehend erläuterten Ausnahmen zu § 22 KUG. Immer dann, wenn zwar eine Ausnahme zur Verpflichtung der Einwilligung gegeben ist, das Bild aber zu tief in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person eingreift (etwa durch eine herabwürdigende oder der Lächerlichkeit preisgebende Darstellung der abgebildeten Person), darf dennoch keine Veröffentlichung des Bildes ohne Einwilligung der betroffenen Person stattfinden. Beispiele für die Gegenausnahme wären etwa auch der Eingriff in die Intimsphäre der abgebildeten Person oder wenn die Veröffentlichung des Bildes einer gewissen „Prangerwirkung“ gleichkommen würde. Insgesamt lässt sich das Recht am eigenen Bild nach dem folgenden Schema beurteilen:
Abb. 1: Schema – Recht am eigenen Bild.
Quelle: Eigene Darstellung.
Quellen
Kötz, D./Brüggemann, J. (2015): Fotografie und Recht, 2. Auflage, Heidelberg: mitp-Verlag.
Glöckner, M. (2015): Veranstaltungsrecht, Sternenfels: Verlag Wissenschaft & Praxis.
Loewenheim, U./Leistner, M./Ohly, A. (2017): Kommentar Urheberrecht, 5. Auflage, München: C.H. Beck.
Branahl, U. (2019): Medienrecht – Eine Einführung, 8. Auflage, Wiesbaden: SpringerVS.
[39]
Thomas P. Scholz
1. Definition
Ein Award ist ein Preis, der typischerweise von einer unabhängigen Fachjury vergeben wird. Solche Auszeichnungen gibt es auch in der Messe-, Kongress- und Eventbranche, die auf der Basis der Vielschichtigkeit des Sektors jeweils andere Akteure ansprechen. Besonders in der Dienstleistungswirtschaft spielen Awards eine wichtige Rolle in der Unternehmenskommunikation, denn die Eigenschaften von Dienstleistungen, darunter der zentrale Vertrauenscharakter, erfordern äquivalente Befähigungsnachweise. Hierzu zählen Referenzen, aber auch Auszeichnungen für besondere Leistungen.
Es muss allerdings konstatiert werden, dass gerade in der MKE-Branche viele Branchenpreise nur über einen begrenzten Zeitraum vergeben werden und danach von anderen abgelöst oder gar wieder eingestellt werden.
2. Bekannte Branchen-Awards
*BrandEx Award
Der BrandEx Award wird jährlich im Rahmen des sog. BrandEx Festivals am Vorabend der Fachmesse Best of Events (BoE) International (Dortmund) verliehen und ist eine Zusammenführung aus den ehemaligen FAMAB Award, BEA Award, FAMAB NEW TALENT Award und INA Award, die in diesem neuen Kreativpreis aufgegangen sind. Ausgezeichnet werden in fünf Kategorien mit wiederum Unterkategorien herausragende Markenerlebnisse als Benchmarks in der Begegnungskommunikation und Architektur. Bewertungskriterien sind Kreativität und Umsetzungserfolg. Der BrandEx Award wird seit 2019 vergeben.
*Meeting Experts Green Award
Er zeichnet Unternehmen der deutschen Veranstaltungswirtschaft aus, die sich im Bereich Nachhaltigkeit engagieren und wurde erstmals auf der greenmeetings und events Konferenz 2013 verliehen. Die Auszeichnung erfolgt in zwei Kategorien. Für Unternehmen oder Verbände, die nachhaltig betrieben werden oder Veranstaltungen mit nachhaltigem Ansatz durchführen sowie für Veranstaltungszentren, Locations oder Hotels mit Tagungskapazitäten, deren interne Prozesse unter Nachhaltigkeitsaspekten ablaufen bzw. die in einzelnen Betriebsbereichen einen nennenswerten [40] nachhaltigen Ansatz verfolgen. Gemeinsame Ausrichter sind das GCB German Convention Bureau e. V. und der EVVC Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e. V.
*Messe-Impuls-Preis
Der vom FAMA Fachverband Messen und Ausstellungen e. V. ins Leben gerufene Messe-Impuls-Preis hat sich zum Ziel gesetzt, die Young Professionals der Branche zu fördern. Abschlussarbeiten mit besonders innovativen Ansätzen werden ausgezeichnet und auf der Fachtagung im Herbst vorgestellt.
*Return to Sender Preis
Regelmäßig befragt der Verband Deutsches Reisemanagement e. V. (VDR) seine Mitglieder nach dem größten Aufreger des vergangenen Jahres. Auf der Frühjahrstagung 2019 wurde die deutsche Verkehrspolitik als Geschäftsreise-Ärgernis des Jahres 2018 „ausgezeichnet“ – für Chaos im Flugverkehr, Verspätungen bei der Bahn und Staus auf den Autobahnen. Der Negativ-Preis wurde vom VDR-Präsidenten, dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium, persönlich überreicht.
*IMEX Awards
Als Teil der IMEX-Fachmesse in Frankfurt werden im Rahmen eines Galadinners herausragende Leistungen in der Meeting- und Eventindustrie mit unterschiedlichen Preisen ausgezeichnet. Darunter befinden sich Branchenpreise renommierter Organisationen wie IAPCO, MPI, JMIC (Joint Meeting Industry Council), PCMA und SITE. Der IMEX-EIC-Preis für Innovation in der Nachhaltigkeit würdigt Unternehmen, die sich maßgeblich für die Reduzierung von Umweltbelastungen im Rahmen ihrer Tätigkeit einsetzen. Ebenfalls bedeutsam sind die Paul Flackett IMEX Academy Awards in Würdigung des verstorbenen IMEX-Pioniers und hervorragender Leistungen in der Branche und für die Branche.
*Grand Prix der Tagungshotellerie
Bereits zum 25. Mal wurde 2020 der renommierte Preis der Tagungshotellerie vergeben. Basis für den Wettbewerb sind der Hotelguide „Mein Tagungshotel“ sowie die Plattform meintophotel.de. Aus über 150 Häusern wählen rund 15.000 Stimmberechtigte im Vorfeld ihre Favoriten und damit nach dem Mehrheitsprinzip die Gewinner in den drei Kategorien A (Hotels mit weniger als 100 Zimmern), B (100 Zimmer und mehr) und C (reine Tagungsstätten). Dazu kommt der Jurypreis „Tagungs-Hideaway des Jahres“. Der Grand Prix der Tagungshotellerie wird seit mittlerweile 23 Jahren vom Freizeit-Verlag Landsberg verliehen und ist ein wichtiger Qualitätsspiegel im deutschen Tagungsmarkt.
[41]
*Austrian Event Award
Ein ähnlicher Dauerbrenner, wenngleich in Österreich, ist der 1996 ins Leben gerufene Austrian Event Award, der 2019 zum 23. Mal stattfand. Ausführende Agentur ist die (Linzer) Eventwerkstatt, Ilk & Partner. Vergeben werden Gold, Silber und Bronze in neun Eventkategorien, dazu kommen drei Sonderpreise. Als Orte der Preisverleihung wechseln sich Linz (Oberösterreich) und Wien im jährlichen Turnus ab. Es können auch Projekte deutscher bzw. ausländischer Agenturen oder Unternehmen eingereicht werden, wenn das Event in Österreich stattgefunden hat.
*Austrian Event Hall of Fame
Die von der emba, dem Branchenverband führender österreichischer Live-Marketing Agenturen (gegründet 1999), ins Leben gerufene Austrian Event Hall of Fame zollt den großen Namen des österreichischen Live-Marketings Anerkennung und repräsentiert damit auch ein Stück Zeitgeschichte. Vor 5 Jahren wurden erstmals fünf Visionäre im Rahmen der Hall of Fame Gala im Casino Baden (Baden bei Wien) geehrt. In der Folge wurden jedes Jahr außergewöhnliche Persönlichkeiten aus Kultur, Sport, Wirtschaft und Politik ausgezeichnet, die über einen besonders langen Zeitraum Verdienstvolles bewirkt haben.
*Xaver Award
Die EXPO EVENT Swiss LiveCom Association zeichnet mit dem XAVER-Award einmal im Jahr Eventagenturen, Messeunternehmen, Messeplätze, Supplier, Locations sowie ihre Kunden für Höchstleistungen in der Live-Kommunikation aus. Damit sollen die herausragendsten Maßnahmen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der XAVER hat sich in den vergangenen 18 Jahren zum bedeutendsten schweizerischen Gütesiegel der LiveCom-Branche entwickelt.
Quellen/weiterführende Literatur
International Festival of Brand Experiences: www.brand-ex.org.
www.eventaward.at.
http://event-hall-of-fame.at/.
www.expo-event.ch.
www.fama.de.
www.greenmeetings-events.de.
www.imexexhibitions.com.
www.meintophotel.de.
www.vdr-service.de.
[43]
Thomas P. Scholz
1. Einleitung
Branchenverbände (oder auch Fachverbände genannt) wahren und vertreten die Mitgliederinteressen und fördern den Informations- und Erfahrungsaustausch in der Branche. Dies umfasst diverse Verbände unterschiedlicher Provenienz und Tätigkeitsbereiche. Die Heterogenität der Verbandslandschaft spiegelt hierbei die Vielfältigkeit der Veranstaltungswirtschaft, die sich in den vergangenen Jahrzehnten herausgebildet hat, wider. Neben den o. g. Aufgaben nutzen die Verbände eigene Veranstaltungsplattformen und vergeben zum Teil *Branchenawards.
Die nachfolgende Aufzählung versteht sich in der Reihenfolge ohne Wertung.
2. Nationale Branchenverbände
Bedeutende nationale Branchenverbände sind *EVVC, *FAMAB und *GCB.
Weitere nationale Brachenverbände sind:
*degefest
Gegründet 1984 als „Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Seminar- und Tagungswesens“ versteht sich der degefest e. V. als branchenübergreifender Verband der Seminar- und Tagungswirtschaft. 2010 beschlossen die Mitglieder eine zeitgemäßere Kommunikation als „Verband der Kongress- und Seminarwirtschaft“. Mit den jährlichen degefest Fachtagen sowie sog. CampFires verfügt der Verband über zwei eigene Veranstaltungsplattformen. Eine jährliche „Themenreihe“ dokumentiert das Verbandsjahr und widmet sich aktuellen Fragestellungen. Dazu kommen Trendanalysen sowie Best-Practice-Consulting über das verbandseigene degefest Institut. Die degefest Kongress- und Tagungsstättenprüfung wurde 2016 überarbeitet. Mehrere spezielle Fachbereiche sind mit je einer verantwortlichen Person im Vorstand vertreten, den ein wissenschaftlicher Beirat aus Hochschul-Professoren berät. Mehr als 85 Prozent der Verbandsmitglieder führen Veranstaltungszentren im MICE-Markt, rund die Hälfte davon entfällt auf Bildungszentren. Sitz der Geschäftsstelle ist Oberhausen.
[44]
*VDVO
Der Verband der Veranstaltungsorganisatoren e. V. (VDVO) wurde 2004 als VERANSTALTUNGSPLANER.DE, Vereinigung Deutscher Veranstaltungsorganisatoren e. V. gegründet und versteht sich als der Branchenverband für Corporate Meeting Planner, d. h. Entscheider und Führungskräfte aus der Wirtschaft, die sich mit der Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen beschäftigen. Zu den Mitgliedern zählen Veranstaltungsplaner aus DAX-Konzernen, mittelständischen Unternehmen, Institutionen und Verbänden sowie Eventmanager aus Agenturen und Vertreter der Leistungsanbieter. Schwerpunkte der Verbandsarbeit sind die Vermittlung von Trends, Informationen, Fach- und Expertenwissen sowie die Vernetzung der Branche untereinander. Bekannte Formate sind MICE@ITB und die bisherige Start-up- Eventreihe Captain MICE Future. Die Geschäftsstelle befindet sich in Berlin.
*HSMA
Die HSMA (Hospitality Sales & Marketing Association) Deutschland e. V. ist der Fachverband für die Fach- und Führungskräfte aus Sales und Marketing in Hotellerie & Tourismus. Ziel des Verbandes ist es, die beruflichen Interessen der rund 1.400 Mitglieder zu wahren und durch engen Kontakt zwischen den Mitgliedern den Informations- und Erfahrungsaustausch zu pflegen sowie die Kenntnisse in den Bereichen Distribution, E-Commerce, Revenue Management, Verkauf, Employer Branding und Marketing zu verbessern. Hierzu gibt es regelmäßig fortbildende Veranstaltungen in Form von Fachkongressen, Roadshows und Barcamps zu aktuellen Themen. Die Geschäftsstelle befindet sich in Bendorf bei Koblenz.
*FAMA
Der FAMA – Fachverband Messen und Ausstellungen e. V. vertritt mit rund 40 Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Messewirtschaft. Durch den regelmäßigen Austausch bilden die Messeveranstalter des FAMA ein Netzwerk, das für Unternehmen, Besucher und die Kommunen als Messestandorte Qualität und Innovation sichert. Mitglieder und Gäste treffen sich zweimal im Jahr zum Erfahrungsaustausch. Die FAMA-Tagungen finden traditionell jeweils montags und dienstags in der letzten Juni- bzw. der letzten Novemberwoche statt. In drei Arbeitskreisen werden aktuelle Themen rund um Fachmessen (BtB), Publikumsmessen (BtC) und technische Fragen behandelt. Dazu kommen Geschäftsleiterforen für Messeveranstalter, Geländebetreiber und Servicepartner. Am zweiten Tag der FAMA-Tagung finden Best-Case-Circles sowie alle zwei Jahre der B2C-Competence-Day statt. Außerdem wurde vom Verband der „Messe-Impuls-Preis“ ins Leben gerufen.
*VDR
Der Verband Deutsches Reisemanagement e. V. (VDR) versteht sich seit 1974 als Center of Competence für geschäftliche Mobilität und vertritt die deutsche Wirtschaft [45] hinsichtlich der Rahmen- und Wettbewerbsbedingungen für Geschäftsreisen. Ziel ist die Professionalisierung des Geschäftsreisemanagements, weshalb die Ausund Weiterbildung im Bereich Travel Management einen Schwerpunkt der Verbandstätigkeit darstellt. Initiiert wurden die Zertifizierungen zum Certified Business Hotel, Certified Conference Hotel, Certified Green Hotel, Certified Conference Ship und zur Certified Event Location. Daraus wird deutlich, dass der VDR kein reiner Verband der Veranstaltungsbranche ist, aber wichtige Schnittstellen zum Wirtschaftszweig Business Events hat. Neben rund 560 Mitgliedern sind alle großen Luftverkehrsgesellschaften, Hotelketten, Autovermieter und die Deutsche Bahn dem VDR angeschlossen. Mit der VDR-Geschäftsreiseanalyse liefert der Verband ein regelmäßiges Zahlenwerk für den Wirtschaftsfaktor der geschäftlichen Mobilität. Sitz ist in Frankfurt am Main.
3. Internationale Branchenverbände
Diese sind nicht als internationale Pendants zu den deutschen Verbänden zu verstehen, sondern als Branchenvereinigungen mit globaler Orientierung. Hinsichtlich ihrer Mitglieder und Aktivitäten existiert eine Vielzahl weiterer Organisationen.
Exemplarisch genannt seien hier, ohne Wertung in der Reihenfolge:
*ICCA
Der internationale ICCA-Verband (International Congress & Convention Association) wurde 1963 gegründet und umfasst derzeit rund 1.000 Mitglieder in 90 Ländern. Diese sind nach geographischer Verortung in regionale Chapter unterteilt: in Europa etwa Central European, France-BeNeLux, Iberian, Mediterranean, Scandinavian sowie UK/Ireland. Neben der weltweiten Netzwerktätigkeit in Bereichen wie Destinationsmarketing, Meeting-Management sowie Ehrenmitglieder sind vor allem die beiden jährlichen Rankings der internationalen Top-Destinationen (Länder und Städte) von erheblicher Bedeutung, die sich an der Zahl großer stattgefundener Verbandskongresse im Beobachtungszeitraum orientieren. Der Hauptsitz ist in Amsterdam.
*MPI
Als weltweit größter Verband der Meeting- und Event-Branche verfügt MPI Meeting Professionals International (gegründet 1972) über 17.000 Mitglieder in 75 Ländern weltweit. Weiterbildung, Kontaktaustausch, Networking sowie Öffentlichkeitsarbeit für die Branche werden als wichtigste Ziele genannt. Hauptsitz ist in Dallas/ Texas. Es gibt auch ein kleines MPI Germany Chapter (Geschäftsstelle: Berlin, www.mpi-germany.de), das sich mit Regionalveranstaltungen als verbindendes Element der Meeting Industry in Deutschland versteht.
[46]
*AIPC
Mit Vertretern aus rund 60 Ländern ist AIPC – International Association of Convention Centres (Association Internationale des Palais de Congres) der Branchenverband für professionelle Manager von Kongress- und Ausstellungszentren weltweit. Ein wichtiger Schwerpunkt sind Forschungs-, Bildungs- und Netzwerkprogramme, um möglichst hohe Standards im Management von Kongresszentren zu erreichen. Außerdem unterhält AIPC enge Arbeitsbeziehungen zu verwandten Branchenorganisationen, um das Knowhow der Mitglieder in allgemeinen Branchenfragen zu fördern. Mit dem APEX Award wird ein eigener Preis vergeben. Der Hauptsitz ist in Brüssel.
*UFI
Die Global Association of the Exhibition Industry (Union des Foires Internationales, UFI) ist ein internationaler Zusammenschluss von Messeveranstaltern, Eigentümern/Betreibern von Veranstaltungsorten, Dienstleistern sowie nationalen und internationalen Branchenverbänden. Mitglieder sind in zwei Kategorien zugelassen: Vollmitglieder und assoziierte Mitglieder. UFI genehmigt eine Reihe von Ausstellungen und Messen, die von den Mitgliedsorganisationen nach bestimmten Auswahlkriterien durchgeführt werden. Als Pendant zu ICCA werden regelmäßig zwei internationale Rankings der wichtigsten Veranstaltungsländer und -städte herausgegeben, wobei sich die Beurteilungskriterien und damit auch die Platzierungen voneinander unterscheiden. Hauptsitz ist in Frankreich (Levallois-Perret).
*IFES
Die International Federation of Exhibition and Event Services (IFES) wurde 1984 gegründet und ist ein internationaler Zusammenschluss von nationalen Verbänden und Unternehmen, die in den Bereichen Design, Konzeption, Produktion + Dienstleistungen für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen tätig sind. Das Global Collaboration Network vertritt fast 300 Unternehmen aus der ganzen Welt. Der IFES-Code of Conduct regelt die Zusammenarbeit im Netzwerk, das sich als Plattform für den internationalen Austausch versteht und sich einem weltweit hohen Qualitätsstandard verschrieben hat. Jährlicher Höhepunkt ist der IFES Summit als Zusammenkunft des Verbandes und seiner Mitglieder mit Annual Conference (Jahreshauptversammlung). Die Veranstaltung steht stets unter einem speziellen Leitthema. Ein weiteres bekanntes Format ist das IFES Global Village. Der Hauptsitz ist in Brüssel.
*IAPCO
Die International Association of Professional Congress Organizers (IAPCO) ist eine von Mitgliedern getragene Vereinigung, die sich der Qualitätsoptimierung in der globalen Meeting Industry verschrieben hat. Die IAPCO-Mission besteht darin, die Service-Standards durch Weiterbildung und Interaktion mit anderen Fachleuten zu verbessern. IAPCO-Mitglieder verpflichten sich während ihrer gesamten Mitgliedschaft zu einem kontinuierlichen Qualitätsbewertungsprozess.
[47]
*PCMA
Die Professional Convention Management Association, deren Gründung von 1956/1958 in den USA datiert, ist mit aktuell 7.000 Mitgliedern in 17 Kapiteln und 30 Ländern ein weltweit bedeutendes Netzwerk, das sich Strategien für Geschäftsveranstaltungen widmet. Die Mitglieder sind branchenführend tätig. In 2000 erfolgte die Verlegung des Hauptsitzes nach Chicago.
*ILEA
Vormals bekannt als ISES (International Special Events Society, gegründet 1987), erfolgte in 2016 ein Rebranding zur International Live Events Association, ILEA als weltweite Gemeinschaft kreativer Event-Profis. Das Programm besteht aus Weiterbildungs- und Networking-Möglichkeiten. Hauptsitz ist ebenfalls in Chicago.
*SITE
Die Society for Incentive Travel Excellence (SITE) wurde 1973 gegründet und ist der internationale, gemeinnützige Berufsverband, der sich dem Streben nach besonderen Anreizen und Motivationsprogrammen widmet. Derzeit hat SITE fast 2.500 Mitglieder in 90 Ländern mit 28 lokalen und regionalen Kapiteln. Mitglieder sind Fluggesellschaften, Kreuzfahrt- und Transportunternehmen, Hotels und Resorts, Tourismusorganisationen, Reisebüros, unterstützende Organisationen sowie viele weitere. SITE bietet z. B. Bildungsseminare zur fachlichen Weiterentwicklung an. Hauptsitz ist in Chicago.
Quellen/weiterführende Literatur
AIPC – International Association of Congress Centres: www.aipc.org.
degefest e. V.: www.degefest.de.
EVVC – Europäischer Verband der Veranstaltungs-Centren e. V.: www.evvc.org.
FAMA e. V.:
