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Sexualisierte Gewalt ist nicht nur mit vielen Tabus verbunden, sondern bedeutet für die Opfer Schmerz, Ohnmacht, das Aushalten des Geschehenen und das Bewältigen der posttraumatischen Symptome danach. Viele schweigen, einige suchen Unterstützung in Beratung und Therapie und nur wenige strengen ein Strafverfahren an, wovon nur ein kleiner Teil, etwas weniger als 1/5, zur Verurteilung des Täters führt. Dabei ist von einem großen Dunkelfeld auszugehen. Bei der Verurteilung des Täters geht es nicht nur um eine angemessene Strafe; mindestens so wichtig ist die Reaktion des persönlichen Umfelds des Opfers sowie der Gesellschaft. Zugefügtes Unrecht muss benannt werden. Die Basis für eine Verurteilung bildet ein erfolgreiches Strafverfahren, welches das Opfer nicht erneut seine Ohnmacht erleben lässt und schlimmstenfalls retraumatisiert sowie einen fairen Umgang mit dem Täter gewährleistet. In den vergangenen Jahren wurde in vielen Ländern eine große Zahl von Maßnahmen zum verbesserten Vorgehen nach sexualisierter Gewalt vorgenommen. Das vorliegende Handbuch weist basierend auf dem neuesten Stand der psychologischen und psychiatrischen Forschung wie auch der Diskussion in Polizei und Justiz den Weg für ein optimales Vorgehen der verschiedenen Fachpersonen. Es trägt das optimale Vorgehen der verschiedenen Fachleute zusammen und fasst es prägnant zusammen.
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Seitenzahl: 1288
Veröffentlichungsjahr: 2017
Handbuch sexualisierte Gewalt
Handbuch sexualisierte Gewalt
Jan Gysi, Peter Rüegger (Hrsg.)
Wissenschaftlicher Beirat Programmbereich Psychologie:
Prof. Dr. Guy Bodenmann, Zürich; Prof. Dr. Lutz Jäncke, Zürich; Prof. Dr. Franz Petermann, Bremen; Prof. Dr. Astrid Schütz, Bamberg; Prof. Dr. Markus Wirtz, Freiburg i. Br.
Jan Gysi
Peter Rüegger
Herausgeber
Handbuch sexualisierte Gewalt
Therapie, Prävention und Strafverfolgung
Dr. med. Jan Gysi
Sollievo.net/Interdisziplinäres Zentrum für Psychische Gesundheit
Länggass-Strasse 84
3012 Bern
Schweiz
Dr. iur. Peter Rüegger
c/o Sollievo.net/Interdisziplinäres Zentrum für Psychische Gesundheit
Länggass-Strasse 84
3012 Bern
Schweiz
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Lektorat: Dr. Susanne Lauri
Bearbeitung: Angelika Pfaller, Bad Reichenhall
Herstellung: René Tschirren
Umschlagabbildung: Shutterstock/aerogondo 2
Umschlag: Claude Borer, Riehen
Satz: punktgenau GmbH, Bühl
Druck und buchbinderische Verarbeitung: Finidr s.r.o., Český Těšín
Printed in Czech Republic
1. Auflage 2018
© 2018 Hogrefe Verlag, Bern
(E-Book-ISBN_PDF 978-3-456-95658-9)
(E-Book-ISBN_EPUB 978-3-456-75658-5)
ISBN 978-3-456-85658-2
http://doi.org/10.1024/85658-000
VorwortMichaela Huber & Helen Keller
Vorwort der HerausgeberPeter Rüegger & Jan Gysi
1 Einige Grundlagen zu sexualisierter Gewalt
1.1 Psychotraumatologie in SexualstrafverfahrenJan Gysi
1.2 Prävalenz sexueller Gewalt in Deutschland, Österreich und der SchweizDeborah F. Hellmann
1.3 Vergewaltigungsmythen & Stigmatisierungen in Justiz, Polizei, Beratung und TherapieBarbara Krahé
1.4 Falschbeschuldigungen bei sexueller GewaltSandra Schwark, Nina Dragon & Gerd Bohner
1.5 Cyber-GroomingKatrin Müller-Johnson
2 Die Tat
2.1 Fünf Konzepte zur Veranschaulichung komplexer Dynamiken bei sexualisierter GewaltJan Gysi
2.2 Täter – Täterpersönlichkeiten – Täterstrategien
Befunde, Einteilungen und ein kombiniertes Pfad-Diagnostikmodell anhand FOTRESBernd Borchard
2.3 Opfer: Körperliche Reaktionen nach sexueller GewaltYolanda Schlumpf & Lutz Jäncke
2.4 Opfer: Psychische Reaktionen nach sexueller Gewalt>Christoph Müller-Pfeiffer
2.5 Erinnern und VergessenChris R. Brewin
3 Unterstützung nach der Tat
3.1 Psychische Erste Hilfe nach sexualisierter Gewalt: Was können Ersthelfer, was können Angehörige tun?Franziska Epple & Julia Schellong
3.2 Erstkontakt in Spitälern, Kliniken, bei Hausärzten, Seelsorgern, in der Psychotherapie: Ideales VorgehenJulia Schellong
3.3 Opferberatungsstellen: Erstberatung für Betroffene von sexualisierter Gewalt (parteiliche Unterstützung unter Bezugnahme auf die Anforderungen von Strafverfahren)Ingrid Kaiser & Barbara Behnen
3.4 Opfer: Diagnostik posttraumatischer StörungenBettina Overkamp
3.5 Opfer: Versicherungsmedizinische BegutachtungChristoph Müller-Pfeiffer
3.6 Opfer: Zivilrechtliche SchadenersatzansprücheCristina Schiavi
3.7 Das Schweizerische Opferhilfegesetz (OHG)Daniel Wyssmann
3.8 Trauma-Netzwerk Niedersachsen – Versorgung der Opfer von Gewalttaten im Rahmen der Opferschutzkonzeption der niedersächsischen LandesregierungStefanie Franke, Matthias Wehrmeyer & Christoph Kröger
4 Vorphase zur Anzeigeerstattung
4.1 Soll Anzeige erstattet werden? Überlegungen der OpfervertretungChristoph Erdös
4.2 Weshalb Opfer sexueller Gewalt manchmal erst spät Anzeige erstattenReinhard Plassmann
5 Ermittlungen
5.1 Fachgerechtes Vorgehen bei Opfern von Sexualdelikten im Ermittlungsverfahren – Sicht aus der PolizeipraxisAngela Ohno
5.2 Vom Spannungsfeld polizeilicher Arbeit zwischen Strafverfolgung und Opferbedürfnissen am Beispiel des Deliktfeldes der sexualisierten Gewalt gegen Kinder in DeutschlandUte Nöthen
5.3 Beziehungsaufbau und -gestaltung in der OpferzeugenvernehmungDietmar Heubrock
5.4 Grundlagen der Zeugenvernehmung: Vernehmungstechniken und Störungen der Erinnerungsleistung von ZeugenDietmar Heubrock
5.5 Die Einvernahme des Opfers im Schweizerischen StrafprozessrechtUlrich Weder
5.6 Rechtsmedizinische Abklärung zur BeweissicherungMichael J. Thali & Rosa Maria Martinez
5.7 Psychosoziale Prozessbegleitung für Verletzte im StrafverfahrenFriesa Fastie
5.8 Aufgaben und Herausforderungen der Opfervertretung im StrafverfahrenBeatrice Vogt
5.9 Verteidigung in Sexualstrafsachen: Im Widerstreit zwischen Verteidigung und Opferschutz?Elgin Bröhmer
6 Beweisverfahren & Hauptverfahren durch Staatsanwaltschaft und Gericht
6.1 Europäische OpferrechtsstandardsKirsten Böök
6.2 Durchführung des Strafprozesses bei SexualdeliktenSebastian Micheroli & Brigitte Tag
6.3 Das Gerichtliche Verfahren: 10 Fragen aus der Sicht eines OpfersKirsten Böök
6.4 Ausgewählte Möglichkeiten des Opferschutzes, insbesondere bei SexualdeliktenKlaus Haller
6.5 Glaubhaftigkeitsbegutachtung der ZeugenaussageMonika Egli-Alge
6.6 Aus der Sicht der Gerichte: Anforderungen an einen SchuldspruchHans Wiprächtiger & Sara Spahni
6.7 Strafausmaß: Was ist eine gerechte Strafe?Daniela Ritzenthaler
6.8 Der Beschuldigte im Strafverfahren – kurze Einführung für Therapie und BeratungPeter Rüegger
6.9 Sorgsamer Umgang der Medien mit OpfernThomas Görger
7 Therapie
7.1 Traumatherapie zum Aufarbeiten traumatischer ErfahrungenMartin Sack
7.2 Psychotherapie zur Unterstützung Geschädigter – Implikationen und Herausforderungen während eines laufenden ErmittlungsverfahrensThorsten Becker, Rudolf Kaufmann & Harald Schickedanz
7.3 Therapie von SexualstraftäternNahlah Saimeh
8 Spezielle Risikogruppen
8.1 Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und JugendlicheAndreas Krüger
8.2 Sexuelle Gewalt bei Menschen mit MigrationshintergrundIbrahim Özkan, Julia Vogel & Maria Belz
8.3 Sexualisierte Gewalt bei Menschen mit geistiger Behinderung – Symptomatik, Diagnostik, Therapie und Vorgehen bei ErmittlungenUlrich Elbing & Birgit Mayer
9 Sekundärtraumatisierung
9.1 Sekundärtraumatisierung in Polizei, Therapie und JustizNina Bamberger & Jan Gysi
9.2 Strukturelle Ursachen von Helferbelastung in TraumazentrenChristian Pross & Sonja Schweitzer
10 Prävention
10.1 Prävention sexueller GewaltMiriam K. Damrow
10.2 Selbstverteidigungskurse für FrauenMartin Gerstner & Salome Stevens
Abschluss
Vorgehen nach einer Sexualstraftat, Anzeigeerstattung und Traumakonfrontation vor und während Gerichtsverfahren: Allgemeine Empfehlungen für die PsychotraumatherapieJan Gysi & Peter Rüegger
Abkürzungsverzeichnis
Autorinnen und Autoren
Stichwortverzeichnis
Michaela Huber & Helen Keller
Worum geht es in diesem Sammelband?
Sexualisierte Gewalt ist immer noch ein Tabuthema. Für die Opfer, da es sich um eine zerstörerische Invasion in ihren intimsten Körper- und Seelenbereich handelt. Für die Täter, weil sie meist genau wissen, dass sie etwas tun, das man nicht tun darf, und ein Interesse daran haben, sich selbst zu rechtfertigen („Das war einvernehmlich“), das Opfer einzuschüchtern („Wage es nicht … keiner wird dir glauben“) und, falls es sich doch um Hilfe nach außen wendet, als unglaubwürdig hinzustellen („Lüge!“). Erst recht natürlich für die Justiz, die sich Mühe geben muss, zwischen Lüge und dem Ausmaß von strafbarem Vergehen zu unterscheiden.
Endlich liegt nun ein umfassender Sammelband zu diesem Thema von Expertinnen und Experten aus beiden Perspektiven, aus allen drei deutschsprachigen Ländern und aus wissenschaftlicher Sicht vor. Die Übersicht über die einzelnen Kapitel zeigt, dass die Herausgeber Jan Gysi und Peter Rüegger die Thematik sowohl theoretisch wie aus ihrer unmittelbaren praktischen Arbeit kennen. Eingeladen haben sie Kollegen aus verschiedensten Disziplinen, die in ihren – in der Regel sehr verständlich und gut lesbar geschriebenen – Beiträgen die zahlreichen unterschiedlichen Aspekte sowohl für die helfende Seite als auch für den Bereich Justiz behandeln: Von der Grundlagenforschung bis zur Beschreibung des typischen Tathergangs und der Täterstrategien, von den körperlichen und seelischen Folgen für die Opfer über deren Unterstützungsmöglichkeiten bis zur Anzeigeerhebung, von der Tatermittlung über das Strafverfahren mit allen Facetten bis zu den Therapiemöglichkeiten wird das Thema sexualisierte Gewalt umfassend beleuchtet. Allein schon dieser holistische Ansatz verdient besondere Anerkennung.
Das Handbuch verfolgt keinen interdisziplinären Ansatz. Vielmehr stehen die einzelnen Beiträge nebeneinander und beleuchten sexualisierte Gewalt aus den verschiedenen Disziplinen. Dank der hier gebotenen fachübergreifenden Lektüre erschließt sich dem Leser ein vertieftes Verständnis der Thematik. Der Band ist damit auch eine Einladung für weitere Forschung auf diesem Gebiet, vielleicht dann sogar mit einem interdisziplinären Ansatz, der uns dringend notwendig erscheint. So kann dieser Sammelband möglicherweise auch Ausgangspunkt und Inspiration für eine solch interdisziplinäre Forschung und Praxis sein.
Wenig erstaunlich ist, dass etwas mehr als die Hälfte der Beiträge von Frauen stammt. Frauen bilden nach wie vor die größte Gruppe unter den Opfern sexualisierter Gewalt. Auch Forscherinnen, Anwältinnen und Klinikerinnen fühlen sich offensichtlich besonders von dieser Thematik angesprochen. Vielleicht weil sie häufig damit konfrontiert werden, da viele Betroffene dieser intimsten Form von Gewalt sich lieber einer Frau anvertrauen? Im Bereich der Justiz jedoch sind die meisten Opfer mit männlichen Anwälten, Gutachtern und Strafrechtlern konfrontiert, und gerade diese können – nicht selten von der Thematik verunsichert – den sorgfältigen und ungeschönten Blick auf die Komplikationen, die eine juristische Aufarbeitung sexualisierter Gewalt beinhaltet, sicher gut brauchen.
Weshalb empfehlen wir dieses Buch?
Das Handbuch bietet auf allen angesprochenen Fachgebieten einen Einblick in die geltenden Regelungen, die praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung und den aktuellen Forschungsstand auf dem jeweiligen Gebiet. Ein Beispiel: die Entschädigungsfrage. In drei Kapiteln werden die Ansprüche aus der Sicht des Sozialversicherungsrecht, des Zivilrechts und des Opferhilferechts dargelegt. Ein weiteres Beispiel: Die Auseinandersetzung um Falschbeschuldigungen. Wann und wie kann man sie feststellen, wie häufig sind sie überhaupt, und was ist von der heute so häufig gehörten These von der „falschen Erinnerung“ zu halten? Daraus ergibt sich vielleicht schon, weshalb so viele Opfer lieber nicht anzeigen – ein Tatbestand, der sich ändern sollte, denn ein Rechtsstaat möchte, dass Strafbares auch geahndet wird. Und ein drittes Beispiel: die Praxis. Was leisten Opferberatungsstellen; wie sieht angemessene Prozessbegleitung aus; auf welche Weise werden Traumafolgestörungen nach sexualisierter Gewalt überhaupt diagnostiziert; und was genau geschieht in einer aufarbeitenden Traumatherapie? Für alle diese Fragen gibt es eigene Kapitel von kompetenten Fachautorinnen und -autoren.
Die Leserin kann sich somit sehr rasch über ein bestimmtes Thema im gesamten Umfeld der Thematik sexualisierter Gewalt orientieren. Der Band richtet sich daher nicht nur an Personen aus der Wissenschaft, sondern auch an Praktiker aus Polizei, Justiz sowie den Beratungs- und Therapiestellen. Und schließlich dürften auch Opfer von sexualisierter Gewalt auf viele ihrer Fragen in diesem Handbuch Antworten finden.
Was ist uns aufgefallen bei der Lektüre?
Über sexualisierte Gewalt zu sprechen, erfordert viel Fingerspitzengefühl. Eindrücklich zeigt etwa Reinhard Plassmann auf, wie ein von sexualisierter Gewalt betroffenes Opfer von Schuld, Scham, Loyalität und Angst geprägt ist, und erklärt vor diesem Hintergrund, weshalb viele Opfer von sexualisierter Gewalt erst sehr spät, wenn überhaupt, Anzeige erstatten können. Das Dilemma bei der Bearbeitung des Themas zeigen beispielhaft auch die Beiträge von Elgin Bröhmer und Thomas Görger auf, die beide auf der vermeintlich „falschen“ Seite stehen, Frau Bröhmer als Strafverteidigerin und Herr Görger als Medienschaffender. Die Autoren behandeln das schwierige Thema ganz unterschiedlich, manche wissenschaftlich nüchtern, andere aus einer eher erzählenden Perspektive.
Wie umgehen mit einer (mutmaßlichen) Gewalterfahrung, bei der oft niemand anwesend war außer Täter und Opfer, die in intimsten Bereichen ihres Wesens Entäußerung bzw. Überwältigung erlebten? Wie den Machtverhältnissen und nicht selten den Verstrickungen zwischen Tätern und Opfern gerecht werden? Wie in allen angesprochenen Berufsbereichen helfen, dass die Betroffenen dieser Erfahrungen angemessen ihre Verantwortung wahrnehmen bzw. die Tat verarbeiten können? Die verschiedenen Beiträge heben die enorme Komplexität des Problems heraus. Gleichzeitig machen sie den Versuch, konkrete Handlungsanweisungen zu formulieren (siehe etwa Jan Gysis „Fünf Konzepte zur Veranschaulichung komplexer Dynamiken bei sexualisierter Gewalt“). Nahlah Saimeh bringt die große Herausforderung mit folgenden Worten auf den Punkt: „Die Begutachtung und Therapie von Sexualstraftätern gehört forensisch-psychiatrisch zu den anspruchsvollsten Aufgaben und erfordert von allen beteiligten Personen spezifische professionelle Kompetenzen, die nicht per se durch eine allgemeine therapeutische Ausbildung abgedeckt werden.“
Wie ein roter Faden zieht sich ein Anliegen durch das Handbuch: zusätzliche Frustration oder Schlimmeres bei Gewaltopfern zu vermeiden. Das auch zu schaffen, setzt fachliches Spezialwissen voraus. Ohne diese Kenntnisse ist das Risiko groß, dass entweder überreagiert und ungerechtfertigt gehandelt wird. Oder dass es zu einer Retraumatisierung des Opfers und einer Entlastung des Täters kommen kann. Und wer kommt für die Kosten auf? Prägnant stellt etwa Cristina Schiavi fest, dass häufig alle Voraussetzungen für einen Schadenersatz erfüllt sind und trotzdem keine Entschädigung an das Opfer entrichtet wird: „Somit kann und wird es in den meisten Fällen zu einer zusätzlichen Frustration des Opfers kommen, wenn bewiesen wird, dass der Schaden immens ist, dass der Täter für den Schaden aufkommen müsste, aber das Opfer dennoch höchstens einen Bruchteil des entstandenen Schadens vom Täter vergütet erhält, da er für den Schaden nicht aufkommen kann.“ Auch Christoph Erdös weist auf die ungenügende finanzielle Kompensation der Opfer hin: „Die ‚Wiedergutmachung‘ besteht ausschließlich – wenn überhaupt – in Form einer Geldleistung. Sogenannte Genugtuungen (Schmerzensgeld) orientieren sich an einer Gerichtspraxis, welche für Opfer häufig als weitere Demütigung empfunden wird, da die Beträge sehr tief gehalten sind.“ Schließlich zeigt Christoph Müller-Pfeiffer die Grenzen der Medizin bei der Bewältigung von sexualisierter Gewalt auf. Er weist darauf hin, dass Unfall- und Haftpflichtversicherungen sich in der Regel eine gutachterliche Einschätzung des prozentualen Ausmaßes wünschen, mit dem jeder kausale Faktor zum Gesundheitsschaden beigetragen hat – „ein Anspruch, den die Medizin häufig nicht erfüllen kann“.
Manche Erkenntnisse in diesem Buch sind erschütternd:
Dass nur ein Bruchteil der Opfer überhaupt Anzeige erstattet und es trotz aller Aufklärungskampagnen und öffentlicher Diskussionen um sexualisierte Gewalt in Familien, Schulen, Heimen und kirchlichen Institutionen etc. nur in sehr wenigen Fällen zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters kommt. Noch schwieriger wird die Ahndung sexualisierter Gewalt durch mehrere Täter und Tätergruppen.Dass es immer noch Vergewaltigungsmythen gibt und diese einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten der involvierten Personen aus Polizei und Justiz ausüben.Dass das Recht sexualisierte Gewalt nur begrenzt sühnen kann, häufig ganz entgegen der Hoffnung und Erwartung der Anzeigenden und ihrer Helferinnen.Dass sexualisierte Gewalt gerade bei sehr verletzbaren Gruppen wie körperlich, seelisch oder geistig eingeschränkten Menschen sehr schwer festzustellen ist.Dass sexualisierte Gewalt bei Kindern besonders schwerwiegende und häufig lebenslange Konsequenzen nach sich ziehen kann (siehe etwa Christoph Müller-Pfeiffer in diesem Band).Fazit
Die Prävention, Bewältigung und juristische wie therapeutische Behandlung von sexualisierter Gewalt stellen ein Querschnittsproblem dar, das Fachleute aus ganz verschiedenen Fachbereichen betrifft. Keiner dieser Bereiche kann dieser Thematik allein gerecht werden. Fachübergreifende Kommunikation ist deshalb unumgänglich. Dieser Band und das Netzwerk, das die beiden Herausgeber damit aufgebaut haben, bietet dafür eine erste wertvolle Plattform. In dieser Richtung gilt es in Zukunft weiterzuarbeiten. Manche der Beiträge zeigen den zusätzlichen und transdisziplinären Forschungsbedarf auf. Nur wenn beispielsweise Richterinnen auch an Tagungen von Medizinern und Psychologen teilnehmen, wird sich ihr Verständnis des Opfers, das in ihren Augen häufig unglaubwürdig wirkt, wandeln (Angela Ohno). Umgekehrt können Angehörige helfender Berufe lernen, dass Recht haben und Recht bekommen auch im Bereich sexualisierter Gewalt zwei sehr unterschiedliche Dinge sein können, und wie verschieden etwa die therapeutische und die juristische Denkweise sind. Gemeinsame Fortbildungen in den diversen Disziplinen können da von unschätzbarem Wert sein. Oder mit den Worten von Friesa Fastie: „Weiterbildungen versprechen dann einen großen Lerneffekt, wenn Referenten mit eigener umfangreicher Berufserfahrung in diesen spezifischen Strafverfahren gemeinsam – anstatt allein und täglich wechselnd – lehren.“ In eine ähnliche Richtung argumentiert auch Monika Egli-Alge, wenn es um das Thema Begutachtung geht: „Diese Entwicklungen in Richtung Ausweitung der Qualität aussagepsychologischer Gutachten müssen weiter vorangetrieben werden. Von besonderer Bedeutung und mit hoher Wahrscheinlichkeit nachhaltigem Nutzen sind interdisziplinäre Weiterbildungen und die Förderung des Austausches zwischen den beteiligten Disziplinen.“ Gerade komplexen Traumafolgestörungen kann die Aussagepsychologie bislang nicht gerecht werden; hier bedarf es dringend einer gründlichen Überarbeitung der Gutachter-Richtlinien und -Praxis.
Den Herausgebern gebührt besonderes Lob für die Initiative zu diesem Band. Es gehört neben der Fachkenntnis ebenso viel Mut, Tatendrang wie auch Durchhaltewillen dazu, ein Handbuch dieser Art zu realisieren. Wer immer sich in Zukunft mit sexualisierter Gewalt auseinandersetzt, wird nicht darum herumkommen, diesen Band zu konsultieren und neue Forschungsarbeiten darauf abzustützen. Dabei kann dieser Sammelband nur ein Anfang sein. Trotz dieser herausragenden Leistungen bleibt in dieser Hinsicht auch in Zukunft noch viel zu tun.
Peter Rüegger & Jan Gysi
„You are the cause, I am the effect. You have dragged me through this hell with you, dipped me back into that night again and again. You knocked down both our towers, I collapsed at the same time you did. If you think I was spared, came out unscathed, that today I ride off into sunset, while you suffer the greatest blow, you are mistaken. Nobody wins. We have all been devastated, we have all been trying to find some meaning in all of this suffering. Your damage was concrete; stripped of titles, degrees, enrollment. My damage was internal, unseen, I carry it with me. You took away my worth, my privacy, my energy, my time, my safety, my intimacy, my confidence, my own voice, until today.“1
(aus einem offenen Brief eines Opfers von sexueller Nötigung an den Täter nach dessen Verurteilung, in Santa Clara, Kalifornien, USA, 2015/2016)
Nichts ist mehr, wie es einmal war. Durch die Tat kann das Grundvertrauen der Opfer nicht nur in sich selbst, sondern auch in andere Menschen erschüttert werden. Was können wir tun? Diese Frage bildet die Basis unseres Buchs, das gestützt auf neueste Erkenntnisse und Erfahrung von Spezialisten2 aus verschiedensten Fachgebieten Antworten und Empfehlungen für die Praxis in Therapie, Strafverfolgung, Justiz, Beratung und Opfervertretung geben will und weitere Forschung anregen möchte.
Zum vorliegenden Handbuch angeregt wurden die beiden Herausgeber durch die Vorbereitungen auf den Kongress der „European Society for Trauma and Dissociation (ESTD)“ in Bern im November 2017. Dieser Kongress förderte die interdisziplinäre Zusammenarbeit unter anderem zu sexualisierter Gewalt erstmalig auf internationaler Ebene.
Es galt anschließend, die Idee zu konkretisieren, indem Themen zu formulieren und Autorinnen dazu zu suchen waren. Der Kontakt und die Auseinandersetzung mit ihren Beiträgen war für uns sehr spannend, galt es doch immer, sowohl den psychiatrisch-psychologischen Aspekt wie auch die Sicht der Strafverfolgung einzubringen und gestützt darauf Wünsche und Anregungen mit den Autoren zu diskutieren. Die offene und engagierte Diskussion war für uns sehr bereichernd.
Wie kaum ein anderes Thema ist sexualisierte Gewalt sowohl für die Therapie und Beratung wie auch für die Strafverfolgung und die Gerichte äußerst komplex. Dabei bildet das Opfer in der Regel die wichtigste Zeugin und den Schlüssel zu Anklage und Verurteilung. Die Erwartungen der Strafverfolgung an die Aussagen des Opfers sind hoch – ebenso sind es aber auch die Erwartungen des Opfers, nicht unter Druck gesetzt zu werden, ernst genommen zu werden, wieder Sicherheit und Planbarkeit statt Ausgeliefertsein zu erleben. In einem Spannungsfeld stehen auch der Bedarf nach einer möglichst raschen therapeutischen Aufarbeitung und Heilung und das Bedürfnis der Strafverfolgung nach einem unbeeinflussten Opfer.
Betroffene sexualisierter Gewalt möchten Vertrauen fassen, um ihren Beitrag dazu liefern zu können, den Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Dieses Vertrauen ist fragil und muss durch alle, die mit Betroffenen zu tun haben, erworben werden. Letztlich geht es weniger um eine harte Strafe, als vielmehr um die klare Haltung von Familie, Freunden, der Gesellschaft sowie dem Staat, sich mit dem Opfer solidarisch zu zeigen und die Tat zu missbilligen, worauf das Opfer wieder Halt fassen und genesen kann.
Das Thema der Verbesserung des Umganges mit Opfern sexualisierter Gewalt aus einer interdisziplinären Sicht und ihr persönliches Engagement brachte die Herausgeber zusammen, was nicht nur zur Erweiterung ihres Horizonts und zur Herausgabe dieses Buches, sondern auch zu einer persönlichen Freundschaft führte.
Wir möchten uns bei allen Autoren für Ihre Beiträge, beim Hogrefe Verlag für die Unterstützung und das Vertrauen und bei unseren Familien für ihr Verständnis für die mit der Entstehung dieses Buches verbundenen Abwesenheiten bedanken.
1 Victim Impact Statement (B-Turner VIS), „People of the State of California v. Brock Allen Turner“, 2015, www.sccgov.org (Zugriff: 21.03.2017).
2 In diesem Sammelband achten wir auf eine geschlechtsneutrale Sprache, indem wir entweder eine neutrale Ausdrucksweise oder nach Zufall die männliche und weibliche Form verwenden. Sämtliche Bezeichnungen gelten immer sowohl für Frauen als auch für Männer.
Jan Gysi
Sexualstrafverfahren als besondere Herausforderung
Sexualstrafverfahren sind für Polizei und Justiz besonders herausfordernde Prozesse (Schafran et al., 2011). Eine Untersuchung mit 42 US-amerikanischen Richtern ergab, dass Richter generell fanden, dass Sexualstrafverfahren schwieriger zu führen seien: aus legalen und technischen Gründen, aufgrund von besonderen persönlichen und emotionalen Herausforderungen, wegen der oft großen öffentlichen Aufmerksamkeit und des erhöhten öffentlichen Drucks (Bumby & Maddox, 1999). Einige Richter beschrieben in dieser Untersuchung, dass das Justizsystem zu wenig sensibel mit Opfern umgehe, dass die Beweisvorschriften Verurteilungen erschwerten und das Verbergen der Wahrheit unterstützten, und dass in der Justiz die psychische Störung der Täter mehr Beachtung finde als die Auswirkungen der Tat auf die Opfer. Schwierig sei im Weiteren, dass die Opfer oft nur ungenügend in Strafverfahren mitwirkten, dass die Glaubwürdigkeit der Opfer häufig schwierig einzuschätzen sei, und dass es in vielen Fällen Widersprüche bei den Beweisen gebe.
Auch in Europa scheinen Sexualstrafverfahren eine besondere Herausforderung darzustellen. Ein Hinweis darauf ist der international niedrige Anteil der Verurteilungen nach Anzeigen von Sexualstraftaten. Bei einer Quote an Falschanzeigen unter 10% (Ferguson & Malouff, 2016; Lovett & Kelly, 2009) kommen wir in den deutschsprachigen Ländern auf eine Verurteilungsrate von knapp 20% [Prozentsatz der Verurteilungen in verschiedenen Ländern: Italien 27%, Frankreich 25%, Schweiz: 18%, Österreich: 17%, Deutschland: 13%, Schweden: 10% (Lovett & Kelly, 2009)].
Hochgerechnet würde dies ergeben, dass 70% der Strafverfahren eingestellt werden, obwohl eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung stattgefunden hat. Eine Untersuchung in 26 Ländern der EU zur Frage, zu welchem Zeitpunkt Verfahren eingestellt werden, ergab, dass 41% der Verfahren ohne Anhörung von Opfern und/oder Verdächtigen oder ohne Identifizierung des Verdächtigen eingestellt werden. In je einem weiteren Viertel der Verfahren erfolgte die Einstellung im weiteren Verlauf der Ermittlungen und vor Beendigung der Beweisaufnahme (z.B. wegen mangelnder Kooperation der Anzeigenden), respektive vor Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft. In dieser Untersuchung wurden unzureichende Beweislage (30%) und Rückzug oder mangelnde Kooperation der Opfer (27%) als häufigste Gründe für den Abbruch von Verfahren gefunden (Lovett & Kelly, 2009).
Faktoren beim Opfer, die zu einer Verurteilung des Angeklagten beitragen (Lovett & Kelly, 2009):
Geschlecht weiblichKeine Behinderung/BeeinträchtigungKein AlkoholkonsumNachweisbare Spuren und VerletzungenNähe zu VergewaltigungsmythenFaktoren beim Angeklagten, die zu einer Verurteilung beitragen (Lovett & Kelly, 2009):
MigrationshintergrundAlkoholkonsumVorstrafenFremdtäter (kein Partner oder Ex-Partner)Nähe zu VergewaltigungsmythenSeit 1980 bietet das „National Judicial Education Program (NJEP)“ in den USA spezielle Weiterbildungen für Richter über die Grundlagen zu sexualisierter Gewalt an. In einer Umfrage bei Richtern, die diese Weiterbildungen besucht haben, wurde die Frage gestellt, was Richter gerne vor ihrem ersten Sexualstrafprozess gewusst hätten (Schafran et al., 2011). Insgesamt 14 der in dieser Befragung erwähnten Punkte werden in diesem Beitrag kurz vorgestellt und erläutert, zum Teil adaptiert auf die Gegebenheiten in Europa respektive Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Durch die gesamte Fachliteratur zu Sexualstrafdelikten (speziell in der englischsprachigen Literatur) zieht sich der Hinweis, dass Vergewaltigungsmythen und Stigmatisierungen nachweislich einen negativen Einfluss auf Strafverfahren haben, da sie aufgrund von Voreingenommenheit Misstrauen gegenüber Opfern fördern und in der Folge zu einem Mangel an Objektivität führen (IACP, 2011; Kelly, Lovett, & Regan, 2005; Lonsway & Archambault, 2006/2012; Lonsway, Archambault, & Berkowitz, 2007; Lovett & Kelly, 2009; Oregon, 2009; Schafran et al., 2011).
Vergewaltigungsmythen sind vorurteilsbehaftete, stereotype oder falsche Annahmen über Vergewaltigung, Täter und Opfer von Vergewaltigungen (Beispiele für Vergewaltigungsmythen: „Wer vergewaltigt wird, ist immer irgendwie auch selber schuld“, „Die meisten Anzeigen sind falsch“). Opferfeindliche Voreinstellungen beeinflussen, wie Informationen aufgenommen und verarbeitet werden, welche Hinweise in welcher Art und Weise beachtetet werden, und welche Abklärungen erinnert werden. Diese Vergewaltigungsmythen können mit Fragebögen abgeklärt werden (Gerger, Kley, Bohner, & Siebler, 2013).
Dieser Mangel an Objektivität und Neutralität als Folge der Beeinflussung durch Vergewaltigungsmythen muss nicht unbedingt bewusst ablaufen, er kann sich als unbewusster Prozess entwickeln. Fachleute können durchaus der Meinung sein, dass sie unvoreingenommen auf das Opfer zugehen, obwohl dies bei objektiver Betrachtung von außen nicht mehr der Fall ist. Verschiedene Studien haben Vergewaltigungsmythen sowohl in Polizei und Justiz wie auch in der Psychotherapie nachgewiesen (für eine Übersicht siehe Artikel 1.3 von B. Krahé und Kapitel 1.4 von S. Schwark et al.).
Auch bei Rechtsanwälten konnten Vergewaltigungsmythen nachgewiesen werden. In einer Untersuchung fand Werner „einen direkten Zusammenhang zwischen der Aktivierung von Vergewaltigungsmythenakzeptanz und dem Commitment gegenüber einem potentiellen Vergewaltigungsopfer bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten“. Je mehr ein Rechtsvertreter in dieser Studie an Vergewaltigungsmythen glaubte, desto schwächer war der Einsatz für die potentielle Mandantin. Das Ausmaß der Präsenz von Vergewaltigungsmythen zeigte dabei keinen Zusammenhang zu Geschlecht oder Dauer der Berufserfahrung des Rechtsvertreters. Daraus abgeleitet ergibt sich die Empfehlung für Opfer, sich lieber von einem männlichen Rechtsvertreter ohne Vergewaltigungsmythen als von einer Anwältin mit solchen falschen Vorstellungen vertreten zu lassen (Werner, 2010). Betroffene von sexualisierter Gewalt sind in der Regel darauf angewiesen, dass Opferberatungsstellen die von ihnen empfohlenen Rechtsvertreter ausreichend auf fachliche Kompetenz und Wissen zu Vergewaltigungsmythen abgeklärt haben, da sie dies in einer Notsituation und ohne entsprechende Kenntnisse normalerweise nicht selber herausfinden können.
Ein zentraler Vergewaltigungsmythos ist die Annahme, dass es bei sexualisierter Gewalt primär um Sex gehe, statt um das Ausüben von Macht und Unterdrückung (Gerstendörfer, 2007). Neuere Konzepte erachten die sexuelle Handlung nur als einen Teilaspekt der kriminellen Handlung, der für sich genommen bereits tiefgreifende psychische und körperliche Konsequenzen für das Opfer hat (siehe auch Kapitel 2.3 von Y. Schlumpf & L. Jäncke sowie Kapitel 2.4 von C. Müller-Pfeiffer) (Herman, 1997; Huber, 2003a, 2003b; Van der Hart, Nijenhuis, & Steele, 2006).
In obengenanntem Leitfaden für Richter schreiben Schafran et al: „Sexualstrafverfahren stellen eine außergewöhnliche Herausforderung für die Justiz dar. Dies, weil sie mit einer Vielzahl von tief verankerten stereotypen Vorstellungen und falschen Konzepten behaftet sind, welche Gerichtsverfahren aushöhlen können (…). Der weitverbreitete Irrglaube, dass es bei Vergewaltigungen um sexuelle Lust gehe – statt um Macht und Kontrolle –, beeinflusst jeden Aspekt des Umgangs des Justizsystems mit sexueller Gewalt (…). Solche Straftaten durch diese voreingenommene und falsch informierte Optik zu betrachten hat zu tiefgreifenden fehlerhaften polizeilichen Abklärungen, Strafverfahren, Juryentscheiden, Medienberichten und Reaktionen der Öffentlichkeit geführt“ (Schafran et al., 2011).
Nicht nur die Verurteilungsrate ist international sehr niedrig. Verschiedene Untersuchungen weisen darauf hin, dass nur ein kleiner Teil aller Sexualstraftaten überhaupt angezeigt werden. Wie D. Hellmann in diesem Buch schreibt (siehe Kapitel 1.2 von D. Hellmann), ist es schwierig, verlässliche Zahlen zur Prävalenz von sexualisierter Gewalt zu erheben. Generell können wir aber davon ausgehen, dass maximal etwa 20% aller Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung jemals zur Anzeige gebracht werden (Bundesrat, 2013; Carretta, Burgess & DeMarco, 2015; Tjaden & Thoennes, 2000, 2006).
Ein zentrales Problem ist dabei, dass viele Opfer von Sexualstrafdelikten gar nie über ihre Gewalterfahrungen berichten, nicht einmal ihren Angehörigen oder Menschen in Helferberufen. In der „US National Women’s Study“ berichteten 28% der befragten Frauen, die angaben, als Kind vergewaltigt worden zu sein, dass sie nie mit jemandem darüber gesprochen hätten. 47% sprachen über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht darüber. Je jünger das Opfer zum Tatzeitpunkt und je enger die Verbindung zum Täter war, desto länger dauerte es tendenziell bis Opfer über die Gewalterfahrung mit Angehörigen zu sprechen begannen (Smith et al., 2000). Schuld- und Schamgefühle reduzierten die Wahrscheinlichkeit zusätzlich, mit anderen Menschen darüber zu sprechen (Starzynski et al., 2005). Maßnahmen, die darauf abzielen, in Zukunft die Anzeige- und Verurteilungsraten zu erhöhen, sollten auch anstreben, dass mehr Betroffene überhaupt mit jemanden über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen wagen.
Um eine Anzeige zu erstatten, müssen Opfer zuerst verschiedene innere und äußere Hürden überwinden:
Akzeptieren, dass Gewalterfahrung tatsächlich stattgefunden hat (überwinden der Tendenz zur inneren Verleugnung)Reflektieren, wer als mögliche Vertrauensperson infrage kommt und welche möglichen Implikationen das Sprechen über die Gewalterfahrung haben könnteSich an eine Vertrauensperson wendenFalls diese Vertrauensperson negativ reagiert: weitere Vertrauensperson suchen (eventuell mehrfach)Fachperson aufsuchen: Beratungsstelle, Anwalt, Psychotherapeutin, andereAnzeige erstattenDaraus lässt sich erkennen, dass der Weg von einer Gewalterfahrung zu einer Anzeige manchmal eine gefühlte Weltreise sein kann und deshalb lange dauern kann.
Wie bei Fachleuten spielen Vergewaltigungsmythen auch bei Opfern eine Rolle und beeinflussen die Wahrscheinlichkeit, ob sie Anzeige erstatten. Vergewaltigungsmythen beeinflussen die Art und Weise, wie Betroffene ihre Erfahrung beurteilen und ob resp. wie rasch sie Anzeige erstatten. Die Anzeigewahrscheinlichkeit ist höher, wenn eines oder mehrere der folgenden Merkmale erfüllt sind (Bachmann, 1998; Chen & Ullman, 2010; Du Mont, Miller & Myhr, 2003; Edward & MacLeod, 1999; McGregor, Wiebe, Marion & Livingstone, 2000; Starzynski, Ullman, Townsend, Long & Long, 2007):
Keine Beziehung zwischen Opfer und TäterTäter hat Waffe benutztOpfer hat körperliche VerletzungenOrt der Gewalthandlung: keine PrivatwohnungEine weitere Ursache für den Entscheid, keine Anzeige zu erstatten, ist laut verschiedenen Untersuchungen die Angst, durch die Polizei für die Tat verantwortlich gemacht, respektlos behandelt, stigmatisiert, retraumatisiert oder zurückgewiesen zu werden (Ahrens, Campbell, Ternier-Thames, Wasco & Sefl, 2007; Chen & Ullman, 2010; Konradi & Burger, 2000; Patterson, Greeson & Campbell, 2009; Rennison, 2002).
Neben Vergewaltigungsmythen und negativen Erwartungen gegenüber Polizei und Justiz scheinen die Stärke der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Symptomatik dazu zu führen, dass Opfer von Sexualdelikten eher nicht Anzeige erstatten (Starzynski et al., 2005). Dies bestätigt die Erfahrung in vielen Traumatherapien, dass je stärker jemand traumatisiert ist es umso länger dauert, bis die Betroffene Hilfe holen kann und allenfalls eine Anzeige erwägt (Huber, 2003a, 2003b). In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass gerade diejenigen Täter, welche die heftigste Gewalt ausüben, am wenigsten zu befürchten haben, dass Opfer sich an andere Menschen wenden und Anzeige erstatten (siehe auch unten).
Die tiefen Anzeigequoten sind auch aus der Perspektive der Gesundheitsversorgung ein Problem, denn wer nicht anzeigt, lässt sich nach einer sexualisierten Gewalterfahrung eher nicht medizinisch untersuchen und behandeln und nimmt keine therapeutische Unterstützung in Anspruch (Carretta et al., 2015).
Die tiefe Anzeigequote kann, neben all den anderen genannten Gründen, auch damit zu tun haben, dass viele Psychotherapeuten von einer Anzeige abraten, dabei aber, abgesehen von negativen Erfahrungen bei der Begleitung ihrer Klientinnen in solchen Verfahren, oft zu wenig über die einschlägige Arbeit von Polizei und Justiz informiert sind. Bemerkenswert ist zum Beispiel, dass selbst an Kongressen zu Psychotraumatologie fast nie Richter, Staatsanwälte, Polizisten oder Forensiker als Referenten eingeladen werden und sich dadurch eine einseitige Sichtweise ergeben kann. Die verbesserte Aufklärung von Psychiatrie und Psychotherapie zu den Abläufen bei Anzeigeerstattung und Gerichtsverfahren könnte Opfern helfen, eher Anzeige zu erstatten und dadurch indirekt weitere potentielle Gewaltopfer schützen.
Wie B. Krahé (Kapitel 1.3) und S. Schwark et al. (Kapitel 1.4) in diesem Buch ausführen, sind Annahmen, dass die meisten Anzeigen falsch sind, nicht berechtigt. Wir wissen aus der Forschung, dass unter 10% aller Anzeigen tatsächlich Falschanzeigen sind (L Kelly et al., 2005; D. Lisak, Gardinier, Nicksa & Cote, 2010; Lovett & Kelly, 2009).
Wenn Polizisten, Staatsanwälte und Richter die Ansicht vertreten, dass die meisten Anzeigen falsch seien, dann besteht gemäß verschiedenen Autoren ein deutlich erhöhtes Risiko, dass Opfer die Zusammenarbeit sistieren und schlimmstenfalls behaupteten, sie hätten bei der Erstaussage gelogen. In der Folge würden viele auf reale Gewalttaten basierende Anzeigen eingestellt werden (L Kelly et al., 2005; Lonsway et al., 2007; Lovett & Kelly, 2009).
Falschanzeigen
Definition von Falschanzeige gemäß „International Association of Chiefs of Police”: Eine Falschanzeige kann bewiesen werden (das heißt, es kann der Beweis erbracht werden, dass das angebliche Opfer bewusst die Unwahrheit erzählt hat)(IACP, 2011). Diese Definition entspricht dem Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäß Art. 303 StGB-CH und § 164 StGB-D.
Keine Falschanzeigen: Opfer widerruft Aussagen, Mangel an Beweisen, Opfer war zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten, u.a. Solche Fälle sollten statistisch nicht unter Falschanzeigen eingeordnet werden (Liz Kelly, 2010).
Verschiedene internationale Untersuchungen zu Falschanzeigen (siehe Kapitel 1.3 von B. Krahé und Kapitel 1.4 von S. Schwark et al.): Falschanzeigequoten zwischen 1 und 10%.
Risikofaktoren beim Opfer für Vorwurf einer Falschanzeige (D. Lisak et al., 2010): Opfer stand zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen, Opfer mit Traumatisierung in der Vorgeschichte, Opfer mit psychischen Vorerkrankungen (speziell Selbstverletzungen), Migrationshintergrund des Opfers
Auch Rechtsanwälte können den Mythos der hohen Zahl an Falschanzeigen vertreten. In einem Interview in einer Schweizer Zeitung im Juni 2016 wird ein Rechtsanwalt zitiert, wonach es eine Statistik gäbe, die besage, „dass 50% aller angezeigten Vergewaltigungen falsch sein sollen“. Im gleichen Interview erwähnt er, dass er kaum mehr Opfer vor Gericht vertrete, weil die Opfervertretung „eine relativ einfache Materie“ sei und „es überwiegend ‚nur’ darum“ ginge, „dem Opfer die Hand zu halten und für das Opfer da zu sein“. Auf persönliche Nachfrage war er nicht in der Lage, eine zitierfähige Quelle für seine Behauptung zu benennen. Die irreführende Aussage wurde in der Zeitung nicht korrigiert. Auf diese Weise kann auch eine Zeitung mithelfen, dass Vergewaltigungsmythen weiterverbreitet und Opfer stigmatisiert und pauschal entwertet werden.
Lonsway und Kollegen führen verschiedene Faktoren auf, welche im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen oft als „Anzeichen von Falschanzeigen“ fehlinterpretiert würden, was dazu führen könne, dass Opfer fälschlicherweise als unglaubwürdig eingeschätzt werden können (Lonsway et al., 2007):
Opfer und Täter kennen sich.Opfer und Täter hatten vorher sexuelle Kontakte.Das Opfer ist jugendlich (häufiger Vorwurf: „ein junges Mädchen, das sich wichtigmachen will“).Keine körperliche Gewalt wurde eingesetzt (inkl. keine Waffe).Das Opfer wirkt zurückhaltend, misstrauisch, unsympathisch.Das Opfer berichtet erst mit Verzögerung von der erlittenen Gewalt („wenn jemand so spät erst darüber berichtet, kann es nicht so schlimm gewesen sein“).Das Opfer korrigiert im Verlauf frühere Ausführungen.Das Opfer berichtet mit Widerstand über Details der Gewalt.Das Opfer ist älter, behindert oder nicht besonders „attraktiv“.Das Opfer leidet an einer psychischen oder körperlichen Erkrankung.Das Opfer hat Zeichen von Selbstverletzungen.Das Opfer hat in der Vorgeschichte Suizidversuche verübt.Das Opfer hat in der Vorgeschichte bereits Gewalt erlebt.Das Opfer hat bereits in der Vorgeschichte Anzeige wegen sexualisierter Gewalt erstattet.Der Täter ist weiß, ohne Migrationshintergrund, sozial gut integriert/einflussreich.Der Täter ist attraktiv und hat ein reges Sexualleben.Der Täter erscheint glaubhaft, freundlich, sympathisch.Wenn einige der obengenannten Kriterien erfüllt seien, dann sei es viel eher möglich, dass die Aussagen des Opfers angezweifelt und den Erklärungen des Angeklagten mehr Glaubwürdigkeit zugeschrieben würden.
Verschiedene Risikofaktoren erhöhen die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines oder mehrerer Sexualdelikte zu werden. Es handelt sich dabei nur um Risikofaktoren und keine direkten Ursachen (EU, 2016; EUAFR, 2014; WHO, 2014):
Geschlecht (Frauen haben ein fünfmal höheres Risiko als Männer)Frühere sexuelle Gewalterfahrungen (Menschen mit posttraumatischen Störungen) Psychische Erkrankungen (inkl. Selbstverletzungen und Suizidalität)Körperliche und/oder geistige BehinderungenJunges Alter (Durchschnitt 9 Jahre, größtes Risiko zwischen 7 und 13 Jahren. Bei 20% dieser Kinder beginnt der Missbrauch jedoch vor dem 8. Lebensjahr)Konsum von Alkohol oder DrogenSexarbeitBei Partnergewalt: Opfer erhält bessere Bildung und wird wirtschaftlich unabhängigerArmutKinder mit alleinerziehendem Elternteil oder mit StiefelternBei Partnergewalt: Während der Partnerschaft erarbeitet sich die Frau eine bessere Bildung und wird in der Folge wirtschaftlich unabhängiger. Dadurch steigt statistisch das Risiko, dass sie Opfer von sexualisierter Gewalt durch ihren Partner wird.Menschen mit diesen Risikofaktoren haben eine zum Teil deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Sexualstraftat zu werden. Für Ermittler ist dies wichtig zu verstehen, damit für Opfer diskriminierende, belastende und nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragende Fragen verhindert werden wie diese Frage aus einem Polizeiprotokoll: „Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie immer wieder Opfer von Vergewaltigungen werden?“ (Zitat aus einer Opfervernehmung).
Viele Täter suchen sich ihre Opfer gezielt aus. Besonders gefährdet sind Menschen mit oben genannten Risikofaktoren, darunter speziell diejenigen Opfer, die in einem Strafverfahren eher als unglaubwürdig eingeschätzt werden.
Einige wichtige Erkenntnisse zu Tätern von Vergewaltigungen:
Vergewaltiger sind oft Wiederholungstäter (David Lisak & Miller, 2002).Vergewaltiger machen Übergriffe meistens auf Menschen, die sie kennen, sei es durch kurze Begegnungen oder Beziehungen (Hazelwood & Warren, 1990). Vergewaltiger verüben oft noch andere Gewalttaten wie Stalking, häusliche Gewalt und Kindesmissbrauch.Vergewaltiger benutzen meistens Gewaltmethoden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen, wie Intoxikation des Opfers, Erpressung, Bedrohungen und Manipulation.Vergewaltiger sind oft geübte Lügner und haben häufig Erfahrung im Verhindern von Aufdeckung durch Täuschung und Manipulation (Salter, 2004).In der Realität kennen sich Opfer und Täter meistens, und es gibt keine Zeichen von körperlicher Gewaltanwendung.
Tatorte sexualisierter Gewalt: 61% Privatwohnungen (Opfer oder Täter)
Opfer-Täter-Beziehungen:
In 67% der Fälle sind Täter dem Opfer bekannt, in 25% Partner oder Ex-PartnerIn 33% der Fälle ist der Täter dem Opfer nicht oder weniger als 24 h bekanntVerletzungen:
Nur in 30% der Fälle dokumentiertVerletzungen häufiger bei Partnergewalt als bei Gewalt durch Unbekannten: 50% bei Vergewaltigungen durch Ex-Partner, 40% bei aktuellem Partner, 25% bei Fremden(Lovett & Kelly, 2009)
Sexualisierte Gewalt macht krank, sowohl psychisch und körperlich. Wie verschiedene Autoren in diesem Buch zeigen (siehe zum Beispiel Kapitel 2.3 von Y. Schlumpf & L. Jäncke, Kapitel 2.4 von C. Müller-Pfeiffer, Kapitel 2.5 von C. R. Brewin, Kapitel 3.4 von B. Overkamp), kann sexualisierte Gewalt zu schweren psychischen Beeinträchtigungen führen. Einerseits kann sie zu (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörungen und dissoziativen Störungen führen.
Sexualisierte Gewalt erhöht andererseits aber auch das Risiko für Suchtmittelabhängigkeit, Essstörungen (insbesondere Bulimie), chronische Schlafstörungen, Selbstverletzungen, Angst- und Panikstörungen, körperliche Erkrankungen (z.B. Diabetes, Kopfschmerzen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen), affektive Störungen (Depressionen und Manien) und weitere psychische und körperliche Erkrankungen (Anda, Tietjen, Schulman, Felitti & Croft, 2010; Dong et al., 2004; Fuller-Thomson, Bejan, Hunter, Grundland & Brennenstuhl, 2012; Goodwin & Stein, 2004; Grilo & Masheb, 2002; Korkeila et al., 2010; Mason et al., 2013; Rich-Edwards et al., 2010; Scher, Midgette, & Lipton, 2008; Scott et al., 2011).
Je enger dabei die emotionale Beziehung zum Täter, je jünger das Opfer und je schlechter die soziale Unterstützung zum Tatzeitpunkt und danach sind, je häufiger die sexualisierte Gewalt stattfindet und je schwerer sie ist, desto höher ist das Risiko für körperliche und psychische Folgeerkrankungen und desto länger dauert es in der Regel bis zu einer Anzeigeerstattung.
Nur wenige Opfer sexualisierter Gewalt erstatten sofort Anzeige. In vielen Fällen müssen sich Opfer zuerst einigermaßen stabilisieren, sich orientieren, informieren, ihre Möglichkeiten abwägen und den Alltag bewältigen. Voraussetzung ist auch, dass Opfer sich körperlich und sozial einigermaßen sicher fühlen, bis sie eine Anzeige erwägen. Daraus kann eine Zeitverzögerung zwischen Delikt und Anzeige von Tagen, Wochen, Jahren bis Jahrzehnten entstehen.
Lonsway und Archambault schreiben dazu, dass „sich Polizisten bewusst sein sollten, dass Fragen zu den Gründen für eine verzögerte Anzeige dazu führen können, dass Opfer den Eindruck erhalten, dass ihnen nicht geglaubt werde. Während die Gründe, weshalb jemand erst mit zeitlicher Verzögerung eine Anzeige erstattet, dokumentiert werden müssen, sollte eine Verzögerung als normal angesehen und nicht als Hinweise für eine Falschanzeige missverstanden werden.“ Sie schreiben weiter, dass eine verzögerte Anzeigeerstattung nie dazu führen sollte, dass eine Abklärung weniger gründlich erfolge (Lonsway & Archambault, 2006/2012).
Weshalb Opfer einer Vergewaltigung mit einer Anzeige zuwarten:
Vermeidungsverhalten: nicht über das Ereignis und die Konsequenzen nachdenken wollen oder können, Auseinandersetzung mit Auswirkungen vermeidenSie nennen das Geschehen nicht VergewaltigungSie denken, dass die Polizei das Geschehene nicht als Vergewaltigung anerkennen wirdSie haben Angst vor Unglauben, Beschuldigung, VorverurteilungMisstrauen gegenüber Polizei und JustizAngst, dass Familie und Freunde von der Vergewaltigung erfahren könntenAngst vor erneuter Gewalt und BedrohungLoyalitätskonflikte zum TäterSchweigegebote und Drohungen durch den/die TäterSprachliche ProblemeOpfer haben VergewaltigungsmythenMögliche Folgen einer Anzeige für das Opfer:
Innerpsychische Konflikte und InstabilitätPsychosoziale Folgen: Ausschluss aus Familie & sozialem Umfeld, StigmatisierungPsychische Folgen: Verstärkung posttraumatischer SymptomatikPhysische Folgen: erneute Gewalt durch Täter, Erpressung(Herman, 1997; Huber, 2003a, 2003b; Lovett & Kelly, 2009)
Einige Opfer behalten manchmal auch nach einer Sexualstraftat den Kontakt zum Täter. Die Tatsache, dass das Opfer nach einer Vergewaltigung den Kontakt zum Täter selber sucht oder eine Kontaktaufnahme durch den Täter nicht ablehnt, spricht für sich alleine noch nicht dafür, dass eine Anschuldigung falsch sein muss. Speziell nach Gewalt in Beziehungen können Opfer unter Schock stehen und beispielsweise durch den Kontakt zu begreifen versuchen, wie ihr zuvor freundlicher und liebevoller Partner sich in so destruktiver Weise verhalten konnte. Weitere wichtige Gründe sind die emotionale oder materielle Abhängigkeit, warum ein Opfer den Kontakt zum Täter nicht beenden kann.
Weshalb Opfer manchmal den Kontakt zum Täter beibehalten:
Angst vor dem Täter: Widerstand gegen den Täter könnte zu mehr Gewalt führenBerechenbarkeit herstellen: durch Kontakt mit dem Täter wissen, was er macht, ihn eventuell beruhigen, um sich (oder Kinder) vor weiterer Gewalt zu schützenÖkonomische und emotionale Abhängigkeit vom TäterSozialer Abstieg bei einer TrennungDestruktives Selbstbild: das Opfer hat das Gefühl, nichts anderes verdient zu habenDysfunktionale moralische Glaubenssätze, welche eine Trennung verbieten (aus religiösen oder kulturellen Gründen)Gewalterfahrungen in der Kindheit, daraus resultierend das Gefühl, dass Gewalt normal seiWas tun Täter, wenn Opfer Anzeige erstatten oder Therapie/Beratung aufsuchen:
Einschüchterungen (Telefonate, SMS; E-Mail, Besuche, angeblich zufällige Begegnungen)Verstärkung der Gewalt, weitere Straftaten mit Traumatisierungen für OpferAndrohung von Gewalt: gegenüber Opfer, gegenüber Angehörigen (speziell Kinder) und anderen wichtigen Bezugspersonen, selten auch gegenüber Therapeutin, Beraterin(Herman, 1997; Huber, 2003a, 2003b)
Die meisten Opfer von Sexualdelikten leiden später unter Scham (Boon, Steele & Hart, 2011; Dyer et al., 2009; Harman & Lee, 2010; Lee, Scragg & Turner, 2001; Talbot et al., 2011). Scham ist Ausdruck der Angst vor der Ablehnung durch andere Menschen, zum Beispiel Polizisten, Staatsanwälte, Richter, Therapeuten und andere. Speziell die Abklärung der Straftatbestandsmerkmale kann bei Opfern starke Schamgefühle auslösen. Weil Scham nicht nur eine psychische, sondern auch eine körperliche Reaktion provoziert, kann es für Betroffene im Rahmen einer Schamreaktion schwierig sein, über die Gewalterfahrungen zu sprechen, oder sie sprechen in einer Art und Weise, die vordergründig unpassend zu sein scheint (lachen, distanziert und unbeteiligt wirken, gereizt reagieren) oder sie verschweigen wichtige Details.
Schamzeichen beim Sprechen:
Verwirrung, Verunsicherung, SelbstzweifelSich widersprechenLangsames oder sehr schnelles SprechenLeises oder sehr lautes SprechenVerstummenKonzentrationsstörungenZögern, Stottern, lange PausenVerkrampftes LachenUnbeteiligt und distanziert wirken (als würde das Opfer von einem anderen Menschen statt von sich selber berichten)Nonverbale Schamzeichen:
Gesicht abdrehen oder verdeckenVermeiden von Blickkontakt (typischerweise auf den Boden starren)ZappelnAuf Lippen beißen, Mund zusammenpressenOberkörper nach unten krümmenKörper abdrehenErröten, erblassenInadäquates Lächeln oder LachenVerflachte Atmung oder zu schnelle AtmungDas beste Mittel gegen Scham ist eine vertrauensvolle Beziehung, sei dies in Therapie, Ermittlungen oder Gerichtsverfahren. Leider kann es aber gerade mit traumatisierten Menschen speziell schwierig sein, Vertrauen und einen guten Rapport aufzubauen (siehe D. Heubrock in Kapitel 5.3 in diesem Buch zu „Beziehungsaufbau und -gestaltung in der Opferzeugenvernehmung“).
Manchmal erstatten Opfer mit größerer zeitlicher Distanz eine Anzeige zu einem Delikt, das sie zwischenzeitlich „vergessen“ hatten, sich dann aber ausgelöst durch unterschiedliche Gründe wieder daran erinnert haben. Dies kann zu Verunsicherung und zur Annahme führen, dass die Berichte deswegen nicht glaubhaft seien.
Die Diskussion um den Wahrheitsgehalt traumatischer Erinnerungen, die Opfer vorübergehend nicht mehr präsent haben, hat in der Psychologie eine lange Geschichte und wiederholt zu zum Teil emotional geführten Kontroversen geführt (Herman, 1997).
In der Geschichte gab es früher im Prinzip zwei sich widersprechende Meinungen, die bis heute noch nachhallen, obwohl beide Ansichten wissenschaftlich widerlegt sind:
Eine Gruppe, vor allem Traumatherapeuten, glaubte, dass wiedergewonnene Erinnerungen speziell glaubhaft seien und nicht hinterfragt werden sollten.Eine andere Gruppe, meist Autoren ohne therapeutischen Kontakt mit Opfern, vertraten die Meinung, dass alle wiedergewonnenen Erinnerungen keinen Wahrheitsgehalt hätten.Durch Anzeigen, die infolge wiedergewonnener Erinnerungen erstattet wurden, mussten sich auch verschiedene Gerichte weltweit mit dieser Thematik auseinandersetzen. Ein international besonders stark beachteter Fall beinhaltete den Entscheid des Israelischen Obersten Gerichtes, welches im Oktober 2014 die Verurteilung eines durch das untere Gericht verurteilten Inzesttäters bestätigte. Der Täter war sechs Jahre zuvor verurteilt worden wegen sexuellem Missbrauch seiner Tochter, die zum Tatzeitpunkt zehn Jahre alt gewesen war. Die Erinnerungen an den Missbrauch waren unwillkürlich wieder aufgetaucht, als das Opfer 23 Jahre alt war, zuvor hatte das Opfer diese Erinnerungen zwischenzeitlich „vergessen“.
Kurz darauf schrieben 47 israelische Akademiker in einer großen israelischen Tageszeitung einen Artikel, in dem sie das Urteil des Obersten Gerichtes kritisierten und behaupteten, dass es keine Beweise dafür gebe, dass wiedergewonnene Erinnerungen wahr sein könnten. Sie forderten, dass es generell untersagt sein sollte, wiedergewonnene Erinnerungen vor Gericht einzubringen.
In einer von 107 international anerkannten Forschern im Bereich Trauma und Erinnerungen unterzeichneten Antwort wurden 478 Studien zusammengetragen und argumentiert, dass aufgrund der aktuellen Datenlage wiedergewonnene Erinnerungen vor Gericht akzeptiert werden sollten. Diese Erinnerungen seien weder mehr noch weniger zuverlässig als andere Erinnerungen auch und sollten in die Entscheidungsfindung von Gerichten einfließen wie Zeugenaussagen, biologische Beweise, Aussagen zu Ereignissen in der Zeit des angezeigten Vorfalls und Geständnisse.
Im Dezember 2014 bestätigte der Oberste Gerichtshof seinen Entscheid und wies den Täter an, seine Strafe anzutreten. Die Liste mit den Studien sowie Informationen zum Entscheid des Gerichtes sind auf www.traumatic-memory.org/en nachzulesen (www.traumatic-memory.org, 2014).
Auch US-amerikanische Gerichte haben wiedergewonnene traumatische Erinnerungen als Beweismittel, welche die „Daubert-Kriterien3“ erfüllten, akzeptiert („Jean-Francois Mannina v. John A. Belson“, 2013; „John Doe v. Freeburg Community Consolidated School District No. 70“, 2012; „Kimberly Marie Dixson v. James Charles Beattie“, 2014).
Dabei wurde vor allem auf das Konzept der „dissoziativen Amnesie“ zurückgegriffen. Hauptmerkmal der dissoziativen Amnesie ist die Unfähigkeit, sich an wichtige persönliche Informationen zu erinnern, die zumeist traumatischer oder belastender Natur sind und nicht durch gewöhnliche Vergesslichkeit erklärt werden können (APA, 2013; Spiegel et al., 2011; WHO, 1992).
In einem Prozess in Maryland, USA, (Dixon vs. Beattie) entschied das Gericht, dass wiedergewonnene Erinnerungen im Sinne von dissoziativen Amnesien als Beweismittel anzuerkennen seien. Das Gericht schrieb, dass das DSM-5 ein international anerkanntes wissenschaftlich fundiertes Standardwerk sei und die Diagnose der dissoziativen Amnesie nach mehrfacher Überprüfung in der 2013 erschienenen Neuauflage erneut integriert wurde. Untersuchungen zur Diagnose der dissoziativen Amnesie seien mehrfach in Peer-Review-Studien bestätigt und in bekannten wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert worden, weshalb wiedergewonnene Erinnerungen vor Gericht eingebracht werden dürfen.
Empfehlungen zu wiedergewonnenen Erinnerungen resp. dissoziativen Amnesien vor Gericht:
Es ist möglich, dass Erinnerungen vorübergehend „vergessen“ werdenWiedergewonnene Erinnerungen sind weder mehr noch weniger zuverlässig als andere ErinnerungenZu behaupten, alle wiedergewonnenen traumatischen Erinnerungen seien falsch, ist genauso unzeitgemäß wie die Behauptung, alle traumatischen Erinnerungen seien speziell wahrWiedergewonnene Erinnerungen sollten vor Gericht eingebracht werden dürfen. Sie sollten analog zu anderen Erinnerungen überprüft werden und in die Urteilsfindung einfließen wie Zeugenaussagen, biologische Beweise, Aussagen zu Ereignissen in der Zeit des angezeigten Vorfalls, anderes Beweismaterial und GeständnisseSiehe dazu Kapitel 2.5 von C. Brewin in diesem Buch.
Manchmal können Opfer von Sexualdelikten unmittelbar nach der Tat Schwierigkeiten haben, chronologisch über die erlittene Gewalt zu berichten (Archambault & Lonsway, 2008). Gemäß Erkenntnissen der Erinnerungsforschung können Erinnerungen unmittelbar nach der Tat bei vielen Opfern besonders stark, bei einigen Betroffenen aber auch vorübergehend eingeschränkt und erst nach einigen Tagen bis Wochen chronologisch und geordnet abrufbar sein (Mechanic, Resick & Griffin, 1998). Ermittlungsbehörden müssen sich deshalb bewusst sein, dass einige Betroffene unmittelbar nach der Tat Schwierigkeiten haben können, sich chronologisch und detailliert an den genauen Tathergang erinnern zu können. Den genauen Tathergang können diese Betroffenen erst mit einer Latenz von einigen Stunden, Tagen oder sogar Wochen wiedergeben.
Aus einer Kombination einiger der oben zusammengetragenen Gründe können sich Schwierigkeiten im Umgang mit Opfern und ihren Aussagen ergeben und ein Teufelskreis entstehen, den Lonsway „Kreislauf des Misstrauens„ genannt hat (Lonsway et al., 2007). Dieser Kreislauf kann sowohl in Ermittlungen und juristischen Verfahren wie auch in Psychiatrie und Psychotherapie beobachtet werden.
Dem Opfer wird mit einer skeptischen Haltung begegnet, zum Beispiel, weil einige der oben genannten Faktoren einer angeblichen reduzierten Glaubwürdigkeit respektive Glaubhaftigkeit zutreffen, oder weil sie das „Gefühl“ haben, dass „etwas nicht stimmen kann“. Ermittler können dabei zwar versuchen, dem Opfer gegenüber objektiv und neutral aufzutreten, doch spüren viele Opfer die Skepsis trotzdem rasch.Betroffene reagieren darauf mit Vorsicht und wägen ihre Aussagen besonders gut ab. Willger-Lambert (Willger-Lambert, 1999) wird in Habschick (Habschick, 2006) zitiert, dass „eine zentrale Frage der Opfer ist, ob man ihnen glauben wird“. Sie führt dazu aus: „Diese Frage rangiert oft weit vor der Frage der Bestrafung der Täter. Wird Vergewaltigungsopfern vonseiten der Polizei signalisiert, dass ihnen nicht geglaubt wird, ist das eine Demütigung und Kränkung. Das kann abrupte Verschlossenheit und Verweigerung der Mitarbeit zur Folge haben“.Diese Verschlossenheit und Verweigerung der Mitarbeit kann die Skepsis der Ermittler erhöhen und dazu führen, dass sie noch mehr überzeugt sind, dass „etwas nicht stimmen kann“. In der Folge können sie ihre Fragen zunehmend auf Unklarheiten richten und versuchen, Opfer in Widersprüche zu verwickeln (Latts & Geiselmann). Dadurch können Opfer noch vorsichtiger und verschlossener werden. In Psychotherapien kann Misstrauen dem Therapeuten gegenüber dazu führen, dass Opfer nicht mehr über die Tat sprechen und stattdessen über andere Lebensbereiche berichten.In dieser Situation können Opfer vereinfacht auf drei Arten reagieren: Sie bleiben bei ihren Aussagen.Sie ziehen sich zurück und berichten nur noch wenig bis gar nicht mehr von der erlittenen Gewalt. In ihren Aussagen bleiben sie vage, oder sie geben gar keine Auskunft mehr. Die Ermittlungen müssen in der Folge eingestellt werden aufgrund mangelnder Kooperation des Opfers, sofern nicht genügend andere Beweismittel vorliegen. Gemäß Lovett & Kelly sei dies die Ursache, weshalb viele Ermittlungen sistiert werden müssten (Lonsway & Archambault, 2006/2012; Lonsway et al., 2007).Sie füllen ihre Erinnerungen mit zusätzlichen imaginierten Fakten, in der Hoffnung, dadurch die skeptischen Ermittler überzeugen zu können. In der Folge entsteht eine „kontaminierte“ Aussage, die vor Gericht nicht mehr brauchbar ist.Als Folge dieses „Kreislaufs des Misstrauens“ würde eine „wiederkehrende Spirale von Misstrauen und Schmerz, sowohl für Opfer wie auch für Ermittler“ (McDowell & Hibler, 1987) auftreten. Kurzfristig beeinträchtige der Kreislauf des Misstrauens einzelne Ermittlungen. Langfristig „untergräbt er jedoch das Vertrauen und den Respekt der Gesellschaft gegenüber Polizei und Justiz“ (Lonsway et al., 2007).
Gemäß Lonsway kann parallel dazu ein „Kreislauf der Sympathie“ gegenüber dem Angeklagten auftreten. Dieser Kreislauf würde auftreten, wenn der Angeklagte speziell glaubwürdig, freundlich und sympathisch wirke. Wie Lonsway ausführt, könne dies unabsichtlich dazu führen, dass Angeklagte von Ermittlern weniger genau be- und hinterfragt würden.
In Psychiatrie und Psychotherapie kann der Kreislauf des Misstrauens wie oben beschrieben ebenfalls auftreten. Konkret kann er sich in dieser Weise äußern:
Die Grundannahme, dass sexualisierte Gewalt selten ist, kann dazu führen, dass in Aus- und Weiterbildungen in Medizin, Psychologie und Psychotherapie gar nicht oder nur am Rande auf sexualisierte Gewalt, posttraumatische Symptomatik und Schwierigkeiten von Betroffenen, sich an Fachleute zu wenden, eingegangen wird. Fachleute in diesen Berufsfeldern erkennen deshalb oft die Hinweise auf sexualisierte Gewalt in der Gegenwart und Vergangenheit nicht.Die meisten Betroffenen suchen oft primär wegen der Symptomatik oder den komorbiden Störungen (Depression, Angst, Sucht, psychosomatischen Beschwerden etc.) fachliche medizinische oder psychologische Hilfe auf und nicht wegen den erlittenen Traumatisierungen, da ihnen der kausale Zusammenhang oft selber nicht bewusst ist.Wenn Betroffene in Psychotherapien oder in medizinischen Behandlungen andeuten, dass sie sexualisierte Übergriffe erlebt haben, kann dies bei Behandlern zu Skepsis, Misstrauen und Überforderung führen.Opfer berichten in der Folge nur noch zurückhaltend über die erlittene Gewalt und sprechen über andere Themen, oder brechen die Behandlung ab. Sie erleben in Behandlungen erneute Enttäuschung und Isolation und sehen sich allenfalls bestätigt darin, dass Fachhilfe nicht erreichbar ist. Fachleute in Medizin und Psychologie können sich dadurch in ihrer Annahme bestätigt fühlen, dass sexualisierte Gewalt selten ist und auf Hinweise von Betroffenen in der Regel nicht weiter eingegangen werden soll.Empfehlungen
Die Auswirkungen sexualisierter Gewalt betreffen Fachleute in vielen Bereichen der Gesellschaft, von Polizei und Justiz zu Psychiatrie und Psychotherapie, Medizin, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Schulen, Kirchen, Präventionsarbeit, und viele mehr. Daraus ergibt sich, dass sexualisierte Gewalt eine Schnittstellenthematik ist, die keine Berufsgruppe alleine lösen kann.
Verschiedene Autoren und Studien haben auf die Notwendigkeit von speziellen Schulungen zu sexualisierter Gewalt hingewiesen (Schafran et al., 2011). Venema beschrieb in ihrer Untersuchung, dass viele Polizisten zusätzliche Weiterbildung und Supervision wünschten, um die Qualität ihrer Arbeit zu verbessern. Ziele der Weiterbildungen wären zum Beispiel, die manchmal unerwarteten Reaktionsweisen und Handlungen der Opfer besser zu verstehen und nicht zu schnell als Zeichen mangelhafter Glaubwürdigkeit zu interpretieren (Venema, 2016). Andere Untersuchungen empfahlen Schulungen in der Neurobiologie von traumatischen Erfahrungen (Campbell, 2012), den verschiedenen möglichen emotionalen Reaktionsweisen während und nach einem Trauma, posttraumatischen Erinnerungsprozessen, Erstarrungsreaktionen während einem Trauma sowie kognitive und emotionale Prozesse während Befragungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft (Alys, Massey, & Tong, 2013; Campbell, 2012; Venema, 2016).
Die markanteste Zusammenfassung stammt von F. Schubiger von der Kantonspolizei Zürich, die eine Diplomarbeit für die „höhere Fachprüfung Polizist II“ schrieb zu „Ermittlungsverfahren im Kanton Zürich mit komplex traumatisierten erwachsenen Opfern von Sexualdelikten“ (Schubiger, 2014). In ihrer Zusammenfassung schrieb sie aus Sicht der Polizei, die aber für andere Berufsbereiche identisch gilt: „Die markantesten Erkenntnisse waren, dass Sachkenntnis und Hintergrundwissen notwendige Voraussetzungen für erfolgreiche Ermittlungen sind. Entsprechende Weiterbildungen sind anzustreben. Zudem zeigte die Arbeit auf, dass die Polizei Ermittlungsverfahren mit komplex traumatisierten Opfern von Sexualdelikten kaum alleine zielführend bearbeiten kann. Die Nutzung von Netzwerken, das Austauschen mit anderen Berufsgruppen im rechtlich möglichen Rahmen kann gewinnbringend für eine verbesserte Wahrheitsfindung sein.“
Literaturverzeichnis
Ahrens, C.E., Campbell, R., Ternier-Thames, N.K., Wasco, S.M., & Sefl, T. (2007). Deciding Whom to Tell: Expectations and Outcomes of Rape Survivirs’ First Disclosures Psychology of Women Quarterly, 31(1), 38–49.
Alys, L., Massey, K., & Tong, S. (2013). Investigative decision making: Missing people and sexual offences, crossroads to an uncertain future. Journal of Investigative Psychology and Offender Profiling, 10(2), 140–154.
Anda, R., Tietjen, G., Schulman, E., Felitti, V. & Croft, J. (2010). Adverse childhood experiences and frequent headaches in adults. Headache, 50(9), 1473–1481. doi: 10.1111/j.1526-4610.2010.01756.x
APA. (2013). Diagnostic and statistical manual of mental disorders: DSM-5 (5th ed.). Arlington, Va.: American Psychiatric Association.
Archambault, J. & Lonsway, K. (2008). Incomplete, Inconsistent, and Untrue Statements Made by Victims. End Violence Against Women International.
Bachmann, R. (1998). Factors related to rape reporting behaviour and arrest: New evidence from the National Crime Victimization Survey. Criminal Justice and Behaviour, 25, 8–29.
Boon, S., Steele, K. & Hart, O.v.d. (2011). Coping with trauma-related dissociation : skills training for patients and their therapists (1st ed.). New York: W.W. Norton.
Bumby, K.M., & Maddox, M.C. (1999). Judges’ knowledge about sexual offenders, difficulties presiding over sexual offense cases, and opinions on sentencing, treatment, and legislation. Sex Abuse, 11(4), 305–315.
Bundesrat, B. (2013). Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Fehr 09.3878 „Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung“ vom 24. September 2009, vom 27.2.2013 Bern: Schweizerischer Bundesrat.
Campbell, R. (2012). The neurobiology of sexual assault: Implications for first responders in law enforcement, prosecution, and victim advocacy. Paper presented at the NIJ Research for the Real World Seminar.
Carretta, C.M., Burgess, A.W. & DeMarco, R. (2015). To tell or not to tell. Violence Against Women, 1077801215590672.
Chen, Y. & Ullman, S.E. (2010). Women’s reporting of sexual and physical assaults to police in the National Violence Against Women Survey. Violence Against Women, 16(3), 262–279. doi: 10.1177/1077801209360861
Dong, M., Giles, W.H., Felitti, V.J., Dube, S.R., Williams, J.E., Chapman, D.P., & Anda, R.F. (2004). Insights into causal pathways for ischemic heart disease: adverse childhood experiences study. Circulation, 110(13), 1761–1766. doi: 10.1161/01.CIR.0000143074.54995.7F
Du Mont, J., Miller, K.-L., & Myhr, T.L. (2003). The Role of „Real Rape“ and „Real Victim“ Stereotypes in the Police Reporting Practices of Sexually Assaulted Women. Violence Against Women, 9(4), 466–486.
Dyer, K.F., Dorahy, M.J., Hamilton, G., Corry, M., Shannon, M., MacSherry, A., McElhill, B. (2009). Anger, aggression, and self-harm in PTSD and complex PTSD. J Clin Psychol, 65(10), 1099–1114. doi: 10.1002/jclp.20619
Edward, K.E., & MacLeod, M.D. (1999). The Reality and Myth of Rape: Implications for the Criminal Justice System. Expert Evidence, 7(1), 37–58.
EU. (2016). The Issue of Violence Against Women in the European Union. Policy Department C: Citizens’ Rights and Constitutional Affairs. Retrieved from http://www.europarl.europa.eu/ website.
EUAFR. (2014). Violence Against Women: an EU-wide Survey. Luxembourg: Publications Office of the European Union.
Ferguson, C.E., & Malouff, J.M. (2016). Assessing Police Classifications of Sexual Assault Reports: A Meta-Analysis of False Reporting Rates. Arch Sex Behav, 45(5), 1185–1193. doi: 10.1007/s10508-015-0666-2
Fuller-Thomson, E., Bejan, R., Hunter, J.T., Grundland, T., & Brennenstuhl, S. (2012). The link between childhood sexual abuse and myocardial infarction in a population-based study. Child Abuse Negl, 36(9), 656–665. doi: 10.1016/j.chiabu.2012.06.001
Gerger, H., Kley, H., Bohner, G. & Siebler, F. (2013). Skala zur Messung der Akzeptanz moderner Mythen über sexuelle Aggression (AMMSA).
Gerstendörfer, M. (2007). Der verlorene Kampf um die Wörter. Opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt. Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung: Junfermannsche Verlagsbuchhandlung.
Goodwin, R.D., & Stein, M.B. (2004). Association between childhood trauma and physical disorders among adults in the United States. Psychol Med, 34(3), 509–520.
Grilo, C.M. & Masheb, R.M. (2002). Childhood maltreatment and personality disorders in adult patients with binge eating disorder. Acta Psychiatr Scand, 106(3), 183–188.
Habschick, K. (2006). Erfolgreich vernehmen: Kompetenz in der Vernehmungspraxis. Heidelberg: Kriminalistik-Verlag.
Harman, R. & Lee, D. (2010). The role of shame and self-critical thinking in the development and maintenance of current threat in post-traumatic stress disorder. Clin Psychol Psychother, 17(1), 13–24. doi: 10.1002/cpp.636
Hazelwood, R.R. & Warren, J. (1990). The criminal behavior of the serial rapist. FBI Law Enforcement Bulletin, 59(2), 1–17.
Herman, J.L. (1997). Trauma and recovery (Rev. ed.). New York: BasicBooks.
Huber, M. (2003a). Trauma und die Folgen. Trauma und Traumabehandlung (Vol. 1).
Huber, M. (2003b). Wege der Traumabehandlung. Trauma und Traumabehandlung (Vol. 2).
IACP. (2011). Sexual Assault Response: Policy and Training Content Guidelines.
Jean-Francois Mannina v. John A. Belson (2013).
John Doe v. Freeburg Community Consolidated School District No. 70 (2012).
Kelly, L. (2010). The (in)credible words of women: False allegations in European rape research. Violence Against Women, 16(12), 1345–1355.
Kelly, L., Lovett, J. & Regan, L. (2005). A gap or chasm? Attrition in reported rape cases (Home Office Research Study 293). London: Home Office Research, Development and Statistics Directorate.
Kimberly Marie Dixson v. James Charles Beattie (2014).
Konradi, A. & Burger, T. (2000). Having the Last Word. An Examination of Rape Survivors’ Participation in Sentencing. Violence Against Women, 6(4), 351–395.
Korkeila, J., Vahtera, J., Korkeila, K., Kivimaki, M., Sumanen, M., Koskenvuo, K. & Koskenvuo, M. (2010). Childhood adversities as predictors of incident coronary heart disease and cerebrovascular disease. Heart, 96(4), 298–303. doi: 10.1136/hrt.2009.188250
Latts, M.G., & Geiselmann, R.E. Interviewing survivors of rape. Journal of Police and Criminal Psychology of Women Quarterly, 7(1), 8–16.
Lee, D.A., Scragg, P., & Turner, S. (2001). The role of shame and guilt in traumatic events. A clinical model of shame based and guilt based PTDS. British Journal of Medical Psychology, 74(4), 451–466.
Lisak, D., Gardinier, L., Nicksa, S.C., & Cote, A.M. (2010). False Allegations of Sexual Assualt: An Analysis of Ten Years of Reported Cases. Violence Against Women, 16(12), 1318–1334.
Lisak, D., & Miller, P.M. (2002). Repeat rape and multiple offending among undetected rapists. Violence and victims, 17(1), 73–84.
Lonsway, K.A. & Archambault, J. (2006/2012). Preliminary Investigation: Guidelines for First Responders End Violence Against Women International and International Association of Chiefs of Police (IACP).
Lonsway, K.A., Archambault, J. & Berkowitz, A.B. (2007). False reports: Moving beyond the issue to successfully investigate and prosecute non-stranger sexual assault. San Luis Obispo, CA: EVAW International.
Lovett, J. & Kelly, L. (2009). Different systems, similar outcomes? Tracking attrition in reported rape cases across Europe. London, UK: Child and Women Abuse Studies Unit, London Metropolitan University.
Mason, S.M., Wright, R.J., Hibert, E.N., Spiegelman, D., Jun, H.J., Hu, F.B. & Rich-Edwards, J.W. (2013). Intimate partner violence and incidence of type 2 diabetes in women. Diabetes Care, 36(5), 1159–1165. doi: 10.2337/dc12-1082
McDowell, C.P., & Hibler, N.S. (1987). False Allegations (Chapter 11). In R.R. Hazelwook & A.W. Burgess (Hrsg.), Practical Aspects of Rape Investigation: A Multidiscipliary Approach (S. 181–201). New York: Elsevier.
McGregor, M.J., Wiebe, E., Marion, S.A. & Livingstone, C. (2000). Why don’t more women report sexual assault to the police? Can Med Assoc J, 162(5), 659–660.
Mechanic, M.B., Resick, P.A. & Griffin, M.G. (1998). A comparison of normal forgetting, psychopathology, and information-processing models of reported amnesia for recent sexual trauma. J Consult Clin Psychol, 66(6), 948–957.
Oregon, S. (2009). Oregon Attorney General’s Sexual Assault Handbook. SART handbook version III. Salem, OR.
Patterson, D., Greeson, M. & Campbell, R. (2009). Understanding rape survivors’ decisions not to seek help from formal social systems. Health Soc Work, 34(2), 127–136.
Rennison, C.M. (2002). Rape and sexual assault: Reporting to police and medical attention, 1992–2000: US Department of Justice, Office of Justice Programs Washington, DC.
Rich-Edwards, J.W., Spiegelman, D., Lividoti Hibert, E.N., Jun, H.J., Todd, T.J., Kawachi, I. & Wright, R.J. (2010). Abuse in childhood and adolescence as a predictor of type 2 diabetes in adult women. Am J Prev Med, 39(6), 529–536. doi: 10.1016/j.amepre.2010.09.007
Salter, A.C. (2004). Predators: Pedophiles, rapists, and other sex offenders: Who they are, how they operate, and how we can protect ourselves and our children: Basic Books.
Schafran, L.H., Bayliff, C.J., Vris, T., Weinberger, J., Striker, G., Goot, R. & Sisler, L. (2011). Judges Tell: What I Wish I Had Known Before I Presided in an Adult Victim Sexual Assault Case. The Challenges of Adult Victim Sexual Assault Cases, National Judicial Education Program, Legal Momentum.
Scher, A.I., Midgette, L.A. & Lipton, R.B. (2008). Risk factors for headache chronification. Headache, 48(1), 16–25. doi: 10.1111/j.1526-4610.2007.00970.x
Schubiger, F. (2014). Verbesserte Wahrheitsfindung bei Ermittlungsverfahren im Kanton Zürich mit komplex traumatisierten erwachsenen Opfern von Sexualdelikten. Diplomarbeit für die eidgenössisch höhere Fachprüfung Polizist II, Kantonspolizei Zürich. Zürich.
Scott, K.M., Von Korff, M., Angermeyer, M.C., Benjet, C., Bruffaerts, R., de Girolamo, G. & Kessler, R.C. (2011). Association of childhood adversities and early-onset mental disorders with adult-onset chronic physical conditions. Arch Gen Psychiatry, 68(8), 838–844. doi: 10.1001/archgenpsychiatry.2011.77
Smith, D.W., Letourneau, E.J., Saunders, B.E., Kilpatrick, D.G., Resnick, H.S., & Best, C.L. (2000). Delay in disclosure of childhood rape: Results from a national survey. Child Abuse Negl, 24(2), 273–287.
Spiegel, D., Loewenstein, R.J., Lewis-Fernandez, R., Sar, V., Simeon, D., Vermetten, E. & Dell, P.F. (2011). Dissociative disorders in DSM-5. Depress Anxiety, 28(9), 824–852. doi: 10.1002/da.20874
