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Wirtschaftsrecht im Wirtschaftsprüfungsexamen geht in seinem Umfang über die Anforderungen der ersten juristischen Staatsprüfung im Zivilrecht hinaus und verlangt wie diese von den Kandidaten hohe Fachkompetenz. Dieses Handbuch zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen stellt das relevante Wissen didaktisch überzeugend dar und verknüpft die Inhalte im Hinblick auf die geforderten Kompetenzausprägungen. Neben den theoretischen Grundlagen - des Schuldrechts, - des Sachenrechts einschließlich des unternehmerisch bedeutsamen Kreditsicherungsrechts, - des Gesellschaftsrechts mit Grundzügen des Konzern- und Umwandlungsrechts, - des Kapitalmarktrechts, - des Insolvenzrechts einschließlich Rechnungslegung, Sanierungsplan und Restrukturierung, - des internationalen bzw. europäischen Wirtschaftsrechts sowie - des Europarechtsnimmt insbesondere auch die gutachterliche Prüfung von Fällen durch Bereitstellung von Prüfungsschemata und Besprechung von zahlreichen Beispielen breiten Raum ein. Die rechtlichen Grundlagen werden praxisnah und in ihren wirtschaftlichen Zusammenhängen dargestellt. Das Sanierungs- und Insolvenzrecht wird ergänzt durch Checklisten und Muster. Die Darstellung orientiert sich dabei am Stoffumfang des Wirtschaftsprüfungsexamens. Der Förderung der Kompetenz zu fachlicher Synthese, zur Bewertung von Lösungsmöglichkeiten sowie der Logik juristischer Argumentation gilt ein besonderes Augenmerk. Problemstellungen werden bevorzugt aus Unternehmenszusammenhängen entnommen, und die Behandlung der wirtschaftsrechtlichen Materien würdigt zugleich deren betriebswirtschaftliche Bedeutung. Besondere Beachtung findet der Erwerb fachbezogener Handlungskompetenzen zum gestalterischen Umgang mit Sachverhalten und für die juristische Vertragsgestaltung Das Handbuch wendet sich als Arbeitsbuch besonders an Kandidaten in derVorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und auf einschlägige Klausuren der ersten juristischen Prüfung oder im Studiengang Wirtschaftsrecht. Zugleich werden damit Studierende gezielt an die Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Berater in Krisensituationen herangeführt. Praktikern aus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung dient es als Nachschlagewerk für konkrete Fragestellungen aus der Beratungspraxis.
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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen
Wirtschaftsrecht
Von
StB Prof. Dr. iur. Volker MayerProfessur für Bürgerliches Recht, Handels-, Bilanz- und Steuerrecht an der TH Köln
Prof. Dr. iur. Hans Haarmeyervorm. Inhaber der Professur für Wirtschafts- und Insolvenzrecht der HS Koblenz
Dipl. Kfm. Christoph HillebrandWirtschaftsprüfer und Steuerberater
Prof. Dr. iur. Ursula KleinertProfessorin für Kapitalmarktrecht, Bürgerliches Recht, Bankrecht und Compliancean der TH Köln
2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
www.cfmueller.de
Impressum
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8854-0
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598
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© 2020 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
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Autorenvita
Prof. Dr. iur. Volker Mayer (Autor der Kapitel §§ 1-6, 8 und 10) ist Rechtsanwalt und Steuerberater; seit 2009 Inhaber der Professur für Bürgerliches Recht, Handels-, Bilanz- und Steuerrecht an der TH Köln und dortiger Programmverantwortlicher für die Masterstudiengänge „Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Finanzen (LL.M./M.Sc.)“ sowie „Steuerrecht und Steuerlehre (LL.M.)“, die das Wirtschaftsprüferexamen integrieren bzw. auf das Steuerberaterexamen vorbereiten.
Prof. Dr. iur. Hans Haarmeyer (Autor des Kapitels § 9), Diplom-Betriebswirt; von 1980 bis 2000 als Richter u.a. in Insolvenzsachen tätig; von 2000 bis 2013 Inhaber einer Professur für Wirtschafts- und Insolvenzrecht der Hochschule Koblenz, RheinAhrCampus Remagen; Leitender Direktor des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI), Direktor des Rheinland-Pfälzischen Zentrums für Insolvenzrecht und Sanierungspraxis (ZEFIS), Schriftleiter der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) und Herausgeber des Magazins für Transformation und Turnaround „return“.
Diplom-Kaufmann Christoph Hillebrand (Autor des Kapitels § 9), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Insolvenzuntersuchungen; Autor zahlreicher Fachpublikationen zu Sanierung und Insolvenz sowie Rechnungslegung und Beratung in der Unternehmenskrise.
Prof. Dr. iur. Ursula Kleinert (Autorin der Kapitel §§ 7 und 10) ist seit 2013 Inhaberin der Professur für Kapitalmarktrecht, Bürgerliches Recht und Bankrecht sowie Compliance an der TH Köln und war zuvor als Rechtsanwältin in Frankfurt am Main und als Senior Compliance Officer bei der WestLB AG in Düsseldorf tätig. Sie ist Mitglied der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer und der Prüfungskommission für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer sowie Autorin zahlreicher Fachpublikationen zum Kapitalmarktrecht.
Vorwort
Das vorliegende Handbuch bietet für das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht des Wirtschaftsprüfungsexamens eine in sich geschlossene Darstellung, die inhaltlich und nach den erforderlichen Kompetenzausprägungen auf die Prüfungen des WP-Examens oder die sie vertretenden Prüfungsleistungen in den darauf ausgerichteten Studiengängen vorbereitet. Es dient gleichermaßen als Nachschlagewerk für den zugelassenen Wirtschaftsprüfer speziell im Hinblick auf die juristischen Fachfragen in der Praxis der Wirtschaftsprüfung. In erster Auflage ist das Werk zweibändig im Kohlhammer-Verlag erschienen. Kapitel zum Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Europarecht sind in der 2. Auflage erstmals aufgenommen worden.
Mit dieser zweiten, völlig neu bearbeiteten und um die bislang fehlenden Teile erweiterten Auflage ist die Idee einer geschlossenen und vollständigen Darstellung des Wirtschaftsrechts nun vollendet. Die Möglichkeit nach §§ 8a, 13b Wirtschaftsprüferordnung zur Ersetzung von Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen durch erbrachte Studienleistungen in einschlägigen, besonders akkreditierten Studiengängen erfreut sich großer Beliebtheit. Zwar hat die aktuelle Modularisierung des WP-Examens den klassischen Weg zum Examen aus der reinen Berufspraxis heraus vereinfacht. Die Bedeutung eines fundierten wissenschaftlichen Studiums der relevanten Fachgebiete hat dadurch aber keineswegs verloren, wie die konstant hohen Bewerberzahlen für die vorgehaltenen Studienplätze zeigen. Der berufliche Erfolg der Absolventen sowie das Interesse der Arbeitgeber an Kooperationen mit den Hochschulen in entsprechenden Studiengängen bestätigt diesen Befund. Vor allem aber ist zu betonen, dass es sich bei aller Ausrichtung an den Erfordernissen des WP-Examens nicht um berufsständisches Spezialwissen handelt, sondern um eine Ausbildung, welche die gesamte Breite des Finanzbereichs von Unternehmen abdeckt. Das hier abgebildete Wirtschaftsrecht wird nicht nur in den Rechtsabteilungen benötigt, sondern ist zuallererst Grundlage vieler Betriebsfunktionen (Einkauf, Verkauf, Finanz- und Steuerabteilungen, Rechnungswesen, Personal, Marketing etc.). Das gerade erklärt den Erfolg der einschlägigen Studiengänge und ihrer Absolventen, denen dieses Werk dient.
Es ist weiterhin Handbuch für die Praxis und Lehrbuch für die einschlägigen Studiengänge (§§ 8a bzw. 13b WPO). Vor allem den Studierenden muss dringend ans Herz gelegt werden, alle zitierten Vorschriften unbedingt und stets parallel nachzuschlagen und zu lesen. Ziel des Studiums kann nicht ein Auswendiglernen sein, sondern das Verständnis des Rechts als Wissenschaft und die Fähigkeit selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
Die Autoren freuen sich sehr, dass das gesamte Werk nun in einem Band vorgelegt werden kann und danken dem C.F. Müller Verlag für die hervorragende Unterstützung bei seiner Entstehung.
Anregungen aus dem Kreis der Leser heißen die Autoren gerne per E-Mail an [email protected] willkommen.
Köln und Bonn, September 2020 Volker Mayer Hans Haarmeyer Christoph Hillebrand Ursula Kleinert
Inhalts- und Autorenübersicht
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
§ 1VorbemerkungVolker Mayer
§ 2Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des HandelsrechtsVolker Mayer
§ 3AusgleichsordnungVolker Mayer
§ 4SachenrechtVolker Mayer
§ 5Internationales PrivatrechtVolker Mayer
§ 6Gesellschaftsrecht einschließlich des KonzernrechtsVolker Mayer
§ 7KapitalmarktrechtUrsula Kleinert
§ 8UmwandlungsrechtVolker Mayer
§ 9InsolvenzrechtHans Haarmeyer/Christoph Hillebrand
§ 10Europarecht (Grundzüge)Ursula Kleinert/Volker Mayer
Stichwortverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Inhalts- und Autorenübersicht
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
§ 1Vorbemerkung
A.Wirtschaftsrecht im Wirtschaftsprüfungsexamens
B.Warum Recht im Wirtschaftsprüfungsexamen?
C.Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers
I.Identifikation und Beantwortung von Rechtsfragen
II.Vertiefte Kenntnisse höchster Kompetenzstufe
§ 2Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
A.Grundsätze
I.Verpflichtungselement Willenserklärung
II.Abschlusstechnik („Der Vertragsschluss“)
III.Schuldverhältnisse
IV.Prüfungsschema zu Ansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen
V.Kleine juristische Arbeitstechnik
B.Austauschschuldverhältnisse
I.Kauf
II.Sonderformen des Kaufs
III.Tausch und Inzahlungnahme
IV.Schenkung
C.Überlassungsschuldverhältnisse
I.Miete
II.Leasing
III.Pacht
IV.Leihe
D.Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung
I.Abgrenzungen
II.Dienst- und Arbeitsvertrag
III.Höhere Dienste
IV.Behandlungsvertrag
V.Werkvertrag
VI.Werklieferungsvertrag
E.Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung
I.Überblick
II.Entgeltliche Geschäftsbesorgung
III.Auftrag
IV.Besondere Treuhandverhältnisse des HGB
V.Handelsvertreter
VI.Treugebundene Erfolgsleistungen – Überblick
VII.Zivilmakler- und Handelsmaklervertrag
VIII.Kommission
IX.Besondere Vertriebsverhältnisse
F.Aufnahmeverhältnisse
I.Verwahrung
II.Sonderformen des Verwahrungsgeschäfts
G.Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse
I.Darlehen
II.Anweisung
III.Kreditsicherheiten
IV.Bürgschaft
§ 3Ausgleichsordnung
A.Beteiligungsausgleich
I.Gesamtschuldverhältnis
II.Rechtsgemeinschaft
B.Aufwendungsausgleich
I.Geschäftsführung ohne Auftrag – Überblick
II.Fallgruppen der Geschäftsführung ohne Auftrag
C.Bereicherungsausgleich
I.Bereicherungstatbestände – Überblick
II.Leistungskondiktionen
III.Mehrpersonenverhältnisse in der Leistungskondiktion
IV.Erscheinungsformen der Leistungskondiktionen
V.Nichtleistungskondiktionen, allgemeine Eingriffskondiktion
VI.Inhalt und Umfang des Bereicherungsausgleichs
D.Außervertraglicher Schadensausgleich – Überblick
E.Unerlaubte Handlungen
I.Rechtswidrigkeit und Erfolgsunrecht
II.Verschulden
III.Grundtatbestand in § 823 Abs. 1
IV.Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
V.Grundtatbestand des § 823 Abs. 2
VI.Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826
VII.Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831
VIII.Die sonstigen Deliktstatbestände (Überblick)
IX.Deliktische Haftung mehrerer Personen
F.Allgemeines Schadensrecht
I.Umfang der Schadensersatzpflicht
II.Schadenszurechnung, Kausalität
III.Schadensausgleich nach §§ 249–253
IV.Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
§ 4Sachenrecht
A.Grundlagen
I.Begriff und Überblick: „das Sachenrecht“
II.Bedeutung einer Eigentumsordnung
III.Sachenrechtliche Ordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
IV.Inhalt der Sachenrechte
V.Sachenrecht als Teil des Vermögensrechts
VI.Grundsätze des Sachenrechts
B.Verfügungsgeschäfte
I.Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
II.Prüfungsschema: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken
III.Inhalt von Verfügungsgeschäften allgemein
IV.Verfügung als Inhalt eines Rechtsgeschäfts („dinglicher Vertrag“)
V.Trennungs- und Abstraktionsprinzip
VI.Verfügungsgeschäfte über Forderungen – Überblick
VII.Schuldübernahme als Verfügungsgeschäft
VIII.Forderungsabtretung (Zession) als Verfügungsgeschäft
C.Dingliche Rechtsgegenstände
I.Sachen
II.Sachbestandteile
III.Zubehör
IV.Nutzungen von Sachen und Rechten
D.Arten von Sachenrechten
I.Inhalte rechtlicher Verhältnisse an Sachen
II.Überblick
III.Besitzrecht
IV.Eigentum
V.Beschränkte dingliche Rechte – Überblick
VI.Dingliche Nutzungsrechte
VII.Sicherungs- und Verwertungsrechte
VIII.Dingliche Erwerbsrechte
§ 5Internationales Privatrecht
A.Rechtsquellen des Kollisionsrechts
B.Einheitliches Sachrecht
C.Anwendung von Kollisionsnormen
I.Ordnungsprinzip des Kollisionsrechts
II.Ermittlung des Anknüpfungsgegenstands durch Qualifikation
III.Subjektive und objektive Anknüpfung
IV.Rechtsfolge der Kollisionsnorm
V.Anwendung des Sachrechts der berufenen Rechtsordnung
VI.Statutenwechsel
VII.Unanwendbarkeit ausländischen Sachrechts nach dem ordre public
D.Schuldvertragsrecht bei Auslandsberührung
I.Grundzüge des CISG (als Einheitsrecht)
II.Internationales Schuldvertragsrecht – Vertragsstatut nach Rom I-VO
E.Internationales Schuldrecht betreffend gesetzliche Schuldverhältnisse – Rom II-VO
I.Internationales Deliktsrecht
II.Internationales Bereicherungsrecht
F.Internationales Sachenrecht
I.Statutenwechsel
II.Internationaler Versendungskauf
III.Wertpapierstatuten
G.Internationales Gesellschaftsrecht
I.Anknüpfung an den Verwaltungssitz („Sitztheorie“)
II.Anknüpfung an den Satzungssitz („Gründungstheorie“)
III.Gesellschaftsrechtliche Qualifikation (Gesellschaftsstatut)
§ 6Gesellschaftsrecht einschließlich des Konzernrechts
A.Der Begriff des Gesellschaftsrechts
I.Unabhängige Gesellschaft und Konzern
II.Das Unternehmen – unterschiedliche Begriffsbestimmungen
III.Abgrenzung der Gesellschaft von Gemeinschaften
IV.Konzern- und Umwandlungsrecht
V.Abgrenzung zum Kapitalmarktrecht
B.Die Gesellschaftsformen
I.Übersicht
II.Einteilung nach Art der Gesellschaftsorganisation
III.Wesentliche Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Körperschaften
C.Entstehung von Gesellschaften
I.Personengesellschaften
II.Kapitalgesellschaften
III.Weitere juristische Personen
D.Corporate Governance
I.Innenrecht der Gesellschaften
II.Außenrecht der Gesellschaften
E.Corporate Finance
I.Typische Probleme bei der Kapitalaufbringung
II.Kapitalerhaltung in Kapitalgesellschaften
III.Kapitalerhöhung, -herabsetzung
IV.Kapitalmaßnahmen in anderen Rechtsformen
F.Wechsel im Gesellschafterbestand
I.Der Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften
II.Der Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft
III.Einziehung und Ausschlussmöglichkeiten (insbes. in der GmbH)
IV.Mitgliedschaftsrechte und Erbrecht
G.Auflösung der Gesellschaft und Beendigung
I.Auflösungstatbestände bei Kapitalgesellschaften
II.Auflösungstatbestände bei Personengesellschaften
H.Rechtsformwahl
§ 7Kapitalmarktrecht
A.Grundlagen
I.Begriff und Gegenstand
II.Rechtsquellen
III.System der Kapitalmarktaufsicht
B.Handelsplätze i.S.d. WpHG
I.Überblick
II.Börsen
III.Organisierte Märkte
IV.Multilaterale und organisierte Handelssysteme
V.Handelsverpflichtung für Banken und Wertpapierdienstleister
C.Markteintritt
I.Allgemeines
II.Börsenzulassung von Aktien
III.Prospektrecht
IV.Schon vor Börsenzulassung bzw. Einbeziehung in den Freiverkehr zu beachtende Verhaltenspflichten
D.Marktaustritt (Delisting)
I.Widerruf der Zulassung durch die Börsengeschäftsführung
II.Delisting auf Antrag des Emittenten
III.Downlisting/Downgrading
IV.„Kaltes“ Delisting
E.Verhaltenspflichten am Kapitalmarkt: Wertpapierhandelsrecht
I.Insiderrecht
II.Ad-hoc-Publizität (Art. 17 MAR)
III.Führung von Insiderlisten (Art. 18 MAR)
IV.Eigengeschäfte von Führungskräfen (Directors‘ Dealings), Art. 19 MAR
V.Verbot der Marktmanipulation
VI.Beteiligungstransparenz
F.Wertpapierübernahmerecht
I.Grundlagen
II.Angebotsarten
III.Angebotsübergreifende Regelungen
IV.Spezialvorschriften für Übernahmeangebote
V.Spezialvorschriften für Pflichtangebote
VI.Verhaltenspflichten für Vorstände und Aufsichtsräte sowie mögliche Abwehrmaßnahmen
VII.Squeeze-out
G.Besondere Gerichtsverfahren im Kapitalmarktrecht
I.Spruchverfahren
II.Musterverfahren
H.Besonderheiten bei der Rechnungslegung von Unternehmen mit Kapitalmarktzugang
I.Erweiterung des Umfangs der Rechnungslegungspflichten
II.Pflicht zum Bilanzeid
III.Besonderheiten bei der Abschlussprüfung
IV.Offenlegung
V.„Enforcement-Verfahren“
VI.Pflicht zur Finanzberichterstattung
I.Weitere Zulassungsfolgepflichten
I.Deutscher Corporate Governance Kodex und Entsprechenserklärung
II.Aktienrechtliche Sonderpflichten
III.Veröffentlichung notwendiger Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 48 ff. WpHG)
J.Haftung für fehlerhafte (Kapitalmarkt-)Informationen
I.Allgemeines
II.Prospekthaftung
III.Haftung für fehlerhafte oder unterlassene Ad-hoc-Meldungen
IV.Haftung für sonstige fehlerhafte (formlose) Mitteilungen
V.Haftung für fehlerhafte Regelpublizität, für fehlerhaften Bilanzeid und fehlerhafte Entsprechenserklärung nach § 161 AktG
K.Digitalisierung im Kapitalmarktrecht
I.Kapitalaufnahme über Coins/Token
II.Kapitalmarktrechtliche Erfassung de lege lata
§ 8Umwandlungsrecht
A.Überblick
I.Umwandlungen nach Umwandlungsgesetz
II.Umwandlungen außerhalb des UmwG
III.Gesamtrechtsnachfolge
B.Die Verschmelzung
I.Arten der Verschmelzung; Voraussetzungen
II.Verschmelzungsfähige Rechtsträger
III.Verfahrensschritte
C.Die Spaltung
I.Überblick der Spaltungsarten
II.Spaltungsfähige Rechtsträger
III.Spaltung zu Null und Spaltung ohne Gewährung von Anteilen; Ausgleich
IV.Stammkapitalangleichung beim spaltenden Rechtsträger
V.Ablauf einer Spaltung
VI.Gläubigerschutz
VII.Minderheitenschutz
D.Formwechsel
I.Zulässigkeit des Formwechsels
II.Ablauf des Formwechsels
III.Besonderheiten des Formwechsels
E.Wahl einer von mehreren möglichen Umwandlungsalternativen
F.Handelsbilanzielle und steuerliche Auswirkungen von Umwandlungen
I.Rechnungslegung bei den beteiligten Gesellschaften
II.Steuerliche Behandlung von Umwandlungsvorgängen
§ 9Insolvenzrecht
A.Ausgangspunkt der Insolvenz: Die Krise
I.Determinanten einer Krise
II.Sanierung
B.Insolvenzrechtliche Grundlagen
I.Insolvenzverfahren
II.Insolvenzrechnungslegung
III.Privatinsolvenz – Restschuldbefreiung und Verfahren natürlicher Personen
IV.Internationales Insolvenzrecht – Überblick
C.Anlagen
§ 10Europarecht (Grundzüge)
A.Entwicklung des Europäischen Einigungsprozesses
B.Der Vertrag von Lissabon
C.Der Europäische Einigungsprozess
D.Die Rechtsnatur der EU
E.Die Unionsorgane (Art. 13 EUV)
I.Kompetenz und Zusammenarbeit der Organe
II.Weitere Institutionen der EU
III.Der Europäischer Rat (Art. 15 EUV)
IV.Der Rat (Art. 16 EUV, Art. 237–243 AEUV)
V.Die Europäische Kommission (Art. 17 EUV, Art. 244–250 AEUV)
VI.Das Europäische Parlament (Art. 14 EUV, Art. 223–234 AEUV)
VII.Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV, Art. 251–281 AEUV)
F.Rechtsquellen des Europäischen Unionsrechts
I.Das Primärrecht
II.Das Sekundärrecht
III.Wirksamkeit von Sekundärrecht
IV.Anwendungsvorrang des Unionsrechts
V.Rechtsetzung
G.Grundfreiheiten
I.Liberalisierung des Binnenmarktes
II.Adressaten der Grundfreiheiten
III.Eingriffe
IV.Rechtfertigung von Eingriffen
V.Prüfungsschema der Grundfreiheiten nach dem AEUV
H.Freier Warenverkehr (Art. 28 ff., 34 ff. AEUV)
I.Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit
II.Eingriff
III.Rechtfertigung des Eingriffs
I.Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV)
I.Anwendungsbereich
II.Eingriff
III.Rechtfertigung des Eingriffs
J.Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV)
I.Anwendungsbereich
II.Eingriff
III.Rechtfertigung des Eingriffs
K.Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV)
I.Anwendungsbereich
II.Eingriff und Rechtfertigung
L.Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
I.Anwendungsbereich
II.Eingriff
III.Rechtfertigung (Art. 65 AEUV)
M.Klageverfahren
I.Übersicht der Klagebegehren
II.Das Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
III.Die Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV), einschl. der Subsidiaritätsklage
IV.Das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258, 259 AEUV)
V.Die Schadensklage (Art. 268 i.V.m. Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV)
VI.Exkurs: Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten
N.Finanzmarktregulierung
I.Entwicklung
II.Regulierung der Banken
III.Regulierung der Wertpapiermärkte
O.Wirtschafts- und Währungsunion
I.Historische Entwicklung
II.Die Finanzkrise ab 2008
P.Handels- und Investititonsschutzabkommen
I.Handelsabkommen
II.Investitionsschutzabkommen
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
am angegebenen Ort
a.A.
anderer Ansicht
a.E.
am Ende
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47)
a.F.
alte Fassung
Abs.
Absatz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897)
AktG
Aktiengesetz v. 6.9.1965 (BGBl. I S. 1089)
Alt.
Alternative
Anm.
Anmerkung ArbZG Arbeitszeitgesetz v. 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170)
AT
allgemeiner Teil
Aufl.
Auflage
B2B
Business to Business; Verhältnis zwischen Unternehmern
B2C
Business to Customer; Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis
BB
Betriebs-Berater (Zeitschrift)
BAG
Bundesarbeitsgericht
BauFordSiG
Bauforderungssicherungsgesetz v. 1.6.1909 (RGBl. I S. 449)
BEEG
Bundeselterngeld- u. Elternzeitgesetz v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748)
Bek.
Bekanntmachung
Beschl.
Beschluss
bestr.
bestritten
betr.
betreffend
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz in der Bek. v. 25.9.2001 (BGBl. I S. 2518)
BFH (E)
Bundesfinanzhof (Entscheidungen)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch v. 18.8.1896 (RGBl. S. 195)
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGH (Z)
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge v. 17.5.2013 (BGBl. I S. 1274)
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung v. 1.8.1959 (BGBl. I S. 565)
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT
besonderer Teil
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz v. 8.1.1963 (BGBl. I S. 2)
BVerfG (E)
Bundesverfassungsgericht (amtliche Sammlung)
c.i.c.
culpa in contrahendo
CISG (UN-Kaufrecht)
Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf v. 11.4.1980)
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DepotG
Depotgesetz v. 11.1.1995 (BGBl. I S. 34)
EBV
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche v. 21.9.1994 (BGBl. I S. 2494, ber. 1997 S. 1061)
EntgFG
Entgeltfortzahlungsgesetz v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014)
ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht v. 15.1.1919 (RGBl. I S. 72, ber. S. 122)
EStG
Einkommensteuergesetz in der Bek. v. 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, ber. 3862)
ESUG
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen v. 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582, ber. S. 2800)
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
EuErbVO
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
EuInsVO
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates v. 29.5.2000 über Insolvenzverfahren
EuUntVO
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
EuZW
Europ. Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
f.
folgend(e/er/es)
ff.
folgende
Fn.
Fußnote
frz.
französisch
GBO
Grundbuchordnung v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114)
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland v. 23.5.1949 (BGBl. S. 1)
ggf.
gegebenenfalls
GmbHG
Gesetz betr. der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Bek. v. 20.5.1898 (RGBl. 369)
GmbHR
GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
GoA
Geschäftsführung ohne Auftrag
h.M.
herrschende Meinung
HS.
Halbsatz
HGB
Handelsgesetzbuch v. 10.5.1887 (RGBl. S. 219)
i.d.F.
in der Fassung/Form
i.d.R.
in der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
i.e.
id est
i.S.d.
im Sinne der/des
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
Insbüro
Zeitschrift für die Insolvenzpraxis
InsO
Insolvenzordnung v. 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866)
JZ
Juristenzeitung
KAPOVAZ
Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit
KG
Kommanditgesellschaft
KSchG
Kündigungsschutzgesetz in der Bek. v. 25.8.1969 (BGBl. I S. 1317)
lt.
laut
m.N.
mit Nachweisen
m.w.N
mit weiteren Nachweisen
MaBV
Makler- und Bauträgerverordnung i. d. Bek. v. 7.11.1990 (BGBl. I S. 2479)
MuSchG
Mutterschutzgesetz in der Bek. v. 17.1.1997 (BGBl. I S. 22)
n.F.
neue Fassung
NachwG
Nachweisgesetz v. 20.7.1995 (BGBl. I S. 946)
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht
NZI
Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht
OHG
Offene Handelsgesellschaft
RdF
Recht der Finanzinstrumente (Zeitschrift)
RGBl.
Reichsgesetzblatt
Rn.
Randnummer
Rom I-VO
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Rom II-VO
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Rom III-VO
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
Rspr.
Rechtsprechung
RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 788)
S.
Satz
sc.
scilicet (dt.: ergänze)
SGB V
Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung v. 22.12.1988 (BGBl. I S. 2477)
SGB IX
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046)
SGB XI
Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014)
str.
streitig
TVG
Tarifvertragsgesetz in der Bek. 25.8.1969 (BGBl. I S. 1323)
TzBfG
Teilzeit- und Befristungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966)
u.Ä.
und Ähnlich(e/es)
UN-Kaufrecht (CISG)
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf v. 11.4.1980 (UN-Kaufrecht)
u.U.
unter Umständen
Urt.
Urteil
UStG
Umsatzsteuergesetz in der Bek. 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417)
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Bek. v. 3.7.2004 (BGBl. I S. 1414)
vgl.
vergleiche
WechselG
Wechselgesetz v. 21.6.1933
WEG
Wohnungseigentumsgesetz v. 15.3.1951 (BGBl. I S. 175)
WiPrPrüfV
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707) zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I S. 78)
WPAnrV
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046)
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz i. d. Bek. v. 9.9.1998 (BGBl. I S. 2708)
WPO
Wirtschaftsprüferordnung
ZInsO
Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
ZPO
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 S. 431, 2007 S. 1781)
z.T.
zum Teil
ZVG
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§ 1 Vorbemerkung
Volker Mayer
A.Wirtschaftsrecht im Wirtschaftsprüfungsexamens1 – 3
B.Warum Recht im Wirtschaftsprüfungsexamen?4 – 6
C.Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers7 – 20
I.Identifikation und Beantwortung von Rechtsfragen8 – 13
1.Beispiel Umwandlungsprüfung9 – 11
2.Beispiel Jahresabschlussprüfung12
3.Beispiel WpHG-Prüfung13
II.Vertiefte Kenntnisse höchster Kompetenzstufe14 – 20
1.Beispiel Fairness Opinion und Transaktionsberatung16 – 19
2.Beispiel Prospektrecht20
§ 1 Vorbemerkung › B. Warum Recht im Wirtschaftsprüfungsexamen?
4
Bürgerliches Recht und Handelsrecht bilden die Grundlage des Wirtschaftsprüfungsauftrages. Der einem externen Wirtschaftsprüfer erteilte Prüfungsauftrag ist regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter. Er wird zudem meist ausgeformt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die aber in besonderer Weise zum Vertragsinhalt gemacht werden müssen und einer strengen AGB-Inhaltskontrolle unterliegen. Aus diesem Schuldverhältnis haftet der Prüfer für Pflichtverletzungen durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (§§ 276, 278 BGB). Von großer Bedeutung ist, inwieweit ein Prüfungs- oder ähnlicher Vertrag, z.B. auf Erteilung einer Auskunft oder Erstattung eines Gutachtens, vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter haben kann, die sich auf das Testat verlassen und ggf. den Wirtschaftsprüfer für fehlerhafte Feststellungen in Haftung nehmen können. Hinzu kommt die Deliktshaftung nach §§ 823 ff. BGB. Daneben tritt bei Pflichtprüfung als zentrale Haftungsnorm § 323 HGB. Im Rahmen einer Prospektbeurteilung greift die Prospekthaftung.
5
Aufgaben von Wirtschaftsprüfern
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Die Vorbehaltsaufgaben von Wirtschaftsprüfern setzen ebenfalls vertiefte handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, einschließlich des Umwandlungsrechts voraus. Nur so können gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen überhaupt fachlich geprüft werden; darauf wird in den Kapiteln zum Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht näher einzugehen sein.
Am Beispiel des nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellenden Jahresabschlusses (§§ 242 ff. HGB) wird aber deutlich, dass Ersteller wie Prüfer in der Lage sein müssen, Geschäftsvorfälle (Handelsgeschäfte) als solche – auch juristisch – ebenso beurteilen zu können wie die Wirksamkeit daraus entstandener Forderungen und Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten nach ihren jeweiligen zivil- und handelsrechtlichen Grundlagen.
Das zu bilanzierende Vermögen (§ 247 HGB) des Kaufmanns machen denn auch nicht einfachhin Wirtschaftsgüter (Maschinen, Fahrzeuge etc.) aus, sondern vielmehr etwa das an ihnen bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum, wobei letzteres oftmals auf der Einräumung von z.B. Nutzungsrechten aus dem Bereich des Schuld- oder Sachenrechts beruht.
Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zum Ansatz von Fortführungswerten in der Bilanz mit dem Hinweis auf womöglich entgegenstehende tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten unmittelbar ins Insolvenzrecht, auf Insolvenzgründe und Antragspflicht nach § 15a InsO verweist. Das muss seit Neuestem der Steuerberater ggf. bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses bedenken (BGH, Urteil vom 26.1.2017 – IX ZR 285/14, BGHZ 213, 374), vor allem aber der Abschlussprüfer in seinem Testat beurteilen, widrigenfalls Haftungsinanspruchnahmen drohen.
6
Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern eröffnen sich aufgrund ihrer vielfältig rechtlich durchdrungenen Qualifizierung aber auch zusätzliche Betätigungsfelder. Für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer wie auch der Steuerberater von Bedeutung ist insb. die Regelung des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), der sich mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten beschäftigt. Das Vorliegen einer danach zulässigen Nebenleistung ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen. Ganz wesentlich ist also, dass WP und StB ein durch staatliches Berufsexamen belegtes fundiertes Wissen im Bilanzrecht, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht vorweisen können.
Hinsichtlich treuhänderischer Tätigkeiten i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO sind etwa der Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen zum Erwerb von Grundstücken und Immobilienfonds sowie Treuhandabreden zum Zahlungsverkehr zulässige Rechtsdienstleistungen.
Vor allem ist jedoch die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen i.S.d. § 15 AktG aus dem Anwendungsbereich des RDG von vornherein ausgenommen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie eine erlaubte Nebenleistung darstellt. Aufgrund des Zusammenhangs mit der Konzernbilanzierung und der steuerlichen Organschaft, steht Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern damit die Beratung im faktischen wie im Vertragskonzern offen.[1]
Wirtschaftsprüfer verfügen zudem über die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 Abs. 2 WPO, §§ 3 Nr. 1, 12 StBerG. Die Steuerberatung wiederum kann als Teil der Rechtsberatung angesehen werden. Zulässige Rechtsberatung ist damit jede Darlegung von zivilrechtlichen Grundlagen, soweit sie zur steuerlichen Beratung notwendig sind, sowie die Lieferung von Tatsachenmaterial und Einschätzung zum wirtschaftlichen Stand des Mandanten. Dadurch sind aber auch Vertragsentwürfe für Standardverträge durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater durch das RDG legitimiert.
§ 1 Vorbemerkung › C. Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers
7
Vertiefte gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Kenntnisse einschließlich solcher des Konzern- und Umwandlungsrechts als Teile des Gesellschaftsrechts sind für den (angehenden) Wirtschaftsprüfer besonders wichtig. Beide Rechtsgebiete bilden zusammen mit dem Handelsrecht und dem Bürgerlichen Recht die Grundlage seiner Berufstätigkeit. Unverzichtbar sind ebenso insolvenzrechtliche Kenntnisse etwa in Bilanzierungsfragen.
§ 1 Vorbemerkung › C. Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers › I. Identifikation und Beantwortung von Rechtsfragen
8
Insb. die gesetzlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO beschränken sich nicht auf rein betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Vielmehr muss der WP in diesen Fällen rechtliche Problemstellungen erkennen können und sodann selbst oder durch Hinzuziehung von Fachleuten zutreffend beurteilen.
9
§ 9 Abs. 2 UmwG formuliert als Aufgabe einer Verschmelzungsprüfung an den WP: „Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen“.
10
Es handelt sich also um eine Vertragsprüfung und der Inhalt des Verschmelzungsvertrages ist zu beurteilen. Zu seinem Inhalt (vgl. § 5 UmwG) gehört gem. Abs. 1 Nr. 3 z.B. das Umtauschverhältnis der Anteile, was (dem WP vielleicht eher vertraute) Unternehmensbewertungen der beteiligten Rechtsträger einschließt. Aber bereits hier sind die Ausnahmen von der Notwendigkeit der Unternehmensbewertung in § 5 Abs. 2 UmwG oder sogar von der Verschmelzungsprüfung im Ganzen (§§ 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 UmwG) zu erkennen. Dazu muss aber der Ablaufplan von Umwandlungen bekannt sein. Gleiches gilt etwa im Hinblick auf die zu prüfenden Folgen für das Gewinnbezugsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG) oder den Verschmelzungsstichtag (Nr. 6).
11
Hinzu kommt, dass zum Inhalt eines Verschmelzungs- bzw. jedes Umwandlungsvertrages auch z.B. „die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen“ (Nr. 9) gehören, so dass individual- und kollektivarbeitsrechtliche Fragen zu beantworten bzw. zu prüfen sind. Handelt es sich stattdessen um eine Spaltung, sind zusätzlich z.B. „die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern“ (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) zu beurteilen. Dem liegen schuldrechtliche Grundsätze der Haftung für Verbindlichkeiten (vgl. § 133 UmwG) zugrunde.
12
Gleiches gilt für die Jahresabschlussprüfung, als alle dort einfließenden Veränderungen des Vermögensbestands nicht nur rechnerisch, sondern auch sachlich richtig sein müssen. Der rechtlichen Beurteilung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung unterliegen damit nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und damit der zutreffende Ansatz und die Bewertung einzelner Geschäftsvorfälle aus Handelsgeschäften (vgl. § 238 Abs. 1 HGB). Betroffen sind vielmehr auch z.B. alle gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen des entsprechenden Wirtschaftsjahres. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Spaltungen unterliegen deshalb nicht nur u.U. einer besonderen Prüfungspflicht, sondern wirken sich ebenso auf den Jahresabschluss aus und sind auch im Rahmen der „normalen“ Jahresabschlussprüfung zu begutachten.
13
Bei der Prüfung nach § 89 WpHG ist festzustellen, ob Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Dienstleistungen ordnungsgemäß entsprechend den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes erbringen. Das erfordert neben dem Verständnis für die Geschäftstätigkeiten selbst deren Subsumtion unter den rechtlichen Regelungsrahmen, wofür insb. Kenntnisse von Gesetzesauslegung und der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden vonnöten sind.
§ 1 Vorbemerkung › C. Wirtschaftsrechtliche Aufgaben des Wirtschaftsprüfers › II. Vertiefte Kenntnisse höchster Kompetenzstufe
14
Zu Recht verlangen das Wirtschaftsprüfungsexamen und der auf der Grundlage der WPAnrV verbindlich erklärte Referenzrahmen vom 29.11.2016 für die Anerkennung von Studiengängen (§ 8a WPO) und die Anrechnung von Prüfungsleistungen (§ 13b WPO) in den insoweit berührten Rechtsgebieten – qualitativ – eine Kompetenzausprägung der sechsten und damit höchsten Stufe „Bewertung“: „Studierende können Werturteile abgeben, Vergleiche heranziehen und richtige Schlussfolgerungen ziehen, sie können Prognosen erstellen und die eigenen Aussagen rechtfertigen“. Diese qualitative Kompetenz darf sich lt. Referenzrahmen insb. im Gesellschafts-, Konzern- und Umwandlungsrecht, aber auch in weiten Teilen des Handelsrechts nicht nur auf den Gesetzeswortlaut beziehen, sondern muss – in der Tiefe – seine gesamte Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum umfassen.[2]
15
Als eines von vielen Beispielen mag hierfür die Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre herhalten. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG verlangt allein die Angabe (irgend)eines Grundes für den Bezugsrechtsausschluss. Erst das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben in der Wirkung des Bezugsrechtsausschlusses (Verwässerung der Stimmrechte etc.) einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Aktionäre erkannt und dafür praeter legem, außerhalb des Gesetzestextes, eine Rechtfertigung aus dem Gesellschaftsinteresse gefordert (vgl. Rn. 1756 und 1999). Diese im Wege der Anfechtungsklage judikable Einschränkung dient dem verfassungsrechtlich geforderten Minderheitenschutz.
1.
Expliziter Ausschluss der übrigen Aktionäre (Abs. 3 S. 1)
2.
¾-Mehrheit bei der Beschlussfassung erforderlich (Abs. 3 S. 2)
3.
Bekanntmachung der Ausschließungsabsicht mit Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung (Abs. 4 S. 1)
4.
Berichtspflicht des Vorstands
a)
Begründung für Bezugsrechtsausschluss (Abs. 4 S. 2 HS. 1),
b)
Ausgabebetrag erforderlich (HS. 2)
c)
Umfassend und konkret
5.
Materielle Voraussetzung: sachliche Rechtfertigung (Rechtsprechung)
a)
Gesellschaftsinteresse
b)
Geeignetheit und Erforderlichkeit
c)
Verhältnismäßigkeit
d)
oder zumindest in Publikumsgesellschaft statt a) – c): § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
16
Rechtsfragen stellen sich dem WP auch im Zusammenhang mit wichtigen Leistungen im Bereich der Corporate Governance. Die Business Judgement Rule auferlegt Vorstand und Aufsichtsrat (Organmitglieder) Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft und den Anteilseignern (§§ 93, 116 AktG).
§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG verlangt, dass „das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“.
Von den Organen wird damit (negativ) ein Handeln ohne Sonderinteressen und ohne sachfremde Einflüsse verlangt, das (positiv) dem Wohle der Gesellschaft dient. Dafür müssen sie belegen können, dass unternehmerische Entscheidungsfindungen auf angemessenen Informationen und sorgfältiger Abwägung aller berührten Belange beruhen. Und sie haben die Entscheidungsgrundlagen zu dokumentieren.
17
Ein Bestandteil der Dokumentation ist bei wesentlichen unternehmerischen Initiativen nahezu immer mindestens eine, meist aber zwei von Vorstand und Aufsichtsrat getrennt beauftragte Fairness Opinions. Das sind Stellungnahmen eines unparteiischen Dritten zur Beurteilung der unternehmerischen Initiative als (zusätzlicher) Beleg für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Organmitglieder. Gegenstände können z.B. die finanzielle Angemessenheit von Transaktionspreisen bei Akquisitionen oder Desinvestitionen sein, ebenso die angemessenen Beteiligungs- und Stimmverhältnisse bei einem Joint-Venture oder die Auswirkungen etwa auf die Arbeitsplatzsicherheit (best owner-Konzept).
18
Die prognostische Validität einer Fairness Opinion wie jeder zukunftsgerichteten (Unternehmens-) Bewertung folgt aber nicht allein aus der – in tatsächlicher Hinsicht einzig möglichen – vergangenheitsbezogenen Betrachtung. Soll die künftige Entwicklung nicht bloße Wahrsagerei oder einfach Ausdruck einer Hoffnung sein, muss sie auf konkreten Kausalketten aufbauen, deren Einflussfaktoren im sinnvollerweise steuerbaren Umfang u.a. durch Sollensvorschriften, also durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden müssen. Beispielhaft seien Financial Covenants (Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad, Kapitaldienstdeckungsgrad etc.), Non-Financial Covenants zur Krisenvorsorge (einschließlich der Sicherstellung regelmäßiger und rechtzeitiger Informationen von Partnern) und Corporate Financial Covenants genannt. Zu ihnen rechnen z.B. von Partnern zu erklärende Verfügungsbeschränkungen über wesentliche Vermögenspositionen wie Beteiligungen („disposals“); Versicherungen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs („ordinary conduct of business“) und über die Einhaltung aller Gesetze und Vorschriften („representations and warranties“).
19
Solche Vertragsklauseln bauen zwar auf betriebswirtschaftlichen Kennzahlen auf, sind aber in erster Linie schuldrechtliche, dingliche und gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, die auf Zulässigkeit, Wirkung, Umgehungsschutz und Rechtsfolgen eines Verstoßes zu beurteilen sind. Nur wenn der WP solche Klauseln richtig zu deuten weiß und sie ggf. auch vorschlagen kann, ist er fachlich in der Lage, eine Fairness Opinion zu erstellen. Gleiches gilt natürlich noch mehr für jede Transaktionsberatung bei Mergers & Akquisitions (M&A) und bei Transaction Services.
20
Wirtschaftsprüfer sind regelmäßig als Berater bei der Konzeption von Wertpapieremissionen und/oder in die Abfassung von in diesem Zusammenhang erforderlichen Wertpapier- oder anderen Prospekten eingebunden. Sie werden zudem als Prospektgutachter tätig. Und schließlich sind geprüfte Jahresabschlüsse und ggf. Bestätigungsvermerke notwendige Prospektbestandteile. Diese Tätigkeiten erfordern u.a. fundierte Kenntnisse des Prospektrechts betreffend Verfahren, inhaltlichen Anforderungen etc. einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung zur Prospekthaftung.
Sowohl die Prüfungstätigkeit wie die Beratungstätigkeit eines Wirtschaftsprüfers beruht in weiten Teilen also auf Rechtsanwendung, sei es die rechtliche Beurteilung bereits abgeschlossener Vorgänge oder die rechtliche Gestaltungsberatung.
Welche z.T. auch versteckten Risiken im Konzernrecht lauern und wie wichtig im Beratungsgeschäft eine präzise, abschließende Ausgestaltung des Beratervertrages ist, zeigt das Beispiel der Sanierungsberatung eines ehem. großen Handelskonzerns durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 17.1.2018 – 4 U 4/17, ZIP 2018, 488.
Der Referenzrahmen formuliert etwas unglücklich: „Vertiefte Kenntnisse setzen über das Gesetzesrecht hinaus die Kenntnis der – v.a. höchstrichterlichen – Rechtsprechung und des Meinungsstandes im rechtswissenschaftlichen Schrifttum voraus“. Gesetzesrecht und Rechtsprechung wie auch das wissenschaftliche Schrifttum stehen nach Art. 20 Abs. 3 GG aber in keinem Verhältnis der Komplementarität oder gar des Gegensatzes. „Recht“ ist nicht in erster Linie der Buchstabe des Gesetzes, sondern sein (durch Auslegung ermittelter) Bedeutungsgehalt. „Remota itaque iustitia quid sunt regna nisi magna latrocinia?“ (Hl. Augustinus v. Hippo, De civitate dei, IV, 4, 1; in Übersetzung durch Papst Benedikt XVI in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag am 22.9.2011: „Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande“.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts
Volker Mayer
A.Grundsätze21 – 74
I.Verpflichtungselement Willenserklärung25, 26
II.Abschlusstechnik („Der Vertragsschluss“)27 – 67
1.Besonderheiten beim Vertragsschluss28 – 32
a)Handelsverkehr29 – 31
b)Kaufmännisches Bestätigungsschreiben32
2.Stellvertretung33 – 41
a)Allgemeines33, 34
b)Offenkundigkeitsgrundsatz35
c)Vertretungsmacht nach BGB36
d)Vertretungsmacht nach HGB: Prokura, Handlungsvollmacht37
e)Grenzen jeder Vertretungsmacht38
f)Widerruf der Vollmacht39
g)Duldungs- und Anscheinsvollmacht40
h)Vollmacht und Publizität des Handelsregisters41
3.Prüfungsschema zum Vertragsschluss42
4.Geschäftsfähigkeit43 – 52
a)Geschäftsunfähigkeit44
b)Beschränkte Geschäftsfähigkeit45 – 52
5.Zustandekommen von AGB-Verträgen53 – 60
a)Bedeutung, Begriff und Abgrenzung zum Individualvertrag54
b)Einbeziehung von AGB55
c)Inhaltskontrolle56
d)Nichtigkeit von Klauseln57
e)Besonderheiten kollidierender AGB; einseitiger Eigentumsvorbehalt58
f)Besonderheiten des kaufmännischen Bestätigungsschreibens59
g)Besonderheiten im Transportrecht, E-Commerce und Versicherungsrecht60
6.Verbraucherverträge61 – 67
a)Verbraucherbegriff62
b)Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen63
c)Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen64 – 66
d)Beispiele67
III.Schuldverhältnisse68, 69
IV.Prüfungsschema zu Ansprüchen aus vertraglichen Schuldverhältnissen70
V.Kleine juristische Arbeitstechnik71 – 74
B.Austauschschuldverhältnisse75 – 159
I.Kauf76 – 124
1.Kaufobjekte77
2.Hauptpflichten78, 79
3.Nebenleistungspflichten80
4.Unterscheidung81
5.Schutzpflichten82 – 84
6.Culpa in Contrahendo85
7.Prüfungsschema zum Schadensersatz neben der Leistung, § 280 Abs. 1 (culpa in contrahendo oder Nebenpflichtverletzung)86
8.Rechtsfolgen87
9.Sachmängelhaftung beim Kauf88
10.Nacherfüllungsverlangen89 – 91
a)Wahlrecht des Käufers90
b)Weiterveräußerte Sache91
11.Sachmangel92
12.Gefahrübergang93
13.Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf94
14.Haftung für Rechtsmängel95
15.Rechte des Käufers bei Mängeln96
16.Minderung97
17.Rücktritt98
18.Prüfungsschema zu Forderungsrechten nach Rücktritt99
19.Schadensersatz100
20.Prüfungschema zum Schadensersatz wegen Mangelschäden, § 437 Nr. 3 (Kauf) bzw. § 634 Nr. 4 (Werkvertrag)101
21.Arten des Schadensersatzes102
22.Besonderheiten des Gewährleistungsrechts103
23.Ausschlussgründe der Mängelansprüche104
24.Ausschlussfristen der Mängelansprüche, Verjährung105
25.Nicht leistungsbezogene Schadensersatzansprüche106 – 108
a)Konkurrenzen107
b)Verschulden108
26.Prüfungsschema zu Schadensersatz neben der Leistung wegen Mangelfolgeschäden beim Kauf- und Werkvertrag, § 437 Nr. 3 bzw. § 634 Nr. 4 mit § 280 Abs. 1109
27.Allgemeines Leistungsstörungsrecht: Unmöglichkeit, Verzug110
28.Unmöglichkeit der Leistung111 – 115
a)Abgrenzung zur Geschäftsgrundlage112
b)Gegenleistungsgefahr113, 114
c)Ergänzend: Rücktritt bei Unmöglichkeit115
29.Verzug des Schuldners116
30.Voraussetzungen des Verzugs117 – 120
a)Besondere Tatbestände119
b)Verschulden120
31.Verzugsfolgen121
32.Besondere Rechtsfolgen, Fixgeschäfte122 – 124
II.Sonderformen des Kaufs125 – 144
1.Vorvertragliches Schuldverhältnis126 – 129
2.Vorkauf130
3.Eigentumsvorbehaltskauf131 – 134
a)Vereinbarung131
b)Wirkung132
c)Ausübung133
d)Prüfungsschema zum Eigentumsvorbehalt134
4.Handelskauf135
5.Gewährleistungsrecht beim beiderseitigen Handelskauf136
6.Unternehmenskauf – Asset und Share Deal, Haftung137 – 143
a)Unternehmenskauf als Asset Deal138
b)Unternehmenskauf als Share Deal139
c)Gewährleistung140
d)Vertragsgestaltung141
e)Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)142, 143
7.Factoring und Forfaitierung144
III.Tausch und Inzahlungnahme145, 146
1.Rechtsnatur145
2.Inzahlungnahme gebrauchter Sachen146
IV.Schenkung147 – 159
1.Schenkungstatbestände148
2.Abgrenzungsfragen149 – 155
a)Vorweggenommene Erbfolge150
b)Belohnende „Schenkung“151
c)Schenkung unter Auflage152
d)Bedingte Schenkung153
e)Zweckschenkung154
f)Gemischte Schenkung155
3.Verpflichtung und Haftung des Schenkers156
4.Schenkung auf den Todesfall157 – 159
a)Vollzug unter Lebenden158
b)Vollzug durch Zuwendung eines Forderungsrechts (§ 331)159
C.Überlassungsschuldverhältnisse160 – 206
I.Miete165 – 187
1.Vertragspflichten des Vermieters169 – 171
a)Hauptpflicht169
b)Nebenleistungspflichten170
c)Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte171
2.Pflichten des Mieters172 – 176
a)Hauptpflicht172
b)Obhutspflichten173 – 175
c)Gesamtschuld176
3.Gefahrtragung und Mängelhaftung177 – 179
4.Mängelhaftung im Einzelnen180 – 182
5.Prüfungsschema zum Schadensersatzanspruch, § 536a183
6.Weitere Besonderheiten184, 185
7.Vermieterpfandrecht186
8.Beendigung des Mietvertrags187
II.Leasing188 – 191
1.Operating-Leasing188
2.Finanzierungsleasing189 – 191
a)Rechtliche Gestaltungen190
b)Bilanzierung191
III.Pacht192 – 198
1.Charakterisierung des Schuldverhältnisses195 – 197
2.Beendigung des Pachtvertrags198
IV.Leihe199 – 206
1.Abgrenzungen200 – 202
2.Risikoabgrenzung und Haftung203 – 206
a)Verwendungen204
b)Beendigung und Rückforderung205, 206
D.Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung207 – 312
I.Abgrenzungen210 – 214
1.Dienst- und Werkverhältnis211, 212
2.Geschäftsbesorgungen213
3.Unentgeltliche Verträge, Gefälligkeitsverhältnisse und familiäre Verpflichtungen214
II.Dienst- und Arbeitsvertrag215 – 265
1.Abschluss und Inhalt des Dienstvertrags216 – 218
a)Freier Dienstvertrag216, 217
b)Besonderheiten im Arbeitsvertrag218
2.Hauptpflichten219 – 227
a)Leistung der versprochenen Dienste219 – 223
b)Vergütung224 – 226
c)Arbeitsrechtliche Besonderheiten227
3.Gefahrtragung228 – 239
a)Leistungsgefahr229
b)Betriebsrisiko230 – 235
c)Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs236 – 239
4.Fürsorgepflichten240 – 242
5.Beendigung des Dienstverhältnisses243 – 252
a)Probearbeitsverhältnis244
b)Kündigungsschutzgesetz245
c)Kündigungsgründe nach KSchG246 – 248
d)Allgemeine Ausschlussfrist bei Kündigungen249
e)Außerordentliche Kündigung250 – 252
6.Prüfungsschema zur Kündigungsschutzklage253
7.Betriebsübergang, § 613a254 – 261
a)Schutzzweck von § 613a255
b)Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils256 – 258
c)Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang259
d)Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers, Unterrichtungspflicht260, 261
8.Rechtsfolgen des Betriebsübergangs262 – 265
a)Eintritt des neuen Betriebsinhabers262
b)Gesamtschuldnerische Haftung263
c)Kündigungsverbot264
d)Einzelfragen265
III.Höhere Dienste266
IV.Behandlungsvertrag267, 268
V.Werkvertrag269 – 310
1.Abgrenzungen271 – 274
2.Geschäftsbesorgungsverträge275
3.Werkleistung276
4.Risikoabgrenzung277, 278
5.Haupt- und Nebenleistungspflichten279 – 290
a)Höchstpersönlichkeit, Substitution280, 281
b)Abnahme282, 283
c)Vergütung284 – 286
d)Preisänderungen, Kalkulationsirrtum287 – 289
e)Abschlagszahlungen nach § 632a290
6.Mitwirkungspflichten des Bestellers291, 292
7.Nebenpflichten293
8.Gefahrtragung294 – 297
9.Mängelhaftung298 – 303
a)Erweiterungen durch Pflicht zu Warnhinweisen299
b)Rechte des Bestellers bei Mängeln300 – 303
10.Prüfungsschema zur Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 1, 635304
11.Verjährung305
12.Vorzeitige Kündigung306 – 309
a)Freies Kündigungsrecht des Bestellers306
b)Kündigung aus wichtigem Grund307
c)Überschreiten eines unverbindlichen Kostenvoranschlags308
d)Verletzung von Mitwirkungshandlungen309
13.Unternehmerpfandrecht, Bauhandwerkersicherungen310
VI.Werklieferungsvertrag311, 312
E.Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung313 – 449
I.Überblick314 – 326
1.Interessenwahrnehmung im fremden Rechts- und Wirtschaftskreis314, 315
2.Unterschied zu sachlich festgelegten Aufgaben316
3.Begriff der Geschäftsbesorgung317
4.Interessenlage der Treuhandverhältnisse318, 319
5.Systematik320 – 326
a)Grundtatbestand321
b)Gefälligkeitsverhältnisse322 – 326
II.Entgeltliche Geschäftsbesorgung327 – 343
1.Lebenstypen327
2.Haupt- und Nebenleistungspflichten328 – 341
a)Herausgabepflicht329 – 333
b)Aufwendungsersatz (§§ 675 Abs. 1, 670)334 – 337
c)Insb. Aufwendungsersatz bei Banküberweisungen338, 339
d)Verhältnis der Hauptpflichten340
e)Informationspflicht und Weisungen341
3.Nebenpflichten342
4.Anwendung von Dienst- oder Werkvertragsrecht343
III.Auftrag344 – 356
1.Interessenlage346
2.Hauptpflichten347 – 355
a)Herausgabe348, 349
b)Aufwendungsersatz350, 351
c)Substitution352, 353
d)Haftung354
e)Weisungsgebundenheit355
3.Beendigung des Auftragsverhältnisses356
IV.Besondere Treuhandverhältnisse des HGB357, 358
V.Handelsvertreter359 – 399
1.Lebenstypen360
2.Begriff des Handelsvertreters361 – 369
a)Vermittlung oder Abschluss von Geschäften362 – 365
b)Art der Geschäfte366
c)Prinzipal367
d)Ständige Betrauung368, 369
3.Zustandekommen des Handelsvertreterverhältnisses370, 371
4.Hauptpflichten des Handelsvertreters372 – 379
a)Dienstvertragliche Bemühenspflicht372
b)Interessenwahrung373 – 375
c)Wettbewerbsverbot376 – 378
d)Folgen von Wettbewerbsverstößen379
5.Hauptpflichten des Unternehmers380 – 382
a)Provision380, 381
b)Treupflichten382
6.Nebenpflichten383
7.Vertragsbeendigung und Ausgleichsanspruch384 – 394
a)Recht zur außerordentlichen Kündigung385
b)Ausgleichsanspruch386, 387
c)Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs388 – 394
8.Untervertretungsverhältnisse395 – 399
a)Provision des Untervertreters396
b)Vertretungsmacht des Untervertreters397
c)Ausgleichsanspruch beim Untervertretungsverhältnis398, 399
VI.Treugebundene Erfolgsleistungen – Überblick400
VII.Zivilmakler- und Handelsmaklervertrag401 – 418
1.Lebenstypen401, 402
2.Interessenlage beim Zivil- und Handelsmakler403
3.Haupt- und Nebenpflichten404 – 416
a)Provisionspflicht404, 405
b)Treuhandbindung des Maklers406 – 410
c)Treupflichten des Auftraggebers411
d)Maklertätigkeit412 – 414
e)Schlussnote415
f)Haftung416
4.Alleinauftrag417, 418
VIII.Kommission419 – 435
1.Lebenstypen420, 421
2.Interessenlage422, 423
3.Ausführungsgeschäft424 – 426
a)Handeln in eigenem Namen425
b)Für Rechnung des Kommittenten426
4.Risikotragung427, 428
5.Treupflichten429, 430
6.Drittschadensliquidation (Fallgruppe)431
7.Weisungsrecht des Kommittenten und Zurückweisungsrecht432
8.Haftung im Kommissionsverhältnis433 – 435
IX.Besondere Vertriebsverhältnisse436 – 449
1.Vertragshändler437 – 440
a)Abgrenzung437 – 439
b)Rechte und Pflichten der Parteien440
2.Franchiseverhältnis441 – 449
a)Abgrenzung443, 444
b)Rechtsverhältnis445
c)Problemstellungen446, 447
d)Analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht448, 449
F.Aufnahmeverhältnisse450 – 465
I.Verwahrung450 – 458
1.Entgeltliche und unentgeltliche Verwahrung452, 453
2.Fürsorgepflichten, Substitution454 – 456
3.Haftung457
4.Verwahrung als Dauerschuldverhältnis458
II.Sonderformen des Verwahrungsgeschäfts459 – 465
1.Hinterlegungsdarlehen459 – 461
2.Lagergeschäft462 – 465
a)Haftung463
b)Lagerschein, sachenrechtliche Besonderheiten464, 465
G.Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse466 – 539
I.Darlehen466 – 477
1.Lebenstypen467 – 469
2.Interessenlage470, 471
3.Darlehensverhältnis472 – 474
4.Beendigung und Darlehensrückgabe475 – 477
II.Anweisung478 – 520
1.Anweisung als Grundform482 – 491
a)Leistungspflicht483
b)Rechtswirkungen484 – 486
c)Übertragung487, 488
d)Erlöschen489
e)Anweisung an einen Kaufmann490
f)Akkreditiv491
2.Wechsel als Wertpapier492
3.Entstehung der Wechselobligation493
4.Übertragung des Wechsels494 – 499
a)Übertragungsvertrag und Verpflichtungsvertrag495
b)Einreden aus dem Grundgeschäft496
c)Mängel im Übertragungs- oder Verpflichtungsvertrag497, 498
d)Wechselverpflichtung499
5.Wertpapiere – Übersicht500 – 510
a)Einteilung von Wertpapieren501
b)Arten von Wertpapieren502
c)Übersicht zu den Arten von Wertpapieren503
d)Inhaberschuldverschreibung und Inhaberpapiere allgemein504 – 506
e)Inhalt und Form der Inhaberschuldverschreibung; digitale Wertpapiere (Token)507 – 509
f)Vinkulierung510
6.Kleinurkunden511 – 514
a)Kontroll- oder Ausweiszeichen512
b)Inhabermarken, -zeichen513
c)Legitimationspapiere514
7.Schuldanerkenntnis515 – 520
III.Kreditsicherheiten521 – 523
1.Überblick521
2.Akzessorische, abstrakte und fiduziarische Sicherheiten522, 523
IV.Bürgschaft524 – 539
1.Lebenstypen524
2.Zustandekommen525 – 534
a)Sittenwidrigkeit527, 528
b)Akzessorietät529 – 531
c)Einrede der Vorausklage532
d)Rückgriffs- und Befreiungsansprüche des Bürgen533, 534
3.Besondere Bürgschaftsarten535 – 539
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › A. Grundsätze
21
Bürgerliches Recht ist nicht gleich BGB, Handelsrecht ist nicht gleich HGB. Zum einen treten jeweils weitere Gesetze und ungeschriebene Grundsätze hinzu, etwa im Arbeitsrecht, bei Handelsbräuchen. Zum anderen enthalten BGB und HGB teils Vorschriften öffentlich-rechtlichen Charakters wie vielfach im Mietrecht oder etwa das Firmenrecht. Der eher konturlose Begriff Wirtschaftsrecht vereint all das und umfasst auch weitere Rechtsgebiete wie das Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Kapitalmarktrecht.
Es geht nachfolgend also nicht darum, das BGB oder HGB oder später Spezialgesetze (GmbHG, AktG oder InsO etc.) darzustellen, sondern das Wirtschaftsrecht abzubilden – und zwar aus der Perspektive der Rechtsanwendung, nicht der wissenschaftlichen Lehre. Ziel ist, für die Praxis relevante Zusammenhänge herauszuarbeiten, nicht Bedeutung und Dynamik einzelner Materien gerecht zu werden. Charakteristika des Handelsrechts wie Einfachheit, Schnelligkeit, Rechtsklarheit, Publizität und Vertrauensschutz aber auch der Statusbegriff des Kaufmanns, der Kaufmann ist und bleibt, auch wenn er vielleicht gerade einen Verbrauchervertrag abschließt, interessieren hier deshalb nicht als solche, sondern nur im konkreten Normenzusammenhang: Für bestimmte Geschäfte gelten besondere Regelungen je danach, wer an ihnen beteiligt ist. Verständlich werden soll das ausgehend von konkreten Lebenstypen von Geschäften, nach denen die nachfolgende Darstellung aufgebaut ist.[1]
22
An erster Stelle stehen nicht nur gesetzessystematisch die vertraglichen Schuldverhältnisse des BGB, ergänzt durch solche des HGB („Handelsgeschäfte“). Sie sind gerichtet auf die Beschaffung von Waren oder (Dienst-)Leistungen – zumeist – gegen Bezahlung. Die Beschaffung kann sich auf Warenumsatzgeschäfte beziehen und ist dann meist Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag, sie kann sich stattdessen auch auf Überlassungsgeschäfte auf Zeit beziehen und ist dann Miete, Pacht, Leihe oder Darlehen. Schließlich kann sie sich auf die Beschaffung von Arbeitsleistung bzw. Herstellung beziehen, die sich in einer zweckgerichteten Leistung erschöpfen kann (Dienstvertrag) oder auf die Beschaffung eines Arbeitsergebnisses bezieht (Werkvertrag).
Diese Vertragsverhältnisse einschließlich ihrer Unterarten und Kombinationen entstehen aus dem freiwillig gegebenen Erfüllungsversprechen der charakteristischen Hauptleistung (bei gegenseitigen Verträgen vice versa auch der Gegenleistung). Sie erschöpfen sich darin jedoch nicht, sondern enthalten ergänzend weitere selbstständige Nebenleistungspflichten und unselbstständige Schutzpflichten, die ebenfalls dem Interessenausgleich der den Vertrag schließenden Parteien dienen. Dieser Katalog von Pflichten bestimmt das dem Schuldner abverlangte, von ihm versprochene Verhalten (Primäransprüche), dem im Falle von (Leistungs-)Störungen die Voraussetzungen entsprechen, unter denen dann sog. Sekundäransprüche geltend gemacht werden können (lies § 241 Abs. 1)[2].
Merke: Forderungsrechte entstehen kraft eines Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 1) und nicht aus einem Vertrag (Rechtsgeschäft). Der Vertrag(sschluss), also das Rechtsgeschäft, ist vielmehr eine Art und Weise, wie ein solches – nämlich dann sog. rechtsgeschäftliches/vertragliches – Schuldverhältnis entsteht (im Unterschied zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen, welche durch Gesetz entstehen); „Vertrag“ ist dabei nur die auf Konsens beruhende Abschlusstechnik.
23
Das Forderungsrecht (§ 241 Abs. 1