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Viele Wohnungseigentümer sind älter als 60 Jahre. Da kommt also in den nächsten Jahren einiges auf die jüngere Generation zu. Sei es, dass sie den Haus- und Grundbesitz später erben oder dass Alt und Jung noch zu Lebzeiten der Alteigentümer gemeinsam die vorweggenommene Erbfolge regeln. Erbschaft bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen (Erblasser) auf einen oder mehrere Erben übergeht. Erbfall ist der Tod des Erblassers. Vorweggenommene Erbfolge heißt, dass bereits zu Lebzeiten Vermögen auf spätere Erben übertragen wird, zum Beispiel durch Schenkung.Die Unterscheidung zwischen Erbschaft und vorweggenommener Erbfolge ist wichtig: Denn eine Erbschaft löst andere steuerliche Folgen aus als eine vorweggenommene Erbfolge. Deshalb können die steuerlichen Konsequenzen ausschlaggebend dafür sein, ob ein Grundstück zum Beispiel bereits jetzt und nicht erst später durch eine Erbschaft auf die jüngere Generation übertragen wird. Am wichtigsten sind für Sie die einkommensteuerlichen Folgen. Denn die Einkommensteuer bestimmt Ihre Steuervorteile in den Jahren nach der Vermögensübertragung. Deshalb beschäftigt sich der Beitrag nur mit dieser Steuer. Aus dem Inhalt: - Die einkommensteuerlichen Folgen bei Schenkung und Erbschaft - Wann ist der Erwerb unentgeltlich bzw. entgeltlich und was bedeutet das? - Wenn der Beschenkte oder Erbe das Haus vermieten will: Welche Abschreibungen kann er nutzen und welche Kosten kann er absetzen? - Aufgepasst beim Verkauf des Hauses/der Wohnung.
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Seitenzahl: 61
Veröffentlichungsjahr: 2021
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Die steuerlichen Folgen bei Schenkung und Erbschaft
1.1 Wann ist der Erwerb unentgeltlich, vollentgeltlich oder teilentgeltlich?
1.2 Vermietung oder Selbstnutzung?
2 Wann ist der Erwerb unentgeltlich oder entgeltlich?
2.1 Das gilt bei einer Erbschaft
2.1.1 Sie sind Alleinerbe
2.1.2 Sie erben zusammen mit mehreren Erben (Miterben)
2.1.3 Erbauseinandersetzung: Die Erbengemeinschaft löst sich auf
2.2 Das gilt bei der vorweggenommenen Erbfolge
2.2.1 Unentgeltliche Vermögensübertragung
2.2.2 Vollentgeltliche Vermögensübertragung
2.2.3 Teilentgeltliche Vermögensübertragung
3 Wenn der Rechtsnachfolger das Objekt vermietet
3.1 So können Sie die Abschreibungen nutzen
3.1.1 Abschreibung bei unentgeltlichem Erwerb
3.1.2 Abschreibung bei vollentgeltlichem Erwerb
3.1.3 Abschreibung bei teilentgeltlichem Erwerb
3.2 Das sind Ihre Werbungskosten
3.2.1 Wann Sie Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen können
3.2.2 Renovierungskosten: nicht immer voll abziehbar
3.2.3 Die Kosten der Vermögensübernahme sind Anschaffungskosten
3.2.4 Erhaltungsaufwendungen können verteilt werden
4 Wenn der Rechtsnachfolger selbst in das Objekt einzieht
4.1 Diese Immobilien werden gefördert
4.2 Diese Maßnahmen können gefördert werden
4.3 Diese Aufwendungen werden gefördert
4.4 Die Sanierung muss bestimmte Anforderungen erfüllen
4.5 So funktioniert die Förderung
5 Sonderfragen
5.1 Wann das Finanzamt Ihnen die Anschaffungskosten kürzt
5.2 Aufgepasst beim Verkauf des Grundbesitzes
5.2.1 Unentgeltlicher Erwerb
5.2.2 Vollentgeltlicher und teilentgeltlicher Erwerb
5.3 Gewerblicher Grundstückshandel
5.4 Wenn der erworbene Grundbesitz mit einem Nutzungsrecht belastet ist
