Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII - Utz Krahmer - E-Book

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII E-Book

Utz Krahmer

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Beschreibung

Was leistet die Sozialhilfe nach dem SGB XII bei Pflegebedarf? Welche Hilfen es gibt, wie die Voraussetzungen sind und wie das Verhältnis zu den Leistungen der Pflegeversicherung ist, das vermittelt dieser praktische Ratgeber. Er informiert außerdem über die Einkommensfreibeträge, das geschützte Vermögen und die Grenzen der Unterhaltspflicht. Mit Fallbeispielen, Schaubildern und Musterberechnungen. Ideal für ambulante Dienste, Pflegeeinrichtungen, Beratungsstellen, Hausärzte sowie für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Denn nur wer das breite Spektrum der Hilfen kennt, kann diese auch nutzen! Der Rechtsratgeber in 7. Auflage ist auf dem aktuellen Gesetzesstand.

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Seitenzahl: 214

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Utz Krahmer, Helmut Schellhorn (Hrsg.)

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

Leistungen der Sozialhilfe bei Pflegebedarf

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Sämtliche Angaben und Darstellungen in diesem Buch entsprechen dem aktuellen Stand des Wissens und sind bestmöglich aufbereitet.

Der Verlag und der Autor können jedoch trotzdem keine Haftung für Schäden übernehmen, die im Zusammenhang mit Inhalten dieses Buches entstehen.

© VINCENTZ NETWORK, Hannover 2022

Besuchen Sie uns im Internet: www.haeusliche-pflege.net

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Warenbezeichnungen und Handelsnamen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne Weiteres von jedermann benutzt werden dürfen. Vielmehr handelt es sich häufig um geschützte, eingetragene Warenzeichen.

Druck: BWH GmbH, Hannover

Foto Titelseite: fotolia

ISBN 978-3-7486-0622-2

Weiterführende Literatur:

Krahmer/Plantholz (Hrsg.), Sozialgesetzbuch XI, Soziale Pflegeversicherung. Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB XI), 5. Aufl., Baden-Baden (Nomos) 2018

Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros (Hrsg.), SGB XII Sozialhilfe, Kommentar, 20. Aufl., Köln (Luchterhand) 2020

Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.), LPK-SGB XII, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Lehr- und Praxiskommentar, 12. Aufl., Baden-Baden (Nomos) 2020

Kempchen/Krahmer, Mein Recht bei Pflegebedürftigkeit. Leitfaden zu Leistungen der Pflegeversicherung, 4. Aufl., München (dtv/C.H.Beck) 2018

Verbraucherzentrale NRW (Hrsg.), Pflegefall - was tun? Schritt für Schritt zur guten Pflege, 2. Aufl., Düsseldorf 2018; vgl. auch: dies. Pflege zu Hause. Was Angehörige wissen müssen, 1. Aufl., 2019; dies., Das Pflegegutachten. Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung, 4. Aufl. 2021; dies., Handbuch Pflege. Hilfe organisieren: Anträge, Checklisten, Verträge, 1. Aufl. 2021

Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Ratgeber Pflege. Alles, was Sie zum Thema Pflege wissen sollten, 22. Aufl., Berlin 2022

Krahmer/Trenk-Hinterberger (Hrsg.), Sozialgesetzbuch I, Allgemeiner Teil. Lehr- und Praxiskommentar (LPK-SGB I), 4. Aufl., Baden-Baden (Nomos) 2020

Krahmer, Utz (Hrsg.), Sozialdatenschutzrecht. Persönlichkeitsschutz nach SGB I, SGB X und DS-GVO, 4. Aufl., Baden-Baden (Nomos) 2020

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Einführung: Leistungsüberblick

1 Kapitel 1 · Der Pflegebegriff nachdem SGB XII

1.1 Die Bestimmung der Pflegegrade nach dem SGB XII

1.2 Mehraufwand für pflegebedürftige Kinder

1.3 Der Pflegebegriff der Sozialhilfe ist nur minimal weiter gefasst als in der Pflegeversicherung

2 Kapitel 2 · Die Bindungswirkung des § 62a SGB XII

2.1 Grundsätzliche Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegeversicherung

2.2 Grenzen der Bindungswirkung

3 Kapitel 3 · Ambulante Pflegeleistungen nach dem SGB XII

3.1 Pflegegeld im Rahmen der häuslichen Pflege

Zweckbestimmung des Pflegegeldes

Leistungsunterbrechungen

Ist weitergereichtes Pflegegeld (sozialhilferechtlich) Einkommen der Pflegepersonen?

3.2 Übernahme von Pflegekraftkosten im Rahmen der häuslichen Pflegehilfe

3.3 Ersatzpflegekraft zur Entlastung der Pflegeperson

3.4 Pflegehilfsmittel

3.5 Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

3.6 Digitale Pflegeanwendungen

3.7 Alterssicherungsbeiträge

3.8 Beratung der Pflegepersonen

3.9 Entlastungsbetrag

3.10 Hilfe zur Pflege als Teil eines Persönlichen Budgets

4 Kapitel 4 · Teil- und vollstationäre Pflegeleistungen nach dem SGB XII

4.1 Teilstationäre Pflege

4.2 Kurzzeitpflege

4.3 Vollstationäre Pflege

4.4 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

4.5 Grundsicherung im Alter etc.

5 Kapitel 5 · Das Verhältnis der verschiedenen Leistungen zueinander

5.1 Nachrang der Leistungen der Hilfe zur Pflege gegenüber gleichartigen Leistungen

5.2 Anrechnung von Leistungen der Blindenhilfe auf das sozialhilferechtliche Pflegegeld

5.3 Das Nebeneinander (Parallelgewährung) verschiedener Leistungen der Pflegekassen und der Sozialhilfeträger

5.4 Die Kürzung des Pflegegeldes als Ermessensentscheidung

Prüfungsschema

5.5 Pflegegeldkürzung wegen teilstationärer Pflege

5.6 Die Einschränkung des Wahlrechts zwischen Sachleistung der Pflegekasse und Pflegekraftkostenübernahme des Sozialhilfeträgers

5.7 Das Arbeitgebermodell für Pflegebedürftige (insb. Behinderte)

5.8 Nichtanrechenbarkeit des Entlastungsbetrags der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI

5.9 Keine Leistungen der häuslichen Pflege bei Betreuung in stationären Einrichtungen

6 Kapitel 6 · Leistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

6.1 Ambulante Pflegeleistungen nach dem SGB XII

6.2 Stationäre Pflegeleistungen nach dem SGB XII

7 Kapitel 7 · Die Einkommensgrenze als Schutz bzw. wirtschaftliches Privileg der Betroffenen

7.1 Was ist, wenn der pflegebedürftige Ehegatte ins Heim wechseln muss?

8 Kapitel 8 · Der Schutz von Vermögen

9 Kapitel 9 · Verschenktes Vermögen

10 Kapitel 10 · Die Grenzen der Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch den Sozialhilfeträger

10.1 Der Unterhaltsanspruch nach dem BGB

a) Unterhaltsrechtlicher Bedarf

b) Unterhaltsbedürftigkeit des Leistungsempfängers

c) Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

d) Verwirkung

10.2 Der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger

a) Bedarfszeitraum

b) Ausschlussgründe

10.3 Rechtschutzmöglichkeiten

11 Kapitel 11 · Was passiert mit geschütztem Vermögen nach dem Tod des Pflegebedürftigen?

12 Kapitel 12 · Rechtsschutz

13 Kapitel 13 · Abgrenzung der Hilfe zur Pflege zu Hilfen anderer Sozialleistungszweige

13.1 Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

13.2 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

13.3 Leistungen anderer Träger

14 Kapitel 14 · SGB XII intern

15 Kapitel 15 · Pflegewohngeld

Anhang I

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI)

Anhang II

Autoren

Vorwort

Der vorliegende Band soll helfen, die ergänzenden Leistungen der Sozialhilfe für diejenigen Pflegebedürftigen bekannt und durchsetzbar zu machen, die mit den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI nicht ihre mit der Pflege verbundenen Kosten abdecken können, aber auch nicht in der Lage sind, sie aus eigenen Mitteln selbst zu bestreiten. Sozialhilfeträger können leistungspflichtig auch für die Pflegebedarfe und -kosten sein, für die die Pflegekassen nicht leistungspflichtig sind, insbesondere für Pflegebedarfe, die von den gedeckelten Leistungen der Pflegekassen nicht abgedeckt werden. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die »Hilfe zur Pflege« nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) auch Pflegebedürftige beanspruchen können, die – mit Blick auf ihr Einkommen und Vermögen – mittelständisch oder besser gestellt sind, denn die Vorschriften der sozialhilferechtlichen Pflege gewähren relativ hohe Einkommens- und Vermögensfreibeträge, unterhalb derer Einkommen bzw. Vermögen nicht eingesetzt werden müssen (anders nur bei Alleinstehenden in Heimen).

Unkenntnis besteht oft auch hinsichtlich der Schranken für die Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Verwandten durch die Sozialhilfeträger: Zum einen ist der Kreis der Angehörigen von Pflegebedürftigen, der in Anspruch genommen werden kann, viel enger als gemeinhin angenommen wird (z. B. sind Schwiegertöchter bzw. -söhne oder Geschwister grundsätzlich nicht unterhaltsverpflichtet), zum anderen bestehen auch hier hohe Einkommens- und Vermögensfreibeträge (einschließlich des Wertes eines angemessenen Hauses oder einer Eigentumswohnung), die in einem nicht unbedeutenden Maße vor einem »Rückgriff« des Sozialhilfeträgers schützen – dies gilt besonders seit der Novellierung des § 94 Abs. 1a SGB XII durch den Gesetzgeber dahingehend, dass erwachsene Kinder für ihre Eltern nur noch dann zu den Kosten der Pflege herangezogen werden können, wenn ihr Jahreseinkommen oberhalb von 100.000,- € liegt (s. Ziff. 10).

Schließlich haften Erben von Pflegebedürftigen in bestimmten Pflegekonstellationen nur in eingeschränktem Umfang für den Fall, dass ein zu Lebzeiten geschütztes Vermögen (insbesondere ein Haus oder eine Eigentumswohnung) nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht mehr unter den Vermögensschutz fällt.

Über diese Regelungen sowie über die weitergehenden Leistungsansprüche des Sozialhilferechts (z. B. Anspruch auf ein Rest-Pflegegeld auch bei voller Pflege durch professionelle Pflegekräfte etc.) bestehen kaum Kenntnisse bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bzw. bei ihren Betreuern.

Die vorgenannten Fakten sind auch für Pflegeeinrichtungen (ambulante Dienste und Heime) interessant, weiterhin für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegekassen (sie haben nach §§ 7 bis 7c SGB XI auch über die Leistungen anderer Träger – also auch über die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII – zu unterrichten und auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken) sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von unabhängigen Beratungseinrichtungen nach den Landespflegegesetzen (z. B. § 6 APG NRW), schließlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sonstiger Beratungseinrichtungen, die für oder mit alten oder behinderten und zugleich pflegebedürftigen Menschen arbeiten. Auch manche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfeträger sind zuweilen mit den komplizierten Zusammenhängen zwischen den Vorschriften des SGB XII und des SGB XI nicht vollkommen vertraut, so dass dieses Buch auch ihnen Hilfestellung und Orientierung geben kann.

In einem Exkurs wird schließlich das Pflegewohngeld für das Land NRW für Pflegebedürftige in Heimen dargestellt (s. unten Ziff. 15).

Alle Texte – außer den schon benannten Ziff. 10 und 15 – haben die beiden Herausgeber als Co-Autoren verfasst.

Bewusst wurde auf zu detaillierte Erläuterungen und auf eine zu häufige Nennung von Vorschriften verzichtet (zur weiterführenden Rechtsliteratur s. die Hinweise oben S. 6 ). Vielmehr geht es hier um den schnellen Zugriff auf die notwendigen Rechtsinformationen sowie um Anschaulichkeit, die wir durch Schaubilder, Schemata und Fallbeispiele zu erreichen suchen.

Für die immer freundliche und umsichtige Betreuung bei der Erstellung des Manuskripts und dem gesamten Fortgang dieses Buches danken wir der Lektorin Bettina Schäfer ausdrücklich.

Über Anregungen zur Verbesserung dieses Ratgebers würden wir uns freuen.

Düsseldorf/Kronberg im Taunus, im Mai 2022

Utz Krahmer u. Helmut Schellhorn

Einführung: Leistungsüberblick

(auch zur vorrangigen Pflegeversicherung nach dem SGB XI) sowie Aufbau der §§ 61 ff. SGB XII

Die Leistungen der Sozialhilfe sind nachranging (§ 2 SGB XII), d. h. Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI gehen denen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Praktisch gesprochen: Erst muss man in der Regel die Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen – deshalb stellen wir die SGB XI-Leistungen hier am Beginn gleich vor:

I. Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 36 bis 45f SGB XI) berechtigen nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, sondern teilweise auch ihre pflegenden Angehörigen oder Nachbarn etc. als sog. Pflegepersonen (§§ 44, 44a, 45 SGB XI SGB XI). Das Recht der Pflegeversicherung (nach den §§ 36 bis 45f SGB XI) umfasst eine Vielzahl von vorrangigen Pflegeleistungen bzw. entsprechenden Geldzahlungen:

Jeder Pflegebedürftige bzw. jeder Angehörige (auf Wunsch seines pflegebedürftigen Verwandten) hat einen Anspruch auf umfassende Beratung in verständlicher Weise zu allen Leistungen (§ 7a SGB XI) gegenüber der Pflegekasse. Und er hat bei komplizierten Pflegeanforderungen bzw. -konstellationen einen Anspruch darauf, dass sein Bedarf umfassend erfasst, entsprechende Leistungen einzelfallgerecht und trägerübergreifend geplant und initiiert werden, ein entsprechender Versorgungsplan erstellt und schließlich die Realisierung bzw. Umsetzung der Leistungsansprüche auch kritisch geprüft wird (Fallmanagement i. S. v. § 7a SGB XI). Macht dies seine Pflegekasse nicht, muss dies notfalls zumindest der örtlich nächstliegende Pflegestützpunkt (§ 7c SGB XI) leisten. Bei Engpässen kann die Pflegekasse Gutscheine zur Beratung und zum Fallmanagement durch Dritte aushändigen (§ 7b SGB XI). Und bei erklärtem Bedarf nach einer Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ist die Pflegekasse verpflichtet, innerhalb von vierzehn Tagen eine Beratung durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder von Dritten durchführen zu lassen; dazu bedarf es keines förmlichen Antrages, vielmehr reicht der Zugang einer formlosen Erklärung bei der Pflegekasse (s. Krahmer in: ZFSH/SGB 2021, S. 611ff.).

Die wichtigste Leistung der Pflegeversicherung ist – entsprechend ihrem Vorrang (s. § 3 SGB XI) – die häusliche Pflege durch Fachkräfte nach § 36 SGB XI (sog. Sachleistung, eigentlich aber eine Dienstleistung). Der zu übernehmende Gesamtwert beträgt seit dem 01.01.2022 im Monat höchstens in dem jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad 2

724,– €

Pflegegrad 3

1.363,– €

Pflegegrad 4

1.693,– €

Pflegegrad 5

2.095,– €.

Angesichts dieser »Deckelungen« von Leistungen der Pflegeversicherung wäre eigentlich die wichtigste ergänzende Leistung der Sozialhilfe die Übernahme von darüber hinausgehenden Kosten für Pflegekräfte (die häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII) - de facto werden aber Mittel der Hilfe zur Pflege (die gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung nach § 43 SGB XI aufstockend) eher in den Pflegeheimen beansprucht (§ 65 SGB XII).

Anstelle der Sachleistung nach § 36 SGB XI kann der Pflegebedürftige die Geldleistung „Pflegegeld“ nach § 37 SGB XI wählen und zwar mit einem monatlichen Höchstbetrag in dem jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad 2

316,– €

Pflegegrad 3

545,– €

Pflegegrad 4

728,– €

Pflegegrad 5

901,– €.

Damit stellt der Betroffene – soweit diese Beträge ausreichen – seine Pflege selbst sicher, z. B. indem er sich aus diesem Geldbetrag gegenüber seinen pflegenden Angehörigen erkenntlich zeigt oder andere Pflegepersonen beschenkt oder bezahlt. Damit die Qualität der Pflege sichergestellt wird, muss er regelmäßig einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegekraft einer zugelassenen Einrichtung oder einen Pflegeberater abrufen, sonst wird das Pflegegeld gekürzt oder der Pflegebedürftige verliert seinen Anspruch auf das Pflegegeld sogar ganz (§ 37 Abs. 3 u. 6 SGB XI).

Nach den Regeln der Pflegeversicherung kann der Pflegebedürftige die Geldleistung mit der Sachleistung (d. h. der häuslichen Pflege durch Fachkräfte) im prozentualen Verhältnis kombinieren (§ 38 SGB XI). Er kann allerdings insgesamt nicht mehr als 100 % erhalten, also z. B. bei Pflegegrad 3 die notwendigen Pflegedienstleistungen in Höhe von 681,50 € (die Hälfte von 1.363,– €) und zusätzlich das halbe Pflegegeld in Höhe von 272,50 €.

In ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI) zahlt die Pflegekasse neben der Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld jedem Pflegebedürftigen einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214,– € im Monat. Voraussetzung für die Zahlung des Zuschlags ist, dass die Mitglieder der Wohngruppe eine Person beauftragt haben, die die Wohngruppenmitglieder betreut, sie bei der Haushaltsführung unterstützt oder organisatorische Aufgaben wahrnimmt.

Ist die Pflegeperson – also der pflegende Angehörige, Nachbar o. Ä. – verhindert, z. B. durch Krankheit, Urlaub etc., übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI (sog. »Verhinderungspflege«) die Kosten einer Ersatzpflegekraft (z. B. Mitarbeiter eines ambulanten Dienstes) bis zu 1.612,– €, und zwar für höchstens sechs Wochen im Jahr. Wenn der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI nicht voll ausgeschöpft wird, erhöht sich der Betrag um bis zu 806,– € auf insgesamt 2.418,– € im Jahr. Wird die Ersatzpflege erstmals in Anspruch genommen, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vorher mindestens sechs Monate gepflegt haben. Die Ersatzpflege kann auch in einer stationären Einrichtung erfolgen.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden von der Pflegeversicherung (§ 40 SGB XI) übernommen, soweit nicht andere Träger, insb. die gesetzliche Krankenversicherung, vorrangig leisten müssen. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln – z. B. bei Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln – ist die Übernahme der entsprechenden Kosten auf 40,– € monatlich (bis zum 31.12.2021 coronabedingt: 60,– €) beschränkt, bei Wohnungsumbauten und -anpassungen auf 4.000,– € pro Maßnahme. Ergänzend kommen Leistungen der Sozialhilfeträger nach § 64d und §64e SGB XII in Betracht (s. unten 3.5).

Pflegebedürftige haben seit dem 09.06.2021 bei häuslicher Pflege auch Anspruch auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen nach § 40a SGB XI: Digitale Pflegeanwendungen können als App auf mobilen Endgeräten (z. B. Smartphone, Tablet) oder als browserbasierte Webanwendung genutzt werden, um den Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z. B. Sturzprävention, Gedächtnistraining für Menschen mit Demenz). Der Leistungsanspruch umfasst auch solche Anwendungen, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen zugunsten der Pflegebedürftigen verwendet werden. Kosten übernehmen die Pflegekassen allerdings nur für digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis nach § 78a Abs. 3 SGB XI aufgenommen worden sind. Bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen haben Pflegebedürftige nach § 39a SGB XI auch Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegedienste. Die Pflegekasse übernimmt nach § 40b SGB XI bis zu insgesamt 50,– € monatlich für die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen und die erforderliche Unterstützung bei deren Nutzung.

Für Aufwendungen notwendiger teilstationärer Pflege müssen die Pflegekassen nach § 41 SGB XI je nach Pflegegrad monatlich bis zu

689,– €

bei Pflegegrad 2

1.298,– €

bei Pflegegrad 3

1.612,– €

bei Pflegegrad 4 bzw.

1.995,– €

bei Pflegegrad 5

übernehmen und zwar einschließlich der Betreuung, der medizinischen Behandlungspflege und der Transportkosten zwischen Wohnung und Tages- bzw. Nachtpflege-Einrichtung. Voraussetzung ist, dass häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist. Pflegebedürftige, die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen, können für die daneben immer noch notwendige häusliche Pflege die Pflegesachleistung oder Pflegegeld in jeweils voller Höhe erhalten (§ 41 Abs. 3 SGB XI).

Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in einer vollstationären Einrichtung beim Übergang aus stationärer Behandlung (z. B. in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung) in eine zurzeit noch nicht realisierbare häusliche Pflege – nach herrschender Auffassung auch in dauerhafte stationäre Pflege, wenn das Heim noch nicht ausfindig gemacht oder der Heimplatz noch nicht freigeworden ist – oder in Krisensituationen (z. B. Ausfall der Pflegeperson) umfasst die Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen bis zu acht Wochen und bis zu einem Betrag von 1.774,– € pro Jahr. Dieser Betrag kann sich um bis zu 1.612,– € auf insgesamt 3.386,– € erhöhen, wenn der für die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI zur Verfügung stehende Betrag nicht oder nur teilweise abgerufen würde. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten, die bei einem Abrufen von Ersatzpflege eigentlich verlangt wird (s. oben), wird bei einer Übertragung unverbrauchter Mittel auf die Kurzzeitpflege nicht verlangt (umstritten – bejahend Kruse in Krahmer/Plantholz, LPK-SGB XI, § 42 Rn. 18). Der Höchstbetrag von 1.774,– € bzw. 3.386,– € schließt Kosten für Betreuung und medizinische Behandlungspflege ein. Es besteht auch die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in Kur- oder Reha-Einrichtungen, in denen der pflegenden Angehörige der Vorsorge oder der Rehabilitation bedarf (§ 42 Abs. 4 SGB XI).

Vollstationäre Pflege in der Pflegeversicherung (§ 43 SGB XI) muss im Gegensatz zur Kurzzeitpflege (nach § 42 SGB XI) auf Dauer angelegt sein (s. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI); sie ist der häuslichen Pflege bzw. der teilstationären Pflege gegenüber nachrangig (§ 3 SGB XI). Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Kosten für die Betreuung und medizinische Behandlungspflege bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen, die den Pflegegraden entsprechend wie folgt pauschaliert sind:

Pflegegrad 2

770,– €

Pflegegrad 3

1.262,– €

Pflegegrad 4

1.775,– €

Pflegegrad 5

2.005,– €.

Die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten für die pflegerische Versorgung werden den pflegebedürftigen Heimbewohnern in Rechnung gestellt. Um Pflegebedürftige, die vollstationär gepflegt werden, finanziell zu entlasten, werden nach § 43c SGB XI zusätzlich zu den in § 43 SGB XI festgeschriebenen Leistungsbeträgen seit dem 01.01.2022 monatliche Leistungszuschläge gewährt: Diese betragen im ersten Jahr vollstationärer Pflege 5 % des jeweiligen Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. Die Zuschläge erhöhen sich auf 25 % im zweiten Jahr, auf 45 % im dritten Jahr und schließlich auf 70 % ab dem vierten Jahr vollstationärer Pflege (s. dazu die Beispiele in Ziff. 4.5 sowie 7.2)

Neben seinem Anteil an den Pflegekosten muss der Pflegebedürftige auch die bei stationärer Pflege stets anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie vom Pflegeheim berechnete Investitionskosten selbst tragen (bzw. gegebenenfalls der Sozialhilfeträger, s. dazu im Einzelnen unten Ziff. 4 sowie 7.2). Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB XI übernimmt die Pflegekasse ausnahmsweise auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten, soweit die pflegebedingten Aufwendungen unter den jeweiligen monatlichen Höchstbeträgen bleiben.

Für den Pflegeanteil, den pflegebedürftige behinderte Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (z. B. einem Wohnheim) neben der Eingliederungshilfe (insb. nach §§ 90 ff. SGB IX) erhalten, werden nach § 43a SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen mit 15 % der nach § 123 ff. SGB IX mit der Einrichtung vereinbarten Vergütung, höchstens aber 266,– € monatlich, von der Pflegekasse übernommen.

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach § 43b SGB XI über die notwendige pflegerische Versorgung hinaus auch Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Stellt die Einrichtung für dieses Betreuungsangebot zusätzliches Personal bereit, erhält sie einen Zuschlag zur Pflegevergütung. Der Vergütungszuschlag ist allein von der Pflegekasse zu zahlen. Den Pflegebedürftigen bzw. den Trägern der Sozialhilfe darf er nicht in Rechnung gestellt werden (§§ 84 Abs. 8, 85 Abs. 8 SGB XI).

Für Pflegepersonen – also insbes. für die pflegenden Angehörigen –, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden in der Woche pflegen, werden nach § 44 SGB XI Beiträge zur Alterssicherung von der Pflegekasse an den Rentenversicherungsträger gezahlt, wenn die Pflegeperson infolge der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der von ihm bezogenen Leistung (Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Pflegesachleistung) ab. Auch in den Unfallversicherungsschutz (einschl. Wegeunfälle) nach dem SGB VII sind die Pflegepersonen einbezogen. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegekasse für Pflegepersonen, die unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit dort versichert waren.

Nach §§ 2 u. 3 Pflegezeitgesetz können sich nahe Angehörige von Pflegebedürftigen in akuten bzw. auch länger dauernden Pflegesituationen für zehn Arbeitstage bzw. sogar bis zu einem halben Jahr von der Arbeitsleistung freistellen lassen (zu den Einzelheiten s. von Kries in Krahmer/Plantholz, LPK-SGB XI zu § 44a sowie die Erl. von Böhm in Krahmer/Plantholz, LPK-SGB XI zum PflegeZG). Während der kurzzeitigen Arbeitsfreistellung von bis zu zehn Tagen zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen dem nahen Angehörigen nach § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettolohns. Längere Freistellungen ermöglichen die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes den pflegenden Angehörigen; sie können bis zu einer Dauer von 24 Monaten ihre Arbeitszeit bis auf 15 Stunden wöchentlich reduzieren (s. die Erl. von Klerks in Krahmer/Plantholz, LPK-SGB XI zum FPfZG).

Pflegekurse für Angehörige und sonstige interessierte ehrenamtliche Personen werden von den Pflegekassen nach § 45 SGB XI unentgeltlich angeboten. Die Kurse sollen neben der Vermittlung von praktischen Fertigkeiten auch auf eine mögliche Entlastung im seelischen Bereich zielen. Sie sind auch in Fällen angezeigt, in denen ein Pflegedienst beim Pflegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI einen entsprechenden Bedarf feststellt und die Pflegepersonen dahingehend berät bzw. die Pflegekasse entsprechend (nach § 106a SGB XI) informiert.

Bei häuslicher Pflege steht Pflegebedürftigen nach § 45b SGB XI zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125,– € monatlich zu. Dieser Entlastungbetrag muss zweckgebunden eingesetzt werden für die Finanzierung von teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Dienste sowie Angeboten zur Unterstützung im Alltag wie z. B. Betreuungsgruppen für Demenzkranke oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer. Bei Inanspruchnahme von teilstationärer Pflege oder von Kurzzeitpflege können mit dem Entlastungbetrag auch die ansonsten von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (mit)finanziert werden. Wird der Betrag von 125,– € in einem Monat nicht (vollständig) aufgebraucht, kann ihn der Pflegebedürftige auch in den Folgemonaten des Kalenderjahres noch für Entlastungsleistungen einsetzen. Soweit der für ein Kalenderjahr insgesamt zustehende Entlastungsbetrag nicht voll ausgeschöpft wird, kann er in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).

Bei der Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen gibt es nach § 45e SGB XI eine Anschubfinanzierung durch die Pflegeversicherung. Sind an der Neugründung mindestens drei Pflegebedürftige beteiligt, die Anspruch auf den Zuschlag nach § 38a SGB XI haben (s. oben), so wird für jeden Pflegebedürftigen einmalig ein Betrag von bis zu 2.500,– € für die altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung gewährt. Der Betrag ist je neugegründeter Wohngruppe auf 10.000,– € begrenzt, kann aber zusätzlich zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI beansprucht werden.

Generell erhält man von der Pflegeversicherung nur dann Leistungen, wenn man mindestens dem Pflegegrad 1 zugeordnet ist (zu den fünf Pflegegraden s. unten Ziff. 1.1). Im Vergleich zu Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 ist für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 nur ein eingeschränktes Angebot an Leistungen vorgesehen: Die Pflegeversicherung gewährt bei Pflegegrad 1 nach § 28a Abs. 1 SGB XI u. a. Pflegeberatung (§§ 7a, 7b SGB XI), zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI), Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB XI), finanzielle Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI), Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei deren Nutzung (§§ 39a, 40a, 40b SGB XI) sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI). Darüber hinaus können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 gemäß § 28a Abs. 2 SGB XI den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125,– € monatlich erhalten, den sie zweckgebunden einzusetzen haben. Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, leistet die Pflegeversicherung nach §§ 28a Abs. 3, 43 Abs. 3 SGB XI einen Zuschuss zu den Heimkosten in Höhe von 125,– € monatlich.

II.Leistungen der Sozialhilfe: Nach diesem Überblick über die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI schauen wir uns nun an, welche Leistungen man beim Sozialhilfeträger beantragen kann, soweit der Pflegebedarf nicht schon von den Pflegekassen gedeckt wird:

Die Leistungen der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) sind gegenüber den vorgenannten der Pflegeversicherung nach dem SGB XI nachrangig (§ 2 SGB XII/§ 13 Abs. 3 SGB XI). Sie beinhalten ein breites Spektrum von Hilfen, die keineswegs immer voll genutzt werden. Das Hilfespektrum umfasst insbesondere monatliche Pflegegelder (die mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit ansteigen), die Bereitstellung oder Finanzierung von besonderen Pflegekräften, von Ersatzpflege, Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Kurzzeitpflege, die Übernahme der Alterssicherungsbeiträge der Pflegeperson bis hin zur Kostenübernahme von teil- und vollstationären Aufenthalten. Wichtig dabei ist, dass sich die genannten Leistungen nicht ausschließen, sondern durchaus nebeneinander in Betracht kommen. Während die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI lediglich eine Teilsicherung darstellen, wird die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in der Regel bedarfsdeckend gewährt.

Im Zuge der Reform der Pflegeversicherung wurden die Regelungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) mit Wirkung ab 01.01.2017 grundlegend überarbeitet. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff der Pflegeversicherung gilt nunmehr auch für die Hilfe zur Pflege. Darüber hinaus sind im Unterschied zu dem bis 31.12.2016 geltenden Recht, wo in § 61 Abs. 2 SGB XII zur näheren Abgrenzung der Leistungen auf die Vorschriften des SGB XI verwiesen wurde, die einzelnen Leistungen der Hilfe der Pflege seit 01.01.2017 in jeweils eigenständigen Vorschriften geregelt. Anstelle von früher sechs Paragrafen sind die Vorschriften über die Hilfe zur Pflege jetzt in 24 Paragrafen enthalten (§§ 61 bis 66a SGB XII).

Die Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66a SGB XII hat zum einen für diejenigen (wenigen) Pflegebedürftigen Bedeutung, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind. Zum anderen sind für alle in der Pflegeversicherung Versicherten die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 bis 66a SGB XII immer insofern wichtig, als die »gedeckelten« Leistungen der Pflegeversicherung (s. folgende Schaubilder S. 17 und S. 18 f.) in aller Regel nicht zur Finanzierung des Pflegebedarfs ausreichen – das SGB XI bietet eben nur eine Teilsicherung („Teilkasko“).

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII unterscheidet sich im Übrigen in nachstehenden Punkten von den Leistungen der Pflegeversicherung:

Sie umfasst Leistungen, die es in der Pflegeversicherung nicht gibt (z. B. die Übernahme von Investitionskosten, die den Pflegebedürftigen von ambulanten Diensten oder Pflegeheimen in Rechnung gestellt werden, außerdem das Mindestpflegegeld von einem Drittel bei häuslicher Pflege – auch bei vollständiger Pflege durch einen Pflegedienst),

der Pflegebegriff des SGB XII erfasst auch Hilfebedarf von weniger als sechs Monaten (s. unten Ziff. 1.3) und

die Leistungen werden nur bei finanzieller Bedürftigkeit gewährt, d. h. sie sind einkommens- und vermögensabhängig.

Der Aufbau der Normen der Hilfe zur Pflege im Sozialhilferecht ist (vereinfacht dargestellt) folgender:

§ 61 SGB XII

regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

§§ 61a bis 62a SGB XII

In Anlehnung an die Regelungen der Pflegeversicherung wird in § 61a SGB XII die Pflegebedürftigkeit definiert. Die fünf Grade der Pflegebedürftigkeit werden in § 61b SGB XII beschrieben. § 61c SGB XII enthält eine spezielle Regelung zu den Pflegegraden bei Kindern. Hat der Sozialhilfeträger bei nicht versicherten Personen den Grad der Pflegebedürftigkeit selbst zu ermitteln, ist gemäß § 62 SGB XII das für die Pflegeversicherung geltende Begutachtungsverfahren anzuwenden. § 62a SGB XI stellt klar, dass bei versicherten Personen die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad auch für den Sozialhilfeträger verbindlich ist.

§ 63 SGB XII

gibt einen Überblick über die im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Betracht kommenden Leistungen.

§ 63a SGB XII

stellt klar, dass die Träger der Sozialhilfe zur Feststellung des Umfangs der Leistungen bei häuslicher Pflege den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen haben. Anders als nach dem früheren Recht können sich die Sozialhilfeträger hinsichtlich des notwendigen Pflegebedarfs nicht mehr allein am Begutachtungsergebnis der Pflegeversicherung orientieren, da dort keine Feststellung zum erforderlichen Zeitaufwand für pflegerische Maßnahmen mehr getroffen wird.

§ 63b SGB XII

regelt das Nebeneinander der Leistungen – auch mit Blick auf die Leistungen der anderen Träger (insbesondere der Pflegekassen) – und die mögliche Kürzung von Pflegegeld.

§§ 64 bis 64f SGB XII