Hinweisgebersysteme - LL.M., Simone Bach - E-Book

Hinweisgebersysteme E-Book

LL.M., Simone Bach

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Beschreibung

Hinweisgebersysteme sind als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems anerkannt. Die Bedeutung von Hinweisgebersystemen wird nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben in der EU-Hinweisgeberrichtlinie künftig deutlich zunehmen. Die 2., völlig neu bearbeitete Auflage des Handbuchs, wurde von Compliance-Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bearbeitet. Dementsprechend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme in allen drei Rechtsordnungen ausführlich dargestellt. Neben einer Studie zur Frage des Missbrauchs von Hinweisgebersystemen enthält die Neuauflage auch Ausführungen zur allgemeinen Compliance-Organisation in Unternehmen sowie zu den erforderlichen Weichenstellungen bei der Implementierung. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Judikatur. Praktische Herausforderungen und Lösungen werden ebenfalls umfassend erläutert. Zahlreiche Praxishinweise runden die Darstellung ab – ein Handbuch von Praktikern für Praktiker. Die Neuauflage berücksichtigt zudem mit Ausführungen zum ersten Entwurf des Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) bereits die aktuellen Entwicklungen bei der nationalen Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie in Deutschland!

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Hinweisgebersysteme

Implementierung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

von

 

Dr. Felix RuhmannsederRechtsanwalt (RAK Berlin)Rechtsanwalt (RAK Wien)

Dr. Nicolai BehrRechtsanwalt

und

Mag. Georg Krakow, MBARechtsanwalt (RAK Wien)

 

 

2., völlig neu bearbeitete Auflage

 

 

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-5735-5

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

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Vorwort

Hinweisgebersysteme haben auf vielen Ebenen gesellschaftliche, politische und rechtliche Implikationen. Auch wenn es lange Zeit negativ konnotiert war, Meldungen über (vermeintliche) Missstände im Unternehmen abzugeben, sind Hinweisgebersysteme inzwischen auch im deutschsprachigen Raum als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems anerkannt. Dazu beigetragen haben in den vergangenen Jahren neben öffentlich bekannt gewordenen spektakulären Einzelfällen nicht zuletzt Diskussionen auf nationaler, europäischer und globaler Ebene zur Frage eines angemessenen Schutzes von Hinweisgebern.

Maßgeblichen Einfluss auf die künftige Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen hat insbesondere die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie ist am 16.12.2019 in Kraft getreten und muss vom Gesetzgeber der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verfolgt dabei nicht nur das Ziel, die Hinweisgeber, sondern auch die von den Hinweisen betroffenen Personen zu schützen. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat in Deutschland das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im November 2020 unternommen, indem es den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz) fertig gestellt und zur Abstimmung an die anderen Ressorts versandt hat. Diese wichtige Entwicklung war in der vorliegenden Neuauflage noch kurzfristig entsprechend zu berücksichtigen. Denn bislang kam Hinweisgebern zwar durch die Rechtsprechung ein gewisser Schutz zu. Mit dem beabsichtigten Hinweisgeberschutzgesetz will der deutsche Gesetzgeber aber systematisch die Rechte der meldenden Personen sowie die von einem Hinweis Betroffenen stärken. Darüber hinaus unterstreicht der Gesetzesentwurf die Rolle eines effektiven Hinweisgebersystems im Unternehmen. Die rechtlichen Vorgaben können freilich nicht den Blick darauf verstellen, dass ein Hinweisgebersystem nur dann seine positive Wirkung entfalten kann, wenn in der jeweiligen Organisation eine nachhaltige Meldekultur gefördert und auch tatsächlich gelebt wird.

Der Weg zu einem effektiven Hinweisgebersystem ist in der Praxis alles andere als trivial. Es muss sich nahtlos in das Compliance-Programm einfügen, die einschlägigen rechtlichen Anforderungen berücksichtigen sowie – in Abhängigkeit der Geschäftsausrichtung des jeweiligen Unternehmens – international wirksam sein. Das vorliegende Handbuch soll Unternehmen eine Hilfestellung für die Aufgabe bieten, ein rechtskonformes und funktionierendes Hinweisgebersystem einzuführen oder zu ergänzen. Dabei sind neben einer Studie zur Frage des Missbrauchs von Hinweisgebersystemen auch Ausführungen zur allgemeinen Compliance-Organisation in Unternehmen sowie zu den erforderlichen Weichenstellungen bei der Implementierung enthalten. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Judikatur. Die zitierte Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand Dezember 2020.

Zahlreiche Unternehmen sind im gesamten deutschsprachigen Raum tätig, weshalb die Neuauflage zwei internationale Kapitel mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme in Österreich und der Schweiz enthält. Auch in diesen Rechtsordnungen gibt es Besonderheiten, die Unternehmen bei der Implementierung bzw. internationalen Ausdehnung eines Hinweisgebersystems beachten sollten.

Als Herausgeber ist es uns eine große Freude, mit den Autorinnen und Autoren dieser Neuauflage erstklassige Vertreter ihres Fachgebietes in Deutschland, Österreich und der Schweiz gewonnen zu haben. Ihnen sowie Frau Annette Steffenkock, Frau Andrea Markutzyk, Frau Julia Wild und Herrn Tilmann Datow vom Verlag C.F. Müller, die die Arbeiten dieser Neuauflage hochprofessionell begleitet haben, gebührt unser großer Dank. Der Dank gilt auch den vielen helfenden Händen im Hintergrund, allen voran Annette Müller.

 

Berlin/München/Wien, im Februar 2021

Felix RuhmannsederNicolai BehrGeorg Krakow

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

In den USA ist das Thema Whistleblowing bereits seit vielen Jahren ein fester Bestandteil der politischen Kultur und des Rechts. Ins Bewusstsein der deutschen Öffentlichkeit hat das Phänomen hingegen erst seit einigen Jahren Eingang gefunden. Auf ein erhebliches Medienecho ist insbesondere die Entscheidung Heinisch ./. Deutschland des EGMR vom 21.7.2011 gestoßen: Die Kündigung einer Berliner Altenpflegerin, die bestehende Pflegemissstände öffentlich angeprangert hatte, wurde von den Straßburger Richtern als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet. Nicht wenige betrachten dieses Urteil als Meilenstein auf dem Weg zu einem besseren Schutz für Hinweisgeber in Deutschland.

Auch der deutsche Gesetzgeber hat sich inzwischen mehrfach mit der Thematik auseinandergesetzt. Nach wie vor sucht man jedoch sowohl im Arbeits- als auch im Datenschutzrecht vergeblich nach einer Sonderregelung. Der Plan, ins Bürgerliche Gesetzbuch eine Vorschrift zu integrieren, die speziell dem Schutz von Hinweisgebern vor arbeitsrechtlichen Sanktionen dient, wurde von der Regierung (vorerst) wieder aufgegeben. Die von den Oppositionsfraktionen unterbreiteten Gesetzesvorschläge (siehe z.B. BT-Drucks. 17/8567) haben nach derzeitigem Stand wenig Aussicht, realisiert zu werden.

Ungeachtet des Fehlens einschlägiger gesetzlicher Regelungen erweist sich die juristische Auseinandersetzung mit dem Thema insbesondere deshalb als schwierig, weil zahlreiche unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sind: Der Rechtsanwender muss sich intensiv mit Fragen des (Individual- und Kollektiv-)Arbeitsrechts, des Straf-, Gesellschafts- und Datenschutzrechts befassen, um eine umfassende, in sich schlüssige rechtliche Würdigung vornehmen zu können. Obgleich die Anzahl der einschlägigen Publikationen in der Fachliteratur in den vergangenen Jahren geradezu explodiert ist, gibt es nach wie vor nur sehr wenige Veröffentlichungen, die das Thema (aus rechtlicher Perspektive) in all seinen Facetten beleuchten. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit haben wir den Versuch unternommen, dies zu tun. Insbesondere mit den in der Praxis überaus bedeutsamen, nicht selten stiefmütterlich behandelten datenschutzrechtlichen Aspekten haben wir uns vertieft auseinandergesetzt.

In den Führungsetagen vieler Unternehmen wird Whistleblowing nach wie vor in erster Linie als Bedrohung für den Unternehmenserfolg betrachtet. Werden Informationen über (angebliche) Missstände oder (vermeintlich) illegale Machenschaften im Unternehmen an die Medien oder die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben, kann dies in der Tat einen immensen Imageverlust sowie erhebliche wirtschaftliche Schäden zur Folge haben. Die Implementierung eines funktionstüchtigen Hinweisgebersystems stellt ein geeignetes Mittel dar, derartige Konsequenzen zu verhindern. Dies ist einer der Gründe, weshalb ein solches „Frühwarnsystem“ anerkanntermaßen einen wesentlichen Bestandteil effektiver Compliance-Strukturen bildet. Nicht nur die großen, börsennotierten Unternehmen, welche nicht selten nach US-amerikanischem Recht (Sec. 301 (4) SOX) ohnehin dazu verpflichtet sind, ein Hinweisgebersystem zu implementieren, beschäftigten sich daher mit der Frage, welche Ausgestaltung den Interessen des Unternehmens bestmöglich gerecht wird, ohne in Konflikt mit dem geltenden Recht zu geraten. Auch immer mehr mittelständische Unternehmen erwägen, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Im Rahmen des vorliegenden Werks werden die Vorteile aufgezeigt, die ein derartiger Schritt aus Unternehmenssicht mit sich bringt. Ferner wird ausführlich dargelegt, was in rechtlicher, aber auch tatsächlicher Hinsicht bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems zu beachten ist, welche unterschiedlichen Möglichkeiten im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung bestehen und was die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsvarianten sind. Dabei stützen wir uns insbesondere auf das Wissen und die Erfahrungen, welche wir in den letzten Jahren im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit bei der Beratung von Unternehmen sowie in der Funktion als unternehmensexterne Ombudsstelle gesammelt haben.

Dementsprechend ist dieses Buch in erster Linie an die Verantwortlichen in Unternehmen gerichtet, die sich über die Vorteile eines Hinweisgebersystems informieren möchten, die Implementierung eines derartigen Systems planen oder ein bereits vorhandenes System verbessern wollen. Ferner kann es Rechtsanwälten, welche in diesem Bereich beratend tätig sind (oder dies zukünftig beabsichtigen), wertvolle Anregungen liefern.

Die zentralen Erkenntnisse und Praxishinweise sind in grauen Kästen zusammengefasst, um den Lesern die Möglichkeit zu eröffnen, das Wichtigste rasch aufzufinden und zu erfassen. Das Buch schließt mit einem Praxisleitfaden.

Für die Erstellung des Sachverzeichnisses danken wir Frau Nicola Wollring.

 

München/Wien/Passau, im April 2012

Alexander SchemmelFelix RuhmannsederTobias Witzigmann

Bearbeiterverzeichnis

Dr. Nicolai Behr

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, München

1. Kapitel Rn. 1–18 (zusammen mit Ruhmannseder und Krakow)

2. Kapitel (zusammen mit Ruhmannseder)

Dr. Anastasia Berger

Rechtsanwältin, Traton SE, München

4. Kapitel

Dr. Lukas Feiler

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Wien

8. Kapitel (zusammen mit Rieken, Ruhmannseder und Krakow)

Dominik Guttenberger

Rechtsanwalt, Munich Re, München

3. Kapitel

Mag. Georg Krakow, MBA

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Wien

1. Kapitel Rn. 1–18 (zusammen mit Ruhmannseder und Behr)

8. Kapitel (zusammen mit Rieken, Feiler und Ruhmannseder

Christoph Kurth, LL.M.

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Zürich

9. Kapitel (zusammen mit Winkler und Projer)

Dr. Michael Nuster, MSc.

inecos – Integrity Ethics Compliance Solutions, Wien

7. Kapitel

Dr. Kaspar Projer

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Zürich

9. Kapitel (zusammen mit Kurth und Winkler)

Simone Rieken, LL.M.

Rechtsanwältin, Baker McKenzie, Frankfurt

5. Kapitel

8. Kapitel (zusammen mit Feiler, Ruhmannseder und Krakow)

Dr. Felix Ruhmannseder

Rechtsanwalt (RAK Berlin & RAK Wien), wkk law Rechtsanwälte, Berlin/Wien

1. Kapitel Rn. 1–18 (zusammen mit Behr und Krakow)

2. Kapitel (zusammen mit Behr)

6. Kapitel

8. Kapitel (zusammen mit Rieken, Feiler und Krakow)

Cristin Schacht

M.A. (Master of Arts), Hannover

1. Kapitel Rn. 19–40 (zusammen mit Walter)

Dr. Martin Walter

Unternehmensberater, Bad Honnef

1. Kapitel Rn. 19–40 (zusammen mit Schacht)

Dr. Markus Winkler

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Zürich

9. Kapitel (zusammen mit Kurth und Projer)

 

Zitiervorschlag:

Rieken in Ruhmannseder/Behr/Krakow, Hinweisgebersysteme, Rn. 432.

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

 Bearbeiterverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 Literaturverzeichnis

1. KapitelEinführung

 I.Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

 II.Implikationen für den Hinweisgeber und die betroffene Organisation

 III.EU-Hinweisgeberrichtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz

 IV.Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung

  1.Einleitung

  2.Die Kernthesen

   a)KT1: Fast 90 % aller Hinweise werden in guter Absicht abgegeben

   b)KT2: Der Prozentsatz missbräuchlicher Meldungen ist unabhängig davon, ob der Hinweis anonym abgegeben worden ist oder nicht

   c)KT3: Die Öffnung des Hinweisgebersystems für Externe führt nicht zu einer Erhöhung missbräuchlicher Meldungen

  3.Untersuchungsergebnisse im Detail

2. KapitelGrundprinzipien eines Compliance Management Systems

 I.Grundlagen

  1.Ziele

  2.Rechtsgrundlagen im deutschen Recht

  3.Internationale Vorgaben und Ansätze zum Aufbau eines Compliance Management Systems

   a)Internationale Standards zur Korruptionsbekämpfung

    aa)US Foreign Corrupt Practices, DOJ- und SEC-Vorgaben, sowie Sentencing Guidelines

    bb)UK Bribery Act und adequate procedures

    cc)Sapin II

    dd)ISO 37001

    ee)Spezielle Vorgaben für Pharma und Medizintechnik

   b)Internationale Standards im Bereich Kartellrecht

    aa)USA

    bb)ICC-Toolkit

   c)Internationale Standards im Bereich Außenwirtschaftsrecht

   d)Internationale Standards im Bereich Datenschutz

 II.Der Weg zu einem effektiven Compliance Management System

  1.Führungskultur und Compliance-Organisation

  2.Risikoanalyse

   a)Top-Down-Analyse

   b)Risikoszenarioanalyse

   c)Risikofaktorenanalyse

   d)Fazit

  3.Richtlinien und Kontrollen

   a)Grundsätze der Ausarbeitung von Richtlinien

   b)Anzahl und inhaltliche Ausgestaltung der Richtlinien

   c)Implementierung der Richtlinien

  4.Schulungen und Kommunikation

  5.Überwachung und Revision

  6.Reaktion auf Verstöße und Nachhaltigkeit

3. KapitelPflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems

 I.Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?

  1.Allgemeine Erforderlichkeit von Hinweisgebersystemen

   a)Schutzbedürftigkeit der Hinweisgeber

   b)Schutzbedürftigkeit der Interessen der Allgemeinheit

  2.Künftige allgemeine Rechtspflichten nach Maßgabe der Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

   a)Historische Entwicklung hin zur Pflicht einer Implementierung von Hinweisgebersystemen für deutsche Unternehmen

   b)Grundsätze einer generellen Implementierungspflicht

    aa)Ziel der EU-Hinweisgeberrichtlinie

    bb)Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle

     (1)Sachlicher Anwendungsbereich

     (2)Persönlicher Anwendungsbereich

   c)Inhaltliche Ausgestaltung der Implementierung eines Hinweisgebersystems

    aa)Vertraulichkeitsgebot

    bb)Information des Hinweisgebers

    cc)Dokumentation der Meldungen

    dd)Schutzmaßnahmen

     (1)Schutz vor Repressalien

     (2)Schutz vor Haftung des Hinweisgebers

     (3)Schutz der betroffenen Person

   d)Exkurs: Pflicht zur Errichtung externer Meldekanäle

  3.Bereichsspezifische Pflichten zur Einführung von Hinweisgebersystemen nach (deutschem) Recht

   a)Rechtspflicht nach dem Kreditwesengesetz

   b)Rechtspflicht nach der Marktmissbrauchsverordnung

   c)Rechtspflicht nach Versicherungsaufsichtsgesetz

   d)Rechtspflicht nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   e)Rechtspflicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

   f)Rechtspflicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz

   g)Weitere Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern

    aa)Schutz von Hinweisgebern im Arbeitsschutzgesetz

    bb)Schutz von Hinweisgebern nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

    cc)Schutz von Hinweisgebern nach dem Geldwäschegesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch

  4.Wieso ein Hinweisgebersystem auch ohne gesetzliche Pflicht Sinn ergibt

  5.Fazit

4. KapitelWeichenstellungen bei der Implementierung

 I.Weichenstellung innerhalb der Unternehmensleitung

 II.Rahmenbedingungen eines Hinweisgebersystems

  1.Vertikale Delegation und Berichterstattung

  2.Einleitung interner Untersuchungen durch den Aufsichtsrat

  3.Verankerung des Hinweisgebersystems innerhalb des Unternehmens

   a)Thematische Zuständigkeit

   b)Zuständigkeit für Bearbeitungsschritte

    aa)Hinweiseingangsstelle

    bb)Untersuchende Stelle

    cc)Untersuchungskoordination

    dd)Remediation

  4.Schnittstellenzusammenarbeit

   a)Compliance-Abteilung und interne Revision

   b)Personalabteilung

   c)Rechtsabteilung

   d)Datenschutzabteilung und Betriebsrat

   e)Weitere Schnittstellen

  5.Hinweispflicht der Mitarbeiter

   a)Rechtliche Grenzen einer Ausweitung bestehender Hinweispflichten

   b)Vor- und Nachteile einer Ausweitung von Hinweispflichten

   c)Empfehlung zur konkreten Umsetzung

  6.Datenschutzrechtliche Abstimmung

  7.Information und Schulung potentieller Hinweisgeber

  8.Implementierung im Unternehmen

   a)Implementierung im Rahmen eines Verhaltenskodex

   b)Implementierung im Rahmen einer Richtlinie

   c)Möglichkeiten der Einführung entsprechender Regelungen in das Arbeitsverhältnis

    aa)Weisung (§ 106 GewO)

    bb)Arbeitsvertragliche Regelungen

    cc)Betriebsvereinbarung

    dd)Tarifvertrag

    ee)Zusammenfassung

 III.Beachtung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats

  1.Zwingende Mitbestimmung

   a)Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

   b)Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

  2.Freiwillige Mitbestimmung und Kooperation mit dem Betriebsrat

  3.Zuständigkeitsfragen

   a)Betriebsrat

   b)Gesamtbetriebsrat

   c)Konzernbetriebsrat

 IV.Ausgestaltung des Meldeprozesses

  1.Schutz des Hinweisgebers

  2.Hinweis

   a)Schranken privater Lebenssachverhalte

   b)Inhaltliche Bestimmung

   c)Hinweisgeberkreis

   d)Zeitliche Komponente

   e)Fehlverhalten Dritter

   f)Weitere Einschränkungen

  3.Meldekanäle

   a)Gesetzliche Rahmenbedingungen

   b)Vertraulichkeit des Hinweisgebersystems

   c)Praktische Umsetzung

   d)Einzelne Meldekanäle

    aa)Elektronische Meldekanäle

    bb)Telefon-Hotline

    cc)Fachabteilungen und Management

    dd)Externe Ombudsperson

 V.Aufklärung

  1.Prozess

  2.Untersuchungsschritte

   a)Kommunikation mit dem Hinweisgeber

   b)Vorprüfung

   c)Kategorisierung

   d)Vorbereitung der internen Untersuchung

  3.Handlungsprinzipien

  4.Abschluss der internen Untersuchung

 VI.Remediation

5. KapitelBeachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben

 I.Einleitung und Begriffsbestimmung

 II.Rechtlicher Rahmen

 III.Anwendungsbereich

  1.Anwendungsbereich der DSGVO

  2.Anwendungsbereich des BDSG n.F

 IV.Grundlegende Erwägungen vor der Einführung eines Hinweisgebersystems

 V.Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

  1.Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 DSGVO

   a)Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO

    aa)Freiwilligkeit

    bb)Bestimmtheit und Information

    cc)Keine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten Dritter

    dd)Widerruflichkeit der Einwilligung

   b)Vertragliche Zwecke, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO

   c)Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO

   d)Berechtigte Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO

  2.Nationale Erlaubnisnormen auf der Grundlage von Art. 88 DSGVO: § 26 BDSG n.F

   a)§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.F

   b)§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG n.F

   c)Betriebsvereinbarung, § 26 Abs. 4 BDSG n.F

 VI.Verarbeitung strafrechtlich relevanter Daten – Art. 10 DSGVO

 VII.Anonymität des Hinweisgebers

 VIII.Interner vs. externer Betrieb des Hinweisgebersystems, Datenübermittlungen

 IX.Information der betroffenen Person

 X.Sicherheit der Datenverarbeitung

 XI.Einbindung des Datenschutzbeauftragten und Datenschutzfolgenabschätzung

 XII.Einbindung des Betriebsrats

 XIII.Datenlöschung

 XIV.Empfehlungen aus datenschutzrechtlicher Sicht

6. KapitelInformationen aus Hinweisgebersystemen im Lichte strafprozessualer Ermittlungshandlungen

 I.Staatliche Ermittlungsmaßnahmen gegenüber interner Ombudsperson

  1.Vernehmung als Zeuge

  2.Durchsuchung und Beschlagnahme

  3.Syndikusanwalt als interne Ombudsperson

 II.Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen bei externer Ombudsperson

  1.Vernehmung als Zeuge

  2.Durchsuchung und Beschlagnahme bei externer Ombudsperson

  3.Grundsätze der Beschlagnahme von Informationen aus internen Untersuchungen

 III.Beschlagnahmeschutz durch Regelungen in EU-Hinweisgeberrichtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz?

 IV.Ausblick auf mögliche Änderungen durch das Verbandssanktionengesetz

7. KapitelPraktische Herausforderungen und Lösungen

 I.Einleitung

 II.Herausforderungen meistern

  1.Meldekultur sicherstellen

   a)Verhaltenskodex und interne Hinweisgeber-Richtlinie

   b)Die Rolle des Managements

   c)Vorteile und Nutzen verständlich kommunizieren

  2.Konkrete Ausgestaltung des Hinweisgebersystems – organisatorische und technische Maßnahmen, um hilfreiche Meldungen zu erhalten

   a)Organisatorische und technische Anforderungen

   b)Anforderungen an Hinweisempfänger

   c)Vertraulichkeit sicherstellen

   d)Welche Kanäle sollen angeboten werden?

  3.Kreis möglicher Hinweisgeber und zulässiger Hinweisgegenstände

  4.Verpflichtungen zu und Prämien für Meldungen?

  5.Risiko des Missbrauchs und Sanktionen gegen böswillige Falschmeldungen

  6.Kommunikation und Training – Bekanntheit der Kanäle sicherstellen und Hilfe zur Nutzung bieten

  7.Die ersten Schritte nach dem Eingang eines Hinweises – Plausibilisierung, Kategorisierung und Feedback

  8.Ermittlungen und Folgemaßnahmen

  9.Monitoring und Reporting

8. KapitelLänderteil Österreich

 I.Einleitung

  1.Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

  2.Finanzmarktaufsichtsbehörde

 II.Rechtspflicht zur Einführung von Hinweisgebersystemen in österreichischen Unternehmen?

  1.§ 99g BWG

  2.§§ 95 Abs. 1, 195 Abs. 1 BörseG

  3.§ 40 Abs. 1 FM-GwG

  4.Bislang Ermessensspielraum in sonstigen Fällen

 III.Beachtung arbeitsrechtlicher Vorgaben

  1.§ 96 Abs. 1 Ziff. 3 ArbVG

  2.§ 10 AVRAG

 IV.Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben

  1.Begriffsbestimmung

  2.Rechtlicher Rahmen

  3.Anwendungsbereich der DSGVO

  4.Grundlegende Erwägungen vor der Einführung eines Hinweisgebersystems

  5.Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

   a)Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 DSGVO

    aa)Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO

     (1)Freiwilligkeit

     (2)Bestimmtheit und Information

     (3)Keine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten Dritter

     (4)Widerruflichkeit der Einwilligung

    bb)Vertragliche Zwecke, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO

    cc)Rechtliche Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO

    dd)Berechtigte Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO

   b)Verarbeitung strafrechtlich relevanter Daten – Art. 10 DSGVO

   c)Betriebsvereinbarung oder arbeitsrechtliche Zustimmung

  6.Anonymität des Hinweisgebers

  7.Interner vs. externer Betrieb des Hinweisgebersystems, Datenübermittlungen

  8.Konzerninterne Datenübermittlung

  9.Information der betroffenen Person

  10.Sicherheit der Datenverarbeitung

  11.Einbindung des Datenschutzbeauftragten und Datenschutzfolgenabschätzung

  12.Datenlöschung

  13.Empfehlungen für die Implementierung in Österreich

9. KapitelLänderteil Schweiz

 I.Einleitung

 II.Anforderungen an Compliance-Programme, einschließlich Hinweisgebersysteme

  1.Grundlegendes

  2.Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

  3.Strafrechtliche Sanktionierung

  4.Verwaltungs(straf)recht

  5.Ausgestaltung des Compliance-Programms

 III.Whistleblowing aus Sicht des Hinweisgebers

  1.Ausgangspunkt und Umfeld von Hinweisen

  2.Melderecht oder Meldepflicht? Je nach Stellung im Unternehmen

  3.Adressat der Meldung

  4.Kaskade der Meldeadressaten gem. bundesgerichtlicher Rechtsprechung

 IV.Whistleblowing aus Sicht des Unternehmens

  1.Pflicht zur Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen?

  2.Verfahren im Allgemeinen und Vorgehen bei internen Untersuchungen

  3.Maßnahmen aufgrund festgestellter Ergebnisse; Kündigungsschutz

 V.Whistleblowing aus Sicht der betroffenen Personen

  1.Mitwirkungspflicht bei internen Untersuchungen

  2.Schutzmaßnahmen und Verteidigungsrechte

 VI.Hinweisgebersysteme in internationalen Konzernen

 VII.Melde- und Informationspflichten betreffend den Betrieb von Hinweisgebersystemen

 VIII.Zusammenfassung und Empfehlungen für die Implementierung in der Schweiz

 Stichwortverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Länderteil Deutschland und Österreich

 

a.A.

anderer Ansicht

abl.

ablehnend

ABlEG

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft

ABlEU

Amtsblatt der Europäischen Union

Abs.

Absatz

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

AG

Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift); Amtsgericht

AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG

Aktiengesetz

Alt.

Alternative

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)

AMEX

American Stock Exchange

Anm.

Anmerkung

AnwBl.

Anwaltsblatt (Zeitschrift)

AO

Abgabenordnung

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbRAktuell

Arbeitsrecht Aktuell (Zeitschrift)

ArbRB

Der Arbeits-Rechts-Berater (Zeitschrift)

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

Art.

Artikel

AuA

Arbeit und Arbeitsrecht (Zeitschrift)

Aufl.

Auflage

AuR

Arbeit und Recht (Zeitschrift)

AWG

Außenwirtschaftsgesetz

BAG

Bundesarbeitsgericht

BAGE

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

BAT

Bundesangestelltentarifvertrag

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BBG

Bundesbeamtengesetz

BbiG

Berufsbildungsgesetz

BDG

Bundesdisziplinargesetz

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

Bespr.

Besprechung

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen

BilMoG

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

BImSchG

Bundesimmissionsschutzgesetz

BKR

Zeitschrift für Bank und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift)

BORA

Berufsordnung der Rechtsanwälte

BörsenG

Börsengesetz

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

BR-Drucks.

Bundesratsdrucksache

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BtMG

Betäubungsmittelgesetz

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

CCZ

Corporate Compliance Zeitschrift (Zeitschrift)

CEA

Commodity Exchange Act

CR

Computer und Recht (Zeitschrift)

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DCGK

Deutscher Corporate Governance Kodex

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

dies.

dieselbe/n

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift (Zeitschrift)

DöD

Der öffentliche Dienst (Zeitschrift)

DriG

Deutsches Richtergesetz

DStR

Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

DuD

Datenschutz und Datensicherheit (Zeitschrift)

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

entspr.

entsprechend

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EU-GRCh

Europäische Grundrechtscharta

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EUZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

EWiR

Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

etc.

et cetera

f.

folgende

FD-StrafR

Fachdienst Strafrecht (Zeitschrift)

FCA

Federal False Claims Act

FCPA

Foreign Corrupt Practices Act

ff.

fortfolgende

FGO

Finanzgerichtsordnung

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift

GA

Goltdammer‘s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)

GebrMG

Gebrauchsmustergesetz

GefStoffV

Gefahrenstoffverordnung

gem.

gemäß

GenG

Genossenschaftsgesetz

GeschmMG

Geschmacksmustergesetz

GewO

Gewerbeordnung

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHR

GmbH-Rundschau (Zeitschrift)

grds.

grundsätzlich

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

GWG

Geldwäschegesetz

GWR

Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

HGB

Handelsgesetzbuch

h.L.

herrschende Lehre

h.M.

herrschende Meinung

HRRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Zeitschrift)

Hrsg.

Herausgeber

HS

Halbsatz

InsO

Insolvenzordnung

i.S.d.

im Sinne des/der

i.S.v.

im Sinne von

i.Ü.

im Übrigen

ITRB

Der IT-Rechtsberater (Zeitschrift)

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)

JR

Juristische Rundschau (Zeitschrift)

JuS

Juristische Schulung (Zeitschrift)

JZ

Juristenzeitung (Zeitschrift)

Kap.

Kapitel

KJ

Kritische Justiz (Zeitschrift)

krit.

kritisch

KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

KrW-/AbfG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

KWG

Gesetz über das Kreditwesen

LG

Landgericht

lit.

litera

MarkenG

Markengesetz

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)

MitbestG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

MMR

MultiMedia und Recht (Zeitschrift)

MschrKrim

Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NASDAQ

National Association of Securities Dealers Automated Quotations

n.F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

NJOZ

Neue Juristische Online Zeitschrift (Zeitschrift)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (Zeitschrift)

NStZ-RR

NStZ-Rechtssprechungsreport (Zeitschrift)

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)

NYSE

New York Stock Exchange

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)

NZI

Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (Zeitschrift)

NZWiSt

Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (Zeitschrift)

OLG

Oberlandesgericht

OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PatG

Patentgesetz

PersR

Der Personalrat (Zeitschrift)

PublG

Publizitätsgesetz

PuR

Personal und Recht (Zeitschrift)

RdA

Recht der Arbeit (Zeitschrift)

RDV

Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift)

RG

Reichsgericht

RIW

Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)

Rspr.

Rechtsprechung

SOA (SOX)

Sarbanes-Oxley Act

S., s.

Satz, Seite, siehe

SchwarzArbG

Schwarzarbeitergesetz

SEA

Securities Excange Act

SGB VII

Sozialgesetzbuch

s.o.

siehe oben

SOX

Sarbanes-Oxley-Act

SprAuG

Sprecherausschussgesetz

StBW

Steuerberater Woche (Zeitschrift)

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

StraFo

Strafverteidigerforum (Zeitschrift)

StV

Strafverteidiger (Zeitschrift)

s.u.

siehe unten

str.

streitig

TdL

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

TDDSG

Teledienstdatenschutzgesetz

TVG

Tarifvertragsgesetz

TV-L

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TVöD

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

u.a.

unter anderem, und andere

UKBA

UK Bribery Act

UrhG

Urhebergesetz

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

VAG

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

Var.

Variante

vert.

vertiefend

vgl.

vergleiche

VOB/A

Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A

VOL/A

Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A

WHG

Wasserhaushaltsgesetz

WiStG

Wirtschaftsstrafgesetz

wistra

Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (Zeitschrift)

WPA

Whistleblower Protection Act

WpDVerOV

Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

WM

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (Zeitschrift)

z.B.

zum Beispiel

ZCG

Zeitschrift für Corporate Governance (Zeitschrift)

ZD

Zeitschrift für Datenschutz (Zeitschrift)

ZFA

Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift)

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (Zeitschrift)

zit.

zitiert

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift)

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift)

z.T.

zum Teil

zust.

zustimmend

zutr.

zutreffend

ZWH

Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (Zeitschrift)

 

Länderteil Schweiz

 

AJP/PJA.

Aktuelle Juristische Praxis/Pratique Juridique Actuelle (Zeitschrift)

ArGV 3

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) (Schweiz)

BankG

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) (SR 952.0) (Schweiz)

BBl

Bundesblatt (Schweiz)

BGE

Bundesgerichtsentscheid (Schweiz)

BGer

Bundesgericht (Schweiz)

BPG

Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1) (Schweiz)

BV

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) (Schweiz)

COSO

Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission

Digma

Zeitschrift für Datenrecht und Informationssicherheit (Zeitschrift)

DOJ

U.S. Department of Justice

DSG

Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) (Schweiz)

DSGVO

Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union

Economiesuisse

Verband der Schweizer Unternehmen

EDÖB

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (Schweiz)

FIFA

Fédération Internationale de Football Association/Internationaler Verband des Association Football

FINIG

Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz) (SR 954.1) (Schweiz)

FINMA

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Schweiz)

FINMAG

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz) (SR 956.1) (Schweiz)

GesKR

Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift)

GKV

Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung) (SR 946.202.1) (Schweiz)

GwG

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz) (SR 955.0) (Schweiz)

GwV-FINMA

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA) (SR 955.033.0) (Schweiz)

ICC

International Chamber of Commerce

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer (Schweiz)

ISO

International Organisation for Standardization

ISO 19600

Internationaler Standard für Compliance Management Systeme

ISO 37001

Internationaler Standard für Anti-Korruptions Management Systeme

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen

MWSTG

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz) (SR 641.20) (Schweiz)

OECD

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

OR

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (SR 220) (Schweiz)

PS 980

Schweizer Prüfungsstandard (PS) 980: Grundsätze zur Prüfung von Compliance Management Systemen

RAB

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (Schweiz)

recht

Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis (Zeitschrift)

RiU

Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen (Zeitschrift)

SJ

La Semaine Judiciaire (Zeitschrift)

SJZ/RSJ

Schweizerische Juristen-Zeitung/Revue Suisse de Jurisprudence (Zeitschrift)

SR

Systematische Rechtssammlung (Schweiz)

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) (Schweiz)

StPO

Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung) (SR 312.0) (Schweiz)

SwissHoldings

Verband der Industrie- und Dienstleistungskonzerne

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) (SR 814.01) (Schweiz)

VStrR

Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0) (Schweiz)

VwVG

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) (SR 172.021) (Schweiz)

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210) (Schweiz)

ZStrR/RPS

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht/Revue Pénale Suisse (Zeitschrift)

Literaturverzeichnis

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Busekist/Schlitt Der IDW PS 980 und die allgemeinen rechtlichen Mindestanforderungen an ein wirksames Compliance Management System, (2) – Risikoermittlungspflicht, CCZ 2012, 86

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European Data Protection Board Recommendations 02/2020 on the European Essential Guarantees for surveillance measures

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Gola Datenschutz-Grundverordnung: DS-GVO, 2. Aufl. 2018 (zit.: Gola/Bearbeiter)

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Gola/Klug Die Entwicklung des Datenschutzrechts, NJW 2020, 2774

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Grambow Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Compliance-Management-Systemen – Teil 1, CB 2016, 210 (Teil 1) und CB 2016, 245 (Teil 2)

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Habbe Interne Untersuchungen durch den Aufsichtsrat, CCZ 2019, 27

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Johnson Die Regelung zur Beweislastumkehr nach Maßgabe des Richtlinienentwurfs der EU-Kommission zum Schutz von Hinweisgebern – Quell eines institutionellen Rechtsmissbrauchs?, CCZ 2019, 66

Jung Datenschutz-(Compliance-)Management-Systeme – Nachweis- und Rechenschaftspflichten nach der DS-GVO, ZD 2018, 208

Kaufmann/Häferer/Grimhardt The new EU Whistleblowing Directive, CRi 1/2020, 14

Kehr/Zapp DSGVO – Ein erster Überblick aus der Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden, CB 2020, 100

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Kimberly Die Regelungen der EU-Hinweisgeberrichtlinie und ihre Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, CB 2020, 284

Klaas Unternehmensinterne Verstöße und „Whistleblowing“: Zum Grundrechtsschutz der Beteiligten und den Anforderungen an eine einfachrechtliche Regelung, CCZ 2019, 163

Klasen/Schaefer Whistleblower, Zeuge und „Beschuldigter” – Informationsweitergabe im Spannungsfeld grundrechtlicher Positionen, BB 2012, 641

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Kort Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung bei der Einführung von „Ethik-Richtlinien“, FS Buchner, 2009, S. 477

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Lütke/Gramlich Schutz von Hinweisgebern und betroffenen Personen im GeschGehG und in der Hinweisgeber-Richtlinie, wistra 2020, 354

Mann Anwaltsprivileg und Zeugnisverweigerungsrecht des unternehmensinternen Syndikus, DB 2011, 978

Maume/Haffke Whistleblowing als Teil der Unternehmenscompliance – Rechtlicher Rahmen und Best Practice, ZIP 2016, 199

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Nezmeskal-Berggötz Einführung und Inhalte von Ethikrichtlinien in multinationalen Unternehmen, CCZ 2009, 209

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Oesterle Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance-Organisation von Unternehmen, 2016

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dies Das neue Verbandssanktionengesetz – Fragen und Auswirkungen für die Compliance-Praxis, NZG 2019, 1361

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Peters/Klingberg Die Entbindung von der Schweigepflicht bei Wirtschaftsprüfern und gemischten Sozietäten durch juristische Personen, ZWH 2012, 11

Preis/Seiwerth Geheimnisschutz im Arbeitsrecht nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, RdA 2019, 351

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Reifert Codes of Conduct nach der DSGVO, ZD 2019, 305

Richardi Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 16. Aufl. 2018 (zit.: Richardi/Bearbeiter BetrVG)

Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching BeckOK Arbeitsrecht, 57. Edition – Stand: 1.9.2020 (zit.: BeckOK-ArbR-Bearbeiter)

Rotsch/Mutschler/Grobe Der Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz – kritische Analyse und Ausblick, CCZ 2020, 169

Rütters/Schneider Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen im Unternehmensgewahrsam, GA 2014, 160

Ruhmannseder Unternehmensinterne Ermittlungen – rechtliche Fallstricke in Deutschland und Österreich in Festschrift für Imme Roxin, 2012, 501

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Siegler Wie ein FCPA-Verstoß vermieden werden kann, wenn ein Geschäftspartner „ausländischer Amsträger“ wird, CCZ 2014, 186

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Spehl/Momsen/Grützner Unternehmensinterne Ermittlungen – Ein internationaler Überblick, CCZ 2013, 260 (Teil I), CCZ 2014, 2 (Teil II), CCZ 2014, 170 (Teil III)

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Wiedmann/Greubel Compliance Management Systeme – Ein Beitrag zur effektiven und effizienten Ausgestaltung, CCZ 2019, 88

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Withus/Hein Prüfung oder Zertifizierung eines Compliance Management Systems – Voraussetzungen und mögliche Rechtsfolgen, CCZ 2011, 125

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Glaser/Komenda Whistleblowing in Österreich – Gefahren, Probleme und Lösungsmöglichkeiten, JRP 2012, 207

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Lechner (Datenschutzbehörde), Hinweisgebersysteme, 2017

Naderhirn Whistleblowing im Arbeitsrecht – Ausgewählte Aspekte, DRdA 2014, 14

Rebhahn Mitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz, 2009;

Reis Zur Zulässigkeit von Whistleblowing-Hotlines, RdW 2009, 396

Risak Whistleblowing durch den Betriebsrat, ecolex 2012, 243

Ruhmannseder in Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann, Compliance aktuell, Whistleblowing in Österreich – Einführung von Hinweisgebersystemen in Unternehmen, Fach O 1105

ders. in Soyer (Hrsg.), Handbuch Unternehmensstrafrecht, 2020, Kapitel 13 – Compliance-Strategien

Schrank/Kristöfl Whistleblower: ein Segen für Unternehmen?, SWK 2020, 1398;

Schweiger Die Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern – arbeitsrechtliche Konsequenzen, RdW 2020, 453 (Teil I), 533 (Teil II)

Simones Notwendigkeit eines Gesetzes zum Schutz von Whistleblowern?, RdA 2013, 236

Soyer Handbuch Unternehmensstrafrecht, 2020 (zit.: Soyer/Bearbeiter)

Spring „Whistleblowing“ – „Verpfeif“-Maßnahmen aus datenschutzrechtlicher Sicht, ecolex 2007, 139

Wess Unternehmensinterne Ermittlungen – Erfahrungen und Problemstellungen in Österreich, AnwBl 2013, 223.

Länderteil Schweiz

 

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Berger/Lee Do Corporate Whistleblower Laws Deter Accounting Fraud?, Working paper, 2019

Bettex Le cadre légal des enquêtes internes dans les banques et autres grandes entreprises en droit du travail SJ 2/2013, S. 157

ders. Le whistleblowing: quelques considérations sur le whistleblowing et le droit suisse Der Schweizer Treuhänder 6-7/2014, S. 492

Böckli Schweizer Aktienrecht – mit Fusionsgesetz, Börsengesellschaftsrecht, Konzernrecht, Corporate Governance, Recht der Revisionsstelle und der Abschlussprüfung in neuer Fassung unter Berücksichtigung der angelaufenen Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts, 4. Aufl. 2009

Bowen/Call/Rajgopal Whistle-Blowing: Target Firm Characteristics and Economic Consequences, The Accounting Review 4/2010, S. 1239

Buff Compliance: Führungskontrolle durch den Verwaltungsrat, 2000

COSO International Control – Integrated Framework, 2019

Von der Crone Aktienrecht, 2. Aufl. 2020

DOJ Criminal Division Evaluation of Corporate Compliance Programs, June 2020

Economiesuisse Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance, ursprünglich 2002, überarbeitete Fassung 2014

Economiesuisse/SwissHoldings Grundzüge eines wirksamen Compliance-Managements, 2014

EDÖB 20. Tätigkeitsbericht, 2012/2013

Ehmann/Selmayr Beck'sche Kurz-Kommentare, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), 2. Aufl. 2018 (zit.: Ehmann/Selmayr/Bearbeiter)

Forster Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, 2006

Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel Schweizerisches Aktienrecht, 1996

Fritsche Interne Untersuchungen in der Schweiz – Ein Handbuch für regulierte Finanzinstitute und andere Unternehmen, 2013

Gauch/Schmid Zürcher Handkommentar ZK, Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2. Abteilung, Art. 1-529 OR, 4. Aufl. 2006 (zit.: Gauch/Schmid/Bearbeiter)

Geiser Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre Schranken, 1983

Geiser/Fountoulakis Basler Kommentar BSK, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018 (zit.: Geiser/Fountoulakis/Bearbeiter)

Häner Öffentlichkeitsprinzip – Geschäftsgeheimnis, Digma 3/2016, S. 118

Hauser/Hergovits/Blumer Whistleblowing Report 2019, 2019

Hausheer/Walter Berner Kommentar BK, Einleitung und Kommentar zu den Art. 319-330b OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, 2010 (zit.: Hausheer/Walter/Bearbeiter)

Hilti Schutz von Whistleblowing in Europa? – zu den rechtlichen Regelungen zum Schutz von Whistleblower(inne)n in Europa, Digma 6/2016, S. 6

Hofstetter Corporate Governance in der Schweiz – Bericht im Zusammenhang mit den Arbeiten der Expertengruppe „Corporate Governance“, 2002

ders. Grundlagenbericht zur Revision: Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance, 2. Aufl. 2014

Honsell/Vogt/Watter Basler Kommentar BSK, Obligationenrecht II, Art. 530-964 OR, 5. Aufl. 2016 (zit.: Honsell/Vogt/Watter/Bearbeiter)

Hug Whistleblowing et secrets pénalement protégés: quels risques pour le lanceur d'alerte eb Suisse? ZStrR/RPS 1/2013, S. 1

ICC Comisssion on Competition The ICC Antitrust Compliance Toolkit – practical antitrust compliance tools for SMEs and larger companies, 2013

Imbach-Haumüller Whistleblowing – Bestandteil einer effektiven internen Kontrolle, GesKR 1/2013, S. 71

Jositsch/Conte Bankgeheimnisverletzung durch Whistleblowing, SJZ/RSJ 15/2017, S. 357

Jositsch/Drzalic Revision des Korruptionsstrafrechts, AJP/PJA 3/2016, S. 349

Jungo Whistleblowing – Lage in der Schweiz, recht 2/2012, S. 65

Kiener/Kälin/Wyttenbach Grundrechte, 3. Aufl. 2018

Knecht Arbeitsvertrag – Leitende Arbeitnehmende in: Münch/Kasper-Lehne/Probst (Hrsg.), Schweizer Vertragshandbuch, 3. Aufl. 2018, S. 707

Kunz/Jutzi/Schären Stämpflis Handkommentar SHK, Geldwäschereigesetz, 2017 (zit.: Kunz/Jutzi/Schären/Bearbeiter)

Kurer Legal and Compliance Risk: A Strategic Response to a Rising Threat for Global Business, 2015

Länzlinger Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Erfahrungen im Zusammenhang mit Mitarbeiterbefragungen in: Romerio/Bazzani (Hrsg.), Interne und regulatorische Untersuchungen, 2015, S. 107

Lengauer/Ruckstuhl Compliance, 2017

Licci Codes of Conduct im Arbeitsverhältnis mit besonderem Blick auf das Whistleblowing, AJP/PJA 8/2015, S. 1168

Livschitz Datenschutz in Compliance und Rechtsverfahren in: Passadelis/Rosenthal/Thür (Hrsg.), Datenschutzrecht – Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, 2015, S. 613

Locher Whistleblowing durch Staatsangestellte: datenschutzrechtliche Voraussetzungen der Offenlegung von Missständen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, Digma 1/2016, S. 26

Maurer-Lambrou/Blechta Basler Kommentar BSK, Datenschutzgesetz (DSG) / Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), 2014 (zit.: Maurer-Lambrou/Blechta/Bearbeiter)

Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Mit neuem Firmen- und künftigem Handelsregisterrecht und unter Einbezug der Aktienrechtsreform, 12. Aufl. 2018

Niggli/Wiprächtiger Basler Kommentar BSK, Strafrecht I, Art 1-110 StGB/JStG, 3. Aufl. 2013 (zit.: Niggli/Wiprächtiger/Bearbeiter 3. Aufl.)

dies. Basler Kommentar BSK, Strafrecht, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 (zit.: Niggli/Wiprächtiger/Bearbeiter)

OECD Anti-Bribery Convention, Phase 4 Report: Switzerland, 2018

Rieder Whistleblowing als interne Risikokommunikation – Ausgestaltung eines unternehmensinternen Whistleblowing-Systems aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht in Müller/Geiser (Hrsg.), Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen RiU Band 2, 2013

Rosenthal/Jöhri Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, 2. Aufl. 2018 (zit.: Rosenthal/Jöhri/Bearbeiter)

Rotz Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Compliance Officers einer Bank – unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Bestimmungen des Finanzmarktrechts, 2019

Rudolph Interne Untersuchungen: Spannungsfelder aus arbeitsrechtlicher Sicht, SJZ/RSJ 16-17/2018, S. 385

Sethe/Andreotti Compliance und Verantwortlichkeit in: Isler/Sethe (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII, 2016, S. 85

Strasser Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensjuristen einer Schweizer Bank in: Von und zu Liechtenstein/Monti/Vesterdorf/Westbrook/Wildhaber (Hrsg.), Economic Law and Justice in Times of Globalisation – Wirtschaftsrecht und Justiz in Zeiten der Globalisierung, FS für Carl Baudenbacher, 2007, S. 749

Streiff/von Kaenel/Rudolph Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012 (zit.: Streiff/von Kaenel/Rudolph/Bearbeiter)

Stubben/Welch Evidence on the Use and Efficacy of Internal Whistleblowing Systems, Journal of Accounting Research, 2/2020, S. 473

dies. Research: Whistleblowers Are a Sign of Healthy Companies, Harvard Business Review, 14.11.2018

Trechsel/Pieth Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 (zit.: Trechsel/Pieth/Bearbeiter)

Vasella Whistleblowing-Systeme im Konzern, Digma 2/2016, S. 76

Watter/Vogt/Bauer/Winzeler Basler Kommentar BSK, Bankengesetz (BankG), 2. Aufl. 2013 (zit.: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler/Bearbeiter)

Widmer-Lüchinger/Oser Basler Kommentar BSK, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020 (zit.: Widmer-Lüchinger/Oser/Bearbeiter)

1. KapitelEinführung

Inhaltsverzeichnis

I.Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

II.Implikationen für den Hinweisgeber und die betroffene Organisation

III.EU-Hinweisgeberrichtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz

IV.Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung

1

Der Umgang mit Hinweisgebern wird seit jeher kontrovers diskutiert. Gerade in Deutschland ist dieses Thema historisch vorbelastet. In den letzten Jahren hat allerdings eine deutlich wahrnehmbare Veränderung stattgefunden. Wurden Hinweisgeber früher häufig noch als Spitzel oder Denunzianten angesehen, verändert sich die öffentliche Wahrnehmung dahingehend, dass Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu leisten, dass Missstände in der Zivilgesellschaft, Wirtschaft oder Politik öffentlich gemacht und so adressiert werden.

2

Dazu beigetragen haben spektakuläre Fälle wie die von Edward Snowden, Chelsea Manning, den Paradise und Panama Papers, Luxleaks oder Football Leaks. Mal ging es um umfassende Überwachung durch Geheimdienste oder Verbrechen von Militärs, mal um Steuerhinterziehung durch betuchte Bürger aus aller Herren Länder. Wenn sich Hinweisgeber gutgläubig verhalten, kann nicht überschätzt werden, welchen Beitrag sie leisten können, damit Fehlverhalten in der Gesellschaft oder – insoweit das Thema dieses Buches – in einem Unternehmen erkannt und abgestellt wird.

3

Zwar kann auch das beste Compliance-Programm nicht jede kriminell-kreative Idee Einzelner unterbinden. Wenn aber Personen, die im Begriff sind, die Regeln zu brechen, zu umgehen oder dies bereits getan haben, befürchten müssen, dass ihr Verhalten ans Licht kommen, hält es den ein oder anderen möglicherweise von einem Fehltritt ab, wenn die greifbare Möglichkeit der Aufdeckung durch einen Hinweisgeber besteht. Dementsprechend wird ein Hinweisgebersystem inzwischen auch im deutschsprachigen Raum als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance Management Systems angesehen.[1] Die Bedeutung von Hinweisgebersystemen wird nicht zuletzt aufgrund der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[2] (kurz „EU-Hinweisgeberrichtlinie“), künftig deutlich zunehmen. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie ist am 16.12.2019 in Kraft getreten und muss vom Gesetzgeber der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden.[3] In Deutschland wird dies durch das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) erfolgen.

4

Der Vorteil von Hinweisgebersystemen gegenüber anderen Kontrollmechanismen wie Richtlinien, Handlungsanweisungen oder Schulungen ist, dass ein Hinweisgebersystem „bottom up“ funktioniert. Das bedeutet, nicht die Compliance-Abteilung selbst entscheidet zentral, welche Themen für die Mitarbeiter und die Organisation relevant sind, sondern die Mitarbeiter entscheiden zu einem gewissen Teil selbst, welche Themen mit dem jeweiligen Rechtsempfinden nicht im Einklang stehen. Dabei können auch regionale und kulturelle Unterschiede eine Rolle spielen.

5

Natürlich haben einige Hinweisgeber ihre eigene Agenda und verfolgen möglicherweise primär egoistische Ziele. An dieser Stelle setzt aber die Verantwortung der zuständigen Personen im Unternehmen ein, Prozesse zu entwickeln, um falsche Hinweise oder fehlgeleitete Motive zu erkennen und von den wichtigen Details zu trennen. Derartige globale Konzepte in einer lebenden Organisation wie einem Unternehmen sind nicht einfach zu implementieren und zu steuern. Mit der nötigen Aufmerksamkeit für die Prozesse und deren kontinuierliche Anpassung, kann jedes Unternehmen über das Hinweisgebersystem einen wertvollen Beitrag dazu leisten, dass sich das Unternehmen und seine Mitarbeiter an die geltenden Gesetze halten und zugleich eine Arbeitsumgebung schaffen, in der sich alle Unternehmensangehörige sicher und wohl fühlen.

6

Die Schwierigkeit liegt in der Praxis aktuell noch darin begründet, dass sich nicht alle Unternehmensleiter und Compliance-Verantwortlichen darüber bewusst sind, wie wichtig der Beitrag eines Hinweisgebersystems für die Unternehmenskultur und die Effektivität des Compliance-Programms ist. Möglicherweise hat auch der ein oder andere Entscheider noch eine Leiche im Keller, die er lieber begraben lassen möchte. Positive Änderungen des Verhaltens oder der Kultur können in einem Unternehmen aber nur durch Offenheit und Transparenz herbeigeführt werden.[4] Das gilt für technische Fehler genauso wie für Korruption oder Kartellabsprachen oder die Sicherheit am Arbeitsplatz inklusive dem Schutz vor sexuellen Übergriffen oder unangebrachtem Verhalten. Wer ein Unternehmen betreibt oder leitet, hat sowohl die gesellschaftliche als auch die rechtliche Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mitarbeiter in dem Unternehmen sicher und wohl fühlen und die Gesellschaft und Kunden nicht durch Fehlverhalten aus dem Unternehmen heraus geschädigt werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu statt vieler Hauschka/Moosmayer/Lösler/Buchert Corporate Compliance, § 42 Rn. 62 ff.

[2]

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.

[3]

Zu den Einzelheiten vgl. etwa Dilling CCZ 2019, 214; Erlebach CB 2020, 284; Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann/Götz Compliance aktuell, Fach 2102.

[4]

Vgl. dazu auch Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann/Götz Compliance aktuell, Fach 2102 Rn. 5.

1. Kapitel Einführung › I. Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

I.Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

7

Hinweisgebersysteme beinhalten Verfahren und Prozesse zum „Whistleblowing“. Für diesen Begriff gibt es bisher keine einheitliche, allgemein anerkannte Definition. Die im anglo-amerikanischen Raum gebräuchlichste Definition liefern Miceli/Near Journal of Business Ethics 1995, Vol. 4, No. 1, S. 1: „The disclosure by organization members (former or current) of illegal, immoral or illegitimate practices under the control of their employers, to persons or organizations that may be able to effect action“. Übertragen ins Deutsche kann der Begriff „Whistleblowing“ daher – verkürzt – als „Aufdeckung von Missständen“ umschrieben werden.

8

Für den „Whistleblower“ selbst wird (ins Deutsche übersetzt) häufig auch der wertneutrale und daher sachgerechte Begriff „Hinweisgeber“ verwendet.[1] Bei der Organisation, welcher der Hinweisgeber angehört und welcher das (angeblich) unlautere Verhalten entspringt, handelt es sich in den meisten Fällen um ein Wirtschaftsunternehmen. Hinweisempfänger können aber auch andere Institutionen – insbesondere Behörden – sein. Ist der Hinweisempfänger Teil der Organisation, der das angeprangerte Fehlverhalten entspringt (oder wurde er von dieser beauftragt, entsprechende Hinweise entgegenzunehmen), spricht man vom „internen“ Whistleblowing.[2] Die Unterrichtung von Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden, Medien oder anderen öffentlichen Stellen wird als „externes“ Whistleblowing bezeichnet.[3]

9

Ein sog. „Hinweisgebersystem“ in Unternehmen ermöglicht es Beschäftigten bzw. je nach Ausgestaltung Dritten (z.B. Kunden), über ein bestimmtes Verfahren (anonym) Informationen über Verhaltensweisen von Beschäftigten des Unternehmens abzugeben, die nicht im Einklang mit dem Gesetz oder unternehmensinternen Verhaltensregeln stehen.[4] Ziel eines unternehmensinternen Hinweisgebersystems ist es, durch Meldungen frühzeitig Probleme, Kontrollmängel und Missstände aufzudecken und ihnen entsprechend entgegenzuwirken.[5]

Anmerkungen

[1]

So ist etwa auch in der EU-Hinweisgeberrichtline durchgängig vom „Hinweisgeber“ die Rede.

[2]

Gem. Art. 5 Ziff. 4 EU-Hinweisgeberrichtlinie ist eine „interne Meldung“ die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Sektors.

[3]

Gem. Art. 5 Ziff. 5 EU-Hinweisgeberrichtlinie ist eine „externe Meldung“ die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die zuständigen Behörden.

[4]

Mahnhold NZA 2008, 737; vgl. auch Eufinger NZA 2017, 619, Johnson CCZ 2019, 66.

[5]

Vgl. hierzu auch IDW PS 980 A 17 „Compliance Programm“.

1. Kapitel Einführung › II. Implikationen für den Hinweisgeber und die betroffene Organisation

II.Implikationen für den Hinweisgeber und die betroffene Organisation

10

Die eingangs erwähnten positiven Auswirkungen eines Hinweises dienen – jedenfalls mittel- und langfristig – auch den Interessen und Zielen der betroffenen Organisation. Insoweit werden vor allem die positiven wirtschaftlichen Effekte von Hinweisen betont: Hinweisgeber sollen dazu beitragen, durch Rechtsverstöße entstehende Schäden zu vermeiden und Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses, die andernfalls unentdeckt blieben, aufzudecken.[1] Gleichwohl sind Hinweisgeber in der Praxis häufig negativen Reaktionen aus den Reihen der betroffenen Organisation und deren Angehörigen (Kollegen) ausgesetzt. Nicht selten ergreift die Organisation gegenüber dem Hinweisgeber zivil- oder arbeitsrechtliche Schritte (z.B. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Versetzung oder Kündigung). Aus dem Kreis der Kollegen drohen Stigmatisierung, sozialer Ausschluss bis hin zum Mobbing.[2] Zwar bildet ein Hinweisgebersystem aufgrund der Erhöhung des subjektiven Entdeckungsrisikos sowie der Verstärkung der Sozialisationseffekte der Mitarbeiter eine wesentliche Grundlage für eine effektive Kriminalprävention in Organisationen.[3] Erweist sich der Hinweis als stichhaltig und bezieht er sich auf illegale Verhaltensweisen, wird die Hinweiserteilung intern gerade von den Führungskräften und den übrigen Arbeitskollegen oftmals als illoyal empfunden.[4] Dies gilt vor allem in Organisationen, in denen ein ausgeprägtes Gruppengefühl vorhanden ist und sich daher viele in erheblichem Maße mit der Organisation und ihren Zielen identifizieren.[5] Ein vertrauensvolles Zusammenwirken, ausgerichtet auf eine offene Kommunikation sowie Kooperation mit Vorgesetzten und Kollegen, ist aber zentrale Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit und den Erfolg jeder Organisation. Die Implementierung eines funktionstüchtigen Hinweisgebersystems (als Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems) hängt daher maßgeblich davon ab, inwieweit es gelingt, die möglichen negativen Folgen, die zum einen der betroffenen Organisation, zum anderen dem Hinweisgeber drohen, zu vermeiden oder jedenfalls abzumildern. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an der Aufdeckung von Rechtsverstößen sowie Missständen in Unternehmen und Behörden einerseits und den zivil-, arbeits- und dienstrechtlichen Pflichten von Hinweisgebern andererseits verstärkt sich bei Meldungen an externe Stellen. Wann in diesem Spannungsverhältnis die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten die Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn überwiegt und damit eine Offenbarung von Missständen rechtfertigt, war gesetzlich bislang nicht ausdrücklich geregelt.

11

In seiner Grundsatzentscheidung im Fall Heinisch hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem Schutz von Hinweisgebern befasst und Kriterien für die Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen festgestellt.[6] 2003 hatte eine Pflegerin in einem Berliner Pflegeheim mehrfach Personalnotstand und unhaltbare Pflegezustände zunächst bei ihrem Arbeitgeber, dann bei der übergeordneten Heimaufsicht angezeigt. Diese stellte gravierende Pflegemängel fest. Da der Arbeitgeber keine Maßnahmen ergriff, um die Mängel abzustellen, erstattete die Pflegerin Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und der Pflegerin wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Die Kündigung hielt einer arbeitsgerichtlichen Prüfung stand. Im Juli 2011 urteilte der EGMR, dass die von den deutschen Gerichten bestätigte Kündigung eine Verletzung von Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle. Der EGMR bestätigte dabei die Pflicht des Arbeitnehmers zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit gegenüber seinem Arbeitgeber und bezeichnete den Gang an die Öffentlichkeit als „letztes Mittel“. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien unter anderem das öffentliche Interesse an der Information, deren Wahrheitsgehalt, Handlungsalternativen des Arbeitnehmers, aber auch die Gründe.[7] Die Umstände dieses Falles, die vorausgegangenen erfolglosen internen Meldungen, die Reaktion des Arbeitgebers und die Dauer des Verfahrens zeigen beispielhaft, wie notwendig klare gesetzliche Regelungen für hinweisgebende Personen sind.

12

Die Vorgaben des EGMR im Fall Heinisch zum Schutz von Hinweisgebern wurden zwar seitdem in der deutschen Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit im Wesentlichen übernommen.[8] Es verblieben für Hinweisgeber aufgrund der Einzelfallbezogenheit der Entscheidungen aber nicht unerhebliche rechtliche Risiken, wenn sie einen Missstand aufdecken wollten. Durch die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für einzelne Sektoren – speziell im Bereich der Finanzdienstleistungen – wurden diese Risiken in den vergangenen Jahren bereits etwas abgemildert.[9] Zudem verbreitete sich in jüngster Zeit auch auf internationaler Ebene der Konsens, dass Hinweisgeber einen effektiven gesetzlichen Schutz benötigen, um vor allem der Korruption Einhalt zu gebieten.