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Beschreibung

Das Werk zum Hochschulrecht: Ein unverzichtbarer Leitfaden für Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, für Hochschul- und Wissenschaftsverwaltungen, für Rechtsanwälte und für alle an Hochschulpolitik Interessierten. Inhalt und Autoren: - Institutionelles Hochschulrecht, (Kempen); Hochschultypen (Epping u. Lynen/Pernice-Warnke) - Das Recht der Professoren (Detmer) und des wissenschaftlichen Nachwuchses (Hartmer); Europäisches Hochschullehrerdienstrecht (Geis), Binnenrecht der Hochschule (von Coelln) - Kooperation Wissenschaft / Wirtschaft, Nebentätigkeitsrecht der Professoren ( Nettekoven); Forschungsdatenmanagement/Datenschutzrecht in der Wissenschaft (Schwartmann), Recht der Hochschulmedizin (Sandberger); Arbeitsrecht des Hochschulpersonals (Wertheimer/Meißner); Rechtsfragen des Studiums (Lindner); Prüfungsrecht (Schnellenbach); - Urheberrecht (Götting/Leuze), Erfindungsrecht des wissenschaftlichen Personals (Kraßer); Hochschulfinanzierung und -steuerung (Möller).

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Veröffentlichungsjahr: 2022

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Hochschulrecht

Ein Handbuch für die Praxis

Herausgegeben von

Prof. Dr. Michael Hartmer

Prof. Dr. Hubert Detmer

Mit Beiträgen von

Prof. Dr. Christian von Coelln Prof. Dr. Hubert Detmer Prof. Dr. Volker Epping Prof. Dr. Max-Emanuel Geis Prof. Dr. Horst-Peter Götting Prof. Dr. Michael Hartmer Prof. Dr. Bernhard Kempen Prof. Dr. Rudolf Kraßer Prof. Dr. Dieter Leuze † Prof. Dr. Josef Franz Lindner Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Michael Lynen † Dr. Markus Meißner Gerhard Möller Manfred Nettekoven Dr. Silvia Pernice-Warnke Prof. Dr. Dr. h.c. Georg Sandberger Prof. Dr. Helmut Schnellenbach Prof. Dr. Rolf Schwartmann Dr. Frank Wertheimer

www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

 

ISBN 978-3-8114-8777-2

 

E-Mail: [email protected]

Telefon: +49 6221 1859 599Telefax: +49 6221 1859 598

 

www.cfmueller.de

 

© 2022 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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Vorwort

Auch wenn manche mit guten Gründen bisweilen daran zweifeln: Eine wachsende Ausdifferenzierung und Diversifizierung ist nicht nur ein evolutionärer Vorgang, sondern häufig auch ein Kennzeichen von Hochkulturen. Im Hochschulrecht sind – neben der sich rasch ändernden sozialen Wirklichkeit, auf die Recht immer eine ordnende Antwort finden muss – die Föderalismusreform 2006 und die Bestrebungen der Hochschulen, den internationalen Wettbewerb untereinander und um die besten Köpfe mit Autonomiegewinnen zu bestehen, die Treiber einer weiteren Verästelung und Verfeinerung. Diese Entwicklung führte binnen einer Zeit von 50 Jahren zu einer Renaissance von regionalen und lokalen Rechtssetzungen. Länderparlamente und die Hochschulen selbst sind heute die Dominanten des Hochschulrechtes. Der Bund regiert nicht mit Normen, sondern mit Geld, das er in Förder- oder Sonderprogramme verpackt.

Mit dieser Entwicklung geht einher, dass die inhaltliche Vergleichbarkeit des hochschulrechtlichen Normengerüstes an Boden verliert. Das wäre kein großer Verlust, wenn sich stattdessen wettbewerbliche Vorteile für das Gesamtsystem herausstellen würden. Es liegt im Auge des Betrachters, ob solche zu erkennen sind, oder es eher in die Richtung geht, „jeder wurschtelt sich alleine irgendwie durch“.

Für ein Werk, das zum einen als „Handbuch“ konzipiert ist und damit dem Ziel der Vollständigkeit abschwört, und zum anderen versuchen will, das Gemeinsame und Prägende, das historisch Gewachsene und das Reformatorische zu zeigen, aber auch im Zweifel den einzelnen Bäumen weniger Aufmerksamkeit als der Entwicklung des gesamten Waldes zu widmen, ist das eine besondere Herausforderung. In der hochschulrechtlichen Kommentarliteratur haben sich in kurzer Zeit für die ganz überwiegende Zahl der einzelnen Bundesländer hochschulgesetzliche Onlinekommentare etabliert. Das zeigt die Grenzen, aber auch die Chancen für ein Handbuch auf, das dem Anspruch folgt, übergreifend das gesamte Hochschulrecht in Deutschland vergleichend und kommentierend darzustellen und zu spiegeln. Leser und Ladenkasse werden darüber entscheiden, ob der vorgelegte Versuch, dem hoch gesetzten Anspruch wenigstens ansatzweise gerecht wird. Unverändert verspricht der zusammenfassende Blick auf das Ganze mehr Erkenntnis über die (rechtliche Lage der) Hochschulen in Deutschland, als die Betrachtung aller Einzelteile. Der Preis, der dafür zu zahlen ist, heißt Unvollständigkeit und Verkürzung.

Unser Dank gilt den Autoren, die sich bereiterklärt haben, die Neubearbeitung in einer nunmehr schon 4. Auflage anzugehen. Ein besonderer Dank gilt den Mitautoren der Vorauflage, Herrn Prof. Leuze, der leider im Frühjahr 2022 verstorben ist, Herrn Prof. Löwisch und Frau Dr. Lux-Wesener, die ihre Kapitelverantwortung weitergegeben haben. Ein besonderes Willkommen an die neuen Autoren des Handbuches: Herrn Dr. Meißner, Herrn Nettekoven, Frau Dr. Pernice-Warnke, die sich netterweise kurzfristig bereit erklärt hat, das Kapitel des erkrankten und leider im Frühsommer verstorbenen Autorenkollegen Herrn Prof. Lynen zu aktualisieren, sowie Herrn Prof. Schwartmann, der mit dem Kapitel zum Datenschutzrecht und zum Umgang mit Forschungsdaten ein neues aufschlägt. Großer Dank gilt erneut der hoch professionellen und sehr engagierten Betreuung des Werkes durch den C.F. Müller-Verlag und in Person Herrn Datow und – ganz besonders und nachdrücklich – Frau Lorenz.

Bonn, im Juli 2022

Die Herausgeber

Autorenverzeichnis

Prof. Dr. Christian von Coelln

Universitätsprofessor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht an der Universität zu Köln; Direktor des Instituts für Deutsches und Europäisches Wissenschaftsrecht der Universität zu Köln

Prof. Dr. Hubert Detmer

Stellvertretender Geschäftsführer und Leiter der Abteilung Recht und Beratung des Deutschen Hochschulverbandes; Honorarprofessor an der Universität zu Köln

Prof. Dr. Volker Epping

Präsident der Leibniz Universität Hannover; Universitätsprofessor für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, z.Z. beurlaubt

Prof. Dr. Max-Emanuel Geis

Universitätsprofessor für Deutsches und Bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Direktor der Forschungsstelle für Wissenschafts- und Hochschulrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Prof. Dr. Horst-Peter Götting, LL.M. (University of London)

Universitätsprofessor, emeritierter Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Technische Universität Dresden; Richter am OLG Dresden a. D., Honorarprofessor an der Universität Leipzig; ständiger Gastprofessor an der Karls-Universität Prag.

Prof. Dr. Michael Hartmer

Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes (bis 31.12.2021); Honorarprofessor an der Universität zu Köln

Prof. Dr. Bernhard Kempen

Universitätsprofessor, Direktor des Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht sowie des Instituts für deutsches und europäisches Wissenschaftsrecht der Universität zu Köln; Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln

Prof. Dr. Rudolf Kraßer

Universitätsprofessor, emeritierter Lehrstuhlinhaber für Privatrecht und Patentrecht an der Technischen Universität München, Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb

Prof. Dr. Dieter Leuze †

Emeritierter Professor für Verwaltungsrecht an der Universität-Gesamthochschule Essen, von August 1972 bis August 1991 Kanzler der Universität-Gesamthochschule Essen, Honorarprofessor an der Ruhr-Universität Bochum

Prof. Dr. Josef Franz Lindner

Universitätsprofessor für Öffentliches Recht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Augsburg. Geschäftsführender Direktor des Instituts für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) an der Universität Augsburg

Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Michael Lynen †

Professor an der Hochschule für Musik und Tanz Köln, Leiter des Zentrums für internationales Kunstmanagement a.D., Köln, Rechtsanwalt, Vizepräsident der NRW-Akademie der Wissenschaften und der Künste, Düsseldorf

Dr. Markus Meißner

Rechtsanwalt in Stuttgart

Gerhard Möller

Kanzler der Ruhr-Universität Bochum a.D.

Manfred Nettekoven

Kanzler der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen

Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. (University of Edinburgh)

Akademische Rätin und Habilitandin am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschafts- und Medienrecht an der Universität zu Köln

Prof. Dr. Dr. h.c. Georg Sandberger

Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen; Kanzler der Eberhard Karls Universität Tübingen a.D.

Prof. Dr. Helmut Schnellenbach

Honorarprofessor für Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht an der Ruhr-Universität Bochum, Präsident des VG Gelsenkirchen a.D.

Prof. Dr. Rolf Schwartmann

Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Technischen Hochschule Köln; Professor an der TH Köln; Privatdozent an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz; Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. und Sachverständiger des Deutschen Hochschulverbandes für IT- und Datenrecht.

Dr. Frank Wertheimer

Rechtsanwalt in Lahr (Schwarzwald)

Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Autorenverzeichnis

 1. KapitelGrundfragen des institutionellen Hochschulrechts

  I.Hochschulen im Verfassungsstaat1 – 65

  II.Freiheit der Forschung66 – 87

  III.Freiheit der Lehre88 – 116

  IV.Hochschulautonomie und Selbstverwaltung117 – 138

  Literaturhinweise

 2. KapitelKapitel Typisierung von Hochschulen: Universitäten und Fachhochschulen

  I.Verfassungsrechtlicher Rahmen1

  II.Die deutsche Hochschullandschaft2, 3

  III.Ausdifferenzierung und Diversifizierung der deutschen Hochschullandschaft4, 5

  IV.Die Universitäten6 – 9

  V.Die Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften10 – 12

  VI.Typisierung13 – 36

  VII.Perspektiven37

  Literaturhinweise

 3. KapitelTypisierung von Hochschulen: Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, kirchliche Hochschulen, private Hochschulen

  I.Hochschulen und Hochschularten1 – 14

  II.Aufgabenzuweisungen15 – 38

  III.Statusfragen, Hochschulorganisation und Hochschulmanagement39 – 59

  IV.Professoren – Einstellungsvoraussetzungen und dienstrechtliche Fragen60 – 72

  V.Weitere Hochschulmitglieder (akademisches Personal, sonstige Mitarbeiter, Studierende)73 – 80

  Literaturhinweise

 4. KapitelDas Recht der (Universitäts-)Professorinnen und Professoren

  I.Entwicklung des Dienstrechts der (Universitäts-)Professoren1 – 38

  II.Die Einstellungsvoraussetzungen für (Universitäts-)Professoren39 – 69

  III.Das Berufungsverfahren70 – 138

  IV.Die Beamtenverhältnisse der (Universitäts-)Professoren139 – 155

  V.Rechte und Pflichten der (Universitäts-)Professoren156 – 193

  VI.Spezielles Professoren-Dienstrecht194 – 222

  VII.Besoldung und Versorgung der (Universitäts-)Professoren223 – 259

  VIII.(Universitäts-)Professoren in privatrechtlichen Dienstverhältnissen260 – 266

  Literaturhinweise

 5. KapitelDas Recht des wissenschaftlichen Nachwuchses

  I.Dienstrecht, Mitgliedschaftsrecht, Korporationsrecht1 – 5

  II.Die Promotion6 – 43

  III.Habilitation44 – 80

  IV.Privatdozentur81 – 89

  V.Die außerplanmäßige Professur90 – 97

  VI.Personalstruktur und Dienstrecht des wissenschaftlichen Nachwuchses98 – 140

  VII.Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses141 – 145

  Literaturhinweise

 6. KapitelEuropäisches Hochschullehrerdienstrecht

  I.Einleitung1, 2

  II.Europarechtliche Vorgaben des Hochschullehrerdienstrechts3 – 14

  III.Hochschullehrerdienstrecht in Frankreich15 – 60

  IV.Hochschullehrerdienstrecht in Luxemburg61 – 74

  V.Hochschullehrerdienstrecht in Italien75 – 83

  VI.Hochschullehrerdienstrecht in Österreich84 – 110

  VII.Hochschullehrerdienstrecht in der Schweiz111 – 129

  VIII.Hochschullehrerdienstrecht im Vereinigten Königreich130 – 160

  IX.Ausblick161, 162

  Literaturhinweise

 7. KapitelDas Binnenrecht der Hochschule

  I.Grundfragen der Hochschulorganisation1 – 75

  II.Die dezentrale Organisation der Hochschule76 – 105

  III.Die zentrale Organisation der Hochschule106 – 145

  IV.Rechtsschutzfragen146 – 154

  Literaturhinweise

 8. KapitelTransfer in Kooperationen

  I.Begriffe und Hintergründe1 – 10

  II.Rahmenbedingungen für Kooperationen11 – 71

  III.Forschung und Transfer72 – 160

  Literaturhinweise

 9. KapitelForschungsdatenmanagement, Datenschutzrecht in der Wissenschaft

  I.Datenschutzrechtliche Grundlagen und deren Bedeutung für die Hochschule3 – 10

  II.Anwendungsfälle und Rechtsgrundlagen im Hochschulbereich11 – 17

  III.Verantwortliche Person im Sinne der DS-GVO18 – 22

  IV.Besondere Regelungen für die Forschung23 – 28

  V.Die datenschutzrechtliche Einwilligung29 – 39

  VI.Rechte der Betroffenen40 – 43

  VII.Informationspflichten44

  VIII.Besonderheiten bei Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken45

  IX.Wissenschaftstracking46

  X.Folgen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften47 – 51

  XI.Lehre und Prüfungen online aus datenschutzrechtlicher Sicht52 – 73

  XII.Der Einsatz amerikanischer Software als Sonderproblem74 – 76

  Literaturhinweise

 10. KapitelDas Recht der Hochschulmedizin

  I.Einleitung: Der Sonderstatus der Hochschulmedizin im Hochschulsystem1 – 3

  II.Organisationsreform der Hochschulmedizin4 – 101

  III.Umsetzung der Organisationsreform in den Bundesländern102 – 264

  IV.Finanzwirtschaft der Hochschulmedizin265 – 304

  V.Personalrecht305 – 326

  VI.Universitätsübergreifende Organisationsmodelle327 – 343

  VII.Kooperationen mit nicht staatlichen Trägern, Privatisierung344 – 399

  VIII.Private Medical Schools, sog. Franchising-Modelle400 – 497

  IX.Schluss498 – 510

  X.Verzeichnis der abgekürzt zitierten Gesetze, Verordnungen, Satzungen

  Literaturhinweise

 11. KapitelDas Arbeitsrecht des Hochschulpersonals

  I.Anwendungsbereich des Arbeitsrechts1 – 23

  II.Einschlägige Rechtsnormen24 – 34

  III.Begründung der Dienstverhältnisse35 – 57

  IV.Wesentliche Pflichten und Rechte58 – 126

  V.Teilzeitarbeit127 – 143

  VI.Befristung der Dienstverhältnisse144 – 241

  VII.Beendigung durch Aufhebungsvertrag242 – 249

  VIII.Beendigung durch Kündigung250 – 344

  IX.Sonstige Beendigungsgründe345 – 356

  X.Zeugnis357 – 363

  XI.Arbeitnehmervertretungen an Hochschulen364 – 392

  XII.Gerichtsverfahren393 – 399

  Literaturhinweise

 12. KapitelRechtsfragen des Studiums

  I.Rechtsfragen des Studiums – Gegenstandsbereich, Abschichtungen1 – 8

  II.Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen9 – 26

  III.Europa- und völkerrechtliche Rahmenbedingungen27 – 42

  IV.Systematik der Rechtsgrundlagen43 – 53

  V.Das Qualifikationsrecht – Der Zugang zum Studium54 – 96

  VI.Das Verteilungsrecht – Die Zulassung zum Studium97 – 154

  VII.Das Statusrecht – Das Studienrechtsverhältnis155 – 174

  VIII.Struktur, Inhalte und Organisation des Studiums175 – 211

  IX.Kosten des Studiums (insbes. Studiengebühren)212 – 222

  X.Studienabschlüsse223 – 226

  Literaturhinweise

 13. KapitelPrüfungsrecht

  I.Prüfungszwecke1 – 7

  II.Prüfungsorganisation8 – 19

  III.Prüfungsordnung und Wissenschaftsfreiheit20 – 24

  IV.Prüfungsverfahren25 – 56

  V.Das wissenschaftliche Personal als Prüfer 57 – 79

  VI.Rechtsschutz80 – 107

  Literaturhinweise

 14. KapitelDas Urheberrecht des wissenschaftlichen Personals

  I.Allgemeines1 – 12

  II.Urheberpersönlichkeitsrechte13 – 19

  III.Verwertungsrechte20 – 28

  IV.Geschützte Werke und Werkbegriff29 – 52

  V.Schranken des Urheberrechts53 – 84

  VI.Urhebervertragsrecht85 – 101

  VII.Arbeitnehmerurheberrecht102 – 111

  VIII.Verwandte Schutzrechte112 – 114

  IX.Technische Schutzmaßnahmen115, 116

  X.Rechtsfolgen der Verletzung des Urheberrechts117 – 124

  XI.Urheberrecht des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen125 – 160

  Literaturhinweise

 15. KapitelErfindungsrecht des wissenschaftlichen Personals

  I.Grundlagen1 – 17

  II.Gegenstand, Inhalt und Schutz des Rechts an der Erfindung18 – 34

  III.Rechte an Erfindungen an Hochschulen beschäftigter Arbeitnehmer und Beamter35 – 101

  IV.Verfahren und Rechtsschutz102 – 137

  Literaturhinweise

 16. KapitelHochschulfinanzierung und -steuerung

  I.Einleitung1, 2

  II.Übersicht3 – 7

  III.Die Kooperation von Bund und Ländern bei der Hochschulfinanzierung8 – 16

  IV.Drittmittel17 – 27

  V.Andere Einnahmen28 – 33

  VI.Haushaltsrecht und -praxis34 – 46

  VII.Instrumente der Hochschulsteuerung47 – 54

  Literaturverzeichnis

 Stichwortverzeichnis

1. KapitelGrundfragen des institutionellen Hochschulrechts

 I.Hochschulen im Verfassungsstaat1 – 65

  1.Die Wissenschaftsfreiheit1 – 42

   a)Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen4 – 6

   b)Wissenschaft als Rechtsbegriff7 – 11

   c)Grundrechtsträger12 – 28

   d)Wissenschaftsfreiheit als Individualgrundrecht29 – 36

   e) Die Wissenschaftsfreiheit als Einrichtungsgarantie37 – 42

  2.Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder43 – 47

  3.Landeshochschulgesetze48 – 51

  4.Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern52 – 58

  5.Die Hochschulen in der europäischen Rechtsentwicklung59 – 65

 II.Freiheit der Forschung66 – 87

  1.Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Industrieforschung, Drittmittelforschung71 – 74

  2.Forschungsverbote und ethische Grenzen75 – 78

  3.Forschungsfreiheit und Tierschutz79 – 81

  4.Forschungslenkung82 – 87

 III.Freiheit der Lehre88 – 116

  1.Umfang und Inhalt der Lehrfreiheit91 – 94

  2.Grenzen der Lehrfreiheit95, 96

  3.Die Lernfreiheit der Studierenden97 – 99

  4.Die Zulassung zum Studium100 – 104

  5.Prüfungen105 – 116

   a)Verfassungsrechtliche Vorgaben106 – 111

   b)Prüfungsordnungen112 – 116

 IV.Hochschulautonomie und Selbstverwaltung117 – 138

  1.Autonomiebegriff118, 119

  2.Wissenschaftsfreiheit und Autonomie120 – 128

  3.Satzungsautonomie129, 130

  4.Staatliche Aufsicht131 – 134

  5.Geltendmachung von Autonomieverletzungen135 – 138

 Literaturhinweise

I.Hochschulen im Verfassungsstaat

1.Die Wissenschaftsfreiheit

1

Am Anfang stehen wenige Worte: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Es gehört zu den Wesensmerkmalen von Verfassungstexten, dass sie in minimalistischer Form ein Maximum an Steuerung entfalten. Der zitierte Text des Art. 5 Abs. 3 GG macht insoweit keine Ausnahme. Er bildet das verfassungsrechtliche Fundament des gesamten deutschen Hochschulwesens, ist Grundlage und Maßstab zugleich für vielfältige Struktur-, Organisations-, Verfahrens- und Kompetenzregeln.

2

Zu den Eigentümlichkeiten von Verfassungstexten gehört ferner, dass sie begriffliche Festlegungen vermeiden, keine Legaldefinitionen kennen und damit in besonderem Maße auslegungsbedürftig sind. Was „Wissenschaft“, „Forschung“ und „Lehre“ bedeutet, ist daher im Wege der Verfassungsinterpretation zu ermitteln. Grammatikalische und systematische Erwägungen werden hierbei eine Rolle spielen, auch wird es auf den historischen Kontext ankommen: Verfassungstexte sind Momentaufnahmen aus der Verfassungsgeschichte. Der Verfassungsgeber des Jahres 1949 fand eine bestimmte Situation, man kann auch sagen: Tradition, an den Universitäten und anderen Hochschulen vor und ließ sich davon leiten. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Verfassungsinterpretation notwendig rückwärtsgewandt sein muss. Bis zu einem gewissen Grad sind Auslegungsentwicklungen und -fortschritte möglich und nötig. Gerade in der jüngeren Zeit ist insoweit eine veränderte Akzentuierung zu beobachten. Die Grenze zwischen einer dynamischen Auslegung und einer demokratisch nicht unterfütterten Verfassungsänderung im Wege der Verfassungsinterpretation darf allerdings nicht überschritten werden. Darüber wacht nicht zuletzt das Bundesverfassungsgericht.

3

Dessen Rechtsprechung gibt dem Rechtsanwender im Übrigen authentische Maßstäbe vor. Es macht wenig Sinn, originelle, aber vor dem Bundesverfassungsgericht nicht haltbare, Neuinterpretationen vorzustellen. In der Rechtsprechung des Gerichts erschließen sich letztverbindlich die verfassungsrechtlichen Direktiven für jeden nachgeordneten Rechtsakt der gesetzgebenden, vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt. Den Entscheidungen des Gerichts zu Art. 5 Abs. 3 GG kommt deshalb, auch im nachfolgenden Text, zentrale Bedeutung zu.

a)Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen

4

Die verfassungsrechtliche Rechtslage der Hochschulen erschließt sich indes nicht nur im Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG. Andere Verfassungsbestimmungen – des Grundgesetzes und der Landesverfassungen – treten hinzu. Auf der Ebene des Grundgesetzes sind zuerst Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 bis 5 GG zu nennen. Die Berufs(wahl)freiheit und die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) geben den Studierfähigen und -willigen einen (beschränkbaren) Zulassungsanspruch zu den Hochschulen an die Hand, und die verfassungsrechtlichen Determinanten des Beamtenrechts (Art. 33 GG) einschließlich der in das Grundgesetz inkorporierten vorkonstitutionellen „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ (Art. 33 Abs. 5 GG) prägen das Dienstrecht des in den Hochschulen tätigen beamteten wissenschaftlichen Personals. Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG wirkt sich auf die Beschäftigungsverhältnisse des nicht beamteten Personals aus, die Gleichheitssätze des Art. 3 GG wirken auf sämtliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse, aber auch auf Organisation und Verfahren (z.B. Mittelverteilungen, Prüfungsverfahren) innerhalb der Hochschulen ein. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG tritt regelmäßig hinter der spezielleren Gewährleistung der Forschungs- und Lehrfreiheit zurück, wenn es darum geht, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbreiten und zu publizieren. Der staatliche Bildungsauftrag in Art. 7 Abs. 1 GG unterscheidet sich demgegenüber in grundlegender Hinsicht von Art. 5 Abs. 3 GG. Er betrifft die allgemeinbildenden Schulen. Für die deutschen Hochschulen lässt sich aus Art. 7 Abs. 1 GG nichts herleiten.[1]

5

Neben den grundrechtlichen Gewährleistungen greifen andere Verfassungsbestimmungen ein. Einzelne Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), wie Vertrauensschutz, Übermaßverbot, Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes, entfalten in verschiedenen Zusammenhängen ihre Wirksamkeit ebenso wie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Aufzählung ist keineswegs abschließend. Hingewiesen sei nur auf den seit einiger Zeit auch auf die freie Forschung und Lehre einwirkenden Tierschutz (Art. 20a GG).

6

Vor zehn Jahren wurde mit der Föderalismusreform eine tiefgreifende Umwandlung der Wissenschaftslandschaft herbeigeführt. Im Juni und Juli 2006 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat die umfangreichste Änderung des Grundgesetzes in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Diese regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern insbesondere auch im Bereich des Hochschulrechts neu. Ziel der am 1.9.2006 in Kraft getretenen Reform war es unter anderem, den Hochschulen mehr Freiheit und Autonomie einzuräumen. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus dem Grundgesetz gestrichen. Nur Hochschulzulassung und -abschlüsse stehen nunmehr als konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit dem Regelungszugriff des Bundesgesetzgebers offen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 GG). Für den Fall, dass der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit für Hochschulabschlüsse und -zulassung Gebrauch macht, besitzen die Länder allerdings die Möglichkeit, durch Gesetz abweichende Regelungen zu treffen (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 GG). Möglicherweise ist es die Furcht des Bundes vor dem Ausscheren einzelner Bundesländer, die dazu geführt hat, dass seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform keine bundesgesetzliche Regelung über Hochschulzulassung und -abschlüsse ergangen ist.

b)Wissenschaft als Rechtsbegriff

7

Es gehört zu den allgemein anerkannten Grundeinsichten, dass die drei Begriffe „Wissenschaft, Forschung und Lehre“ in Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine Aufzählung beziehungslos nebeneinanderstehender Tatbestände darstellen, sondern dass vielmehr zwischen diesen Begriffen ein Stufenverhältnis besteht. Wissenschaft ist dabei im Sinne eines Oberbegriffs zu deuten, während Forschung und Lehre, verstanden als wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre, die beiden konstituierenden Unterbegriffe sind.[2] Anders ausgedrückt: Die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG lässt sich auch lesen als „wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre sind frei“.[3] Der innere Zusammenhang von Wissenschaft einerseits und Forschung und Lehre andererseits sollte dabei nicht in dem Sinne missverstanden werden, als seien die Begriffe Forschung und Lehre eine überflüssige Wiederholung des ohnehin schon Gewährleisteten. Sie weisen vielmehr auf die beiden unterschiedlichen Erscheinungsformen von Wissenschaft hin, nämlich den Erwerb von Wissen und die Weitergabe von Wissen, und machen dabei zugleich deutlich, dass in grundrechtsdogmatischer Hinsicht Differenzierungen zwischen den beiden wissenschaftlichen Betätigungsformen nicht ausgeschlossen sind.

8

Dem Schlagwort von der „offenen Grundrechtsinterpretation“, der zufolge der Grundrechtsträger es beispielsweise im Zusammenhang von Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit in der Hand haben soll, eigene Verhaltensweisen als künstlerisch oder wissenschaftlich auszuweisen und damit den grundrechtlichen Schutzbereich gleichsam autonom zu bestimmen,[4] hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach Absagen erteilt.[5] Allen Schwierigkeiten, den grundrechtlichen Schutzbereich abstrakt zu bestimmen, zum Trotz, hat das Gericht einen verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriff (und übrigens auch einen verfassungsrechtlichen Kunstbegriff[6]) entwickelt. In dem auch in anderen Hinsichten wegweisenden Urteil zum niedersächsischen Vorschaltgesetz für ein Gesamthochschulgesetz (oft Hochschulurteil genannt) aus dem Jahr 1973 heißt es dazu wörtlich:

„[Die] Freiheitsgarantie erstreckt sich … auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.“[7]

9

Später und bis heute hat das Gericht an diesem Begriffsverständnis festgehalten.[8] Mit seiner weiten Fassung erkennt es die Schwierigkeit an, die darin liegt, dass jede definitorische Festlegung von Wissenschaft schon einen Eingriff in den geschützten Lebensbereich bewirken könnte. Nicht von ungefähr ist daher, freilich mit unterschiedlichen Folgen, von einem Definitionsverbot die Rede, das dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zu eigen sein soll.[9] Zur grundrechtstypischen Gefährdungslage gehörte gewiss eine staatliche Definitionsmacht, die in der Lage war, Wissenschaft als „bürgerlich-kapitalistische Pseudo-Wissenschaft“ zu verpönen (oder Kunst als „entartete Kunst“ zu diskreditieren). Eine inhaltliche Definition von Wissenschaft unter dem Grundgesetz, die an bestimmte wissenschaftliche Gegenstände oder Methoden anknüpft, musste deshalb von vornherein außer Betracht bleiben, wollte sich das Bundesverfassungsgericht nicht dem Vorwurf einer staatlichen Wissenschaftszensur aussetzen. Andererseits konnte das Gericht aber auch nicht die Augen vor der Notwendigkeit verschließen, dem grundrechtlichen Begriff „Wissenschaft“ hinreichend scharfe Konturen verleihen zu müssen, um das Grundrecht im Interesse seiner Träger prozessual durchsetzbar zu machen.

10

Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Lösung knüpft an zwei Merkmale an, die beide nicht unproblematisch sind[10] und sich dennoch in der Praxis des Gerichts und der Instanzgerichte bewährt haben. Das erste Begriffsmerkmal ist das der „Wahrheit“, das im Urteil zum niedersächsischen Vorschaltgesetz mit dem erhellenden Zusatz versehen ist, es handele sich „um etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes (Wilhelm von Humboldt)“.[11] Der Zusatz macht bewusst, dass die religiöse Selbstvergewisserung von Wahrheit, die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt ist, genau so wenig gemeint ist wie die Wahrheitssuche durch Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich auf konkrete unwiederholbare Geschehensabläufe ohne Einordnung in ein geistiges System bezieht.[12] Nicht zur Wahrheitssuche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG gehören außerdem alle Formen einer ideologisch geprägten Indoktrination oder Propaganda. Dies gilt auch und gerade dann, wenn sie in Gestalt eines, heute freilich kaum mehr verbreiteten, „wissenschaftlichen“ Sozialismus oder Marxismus daherkommen: Ideologie ist das klassische Gegenteil von wissenschaftlicher Wahrheitssuche.[13]

11

Das zweite Merkmal ist der „nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch“ zur Ermittlung der Wahrheit. Damit ist nicht auf einen Kanon vermeintlich feststehender wissenschaftlicher Methoden verwiesen. Auch die intuitiver Erkenntnis vertrauende Wissenschaft, die Forschung außerhalb von traditionellen Denkschulen und unorthodoxe Wissenschaftsmethoden können Wissenschaft sein.[14] Schon gar nicht kommt es darauf an, ob sich Wissenschaft im Mainstream der Forschung bewegt. Geschützt sind auch Mindermeinungen und Außenseiterpositionen. Maßgeblich ist auch nicht, dass in den institutionalisierten Zusammenhängen staatlicher Forschungseinrichtungen wissenschaftlich gearbeitet wird. Auch die private wissenschaftliche Forschung ist wissenschaftliche Forschung im Sinne des Grundgesetzes. Ergebnisoffenheit und Unvoreingenommenheit sind notwendige Voraussetzungen planmäßiger Wahrheitssuche. Auftragsforschung, Drittmittelforschung, Industrieforschung und anwendungsbezogene Forschung unterfallen dem weiten Wissenschaftsbegriff des Bundesverfassungsgerichts.

c)Grundrechtsträger

12

Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gehört nicht zum überkommenen Bestand der Grund- und Menschenrechtsverbürgungen des 18. und 19. Jahrhunderts, sondern sie ist eine neuere grundrechtliche Errungenschaft, aber sie ist ganz zweifellos ein Grundrecht. Als Grundrecht ist sie wie alle anderen Grundrechte auf den Staat als Verpflichtungsadressaten bezogen. Der Staat hat die grundrechtlich geschützten Lebensbereiche unangetastet zu lassen oder aber wenigstens nur nach Maßgabe des Rechts auf sie zuzugreifen. Die Grundrechte sind, mit einem Wort, vor allem Abwehrrechte gegen den Staat. Für die Wissenschaftsfreiheit gilt nichts anderes. Sie gewährleistet einen Freiheitsraum, in dem Wissenschaft, grundsätzlich unbeeinflusst von staatlicher Einflussnahme, gelebt werden kann.

13

Berechtigt sind durch die Grundrechte alle natürlichen Personen. Die Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 GG die berechtigten Grundrechtsträger nicht nennt, wie es umgekehrt z.B. in Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 12 Abs. 1 S. 1 GG der Fall ist, führt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Die Wissenschaftsfreiheit steht ebenso wie die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG), die allesamt die Grundrechtsträger nicht beim Namen nennen, allen natürlichen Personen als Berechtigten zur Verfügung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Grundrechtsträger Deutscher oder Nicht-Deutscher ist. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, die andere Grundrechte aufweisen (z.B. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG – Berufsfreiheit; Art. 9 Abs. 1 GG – Vereinigungsfreiheit), ist der Wissenschaftsfreiheit fremd. Die Wissenschaftsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht.

14

Weitere Differenzierungen sind auf dieser Stufe des grundrechtlichen Anfangsbefundes nicht angezeigt. Es kommt nicht auf ein bestimmtes, womöglich durch Ausbildung nachgewiesenes, geistiges Niveau der Grundrechtsberechtigten an, nicht auf wissenschaftliche Erfolge oder Anerkennung seitens der Gesellschaft oder der scientific community. Es kommt nicht darauf an, ob mit der üblicherweise in den Hochschulen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Bibliotheks- oder Laborausstattung gearbeitet wird, und es kommt nicht darauf an, ob innerhalb der staatlichen Hochschulen oder innerhalb der halbstaatlichen bzw. privaten Wissenschaftseinrichtungen Wissenschaft praktiziert wird. Die Wissenschaftsfreiheit ist insoweit voraussetzungslos. Sie steht dem forschenden Privatier ebenso zu wie dem Universitätsprofessor, dem Newcomer ebenso wie dem Nobelpreisträger. Es kommt allein darauf an, ob die in Rede stehende Tätigkeit als eine der beiden Erscheinungsformen von Wissenschaft, als wissenschaftliche Forschung oder als wissenschaftliche Lehre, zu qualifizieren ist.

15

Indem die Wissenschaftsfreiheit jeder natürlichen Person als Grundrecht zusteht, ist sie ihnen fraglos zu Nutzen. Und doch besteht ein fundamentaler Unterschied zu anderen Grundrechten, deren Privatnützigkeit viel stärker ausgeprägt ist. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) trägt zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ihrer Inhaber ebenso bei wie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Nun kann man sagen, dass auch diese Grundrechte nicht nur ihrem Träger zu dienen bestimmt sind, sondern dass auch die Allgemeinheit mittelbar durch die Ausübung dieser Rechte begünstigt wird, weil eine freie Berufswelt zum Nutzen aller viel Berufsethos hervorbringt und der Schutz von Wohnungen zum Nutzen aller dem gesellschaftlichen und sozialen Frieden dient. Aber die Privatnützigkeit steht bei diesen Grundrechten doch ganz im Vordergrund. Anders verhält es sich, worauf Schiedermair erstmals hingewiesen hat,[15] bei der Wissenschaftsfreiheit. Sie ist nicht in erster Linie zum Nutzen ihrer Inhaber bestimmt, und schon gar nicht ist sie ein Standesprivileg von Professoren. Sie ist vielmehr in erster Linie zum Nutzen der Allgemeinheit da, die den größten Ertrag nur dann von der Wissenschaft hat, wenn diese frei und staatlich unbeeinflusst ist. Die Wissenschaftsfreiheit ist, mit den Worten von Schiedermair, ein drittnütziges Grundrecht. Die Drittnützigkeit der Wissenschaftsfreiheit weist eine Parallele zur verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) auf. Auch den Richtern ist diese Unabhängigkeit vor allem im Interesse der Allgemeinheit an einer staatlich unbeeinflussten Rechtsprechung eingeräumt worden. Die Erkenntnis, dass es im Grundgesetz solche Drittnützigkeitsstrukturen gibt, bleibt nicht ohne Folgen. Im Dienstrecht der Berufswissenschaftler und im Organisationsrecht von staatlichen Hochschulen ist, worauf noch zurückzukommen sein wird, dieses Wesensmerkmal der Wissenschaftsfreiheit zu beachten und zur Entfaltung zu bringen.

16

Ist die Wissenschaftsfreiheit auch ein Jedermann-Grundrecht, so sind es doch bestimmte Berufsgruppen, für die es in erster Linie zur Anwendung kommt. Es sind dies die in den Hochschulen Tätigen. Dass Universitätsprofessoren sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, war zu keinem Zeitpunkt umstritten. Deren Dienstaufgabe ist es, ihr Fach nach Maßgabe der Aufgabenstellung ihrer jeweiligen Hochschule in Forschung und Lehre zu vertreten. In der Wahrnehmung dieser Dienstaufgabe können sich die Professoren auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Dass sie (überwiegend) als Beamte in den staatlichen Rechtskreis eingegliedert sind, selbst also im weitesten Sinne Teil der Staatsorganisation sind, hindert sie nicht am Rückgriff auf das der Natur nach „private“ Freiheitsrecht. Ihr beamtenrechtlicher Status steht ganz im Dienst der Wissenschaftsfreiheit. Deshalb unterscheidet er sich von dem beamtenrechtlichen Status anderer Beamter grundlegend. Drei Merkmale, die in der Konsequenz der grundrechtlichen Verbürgung und nach Maßgabe der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen näher ausgestaltet sind, machen den besonderen Status der beamteten Professoren aus: Sie sind unversetzbar, weisungsfrei und vorgesetztenfrei. Mit diesen besonderen Statusmerkmalen fallen die Professoren aus der hierarchisch strukturierten Organisation des Berufsbeamtentums heraus und insoweit entsteht keine Kollision, wenn und soweit sie sich als Beamte in Wahrnehmung der Wissenschaftsfreiheit gegen den Staat als Grundrechtsverpflichteten wenden.

17

Den Fachhochschulprofessoren steht die Wissenschaftsfreiheit ebenfalls zur Verfügung. Die in den Landesgesetzen enthaltene Aufgabendifferenzierung zwischen Universitäten und Fachhochschulen verweist die Fachhochschulprofessoren nicht auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Ihre anwendungsbezogene Forschung und Lehre genießt den Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 3 GG.[16] Angesichts einer Hochschulgesetzgebung in den Ländern, die meist unter ausdrücklicher Nennung des Art. 5 Abs. 3 GG auch den Fachhochschulen die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert[17] und den Fachhochschulen eigene Forschungsaufgaben überträgt,[18] ist die vom Bundesverfassungsgericht vollzogene grundrechtliche Zuordnung zu Art. 5 Abs. 3 GG folgerichtig.

18

Hochschuldozenten, akademische Räte, wissenschaftliche Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter etc. sind ebenfalls Träger der Wissenschaftsfreiheit, soweit sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbstständige wissenschaftliche Tätigkeiten ausüben.[19] Wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist die Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit nicht verwehrt, sofern sie im Rahmen ihrer Aufgaben oder neben ihren Aufgaben eigene wissenschaftliche Forschung betreiben, was beispielsweise der Fall ist, wenn eine wissenschaftliche Hilfskraft neben ihrer Teilzeitbeschäftigung eine Dissertation anfertigt. Die reinen Hilfs-, Service- und Unterstützungsleistungen von Hochschulmitarbeitern im Rahmen von Forschungsprojekten, die nach Weisung und unter der Verantwortung eines Professors durchgeführt werden, können nicht von den Mitarbeitern, wohl aber von dem forschungsverantwortlichen Professor gegen staatliche Eingriffe unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit verteidigt werden. Dasselbe gilt für Dienstleistungen zur Vorbereitung wissenschaftlicher Lehrveranstaltungen.

19

Dass auch die Studierenden sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Sie scheinen auf den ersten Blick eher zu den Nutznießern als zu den Trägern des drittnützigen Freiheitsrechts zu zählen. Doch auch sie können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, soweit sie eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verfolgen.[20] Als notwendiges Gegenstück zur Lehrfreiheit von Professoren besitzen die Studierenden überdies eine in Art. 5 Abs. 3 GG verortete Lernfreiheit.[21] Sie umschließt das Recht, zwischen verschiedenen Lehrangeboten zu wählen und wissenschaftliche Lehre anzunehmen oder abzulehnen. Nicht zur Lernfreiheit gehört das Zugangsrecht der Studenten zur Universität, das von Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG umfasst ist.

20

Der Weite des Wissenschaftsbegriffs entspricht es, auch diejenigen als Grundrechtsträger zu identifizieren, die am eigentlichen forschenden Erkenntnisvorgang zwar nicht unmittelbar beteiligt sind, die aber die wissenschaftliche Forschung durch das Vorhalten der notwendigen Mittel und Einrichtungen in vielen Fällen überhaupt erst ermöglichen. Auch der Verleger wissenschaftlicher Werke kann sich auf die Wissenschaftsfreiheit als ein eigenes Recht berufen, weil und soweit er an der „wissenschaftlichen Wertschöpfungskette“ mit einem selbstständigen – wesentlichen und unverzichtbaren – Beitrag beteiligt ist.[22]

21

Die Freiheitsgrundrechte können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 19 Abs. 3 GG) auch von überindividuellen Personenverbänden innegehabt werden. Die Grundrechtsträgerschaft knüpft dabei nicht an die Rechtsform oder an die einfach-gesetzlich statuierte Rechtsfähigkeit an. Der Begriff „juristische Person“ in Art. 19 Abs. 3 GG ist nicht in einem engen Sinne zu verstehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine Personengesamtheit handelt, die nach Maßgabe des privaten oder des öffentlichen Rechts verfasst ist, ferner, ob es sich um eine inländische oder eine ausländische juristische Person handelt. Sofern dies wesensmäßig möglich ist, können die inländischen juristischen Personen des Privatrechts vergleichsweise unproblematisch Grundrechtsinhaber sein. Im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit ist insoweit zunächst zwar festzuhalten, dass wissenschaftliche Forschung und wissenschaftliche Lehre naturgemäß individualbezogene Tätigkeiten sind. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) forscht im eigentlichen Sinne nicht, auch wenn dies ihr jeweiliger Gesellschaftszweck ist, vielmehr forschen die in ihnen zusammengeschlossenen Wissenschaftler. Aber ebenso wie Einzelindividuen, die mit selbstständigen Finanzierungs-, Vorbereitungs- und Durchführungsbeiträgen in die Forschung einbezogen sind, sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können, ist dies vergleichbaren juristischen Personen des Privatrechts möglich. Deswegen sind die in privaten Rechtsformen geführten Hochschulen und Forschungseinrichtungen Inhaber des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG.[23]

22

Freilich sind die privaten Hochschulen nach Zahl und Bedeutung bislang nicht dominierend,[24] und so liegt die Frage eigentlich viel näher, wie es sich mit den etablierten, als Körperschaften, mithin als juristischen Personen des öffentlichen Rechts geführten Hochschulen verhält. Interessanterweise liegen die Dinge hier viel komplizierter. Grundsätzlich sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also die Körperschaften, die Anstalten und die Stiftungen des öffentlichen Rechts, nicht grundrechtsfähig.[25] Sie sind als öffentliche Verwaltungsträger nicht durch die Grundrechte berechtigt, sondern an sie gebunden. Die Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwalts-, Ärzte- und Handwerkskammern (allesamt öffentlich-rechtliche Körperschaften), die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, die Studentenwerke, die Bundesanstalt für Güterfernverkehr, die Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation (allesamt Anstalten des öffentlichen Rechts) sowie die Stiftung preußischer Kulturbesitz, die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland etc. (allesamt öffentlich-rechtliche Stiftungen) sind nicht Grundrechtsinhaber, sondern Grundrechtsadressaten. Von der Grundregel, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig sind, gibt es allerdings drei bedeutende Ausnahmen: die Rundfunkanstalten, die Kirchen und die Hochschulen. Zugunsten dieser drei juristischen Personen des öffentlichen Rechts lässt das Bundesverfassungsgericht die Berufung auf das ihnen jeweils sachlich zugeordnete Grundrecht mit dem Argument zu, sie befänden sich in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage, die dem klassischen Antagonismus von Staat und Bürger vergleichbar sei.[26] Deshalb können sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), die Kirchen auf die Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und die Hochschulen auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. Die Wissenschaftsfreiheit ist – in diesem Sinne! – „das Grundrecht der deutschen Universität“,[27] wobei freilich zu bedenken ist, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang eine eindeutige Festlegung auf diese Formulierung fehlt. Das Gericht hat die Frage im Gegenteil ausdrücklich offengelassen:

23

„Das Bundesverfassungsgericht hat bisher keinen Anlass gehabt, die namentlich in den 20er Jahren viel erörterte Frage zu entscheiden, ob in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ein (oder: das) ‚Grundrecht der deutschen Universität‘ zu erblicken sei (vgl. BVerfGE 15, 256 [264]). Die Frage kann auch jetzt offen bleiben; denn der wesentliche Inhalt eines solchen ‚Grundrechts‘, nämlich die Selbstverwaltung im ‚akademischen‘, d.h. dem auf Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich, besteht faktisch unangefochten, ist in den Hochschulgesetzen anerkannt und in den meisten Länderverfassungen ausdrücklich garantiert.“[28]

24

Die zitierte Textstelle macht deutlich, dass es dem Gericht mit dem Schlagwort vom „Grundrecht der deutschen Universität“ um mehr geht als um die Inanspruchnahme der Wissenschaftsfreiheit durch die Universitäten. Das Gericht assoziiert damit die Vorstellung von der überkommenen akademischen Selbstverwaltung, deren verfassungsrechtliche Verankerung es dahingestellt sein lässt. Es hat es aber nicht definitiv abgelehnt, den Universitäten als Rechtssubjekten die Berufung auf Art. 5 Abs. 3 GG zuzubilligen.[29] Die Universitäten sind vielmehr auch aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts in der Lage, sich auf Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen und beispielsweise mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung dieses Grundrechts zu rügen.

25

In dieser allgemeinen Form wird man dies nun auch für die Fachhochschulen zu vertreten haben.[30] Wenn die Fachhochschullehrer sich, wie es das Bundesverfassungsgericht entschieden hat,[31] auf die Freiheit von Forschung und Lehre berufen können, dann scheint es nur folgerichtig, auch die Fachhochschule selbst als Grundrechtsträger dieses Grundrechts anzusehen.

26

Die Fakultäten und Fachbereiche sind ebenfalls Inhaber des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit.[32] Sie sind teilrechtsfähige Untereinheiten der Universität mit einer eigenen, begrenzten Satzungsautonomie, die sie berechtigt, Studien-, Prüfungs-, Promotions-, Habilitationsordnungen etc. zu verabschieden. Zu ihren Aufgaben gehört die Organisation und Koordination des universitären Lehrbetriebs. Sie sind zudem zuständig für die Verteilung von Mitteln auf einzelne Professuren, Lehrstühle und Institute. Dies alles sind selbstständige, ihnen als Rechtssubjekt zurechenbare Maßnahmen und Handlungen, die unmittelbar zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre beitragen und deshalb notwendig dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfallen.

27

Demgegenüber sind die Rektorate, Präsidien, Senate, Konvente, Kuratorien und Hochschulräte nicht grundrechtsfähig. Sie sind keine teilrechtsfähigen Verwaltungsträger, die mit der Erfüllung eigener, ihnen zurechenbarer Aufgaben im Bereich von Forschung und Lehre betraut sind, sondern Organe, die für die Gesamtuniversität handeln.

28

Zu den Eigenarten der Grundrechtsdogmatik gehört, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie grundrechtsfähig sind – also die Rundfunkanstalten, Kirchen und Hochschulen –, zugleich grundrechtsgebunden sind. So kann ein Student nach Erschöpfung des Rechtswegs eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht rügen, wenn die Universität ihn in rechtswidriger Weise exmatrikuliert. Und sogar eine Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit gegenüber der Universität oder Fakultät ist zulässig, beispielsweise wenn ein Professor in rechtswidriger Weise gehindert wird, Lehrveranstaltungen durchzuführen oder Prüfungen abzunehmen.

d)Wissenschaftsfreiheit als Individualgrundrecht

29

Die ursprüngliche, bis heute erhaltene Funktion der Grundrechte besteht darin, dem einzelnen Individuum Freiheit gegenüber staatlicher Macht zu sichern. Dies verhält sich bei der Wissenschaftsfreiheit nicht anders. Dass dieses Grundrecht ein drittnütziges Grundrecht ist,[33] ändert nichts. Der Drittnützigkeitseffekt stellt sich gerade dadurch ein, dass die individuelle wissenschaftliche Betätigung frei von staatlicher Fremdbestimmung ist. Es ist im Übrigen auch kein Bruch mit oder Widerspruch zu der individualbezogenen Grundrechtskonzeption, dass „juristische Personen“ (Art. 19 Abs. 3 GG)[34] neben den Einzelindividuen grundrechtsfähig sind. Damit erkennt das Grundgesetz lediglich an, dass einzelne Grundrechtsträger sich in Personenverbänden zusammenschließen, um durch diese Organisation zu gemeinsamer Grundrechtsausübung zu gelangen. Letztlich ist es die grundrechtliche Freiheit der in ihr zusammengeschlossenen natürlichen Personen, die sich in der grundrechtsgeschützten Freiheit der juristischen Person widerspiegelt. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die grundrechtliche Freiheit der juristischen Personen qualitativ etwas Anderes ist als die Summe der in ihr zusammengeschlossenen Einzelfreiheiten. Die juristische Person im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG ist in grundrechtlicher Hinsicht ein eigenes Rechtssubjekt und nicht bloß ein Sachwalter oder ein Sprachrohr von natürlichen Personen. Und doch stehen die juristischen Personen mit ihrer eigenen Grundrechtsfähigkeit ganz im Dienst der individuellen Freiheiten.

30

Die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Universitäten und Forschungseinrichtungen sowie die Fakultäten bzw. Fachbereiche sind grundrechtsfähig, weil sie als Rechtssubjekte selbstständig an der wissenschaftlichen Forschung und Lehre beteiligt sind. Ihre Beteiligung besteht nicht in einem eigenen Forschen oder Lehren: Eine juristische Person kann naturgemäß keine eigene wissenschaftliche Erkenntnis haben oder solche Erkenntnis verbreiten. Wissenschaftliches Forschen und Lehren ist der Art nach ein Handeln natürlicher Personen. Aber die juristischen Personen des akademischen Ausbildungssektors und der Forschung stellen den organisatorischen Rahmen her, in dem Einzelindividuen forschen und lehren. Dies reicht aus, um sie als Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit zu qualifizieren.[35] In der Konsequenz bedeutet dies, dass im Bereich der Universitäten drei Grundrechtsträger zu unterscheiden sind, die sich, wenn auch in unterschiedlicher Weise, alle auf dasselbe Grundrecht berufen: die Universität, die Fakultät und der einzelne Universitätsprofessor (bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter oder Student). Die naheliegende Frage nach dem grundrechtsdogmatischen Verhältnis der drei Grundrechtsträger zueinander ist keineswegs akademischer Natur. In der jüngeren Zeit ist eine politische Tendenz zu erkennen, die Wissenschaftsfreiheit zu entindividualisieren und in einer kollektiven wissenschaftlichen „Verantwortung“ aufgehen zu lassen. Bemerkbar wird diese Tendenz in den teilweise schon verwirklichten hierarchischen und monokratischen Organisationsmodellen, in denen der Universitätsleitung und/oder den Dekanen in dem Maße Einflussmöglichkeiten auf Forschung und Lehre eingeräumt werden, in dem sie den einzelnen Professoren genommen werden. Aber auch in den Bemühungen, einzelne Lehrzuständigkeiten (z.B. das Betreuen von Doktoranden) vom einzelnen Professor auf Professorengruppen zu verlagern, ist die neue Entwicklung erkennbar.[36]

31

In grundrechtlicher Perspektive ist dazu anzumerken: Ausgangspunkt jeder grundrechtlichen Gewährleistung ist die individuelle Freiheit. Die Grundrechte stehen in systematischem Zusammenhang mit der Menschenwürde als Inbegriff aller Individualität.[37] Im Wortlaut des Grundgesetzes kommt dies sehr deutlich zum Ausdruck, wenn es nach der Betonung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG in Abs. 2 derselben Bestimmung heißt:

„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten …“

32

Die Grundrechtsträgerschaft der juristischen Personen[38] kommt im Grundgesetz dagegen eher beiläufig vor, wenn es in Art. 19 Abs. 3 GG heißt:

„Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen …“

33

Daraus nun die Schlussfolgerung zu ziehen, den Einzelindividuen als Inhabern der Wissenschaftsfreiheit komme ein schwächerer oder minderer Grundrechtsschutz zu als den Einrichtungen, in denen sie wissenschaftlich tätig sind, würde die Dinge geradezu auf den Kopf stellen. Die Einrichtungen (grundrechtsdogmatisch: die juristischen Personen, in denen Wissenschaft betrieben wird, Art. 19 Abs. 3 GG) besitzen vielmehr nur einen gleichsam derivativen Grundrechtsschutz. Sie sind Grundrechtsträger, weil und soweit in ihnen wissenschaftlich tätige Einzelindividuen zusammengeschlossen sind, und nicht umgekehrt sind die Wissenschaftler Inhaber des Art. 5 Abs. 3 GG deshalb, weil sie in einer wissenschaftlichen Einrichtung tätig sind. Dieser grundrechtsdogmatische Zusammenhang verbietet es, die überindividuelle grundrechtliche Freiheit gegen die individuelle Freiheit auszuspielen. Rechtlich gesehen ist es nicht möglich, der überindividuellen Einrichtung alle Wissenschaftsfreiheit zu geben und den in ihr zusammengeschlossenen Wissenschaftlern alle Wissenschaftsfreiheit zu nehmen, kurz: Eine Universität ohne freie Professoren ist keine Universität.

34

Außerhalb dieser Tabuzone fließt aus Art. 5 Abs. 3 GG ein grundrechtlich fundiertes, objektiv-rechtliches Organisationsprinzip, das insbesondere der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Hochschulwesens zu beachten hat. Er hat für das größtmögliche Maß an freier wissenschaftlicher Betätigung der einzelnen Wissenschaftler in den öffentlich-rechtlichen Hochschulen zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht sagt:

„Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs, d.h. in einem Bereich der Leistungsverwaltung, hat der Staat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist.“[39]

35

Zu den bemerkenswerten Eigenarten der Dogmatik des Art. 5 Abs. 3 GG gehört eine Weiterung, die das Bundesverfassungsgericht mit diesem Organisationsprinzip verbindet. Das Gericht erklärt nämlich, dass der einzelne Wissenschaftler einen Anspruch auf freiheitssichernde organisatorische Vorkehrungen hat:

„Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG erwächst aus der Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen.“[40]

36

Aus Art. 5 Abs. 3 GG ergibt sich mithin nicht nur ein Recht zur Abwehr wissenschaftsbeeinträchtigender staatlicher Maßnahmen, sondern auch ein subjektiver Teilhabeanspruch[41] auf eine wissenschaftsadäquate Hochschulorganisation. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Reichweite dieses grundrechtlich fundierten Anspruchs und überhaupt die freiheitssichernde Funktion des Art. 5 Abs. 3 GG zwischenzeitlich erheblich modifiziert, indem es hochschulorganisatorische Regelungen so lange für unbedenklich hielt, wie nicht eine „strukturelle Gefährdung“ des einzelnen Wissenschaftlers zu befürchten sei. Im sog. Brandenburg-Urteil vom 26.11.2004[42], einem grundlegenden Urteil zum Hochschulorganisationsrecht, führt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aus:

„Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 <124>). Dagegen ist der jeweilige Grundrechtsträger jedoch durch die Möglichkeit rechtlicher Gegenmaßnahmen geschützt. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 <279f.>, insoweit BVerfGE 35, 79 <123> präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.“[43]

Die schwierige Abgrenzung der grundrechtsirrelevanten „hypothetischen Gefährdung“ der Wissenschaftsfreiheit von der relevanten „strukturellen Gefährdung“ hat in nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Konturen gewonnen. Im Beschluss zum Hamburgischen Hochschulgesetz vom 20.7.2010 hat das Gericht hervorgehoben, dass dem mit Hochschullehrern besetzten Vertretungsgremium (der Fakultät) hinreichend substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Leitungsorganen verbleiben müssen[44], und diese Rechtsprechung hat das Gericht im Beschluss zur Medizinischen Hochschule Hannover (MHH-Beschluss)[45] fortgesetzt.

e) Die Wissenschaftsfreiheit als Einrichtungsgarantie

37

Neben der subjektiv-rechtlichen, primär auf Abwehr staatlicher Eingriffe gerichteten Funktion der Grundrechte (sog. status negativus) existieren objektiv-rechtliche Funktionen. Inhalt und Umfang der objektiv-rechtlichen Gewährleistungsinhalte reichen von Grundrecht zu Grundrecht unterschiedlich weit, vorhanden sind sie bei allen Grundrechten. Allen gemeinsam ist die objektiv-rechtliche grundrechtliche Schutzpflicht. Der Staat, insbesondere der staatliche Gesetzgeber, ist verpflichtet, sich schützend vor die Grundrechtsträger zu stellen, um sie vor Beeinträchtigungen ihrer Freiheit durch private Dritte zu bewahren.[46] Einzelne Grundrechte weisen darüber hinaus höchst ausdifferenzierte zusätzliche objektiv-rechtliche Gewährleistungsinhalte auf. Hingewiesen sei beispielhaft nur auf die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und die daraus vom Bundesverfassungsgericht kunstvoll abgeleitete verfassungsrechtliche Rundfunkordnung.[47] Die Wissenschaftsfreiheit gehört gleichfalls in die Kategorie solcherart objektiv-rechtlich „aufgeladener“ Grundrechte.

38

Ähnlich wie bei der Rundfunkfreiheit, in deren Zusammenhang das Gericht lange Zeit die Legitimität des öffentlich-rechtlichen Anstaltsmodells mit einer „technisch-finanziellen Sondersituation“ begründete, weist das Bundesverfassungsgericht für die Wissenschaftsfreiheit darauf hin, dass

„ohne eine geeignete Organisation und ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im Wesentlichen nur noch der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften, insbesondere der Naturwissenschaften, keine unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden kann.“[48]

39

Aus dieser Situation, an der sich auch nach dreißig Jahren grundlegend nichts geändert hat, leitet das Gericht eine Funktionsgewährleistungspflicht ab. Danach ist der Staat verpflichtet, ein funktionsfähiges Hochschulsystem bereit zu halten:

„Der Staat hat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern. Das bedeutet, dass er funktionsfähige Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung zu stellen hat.“[49]

40

Nun wäre es allerdings vorschnell, aus dieser Funktionsgewährleistungspflicht alle möglichen konkreten Einzelpflichten zu deduzieren. Weder lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung in absoluten Zahlen oder auch nur in Relation zu anderen Bezugsgrößen, beispielsweise dem Bruttoinlandprodukt, die Finanzsumme beziffern, die der Staat für die wissenschaftlichen Hochschulen aufzuwenden hat,[50] noch ergibt sich aus der Funktionsgewährleistungspflicht eine Bestandsgarantie für einzelne Hochschulen oder einzelne Fakultäten.[51] Auch eine nach Art und Maß definierbare Ausstattungsverpflichtung zugunsten des einzelnen Professors, womöglich einen entsprechenden verfassungsrechtlichen Anspruch nach sich ziehend, wird man der Funktionsgewährleistungsgarantie nicht entnehmen können. Freilich kann sich aus der Funktionsgewährleistungsgarantie in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Konsequenzgedanken (Art. 3 Abs. 1 GG) dann eine Verpflichtung zu einer die Arbeitsfähigkeit herstellenden Grundausstattung ergeben, wenn Haushaltsmittel verfügbar sind und in vergleichbaren Fällen vorher entsprechend in Ansatz gebracht worden sind.[52] Insgesamt aber gebietet der verfassungsrechtlich geforderte (Art. 20 Abs. 2 GG) Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des demokratisch legitimierten (Haushalts-)Gesetzgebers in Bund und Ländern, mit verfassungsrechtlich fundierten, haushaltswirksamen Leistungsverpflichtungen äußerst zurückhaltend zu sein.[53]

41

Dennoch: Zum Gewährleistungsinhalt des Art. 5 Abs. 3 GG gehört die Verpflichtung des Gesetzgebers, für ein funktionierendes Hochschulwesen zu sorgen. Nur theoretisch schließt das auch die Option ein, die Hochschulen allesamt in private Trägerschaft und private Finanzverantwortung zu entlassen und den Staat auf ein bloßes Wächteramt zu reduzieren. Praktisch ist eine solche Rollenverteilung unmöglich. Schon die 28,6 Mrd. €, die Bund und Länder im Jahr 2010 für Bildungsgänge im tertiären akademischen Sektor aufwendeten,[54] waren vom „Markt“ nicht aufzubringen, von den 36,3 Mrd. € des Jahres 2017[55] ganz zu schweigen. Insoweit hat sich an der Situation des Jahres 1973,[56] die dem Bundesverfassungsgericht Anlass gab, die besondere staatliche Verantwortung für ein funktionierendes Hochschulwesen als verfassungsunmittelbare Verpflichtung festzuschreiben, nichts geändert. Man wird im Gegenteil behaupten dürfen, dass der Staat mehr denn je in der Organisations- und Finanzverantwortung für die Hochschulen steht.[57]

42

Nicht zuletzt wirkt die Funktionsgewährleistungspflicht auf die Interpretation des Art. 33 Abs. 4 GG ein. Im Regelfall wird nur das besondere Dienst- und Treueverhältnis, in dem sich der Beamte befindet, der in Art. 5 Abs. 3 GG verankerten staatlichen Funktionsgewährleistungspflicht gerecht. Eine im großen Stil angelegte Personalprivatisierung von Hochschullehrern ist verfassungsrechtlich schwer vorstellbar.[58]

2.Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes und der Länder

43

Im bilanzierenden Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG stellt sich rasch die Erkenntnis ein, dass die weit aufgefächerten Gewährleistungsebenen des Grundrechts zwar erstaunlich viel festlegen, in vielem aber auch die ordnende Hand des Gesetzgebers nötig ist. Der Gesetzgeber besitzt dabei weite Gestaltungsspielräume. In der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes führt dies zu der Frage, welcher Gesetzgeber aufgerufen ist, der Bundesgesetzgeber oder der Landesgesetzgeber. Das Grundgesetz hat bei seiner Entstehung im Jahr 1949 die Errichtung, Finanzierung und Organisation von Hochschulen in der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder belassen. Gewiss, der Bund besaß von Anfang an Zuständigkeiten für den Schutz des geistigen Eigentums (Art. 73 Nr. 9 GG)[59] und für die Statistik für Bundeszwecke (Art. 73 Nr. 11 GG),[60] die beide auf die Hochschulen einwirken. Außerdem besaß er von Anfang an die Verbandskompetenz für die Pflege der auswärtigen Beziehungen (Art. 32 Abs. 1 GG), die es den Bundesländern zwar nicht unmöglich macht, aber doch erheblich erschwert, auf dem Gebiet des Hochschulwesens zu rechtsförmlicher internationaler Zusammenarbeit zu gelangen.[61] Und schließlich besaß der Bund von Anfang an eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“,[62] die 1969 im Wege der Grundgesetzänderung um die Kompetenz für die „Regelung der Ausbildungsbeihilfen“[63] erweitert wurde (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG). Aber dies alles bestätigte mehr als es zu widerlegen, dass die eigentliche Zuständigkeit für die Organisation des deutschen Hochschulwesens bei den Ländern lag.

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Die Länder besaßen eine in Art. 70 Abs. 1 GG anerkannte originäre und ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Hochschulwesen. Bis in die Mitte der 60er Jahre hinein fühlten die Bundesländer sich kaum bemüßigt, von ihrer Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch zu machen. Das deutsche Hochschulrecht beruhte zum größten Teil auf ungeschriebenen, weitgehend bundeseinheitlich angewandten Grundsätzen und ständigen Übungen. Es unterschied sich darin nicht von anderen Regelungsbereichen. Bis in die Mitte der 70er Jahre war das allgemeine Verwaltungsrecht, heute für viele unvorstellbar, auch nichts anderes als ein Konglomerat ungeschriebener allgemeiner Grundsätze.[64] Die einsetzenden politischen Auseinandersetzungen um die Zukunft der deutschen Universität, die einzelne Bundesländer zur Verabschiedung ehrgeiziger Hochschulgesetze veranlassten, ließen den Plan entstehen, dem Bund zur Wahrung eines Mindestmaßes an bundeseinheitlicher Gestaltung eine Rahmengesetzgebungskompetenz für das Hochschulwesen einzuräumen.[65] Im Vermittlungsausschuss,[66] den der Bundesrat angerufen hatte,[67] um die vom Bundestag beschlossene[68] Rahmengesetzgebungszuständigkeit für „das Hochschulwesen“ im Interesse eines größeren Gestaltungsspielraums der Länder zu modifizieren, einigte man sich auf die bis zum Jahr 2006 geltende Fassung „allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens“. Das 22. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12.5.1969[69] hat diese Textfassung in das Grundgesetz als Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a eingefügt.

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Mit der Beschränkung auf „allgemeine Grundsätze“ des Hochschulwesens statuierte das Grundgesetz nicht etwa eine neue Art von Gesetzgebungskompetenz, die aus einer Kombination von Rahmengesetzgebung und Grundsatzgesetzgebung bestünde.[70] Der systematische Zusammenhang wies die Kompetenz des Bundes eindeutig als eine Rahmengesetzgebungskompetenz aus, die allerdings hinsichtlich ihrer Regelungsdichte zusätzlich auf „allgemeine Grundsätze“ beschränkt war.[71] Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung zwar nicht als ein Verbot der in anderen Fällen ja ausnahmsweise zulässigen Vollregelungen (Art. 75 Abs. 2 GG) gedeutet.[72] Der Bund durfte mithin in Ausübung seiner Rahmengesetzgebungszuständigkeit für die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ auch ins Einzelne gehende Vollregelungen treffen, solange diese nur „im Zusammenhang eines Gesetzeswerkes [stehen], das – als Ganzes gesehen – dem Landesgesetzgeber noch Spielraum lässt und darauf angelegt ist, von ihm aufgrund eigener Entschließung ausgefüllt zu werden.“[73] Die Beschränkung auf die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zwang den Bund aber insgesamt, zurückhaltender von seiner Kompetenz Gebrauch zu machen.[74] Dies bedeutet, dass er den Ländern im Vergleich zu den anderen Regelungsmaterien des Art. 75 Abs. 1 GG bereits in dieser alten Fassung ein besonders hohes Maß an eigener Gestaltung lassen musste.

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Gemessen an diesem Maßstab war zweifelhaft, ob das Hochschulrahmengesetz, das der Bund unter Inanspruchnahme des Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG erließ, in seinen verschiedenen Entwicklungsstufen stets mit der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung übereinstimmte. Als das Gesetz am 26.1.1976 verabschiedet wurde,[75] gab es etliche Stimmen, die seine zu hohe Regelungsdichte und damit einen verfassungswidrigen Verlust an substantieller landeseigener Gestaltungskompetenz beklagten.[76] Diese Bedenken gegen einen zu extensiven Gebrauch der Rahmengesetzgebungskompetenz wurden nie vollständig ausgeräumt.

So provozierten etwa die 5. und 6. HRG-Novelle aus dem Jahr 2002 den Widerstand verschiedener Bundesländer. Die Länder Thüringen, Bayern und Sachsen wendeten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 693). Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27.7.2004, dass die 5. Novelle des HRG nichtig sei. In der Entscheidung heißt es, dass gerade im Kern des Reformvorhabens – der Einführung der Juniorprofessur – so wenig Raum für landesrechtliche Entscheidungen verbleibe, dass nicht mehr von einer Regelung der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens i.S.v. Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG ausgegangen werden könne.

Ebenso wurde das Verbot der Erhebung von Studiengebühren für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 26.1.2005 auf den Normenkontrollantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt, dass das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3138) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist. Dem Bund sei es „gemäß Art. 75 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums zu verpflichten“.[77] Damit machte das Bundesverfassungsgericht den Weg für Studiengebühren frei. Sieben westdeutsche Bundesländer führten daraufhin in unterschiedlicher Höhe Studiengebühren ein. Wegen der politischen Widerstände, die auch und gerade in Landtagswahlen sichtbar wurden, haben die gebührenerhebenden Länder sukzessive von der Gebührenerhebung wieder Abstand genommen. Seit dem Wintersemester 2013/14 werden in Deutschland von den staatlichen Hochschulen keine Studiengebühren mehr erhoben.

Die letzte inhaltliche Revision des HRG erfolgte durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft vom 12.4.2007, BGBl. I S. 506, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.3.2016, BGBl. I S. 442). Dieses hat den bisher im Hochschulrahmengesetz (§§ 57a–f) geregelten Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zum Gegenstand. Die Regelungen des beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes etwa für emeritierungsberechtigte Professorinnen und Professoren werden aus den §§ 76 ff. HRG in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) verlagert.

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Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform 2006 und der Abschaffung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes hat die Bundesregierung die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes beschlossen. Ein erster Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes der damaligen Bundesregierung stammt vom 9.5.2007. Im Zuge der parlamentarischen Beratung im Bundestag wurde zunächst ein Außerkrafttreten zum 1.10.2007 beschlossen. Dieser Termin konnte jedoch wegen der parallel verlaufenden Gesetzgebung zum Beamtenrecht nicht eingehalten werden. Auch die neue, im September 2009 gewählte Regierung einigte sich in den Koalitionsverhandlungen darauf, das Hochschulrahmengesetz abzuschaffen. An dessen Stelle soll ein „Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ treten. Die Aufhebung des HRG schien daher absehbar, ist allerdings bis zum heutigen Tage noch nicht erfolgt. Demnach ist auf Bundesebene nach wie vor das Hochschulrahmengesetz in seiner zuletzt verbliebenen Fassung vom 12.4.2007 geltendes Recht (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG). Allerdings können die bundesrechtlichen Regelungen des HRG durch Landesrecht ersetzt werden (Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG). Von seiner in Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG nach der Föderalismusreform verbliebenen Gesetzgebungszuständigkeit für „Hochschulzulassung“ und „Hochschulabschlüsse“ hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht. Das mag auch daran liegen, dass die Bundesländer von entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen per Landesgesetz abweichen könnten (Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG).

3.Landeshochschulgesetze

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In der Organisation des Hochschulwesens sind die Bundesländer nun also seit einigen Jahren weitgehend frei von bundesrechtlichen Rahmenvorgaben. Die Landesgesetzgeber haben von ihrer wiedergefundenen Freiheit einen regen, im Einzelnen recht unterschiedlichen Gebrauch gemacht. Freilich sind sie durch die gegenüber dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG oft viel ergiebigeren Gewährleistungen in den Landesverfassungen gebunden. Die Gewährleistungen in den Landesverfassungen sind nicht etwa nur zierende Verfassungsrhetorik. Sie sind geltendes, die Landesorgane bindendes und den Rechtsweg zur Landesverfassungsgerichtsbarkeit öffnendes Recht, soweit sie „in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten“ (Art. 142 GG).

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Einen Überblick über die aktuell geltenden Hochschulgesetze der Länder zu geben, ist fast müßig. Die Landesgesetzgeber, genauer: die einschlägigen Landesministerien, sind meist so sehr vom Reformeifer gepackt, dass morgen schon Makulatur ist, was heute noch als bahnbrechende hochschulrechtliche Errungenschaft gepriesen wird. Aktuelle Momentaufnahmen der geltenden Landeshochschulgesetze gibt das Internet.[78]

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Derzeit bestehen folgende Gesetze in den Bundesländern:

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Baden-Württemberg: Landeshochschulgesetz (LHG BW) vom 1.1.2005 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2021 (GBl. S.941);

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Bayern: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23.5.2006, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9.4.2021 (GVBl. S. 182);

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Berlin: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) vom 26.7.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.9.2021 (GVBl. S. 1039);

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Brandenburg: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 28.4.2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.9.2020 (GVBl. I/20 [Nr. 26]);

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Bremen: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) vom 9.5.2007, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.2.2021 (GBl. S. 216);

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Hamburg: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18.7.2001, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.6.2021 (GVBl. S. 468);

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Hessen: Hessisches Hochschulgesetz (HHG) vom 14.12.2009, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.9.2021 (GVBl. S. 622);

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Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.1.2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.6.2021 (GVOBl. S. 1018);

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Niedersachsen: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) i.d.F. vom 26.2.2007, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16.3.2021 (GVBl. S. 384);

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Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.9.2014, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.3.2021 (GV. S. 331);

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Rheinland-Pfalz: Hochschulgesetz (HochSchG Rh-Pf) i.d.F. vom 23.9.2020, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2021 (GVBl. S. 453);

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Saarland: Hochschulgesetz (SHSG) vom 30.11.2016, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.6.2021 (Amtsbl. I S. 1762);

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Sachsen: Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.1.2013, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.9.2021 (GVBl. S. 1122);

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Sachsen-Anhalt: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 1.7.2021 (GVBl. S. 368);

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Schleswig-Holstein: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG S-H) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.2.2016, zuletzt geändert durch Gesetze vom 13.12.2020 (GVOBl. 2021, S. 2);

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Thüringen: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10.5.2018, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.3.2021 (GVBl. S. 115).

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Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In den meisten Bundesländern treten weitere formelle Gesetze und/oder Rechtsverordnungen hinzu, aus denen sich erst die jeweilige Hochschulorganisation in ihrer ganzen Breite ergibt. Die zentralen hochschulorganisatorischen Fragen sind freilich in den hier aufgelisteten Hochschul- bzw. Universitätsgesetzen verankert.

4.Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern

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Der Gesetzesvollzug ist in der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes generell Sache der Länder, soweit das Grundgesetz nichts Anderes vorsieht (Art. 30 GG). Demgemäß besitzen die Länder die Verbandskompetenz für den Vollzug ihrer Landeshochschulgesetze. Im Vollzug der Landeshochschulgesetze haben die staatlichen Organe der Bundesländer freilich die den Hochschulen einfach-gesetzlich eingeräumte und bis zu einem gewissen Grad auch verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltung zu respektieren.[79] Die Länder sind andererseits dazu befähigt, auf dem Gebiet des Hochschulwesens länderübergreifend zu kooperieren. Sie dürfen sich dabei ihrer eigenen gliedstaatlichen Teilsouveränität nicht entäußern, wohl aber – meist in Form von Verwaltungsabkommen – vertraglich binden und dabei sogar gemeinsame Einrichtungen ins Leben rufen. Den wichtigsten Anwendungsfall dieser Länderkooperation auf dem Gebiet des Hochschulwesens verkörperte die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), die auf der Grundlage eines Staatsvertrages vom 20.10.1972 errichtet wurde[80] und am 6.3.2008 per Staatsvertrag in die „Stiftung für Hochschulzulassung“ mit Sitz in Dortmund umgewandelt wurde.[81] Die 1948 vor der Entstehung des Grundgesetzes geschaffene und dann bis heute fortgeführte Kultusministerkonferenz (KMK) ist, wie der Name schon andeutet, keine rechtsfähige Einrichtung und schon gar nicht ein Verfassungsorgan, sondern ein Kooperationsgremium, in dem die Bundesländer ihre kultur- und bildungspolitischen Aktivitäten koordinieren. Den Beschlüssen der KMK kommt unmittelbar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Rechtliche Wirkung entfalten sie nur, wenn sie von den Ländern durch eigene Rechtsetzung umgesetzt werden.[82]

53

Der Vollzug der Bundesgesetze liegt nach der Grundregel des Art. 83 GG in der Zuständigkeit der Länder. Die Länder unterliegen dabei der Rechtsaufsicht durch die Bundesregierung (Art. 84 Abs. 3 S. 1 GG). Mit Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung überdies allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen (Art. 84 Abs. 2). Weitaus gebräuchlicher und gerade im Zusammenhang des Hochschulrahmengesetzes bedeutend ist die dem Bundesgesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrates für den Landesvollzug von Bundesgesetzen gleich die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren mitzubestimmen (Art. 84 Abs. 1 GG). Dies hatte im Zusammenhang der 4. und der 5. HRG-Novelle zu der politisch und rechtlich gleichermaßen umstrittenen Frage geführt, ob Änderungen des Hochschulrahmengesetzes die Zustimmung des Bundesrates erfordern.[83]

54

Weitergehende Einflussmöglichkeiten besitzt der Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung, die nur in einigen vom Grundgesetz explizit vorgesehenen Fällen statthaft ist. Im Zusammenhang des Hochschulwesens kommt die Bundesauftragsverwaltung vor, soweit das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) betroffen ist. Es ist ein Geldleistungsgesetz im Sinne des Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG, das im Auftrag des Bundes von den Ländern vollzogen wird. Hier besitzt der Bund in Form von fachaufsichtlichen Weisungsrechten Befugnisse, die weit über die bloße Rechtsaufsicht hinausreichen.

55

Selbst der im Grundgesetz nur sparsam eingerichtete Bereich bundeseigener Verwaltung ist für das deutsche Hochschulwesen bedeutungsvoll. So betreibt der Bund im Rahmen der in bundeseigener Verwaltung stehenden Bundeswehrverwaltung (Art. 87b Abs. 1 GG) zwei Bundeswehrhochschulen (seit 1985: Universitäten der Bundeswehr) in Hamburg und München.[84]

56

Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander.[85]