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Dieser Band enthält (die bis 1813 gültigen): - Instruktion für die Auditeure von 25.10.1794 - Instruktion wie bei der Armee ein Stand-Recht gehalten werden soll vom 19.04.1758 - Die Diebstähle unter Kameraden betreffend vom 22.11.1790 - Über die Handhabung der Justiz (Dienstreglement von 1753: IV.Buch, 7.Kapitel) - Kriegsartikel vom 30.11.1700
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Seitenzahl: 58
Veröffentlichungsjahr: 2019
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Beiträge zur sächsischen Militärgeschichte
zwischen 1793 und 1815
Heft 56
____
Die von Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Sachsen gnädigst approbierte Instruktion für die Auditeurs lassen wir, zu Höchstdero General-Kriegs-Gerichts-Kollegio verordnete Präsident und Räte, dem Herrn Auditeur Noeller hierbei zufertigen, mit der ausdrücklichen Anweisung, deren Inhalt sich wohl bekannt zu machen und derselben bei der von ihm geleisteten Pflicht allenthalben genau nachzukommen, ingleichen diese Instruktion dem ihm vorgesetzten Kommandanten sofort, auch künftig, so oft es erforderlich sein möchte, gebührend vorzutragen, und den Tag deren Empfangs schriftlich hier anzuzeigen.
Dresden, am 10ten November 1794
Churf. Sächs. General-Kriegs-Gerichts-Kollegium
Riedesel FrhrzE
Ernst August Carl Hävecker
____
Instruktion
für die Auditeure
der kurfürstlich sächsischen Armee
Einleitung
Instruktion
Reglement
Wegen der Diebstähle unter Kameraden
Dienstreglement der Infanterie
Kriegs-Artikel
Quellen
An Reglements und Instruktionen sind in dieser Reihe bisher erschienen
Die Rechtspflege in den Regimentern der sächsischen Armee oblag den Auditeuren. Zur Anleitung der Auditeure wurde am 25.10.1794 die im nachfolgenden wiedergegebene Instruktion durch das General-Kriegs-Gerichts-Kollegium erlassen.
Der Instruktion beigefügt waren das Reglement wie bei der Armee ein Stand-Recht gehalten werden soll vom 19.04.1758 und die General-Ordre zu den Diebstählen unter Kameraden vom 22.11.1790.
Da in der Instruktion für die Auditeure mehrfach auf das 7.Kapitel im IV.Buch des Dienstreglements für die Infanterie von 1753 und die Kriegs-Artikel verwiesen wird, sind diese gleichfalls beigefügt.
Die Kriegsartikel vom 30.11.1700 sind dem 6.Band des Handbuches der chursächsischen Gesetze von 1805 entnommen, so dass sich die Verweise in der Instruktionen auf eben diese Kriegsartikel beziehen.
In der Instruktion wird gleichfalls Bezug auf das Kriegs-Gerichts-Reglement vom 23.01.1789 und auf die Prozess- und Gerichts-Ordnung (Erläuterung und Verbesserung der bisherigen Prozess- und Gerichts-Ordnung) vom 10.01.1724 genommen. Beide Werke sind zu umfangreich, als dass sie im Rahmen dieses Heftes wiedergegeben werden können. Sie sind jedoch digital verfügbar.
Als am 10.03.1811 auf königliche Anordnung eine Kommission zur Reformierung des Kriegs-Rechts eingesetzt wurde, war die Instruktion für die Auditeure vom 25.10.1794 ein Ausgangspunkt. Soweit bis heute (Stand Mai 2019) die Arbeit dieser bis zum Eintritt des russischen Gouvernements im Jahre 1813/14 tagenden Kommission überblickt werden kann, wurde die in Rede stehende Instruktion weder aufgehoben noch ersetzt. Ob diese Instruktion auch während der Gouvernements Gültigkeit behielt, lässt sich auf Basis des heutigen Forschungsstandes nicht sagen, ist aber besonders für das preußische Gouvernement nicht zu erwarten.
Bedanken möchte ich mich bei den Damen des Hauptstaatsarchivs Dresden, für die – wie immer – problemlose Bereitstellung der Akten.
Auch Ihnen, werter Leser, danke ich für das Interesse an diesem Heft.
Für Reaktionen, Anmerkungen, Ergänzungen, Kritik etc. pp. stehe ich Ihnen gern unter
zur Verfügung.
Für die bei der Churfürstlich Sächsischen Armee angestellten Auditeurs
1.)
Soll der Auditeur nach seinem teuren Eid jederzeit als ein rechtschaffener Mann und unparteiischer gewissenhafter Richter sich bezeigen Ihro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen pp. unserm gnädigsten Herrn, untertänigst treu sein, Höchst Dero Ehre und Nutzen nach allem Vermögen befördern, auch Schaden und Nachteil, soviel an ihm ist, abzuwenden helfen.
2.)
Der Auditeur ist der hohen Generalität, dem General-Kriegs-Gerichts-Kollegio, als seiner ordentlichen Gerichts-Instanz und dem ihm vorgesetzten Kommandanten Subordination, ingleichen den Stabs-Offiziers Respekt schuldig, hiernächst den übrigen Offiziers Achtung, sowohl den Unter-Offiziers und Gemeinen Gefälligkeit, obschon ohne unanständige Familiarität, zu erweisen verbunden, insbesondere außer die Befehle und Verordnungen seines jedesmaligen Kommandanten, an welchen allein er in Gerichts-Sachen Rapport zu erstatten hat, befolgen, ohne dessen Vorwissen weder actus voluntariae noch contentiosae jurisdictionis, viel weniger Verhöre und Untersuchung vornehmen und des Kommandanten Zutrauen durch Wohlverhalten, Fleiß, auch dadurch sich zu erwerben suchen, dass er jede Gerichts-Sache nur nach reiflicher Überlegung mit gründlicher Überzeugung wie sie wirklich so und nicht anders rechtlich zu behandeln sei, ohne unzeitigen unnützen Widerspruch vorträgt; Daferner er aber die Befehle und Verordnungen seines Kommandanten in gerichtlichen Angelegenheiten den Rechten nicht gemäß erachte, soll er die obwaltenden Zweifel mit schuldiger Bescheidenheit vorstellen und solche, nötigen Falls bei dem Churfürstlichen General-Kriegs-Gerichts-Kollegio zur Resolution anzeigen.
3.)
Weil von dem Auditeur gefordert wird, dass er der Rechte kundig sei, vornehmlich aber die Art und Weise des gesetzlichen Verfahrens in Zivil- und Untersuchungs-Sachen wohl verstehe; So kann er dieserwegen an sich Unterricht nicht erwarten, sondern er wird auf die Beobachtung der Churfürstl. Sächs. Gesetze, Mandate und Vorschriften, der Prozess-Ordnung, Vormundschafts-Ordnung, peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung und des Generalis wegen des Verfahrens in Untersuchungs-Sachen sowie zu Befolgung aller Höchsten Orts und sonst in der Armee ergangenen auch künftigen Ordres, der Chur-Sächsischen Kriegs-Articul, der Ordonnanz, des Dienst-, Wirtschafts- und Kriegs-Gerichts-Reglements, zur unparteiischen Justiz-Pflege mit gehöriger Bescheidenheit gegen die Parteien, ingleichen mit ernsthaftem jedoch glimpflichen Betragen gegen die Inculpanten bei gerichtlichen Vernehmungen, überhaupt angewiesen, auch
4.
um von der Militär-Verfassung zum Behuf seiner Dienstleistung, erforderliche Kenntnis zu erlangen, zugleich bedeutet, das kriegsgerichtliche Archiv sich genau bekannt zu machen, vorerwähnte Höchsten Orts und sonst ergangenen Ordres, die Kriegs-Articul, die Ordonnanz, das Dienst-, Wirtschafts- und Kriegs-Gerichts-Reglement, den Codicem legum militarium Saxonicum und andere in die Kriegs-Gerichts-Wissenschaft einschlagenden Bücher fleißig zu lesen und zu studieren.
Lediglich hierdurch und mit Anstrengung eigenen Nachdenkens kann das unzeitige, nur in solchen Fällen, welche zur höheren Instanz sich qualifizieren oder zweifelhafte Rechts-Punkte betreffen, erforderliche Anfragen vermieden werden, womit nur ein unfleißiger Unter-Richter in den zur ersten Instanz gehörigen Sachen sich zu behelfen suchet.
5.)
Alle eingehende Gerichts-Sachen trägt der Auditeur in eine jährliche Registrade unter fortlaufenden Nummern, mit kürzlicher Bemerkung des Tages, an welchen sie einkommen und des Gegenstandes, ingleichen wenn und wie sie expediert worden, auch hat er die Ausfertigungen und Registraturen leserlich zu schreiben, die Akten und Protokolle reinlich und das Archiv in guter Ordnung zu halten und darüber ein richtiges Inventarium zu fertigen.
6.)
Jeder neu angeworbene Mann und Rekrut wird vor der Verpflichtung in das darüber absonderlich zu haltende Protokoll mit dem Vor- und Zunamen, Alter, Vaterland, der Religion, Profession, Handtierung oder des vorher getriebenen Gewerbes, auch mit der Bemerkung: ob er beweibt sei und Kinder habe? oder bereits als Soldat gedient, wo, wie lange, auf was Art er aus solchem Dienst gekommen? ingleichen die Art seiner Anwerbung oder Ablieferung, auch ob sie mit oder ohne versprochenes und ganz oder zum Teil bereits erhaltenes Handgeld sowohl ob auf eine und unter welcher Bedingung bewilligte Kapitulation geschehen? zur künftigen Nachricht richtig eingeschrieben und sodann, nach vorgehender deutlicher Verlesung und Erklärung der Chur-Sächsischen Kriegs-Articul sowohl, als der unterm 11ten September 1747 wegen der Deserteurs und der unterm 22ten November 1790 wegen der Diebstähle unter Kameraden ergangenen General-Ordre, ingleichen nach Vorhaltung der Wichtigkeit des Eides und der schweren Strafe des Meineides, zur Fahne gehörig verpflichtet, hierüber allenthalben aber pflichtmäßige Registratur gefertigt.
Gleichergestalt sind
7.)
eines jeden ordentlich verabschiedeten oder sonst entlassenen Mannes National-Umstände, nebst der Ursache seiner Verabschiedung oder Entlassung, in ein absonderlich darüber zu haltendes Protokoll, mittelst richtiger Registratur einzutragen.
8.)
In das nach des General-Kriegs-Gerichts-Collegii Anordnung vom 15ten
