Internationales Hotel- und Gastronomiemanagement - Reiner Müller - E-Book

Internationales Hotel- und Gastronomiemanagement E-Book

Reiner Müller

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Beschreibung

Dieses Manuskript ist für Personenkreise aus der Gastronomie- und Hotelbranche gedacht, die im Rahmen des Besuches weiterführender Fach- und Hochschulen vor entsprechenden Abschlussprüfungen stehen. Es bietet als Lern-, Arbeits- und Übungsbuch eine profunde Arbeitsgrundlage, um sich die rechtlichen und vertraglichen Inhalte und Stoffstrukturen, die im internationalen Hotel- und Gastronomiemanagement erforderlich sind zu erarbeiten. Viele anschauliche Fälle mit Leitfragen, Strukturbildern, Checklisten und Zusammenfassungen lassen eine effektive Lernerfolgskontrolle zu. Praxis und Theorie werden miteinander verknüpft und bieten die optimale Grundlage für eine bevorstehende Prüfung. Ein begleitendes Buch mit Lösungshinweisen zu Fällen und Übungen ist in Vorbereitung.

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Die Entstehung dieses Buchmanuskriptes wurde von meiner Frau Silvia Gropp unterstützt. Sie hat durch ihre explizite Mitarbeit, durch Recherchen, Korrekturen und inhaltliche Hinweise einen wichtigen Beitrag zur Entstehung geleistet. Ein besonderer Dank gilt ihrem Verständnis und ihrer geduldigen Unterstützung.

Der Autor

Diplom-Kaufmann Reiner Müller, studierte an der Universität Mannheim mit den Schwerpunkten Personalwirtschaft, Jura, Marketing und Psychologie.

Nach Abschluss des Studiums arbeitete er langjährig zunächst als Personalreferent und dann als Abteilungsleiter im Personal- und Ausbildungsbereich zweier international tätiger Konzernunternehmen aus der Chemie- und IT-Branche.

Seine Aufgabenschwerpunkte lagen in der Rekrutierung von Mitarbeitern/innen, Konzeption und Durchführung von innerbetrieblichen Seminaren und Schulungen sowie in der Betreuung von Auszubildenden als Ausbilder.

Derzeit arbeitet er als Lehrkraft an der Fachschule für Hotelbetriebswirtschaftslehre und Hotelmanagement (FHH) in Heidelberg. Schwerpunkte bilden die Fachbereiche Personalwirtschaft, Allgemeines Schuldrecht, Arbeits-, Hotel- und Gaststättenrecht sowie Volkswirtschaftslehre.

Parallel dazu war er auch in den o.g. Schwerpunkten mit einem Lehrauftrag an der Dualen Hochschule in Mannheim betraut. Eine weitere Dozententätigkeit im Rahmen der gastgewerblichen Meisterausbildung an der HoFa-Akademie gem. GmbH an der o.g. FHH in Heidelberg rundet sein Erfahrungsspektrum ab.

Oftersheim, im Juli 2016

Reiner Müller

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Vorschriften für Hotels und Gaststätten

1.1 Konzession

1.2 Sperrzeitregelungen

1.3 Ausschank alkoholischer Getränke

1.4 Gewerbeordnung

1.5 Preisangabenverordnung

1.6 Hausrecht

1.7 Beförderung von Gästen

Besondere gesetzliche und vertragliche Regelungen für Hotels und Gaststätten

2.1 Haftungsaspekte für Hoteliers und Gastronomen

2.1.1 Unerlaubte Handlung

2.1.2 Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

2.1.3 Verkehrssicherungspflicht

2.1.4 Produkthaftung

2.1.5 Garantenstellung

2.1.6 Kontrahierungszwang

2.2 Gastaufnahmeverträge

2.2.1 Bewirtungsvertrag

2.2.1.1 Wesen des Bewirtungsvertrages

2.2.1.2 Zechprellerei

2.2.1.3 Garderobenhaftung

2.2.2 Beherbergungsvertrag

2.2.2.1 Wesen des Beherbergungsvertrages

2.2.2.2 Strenge Haftung

2.2.2.3 Pfandrecht

2.3 Beispiele schuldrechtlicher Störungen bei Gastaufnahmeverträgen

2.4 Pachtvertrag

2.4.1 Definition

2.4.2 Pachtzinsgestaltung

2.4.3 Pflichten des Verpächters

2.4.4 Pflichten des Pächters

2.4.5 Haftung

2.4.6 Beendigung

2.5 Bier- und Getränkelieferungsvertrag

2.5.1 Definition

2.5.2 Formerfordernis

2.5.3 Interessen der Vertragspartner

2.5.4 Vertragsinhalte

2.5.5 Beendigung

2.6 Automatenaufstellungsvertrag

2.6.1 Definition

2.6.2 Formerfordernis

2.6.3 Rechte und Pflichten der Vertragspartner

2.6.4 Beendigung

2.6.5 Checkliste für mögliche Vertragsinhalte

2.6.6 Auszug Gewerbeordnung und Vertragsmuster

2.7 Verträge zwischen Hotelbetrieben und Reiseveranstaltern

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

3.1 Anwendungsvoraussetzungen

3.2 Wirksamkeit der AGB

3.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen gesetzliche Regelungen

3.4 Besonderheiten im unternehmerischen Verkehr

3.5 Beispiele für AGB-Klauseln

3.6 Zusammenfassung

Regelungen mit Verwertungsgesellschaften

4.1 Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – GEMA

4.2 Sonderfall: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

4.3 Verwertungsgesellschaft für die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen – VG Media

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

1. Allgemeine Vorschriften für Hotels und Gaststätten

1.1 Die Konzession

Unter einer Konzession (lateinisch: concedere - zugestehen, erlauben) versteht man das Recht,

eine Sache für gesetzliche Zwecke zu nutzen,

eine Vergünstigung (z. B. im Steuerrecht) wahrzunehmen,

ein Recht auszuüben.

Im Verwaltungsrecht bedeutet Konzession die behördliche Genehmigung (Erlaubnis) zum Betrieb eines Gewerbes. Die Zahl genehmigungspflichtiger, also konzessionierter Gewerbe hat in den letzten Jahrzehnten aufgrund einer Liberalisierung abgenommen. Der Staat will sich jedoch eine Aufsicht bei vielen Gewerben aus gesundheitlichen oder ordnungspolitischen Gründen vorbehalten. Die Konzession und das Gewerbetreiben kann bei Unzuverlässigkeit des Konzessionsnehmers widerrufen werden.

Beispiele für konzessionspflichtige Gewerbe: Gaststätten, Spielkasinos, Lotterie, Verkehrslinie (z. B. Buslinie) durch ein Verkehrsunternehmen, Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen, Betrieb eines privaten Krankenhauses, Handel mit Waffen und jeglicher Munition, Bordelle.

Im Gaststättengesetz sind u.a. die Beschreibungen „Gaststättengewerbe, Erlaubnis und Inhalt der Erlaubnis“ aufgeführt. Im Folgenden sind dazu inhaltliche Punkte aufgeführt. Ordnen Sie diese Inhalte mit Hilfe der angegebenen Rechtsnormen zu:

Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft,

Betrieb ist für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich,

Konzession ist die Erlaubnis ein Gaststättengewerbe zu führen,

Nebenleistungen / Sonstiges (z.B. Straßenverkauf, Terrassen, Auslieferungen),

höchstpersönlich und für eine bestimmte Betriebsart,

zubereitete Speisen werden zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

Betriebsart (Schank-/Speisewirtschaft),

keine Erlaubnis erforderlich bei Ausgabe von alkoholfreien Getränken und unentgeltlichen Kostproben,

keine Erlaubnis erforderlich wenn in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb (alkoholische und alkoholfreie) Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden,

Räume und Raumänderungen,

Art der Getränke, Speisen und Beherbergung sowie der Betriebszeiten (z.B. Bar, Ausflugslokal, Hotel Garni),

wenn ein Gewerbetreibender im Reisegewerbe für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.

1.1.1 Gaststättengewerbe (§ 1 GastG)

Das Betreiben eines Gaststättengewerbes kann wie folgt beschrieben werden:

__________

1.1.2 Erlaubnis(§ 2 GastG)

__________

1.1.3 Inhalt der Erlaubnis(§ 3 GastG)

__________

1.1.4 Konzessionsarten

1.1.4.1 Personalkonzession

Im Folgenden finden Sie die jeweiligen Definitionen der Konzessionsarten. Ordnen Sie die verschiedenen Arten den Definitionen zu.

a) Personalkonzession

>> __________ (§ 2 GastG):

„normale“ Form der K. – unbefristet - Erteilung auf Lebenszeit.

>> __________ (§ 11 GastG)

: bei Übernahme eines konzessionspflichtigen Gaststättenbetriebes - i.d.R. drei Monate – dient zur Zeitüberbrückung bis zur Erteilung einer endgültigen Erlaubnis.

>> __________ (§ 9 GastG)

: ist vom Inhaber zu beantragen – als Stellvertreter gilt nur wer aufgrund einer Vollmacht

im Namen

und

auf Rechnung

des Inhabers einen Betrieb selbständig führt.

>> __________ (§ 12 GastG)

: vorübergehende Genehmigung aus besonderem Anlass – z.B. Straßenfeste, Kirmestage, Weihnachtsmärkte, Sportveranstaltungen.

1.1.4.2 Realkonzession

Konzession ist an ein Grundstück/Gebäude gebunden, z.B. historische Gebäude, Burgen etc. Diese Konzessionsart wird nicht mehr erteilt.

Um welche Konzessionsarten handelt es sich bei folgenden Fallsituationen:

Situationsbeschreibung 1: Privatperson K beabsichtigt auf dem Heidelberger Weihnachtsmarkt einen Glühweinstand zu betreiben.

>> __________

Situationsbeschreibung 2: Der Hotelbetreiber W ist mit den Aufgaben in seinem Hotel zeitlich überlastet. Er erwägt die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für das Hotel auf eine bestimmte Zeit einer anderen Person zu übertragen.

>> __________

Situationsbeschreibung 3: Die volljährige Nichte C soll in Abstimmung mit ihrer Tante kurzfristig deren Gaststättenbetrieb übernehmen. Hierbei soll ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden.

>> __________

Situationsbeschreibung 4: Nach Abschluss des Meisterkurses beabsichtigt B einen eigenständigen neuen Gaststättenbetrieb zu eröffnen.

>> __________

1.1.5 Beendigungsgründe

Das Gaststättengesetz nennt folgende Gründe, die zu einer Beendigung einer Konzession führen können. Erarbeiten Sie mit Hilfe der genannten Rechtsnormen und Beschreibungen die jeweiligen Definitionen:

Tod des Erlaubnisinhabers,

Erlöschen der Erlaubnis (§ 8 GastG),

Entzug der Erlaubnis

durch Rücknahme der Erlaubnis (§§ 15 I, 4 I, Z. 1 GastG),

durch Widerruf (§ 15 II, III GastG),

Verzicht auf Nutzung der Erlaubnis.

Anmerkung zum Begriff der Unzuverlässigkeit:

„Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird“ (Rechtsprechung).

__________… wenn ein Inhaber die Ausübung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung beginnt oder diese ein Jahr lang nicht ausübt (bei Realkonzession drei Jahre).

__________… wenn ein Inhaber einer Erlaubnis aus sachlichen u./ o. persönlichen Gründen nicht mehr in diesem Gewerbebereich tätig sein möchte und verzichtet.

__________

c1. __________ …wenn eine Erlaubnis bereits erteilt wurde und nachträglich bekannt wird, dass die bei der Erteilung bereits Versagensgründe vorlagen und eine erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verletzen.

c2. __________ …wenn bei einer bereits erteilten Erlaubnis nachträglich Tatsachen eintreten, die das Versagen einer Erlaubnis rechtfertigen würden.

__________ ... grundsätzlich kommt hierbei eine Weiterführung des Betriebes nicht in Betracht.

Ausnahme: sog. Hinterbliebenenprivileg (§ 10 GastG i.V.m. § 46 GewO): Erlaubnis kann durch Todesfall auf Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Erben (während der Minderjährigkeit – bei Volljährigkeit ist neuer Antrag erforderlich!) übertragen werden; dies gilt auch für Testaments-/ Nachlassverwalter bis zu 10 Jahren nach dem Erbfall. Die Weiterführung des Gewerbes muss unverzüglich der Erlaubnisbehörde (z.B. Stadt, Gewerbeamt, Landratsamt) mitgeteilt werden. Lediglich der Unterrichtungsnachweis der IHK über erforderliche lebensmittelrechtliche Kenntnisse muss binnen einer Frist von 6 Monaten nachgewiesen werden.

Zweck: Vermeidung der Zerstörung wirtschaftlicher Werte nach Tod des Gewerbetreibenden.

Problem: Unzuverlässigkeit des Hinterbliebenen.

1.1.6 Konzessionsantrag

Dem Antrag müssen i.d.R. folgende Unterlagen beigefügt werden:

Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „0“ (bei Stadtverwaltungen/Bürgerbüros),

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9“ (beim Gewerbeamt),

Pachtvertrag oder Grundbuchauszug für die geplante Gaststättenfläche,

Lageplan des Betriebsgrundstückes und Baupläne der Räume,

Unterrichtungsnachweis der IHK nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (Nachweis, dass Information über das geltende Gaststättenrecht und die rechtlichen Verpflichtungen stattgefunden hat,

Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (hier wird vom Finanzamt bescheinigt, dass Steuerschulden bisher immer pünktlich gezahlt wurden),

bei geplantem Umbau einer Gaststätte, beantragen der Konzessionsänderung mit Grundrissplan und geplanten Änderungen.

Die Kosten für die Konzession sind in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich. Je nach Region können auch innerhalb einer Gemeinde verschiedene Konzessionsgebühren anfallen, wenn man die Konzession beantragen will (ca. 3000,- bis 6000,- Euro).

Die Anträge für eine Konzession muss man dann bei den jeweiligen Gewerbeämtern abgeben.

Im Folgenden ist ein Muster eines Antragsformulares abgebildet, wie es in ähnlicher bzw. vergleichbarer Form in Städten und Gemeinden verwendet wird.

1.2 Sperrzeit

Die früher zum Schutz der Nachtruhe geltende allgemeine Sperrzeit ist mittlerweile in den meisten Bundesländern zugunsten einer verbleibenden Putzstunde zwischen 05:00 und 06:00 morgens aufgehoben worden. Umgekehrt zum früheren Verfahren, bei dem der Betreiber Ausnahmeregelungen beantragen musste, kann diese Freiheit aber durch die örtlichen Behörden aus Gründen des Lärmschutzes dauerhaft eingeschränkt werden.

Grundlegende Regelungen ergeben sich aus dem § 18 GastG in Verbindung mit den jeweiligen Gaststättenverordnungen der einzelnen Bundesländer sowie aktueller Rechtsprechung.

Im Zusammenhang mit Sperrzeitregelungen sind insbesondere die Punkte „Definition, Zweck, Regelungsbeispiele, Geltungsbereich und Maßnahmen zur Einleitung der Sperrzeit“ zu betrachten. Im Folgenden sind dazu inhaltliche Punkte aufgeführt. Ordnen Sie diese Inhalte mit Hilfe teilweise zur Verfügung stehender Rechtsnormen und verschiedener Beschreibungen zu:

Gaststättenbetrieb ruht,

Sicherung der Nachtruhe,

Volksgesundheit,

Aufenthalt von Gästen in Schankräumen nicht erlaubt,

Ankündigung Nachdruck verleihen (z.B. Stühle hochstellen, Beleuchtung reduzieren),

Polizei benachrichtigen,

Sperrzeitregelungen sind Landesrecht,

Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs,

Arbeitsschutz für Beschäftigte,

Sperrzeit ankündigen,

Aufforderung die Gaststätte zu verlassen,

Nachbarschaftsschutz.

1.2.1 Definition der Sperrzeit

______

1.2.2 Zweck der Sperrzeit

Vergleichbar ist hierzu § 5 GastG, der besagt, dass jederzeit Auflagen gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit für Gäste und Arbeitnehmer sowie schädliche Umwelteinwirkungen oder Nachteile für Bewohner des Betriebsgrundstückes oder Anwohner, erteilt werden können.

Im Vordergrund stehen somit Schutzzwecke:

______

1.2.3 Geltungsbereich und zeitliche Dauer in Baden-Württemberg

In der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) finden sich hierzu insbesondere im § 9 GastVO konkrete Regelungen zur „Allgemeinen Sperrzeit“.

a) Geltungsbereich(§ 9 I GastVO)

______

Ausnahmen:

Beherbergungsbetriebe,

Automatenabgabe von Getränken und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,

Bundeswehreinrichtungen,

Gaststättenbetriebe auf Schiffen, Fähren, Flugzeugen und Zügen.

b) Sperrzeit-Dauer(§ 9 I GastVO)

Für Speise- und Schankwirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten:

Beginn: << ______ >> Uhr und Nacht zum Samstag/Sonntag: << ______ >> Uhr –

Ende: << ______ >> Uhr

c) Besondere Tage(§ 9 II GastVO):

in der Nacht

in der Nacht

dies gilt nicht

1.2.4 Sonderregelungen

Besondere Bestimmungen bzgl. Sperrzeiten bestehen bzw. können erlassen werden für:

Bahnhofsgaststätten,

Gastronomische Betriebe an/auf Bundesautobahnen,

bestimmte Gebiete und Veranstaltungen (z.B. Karneval, Weltmeisterschaften),

bestimmte Tage.

1.2.5 Pflichten des Gastwirtes – Karenzzeit

Im Rahmen der Sperrzeit stellt sich für jeden Gastronomen die Frage, wieviel Karenzzeit bleibt, um sein Lokal zu räumen. Hierzu ist ein Urteil des OLG Düsseldorf anzuführen, das folgende mögliche Handhabung aufzeigt (jedoch bundesweit nicht bindend ist). Es besagt, dass eine Karenzzeit oder auch Schonfrist von 15 bis 20 Minuten eingeräumt werden kann. Wobei dies bereits als Ausnahme gilt, da grundsätzlich zu Beginn der Sperrzeit die Gaststätte geschlossen sein muss und sich auch kein Gast mehr in den Räumlichkeiten aufhalten darf. In den einzelnen Bundesländern handhaben die einzelnen Kontrollorgane diese Karenzzeit unterschiedlich.

Geeignete Maßnahmen:

______

1.2.6 Sanktionen bei Verstößen(ausgewählte Beispiele)

§ 28 I, Z. 6 GastG: __________

Bei schweren Verstößen kann es auch zum Entzug __________

§ 28 II, Z. 4 GastG: __________

§ 28 III GastG: __________

1.3 Ausschank - spezielle Regelungen des Gaststättengesetzes (GastG)

Im Folgenden finden Sie verschiedene spezielle Regelungen die in der Gastronomie eine große Bedeutung spielen sowie dazugehörende Situationsbeschreibungen und Beispiele. Erarbeiten Sie mit Hilfe der genannten Rechtsnormen und Beschreibungen die jeweiligen Definitionen:

Trinkzwangverbot (§ 20 Z. 3 GastG),

Verbot der Abgabe von Alkohol aus Automaten (§ 20 Z. 1 GastG),

Kopplungsverbot (§ 20 Z. 4 GastG),