Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2016/2017 -  - E-Book

Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2016/2017 E-Book

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Beschreibung

"Sicherheit" hat Konjunktur und lässt sich inzwischen kaum noch überblicken. Dabei tritt zugleich ihre Komplexität immer deutlicher hervor: die klassischen Bereiche der inneren und äufleren Sicherheit gehen mit vielfältigen Wechselwirkungen ineinander über, neue Faktoren erodieren das tradierte Verständnis und Instrumentarium — und das nicht erst seit dem 11. September. Das JBÖS versucht, dieser "neuen Unübersichtlichkeit" einer "erweiterten Sicherheit" Herr zu werden: durch die Beschreibung der aktuellen sicherheitsrelevanten Entwicklungen, deren begrifflich-theoretische Durchdringung und kritische Reflexion sowie durch den interdisziplinären Blickwinkel von Politik- und Rechtswissenschaften, Soziologie, Geschichte und Philosophie.

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Seitenzahl: 1562

Veröffentlichungsjahr: 2023

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Jahrbuch Öffentliche Sicherheit

2016/2017

ISBN 978-3-86676-472-9

ISBN 978-3-8487-3825-0

Martin H. W. Möllers / Robert Chr. van Ooyen (Hrsg.)

Jahrbuch Öffentliche Sicherheit2016/2017

ISBN 978-3-86676-472-9

ISBN 978-3-8487-3825-0

Zitiervorschlag: Möllers/van Ooyen, JBÖS 2016/17

Beiträge im DOC-Format für das kommende JBÖS 2018/19 sind per Mail erwünscht: [email protected] und/oder [email protected]

Das Gesamtmanuskript für das JBÖS 2018/18 wird am 1. August 2018 geschlossen.

ISBN 978-3-86676-472-9

ISBN 978-3-8487-3825-0

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Das Werk einschließlich aller seiner enthaltenen Teile inkl. Tabellen und Abbildungen ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Übersetzung, Vervielfältigung auf fotomechanischem oder elektronischem Wege und die Einspeicherung in Datenverarbeitungsanlagen sind nicht gestattet. Kein Teil dieses Werkes darf außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form reproduziert, kopiert, übertragen oder eingespeichert werden.

© Urheberrecht und Copyright: 2017 Verlag für Polizeiwissenschaft,

Prof. Dr. Clemens Lorei, Frankfurt

Alle Rechte vorbehalten.

Verlag für Polizeiwissenschaft, Prof. Dr. Clemens Lorei

Eschersheimer Landstraße 508 • 60433 Frankfurt

Telefon/Telefax 0 69/51 37 54 • [email protected]

www.polizeiwissenschaft.de

Printed in Germany

eISBN 978-3-8667-6785-0

Inhalt

E s s a y s

Thomas Galli

Das Auslaufmodell Gefängnis und seine Alternativen

Valentin Lippmann

Knapp vorbei am erneuten Staatsversagen im Kampf gegen Naziterror – Ein Essay zu den Ermittlungen gegen die ‚Gruppe Freital‘

Maximilian Steinbeis

Neues aus Dresden: Knebel für NPD-kritischen Wissenschaftler

S o n d e r t h e m a‚ F l ü c h t l i n g s k r i s e ‘

Julia Schulze Wessel

An den Grenzen des Rechts. Über die Rechtsunsicherheit von Flüchtlingen

Thomas Bliesener

Die Silvesternacht von Köln und die Folgen – ein kritischer Blick auf die ‚Ausländerkriminalität‘

Robert Chr. van Ooyen

‚Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem‘?Wo Gutachter Di Fabio recht haben könnte – und wo nicht

Wissenschaftliche Dienste – Deutscher Bundestag (Hrsg.)

Einreise von Asylsuchenden aus sicheren Drittstaaten

Wissenschaftliche Dienste – Deutscher Bundestag (Hrsg.)

Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Bewältigung der Flüchtlingssituation

Kai-Olaf Lang

Die Visegrád-Länder und ihre Reserviertheit in der Flüchtlingspolitik

Rosalie Möllers

FRONTEX und die Flüchtlingskrise – Quo vadis, FRONTEX?

S o n d e r t h e m aD e m o k r a t i e s c h u t z

Till Müller-Heidelberg

Reform des ‚Verfassungsschutzes‘ nach der NSU-Affäre?

Stefan Brieger

Erbe der Diktatur? Gründe für die unterschiedliche Ausprägung des Demokratieschutzes und des Mittels des Parteiverbots in Deutschland und Italien

Robert Philippsberg

Demokratieschutz in der Praxis – Der Umgang von Staat, Parteien, Medien und der Zivilgesellschaft mit rechts- und linksextremen deutschen Vereinigungen

Roland Eckert

Pathologie oder Grundkonflikt: zum Phänomen der Radikalisierung

E x t r e m i s m u s/R a d i k a l i s m u s

Alexander Häusler

Der Rechtsruck in der Partei ‚Alternative für Deutschland‘

Oliver Decker / Johannes Kiess / Eva Eggers / Elmar Brähler

Die ‚Mitte‘-Studie 2016: Methode, Ergebnisse und Langzeitverlauf

Armin Pfahl-Traughber

Das ‚Lone-Wolf‘-Phänomen im Rechtsterrorismus in Deutschland und Schweden. Eine Analyse von Fallbeispielen anhand von Gemeinsamkeiten und Unterschieden

Samuel Salzborn

Die Stasi und der westdeutsche Rechtsterrorismus. Drei Fallstudien

Stefan Goertz

Islamismus, Salafismus und die aktuelle Analyse durch die deutschen Verfassungsschutzbehörden

Friedmann Eißler

Die Gülen-Bewegung (Hizmet)

Marwan Abou Taam

Die Millî Görüş (IGMG) in Deutschland

Armin Pfahl-Traughber

Das Gewaltverständnis in der militanten Tierbefreiungsbewegung – Eine Analyse zur Frage: Sabotage oder Terrorismus?

Ö f f e n t l i c h eS i c h e r h e i ti nD e u t s c h l a n dI

Angela Marciniak

Skizze eines Forschungsprojekts: Politische Sicherheit.Die Rekonstruktion eines umstrittenen Konzepts

Dirk Freudenberg

Staatsräson – Anmerkungen zu einem Begriff politischer Dynamik unter besonderer Berücksichtigung der Handlungslehre des Niccolo Machiavelli

Bernd Ladwig

Von sicheren Rechten zum Recht auf Sicherheit?

Irina van Ooyen

Rot ist rot?! Das Verhalten von Passanten an einer Fußgängerampel

Christoph Gusy

Zur Gesetzgebungslehre der Sicherheitsgesetzgebung aus rechtswissenschaftlicher Sicht

Ralf Gnüchtel

Strafrecht als Mittel zur Terrorismusbekämpfung – legitimer Rahmen und Grenzüberschreitungen

Martin Kutscha

Versammlungsfreiheit – ein Grundrecht in der Bewährungsprobe

Martin H. W. Möllers

Umgang mit wöchentlichen Aufmärschen von AfD, Pegida und Ablegern, die wegen der Polizeieinsätze sehr kostenintensiv sind – Eine verfassungsrechtliche und politische Analyse

Michael Kilchling

Strategien zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

Ralf Röger

Waffenrecht als politisches Rechtsgebiet – Versuch einer systemtheoretisch-verfassungsrechtlichen Begründung legislativer Beobachtungspflichten im Waffenrecht

Ö f f e n t l i c h eS i c h e r h e i ti nD e u t s c h l a n dI I

Alexander Gluba / Alexander Pett

Predictive Policing: Ein (un)bekannter Ansatz – Definition, Ursprung und Rahmenbedingungen

Martin H. W. Möllers

‚all cops are bastards‘: Beleidigung oder nicht Beleidigung, das ist hier die Frage – Zum Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 17.5.2016 – 1 BvR 257/14 und 2150/14

Hans-Joachim Asmus / Thomas Enke

Der Umgang der Polizei mit migrantischen Opfern – ein Seismograph für rechtsstaatliches Handeln

Daniela Hunold

Racial Profiling im multiethnischen Großstadtrevier? – Ergebnisse einer ethnografischen Erhebung polizeilicher Kontrollpraktiken

Deutscher Bundestag (Hrsg.) / Antwort der Bundesregierung

Dokumentation: Umgang der Bundespolizei mit Rassismus-Vorwürfen in Hannover und Errichtung einer Vertrauensstelle

David Parma

65 Jahre Bundespolizei – eine Analyse der Gründungsphase des Bundesgrenzschutzes

Patricia Schütte-Bestek

‚Vollmotorisierte Truppe‘, ‚Polizeireserve‘, Bundespolizei – Rekonstruktion der Entwicklung einer deutschen Polizeiorganisation und ihrer Legitimität

Alexander Schmelzer

Sicherheitsföderalismus im Ausnahmezustand

Robert Chr. van Ooyen

Parlamentarische Kontrolle der Unterstützungseinsätze der Bundespolizei im Verbundsystem der Inneren Sicherheit – Politik- und Realitätsferne im ‚halbierten‘ Föderalismus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ‚Dresden‘ und ‚1. Mai‘ in Berlin

Martin H. W. Möllers

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz – Hintergrund und Bewertung

Margrit Seckelmann

Alles im Blick? Zur rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von Body-Cams

E u r o p ä i s c h eS i c h e r h e i t s a r c h i t e k t u r

Heidi Hein-Kircher

Deutsche Mythen und ihre Wirkung auf Europa

Europäisches Parlament (Hrsg.)

Dokumentation: Lage in Ungarn: Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015

Europäisches Parlament (Hrsg.)

Dokumentation: Beistandsklausel (Artikel 42 Absatz 7 EUV) wegen des Terroranschlags in Paris

Katrin Schoppa

Europol ab dem 1. Mai 2017

Robert Chr. van Ooyen

Die EU-Haftbefehl II-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Police Scotland

Hijab now an optional part of Police Scotland uniform

Europäischer Rechnungshof (Hrsg.)

Dokumentation: Sonderbericht EU-Polizeimission in Afghanistan: gemischte Ergebnisse – Zusammenfassung sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen

I n t e r n a t i o n a l eS i c h e r h e i t

Sandra Weiss

Richard Nixon ist Geschichte. Warum nur setzt die Welt trotzdem weiter auf seinen völlig gescheiterten ‚Krieg gegen die Drogen‘?

United States Department of Justice Civil Rights Division (Hrsg.)

Dokumentation: Investigation of the Ferguson Police Department – REPORT SUMMARY

Noel Sharkey

Dein Freund und Helfer – Welche Auswirkungen hat die sich ständig weiterentwickelnde Robotertechnik auf die Menschenrechte und unsere Freiheit?

Hans Peter Bull

Der transatlantische Machtkampf der Rechtssysteme. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil zum internationalen Datentransfer

Frank Altemöller

Terrorismusbekämpfung und Datenaustausch im internationalen Handel – Ein neues Sicherheitsdenken, das die herkömmliche Sicht über den Umgang mit Daten grundlegend in Frage stellt

Arne Schönbohm

Internationalisierung der Cyber-Angriffe: Aufgaben und Herausforderungen

Konstantin Simon M. Möllers

Microservices und Sicherheit – Moderne Technologie im Fokus der Cyber-Sicherheit

Thomas Beck

Nordkorea – das lange Leben eines gescheiterten Staates

‚ … d a sL e t z t e ‘

Publius d’Allemagne / Glaukon Rien zu Pupendorff

20. Lübecker Expertengespräch zu Staat und Sicherheit in Theorie und Praxis

Verzeichnis der Autorinnen und Autoren

Essays

Thomas Galli

Das Auslaufmodell Gefängnis und seine Alternativen

1Einleitung

Strafen jeder Art können nur bis zu einem gewissen Grad, der viel geringer sein dürfte, als die meisten erwarten, die Sicherheit erhöhen. Die meisten Ressourcen, die vor allem in Gefängnisstrafen investiert werden, wären langfristig sinnvoller in die Jugend- und Sozialarbeit investiert. Ganz ohne Strafen kommt ein Gemeinwesen jedoch auch nicht aus. Strafen haben abschreckenden Charakter, mit ihnen kann auf den Straftäter eingewirkt, die Wichtigkeit und Gültigkeit bestimmter Normen untermauert und ein Stück Genugtuung für Geschädigte und normtreue Menschen geschaffen werden. Zu wenig wird dabei bislang neben der Frage, ob bestimmte Taten bestraft werden, und wie Straftaten verfolgt werden, die Frage behandelt, wie sinnvoller Weise bestraft werden sollte. Gerade auch im Bezug auf die Formen und Arten der Strafe muss aber eine grundlegende Reform des Strafrechts erfolgen, wenn es seinen legitimen Sinn, die Erhöhung der Sicherheit1 und die Reduzierung sozialer Konflikte, erfüllen soll. Die Erfahrungen aus nunmehr einigen Jahrzehnten rechtsstaatlichen Strafvollzuges zeigen, dass gerade die Freiheitsstrafe diesen Sinn nicht erfüllt, und nicht erfüllen kann. Ihr positiver Wert ist eher symbolischer Natur. Der Schaden, den sie oft anrichtet, ist allerdings real. Ebenso real wie die Tatsache, dass im falschen Vertrauen auf den Strafvollzug und seine Wirksamkeit Maßnahmen unterlassen werden, die die Sicherheit tatsächlich erhöhen könnten, und dabei für die Betroffenen weniger schädlich als der Entzug der Freiheit in totalen Institutionen wäre. Im Folgenden soll daher skizziert werden, warum der Strafvollzug in der totalen Institution „Gefängnis“ nicht positiv wirken kann, welche sinnvolleren Alternativen denkbar sind und wie zu diesen Alternativen gelangt werden kann. Kurz gesagt: sind Alternativen zum Gefängnis notwendig, denkbar und machbar?

2Ziele und Grenzen der Institution Gefängnis

Was will der Staat mit der Institution Gefängnis erreichen, und was kann er damit überhaupt erreichen?

2.1Ziele

2.1.1Vergeltung

Der wesentliche Sinn jeder Strafe ist Vergeltung. Eine staatliche Maßnahme wird also dann zur Strafe, wenn sie der Zufügung eines Übels zur Vergeltung eines begangenen Unrechts dient. Strafe soll wehtun, sonst wäre sie keine Strafe. Das Gefängnis soll zuvorderst weh tun. Wohlgemerkt bedeutet dies nicht, dass dies richtig oder gut sei, aber dies ist der Sinn, der dem Gefängnis zu Grunde liegt. Diese Tatsache wird manchmal im öffentlichen Diskurs verschämt verschwiegen, und auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Charakter vor allem dann ausführlich betont, als es begründet hat, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstellt.2 Auch in den Strafvollzugsgesetzen der Länder ist von Vergeltung nicht mehr die Rede, hier stehen vielmehr die Resozialisierung der Straftäter und die Sicherheit der Allgemeinheit im Vordergrund. Das alles darf aber nicht von der Tatsache ablenken, dass sich die Frage, ob und wie lange jemand in Haft muss, zuvorderst an seiner zu vergeltenden Schuld bemisst. Es wäre also ein Etikettenschwindel zu behaupten, Freiheitsstrafe dient der Resozialisierung. Sie dient primär der Vergeltung. In der Praxis wird dann versucht, der repressiven Vergeltung zumindest noch etwas Positives abzugewinnen.

2.1.2Resozialisierung

Während des Freiheitsentzuges sollte der Gedanke der Vergeltung dann, jedenfalls von Gesetzes wegen, keine Rolle spielen. Gefangene sollten also nicht über den Entzug der Freiheit hinaus schlecht behandelt werden. Vielmehr steht hier das Bemühen im Vordergrund, aus Rechtsbrechern gesetzestreue Bürger zu machen. In § 2 SächsStVollzG heißt es beispielsweise: „Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass faktisch alle Inhaftierten irgendwann wieder in Freiheit entlassen werden, und somit die Allgemeinheit durch eine Resozialisierung der Gefangenen vor (weiteren) Straftaten geschützt werden soll.

2.1.3Sicherung

Ebenfalls Ziel des Vollzuges ist es, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Inhaftierten zu schützen, solange dieser in Haft ist.

2.1.4Abschreckung

Strafen, insbesondere auch die Freiheitsstrafe, sollen sowohl den konkreten Täter als auch potentielle andere Täter abschrecken.

2.1.5Stärkung des Vertrauens der Allgemeinheit in Recht und Gesetz

Mit dem öffentlichen Vollzug der Strafe soll weiterhin das Vertrauen der Allgemeinheit in Recht und gesetzt geschützt und gestärkt werden („Positive Generalprävention“).

2.2Grenzen

Mit der Freiheitsstrafe und der Institution Gefängnis sind also große Erwartungen verbunden. Was aber wird damit tatsächlich erreicht, und was kann tatsächlich erreicht werden? Zunächst ist bemerkenswert, dass traditionell vergleichsweise wenig gemessen wurde, welche Strafmaßnahmen wie wirken. Vor allem die Justiz selbst hat in der Vergangenheit eher auf die Grundannahme gebaut (und sah sich dabei von weiten Teilen der Allgemeinheit bestätigt), dass der Vollzug schon irgendeinen positiven Sinn haben wird. Insbesondere zu Rückfallquoten von Straftätern gibt es aber einige Studien mit unterschiedlichen, aber weitgehend ernüchternden Ergebnissen.

Beispielsweise hat das Bundesjustizministerium 2014 die Jehle-Studie veröffentlicht zur „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“.3Hier wurden große Unterschiede hinsichtlich Sanktionsarten und Deliktsarten festgestellt. Eine hohe Rückfallrate wurde insbesondere bei der Jugendstrafe gemessen (ca. 70 %). Die Gesamtrückfallrate betrug 45 % nach einem sechsjährigen Beobachtungszeitraum (allerdings bezogen auf alle strafrechtlichen Sanktionen). Eine Rückfalluntersuchung betreffend den Jugendstrafvollzug in Thüringen von Giebel/Ritter (2012), die den Entlassungsjahrgang 2005 untersucht hatten, ergab eine Rückfallquote von etwa 75 %.4

Bei allen Rückfallstudien zu inhaftierten Straftätern ist problematisch, dass es meist an Vergleichsgruppen von nicht inhaftierten Straftätern fehlt. Nur anhand solcher Vergleichsgruppen, die es naturgemäß kaum geben kann, könnte man den Effekt des Freiheitsentzuges wirklich messen. Einige Fakten, die insbesondere Auswirkungen auf die Resozialisierungsbemühungen des Strafvollzuges haben, sind aber der Institution Gefängnis evident immanent. Sie zeigen, dass der Resozialisierung im Strafvollzug von vorne herein enge Grenzen gesetzt sind.

2.2.1Das Gefängnis als Hochschule des Verbrechens

Manche Inhaftiere kommen erst im Gefängnis so richtig auf „falsche“ Ideen oder geraten in „falsche“ Kreise. Bei anderen verfestigen sich normabweichende Verhaltensmuster. Das nimmt kaum Wunder, führt man sich die Tatsache vor Augen, dass Hunderte von Rechtsbrechern zum Teil über Jahre hinweg auf engstem Raum zusammen eingesperrt sind und trotz aller Interventionen des Gefängnispersonals die meiste Zeit miteinander verbringen. Die Gruppe der Gleichgesinnten findet sich so innerhalb der Inhaftierten, nicht zwischen Inhaftierten und Gefängnispersonal. Und in der Gruppe der Inhaftierten gelten eigene Normen und Werte, eine eigene Kultur, die von den Bediensteten als Subkultur bezeichnet wird, und in der nicht selten der Gesetzesbruch zur Norm wird.

2.2.2Beschädigung psychischer Ressourcen

Die Gefängnisstrafe zerstört oft wichtige psychische Ressourcen, die für ein (zumindest in gewissem Rahmen) normgemäßes Verhalten notwendig wären. Insbesondere das positive Selbstwertgefühl der Inhaftierten wird durch und in Haft eher zerstört. Instinktiv neigt man ja dazu, Menschen die andere verletzen oder ihnen sonst Schaden zufügen, „kleiner“ zu machen. In aller Regel erreicht man damit aber nicht, dass deren schädigendes Verhalten weniger wird, sondern das Gegenteil. Im kriminalpräventiven Sinne wäre es meist sinnvoll, Selbstwert und andere positive Ressourcen aufzubauen, und das ist unter den Bedingungen der Haft oft nicht möglich.

2.2.3Beschädigung sozialer Ressourcen

Auch die soziale Einbindung, die ja nicht immer nur kriminogenen Charakter haben muss, sondern auch präventiv wirken kann, wird in vielen Fällen durch die Haft zerstört (gerade bei langen Freiheitsstrafen oft unwiderruflich). Auch für die Zeit nach der Haft wirkt das Gefängnis sozial schädlich. Oft ist es gar nicht so sehr die Tat an sich, sondern die Gefängniszeit, die zum Makel wird. Der Makel der Freiheitsstrafe macht die Wiedereingliederung z. B. ins Berufsleben schwierig. Vergeltung „funktioniert“ also auf einer sozialen Ebene nicht, die Schuld kann eben nicht verbüßt werden. Niemanden sagt zu einem Entlassenen: „Du hast jetzt 15 Jahre verbüßt, jetzt sind wir wieder gut, wir fangen wieder bei Null auf Augenhöhe an“. Genau das Gegenteil ist der Fall.

2.3Fazit

Dies alles sind Umstände, die mit der Institution Gefängnis untrennbar verbunden sind, und die im Ergebnis dazu führen, dass der Freiheitsentzug im Gefängnis unter dem Strich die Resozialisierung seiner Insassen nicht fördert, sondern torpediert. Seine abschreckende und normbekräftigende Wirkung ist limitiert (gerade bei den sehr stark affektiv bestimmten schwersten Gewaltstraftaten spielt der Abschreckungsgedanke eine untergeordnete Rolle, und auch soweit eine Abschreckung grundsätzlich kriminalpräventiv wirkt, muss diese nicht durch eine Freiheitsstrafe erfolgen) und rechtfertigt weder den hohen Kostenaufwand (die Kosten für den Strafvollzug betragen deutschlandweit jährlich einige Mrd. Euro) noch den Eingriff in die Menschenrechte der Inhaftierten und ihrer unschuldigen Angehörigen.

Was von der Gefängnisstrafe übrig bleibt, ist Vergeltung. Vergeltung zu einem hohen Preis, und Vergeltung auch auf Kosten der Sicherheit und der Menschlichkeit. Dem wird häufig entgegengehalten, dass die Opfer von Straftaten oft nur mit einer Gefängnisstrafe für den Täter annähernd befriedigt werden könnten. Allerdings fordern bei weitem nicht alle Opfer solche Strafen für Täter. Vielen wäre es viel wichtiger, dass man sich mehr um sie kümmert, anstatt alle Ressourcen in eine harte Bestrafung der Täter zu stecken. Auch gibt es eben derzeit zum Ausdruck von Wut und im Wunsch nach Vergeltung gar keine alternativen strafrechtlichen Wege für die Geschädigten von Straftaten als den, eine angemessene Strafe zu fordern, die in bestimmten Fällen nur in einer Haftstrafe bestehen kann. Das ist die Sprache des Staates, um das Unrecht einer Tat auszudrücken. Die Sprache, die er verwendet, weil er noch keine andere kennt, und die Sprache, die Geschädigte verwenden müssen, weil es noch keine andere gibt.

3Alternativen zum Gefängnis

3.1Grundüberlegungen

Wenn auch die Abschaffung der Institution Gefängnis schon eine wünschenswerte Alternative zu seiner Existenz wäre, so muss doch eingesehen werden, dass dies nie erreicht werden kann, wenn nicht zugleich alternative Formen staatlicher Interventionen entwickelt werden. Die Alternativen zur Freiheitsstrafe in der totalen Institution Gefängnis sollten dabei menschenwürdiger, zielführender und kostengünstiger sein. Grundsätzlich sind dabei zwei Punkte von Bedeutung.

3.1.1Individuelle und differenzierte Betrachtungsweise

Staatliche Reaktionen auf Straftaten Einzelner dürfen nicht wie derzeit nach dem „Gießkannenprinzip“ in dem Sinne erfolgen, dass es für bestimmte Taten nach dem Maß der jeweiligen Schuld bemessene (Haft-)Strafen gibt, aus denen der Strafvollzug dann das Beste machen muss. Vielmehr sollten staatliche Reaktionen verstärkt an die in jedem Einzelfall individuell herauszuarbeitenden Ursachen der Straffälligkeit anknüpfen. Auch sollten anders als derzeit nicht mit im Grunde einer Maßnahme (Freiheitsstrafe) verschiedene Ziele (Vergeltung, Resozialisierung, Sicherung u. a.) verfolgt werden, die zum Teil im unvereinbaren Widerspruch zueinander stehen. Vielmehr sollten für die verschiedenen Ziele auch verschiedene Mittel und Wege gesucht werden, soweit sie nicht mit derselben Maßnahme erreicht werden können.

3.1.2Verantwortungsprinzip

Das tendenziell rückwärtsorientierte Schuldprinzip sollte durch ein Prinzip der Verantwortung ersetzt werden. D. h., der Straftäter sollte verpflichtet werden können, den angerichteten Schaden soweit möglich auszugleichen und Maßnahmen in Kauf zu nehmen, die künftige von ihm ausgehende Schädigungen reduzieren.

3.2Konkrete Alternativen

Ausgehend von diesen Vorüberlegungen kommen, orientiert an dem, was man mit der Strafe erreichen will, folgende konkrete Alternativen in Betracht:

3.2.1Vergeltung, Abschreckung und Normvalidierung durch gemeinnützige Arbeit

So unvernünftig der Wunsch nach Vergeltung sein mag, er scheint dennoch ubiquitär im Menschen vorhanden zu sein.5 Er wird mit zunehmender Aufklärung über die negativen gesellschaftlichen Folgen der reglementierten Form der archaischen Rache sicher abnehmen, aber ihm muss zum einen in gewissem Umfang nachgegeben werden, um überhaupt gesellschaftlich und politisch akzeptable Alternativen zur Institution Gefängnis etablieren zu können. Zum anderen hat ein Bestandteil der Vergeltung (dem weh zu tun, der anderen weh getan hat) zumindest dem Grunde nach auch zukunftsorientierte Wirkung als eher emotionaler Motor der eher „vernünftigen“ Erwägungen Abschreckung und Normvalidierung. Zur Erfüllung dieser Ziele kommt insbesondere die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit in Betracht, gegebenenfalls auch in Staatsbetrieben, deren Gewinn dann gemeinnützigen Zwecken zu Gute kommt. Die Aussicht, zum Beispiel zehn Jahre lang einen Tag in der Woche gemeinnützig arbeiten zu müssen, dürfte genauso abschreckende Wirkung haben wie die Aussicht auf einige Jahre Freiheitsentzug, dessen für den Betroffenen und die Gesellschaft schädlichen Folgen jedoch entfallen würden. Bei Verweigerung der gemeinnützigen Arbeit könnte z. B. mit der Kürzung sozialer Leistungen oder mit Einschränkungen der freien Lebensgestaltung (wie z. B. Führerscheinentzug, Bewegungseinschränkung durch elektronische Aufenthaltsüberwachung) reagiert werden. In Belgien z. B. gibt es eine solche Arbeitsstrafe, die keinerlei Eintrag in das Strafregister mit sich bringt. Zusammen mit der Verhängung der Arbeitsstrafe als Hauptstrafe muss das Gericht eine Ersatzstrafe für den Fall der Nichtbefolgung festlegen. Die Ersatzstrafe kann eine Freiheits- oder eine Geldstrafe sein. Im Falle einer Nichtbefolgung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob der Straftäter die vom Gericht festgelegte Ersatzstrafe (teilweise oder vollständig) verbüßen soll. Hierfür berücksichtigt die Staatsanwaltschaft die bereits abgeleisteten Arbeitsstunden.6 Arbeitsstrafen können nur in öffentlichen Einrichtungen des Staates, der Kommunen, Provinzen, Gemeinden oder Regionen oder in gemeinnützigen Organisationen oder sozialen, wissenschaftlichen oder kulturellen Einrichtungen abgeleistet werden.7 Auch in Finnland gibt es bereits seit 1991 die gemeinnützige Arbeit als Hauptsanktion.8

3.2.2Sicherung durch elektronische Aufenthaltsüberwachung, Hausarrest und die „Gefängnisinsel“

Der Sicherungserfolg des Strafvollzuges ist sehr begrenzt. Was hat die Allgemeinheit davon, drei, vier oder fünf Jahre vor einem Straftäter geschützt zu sein, der nach seiner Haft noch weiter an den Rand der Gesellschaft gerückt und so gesehen eher gefährlicher geworden ist?

Dem Sicherungszweck könnte jedenfalls um ein Vielfaches kostengünstiger und humaner durch den Einsatz der vorhandenen technischen Möglichkeiten genügt werden. In Betracht kommt insbesondere die elektronische Aufenthaltsüberwachung, mit der Straftätern das Betreten oder Verlassen eines bestimmten Gebietes strafbewehrt untersagt werden könnte. Auch hätte diese elektronische Überwachung abschreckende Wirkung im Bezug auf weitere Straftaten, da dem Betroffenen so jederzeit nachgewiesen werden könnte, wo er sich aufgehalten hat. In schwereren Fällen kommt auch ein elektronisch überwachter Hausarrest in Betracht, wie es ihn beispielsweise in Österreich gibt (§ 156 b StVG). Ergänzt werden könnten diese eher elektronisch basierten Sicherungsformen je nach Einzelfall durch persönliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen.

Für die sehr wenigen schwersten Straftäter, die z. B. mehrere Morde begangen haben, wäre die humanste und sinnvollste Unterbringung die innerhalb einer nach außen gesicherten Dorfgemeinschaft, einer Art „Insel“, auf der die Betroffenen einigermaßen selbstbestimmt- und verantwortlich leben könnten. Denn nach Jahren und Jahrzehnten Unterbringung in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung bleibt von der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde nichts mehr übrig. Auch kommt es infolge der nicht mit der rechtsstaatlich notwendigen Genauigkeit von Gefahrprognosen nicht nur zu einem Großteil von zu Unrecht in Haft gehaltenen Menschen, sondern auch immer wieder zu schlimmen Rückfalltaten von zu Unrecht für ungefährlich gehaltenen Straftätern. Dieser Freiheitsentzug sollte daher grundsätzlich bis zum Lebensende andauern, vielleicht noch mit der Möglichkeit der Entlassung in einem sehr hohen Alter, in dem die Betroffenen aus faktischen Gründen kaum noch anderen schaden könnten. Grundlage dieser Insellösung wären nicht dubiose Prognosen und ebenso dubiose Therapieversprechungen, sondern allein die Taten der Betroffenen. Bei diesen sehr wenigen höchst kriminellen Menschen hat die Gesellschaft das Recht, überhaupt keine Gefahr von ihnen mehr in Kauf zu nehmen, wie klein oder groß sie auch konkret sein möge.

Selbstverständlich kann dabei nicht jegliche staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen, nach innen und nach außen, entfallen. Auch sind innerhalb solcher Dorfgemeinschaften verschiedene Sicherheitsstufen denkbar, so dass in bestimmten Fällen zum Beispiel ein Kontakt mit anderen Menschen nur im Beisein von Sicherheitspersonal (einer Art Dorfpolizei) er möglicht werden könnte. Die Straftäter müssten in den Dorfgemeinschaften Arbeit leisten, deren Erträge z. B. auch für die Jugendarbeit eingesetzt werden können. Für den Steuerzahler wären derartige „Gefängnisinseln“ um ein vielfaches günstiger als das derzeitige Modell der Sicherungsverwahrung, da sowohl die jahre- und jahrzehntelangen und äußerst kostenaufwendigen (und gleichwohl meist aussichtslosen) Therapiemaßnahmen als auch die Rundumbetreuung der Verwahrten wegfallen würden.

3.2.3Resozialisierung durch ambulante Maßnahmen, Einzelbetreuung

Alles, was im Strafvollzug an Ausbildungs-, Schulungs-, Behandlungs- und Therapiemaßnahmen durchgeführt wird, könnte mit größerer Aussicht auf Erfolg ambulant durchgeführt werden. Auch hier könnte bei Verweigerung mit der Kürzung sozialer Leistungen oder mit Einschränkungen der freien Lebensgestaltung (s. o.) reagiert werden. Bei Bedarf wäre auch eine (v. a. sozialpädagogische) Einzelbetreuung von Straftätern denkbar, die immer noch kostengünstiger als der Strafvollzug wäre.

4Weg zu den Alternativen

4.1Rückbesinnung auf die menschliche Vernunft

Der Weg zu den Alternativen geht vor allem über die Vernunft und die Rückbesinnung auf die menschliche Logik. Drei Aspekte sind hier von besonderer Bedeutung.

4.1.1Vernünftige Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Gefängnisse gehören nicht denknotwendig zu unserer menschlichen oder sozialen Existenz. Der Sinn des Gefängnisses muss daher belegt, und nicht widerlegt werden. Wenn also schon die Ergebnisse einer Studie, wonach (nur) ca. 33 % von Entlassenen innerhalb von sechs Jahren erneut inhaftiert wurden, nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass der Strafvollzug Kriminalität fördernd sei9, dann sollte man doch zumindest anerkennen, dass von einem empirischen Beleg für die rückfallsenkende Wirkung des Strafvollzuges nicht die Rede sein kann. Die Rückfallquote beträgt ja bei weitem nicht grundsätzlich 100 %10, und wird dann durch den Strafvollzug auf z. B. 33 % gesenkt. Zudem sind in diesen 33 % diejenigen nicht enthalten, die Straftaten begehen, aber nicht erwischt werden, diejenigen, die zwar erneut verurteilt werden, aber nicht zu einer Freiheitsstrafe, sowie diejenigen, die erst nach sechs Jahren erneut zu einer Haft verurteilt werden.

Zu den Fakten, die, auch wenn sie noch genauer analysiert werden müssen, indizieren, dass „etwas nicht stimmt“ mit der Institution Gefängnis, gehören auch die exorbitant hohen Krankentage der Bediensteten (in einigen Anstalten sind es über 40 Tage im Jahr im Durchschnitt pro Bedienstetem), das geringe gesellschaftliche Ansehen der Bediensteten im Strafvollzug, und die fast völlig fehlende eigene Erfolgskontrolle der Justiz. Das alles wäre anders, wenn mit dem Strafvollzug tatsächlich etwas Positives geschaffen würde. Ganz zu schweigen davon, dass die Selbstmordrate unter Inhaftierten weit über dem Durchschnitt ist, dass durch eine Inhaftierung Familien und Beziehungen zerstört werden, dass die Kinder von Inhaftierten überdurchschnittlich häufig irgendwann selbst inhaftiert werden, dass es ein Widerspruch ist, einen Menschen in die Gesellschaft integrieren zu wollen, indem man ihn aus ihr ausschließt, und dass es ein Widerspruch ist, einen Menschen zu einem selbstverantwortlichen Leben in Freiheit befähigen zu wollen, indem man ihm jahrelang jede Selbstverantwortung nimmt. All diese Erwägungen sprechen evident dafür, dass der Strafvollzug bis zum Beweis des Gegenteils nicht in dem ihm auch zugedachten positiven Sinne funktionieren kann.11 Die Frage, die sich die Gesellschaft vernünftigerweise stellen muss, lautet: „Ist es uns das Wert, unseren Vergeltungstrieb weiter so auszuleben, auch wenn wir uns damit letztlich selbst schaden?“

4.1.2Ausbau der empirischen Basis und Orientierung an wissenschaftlicher Erkenntnis

Für die Justiz selbst ist es ein Gebot der Vernunft, viel stärker als bislang wissenschaftlich zu hinterfragen, wie welche Strafen wirken, und dann die Praxis des Strafens auch an den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren.

4.2Öffnung des Vollzuges und Ausbau der Alternativen als schrittweiser und paralleler Prozess

Eine Abschaffung der Institution Gefängnis „von heute auf morgen“ ist unrealistisch. Vielmehr ist diese Abschaffung und Ersetzung durch sinnvollere Alternativen als Prozess zu begreifen, der viele Jahre in Anspruch nehmen wird.

Zunehmend sollte dabei der Schwerpunkt strafender Interventionen weg von der Vergeltung und hin zu Wiedergutmachung und Prävention verlegt werden. Da präventive Maßnahmen die Tendenz zur Maßlosigkeit haben, sollte das Maß der individuellen Schuld jedoch die obere Grenze staatlicher Interventionen bilden. Dieser Prozess, dessen Motor die unter 4.2 erörterte empirische Datenbasis sein muss, hat die Erkenntnis zur Grundvoraussetzung, dass es keine absoluten „Patentlösungen“ im Umgang mit Kriminalität gibt. Es gibt sinnvollere und wenig sinnvollere Wege. Wenn also über Alternativen nachgedacht wird, darf von diesen mehr erwartet werden, als vom realen „Ist“-Zustand, aber nicht mehr, als in den „Ist“-Zustand unrealistischer Weise hineininterpretiert wird. Anderenfalls hätte selbst die durchdachteste Alternative keine realistische Chance.12 Von besonderer Bedeutung ist dabei die Rolle der Justiz selbst. Sie muss mit „offenen Karten“ spielen und darf nicht länger unrealistische Erwartungen wecken und bestätigen, indem sie ohne jeden empirischen Beleg von Resozialisierung spricht und jedes Infragestellen als unzulässige Kritik abwehrt oder darauf verweist, dass man für eine bessere Resozialisierung eben mehr Personal und Ressourcen bräuchte. Mit der Entwicklung der Fähigkeit der Justiz zur konstruktiven Selbstkritik wird auch die Chance zunehmen, möglichst sinnvolle Wege im Umgang mit Straffälligen zu finden. Wenn die Allgemeinheit darüber aufgeklärt wird, was mit dem vergeltungsorientierten Freiheitsentzug tatsächlich erreicht wird, und nicht nur über das, was mit ihm erreicht werden will, dann wird sie zunehmend auch bereit sein, Alternativen zu akzeptieren.

4.3Bagatelldelikte

Eines der ersten Ziele einer grundlegenden Reform des Strafrechts sollte es sein, zumindest weniger Menschen als derzeit einzusperren. Dazu sollte das StGB daraufhin durchforstet werden, bei welchen Straftaten eine mögliche Freiheitsstrafe mit einer ausreichend breiten öffentlichen Zustimmung als Rechtsfolge entfallen könnte. In Betracht kommen hier „Bagatelldelikte“ wie z. B. das Erschleichen von Leistungen nach § 265 a StGB, die Beleidigung nach § 185 StGB oder auch (zumindest bei kleinerem Umfang) die Sachbeschädigung nach § 303 StGB.

4.4Schrittweise Öffnung des Strafvollzuges

Die totale Institution Gefängnis sollte sich zudem schrittweise in mehrerlei Hinsicht öffnen.

Neben einer Öffnung des Strafvollzuges für Kritik und Selbstkritik sollte eine weitere Öffnung auch in tatsächlicher Hinsicht erfolgen. Je offener der Vollzug gestaltet wird, desto geringer sind seine schädlichen Wirkungen.

Vorbildlich könnte hier z. B. ein Ansatz aus Litauen sein. Dort sind sogenannte „Halfway Houses“ in Planung.13 Sie bieten weiblichen Gefangenen mit Kindern unter drei Jahren die Möglichkeit, einen Teil der Haftstrafe außerhalb der Justizvollzugsanstalt in einer Wohnung zu verbringen. Die Apartments werden von der Vollzugsverwaltung überwacht. Die Gefangenen sollen hier die Gelegenheit bekommen, nach einer Arbeit zu suchen, sich frei zu bewegen etc.14

Ferner sollte eine Öffnung des Vollzuges auch in der Hinsicht erfolgen, dass Gefangenen auch außerhalb einer gerichtlichen Aussetzung der Freiheitsstrafe die Möglichkeit eröffnet wird, die Haft spürbar zu verkürzen (was nach unserem derzeitigem am Maß der Schuld orientiertem Strafrecht nicht systemkonform wäre).

In Bulgarien beispielsweise kann freiwillige Arbeit im Strafvollzug genutzt werden, um die Haftstrafe zu verkürzen.15

Auch gibt es dort die Möglichkeit für Gefangene, durch ein Studium, eine Berufsausbildung oder die Teilnahme an berufsqualizierenden Kursen eine Verkürzung ihrer Haftstrafe zu bewirken. Die Teilnahme an 16 Unterrichtsstunden verringert die Freiheitsstrafe um drei Tage. Erfolgreich bestandene halbjährliche, jährliche oder Abschlussklausuren entsprechen fünf Arbeitstagen (um die Vorbereitungszeit zu honorieren). Gefangene, die zur Schule gehen, können gleichzeitig für bis zu vier Stunden in den Werkstätten der Schule arbeiten. Die Gesamtzahl der Anrechnungstage darf bei Gefangenen, die arbeiten und studieren, 22 Tage im Monat nicht überschreiten.16 Auch in Litauen gibt es die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe durch Arbeit zu verkürzen.17

5Fazit

Die Freiheitsstrafe ist ein Fortschritt im Verhältnis zur Todesstrafe. Viel mehr aber auch nicht. Grundlage einer Neuordnung des Strafrechts muss eine neue Definition von Strafe sein. Von dem, was sie ist, und von dem, was wir mit ihr erreichen wollen. Bei der Entwicklung von Alternativen, die wirksamer, günstiger und humaner sind, besteht die Gefahr der maßlosen Ausweitung strafender Maßnahmen. Diese Gefahr muss im Auge behalten werden, darf aber keine Begründung dafür sein, auf dem Status quo zu verharren. Die vergeltungsorientierte Freiheitsstrafe in Gefängnissen jedenfalls hat ausgedient.18

1Die Aufgabe des Strafrechts besteht im präventiven Rechtsgüterschutz, vgl. Meier, Bernd-Dieter: Kriminologie, 4. Auflage, München 2010, S. 257.

2BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -.

3Online: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Legalbewaehrung_strafrechtliche_Sanktionen_Kurzbroschuere.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (Abruf: 20.07.2017).

4Giebel, Stefan / Ritter, Stephanie: Rückfalluntersuchung im Thüringer Jugendstrafvollzug; in: Forum Strafvollzug 5/2012, S. 302 ff.

5Galli, Thomas: Vergeltung, Strafe und Freiheitsentzug – In der Differenzierung liegt ihr Recht; in: Forum Strafvollzug 3/2016, S. 199.

6Graebsch, Christine M. / Burkhardt, Sven-Uwe: Vergleichsweise menschlich? Ambulante Sanktionen als Alternative zur Freiheitsentziehung aus europäischer Perspektive, Wiesbaden 2015, S. 120.

7Graebsch / Burkhardt, Vergleichsweise menschlich?, a. a. O. (Fn. 6), S. 120.

8Häßler, Ulrike: Gefängnisse produzieren Rückfall – über die langfristigen und kostspieligen Folgen wissenschaftliche Ergebnisse nicht zu berücksichtigen; in: Forum Strafvollzug 6/2012, S. 338.

9Arloth, Frank: Schwerpunkt; in: Forum Strafvollzug 3/2016, S. 149.

10Basisraten für Rückfälle von Straftätern lassen sich naturgemäß nicht genau berechnen, vgl. Meier, Kriminologie, a. a. O. (Fn. 1), S. 181.

11Die vorliegenden Studien z. B. aus Amerika weisen daraufhin, dass sich durch strafende Interventionen kaum das Rückfallrisiko senken lässt, sondern dass solche Interventionen teilweise einen risikoerhöhenden Effekt haben: vgl. Neubacher, Frank: Kriminologie, 2. Auflage, Baden-Baden 2014, S. 143, mit Verweis auf Endrass, Jérôme / Rossegger, Astrid / Braunschweig, Michael: Wirksamkeit von Behandlungsprogrammen; in: Endrass, Jérôme / Rossegger, Astrid / Urbaniok, Frank / Borchard, Bernd (Hrsg.), Interventionen bei Gewalt- und Sexualstraftätern. Risk-Management, Methoden und Konzepte der forensischen Therapie, Berlin 2012, S. 55; auch nach Häßler, Gefängnisse produzieren Rückfall, a. a. O. (Fn. 8), S. 339, wiesen Studien darauf hin, dass Gefängnisstrafen einen kriminogenen Effekt haben und eher zur Rückfälligkeit als ambulante Formen der Strafe führen.

12Graebsch / Burkhardt, Vergleichsweise menschlich?, a. a. O. (Fn. 6), Vorwort S. VIII.

13Graebsch / Burkhardt, Vergleichsweise menschlich?, a. a. O. (Fn. 6), S. 127.

14Graebsch / Burkhardt, Vergleichsweise menschlich?, a. a. O. (Fn. 6), S. 127.

15Graebsch / Burkhardt, Vergleichsweise menschlich?, a. a. O. (Fn. 6), S. 122.

16Graebsch / Burkhardt, Vergleichsweise menschlich?, a. a. O. (Fn. 6), S. 122.

17Graebsch / Burkhardt, Vergleichsweise menschlich?, a. a. O. (Fn. 6), S. 127.

18Vgl. ausführlich Galli, Thomas: Die Schwere der Schuld – Ein Gefängnisdirektor erzählt, Berlin 2016.

Valentin Lippmann

Knapp vorbei am erneuten Staatsversagen im Kampf gegen Naziterror

Ein Essay zu den Ermittlungen gegen die „Gruppe Freital“

Am 29. April 2016 titelte die Dresdner Neuste Nachrichten: „Freitaler Terrorgruppe – was steckt dahinter? Sondersitzung im Landtag: Ermittler können Vorwürfe entkräften – der große Skandal bleibt damit aus“1 Eine Schlagzeile, die wohl eher einen tiefen Wunsch politischer Akteure in Sachsen widerspiegelte als die Realität: Endlich einmal kein Skandal, wenn es um das Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Freistaat gegen Nazistrukturen geht. Die Wochen zuvor hatten noch Anderes erahnen lassen. Die Überschrift jedoch bleibt mit Blick auf jene Erkenntnisse, die bis heute vorliegen, zumindest in Teilen mehr Schein als Sein. Denn den eigentlichen Skandal bildete nicht die anfänglich unterstellte und mittlerweile tatsächlich weitgehend entkräftete mutmaßliche Kooperationsverweigerung der sächsischen Behörden in der Zusammenarbeit mit dem Generalbundesanwalt, sondern vielmehr das Agieren der Ermittlungsbehörden im Spätsommer und Herbst des Jahres 2015. Diesen gelang es nicht, trotz eindeutiger Hinweise und Erkenntnisse, den rechten Terror in Freital rechtzeitig zu stoppen.

Dies wirft erneut die Frage auf, inwieweit Polizei und Staatsanwaltschaft in Sachsen beim Vorgehen gegen rechtsextreme Gewalttäter und Strukturen eigentlich aus den Versäumnissen der Vergangenheit gelernt haben. Waren die Ermittlungen gegen die „Gruppe Freital“ nicht doch ein skandalöser Fall polizeilichen Versagens? Diesem Vorwurf soll im Folgenden nachgegangen werden.

Die GSG 9 in Freital – Mit der Kavallerie gegen den rechten Terror

Am 9. März 2016 fanden unter Einsatz der GSG 9 in Freital eine Vielzahl von Durchsuchungsmaßnahmen und Festnahmen statt. Als anschließend durch Polizei und Justiz in Sachsen erklärt wurde, dass man damit eine neue Terrorgruppe in Freital ausgehoben habe, wurde dieses Vorgehen von nahezu allen Seiten begrüßt und als notwendiges Signal gegen die Auswüchse rechter Gewalt gewürdigt. Denn Freital ist nicht irgendeine sächsische Kleinstadt. Vielmehr war sie schon des Längeren ein Sinnbild für die Auswüchse rechter Übergriffe in Sachsen. Monatelang wurden in der Stadt rechtsextreme Straftaten verübt und politische Akteure massiv bedroht. Das faktische Einrücken mit der Kavallerie in dieser Stadt stellte somit auch ein deutliches Signal des Handelns des Staates gegen diese Umtriebe dar. Auch ich sah in der darauffolgenden unmittelbaren Reaktion ein starkes Zeichen des Rechtsstaates gegen rechte Gewalt, gegen Neonazis in Sachsen gesetzt. Immerhin wurden fünf Personen durch die Spezialeinheit der Bundespolizei vorläufig festgenommen und ein Zusammenhang zu mehreren bis dato unaufgeklärten Straftaten in Freital im Jahr 2015 hergestellt. Endlich hatte der Rechtsstaat die vielfach geforderte Handlungsfähigkeit an den Tag gelegt, die in Sachsen lange Zeit von parlamentarischer Opposition und Zivilgesellschaft vermisst worden war.

Doch hinter dem starken Signal, welches die Maßnahmen vom 9. März vermitteln sollten, blätterte sich in den folgenden Tagen und Wochen zunehmend eine Erkenntnislage auf, die bis zum heutigen Tage nur einen Schluss zulässt: Die sächsischen Sicherheitsbehörden waren sehr nah daran, erneut beim Vorgehen gegen eine rechte Terrorgruppe zu versagen. Das Einschreiten gegen die „Gruppe Freital“ war alles andere als das Ergebnis guter Ermittlungsarbeit. Stellenweise war mehr Glück im Spiel, als dem Rechtsstaat lieb sein darf.

Die Zusammenarbeit der sächsischen Behörden mit dem Generalbundesanwalt – kein Potenzial für einen Skandal

Eine erste Trübung des Ermittlungserfolges setzte bereits kurz nach den Durchsuchungsmaßnahmen, aufgrund der Erkenntnis ein, dass es sich bei der „Gruppe Freital“ mutmaßlich um eine terroristische Vereinigung handelte und auch die Ermittlungen entsprechend geführt wurden. Der Generalbundesanwalt – nach Gerichtsverfassungsgesetz zuständig für jene Verfahren nach § 129a StGB – prüfte zunächst, ob er das Verfahren an sich zieht, und erklärte schlussendlich mit Datum vom 11. April per Verfügung die Übernahme des Vorganges. Bei Verfahren nach § 129a StGB besteht kein Ermessen über die Zuständigkeit, sie sind zwingend beim Generalbundesanwalt zu führen. Es drängte sich somit unmittelbar die Frage auf, ob die Generalstaatsanwaltschaft in Sachsen zum einen die Eigenschaft der terroristischen Vereinigung zu lange verneint hatte und ob zum anderen dem Generalbundesanwalt das Verfahren nicht rechtzeitig vorgelegt worden war und sich Sachsen somit der Kooperation mit der Bundesanwaltschaft verweigert hatte.

Dieser Verdacht schien zunächst nicht von der Hand zu weisen. Zu mantraartig schienen die Behauptungen der sächsischen Behörden alles richtig gemacht zu haben. Zu unglaubwürdig wirkte es, dass der Verdacht, es könne sich bei der „Gruppe Freital“ um eine terroristische Vereinigung handeln, erst nach den Durchsuchungsmaßnahmen Anfang März aufgekommen war. Immerhin lagen die zu Grunde liegenden Straftaten bereits Monate zurück und waren Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Zwei Täter der Terrorgruppe saßen bereits seit Oktober in Untersuchungshaft. Der Schluss, dass Polizei und Staatsanwaltschaft in Verkennung der Rechtslage nicht von einer terroristischen Vereinigung ausgingen und deshalb auch das Verfahren dem Generalbundesanwalt nicht vorgelegt hatten, lag nahe. Hätte sich der Verdacht der Kooperationsverweigerung erhärtet, es wäre ein handfester Skandal gewesen.

Diese Frage brachte die Mitglieder des Verfassungs- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtages am 28. April 2016 zu einer Sondersitzung zusammen. Im Ergebnis musste konstatiert werden: In dieser Frage gab es kein Skandalpotenzial. Der Generalstaatsanwaltschaft in Sachsen und der Polizei waren bei der Frage der Kooperation mit der Bundesanwaltschaft keine Vorwürfe zu machen. Es stellte sich heraus, dass der Generalbundesanwalt frühzeitig über die Ermittlungen informiert worden war und es bereits seit September 2015 einen diesbezüglichen Beobachtungsvorgang in Karlsruhe gab. Offenbar hatte der Generalbundesanwalt mit den sächsischen Behörden permanent abgewogen, ob der Verdacht der Bildung einer terroristischen Vereinigung nun in einem Maße zu bejahen und die Übernahme durch die Karlsruher Behörde zwingend war. Zu dieser Erkenntnis war der Generalbundesanwalt allerdings erst im April des Jahres 2016 gekommen und zog dann Teile des Verfahrens folgerichtig an sich. Einen zu spärlichen Informationsaustausch zwischen Sachsen und dem Generalbundesanwalt gab es also nicht. Zumindest in dieser Hinsicht ist das Agieren der Sicherheitsbehörden in Sachsen über die großen Zweifel, die es in dieser Frage gab, erhaben. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht an anderer Stelle bei den Ermittlungen gegen die „Gruppe Freital“ das Potenzial bestand, dass hinter dem abgehakten noch ein anderer Skandal vor sich hin schwelte.

Um das nachfolgend beschriebene, skandalöse – maßgeblich auf polizeilichen Fehleinschätzungen basierende – Teilversagen der Polizei zu verstehen, muss zunächst ein kurzer Blick auf das örtliche und gesellschaftliche Umfeld der Taten der „Gruppe Freital“ geworfen werden.

Sachsen im Sommer 2015 – Ein Exkurs

Die Bedeutung des Vorgehens gegen die Terrorgruppe in Freital kann nur verstehen und das Agieren der Sicherheitsbehörden nur hinreichend bewerten, wer es vor dem Hintergrund der Ereignisse sieht, die dem Handeln der Bundesanwaltschaft und bereits den ersten Festnahmen im Oktober 2015 vorausgingen.

Der Sommer des Jahres 2015 entwickelte sich zur Nagelprobe der Handlungsfähigkeit rechtsstaatlicher Strukturen in Sachsen. Dabei stand auch Freital mehrfach im Fokus einer öffentlichen Debatte, die vor Augen führte, wie macht- und teilweise hilflos der Freistaat dabei war, gegen Neonazis und deren Versuche, mit Gewalt gegen Geflüchtete und deren Unterstützerinnen und Unterstützer mit der viel propagierten „Härte des Rechtsstaats“ vorzugehen. Im Juni 2015 belagerten rechte Gruppierungen eine vorrübergehende Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in einem ehemaligen Hotel in Freital. Wenige Wochen später kam es zu Ausschreitungen vor einer provisorischen Flüchtlingsunterbringung in Dresden und am letzten Augustwochenende des Jahres eskalierte die Lage im nahen Heidenau, als hunderte – teils hochaggressive – Neonazis versuchten, einen als Flüchtlingsunterkunft genutzten Baumarkt anzugreifen. Freital und Heidenau wurden zu einem Symbol des Versagens von Polizei und Verfassungsschutz in Sachsen, die von der Eskalation überrascht waren und die Mobilisierung des rechten Spektrums nicht nur unterschätzt hatten, sondern vielmehr entsprechende Hinweise schlicht nicht ernst genommen hatten. Die Taten der Terrorgruppe in Freital waren nicht die ersten schweren Anzeichen polizeilichen Versagens, sondern bildeten faktisch die Spitze des Eisberges beim unzureichenden Agieren der Behörden zur Verhinderung rechtsextremer Straftaten.

Das stetige Propagieren eines harten Durchgreifens des Rechtsstaates verkam in diesen Monaten immer mehr zu einer reinen Ankündigungsrhetorik der politisch Verantwortlichen. Neonazis, rechte Gewalttäter und radikalisierte „besorgte Bürger“ tanzten dem Rechtsstaat sprichwörtlich auf der Nase herum. Dass in einer solchen Situation rechte Strukturen erstarken und sich auch zu Terrorgruppen entwickeln können, war vor dem Hintergrund der allgemeinen aufgeheizten Lage in Sachsen nicht nur im Bereich des Wahrscheinlichen, es war im Bereich des Erwartbaren. Nicht zuletzt deshalb, weil es in Sachsen eine seit Jahren gut vernetzte Neonaziszene gibt und sich weitere Teile der Gesellschaft durch das entstehende Klima des Hasses radikalisierten. Ihm wurde von Anfang an zu wenig entgegengesetzt. Dies zeigte sich vor allem in der hohen Anzahl von Angriffen auf Flüchtlingsunterkünfte, hinter denen nicht selten Straftäter standen, die sich durch das gesamtgesellschaftliche Klima zu ihren Taten motiviert fühlten.

Diese Erkenntnis schien lange Zeit offenbar nicht hinreichend bei der Polizei im Freistaat angekommen zu sein. Anders ist nicht zu erklären, dass die Sicherheitsbehörden der Situation, die sich im Sommer 2015 im Raum Freital entwickelte, anfangs nicht die Bedeutung zusprach, die ihr schlussendlich – aus heutiger Sicht – beizumessen gewesen wäre. Eine folgenschwere Fehleinschätzung, die die Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Ermittlungsarbeit erst möglich machten.

Die Situation in Freital eskaliert

In diese beschriebene Gesamtsituation sind auch die konkreten Taten der „Gruppe Freital“ einzuordnen. Am 20. September 2015 wurden pyrotechnische Erzeugnisse am Wahlkreisbüro der LINKEN in Freital zur Explosion gebracht. Am selben Tag detonierten Böller an einer dezentralen Flüchtlingsunterkunft in Freital. Bereits am 27. Juli explodierte ein Sprengsatz im Auto eines Stadtrates der LINKEN in Freital.2

Darüber hinaus gründete sich bereits vor dem Sommer in Freital eine Bürgerwehr, die unter den Namen „Bürgerwehr Freital“ oder „Bürgerwehr FTL/360“ auftrat. Diese Gruppe ist von der „Gruppe Freital“ zu unterscheiden, gegen deren Mitglieder nun wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung ermittelt wird. Zwischen den beiden Gruppierungen gab es jedoch eine personelle Überschneidung. Offensichtlich bildete die Bürgerwehr die Keimzelle für die Terrorgruppe. Vier Personen, die sich aufgrund der Ermittlungen des Generalbundesanwaltes zur „Gruppe Freital“ in Untersuchungshaft befinden, waren auch Mitglieder der Freitaler Bürgerwehr.

Die Taten der „Gruppe Freital“ ereigneten sich faktisch vor aller Augen. Das Agieren, die Opfer und die Tatumstände mussten also früh auf eine rechtsmotivierte Tatenserie schließen lassen. Bereits nach den ersten der Gruppe zugerechneten Taten hatte die Polizei eine eigenständige Ermittlungsgruppe zu Freital gegründet. In Freital braute sich etwas zusammen, was die Polizei zwar zum Aufbau einer solchen Ermittlungsstruktur und damit der Konstruktion eines Zusammenhangs brachte, mehr aber offensichtlich vorerst nicht. Die notwendige Sensibilität hätten die Sicherheitsbehörden aber spätestens nach den, nachfolgend beschriebenen, Ereignissen im Oktober 2015 an den Tag legen müssen.

Nicht rechtzeitig ausgewertete Abhörprotokolle und ein mysteriöser Zeuge

In der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2015 verübten über 20 Personen mit Böllern und Steinen einen Angriff auf ein links-alternatives Wohnprojekt in Dresden. Wenige Tage später griffen am 1. November die mutmaßlichen Täter um Timo S., der als eine der wesentlichen Figuren der „Gruppe Freital“ gilt, eine Flüchtlingsunterkunft in Freital an, indem sie Sprengmaterial in Form von hochgefährlichen Böllern an einer Scheibe der Unterkunft befestigten.

Die einzelnen Taten waren jeweils bereits für sich genommen schwerwiegend. Noch schwerwiegender werden sie dadurch, dass zumindest letztere nach heutiger Erkenntnislage hätte durch die Polizei verhindert werden können, ja verhindert werden müssen. Die Tat konnte nur begangen werden, weil die sächsischen Ermittlungsbehörden nicht nur im Dunkel tappten, sondern aus ihren Erkenntnissen und der Einordnung in die Gesamtsituation in Sachsen schlicht nicht die notwendigen Schlüsse zogen.

Der Angriff auf das Wohnprojekt in Dresden wurde den Ermittlungsbehörden faktisch auf dem Silbertablett präsentiert – die Polizei war mit ihrer Technik dabei. Gegen mindestens einen der Tatverdächtigen lief aufgrund der in Freital begangenen rechtsextremen Taten seit dem Spätsommer eine Telekommunikationsüberwachung. Nach dem, was gut unterrichtete Medien3, denen die Abhörprotokolle augenscheinlich vorlagen, berichteten, hatte die Abhörmaßnahme die Planung des Angriffes auf das Wohnprojekt mitgeschnitten. Da die Maßnahme allerdings nicht live ausgewertet wurde, entging der Polizei nicht nur die Möglichkeit, den Angriff zu verhindern, sondern auch die des Zugriffes gegen die Tatverdächtigen. Das allein lässt schon erhebliche Zweifel an der Sorgfalt der Ermittlungsarbeit seitens der Polizei aufkommen. Das Sächsische Justizministerium räumt in einer Antwort auf meine Anfrage ein: „Grundsätzlich gilt jedoch, dass dann mitgelesen/mitgehört wird, wenn es Hinweise auf eine Gefährdungssituation gibt.“4

Doch warum ging man nicht von einer solchen bestehenden Gefährdungssituation aus? Aufgrund der zugrundeliegenden Taten für die Telekommunikationsüberwachung hätte wohl nach menschlichem Ermessen davon ausgegangen werden müssen, dass eine Wiederholungsgefahr mit der unmittelbaren Bedrohung von Leib und Leben einhergeht, da es sich keineswegs im Bagatelldelikte handelte. Anders als beispielweise bei Geldwäschedelikten, bei denen durch Abwarten zumindest in der Regel nicht unmittelbar Menschenleben bedroht sind, war dies hier annehmbar. Mit welcher Begründung also wurden von Seiten der Polizei hier keine Hinweise auf eine Gefährdungssituation gesehen, die eine Live-Auswertung der TKÜ notwendig gemacht hätte? Eine zufriedenstellende Antwort auf diese entscheidende Frage ist man der Öffentlichkeit und dem Parlament bis heute schuldig geblieben.

Die Auswertung der Überwachungsmaßnahme erfolgte erst am 19. Oktober. Also zu spät, um den Angriff auf das linke Wohnprojekt zu verhindern, aber immer noch rechtzeitig, um weitere Straftaten der „Gruppe Freital“ durch Ermittlungen und gezielte polizeiliche Maßnahmen zu unterbinden. Spätestens jetzt hätte die Polizei auf Grundlage der Auswertung der Telekommunikation einen konkreten organisierten Zusammenhang der Planungen erkennen können, ja sogar erkennen müssen. Und selbst wenn die unterbliebene Sofortauswertung der Telekommunikationsüberwachung mit viel Wohlwollen als fahrlässig einzustufen wäre, hätte spätestens das folgenden Ereignis bei Staatsanwaltschaft und Polizei die Alarmglocken läuten lassen und ein Eingreifen auslösen müssen.

Am 27. Oktober tauchte bei der Polizei in Dresden ein höchst mysteriöser Zeuge auf, dessen Auftreten bis heute Fragen hinterlässt. Er nennt Namen, Taten und weist außerdem auf die Aktionen der „Gruppe Freital“ hin, indem er der Polizei die Protokolle des Geheimchats der Terrorgruppe überlässt. Hätte man eins und eins zusammengezählt und die Ergebnisse aus der mittlerweile ausgewerteten TKÜ hinzugezogen, wäre die Erkenntnis der Existenz einer rechten Terrorgruppe, die gerade im Begriff war, weitere schwerste Straftaten zu begehen, wohl unausweichlich gewesen. Angeblich mussten – so die Erkenntnisse aus der Sonderausschusssitzung zu Freital – die Angaben des Zeugen jedoch erst geprüft werden.

Dies steht jedoch in einem fundamentalen Widerspruch dazu, dass die Polizei im Nachgang alles daransetzte, die Identität des Zeugen bestmöglich zu verschleiern. Als Ausweisdokument wurde „Dienstmarke“ angegeben, die ladungsfähige Adresse wurde fingiert, auch der Name des Zeugen tauchte nirgendwo auf – so war es der Medienberichterstattung zu entnehmen. Die Polizei muss diesem Zeugen also nicht nur geglaubt haben, sondern die Aussagen auch für entscheidend und vertrauenswürdig gehalten haben. Umso unverständlicher ist aus heutiger Sicht das weitere Abwarten. Die „Gruppe Freital“ wurde auch zu diesem Zeitpunkt nicht ausgehoben.

Das Verharren der Ermittlungsbehörden ermöglichte den weiteren Anschlag am 1. November 2015 auf die Flüchtlingsunterkunft in Freital. Nach Lage der Dinge hätte zumindest dieser durch ein Signal des Agierens und entsprechende Maßnahmen der Polizei verhindert werden können, wenn man nur die notwendige Sensibilität an den Tag gelegt hätte.

Es ergeben sich zudem weitere Probleme in Zusammenhang mit dem Auftauchen dieses Zeugen. Die Frage, wer dieser Zeuge war und ob es sich nicht gar um einen V-Mann oder einen verdeckten Ermittler der Polizei gehandelt haben könnte, bietet schon in sich ein enormes Skandalpotenzial. Terroristische Taten unter den – mittelbaren oder unmittelbaren – Augen des Staates? Es wäre nicht nur der endgültige Beweis der Unfähigkeit und Unkontrollierbarkeit des Bespitzelungssystems durch V-Leute oder verdeckte Ermittler gewesen, sondern auch eine Replikation des Staatsversagens im Zusammenhang mit dem NSU. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat gegenüber dem Sächsischen Landtag und der Öffentlichkeit ausgeschlossen, dass es sich um einen verdeckten Ermittler oder eine Vertrauensperson der sächsischen Polizei gehandelt hat. Ob ein so wertvoller Zeuge, der sehr genau wusste, wie man den eigenen Tatbeitrag gering erscheinen lässt, V-Mann oder verdeckter Ermittler war oder was er sonst für eine Eigenschaft hatte, werden wir wohl allenfalls durch Zufall erfahren. Spekulationen helfen an dieser Stelle nicht weiter. Dass es aber tatsächlich keine Quellen im Umfeld der „Gruppe Freital“ gab, bleibt, solange auch die Betätigung anderer Dienste oder Behörden nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, eher Hoffnung, als gut begründete Tatsache. Es besteht die Möglichkeit, dass das anstehende Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der „Gruppe Freital“ in dieser Frage neue Hinweise oder Erkenntnisse bringt.

Oktober/November 2015 – Der Erfolg im Versagen

Der Anschlag auf die Asylbewerberunterkunft am 1. November bildete den entscheidenden Wendepunkt im Umgang mit der „Gruppe Freital“. Er löste jenes polizeiliche Handeln aus, dass bis dato weitgehend unterblieben war.

Der Generalbundesanwalt bewertete diesen Sprengstoffanschlag später als versuchten Mord und tatsächlich war es wohl nur dem Zufall zu verdanken, dass bei dieser Tat keine Menschen schwer zu Schaden kamen. Ein Bewohner entdeckte durch Zufall die brennende Lunte, so dass die Bewohnerinnen und Bewohner vor der Explosion in einen anderen Raum flüchten konnten.

Nach dieser schweren Straftat begann man – wohl auch aus den Erkenntnissen, die aus der abgehörten Kommunikation und den Aussagen des mysteriösen Zeugen zur Verfügung standen – die „Gruppe Freital“ auszuheben. Am 5. November 2015 vollstreckte die Polizei zwei Haftbefehle gegen Mitglieder der Terrorgruppe, die gleichwohl weiterhin nicht als terroristische Vereinigung angesehen wurde. Drei weitere Personen wurden vorläufig festgenommen. Die zugrundeliegenden Tatvorwürfe standen bei allen Verhafteten in Zusammenhang mit dem Angriff auf das Wohnprojekt im Oktober und bei den beiden Haftbefehlen zusätzlich noch im Zusammenhang mit dem Anschlag auf die Flüchtlingsunterkunft am 1. November. Es handelte sich um jene Taten, die die Polizei bereits kannte oder die sie hätte verhindern können. Der große Ermittlungserfolg, den die Generalstaatsanwaltschaft in Dresden unmittelbar nach den Festnahmen verkündete, lässt sich nach den heutigen Erkenntnissen wohl nur noch als letzter Rettungsanker bezeichnen, der im Oktober – im Wissen um die eigenen Versäumnisse – viel zu spät geworfen wurde, nachdem sich offenbarte, wozu die „Gruppe Freital“ fähig war.

Der Vereinigungscharakter – Wer konnte oder wollte was nicht sehen?

Die Festnahmen im März 2016 in Freital waren Ergebnis monatelanger Ermittlungen, genauso wie die Entscheidung des Generalsbundesanwaltes, das Verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung an sich zu ziehen. Es ist bis heute – trotz aller Erklärungsversuche der sächsischen Strafverfolgungsbehörden – ein Rätsel, wieso sowohl bis November 2015 als auch lange Zeit in der Folge diese Charakteristik der „Gruppe Freital“ nicht erkannt wurde.

Die Gefährlichkeit der Täter war bekannt und teils aktenkundig. Polizei und Staatsanwaltschaft unterstellten ihnen die Begehung schwerer Straftaten und sahen augenscheinlich einen Zusammenhang. Anders hätten sie die Telekommunikationsüberwachung nicht begründen und durchführen und keine eigene Ermittlungsgruppe bilden können. Die Existenz einer Bürgerwehr und gut vernetzter und organisierter rechter Strukturen in Freital war offenkundig. Und spätestens nach den Erkenntnissen, die sich im Oktober 2015 bei der Polizei sammelten, war klar, dass hier eine – abgestimmt handelnde – Gruppierung am Werk ist, die schwerste terroristische Straftaten beging und sich dafür beispielsweise gemeinschaftlich in Chats verabredete.

Warum es schließlich so lange dauerte, bis im April 2016 mit Brief und Siegel des Generalbundesanwaltes die offensichtliche Eigenschaft als terroristische Vereinigung erkannt wurde, bleibt schier unverständlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach jüngeren Medienberichten die Zahl der Mitglieder der „Gruppe Freital“ offenbar deutlich größer war als bisher angenommen und der Generalbundesanwalt ein zweites Ermittlungsverfahren gegen weitere Mitglieder der „Gruppe Freital“ eingeleitet hat.

Es muss daher auch das Handeln der Bundesanwaltschaft hinterfragt werden. Mit der Darlegung, dass es bereits seit September 2015 einen Beobachtungsvorgang des Generalbundesanwaltes – also noch vor den schweren Straftaten im Spätherbst – gab, stellt man zwar den sächsischen Behörden den Persilschein aus, eröffnet aber ein ganz neues Feld von Fragen. Wenn es schon vor den Taten im Oktober und November den Verdacht gab, es könne „mehr“ an der rechtsextremen Gewalt in Freital dran sein, ist es als unverständlich zu bewerten, warum es nach der weiteren Verschärfung der Tatserie immer noch eine Art „Ping-Pong-Spiel“ zwischen dem Generalbundesanwalt und der Generalstaatsanwaltschaft in Dresden gab, ob nun die Eigenschaft als terroristische Vereinigung anzunehmen ist oder nicht.

Möglicherweise war für den Kurswechsel in der Bewertung durch den Generalbundesanwalt nicht nur die weitere Erkenntnislage nach den Durchsuchungen im März entscheidend, sondern auch die nunmehr erkannte Notwendigkeit in der Bundesrepublik ein deutliches Zeichen gegen rechtsextreme Bestrebungen zu setzen. Der Generalbundesanwalt hatte im Februar 2016 angekündigt, ein Gegenfanal setzen zu wollen, wenn rechtextreme Vereinigungen Anschläge verüben. Freital war offenbar das entsprechende Exempel.

Damit bleibt jedoch ein fahler Beigeschnack bestehen, dass es ohne Änderung der politischen Großwetterlage, möglicherweise auch bei der Bundesanwaltschaft nicht zu einem Umdenken in der Bewertung gekommen wäre, ob es sich bei der „Gruppe Freital“ um eine terroristische Vereinigung handelt.

Großer Skandal oder nicht?

Die öffentliche und politische Wahrnehmung, dass das Agieren der Sicherheitsbehörden im Fallkomplex Freital kein Skandal war und somit auch kaum zu beanstanden sei, fußt lediglich darauf, dass es den sächsischen Behörden erfolgreich gelungen ist, einen Teil der im Raum stehenden Vorwürfe, nämlich die mangelnde Kooperation mit der Bundesanwaltschaft, zurückzuweisen.

Vor dem Hintergrund der Erkenntnislage, die sich bei Polizei und Staatsanwaltschaft im Oktober 2015 eingestellt haben muss, lässt sich der Vorwurf, dass zumindest der Anschlag auf die Asylbewerberunterkunft am 1. November 2015 hätte verhindert werden können, nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Wie wenig man vor diesem Hintergrund tatsächlich von einem Skandal entfernt war, führen die Anklagen wegen versuchten Mordes vor Augen. Wären tatsächlich Menschen ums Leben gekommen, wäre die Untätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft mitursächlich gewesen. Damit hat der Umgang mit der Terrorgruppe Freital erneut gezeigt, wie fragil die Grenze zwischen gerade noch gut gegangen und dem umfassenden Versagen der Ermittlungsbehörden sein kann.

Ein Skandal wird nicht deswegen weniger skandalös, weil er in der Öffentlichkeit nicht mehr als solcher erscheint. Die Unfähigkeit der sächsischen Sicherheitsbehörden aus den Erkenntnissen über die Begehung von Straftaten in Freital und deren offensichtlichen Zusammenhang, den abgehörten, aber nicht ausgewerteten Kommunikationsinhalten und dem Auftauchen der mysteriösen Quelle, schnell die notwendigen Schlüsse zu ziehen und damit schwere Straftaten zu verhindern, kann aus heutiger Sicht nur als Versagen der Sicherheitsbehörden bezeichnet werden.

Wie sehr die Staatsanwaltschaft selbst noch in der Erkenntnis, dass hier eine rechtsextreme Vereinigung schwere Straftaten verübte, relativierte und versuchte, den Fall möglichst klein zu halten, zeigt sich in der Einschätzung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, die den Anschlag am 1. November anders als später der Generalbundesanwalt nicht als versuchten Mord wertete und vor dem Amtsgericht verhandeln wollte. Vielleicht war es die Angst, durch eine Anklage wegen versuchten Mordes, indirekt zugeben zu müssen, dass eine solche schwere Straftat nicht verhindert wurde, obwohl es möglich gewesen wäre. Anders lassen sich die zurückhaltenden Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft wohl kaum begründen.

Das Versagen der Ermittlungsbehörden im Fallkomplex Freital fügt sich prototypisch in die politische Situation der letzten Jahrzehnte im Freistaat Sachsen. Eine Lage, in der rechtsextremes Gedankengut und fremdenfeindliche Agitation in Teilen der Politik verharmlosend als „Asylkritik“ und die entsprechenden Protagonisten gerne als „besorgte Bürger“ bezeichnet wurden und werden. Angriffe auf Asylunterkünfte wurden zu Einzelfällen herabdeklamiert. Rechtsextreme Ausschreitungen werden – bar jeder Erkenntnis und Faktenlage5 – von Teilen der Politik vermeintlich zugereisten Gewalttätern zugeordnet. Große polizeiliche Ermittlungserfolge gegen die rechtsmotivierten Straftaten des Jahres 2015 blieben lange Zeit aus. Die Hilflosigkeit der rechtsstaatlichen Strukturen im Freistaat wurde mitunter wöchentlich vor Augen geführt. Zu lange ließ man dem Problem der zunehmenden Radikalisierung von Teilen der Gesellschaft und der Bildung rechter Strukturen nicht das nötige Gewicht zu Teil werden.

Auch das ist die Folge einer Politik der Staatsregierung in Sachsen, in der der berühmte Satz des Altministerpräsidenten Kurt Biedenkopf, der Sachse sei immun gegen Rechtsextremismus, in mitunter tradierter Form bis heute – aus der fatalen Angst vor einem negativen Image – ein dogmatischer Grundsatz im Freistaat ist. Man wollte in Bezug auf die sich zuspitzenden Verhältnisse in Sachsen zu lange nicht sehen, was sich in unserer Gesellschaft zusammenbraut und dass es nicht nur politische, sondern mitunter auch ganz konkrete Zusammenhänge zwischen den Taten gab. In dieses Klima einer gewissen Gleichgültigkeit lässt sich das Ermittlungsversagen in Freital exemplarisch einordnen.

Vielleicht ist der Fallkomplex Freital nicht der große und offensichtliche Skandal, jedoch wurde einmal mehr erschütternd eindrücklich vorgeführt, dass es weiterhin Defizite bei den Ermittlungen gegen rechte Gruppierungen in Sachsen gibt. Der eigentliche Skandal ist vor allem, dass erneut die Zeichen der Zeit nicht erkannt wurden oder möglicherweise nicht in dem Maße erkannt werden wollten. Gerade das Ermittlungsversagen, auch sächsischer Behörden, im Zusammenhang mit dem in Sachsen beheimateten NSU, hätte lehren müssen, dass rechtsterroristische Bestrebungen nicht ignoriert und verharmlost werden dürfen. Das Versprechen, dass es Versäumnisse bei der Bekämpfung rechter Terrorstrukturen nicht mehr geben darf, wog – eben gerade aufgrund des Behördenversagen bei der Aufdeckung des NSU – schwer. Bei der Terrorgruppe Freital wurde uns – Parlament, Regierung und Öffentlichkeit – deutlich vor Augen geführt, wie brüchig dieses Versprechen ist.

Am Ende war es vor allem Glück, das uns vor Toten und in der Folge auch vor der Debatte über einen handfesten Skandal der Sicherheitsbehörden bewahrt hat. Das Glück besteht einzig und allein darin, dass bei den Taten der „Gruppe Freital“ keine Menschen schwerer zu Schaden gekommen sind. Wären die Täter am 1. November „erfolgreich“ gewesen, würde wohl mit Blick auf die Ermittlungsversäumnisse heute niemand mehr einen Skandal relativieren – Parallelen zum NSU wären wohl schnell gezogen.

Aber auf Glück allein ist kein Verlass, erst recht nicht als Maxime in einem demokratischen Rechtsstaat, der für sich in Anspruch nimmt, für den Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger und deren Unversehrtheit zu sorgen. Es wurde ausgerechnet an dem Punkt versagt, an dem Stärke gegen rechte Gewalttäter hätte bewiesen und ein Gegenfanal hätte gesetzt werden können. Ausgerechnet in einer Zeit, in der es dringend notwendig gewesen wäre, deutlich offen zu legen, welchen terroristischen Charakter die Naziaktivitäten in Sachsen erneut aufweisen.

Als Konsequenz aus dem Fallkomplex Freital kann nur Folgendes geschlussfolgert werden: Es muss alles dafür getan werden, dass – gerade in der sich aktuell radikalisierenden Stimmung in Teilen der Gesellschaft – sich derartige Fehleinschätzungen nicht wiederholen. Vielmehr müssen all jene Maßnahmen, die aus dem Ermittlungsversagen beim NSU abgeleitet wurden, endlich ernst genommen werden und Anhaltspunkten für die Bildung terroristischer Bestrebungen konsequenter überprüft werden. Zudem braucht es ein bedeutend stärkeres Bewusstsein in den Sicherheitsbehörden dafür, wie leicht sich aus einem gesellschaftlichen Klima von Hass und Gewalt auch ein Nährboden für die Bildung terroristischer Gruppierungen bilden kann. Und es braucht eine Courage in der Politik, sich mit Haltung und Konsequenz der Radikalisierung in unserer Gesellschaft entgegenzustellen, um diesen Nährboden auszutrocknen. Denn auf Glück allein können sich Polizei, Politik und Justiz nicht verlassen.

1Dresdner Neuste Nachrichten, 29.04.2016: S. 5.

2Vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage „Ermittlungen sächsischer Behörden rund um die Gruppe Freital – Bericht des SPIEGEL vom 23.04.2016“, Drs. 6/4976.

3Vgl. „Abwasch erledigt“, in: Der SPIEGEL, Nr. 17/2016. S. 38 - 40.

4Vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage „Ermittlungen sächsischer Behörden rund um die Gruppe Freital – Bericht des SPIEGEL vom 23.04.2016“, Drs. 6/4976, S. 3.

5Insgesamt 47 der 48 Tatverdächtigen im Zusammenhang mit den Ausschreitungen in Heidenau am letzten Augustwochenende 2015 hatten beispielweise ihren Wohnsitz, trotz anderer politischer Verlautbarungen, in Sachsen.

Maximilian Steinbeis

Neues aus Dresden: Knebel für NPD-kritischen Wissenschaftler

Aus: Verfassungsblog.de*

Jens Maier, Richter am Landgericht Dresden, ist in der sächsischen AfD aktiv. Er dient der Partei als Mitglied des Landesschiedsgerichts.1 Heute hat er in Ausübung seines Richteramts auf Antrag der NPD einem kritischen Wissenschaftler einen Knebel umgebunden.2 Steffen Kailitz, habilitierter Politikwissenschaftler am Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung in Dresden, darf bei Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder sechs Monaten Ordnungshaft nicht mehr öffentlich behaupten, die NPD plane „rassistische Staatsverbrechen“ und wolle „acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund“.

Steffen Kailitz, das muss man dabei wissen, ist einer der vom Bundesverfassungsgericht geladenen Sachverständigen im NPD-Verbotsverfahren.

Er hat, das muss man ebenfalls wissen, von Richter Maier keine Gelegenheit bekommen, sich zu äußern, da dieser fand, die Sache sei so dringlich, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden müsse. Dafür muss er jetzt erst mal die Kosten des Verfahrens tragen. Den Streitwert hat Richter Maier auf 10.000 Euro festgesetzt.

Kailitz hat schließlich, das sollte man ebenfalls wissen, die inkriminierte Äußerung in einem Artikel auf ZEIT Online3 getan. Der Artikel ist (Di, 23:05) noch verfügbar.

Und was die Äußerung selbst betrifft, so sollte man schließlich auch noch wissen, dass die NPD laut Programm eine „gesetzliche Rückführung der derzeit hier lebenden Ausländer“ fordert und den Begriff „Ausländer“ ethnisch definiert anstatt nach Staatsangehörigkeit. Das ist die Faktengrundlage für das, was Wissenschaftler Kailitz als geplantes „Staatsverbrechen“ und „Vertreibung“ anprangert. Der Dresdener Richter Maier wertet diese Worte offenbar als falsche Tatsachenbehauptung.

NPD-Anwalt Peter Richter4 hat in den letzten Monaten viel unternommen, um sich einen Ruf als listenreicher Nutzer des Rechtsstaats für die Zwecke seiner anti-rechtsstaatlichen Partei zu mehren. In Karlsruhe war er damit bisher nicht sonderlich erfolgreich. In Dresden tut er sich offenbar leichter.

Anhang:

Beschlüsse des Landgerichts Dresden5