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Beschreibung

Komplikationen vermeiden Meistern Sie souverän und kompetent alle heiklen Situationen! Mit diesem Werk haben Sie einen umfassenden Überblick der verschiedenen Risiken bei Diagnostik und Therapie und erhalten Strategien zu Vermeidung von Fehlern und Komplikationen, die Sie direkt im Alltag umsetzen können: - Wie häufig treten welche Komplikationen auf? - Wie können Risiken minimiert werden? - Wie geht man bei eingetretenen Komplikationen vor? - Wäre die Komplikation vermeidbar gewesen?

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

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Seitenzahl: 501

Veröffentlichungsjahr: 2015

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Komplikationen Kompakt: Orthopädie und Unfallchirurgie

Herausgegeben von

Carl Joachim Wirth, Wolf Mutschler, Johann Neu

Mit Beiträgen von

Carl Joachim Wirth, Wolf Mutschler, Johann Neu, Xenofon Baraliakos, Sebastian Baumbach, Thomas Berndt, Jan Beyer-Westendorf, Hartmut Bork, Bertil Bouillon, Stefan Budde, Volker Bühren, Martin Dominkus, Andreas Eisenschenk, Peer Eysel, Thilo Flörkemeier, Renée Andrea Fuhrmann, Jürgen Heisel, Klaus Hofmann-Kiefer, Matthias Jacob, Dieter Kohn, Timmo Koy, Matthias Kusma, Solveig Lerch, Hermann-Alexander Locher, Lars Löhrer, Jan Matussek, Stefan Middeldorf, Matthias Militz, Manuel Mutschler, Thomas Paffrath, Hans Polzer, Christian Probst, Stefan Rammelt, Heiko Reichel, Oliver Rühmann, Uwe Schütz, Volkmar Stein, Theodoros Theodoridis, Akhil Peter Verheyden, Elias Volkmer, Wolfgang von Heymann, Lutz von Laer, Ulrich Weber, Norbert Weiss, Henning Windhagen, Hans Zwipp,

Vorwort

Spätestens seit der 1999 erschienen Dokumentation „To err is human“ des Institutes of Medicine, U.S.A., über Fehlhandlungen in der Medizin sind Komplikationen kein Tabu-Thema mehr. Fehlermanagementinstrumente wie das CIRS (Critical Incident Reporting System) wurden übernommen und etabliert, Fehlervermeidungsstrategien im Rahmen eines Risikomanagements entwickelt und standardisierte Prozeduren eingeführt (Checklisten, qualitätsgesicherte Standards). Interessenorganisationen wurden gegründet, wie das Institut für Patientensicherheit der Universität Bonn, das Institut für Qualität im Gesundheitswesen Nordrhein, das Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V., das jährlich einen umfassenden Forschungsbericht nach Durchsicht der internationalen Literatur vorlegt, und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), das im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses an Maßnahmen zur Qualitätssicherung arbeitet und die Versorgungsqualität im Gesundheitswesen darstellen soll. Patientenbeauftragte werden eingesetzt. Die Implementierung von qualitätsorientierten Managementsystemen wird gesetzlich gefordert und greift verstärkt im Krankenhaussektor, weniger in Arztpraxen und medizinischen Versorgungszentren (MVZ).

Das Lernen aus Fehlern, eine konstruktive Fehlerkultur und ein professionelles Risiko- und Fehlermanagement sind grundsätzliche Faktoren im Hinblick auf eine verbesserte Patientensicherheit.

Unter dieser Prämisse entstand das Buch „Komplikationen Kompakt in Orthopädie und Unfallchirurgie“. Die Ursachenanalyse von Komplikationen – schicksalhafter Verlauf oder fehlerhafte medizinische Behandlung bzw. Unterlassung – ist dabei unser Grundanliegen. Bei der Veröffentlichung von Komplikationen wird in der Regel nicht zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Komplikationen unterschieden und auch nicht hinterfragt, welche dieser Komplikationen für den betroffenen Patienten relevant sind. Deshalb befasst sich das vorliegende Buch mit der Kernfrage nach Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit von Komplikationen. Dies muss ja die zentrale Aussage jeder ärztlichen Begutachtung und der Entscheidungen der Schlichtungsstellen der Ärztekammern und der Gerichte sein und nicht zuletzt im Interesse der betroffenen Ärzte und Patienten liegen.

Jedes Buchkapitel besteht aus drei Abschnitten. Zunächst werden in einer Tabelle die einzelnen Komplikationen und ihre Häufigkeit aufgelistet und festgestellt, inwieweit sie vermieden, bedingt vermieden oder nicht vermieden werden können. Empfehlungen zur Prophylaxe und zu bewährten Therapieverfahren schließen sich an. Diese Tabellen sind nach bestem Wissen und Gewissen der Autoren erstellt worden. Sie müssen – auch wegen ihrer Kürze – notwendigerweise summarisch sein und können nicht alle diagnostischen und therapeutischen Verfahren enthalten, die zu Komplikationen führen bzw. die zur Prophylaxe und Therapie jedweder Komplikation eingesetzt werden könnten. Wir verstehen sie vielmehr als die Beschreibung eines Korridors, in dem Orthopädie und Unfallchirurgie gelebt werden.

Im zweiten Abschnitt greift ein Kommentar entweder einzelne Punkte bei Erklärungsbedarf aus der Tabelle auf oder gliedert sich in Fehlerquellen und Komplikationsmöglichkeiten vor, während und nach der Behandlung. Im dritten Abschnitt wird jedes Kapitel durch Zahlenmaterial aus der Norddeutschen Schlichtungsstelle komplettiert. Über 13000 Entscheidungen wurden hierfür ausgewertet. Die Ergebnisse sind wegen der spezifischen Auswahl der Fälle (die Beanstandungen erfolgten durch betroffene Patienten) mit klinischen Studien nicht vergleichbar. Es zeigte sich, dass die Gewichtung aufgetretener Komplikationen bei den Antragstellern oftmals eine andere war als in einschlägigen Publikationen. Angemerkt sei, dass viele Schlichtungsanträge vermeidbar gewesen wären, wenn sich Arzt und Patient im Sinne einer „Fehlerkultur“ verständigt hätten und nicht aus Uneinsichtigkeit eine Verhärtung der Fronten entstanden wäre.

Wir danken den Autoren der einzelnen Kapitel für ihre Bereitschaft zur Mitarbeit trotz ihrer beruflichen Belastung. Sie hatten ausschließlich über die schwierigste Seite ihrer ärztlichen Tätigkeit zu berichten und haben sich mit Bravour unserem „Diktat“ einer tabellarischen Erfassung und Bewertung der einzelnen Komplikationen unterworfen.

Dem Thieme Verlag, an seiner Spitze Herrn Dr. Albrecht Hauff sowie Herrn Dr. med. Udo Schiller, Frau Antje-Karen Richter und Frau Elke Plach, danken wir für die stets angenehme und zuvorkommende Zusammenarbeit und die hervorragende Ausstattung des Werkes. Insbesondere gilt unser Dank Frau Silvia Haller, die uns während der gesamten Entstehungszeit des Buches kompetent und geduldig betreut hat.

Dieses Buch richtet sich insbesondere an Weiterbildungsassistenten, Ärztinnen und Ärzte als Weiterbilder, Gutachter und Juristen, aber auch an Krankenhausträger und das Pflegepersonal, an Standesvertreter, Versicherer, Krankenkassen, Haftpflichtversicherungen, Gerichte, Gutachterkommissionen, Schlichtungsstellen der Landesärztekammern, Qualitätsmanagement- und Patientenbeauftragte und nicht zuletzt an interessierte Laien und Interessenvertreter. Es wäre zu wünschen, dass hierdurch ein Beitrag zur Verbesserung der medizinischen Betreuung der Patienten und zur Patientensicherheit geleistet wird, eine konstruktive Fehlerkultur in Krankenhaus und Praxis entsteht und so eines der ureigensten medizinethischen Prinzipien „ nil nocere“ neu gelebt wird. Aus dem Wissen heraus, dass die „Vision Zero“ immer eine Fiktion darstellen wird.

Hannover, München, Die Herausgeber

im Herbst 2015

Inhaltsverzeichnis

Teil I Grundlagen

1  Begriffsbestimmung

2  Eingetretene Komplikation

3  Systemische Komplikationen

1 Begriffsbestimmung

J. Neu

1.1 Allgemeine Aspekte

Dieses Werk richtet sich an Ärzte in ihrer Eigenschaft als Ausbilder, Auszubildende, Weiterzubildende, Gutachter, an Pflegepersonal, an Patienten, an meist nicht medizinisch ausgebildete Juristen, an Qualitätsmanagementbeauftragte. Diese Gruppen sprechen verschiedene (Fach-)Sprachen, was der Effizienz der Kommunikation abträglich ist.

Ein vordringliches Anliegen der Herausgeber ist es daher, die einschlägigen Begriffe, die in den Beiträgen zu den einzelnen Problemkreisen verwendet werden, vorab zu definieren, um einen Informationsverlust für den Leser durch Begriffsunschärfen oder Interpretationsdivergenzen zu vermeiden. Die hier verwendeten Begriffsbestimmungen orientieren sich an der deutschen zivilen Arzthaftungsrechtsprechung.

Grundlage ärztlichen Handelns ist generell ein Behandlungsvertrag. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRechteG) qualifiziert diese rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient in § 630b BGB als Dienstvertrag. Der Arzt schuldet dem Patienten daher nur eine bestimmte Dienstleistung, nicht aber den Heilerfolg, denn dieser ist von zahlreichen unvorhersehbaren und unbeeinflussbaren Faktoren abhängig.

Aus dieser Ausgangssituation erwachsende Haftungsfragen sind abschließend stets juristisch unter Einbeziehung medizinischen Sachverstands zu beurteilen. Dazu gehört insbesondere ein differenzierter Umgang des Sachverständigen mit dem Begriff der „Komplikation“, dem zentralen Thema dieses Werkes.

1.2 Komplikationen

Wenn im Kontext dieses Buches von Komplikationen die Rede ist, dann sind damit Verläufe nach ärztlichen Behandlungsmaßnahmen gemeint, bei welchen entweder

das Optimum angestrebter positiver gesundheitlicher Veränderungen objektiv (ganz oder teilweise) nicht erreicht wird, ohne dass zusätzlich (dauernde oder rückläufige) negative Folgen aufgetreten sind, oder

das Optimum angestrebter positiver gesundheitlicher Veränderungen objektiv (ganz oder teilweise) erreicht wird, aber zusätzlich (dauernde oder rückläufige) negative Folgen aufgetreten sind, oder

überhaupt keine der angestrebten positiven gesundheitlichen Veränderungen, sondern nur (dauernde oder rückläufige) negative Folgen aufgetreten sind.

Die vorstehende Definition macht deutlich, dass der ohne Zusatz verwendete Begriff „Komplikation“ im Hinblick auf die Ursache nicht aussagekräftig ist. Im Folgenden wird daher entweder von vermeidbaren, bedingt vermeidbaren oder unvermeidbaren Komplikationen die Rede sein, und es werden jeweils auch die Ursachen und probaten Vermeidungsstrategien für diese Komplikationen dargestellt.

1.3 Medizinischer Standard

Die Behandlung hat gemäß § 630a Abs. 2 BGB nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Merke

Der Standard ist keine feste Größe, sondern stets für den jeweiligen Einzelfall mit den besonderen Patientendispositionen und den individuellen apparativen und organisatorischen Möglichkeiten des Arztes neu zu definieren.

Maßgeblich für den Standard ist der Meinungsstand, wie er von den Fachgesellschaften und den anerkannten medizinischen Lehrbüchern vertreten wird. Wird eine Behandlung bei einem bestimmten klinischen Bild als Standardbehandlung in der Ausbildung gelehrt und ist sie an Fachkliniken als gängige Praxis verbreitet, ist die Vorgehensweise grundsätzlich vertretbar und fachgerecht.

1.4 Leitlinien

Leitlinien sind rechtlich unverbindlich. Sie haben nach der Rechtsprechung weder haftungsbegründende Wirkung bei Abweichungen noch haftungsbefreiende Wirkung bei Befolgung.

1.5 Behandlungsfehler

Der Behandlungsfehler ist die objektive Standardunterschreitung durch Tun oder Unterlassen, durch nicht indiziertes oder unsachgemäßes Handeln. Subjektive Gesichtspunkte auf der Arztseite (z.B. fehlende Ausbildung oder Erfahrung) spielen keine Rolle (BGH VersR 01, 646).

Ein schwerer (grober) Behandlungsfehler setzt einen eindeutigen Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf und aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint (BGH VersR 98, 457). Dies führt zu Beweislastnachteilen der Arztseite mit der Folge, dass für die Begründung der Kausalität die generelle Geeignetheit des Fehlers zur Herbeiführung des eingetretenen Schadens ausreicht (§ 630h Abs. 5 BGB).

1.6 Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler

Der Arzt schuldet dem Patienten nicht in jedem Fall die objektiv richtige Diagnose, sondern eine richtige Diagnostik nach den Regeln der ärztlichen Heilkunde. Die vertretbare Deutung der Befunde mit (objektiv) falscher Diagnose ist ein Diagnoseirrtum, für den der Arzt nicht haftet. Demgegenüber ist eine angesichts weiterer Befunde vorwerfbare Fehldeutung ein (haftungsbegründender) Diagnosefehler – wie auch der Befunderhebungsfehler, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (BGH VersR 03, 1256). Letzterer kann – wie ein fundamentaler und damit grober Diagnosefehler schon allein – nach § 630h Abs. 5 BGB zur Beweislastumkehr führen, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befunds als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

1.7 Indikationsfehler

Die Frage der Indikation ist stets auch eine solche der Interessensabwägung: Schwere des Krankheitsbilds, Gefährlichkeit der beabsichtigten Maßnahme, Risiko und Schwere des Eingriffs, Erfolgsaussichten und erstrebter Zweck der Heilbehandlung müssen in angemessenem und vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Laufs u. Kern. Handbuch des Arztrechts. 4. Aufl. Beck München 2010, § 49 Rdnr. 1).

1.8 Übernahmeverschulden

Übernimmt ein Arzt eine Tätigkeit, der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten oder seiner apparativen Ausstattung oder in seiner persönlichen Situation (z.B. Erkrankung oder Übermüdung) nicht gewachsen ist, liegt ein Übernahmeverschulden vor.

Merke

Wendet der behandelnde Arzt – was haftungsrechtlich zulässig ist – Behandlungsmethoden an, die außerhalb seines Fachgebiets liegen, muss er den Qualitätsstandard der übernommenen Behandlungsaufgabe gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011 – 1 BvR 2383/10).

1.9 Organisationsverschulden

Nach der Rechtsprechung ist die Organisation von Diagnostik und Therapie so zu gestalten, dass jede vermeidbare Gefährdung der Patienten ausgeschlossen ist (OLG Köln VersR 90, 1240).

Das beinhaltet für Ärzte und Kliniken besondere Pflichten:

hygienischer Standard (BGH VersR 91, 467)

apparativer Standard (BGH VersR 88, 179)

Standard der Arzneimittelvorhaltung (BGH VersR 91, 315)

Standard der Gerätesicherheit und -anwendung (BGH VersR 91, 310)

personeller Ausstattungsstandard (grundsätzlich Facharztstandard):

Vermeidung von Anfängeroperation ohne Facharztassistenz (BGH VersR 92, 745)

kein auf sich allein gestellter Anfängerarzt in Klinikambulanz (BGH VersR 88, 723)

Facharztstandard auch im Nacht- und Sonntagsdienst (OLG Düsseldorf VersR 96, 659)

generelle Anweisungen für interne Ablauforganisation (BGH VersR 98, 634)

Regelung des Operationsdienstes nach ermüdendem Nachtdienst (BGH VersR 86, 296)

Regelung für den Fall eines plötzlichen personellen Engpasses (BGH VersR 85, 1043)

Organisationsfehler sind grundsätzlich dem voll beherrschbaren Risiko zuzuordnen und führen dann zur Beweislastumkehr gemäß § 630 Abs. 1 oder Abs. 4 BGB.

1.10 Gesundheitsschaden

Der Begriff des Gesundheitsschadens geht weit. Es genügt grundsätzlich auch eine passagere, nicht völlig unbedeutende gesundheitliche (physische und/oder psychische) Beeinträchtigung. Liegt ein Behandlungsfehler vor, ist zu differenzieren zwischen iatrogenen fehlerbedingten, iatrogenen unverschuldeten und arztunabhängigen (zwangsläufigen krankheitsbedingten, unfallbedingten) Gesundheitsschäden (BGH VersR 91, 816).

2 Eingetretene Komplikation

J. Neu

2.1 Behandlungsfehler und Komplikationen

Komplikationen können ebenso gut auf fehlerhaftem wie fehlerfreiem ärztlichem Handeln beruhen, so dass allein die Bezeichnung „Komplikation“ nichts über die haftungsrechtliche Konsequenz aussagt, auch nichts über den Verursachungshintergrund.

Die Differenzierung der Ursachen einer Komplikation ist deshalb wichtig, weil die aus einer fehlerverursachten Komplikation zu ziehenden Lehren andere sind als die aus einer Komplikation nach medizinisch korrekter Behandlung zu entwickelnden, prophylaktisch wirkenden Strategien. Lehren aus einem Behandlungsfehler müssen vermehrt die Fehlerprophylaxe organisatorisch-generalpräventiv (latent conditions), arztbezogen-spezialpräventiv (human factors) fokussieren. Wenn dagegen die Komplikation bei regelkonformer Behandlung eingetreten ist, gilt es, eine Gefahrenprophylaxe zu betreiben, nämlich patientenbezogen, krankheitsbezogen, therapiebezogen. Dabei dürfen beide Bereiche nicht isoliert betrachtet werden, sondern es muss stets die Kombination gesehen werden (root cause analysis).

Nicht selten gehen Gutachter im Falle einer eingetretenen Komplikation ohne weitere Diskussion von der Verwirklichung eines typischen Risikos aus und unterstellen im Ergebnis ohne weitere Erläuterung richtiges ärztliches Verhalten.

Dabei wird verkannt, dass in jedem konkreten Einzelfall – auch wenn der äußere Anschein für die schuldlose Verwirklichung eines typischen Risikos spricht – zu prüfen ist, ob nicht gleichwohl ärztliches Fehlverhalten für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden ist. Eine Komplikation bei der Behandlung kann nicht deshalb als unvermeidbar bezeichnet werden, weil sie mit einer gewissen Häufigkeit zu erwarten ist. Zumal in der Literatur bei Beschreibung von Komplikationshäufigkeiten selten zwischen fehlerverursachten Komplikationen und solchen nach lege artis durchgeführten Behandlungen unterschieden wird.

2.3 Ursachen der Komplikationen

Die Luxationsneigung nach einer Hüft-TEP-Implantation als „bekannte Komplikation“ besagt nichts über die Genese dieser Komplikation. Sie kann aus der Risikosphäre des Patienten und/oder des behandelnden Arztes stammen. Auch ist zunächst unbekannt, ob sie auf behandlungsbedingten und/oder erkrankungsimmanenten Faktoren beruht und wie sie haftungsrechtlich zuzuordnen ist.

Ebenso wenig lassen sich aus einer solchen undifferenzierten Aussage Rückschlüsse für die Patientensicherheit in punkto Fehler- und/oder Komplikationsprophylaxe (root cause analysis) ziehen. Die Beurteilung hat sich in einem solchen Fall mit dem Operationsbericht und den damit in Verbindung stehenden prä- und postoperativen Befunden, insbesondere der Bildgebung, eingehend auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob der Operateur technisch korrekt vorgegangen ist, also alles getan hat, das bekannte Risiko der Luxationsneigung zu vermeiden.

Entweder ergeben sich (detailliert zu beschreibende) Anhaltspunkte für eine – im Hinblick auf die eingetretene Komplikation – technisch fehlerhafte Durchführung des Eingriffs, dann handelt es sich um eine fehlerbedingte, also bei sorgfältigem Vorgehen vermeidbare Komplikation. Oder der Gutachter stellt eine – im Hinblick auf die eingetretene Komplikation – technisch korrekte Durchführung des Eingriffs fest und erläutert, wie es trotz sorgfältigen Vorgehens zu dem Schaden kommen konnte, dann stellt der eingetretene Schaden eine bedingt vermeidbare oder eine unvermeidbare Komplikation dar. In beiden Fällen wird bei korrekter gutachterlicher Bewertung des Sachverhalts eine Erkenntnis für die Komplikationsprophylaxe und damit für die Erhöhung der Patientensicherheit resultieren.

2.4 Komplikationen aus der Risikosphäre des Patienten

Grundsätzlich kommen folgende denkbare Arten unvermeidbarer Komplikationen in Betracht:

Unvermeidbare, erkrankungsbedingte Komplikation in einem rein zufälligen zeitlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit.Beispiel: Ein Patient erleidet anlässlich einer lange geplanten Hüft-TEP-Implantation intraoperativ ohne präoperativ erkennbare Vorboten einen Schlaganfall.

Unvermeidbare, erkrankungsbedingte Komplikation in einem zeitlichen Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit.Beispiel: Ein Patient wird nach einem Verkehrsunfall mit mehreren offenen, stark verschmutzten Frakturen der unteren Extremitäten erst nach 10 Stunden aufgefunden, stationär unfallchirurgisch aufgenommen und soll erstversorgt werden. Er verblutet aufgrund einer unfallbedingten Gefäßruptur.

Bedingt vermeidbare unerwünschte Komplikation bei korrektem ärztlichem Handeln.Am Beispiel der Hüft-TEP-Implantation soll verdeutlicht werden, welche Kategorien von Komplikationen einschlägig sein können.

Allgemeine Komplikation bei operativen Eingriffen:Beispiel: Infektion trotz einwandfreier Hygienemaßnahmen

Typische Komplikation der Hüft-TEP-Implantation:Beispiel: Ischiadikusläsion durch Hakendruck

Methodenspezifische Komplikation der Hüft-TEP-Implantation bei zementfreier Fixierung des Schaftes:Beispiel: Sprengung des Femurschafts beim Einschlagen des Prothesenschafts

Zwangsläufige erkrankungsbedingte Komplikation bei korrektem ärztlichem Handeln (unpreventable adverse event).Beispiel: Unterschenkelamputation trotz korrekter Behandlung eines diabetischen Fußes

2.5 Komplikationen aus der Risikosphäre des Arztes

Vermeidbare behandlungsbedingte Komplikation durch fehlerhaftes ärztliches Handeln (preventable adverse event).

Beispiel: Ischiadikusläsion aufgrund Durchtrennung mit Skalpell bei übersichtlichem Situs

2.6 Rechtliche Zuordnung der Komplikationen

Die bedingt vermeidbaren Komplikationen sind ärztlicherseits grundsätzlich nicht zu verantworten; sie sind der Risikosphäre des Patienten zuzuordnen, wenn er darüber aufgeklärt worden ist. Haftungsrechtlich ist allerdings zu bedenken, dass es zu Beweislastnachteilen für die Arztseite kommen kann, wenn nicht alles getan wurde, das Risiko für das Eintreten der Komplikation durch entsprechende Prophylaxe zu minimieren.

Merke

Auch hier gilt: Eine gute Dokumentation ist Gold wert! Bei schlechter Dokumentation drohen Beweislastnachteile. Ist eine dokumentationspflichtige Maßnahme (z.B. Komplikationsprophylaxe) nicht dokumentiert, besteht gemäß § 630h Abs. 5 BGB die Vermutung des Unterbleibens. Dies zu widerlegen, kann im Ernstfall schwierig sein.

Für die vermeidbaren Komplikationen haftet der Arzt auch dann, wenn er den Patienten über das mögliche Risiko aufgeklärt hat. Der Patient willigt stets nur in eine lege artis durchzuführende Behandlung ein, nicht in eine solche, die diesen Ansprüchen nicht genügt.

2.7 Betrachtungsweise ex ante/ex post

Unabhängig von der Risikosphärenzuordnung ist stets konkret zu prüfen, ob, inwieweit und durch welche Maßnahmen oder Unterlassungen Komplikationen (aller Kategorien) zu vermeiden oder das Risiko ihres Auftretens zu minimieren gewesen wäre.

Für die Beurteilung der Haftungsfrage hat die Prüfung der Vermeidbarkeit von Komplikationen unter Zugrundelegung des in der Situation zu fordernden Standards aus der Sicht ex ante, also ohne Kenntnis des weiteren Verlaufs zu erfolgen.

Für die Patientensicherheit sind die informationsreicheren Erkenntnisse aus der Betrachtungsweise ex post – in Kenntnis des weiteren Verlaufs – wesentlich gewinnbringender.

Die hier skizzierten Einwände gegen eine undifferenzierte Verwendung des Komplikationsbegriffs sollten Veranlassung geben, ihn nicht ohne zusätzliche Beschreibung zu verwenden. Er enthält per se kein Urteil über die Genese der Komplikation und ist damit ohne jeden Erkenntniswert für die Prophylaxe (root cause analysis) im Hinblick auf die anzustrebende Senkung der Komplikationsrate.

2.8 Systematischer Überblick

Zum systematischen Überblick über die Komplikationen siehe ▶ Abb. 2.1.

Abb. 2.1 Systematischer Überblick.

3 Systemische Komplikationen

J. Beyer-Westendorf, N. Weiss

3.1 Spezifische Besonderheiten

s. ▶ Tab. 3.1

Tab. 3.1

 Systemische Komplikationen.

Komplikation, Häufigkeit

Risikofaktoren

Prophylaxe (P), bewährte Therapiemöglichkeiten (T)

Blutung

Häufigkeit abhängig von der Art des Eingriffs und dem Patientenkollektiv

frühere Blutungen (insbesondere spontan)

orale Antikoagulation

Heparintherapie

Thrombozytenhemmung

NSAR-Gebrauch

Niereninsuffizienz

Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!

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