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Beschreibung

Liturgisches Handeln im öffentlichen Raum ist riskantes liturgisches Handeln. In Vorbereitung und Durchführung gilt es vieles sorgfältig zu bedenken und zu planen. Dieser Band bietet einen Überblick über die zu klärenden Fragen, Entscheidungshilfen und Vorschläge für die Planung und Durchführung öffentlicher Liturgien. Er wendet sich primär an Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger, ist aber darüber hinaus für alle von Interesse, die im öffentlichen Raum selbst liturgisch handeln oder dafür die Verantwortung tragen.

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Veröffentlichungsjahr: 2020

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort der Herausgeber_innen

T

EIL:

G

RUNDLAGEN

(Verfasser: Hanns-Heinrich Schneider, Bianca van der Heyden, Folkhard Werth & Pia Winkler)

1 Theologische Reflexionen zur Einführung

1.1 Biblische Grundlagen

1.2 Kirche und Staat nach Römer 13

1.3 Die Barmer Theologische Erklärung

1.4 Das Recht des Staates zur „Androhung und Ausübung von Gewalt“

1.5 Die Demokratiedenkschrift der EKD

2 Liturgische Handlungen

2.1 Grundsätzliches

2.2 Liturgie

2.3 Ritual – Kasualien – Protokoll

2.3.1 Ritual

Das Ritual – Form und Bedeutung

Der Passageritus

Gefahren und Risiken rituellen Handelns

2.3.2 Kasualien

2.3.3 Gottesdienst und Liturgie

2.3.4 Beteiligung von Betroffenen am Gottesdienst

Auswahl der Mitwirkenden

Vorbereitung der Mitwirkenden

Vor Gottesdienstbeginn

Im Gottesdienst

Nach dem Gottesdienst

2.3.5 Briefing

Briefing der staatlichen Würdenträger_innen bzw. der Vertreter_innen von Institutionen

Briefing der Angehörigen und Betroffenen

Briefing der Mitwirkenden

2.3.6 Protokoll

3 Begegnung von Kirche und Staat im liturgischen Handeln

3.1 Rollen- und Auftragsklärung

3.2 Begegnung von Kirche und Staat

3.3 Gemeinsames Handeln von Staat und Kirche

3.3.1 Kirchliches Handeln mit staatlicher Beteiligung

(Staat als Gast)

Der Raum

Die Personen

Die Inhalte

3.3.2 Staatliches Handeln mit kirchlicher Beteiligung

(Kirche als Gast)

3.4 Getrennte Veranstaltungen von Kirche und Staat

3.5 Ökumene

4 Liturgisches Handeln im religionsfernen bzw. religionsfremden Kontext

4.1 Besondere Bedingungen für die Polizeiseelsorge im Osten Deutschlands

4.2 Begegnung mit aus der Kirche Ausgetretenen

4.2.1 Aus der Kirche Ausgetretene als Zielgruppe liturgischen Handelns

4.2.2 Diversität der Zuhörer_innen

4.3 Begegnung mit Menschen anderer Religionszugehörigkeit

4.3.1 Die staats- und kirchenrechtlichen Voraussetzungen

4.3.2 Begegnung mit Menschen muslimischen Glaubens

4.3.3 Menschen anderer Religionszugehörigkeit als Zielgruppe liturgischen Handelns

T

EIL:

W

ERKSTÜCKE

(

ANHAND UNTERSCHIEDLICHER

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)

(Sammlung, Sichtung und Kommentierung: Pia Winkler; redaktionelle Bearbeitung: Werner Schiewek)

5 Begrüßung und Verabschiedung

5.1 Begrüßung

(Kirche als Gast)

Begrüßung eines neuen Einstellungsjahrgangs (2016)

Ansprache zur Begrüßung eines neuen Einstellungsjahrgangs (2016)

Begrüßung von neuen Studierenden (2018)

5.2 Verabschiedung

(Kirche als Gast)

Verabschiedung von Studierenden am Ende ihres Trainings (2015)

6 Vereidigung

6.1 Staatliche Vereidigungsfeier

(Kirche als Gast)

Vereidigung: Studierende (2015)

Vereidigung: Polizeischüler_innen (2009)

6.2 Gottesdienst anlässlich der Vereidigung

(Staat als Gast)

Gottdienst zur Vereidigung (2017)

7 Graduierung

7.1 Einleitung

7.2 Gottesdienst anlässlich der Graduierung

(Kirche allein)

Einladung zu einem ökumenischen Gottesdienst (2017)

Ökumenischer Graduierungsgottesdienst (2014)

Ökumenischer Gottesdienst zur Graduierungsfeier (2015)

Ökumenischer Segnungsgottesdienst zur Graduierungsfeier (2018)

7.3 Staatliche Graduierungsfeier

(Staat allein)

Programm einer staatlichen Veranstaltung (2017)

Rückblicke auf staatliche Feiern (2014, 2017 und 2018)

8 Tod

8.1

Verabschiedung

Verstorbener

(Kirche als Gast)

Staatliche Trauerfeier aus Anlass des gewaltsamen Todes von Polizist_in im Inland (2015)

Staatliche Trauerfeier aus Anlass im Ausland getöteter Polizeiangehöriger (2007)

Abschiedszeremonie nach Selbstmordanschlag auf Touristengruppe im Ausland (2016)

8.2

Gedenken

an Verstorbene

(Staat als Gast)

Gedenkgottesdienst nach einem Jahr für im Dienst getötete Polizeibeamte (2016)

Gedenkgottesdienst für im aktiven Dienst verstorbene Polizeibedienstete (2016)

8.3

Gedenken

an Verstorbene

(Kirche als Gast)

Zentrales staatliches Gedenken von im aktiven Dienst verstorbener Polizist_innen (2015)

9 Weihnachten

9.1 Weihnachtsgottesdienst

(Staat als Gast)

Bundeslandweiter Weihnachtsgottesdienst (2011)

9.2 Behördliche Advents- bzw. Weihnachtsfeier

(Kirche als Gast)

Ansprache auf einer Weihnachtsdienstbesprechung von Kriminalbeamt_innen (2018)

Ansprache auf einer Weihnachtsfeier der Deutschen Hochschule der Polizei (2007)

Glossar

(Erstellt von Pia Winkler)

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Herausgeber- und der Beiträger_innen

Vorwort der Herausgeber_innen

Die Polizeiseelsorge gehört in den Bereich der „Spezialseelsorge“ der Kirche. Ihr Gegenüber sind hauptsächlich Menschen in der Polizei und ihre Angehörigen. Polizeiseelsorge nimmt so ihre „christliche Mitverantwortung“1 im demokratischen Rechtsstaat wahr. Gerade hier in der Polizei werden Gefahr und Gewalt erlebt, menschliche Not, Grenzerfahrungen verschiedenster Art. In der Polizei tätig zu sein, erfordert ein „qualifizierte[s] Handeln an der Schnittstelle von Kirche und Staat“.2 Die Polizeiseelsorge gehört damit zu den Angeboten, mit denen christliche Kirchen sich an ein spezifisches Berufsfeld wenden.

Die Konferenz Evangelischer Polizeipfarrerinnen und Polizeipfarrer (KEPP) in Deutschland hat eine Arbeitsgruppe einberufen, um eine Handreichung zu erarbeiten, die sich mit den Herausforderungen beschäftigt, die sich aus der Begegnung von Staat und Kirche ergeben. Der Fokus liegt dabei auf gottesdienstlichen Handlungen (z. B. dem gottesdienstlichen Handeln „von Fall zu Fall“, den sog. Kasualien) und anderen Arten kirchlicher Mitwirkung mit der Zielgruppe der Landespolizeibeamt_innen und deren Angehörigen. Wir als Autor_innen berücksichtigen, dass es dabei keine gesamtkirchliche Regelung gibt.

Uns ist bewusst, dass offene Fragen bleiben, die wir in dieser Handreichung nicht beantworten, z. T. nicht beantworten können, um den Rahmen der nun vorgelegten Handreichung nicht zu sprengen. Dies betrifft gerade auch theologische Fragestellungen, die u. a. durch die konfessionellen Bindungen innerhalb der evangelischen Landeskirchen oder auch mit der römisch-katholischen Kirche kontrovers diskutiert werden.

In diesem Zusammenhang ist es uns wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Handreichung eine interne Standortbestimmung der KEPP ist, die aus unserer praktischen Arbeit und den sich daraus ergebenden Fragestellungen entstanden ist. Uns ist daran gelegen, aus der Praxis für die Praxis eine Orientierung anzubieten. Dies geschieht im ersten Schritt ohne eine Vernetzung z. B. mit der Bundespolizei-, Notfall- und Militärseelsorge oder unseren katholischen Kolleg_innen, weshalb wir zu einem gemeinsamen, weiterführenden Dialog einladen, um diese Handreichung weiterzuentwickeln. Jede Situation und jede Zeit werden neue Fragen aufwerfen, die es im Dienst der gemeinsamen Sache zu beantworten gilt.

Staat und Kirche treffen aus verschiedenen Anlässen an unterschiedlichen Orten zusammen. Die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit müssen sie dabei von Fall zu Fall miteinander aushandeln. Dies geschieht etwa bei Trauerfeiern für im Dienst getötete Polizist_innen im In- oder Auslandseinsatz, die z. T. in der Öffentlichkeit stattfinden. Polizeiseelsorger_innen werden in ganz verschiedenen Zusammenhängen um ihre Mitwirkung gebeten3: bei Gedenkfeiern, Trauergottesdiensten und zu Gottesdiensten nach Großschadenslagen, ebenso bei kirchlichen Veranstaltungen im Kontext besonderer Einsätze oder vor Auslandseinsätzen. Es gibt Graduierungsgottesdienste oder Vereidigungen in staatlicher Verantwortung, bei denen Geistliche mitwirken. So treffen Staat und Kirche einerseits im Raum der Kirche aufeinander, andererseits im Raum des Staates.

Die Begegnung und die Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche anlässlich solcher Gelegenheiten werfen Fragen auf: Soll etwa der staatliche vom kirchlichen Teil grundsätzlich getrennt sein oder ist es möglich, eine Veranstaltung gemeinsam zu verantworten? In welchem Maß darf bei gottesdienstlichen Handlungen die staatliche Seite Einfluss nehmen? Wie gehen wir als Kirchen mit Wünschen und Erwartungen um, die in dieser komplexen Gemengelage an uns herangetragen werden? Wie weit ist es erforderlich, diesen Rechnung zu tragen? Wo sind die Grenzen? Wann entsteht das Gefühl, vereinnahmt zu werden? Welche Rolle dürfen staatliche Symbole im Kirchenraum spielen? Inwieweit kann die Kirche ihr Hausrecht teilweise abgeben (etwa aus Sicherheitsgründen, z. B. im Bereich des Personenschutzes)? Sollten alle öffentlichen Feiern, in denen Staat und Kirche aufeinandertreffen, ökumenisch ausgerichtet und verantwortet sein? Wie ist mit Muslimen, Atheisten und aus der Kirche Ausgetretenen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung oder im gottesdienstlichen Rahmen umzugehen, insbesondere wenn es sich um mehrere Verstorbene unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen handelt? Wer bestimmt über den Verstorbenen und die Feierlichkeiten anlässlich seines Todes? Was ist, wenn es über diese Fragen zu Auseinandersetzungen kommt, die den würde- und respektvollen Umgang (mit Toten und Lebenden) antasten?

Für den Umgang mit den in diesem Kontext aufkommenden Fragen ist für uns bei der Orientierung folgendes Grundverständnis leitend: „Als evangelische Christen in der Bundesrepublik Deutschland nehmen wir auf vielfältige Weise am Leben und an der Gestaltung unseres demokratischen Staates teil [...]“4.

Gerade wenn es um Leben und Tod, aber auch um die Begleitung von Lebensübergängen (Passageriten) geht, darf die Kirche die Menschen nicht allein lassen und wird sie – wenn gewünscht – über die Seelsorge hinaus auch gottesdienstlich begleiten.

Insofern ist nach dem evangelischen Theologen Wilhelm Gräb „[g]ottesdienstliche[s] Handeln […] religiöses Deutungshandeln. [...] Jeder Gottesdienst ist gewissermaßen ein Gottesdienst an der Schnittstelle von Leben und Tod. Jeder Gottesdienst konfrontiert uns mit unserer Endlichkeit und Begrenztheit, mit unserer Schuld und Sünde“5.

Ziel unserer Arbeit ist es, eine Handreichung vorzulegen, die keine „Patentrezepte“ anbietet. Vielmehr soll sie den Polizeiseelsorger_innen sowie den Verantwortlichen aufseiten des Staates eine Orientierungshilfe an die Hand geben. Jede Begegnung von Staat und Kirche wird anders sein, da einerseits die Situationen, andererseits die betroffenen bzw. handelnden Menschen andere sind. Dennoch halten wir die grundsätzliche Beschäftigung mit diesen Fragen im Vorfeld für erforderlich, um Unsicherheiten angemessen zu begegnen.

Gerade die Kirche eröffnet mit ihren unterschiedlichen gottesdienstlichen Gestaltungsformen andere Möglichkeiten, mit Trauer und Leid, Abschied und Tod umzugehen, als dies dem Staat möglich ist. Hierzu gehört insbesondere die Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Sinn eines Todes in einem transzendenten Deutungszusammenhang.

Aufmerksamen Leser_innen wird auffallen, dass die unterschiedlichen Textpassagen dieser Arbeit unterschiedliche Sprachstile aufweisen. Bewusst haben wir die Arbeit der verschiedenen Autor_innen sprachlich nicht geglättet, sondern zu erhalten versucht. Dabei wird aber die ganze Handreichung von allen Unterzeichner_innen mitgetragen und verantwortet.

Wir haben zu danken …

… dem Vorstand und den Kolleg_innen der KEPP für die inhaltlichen Anregungen und Geduld, die uns entgegengebracht wurde, da es doch vieler Arbeitstagungen bedurfte, um diese Arbeit vorlegen zu können;

… unseren Kollegen Uwe Köster und Werner Schiewek für wertvolle inhaltliche Impulse und die redaktionelle Unterstützung,

… für den intensiven Kontakt zu Herrn Christian König, dem mittlerweile ehemaligen Leiter vom „Protokoll Inland“ und insbesondere seinem Kollegen, dem Stellvertretenden Leiter des Arbeitsstabs Staatsakte, Herrn Karsten Hettling. Beide gingen sehr aufgeschlossen und interessiert auf unsere Fragen ein und waren dabei behilflich, die Handreichung in dieser Weise zu verfassen. Da im Aufeinandertreffen von Staat und Kirche bei besonderen Anlässen „Protokollfragen“ für uns Theolog_innen doch eher fremd waren, haben wir gespürt, wie sehr das gemeinsame Gespräch einerseits Sichtweisen verändern konnte, andererseits die Notwendigkeit aufzeigte, miteinander immer wieder neu das Gespräch zu suchen, um gemeinsam nach den je besten Lösungen zu suchen;

… für alle Hilfestellung aus Kirchen und Behörden, wobei es immer wieder zu beachten galt, dass wir es ja mit sechzehn Bundesländern zu tun haben und immerhin einundzwanzig Landeskirchen, mit ihren z. T. je unterschiedlichen Kirchenordnungen.

… der EKD für die großzügige finanzielle Unterstützung dieser Handreichung, die eine Publikation überhaupt erst möglich machte sowie in besonderem Maße

… für das Lektorat wie insbesondere auch wertvolle inhaltliche Anregungen Frau Dr. Friederike Erichsen-Wend und nicht zuletzt

… den Beiträgerinnen und Beiträgern, die uns ihre Werkstücke zur Verfügung gestellt haben.

So hoffen wir nun, dass diese Handreichung einen guten Dienst leisten kann.

Bielefeld, Ostern 2019

Hanns–Heinrich Schneider

Bianca van der Heyden

Folkhard Werth

Pia Winkler

1 EKD: Evangelische Kirchen und freiheitliche Demokratie. Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe. Eine Denkschrift der Evangelischen Kirchen in Deutschland (EKD), herausgegeben vom Kirchenamt im Auftrag des Rates der Evangelischen Kirchen in Deutschland, 4. Aufl., Gütersloh 1990, S. 45.

2 Grützner, K.: Polizeiseelsorge und ihr Selbstverständnis, in: Grützner, K./Gröger, W./Kiehn, C./Schiewek, W. (Hrsg.), Handbuch Polizeiseelsorge, 2. Aufl., Göttingen 2012, S. 39-49.

3 S. dazu Kap. 3.1, Rollen- und Auftragsklärung.

4 EKD: Evangelische Kirchen und freiheitliche Demokratie, S. 9.

5 Gräb, W.: Gottesdienst auf der Grenze. Zum gottesdienstlichem Handeln an der Schnittstelle, zwischen Leben und Tod, Staat und Kirche, in: Pastoraltheologie 103. Jg. (2014), S. 7 f.

I. TEIL: GRUNDLAGEN(Verfasser: Hanns-Heinrich Schneider, Bianca van der Heyden, Folkhard Werth & Pia Winkler)

1 Theologische Reflexionen zur Einführung

Es ist für viele Menschen durchaus eine Frage, warum es angesichts der weltanschaulichen Neutralität des Staates bzw. der Trennung von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland doch sehr viele Anlässe gibt, die geistlich begleitet werden. So werden Gottesdienste gefeiert aus Anlass von besonderen Trauerfällen mit bzw. in öffentlichem Interesse, etwa als Trauer- oder Gedenkfeiern für Polizist_innen, insbesondere, wenn diese bei der Dienstausübung zu Tode gekommen sind, aber ebenso auch aus Anlass von bevorstehenden Graduierungen sowie in manchen Bundesländern auch im unmittelbaren Kontext von Vereidigungen. Gottesdienste außerhalb eines regulären Gemeindegottesdienstes sind anlassbedingt und gelten deshalb als Kasualien. Sie können sowohl im öffentlichen Raum als auch polizeiintern stattfinden. Geistliche Begleitung geschieht aber über die traditionellen gottesdienstlichen Formate hinaus auch in Form von Ansprachen oder einer spezifischen Wahl liturgischer Elemente, etwa bei der Einweihung polizeilicher Dienststellen.

Polizeiseelsorge stellt sich insofern in besonderer Weise auf den Menschen in der Polizei ein. Durch das Angebot einer berufsspezifischen seelsorglichen Begleitung von Polizist_innen nehmen die Kirchen ernst, dass es sich um spezifische Herausforderungen und Gefährdungen handelt, mit denen diese Berufsgruppe zu tun hat. Die Position der evangelischen Kirchen stellt Kurt Grützner so dar: „Polizeiseelsorge ist Teil des sozialdiakonischen Beitrags der Evangelischen Kirche mit dem Ziel der Humanisierung unserer Gesellschaft ...“6.

Im Sinne dieser anthropologischen Sichtweise qualifiziert Wilhelm Gräb das gottesdienstliche Handeln, insbesondere im Rahmen von Kasualien, als Grenzgang:

„Es sind die Grenzerfahrungen des Lebens, in denen es Menschen am ehesten in die Kirche drängt. Geboren werden und Sterben. Erwachsenwerden und Heiraten, an diesen Wenden und Grenzüberschritten der Lebensgeschichte haben seit jeher und in allen Kulturen religiöse Rituale ihren sozialen Ort. Die riskanten Lebensübergänge und sinnverwirrenden Grenzerfahrungen mobilisieren die Sensibilität für die religiöse Dimension unserer Erfahrungswelt, weil sie uns mit dem Unbestimmbaren und Unverfügbaren konfrontieren. Die Selbstverständlichkeiten und vermeintlichen Sicherheiten des Alltags zerbrechen, was Halt und Orientierung bot, entschwindet, das Gefühl, dass das Leben eine Richtung hat und seinen Sinn in sich trägt, zerbricht. Natürlich, es gibt auch Grenzerfahrungen, die in eine Steigerung der Lebenszuversicht führen, Lebenshöhepunkte, die das beglückende Gefühl vermitteln, in die Welt zu passen.“7

Im Gegensatz zu privaten Anlässen (vor allem Taufe, Trauung, Beisetzung) agiert Polizeiseelsorge im berufsbiografisch-öffentlichen Bereich (z. B. Vereidigung und Graduierungsfeier) und an der Seite des Staates. Trotz der Trennung von Kirche und Staat sowie dessen weltanschaulicher Neutralität bejaht der Staat die Kooperation mit den Kirchen bei der Ausrichtung der Botschaft des Glaubens, da ihm hier selbst Grenzen gesetzt sind, denn:

„Der freiheitliche säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er um der Freiheit willen eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft reguliert. Anderseits kann er diese inneren Regulierungskräfte nicht von sich aus, das heißt mit den Mitteln des Rechtszwanges und autoritativen Gebots zu garantieren versuchen ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben und – auf säkularisierter Ebene – in jenen Totalitätsanspruch zurückzufallen, aus dem er in den konfessionellen Bürgerkriegen herausgeführt hat.“8

1.1 Biblische Grundlagen

Im „Handbuch Polizeiseelsorge“ stellt Werner Schiewek das Verhältnis von „Kirche und Staat in biblischer Perspektive“ dar: „Die Demokratiedenkschrift nennt insgesamt nur vier biblische Texte (Gen 1,27; Jer 29,7; Apg 5,29; Röm 13,1). Betrachtet man die wenigen neutestamentlichen Stellen, dann wird deutlich, dass sich im Neuen Testament überhaupt nur wenige Texte mit dem Phänomen Staat befassen“9. Neben dem wirkungsgeschichtlich bedeutsamen Text Römer 13 hat 1. Petrus 2,17 die protestantische Tradition entscheidend geprägt (Barmer Theologische Erklärung), insbesondere im Kirchenkampf der NS-Zeit. Diese Texte sind bis in die Gegenwart hinein maßgeblich für die Darlegungen in evangelischen Stellungnahmen zum Verhältnis von Kirche und Staat.

1.2 Kirche und Staat nach Römer 13

Im Römerbrief heißt es im 13. Kapitel:

„Jedermann soll sich den Behörden, die Gewalt über ihn haben, unterordnen. Denn es gibt keine politische Gewalt, die nicht von Gott ihre Vollmacht hat; alle, die es gibt, bestehen durch Gottes Anordnung. 2 Wer sich daher der politischen Gewalt widersetzt, hat sich damit in Widerstreit zu der Anordnung Gottes gebracht. Wer sich aber gegen Gottes Anordnung empört, wird sein Verdammungsurteil hinnehmen müssen. 3 Denn für die, die das Gute tun, sind die

Machthaber ja kein Schrecken; sondern nur für die, die das Böse tun. Willst du also vor der Behörde keine Furcht haben? So tue Gutes, dann wirst du bei ihr Anerkennung finden. 4 Denn sie ist Gottes Dienerin für dich, damit du das Gute tust. Wenn du aber Böses tust, so fürchte dich! Nicht umsonst trägt sie das Schwert, als Gottes Dienerin, die an dem, der Böses tut, das göttliche Zorngericht zu vollstrecken hat. 5 Darum ist es notwendig, ihr zu gehorchen – nicht nur im Blick auf das Zorngericht, sondern auch um des Gewissens willen. 6 Darum zahlt ihr ja auch Steuern. Gottes Beamte sind sie, die sich damit zu befassen haben. 7 Gebt allen, was ihr ihnen zu geben schuldig seid: Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll; Furcht, wem Furcht; Ehre, wem Ehre gebührt.“10

Wichtig für die Einschätzung dieses vielbedachten Textes ist es, dass Paulus bei allen Schilderungen natürlich die politischen Verhältnisse seiner Zeit im Blick hat. Er greift auf das jüdische Verständnis vom Staat zurück11, in dem der Staat nicht aus eigener Vollmacht heraus existiert, sondern dem Willen Gottes zugeordnet ist. Paulus interessiert dabei vorrangig die Frage, wie der Mensch Heil erlangen kann, erst in zweiter Linie geht es ihm um die politische Wirklichkeit. Paulus teilte die Anschauung seiner Zeit, dass das Ende der Welt nahe sei. Damit ist auch die Zeit des Staates befristet. Der Theologe Paul Althaus weist darauf hin, dass man sich „nicht auf Römer 13 berufen kann, um jene frag- und kritiklose Untertanengesinnung zu rechtfertigen, die vergessen hat, dass die Autorität Gottes und seine Gebote die Autorität des Staates und die Gehorsamspflicht der Bürger nicht nur begründet, sondern ihnen auch die Grenze zieht [...]“12.

Der biblische Text in Römer 13 konnte aber in seiner Auslegungsgeschichte auch ganz anders gelesen werden – eine Rezeption, die unendliches Unrecht zur Folge hatte: Man sah politisches und religiöses Leben als zwei „Reiche“ an, die ihr Leben je für sich getrennt organisieren. Es handelte sich dabei um einen Versuch, das Verhältnis von Staat und Kirche zu beschreiben. Dabei steht der Staat mit seinen Beamt_innen auf der einen Seite und organisiert das weltliche Leben und Zusammenleben, und die Kirche steht auf der anderen Seite, ohne sich um das zu kümmern, was der Staat tut. Diese Lesart gilt gegenwärtig allerdings als missverstandene „Zwei-Reiche-Lehre“, weil sie nicht durch den biblischen Text gedeckt ist.

In diesem Sinne positioniert sich der Neutestamentler Ulrich Wilckens: Es ist „nicht sinnvoll […], diesen Text unmittelbar auf unser gegenwärtiges Verhältnis zum Staat zu beziehen. Wohl aber ist es sinnvoll, die Grundgedanken des Textes als solche in unserer heutigen Situation anzuwenden.“13

Nach Wilckens erscheint der Staat hier „als ‚Rächerin zum Zorn‘ [i. S. eines] dem Endgericht Gottes zugeordnetes Organ seines Willens“14, dem „Gehorsam nicht nur aus Furcht vor Strafe, sondern auch um des Gewissens willen“15 geschuldet werden solle. Der Staat habe den Auftrag, das Gute zu tun und dem Bösen zu wehren, begrenzt durch das „Maß der Liebe“16 und nicht mit der Haltung, Böses mit Bösem vergelten zu wollen. Die Perspektive der Rache werde allein Gottes endzeitlichem Gericht zugestanden.

Gerade dieser Text wurde vielfach bedacht und auch für fremde Zwecke vereinnahmt und instrumentalisiert, etwa im Zusammenhang des Nazi-Regimes und der Deutschen Christen. Dem widersetzte sich die Bekennende Kirche, was besonders in der Barmer Theologischen Erklärung ihren Ausdruck fand.

Die wechselvolle Auslegungsgeschichte von Römer 13 wirkt bis heute nach, u. a. in Predigten und im evangelischen Politik- und Staatsverständnis.

1.3 Die Barmer Theologische Erklärung

Die Barmer Theologische Erklärung von 1934 zeugt von einer intensiven Auseinandersetzung in den evangelischen Kirchen mit der Frage ihres Verhältnisses zum Staat. Sie wurde verfasst von einer Bekenntnissynode, in der sich Vertreter lutherischer, reformierter und unierter Kirchen, freier Synoden sowie Vertreter_innnen von Kirchentagen und Gemeindekreisen gegen die Deutschen Christen positionierten. Diese war zugleich eine deutliche Stellungnahme gegen die nationalsozialistische Gesinnung, die durch die Deutschen Christen bis in die Gottesdienste hinein Raum fand.

Die Synode erklärt: „Wir bekennen uns angesichts der die Kirche verwüstenden und damit auch die Einheit der Deutschen Evangelischen Kirche sprengenden Irrtümer der ‚Deutschen Christen´ und der gegenwärtigen Reichsregierung zu folgenden evangelischen Wahrheiten [...]“17. Es folgen sechs Thesen, denen jeweils ein Bibelwort vorangestellt ist und eine Verwerfung folgt. In der These V heißt es:

„‚Fürchtet Gott, ehrt den König‘. (1. Petr 2,17)

Die Schrift sagt uns, dass der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen. Die Kirche erkennt in Dank und Ehrfurcht gegen Gott die Wohltat dieser seiner Anordnung an. Sie erinnert an Gottes Reich, an Gottes Gebot und Gerechtigkeit und damit an die Verantwortung der Regierenden und Regierten. Sie vertraut und gehorcht der Kraft des Wortes, durch das Gott alle Dinge trägt.

Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne der Staat über seinen besonderen Auftrag hinaus die einzige und totale Ordnung menschlichen Lebens werden und also auch die Bestimmung der Kirche erfüllen. Wir verwerfen die falsche Lehre, als solle und könne sich die Kirche über ihren besonderen Auftrag hinaus staatliche Art, staatliche Aufgaben und staatliche Würde aneignen und damit selbst zu einem Organ des Staates werden.“18

Karl Barth, der als Hauptverfasser der Thesen gilt, verweist mit Barmen V auf die „Verantwortung der Regierenden und der Regierten. Es ist eine gemeinsame Verantwortung für die Existenz des Staates [...]“19. Die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges fordern ihn zu einer erneuten grundsätzlichen Erörterung des Verhältnisses von Staat und Kirche heraus. „Die Bürgergemeinde“, schreibt Karl Barth 1946, „ist Ordnung der göttlichen Gnade, sofern diese [...] dazu dient, den Menschen vor dem Einbruch des Chaos zu schützen [...]“.20 Und für die Kirche gilt umgekehrt: „Im Raum der Bürgergemeinde ist die Christengemeinde mit der Welt solidarisch und hat diese Solidarität resolut ins Werk zu setzen [...].“21 „Die Christengemeinde ist nicht Selbstzweck. Sie dient Gott und eben darum und damit den Menschen [...].“22

Später stellt Barth zum Verhältnis von „Christ und Politik in einem Gespräch fest: „Es gibt kein zeitloses und raumloses Christentum [...]. Er [der Christ] lebt auch hier als Bürger, als Zeuge des Reiches Gottes [...].“23

Für Menschen, die in der Polizeiseelsorge tätig sind, heißt das: Sie sind für Christ_innen und Nichtchrist_innen gleichermaßen mit ihrem Dienst da: Sie spenden Trost, geben Hoffnung und vermitteln ethische Orientierung.

1.4 Das Recht des Staates zur „Androhung und Ausübung von Gewalt“

In Barmen V wird nun auch ausdrücklich auf das Recht des Staates zur Androhung und Ausübung von Gewalt hingewiesen. Im Unterschied zum Handeln der Kirche steht es dem Staat zu, notfalls auch Mittel der Anwendung des Zwanges einzusetzen. Damit ist dann auch die polizeiseelsorgliche Begleitung im Blick. Ein Symposium der KEPP in Berlin hat sich 2014 damit unter dem Titel „‚… unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden sorgen‘ (Barmen V) […]“ beschäftigt. In der Tagungsdokumentation wird festgehalten:

„In unserer Arbeit sind wir auf ein Problem gestoßen, das wir als ein Grundproblem polizeilicher Arbeit ansehen: Die Ausübung von Gewalt. Denn auch die legitime Ausübung von Gewalt kann – so unsere Erfahrung – auf Seiten der Polizistinnen und Polizisten in (Wert-)Konflikte führen. Oder anders formuliert: Auch legitimes Handeln (in unserem Zusammenhang: die legale Ausübung von Gewalt bzw. die Anwendung von ‚unmittelbaren Zwang‘) bewahrt weder vor Wertkonflikten, noch erspart es die persönliche Auseinandersetzung mit den eigenen Werten und der persönlichen Haltung.

Unsere Aufgabe sehen wir in diesem Zusammenhang darin, die Bedenken, Gefühle und Erfahrungen, die sich für Polizistinnen und Polizisten in der Ausübung von Gewalt einstellen, in unserer und durch unsere Arbeit wahrzunehmen und zu versprachlichen. Wir tun das, weil wir gerade auf diese Weise die Humanität polizeilicher Arbeit stärken wollen. Deswegen wollen und dürfen wir die Polizistinnen und Polizisten gerade an dieser Stelle ihrer Berufsausübung und ihres beruflichen Selbstverständnisses nicht alleine lassen. Aufgrund unseres reformatorischen Erbes ist es uns wichtig, die Bedeutung des individuellen Gewissens im Rahmen der Berufsausübung von Polizistinnen und Polizisten immer wieder hervorzuheben und zu fördern“24.

Hierzu wurden vier Thesen formuliert:

„1.1.

Die Gesellschaft mutet den Polizistinnen und Polizisten zu, in ihrem Auftrag Gewalt anzuwenden.

1.2.

Gewalt – auch legale und auf diese Weise legitimierte Gewalt – deformiert Leben.

1.3.

Auch die Ausübung von legaler Gewalt ist in moralischer Sicht deswegen

stets

ambivalent.

Als Mittel zum Schutz vor Deformation eines Lebens ist sie ein moralisches Gut. Dadurch, dass sie zu diesem Schutz selbst Leben deformiert, ist sie

gleichzeitig

ein Übel. Die Ausübung von Gewalt ist deswegen im Vorwege oder im Nachhinein immer legitimations- bzw. rechtfertigungsbedürftig.

1.4.

Gewalt muss immer wieder innerlich wie äußerlich begrenzt werden.

Die damit formulierte Aufgabe für jeden Einzelnen, für gewaltausübende Organisationen, für den Staat und letztlich für die ganze Gesellschaft ist für die fortschreitende Humanisierung der Gesellschaft unverzichtbar.“

25

Die Frage nach der Gewaltanwendung ist und bleibt ambivalent, sie kann sogar zu einem ethischen Dilemma führen. Dennoch muss man zugleich erkennen, dass die Kirche nicht etwa ein System der Gewalt unkritisch akzeptiert, sondern in dieser Frage den Staat konstruktiv-kritisch begleitet. Nicht nur der Schusswaffengebrauch, sondern generell jede Art von Gewaltanwendung ist aus kirchlicher Sicht immer die ultima ratio für eine_n Polizist_in – eine Situation, in der dann die Polizeiseelsorge besonders gefragt sein kann. Sie unterstützt Polizist_innen bei der Prüfung und Schärfung ihres Gewissens und begleitet sie solidarisch in ihren Belastungs- und Grenzerfahrungen.

Schuld und Trauer, die sich in der Folge polizeilichen Handelns einstellen, sind dabei zentrale Themen, die einer sehr viel weiterführenden Überlegung wert wären. Wo die Frage nach persönlicher Schuld im Raum steht, kann das mit sehr belastenden Emotionen verbunden sein. Darauf vertiefend einzugehen, ist aber nicht Aufgabe dieser Handreichung und sollte gesondert bedacht werden.

1.5 Die Demokratiedenkschrift der EKD

Zum tieferen Verständnis greifen wir auf die Demokratiedenkschrift der EKD zurück. In den Gesprächskontext der betrachteten biblischen Texte, der Theologischen Erklärung von Barmen und des Symposiums von 2014 gehört auch der Text „Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe“ – einer Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Demokratiedenkschrift wurde 1985 von der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD erarbeitet.

Die Denkschrift nimmt ebenfalls auf die Zeit des Nazi-Regimes Bezug und würdigt den demokratischen Rechtsstaat. Dabei wird danach gefragt, wie sich Christ_innen auf die demokratischen Strukturen einer Demokratie einlassen.26 Es wird u. a. ausgeführt, dass

„die klare Unterscheidung zwischen dem geistlichen Auftrag der Kirche und dem weltlichen Auftrag des Staates die bleibende Voraussetzung für die Bereitschaft zur Demokratie ist [...]. Erst die Unterscheidung zwischen dem Auftrag der Kirche und dem Auftrag des Staates erlaubt und ermöglicht eine positive Beziehung zwischen beiden. Sie bedeutet nicht ein gleichgültiges Nebeneinander. Die Zustimmung zur Demokratie soll sich in der Bereitschaft der Christen zu spezifischen Verantwortlichkeiten erweisen“27.

Einschränkend wird hier festgehalten, dass „der Staat keine letzte, absolute Autorität über Menschen hat. Gehorsam schuldet der Christ allein Gott [...]. Für uns ist gerade in den letzten fünfzig Jahren wichtig geworden, dass wir als evangelische Christen aus dem Glauben heraus jedem totalen Anspruch des Staates nicht nur an Christen, sondern an alle Bürger widersprechen und widerstehen müssen.“28

Hinsichtlich des staatlichen Gewaltmonopols ist „[d]er Staat […] verpflichtet, das Leben seiner Bürger vor Gewalt zu schützen. Zur Wahrung politischer Freiheit und des Rechts muss er seine Machtmittel einsetzen, um Angriffen auf das Recht und die staatliche Ordnung, dem Terror und der Zerstörung des politischen Gemeinwesens entgegenzutreten“. Aber: „Die Machtmittel des Staates sind begrenzt“29.

Als Fazit ergibt sich: Christ_innen tragen im Staat dazu bei, dass dieser seinen Aufgaben gerecht werden kann – bis hin zur Übernahme eines politischen Mandats. Zwar ist

„[d]ie Demokratie […] ebenso wenig eine ‚christliche Staatsform` wie jede andere Staatsform auch. Gleichwohl ist die positive Beziehung von Christen zum demokratischen Staat des Grundgesetzes nicht nur äußerlich. Sie hat mit grundlegenden Überzeugungen und Werthaltungen des christlichen Glaubens zu tun. Die unantastbare Würde jedes Menschen, die Anerkennung von Freiheit und Gleichheit, der nüchterne Blick auf die Irrtumsanfälligkeit und Schuldhaftigkeit der menschlichen Natur und der Respekt vor der Verschiedenheit der Menschen stehen beispielhaft für Gesichtspunkte, in denen Christentum und Demokratie sich treffen.“30

Der strukturelle Rahmen des Dienstes der Polizeiseelsorge wird auf Grundlage korrespondierender Werte von Staat und Kirche in Form von Vereinbarungen geschaffen. Als kirchliches Angebot ist er damit eingebunden in die Institution des demokratischen Rechtsstaats und zeugt von einem guten Verhältnis von Staat und Kirche. Der Staat erlaubt, ja fördert sogar in ganz besonderer Weise die Begleitung seiner Beamt_innen durch die Polizeiseelsorge. Die Seelsorger_innen stehen damit grundsätzlich mit ihrem Dienst im politischen Raum. Vor diesem Hintergrund stehen sie dafür ein, dass Polizist_innen in ihrem Dienst an den Bürger_innen nicht allein gelassen werden. Öffentlich zeigt sich dies vor allem in den Kasualhandlungen der Kirche bei ganz unterschiedlichen Anlässen.

Hinweise und Empfehlungen

Die Polizeiseelsorge ist ein theologisch begründetes Handeln der Kirche

im Hinblick auf die Gesellschaft sich in sozialdiakonischer Verantwortung für ein humanes Zusammenleben aller Menschen einzusetzen.im Hinblick auf den Staat, ihn in seiner Aufgabe für Recht und gerechten Frieden unter Beachtung der ihm dabei aufgegebenen Grenzen zu sorgen, zu begleiten und zu unterstützen.im Hinblick auf die Polizei, die in ihr arbeitenden Menschen in Freud und Leid seelsorglich sowie rituell bzw. liturgisch zu begleiten und solidarisch-kritisch zur Gewissensbildung und -stärkung beizutragen.

6 Grützner, K.: Polizeiseelsorge und ihr Selbstverständnis, S. 40.

7 Gräb, W.: Gottesdienst auf der Grenze, S. 4.

8 Böckenförde, E.-W.: Staat, Gesellschaft, Freiheit, Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt a. M. 1976, S. 60.

9 Schiewek, W.: Polizeiseelsorge und ihre theologischen Grundlagen, in: Grützner, K. /Gröger, W./Kiehn, C./Schiewek, W. (Hrsg.), Handbuch Polizeiseelsorge, 2. Aufl., Göttingen 2012, S. 32.

10 Wilckens, U.: Der Brief an die Römer, VI/3, Evangelisch-Katholischer Kommentar zum Neuen Testament (EKK), hrsg. v. J. Blank et al., 2. durchgesehene Aufl., Zürich und Braunschweig 1989, S. 29.

11 Althaus, P.: Der Brief an die Römer, Das Neue Testament Deutsch (NTD), III, Hrsg.: Althaus, P. und Friedrich, G., Göttingen 1965, S. 133.

12 A. a. O., S. 134.

13 Wilkens, U.: Der Brief an die Römer (EKK), S. 41.

14 A. a. O., S. 40.

15 A. a. O., S. 39.

16 A. a. O., S. 43.

17 Barth, K.: Texte zur Barmer Theologischen Erklärung mit einer Einleitung von Eberhard Jüngel, hrsg. von Rohkrämer, M., 2. Neuausgabe, Zürich 2006, S. 2.

18 A. a. O., S. 4.

19 A. a. O., S. 190.

20 Barth, K.: Christengemeinde und Bürgergemeinde, Stuttgart 1946, S. 9.

21 A. a. O., S. 11.

22 A. a. O., S. 17.

23 Ders.: Gespräche 1959-1962, in: Karl Barth Gesamtausgabe Bd. 24, Abt. VI, hrsg. von Eberhard Busch, Zürich 1995, S. 6 f.

24 Thesen der Konferenz evangelischer Polizeipfarrerinnen und Polizeipfarrer„… unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden sorgen (Barmen V). Reformation – Politik – Polizei. Symposium des Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und EU in Zusammenhang mit der evangelischen Polizeiseelsorge in Deutschland. Berlin, 11. März 2014“, in: epd-Dokumentation Nr. 16, Frankfurt/M. 2014, S. 21.

25 A. a. O., S. 24.

26 Vgl. EKD: Evangelische Kirchen und freiheitliche Demokratie, S. 11.

27 A. a. O., S. 12 f.

28 A. a. O., S. 16.

29 A. a. O., S. 20.

30 Huber, W.: „Der Beruf zur Politik“ - Zwanzig Jahre Demokratiedenkschrift der EKD, Vortrag beim Johannisempfang, Berlin 30. Juni 2005, Homepage unter: https://www.ekd.de/vortraege/huber/050630_huber_johannisempfang.html [Stand: 01.07.2018]

2 Liturgische Handlungen

2.1 Grundsätzliches

Wenn Staat und Kirche einander im öffentlichen Raum bei verschiedenen Veranstaltungen begegnen, haben diese entweder säkularen oder kirchlichen Charakter. Allerdings sind die Übergänge mitunter fließend.

In beiden Fällen kann es zu sprachlichen Missverständnissen kommen – etwa durch Begriffe, die unterschiedlich konnotiert sind. Deshalb ist es hilfreich, dass sowohl der besondere Charakter der jeweiligen Veranstaltung als auch unscharf oder unterschiedlich angewendete Begrifflichkeiten geklärt werden. Ein Beispiel: Im kirchlichen Kontext verwendet man ganz selbstverständlich den Begriff „Trauerfeier“ im Sinne einer rein kirchlichliturgischen Handlung. Mit ebensolcher Selbstverständlichkeit meint das Protokoll Inland beim BMI mit „Trauerfeier“ den Ablauf eines religionsneutralen Aktes der Würdigung. Um Missverständnissen vorzubeugen, wäre es deshalb naheliegend, jeweils von einer „kirchlichen Trauerfeier“ bzw. von einer „staatlichen Trauerfeier“ zu sprechen.

Hinweise und Empfehlungen

Bedingt durch die Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlicher öffentlicher Anlässe ist einerseits ein hohes Maß an gegenseitigem Respekt gefordert, sowie andererseits rechtzeitige und präzise Absprachen. Wo es daran mangelt, werden Missverständnisse kaum zu vermeiden sein. Dies kann Konsequenzen auf mehreren Ebenen haben, und zwar einerseits für die Akteur_innen selbst, andererseits für die Repräsentanz der Institutionen in der Öffentlichkeit.

Insofern sind diese gemeinsam verantworteten Veranstaltungen in mehrfacher Hinsicht „riskant“. Zunächst geht es darum, dass beide Seiten von ihren je eigenen Voraussetzungen ausgehen und von daher ihre spezifischen Anliegen einbringen. Kristian Fechtner und Thomas Klie stellen hierzu exemplarisch fest:

„Es hat sich eingebürgert, dass in Situationen, in denen das Gemeinwesen mit Ereignissen konfrontiert ist, die kollektiv bewegen und gemeinschaftlich als Unglück erlebt werden, besondere Gottesdienste stattfinden [...]. Dies impliziert zweierlei: zum einen agiert die Kirche hier nicht in ihrem eigenen (kirchen-) gemeindlichen Raum, sondern bewegt sich im Raum gesellschaftlicher Öffentlichkeit und gestaltet gottesdienstliche Praxis auf sie hin. Ein solcher Gottesdienst hat dabei immer auch einen repräsentativkirchlichen Charakter, nicht zufällig fungieren zumeist die leitenden Geistlichen der beiden Kirchen als Liturgen. Zum anderen sind solche gottesdienstlichen Feiern in der Öffentlichkeit damit verbunden, dass staatliche Repräsentanten anwesend und beteiligt sind. Die kirchlich gestaltete Liturgie ist verwoben mit einer „,öffentlichen‘ Liturgie.“31

2.2 Liturgie

„Das Wort ‚Liturgie‘ entstammt der griechischen Sprache. Es heißt eigentlich übersetzt ‚Volksdienst‘ und bedeutete die besondere Dienstleistung, die reiche Bürger dem Staat zu erweisen hatten.“32 Im Neuen Testament finden sich keine liturgischen Anweisungen für den christlichen Gottesdienst, sodass sich liturgische Ordnungen erst in der jungen Kirche herausbildeten und nach und nach konkretisiert wurden. In der Apostelgeschichte werden uns immerhin frühe Elemente des christlichen Gottesdienstes vorgestellt. So heißt es dort: „Sie blieben aber beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet.“33

Wie der sonntägliche Gottesdienst, so sind auch Kasualgottesdienste von liturgischen Abläufen geprägt. Es gibt eine Vielfalt von gottesdienstlichen Handlungen und damit auch viele unterschiedliche liturgische Abläufe. Wo wir es mit Gottesdiensten zu tun haben, die Staat und Kirche gemeinsam gestalten, sprechen Kristian Fechtner und Thomas Klie von „Liturgie als öffentlicher Dienst“. Dabei können Schwerpunkte und Akzente ganz unterschiedlich gesetzt sein, Verantwortlichkeiten verschieden verteilt. Dazu nehmen sie ein weiteres „Risiko“ wahr:

„Wo Kirche die Aufgabe liturgisch wahrnimmt, riskiert sie zu scheitern. Dies geschieht, wo sie ihren Auftrag gegenüber dem Gemeinwesen als Anspruch an das Gemeinwesen artikuliert, sei es missionarisch oder im Blick auf seine religiöse Grundierung. Dass Gottesdienste ihren Platz im öffentlichen Leben haben, gründet nicht in einer ‚Liturgiepflichtigkeit‘, sondern in einer ‚Liturgiebedürftigkeit‘ der Gesellschaft. Sie erweisen ihren Sinn (nur), wenn sie im Horizont des christlichen Glaubens in und für eine Situation Zeichen setzen, mithin Worte finden, die sonst nicht gehört, und Gesten, die anders nicht gezeigt werden können.“34