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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Ethik, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Dies ist der erste Satz des Grundgesetzes. Dieser wichtigste Satz der 1949 verfassten Grundlage des Zusammenlebens in Deutschlands legt in siebzehn knappen Worten fest, dass das schützenswerteste Merkmal des Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion oder anderen Merkmalen, seine unantastbare Würde ist. Der Schutz der Menschenwürde tritt jedoch leider immer wieder in den Hintergrund, sobald wir von aktuelleren, drängenderen Problemen bedroht zu sein scheinen. In Zeiten von Terrorismus und dessen Bekämpfung werden die Menschenrechte Einzelner nur all zu leicht den Sicherheitsinteressen Vieler untergeordnet. Aber dies ist nicht der einzige Grund. In zahlreichen Ländern überall auf der Welt wird die Würde des Menschen den Bedürfnissen von Regimen und Machthabern untergeordnet und mit Füßen getreten. Neben solcherlei offensichtlichen Verstößen wird die Würde des Menschen jedoch auch auf weniger offensichtliche Weise bedroht. Die Möglichkeiten der Medizin in den immer besser erforschten menschlichen Körper und dessen biologische Prozesse einzugreifen, schaffen Grauzonen, innerhalb derer die Menschenwürde und menschenwürdiges Verhalten oft noch nicht definiert sind. Die sich auf diesem Gebiet ergebenden Fragen lassen sich während eines ganzen Lebens immer wieder stellen und beginnen bereits vor der Geburt. Ab wann ist ein Embryo ein Mensch und ist als solcher mit allen Rechten und aller Würde zu schützen? Dürfen Ärzte und Eltern über ein zukünftiges Leben entscheiden? Es beeinflussen? Es verändern? Ist ein Mensch geboren, stellt sich eventuell die Frage nach einer würdigen Behandlung beispielsweise im Falle eines Unfalles erneut. Welche lebensverlängernden Maßnahmen sollen getroffen werden? Sollen Organe transplantiert oder durch technische Mittel ersetzt werden? Was ist im Falle einer irreparablen Schädigung des Gehirns zu tun? Wie wird der Mensch weiterleben? Darf er selbst oder andere in seinem Namen über sein Leben und seinen Tod bestimmen? Diese Frage bringt mich direkt zum Ende eines Lebens und der oft diskutierten Frage, nach der Selbstbestimmung über den eigenen Tod. Darf ein Mensch aktiv einem anderen helfen, seinem Leben in Würde ein Ende zu setzen? Allein die Vielzahl an Fragen, die sich hierzu stellen lassen und die dennoch nur die grundlegendsten Probleme ansprechen, zeigen, wie problematisch die Thematik ist.
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Veröffentlichungsjahr: 2015
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Inhalt
1. Einleitung
2. Die Würde des Menschen – Definition
2.1. Philosophische Annäherung von Kant
2.2. Mensch vs. Gesellschaft – Utilitarismusbetrachtung
2.3. Menschenwürde als Prohibition
2.4. Menschenwürde und Grundrechte
3. Bioethik – Ein neues Forschungsfeld?
3.1. Positionen in der bioethischen Diskussion
3.2. Bioethische Grenzbereiche
3.3. Menschenwürde und PID
4. Fazit
5. Literatur- & Quellenverzeichnis
5.1. Quellenverzeichnis
5.2. Literaturverzeichnis
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“[1] Dies ist der erste Satz des Grundgesetzes. Dieser wichtigste Satz der 1949 verfassten Grundlage des Zusammenlebens in Deutschlands legt in siebzehn knappen Worten fest, dass das schützenswerteste Merkmal des Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion oder anderen Merkmalen, seine unantastbare Würde ist. Der Schutz der Menschenwürde tritt jedoch leider immer wieder in den Hintergrund, sobald wir von aktuelleren, drängenderen Problemen bedroht zu sein scheinen. In Zeiten von Terrorismus und dessen Bekämpfung werden die Menschenrechte Einzelner nur all zu leicht den Sicherheitsinteressen Vieler untergeordnet. Aber dies ist nicht der einzige Grund. In zahlreichen Ländern überall auf der Welt wird die Würde des Menschen den Bedürfnissen von Regimen und Machthabern untergeordnet und mit Füßen getreten.
Neben solcherlei offensichtlichen Verstößen wird die Würde des Menschen jedoch auch auf weniger offensichtliche Weise bedroht. Die Möglichkeiten der Medizin in den immer besser erforschten menschlichen Körper und dessen biologische Prozesse einzugreifen, schaffen Grauzonen, innerhalb derer die Menschenwürde und menschenwürdiges Verhalten oft noch nicht definiert sind. Die sich auf diesem Gebiet ergebenden Fragen lassen sich während eines ganzen Lebens immer wieder stellen und beginnen bereits vor der Geburt. Ab wann ist ein Embryo ein Mensch und ist als solcher mit allen Rechten und aller Würde zu schützen? Dürfen Ärzte und Eltern über ein zukünftiges Leben entscheiden? Es beeinflussen? Es verändern? Ist ein Mensch geboren, stellt sich eventuell die Frage nach einer würdigen Behandlung beispielsweise im Falle eines Unfalles erneut. Welche lebensverlängernden Maßnahmen sollen getroffen werden? Sollen Organe transplantiert oder durch technische Mittel ersetzt werden? Was ist im Falle einer irreparablen Schädigung des Gehirns zu tun? Wie wird der Mensch weiterleben? Darf er selbst oder andere in seinem Namen über sein Leben und seinen Tod bestimmen? Diese Frage bringt mich direkt zum Ende eines Lebens und der oft diskutierten Frage, nach der Selbstbestimmung über den eigenen Tod. Darf ein Mensch aktiv einem anderen helfen, seinem Leben in Würde ein Ende zu setzen?
Allein die Vielzahl an Fragen, die sich hierzu stellen lassen und die dennoch nur die grundlegendsten Probleme ansprechen, zeigen, wie problematisch die Thematik ist. Die medizinische, biologische und genetische Forschung, um nur drei Bereiche zu nennen, eilt mit großen Schritten voran. Ethische Fragen bleiben dabei zunächst ungeklärt, da die neuen sich ergebenden Möglichkeiten erst ihren Weg in die öffentliche Diskussion finden müssen. Ist eine Antwort gefunden, sind die Möglichkeiten der Wissenschaft jedoch oft bereits wieder andere, deren ethische Folgen und die Frage nach einer menschenwürdigen Anwendung erst wieder neu geklärt werden müssen. In der folgenden Arbeit setze ich mich mit dem Begriff der Menschenwürde auseinander. Ich werde den Begriff klären, seine Bedeutung und Tragweite abstecken. Anschließend werde ich die Diskussion um die Würde des Menschen exemplarisch an der Frage nach der Würde von Embryonen im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik nachvollziehen. Durch die Verknüpfung dieser theoretischen Fragen um Menschenwürde mit und den ungeklärten Problemen und Streitpunkten in einer nach wie vor brandaktuellen Diskussion zeige ich abschließend die Problematik auf, die sich hierbei auf der Suche nach einer abschließenden Antwort ergibt.
Wie bereits erwähnt, ist der Begriff der Menschenwürde womöglich der zentralste Begriff unserer Verfassung. Gleichzeitig ist er jedoch nicht genau definiert. Was also ist unter der Würde des Menschen zu verstehen und was macht diese zu einem „unantastbaren“ Gut?
Menschenwürde wird als Axiom, als unantastbare Konstante aufgefasst. Sie ist höchstes Moral- und Rechtsprinzip und entzieht sich gleichzeitig einer eindeutigen philosophischen Definition. Dennoch – zentrale Gedanken bei der Definition von Würde sind auch heute noch die Überlegungen Immanuel Kants aus dem 18. Jahrhundert. Für Kant gründet sich die Würde des Menschen auf „die Autonomie des Menschen als ein vernünftiges Wesen“[2]. Selbstachtung ist für ihn der erste Schritt zur Würde. Die Benutzung des eigenen Verstandes und nicht der blinde Gehorsam gegenüber Autoritäten ist die Grundlage des Menschseins. „Es ist so bequem, unmündig zu sein. Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der für mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurteilt, usw. so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen. Ich habe nicht nötig zu denken, wenn ich nur bezahlen kann."[3] Die Verschränkung der hier geforderten Selbstachtung mit der Achtung vor Anderen werden in der zweiten Formel von Kants kategorischem Imperativ vollzogen,[4] wenn er fordert: „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“[5] Die vernünftige Natur, also der vernunftbegabte Mensch braucht für Kant keinen weiteren Daseinszweck. Er ist „Zweck an sich selbst.“[6] Kant definiert hier die den Kreis der Lebewesen mit Würde. Da für ihn lediglich der Mensch zur Vernunft und zu tatsächlich freien Entscheidungen fähig ist, definiert er den Menschen als Lebewesen mit (Menschen)Würde. Bei Kants Definition spielt also der Gedanke „der Vernunft […] eine primäre Rolle“, da sie es ist, die sowohl Selbstachtung, als auch Achtung vor anderen, sowie die „fundierte Bestimmung der genuin moralischen Qualität menschlichen Handelns“[7] erst ermöglicht. Nur der Mensch verfügt auf dieser Erde über die „Logosfähigkeit“, der Sprach- und Vernunftbegabung, weshalb ihm zu Recht die Sonderstellung von allen zuerkannt wird. Diese Sonderstellung ist ein Privileg, das man schon mitbringt, und eine Verantwortung, die man noch tragen muss, sprich sie ist Aufgabe und Gabe zugleich.[8]
Beinahe zeitgleich mit Kant entwickelte Jeremy Bentham das „Hedonistische Kalkül“ und damit ein ethisches System, dessen Ziel es ist, „Lust zu steigern bzw. Unlust zu minimieren“[9]. Er bemisst jede Handlung nach der zunächst einfachen Formel, (n-Personen*Freude)-(n-Personen*Leid)=Glück/Unglück. Mit dieser (etwas vereinfacht dargestellten) Formel versuchte Bentham, die Auswirkungen jeder Handlung auf die Gesellschaft zu klassifizieren und sie so in gute, moralisch richtige beziehungsweise schlechte, moralisch falsche Handlungen zu unterteilen. Diese grundsätzliche Form des Utilitarismus hat im Laufe der nach Bentham folgenden Jahrhunderte einige Änderungen und Erweiterungen erfahren, lässt sich im Kern jedoch stets auf diese Überlegungen zur Maximierung des Glücks des Einzelnen und der Gesellschaft zurückführen. Was hat dies nun mit meiner eingangs gestellten Frage nach der Würde des Menschen zu tun? Anders als Kant hat der Utilitarismus weniger das Individuum, sondern vielmehr die gesamte menschliche Gesellschaft als finale Instanz im Blick. „Der [einzelne] Mensch wird reduziert auf ein antithetisch strukturiertes Muster von Empfindungen und Einstellungen.“[10] Er strebt nach der Maximierung der Glücksmenge in der Gesellschaft und nimmt hierfür in letzter Instanz auch das Unglück des Einzelnen oder auch von Minderheitengruppen in Kauf. Dies widerspricht grundlegend der Idee der allen inhärenten Menschenwürde Kants. Ein konsequenter Utilitarist würde die Würde eines Menschen verletzen, wenn dies einen höheren Glücksertrag verspräche, als deren Wahrung. Darf die Würde eines Einzelnen oder einer Gruppe jedoch zu Gunsten Vieler beziehungsweise einer größeren Gruppe verletzt werden? Das Argument, dass das Wohl der Gruppe, des Volkes etc. über dem Einzelnen stünde, ist aus der Geschichte aus ettlichen Beispielen bekannt. Zahlreiche ansonsten gegenläufige Systeme, wie etwa der Kommunismus und Nationalsozialismus, berufen sich unter anderem auf genau dieses Argument. Aber auch auf aktuelle Fragen der Ethik lässt es sich anwenden, wie ich später zeigen werde.
Eine weitere, jüngere Definition von Würde bringt Walter Schweidler auf den Punkt:
„Würde ist nicht die Bezeichnung für einzelne oder Gruppen von Eigenschaften oder Vermögen menschlicher Individuen. Würde ist zugleich charakterisierende wie konstituierende Benennung eines Verhältnisses, in das alle Angehörigen der menschlichen Gattung einbezogen sind, und zwar aufgrund kulturell und rechtlich geschaffener Strukturen ihrer gegenseitigen Anerkennung als vernünftig handlungs- und rechtfertigungsfähige Wesen. Das heißt, dass jedes menschliche Wesen, das zu bewusstem und rechtfertigungsfähigem Handeln fähig ist, seiner Würde nur gerecht wird, wenn es sich vor jedem anderen menschlichen Wesen zu rechtfertigen vermag – ungeachtet des aktuellen Entwicklungs- oder Bewusstseinszustands.“[11]
Menschenwürde wird hier als elementares Gut dargestellt. Es ist jedem menschlichen Wesen inhärent. Auffällig dabei ist jedoch der Hinweis, dass Menschenwürde auch die Verpflichtung nach sich zieht, sich so zu verhalten, dass man diesem elementaren Gut auch gerecht wird. Jede Handlung muss rechtfertigbar sein und darf andere nicht in einem Maße beeinflussen, dass deren Würde verletzt wird, da ein solcher Übertritt eben nicht zu rechtfertigen ist. Verletzt man die Würde eines Mitmenschen, rüttelt man an dem Fundament menschlichen Zusammenlebens selbst, das sich aus einem „spezifisch menschlichen Respektsverhältnis zueinander […] konstituiert“[12]. Menschenwürde zu nehmen, ist unmöglich. Allerdings führt Schweidler aus, dass es durchaus möglich sei, die eigene Würde zu verlieren, „indem und insofern man die Würde derer, die man durch sein Handeln verletzt, nicht respektiert.“[13] Hier wird also bereits ein Grenzbereich aufgezeigt. Begehe ich Handlungen, die sich, nach der obigen Definition, nicht vor anderen rechtfertigen lassen, verliere ich durch meine eigene Schuld meine Menschenwürde. Dies erlaubt es der Gesellschaft, entsprechende Maßnahmen, etwa den zeitweiligen Entzug der Freiheit, zu ergreifen, die ohne diese Einschränkung nicht möglich wären, weil dies dann selbst eine Handlung wider die Menschenwürde darstellten. Diese Eingriffe in die Grundrechte eines Menschen, dürfen nur per Gesetz verordnet werden, müssen verhältnismäßig zur begangenen Tat sein und dürfen in diesem Rahmen die Grundrechte nur so weit als unbedingt nötig einschränken.[14]
In diesem Zusammenhang muss ich einen kurzen Exkurs anschließen, der auf die Unterscheidung zwischen Menschwürde und Grundrechte eingeht. Die Menschenwürde kann als höchste Instanz bei der Betrachtung der menschlichen Existenz angesehen werden. Sie kann niemandem, wie soeben ausgeführt, jemals genommen werden. Allerdings ist sie eine abstrakte, schwer greifbare Größe, sodass im 18. Jahrhundert, etwa durch Kant oder während der Französischen Revolution, eine untergeordnete Ebene Einzug in das menschliche Denken hielt – die Menschenrechte. Diese garantieren die elementarsten Rechte allen Menschen „ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.“[15] Diese grundlegenden Menschenrechte umfassen zum Beispiel „das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person“[16] sowie die Möglichkeit, dies auch vor dem Gesetz einzufordern.[17] Als dritte Ebene schließlich sind die Grundrechte des Menschen zu nennen. Diese sind im Großen und Ganzen mit den Menschenrechten deckungsgleich, werden jedoch vom Staat, etwa durch die Verfassung, im Falle Deutschlands durch die ersten zwanzig Artikel des Grundgesetzes, garantiert und sind einklagbar. Regime, die gegen diese Rechte verstoßen, beziehungsweise die ihren Bürgern diese Rechte vorenthalten, gibt und gab es zahlreiche. Um auch hier die Geschichte zu bemühen, sei nur das NS-Regime in Deutschland 1933-1945 genannt. Hier wurde zum einen der Einzelne dem Volk untergeordnet und zum anderen ganzen Bevölkerungsgruppen ihre Grundrechte entzogen. Auch andere Ideologien, wie etwa der Marxismus, der mit dem Prinzip „Du bist nichts, die Partei ist alles“[18] ebenfalls die Grundlagen für den Bruch der Grundrechte einzelner legt, legitimiert somit Verstöße gegen diese. Auch im bereits angesprochenen klassischen Utilitarismus ist der Verstoß gegen Grund- und Menschenrechte bereits veranlagt. Der Einzelne kann hier für die Maximierung des Glücks der Mehrheit geopfert werden. Im Präferenzutilitarismus, in dem „nur gleiche Präferenzen als gleich gezählt werden“, würde ein Mensch mit schwerer geistiger Behinderung weniger zählen, als „ein gesunder Hund“, da er keine gleichen Präferenzen ausbilden kann.[19] All diese Beispiele verdeutlichen, wie einfach es doch zum Teil ist, Menschen- und Grundrechte zu verletzen. Die Menschenwürde hingegen ist als übergeordnete Ebene, wie Schweidler ausführt, nicht zu verletzen. Egal wie mir als menschlichem Wesen mitgespielt wird, solange ich mich selbst nicht dazu entscheide, durch aktives Handeln meine Menschenwürde zu verletzen, ist mir diese nicht einmal durch Folter oder den Tod durch einen anderen Menschen zu nehmen. Dieser würde bei dem Versuch jedoch unweigerlich seine eigene Würde in Gefahr bringen beziehungsweise verlieren.
Nachdem nun grundlegende Fragen nach Menschenwürde und Menschenrechten angesprochen wurden, wende ich mich dem Problemfeld der Bioethik zu. Die Bioethik ist kein neues Untersuchungsfeld der Ethik im Allgemeinen. Sie ist „schon durch ihren Namen (bios=Leben, ehtos=Sitte, Brauch, Gewohnheit…) als ein Teil der philosophischen Theorie der Moral ausgezeichnet, der sich mit dem Wert des Lebens auseinandersetzt“[20]. Die Fortschritte der Biologie und Medizin, insbesondere seit den 1970er und 1980er Jahren, fordern eine stetige Neuorientierung von Begriffen wie „Leben“, „Person“ und „Würde“. Die sich in diesem Prozess ergebenden Auseinandersetzungen basieren „besonders auf der unterschiedlichen Weltsicht der jeweils Debattierenden“[21]. Wie energisch diese Debatten um ethische Fragen geführt werden und wie viele Parteien daran beteiligt sind, lässt sich unter anderem schon an der Zusammensetzung des Deutschen Ethikrates erkennen. Dieser „besteht aus 26 Mitgliedern, die naturwissenschaftliche, medizinische, theologische, philosophische, ethische, soziale, ökonomische und rechtliche Belange in besonderer Weise repräsentieren.“[22] Diese Zusammensetzung spiegelt die Beteiligten an einer ernstzunehmenden Debatte über Fragen der Bioethik und lässt einen Schluss auf verschiedene Positionen zu.
Die Medizin etwa, „beinhaltet […] aus ihrem Selbstverständnis heraus eine eigene, praxisnahe ethische Richtlinie“[23] und neigt dazu, die Reichweite des Begriffs der Menschenwürde einzuschränken. Sie gelte nicht für jedes menschliche Leben, „sondern nur für diejenigen, die über die notwendigen personalen Eigenschaften oder Fähigkeiten verfügen.“[24] Eine solch liberale Haltung wirft selbstverständlich die Frage auf, „wo genau und anhand welcher Kriterien die Grenze zu ziehen ist.“[25] Selbstverständlich würde diese Fragen nach der Reichweite von Menschenwürde heute niemand im Zusammenhang mit bereits geborenen Menschen stellen. Diese Überlegungen, die wie die Geschichte zeigt bereits früher angestellt und auf das Grausamste fehlinterpretiert wurden,[26] sind inzwischen beantwortet und lassen keine weitere Interpretation zu. Wie jedoch sieht dies in Grenzbereichen der modernen Medizin aus? Der Betrachtung des Beginns menschlichen Lebens und der Grenzen einer eindeutigen Antwort, an die man hier rasch stößt, werde ich mich später zuwenden. Zunächst komme ich zu einer weiteren Position innerhalb der Diskussion um bioethische Fragen.
Vertritt die Medizin als Fachrichtung im Allgemeinen eine liberale Haltung, so lässt sich dieser eine christlich-theologische Position gegenüberstellen. Diese lässt sich vereinfacht zusammenfassen mit der Aussage, dass „Personale Eigenschaften […] zwar der Grund für die Zuschreibung der Würde [seien], Kriterium aber könne allein die Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung sein, die mit dem biologischen Anfang des Lebens […] beginne und mit dem biologischen Tod ende.“[27] Diese Definition greift auch zur Beantwortung der Frage nach dem Beginn und Ende menschlichen Lebens, da sie auch Menschen einbezieht, die entweder noch keine personale Eigenschaften haben oder keine mehr haben. Der Beginn menschlichen Lebens wird hier klar definiert, wie dies etwa Erzbischof Robert Zollitsch 2011 in einem Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt tat. „Für die katholische Kirche ist es klar, dass das menschliche Leben mit der Vereinigung von Ei- und Samenzelle beginnt.“[28] Auch das Ende ist mit dem Begriff des „biologischen Todes“ klar definiert. Ein Eingreifen in das Leben eines Menschen zu dessen Nachteil ist in jedem Falle unzulässig. Abtreibung und aktive Sterbehilfe, um nur zwei der prominentesten Punkte zu nennen, verbieten sich für eine christliche Ethik. „Jedem Menschen ist von Beginn seines Lebens an von Gott dieselbe Würde geschenkt. Diese dürfen wir als Menschen nicht übertreten.“[29] Allerdings sind innerhalb solch großer Gemeinschaften, wie sie in den christlichen Kirchen vertreten sind, auch Meinungsunterschiede auszumachen. So heißt es beispielsweise in einem Flyer der Deutschen Bischofskonferenz von 2014 „Hilfe beim Sterben durch die sogenannte passive Sterbehilfe (einschließlich der Therapiezieländerung) hingegen sieht sie [Anm. d. Autors: =die DBK] als ethisch vertretbar an“[30]. Dagegen wird die passive Sterbehilfe in Italien vom Vorsitzenden des päpstlichen Rates für Gesundheitsfragen des Vatikans, Javier Lozano Barragan, als „scheußlicher Mord“ bezeichnet.[31]
Die letzte Instanz, die ich hier nennen möchte, ist der Gesetzgeber. Dieser muss in Form von „demokratischer Biopolitik […] sämtliche Positionen, Visionen und Ängste innerhalb der Gesellschaft durch das Erlassen positiver Rechte“[32] einbeziehen, und diese neu erlassenen Rechte, sprich Gesetze, auf der Basis des bisher geltenden Rechtes erlassen. Der Ruf nach Sicherheit und klaren juristischen Regeln erschallt im Zusammenhang bioethischer Diskussionen immer wieder. Da es in diesem Themenkomplex eben gerade nicht um Abstrakta geht, die unsere Lebenswelt nicht direkt berühren, wie dies bei Gesetzen sonst oft der Fall ist, ist der Gesetzgeber in erhöhtem Maße gefragt. Die bereits angeführten Beispiele zu Beginn und Ende des Lebens eröffnen „Handlungs- und damit Entscheidungsoptionen […], die uns nicht nur alle betreffen können, sondern die auch mit Glaubensgrundsätzen verbunden sind und die einer (juristischen) Regelung bedürfen.“[33] Eine klare rechtliche Regelung ist hier unbedingt wünschenswert. Wissenschaftlich gesehen stellt sich immer die Frage, inwieweit eine Regelung die Forschung und den Fortschritt behindert, gleichzeitig jedoch darf Wissenschaft grundlegende Werte unserer Gesellschaft nicht einfach ignorieren.[34] Hier gibt eine ethisch fundierte Gesetzgebung Sicherheit. Jedoch auch in wesentlich weniger weitgreifenden Fällen muss der Gesetzgeber regulierend eingreifen. Mediziner, Angehörige und Betroffene selbst müssen durch eine Gesetzgebung in ihren Entscheidungen unterstützt werden, auf der Basis von „vernünftige[r] Normen, die allgemein festgelegt und anschließend angewendet werden“[35]. Die tatsächliche Entscheidung, wie weit der Einzelne den gesetzlich erlaubten Rahmen des Möglichen ausschöpft, muss sich jedoch immer „aus persönlichen (ethischen) Überzeugungen ableiten.“[36]
Tagtäglich werden zahllose kleine Verletzungen der Menschenwürde begangen, die jedoch „nicht so massiv sind, dass sie auch rechtlich sanktioniert werden können und müssen“[37]. Verletzungen, wie etwa die Missachtung individueller Patientenwünsche, Bedürfnisse oder Gewohnheiten, lassen sich oft gar nicht vermeiden, wenn man das in einem Krankenhaus zu bewältigende Arbeitspensum betrachtet. Aber auch Handlungen wie „mangelnde Aufklärung […], künstliche Ernährung anstelle persönlicher Betreuung und Unterstützung beim Essen; Fixieren, Psychopharmaka und psychischer Druck […] unpersönliches, primär durch medizinische Fachterminologie geprägtes Sprechen über Patienten als Nummer oder Krankheitsfall“[38], kommen leider immer wieder in einem Mediziner[39] – Patient – Verhältnis vor. Ich möchte hier auf keinen Fall den Eindruck erwecken, dass Mediziner per se die Menschenwürde verletzen! All diese Beispiele kommen mit Sicherheit im normalen Krankenhausalltag vor, sind jedoch nur ein winziger Teil von diesem und werden i.d.R. von sehr guter Versorgung und fürsorglicher Pflege begleitet. Neben diesen alltäglichen Problemen gibt es jedoch auch einige große Diskussionen, die nicht nur Betroffene und Fachgremien beschäftigt sondern auch die Öffentlichkeit in hohem Maße mobilisiert. Eine solche Diskussion dreht sich seit Jahren um die Präimplantationsdiagnostik (PID).
Die nicht-invasive optische Präimplantationsdiagnostik (PID) wird in der Regel bei jeder künstlichen Befruchtung durchgeführt und dient dazu, genetische Veränderungen zu erkennen und bei schwerwiegenden Defekten den Keim nicht zu implantieren, da er ohnehin nicht lebensfähig wäre. Hierunter fällt teilweise auch die Entnahme und Untersuchung der Polkörper reifer Eizellen (Präfertilisation). Dies dient dazu, für die Befruchtung ungeeignete Eizellen auszusortieren sowie monogene Erbkrankheiten und erbliche Chromosomenveränderungen festzustellen. So können Erbkrankheiten etc. von Seiten der Mutter bereits festgestellt werden, bevor sich aus der Eizelle ein Embryo entwickelt. Die Seite des Vaters bleibt hierbei jedoch unbeachtet.
Im Vordergrund dieser Ausführungen steht jedoch die zweite Form der PID, die genetische, invasive Präimplantationsdiagnostik. Hierbei handelt es sich um ein genetisches Verfahren, das an einem durch künstliche Befruchtung entstandenen menschlichen Embryo - vor dessen Implantation in den mütterlichen Organismus - angewandt wird. Die PID ist eine diagnostische Maßnahme zur Früherkennung schwerer Krankheiten und der Lebensfähigkeit des Embryos in Form einer genetischen Untersuchung. Dazu werden nach den ersten Zellteilungen (vorwiegend im Sechs- bis Zehnzellstadium) einige Zellen aus dem Gesamtverband des künstlich befruchteten, menschlichen Embryos entnommen. Diese werden anschließend auf genetische Veränderungen und auf Chromosomenveränderungen hin untersucht.
Betrachtet man die PID von diesem nüchternen Standpunkt, scheint die Diskussion, die um sie entbrannt ist, unverständlich, handelt es sich zunächst doch um eine Methode, um kinderlosen Paaren ihren Kinderwunsch zu erfüllen und die Wahrscheinlichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen zu minimieren. Bei näherer Betrachtung des Verfahrens und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten wird die Diskussion rasch klarer. Letztlich lässt sich die Debatte auf zwei zentral Punkte eingrenzen: 1. Wann genau beginnt menschliches Leben? 2. Sind wir dazu berechtigt, im Vorfeld eine „Selektion“ vorzunehmen?
Die erste Frage wird nach wie vor unterschiedlich beantwortet. Wie bereits erwähnt, stehen sich hier vor allem die Meinungen gegenüber, dass Leben bereits mit Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt, und andererseits, dass für ein menschliches Leben mehr als nur ein wenige Zellen umfassender Zellhaufen notwendig sei. Legt man der Frage nach menschlichem Leben die erste Definition zu Grunde, ist jeder getötete Embryo, egal ob in einem sehr frühen Stadium in einer Petrischale oder zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt durch eine Abtreibung, einem Mord an einem Menschen gleichzusetzen. Definiert man den Beginn menschlichen Lebens zu einem Zeitpunkt, an dem personale Eigenschaften erkennbar werden, so ist die Arbeit mit nur rund zwanzig Zellen umfassenden Embryonen eine einfache. Die Zellen entstammen natürlich der menschlichen Spezies, sind aber kein menschliches Leben im Sinne einer menschlichen Person, sie haben keine Menschenwürde und –rechte, zumindest noch nicht im gleichen Umfang wie ein Embryo in einem späteren Entwicklungsstadium oder ein geborener Mensch. Aus diesen Betrachtungen ergibt sich die Frage nach der Selektion von Embryonen. Die PID wie auch die PND (=Pränataldiagnostik: gentechnische Untersuchung eines Embryos im Mutterleib) liefert eine Vielzahl von Einblicken in die spätere Entwicklung des Embryos. Primär dazu gedacht, im Falle einer künstlichen Befruchtung Probleme, die durch die erschwerten Bedingungen der Befruchtung im Vorfeld entstehen, zu minimieren, kann hier jedoch weit mehr entschieden werden. Bischof Zollitsch macht das Problem deutlich, das sich hier stellt, wenn er nach den Kriterien und der Berechtigung einer möglichen Selektion von Embryonen spricht.[40] Theoretisch wäre eine Diagnose weit über medizinische Bedürfnisse hinaus möglich, die es Eltern erlauben würde, bei ihren Kindern nicht nur schwere Krankheiten zu diagnostizieren, sondern auch unerwünschte Eigenschaften auszuschließen, als Beispiel sei hier der Banalität wegen etwa die Augenfarbe genannt. Tatsächlich belegt eine Studie von 1993, dass 26 Prozent der JapanerInnen, 43 der US AmerikanerInnen, 60 Prozent der InderInnen und 80% der ThailänderInnen Gentechnik zur Steigerung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten ihrer Kinder angewandt hätten, wenn dies möglich gewesen wäre.[41] Neben der Frage, was mit den aussortierten Embryonen geschieht, steht dann auch die Frage von Bischof Zollitsch im Raum, ob Eltern überhaupt das Recht haben, über das Leben ihrer Kinder in einem solch hohen Maße und auf solch einer elementaren Ebene zu entscheiden.
Das letzte Kapitel habe ich aus gutem Grund ohne eine abschließende Antwort stehen lassen – es gibt keine. Die deutsche Gesetzgebung[42] verbietet die PID außer in Fällen medizinisch begründeter Sorge einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ oder einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos, „die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird“[43]. Auch die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist in Deutschland beinahe verboten – nur importierte Stammzellen, die vor dem 1. Mai 2007 gewonnen wurden, dürfen zu Forschungszwecken benutzt werden. Die Gesetzgebung, sosehr sie bemüht ist das Leben zu schützen und klare Richtlinien zu schaffen, ist hier jedoch ähnlich ambivalent wie bei Abtreibungen zu einem späteren Zeitpunkt. Diese sind ein Gesetzesverstoß, werden jedoch nicht geahndet. Hier zeigt sich das in meinen Augen grundlegende Problem der Diskussion um Probleme der Bioethik und Menschenwürde. Bei allen gesetzlichen Bestimmungen, allen anleitenden Worten von Wissenschaft, Kirche, Interessenverbänden und der zahlreichen anderen Akteure der öffentlichen Diskussion, handelt es sich immer um eine sehr persönliche Entscheidung. Ob ein Mensch Organspender sein möchte, ob er sich eine aktive oder passive Hilfe beim Sterben wünscht oder welche Untersuchungen er an seinem ungeborenen Kind vornehmen lässt – dies alles sind Entscheidungen, die jeder persönlich treffen und letztlich auch vor sich selbst verantworten muss. Die Gesetze zu diesen Themen lassen hier i.d.R. große Freiräume für eine solche Entscheidung. Noch schwieriger, als eine eigene Entscheidung zu treffen, scheint es mir jedoch, wenn man als Angehöriger oder zum Beispiel als Arzt in die Lage kommt, für andere eine solche Entscheidung treffen zu müssen. Das Abwägen von Wünschen eines anderen Menschen bei einer Entscheidung, die so weitreichenden Folgen wie im Extrem den Tod eines Menschen bedeutet, kann nicht intensiv genug sein. In diese Kategorie der Entscheidung fällt auch die Beantwortung der Frage nach PID/PND. Die Anwendung eines diagnostischen Verfahrens losgelöst von allen Folgen wäre unproblematisch, jedoch sinnlos. Zukünftige Eltern lassen ihr Kind jedoch untersuchen aus Angst vor einer Fehlgeburt, vor schwerer Krankheit, Behinderung etc.[44] Die Entscheidung für eine solche Untersuchung ist also immer auch an eine Entscheidung über mögliche Folgen geknüpft. Diese Entscheidung zu treffen, dürfte niemandem leicht fallen und kann nur eine persönliche sein. Kein Gesetzgeber, Arzt, Geistlicher oder Philosoph kann einem Betroffenen weder seine Entscheidung noch die Last der Verantwortung und möglicher Folgen abnehmen. Eine konstante Diskussion, Orientierung und steige Neudefinition von Begriffen wie (Menschen)Würde, (Bio)Ethik, der Frage nach Beginn und Ende des menschlichen Lebens und aller damit einhergehender Probleme innerhalb einer Gesellschaft scheint mir daher nicht nur wünschenswert, sondern beinahe unumgänglich.
„Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948.
Deutsche Bischofskonferenz: Flyer: „Sterben in Würde – Worum geht es eigentlich?“ Bonn 2014.
Deutsches Ärzteblatt: Komapatientin in Italien zum Sterben in neue Klinik verlegt. 03. Feb. 2009. Online: http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/35296/Komapatientin-in-Italien-zum-Sterben-in-neue-Klinik-verlegt. Zuletzt geöffnet: 10.07.2015.
Grode, Walter: Widerpart des Sozialdarwinismus. Eine Menschliche Gesellschaft braucht die Behinderten. In: Zeitzeichen. Evangelische Kommentare zu Religion und Gesellschaft. Jg. 2001, Heft 11.
Kant, Immanuel: Kant, Immanuel: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Riga² 1786.
- Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? 1784. Wörtlicher Abdruck. Potsdam 1845.
