MERKUR 12/2025, Jg.79 -  - E-Book

MERKUR 12/2025, Jg.79 E-Book

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Beschreibung

Clarence Thomas, Verfassungsrichter am Supreme Court, ist als schwarzer Nationalist auch Trumpist: Wie das zusammengeht, erklärt der Rechtswissenschaftler Amadou Korbinian Sow. In seiner Reihe zur "sozialen Farbe" beschäftigt sich Timon Beyes diesmal mit den Farben der Haut. Der Jurist Oliver Lepsius plädiert für die urdemokratische "Kultur des Kompromisses" als Verfahren, das Dissens in der Politik lebbar macht. Und Moritz Rudolph entwirft mal eben ein "Leibniz-Europa als Modell für die Welt": ein Reich, das aus Splittern besteht. In seiner Musikkolumne begibt sich Tobias Janz auf die Spur der "Stimme" und ihrer Rolle in der Musiktheorie (bei Rousseau, Hegel, Derrida) und der Musik. Suzanne Schneider unternimmt einen Tauchgang in die "Jauchegruben" der Ideengeschichte von Eugenik bis zu rechtsradikalem Libertarismus. Was es mit dem Hype um den Vibe auf sich hat, versucht Elias Kreuzmair zu erhellen. Aus phänomenologischer Perspektive stellt Michel Steinfeld die Frage, was Menschen eigentlich tun, wenn sie mit Tieren sprechen. Hans Peter Bull hat so seine Zweifel, was die Staatsmodernisierung durch Digitalisierung angeht. Eine Reise ins Vordigitale unternimmt wiederum die Ich-Erzählerin von Susanne Neuffers "Menschen an Endgeräten". Und zu guter Letzt ist mit Anke Stellings Schlusskolumne nach der letzten Folge jetzt Schluss.

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Seitenzahl: 192

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Cover

Impressum

Gegründet 1947 als Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken

Der Merkur ist eine Kulturzeitschrift, wobei der Begriff der Kultur in denkbar weitem Sinne zu verstehen ist. Er erscheint monatlich und wendet sich an ein anspruchsvolles und neugieriges Publikum, das an der bloßen Bestätigung der eigenen Ansichten nicht interessiert ist. Mit kenntnisreichen und pointierten Essays, Kommentaren und Rezensionen hält der Merkur gleichermaßen Distanz zum Feuilleton wie zu Fachzeitschriften. Die Unterzeile »Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken« formulierte bei der Gründung im Jahr 1947 das Bekenntnis zu einer weltanschaulich unabhängigen Form von Publizistik, die über kulturelle und nationale Grenzen hinweg alle intellektuell relevanten Debatten ihrer Zeit aufnehmen wollte. Auch wenn der Horizont für ein solches Unternehmen sich mittlerweile deutlich erweitert hat, trifft das noch immer den Kern des Selbstverständnisses der Zeitschrift.

Heft 919, Dezember 2025, 79. Jahrgang

Herausgegeben von ChristianDemand und EkkehardKnörer

Gegründet 1947 von Hans Paeschke und Joachim Moras

Herausgeber 1979–1983 Hans Schwab-Felisch1984–2011 Karl Heinz Bohrer1991–2011 Kurt Scheel

Lektorat / Büro: Ina Andrae

Redaktionsanschrift: Mommsenstr. 27, 10629 Berlin

Telefon: (030) 32 70 94 14 Fax: (030) 32 70 94 15

Website: www.merkur-zeitschrift.de

E-Mail: [email protected]

Der Merkur wird unterstützt von der Ernst H. Klett Stiftung Merkur.

Partner von Eurozine, www.eurozine.com

Verlag und Copyright: © J. G. Cotta’sche Buchhandlung Nachfolger GmbH, Rotebühlstr. 77, 70178 Stuttgart, Tel. (0711) 66 72-0, Fragen zur Produktsicherheit: [email protected], www.klett-cotta.de · Geschäftsführer: Dr. Andreas Falkinger, Philipp Haußmann, Tom Kraushaar, Ralf Tornow.· Leiter Zeitschriften: Thomas Kleffner, [email protected] · Media-Daten: www.merkur-zeitschrift.de/media · Manuskripte: Für unverlangt und ohne Rückporto eingesandte Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden. · Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 30. Oktober 2025 · Gestaltung: Erik Stein · Satz und E-Book-Umsetzung: Dörlemann-Satz GmbH & Co. KG, Lemförde

Bezugsbedingungen: Der Merkur erscheint monatlich. Preis 15 €; im Abonnement jährlich 152 €; für Studenten gegen Vorlage einer Bescheinigung 96 €; alle Preise jeweils zzgl. Versandkosten. · Die elektronische Version dieser Zeitschrift mit der Möglichkeit zum Download von Artikeln und Heften finden Sie unter www.merkur-zeitschrift.de. Der Preis für das elektronische Abonnement (E-Only) beträgt 152 €; für Studenten und Postdocs gegen Vorlage einer Bescheinigung 48 €; für Privatkunden, die gleichzeitig die gedruckte Version im Abonnement beziehen, 26 €. Im jeweiligen Preis der elektronischen Abonnements ist der Zugriff auf sämtliche älteren digitalisierten Jahrgänge enthalten. Preise für Bibliotheken und Institutionen auf Anfrage. Alle genannten Preise enthalten die zum Zeitpunkt des Kaufs gültige Mehrwertsteuer. In Drittländern jenseits der Schweiz (und außerhalb der EU) gelten die angegebenen Preise netto. · Die Mindestbezugsdauer beträgt ein Jahr. Erfolgt keine Abbestellung spätestens vier Wochen vor Ende des Bezugszeitraumes, verlängert sich das Abonnement auf unbestimmte Zeit; dieses kann sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Es gelten unsere allgemeinen Bezugsbedingungen für Zeitschriftenabonnements (ABBs).

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(D) 15 €  (A) 15,80 €  (CH) 18 SFr

ISSN Print 0026-0096 / ISSN Online 2510-4179     www.merkur-zeitschrift.de

ISBN 978-3-608-12447-7

Übersicht

Umschlag

Impressum

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

Cover

Impressum

Autorinnen und Autoren

Zu diesem Heft

BEITRÄGE

Amadou Korbinian Sow: Clarence Thomas Porträt eines schwarzen Nationalisten als Verfassungsrichter

Timon Beyes: Soziale Farbe (IV) Haut

Oliver Lepsius: Die Kultur des Kompromisses

Moritz Rudolph: Vollkommen zersplittert Ein Leibniz-Europa als Modell für die Welt

KRITIK

Tobias Janz: Musikkolumne Stimme

Suzanne Schneider: Von der Jauchegrube in den Mainstream Zu Quinn Slobodians »Hayek’s Bastards«

Elias Kreuzmair: Was waren Vibes?

MARGINALIEN

Michel Steinfeld: Mit anderen Tieren sprechen. Über Ausdruck, Sprache und Ethik

Hans Peter Bull: Staatsmodernisierung

Susanne Neuffer: Menschen an Endgeräten. Die Reise zu den blauen Bergen

Anke Stelling: Der beste Moment

Vorschau

Autorinnen und Autoren

Amadou KorbinianSow, geb. 1992, Rechtswissenschaftler, Postdoktorand an der DFG Kolleg-Forschungsgruppe »Reflexive Globalisation and the Law« an der Humboldt Universität zu Berlin. Promotion 2025 mit der Arbeit Hermann Kantorowicz’ Kampf um die Rechtswissenschaft.

TimonBeyes, geb. 1973, Professor am Institut für Soziologie und Kulturorganisation der Leuphana Universität Lüneburg. 2024 erschien Organizing Color. Toward a Chromatics of the Social. [email protected]

OliverLepsius, geb. 1964, Professor für Öffentliches Recht und Verfassungstheorie an der Universität Münster. 2016 erschien Relationen: Plädoyer für eine bessere Rechtswissenschaft, 2023 Karl Loewenstein – Des Lebens Überfluß. Erinnerungen eines ausgewanderten Juristen (Hrsg. zus. m. Robert Chr. van Ooyen u. Frank Schale). [email protected]

MoritzRudolph, geb. 1989, Redakteur des Philosophie Magazin. 2025 erschien Einheit und Zerfall. Internationale Politik in der älteren Kritischen Theorie. [email protected]

TobiasJanz, geb. 1974, Professor für Musikwissenschaft an der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Mitherausgeber von Musik & Ästhetik. 2019 erschien Decentering Musical Modernity (Hrsg. zus. m. Chien-Chang Yang). [email protected]

SuzanneSchneider, Deputy Director am Brooklyn Institute for Social Research. 2025 erschien The Apocalypse and the End of History: Modern Jihad and the Crisis of Liberalism. – Der Originalbeitrag erschien in der New York Review of Books vom 23. Oktober 2025 unter dem Titel From the Cesspool to the Mainstream.

EliasKreuzmair, geb. 1986, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Deutsche Philologie der Universität Greifswald, Leitung des DFG-Projekts »Lesen schreiben«. 2022 erschien Feeds, Tweets & Timelines. Schreibweisen der Gegenwart in Sozialen Medien (Hrsg. zusammen mit Magdalena Pflock u. Eckhard Schumacher). eliaskreuzmair.de

MichelSteinfeld, geb. 1992, Religionsphilosoph, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg. [email protected]

Hans PeterBull, geb. 1936, Professor em., ehemaliger Innenminister Schleswig-Holsteins, ehemaliger Bundesbeauftragter für Datenschutz. 2023 erschien Demokratie und Rechtsstaat in der Diskussion.

SusanneNeuffer, geb. 1951, Autorin. 2019 erschien Im Schuppen ein Mann, 2022 Sandstein. Zwei Novellen.

AnkeStelling, geb. 1971, freie Schriftstellerin. 2018 erschien der Roman Schäfchen im Trockenen, 2020 die Erzählungen Grundlagenforschung. https://www.ankestelling.de

DOI 10.21706/mr-79-12-3

Zu diesem Heft

»In der Demokratie», stellt Oliver Lepsius nüchtern fest, »ist als Leistung eines politischen Systems nicht mehr zu erwarten als ein Kompromiss.« Was zunächst wie die Klage über einen bedauerlichen Makel klingt, ist in Wahrheit ein Loblied auf die schwierige Kunst des gegenseitigen Nachgebens beim Versuch, die eigenen Interessen und Vorstellungen politisch durchzusetzen. Schwierig ist diese Kunst schon deshalb, weil sie die Bereitschaft voraussetzt, sich damit abzufinden, dass das stets nur annäherungsweise gelingen kann.

Nun können die Parteien im Wahlkampf aber nicht mit Kompromissangeboten punkten, sondern müssen Maximalforderungen formulieren. Kein Wunder, dass das Nachgeben, zu dem sie die Realitäten des politischen Betriebs anschließend unweigerlich zwingen, im öffentlichen Diskurs in aller Regel als Prinzipienlosigkeit verbucht wird. Lepsius hingegen plädiert energisch dafür, dass wir es hier mit einer zentralen demokratischen Tugend zu tun haben. Schließlich sind Mehrheiten ohne Nachgeben nur in den seltensten Fällen zu haben, Kompromisse sind also letztlich »die Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des politischen Systems«.

Auf europäischer Ebene, wo die unterschiedlichen Interessen souveräner Staaten aufeinanderstoßen, ist diese Handlungsfähigkeit noch einmal schwerer herzustellen. Aus diesem Grund wird hier gern für mehr Zentralisierung und Vereinheitlichung geworben: Superstaat statt Staatenbund. Moritz Rudolph hält das für keine gute Idee. Er erinnert an Gottfried Wilhelm Leibniz, der sich vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Dreißigjährigen Krieges ausdrücklich für partikulare Politik einsetzte. Was Leibniz für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation empfahl, würde nach Moritz auch der Europäischen Union gut tun: eine programmatisch betriebene »Streuung der Macht«, ihre »Verteilung auf möglichst viele Entfaltungsräume«.

CD /EK

Beiträge

DOI 10.21706/mr-79-12-5

Amadou Korbinian Sow

Clarence Thomas

Porträt eines schwarzen Nationalisten als Verfassungsrichter

Der texanische Immobilieninvestor Harlan Crow sammelt NS-Memorabilia. Nur ist er kein einfacher Sammler vom Schlage deutscher Kryptofaschisten, die sogar den alten SS-Dolch ihres Großvaters inbrünstig hüten. Crows Kollektion tut sich vielmehr dadurch hervor, dass sie zwei Malereien angeblich von Hitlers eigener Hand birgt. Mehr noch: Diese Malereien versteckte Crow nicht etwa in einem Genfer Zollfreilager oder dergleichen. Vielmehr hängte er sie gut sichtbar in seinem Zuhause in Dallas auf, so dass jeder Besucher in ihren zweifelhaften ästhetischen Genuss kommen konnte.

Crow, dessen Vater vom Forbes Magazine einmal als größter Vermieter der USA bezeichnet wurde, spendet Millionen an die Republican Party und ihr Vorfeld. Seit Jahrzehnten pflegt Crow enge Beziehungen zu dem Richter am US Supreme Court Clarence Thomas. Man mag sich ausmalen, wie Thomas unter den Werken des zwei Mal von der Wiener Kunstakademie abgelehnten »Führers« von Crow empfangen wurde. Immer wieder gewährte Crow auch Thomas finanzielle Zuwendungen und großzügige Gefälligkeiten, die jener wiederum zunächst verheimlichte. Darunter waren Flugreisen in Crows Privatjet, Jacht-Cruises, luxuriöse Urlaubsaufenthalte und anderes.

Dass Crow den erzkonservativen Richter Thomas umsorgt wie ein patronus der römischen Antike seinen Klienten, ist in der oligarchischen Logik des politischen Systems der Vereinigten Staaten nur folgerichtig. Seit vierunddreißig Jahren urteilt Clarence Thomas bereits am Supreme Court. In drei Jahren wird er der am längsten amtierende Supreme-Court-Richter der US-amerikanischen Geschichte sein. Er gilt als Protagonist der rechten Wende des Obersten Gerichts, war wesentlicher Architekt von Urteilen, die eine Stärkung des Rechts zum Waffenbesitz bewirkten (NYSRPA v. Bruen), religiöse Vereinigungen im öffentlichen Raum stärkten (Good News Club v. Milford Central School) und bereitete mit seinen Sondervoten in vorangegangenen Entscheidungen das Ende des föderalen Abtreibungsschutzes vor (Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization).

Thomas’ Einfluss reicht weit über die Judikative hinaus. In der ersten Trump-Regierung waren über zwanzig seiner ehemaligen clerks als politische Beamte angestellt. Zugleich ist er erst der zweite afroamerikanische Richter am Supreme Court. Ein Leichtes wäre es nun, Thomas als »Onkel Tom« erscheinen zu lassen, als unterwürfigen Schwarzen, der sich willfährig dem rassistischen System fügt und den reiche Weiße mit fragwürdigen politischen Vorstellungen wie Harlan Crow insoweit zu Recht hegen.

Doch diese Deutung greift zu kurz. In Wirklichkeit hat Thomas ein ganz anderes, nämlich affirmatives Verhältnis zu seiner afroamerikanischen Identität. Er ist, was US-Amerikaner einen black nationalist nennen, jemand der glaubt, »Rasse« sei der Dreh- und Angelpunkt der Welt und Schwarzsein zentrales Strukturprinzip des eigenen Selbstverständnisses.1 Diesem ideologischen Strukturprinzip ist Thomas’ gesamtes Denken verpflichtet und selbstredend auch die Richtertätigkeit. Wer Hoffnung setzt in das emanzipatorische Potenzial einer Ausrichtung des Rechts auf race, wie es heutzutage öfter geschieht, sollte Thomas’ Beispiel umsichtig studieren.

Ohnehin: Die Frage, wo Verfassungsrichterinnen ideologisch stehen und was das bedeutet, gewinnt an Relevanz, je stärker die Gerichte selbst zum Schauplatz polarisierter politischer Konflikte werden – ein Prozess, der auch in Deutschland längst begonnen hat. Die verpatzte Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf an das Bundesverfassungsgericht hat offengelegt, wie sehr die öffentliche Wahrnehmung der Richterwahl von Zuschreibungen, Haltungen und Identitätslogiken geprägt ist. Der Blick in die USA gleicht hier dem auf einen Schattenriss unserer eigenen Zukunft, der uns undeutlich, aber unübersehbar warnt.

»Clarence X«

Clarence Thomas stammt aus dem ländlichen Georgia, aus einem Umfeld, in dem Gullah gesprochen wurde – eine Kreolsprache, die sich auf den Plantagen des Südens unter den Sklaven entwickelte und westafrikanische Sprachen mit dem Englischen vermengt. Wegen seines besonders dunklen Hauttons und seines Gullah-Akzents im Englischen hänselten ihn andere Schwarze. Noch innerhalb der afroamerikanischen Community selbst wuchs Thomas so auf eine Weise als Außenseiter auf. Während seines Studiums in den späten Sechzigern – gewissermaßen zum ersten Mal unter Weißen – wurde Thomas nach eigenem Bekunden ein black radical.2 Er hängte ein Foto des radikalen Bürgerrechtlers Malcolm X in seinem Zimmer im Studentenwohnheim an die Wand, organisierte Proteste der schwarzen Studierenden gegen diskriminierende Praktiken der Universität und nahm an Demonstrationen gegen den Vietnamkrieg teil. Die von Thomas gegründete Black Student Union der Universität forderte in ihrem Elf-Punkte-Manifest Schwarze dazu auf, unter sich zu bleiben – insbesondere, was die Partnerwahl betreffe. »The Black man’s woman is the most beautiful of all women. […] The Black man wants the right to perpetuate his race. […] The Black man does not want or need the white woman.«3 Rassenmischung war Thomas, der 1986 seine zweite Frau, eine Weiße, kennenlernen sollte, ein Anathema. Ein solcher black nationalism bedeutete zu dieser Zeit, die Rassentrennung zu vertreten. Man war gegen Integration und stellte der Idee einer Gemeinschaft der races ein Ideal schwarzer Autarkie entgegen. Der afroamerikanische Mensch – idealiter Mann – sollte selbstgenügsam sich unabhängig machen von den Versprechungen der weißen Welt, die in ihm letztlich nur Schwäche hervorrufen würden.

Thomas’ Sohn, den er 1973 mit seiner ersten, schwarzen Frau Kathy bekam, nannte er Jamal. »You know where my head was when I named that child«, kommentierte Thomas rückblickend.4 Deutschen Ohren entgeht die Konnotation des Namens und dessen soziale Symbolik. Die Sklavenhalter der USA nahmen den geraubten Afrikanern ihre Identität. Kaum ein Nachfahre von Sklaven in der westlichen Hemisphäre weiß heute, aus welchem Eck Afrikas seine Vorfahren kamen. Stattdessen tragen sie englische Namen – eine Tatsache, an die wir uns gewöhnt haben, weshalb wir ihre Eigentümlichkeit nicht mehr wahrnehmen. In der afroamerikanischen Black-Power-Bewegung der 1960er Jahre entstand aber ein starkes Bewusstsein dieser Anonymisierung als Kulturraub, der den Raub schwarzer Körper begleitete. Radikale Afroamerikaner legten in dieser Zeit ihre »slave names« ab, das berühmteste Beispiel unter ihnen ist sicher der von Thomas verehrte Malcolm X, der »X« ab 1950 an die Stelle seines Geburtsnamens »Little« setzte.5

Diese Suche der Diaspora nach Identität mündete schließlich in einer neuen, vermeintlich selbstbestimmten Namenspraxis, in der sich Afroamerikaner arabische Namen gaben, weil die Konversion zum Islam in den 1960er Jahren, nicht zuletzt durch die Bürgerrechtsaktivitäten der religiös-politischen Bewegung Nation of Islam, zu einem Marker afroamerikanischer Kultur wurde. Eine Ironie, bedenkt man die lange Geschichte der Versklavung von Afrikanern durch Araber. Unter den Afroamerikanern, die dieser Praxis folgten, fanden sich etwa Cassius Clay, der sich Muhammad Ali taufte, sowie Malcolm X selbst, der seinen Namen (erneut) zu Malik el-Shabazz änderte. »Jamal« ist vor diesem Kontext gelesen weit mehr als eine bloße Namenswahl. Es war ein Bekenntnis zu einem spezifischen Verständnis von Schwarzsein, eine Affirmation afroamerikanischer Identität, eine Hinwendung zu (imaginierten) Wurzeln.

Damaskuserlebnis

In der zweiten Hälfte der siebziger Jahre wurde Thomas vom progressiven Radikalen zum republikanischen. Sein Damaskuserlebnis hatte er, als er die Schriften des rechtslibertären afroamerikanischen Denkers Thomas Sowell las. Sowell, eine Zentralfigur der konservativen Renaissance der Achtziger, leugnete die Existenz von strukturellem Rassismus in Amerika. Nicht die gesellschaftliche Stellung und die institutionellen Arrangements der Vereinigten Staaten brächten Afroamerikaner in marginalisierte Positionen, sondern schlicht ihre eigenen individuellen Entscheidungen. Staatliche Umverteilung und Affirmative-Action-Programme schwächten das Individuum, das in einer ungebändigten Marktwirtschaft für sich selbst und das eigene Fortkommen die alleinige Verantwortung trage.6

Thomas verwandelte sich also in einen Konservativen, wählte 1976 Gerald Ford und arbeitete ab 1981 für Ronald Reagan. 1987 heiratete er Virginia »Ginni« Lamp, die aus einem rechtskonservativen aktivistischen Elternhaus stammt und in den letzten Jahren zweifelhafte Berühmtheit wegen ihrer Unterstützung des sogenannten Sturms auf das Kapitol am 6. Januar 2021 erlangt hat.7

Der Fehler wäre, nun zu denken, diese Konversion Thomas’ in den Siebzigern wäre auch eine Abkehr vom black nationalism gewesen. Das Gegenteil ist der Fall. Auch der radikale Konservatismus Thomas’ speist sich aus dessen schwarzem Nationalismus. Noch bis weit in die 1980er Jahre hinein lobte er Malcolm X.8 1983 bezeichnete Thomas den antisemitischen und schwarzen radikalen Führer der Nation of Islam Louis Farrakhan als einen »man I have admired for more than a decade«.9 Nur fünf Jahre bevor der Senat ihn an das Höchste Gericht wählte, bekundete Thomas, nie am »Altar der Integration gebetet« zu haben.10Als George Bush Thomas zum Supreme Court nominierte, hörte der Justizausschuss des Senats Thomas’ ehemalige Mitarbeiterin Anita Hill an. Sie warf Thomas sexuelle Belästigung vor. Der empörte Thomas bezeichnete die Anhörung öffentlich als »high-tech lynching for uppity blacks that in any way deign to think for themselves«.11 Gewählt wurde er trotzdem. In seinen Urteilen und Sondervoten zitiert Thomas bis heute die großen Denker der afroamerikanischen Geistestradition wie W. E. B. Du Bois und Frederick Douglass.

Hierin offenbar sich ein Denkstrang, der die bislang vor allem progressiv verstandenen US-amerikanischen Black-Power-Bewegungen der siebziger und achtziger Jahre mit dem rechtslibertären Geist der Reagan-Regierung und dem radikalen Konservatismus verbindet. Der in Deutschland weit weniger als sein Gegenspieler Du Bois bekannte Bürgerrechtler Booker T. Washington beispielsweise war einer der frühen Exponenten dieses schwarzen Konservatismus. Washington, 1856 in Virginia als Sklave ohne Nachnamen und ohne genaues Geburtsdatum geboren, da beides für Sklaven überflüssig war, vertrat zu Zeiten des schärfsten Rassismus in den USA um 1900 den sogenannten Akkomodationismus. Afroamerikaner sollten ihre politischen Forderungen hintanstellen, stattdessen durch harte Arbeit, Moral und wirtschaftliche Selbständigkeit zeigen, dass sie »würdig« seien, die Gleichberechtigung zu erhalten.12

Diese Genealogie lässt sich fortschreiben. Selbst grundsätzlich fortschrittlich Gesinnte und heute gern referenzierte Figuren wie Marcus Garvey oder der frühe Malcolm X standen für schwarzes Patriarchat, brachiales Auftreten und zwielichtige Allianzen. Garvey traf 1922 einen Führer des Ku-Klux-Klan, lobte dessen Ehrlichkeit in der Rassefrage und betonte, dass weißer und schwarzer Separatismus dasselbe Ziel anstrebten. Vierzig Jahre später machte Malcolm X gemeinsame Sache mit der American Nazi Party – die Nazis besuchten eine Kundgebung der Nation of Islam volluniformiert und beflaggt, der Parteivorsitzende spendete symbolische zwanzig Dollar als Unterstützung für das gemeinsame Ziel der Rassentrennung.

Dahinter lauert im Verborgenen eine Strukturähnlichkeit von weißem und schwarzem Nationalismus. Beide behandeln auf der Basis einer identitären Logik race als unveränderlichen Faktor der Realität, der »Schwarze« und »Weiße« auf eine Weise trennt, die unüberwindbar erscheint. Beide kritisieren den Liberalismus, die staatliche Wohlfahrt und schwindende Mannhaftigkeit als Quellen des Übels.

Im Einklang mit diesem Denken ontologisiert Clarence Thomas »Rasse«. Dass es »Rassen« gibt und also auch Rassismus, ist für ihn eine unveränderliche Tatsache menschlicher Existenz. Thomas mystifiziert Rassismus. Dessen Wurzeln sind für ihn komplex und unergründlich. Die Unmöglichkeit einer Genealogie des Rassismus lässt uns in Thomas’ Konzeption vor ihm erstarren. Thomas glaubt nicht, dass rassistische Diskriminierung jemals verschwinden kann. Hierin hebt er sich deutlich ab von der Art, wie der Mainstream des US-Konservatismus, dem er üblicherweise zugerechnet wird, über race nachdenkt. Wenn Thomas den großen Abolitionisten Frederick Douglass zitierend (»Do nothing with us!«13) die explizite Anknüpfung an race seitens des Staates geißelt, egal ob sie positiv oder negativ ist,14 steckt dahinter nur oberflächlich der Wunsch nach Farbenblindheit. Nicht diese konservative Position ist es, der Thomas folgt – auch wenn er gelegentlich ihre Rhetorik verwendet. Es handelt sich vielmehr um ihr glattes Gegenteil: die identitäre Festschreibung von race und mit ihr eine Antipolitik, die aufgibt angesichts der unveränderlichen Wirklichkeit von race.

Am Supreme Court

Diese Haltung lässt sich an Thomas’ Urteilen ablesen. Er beurteilt Fälle, wie er es tut, nicht obwohl, sondern weil er ein black nationalist ist. Selbst in Fällen, in denen race keine offensichtliche Rolle spielt, bringt Thomas sie auf. In Citizens United v. FEC beispielsweise entschied der Supreme Court 2010 über die Grenzen privater Wahlkampffinanzierung. Er legte das Recht zur freien Meinungsäußerung – der Erste Zusatzartikel zur US-Verfassung – dergestalt aus, dass es einer Einschränkung der Wahlkampffinanzierung durch Unternehmen entgegenstehe. Konservative begrüßten die kontroverse Entscheidung als Befreiung der Meinungsfreiheit von ihren Ketten. In seinem abweichenden Sondervotum berief sich der linksliberale Richter John Paul Stevens gegen die Entscheidung des Gerichts auf eine amerikanische Tradition der Wahlkampffinanzierungsbegrenzung. Ihr Grundstein sei der Tillman Act von 1907, das erste Gesetz in den Staaten, das Geldspenden von Unternehmen und Banken an Kandidaten für Bundesämter verbot. Der Namenspatron des Gesetzes war der white supremacist Senator Benjamin Tillman aus South Carolina, der Lynchmorde an Schwarzen im Senat verteidigte und sich damit brüstete, während der Rassenunruhen in seinem Bundesstaat 1876 als Anführer einer weißen Miliz Afroamerikaner massakriert zu haben.

Kurz nach dem Citizens United-Urteil schrieb Thomas in einer Entscheidung zu Waffenbesitz darüber, dass eine extensive Auslegung des Zweiten Zusatzartikels zur Verfassung – der Waffenbesitz – afroamerikanische Selbstverteidigung ermögliche. In der Tat: Es gibt eine lange schwarze Tradition des Waffenbesitzes in den USA, die sich aus der bedrängten Situation der von der Staatsmacht im Stich gelassenen Afroamerikaner in der Jim-Crow-Ära speist.15 Später, 1967, waren es die radikalen Black Panther in Kalifornien, die auf ihr Second Amendment pochten, während ein konservativer Gouverneur von Kalifornien namens Ronald Reagan den Waffenbesitz zu regulieren suchte. In seiner concurring opinion hob Thomas nun explizit Tillman zur Illustration dieser Notwendigkeit hervor und erwähnte, obwohl der Fall damit unmittelbar nichts zu tun hatte, zynisch den Tillman Act: »Tillman’s contributions to campaign finance law have been discussed in our recent cases on that subject.«16Thomas’ auf den ersten Blick schlicht republikanische Position zur extensiven Auslegung des Zweiten Zusatzartikels entpuppt sich bei genauerem Hinsehen ebenfalls als black nationalist.

Vor diesem Hintergrund ist es nur konsequent, dass Thomas in Fällen, in denen race ein greifbarer Faktor ist, seinen black nationalism sogar exponiert. So etwa in Parents Involved in Community Schools v. Seattle School District No. 1 (2007). Der Supreme Court entschied, dass race prinzipiell kein legitimes Differenzierungsmerkmal bei der Zuweisung von Schülern an Schulen sei. Thomas verwahrte sich in seiner opinion spezifisch gegen die von Unterstützern der Zuweisungen vorgebrachte Begründungslinie, es helfe schwarzen Schülern doch beim Lernen, neben weißen Schülern zu sitzen. Um das zu entkräften, führte Thomas – seinen intellektuellen Leitstern Sowell zitierend – die sogenannten historically black colleges and universities an, also Hochschulen, die nach der Abschaffung der Sklaverei zur Bildung schwarzer Akademiker gegründet worden waren. Der Erfolg solcher Unternehmungen, so muss man Thomas deuten, zeige wohl die Vergeblichkeit von Social Engineering durch »forced racial mixing«. Rassenmischung, so Thomas’ »is not necessary to black achievement.«

Der ähnlich gelagerte Fall Johnson v. California (2005) betraf die Rechtmäßigkeit der in den Gefängnissen der USA noch immer praktizierten Segregation der Häftlinge nach ihrer »Rasse«. Thomas sah darin kein Problem. Die Aufteilung befand er für »neutral«, sie sei mit keiner Diskriminierung verbunden. Sie entspreche schlicht der Realität der Rasse und gewähre Stabilität. Race dient als Vorbedingung für staatliches Handeln. Das sind dieselben Argumente wie bei der Begründung für die formelle Rassentrennung in den USA zwischen den 1890er und 1960er Jahren.

Eng damit zusammen hängt Virginia v. Black (2003). Der Supreme Court hatte zu entscheiden, ob das »cross burning« von der Meinungsfreiheit umfasst sei oder als Bedrohung nach der sogenannten True-threat-Doktrin aus ihrem Schutzbereich herausfalle. Das Anzünden von Kreuzen wird seit Beginn des 20. Jahrhunderts mit dem Ku-Klux-Klan in Verbindung gebracht. Der terroristische Geheimbund setzte diese Praxis ein, um schwarze Amerikaner und andere marginalisierte Gruppen einzuschüchtern und zu bedrohen. Im Bundesstaat Virginia gab es ein Gesetz, welches das öffentliche Verbrennen von Kreuzen unter Strafe stellte, wenn es »mit der Absicht geschieht, eine Person oder Gruppe einzuschüchtern«. Das Gesetz enthielt die Beweisregel, dass bereits die Tatsache der Verbrennung eines Kreuzes als Absicht der Einschüchterung gilt. Das Gericht entschied, dass der Staat zwar das Verbrennen von Kreuzen unter Strafe stellen könne. Die weitgehende Beweisregel hingegen sei verfassungswidrig. Man dürfe nicht einfach unterstellen, dass jede Kreuzverbrennung Einschüchterungsabsicht enthielte – das müsse im Einzelfall nachgewiesen werden. Eine Kreuzverbrennung kann demnach geschützt sein, solange sie neutral ist und keine konkrete Drohabsicht vorliegt. Die moderat konservative weiße Richterin Sandra Day O’Connor begründete die mögliche Neutralität dieser Praxis mit ihrem Vorkommen im Schottland des 14. Jahrhunderts und in Walter Scotts Gedicht The Lady of the Lake von 1810 (»And while the Fiery Cross glanced like a meteor, round«). Thomas schrieb einen – eminent lesenswerten – dissent. In ihm schöpfte er tief aus dem Erfahrungsschatz der afroamerikanischen Geschichte, um zu argumentieren, dass cross burning immer eine Terrorbotschaft und nie freie Rede sei. Thomas warf den anderen Richtern in seinem dissent vor, dass sie als Weiße die wirkliche Bedeutung des brennenden Kreuzes niemals begreifen können. »In every culture, certain things acquire meaning well beyond what outsiders can comprehend.« Nur wer innerhalb des schwarzen Seins existiert, kein »outsider