MERKUR 4/2023 -  - E-Book

MERKUR 4/2023 E-Book

0,0
9,99 €

oder
-100%
Sammeln Sie Punkte in unserem Gutscheinprogramm und kaufen Sie E-Books und Hörbücher mit bis zu 100% Rabatt.

Mehr erfahren.
Beschreibung

Claudia Gatzka analysiert die Mängel der gängigen Rechtsextremismus-Theorie. Die Dichterin Monika Rinck sieht sich mit Gedichten eines Bots konfrontiert, der ihr eigenes Werk auf manchmal durchaus unheimliche Art imitiert. Moritz Rudolph rät, es angesichts der Krisen der Gegenwart mit einer Politik der Freundschaft zu versuchen. Das Heft gibt es auch günstig im >> MERKUR-Probeabo - auch >> Probeabo, online Im Aufmacher fragt Claudia Gatzka, ob die Rechtsextremismus-Theorie, die Nationalismus am Rand der Gesellschaft verortet, nicht der Einsicht im Weg steht, dass er in deren Mitte ebenso existiert. Die Dichterin Monika Rinck sieht sich mit Gedichten eines Bots konfrontiert, der ihr eigenes Werk auf manchmal durchaus unheimliche Art imitiert. Carl Schmitts Theorie des Politischen mit ihrer Fixierung auf Feindschaft ist gerade wieder en vogue – Moritz Rudolph skizziert einen Gegenentwurf der politischen Freundschaft. In seinem neuen Buch "Der arbeitende Souverän" nimmt Axel Honneth das Verhältnis von Zusammenhängen der Arbeit und demokratischer Willensbildung in den Blick – und erklärt dabei auch, warum das bedingungslose Grundeinkommen keine Lösung für die existierenden Probleme ist. Fara Dabhoiwala hat die Autobiografie des indischen Wirtschaftsintellektuellen Amartya Sen gelesen. Für Bernhard Dotzlers Geschmack macht Geert Lovink in seinem neuesten Internet-Plattform-kritischen Buch zu viele halbe Sachen. Über die Diskussionen, die Russlands Krieg gegen die Ukraine bei den Vertreterinnen und Vertretern der Osteuropageschichte ausgelöst hat, informiert Andreas Hilger. Werner Krauß beobachtet Auswirkungen des Klimawandels vor Ort, nämlich in einem norddeutschen Dorf namens Büppel. Georg Vobruba skizziert die wesentlichen Züge des Verschwörungsdenkens. In David Gugerlis Schlusskolumne geht es um das, was verschwinden soll, aber nicht will.

Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:

EPUB

Veröffentlichungsjahr: 2023

Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Gegründet 1947 als Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken

Der Merkur ist eine Kulturzeitschrift, wobei der Begriff der Kultur in denkbar weitem Sinne zu verstehen ist. Er erscheint monatlich und wendet sich an ein anspruchsvolles und neugieriges Publikum, das an der bloßen Bestätigung der eigenen Ansichten nicht interessiert ist. Mit kenntnisreichen und pointierten Essays, Kommentaren und Rezensionen hält der Merkur gleichermaßen Distanz zum Feuilleton wie zu Fachzeitschriften. Die Unterzeile »Deutsche Zeitschrift für europäisches Denken« formulierte bei der Gründung im Jahr 1947 das Bekenntnis zu einer weltanschaulich unabhängigen Form von Publizistik, die über kulturelle und nationale Grenzen hinweg alle intellektuell relevanten Debatten ihrer Zeit aufnehmen wollte. Auch wenn der Horizont für ein solches Unternehmen sich mittlerweile deutlich erweitert hat, trifft das noch immer den Kern des Selbstverständnisses der Zeitschrift.

Heft 887, April 2023, 77. Jahrgang

Herausgegeben von ChristianDemand und EkkehardKnörer

Gegründet 1947 von Hans Paeschke und Joachim Moras

Herausgeber 1979–1983 Hans Schwab-Felisch1984–2011 Karl Heinz Bohrer1991–2011 Kurt Scheel

Lektorat / Büro: Ina Andrae

Redaktionsanschrift: Mommsenstr. 27, 10629 Berlin

Telefon: (030) 32 70 94 14 Fax: (030) 32 70 94 15

Website: www.merkur-zeitschrift.de

E-Mail: [email protected]

Der Merkur wird unterstützt von der Ernst H. Klett Stiftung Merkur.

Partner von Eurozine, www.eurozine.com

Verlag und Copyright: © J. G. Cotta’sche Buchhandlung Nachfolger GmbH, Postfach 106 016, 70049 Stuttgart, Tel. (0711) 66 72-0, www.klett-cotta.de · Geschäftsführer: Dr. Andreas Falkinger, Philipp Haußmann, Tom Kraushaar. · Leiter Zeitschriften: Thomas Kleffner, [email protected] · Media-Daten: www.merkur-zeitschrift.de/media · Manuskripte: Für unverlangt und ohne Rückporto eingesandte Manuskripte kann keine Gewähr übernommen werden. · Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 2. März 2023 · Gestaltung: Erik Stein · Satz und E-Book-Umsetzung: Dörlemann-Satz GmbH & Co. KG, Lemförde

Bezugsbedingungen: Der Merkur erscheint monatlich. Preis 15 €; im Abonnement jährlich 152 € / 176 sFr; für Studenten gegen Vorlage einer Bescheinigung 96 € / 114 sFr; alle Preise jeweils zzgl. Versandkosten. · Die elektronische Version dieser Zeitschrift mit der Möglichkeit zum Download von Artikeln und Heften finden Sie unter www.volltext.merkur-zeitschrift.de. Der Preis für das elektronische Abonnement (E-Only) beträgt 152 € / 176 sFr; für Studenten und Postdocs gegen Vorlage einer Bescheinigung 48 €; für Privatkunden, die gleichzeitig die gedruckte Version im Abonnement beziehen, 26 € / 36 sFr. Im jeweiligen Preis der elektronischen Abonnements ist der Zugriff auf sämtliche älteren digitalisierten Jahrgänge enthalten. Preise für Bibliotheken und Institutionen auf Anfrage. Alle genannten Preise enthalten die zum Zeitpunkt des Kaufs gültige Mehrwertsteuer. In Drittländern jenseits der Schweiz (und außerhalb der EU) gelten die angegebenen Preise netto. · Die Mindestbezugsdauer beträgt ein Jahr. Erfolgt keine Abbestellung spätestens vier Wochen vor Ende des Bezugszeitraumes, verlängert sich das Abonnement auf unbestimmte Zeit; dieses kann sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Es gelten unsere allgemeinen Bezugsbedingungen für Zeitschriftenabonnements (ABBs).

Abonnementverwaltung (falls vorhanden, bitte Ihre Kundennummer angeben): Leserservice Verlag Klett-Cotta, Postfach 13 63, 82034 Deisenhofen, Telefon (0 89) 8 58 53-868, Fax (0 89) 8 58 53-6 28 68. E-Mail: [email protected]

(D) 15 €  (A) 15,80 €  (CH) 18 SFr

ISSN Print 0026-0096 / ISSN Online 2510-4179     www.merkur-zeitschrift.de

ISBN 978-3-608-12171-1

Inhalt

Zu diesem Heft

BEITRÄGE

Florian Meinel: Neutrale Politik?

Über eine Theorie des kommunikativen Regierungshandelns

Benno Zabel: Erinnerungspolitik und Menschenrechte

Mischa Suter: Koloniale Währungen: Medium der Macht

Guido Graf: Silos systematisch aufbrechen

Gespräch über Friedrich Kittler

KRITIK

Markus Steinmayr: Exodus

The New Institute in Hamburg

Konstantin Petry: Überlegungen zu Tschernobyl

MARGINALIEN

Sibylle Severus: Ahornböden und Fichtendecken

Deyan Sudjic: Neom, die Wüstendystopie

Jens Soentgen: Abschied vom Feuer?

Bernhard Schindlbeck: »Wenn der Selbstmord erlaubt ist …«

David Gugerli: Flache Berge

Vorschau

FlorianMeinel, geb. 1981, Professor am Institut für Grundlagen des Rechts der Universität Göttingen. 2019 erschien Selbstorganisation des parlamentarischen Regierungssystems. [email protected]

BennoZabel, geb. 1969, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Goethe-Universität Frankfurt am Main. 2021 erschien Politik im Rechtsstaat (Hrsg. zus. m. Christian Schmidt). [email protected]

MischaSuter, geb.1977, SNF Eccellenza Professorial Fellow am Geneva Graduate Institute of International and Development Studies. 2016 erschien Rechtstrieb. Schulden und Vollstreckung im liberalen Kapitalismus 1800–1900. – Der Beitrag wird im Herbst 2023 in dem im Rahmen des DFG-Netzwerks »Doing Debt« entstandenen Sammelband Schulden machen: Praktiken der Staatsverschuldung im langen 20. Jahrhundert erscheinen (Hrsg. v. Stefanie Middendorf, Laura Rischbieter, Jan Logemann). [email protected]

GuidoGraf, geb. 1966, Senior Researcher am Institut für Literarisches Schreiben und Literaturwissenschaft an der Universität Hildesheim. 2021 erschien Theorien der Literatur, 2022 Von Satz zu Satz (zus. m. Annette Pehnt).

MarkusSteinmayr, geb. 1968, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Germanistik der Universität Duisburg-Essen. 2006 erschien Menschenwissen. Zur Poetik des religiösen Menschen im 17. und 18. Jahrhundert. [email protected]

KonstantinPetry, geb. 1997, Student. [email protected]

SibylleSeverus, geb. 1937, Schriftstellerin. 2015 erschienen der Roman Nauenfahrt und die Erzählungen Die Große Kunst. [email protected]

DeyanSudjic, geb. 1952, Publizist zu den Themen Architektur und Design, bis 2020 Direktor des Design Museum London. – Der Text ist im Original unter dem Titel Welcome to Neom, Saudi-Arabia’s desert dystopia in the making in der Ausgabe März 2023 von Prospect erschienen.

JensSoentgen, geb. 1967, Philosoph und Chemiker. Leiter des Wissenschaftszentrums Umwelt der Universität Augsburg. 2021 erschien Pakt mit dem Feuer. Philosophie eines weltverändernden Bundes; 2022 Staub. Alles über fast nichts. [email protected]

BernhardSchindlbeck, geb. 1954, Studiendirektor i.R. [email protected]

DavidGugerli, geb. 1961, seit 1997 Professor für Technikgeschichte an der ETH Zürich.

Zu diesem Heft

DOI 10.21706/mr-77-4-3

Der Merkur ist eine Kulturzeitschrift, wobei der Begriff der Kultur in denkbar weitem Sinne zu verstehen ist. So steht es auf Umschlagseite zwei, und dies ist eines der Hefte, in denen das »denkbar Weite« ganz besonders anschaulich wird. Wenn es im vorderen Teil in drei Essays und einem Gespräch um Fragen wie die folgenden geht: Wie sinnvoll ist, verfassungsrechtlich gesehen, der Ruf nach Neutralität in der Politik? Was spricht dafür, kollektives Erinnern völkerrechtlich in den Status der Menschenrechte zu erheben? Welcher Art waren die Schuldbeziehungen, die sich zwischen Kolonialstaat und Kolonisierten in kolonialen Währungen ausdrückten? Wie lässt sich das die Brücke vom Analogen ins Digitale spannende Werk des 2011 verstorbenen Medienwissenschaftlers Friedrich Kittler archivieren?

Im Weiteren dann ein Porträt und der Versuch der Einschätzung der vom Hamburger Reeder Erck Rickmers gegründeten und finanzierten privaten Forschungseinrichtung »The New Institute«, eine Auseinandersetzung mit Tschernobyl in der Literatur, eine Erzählung über den Geigenbau, Informationen zur Planstadt Neom in Saudi-Arabien, ein Essay zur Rolle des Feuers in der Kultur nicht nur der Gegenwart, eine philosophische Erörterung der Frage, ob der Selbstmord erlaubt sein kann. Zum Schluss noch eine kurze Geschichte der Alpen-Kartografie.

So wie sich manchmal zum Erstaunen der Herausgeber Zusammenhänge und Schwerpunkte wie von selbst finden, ergeben sie sich bei anderen Gelegenheiten wieder nicht. Dann steht man, ebenfalls staunend, vor einem Spektrum der Gegenstände, Töne, Detaillierungen, Abstraktionen, Herangehensweisen, das so breit und so vielfältig ist, dass als Gemeinsames nur bleibt: Sie sind so klug und kenntnisreich oder auch so unterhaltsam und herausfordernd, dass wir sie unserer Leserschaft nicht vorenthalten können.

CD / EK

Beiträge

DOI 10.21706/mr-77-4-5

Florian Meinel

Neutrale Politik?

Über eine Theorie des kommunikativen Regierungshandelns

Vor dem Strukturwandel (Teil I und II)

Die Bundesrepublik hatte im Abstand von sechs Jahrzehnten zweimal mit einem »Strukturwandel« ihrer Öffentlichkeit zu tun. So jedenfalls Jürgen Habermas in zwei ungleichen Texten von 1962 und 2022. Sein klassisches Frühwerk traf die Lage, weil es der liberal-konservativen Rekonstruktion einer freien Zeitungs-, Medien-, Parlaments- und Regierungsöffentlichkeit in der jungen Bundesrepublik ihre nur scheinbare Offenheit vorhielt (in Wirklichkeit ist Macht, so Habermas, im refeudalisierten Sozialstaat immer schon verteilt, bevor öffentlich gesprochen wird), weil es aber gleichzeitig gegenüber der marxistischen Kritik an der Öffentlichkeit darauf bestand, dass Rede und Sprache nicht nur Teil des Überbaus, sondern Basis vernünftiger und freier Vergesellschaftung sind. Habermas’ Antwort hat es in alle Lehrbücher geschafft: Demokratische Herrschaft soll heißen: herrschaftsfreie Diskursregeln.

Was ist mit einer normativen Theorie der Öffentlichkeit in der Gegenwart noch anzufangen? Habermas’ »neuer Strukturwandel« von 2022 schließt sich der üblichen Problembeschreibung an: soziale Medien, Krise des Öffentlichen, Krise der Demokratie, Polarisierung, Kommerzialisierung.1 Die Regeln des öffentlichen politischen Sprechens verändern sich. Können die Regeln, wer wie sprechen darf, offen sein gegenüber allen Meinungen und in diesem Sinne herrschaftsfrei? Kann darin die Einheit der Öffentlichkeit liegen? Beides sind für die Öffentlichkeiten der Gegenwart keine besonders naheliegenden Leitvorstellungen.

Interessanterweise war beiden Zeitdiagnosen ein sehr konkreter Strukturwandel des Verfassungsrechts der Öffentlichkeit vorausgegangen. Kurz vor dem ersten Strukturwandel brachte das Bundesverfassungsgericht mit dem wohl berühmtesten Urteil seiner Geschichte in der Rechtssache »Lüth« (1958) eine grundsätzlich andere Verfassung der öffentlichen Meinung ins Spiel: Es verbot einer Filmverwertungsgesellschaft, missliebige Kritik an der NS-Vergangenheit des Regisseurs Veit Harlan unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsschädigung mundtot zu machen, und interpretierte Grundrechte damit als Garantien eines chancengleichen Zugangs zur Öffentlichkeit. Wenig später machte das Gericht Adenauers Pläne für ein von der Bundesregierung kontrolliertes Deutschland-Fernsehen (1961) zunichte und schuf die Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Medienordnung der Bundesrepublik: Staatsfreiheit, Programmfreiheit, Gremienpluralismus. Gesagt war damit: Die Regeln der öffentlichen Rede sind demokratisch, wenn sie den Zugang zur Öffentlichkeit unparteiisch, das heißt meinungsneutral ausgestalten.

Wenige Jahre vor dem neuen Strukturwandel der Öffentlichkeit hingegen begann die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, eine neue und andere Grundregel dagegenzustellen. Auf die Krise der journalistischen Ver-Mittelung einer Politik, die auf allen Kanälen und unter Echtzeitdruck und Authentizitätszwang zu ihrem fragmentierten Publikum spricht, hat das Verfassungsrecht reagiert mit einem Gebot der Abkühlung. Sofern politische Rede mit staatlicher Macht verbunden ist, reicht der Rechtsprechung heute die Offenheit und Neutralität des Zugangs nicht mehr aus, die Rede des handelnden politischen Personals muss selbst durch Sprachregeln begrenzt, nämlich neutralisiert werden. Staatliche Herrschaft soll in ihrer Erscheinungsform in der Öffentlichkeit, so das Bundesverfassungsgericht in einer ganzen Reihe neuerer Entscheidungen, durch ein allgemeines »Gebot staatlicher Neutralität«, durch ein »Neutralitäts- und Sachlichkeitsprinzip« begrenzt sein.

Neutralität als gleiche Chance

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Rechtsprechung mit dem demokratischen Grundsatz der gleichen Chance. Die Offenheit des politischen Wettbewerbs ist danach verletzt, wenn sich Amtsträger in einseitiger oder parteipolitischer statt in sachlich-neutraler Weise äußern. Die Prämisse dieser Rechtsprechung ist gut zu begründen: Demokratie heißt elektorale Konkurrenz. Das Medium, in dem der Stimmenwettbewerb stattfindet, heißt Öffentlichkeit. Damit der Wettbewerb fair ist, müssen die Wettbewerbsbedingungen gleich und die Ressourcen fair verteilt sein. Deswegen gibt es Regeln über staatliche Parteienfinanzierung, Parteispendentransparenz und Wahlwerbesendezeiten, deswegen ist der Missbrauch von staatlichen Haushaltsmitteln zu Wahlkampfzwecken verboten.

Das Gericht geht aber weiter, beschränkt die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht mehr auf materielle Ressourcen und Wettbewerbsbedingungen, sondern erstreckt sie auf einen Grundsatz der Neutralität der politischen Rede im Amt. »Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten zurückgreifen.« Und: »Eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen.«

Im Zentrum dieser Rechtsprechung steht ein Verbot der Vermischung von politischer Rede und öffentlichem Amt. Wettbewerbswidrig ist es, wenn demokratische Herrschaft als Herrschaft nicht neutral, sondern politisch spricht. Die freie politische Rede im Amt erscheint dieser Rechtsprechung als strukturell verdächtig und verfassungsrechtlich problematisch, sachliches Verwalten und regierendes Schweigen hingegen als strukturell unverdächtige und vorzugswürdige Kommunikationsform demokratischer Macht. Die Rechtsprechung steht also auf dem rätselhaften Standpunkt, dass »über Politik in amtlicher Eigenschaft nicht mehr politisch gesprochen werden darf«. So hat es Christian Neumeier in seiner im vergangenen Jahr erschienenen Rekonstruktion der Eigenarten des deutschen öffentlichen Rechts formuliert und die Neutralitätsrechtsprechung als letzte Wiederkehr seines politischen Grundproblems gelesen.2 Seine Deutung führt die Verwaltungshaftigkeit verfassungsrechtlicher Grundbegriffe der Bundesrepublik auf die verzweifelte Situation des deutschen Liberalismus seit 1848 zurück: Wie lassen sich rechtsstaatlich gebundene Institutionen ohne politische Freiheit denken? Und was heißt politische Freiheit heute?

Die Fälle, an denen sich jene Theorie des kommunikativen Regierungshandelns gebildet hat, sind ein eher jüngeres Phänomen, denn verfassungsgerichtliche Verfahren gegen Äußerungen gewählter Amtsträger häufen sich erst, seit sie eine Säule der Strategie rechtspopulistischer Parteien sind, nicht erst, aber vor allem seit der Gründung der AfD. Mit ihnen lässt sich die eigene Obsession – Ungleichheit und Diskriminierung – nämlich recht kostengünstig als Unrecht der anderen ausflaggen. Einige Beispiele:3 Die NPD klagte 2014 gegen die damalige Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig, die es öffentlich als »Ziel Nummer 1« ausgegeben hatte, »dass die NPD nicht in den Landtag kommt«. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts beanstandete die Äußerung nur deswegen im Ergebnis nicht, weil sie zwar nicht neutral, aber hinreichend sachlich war.

Danach handhabte das Gericht das Neutralitätsprinzip immer restriktiver. Johanna Wanka, seinerzeit Wissenschaftsministerin, durfte Ende 2015 zu einem Demonstrationsaufruf der AfD (»Rote Karte für Merkel – Asyl braucht Grenzen«) nicht sagen: »Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden.« Horst Seehofer beging einen Verfassungsverstoß, als er in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung die parlamentarischen Provokationen der AfD als »staatszersetzend« bezeichnete.

Diese Rechtsprechung erreichte ihren Abschluss im Sommer 2022 im Fall Merkel: Verfassungswidrig war danach auch die scharfe Kritik der Bundeskanzlerin an der Wahl von Thomas Kemmerich zum Thüringer Ministerpräsidenten. Sie war auf Staatsbesuch in Südafrika gewesen und hatte bei einer Pressekonferenz in Pretoria die stille Koalition ihrer eigenen CDU mit FDP und AfD »unverzeihlich« genannt. Dieses Urteil ist von allen das fragwürdigste. Zu Gast in dem Land, das auf friedliche Weise die Apartheid überwunden hat, verurteilt die Bundeskanzlerin die Regierungsbildung mit einer rechtsextremen Partei in dem Land mit der seinerzeit ersten NSDAP-Regierungsbeteiligung.4 Anders gesagt: Als verfassungswidrige Neutralitätsverletzung gilt nunmehr, was im Parteiensystem seit 1949 die Aufgabe der CDU war und was auch die von der CDU getragene Bundeskanzlerin auf jeder Pressekonferenz tat: die Abgrenzung nach rechts zu vollziehen.

Die Verwaltungsgerichte haben die Rechtsprechung vielfach aufgegriffen. Von der ersten Instanz bis zum Bundesverwaltungsgericht haben sie zum Beispiel in einem Fall vom Januar 2015 dem Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel untersagt, zum Protest gegen eine Pegida-Kundgebung aufzurufen.5 Er hatte angeordnet, zum Zeitpunkt der Demonstration am Rheinturm und anderen markanten Gebäuden die öffentliche Beleuchtung auszuschalten, und Unternehmen und Geschäftsleute dazu aufgerufen, dem Beispiel zu folgen: »Licht aus!« – sicherheitsrelevante Lichter ausgenommen, versteht sich. Das, so zuerst die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, sei eine Verletzung des Neutralitätsgebots. Der Bürgermeister habe nämlich auf Mittel zurückgegriffen, »die ihm in seiner amtlichen Funktion zur Verfügung stehen«: die Internetseite der Stadt und die Amtsbezeichnung des Oberbürgermeisters. So habe er »in den öffentlichen Diskurs«, in dem sich Pegida und die örtliche Gegenbewegung »gegenüberstanden«, zulasten der einen Seite eingegriffen. Die Fälle ließen sich beliebig vermehren. Inzwischen gibt es sogar ein Handbuch für Anwälte und Verwaltungsjuristen zum Recht der »Äußerungen«, wie man die Rede im Jargon der Neutralität nennt.6

Der Unterschied zwischen Neutralität und Neutralisierung

Als Rechtsinstitut gibt es Neutralität nur im Völkerrecht. Neutral ist ein Staat, der sein Territorium keiner Partei eines Krieges zur Verfügung stellen oder ihr sonst Hilfe leisten darf, dessen Hoheitsgebiet dafür aber unverletzlich ist. Mit dem Gewaltverbot des modernen Völkerrechts ist die Neutralität aber im Grunde obsolet; auch die Schweiz musste ihr traditionelles Neutralitätsverständnis mit dem Beitritt zu den Vereinten Nationen aufgeben. Was aber ist neutrale Herrschaft? Ein König, der zwischen den politischen Kräften thront und ohne eigenes Interesse nur das Gleichgewicht der anderen Institutionen sichert? So beschrieb Benjamin Constant, der liberale Interpret der konstitutionellen Monarchie in Frankreich, Anfang des 19. Jahrhunderts den pouvoir neutre.7 Eine zweckrationale bürokratische und darum unparteiliche Verwaltung, die von jedem irrationalen politischen Willen als Maschine in Anspruch genommen werden kann? So definierte Max Weber Anfang des 20. Jahrhunderts das massendemokratische System aus leadership und Sachlichkeit. Politische Institutionen, die verhindern, dass eine Konfession die andere majorisiert? So verstand man lange die konfessionelle Neutralität des Staates. Der Reichspräsident als autoritärer Gegenspieler des Parteienwettbewerbs und der parlamentarischen Gesetzgebung? So aktualisierte Carl Schmitt am Ende der Weimarer Republik Benjamin Constants Theorie für Hindenburg und seine Präsidialkabinette. Oder eine wirtschaftspolitisch neutrale Geldpolitik? So begründete die neoklassische Theorie die Unabhängigkeit der Zentralbank. Die Wettbewerbsneutralität des Ordoliberalismus? Die Unparteilichkeit des Wissens der Sachverständigen, Experten und Berater?

Carl Schmitt selbst hat auf den dahinterliegenden Widerspruch hingewiesen: Neutralität ist nie schlechthin neutral, sondern immer konkret. Neutralität einer konkreten politischen Institution in einem bestimmten politischen Konflikt auf einem bestimmten politischen Feld.8 Die konkrete Neutralität in der einen Hinsicht bedeutet oft umso schärfere Parteilichkeit in einer anderen. Wem gegenüber also ist die verfassungsrechtlich neutralisierte Regierung neutral? Kann es die Neutralität gegenüber dem Wettbewerb der Parteien und damit das Prinzip der parlamentarischen Demokratie sein, das das Bundesverfassungsgericht für seine Rechtsprechung in Anspruch nimmt? Für die Weimarer Verfassung, die Schmitt im Auge hatte, war das noch halbwegs plausibel, der Reichspräsident schließlich direkt gewählt und relativ parteiunabhängig. Für ein parlamentarisches System ist es dagegen keine naheliegende Vorstellung.

Das gilt schon für die verfassungsrechtliche Begründung: Während die Rechtsprechung sonst eine Vermutung zugunsten der freien Rede praktiziert, beruht die Neutralisierung der politischen Rede von Amtsträgern auf dem gegenteiligen Grundsatz: Im Zweifel ist sie unsachlich und unzulässig. Auch gibt die Ämterverfassung des Grundgesetzes kaum her, wofür das Gericht sie in Anspruch nimmt. Während Beamte bei der Ernennung auf die Unparteilichkeit vereidigt werden, gehören Neutralität und Unparteilichkeit aus guten Gründen nicht zum Eid der Regierungsmitglieder (Artikel 64 Abs. 2, Artikel 56). Gerade weil die Regierung aus einem in Wahlen errungenen parteipolitischen Mandat gebildet wird, überlagern sich Bundestagsmandat, Partei- und Regierungsamt in den parlamentarischen Institutionen von Regierungschef und Kabinett. Wer verstünde schließlich eine Partei, die, mit einem ambitionierten politischen Programm gewählt, die Regierung bildet, sich an der Verwirklichung aber durch ein Neutralitätsprinzip gehindert sähe?

Der kategorische Unterschied zwischen Regierung und Verwaltung ist deswegen auch politisch gut begründbar: Die Verwaltung ist neutral, also unparteilich gegenüber der Regierung, eben weil die Regierung Parteiregierung ist. Dieser Neutralität entspricht es, dass der Verwaltung die politische Rede im Grundsatz nicht zusteht. Die politische Rede der in einem Parteienwettbewerb gewählten Mehrheitsregierung dagegen ist von der Mehrheit autorisierte Rede. Dagegen sind Bürokratien, sofern sie neutral sind, nach den Regeln der parlamentarischen Demokratie auch nicht politisch sprechende, sondern hörende und arbeitende Institutionen.