Migration und Soziale Arbeit -  - E-Book

Migration und Soziale Arbeit E-Book

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Beschreibung

Migration wird im öffentlichen Diskurs häufig problematisiert. Soziale Disruptionen und Gewaltereignisse durch einzelne Personen werden dabei häufig zum Anlass genommen, migrationsgesellschaftliche Öffnungsprozesse grundsätzlich in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund bietet das Lehrbuch eine fundierte Einführung in die rechtlichen, ökonomischen und sozialstrukturellen Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit in der Migrationsgesellschaft. Es zeigt, wie Sozialarbeitende kompetent auf gesellschaftliche Spannungen reagieren können, und bietet alltagnahes Orientierungswissen. Im Zentrum steht ein Rollen- und Professionsverständnis, das Handlungssicherheit gibt und dabei klaren Handlungszielen sowie methodischen Ansätzen der Sozialen Arbeit folgt.

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Seitenzahl: 491

Veröffentlichungsjahr: 2025

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Inhalt

Cover

Titelei

Vorwort zur Reihe

Zu diesem Buch

Teil I Wissenskompetenzen

Theoretische Grundlagen

1 Migrations- und Asylpolitik im Einwanderungsland Deutschland

1.1 Topoi des Diskurses über Migration

1.2 Die Migrationsgeschichte Deutschlands seit 1955

1.3 Relevante gesetzliche Veränderungen

1.4 Zwischenfazit – die Lebenslüge vom Nicht-Einwanderungsland

1.5 Europäische Asylpolitik – »Menschliche Kollateralschäden« im 21. Jahrhundert

1.6 Verschärfungen im deutschen Asylrecht

1.7 Zur Verschränkung der »Sicherheitsfrage« mit der »Migrationsfrage«

1.8 Schlussbetrachtungen

2 Rassismuskritik als konstitutives Moment

2.1 Begriffsbestimmungen und Hintergründe

2.2 Rassismustheoretische Zugänge

2.3 Antimuslimischer Rassismus

2.4 Antisemitismus und Rassismus

2.5 Rassismuskritische Soziale Arbeit in der Migrationsgesellschaft

3 Diversität und Intersektionalität

3.1 Begriffsbestimmungen und Hintergründe

3.2 Analysen mit Intersektionalität

3.3 Fazit

4 Sozialarbeitswissenschaft und Migration: Zugänge nach Staub-Bernasconi, Thiersch und Böhnisch

4.1 Silvia Staub-Bernasconi

4.2 Hans Thiersch – Lebensweltorientierung

4.3 Lothar Böhnisch – Lebensbewältigung

4.4 Übertragung der Relevanz der Theorien auf die soziale und pädagogische Arbeit mit Geflüchteten und Migrant*innen

4.5 Fazit

Rechtliche und sozialstrukturelle Aspekte der Lebenslagen von Menschen mit Migrationsgeschichte

1 Das Ausländer- und Asylrecht: Relevante rechtliche Aspekte der Migrationssozialarbeit

1.1 Das Ausländerrecht

1.2 Das Asylrecht

2 Sozialstrukturelle Aspekte von Zuwanderung

2.1 Warum Sozialstrukturanalysen?

2.2 Neuere Erkenntnisse zur Sozialstruktur von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte

2.3 Welche (vorläufige) Antwort gibt die Sozialstrukturanalyse auf die Frage nach Integration?

Teil II Haltungskompetenzen

Diversitätsbewusste soziale und pädagogische Arbeit in der Migrationsgesellschaft

1 Interkulturelle Orientierung und Öffnung von Institutionen Sozialer Arbeit und Pädagogik – Grundlagen und Herausforderungen

1.1 Die Bedeutung der Organisation

1.2 Interkulturelle Orientierung und Öffnung

1.3 Paradigmenwechsel

1.4 Vorgehen

2 Verbündet-Sein im Konzept ›Social Justice und diskriminierungskritisches Diversity‹

2.1 Social Justice als partizipative Anerkennungs- und Verteilungsgerechtigkeit

2.2 Das Verhältnis von Solidarität und Verbündet-Sein

2.3 Reflexionsebenen und Handlungsmöglichkeiten im Verbündet-Sein

2.4 Fazit

3 Institutionelle Diskriminierung in Polizei und Justiz – Handlungsanforderungen für eine diskriminierungskritische Praxis

3.1 Begriffsbestimmungen

3.2 Wissen über institutionelle Diskriminierung

3.3 Diskriminierung in der polizeilichen Praxis und in der Justiz

3.4 Schlussfolgerungen für die Praxis

Teil III Handlungskompetenzen: Handlungsziele und methodische Ansätze

Diversitätsbewusste Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

1 Vorurteilsbewusste Bildung und Erziehung mit jungen Kindern

1.1 Hintergrund und Begriffsbestimmungen

1.2 Der Ansatz vorurteilsbewusster Bildung und Erziehung

1.3 Fazit

2 Jugendarbeit in der Migrationsgesellschaft – Vereine und Verbände junger Menschen mit Migrationshintergrund (VJM) als jugendpolitische Akteure der Jugendverbandsarbeit

2.1 Vereine und Verbände Jugendlicher mit Migrationshintergrund (VJM)

2.2 Das jugendpolitische Mandat der Jugendverbände in Deutschland

2.3 Die Forderung von VJM in diskriminierungs- und machtkritischer Perspektive

2.4 Zugänge und Ausschlüsse im jugendpolitischen Vertretungssystem der Jugendringe am Beispiel des Bayrischen Jugendring

Diversitätsbewusste Arbeit mit Familien und älteren Menschen mit Migrationsgeschichte

1 Soziale Arbeit mit Familien im Migrationskontext

1.1 Diversität in der Arbeit mit Familien im Migrationskontext

1.2 Transnationalität in der Arbeit mit Familien im Migrationskontext

1.3 Anerkennung von Diversität und Transnationalität

2 Muslim Resource Centre for Social Support and Integration (MRCSSI): Ein kanadisches Beispiel für die Kooperation mit Migrantenselbstorganisationen in der Familienhilfe

2.1 Der Nutzen kultursensibler Dienste für von häuslicher Gewalt betroffene Migrantenfamilien

2.2 Culturally Integrative Family Safety Responses (CIFSR): Ein Beispiel für einen kultursensiblen Handlungsansatz

2.3 Four Aspects Screening Tool (FAST): Eine kultursensible Methode zur Identifizierung von Risiko- und Schutzfaktoren

2.4 Das CORT-Team: Ein koordiniertes Netzwerk gegen häusliche Gewalt

2.5 Fazit

3 Kultursensible Altenhilfe in der Migrationsgesellschaft

3.1 Demografische Alterung

3.2 Migrationsbiografien

3.3 Lebenssituation älterer Migrant*innen

3.4 Implikationen einer Altenhilfe für ältere Migrant*innen

3.5 Ausblick

Soziale Arbeit mit Geflüchteten

1 Aktuelle Herausforderungen und Ansätze in der Sozialen Arbeit – Arbeitsmarktpartizipation von Geflüchteten

1.1 Relevanz der Arbeitsmarktteilhabe für Geflüchtete

1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.3 Wie kann die Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt gelingen?

1.4 Beispiele aus der Praxis

1.5 Fazit

2 Bildungsarbeit mit jungen Geflüchteten

2.1 Lebenslagen junger Geflüchteter und die Auswirkungen im Kontext von Bildung

2.2 Spracherwerb

2.3 Zugang zum Erwerb von Schulabschlüssen

2.4 Berufswahl und Berufsvorbereitung – Bildungsziele erarbeiten

2.5 Zugang zur Berufsausbildung

2.6 Aufenthaltsverfestigung durch Schule oder Ausbildung

2.7 Fazit

3 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) in der Kinder- und Jugendhilfe

3.1 Eckdaten

3.2 Vorläufige Inobhutnahme und Umverteilung

3.3 Reguläre Inobhutnahme und Folgeunterbringung

3.4 Aktuelle Herausforderungen

3.5 Konsequenzen für die Soziale Arbeit mit umF

Migration und Gesundheit

1 Flucht und Trauma – Herausforderungen für die Soziale und Kindheitspädagogische Arbeit

1.1 Hintergrund und Begriffsbestimmungen

1.2 Die Besonderheiten des kindlichen Traumas

1.3 Symptome traumatischer Erfahrungen

1.4 Psychobiologische Reaktionen auf ein Trauma

1.5 Traumabelastete Interaktionen

1.6 Intergenerationale Traumatisierungen

1.7 Fazit

2 Transkulturelle Aspekte von psychischen Erkrankungen und kultursensible Ansätze in der psychotherapeutischen Behandlung

2.1 Migrationsverlauf

2.2 Transkulturelle Selbstkonzepte in der globalisierten Welt

2.3 Kollektivistische und individualistische Haltungen und Wertvorstellungen

2.4 Krankheitsverständnis und -verarbeitung

2.5 Psychotherapeutische Behandlung im transkulturellen Kontext

2.6 Fazit

3 Gesundheitsförderung in der Migrationsgesellschaft – Relevante Einflussfaktoren und Gelingsbedingungen

3.1 Gesundheitsförderung in der Migrationsgesellschaft

3.2 Einflussfaktoren für das gesundheitliche Wohlbefinden

3.3 Lebensweltorientierte Gesundheitsförderung

3.4 Partizipation und Empowerment in der Gesundheitsförderung

3.5 Förderstrukturen und rechtliche Rahmenbedingungen der Gesundheitsförderung

3.6 Gesundheitsförderung mit und für Menschen mit Migrationshintergrund im Quartier – Ein Praxisbeispiel

3.7 Fazit

Anhang

Autor*innenverzeichnis

Stichwortverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis

Titelseite

Impressum

Inhaltsbeginn

Grundwissen Soziale Arbeit

Begründet von Rudolf Bieker

Herausgegeben von Michael Domes

Das gesamte Grundwissen der Sozialen Arbeit in einer Reihe: theoretisch fundiert, immer mit Blick auf die Arbeitspraxis, verständlich dargestellt und lernfreundlich gestaltet – für mehr Wissen im Studium und mehr Können im Beruf.

Eine Übersicht aller lieferbaren und im Buchhandel angekündigten Bände der Reihe finden Sie unter:

https://shop.kohlhammer.de/grundwissen-soziale-arbeit

Die Herausgeberin

Ayça Polat ist Professorin für »Sozialpädagogik in der Migrationsgesellschaft« am CMC der Carl v. Ossietzky Universität Oldenburg. Nach der Promotion war sie Fellow an der University of Toronto und anschließend sieben Jahre als Integrationsbeauftragte der Stadt Oldenburg tätig. 2015 bis 2022 war sie Professorin für Soziale Arbeit an der FH Kiel und an der Hochschule Osnabrück. Zu ihren Forschungsschwerpunkten gehören Theorien und Handlungsansätze zu Rassismuskritik und Diversitätsbewusstsein sowie Migrationspädagogik.

Ayça Polat (Hrsg.)

Migration und Soziale Arbeit

Wissen, Haltung, Handlung

2., überarbeitete Auflage

Verlag W. Kohlhammer

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen und sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

Es konnten nicht alle Rechtsinhaber von Abbildungen ermittelt werden. Sollte dem Verlag gegenüber der Nachweis der Rechtsinhaberschaft geführt werden, wird das branchenübliche Honorar nachträglich gezahlt.

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2., überarbeitete Auflage 2026

Alle Rechte vorbehalten© W. Kohlhammer GmbH, StuttgartGesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 [email protected]

Print:ISBN 978-3-17-045846-8

E-Book-Formate:pdf: ISBN 978-3-17-045847-5epub: ISBN 978-3-17-045848-2

Vorwort zur Reihe

Liebe Leser*innen,

die Idee zu der Reihe Grundwissen Soziale Arbeit, als deren Herausgeber ich ab dem 51. Band, in der Nachfolge von Prof. Dr. Rudolf Bieker, fungiere, ist vor dem Hintergrund der bildungspolitisch veränderten Rahmenbedingungen im Zuge der Bologna-Reform entstanden.

Band 1 Soziale Arbeit studieren bildete den Auftakt, der nach und nach erscheinenden Bände, deren Gemeinsamkeit ist, das für Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen bedeutsame Grundwissen sukzessive abzubilden. Dabei ist dreierlei zu beachten:

Grundwissen meint mehr als »reine Theorie«. Es umfasst, unabhängig vom je spezifischen Gegenstand, neben Wissen auch immer Aspekte des Könnens und der Haltung als Bestandteile sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Professionalität.

Grundwissen hat eine gewisse zeitlose Komponente. Grundwissen ist zugleich aber nicht etwas Statisches, das ein für alle Mal festgelegt ist. Das Grundwissen Sozialer Arbeit verändert sich in Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen, politischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen bzw. Rahmenbedingungen, so wie sich auch die professionelle Praxis Sozialer Arbeit verändert.

Grundwissen bietet für die Leser*innen eine Orientierung. Es dient als Navigationsinstrument für Soziale Arbeit, die, wie der Vorstand der DGSA 2024 festgehalten hat, wahrlich »ein komplexes Themenfeld« ist. Und wie bei einem solchen Gerät üblich: Es gibt immer mehrere Wege, ans Ziel zu kommen. Blind zu folgen bzw. zu vertrauen, ist nur bedingt eine hilfreiche Strategie. Das Navi ist eine – (ge)wichtige – Komponente, die aber nur im Zusammenspiel mit dem eigenen Denken (der Fachkraft) und dem Kontext (Gesellschaft und Adressat*innen) ihre Wirkung entfalten kann.

Die Bände der Reihe zeichnen sich durch ihre Lesefreundlichkeit, auch für das Selbststudium Studierender, besonders aus – oder, wie es der verstorbene C. W. Müller in einem Interview auf die Frage nach Kritik an seiner fachlichen Positionierung auf den Punkt gebracht hat: »Ich will auch allgemein gut verständlich sein und bleiben. Das ist kein Widerspruch zur Wissenschaftlichkeit.« Die Autor*innen verpflichten sich diesem übergeordneten Ziel auf unterschiedliche Weise: eine Begrenzung der Stoffmenge auf einen überschaubaren Umfang, Verständlichkeit der Sprache, Theorie-Praxis-Bezüge, (weiterführende) Literaturhinweise und Anschaulichkeit durch Gestaltungselemente, wie Graphiken, Hervorhebungen oder Schaukästen. Jeder Band bietet in sich abgeschlossen eine grundlegende Einführung in das jeweilige Themenfeld.

Im Fokus steht dabei immer, welche professionellen (Handlungs-)‌Kompetenzen ausgebildet werden können bzw. welche Bedeutung das jeweilige Thema/Themenfeld für die professionelle Praxis Sozialer Arbeit hat.

Die Bände verstehen sich als Einladung, sich auf (neues) wissenschaftliches Wissen einzulassen und die Themen kritisch weiterzudenken, um so auf dem Weg der eigenen Professionalitätsentwicklung weitere Schritte zu gehen. Oder wie es Alice Salomon schon 1932 formuliert hat: »Wir lernen ja nicht da, wo wir feststellen, daß der andere alles ebenso macht wie wir, sondern wir lernen, wenn er es anders macht. Denn das allein führt uns zur Selbstbesinnung, zur Selbstkritik und daraus erwächst lebendiges Leben, lebendiger Geist, lebendige Formkraft«.

Prof. Dr. Michael Domes, Nürnberg

Zu diesem Buch

Polarisierende und negative Narrative über »Migrationsandere«1 und gesellschaftliche Pluralität stellen keine neuen Phänomene dar. Sie haben aber in den letzten Jahren, nicht zuletzt durch das verstärkte Aufkommen eines gesellschaftlichen Diskurses über soziale Verteilungsgerechtigkeit, Anerkennung und Teilhabe, an politischer Bedeutung gewonnen. Der Umgang mit gesellschaftlicher Diversität kann aber nicht nur an der »Migrationsfrage« gemessen werden. Die polarisierenden Diskurse über Gender und Geschlechterverhältnisse, Familienkonstellationen und -formen, sexuelle oder religiöse Identität und Sprache (um nur einige Differenzmerkmale zu nennen) sind weitere wesentliche Merkmale einer zunehmenden rechten und völkisch-ideologischen »Einnahme« von gesellschaftlichen Narrativen über Heterogenität.

Differenzmarkierungen und die damit einhergehende Zuschreibungspraxis als »andere« sind in Macht- und Ungleichheitsverhältnisse eingebettet, die in gesellschaftlichen Umbruchsituationen besonders wirkmächtig werden können. Wachsende soziale Ungleichheiten und Disruptionen, die insbesondere seit der Finanzkrise zu beobachten sind, lösen verstärkt Verunsicherungen und Verlustängste aus. Zugehörigkeitsordnungen, die nach Wir-Ihr-Binäritäten unterscheiden, erfüllen in diesem Zuge, auf der subjektiven Ebene, die Funktion der Wiederherstellung von verschwommenen Grenzen zwischen dem »Eigenen« und dem »Fremden« und auf der gesellschaftlichen Ebene die Legitimierung des Anspruchs auf Privilegien von dominanten Gruppen. Diese Praxen und Mechanismen sind konflikthaft und nicht frei von Widersprüchen und Spannungsverhältnissen für Individuen. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Lebenslagen und der Lebenswelt von Adressat*innen der Sozialen Arbeit und Pädagogik erfordert daher auch eine genauere Auseinandersetzung mit institutionellen, interaktiven und diskursiven Praxen der Herstellung von Differenz und »Othering«.

Mit »Othering« (Said 1978/2003) werden Praxen bezeichnet, »die Andere als [...] sinnlich erkennbare, als einheitliche und kommunizierbare Phänomene konstituieren und den oder die Andere‍(n) als Andere festschreiben und damit, in gewisser Weise, beständig verfehlen« (Broden & Mecheril 2007, S. 13).

Sozialarbeitende und Pädagog*innen sind nicht selten selbst in Othering-Prozesse und der Herstellung von Differenz involviert. Historisch grundlegend für das Professionsverständnis von Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen ist der Diskurs darüber, was als »normal«, »integriert« oder »abweichend« von der »Normalität« gesehen wird:

»Die Thematik ist grundlegend, weil die Thematisierung von Differenz‍(en) – in Form von Armut, Desintegration oder abweichendem Verhalten – überhaupt erst den Katalysator bereitgestellt hat für die institutionelle Etablierung Sozialer Arbeit seit dem 19. Jahrhundert. [...] Potenzielle Klient_innen sozialpädagogischer Angebote waren diejenigen Personen oder Gruppen, deren Verhalten als von diesen Verhaltensstandards abweichend kategorisierbar war.« (Kessl & Plößer 2010, S. 7)

So waren auch das Verständnis der sozialen und pädagogischen Arbeit mit »Migrationsanderen« lange Zeit von einer Perspektive geprägt, die insbesondere kulturelle, religiöse sowie soziale Differenzen betonte. Als Folge dessen entwickelte sich in den 1980er Jahren die Ausländerpädagogik, die von einer Defizitperspektive auf Migrant*innen bzw. Geflüchtete geprägt war und meinte, auf diese »Defizite« kompensatorisch wirken zu müssen.

»Das problematisierende Interesse richtete sich unter der Annahme eines Kulturkonflikts und Modernisierungsrückstands auf die Integrationsprobleme der Migrantenfamilien aus. Dabei entstand das pädagogisch instrumentalisierte Bild von verstörten, ohnmächtigen Migrantinnen und Migranten mit sprachlich-kulturellen Defiziten.« (Yildiz 2011, S. 35)

Das pädagogische Handeln war in diesem Zusammenhang auf die Überwindung »vermeintlich rückständiger Kulturmuster im Sinne einer Assimilation als Grundbedingung für Integration« gerichtet (ebd.).

Die »Interkulturelle Pädagogik« entwickelte sich im Zuge der immer lauter gewordenen Kritik an der »Ausländerpolitik« in den 1980er Jahren. Aus den gesellschaftspolitischen Debatten um Deutschland als Einwanderungsland resultierten pädagogische Ansätze, »die das multiethnische Zusammenleben von Menschen fördern sollen. Ziel ist es, im sozialen interkulturellen Lernen einen angemessenen Umgang mit Fremdzeit zu entwickeln« (ebd., S. 41). Damit richtete sich die Interkulturelle Pädagogik ausdrücklich nicht nur an die Migrant*innen und Geflüchteten, sondern an alle in der Gesellschaft (ebd.).

Seit Ende der 1990er Jahre kann auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Interkulturellen Pädagogik festgestellt werden. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die Ausblendung von struktureller und institutioneller Diskriminierung und »gegen die Illusion, durch positivistisch-gleichberechtigte, aber kulturalistisch-reduktionistische Interaktionsprozesse alle Probleme lösen zu können« (ebd., S. 40). Damit würden interkulturelle Ansätze zur Reproduktion von ›Wir›- und ›Nicht-Wir‹-Unterscheidungen beitragen und somit »in Traditionen der Über- und Unterordnung verhaftet bleiben« (Mecheril 2010, S. 23).

Plädiert wird daher für ein professionelles Handeln und Denken, das Kategorisierungen von Menschen nach bestimmten Merkmalen wie z. B. Kultur oder Religion kritisch reflektiert und auf ihre Wirkmächtigkeit für Benachteiligungsprozesse hin befragt (ebd.). So geht es in der migrationspädagogischen und rassismuskritischen Perspektive

»um das Erkennen der Macht (bildungs-)‌institutioneller und diskursiver Ordnungen und darüber hinaus darum, die Frage zu erkunden, wie würdevolle Handlungsfähigkeit unter den Bedingungen des Gegebenen möglich ist, ohne damit diese Bedingungen bedingungslos zu affirmieren. [...] Anstelle der ›Behandlung‹ dem ›Verstehen‹ von Anderen ist migrationspädagogisch die reflexive Auseinandersetzung mit der eigenen Verstrickung in Strukturen und Prozesse migrationsgesellschaftlicher Ungleichstellung, Hierarchisierung und Ausgrenzung in Forschung, Lehre und Bildungspraxis von besonderer Bedeutung.« (Knappik & Mecheril 2018, S. 168)

Die Migrationspädagogik ist also keine spezielle Pädagogik mit »Migrationsanderen«. Im migrationspädagogischen Blick kommen institutionelle und diskursive Ordnungen sowie Möglichkeiten ihrer Veränderung in den Blick (vgl. Mecheril 2016):

»Wichtig ist, dass diese Unterschiede und Unterscheidungen nicht einfach in ›natürlicher Weise gegeben‹ sind, sondern politisch, kulturell, juristisch und in Interaktionen (etwa zwischen den Akteuren pädagogischer Zusammenhänge) immer wieder hergestellt werden.« (Knappik & Mecheril 2018, S. 168)

Damit werden Fachkräfte der sozialen und pädagogischen Arbeit in ihrem beruflichen Alltag zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob und in welcher Form sie bzw. ihre Einrichtungen diskursiv oder institutionell an der Reproduktion von stigmatisierenden bzw. diskriminierenden Zugehörigkeitspraxen beteiligt sind und welchen Beitrag sie zu der Infragestellung und Veränderung von Differenzordnungen und der Dekonstruktion von Othering-Prozessen leisten können.

Der Band möchte mit den verschiedenen Themen und Aspekten, die aufgegriffen werden, Orientierungshilfe bei der Beantwortung dieser Fragen geben. Im Fokus stehen die folgenden Fragen:

Wie und durch welche rechtlichen, politischen und strukturellen Rahmenbedingungen sowie Diskurse werden Differenzordnungen und Teilhabeprozesse in der Migrationsgesellschaft geprägt?

Welche Handlungsperspektiven und theoretischen Ansätze können einen Orientierungsrahmen zur Dekonstruktion von gesellschaftlichen Differenzordnungen und zur Förderung von Anerkennung und Teilhabe bieten?

Welche Kompetenzen brauchen professionelle Akteur*innen, um eine diskriminierungskritische und diversitätsbewusste Soziale Arbeit und Pädagogik in der Migrationsgesellschaft umzusetzen?

Zur Bearbeitung dieser Fragestellungen ist der Band in drei Hauptabschnitte gegliedert. Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit relevanten Wissenskompetenzen über die Migrationsgesellschaft. Der zweite Abschnitt widmet sich den erforderlichen Haltungskompetenzen. Im dritten Abschnitt geht es schließlich darum, durch die Darstellung von verschiedenen Handlungsansätzen und praktischen Beispielen Handlungskompetenzen für die soziale und pädagogische Arbeit in der Migrationsgesellschaft zu vermitteln.

In der zweiten Auflage des Bandes konnten verschiedene Neuerungen bzw. Erkenntnisse in den z. T. umfassenden Aktualisierungen aufgegriffen werden. Die Beiträge von Anne-Kathrin Will und Fatoş Atali-Timmer, Eveline Reisenauer und Ming-Sung Kim sind gänzlich neu hinzugekommen. Dadurch konnten neue Facetten und Perspektiven aufgegriffen werden.

Ich möchte an dieser Stelle allen Mitautor*innen herzlich dafür danken, dass sie den Band durch ihren Beitrag und die Aktualisierungen wieder bereichert haben!

Wir hoffen, mit diesem Band einen Beitrag zur Versachlichung und fachlichen Fundierung des Sprechens und (professionellen) Handelns über/in der Migrationsgesellschaft leisten zu können.

Mein persönlicher Dank gilt meiner Familie – insbesondere meinen Eltern.

Oldenburg, August 2025Prof.’in Dr. Ayça Polat

Literatur

Broden, A. & Mecheril, P. (2007): Migrationsgesellschaftliche Re-Präsentationen. Eine Einführung. In: Broden, A. & Mecheril, P. (Hrsg.): Re-Präsentationen. Dynamiken der Migrationsgesellschaft. IDA-NRW, Düsseldorf.

Kessl, F. & Plößer, M. (Hrsg.) (2010): Differenzierung, Normalisierung, Andersheit. Wiesbaden: VS Verlag.

Knappik, M. & Mecheril, P. (2018): Migrationshintergrund oder die Kulturalisierung von Ausschlüssen. In: Dirim, I. & Mecheril, P.: Heterogenität, Sprache‍(n), Bildung, Klinkhardt Verlag, S. 159 – 177.

Mecheril, P. (2010): »Kompetenzlosigkeitskompetenz«. Pädagogisches Handeln unter Einwanderungsbedingungen. In: Auernheimer, G. (Hrsg.): Interkulturelle Kompetenz und pädagogische Professionalität. Wiesbaden: VS Verlag, S. 15 – 34.

Mecheril, P. (2016): »Migrationspädagogik–ein Projekt.« In: Mecheril, P., Kourabas, V., & Rangger, M. (Hrsg.): Handbuch Migrationspädagogik. Weinheim und München: Beltz, S. 8 – 30.

Yildiz, Y. (2011): Von der Ausländersozialarbeit zur interkulturellen Sozialen Arbeit. Pädagogische Paradigmenwechsel zwischen provisorischer Arbeitsmigration und dauerhafter Einwanderungssituation. In: Kunz, T. & Puhl, R. (Hrsg.) (2011): Arbeitsfeld Interkulturalität. Weinheim und München: Juventa, S. 32 – 43.

Endnoten

1Die Migrationspädagogik spricht unter Bezugnahme auf den Begriff des »Otherings« von »Migrationsanderen«, »womit Prozesse und Strukturen, die Personen zu migrationsgesellschaftlich Anderen machen, adressiert werden« (Knappik & Mecheril 2018, S. 175).

Teil I Wissenskompetenzen

T Was Sie in diesem Abschnitt lernen können

Der erste Abschnitt des Bandes ist in zwei Kapitel aufgeteilt, die sich mit Grundlagenwissen für die soziale und pädagogische Arbeit in der Migrationsgesellschaft beschäftigen. Dabei geht es im ersten Kapitel um theoretisches und politisches Grundlagenwissen über die Migrationsgesellschaft und im zweiten Kapitel um die rechtlichen und sozialstrukturellen Aspekte der Lebenslagen von Menschen mit Flucht- und Migrationsbiografie.

Die Beiträge beschäftigen sich daher im Einzelnen mit den folgenden Fragen:

1.

Welche politischen Diskurse und Strukturen sind für den Umgang mit Migration relevant und prägend? Welches Selbstverständnis folgt daraus für die Gesellschaft, die Migrant*innen und die Fachkräfte der Sozialen Arbeit und Pädagogik?

2.

Welche Perspektiven bieten rassismuskritische Ansätze für die Analyse der gesellschaftlichen Diskurse über Migration und Differenz?

3.

Welchen Beitrag können Konzepte diversitätsbewusster Sozialer Arbeit und Intersektionalität zum Verständnis der Lebenslagen von Adressat*innen in der Migrationsgesellschaft leisten?

4.

Welche konkreten Anknüpfungspunkte gibt es zwischen den theoretischen Ansätzen der Sozialarbeitswissenschaft und den Handlungsanforderungen im Umgang mit Differenz und Benachteiligung in der Migrationsgesellschaft?

5.

Welche rechtlichen und sozialstrukturellen Rahmenbedingungen prägen die Lebensbedingungen und (subjektiven) Möglichkeitsräume von Menschen mit Flucht- und Migrationsbiografie in Deutschland?

Theoretische Grundlagen

1 Migrations- und Asylpolitik im Einwanderungsland Deutschland

Ayça Polat

In der ersten Ausgabe dieses Sammelbandes von 2017 schrieb ich in der Einleitung den folgenden Satz: »Zwölf Jahre nach in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes und über 50 Jahre nach der Aufnahme der ersten Gastarbeiter*innen in Deutschland ist die Frage nach den Gestaltungsmöglichkeiten und Steuerungsgrenzen von Zuwanderung eine der zentralsten Fragen im politischen Diskurs.«

2025 befinden wir uns erneut in einer Phase, in der das Thema »Migration« den politischen Wahlkampf prägt und für den Ausgang von Wahlen entscheidend ist. Die AfD, eine Partei, die laut Verfassungsschutz in drei Landesparlamenten als »gesichert rechtsextrem« eingestuft und in fünf Landesparlamenten und auf Bundesebene als »rechtsextremer Verdachtsfall« (Tagesschau-Online 2024) beobachtet wird, zieht als zweitstärkste Partei in den Bundestag ein. Mit diesem Einzug geht eine Normalisierung der extremen Rechten und ihren Positionen im deutschen Bundestag einher. Zuvor gab es bereits eine Epoche in der deutschen Migrations- und Asylpolitik, in der eine Regierungskoalition aus SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP, getrieben von rassistischen Forderungen der AfD und anderer (rechts)‌populistischer Politiker*innen, in geradezu stakkatoartiger Form Verschärfungen in der deutschen Asylpolitik eingeführt hat. Jeder tragische bzw. tödliche Vorfall, für den ein*e Asylbewerber*in oder Migrant*in verantwortlich ist, wurde zum Anlass genommen, um massive Verschärfungen in der Asylpolitik vorzunehmen. Die Verhinderung von Migration scheint die einzige Lösung für die vielschichtigen Probleme im Land zu sein. Dafür nimmt die CDU/CSU-Fraktion des Bundestages am 29. 01. 2025, nur kurz nach einer Gedenkstunde, in der an die Opfer des Nationalsozialismus erinnert wurde, und wenige Wochen vor der Bundestagswahl in Kauf, dass ein Entschließungsantrag für ihren »Fünf-Punkte-Plan« für »sichere Grenzen«, mit der Zustimmung der AfD-Fraktion beschlossen wird (vgl. Tagesschau-Online 2025). Diese Hinnahme der Zustimmung einer Partei, die in Teilen als gesichert rechtsextremistisch gilt, stellt eine Zäsur in der Geschichte der bundesdeutschen Demokratie dar.

Auch wenn diese wissentliche Hinnahme der Zustimmung im Bundestag besonders alarmierend ist, sind die Rhetorik und die damit verbundenen reflexartigen Verschärfungen in der Asyl- und Migrationspolitik für kritische Beobachter*innen nicht überraschend. Sie sind wiederkehrend und folgen einem Prinzip. Transnationale Migration und Flucht wurden auch in der Vergangenheit als Infragestellung des Prinzips der Exklusivität des Nationalstaates und der damit verbundenen Ansprüche auf Privilegien wahrgenommen. Aus dieser Logik heraus wurde das Ziel verfolgt, Migration zu verhindern, auch wenn Migration zu der »normativen Kraft des Faktischen« (Pries 2025, S. 14) gehört und so alt ist, wie die Menschheitsgeschichte selbst.

Migration

Unter internationaler Migration (bzw. Ein- und Auswanderung) wird die längerfristige Veränderung des Hauptaufenthaltsortes (länger als ein Jahr) über die Grenzen eines Nationalstaates hinweg verstanden. Nach einem Bericht der Vereinten Nationen gab es im Juli 2020 etwa 281 Millionen internationale Migrant*innen weltweit (vgl. UN 2023). Das sind etwa 3,5 % der Weltbevölkerung.

Dieser einführende Beitrag greift im ersten Abschnitt zunächst wichtige Topoi des Migrationsdiskurses auf und geht daran anknüpfend kursorisch auf relevante Epochen der Migrationsgeschichte Deutschlands seit 1955 ein. Im Anschluss daran werden relevante gesetzliche Veränderungen seit den 2000er Jahren vorgestellt und ein Zwischenfazit gezogen. Der zweite Abschnitt setzt sich kritisch mit der bisherigen deutschen und europäischen Asylpolitik auseinander und problematisiert die diskursive Verschränkung der Sicherheitsfrage mit der Migrationsfrage. Im dritten Abschnitt wird ein migrationspädagogisches Plädoyer für eine Positionierung von Fachkräften der Sozialen Arbeit und Pädagogik im Kontext von rassistischen und diskriminierenden Narrativen über Migration und Flucht vorgestellt.

1.1 Topoi des Diskurses über Migration

Migrationshintergründe und Post-Otherness

Die Frage des Umgangs mit der Bezeichnungspraxis von »Migrationsanderen« (Knappik & Mecheril 2018, S. 175) weist im Fachdiskurs eine hohe Disparität auf (vgl. Will 2022). Mittlerweile finden sich in verschiedenen Veröffentlichungen, Studien und in medialen Diskursen die Bezeichnungen »Menschen mit Migrationshintergrund« oder »Migrations- oder Einwanderungsgeschichte« und sind als ein Versuch zu lesen, dem »statistischen Problem« der geringen Aussagekraft einer juristischen Unterscheidung nach dem Merkmal Staatsbürgerschaft zu begegnen. Ausgehend von den Änderungen des Staatsbürgerschaftsrechts und dem mittlerweile hohen Anteil an der Bevölkerung, die eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und eine eigene bzw. durch die Eltern zugewiesene »Migrationsgeschichte« mitbringen, wird die Kategorie »Staatsbürgerschaft« der Heterogenität in der Bevölkerungszusammensetzung nicht gerecht. Aber auch Formulierungen wie »Migrationshintergrund« bzw. »Migrationsgeschichte« haben problematische Nebenfolgen und reproduzieren Unterscheidungspraxen nach Herkunft und »Ethnie«. Sie vermitteln eine scheinbare Wirklichkeit, als sei der Migrationshintergrund oder die Migrationsgeschichte ein natürliches Merkmal ›der Anderen‹: »Der ›Migrationshintergrund‹ wird darin selbst zu einem Wesen und hat ein ›Sein‹« (Knappik & Mecheril 2018, S. 172). Zugleich bleiben in diesen Prozessen des »Othering« die »Nicht-Geanderten« und »Nicht-Markierten« unsichtbar, denn ihre mitgebrachte »Geschichte« oder ihr »Hintergrund« wird nicht thematisiert.

Annita Kalpaka (2010) macht auf den Umstand aufmerksam, dass es schwierig ist, sich der scheinbaren Normalität der Kategorisierung von Menschen zu entziehen, da die Zuordnung von Menschen in »wir und die Anderen« in politischen Debatten präsent und in Gesetzen, Logiken und Abläufen von Organisation und Einrichtungen institutionalisiert ist (z. B. im Ausländergesetz oder im Asylbewerberleistungsgesetz) (ebd., S. 178). Gleichzeitig läuft die Nichtanerkennung von Differenz Gefahr, Benachteiligung und Diskriminierung zu übersehen: »Um die ausgrenzenden Folgen von Gesetzen und Praxen sichtbar zu machen und die daraus zu ziehenden Konsequenzen zu begründen, muss ich benennen und sichtbar machen, um wen es geht« (ebd.).

Anne-Kathrin Will plädiert dafür, die Kategorie »Eingewanderte« in Bevölkerungsstatistiken nur dann zu erheben, wenn

»Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Zuzugsjahr auf das heutige Bundesgebiet eingewandert sind. Die Nachkommen sollten nicht anhand der Einwanderung ihrer Eltern klassifiziert werden. Vielmehr sollten soziale Herkunft und Rassifizierungen als diskriminierungsrelevante Sachverhalte abgebildet werden.« (Will 2022)

Einwanderungsgesellschaft, Migrationsgesellschaft oder Postmigrantische Gesellschaft?

Der Begriff »Migrationsgesellschaft« grenzt sich von den Begriffen »Einwanderungs- bzw. Zuwanderungsgesellschaft« ab, »da der Begriff ›Migration‹ weiter als der der ›Einwanderung‹ oder ›Zuwanderung‹ ist und dadurch einem weiteren Spektrum an Wanderungsphänomenen gerecht wird« (Mecheril et al. 2010, S. 11). Mit dem Terminus »Migrationsgesellschaft« sollen gesellschaftliche Phänomene erfasst werden, »die für eine Gesellschaft charakteristisch sind, in der Aus- und Einwanderung, das Entstehen von Zwischenwelten oder ›Fremdheit‹ erfindende Diskurse von großer Bedeutung sind.« (ebd.) Dabei geht es um viel mehr als das Erfassen von transnationalen Migrationsbewegungen und ihren Folgen für die Gesellschaften. Im Fokus stehen Strukturen, Diskurse, Praktiken und Zuordnungspraxen im Kontext gesellschaftlicher Diversifizierung. Es geht um die »Thematisierung und Problematisierung von Grenzen zwischen ›Innen‹ und ›Außen‹ und zwischen ›Wir‹ und ›Nicht-Wir‹« (ebd., S. 13).

Kennzeichen von postmigrantischen Gesellschaften ist nach Foroutan (2019), dass

»Aushandlungsprozesse nach der Anerkennung, ein Migrationsland bzw. Einwanderungsland geworden zu sein, im Fokus [stehen, A. P.]. Die Gesellschaft formuliert sich in diesem Kontext neu – auch identitär; in der postmigrantischen Gesellschaft werden auf der Matrix der Migrationsfrage relevante gesellschaftliche Normen und Wertedebatten geführt und dabei hinter der Migrationsfrage andere Kämpfe um strukturelle, soziale, kulturelle und identifikative Anerkennung ausgeblendet; das ›post‹ weist auch über die trennende Migrationslinie hinaus: die etablierte binäre Codierung in Einheimische und Eingewanderte löst sich auf, da Migration sich bei aller ›Gereiztheit‹ zunehmend in die Komposition und Selbstbeschreibung der Gesellschaft einwebt und es für dieses agreement des gesellschaftlichen Zusammenlebens vielfältige Allianzen gibt.« (Foroutan 2019, S. 19, H. i. O.)

Beide Verständnisse bzw. Termini von Gesellschaft beinhalten offene, dynamische und ambivalente Konzepte von Kultur, Identität und Zugehörigkeit, die im Kontext von gesellschaftlichen Veränderungs- und Aushandlungsprozessen diskutiert werden:

»Es geht um kulturelle Überschneidungen und Verflechtungen, in denen unterschiedlichste globale und lokale Elemente miteinander kombiniert und neue, hybride Formen hervorgebracht werden. Aus diesem Blickwinkel bedeutet Migration nicht nur räumliche, sondern auch mentale und biografische Bewegung« (Yildiz & Ohnmacht 2020, S. 159).

Diese Betrachtungsperspektiven stellen nicht nur die diskursiv und sprachlich erzeugten binären Differenzordnungen in Frage, sondern auch die »Absurdität des Migrationsregimes« (ebd., S. 153), die sich in Formen staatlicher Gewaltausübung durch restriktive und exkludierende Einreise- bzw. Aufenthalts- und Arbeitsbestimmungen, Staatsbürgerschaftsrecht oder im Asylrecht zeigt. Gleiches gilt für institutionelle Praktiken der Machtausübung und Unterscheidung. Das »Integrationsparadigma« spielt in diesem Zusammenhang eine sehr wichtige Rolle.

Das Integrationsparadigma

Der Begriff »Integration« hat im Diskurs über »Migrationsandere«1 eine »außerordentliche normative Kraft entwickelt«, obwohl er sich »jedweder konkreten gesellschaftspolitischen Bestimmung entzieht« (Mecheril & Thomas-Olalde 2018, S. 18). Die normative Wirkung des Begriffs Integration kann insbesondere für den politischen Diskurs festgestellt werden. Wenngleich über die Wege und Ziele »der Integration« sowohl im öffentlich-politischen als auch im wissenschaftlichen Diskurs Uneinigkeit herrscht, dient die »gescheiterte Integration« als Referenzrahmen des Diskurses:

»Mit ›Integration‹ werden [...] nicht Strategien der Bewältigung eines von Restriktionen geprägten Alltags, alternative Praktiken der sozialen Selbstinklusion, und noch viel weniger subversive Praxen der Zugehörigkeitsaneignung von Migrantinnen und Migranten erfasst. [...] Der Integrationsdiskurs basiert auf Negativnarrativen über die ›verweigerte‹, ›misslungene‹, die ›verpasste‹ oder gar die ›unmögliche‹ Integration. Gerade aus dieser Negation entfaltete der Integrationsimperativ seine normative Kraft.« (Mecheril & Thomas-Olalde 2018, S. 19)

Dabei stehen weder die rechtlichen Einschränkungen und strukturelle Benachteiligung, die Teilhabe verhindern bzw. erschweren, noch diskriminierende Diskurse und Handlungsweisen im Fokus der Betrachtungen. Der Diskurs über die »Integrationsleistungen« der »Migrationsanderen« fungiert als ein wesentlicher Bestandteil einer positiven Selbstvergewisserung: »Wir sprechen so viel über die Anderen, um uns selbst davon zu überzeugen, dass wenn wir ›Wir‹ sagen, das eine gute, integrierte (also zivilisierte, geschlechtergerechte, die Menschenrechte achtende) ›Wir‹ gemeint ist« (ebd., S. 22). Dieses »Bedürfnis« nach Selbstvergewisserung kann gerade in Krisen- und Umbruchslagen besonders ausgeprägt sein:

»Imaginationspraxen sind insbesondere dann erforderlich, wenn das fantasierte ›Wir‹ in eine besondere Krise gerät – sei dies nun eine durch die mediale Inszenierung der sogenannten Globalisierung nahegelegte Krise oder eine, die aus der öffentlichen Thematisierung dessen erfolgt, dass als fremd geltende Menschen und ihre Lebensweisen sich dauerhaft in dem Raum niederlassen, der als eigener beansprucht und fantasiert wird« (Lingen-Ali & Mecheril 2020, S. 6).

Obwohl es hier also um »Integration«, im Sinne von in etwas (Bestehendes) einfügen, geht, hat der Begriff einen exkludierenden Charakter, der insbesondere die »Integrationsbemühungen« der »Migrationsanderen« in den Fokus rückt und häufig diskursiv mit stigmatisierenden Defizit-Zuschreibungen verwoben ist (vgl. Mecheril & Thomas-Olalde 2018). Ein nationalitätenbezogener und gesellschaftliche Homogenität (z. B. die »deutsche Gesellschaft«) konstruierender Integrationsbegriff wird der gesellschaftlichen Realität in diversen und transnationalen Gesellschaften nicht gerecht. Plädiert wird in diesem Band daher für den Begriff »Handlungsfähigkeit«.

Handlungsfähigkeit statt Integration

Handlungsfähigkeit überwindet zum einen das Denken in natio-ethno-kulturellen »Containern« und Zugehörigkeiten und rückt zugleich, aus einer diskriminierungskritischen Perspektive, die Voraussetzungen für Teilhabe und Partizipation in den Fokus der Betrachtungen. Der Begriff der Handlungsfähigkeit erlaubt, »gesellschaftliche und soziale Ressourcen zu bestimmen und den Blick auf vorhandene oder verwehrte Gestaltungs-‍, Handlungs- und Partizipationsmöglichkeiten« zu richten (Riegel 2009, S. 35). Dadurch wird es möglich, »an den konkreten, subjektiven und lebensweltlichen Voraussetzungen und Handlungsmöglichkeiten [von Subjekten, A. P.] anzusetzen, mit der Perspektive der Erweiterung des Möglichkeitsraums und des Empowerments« (ebd.).

1.2 Die Migrationsgeschichte Deutschlands seit 1955

Mit knapp 25 Millionen Menschen hat in Deutschland mehr als jede vierte Person eine »Migrationshintergrund«2 (vgl. Statistisches Bundesamt 2024). In vielen Großstädten Deutschlands liegt dieser Anteil bei mehr als einem Drittel der Bevölkerung. Der »Normalfall Migration« (vgl. Treibel 2003), ist spätestens mit dem Abschluss des Anwerbeabkommens mit Italien im Jahre 1955 ein fester Bestandteil der gesellschaftlichen Realität in Deutschland.

Im 19. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts war Deutschland noch ein Auswanderungsland. Seit Mitte der 1950er Jahre ist es eines der wichtigsten europäischen Zielländer für Migration. Im Folgenden werden relevante Epochen der Migration nach Deutschland seit den 1950er Jahren kursorisch wiedergegeben.

Migration der sogenannten »Gastarbeiter*innen«

1955 wurde ein erstes Anwerbeabkommen mit Italien geschlossen, ab 1960 folgten weitere mit Spanien, Jugoslawien, Türkei, Griechenland, Portugal, Marokko. Der Daueraufenthalt der angeworbenen Arbeitskräfte war zunächst nicht vorgesehen, vielmehr sollten sie nach einem begrenzten Aufenthalt wieder in ihre Herkunftsländer zurückkehren und durch neue angeworbene Arbeitskräfte ersetzt werden. Dieses sogenannte »Rotationsmodell« stieß auf Widerstand bei den Arbeitgeber*innen, die ständig neue Arbeitskräfte anlernen mussten. Dies bewirkte, dass 1971 die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen erleichtert wurde. Mit Einsetzen der Weltwirtschaftskrise erfolgte 1973 der Anwerbestopp, seitdem gibt es sehr restriktive Bestimmungen für Arbeitsmigrant*innen. Der Anwerbestopp stellte für den weiteren Verlauf der Einwanderungsgeschichte Deutschlands einen entscheidenden Punkt dar. Durch den Anwerbestopp gab es für die angeworbenen »Gastarbeiter*innen« nicht mehr die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr ins Herkunftsland wieder nach Deutschland einzureisen. Sie mussten sich also entscheiden, ob sie weiterhin in Deutschland bleiben und ihren Aufenthaltsstatus verfestigen oder endgültig zurückkehren. Viele entschieden sich für einen Verbleib in Deutschland und den Nachzug ihrer Familie. Von 1955 bis zum Anwerbestopp 1973 kamen 14 Mio. Migrant*innen in die Bundesrepublik. Aber 11 Mio. zogen in diesem Zeitraum auch wieder weg (vgl. Meier-Braun 2013, S. 17). Dies stellte die Bundesregierung vor die Herausforderung, Regelungen und Maßnahmen für den Verbleib der Gastarbeiter*innen und ihrer Familien treffen zu müssen. Der Begriff Integration wurde im damaligen politischen Kontext selten benutzt. Vielmehr ging es um aufenthaltsrechtliche Aspekte und um Fragen des rechtlichen Anspruchs auf staatliche Unterstützung sowie um die schulische (sprachliche) Förderung der Kinder.

1978 wurde durch die damalige Bundesregierung das Amt eines Ausländerbeauftragten eingeführt. Der erste Ausländerbeauftragte der Bundesregierung legte 1979 ein Memorandum vor und kritisierte darin die bisherige Ausländerpolitik. Er forderte u. a. die Anerkennung der faktischen Einwanderungsrealität in Deutschland, eine damit verbundene Förderung der Integration der Arbeitsmigrant*innen und ihrer Familien, die Erleichterung der Einbürgerung und das Kommunalwahlrecht für Drittstaatenangehörige. Letzteres ist in Deutschland nur für Nicht-EU-Bürger*innen möglich, d. h., dass auch Drittstaatenangehörige mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel nicht das Wahlrecht in ihrer jeweiligen Kommune haben. Dadurch findet ein Ausschluss eines nicht unerheblichen Teils von Bürger*innen von demokratischer Willensbildung und Partizipation statt und damit auch von integralen Bestandteilen einer Demokratie (vgl. Schulte 2016).

Migration von (Spät-)‌Aussiedler*innen

(Spät-)‌Aussiedler*innen sind Personen mit deutscher »Volks- oder Staatszugehörigkeit«, die vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges ihren Wohnsitz jenseits der heutigen Ostgrenzen Deutschlands hatten (Polen, ehemalige Sowjetunion, ehemalige Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien) und als Folge des Krieges diese Gebiete verlassen mussten oder aus diesen Gebieten vertrieben wurden. Dazu gehören auch deren Nachfahren, wenn sie sich zum »Deutschtum« bekennen (§ 6 Bundesvertriebenengesetz) und heute ihr Recht auf Rückkehr nach Deutschland wahrnehmen. Bis Ende 1992 geborene Personen werden als Spätaussiedler*innen anerkannt. Mit dem Nachweis der Volkszugehörigkeit zu Deutschland haben sie Anspruch auf eine Einwanderung und Einbürgerung. Erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik vor dem 31. Dezember 1992, werden sie als Aussiedler, erfolgte sie danach, als Spätaussiedler bezeichnet. Die Grundlage für diese Einwanderung wurde von der Bundesrepublik 1953 durch das Bundesvertriebenengesetz geschaffen (vgl. Wrobs et al. 2013). Seit Bestehen der BRD sind etwa 4,5 Mio. sogenannte (Spät-)‌Aussiedler*innen nach Deutschland eingereist. Durch die Einführung einer restriktiven Anerkennungspraxis 1996 sind die Zuzugszahlen deutlich zurückgegangen. 2012 waren es nur 1817 Personen (vgl. BVA 2023). Bedingt durch den Bürgerkrieg in der Ukraine stiegen die Zahlen wieder leicht an. 2022 wurden über 7000 (Spät-)‌Aussiedler*innen in Deutschland aufgenommen. Fast drei Viertel der (Spät-)‌Aussiedler*innen wohnen in den vier Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen (ebd.).

Jüdische Kontingentflüchtlinge

Anfang des Jahres 1990 hatte die letzte demokratisch gewählte Regierung der DDR damit begonnen, jüdische Personen aus der Sowjetunion in einem erleichterten Verfahren einreisen zu lassen. Diese Praxis wurde nach der deutschen Einheit vom vereinigten Deutschland fortgeführt. Im Zeitraum zwischen 1991 bis 2004 konnten jüdische Migrant*innen aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion über das Kontingentflüchtlingsgesetz (HumHAG) nach Deutschland kommen und sich hier niederlassen. Sie galten von da an als »Kontingentflüchtlinge« (Haug 2005, S. 3). Als zuwanderungsberechtigt galten Personen, die nach staatlichen Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind (in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion gilt jüdisch als Nationalität im Sinne von Volkszugehörigkeit) oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Zwischen 1993 und 2014 sind insgesamt 206.000 jüdische Migrant*innen einschließlich ihrer Familienangehörigen aus den Staaten der GUS nach Deutschland zugewandert (BMI 2016, S. 107). Seit der Reform des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 müssen Jüd*innen eine Zusage für die Aufnahme in eine jüdische Gemeinde nachweisen. Sie müssen außerdem Deutschkenntnisse und eine »positive Integrationsprognose« vorweisen. Rechtliche Grundlage ist § 23 des Aufenthaltsgesetzes und eine Anordnung des BMI. Durch die Änderung sind seit 2005 jährlich viel weniger jüdische »Kontingentflüchtlinge« aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland gekommen als zuvor. 2005 gab es 107.677 Mitglieder. Die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland verzeichnete zum Jahresende 2016 nur noch 98.594 Mitglieder (vgl. BpB 2017). Für jüdische Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ist ein Sonderaufnahmeverfahren eingeführt worden (vgl. BAMF 2025).

Weitere relevante Migrationsgruppen

Staatsangehörige eines EU-Landes: Für sie gilt Freizügigkeit, das heißt jede*r EU-Bürger*in kann frei nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.

Arbeitskräfte aus Drittstaaten: wie bspw. die ehemaligen »Gastarbeiter*innen aus den Anwerbeländern. Die Einreisebedingungen für Arbeitskräfte aus Drittstatten wurden seit dem Anwerbestopp 1973 sehr streng reglementiert und im Aufenthaltsgesetz geregelt.

Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des Familiennachzugs einreisen (Ehegatten- oder Kindernachzug): Familiäre Migration spielt im Rahmen von Migrationsprozessen eine wichtige Rolle. Auch deshalb, weil die Entscheidung zur Migration meistens das Ergebnis von familiären Abwägungsprozessen und Entscheidungen ist.

Asylbewerber*innen und Geflüchtete im Rahmen von Asylverfahren, Bleiberechtsregelungen und humanitärer Kontingente (vgl. Beitrag Ahlert & Nahrwold in diesem Band).

Transnationale Migrant*innen: Transmigrant*innen sind Migrant*innen, deren alltägliches Leben abhängt von dauerhaften Verbindungen über oftmals zwei nationalstaatliche Grenzen hinweg und sich zwischen verschiedenen Wohnorten vollzieht. Moderne Transport- und Kommunikationsmittel machen diese Migrationsform für immer mehr Menschen möglich.

1.3 Relevante gesetzliche Veränderungen

Nach jahrzehntelanger »politischer Erkenntnisverweigerung im Einwanderungsland wider Willen« (Bade 2017, S. 29) können seit den 2000er Jahren wichtige gesetzliche Veränderungen in Deutschland festgestellt werden. Aufgrund der Fülle können nicht alle gesetzlichen Veränderungen hier aufgeführt werden. Ein Fokus wird daher auf einige, besonders relevante, Reformen gelegt.

Reformierungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (2000/2015/2024): Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde seit 2000 mehrfach reformiert. Im Januar 2000 löste es ein aus dem Jahre 1913 stammendes Staatsangehörigkeitsgesetz ab. Mit der damaligen Reform wurde das Abstammungsprinzip (»ius sanguinis«) durch Elemente des Geburtsortsprinzips (»ius soli«) ergänzt. Das heißt, dass seitdem nicht nur Kinder von deutschen Staatsbürger*innen die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, sondern auch Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind. Dies gilt nicht für Kinder von Eltern ohne einen festen Aufenthaltstitel.

Das neue Gesetz beinhaltete bis 2015 das sogenannte »Optionsmodell«, wonach sich Doppelstaatler*innen aus Drittstaaten bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres für die deutsche oder die andere Staatsbürgerschaft entscheiden mussten. Diese Optionspflicht wurde 2015 abgeschafft. 2024 wurde das Staatsangehörigkeitsrecht umfassend reformiert und trat Ende Juni 2024 in Kraft. Es beinhaltet u. a., dass Einbürgerungsanträge grundsätzlich schon nach fünf statt bislang acht Jahren Aufenthaltsdauer in Deutschland gestellt werden können (vgl. Bundesjustizministerium 2024). Personen, die »besondere Integrationsleistungen« vorweisen, können schon nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Als sogenannte »besondere Integrationsleistungen« gelten z. B. Deutschkenntnisse auf C1-Niveau (nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen). Als eine der wichtigsten Änderungen ist hervorzuheben, dass Personen, die sich einbürgern lassen wollen, die bisherige Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes behalten dürfen (ebd.). Vorher war dies nur für Staatsbürger*innen eines EU-Landes möglich oder für Personen, die nachweisen konnten, dass eine Ausbürgerung für sie nicht möglich ist.

Das »Zuwanderungsgesetz« (2005): 2000 nahm die Zuwanderungskommission unter der Leitung von Rita Süssmuth ihre Arbeit auf und legte ein Jahr nach ihrer Zusammenkunft Vorschläge für ein Zuwanderungsgesetz vor. Die Verabschiedung des Gesetzes erfolgte aber erst 2005, nach einer über mehrere Jahre andauernden politischen Debatte. Dabei wurden viele Vorschläge der Kommission nicht in das Gesetz aufgenommen. Hervorzuheben ist, dass das Zuwanderungsgesetz erstmalig ein offizielles Bekenntnis zu Deutschland als einem Einwanderungsland beinhaltet und die Förderung der Integration als gesetzliche Aufgabe des Bundes verankert wurde. Erst seit 2005 werden für Neuzugewanderte und ihre Familienangehörigen mit Aufenthaltsrecht bzw. Bleibeperspektive Integrationskurse angeboten und finanziell gefördert. Diese Kurse setzen sich aus einem Sprach- und Orientierungskurs zusammen.

Einführung des Anerkennungsgesetzes(2012): Das »Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen« ist als neues Instrument zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland verabschiedet worden und hat folgenden Zweck:

»die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen« (vgl. BMBF 2016).

Ziel dieses Gesetzes ist es, Transparenz und Einheitlichkeit in den Anerkennungsverfahren zu schaffen und die Dauer zur Überprüfung der Gleichwertigkeit auf drei Monate zu verkürzen. Damit reagierte der Gesetzgeber auf eine immer lauter werdende Kritik an dem beruflichen »Anerkennungsdschungel« in Deutschland, der auf viele qualifizierte Migrant*innen entmutigend wirkte.

Die Blaue Karte EU (2012): Die Blaue Karte ist ein Aufenthaltstitel, der hochqualifizierten Personen aus Nicht-EU-Staaten (»Drittstaaten«) die Arbeit in einem EU-Land ermöglicht. Wer einen potenziellen Arbeitgeber hat, kann für zunächst vier Jahre nach Deutschland einreisen. Vorrangig wird sie an Personen mit einem abgeschlossenen Studium an einer Hochschule vergeben. Eine Sonderregelung gilt für IT-Spezialist*innen: Ihnen ist es möglich, eine Blaue Karte zu erhalten, wenn sie, anstelle eines Hochschulabschlusses, drei Jahre Berufserfahrung nachweisen können. Zudem ist für alle Interessierten ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot für eine Stelle mit einem Mindestgehalt erforderlich. Momentan beträgt die Untergrenze ein Jahresgehalt von 45.300 €. In bestimmten Berufsgruppen liegt das Mindestgehalt bei etwa 41.000 €, da dort besonders viele unbesetzte Stellen vorhanden sind. Dies betrifft Personen aus den Berufsgruppen Medizin und Gesundheit, Erziehung und Bildung sowie Ingenieurwesen. Die Blaue Karte hat eine maximale Laufzeit von vier Jahren. Sie kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, nach zwei bis drei Jahren in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden (vgl. BMI 2025).

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (2020): Ziel dieses Gesetzes ist, dass Menschen aus Drittstaaten in Zukunft einfacher in Deutschland arbeiten können. Drittstaatenangehörigen unter 25 Jahren wird die Möglichkeit geboten, für sechs Monate nach Deutschland zu kommen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Für eine Aufenthaltsgenehmigung müssen gute Deutschkenntnisse (B2), ein gesicherter Lebensunterhalt und ein ausreichender Bildungshintergrund vorliegen. Neben Akademiker*innen sollen auch Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung bessere Chancen haben, eine Arbeit in Deutschland aufzunehmen. Bisher galt das fast ausschließlich für sogenannte Engpassberufe. Ebenso entfällt größtenteils die sogenannte Vorrangprüfung. Zudem haben qualifizierte Ausländer*innen die Möglichkeit, in die Bundesrepublik zu kommen, um hier einen Arbeitsplatz zu suchen. Es wird aber erwartet, dass sie fortgeschrittene Sprachkenntnisse sowie Abschlüsse haben, die mit den deutschen vergleichbar sind (vgl. hierzu auch den Beitrag von Erdem-Wulff et al. in diesem Band).

Die Einführung der Chancenkarte (2024): Als Ergebnis der abschließenden Beratungen im Bundestag wurde die Chancenkarte eingeführt und eine Ausdifferenzierung in eine Such- und eine Folge-Chancenkarte vorgenommen (§ 20a Abs. 5 AufenthG-E). Die Folge-Chancenkarte schließt dabei an die ursprüngliche Suchkarte an und ermöglicht Inhaber*innen einer solchen Karte die Verlängerung des Aufenthalts um bis zu zwei Jahre, wenn der »Ausländer bzw. die Ausländerin einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung« hat (vgl. ebd.).

Als eine weitere wichtige gesetzliche Veränderung ist die Verabschiedung des »Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes« (AGG) 2006 zu nennen: Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der »Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen« (vgl. § 1 AGG). Knapp 20 Jahre nach Bestehen des Gesetzes besteht Reformbedarf in einzelnen Bereichen. Dies betrifft bspw. die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Einführung eines Verbandsklagerechts für Antidiskriminierungsverbände (vgl. ADS 2024).

1.4 Zwischenfazit – die Lebenslüge vom Nicht-Einwanderungsland

Obwohl Deutschland schon seit den 1950er Jahren zu den wichtigsten Einwanderungsländern in Europa zählt, hat es sehr lange gedauert, diese Realität auch auf politischer Ebene anzuerkennen. Die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel stellte 2007 fest: »Wenn wir ehrlich sind, haben wir das Thema Integration in unserem Land zu lange auf die lange Bank geschoben« (Bundesregierung 2007). Neben der Verabschiedung eines Zuwanderungsgesetzes und verschiedenen gesetzlichen Reformen finden seit 2006 sogenannte »Integrationsgipfel« statt. Außerdem wurde ein Staatsministerium für Integration und Migration im Kanzleramt eingerichtet. Die Lockerungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffen, können insbesondere als eine Reaktion auf den demografischen Wandel und die Bedarfe auf dem deutschen Arbeitsmarkt betrachtet werden.

Die Tendenz, »Integrationspolitik« als utilitaristische Zuwanderungsregulierungs- und Disziplinierungspolitik zu praktizieren, ist ein wiederholendes Merkmal der Migrationspolitik. Christian Ulbricht stellt in seinen Analysen fest, dass für die Nationalstaaten die Differenzierung von Immigrant*innen nach ökonomischer Nützlichkeit immer wichtiger wird:

»Es wäre schließlich nicht das erste Mal, dass man mit der Idee eines Gastarbeitersystems die Migration besser kontrollieren und gleichzeitig die kulturelle und politische Integrität Deutschlands gewährleisten will. Ein Modell, welches offensichtlich keine Stabilität verspricht.« (Ulbricht 2017, S. 285)

Neben den Lockerungen sind aber auch gesetzliche Verschärfungen festzustellen, wie bspw. beim Ehegattennachzug. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten von Drittstaatenangehörigen (wobei Länder wie bspw. Japan, USA oder Kanada nicht dazu gehören) bereits vor der Einreise erfolgreich einen Sprachtest absolvieren müssen (vgl. Ahlert & Nahrwold in diesem Band).

Auch die Verschärfung der Asylgesetze seit den 1990er Jahren lassen erkennen, dass auf Migrationsprozesse zumeist abgrenzende und abwehrende politische Maßnahmen folgen:

»Schon immer war Ausländerpolitik eine Art von Symbolpolitik, bei der einer vermeintlich beunruhigten Wählerschaft konsequentes Handeln vorgeführt werden sollte; sie war ein Mittel, um sich politisch zu profilieren. Die Interessen und Bedürfnisse der Minderheiten, der früheren ›Gastarbeiter‹, Flüchtlinge, Asylsuchenden oder Spätaussiedler und ihre Integration in die Gesellschaft standen weniger im Mittelpunkt als die ›politische Ausschlachtung‹ des Themas« (Meier-Braun 2013, S. 19).

Dieses Charakteristikum zeigt sich in besonders prägnanter Form in der deutschen Asylpolitik, die zunehmend durch die EU bestimmt wird und auf die im folgenden Kapitel näher eingegangen wird.

1.5 Europäische Asylpolitik – »Menschliche Kollateralschäden« im 21. Jahrhundert

Bereits 1949 wurde in Deutschland als Reaktion auf die Verbrechen des Nationalsozialismus das Grundrecht auf Asyl in das Grundgesetz aufgenommen. Allein der Zweite Weltkrieg und seine Auswirkungen haben in Europa etwa 60 Millionen Menschen zur Flucht gezwungen und damit also etwa 10 % der europäischen Bevölkerung (vgl. Oltmer 2016).

In Art. 16a Abs. 1 GG ist verankert, dass politisch Verfolgten ein Asylrecht zusteht. Zudem wurde 1948 in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 14 aufgenommen, der besagt: »Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen.« Es folgten die Verabschiedung der Europäischen Menschenrechtskonvention und 1950 die Genfer Flüchtlingskonvention. 2000 hat die Europäische Union das Recht auf Asyl in die EU-Grundrechtecharta (Art. 18) aufgenommen. Damit haben sich die europäischen Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, mit ihrem gemeinsamen Asylsystem Schutzsuchenden einen »Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts« zu bieten (vgl. Cremer 2013, S. 6). Kern dieses Abkommens ist also auch eine gemeinsame und solidarische Regelung der Aufnahme von Geflüchteten in Europa.

Die Bilder von Menschen, die verzweifelt versuchen, den Schutz der EU in Anspruch zu nehmen und sich und ihre Familie dabei großer Lebensgefahr aussetzen bzw. dabei sterben müssen (allein im Jahr 2023 sind mindestens 8565 Menschen auf den internationalen Migrationsrouten gestorben), verdeutlichen nur zu deutlich, dass die gegenwärtige europäische Asylpolitik diesen getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen auf allen Ebenen widerspricht (vgl. IOM 2024).

Aktuelle Zahlen zu Geflüchteten

2024 waren weltweit 122,6 Mio. Menschen auf der Flucht (5 % mehr als noch Ende 2023). Davon sind knapp 60 % Binnenvertriebene. Mehr als vier von fünf Geflüchteten leben in sogenannten »Entwicklungsländern«. (UNHCR 2025)

Die Islamische Republik Iran (3,8 Mio.), Türkei (3,1 Mio.), Kolumbien (2,8 Mio.), Deutschland (2,7 Mio.) und Uganda (1,7 Mio.) haben 2023 fast ein Drittel der Geflüchteten weltweit aufgenommen (vgl. UNHCR 2024).

Der Angriffskrieg Russlands im Jahre 2022 hat dazu geführt, dass sich derzeit über 10 Mio. Menschen aus der Ukraine auf der Flucht befinden, davon 6,3 Mio. in europäischen Staaten (UNO 2025).

Der Sudan, Syrien, die Demokratische Republik Kongo, Kolumbien und der Jemen sind die Länder, in denen die Menschen am stärksten von Vertreibung und Flucht betroffen sind. Allein im Sudan haben der Bürgerkrieg und die Eskalationen seit April 2023 dazu geführt, dass knapp 12 Mio. Menschen das Land verlassen mussten (vgl. UNHCR 2024).

In der Demokratischen Republik Kongo sind bislang 7 Mio. Menschen durch Gewalt und Krieg vertrieben worden. In Myanmar sind es seit dem Militärputsch im Jahr 2021 über 4,5 Mio. Menschen (ebd.).

Der Konflikt im Gazastreifen und auch im Libanon hat seit 2023 über 1,7 Mio. Menschen gewaltsam vertrieben. Viele der palästinensischen Geflüchteten mussten bereits mehrfach fliehen (ebd.)

Ausgehend von der kolonialen Vergangenheit vieler westeuropäischer Länder und gegenwärtig bestehender Ausbeutungsverhältnisse trägt der »globale Norden« eine Mitverantwortung für die Verschlechterung der Lebensgrundlagen von Menschen im sogenannten »globalen Süden« und setzt sich nicht entschieden genug für die Bekämpfung von Fluchtursachen ein. Im Folgenden wird auf die wichtigsten Fluchtursachen eingegangen:

Relevante Fluchtursachen

Krieg/Bürgerkrieg

In mehr als jedem siebten Land der Erde herrscht Krieg oder ein bewaffneter Konflikt (vgl. Medico International 2023). Europäische Staaten profitieren direkt bzw. indirekt durch Waffenexporte von diesen Kriegen. Laut einer aktuellen Untersuchung des Stockholmer Instituts für internationale Friedensforschung (SIPRI) sind die europäischen Länder für etwa ein Drittel der globalen Waffenexporte verantwortlich (vgl. SIPRI 2025). Frankreich ist der größte Waffenexporteur in Europa und der zweitgrößte weltweit. Die Lieferungen richteten sich vor allem an Staaten in Asien, Ozeanien und dem Mittleren Osten. Auch Deutschland gehört zu den Ländern mit den höchsten Waffenexportzahlen und exportierte insbesondere nach Ägypten, Israel und in die Ukraine. Italien, Großbritannien und Spanien zählen ebenfalls zu den führenden europäischen Exporteuren. Die vier umsatzstärksten deutschen Waffenhersteller haben laut dem aktuellen SIPRI-Bericht 2023 zusammengerechnet Waffen im Wert von knapp 12 Milliarden US-Dollar verkauft. Dies ist ein Plus von 7,5 % im Vergleich zum Vorjahr (ebd.).

Existentielle Armut, Perspektivlosigkeit und unfaire Handelsabkommen

Während weltweit fast fünf Milliarden Menschen ärmer geworden sind, haben die fünf reichsten Menschen der Welt (alle Männer) ihr Vermögen seit 2020 von 405 Mrd. auf 869 Mrd. US-Dollar mehr als verdoppelt (vgl. Oxfam International 2024). Das reichste Prozent (1 %) der Weltbevölkerung besitzt etwa 45 % des weltweiten Vermögens. Zugleich leben 3,6 Mrd. Menschen unter der Armutsgrenze von 6,85 US-Dollar pro Tag und 730 Mio. müssen Hunger leiden (ebd.). Etwa ein Drittel der weltweiten Milliardärsvermögen geht auf Erbschaften zurück, ein weiteres Viertel auf Monopolmacht in hoch konzentrierten Märkten, auf Korruption oder Vetternwirtschaft. Im Zuge von Globalisierungsprozessen haben Länder des »globalen Nordens« ihre politische und wirtschaftliche Dominanz verstärkt und unfaire Handelsabkommen gegenüber vielen wirtschaftlich schwächeren Ländern in Afrika, Asien und Lateinamerika durchgesetzt. Die Erlöse aus dem Rohstoffabbau und -handel kommen in erster Linie internationalen Unternehmen und lokalen Eliten zugute (vgl. Medico International 2023). Beispielsweise zählen Länder wie Mali oder Sierra Leone heute zu den ärmsten Ländern der Welt, obwohl sie über viele Rohstoffvorräte verfügen. Die Handelsmärkte in Afrika werden von der Europäischen Union mit landwirtschaftlichen Produkten überschwemmt, die hochsubventioniert und somit mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. In vielen Regionen Afrikas ist dadurch Gemüse aus europäischem Anbau kostengünstiger als das aus heimischer Produktion (ebd.).

Klimawandel und Umweltkatastrophen

Seit der Jahrtausendwende hat sich die Zahl der Klima- und Umweltflüchtlinge von 25 auf 50 Mio. verdoppelt (vgl. Medico International 2023). Besonders betroffen sind Länder wie Bangladesch,3 Inseln im Südpazifik und Länder der Sahelzone in Afrika. Allein 2021 wurden 23,7 Mio. Menschen von Naturkatastrophen zur Flucht gezwungen, von denen viele den Folgen des Klimawandels zugerechnet werden (ebd.). Der Klimawandel und damit verbundene Klimakatastrophen treffen am stärksten die »Entwicklungsländer im globalen Süden«, obwohl sie am wenigsten dafür verantwortlich sind: »Der CO2-Verbrauch pro Kopf unter den reichsten zehn Prozent ist dreißig Mal höher als der Emissionsverbrauch pro Kopf der 50 ärmsten Prozent der Weltbevölkerung« (ebd.). Das reichste 1 % der Weltbevölkerung stößt so viel Kohlendioxid aus wie die ärmsten zwei Drittel der Menschheit (vgl. Oxfam International 2024). Gleichzeitig sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 Umwelt- bzw. Klimakatastrophen keine völkerrechtlich anerkannte Fluchtursache. Auch das deutsche Asylrecht sieht hier keine Anerkennung vor.

Diskriminierung, Verfolgung, Todesstrafen

Todesstrafen sind ebenfalls zu den Fluchtursachen zu zählen. Amnesty International dokumentierte im Jahr 2023 1153 Hinrichtungen in 16 Ländern, was einen Anstieg von 31 % gegenüber den 883 Hinrichtungen im Jahr 2022 bedeutet. Die meisten bekannten Hinrichtungen fanden in China, Iran, Saudi-Arabien, Somalia und den USA statt (vgl. Amnesty International 2024).

In mindestens sieben von zehn Ländern der Welt werden Menschen gefoltert oder anderweitig misshandelt. Im Kosovo bspw. ist die Situation für Roma, die größte ethnische Minderheit in Europa, besonders schwierig. Sie sind häufig gesellschaftlicher und institutioneller Diskriminierung ausgesetzt und am stärksten von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (vgl. Medico International 2023).

Deutschland und viele andere europäische Länder haben alle internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet. Gleichzeitig zahlt die EU Milliarden an Staaten wie Eritrea, Sudan, Marokko, Libyen oder die Türkei, die für die Verletzung von Menschenrechten verantwortlich sind, damit diese Menschen von der Flucht nach Europa abhalten (vgl. ebd.). Die Strategie der EU, sich der Verantwortung für die Lebenslage und die Not vieler Menschen zu entledigen, beschreibt der Historiker Klaus Bade als »menschliche Kollateralschäden« (Bade 2016, S. 10).

Statt einer konsequenten Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und der Bekämpfung von Fluchtursachen setzen die EU-Mitgliedstaaten weiterhin auf eine massive Abschottung gegenüber Asylsuchenden. Länder wie bspw. Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen und Dänemark gehören zu den EU-Ländern, die kaum Geflüchtete aufnehmen und sich nicht verpflichtet fühlen, völkerrechtliche und EU-Vereinbarungen einzuhalten. Dies hatte bislang keinerlei gravierende Konsequenzen für diese Staaten. In der Realität der europäischen Asylpolitik zeigt sich insbesondere eine permanente Verletzung des Rechts auf Asyl (vgl. Engler 2023).

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)

Im Mai 2024 wurde mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) eine weitere Verschärfung des europäischen Asylsystems vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet. Bis Juni 2026 müssen die Mitgliedstaaten ihre Asylsysteme entsprechend angepasst haben. Die Reform soll zu einem solidarischeren System führen und Sekundärmigration durch effiziente und einheitliche Verfahren verringern. PRO ASYL und weitere 25 zivilgesellschaftliche Organisationen weisen in einer Stellungnahme auf die Gefahr einer weiteren Verschärfung des europäischen Asylrechts und der Verletzung von Menschenrechten hin (vgl. Pro Asyl 2024a). Durch noch schnellere und an den EU-Grenzen durchgeführte Asylverfahren (»Screening«), in denen die Antragsteller*innen nur einen eingeschränkten Rechtsschutz haben, kann eine sorgfältige und menschenrechtskonforme Umsetzung nicht gewährleistet und fehlerhafte Entscheidungen nicht überprüft werden. Außerdem ist zu befürchten, dass neue Möglichkeiten der Asylverfahrenshaft dazu führen, dass die Freiheitsrechte von Asylsuchenden eingeschränkt werden. Während des Screenings und des Grenzverfahrens dürfen die Asylsuchenden bis zu sechs Monate lang die Aufnahmeeinrichtungen an den Außengrenzen nicht verlassen. Die Anforderungen an einen »sicheren Drittstaat« werden gesenkt. Ein Drittstaat muss nicht die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert haben und für die Einstufung als »sicherer Drittstaat« muss nicht das ganze Staatsgebiet eines Landes sicher sein.

1.6 Verschärfungen im deutschen Asylrecht

Allein in Deutschland sind seit 2014 über ein Dutzend gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die insbesondere eine Verschärfung und Eingrenzung des Menschen- und Grundrechts auf Asyl zur Folge hatten (vgl. Will 2019; Bücken 2024). Im Herbst 2024 wurde ein neues »Sicherheitspaket« im Bundestag beschlossen, dass weitere Einschränkungen des Asylrechts beinhaltet: Geflüchtete sollen ihren Schutzstatus verlieren, wenn sie ohne einen dringenden Grund in ihr Herkunftsland reisen,4 und Asylbewerber*innen, die über einen anderen Dublin-Vertragsstaat nach Deutschland gekommen sind, sollen künftig grundsätzlich »keinen Anspruch auf Leistungen« nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr haben (vgl. Deutscher Bundestag 2024).

Das Bundesverfassungsgericht hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass jeder Mensch in Deutschland ein Recht auf eine menschenwürdige Existenz hat (Pro Asyl 2024b). Die aktuelle Aufnahmerichtlinie der EU schreibt vor, dass auch ein asylrechtlich nicht zuständiger Mitgliedstaat ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe insbesondere für vulnerable Personen leisten muss. Bereits das im Januar 2024 beschlossene sogenannte »Rückführungsverbesserungsgesetz« hatte das Ziel, Abschiebungen konsequent umzusetzen. Es beinhaltet u. a. die Aussetzung der Ankündigungspflicht für Hausdurchsuchungen bei Personen mit einer Duldung. Allein mit der Anzahl der Menschen, die ausreisepflichtig sind und nicht bereit sind auszureisen, lassen sich diese Maßnahmen nicht legitimieren. Ende Oktober 2023 waren 58 % der Ausreisepflichtigen Personen, deren Asylantrag abgelehnt worden ist. Die meisten von ihnen kamen aus dem Irak, aus Afghanistan, der Russischen Föderation, Nigeria, der Türkei und Syrien (vgl. Pro Asyl 2024c). Ein genauer Blick auf die Herkunftsländer zeigt, dass die humanitäre bzw. menschenrechtliche Lage in diesen Ländern Abschiebungen nicht zulässt. Ganz zu schweigen von individuellen Gründen, wie schwere Erkrankungen, familiäre Bindungen in Deutschland oder die Aufnahme einer Berufsausbildung. Diese verhindern in der Regel (bislang zumindest) eine Abschiebung. Dennoch verbleiben diese Personen als »Ausreisepflichtige« in der Statistik.

Zu der in diesem Zusammenhang immer wieder thematisierten mangelnden Kooperationsbereitschaft der Geflüchteten kann festgestellt werden, dass lediglich 9 % der Ausreisepflichtigen den Duldungsstatus erhält, weil ihnen die zuständige Ausländerbehörde mangelnde Kooperation bei der Abschiebung vorwirft bzw. unterstellt (ebd.). Kaum beachtet werden in den lauten Rufen nach mehr Abschiebungen die »freiwilligen« Ausreisen von Menschen ohne Aufenthaltsrecht und die hohen Schutzquoten für Asylbewerber*innen. 2023 lag die Schutzquote für Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, bei 72 % (BAMF 2024, S. 3). Für die Zeit zwischen Januar und August 2024 kann eine »bereinigte«5 Schutzquote von etwa 62 % festgestellt werden (ebd.). Darin sind die Entscheidungen vom BAMF, die sich nach Überprüfungen als falsch erwiesen haben, noch nicht eingerechnet. Mehr als ein Drittel der von Gerichten inhaltlich überprüften BAMF-Bescheide erwies sich 2022 als falsch und wurde aufgehoben (vgl. Pro Asyl 2024c). Dennoch wurde im Januar 2024 das »Rückführungsverbesserungsgesetz« eingeführt.

Diese gesetzlichen Veränderungen reihen sich in eine historische Entwicklung ein, die seit 1992 von Verschärfungen und Einschränkungen geprägt ist. Auch in der Vergangenheit ist auf die durch Krieg verursachte Not vieler Menschen mit einer Verschärfung und Einschränkung des Asylrechts reagiert worden. Das im deutschen Grundgesetz verankerte und offenste Asylrecht der Welt hat 1992 durch den sogenannten »Asylkompromiss« und die Einführung der »Drittstaatenregelung« eine wesentliche Einschränkung erfahren. Eine Einschränkung des Asylrechts war aber auch bereits 1980 durch die Einführung der Visumspflicht für die wichtigsten Herkunftsländer der Geflüchteten feststellbar. Damit sollte Schutzsuchenden unmöglich gemacht werden, ohne ein gültiges Visum europäische Grenzen zu überschreiten. Auch Fluggesellschaften wurden unter Sanktionsandrohungen dazu verpflichtet, nur Einreiseberechtigte zu transportieren. Durch die Einführung der Drittstaatenregelung 1993 konnten Asylsuchende nicht mehr direkt an die deutschen Grenzen gelangen. Die Asylrechtsreformen haben zwischen 1992 und 2008 zu einem deutlichen Rückgang der Zahl der Asylsuchenden in Deutschland geführt. Erst ab 2009 ist wieder ein Anstieg der Asylantragszahlen festzustellen. Die Drittstaatenregelung sieht vor, dass Asylanträge nur in den Transitstaaten, über die die Antragsteller*innen eingereist sind, überprüft werden, die Schutzsuchenden also auch dorthin wieder zurückgeführt werden sollen. Dies gilt auch für sogenannte »sichere Herkunftsstaaten«: Als solche können vom Gesetzgeber alle Staaten deklariert werden, bei denen angenommen werden kann, dass den Geflüchteten dort keine politische Verfolgung und unmenschliche Behandlung droht. Die Liste sicherer Herkunftsstaaten ist in den letzten Jahren auf immer mehr Länder ausgeweitet worden. Pro Asyl kritisierte bereits in mehreren Gutachten und Stellungnahmen, dass die Einhaltung von Menschen- und Grundrechten in vielen Ländern, die als »sicher« gelten, nicht gewährleistet ist (vgl. Pro Asyl 2016).

Die Drittstaatenregelung