Motive für die Schulwahl -  - E-Book

Motive für die Schulwahl E-Book

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Beschreibung

Welche Kriterien stehen für Eltern von Kindergartenkindern bei der Auswahl der Volksschule im Vordergrund? Wie steht es mit der Zufriedenheit nach einigen Monaten Unterricht? Diesen und weiteren Fragen geht die vorliegende Studie von Bildungsexpert*innen des Otto Glöckel Instituts nach. Die Schulzufriedenheit im ersten Schuljahr wurde im deutschsprachigen Raum bisher kaum untersucht. Insofern liefert die Untersuchung eine wertvolle Faktenbasis für die Eintrittsphase der Schullaufbahn. Dieses Buch ist unterstützt durch die AKWien und die Bildungsdirektion Wien.

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Seitenzahl: 87

Veröffentlichungsjahr: 2024

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Projektgruppe:Mag. Dr. Wolfgang Gröpel (Auftraggeber und Herausgeber) Mag.@ Milica Bukvic-Stoilkovska Direktor Claus Großkopf Univ. Prof. i. R. Dr. Günter Hanisch Kurt Kremzar, M.A. Dr.in Claudia Otratowitz Mag.a Ludmila Schindler Mag.a Gudrun Schützelhofer Mag. Martin Urbanek Dr.in Gabriela Weihs-Dengg

Statistik, wissenschafiliche und verfahrenstechnische Beratung:Mag. Martin Urbanek

Unser besonderer Dank gilt ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. Günter Hanisch für seine engagierte Unterstützung und die wissenschafiliche Begleitung dieses Forschungsprojekts.

INHALT

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen

3 Motivation für die Forschung – Forschungsfragen

4

Aktueller Forschungsstand – Ergebnisse anderer Studien

4.1 Theoretischer Rahmen und Stand der Forschung

4.1.1 Theorien zur Bildungswahl und Bildungsentscheidung

4.1.2 Theorien zur Entscheidungsfindung

4.2 Informationsquellen bei der Schulwahlentscheidung

4.3 Schulwahlkriterien

4.3.1 Soziodemografische Unterschiede bei den Motiven - Bildungsabschlüsse der Eltern

4.3.2 Schulqualität

4.3.3 Lage der Schule – Wohnortnähe

4.3.4 Ruf der Schule

4.3.5 Schulprofil und Schulprofilierung

5 Forschungskonzeption

5.1 Wie erfolgt die Einschreibung in die Volksschule in Wien?

5.2 Design der Untersuchung, Angaben zur Vorgangsweise

5.3 Exkurs zu den statistischen Verfahren

6 Stichprobenbeschreibung

6.1 Stichprobe für Elternfragebogen 1

6.2 Stichprobe für Elternfragebogen 2

6.3 Sprachen

6.4 Außerordentliche Schüler*innen

6.5 Vorschulstufe

6.6 Geschlechterverteilung

6.7 Bildungsgrad der Eltern

6.8 Schulische Nachmittagsbetreuung

6.9 Zugeteilte Schulplätze

7 Auswertung Elternfragebogen 1 – Erwartungen vor Schuleintritt

7.1 Nachmittagsbetreuungsbedarf

7.2 Informationsbeschaffung vor der Einschreibung

7.3 Motive für die Schulwahl

8 Auswertung Elternfragebogen 2 – Erfahrungen im ersten Schuljahr

8.1 Retrospektive Bewertungen der Kriterien für eine Schulwahl

8.2 Zufriedenheit der Eltern mit dem Schulplatz

8.3 Zufriedenheit mit der Schulwahl

8.4 Informationsbeschaffung und Schulzufriedenheit

9 Welche Bedingungen beeinflussen den Zufriedenheitsgrad mit dem Schulplatz?

9.1 Nachmittagsbetreuung und Schulzufriedenheit

9.2 Vergleich Wunschschule erhalten – nicht erhalten

9.3 Schulzufriedenheit von außerordentlichen Schüler*innen

10 In welchem Ausmaß werden die Erwartungen der Eltern erfüllt?

11 Resümee der Studie

12 Abbildungsverzeichnis

13 Literaturverzeichnis

14 Anhang

14.1 Elternfragebogen 1

14.2 Elternfragebogen 2

14.3 Kriterien der Schulzufriedenheit pro Schulstandort

1 Einleitung

Das Bildungsreformgesetz 2017 wurde am 15.9.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es wurde mit 1.9.2019 in der Bildungsdirektion Wien umgesetzt.

Bundes-Verfassungsgesetz, Fünftes Hauptstück, Artikel 113, Absatz 4:

„Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden.“

Durch Neugründung einer Abteilung in der Bildungsdirektion (Abteilung. Präsidiale 6) wurden Tätigkeiten, die bis dahin die Schulaufsicht oder das Amt der Wiener Landesregierung vollzogen hatten, dieser Abteilung überantwortet. Dies spiegelt sich auch in dem Titel der Abteilung „Schülerstromlenkung, Infrastruktur und Tagesbetreuung“ wider).

Aufgabe dieser Abteilung, deren Leiter ich seit 1.9. 2019 bin, ist es, für zirka 35.000 Schüler*innen jährlich (Gesamtzahl 2022) Schulplätze an Pflichtschulen zu vergeben.

Geleitet von diesem Umstand lag es für mich nahe, als Obmann des Vereins „Otto Glöckel-Institut“ eine Studie durchzuführen, die mehrere Fragen erhellen sollte.

Auf welcher Basis und mit welchen Informationen treffen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die Wahl der Volksschule?

Wie sieht es nach neun Monaten Unterricht aus? Würden sie diese Schule wieder wählen?

Sind jene ca. 5% der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kinder keinen Platz in der gewünschten Volksschule erhalten haben auch zufrieden? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

Was ist den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vor Schuleintritt wichtig, was nach neun Monaten Beschulung ihres Kindes?

Bei der Recherche, welche Studien es bereits zu diesem Thema gibt, zeigte es sich, dass zwar Publikationen bzw. Diplomarbeiten zu den hier untersuchten Forschungsgegenständen existieren, aber sich keine davon mit der Schulwahl vor Schuleintritt befasste (siehe Kapitel 3). Dies war überraschend, bestärkte das Forschungsteam aber natürlich in der Wahl des Themas.

Nach drei Jahren Tätigkeit in der Abteilung, die für Schulplatzzuweisungen an öffentliche Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen), sowie die Zuweisung von Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen verantwortlich ist, hatte das Thema sowohl dienstlich seinen Reiz als auch im Rahmen meiner Forschungstätigkeit als Vereinsobmann.

Ebenso lag nahe, dass Erziehungsberechtigte befragt werden, die vorhatten, ihr Kind in eine öffentliche Schule zu geben. Das war Neuland im Bereich der Forschung im deutschsprachigen Raum, denn zum Wahlverhalten zwischen öffentlichen und privaten Schulen gab bzw. gibt es bereits Forschungsergebnisse.

Wichtig war es auch, eine ausreichend große Stichprobe (siehe Kapitel 5) zu haben, um repräsentative Aussagen zu erhalten. Den teilnehmenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten wurde Anonymität garantiert, aber das versteht sich von selbst.

Die Studie wurde an Wiener Volksschulen durchgeführt. Das macht deshalb Sinn, weil es gerade in einer Großstadt wie Wien ein dichtes Netz an Schulen gibt und die Schulsprengel aufgehoben sind.

§46, Abs. 1 Wiener Schulgesetz:

„Die Festsetzung der Schulsprengel für die Pflichtschularten erfolgt durch die Bildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien für die Pflichtschulen derselben Schulart als gemeinsamer Schulsprengel gilt.“

Somit haben die Wiener Eltern Wahlfreiheit in Bezug auf die Wahl der Pflichtschule, wobei das Gesetz zwei Bestimmungen parat hält, denen die Bildungsdirektion Wien in der Funktion als Behörde verpflichtet ist: Schulunterrichtsgesetz §5, Abs. 1:

„Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist.“

Das bedeutet, für die Schulplatzvergabe ist auf Wohnortnähe und auf Geschwisterkinder, die bereits die gewünschte Schule besuchen, Bedacht zu nehmen.

Es taten sich viele Fragen auf, denen das Forschungsteam nachzugehen beabsichtigte:

Woher beziehen die Eltern ihre Informationen?

Was ist ihnen wichtig?

Wie zufrieden sind sie neun Monate nach dem Schulstart?

Womit sind Eltern nicht zufrieden?

Etc.

Einerseits bestand dringender Forschungsbedarf, andererseits können auch Schulbehörden (z. B. Bildungsdirektion Wien, Abteilung Präsidiale 6) aus der Studie Rückschlüsse ziehen.

Die Wiener Bevölkerung ist die Einzige in Österreich, die sich wirklich die Schule aussuchen kann. Natürlich müssen wir vom Gesetz her Geschwisterkinder bevorzugen, wie wir auch die Wohnortnähe als wesentliches Kriterium behandeln.

Das ist bei Sechsjährigen naheliegend und dient der Sicherheit der Kinder am Schulweg. Zirka 95% der Eltern erhalten die gewünschte Schule. Dies ist ein enorm hoher Wert! Eltern können auch einen Zweitwunsch angeben. Somit bekommen nahezu 98% eine der gewünschten Volksschulen.

Es darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass die Zufriedenheit mit der Volksschule allgemein sehr groß ist. Die hohe Zufriedenheit darf als Kompliment an die Pädagog*innen und die Schulleiter*innen verstanden werden und unterstreicht das gute Verhältnis der Schule zu Kindern und Eltern.

Es ist interessant, dass alle Reformprozesse der Vergangenheit die Mittelstufe und Oberstufe betrafen. Die Volksschule wurde in der bestehenden Form als gut und erfolgreich angesehen. Natürlich gab es auch Neuentwicklungen im Bereich der Volksschulen. Als Beispiel seien Mehrstufenklassen angeführt, die von einem Teil der Eltern bewusst gewählt werden.

Genießen Sie diese Schulzeit Ihres Kindes/Ihrer Kinder!

Zum Schluss bleibt mir nur übrig, mich bei meinem ganz großartigen Forschungsteam zu bedanken! Mit manchen verbindet mich ein halbes Leben Forschungstätigkeit, Freundschaft und tiefes Vertrauen.

Namentlich bedanken möchte ich mich bei folgenden Wissenschaftler*innen in den Diensten der Kinder dieser Stadt:

Mag.a Milica Bukvic-Stoilkovska

Direktor Claus Großkopf

Univ. Prof. i. R. Dr. Günter Hanisch

Kurt Kremzar, M. A.

Dr.in Claudia Otratowitz

Mag.a Ludmila Schindler

Mag.a Gudrun Schützelhofer

Mag. Martin Urbanek

Dr.in Gabriela Weihs-Dengg

(In alphabetischer Reihe nach dem Familiennamen.)

Ohne euch wäre diese Studie nichts geworden!

Mit besten Grüßen

Mag. Dr. Wolfgang Gröpel

2 Rechtliche Grundlagen

Die Gewaltenteilung stellt in Österreich ein grundlegendes Prinzip dar. Im Rechtsstaat Österreich existieren drei Gewalten, nämlich die Gesetzgebung (auch Legislative genannt), die Gerichtsbarkeit (Judikative) und die Verwaltung (Exekutive). Die Exekutive ist die vollziehende Gewalt und wird durch die Regierung ausgeübt. Dieser Gewalt zugehörig sind u.a die Bundespräsidentinnen, die Bundesregierung, die einzelnen Bundesminister*innen, sowie die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeindeverwaltungen.1

Hervorgehoben werden muss insbesondere die Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen.2

In Österreich herrscht bekanntermaßen das Legalitätsprinzip, welches besagt, dass die gesamte staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.3 Dies bedeutet für die Regierung und die Schulbehörde – welche als Verwaltungsbehörde zu klassifizieren ist – dass sämtliches Handeln nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung möglich ist und führt uns dadurch zur Erörterung der rechtlichen Grundlagen betreffend die Schulverwaltungsbehörde.

Wie bereits in der Einleitung dargetan, normiert Art. 113 Abs. 4 B-VG die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen und ermächtigt sie zur Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden.

Diese Zuständigkeit ist jedoch sachlich4 und örtlich5 begrenzt. Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich gemäß § 4 BD-EG idgF nur auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.

Schulpflicht und Schulaufnahme: Die wichtigsten Rechtsvorschriften betreffend die Schulpflicht und die Schulaufnahme sind dem Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), dem Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und dem Wiener Schulgesetz (WrSchG) zu entnehmen. Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht eine allgemeine Schulpflicht. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.6

Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.7 Die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht ist nur an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen möglich. Alternativ bietet sich nur die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht an.8

Die Festsetzung der Schulsprengel für die Pflichtschularten erfolgt durch die Bildungsdirektion, wobei das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien für die Pflichtschulen derselben Schulart als gemeinsamer Schulsprengel gilt. Die Bildungsdirektion für Wien hat im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien die im Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen insbesondere unter weitgehender Bedachtnahme auf den Schulweg der Schüler*innen, die bereits die Schule besuchenden Geschwister, die räumlichen Kapazitäten und schulorganisatorischen Erfordernisse auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.9

§ 3 Abs. 1 SchUG setzt für die Aufnahme ordentlicher Schüler*innen voraus, dass die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt sind, das Schulkind die Unterrichtssprache der betreffenden