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In einem Krankenhaus als Wirtschaftsbetrieb besteht aufgrund der sehr unterschiedlichen Aufgabenbereiche ein hoher Bedarf an juristischen Vertragsmustern, Formulierungshilfen und Mustertexten. Erfahrene Praktiker stellen in Kooperation mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V. (BKG) die für einen Krankenhausbetrieb erforderlichen Muster in der notwendigen Bandbreite zur Verfügung. Das Werk erleichtert damit den Verantwortlichen der Krankenhäuser deutlich die Erstellung von Verträgen, ohne hierfür zwingend eigene Texte entwickeln zu müssen oder auf andere verfügbare Muster ohne konkreten Bezug zum Krankenhauswesen zurückgreifen zu müssen. Aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen und neuer Rechtsprechung wurde die 2. Auflage vollständig überarbeitet und durch neue Muster, u. a. eine amtsgerichtliche Musterklage zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche sowie ein Vertragsmuster für medizinische Wahlleistungen erweitert. Als elektronisches Zusatzmaterial stehen die Musterverträge zusätzlich zum Download zur Verfügung.
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Seitenzahl: 733
Veröffentlichungsjahr: 2020
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Der Herausgeber
Prof. Dr. Philipp Schloßer ist Professor für Gesundheitsrecht und -management an der Technischen Hochschule Rosenheim und Mitglied der Ethikkommission der Technischen Universität München.
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Es handelt sich bei den Inhalten des Werkes nur um Muster. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Von einer rechtlich ungeprüften Verwendung des Musters ist abzuraten, da ein Vertrag auf die fachspezifischen Besonderheiten stets anzupassen ist.
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2. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-036510-0
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-036511-7
Vorwort
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren
1 Einführung in die Vertragsgestaltung
Christoph Heppekausen, Christian Müller-Jonies
2 Wirtschaft & Versorgung
2.1 GmbH-Gesellschaftsvertrag für umsatzsteuerliche Organgesellschaft
Katrin Höcherl, Jürgen Mosig
2.2 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organgesellschaft
Katrin Höcherl, Jürgen Mosig
2.3 Konsignationsvertrag
Philipp Schloßer
2.4 Geräteleihvertrag
Antje Reimann
2.5 Vertrag über Speisenversorgung durch das Krankenhaus
Simone Schöner
2.6 Vereinbarung zur Aufbereitung von Medizinprodukten
Petra Geistberger, Andreas Jablonski, Jörg Wagner
2.7 Instandhaltungsvertrag
Werner Albertshofer, Raphael van de Sand
3 Immobilienmanagement & Bauwesen
3.1 Mietvertrag für Praxisräume im Krankenhaus
Simone Schöner
3.2 Cafeteria (Gewerbe)-Pachtvertrag
Antje Reimann
4 Forderungsmanagement
4.1 Sozialgerichtliche Klage bzw. Klageerwiderung
Rainer Metzger
4.2 Ratenzahlungsvereinbarung
Rainer Metzger
4.3 Amtsgerichtliche Klage
Rainer Metzger
5 Klinische Forschung/Sponsoring
5.1 Vertrag über die Durchführung einer Klinischen Prüfung nach AMG
Tina Marschall, Markus Jones
5.2 Hospitationsvertrag
Daniel Lahne
5.3 Sponsoringvertrag
Philipp Schloßer, Stefan Siegel
5.4 Vertrag über die Durchführung einer nichtinterventionellen Prüfung/Anwendungsbeobachtung
Martin Trillisch
6 Compliance
6.1 Dienstanweisung zum Umgang mit Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Gunter Bienert, Daniel Geiger, Philipp Schloßer
6.2 Arbeitshilfe für eine erste Selbsteinschätzung zu Compliance Management Systemen
Thomas Rüger, Lars Haffke
6.3 Empfehlungen zum Verhalten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen
Daniel Geiger
6.4 Dienstanweisung zum Umgang mit Behandlungsfehlern
Günther Kleitner
7 Medizinische Kooperationen
7.1 Gesellschaftsvertrag für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Alexander Schraml
7.2 Kooperationsvertrag zur teleradiologischen Versorgung
Christine Brunner, Ute Walter, Christoph Heppekausen
7.3 Vertrag über Verbringungsleistungen
Christel Köhler-Hohmann
7.4 Rahmenvereinbarung mit Rehabilitationsklinik
Christel Köhler-Hohmann
7.5 Logopädie/Physiotherapie Kooperationsvertrag
Heidi Hirtreiter, Laura Schmidt
7.6 Lehrkrankenhausvertrag
Anne Schmidt
7.7 Ausschreibung einer Belegarzttätigkeit gemäß § 103 Abs. 7 SGB V
Christoph Heppekausen, Juliane Lieb
7.8 Organisationstatut für die Einbindung von Beleghebammen in die Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Philipp Pürner
8 Personalwesen
8.1 Vertrag zur Überlassung von Arbeitnehmern/Personalgestellungsvertrag
René Kessel, Jonas Wolf, Tobias Schoen
8.2 Referentenvertrag
Daniel Lahne
8.3 Dienstvertrag zur Tätigkeit als angestellte/r Ärztin/Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) und Übernahme der Funktion als ärztliche/r Leiter/in des MVZ
Alexander Schraml
8.4 Bestellung eines internen Hygienebeauftragten
Ute Walter, Christoph Heppekausen
9 Patientenbezogene Maßnahmen & Vereinbarungen
9.1 Anrufung des Gerichts bei Fehlentscheidung des Bevollmächtigten
Konrad Stolz
9.2 Anrufung des Gerichts bei dringender ärztlicher Maßnahme (z. B. OP)
Konrad Stolz
9.3 Anrufung des Gerichts bei freiheitsentziehender Maßnahme
Konrad Stolz
9.4 Anrufung des Gerichts bei Fehlentscheidung des gesetzlichen Betreuers
Konrad Stolz
9.5 Antrag auf Genehmigung einer gefährlichen ärztlichen Maßnahme
Konrad Stolz
9.6 Anregung einer Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung
Konrad Stolz
9.7 Dienstanweisung zu Fixierungen und sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen
Sebastian Manke
9.8 Dienstanweisung für Therapieentscheidungen im Fall der Einwilligungsunfähigkeit des Patienten
Christof Maaßen
9.9 Medizinische Wahlleistungen
Birgit Gerlach
Als Zusatzmaterialien können Sie sämtliche Musterverträge als ausdruck- und beschreibbare Worddateien unter folgendem Link herunterladen:
https://dl.kohlhammer.de/978-3-17-036510-0
Erläuterungen zur Nutzung der Vertragsmuster
Die Vertragsmuster liegen in einer Word-Fassung vor. Diese kann an den entsprechenden Stellen (Punktlinien) ergänzt und an die individuellen Gegebenheiten des einzelnen Krankenhauses angepasst werden. Die Word-Fassungen enthalten zum Teil die neben den Musterverträgen erforderlichen Anlagen.
Rechtliche Hinweise zur Verwendung der Musterverträge
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen des Gesamtwerkes und Übersetzungen sowie für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Download des Werkes schließt das Recht zu dessen Verwendung in elektronischer Form im Rahmen einer Einzelplatznutzung ein. Davon ausgenommen ist das Recht auf eine Mehrplatznutzung. Eine solche bedarf der ausdrücklichen Genehmigung, einzuholen in Form einer Lizensierung bei und durch die W. Kohlhammer GmbH. Eine Verwertung bzw. Vervielfältigung des Musters in Form von Papierkopien für die Arbeit im Unternehmen ist nur zulässig, soweit diese zum eigenen, internen Gebrauch bestimmt sind. Eine Weitergabe an externe Dritte ist untersagt.
Bei den Inhalten des Werkes handelt es sich um Muster. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Von einer rechtlich ungeprüften Verwendung des Musters ist abzuraten, da dieses stets auf den jeweiligen Sachverhalt anzupassen ist.
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Die Krankenhäuser müssen sich in einem äußerst dynamischen Umfeld bewegen. Die medizinischen, personellen, qualitativen und auch rechtlichen Anforderungen an die Krankenhäuser nehmen stetig zu. Gerade die rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen dabei, auch auf Grund der hohen gesetzgeberischen Aktivitäten im Gesundheitsbereich, einer stetigen Novellierung. Diese Änderungen der für den Krankenhausbereich relevanten rechtlichen Vorgaben ist für die einzelne Klinik bzw. deren Träger eine tägliche Herausforderung.
Der Herausgeber und die Bayerische Krankenhausgesellschaft möchten mit diesem Werk die Krankenhäuser weiterhin bestmöglich unterstützen und praxisnahe Arbeitshilfen anbieten. In der zweiten Auflage dieses Werkes wurden die bestehenden Muster gründlich überarbeitet und an den neuen Rechtsstand angepasst und auch neue Muster aufgenommen, die die neu entstandenen Themenfelder bestmöglich abdecken sollen.
Auch für die zweite Auflage danken der Herausgeber und die Bayerische Krankenhausgesellschaft den Autoren, dass sie die Idee in der nunmehr zweiten Auflage erneut so wertvoll und engagiert unterstützen. Allen, die dieses Praxishandbuch weiter- oder erstmals nutzen, wünschen wir, dass daraus für die Krankenhäuser und deren Vertragspartner eine faire, langandauernde und erfolgreiche Zusammenarbeit entsteht.
München, im Juni 2020
Prof. Dr. iur. Philipp SchloßerHerausgeber
Siegfried HasenbeinGeschäftsführer der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG)
Albertshofer, Werner, Dipl.-Ing. Maschinenbau, Sicherheitsingenieur, Leiter Bau, Technik und Medizintechnik, Medical Park Holding SE
Bienert, Gunter*, Dr. iur., Rechtsanwalt
Brunner, Christine*, Ass. Jur.
Geiger, Daniel, Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, GND GEIGER | NITZ | DAUNDERER Rechtsanwälte PartG mbB, München
Geistberger, Petra, Rechtsanwältin/Syndikusrechtsanwältin, Leitung Personaldezernat Universitätsklinikum Frankfurt
Gerlach, Birgit, Rechtsanwältin/Syndikusrechtsanwältin, Leiterin Stabsabteilung Justiziariat, Universitätsklinikum Erlangen
Haffke, Lars, M.Sc., LL.M., Wissenschaftlicher Mitarbeiter, TUM School of Management, Technische Universität München
Heppekausen, Christoph, Ass. Jur., Leiter Stabsstelle Recht, Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V.
Hirtreiter, Heidi*, Ass. Jur.
Höcherl, Katrin, Rechtsanwältin, Kanzlei Jürgen Mosig, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, München
Jablonski, Andreas, Abteilungsleitung AEMP, Klinik-Service Frankfurt am Main GmbH
Jones, Markus, Rechtsanwalt, Strategic Solution Leader, Philips GmbH Market DACH
Kessel, René, Ass. Jur., MBA, Leiter der Stabsabteilung Recht und des Geschäftsbereichs Personal, Universitätsklinikum Köln
Kleitner, Günther, Ass. jur., Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
Köhler-Hohmann, Christel, Dr. iur., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Gilching bei München
Lahne, Daniel, Dr. iur., Leiter Rechtsabteilung, Helmholtz Zentrum München
Lieb, Juliane, Dipl. Kffr. (FH), Referentin, Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V.
Maaßen, Christof, Rechtsanwalt, Kaufmännischer Leiter, RoMed Klinik Wasserburg am Inn
Manke, Sebastian, Dr. iur., Leiter Abteilung Recht, Compliance, Revision, Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz – KU
Marschall, Tina*, Leitung Technologietransfer, Schwerpunkt Patente, MediGate GmbH, Hamburg
Metzger, Rainer, Ass. Jur., Stabsstelle Recht, Universitätsklinikum Würzburg
Mosig, Jürgen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, München
Müller-Jonies, Christian, LL.M., Notar, Mainburg
Pürner, Philipp, Rechtsanwalt, Altendorfer | Pürner Medizinrecht
Reimann, Antje, Ass. Jur., Leiterin Rechtsabteilung, Klinikum Bayreuth GmbH
Rüger, Thomas, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Leiter Audit Public Sector/Deutschland, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Schoen, Tobias, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Stabsabteilung Recht Universitätsklinikum Köln
Schöner, Simone, Rechtsanwältin, MHBA
Schloßer, Philipp, Prof. Dr. iur., Hochschullehrer, Professor für Gesundheitsrecht und -management, Technische Hochschule Rosenheim
Schmidt, Anne, Ass. Jur., Justitiarin, Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Schmidt, Laura, Ass. Jur., Stabstelle Recht und Compliance, DONAUISAR Klinikum gKU
Schraml, Alexander, Prof. Dr. iur., Vorstand, Das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg (KU) und Geschäftsführer, Main-Klinik Ochsenfurt gGmbH
Siegel, Stefan, Rechtsanwalt Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Stolz, Konrad, Prof., Hochschullehrer, Hochschule Esslingen
Trillisch, Martin, L.L.M., Rechtsanwalt, Abteilungsleiter Drittmittelmanagement und Stellv. Geschäftsbereichsleiter Recht, Drittmittelmanagement und Compliance, Universitätsklinikum Heidelberg
van de Sand, Raphael, Syndikusrechtsanwalt, Siemens AG
Wagner, Jörg, Geschäftsführer, Klinik-Service Frankfurt am Main GmbH
Walter, Ute, Prof. Dr. iur, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, München
Wolf, Jonas, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Stabsabteilung Recht Universitätsklinikum Köln
* Mitwirkung ausschließlich an der 1. Auflage
Krankenhäuser nehmen am Wirtschaftsleben wie jedes andere Unternehmen teil. Wegen des stark regulierten Gesundheitsmarktes befinden sich jedoch die Krankenhäuser noch mehr als andere Wirtschaftsunternehmen in einem vielschichtigen Spannungsfeld rechtlicher und wirtschaftlicher Vorgaben, die es zu beachten gilt, um den Erfolg einer geplanten Maßnahme nicht zu gefährden. Neben den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundlagen, deren Kenntnis und Berücksichtigung Grundvoraussetzung jeder erfolgreichen Vertragsgestaltung ist, müssen daher die krankenhausrechtlichen oder medizinrechtlichen Besonderheiten stets im Auge behalten werden.
Ziel des vorliegenden Werkes ist es, dem Benutzer zum einen Muster zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, die spezifisch medizinrechtlichen Vorgaben zu beachten, aber zum anderen auch, allgemeingültige Hinweise zur Erstellung eines Vertrages an die Hand zu geben, um durch die Muster nicht (oder nicht vollumfänglich) abgedeckte Gestaltungsvarianten angemessen verwirklichen zu können. Hierzu soll der/dem Vertragsgestalter/in1 die nachfolgende – auf die Anwendung in der Praxis ausgerichtete – Einführung in das Vertragswesen als Richtschnur an die Hand gegeben werden.
Ein Vertrag wird juristisch definiert als die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges2. Diese auf den ersten Blick banale Feststellung enthält zwei wesentliche Punkte, die sich der Vertragsgestalter stets bewusstmachen sollte.
Zum einen besteht ein Vertrag nur aus übereinstimmenden Willenserklärungen, oder anders formuliert: Nicht übereinstimmende Willenserklärungen führen grundsätzlich nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss. Stimmt die Willenserklärung »Angebot« nicht mit der Willenserklärung »Annahme« überein, so ist ein Vertrag nicht zustande gekommen3.
Zum anderen muss der rechtliche Erfolg, das nachfolgend so bezeichnete Vertragsziel, aus dem Vertragstext eindeutig und klar hervorgehen. Das setzt insbesondere voraus, dass die sogenannten »essentialia negotii«, d. h. die wesentlichen Vertragspunkte, im Vertrag vollständig geregelt sind, insbesondere auch, dass Leistung und Gegenleistung festgelegt sein müssen4. In hohem Maße streitvermeidend wirkt dabei eine möglichst genaue Festlegung dieser Leistungspflichten (Leistung und Gegenleistung), die auch die genauen Modalitäten der Leistungserbringung (Zeit, Ort, Qualität der Leistung etc.) umfassen sollte.
Dies setzt natürlich vorab eine intensive Auseinandersetzung mit den regelungsbedürftigen Zielen voraus. Dabei sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen, bestehende Widersprüche in den Wünschen der zukünftigen Vertragsparteien, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die individuellen Verhältnisse der Parteien (z. B. auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse und Verfügungsbefugnisse oder ggf. zeitlich vorausgehende Vereinbarungen, die dem Vertragsschluss entgegenstehen) entscheidend. Diese »vorvertraglichen Ermittlungen« sollten gründlich durchgeführt werden, um den eigentlichen Regelungsbedarf und Regelungsumfang erfassen zu können und um beurteilen zu können, ob der zu regelnde Ansatz überhaupt umsetzbar ist.
Im Krankenhausbereich sollten daher insbesondere die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise aus dem SGB V, den ärztlichen Berufsordnungen oder den einschlägigen Krankenhausgesetzen, bereits bei Formulierung der vertraglich zu vereinbarenden Hauptleistungspflichten daraufhin geprüft werden, ob essenzielle Vorgaben für das Vertragsziel enthalten sind, die es entsprechend zu berücksichtigen gilt. Exemplarisch seien die Voraussetzungen und Vorgaben zur belegärztlichen Tätigkeit nach den Regelungen des § 121 Abs. 2 und 3 SGB V genannt, die sich teilweise als essenzielle Regelungstatbestände darstellen. Dies gilt ebenso für behördliche Auflagen oder Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Gesetzliche oder haftungsrechtliche Vorgaben können dabei die im Rahmen der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit bestehenden Regelungsmöglichkeiten der Vertragsparteien auf Grund des fehlenden dispositiven Charakters aber auch durchaus einschränken ( Kap. 1.5).
Hingewiesen sei bereits an dieser Stelle auch darauf, dass bei den Regelungen hinsichtlich des Vertragsziels daran gedacht werden sollte, ob unternehmensrelevante Tatbestände, wie z. B. Satzungen oder Gesellschaftsverträge, angepasst oder innerbetriebliche Dienstanweisungen erstellt oder geändert werden müssen, um das entsprechende Ziel erreichen zu können. Gerade hier gilt es auch zu prüfen, ob das Vertragsziel mit der bestehenden Aufgabenzuweisung in Einklang gebracht werden kann.
Weiter sollte geprüft und explizit geregelt werden (soweit keine gesetzlichen Vorgaben z. B. nach dem SGB V oder KHEntgG bestehen), wie und welchem Kostenträger gegenüber die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgen soll.
Auch die vorstehend angesprochenen Regelungen zum »Wie« und »Wann« der Leistungserbringung sind für den Krankenhausbereich auf Grund der bestehenden Organisationspflichten zumeist ein ausgesprochen wichtiger Punkt.
Auch wenn nicht zwingend alle denkbaren Nebenpunkte – die sogenannten accidentalia negotii – erschöpfend geregelt sein müssen, um einen wirksamen Vertrag zustande zu bringen, so ist es in der Praxis für den Vertragsgestalter aus dem Gesichtspunkt der Streitvermeidung dringend zu empfehlen, vorausschauend möglichst umfassend alle Punkte, die später zu Konflikten führen könnten, im Vertrag auch tatsächlich einer Regelung zuzuführen. Die Konsequenz des sogenannten »offenen Einigungsmangels«5 sollte möglichst nicht durch eine bloße »Schein-Einigung« umgangen werden, die beispielsweise lauteten könnte: »Der Punkt der […] bleibt einer späteren Vereinbarung vorbehalten, zu deren Verhandlung und Abschluss die Parteien sich hiermit verpflichten.« Wenn der Vertragsgestalter im Einzelfall trotz der hier vorgebrachten Bedenken eine derartige Vorgehensweise – etwa auf ausdrücklichen Wunsch der Vertragsparteien – in Erwägung zieht, sollte zumindest eine vertragliche Regelung für den Fall vorgesehen sein, dass eine solche Einigung später gerade nicht wie erwartet zustande kommt. In einem solchen Fall muss genau bedacht werden, ob der Vertrag im Übrigen unverändert bestehen bleiben soll oder ob ein vertragliches Rücktrittsrecht für eine oder beide Vertragsparteien oder aber eine (automatisch wirkende) auflösende Bedingung aufgenommen wird.
Jedem Vertragsverhältnis sind sogenannte Nebenpflichten immanent, auch wenn diese nicht vertraglich geregelt wurden. Sie ergeben sich auch aus gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies können Rücksichtnahmepflichten, Leistungstreuepflichten oder Schutzpflichten sein6.
»Wohlfühlverträge«, bei denen konfliktträchtige Punkte zunächst bewusst vertraglich ausgeklammert werden, bringen den Vertragsparteien meist keine Vorteile; kurzfristig werden zwar die Verhandlungen zu unangenehmen Fragestellungen vermieden, die Probleme bleiben jedoch latent vorhanden und ihre Diskussion wird oft nur in die Zukunft verlagert, häufig dann auf einen Zeitpunkt, zu dem zumindest auf einer Vertragsseite nur noch ein eingeschränkter Verhandlungs- und Einigungswille besteht. Der Moment des Vertragsschlusses, zu dem ja typischerweise erhöhte Verhandlungsbereitschaft auf beiden Seiten besteht, sollte daher unbedingt dazu genutzt werden, gerade auch streitige und streitanfällige Punkte zu diskutieren und vertraglich zu regeln.
Zu beachten ist auch, dass es bereits zeitlich vorherige Verträge geben kann, deren Schicksal es im Rahmen der neu zu schließenden Verträge zu regeln gilt. Dies kann insbesondere im Arbeitsrecht oder bei Geschäftsführerverträgen ein wichtiges Thema sein.
Die nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Vertragsfreiheit setzt sich aus drei Elementen zusammen, nämlich der Abschluss-, der Inhalts- und der Formfreiheit7. Die Vertragsfreiheit ist jedoch (verfassungsrechtlich in den Grenzen von Art. 2 Abs. 1 GG zulässig) in vielfacher Weise eingeschränkt und durch gesetzliche und sonstige, insbesondere auch richterrechtliche Vorgaben umgrenzt, beispielsweise durch bindende Vorgaben aus dem Miet- oder Pachtvertragsrecht.
Im Krankenhausbereich unterliegen die möglichen vertraglichen Konstrukte, auch im Sinne des eingangs genannten regulierten Gesundheitsmarktes, zahlreichen »spezialrechtlichen Vorgaben«, die bei ihrer Erstellung zu beachten sind. Neben den Regularien zur Art und Weise der Leistungserbringung (Berufsordnung, Vorgaben des SGB V, KHEntgG, Ärzte-ZV, § 630a ff. BGB etc.) stehen vor allem auch Regelungen zum Schutz des Patienten (Röntgenverordnung, Strahlenschutzvorgaben, Infektionsschutzgesetz, Heilmittelwerbegesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundes- und Landesdatenschutzgesetze etc.) und des Personals (Arbeitszeitgesetz, Dienstvertragsrecht, Beamtenrecht etc.) sowie öffentlich-rechtliche Vorgaben (Vorgaben der Landeskrankenhausgesetze, Steuerrecht, Förderrecht, Vergaberecht und (europäisches) Beihilfenrecht). Aber auch kartellrechtliche Fragestellungen können eine wichtige Rolle spielen8. Die Kenntnis dieser Einschränkungen ist für den Vertragsersteller essenziell, um rechtskonforme und damit rechtswirksame Regelungen zu treffen.
Es gilt der Grundsatz, dass jeder selbst entscheiden kann, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt. In Ausnahmefällen kann jedoch ein unmittelbarer oder mittelbarer gesetzlicher Zwang bestehen, einen Vertrag abzuschließen. Im Krankenhausbereich betrifft dies vorwiegend die Rechtsbeziehungen zu den Patienten, v. a. im Rahmen des Behandlungs- oder Krankenhausaufnahmevertrages, deren Abschluss wegen der grundsätzlichen Behandlungspflicht nur unter bestimmten Umständen verweigert werden kann9.
Des Weiteren können die Vertragsparteien den Inhalt des abzuschließenden Vertrags grundsätzlich frei gestalten, wobei jedoch eine starke Tendenz beim Gesetzgeber und in der Rechtsprechung wahrzunehmen ist, diese unmittelbare Freiheit immer weiter einzuschränken oder aber mittelbar negative Rechtsfolgen an aus bestimmten Gründen unerwünschte Vereinbarungen zu knüpfen, beispielsweise die Rückforderung von Fördermitteln auf Grund eines »förderschädlichen« Umgestaltens von Strukturen im betreffenden Krankenhaus, die einen mittelbaren Druck hin zu einer bestimmten Vertragsausgestaltung erzeugen sollen10.
Grundlegende Grenzen der Vertragsinhaltsfreiheit finden sich zunächst in den Regelungen des § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) und § 138 BGB (sittenwidriges Rechtsgeschäft).
Klinikspezifisch sind bei den Vertragsinhalten die krankenhaus- oder sozialrechtlichen Vorgaben und Grenzen, wie beispielsweise die Vorgaben des Versorgungsauftrages, die einschlägigen Satzungsinhalte oder das Definieren des Leistungsortes, zu beachten. Weiter sind vor allem bei Kooperationsverträgen die landesrechtlichen Vorgaben (mit teils drastischen Rechtsfolgen; vgl. § 32 BremKrhG; §§ 31a, 36 Abs. 2 KHGG NRW; § 25a ThürKHG), die sozialrechtlichen Vorgaben (vgl. exemplarisch § 275c Abs. 7 SGB V neu), die vertragsarztrechtlichen Vorgaben (wie die Grenzen der erlaubten vertragsärztlichen Nebentätigkeit oder die Vorgaben der persönlichen Leistungserbringung) und die berufsrechtlichen Regelungen zum »Verbot der Zuweisung gegen Entgelt« (§ 31 MBO-Ä) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strikt zu beachten. Letzte Punkte sind stets ein Thema der sogenannten Compliance im Krankenhaus. Auf die Vorschrift des § 24 MBO-Ä bzw. die einschlägige Berufsordnung der Landesärztekammern sei an dieser Stelle bereits hingewiesen.
Weiter gilt es die Regelungen der §§ 299a und b StGB im Rahmen der Vertragsgestaltung zu beachten. In diesen Regelungen wird die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter dem Tatbestandsmerkmal der Zuführung von Patienten und Untersuchungsmaterial oder der Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln sanktioniert. Gerade bei Verträgen, die einen Leistungsaustausch oder eine gemeinsame Patientenbehandlung zum Inhalt haben, sollte hierauf ein Augenmerk liegen. Es kommt dabei im Wesentlichen darauf an, dass einander gewährte Leistungen zueinander in einem angemessenen, äquivalenten Verhältnis stehen und nicht der Eindruck erweckt wird, dass beispielsweise mit einer bestimmten Vergütung nicht nur die »offiziell« erbrachte Leistung, sondern noch ein weiterer »inoffizieller« Leistungsbestandteil (Stichwort »Zuweiserprämie«) abgegolten werden soll11.
Zur gesetzlichen Zielsetzung nach §§ 299a und b StGB (und damit deren Auslegung) ist folgender Auszug aus der dazugehörigen Gesetzesbegründung interessant:
»Soweit Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Zusammenarbeit gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und auch im Interesse des Patienten liegt (…). Die Gewährung angemessener Entgelte für die in diesem Rahmen erbrachten heilberuflichen Leistungen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten sind zulässig. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Honorierung heilberuflicher Leistungen im Rahmen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit grundsätzlich nicht den Verdacht begründen, dass die Einräumung der zugrundeliegenden Verdienstmöglichkeit als Gegenleistung für die Zuweisung des Patienten erfolgen soll und eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. Etwas anderes gilt, wenn festgestellt wird, dass das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist und es eine verdeckte ›Zuweiserprämie‹ enthält.«12
Hiernach sollten die Vertragspartner darauf achten, die Bestimmung/Berechnung der angemessenen Vergütung transparent und auf einer für Außenstehende nachvollziehbaren, wirtschaftlichen Grundlage vorzunehmen, sowie diese auch schriftlich zu dokumentieren.
Weiter spielen die in den §§ 630 a–h BGB normierten Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (»Patientenrechte«) eine wichtige Rolle im Verhältnis des Krankenhauses zu den Patienten und müssen, wie auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen13 (vgl. §§ 305 ff. BGB; soweit keine Individualabrede gemäß § 305 b BGB vorliegt) beachtet werden. Insbesondere muss der Schutz und die Wahlfreiheit des Patienten hinsichtlich des jeweiligen medizinischen Leistungserbringers stets gewahrt bleiben. Auch sind spezialgesetzliche Regelungen wie das »Kopplungsverbot« bestimmter Wahlleistungen nach § 17 Abs. 4 KHEntgG hierbei als Einschränkung zu beachten.
Geprüft werden sollte zudem, ob der entsprechende Vertragsinhalt durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses adäquat abgedeckt wird. Im Zweifelsfall sollte die Versicherungsgesellschaft in die Planungen frühzeitig einbezogen werden.
Wie die vorstehenden Beispiele zeigen, wird die Vertragsfreiheit inhaltlich häufig durch zwingende gesetzliche Vorschriften, deren Geltung durch vertragliche Regelung gerade nicht abbedungen werden kann, eingeschränkt. Im Hinblick auf den Vertragsinhalt empfiehlt es sich daher stets, vorab festzustellen, ob für den zu regelnden Sachverhalt eine gesetzliche Regelung besteht und ob diese im konkreten Fall eine sachgerechte Lösung bietet. Wenn eine gesetzliche Regelung eine sachgerechte Lösung bietet oder aber zwingendes Recht darstellt, wird sich eine vertragliche Regelung erübrigen. Bei gänzlichem Fehlen einer gesetzlichen Regelung oder wenn die bestehende gesetzliche (dispositive) Regelung eine nicht sachgerechte Lösung darstellt, muss eine vertragliche Regelung erfolgen.
Jede vertragliche Regelung setzt also voraus, dass der Vertragsgestalter die auf den zu regelnden Sachverhalt anwendbare Norm identifiziert und festgestellt hat, ob diese dispositiv ist oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Vertragsart zu klären. Im Gesetz sind zwar zahlreiche Verträge bereits weitgehend erschöpfend geregelt, sodass der Vertragsgestalter bei diesen »typischen Verträgen« nur noch in Bezug auf die Hauptleistungspflichten der Parteien, im Übrigen nur punktuell Regelungen, beispielsweise zum Konkurrenzschutz, treffen muss. Bei »atypischen Verträgen«, die gerade keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden haben, muss dann aber natürlich deutlich mehr geregelt werden. Generell gilt: Je weiter man sich vom Leitbild einer im Gesetz geregelten Vertragsart entfernt, desto größer ist das Regelungsbedürfnis im Vertrag.
Es gilt der Grundsatz, dass Formfreiheit beim Vertragsschluss immer dann besteht, wenn keine zwingende gesetzliche Vorschrift oder vertragliche Regelung entgegensteht. Unabhängig von der Frage, ob eine zwingende Vorschrift besteht, empfiehlt sich jedoch im professionellen Bereich allein aus Beweisgründen stets die Einhaltung mindestens der Schriftform.
Von der Formfreiheit gibt es zahlreiche gesetzliche Ausnahmen, hinsichtlich der Schriftform etwa §§ 484 Abs. 1 und 492 Abs. 1 BGB, einseitige Willenserklärungen sind häufig an die Textform gebunden, z. B. § 492 Abs. 5 BGB14. Da wie bereits eingangs festgestellt im professionellen Bereich ohnehin die Schriftform der Regelfall ist, spielen in der Praxis bei Formfragen insbesondere notarielle Beurkundungserfordernisse, die natürlich auch dem Schriftformerfordernis genügen15, eine besondere Rolle. Von herausragender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang § 311b Abs. 1 und § 925 Abs. 1 BGB, die Verträge über Grundstücke betreffen, aber auch zahlreiche weitere Vorschriften, etwa im Gesellschaftsrecht. Bei der Vertragsgestaltung ist stets ein Augenmerk darauf zu richten, ob der vorliegende Vertrag zwingend zu beurkundende Regelungen enthält. Im Hinblick auf die Nichtigkeitsfolge nach § 125 S. 1 BGB ist in Zweifelsfällen stets zur notariellen Beurkundung der Vereinbarung zu raten.
Daneben sind auch gewillkürte, d. h. vertraglich vereinbarte Formerfordernisse zu beachten, deren Verletzung im Zweifel auch zur Vertragsnichtigkeit führt, § 125 S. 2 BGB. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass die einfache Schriftformklausel nach der Rechtsprechung formfrei wieder aufgehoben werden kann und dadurch praktisch leer läuft16. Sinn macht daher grundsätzlich nur die »doppelte« Schriftformklausel, die auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst unter Formzwang stellt17.
Das Verfassen von langen Prologen und Definitionskapiteln vor dem eigentlichen Vertrag ist eher den völkerrechtlichen Verträgen und der angloamerikanischen Vertragsgestaltung zuzuordnen. Ein Vertrag sollte nach hiesigem Verständnis auch ohne lange Ausführungen über Regelungsziele und Intentionen der Vertragsparteien verständlich sein, was die Vertragsparteien und deren Vertragsgestalter jedoch natürlich nicht von der Notwendigkeit befreit, den dem Vertrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt schon vor Erstellung eines ersten Vertragsentwurfs vollständig aufzuklären. Im Einzelfall kann sich jedoch eine kurze zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts und des Regelungsziels empfehlen. Dies kann zum einen aus Beweiszwecken sinnvoll sein, aber auch, um den Parteien den Sachverhalt bei Vertragsschluss nochmals komprimiert vor Augen zu führen und sicherzustellen, dass alle Beteiligten von denselben tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen und die Außenwirkung des Vertrages, beispielsweise im Hinblick auf die Patienten, richtig eingeschätzt wird. Zudem kann dann bei nachträglichen Streitigkeiten die Frage, was Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden ist, unter Umständen einfacher beantwortet werden18.
Gerade bei umfangreichen Vertragsinhalten oder bei sehr bedeutsamen Verträgen mit entsprechend inhaltlich umfangreichen Verhandlungsterminen empfiehlt es sich, die erreichten und offenen Verhandlungspunkte sowie die Verhandlungsstände ausreichend zu dokumentieren und stets auf Grundlage eines gemeinsamen Entwurfs zu arbeiten. Gerade im Rahmen der Auslegung von Verträgen durch Dritte können die Vorverhandlungen der Beteiligten oder die Abwicklung früherer Rechtsgeschäfte wichtige Auslegungshilfen sein19. Entsprechend sollte ein Augenmerk auf die ausreichende Nachvollziehbarkeit der Verhandlungsstände gelegt werden.
Neben der Festlegung von Leistung und Gegenleistung (s. o.) ist die genaue Benennung der vertragschließenden Parteien für einen Vertragsabschluss essenziell20. Gerade im gesellschaftsrechtlichen Bereich ist in diesem Punkt besondere Sorgfalt gefragt, da beispielsweise im Konzern mehrere Tochterunternehmen mit ähnlichen Firmen bestehen können. Auch im Bereich der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, für die ja kein öffentliches Register besteht, sollte stets genauestens festgelegt werden, welche (von möglicherweise mehreren bestehenden Gesellschaften ähnlichen Namens) der jeweilige Vertragspartner werden soll.
Nicht immer muss ein Betroffener der vertraglichen Regelung auch formell Vertragspartner sein, d. h. als Partei den Vertrag mitunterzeichnen. Der Vertrag zugunsten Dritter, der nach §§ 328 ff. BGB zulässig ist, gibt den Parteien die Möglichkeit, Leistungen an Dritte zu vereinbaren, ohne dass der Begünstigte formell als Vertragspartei mitwirkt. Anders ist es jedoch beim Vertrag zu Lasten Dritter: in solcher Vertrag ist nicht mit der Privatautonomie zu vereinbaren und daher unwirksam21. Bei der Vertragsgestaltung ist daher genau darauf zu achten, dass derjenige, den vertragliche Pflichten treffen, auch als Partei am Vertrag beteiligt wird.
Auch kann es vorkommen, dass der Vertrag mehr als zwei Vertragspartner binden soll. Dabei ist stets zu bedenken, ob alle Vertragsinhalte alle Vertragspartner geleichermaßen verpflichten sollen oder, ob es hier einer Differenzierung bedarf.
Nachdem feststeht, wer Vertragspartner wird, sollte die Frage der Vertretung geklärt werden. Die Folgen eines Vertragsschlusses mit einer Person, die dazu nicht befugt ist, können fatal sein22.
Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Aus dieser Formulierung des Gesetzes ergibt sich die eminent wichtige Bedeutung des Vollmachtsinhalts, der stets genau zur Kenntnis genommen werden und akribisch genau daraufhin überprüft werden muss, ob er den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts vollständig umfasst. Wegen der Regelung des § 172 BGB sollte bei Vertragsschluss stets auf das Vorliegen der Original-Vollmachtsurkunde bestanden werden, wenn eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Raum steht. Je bedeutsamer ein Vertrag ist, desto intensiver sollte auch über die Vorlage einer notariell beurkundeten oder zumindest beglaubigten Vollmacht nachgedacht werden.
Es werden vertreten:
• eine GmbH grundsätzlich durch den Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 S. 1 BGB)
• eine AG grundsätzlich durch den Vorstand (§ 78 Abs. 1 S. 1 BGB)
• eine oHG grundsätzlich durch jeden Gesellschafter (§ 125 Abs. 1 HGB)
• eine KG grundsätzlich durch die Komplementäre (§ 170 HGB)
• die GbR grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinsam (§§ 714, 709 Abs. 1 BGB)
• eine Stiftung grundsätzlich durch den Vorstand (§ 86 BGB i. V. m § 26 BGB)
Bei den Handelsgesellschaften ist die konkrete Vertretungsbefugnis den Eintragungen im Handelsregister zu entnehmen, in Zweifelsfällen sollte dort vor Vertragsschluss die Vertretungsmacht der für die Vertragsparteien Handelnden geprüft werden. Die Eintragungen im Handelsregister genießen dabei einen weitgehenden Vertrauensschutz23. Da bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kein öffentliches Register besteht, werden Bestand und Vertretung der Gesellschaft in vielen Fällen nicht mit endgültiger Rechtssicherheit festgestellt werden können; hier kann in Zweifelsfällen darauf hingewirkt werden, dass alle Gesellschafter der GbR zum Vertragsschluss zugezogen werden und/oder es kann ergänzend mit persönlichen Verpflichtungen und Garantien der für die Gesellschaft Handelnden gearbeitet werden. Bei der Stiftung ist auf das Vorliegen einer möglichst aktuellen Vertretungsbescheinigung zu achten.
Die Vertretung von öffentlichen Stellen wird durch gesetzliche Normierungen genau geregelt und muss entsprechend beachtet werden. Oft werden Mitarbeiter bevollmächtigt, hier gilt zum Inhalt der Vollmacht das unter lit. a bereits Ausgeführte. Zu beachten ist außerdem, dass die Vertretung von Gemeinden und Landkreisen zwar grundsätzlich durch den Bürgermeister und den Landrat erfolgt, jedoch zusätzlich in Bayern in vielen Fällen ein sogenannter »Zustimmungsbeschluss« des zuständigen Rats (Gemeinde- oder Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung etc.) erforderlich ist24.
Ein klarer und logischer Aufbau des Vertrages (inkl. Gliederung und evtl. Anlagen) hilft zunächst dem Vertragsgestalter selbst, regelungsbedürftige Punkte zu erkennen und korrekt zu klären. Weiter hilft ein klarer und logischer Aufbau allen Vertragspartnern und notfalls Dritten (Mediatoren, Schiedsstellen oder Gerichten) bei der Lösung nachträglich auftretender Fragestellungen. Gerade im Bereich von Verträgen, die einen sogenannten »Leistungssplitt« bei der Erbringung medizinischer Leistungen vorsehen, ist ein klarer und logischer Aufbau wichtig, um Schnittstellen vertraglich adäquat abbilden zu können.
Anlagen zum Vertrag können ein probates Mittel für einen klaren Vertragsaufbau sein. Sie bieten zudem die Möglichkeit, Vertragsinhalte in einfacher Art und Weise anzupassen, wenn dafür Bedarf besteht. Zu bedenken ist aber stets, ob Anlagen beispielsweise separat gekündigt oder verändert werden können, ohne dass es z. B. einer Kündigung des Vertrages als solchem bedarf. Dringend empfehlenswert ist auch eine klare Verweisung im Hauptdokument auf die in der Anlage enthaltene Regelung, um keine Zweifel an der Zugehörigkeit der Anlage zum Hauptvertrag aufkommen zu lassen.
Stets sollte eine frühzeitige Einbindung steuerlicher Berater angedacht werden, da eine »krankenhausrechtlich« mögliche Vertragsgestaltung und eine steuerlich optimierte Gestaltung nicht selten einen gewissen Interessengegensatz bilden. Bei einer steuerlichen Optimierung darf nicht vergessen werden, dass ein Vertrag gelebt werden, d. h. auch wirtschaftlich Sinn machen und gegebenenfalls einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss.
Entsprechendes Spezialwissen zu steuerrechtlichen, aber auch zu arbeits-, vergabe-, gesellschafts- oder wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen sollte daher rechtzeitig einbezogen werden.
Vor Vertragsschluss sollte stets geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Genehmigungserfordernisse bestehen. Hierbei ist sowohl an behördliche, aber auch an beamtenrechtliche Genehmigungen zu denken. Diese Genehmigungen sind zwingend vorab einzuholen oder der Vertrag zumindest unter entsprechende Bedingungen gestellt sein. Auch der Vertragsinhalt sollte gegebenenfalls vorab mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.
Der Datenschutz ist als weiterer wichtiger Punkt stets zu beachten. Die Bedeutung des Datenschutzes insbesondere für Kooperationsverträge von zwei Leistungserbringern ist groß und besitzt daher eine entsprechende Bedeutung für die Vertragsgestaltung, da bisweilen sensible Patientendaten verarbeitet werden. Dies gilt seit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) umso mehr. Vorab sollte daher überprüft werden, ob im Rahmen der angestrebten Vertragsgestaltung personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden müssen und in der Folge somit eventuell ein datenschutzrechtlicher »Personenbezug« vorliegt. Festlegungen von organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der geschuldeten Datensicherheit sind dabei ebenso im Vertrag zu regeln. Notwendige Hinweise, insbesondere zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht, die Einhaltung der Grundsätze der Datenerforderlichkeit und Datensparsamkeit sowie alle weiteren datenschutzrechtlichen Implikationen müssen abschließend unter Einbindung der Verantwortlichen Stellen in den Vertrag Eingang finden. Erforderlichenfalls sollten entsprechende Dienstanweisungen zur Einhaltung des Datenschutzes erstellt werden.
Sind wirtschaftliche oder andere Unsicherheiten bekannt, so ist deren Umfang festzustellen und der Umgang mit ihnen adäquat zu regeln. Dies könnte beispielsweise über vertraglich definierte Rücktrittsrechte, Anpassungsklauseln oder aber Bedingungen geschehen.
Nicht selten werden Vertragsinhalte an externe Vorgaben geknüpft, die von den Vertragspartnern aber nicht beeinflusst werden können. Beispielsweise können hier anzuwendende Taxen (Entgeltregelungen), technische Standards oder Empfehlungen sowie Leitlinien Dritter genannt werden. Für den Fall, dass sich diese so verändern, dass der vereinbarte Vertragsinhalt dadurch für eine Partei oder gar beide Parteien nicht mehr sinnvoll ist, sollte diesem Fall mit Anpassungs- oder Nachverhandlungsklauseln oder gar mit Rücktrittsrechten begegnet werden.
Über die Laufzeit des Vertrages (Befristung) oder über vertraglich geregelte Rücktrittsrechte sowie über gemeinsam festgelegte Kündigungsgründe und Kündigungsfristen können die Vertragsparteien Regelungen zur Beendigung der Verträge festlegen, es sei denn, dies würde gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen, wie im Arbeitsrecht. Dabei werden häufig die wirtschaftlichen Umstände (Refinanzierung von getätigten Investitionen etc.) ausschlaggebende Ansätze sein.
Auch kann es bei bestehenden Unsicherheiten probat sein, Anfangs- und Erprobungsregelungen in den Vertrag aufzunehmen, die z. B. mit (verkürzten) Kündigungsrechten, Rücktrittsrechten oder mit auflösenden Bedingungen versehen werden.
Eine »Salvatorische Klausel« dient der Widerlegung der Vermutung des § 139 BGB, d. h. die Parteien erklären, dass der Vertrag auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam bleiben soll. Bei dem Wunsch des Vertragsgestalters, das eigene Vertragswerk vor dem vermeintlich »größten Unglück« der Gesamtnichtigkeit zu bewahren, wird oft die Frage aus den Augen verloren, ob denn die Salvatorische Klausel tatsächlich uneingeschränkt gelten soll. Nur dann, wenn tatsächlich nach dem Willen der Vertragsparteien jede einzelne Klausel wegfallen könnte, ohne dass sich dies auf den restlichen Vertrag auswirken soll – was bei genauerer Betrachtung wohl nicht immer der Fall sein wird – kann eine pauschale Salvatorische Klausel verwendet werden. Zumindest sollte aber stets geregelt sein, dass die unwirksame Vertragsklausel durch eine solche zu ersetzen ist, die der weggefallenen Regelung wirtschaftlich möglichst gleichkommt.
In vielen Fällen wird man jedoch – insbesondere bei wichtigen, individuell und ausführlich ausgehandelten Verträgen – eine eingeschränkte Salvatorische Klausel vereinbaren, die sehr differenziert festlegen kann, welche Inhalte miteinander stehen und fallen sollen und welcher »Klauselwegfall« vielleicht doch zur Gesamtunwirksamkeit des Vertrags führen soll.
Die Idealvorstellung der Leistungsabwicklung ist die Zug-um-Zug-Abwicklung, d. h. keine Vertragspartei erbringt irgendeine Art von Vorleistung, die Ware wird z. B. gegen Barzahlung ausgeliefert. Da dies in der Praxis regelmäßig nicht umzusetzen sein wird, muss ein Vertrag Vorsorge für die gegenseitige Leistungsabsicherung, etwa in Form von Bürgschaften, Garantien Dritter, Treuhandkonten etc. treffen. Das Risiko der Gegenleistung sollte nicht allein auf denjenigen abgewälzt werden, der seine Leistung zuerst erbringen muss.
Weiter ist in diesem Bereich an mögliche Konkurrenzsituationen oder Konkurrenzschutzaspekte im Krankenhaus (auch gegenüber Dritten und Arbeitnehmern!) zu denken.
Handelt es sich bei den Vertragsinhalten um für einen der Vertragspartner überaus wichtige Leistungen, kann zur Sicherung der Leistung im Rahmen der Vereinbarung der Kündigungsmodalitäten eine (befristete) Weitergeltungsklausel über den Kündigungszeitpunkt hinaus aufgenommen werden, bis ein neuer Vertragsabschluss erzielt wurde. Hierbei sind aber zahlreiche Punkte zu bedenken, insbesondere zur Leistungsvergütung und zum Leistungsinhalt.
Unter dem Aspekt der Absicherung der Vertragspartner ist u. U. auch an Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsregelungen zu denken.
Ein Vertrag dient zwar auch den Vertragsparteien, jedoch entfaltet er seine volle Bedeutung erst im Konfliktfall und muss dann im schlimmsten Fall von dritter Seite aus beurteilt werden.
Dies hat für den Vertragsgestalter zweierlei zur Folge:
• Zum einen sollte der Vertrag nicht alltags- und umgangssprachlich formuliert werden, da darunter oft die Präzision der Formulierung leidet.
• Andererseits sollte sich der Vertragsgestalter aber keiner (juristischen oder medizinischen!) Fachsprache bedienen, derer er selbst oder die voraussichtlichen Anwender des Vertrages nicht hinreichend mächtig sind.
Die falsche Verwendung von Fachbegriffen führt möglicherweise dazu, dass der Vertrag von dritter Seite, z. B. von einem Gericht, völlig anders verstanden wird als vom Vertragsgestalter selbst. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, verwendete Begriffe im Vertrag selbst genau zu definieren oder zumindest zu erläutern, um Missverständnisse sicher zu vermeiden. Gleiches gilt für Abkürzungen und Floskeln, die missinterpretiert werden könnten. Sind bestimmte technische Begriffe oder branchentypische Formulierungen nicht in jedem Fall eindeutig, besteht die Möglichkeit, in dem Vertragstext Begriffsbestimmungen und Definitionen aufzunehmen. Dies mag dann der strafferen Formulierung des eigentlichen Vertragsinhalts dienen. Im Zweifelsfall sollte aber auf Abkürzungen verzichtet werden, insbesondere bei medizinischen Sachverhalten.
Gleiches gilt für die Verwendung inhaltlich unklarer Formulierungen. Unklare Formulierungen bergen, wie die fälschliche Verwendung von Fachbegriffen, die Gefahr, dass der Vertragsinhalt dann von den Vertragspartnern oder dritter Seite entgegen der eigentlich gewollten Regelung verstanden wird. Beispielsweise sei die Formulierung »beziehungsweise« anstelle des Wortes »und« zu nennen. Das Wort »beziehungsweise« wird zwar häufig fälschlich mit »und« gleichgesetzt, hat aber zumeist einen anderen Bedeutungshintergrund, nämlich meist eine Bezugnahme auf eine vorhergehende Regelung.
Auch sind klar bestimmbare Formulierungen im Vertrag zu wählen, die nicht im Nachhinein mangels Maßstab zu Konflikten führen können. Ungeeignet sind daher in aller Regel Formulierungen wie »in erheblichem Umfang«, »unverhältnismäßig«, »vergleichbar«, »ausreichend«, »circa«, »in begrenztem Umfang«, »sinngemäß« oder »Regelausstattung«, die zu undefiniert sind. Solch unbestimmte Formulierungen, die eben nicht wie in der Gesetzgebung eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten umschreiben sollen25, sondern auf den speziellen Sachverhalt des einzelnen Vertrages abzielen, sollten somit nicht verwendet werden.
Für die Aufnahme der Formulierung »in der Regel« lässt sich festhalten, dass dies üblicherweise so auszulegen ist, dass Ausnahmen von der beschriebenen Regel zwar zulässig sind, diese Ausnahmen aber sachlich begründet werden müssen.
Nur im Notfall sollten Protokollnotizen verwendet werden, wobei diese (gerade nach einem erfolgten Vertragsschluss) unter Umständen einer gemeinsam verstandenen Auslegung dienlich sein können.
Vorformulierte Muster – etwa aus Vertragshandbüchern wie dem vorliegenden – haben den Vorteil, dass auch der nur gelegentliche Vertragsgestalter von Fachleuten bekannte und bewährte Formulierungen an die Hand bekommt, die ihm die Arbeit erleichtern können. Ein solches Muster kann in der Regel zumindest als Checkliste für regelungsbedürftige Punkte verwendet werden. Allerdings sollte man sich auch davor hüten, Muster ungeprüft und unreflektiert zu übernehmen. Bei der Verwendung von Mustern ist immer kritisch zu hinterfragen, ob die Regelung den aktuellen Fall adäquat erfasst oder vielleicht – was der Regelfall sein wird – an den zu regelnden Sachverhalt weiter angepasst werden muss.
1 Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend die männliche Form verwendet, es sollen aber alle Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen gemeint sein.
2 Ellenberger in: Palandt, 79. Aufl. 2020, Einf. vor § 145 BGB, Rn. 1.
3 Vgl. § 150 Abs. 2 BGB.
4 Exemplarisch sind dies bei einem Kaufvertrag der verkaufte Gegenstand und der dafür zu zahlende Kaufpreis. Bei Verträgen, die beispielsweise einen sogenannten Leistungssplitt im Rahmen der medizinischen Behandlung eines Patienten vorsehen, muss daher eine vollständige Regelung zur Leistungserbringung enthalten sein, um bestehende Schnittstellen adäquat regeln zu können.
5 Vgl. § 154 BGB.
6 Vgl. beispielsweise Weidenkaff in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 535 BGB, Rn. 27 zur Pflicht des Wettbewerbsschutzes durch den Vermieter.
7 Ellenberger in: Palandt, 79. Aufl. 2020, Einf. vor § 145 BGB, Rn. 7 ff., 13 ff. und Ellenberger in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 125 BGB, Rn. 1 ff.
8 Vgl. hierzu umfassend: Bold in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 Wettbewerbsrechtliche Fragen des Krankenhauswesens.
9 Vgl. hierzu ausführlich: Genzel/Degener-Hencke in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 80, Rn. 31 ff.
10 Hierzu sollte die einschlägige Landeskrankenhausgesetzgebung beachtet werden; vgl. exemplarisch Art. 21 Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG).
11 Vgl. Hinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, Version 1.0, Stand 21.06.2016, Heppekausen/Heuberger, Kooperationsverträge prüfen im Lichte der §§ 299a und b StGB, PKR 4.2016, S. 115 ff.; Ladurner/Heppekausen Herausforderungen für Krankenhäuser im Bereich Healthcare Compliance – von »Sektorengrenze« bis »Disclosure Code«, PKR 3.2014, S. 85 ff; Boemke/Schneider, Korruptionsprävention im Gesundheitswesen
12 BT Drucksache 18/6446, S. 18
13 Die Frage des Vorliegens von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf dabei nicht vorschnell verneint werden, da der Anwendungsbereich der Vorschriften nach § 305 BGB, insbesondere auch beim Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB, überraschend weit ist.
14 Für den Krankenhausbereich vgl. auch § 17 Abs. 2 S. 1 KHEntgG.
15 Vgl. § 126 Abs. 4 BGB.
16 Ellenberger in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 125 Rn. 19.
17 Ellenberger in: Palandt, 79. Aufl. 2020, § 125 Rn. 19.
18 Vgl. § 313 BGB.
19 BGH, Urteil v. 12.02.1981 – Az.: IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295.
20 Ggf. hier auch an die sogenannte »Vertragspartner Prüfung« nach Compliance Gesichtspunkten denken.
21 Grüneberg in: Palandt, 79. Aufl. 2020, Einf. vor § 328 Rn. 10.
22 Vgl. § 177 Abs. 1 BGB.
23 § 15 HGB.
24 Vgl. hierzu umfassend: Ellenberger in: Palandt, 79. Aufl. 2020, Einf. vor § 164 Rn. 5a und § 125 Rn. 14 ff.
25 Wie es Ziel der Verwendung sogenannter »unbestimmter Rechtsbegriffe« in der Gesetzgebung ist.
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Firma3 lautet »XY Servicegesellschaft mbH«.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in …………
1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung von nicht medizinischen und nicht pflegerischen Leistungen, die Krankenhäusern sowie damit in Zusammenhang stehenden Nebenbetrieben dienen4.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften5, der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die dieser Zweckbestimmung unmittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften gleichen, ähnlichen oder verwandten Gegenstandes beteiligen, solche Gesellschaften übernehmen oder gründen.
1. Das Stammkapital beträgt € ………… (Euro …………).
2. Es gibt einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 im Nennbetrag von € ………… Diesen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € ………… mit der laufenden Nummer 1 übernimmt die XY Krankenhaus GmbH.
Die Einlage der XY Krankenhaus GmbH auf den von ihr übernommenen Geschäftsanteil wird in Geld erbracht, und zwar in voller Höhe sofort.
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen.
3. Die Gesellschaft wird bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern durch die Gesellschafterversammlung7 vertreten.
1. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, sowie den Beschlüssen des Gesellschafters zu führen.
2. Mehrere Geschäftsführer sind, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen, nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt: Jeder Geschäftsführer ist zusammen mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung (= Geschäftsführer, der auch bei der Muttergesellschaft Geschäftsführer ist) vertretungsberechtigt.8 Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist alleinvertretungsberechtigt. Der Gesellschafter kann für die Geschäftsführer eine Geschäftsordnung beschließen, die Abweichungen von diesen Bestimmungen vorsehen kann.
3. Die XY Krankenhaus GmbH kann den Geschäftsführern jederzeit Weisungen erteilen.
4. Für folgende Geschäfte haben die Geschäftsführer die vorherige Zustimmung des Gesellschafters einzuholen:
a) die Errichtung, der Erwerb oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen;
b) die Gründung, den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen;
c) den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben;
d) alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen,
e) alle Geschäfte, welche der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung für zustimmungsbedürftig erklärt.
1. Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer einzeln vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn der Gesellschafter oder der Aufsichtsrat, falls er hierzu gemäß § 11 Abs. 1 ermächtigt ist, ihn zur Einzelvertretung ermächtigt haben. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten.
2. Die Gesellschafter können einen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. [Evtl.: Der (Ober-)Bürgermeister/Landrat ist geborenes Mitglied des Aufsichtsrats. Bei der Besetzung der weiteren Mitglieder sind die im Gemeinderat/Kreistag vertretenen Parteien und politischen Vereinigungen und Gruppierungen entsprechend ihren Sitzanteilen zu berücksichtigen.]
2. Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf des … Geschäftsjahrs nach dem Geschäftsjahr der Bestellung [alt.: … der jeweiligen Wahlperiode des Gemeinderats/Kreistags]. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort. [Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des Absatzes 4.]
3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist niederlegen.
4. [Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erlischt bei Mitgliedern des Gemeinderates/Kreistages mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat/Kreistag. Das Aufsichtsratsmitglied führt seine Geschäfte jedoch bis zur Ernennung eines Ersatzmitgliedes fort.]
1. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Der Gesellschafter kann dem Aufsichtsrat durch Beschluss weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen.
2. Soweit die Zuständigkeit für die Beschlüsse bei der Gesellschafterversammlung liegt, bereitet der Aufsichtsrat eine Beschlussvorlage für die Gesellschafterversammlung vor und leitet diese zur Abstimmung an die Gesellschafterversammlung. An die Beschlussvorlage ist die Gesellschafterversammlung nicht gebunden.
3. Der Gesellschafter kann jederzeit beschließen, dass dem Aufsichtsrat Aufgaben und Befugnisse, welche ihm gemäß Abs. 1 durch Gesellschafterbeschluss zugewiesen wurden, nicht weiter zustehen.
1. Der Aufsichtsrat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt. [alt.: Der (Ober-)Bürgermeister/Landrat ist Vorsitzender des Aufsichtsrates. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt.] Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist.
2. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist nur beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei dieser Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung beschlussfähig ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Der Aufsichtsrat entscheidet in Sitzungen, welche der Vorsitzende des Aufsichtsrates eröffnet, leitet und schließt. Die Aufsichtsratssitzungen werden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag; der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Jeder Geschäftsführer oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind zur Einberufung berechtigt. Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Aufsichtsrates dies verlangen. Kommt die Geschäftsführung oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates, die ein solches Verlangen gestellt haben, selbst berechtigt, den Aufsichtsrat einzuberufen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen. Weicht die tatsächliche Beschlussfassung von der Beschlussvorlage im Rahmen der Einladung zur Aufsichtsratssitzung ab, gilt die schriftliche Stimmabgabe als nicht erfolgt. Stellvertretung ist unzulässig.
4. Außerhalb von Sitzungen kann die Beschlussfassung durch schriftliche, fernschriftliche, telegrafische Abstimmung oder durch Abstimmung in elektronischer Form erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt. Auch bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist Stellvertretung unzulässig.
5. Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Außerhalb der Aufsichtsratssitzungen sind die Aufsichtsratsmitglieder uneingeschränkt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende des Mandats – gleich aus welchem Grund – fort. [Für die im Aufsichtsrat vertretenen Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder gilt dies nicht ihrer Vertretungskörperschaft gegenüber.] Befreiung von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung kann nur die Gesellschafterversammlung erteilen, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt. Gegenstand der ordentlichen Gesellschafterversammlung ist die Feststellung des Jahresabschlusses und der Ergebnisverwendung, die Entlastung der Geschäftsführung und, sofern eine Prüfung des Jahresabschlusses durchzuführen ist10, die Wahl des Abschlussprüfers.
2. Die Gesellschafterversammlungen werden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einschließlich aller Beschlussvorlagen einberufen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag; der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Jeder Geschäftsführer [oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates] ist zur Einberufung berechtigt. Die Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt.
3. Die Geschäftsführung nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, soweit diese im Einzelfall nichts anderes beschließt. Die Gesellschafterversammlung kann weitere Personen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung als Berater heranziehen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verpflichtet, die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats sind zur Teilnahme berechtigt.
Die Gesellschafterbeschlüsse sind zu protokollieren und von einem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer [und dem Aufsichtsratsvorsitzenden] oder von mindestens zwei Geschäftsführern zu unterzeichnen. Hat die Gesellschaft mehr als zwei Geschäftsführer, sind die Geschäftsführer, die nicht unterzeichnen, zu informieren. In dringenden Fällen kann – ohne Einberufung – ein Beschluss des Gesellschafters auf schriftlichem Wege gefasst werden. Den Beschluss hat der Gesellschafter dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung mitzuteilen.
Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und aus diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben. Sie hat insbesondere zu beschließen über:
1. Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung;
2. [Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates oder einzelner Mitglieder;]
3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung;
4. Entlastung der Mitglieder [des Aufsichtsrates und] der Geschäftsführung;
5. Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
6. Wahl des Abschlussprüfers11;
7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführung zustehen, sowie Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführung;
8. Änderung der Satzung;
9. Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen;
10. die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebstätten;
11. den Erwerb anderer Unternehmen, den Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie die Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft;
12. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen des Gesellschafters, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit der Gesellschaft in Zusammenhang stehen;
13. Grundsatzentscheidungen über Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten, soweit die Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für den Geschäftsbetrieb sind;
14. Gründung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen;
15. Umwandlung in eine andere Rechtsform;
16. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
17. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten, insbesondere Grundpfandrechten;
18. Auflösung der Gesellschaft.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Jahresabschluss und gegebenenfalls der Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufzustellen.
2. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht bis zum 31. März des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und dem Gesellschafter [und dem Aufsichtsratsvorsitzenden] unverzüglich in Abschrift zu übersenden. Der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sind [unverzüglich dem Aufsichtsrat und] innerhalb der gesetzlichen Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung vorzulegen.
3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer nach den gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und ergänzend zu berichten. Der Prüfungsbericht ist allen Gesellschaftern unverzüglich gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 HGrG zu übermitteln.13
4. Dem Gesellschafter und dem für den Gesellschafter zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.13
Über die Verwendung des Bilanzgewinns (Summe aus Jahresüberschuss und Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag) entscheidet die Gesellschafterversammlung in der Frist des § 17 Abs. 2.
Rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgs-, einem Vermögens-, einem Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Der Wirtschaftsplan ist der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Im Übrigen erfolgen die Bekanntmachungen im … [alt.: Amtsblatt des Landkreises/etc.].
Die Gesellschaft trägt die mit der Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von … €.
1. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
2. Die Gesellschaft und der Gesellschafter verpflichten sich, alle diejenigen Maßnahmen zu erwägen und durchzuführen, die geeignet sind, die steuerliche Belastung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter zu ermäßigen.
Die Gesellschafterversammlung der XY Servicegesellschaft mbH hat für die Geschäftsführung folgende Geschäftsordnung erlassen:
1. Geschäftsführer werden gem. § … [14 des Musters] des Gesellschaftsvertrags von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen.
2. Sind mehr als ein Geschäftsführer bestellt, so besteht die Geschäftsführung aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Geschäftsführern.2 Der Vorsitzende der Geschäftsführung wird nach den Vorgaben in § 2 Nr. 1 dieser Geschäftsführung von der Gesellschafterversammlung bestimmt.
3. Die Mitglieder der Geschäftsführung führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, dieser Geschäftsordnung und den Weisungen der Gesellschafterversammlung.
4. Die Mitglieder der Geschäftsführung arbeiten mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohle der Gesellschaft vertrauensvoll zusammen.
5. Bei Verträgen mit Geschäftsführern wird die Gesellschaft vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung vertreten.
1. Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist immer ein Geschäftsführer, welcher auch bei der Krankenhaus GmbH (Muttergesellschaft) die Stellung als Geschäftsführer oder weisungsgebundener leitender Mitarbeiter innehat.3
2. Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist verantwortlich für die Führung des Unternehmens.
3. Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist stets alleinvertretungsberechtigt. Gegenüber anderen Geschäftsführern ist er weisungsberechtigt.
4. Im Geschäftsverteilungsplan legt der Vorsitzende der Geschäftsführung den Geschäftsbereich eines jeden Geschäftsführers fest. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
1. Die Geschäftsführer haben dem Vorsitzenden der Geschäftsführung regelmäßig über den ihnen zugewiesenen Geschäftsbereich zu berichten.
2. Die übrigen Geschäftsführer sind im Innenverhältnis nur zur Vornahme von Maßnahmen und Geschäften befugt, die zuvor mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung einvernehmlich besprochen wurden. Eine Vertretung der Gesellschaft ist nur zusammen mit dem Vorsitzenden der Geschäftsführung möglich.
1. Geschäftsführersitzungen werden vom Vorsitzenden der Geschäftsführung vorbereitet, einberufen und geleitet. Auf Verlangen eines Geschäftsführers ist er zur Einberufung verpflichtet.
2. Geschäftsführersitzungen sind alle zwei Wochen abzuhalten. Bei Bedarf kann der Vorsitzende der Geschäftsführung die Sitzungen auch in kürzeren Abständen einberufen.
3. In den Sitzungen beraten die Mitglieder der Geschäftsführung über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft sowie die einzeln anstehenden Maßnahmen in den einzelnen Geschäftsbereichen.
4. Bei Meinungsverschiedenheiten der Geschäftsführer entscheidet gemäß § … des Gesellschaftsvertrages der Vorsitzende der Geschäftsführung. Geschäftsführer mit anderer Meinung können – sofern Gefahren für die Gesellschaft zu befürchten sind, müssen – den Sachverhalt der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorlegen.
5. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Geschäftsführersitzungen ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Geschäftsführern zuzuleiten. Am Beginn der nächsten Sitzung befinden die Geschäftsführer über die Richtigkeit des Protokolls. Dieses ist vom Vorsitzenden der Geschäftsführung unaufgefordert an die Gesellschafterversammlung weiterzuleiten.
1. Die Geschäftsführung hat gemäß § … [7 Abs. 4 des Musters] des Gesellschaftsvertrages vor Durchführung derselben die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu folgenden Maßnahmen und Geschäften einzuholen:
a) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder zum Teil;
b) Errichtung, Erwerb oder Aufhebung von Zweigniederlassungen;
c) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Beteiligungen an Unternehmen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie die Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft, die Gründung anderer Unternehmen;
d) Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften;
e) Erwerb oder Veräußerung von Betrieben, Betriebsstätten oder Teilbetrieben;
f) Aufnahme neuer Geschäftszweige;
g) jeweilige Beschlussfassung über den jährlichen Finanz-, Investitions- und Stellenplan;
h) Geschäfte, die grundsätzlich im jährlichen Wirtschaftsplan (§ 19 des Gesellschaftsvertrages) zu berücksichtigen wären, jedoch nicht im jeweiligen Plan enthalten sind oder zwar aufgenommen, aber zu niedrig im jeweiligen Plan berücksichtigt wurden, wenn die Belastung der Gesellschaft um … % höher ist als im Plan festgestellt;
i) Kreditaufnahmen, die nicht im Wirtschaftsplan (§ 19 des Gesellschaftsvertrages) vorgesehen sind;
j) Abgabe von Bürgschafts-, Garantie- oder sonstigen Haftungserklärungen für Dritte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen;
k) Abschluss, Änderung oder Beendigung folgender Verträge:
aa) Dienstverträge mit Angestellten, denen ein höheres Bruttogehalt gewährt werden soll als € ………… oder deren Vergütung ergebnis- oder umsatzorientiert vereinbart werden soll,
bb) Betriebsrenten, Versorgungszusagen oder Pensionsvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern,
cc) Abfindungsvereinbarungen, deren Abfindungsbetrag den Wert von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr um mehr als … % übersteigt,
dd) Miet- oder Pachtverträge längerfristig als … Jahre oder mit einer Klausel hinsichtlich stillschweigender Verlängerung des Vertrags, sofern nicht eine rechtzeitige Kündigung erfolgt,
ee) Unternehmensverträge,
ff) Dauerschuldverhältnisse jeglicher Art, durch welche eine höhere jährliche Verpflichtung als € ………… zu Lasten der Gesellschaft begründet wird,
gg) Verträge mit Angehörigen von Geschäftsführern oder Firmen, an denen ein Geschäftsführer mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
l) Bestellung oder Abberufung von Prokuristen sowie Erteilung und Entzug von Generalhandlungsvollmachten;
m) Anstrengung und Beendigung (durch Rücknahme oder Vergleich) von Aktivprozessen, sowie die vergleichsweise Beilegung eines Passivprozesses, deren jeweiliger Streitwert € ……… übersteigt;
n) alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen;
o) alle Geschäfte, welche der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss für zustimmungsbedürftig erklärt.
2. Die Gesellschafterversammlung kann den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte unter Nummer 1 jederzeit ergänzen oder kürzen.
3. Zustimmungserfordernisse nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder eventuellen sonstigen Gesellschafterbeschlüssen (beispielsweise unter § 2 Nummer 4) bleiben hiervon unberührt.
1. Die Geschäftsführung hat sich mit den jeweiligen Fachabteilungen der Krankenhaus GmbH abzustimmen, um die in § 5 genannten Entscheidungen vorzubereiten. Dies gilt unbeschadet dem § 5.
2. Eine Abstimmung hat insbesondere zu erfolgen mit
a) der Abteilung Wirtschaft/Versorgung/Materialwirtschaft der Krankenhaus GmbH, um Synergieeffekte bei der Auswahl von Lieferanten, der Preisgestaltung und dem Eintritt oder Austritt in Einkaufsgemeinschaften möglichst zu nutzen,
b) dem Controlling der Krankenhaus GmbH, z. B. um den jährlichen Wirtschaftsplan zu entwickeln,
c) dem Leiter des Qualitätsmanagements der Krankenhaus GmbH, sofern die Einführung und Änderung von Arbeitsprozessen bzw. -abläufen, welche die Zusammenarbeit mit der Krankenhaus GmbH betreffen,
d) der Personalabteilung, sofern arbeitsvertragliche Geschäfte, die in § 5 Nr. 1 Lit. j genannt werden, betroffen sind.
1. Diese Geschäftsordnung hebt die bisherige Geschäftsordnung auf und tritt mit der heutigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung in Kraft.
2. Diese Geschäftsordnung gilt, bis die Gesellschafterversammlung Anderweitiges oder Ergänzendes beschließt.
Zwischen
der Firma … (Name, Rechtsform)
… (Anschrift)
vertreten durch … (Name, Funktion)
– nachfolgend »Lieferant« genannt –
und
dem Krankenhaus … (Name, Rechtsform)
… (Anschrift)
vertreten durch … (Name, Funktion)
– nachfolgend »Abnehmer« genannt –
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Der Lieferant errichtet beim Abnehmer im Bereich der Klinik für … ein Konsignationslager für … (nachfolgend Konsignationsware genannt) mit dem Ziel, durch diese Bereitstellung eine sichere und schnelle Versorgung des Abnehmers zu ermöglichen2. Die Konsignationsware wird vom Lieferanten separat in dem Konsignationslager gelagert. Für eine Kennzeichnung der Konsignationsware als sein Eigentum ist der Lieferant selbst verantwortlich3.
2. Den für diesen Zweck benötigten Lagerraum stellt der Abnehmer unentgeltlich zur Verfügung4. Die Ausstattung dieses Lagers richtet sich in Umfang und Art nach den Bedürfnissen des Abnehmers und erfolgt in enger, gemeinsamer Absprache. Die Lage, die Ausstattung des Lagers und die Lagerbedingungen werden von den Parteien schriftlich dokumentiert. Einwände gegen die Geeignetheit der Lagerstätte durch den Lieferanten sind insoweit ausgeschlossen5.
3. Der Lagerinhalt ist der in der Anlage 1 beigefügten Bestandsliste zu entnehmen6. Der vereinbarte Preis für entnommene Konsignationsware ist ebenfalls der Anlage 1 zu entnehmen7. Die Kosten der Anlieferung und Einlagerung trägt allein der Lieferant. Entnahmen durch den Lieferanten, z. B. zur Belieferung anderer Bedarfsstellen, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Abnehmers möglich.
1. Der Abnehmer ist berechtigt, die Konsignationsware nach Bedarf zu entnehmen und im Rahmen der medizinischen Behandlung zu verwenden bzw. gegebenenfalls zu übereignen. Den Parteien ist bewusst, dass mit Einpflanzung und fester Verbindung der Konsignationsware mit dem lebenden Menschen die Sachqualität und damit das Eigentum untergehen. Nur aus wichtigem Grund ist der Lieferant berechtigt, Entnahmen aus dem Lager zu untersagen8.
2. Bis zum Zeitpunkt der Entnahme bleibt die Ware im Eigentum des Lieferanten9. Grundsätzlich ist zuerst die Konsignationsware zu verbrauchen, deren Verfallsdatum am nächsten liegt. Der Abnehmer unterliegt keiner Abnahmeverpflichtung und haftet daher dem Lieferanten gegenüber insbesondere nicht für verfallene Ware aufgrund fehlenden Verbrauchs. Diesbezüglich trifft den Lieferanten die Überwachungspflicht.
3. Mit der Entnahme aus dem Konsignationslager kommt zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten ein Kaufvertrag gemäß den Einkaufsbedingungen des Abnehmers über die jeweils entnommene Konsignationsware zustande10. Mit der Entnahme der Konsignationsware geht ferner das Eigentum und die Gefahr im Sinne von § 446 BGB auf den Abnehmer über11.
4. Der Abnehmer verpflichtet sich, nicht später als eine Woche nach Entnahmedatum bezüglich der entnommenen Konsignationsware eine Bestellung auszulösen. Da der Kaufvertrag bereits mit Entnahme zustande gekommen ist, dient diese Bestellung lediglich der Dokumentation und Information bezüglich der Entnahme und ist kein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages. Unverzüglich nach Zugang der Bestellung wird der Lieferant das Konsignationslager gemäß der Bestellung wieder auffüllen. Der Lieferant stellt dem Abnehmer die entnommene Konsignationsware zu den vereinbarten Preiskonditionen unter Angabe der Bestellnummer dem Abnehmer in Rechnung. Sonstige Verbrauchsmitteilungen gelten nicht als Nachbestellung und dienen nur zur Information12.
1. Die Konsignationsware wird bei Einlieferung durch den Abnehmer auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns untersucht13
