Pensionen - Werner Siepe - E-Book

Pensionen E-Book

Werner Siepe

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Beschreibung

Der versierte Versorgungsberater für den öffentlichen Dienst, Werner Siepe, erläutert in diesem Ratgeber die Grundsätze der Beamtenversorgung und was beim Zusammentreffen von Pensionen mit weiteren Alterseinkünften zu beachten ist. Zudem gibt er zahlreiche Ratschläge zu speziellen Beamtenpensionen wie zum Beispiel die vorzeitigen Pensionen mit oder ohne Versorgungsabschlag sowie bei Dienstunfähigkeit und Dienstunfall. Schließlich erklärt er die Hinterbliebenenversorgung mittels Witwen- und Waisengeld. Mit diesem Ratgeber erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Pensionen von Beamten außer Dienst. Diese Beamtenversorgung stellt die Alterssicherung für Beamtinnen und Beamte dar. Sie ist ein zentraler Baustein für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Die Versorgung der Beamten weist einige Besonderheiten auf, denn sie bildet sowohl die erste als auch die zweite Säule der Altersvorsorge ab, also die Regelsicherung und gleichzeitig die Zusatzsicherung, denn eine betriebliche oder sonstige Zusatzversorgung gibt es für Beamtinnen und Beamte nicht. Über die Altersversorgung der Beamten gibt es aber in der Öffentlichkeit unterschiedliche Ansichten. Nur allzu oft geht es dabei um Vorurteile, die auf der fehlenden Kenntnis über die Grundsätze der Beamtenversorgung beruhen. Ein direkter Vergleich zwischen den Pensionen der Beamten und gesetzlichen Renten führt infolge der völlig unterschiedlichen Alterssicherungssysteme fast immer zu Fehlschlüssen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen unter anderem sieben Grundprinzipien der Beamtenversorgung, die die Unterschiede zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung verdeutlichen. Verständlicherweise interessieren sich pensionsnahe Beamte ab 55 Jahren vor allem für zwei Dinge: - Wann kann ich in Pension gehen? - Wie hoch wird meine Pension sein?Der Ratgeber zeigt Ihnen daher, was es beim Ruhegehalt zu beachten gilt und wie Sie es ermitteln. Auch wird erläutert, was passiert, wenn Sie eine Pension und eine Rente beziehen. Hier kann es zu Anrechnungen kommen. Mit diesem Ratgeber erhalten sie somit einen guten Überblick über die Altersversorgung der Beamten.

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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Grundsätze der Beamtenversorgung

1.1   Das Alimentationsprinzip

1.2   Doppelte Funktion der Pension

1.3   Das Prinzip der Endgehaltsbezogenheit

1.4   Die Besteuerung der Pension

1.5   Beihilfe und private Krankenversicherung

1.6   Föderale Beamtenversorgung

1.7   Pensionsanpassungen

2   Das Ruhegehalt für Beamte im Alter

2.1   Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

2.2   Ruhegehaltfähige Dienstzeit

2.3   Ruhegehaltssatz

2.4   Ruhegehalt

2.5   Versorgungsabschläge und Versorgungszuschläge

2.6   Mindestversorgung

2.7   Versorgungsauskunft und Ruhegehaltsrechner

3   Zusammentreffen von Pensionen mit weiteren Alterseinkünften

3.1   Pensionen und Renten

3.2   Pensionen und Erwerbseinkommen

4   Spezielle Beamtenpensionen

4.1   Vorzeitig in Pension ohne Versorgungsabschlag

4.2   Vorzeitig in Pension mit Versorgungsabschlag

4.3   Pension bei Dienstunfähigkeit und Dienstunfall

4.4   Pension für Hinterbliebene (Witwen- und Waisengeld)

5   Sonstige Besonderheiten in der Beamtenversorgung

5.1   Anrechnung von Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst

5.2   Altersgeld

Die Altersversorgung von Beamten im Überblick

Werner Siepe

Versorgungsberater öffentlicher Dienst

1   Grundsätze der Beamtenversorgung

Über die Altersversorgung der Beamten gibt es in der Öffentlichkeit unterschiedliche Ansichten. Nur allzu oft geht es dabei um Vorurteile, die auf der fehlenden Kenntnis über die Grundsätze der Beamtenversorgung beruhen.

Ein direkter Vergleich zwischen Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten führt infolge der völlig unterschiedlichen Alterssicherungssysteme fast immer zu Fehlschlüssen. Die folgenden sieben Grundprinzipien der Beamtenversorgung stellen daher die Unterschiede zwischen Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung heraus.

1.1   Das Alimentationsprinzip

Die Beamtenversorgung ist nicht direkt mit der gesetzlichen Rentenversicherung nebst betrieblicher Altersversorgung in der Privatwirtschaft oder der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vergleichbar. Bei der Beamtenversorgung ist die amtsangemessene Versorgung nach dem Alimentationsprinzip grundlegend.

Dagegen spielt bei der gesetzlichen Rente, der Betriebsrente in der Privatwirtschaft sowie der Zusatzrente im öffentlichen Dienst die Beitrags- und Einkommensorientierung nach dem Äquivalenzprinzip eine entscheidende Rolle.

Alimentations- und Äquivalenzprinzip im Vergleich

Alimentationsprinzip bei Pensionären

Äquivalenzprinzip bei Rentnern

amtsangemessene Versorgung (Lebensunterhalt gemessen am früheren Amt) nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz

Höhe der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente in der Privatwirtschaft bzw. der Zusatzrente im öffentlichen Dienst sind abhängig von gezahlten Beiträgen und entsprechenden Einkommen (gleich hohe Beiträge bzw. Einkommen führen zu gleich hohen Renten, bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Punkterente erst ab 2002)

1.2   Doppelte Funktion der Pension

Pensionen erfüllen eine doppelte Funktion, man spricht von einer Bifunktionalität: Pensionäre erhalten eine Vollversorgung, die Grund- und Zusatzversorgung zugleich darstellt.

Im Gegensatz dazu gewährleisten die Versorgung der Arbeitnehmer im Alter zwei getrennte Systeme: Grundversorgung durch die gesetzliche Rente und eventuelle Zusatzversorgung durch die Betriebs- oder Zusatzrente.

Pensionen und Renten sind also überhaupt nur vergleichbar, wenn man die Beamtenpension mit der Gesamtrente vergleicht, also der Summe aus gesetzlicher Rente und Betriebs- oder Zusatzrente.

Bifunktionales System und getrennte Systeme im Vergleich

Bifunktionales System bei Pensionären

Getrennte Systeme bei Rentnern

doppelte Funktion, da Vollversorgung mit Regel- und Zusatzsicherung in einem System verankert; keine zusätzliche Betriebsrente, da diese bereits in der Pension enthalten ist

Trennung in Grundversorgung bzw. Regelsicherung (gesetzliche Rente) und Zusatzversorgung bzw. Zusatzsicherung (Betriebsrente in der Privatwirtschaft oder Zusatzrente im öffentlichen Dienst)

Die unterschiedliche Systematik der Alterssicherungssysteme wird auch in einer Übersicht aus dem 7.Versorgungsbericht2020 der Bundesregierung deutlich.

Unterschiedliche Alterssicherungssysteme

Sicherungsfunktion

Angestellte und Arbeiter

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

Privatwirtschaft

öffentlicher Dienst

Regelsicherung

(1. Säule)

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Beamtenversorgung

Zusatzsicherung

(2. Säule)

Betriebsrente

Zusatzversorgung (VBL/kommunale Zusatzversorgungskassen)

Private Altersvorsorge

(3. Säule)

eigenverantwortliche Altersvorsorge

Die Beamtenversorgung deckt also die 1. und 2. Säule (Regel- und Zusatzsicherung) ab. In der Beamtenpension ist eine Betriebsrente schon enthalten. Eine zusätzliche Betriebsrente bekommen Pensionäre daher nicht.

Im Gegensatz dazu erhalten Angestellte im Alter eine gesetzliche Rente (Regelsicherung als 1. Säule) und eventuell eine Betriebsrente in der Privatwirtschaft oder eine Zusatzrente im öffentlichen Dienst (Zusatzsicherung als 2. Säule). Jeder pflichtversicherte Angestellte im öffentlichen Dienst erwirbt Ansprüche auf eine Zusatzrente. In der Privatwirtschaft ist eine Betriebsrente nicht für alle Arbeitnehmer üblich; nur etwa jeder zweite Angestellte erhält später eine Betriebsrente.

1.3   Das Prinzip der Endgehaltsbezogenheit

Für die Pensionsberechnung gilt das Prinzip der Endgehaltsbezogenheit. Das heißt: Bei Beamten erfolgt die Versorgung aus dem letzten Amt bzw. aus dem Bruttoendgehalt. Die Pension knüpft daher immer direkt an das zuletzt bezogene Gehalt an, sofern die erreichte Besoldungsstufe mindestens zwei Jahre gilt.

Im Unterschied dazu hängt die Höhe der Rente vom Lebenszeiteinkommen ab, also von allen während der Zeit der aktiven Beschäftigung erzielten Bruttogehältern. Das muss nicht grundsätzlich ein Nachteil sein, da es beispielsweise bei der Berechnung der gesetzlichen Rente in jedem Beschäftigungs- und Beitragsjahr auf das Verhältnis von persönlichem Entgelt zum Durchschnittsentgelt aller rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ankommt (daraus folgt die Gutschrift von Entgeltpunkten) und bei Rentenbeginn auf den aktuellen Rentenwert, mit dem die Summe der Entgeltpunkte multipliziert wird.

Beim seit dem 1.1.2002 geltenden Punktesystem in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Entgelt und Alter des Pflichtversicherten sogenannte Versorgungspunkte berechnet, die mit einem Messbetrag multipliziert werden. Die Berechnungsgrundlagen Endgehalt und Lebenszeiteinkommen unterscheiden sich deutlich voneinander.

Endgehaltsbezogenheit und Lebenszeiteinkommen im Vergleich

Endgehaltsbezogenheit bei Pensionären

Lebenszeiteinkommen als Grundlage bei Rentnern

Pension wird in Prozent des Bruttoendgehalts berechnet; tatsächliche Pension hängt von den Faktoren Geld (Höhe des letzten Gehalts) und Zeit (Anzahl der Dienstjahre) ab

gesetzliche Rente und Betriebs- bzw. Zusatzrente hängen von den während der Lebensarbeitszeit erzielten Bruttogehältern ab, für die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt werden

1.4   Die Besteuerung der Pension

Das Ruhegehalt der ehemaligen Beamten zählt steuerlich zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und ist daher grundsätzlich wie jeder Lohn oder jedes Gehalt steuerpflichtig. Es ist eine Gehaltsfortzahlung im Ruhestand.

Der steuerliche Versorgungsfreibetrag von ehemals 3.900,– € im Jahr 2005 und 1.404,– € im Jahr 2022 für Neupensionäre sinkt von Jahr zu Jahr. Er liegt bis zum Jahr 2024 noch geringfügig über dem steuerfreien Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200,–