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Seit über 100 Jahren wird nun schon der Hund als Diensthund in Deutschland geführt. Seit Serien wie "Kommissar Rex" oder "Lassie" oder Filmen wie "Mein Partner mit der kalten Schnauze" ranken sich viele Mythen um Diensthunde. Aber was kann Kommissar Rex wirklich und wo hat er seine Grenzen?. In diesem Buch erfahren Sie es!
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Seitenzahl: 69
Veröffentlichungsjahr: 2019
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Thorsten Lapsit
Polizeihunde
Einsatzmöglichkeiten und -grenzen
Dieses ebook wurde erstellt bei
Inhaltsverzeichnis
Titel
1Prolog
2 Einleitung
3Die rechtlichen Aspekte des Polizeihundeeinsatzes
4Anzahl und Art der Einsätze
5Akzeptanz der Polizeihunde bei der Bevölkerung
6Eine Kosten-Nutzen-Rechnung
7Die Leistungsfähigkeit eines Hundes
8Einsatzmöglichkeiten des Polizeihundes
9Die Eigensicherung
10Die Spezialisten unter den Hunden
11Fazit
Impressum neobooks
Polizeihunde
-
ihre Einsatzmöglichkeiten und –grenzen
von:
Thorsten Lapsit
Von 1987 bis 2010 war ich Polizeihundeführer bei der Polizeidirektion Heidelberg und habe in diesem Zeitraum viele Einsätze mit Polizeihunden erlebt, als Hundeführer, aber auch Begleiter. Viele verliefen positiv, andere hatten ein negatives Ergebnis.
Oft wurden Polizeihunde nicht oder nicht effektiv genug eingesetzt. Bei anderen Einsätzen wurden sie maßlos überschätzt, weshalb Einsätze keinen positiven Ausgang finden konnten. In anderen Fällen verhielten sich Kollegen falsch, weshalb der Einsatz anders verlief, als man sich dies vorstellte.
Dies ist der Grund warum ich mir den Polizeihund zum Thema dieses Buches gemacht habe. In diesem Buch werde ich nicht auf die vielen verschiedenen Ausbildungsmethoden von Polizeihunden eingehen, da es hierüber bereits genügend Literatur gibt. Sollte Interesse an den Ausbildungsmöglichkeiten bestehen, können interessierte Personen jederzeit meine Website http://www.hundeerziehung-mit-herz.de/ besuchen, wo sie sich einen Erziehungsratgeber für Hunde kostenlos herunterladen können.
In diesem Buch möchte ich mich auf die Einsatzmöglichkeiten und –grenzen des Polizeihundes beschränken, da eine Gesamtausarbeitung über das Thema „Hunde bei der Polizei“ ein so weites Spektrum einnehmen würde, dass sie den Umfang dieser Lektüre sprengen würde.
Im Rahmen dieser Ausarbeitung war es unerlässlich auf die rechtlichen Aspekte des Polizeihundeeinsatzes, einer Kosten-Nutzen-Rechnung sowie auf ein Stimmungsbild der Bevölkerung einzugehen, um das Thema abschließend zu gestalten.
Die Resultate und die Erkenntnisse dieser Arbeit beruhen auf der Auswertung schriftlicher Quellen, meinen eigenen Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer Polizeihundeführer und den Ausbildern an den Polizeihundeschulen.
Durch die Mischung von Theorie und Praxis konnte das Thema „Die Einsatzmöglichkeiten und –grenzen von Polizeihunden“ vervollständigt und umfassend dargestellt werden.
Als erste deutsche Gemeinde führte 1896 Hildesheim Diensthunde ein, rasch folgen weitere Städte: Schwelm, Braunschweig, Hagen und schließlich Berlin mit einer Staffel von 25 Uniformierten, nebst Diensthunden.
Seit dieser Zeit hat der Hund in der Polizei einen kometenhaften Aufstieg erfahren, wie kaum ein anderes Einsatzmittel. Im Gegensatz zu manch anderem Einsatzmitteln ist er in auch heute noch präsent innerhalb der Polizei.
Der Polizeihund hat durch Filme wie „Mein Partner mit der kalten Schnauze“ oder die Sendung „Kommissar Rex“ auch in der Bevölkerung unglaublich an Popularität gewonnen. In diesen Filmen werden fast unglaubliche Leistungs- und Einsatzmöglichkeiten von Polizeihunden vorgeführt, fast selbstständig gehen diese vierbeinigen Kollegen auf Streife, tätigen Ermittlungen und lösen Fälle ohne weitere Hilfestellungen ihrer Führer. So schön diese Filme auch anzusehen sind, erschweren sie das Leben der Polizeihundeführer leider auch hin und wieder, da die Vorstellungen des tatsächlichen Einsatzwertes eines Hundes von Außenstehenden oftmals weit überschätzt werden.
Aber was vermag er denn wirklich, unser Polizeihund? Nun, dass der Polizeihund nicht selbstständig Fälle lösen kann, wird sicherlich jedem einleuchten, aber ist er vielleicht in der Lage die entscheidenden Beweise und Indizien zu erbringen oder gar den Täter auf andere Weise zu überführen oder festzunehmen.
In einem Handbuch für Hundeführer steht darüber, dass durch den Einsatz des Hundes folgendes erreicht werden kann:
die Steigerung sonstiger Maßnahmen
die Erhöhung der Sicherheit
die Entbehrlichkeit von Waffen
die Reduzierung des Personaleinsatzes
die Ermöglichung eines Erfolgs im Einzelfall1
Ist dies wahr oder hat der Autor in seiner Euphorie für Hunde die Ziele zu hochgesteckt?
Was für Nutzen hat er nun in der Polizei und der Bevölkerung. Ist er in unserer hochtechnisierten und digitalisierten Welt gar nur noch eine liebgewonnene Tradition, von der man sich nicht lösen konnte oder ist er vielleicht doch ein unverzichtbares Einsatzmittel, dessen Möglichkeiten manchmal zu selten erkannt und genutzt werden?
Diese und andere Fragen sollen im Rahmen dieses Buches beantwortet werden.
Der Einsatz eines Polizeihundes kann nicht willkürlich erfolgen, sondern unterliegt, ebenso wie alle anderen Maßnahmen, die die Polizei ergreifen muss, rechtlichen Schranken und Voraussetzungen. Aus diesem Grund werde ich kurz auf die rechtlichen Voraussetzungen eingehen. Eine umfassende Begutachtung würde den Rahmen dieses Buches sprengen, weshalb auf grundsätzliche Pflichten, wie z.B. Verhältnismäßigkeit und rechtmäßiges Verwaltungshandeln nicht eingegangen wird.
Oftmals werden bei einem Polizeihundeeinsatz Grundrechte einzelner Personen eingeschränkt z.B. bei einer Wohnungsdurchsuchung Art. 13 Grundgesetz (nachfolgend GG) oder gar verletzt (z.B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 GG). Aus diesem Grund bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage, damit ein polizeiliches Einschreiten rechtmäßig bleibt.
Der Einsatz eines Polizeihundes wird in aller Regel auf zwei Bereiche beschränkt sein, nämlich den der Gefahrenabwehr (z.B. Vermisstensuche, präventive Einsätze) oder aber der Strafverfolgung (z.B. Festnahme eines Straftäters, Durchsuchen einer Wohnung nach Beweismitteln).
Nach der Strafprozessordnung (StPO) hat die Polizei gemäß § 163 StPO eine Strafverfolgungspflicht. Da die StPO aber keine Zwangsmaßnahmen bzw. Hilfsmittel zur Durchführung der Strafverfolgung kennt, muss sie sich subsidiär den Polizeigesetzen der Bundesländer bedienen. Im vorliegendem Buch beschränke ich mich lediglich auf das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg, andere Landesgesetze sind aber ähnlich aufgebaut.
Im Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg § 49 (2) heißt es „die Polizei wendet das Zwangsmittel unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes an.“
Da der Einsatz eines Polizeihundes oftmals mit unmittelbarem Zwang einhergeht, ist das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg (PolG) die adäquate Legitimation für einen solchen Einsatz.
In § 50 (1) PolG wird unmittelbarer Zwang als jede Einwirkung auf Personen oder Sachen beschrieben mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen.
Gemäß § 50 (2) PolG bestimmt das Innenministerium welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind.
Laut der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (VwV PolG) zu § 50 (2) PolG fallen Diensthunde unter die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges obliegt gemäß § 51 PolG nur den Beamten des Polizeivollzugsdienstes, somit sind Anordnungen durch andere Behörden unmittelbaren Zwang anzuwenden unrechtmäßig.
Die Vorschriften der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffes gemäß der §§ 3, 5, 52 PolG sind natürlich zu beachten.
Anhand der Einsatzhäufigkeit von Polizeihunden im Bereich der Landespolizeidirektion Karlsruhe sollte damals untersucht werden, ob noch ein Bedarf an Polizeihunden besteht.
Die Landespolizeidirektion (nachfolgend LPD) Karlsruhe umfasste bis in das Jahr 2013 folgende polizeihundehaltende Dienststellen:
Landespolizeidirektion Karlsruhe –Polizeihundeführerschule-
Polizeipräsidien Karlsruhe und Mannheim
Polizeidirektionen Baden Baden, Raststatt, Calw, Freudenstatt, Heidelberg, Mosbach und Pforzheim
Insgesamt waren in den genannten Kalenderjahren im Bereich der LPD Karlsruhe folgende Anzahl von Polizeihunden den Dienststellen zugeteilt:
1998 108 Polizeihunde
1999 108 Polizeihunde
2000 109 Polizeihunde
Hieraus wird ersichtlich, dass bei etwa gleichbleibender Anzahl der Polizeihunde, sich die Anzahl der Einsätze stetig erhöhte. Der Bedarf an Polizeihunden war also noch nicht gedeckt.
Art der Einsätze in den Jahren
1998
1999
2000
Durchsuchungen von
Geländeabschnitten
346
400
563
Gebäuden
1146
1231
1095
Fahrzeugen
9
6
0
Suche nach Vermissten
221
213
225
Freiheitsentziehungen
vom PHF alleine
585
608
636
Unterstützung anderer Kollegen
608
585
582
Einsätze aus
besonderen Anlässen (z.B. Veranstaltungen, Entführungen, Geiselnahmen usw.)
485
342
654
Öffentlichkeitsarbeiten
277
312
Einsätze von
Rauschgiftspürhunden
626
699
834
Sprengstoffspürhunden
177
119
95
Leichensuchhunden
7
18
33
Summe
4210
4498
5029
Hieraus ergibt sich folgende grafische Ansicht der wichtigsten Einsatzrubriken
Ein Schwerpunkt der Einsätze ist bei den Suchaktionen zu erkennen. Die höchste Anzahl von Einsätzen der Sprengstoffspürhunde ist im Jahr 1998 zu vermerken, was nicht sonderlich verwundert, da in diesem Jahr Bundestagswahlen waren und erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Wahlveranstaltungen stattgefunden haben, bei denen Sprengstoffspürhunde im Vorfeld präventiv eingesetzt waren.
In unserer heutigen Zeit ist es unumgänglich sich die Frage zu stellen, was die Bevölkerung beim dem Erscheinen eines Polizeihundes empfindet.
P
Abbildung 1: Damals und heute ein gern gesehenes Bild: Polizeibeamter mit Diensthund auf Streife