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Wissen erfolgreich weitergeben und Herausforderungen meistern
Eine empathische Einführung in die verantwortungsvolle Rolle als Praxisanleiterin: Dieses Buch zeigt, wie Sie Lernprozesse im Hebammenstudium begleiten und gestalten – pädagogisch und didaktisch.
Gewinnen Sie Sicherheit: Sie lernen, wie Praxisanleitung erfolgreich funktioniert und bekommen viele praktische Tipps zur Umsetzung.
Ein wertvolles Lehr- und Nachschlagewerk für alle Hebammen in der Praxisanleitung. Denn sie sind es, die ihre Studierenden fördern, prägen und motivieren und so die Weichen für das spätere Berufsleben stellen.
Herausgeberin Lena Agel ist Hebamme, Medizinpädagogin sowie Professorin und Gründungsdekanin des Studiengangs Hebammenkunde in Aschaffenburg. Sie ist auch selbst in der Weiterbildung für praxisanleitende Hebammen aktiv.
Das E-Book können Sie in Legimi-Apps oder einer beliebigen App lesen, die das folgende Format unterstützen:
Seitenzahl: 285
Veröffentlichungsjahr: 2023
Herausgegeben von
Lena Agel
Lena Agel, Yvonne Bovermann, Hannah Buschmann, Sabrina Diefenbach, Cordula Fischer, Beate Kayer, Daniela Kriegisch, Beate Elvira Lamprecht, Renate Nielsen, Elsbe Peters, Hemma Pfeifenberger, Jan Steinmetzer, Melina Weissenberg
60 Abbildungen
Liebe Leserinnen und Leser,
ich freue mich sehr, Ihnen das Buch „Praxisanleitung im Hebammenstudium“ vorzustellen. Es richtet sich an alle, die sich für die Praxisanleitung im Bereich des Hebammenstudiums interessieren oder bereits in dieser wichtigen Rolle tätig sind. Als Herausgeberin dieses Werkes liegt es mir am Herzen, das umfangreiche Wissen und die Erfahrung von Kollegen und Kolleginnen aus Theorie und Praxis weiterzugeben.
Die Praxisanleitung spielt eine entscheidende Rolle bei der Ausbildung angehender Hebammen, da sie den Studierenden ermöglicht, theoretisches Wissen in praktische Fähigkeiten umzusetzen. In diesem Buch werden verschiedene Themen behandelt, die für eine erfolgreiche Praxisanleitung von großer Bedeutung sind. Die Organisation und Planung von Praxisphasen, die Auswahl und Anwendung geeigneter Methoden sowie die Reflexion und Evaluation der Lernprozesse stehen im Fokus.
Ich lade Sie ein, dieses Buch als Leitfaden und Inspirationsquelle zu nutzen. Es soll Ihnen dabei helfen, Ihre Rolle als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter bestmöglich auszufüllen und Ihre Studierenden auf ihrem Weg zu begleiten.
Zum Abschluss möchte ich allen anleitenden Hebammen für ihre bedeutende Arbeit danken. Durch ihr engagiertes Wirken tragen sie maßgeblich zur Entwicklung der beruflichen Handlungskompetenz bei.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Tätigkeit als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter im Hebammenstudium.
Herzlichst,
Lena Agel
Titelei
Vorwort
Teil I Praxisanleitung
1 Rahmenbedingungen der akademischen Hebammenausbildung
1.1 Hebamme – ein reglementierter Beruf in Europa
1.1.1 EU-Richtline – Anforderungen an den Hebammenberuf
1.2 Das Hebammenreformgesetz und die Hebammenstudien- und Prüfungsverordnung
1.2.1 Das Hebammenreformgesetz
1.2.2 Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
1.3 Das Studienziel, vorbehaltene Tätigkeiten und die Kompetenzen der Hebammen
1.3.1 Das Studienziel und vorbehaltene Tätigkeiten
1.3.2 Kompetenzen von Hebammen
1.4 Praxisanleitung – gesetzliche Anforderungen und Aufgaben
1.4.1 Die Qualifikation der Praxisanleitung
1.4.2 Aufgaben der Praxisanleitung
1.5 Aufgaben der verantwortlichen Praxiseinrichtung (vPE)
1.5.1 Der Praxisplan
1.5.2 Literatur
2 Wissenschaftliche und Pädagogische Grundlagen
2.1 Evidenzbasiert Anleiten
2.1.1 Eingrenzung des Themas/Beschreibung des Problems
2.1.2 Formulierung einer Frage
2.1.3 Literaturrecherche
2.1.4 Kritisches Lesen und bewerten der Literatur
2.1.5 Transfer der gewonnenen Erkenntnisse in die Praxis
2.1.6 Zusammenfassung
2.2 Lerntheorien
2.2.1 Behaviorismus
2.2.2 Kognitivismus
2.2.3 Konstruktivismus
2.2.4 Konnektivismus
2.3 Kompetenzorientierte Praxisanleitung
2.3.1 Definition und Hintergrund zu Kompetenzen
2.3.2 Die Handlungskompetenz
2.3.3 Strukturierung der Lernziele
2.3.4 Lernziele in der Praxis
2.3.5 Lernzieltaxonomien
2.3.6 Bildhafte Darstellung von Lernzielformulierungen
2.3.7 Literatur
3 Vernetzung von Theorie und Praxis
3.1 Lernortkooperation gestalten
3.1.1 Grundarchitektur der Zusammenarbeit im Hebammenstudium
3.1.2 Ebenen der Lernortkooperation
3.1.3 Erkenntnisse zur Lernortkooperation und der Theorie-Praxis-Verzahnung im dualen Studium
3.2 Rollen und Aufgaben von Praxisanleitung und Praxisbegleitung in der Lernortkooperation
3.3 Wege und Instrumente zur Theorie-Praxis-Vernetzung
3.3.1 Dokumente für die berufspraktischen Studienphasen
3.3.2 Informationsstrukturen
3.3.3 Literatur
4 Lernbeziehungen gestalten
4.1 Positionierung der Praxisanleitung in der Lernbeziehung
4.1.1 Grundlegendes zur Beziehungsgestaltung
4.1.2 Die eigene Haltung in der Lernbeziehung
4.1.3 Lehr- und Führungsstile
4.2 Kommunikation mit der werdenden Hebamme
4.2.1 Kommunikationsebenen
4.2.2 Fragetechniken
4.2.3 Aktives Zuhören
4.2.4 Feedback
4.2.5 Gesprächsführung im Rahmen der Lernbeziehung
4.2.6 Konflikte und schwierige Gespräche
4.2.7 Reflexion
4.2.8 Literatur
5 Der Anleitungsprozess
5.1 Teilschritte des Anleitungsprozesses
5.1.1 Teilschritt 1: Sammeln und Analyse von Informationen
5.1.2 Teilschritt 2: Festlegung von Zielen und Kompetenzen
5.1.3 Teilschritt 3: Planung der Anleitungssituation
5.1.4 Teilschritt 4: Durchführen der Anleitung
5.1.5 Teilschritt 5: Evaluation der Anleitung
5.1.6 Literatur
6 Lernorte und Inhalte der praktischen Ausbildung
6.1 Lehrangebotsanalyse
6.1.1 Lehrpersonenanalyse
6.1.2 Lehrortanalyse
6.1.3 Lehrrahmen- und Ressourcen
6.1.4 Lernperson: Kompetenz-Zielanalyse
6.2 Inhalte der Praxisanleitung
6.2.1 Kompetenz 1.1 Schwangerschaft
6.2.2 Kompetenz 1.2 Geburt
6.2.3 Kompetenz 1.3 Wochenbett und Stillzeit
6.2.4 Kompetenzbereich 2
6.2.5 Kompetenzbereich 3
6.2.6 Kompetenzbereich 4
6.2.7 Kompetenzbereich 5
6.2.8 Kompetenzbereich 6
6.2.9 Literatur
7 Methoden der Praxisanleitung
7.1 Lernziele
7.1.1 Kognitive Lernziele
7.1.2 Affektive Lernziele
7.1.3 Psychomotorische Lernziele
7.2 Motivation
7.2.1 Extrinsische Motivation
7.2.2 Intrinsische Motivation
7.3 Cognitive Apprenticeship
7.3.1 Durchführung Cognitive Apprenticeship
7.4 Modeling im Metalog
7.4.1 Durchführung Modeling im Metalog
7.5 Vier-Stufen-Methode
7.5.1 Four-Step-Approach
7.6 Lern- bzw. Praxisbegleitmappe und Lerntagebuch
7.6.1 Lernbegleitmappe
7.6.2 Lerntagebuch
7.7 Demonstration
7.7.1 Durchführung Demonstration
7.8 Übergabeauftrag mit Rollentausch
7.8.1 Durchführung Rollentausch
7.9 Rollenspiel
7.10 Simulation
7.10.1 Durchführung der Simulation
7.11 Skills-Lab
7.12 Fallbesprechung
7.13 Lernaufgabe
7.14 Problemorientiertes Lernen
7.14.1 Phase 1: Problemanalyse
7.14.2 Phase 2: Wissensaneignung
7.14.3 Phase 3: Vertiefte Problemanalyse
7.15 Experiment
7.16 Gamification
7.16.1 Literatur
8 Feedback, Reflexion und Evaluation in der Praxisanleitung
8.1 Lehrperson und Selbstreflexion
8.1.1 Bereitschaft zur Selbstreflexion
8.2 Instrumente der Reflexion und Evaluation von Lernenden
8.2.1 Selbsteinschätzung und Selbstreflexion
8.2.2 Gemeinsame Reflexion
8.2.3 Haltung der Lehrenden während des Feedbackprozesses
8.2.4 Die Reflexion in der Praxis
8.2.5 Die Evaluation in der Praxis
8.2.6 Qualitätsrelevante Aspekte zur systematischen Beobachtung der Praxisanleitung
8.2.7 Literatur
9 Lernprozessbegleitung
9.1 Lernprozessbegleitung im Hebammenwesen
9.2 Lernbegleitungsziel
9.3 Formen der Lernbegleitung
9.3.1 Prozessbegleitende Beratungen
9.3.2 Lernentwicklungsgespräche
9.3.3 Coachinggespräche
9.4 Rolle und Rollenverständnis
9.4.1 Die unterschiedlichen Rollen der Lernprozessbegleitung
9.5 Pädagogisches Wissen
9.5.1 Lerntypen und Lernmethoden
9.5.2 Motivation
9.6 Feedback
9.7 Reflexion
9.7.1 Literatur
10 Beurteilung der Praxisanleitung
10.1 Ziele der pädagogischen Beurteilung
10.1.1 Funktionen von Prüfungen
10.2 Lernprozesse kontrollieren und bewerten
10.2.1 Schritt 1: Ziele vereinbaren und gemeinsam planen
10.2.2 Schritt 2: Beobachten
10.2.3 Schritt 3: Wahrnehmen und Beschreiben
10.2.4 Schritt 4: Bewerten
10.3 Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente
10.3.1 Strukturierte Beobachtung nach Martin und Wawrinowski
10.3.2 Der Beobachtungs- und der Beurteilungsbogen
10.4 Herausforderungen der Leistungsbewertung
10.4.1 Beobachtungsfehler
10.5 Fallbeispiel von der Beobachtung einer Prüfungsleistung zur Notenfindung
10.5.1 Schritt 1: Situationsklärung
10.5.2 Schritt 2 und 3: Gezielte Beobachtung und Dokumentation
10.5.3 Schritt 5 und 6: Interpretation der Beobachtungen und Beurteilung
10.5.4 Schritt 6: Überprüfung
10.5.5 Literatur
Autorenvorstellung
Herausgeber
Autoren
Anschriften
Sachverzeichnis
Impressum/Access Code
1 Rahmenbedingungen der akademischen Hebammenausbildung
2 Wissenschaftliche und Pädagogische Grundlagen
3 Vernetzung von Theorie und Praxis
4 Lernbeziehungen gestalten
5 Der Anleitungsprozess
6 Lernorte und Inhalte der praktischen Ausbildung
7 Methoden der Praxisanleitung
8 Feedback, Reflexion und Evaluation in der Praxisanleitung
9 Lernprozessbegleitung
10 Beurteilung der Praxisanleitung
Yvonne Bovermann
Das Hebammengesetz von 2020 stellt die größte Reform im Hebammenwesen seit Ende des zweiten Weltkrieges dar. Sowohl in der ehemaligen DDR als auch in der Bundesrepublik wurde nach dem Krieg das erste Hebammengesetz aus der Zeit des Nationalsozialismus angepasst. Viele bestehende Regelungen wurden übernommen. Spätere Gesetzesänderungen, besonders die Reform in der Bundesrepublik 1985, waren durchaus grundlegend – so wurde zum Beispiel die Dauer der Ausbildung von zwei auf drei Jahre verlängert. Gleichzeitig wurden aber dabei Hebammen als Hilfskräfte der Ärzt*innen festgeschrieben. Die selbstständige Tätigkeit außerhalb von Kliniken wurde in beiden Teilen von Deutschland weitestgehend zurückgedrängt.
In den meisten europäischen Ländern und weltweit wurde in den zurückliegenden Jahrzehnten die Qualifizierung der Gesundheitsberufe überwiegend auf akademisches Niveau übergeleitet. Die WHO hat früh herausgestellt, dass eine akademische Qualifizierung zu einem besseren Outcome für die versorgten Mütter und ihre Kinder führt ▶ [12]. 2015 forderte das WHO Regionalbüro Europa die europäischen Länder auf: „Die Grundausbildung von Pflegefachpersonen und Hebammen auf dem Niveau des Hochschulabschlusses zu standardisieren, um die besten Ergebnisse für die Patienten und die Bevölkerung herbeizuführen“ ▶ [13]. In Deutschland herrscht hingegen bei den meisten Gesundheitsfachberufen ein hoher Reformbedarf. Berufsgesetze wurden seit Jahrzehnten nicht reformiert, trotz der rasanten Entwicklungen im Gesundheitswesen. Inzwischen ergeben sich große Differenzen zwischen den Qualifikationen im In- und Ausland, die sich nicht zuletzt auch auf die Möglichkeiten zu Auslandserfahrungen während der Ausbildung und die mögliche berufliche Anerkennung im europäischen Raum auswirken.
Bildung ist in Deutschland Ländersache. Beim Erlernen eines Berufes kann es daher vorkommen, dass je nach Bundesland im Rahmen eines Studiums oder einer berufsschulischen Ausbildung unterschiedliche Inhalte im Fokus stehen. Auch von Hochschule zu Hochschule oder zwischen den Berufsfachschulen kann es Unterschiede bei den Inhalten und Schwerpunkten geben.
Für Berufe, die einem besonderen staatlichen Interesse unterliegen, gibt es jedoch Vorgaben bezüglich der zu vermittelnden Kompetenzen. So muss der Gesetzgeber bei den Gesundheitsberufen sicherstellen, dass an allen Ausbildungsstätten bestimmte Inhalte einheitlich vermittelt werden. Grundlage hierfür ist Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, der besagt, dass alle Menschen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit haben ▶ [9]. Für den Staat ergibt sich daraus die Pflicht zu einer Risikovorsorge: Er muss eine hochwertige Gesundheitsversorgung gewährleisten. Hierzu gehören auch hohe, in ganz Deutschland einheitliche Ausbildungsstandards bei den Gesundheitsberufen.
Wenn die Ausbildungsinhalte und Rahmenbedingungen eines Berufes einheitlich durch den Staat geregelt werden, spricht man von einem reglementierten oder geregelten Beruf. Hierzu gehören die sogenannten Heilberufe: Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Apotheker*innen Pflegefachkräfte, Physiotherapeut*innen, Hebammen und viele weitere ▶ [2]. Die Berufsbezeichnung dieser Berufe ist geschützt. Man darf sich erst Hebamme nennen, wenn die Prüfungen unter staatlicher Aufsicht absolviert und bestanden wurden und anschließend eine staatliche Stelle die Erlaubnis erteilt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (vgl. zum Beispiel § 42 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen: Erlaubnisurkunde. Regelt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“).
Um die Freizügigkeit innerhalb der EU für alle Bürger*innen zu gewährleisten, haben die EU-Mitgliedsstaaten für die geregelten Gesundheitsberufe einheitliche Mindeststandards für die Kompetenzen und Rahmenbedingungen der Ausbildung vereinbart. Diese sind in der EU-Richtlinie2005/36/EG festgelegt ▶ [5].
Maßgeblich für die deutsche Regierung bei der Reform des Hebammenwesens war die Änderung der vorgenannten EU-Richtlinie im Jahr 2013 durch die Richtlinie 2013/55/EU ▶ [6], vgl. auch ▶ Tab. 1.1 . Die EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, den Empfehlungen der WHO zu folgen und die Qualifizierung der Pflegeberufe und der Hebammen auf akademischem Niveau festzulegen. Eine Übergangszeit bis 18. Januar 2020 zur vollständigen Umsetzung wurde vereinbart. Während viele Länder innerhalb der EU bereits vor 2013 die Gesundheitsfachberufe in eine akademische Ausbildung überführten, reagierte Deutschland zunächst gar nicht. Das „Hebammenreformgesetz“ trat schließlich am 22. November 2019 in Kraft, wobei Übergangsfristen für mehrere Jahre nach dem durch die EU geforderten Stichtag 18. Januar 2020 beschlossen wurden ▶ [8].
Die Fortführung der alten Hebammenausbildung über den 18. Januar 2020 hinaus ist kritisch zu betrachten, da eine automatische Anerkennung der Berufsausbildung auf Basis des alten Gesetzes durch die anderen EU-Länder bereits mit Ausbildungsbeginn nach dem 18. Januar 2016 nicht mehr vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Absolvent*innen der berufsschulischen Hebammenausbildung auf Basis des Hebammengesetzes von 1985, die nach dem 18. Januar 2016 ihre Ausbildung begonnen haben, das Recht auf freie Berufsausübung innerhalb der EU-Länder für sich nicht in Anspruch nehmen können und dadurch benachteiligt sind.
Der Änderung der EU-Richtlinie 2013 gingen langwierige Verhandlungen voraus. Besonders Deutschland hat sich zunächst sehr gegen eine Anhebung der Ausbildungsgrundlagen für Pflegeberufe und Hebammen gewehrt. Es wurde befürchtet, dass eine Anhebung auf akademisches Niveau zu verstärktem Personalmangel führen würde. Zudem wurde angenommen, dass das Konzept der dualen Ausbildung in Deutschland zu besseren Ergebnissen führen würde als eine Qualifizierung auf akademischem Niveau. Hier spielte auch die Einstellung hinein, die in dem Zitat „Pflegen kann jeder“ deutlich wird. Dieses Zitat wird Norbert Blüm zugeschrieben, einem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dahinter steht die verschiedentlich kommunizierte Haltung, dass für die Pflegeberufe eher Empathie und weniger Fachkompetenz erforderlich ist.
Tab. 1.1
Unterschiede der Anforderungen an die Hebammenqualifikation in der EU-Richtlinie EU 2005/36/EG vor und nach der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU.
EU-Richtlinie seit 2013
EU-Richtlinie bis 2013
Zulassung zur Hebammenausbildung nach mind. 12 Jahren Schulbildung
Zulassung zur Hebammenausbildung nach mind. 10 Jahren Schulbildung
Ausbildung muss sicherstellen (…)
a) genaue Kenntnisse in den Wissenschaften
Ausbildung muss gewährleisten (…)
a) Angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften
c) angemessene Kenntnisse der Allgemeinmedizin und der Pharmakologie.
Nicht vorhanden
d) angemessene klinische Erfahrung, durch die die Hebamme in der Lage ist, unabhängig und in eigener Verantwortung (…) die Entbindung, Folgemaßnahmen usw. durchzuführen (…).
d) Angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von dem auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal (…) erworben wird.
Für die Pflegeberufe wurden durch die Intervention wesentlich aus Deutschland in der EU-Richtlinie zwei Qualifizierungswege ermöglicht: ein akademischer nach 12 Jahren allgemeiner Schulbildung sowie eine berufsschulische Qualifizierung nach mindestens 10 Jahren allgemeiner Schulbildung. Europäisch hat sich allgemein die akademische Qualifikation durchgesetzt. Im Wesentlichen werden nur noch in Deutschland Pflegekräfte zum größten Teil berufsschulisch qualifiziert.
Für den Hebammenberuf ließ sich die EU-Kommission jedoch nicht auf zwei Qualifizierungswege ein. Zwar sind die Formulierungen teilweise weniger eindeutig als bei den Pflegeberufen, die Änderungen bei den Vorgaben für die Berufsqualifikation von Hebammen sind jedoch derart gestaltet, dass eine Fortführung der berufsschulischen Qualifikation nicht weiterhin möglich war.
In Deutschland hatten sowohl der Bund als auch viele Landesregierungen geprüft, ob eine Begrenzung der Zulassung für Hebammenschulen für Abiturientinnen ausreichend wäre, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Dies ist jedoch nicht möglich. Personen mit Abitur oder Fachabitur bzw. Fachhochschulreife, also nach 12 Jahren allgemeiner Schulbildung, haben den Sekundarbereich II im Bildungswesen bereits absolviert. Eine berufsschulische Ausbildung, wie sie an den Hebammenschulen praktiziert wurde, entspricht ebenfalls dem Sekundarbereich II. Der Gesetzgeber darf jedoch für Absolvent*innen des Sekundarbereichs I nicht den Zugang zu einer Ausbildung im Sekundarbereich II verwehren. Und der Abschluss des Sekundarbereichs II führt immer zu einem Zugang zum Tertiärbereich, also zu den Hochschulen. Ein Abschluss im Sekundarbereich II kann nicht Zulassungsvorrausetzung zu einer Ausbildung sein, die ebenfalls im Sekundarbereich II festgelegt ist.
Neben den Zugangsvoraussetzungen zur Berufsausbildung gibt die EU den Mitgliedstaaten vor, inhaltlich ein bestimmtes Spektrum an Hebammentätigkeiten zuzulassen ▶ [6]. Hierzu gehören auch die Feststellung der Schwangerschaft, die Verschreibung der Untersuchungen, die für eine frühzeitige Erkennung einer Risikoschwangerschaft nötig sind und die „Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fetus mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel“ (Artikel 42 Absatz 2 b, c und e). Der Gesetzgeber in Deutschland musste sich beim Hebammengesetz an diesen Vorgaben orientieren und konnte mit seinen Vorgaben bezüglich der Ausbildungsinhalte nicht hinter diesen Aufgabenbereichen zurückbleiben.
Für die Reform des Hebammenberufes war es notwendig, verschiedene Gesetze zu verändern. Im Ergebnis wurde ein Gesetzes-Paket verabschiedet, das „Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) vom 22. November 2019“ ▶ [7]. Dieses besteht aus verschiedenen Abschnitten, sogenannten „Artikeln“, in denen jeweils unterschiedliche Gesetze verändert oder neu gefasst werden. Der umfangreichste und wichtigste ist der Artikel 1, der das eigentliche neue Hebammengesetz umfasst. Hier die einzelnen Artikel und die jeweiligen Gesetze in ihrer Neufassung bzw. die zu ändernden Paragraphen:
Artikel 1: Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) ▶ [8]
Artikel 2: Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Änderung, die sich nicht auf den Hebammenberuf bezieht. In einem sogenannten „Omnibusverfahren“ werden des Öfteren durch ein Ministerium notwendige Änderungen in einem Bereich an ein anderes Gesetzgebungsverfahren angeknüpft.
Artikel 3: Weitere Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches. Dieser Artikel regelt die Pflicht zur Vereinbarung einer Pauschale für praxisanleitende freiberufliche Hebammen und hebammengeleitete Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden im außerklinischen Bereich bereit erklären. Auch die Übernahme der Kosten einer Qualifizierungsmaßnahme zur Praxisanleitung und die Höhe der Pauschale sollen im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den maßgeblichen Hebammenverbänden und dem GKV-Spitzenverband festgelegt werden.
Artikel 4: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Durch diese Änderung im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) wurde ermöglicht, dass Kliniken, die als verantwortliche Praxiseinrichtungen mit Hebammenstudierenden Verträge abschließen, die Kosten der praktischen Studienanteile durch die Krankenkassen refinanziert bekommen. Diese Regelung im KHG wurde bisher nur für Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen angewendet.
Artikel 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten. In diesem Artikel ist geregelt, wann die einzelnen Artikel und Teile der Gesetze in Kraft und die bisherigen Regelungen außer Kraft treten.
Beim Hebammenreformgesetz handelt es sich also um ein Paket mit Änderungen an verschiedenen Gesetzen, die vor allem die neuen Finanzierungsvorschriften des Hebammenstudiums sicherstellen. Das Hebammengesetz im Hebammenreformgesetz ist das eigentliche Berufsgesetz der Hebammen.
Zu jedem Berufsgesetz gehört eine Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit den gesetzlichen Regelungen zum Ablauf des Studiums und der Modalitäten der staatlichen Prüfungen. Das BMG wird hierzu im Hebammengesetz ermächtigt (HebG Teil 7 § 71, Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung). Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) wurde am 8. Januar 2020 erlassen ▶ [11]. Die Inhalte der HebStPrV sind für Praxisanleitende von besonderer Bedeutung. So werden die Inhalte des Studiums benannt und durch die in der Anlage 1 genannten Kompetenzen konkretisiert.
In der HebStPrV ist festgelegt, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten die Partner im Hebammenstudium – die Hochschulen, die verantwortliche Praxiseinrichtung sowie die weiteren praktischen Ausbildungsstätten und die Studierenden – jeweils haben. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Hochschule und der verantwortlichen Praxiseinrichtung, die den Studienvertrag mit den Studierenden schließt, wird verbindlich vorgegeben.
Außerdem finden sich die konkreten Vorgaben zu den Einsätzen während der praktischen Studienphasen. Es sind sowohl die Mindestdauer als auch die Einsatzfelder und die zu erwerbenden Kompetenzen festgelegt.
Ein weiterer Abschnitt befasst sich mit der staatlichen Prüfung. Auch bei den Regelungen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist der Prüfungsausschuss für die staatliche Prüfung und damit auch die Praxisanleitung eingebunden.
Die Anlage 1 der HebStPrV umfasst die Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme. In der Anlage 2 findet sich die Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums, Anlage 3 legt die Inhalte der Praxiseinsätze fest. In den Anlagen 4–10 finden sich Muster für Urkunden über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ und für die Anerkennungs-Prozesse für ausländische Berufsqualifikationen.
Für Praxisanleitende wichtig sind die Anlagen 1, 2 und 3.
Eine besondere Bedeutung im HebG und der HebStPrV haben das Studienziel und das Kompetenzprofil der Anlage 1 der HebStPrV.
Das Studienziel in § 9 des HebG stellt praktisch das Wesen der Hebammentätigkeit in Deutschland dar. Im bisherigen Hebammengesetz war das Studienziel äußerst vage und unpräzise formuliert. Eine konkrete Ableitung, welche Aufgaben Hebammen ausüben und beherrschen müssen, konnte nicht erfolgen. Daher stellt die jetzige konkrete Benennung von Hebammenaufgaben im Studienziel eine große Verbesserung für das Hebammenwesen dar. Sämtliche im Studienziel aufgeführten Tätigkeiten sind durch den Gesetzgeber als Hebammenaufgaben benannt und die Zuständigkeit kann somit durch andere Berufsgruppen nicht mehr angezweifelt werden. Ein Beispiel für eine Kontroverse zwischen ärztlichen Standesvertretenden und Hebammen war zum Beispiel zuvor die Feststellung der Schwangerschaft und der Überwachung des physiologischen Verlaufs. Durch das Studienziel im Hebammengesetz ist klargestellt, dass Hebammen befähigt sind, diese Aufgaben durchzuführen und dass diese daher auch zu ihren Tätigkeiten gehören.
Wichtig ist daher, dass Praxisanleitende das Studienziel und seine Bedeutung kennen und im Rahmen des Hebammenstudiums ihren Beitrag dazu leisten, dass die Studierenden mit dem Examen das genannte Studienziel erreicht haben.
Unterschieden werden muss jedoch zwischen den vorbehaltenen Aufgaben und dem Studienziel: Zwar verfügen Hebammen über ein weites Spektrum an Kompetenzen, um alle im Studienziel genannten Aufgaben erfüllen zu können. Es handelt sich dabei jedoch nicht um Aufgaben, die ausschließlich durch Hebammen ausgeführt werden und deshalb als vorbehaltene Tätigkeiten bezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat Hebammen so wie im bisherigen Hebammengesetz keinen ausschließlichen Vorbehalt für bestimmte Tätigkeiten eingeräumt, sondern die Geburtshilfe, also die Überwachung des Geburtsverlaufes und des Wochenbettes, ausdrücklich als Aufgabe von Ärzt*innen und Hebammen benannt (HebG § 4, Absatz 1 und 2). Allerdings besteht auch die Hinzuziehungspflicht weiterhin, nach der Ärzt*innen dafür Sorge tragen müssen, „(…), dass bei einer Geburt eine Hebamme hinzu-gezogen wird“ (HebG § 4, Absatz 3).
Das Hebammengesetz stellt also klar, dass Hebammen zum Beispiel die Schwangerenvorsorge durchführen können. Die Betreuung der Schwangerschaft ist jedoch, wie auch die geburtsvorbereitende Tätigkeit (§ 9, Absatz 4 Nr. 1 c) und weitere Punkte aus dem Studienziel, weiterhin keine vorbehaltene Tätigkeit von Hebammen und Ärzt*innen.
In der beruflichen Bildung hat sich etabliert, nicht mehr in Fächern oder Kursen zu denken, die zur Erlangung des Examens notwendig sind. Vielmehr wird inzwischen gefragt, welche Kompetenzen die Studierenden oder Auszubildenden erworben haben müssen.
Der Kompetenzbegriff ist daher für Praxisanleitende bedeutsam und eine Begriffsklärung ist notwendig. Eine Kompetenz bezeichnet nach der Definition des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) die „(…) Fähigkeit und Bereitschaft des Einzelnen, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und methodische Fähigkeiten zu nutzen und sich durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten“ ▶ [1].
Dies bedeutet, dass eine Kompetenz sich nicht nur in einer Handlung zeigt, sondern auch in dem entsprechenden Wissen und Hintergrundwissen und in methodischen sowie sozialen und persönlichen Fähigkeiten, um die Handlung individuell angemessen durchzuführen. So bedarf es zum Beispiel für das Erheben einer Anamnese bei einer Schwangeren sehr komplexer Kompetenzen. Dazu gehören unter anderem die methodischen Fertigkeiten für eine körperliche Untersuchung, das Wissen um die Bedeutung von bestimmten familiären und gesundheitlichen Kontextfaktoren für die Gesundheit einer Schwangeren sowie soziale und persönliche Fähigkeiten. Diese müssen sicherstellen, dass eine Anamnese immer angemessen unter Berücksichtigung der individuellen Situation, Herkunft, Religion und sexuellen Orientierung erhoben wird.
Um zu überprüfen, ob Hebammen mit dem Examen das Studienziel erreicht haben und über die entsprechenden Kompetenzen verfügen, um die im Studienziel genannten Aufgaben zu erfüllen, muss konkret beschrieben sein, was Studierende oder Hebammen an Wissen oder Verhalten demonstrieren sollten. Für Hebammen hat 2018 die International Confederation of Midwives (Internationaler Hebammenverband, ICM) durch die Veröffentlichung von „Essential Competencies for Midwifery Practice“ (Grundlegende Kompetenzen für die Hebammentätigkeit) zum ersten Mal detailliert zusammengestellt, über welche Kompetenzen Hebammen grundsätzlich und in jedem Land verfügen sollten.
Ein Update der Kompetenzen wurde 2019 veröffentlicht ▶ [10] . Darin werden alle Kompetenzen unterteilt in die Indikatoren „Wissen“ und „Fertigkeiten und Verhalten“. Diese Indikatoren bieten konkrete Anhaltspunkte für Praxisanleitende zur Einschätzung des Ausbildungsstandes von werdenden Hebammen. Kompetenzbeschreibungen und Profile sind üblicherweise detailliert und kleinteilig, wenn es sich wie bei den Hebammenaufgaben um komplexe Tätigkeiten und Prozesse handelt.
Für das Studium und die Praxisanleitung in Deutschland wurden die Kompetenzenvon Hebammen durch das BMG in der Anlage 1 der HebStPrV festgelegt. Leider bieten sie weder konkrete Indikatoren, noch handelt es sich jeweils um eine detaillierte Beschreibung des Wissens, der Fähigkeiten und der Fertigkeiten. Es wird daher schwer sein, die in dieser Anlage genannten Kompetenzen als Grundlage für die praktische Ausbildung, eine Beurteilung oder Prüfung zu nutzen.
So sieht das Studienziel vor, dass das Hebammenstudium beispielsweise dazu befähigt, physiologisch verlaufende Schädelgeburten durchzuführen (HebG § 9, Absatz 4 Nr. 1 j). In den Kompetenzen I Nr. 2 b und c sowie Nr. 1 f ist hinterlegt, dass die Absolvent*innen des Studiums die Geburt „leiten“, die Frau „betreuen“, sowie über Kenntnisse des physiologischen Verlaufs „verfügen“ (HebStPrV, Anlage 1). Für eine praxisanleitende Hebamme ist unklar, wann das Wissen sowie das Verhalten und die gezeigten Fertigkeiten das Erreichen des Studienziels anzeigen. Erschwerend für die praktische Ausbildung kommt hinzu, dass einzelne Tätigkeitsbereiche von Hebammen kaum oder sogar gar nicht in der Anlage 1 hinterlegt wurden.
Als Ergänzung für die praktischen Studienanteile und die Prüfung können Praxisanleitenden und allen am Studium Beteiligten die „Kompetenzen von Hebammen“ dienen, die durch den Deutschen Hebammenverband e.V. 2019 veröffentlicht wurden ▶ [4]. Hier finden sich zu allen Studienzielen und für die Hebammentätigkeit in Deutschland detaillierte Kompetenzbeschreibungen unterteilt nach den Indikatoren „Wissen“ bzw. „Fertigkeiten und personale Kompetenz“.
Mit dem neuen Hebammengesetz hat im Hebammenstudium endlich auch die Praxisanleitung durch qualifizierte Hebammen-Praxisanleiter*innen Einzug gehalten. Bereits seit Beginn der geregelten Hebammenausbildung sind die praktisch Anleitenden für die Auszubildenden und Studierenden die wichtigsten Bezugspersonen und ein wesentlicher Faktor für den erfolgreichen Abschluss und die Einstellung zum Beruf. Anders als in anderen dualen Ausbildungsberufen und in der Pflege gab es bis 2020 jedoch keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Anleitungsumfangs sowie der Qualifikation der anleitenden Personen. Dementsprechend breit ist das Spektrum der Erfahrungen der Auszubildenden über Jahrzehnte gewesen: Auf Tagungen der Lehrenden haben die Vertreter*innen der Werdenden Hebammen (WeHen) über Jahrzehnte von sehr positiven, aber auch sehr negativen Erfahrungen in ihrer Praxis berichtet.
Der Gesetzgeber hat im Hebammengesetz einen hohen Umfang an Anleitungszeiten sowie eine Mindestqualifikation der anleitenden Hebammen festgelegt. So muss ein Viertel der Einsatzzeiten durch eine verbindliche Praxisanleitung begleitet werden (§ 13). Die Anleitung hat immer durch eine entsprechend qualifizierte Hebamme zu erfolgen, unabhängig vom Einsatzort.
Wie eine Hebamme sich als Praxisanleitende qualifizieren und anerkennen lassen kann, ist in der HebStPrV in § 10 geregelt. Eine Person gilt als befähigt zur Praxisanleitung im Hebammenstudium, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Sie muss über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme (nach altem oder neuem HebG) verfügen.
Sie muss in dem jeweiligen Einsatzbereich über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Hebamme verfügen. Dies bedeutet z.B., dass eine Hebamme, die in ihrem gesamten Berufsleben ausschließlich als angestellte Hebamme im Kreißsaal tätig war, nicht als Praxisanleitung in der außerklinischen Wochenbettbetreuung eingesetzt werden kann.
Sie muss eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben.
Sie muss kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolvieren. Die Länder können den Zeitraum, in dem die Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Damit erhöht sich der Stundenumfang entsprechend, sodass nach drei Jahren 72 Stunden Fortbildung absolviert werden müssen (HebStPrV, § 10).
Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches sind viele Aspekte der pädagogischen Zusatzqualifikation sowie der Ausnahmeregelungen in den Bundesländern für Hebammen, die bereits anleitend tätig waren, noch nicht geklärt. Der Deutsche Hebammenverband e.V. hat in einer Veröffentlichung ausführliche Vorschläge erarbeitet, welche Qualifikationsmaßnahmen (Weiterbildungen und Studiengänge) anerkannt und wie die Ausnahmeregelungen gestaltet werden sollten ▶ [4]. Hebammen, die sich nicht darüber im Klaren sind, ob sie über eine ausreichende Qualifikation verfügen oder ob eine Weiterbildungsmaßnahme geeignet ist, können sich hier informieren oder in ihrem Hebammenlandesverband um Information bitten.
Als praktizierende Hebamme hat man meistens über Jahre keinen Bezug mehr zum Berufsgesetz der Hebammen oder den Vorgaben zur Ausbildung. Den Praxisanleitenden ist jedoch zu empfehlen: Lesen Sie das Berufsgesetz und die Studien- und Prüfungsverordnung, zumindest die Passagen, die sich auf Ihre Tätigkeit beziehen (s. ▶ Tab. 1.2 ).
Sowohl im Hebammengesetz als auch in der HebStPrV verweisen verschiedene Paragraphen auf die Praxisanleitung. Als Praxisanleitende müssen Sie sicherstellen, dass alle Vorgaben für die praktischen Studienanteile erfüllt werden. Wird zum Beispiel der geforderte Umfang der Praxisanleitung nicht erfüllt, kann dies dazu führen, dass Studierende von der zuständigen Behörde nicht zur staatlichen Abschlussprüfung zugelassen werden.
Tab. 1.2
Textstellen aus dem Hebammengesetz und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, die sich auf die Praxisanleitung und ihre Aufgaben beziehen.
Fundstelle
Aufgabengebiet
Inhalt
HebG § 14
Praxisanleitung
Beschreibt die Verantwortung und die Aufgaben der Praxisanleitung gegenüber den Studierenden. Sie soll auch während des jeweiligen Praxiseinsatzes Ansprechpartner*in für die verantwortliche Praxiseinrichtung sowie für die Hochschule sein.
HebG § 17
Praxisbegleitung
Beschreibt die Zusammenarbeit der Praxisbegleitung, also von Lehrenden aus der Hochschule, mit der Praxisanleitung, also den anleitenden Hebammen, beim jeweiligen praktischen Einsatz.
HebG § 18
Nachweis- und Begründungspflicht
Regelt die Vorgehensweise von ambulanten Hebammengeleiteten Einrichtungen und freiberuflichen Hebammen, um die Kosten für ihre Qualifizierungsmaßnahmen zur Praxisanleitung geltend zu machen.
HebG § 32
Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
Hier werden die verschiedenen Pflichten der Kliniken aufgelistet, unter anderem die Anforderung, dass Praxisanleitung im gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt wird. Aber auch bezüglich der weiteren genannten Pflichten wird häufig eine der Praxisanleitungen die Verantwortung zur Erfüllung übernehmen, z.B. um sicher zu stellen, dass der Praxisplan und die Lehrveranstaltungen geplant werden, usw.
HebStPrV § 5
Kooperationsvereinbarungen
Hier wird festgelegt, dass die enge Zusammenarbeit zwischen Hochschule und verantwortlichen Praxiseinrichtungen durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt werden muss. Unter anderem muss diese eine Vereinbarung zur Durchführung der Praxisanleitung beinhalten.
HebStPrV § 10
Qualifikation der Praxisanleitung
Hier werden alle Vorgaben zur Qualifikation der Praxisanleitung aufgeführt.
HebStPrV § 11
Praxisbegleitung
Diese Vorschrift legt fest, dass Beurteilungen im Rahmen der Praxisbegleitung durch Lehrpersonen der Hochschule gemeinsam mit der Praxisanleitung durchgeführt werden.
HebStPrV § 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Dieser Paragraph regelt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Nach Absatz 1 Nr. 5 sind Prüfer*innen Mitglieder im Prüfungsausschuss, die Praxisanleitungen am praktischen Einsatzort und zur Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet sind.
HebStPrV §§ 52, 53
Anpassungslehrgang, Abschluss des Anpassungslehrgangs
In Anpassungslehrgängen für Hebammen mit ausländischen Qualifikationen sollen an der theoretischen Unterweisung Praxisanleitende in „angemessenem Umfang“ beteiligt werden. Beim Abschlussgespräch des Anpassungslehrgangs ist die Praxisanleitung beteiligt.
HebStPrV § 59
Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
Hier sind die Bedingungen genannt, unter denen eine Hebammen keine zweijährige Berufserfahrung und keinen Lehrgang nachweisen muss (Ausnahme von §10, Absatz 1 Nr. 2 und 3). Diese Vorschriften müssen durch die Bundesländer konkretisiert werden.
Vor allem die Kliniken, die als verantwortliche Praxiseinrichtungen Verträge mit Hebammenstudierenden abschließen und unmittelbare Partner der Hochschulen werden, müssen die Praxisanleitung, aber auch die Aufgaben, die sich aus der Rolle der verantwortlichen Praxisanleitung ergeben, klar definieren. Zudem sind entsprechende personelle Ressourcen einzuplanen.
Die verantwortliche Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwortung für den berufspraktischen Teil und damit für mindestens ein Drittel bis zu einer Hälfte des Studiums ▶ [7]. Durch den Vertrag, den sie mit ihnen abschließt, übernimmt die vPE auch eine Verantwortung für die Studierenden.
Folgende Aufgaben sind durch die vPE zu erfüllen:
Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule abschließen (§ 5 HebStPrV)
Kooperationspartner aufbauen
um zusätzliche Einsatzplätze bereitzustellen, falls Einsätze im eigenen Haus nicht möglich oder nicht genügend Plätze vorhanden sind (z.B. Kinderklinik) (§ 16 HebG).
zur Kooperation mit interessierten Kliniken, die selber nicht verantwortliche Praxiseinrichtung sein wollen oder können, aber gern Studierende betreuen möchten (§ 16 HebG).
mit außerklinisch freiberuflich tätigen Hebammen oder in Hebammengeleiteten Einrichtungen (HgE) für die Einsätze in diesem Bereich (§ 13 HebG, § 18 HebG).
Beteiligung am Auswahlverfahren der Studierenden. Da die verantwortlichen Praxiseinrichtungen Vertragspartner der Studierenden sind, wird in der Regel eine Beteiligung an der Auswahl sinnvoll und gefordert sein. Sowohl die vPE als auch die Hochschulen haben ein berechtigtes Interesse an der Auswahl der Bewerber*innen, sodass ein partnerschaftliches Vorgehen empfehlenswert ist (§ 5 HebStPrV).
Studienvertrag mit den Studierenden abschließen, entsprechend der Vorgaben des Hebammengesetzes und der Hochschule (§§ 27–42 HebG).
Erstellung des Individuellen Praxisplans für die Studierenden (§§ 16, 22, 32 HebG und § 9 HebStPrV).
Kommunikation und Austausch mit den Hochschulen zur bestmöglichen Verzahnung von Theorie und Praxis im Sinne eines dualen Studiums.
Kontinuierliche Überprüfung, ob die gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Umfangs und der Inhalte der Praxisanleitung, Qualifikation und Fortbildung der Praxisanleitenden, Dokumentation, usw. durch die Kooperations-Kliniken und freiberuflichen Hebammen/HgE eingehalten werden.
Es ist in dualen Studiengängen üblich, dass für die umfangreichen und anspruchsvollen Aufgaben der Betreuung von Studierenden in den Betrieben eine Ausbildungsleitung eingesetzt wird. Dies sollte auch im Hebammenstudium in den vPE umgesetzt werden. Eine solche für die Umsetzung der praktischen Studienanteile verantwortliche Hebamme sollte Praxisanleitung sein und natürlich für ihre zusätzlichen Aufgaben entsprechend vergütet werden. Zudem sind für diese Aufgaben wie für die gesamte Praxisanleitung geeignete Büroräume sowie Räume für die Anleitung und vertrauliche Gespräche sowie Sachkosten vorzuhalten.
Die Planung der praktischen Einsätze ist eine besondere Herausforderung: Die Hochschulen müssen ein modulares Curriculum entwickeln. Dort werden grundsätzlich die Zeiten der Praxiseinsätze vorgesehen. Allerdings gleicht die Einsatzplanung von mehreren Studierenden einem Puzzle. Die Zahl der Einsatzplätze kann variieren, teilweise müssen Auszubildende anderer Berufe ebenfalls berücksichtigt werden. Fallen kurzfristig Praxisanleitende aus, sodass der gesetzlich vorgegebene Umfang nicht sichergestellt ist, sind teilweise kurzfristige Änderungen notwendig.
Eine sinnvolle Abfolge von theoretischen Inhalten mit Einsätzen, in denen das erarbeitete Wissen in der Praxis gefestigt werden kann, scheitert oft an den Limitierungen der Praxiseinrichtungen. Durch Krankheiten und andere unvorhergesehene Änderungen der Einsatzplanung von Studierenden sind zeitliche Puffer und eine gewisse Flexibilität notwendig, damit die vPE die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllen können.
Eine gelungene Koordination der Studierenden wird erleichtert durch eine gute Kommunikation zwischen den Partnern des dualen Studiums und gegebenenfalls eine frühzeitige Einbeziehung der zuständigen Behörden.
[1] Bundesministerium für Bildung und Forschung. Der deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) (ohne Jahr). Im Internet: https://www.dqr.de/dqr/de/home/home_node.html; Stand: 13.03.2023
[2] Bundesministerium für Gesundheit. Gesundheitsberufe – Allgemein (02.09.2022). Im Internet: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe-allgemein.html; Stand: 13.03.2023
[3] Deutscher Hebammenverband e. V. Stellungnahme zur Anhörung im Bundesministerium für Gesundheit zum Referentenentwurf einer Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Anhang 1 zum Kompetenzprofil von Hebammen (September 2019). Im Internet: https://www.hebammenverband.de/verband/berufspolitik/stellungnahmen; Stand: 13.03.2023
[4] Deutscher Hebammenverband e. V. Praxisanleitung bei klinischen und außerklinischen Einsätzen. Qualifizierung zur Praxisanleitung und Kooperationen mit Kliniken (Juli 2021). Im Internet: https://www.hebammenverband.de/beruf-hebamme/studium; Stand: 13.03.2023
[5] Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005 S. 22)
[6] Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. (28. Dezember 2013). Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132)
[7] Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz – HebRefG) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759)
[8] Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG). (22. November 2019). Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist. Im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/HebG.pdf; Stand: 11.04.2023
[9] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1949), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478)
[10] International Confederation of Midwives. Essential Competencies for Midwifery Practice 2019 Update (2019). Im Internet: https://www.internationalmidwives.org/our-work/policy-and-practice/essential-competencies-for-midwifery-practice.html; Stand: 13.03.2023
[11] Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39)
[12] WHO Regional Office for Europe. Erklärung von München – Pflegende und Hebammen – ein Plus für Gesundheit (2000). Im Internet: https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0008/53855/E93016G.pdf; Stand: 08.03.2023
[13] WHO Regional Office for Europe. iris. Strategische Leitlinien für das Pflege- und Hebammenwesen in der Europäischen Region im Einklang mit den Zielen von Gesundheit 2020. Im Internet: https://apps.who.int/iris/handle/10665/353557; Stand: 13.03.2023
